14-09-29 BPL Gelldorf Dorfstr Hauptstr Satzung … · weiße Ware (Herde, Waschmaschinen, Öfen),...

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BEBAUUNGSPLAN G2 "DORFSTRASSE / HAUPTSTRASSE" STADT OBERNKIRCHEN SATZUNG - ABSCHRIFT - a aa d d VISION 12 ! PLANEN + BAUEN FÜR DIE ZUKUNFT a Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH 1,2 GE R Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 11 BauNVO) Gewerbegebiet (§8 BauNVO) (siehe textliche Festsetzungen Nrn 1, 2 und 3) Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO) Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß 0,6 (siehe textliche Festsetzung Nr. 2) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß FH = max. .... m (siehe textliche Festsetzung Nr. 2) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 und 23 BauNVO) Baugrenze Verkehrsflächen (§9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§9 Abs. 1 Nrn. 12 und 14 sowie Abs. 6 BauGB) Zweckbestimmung: Elektrizität Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) Hauptabwasserleitung Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses (§9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung von Flächen zur Regelung des Wasserabflusses - gleichzeitig auch Flächen für Maßnahmen i.S. v. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB (siehe textliche Festsetzungen Nrn. 3 und 4.2) hier: Regenrückhaltebecken Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 sowie Abs. 6 BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - gleichzeitig auch Flächen für Maßnahmen i.S. v. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB ((§9 Abs. 1 Nr. 25a sowie Abs. 6 BauGB) (siehe textliche Festsetzung Nr. 4) hier: sonstige Bepflanzungen sonstige Planzeichen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Abwasserverbandes Auetal bzw. Rechtsnachfolger zu belastende Flächen - hier: Schmutzwasserleitung (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung der Flächen, die gem. FStrG von der Bebauung freizuhalten sind (§9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 2) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§9 Abs. 7 BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 3) Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 3) Schacht mit Sicherheitsradius (siehe Hinweis Nr. 2) 16.00 R a aa d d VISION 12 ! PLANEN + BAUEN FÜR DIE ZUKUNFT Architekt BDA + Stadtplaner SRL Rintelner Str. 8 | 31683 Obernkirchen Fon: +49 (0)5724.9511-0 Fax: -10 Geschäftsführer: Wolfgang Hein VISION 12 ! Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH a Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH [email protected] | www.vision-12.de Architekt BDA + Stadtplaner SRL Rintelner Str. 8 | 31683 Obernkirchen Fon: +49 (0)5724.9511-0 Fax: -10 Geschäftsführer: Wolfgang Hein VISION 12 ! Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH [email protected] | www.vision-12.de 6.00 20.00 5.00 5.00 5.00 23.50 8.00 3.00 20.00 Nahversorgungsrelevante Sortimente Sortimente der Grundversorgung Lebensmittelhandwerm, Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren, Apothekenwaren,Schnittblumen, Zeit- schriften, Schreibwaren, Papierwaren Zentrenrelevante Sortimente Gesundheits- und Körperpflegeartikel Parfümerieartikel, orthopädische und medizinische Waren Textilien, Bekleidung, Lederwaren Damen- und Herrenoberbekleidung Kinderbekleidung, Kürschnerwaren, Miederwaren, Strümpfe, Bekleidungs- zubehör, Kurzwaren, Lederwaren Schuhe Uhren, Schmuck, Optik feinmechanische Erzeugnisse, Optik (Lupen, Ferngläser, Brillen), Edelmetallwaren Hausrat Hausrat aus Eisen, Metall, Kunststoff, Schneidwaren, Bestecke, Feinkeramik, Glaswaren, Porzellan, Steingut, Galanteriewaren, Geschenkartikel, Näh- und Strickmaschinen Elektrowaren braune Ware (Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische Geräte CD/DVD, Video, Foto-, Kino- und Projektionsgeräte, Foto- zubehör), Computer, Telekommunikation und Zubehör Bücher, Schreibwaren Bücher, Fach- und Unterhaltungszeitschriften, Schreib- waren Papierwaren, Büromaschinen, Organisationmittel Möbel, Einrichtungsbedarf Bilder, Rahmen, Antiquitäten Bau-, Garten-, Heimwerkerbedarf Schnittblumen Hobby- und Freizeitartikel Musikinstrumente, Musikalien, Spielzeug, Waffen, Munition, Jagdgeräte, Sportbekleidung, Spezialsportschuhe, Berg- und Wanderschuhe, Sportzubehör, Wanderausrüstung, Bastelartikel Nicht-zentrenrelevante Sortimente Hausrat Campingartiel, Elektrowaren weiße Ware (Herde, Waschmaschinen, Öfen), Lampen Möbel, Einrichtungsbedarf Teppiche, Möbel, Einrichtungsbedarf, Gardinen, Bettwaren Bau-, Garten-, Heimwerkerbedarf Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren, Schrauben, Kleineisenwaren, Werkzeuge, Bauartikel, Tapeten, Wand- und Deckenbeläge, Bodenbeläge, elektrotechnische Erzeugnisse, Lacke, Farben, Polituren, Klebstoffe, Pinsel und Zubehör, Schnittholz, Baustoffe, Pflanzen, Blumentöpfe und -erde, Heimtier- und Kleintierfutter, Tiere, Sämereien, Düngemittel Hobby- und Freizeitartikel Fahrräder, Zweiräder, Kfz-Zubehör, Sportgeräte, Zelte, Turngeräte, Fitnessgeräte, Sport- und Freizeitboote - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, 01.10.2004) in der zzt. der Planaufstellung gültigen Fassung - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der zzt. der Planaufstellung gültigen Fassung - Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zzt. der Planaufstellung gültigen Fassung - Bauordnung für das Land Niedersachsen (NBauO) in der Fassung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. Nr. 5/2012, S.46) - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBL S. 576) in der zzt. der Plan- aufstellung gültigen Fassung. (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) 1. BAUSCHUTZBEREICH Flugplatz Bückeburg Das gesamte Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Bückeburg. Bauanträge für Bauvorhaben im Plangebiet unterliegen gem. § 30 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 12 LuftVG dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen militärischen Luftfahrtbehörde. 2. BAUVERBOTSZONE Bundesstraße B 65 Im Süden wird das Plangebiet von der Bundesstraße B 65 begrenzt. Dieser Abschnitt liegt außerhab der zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Es gelten die Bestimnmungen des FStrG, insbeson- dere dürfen gem. § 9 Abs. 1 FStrG im Abstand von 20 m, gemessen vom Fahrbahnrand Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden. 3. DENKMALSCHUTZ In der Nachbarschaft des Plangebietes befinden sich Baudenkmale, die gem. § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Denkmal- schutzgesetz (NDSchG) als Einzelobjekt bzw. als Gruppen baulicher Anlagen gem. § 3 Abs.3 NDSchG unter Denkmal- schutz stehen. Die Objekte sind im Plan gekennzeichnet. Maßnahmen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Baudenkmalen unterliegen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 NDSchG dem Genehmigungsvorbehalt durch die Denkmalschutzbehörde. 1. ARCHÄOLOGISCHE DENKMALPFLEGE Aus dem Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes liegen historische Quellen und archäologische Grabungsfunde vor. Mit dem Auftreten archäologischer Bodenfunde im Plangebiet ist daher zu rechnen. Die genannten Fundstellen sind Kulturdenkmale i. S. v. § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Durch die geplanten Bau- und Erdarbeiten würden die archäologischen Kulturdenkmale in Teilen unwiederbringlich zerstört. Sämt- liche in den Boden eingreifenden Erdarbeiten, wie Erschließungsarbeiten, Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Bodeneingriffe, bedürfen nach § 13 Abs. 1 NDSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises. Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist diese zusammen mit der Bau- genehmigung zu erteilen. Diese kann gem. § 13 Abs. 2 NDSchG versagt oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.Sollten im Plangebiet z.B. bei Erdarbeiten frühgeschichtliche Bodenfunde - auch in kleinen Mengen - auftreten, sind diese nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig. Sie sind unverzüglich der zu- ständigen Kommunalarchäologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Schaumburg anzuzeigen. Die einschlägigen Bestimmungen des NDSchG sind dabei zu beachten. 2. SICHERHEITSRADIUS UM BERGWERKSSCHACHT Im Bebauungsplan ist die ungefähre Lage eines verfüllten Schachtes gekennzeichnet. Er hat folgende Koordinaten: Rechtswert: 3508558,36, Hochwert: 5794287,78, Breite 1,80 m, Länge 2,50 m, Teufe 52 m. Von der Mitte des Schachtes aus gemessen ist ein Radius von 8 m aus Sicherheitsgründen von Bebauung und Verkehrsflächen freizuhalten. (Festsetzung gem. § 84 Abs. 6 NBauO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) 1. GELTUNGSBEREICH DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN Der Geltungsbereich der Örtlichen Bauvorschriften entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans G2 "Dorfstraße / Hauptstraße". 2. MATERIALIEN UND FARBEN AN AUSSENBAUTEILEN 2.1 An Hauptgebäuden dürfen Fassaden und Dächer bzw. Teile davon an den Außenseiten keine glänzenden oder Licht reflektierenden Materialien bzw. Farben aufweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Glasflächen und Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen. 2.2 Unzulässig sind Farben, die als Leucht-, Perl- oder Neonfarben ausgewiesen sind (z.B. RAL 6038 - Leuchtgrün, RAL 3033 - Perlrosa). Weiterhin sind folgende Farben unzulässig: aus dem Farbspektrum "gelb": (RAL 1003 - 1007, 1012, 1016 - 1018, 1021 - 1023, 1028 - 1034 und 1037), das komplette Farbspektrum "orange" (RAL 2000 - 2013), aus dem Farbspektrum "rot" (RAL 3014-3015, 3017 - 3033), das komplette Farbspektrum "violett" (RAL 4001 - 4012), aus dem Farbspektrum "blau" (RAL 5002, 5005, 5012, 5015 - 5018, 5021), aus dem Farbspektrum "grün" (RAL 6024), jeweils einschließlich der Zwischentöne. Ausgenommen von dieser Regelung sind Werbeanlagen. (gem. § 9 BauGB) 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Nutzungen in den Gewerbegebieten (GE) 1.1.1 Für alle Gewerbegebiete (GE) gilt: Einzelhandel In den Gewerbegebieten wird gem. § 1 Abs. 5 BauNVO die Zulässigkeit der gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe eingeschränkt: Der Verkauf von Waren aus den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentgruppen laut Obernkirchener Liste (siehe rechts) in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 26.09.2007 ist ausgeschlossen. Der Verkauf von Waren nahversorgungs- und zentrenrelevanter Sortimentgruppen ist jedoch zulässig, wenn dieser im eindeutigen Zusammenhang mit einer auf dem Grundstück ausgeübten Produktion, einer Ver- und /oder Bearbeitung von Gütern (einschl. Reparatur- und Serviceleistungen) einer gewerblichen Betriebsstätte steht und diesen Nutzungen jeweils untergeordnet ist. Untergeordnet ist die Nutzung, wenn die Verkaufsfläche maximal 10 % der Gesamtfläche je Betrieb beträgt. Tankstellen In den Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Tankanlagen, die ausschließlich dem Betanken betriebseigener Fahrzeuge dienen. Vergnügungsstätten In den Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die gem. § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.1.2 Zusätzlich zu Punkt 1.1.1 gilt für die als (GE1) und (GE3) bezeichneten Gewerbegebiete: Gewerbebetriebe In den genannten Gewerbegebieten wird gem. § 1 Abs. 5 BauNVO die Zulässigkeit der gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe eingeschränkt: Es sind nur Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO (die das Wohnen nicht wesentlich stören) zulässig. 1.1.3 Zusätzlich zu Punkt 1.1.1 gilt für die als (GE2) und (GE3) bezeichneten Gewerbegebiete: Wohnungen In den genannten Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die gem. § 8 Abs.3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Festsetzungen in den Gewerbegebieten (GE) Grundflächenzahl (GRZ) Für das gesamte Plangebiet wird festgelegt, dass gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die Möglichkeit zur Überschreitung der GRZ nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ausgeschlossen wird. Firsthöhe Als Bezugsebene für die Ermittlung der Firsthöhe gilt die Oberfläche der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche. 3. WASSERFLÄCHEN UND FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN HOCHWASSERSCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) 3.1 Maßnahmen in den Gewerbegebieten (GE) Niederschlagswasser Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit vor Ort zu versickern. Überschüssiges Niederschlags- wasser ist in geeigneten Anlagen aufzufangen und zeitlich verzögert zu versickern bzw. der Kanalisation zuzuführen. Die Errichtung von Speichern zur Entnahme von Brauchwasser ist zulässig. 4. PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) 4.1 Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen Die "Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen" sind spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Beginn der Baumaßnahmen zu bepflanzen. Strauchhecke Die mit A gekennzeichneten Flächen sind mit einer geschlossenen Hecke aus heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist in Art und Dichte folgendermaßen auszuführen: - Zulässige Gehölzarten (gebietseigene Heckenware, 1x verpflanzt, 70 - 90 cm) sind: Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Weißdorn (Crataegus monogyna, C. laevigata), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Schlehe (Prunus spinosa), schwarzer Holunder (Sambucus nigra). - Die Gehölze sind im Abstand von 1 m anzupflanzen. - Die Gehölze sind durch Rückschnitt auf eine Höhe von 3,0 m zu begrenzen. - Die Gehölzbestände sind alle 10 Jahre durch Rückschnitt zu verjüngen. Krautsaum Auf der mit B gekennzeichneten Fläche ist ein Krautsaum zu entwickeln. Die Fläche ist von Gehölzaufwuchs freizuhalten (Mahd 1x pro Jahr). artenreicher Rasen und Obstbaumreihe Auf der mit C gekennzeichneten Fläche ist eine artenreiche Raseneinsaat mit hohem Anteil von Wiesenkräutern vorzuneh- men. Die Fläche ist extensiv zu pflegen (Verzicht auf Düngung, mehrmalige Mahd pro Jahr). Entlang der Grundstücksgrenze sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Bäume im Abstand von 10 m heimische Obstbäume zu pflanzen. 4.2 Regenrückhaltebecken Das Regenrückhaltebecken ist naturnah zu gestalten. Es ist ein extensiv genutzter Rasen mit frische-feuchteliebenden Wildkräutern anzulegen, der extensiv gepflegt wird (Verzicht auf Düngung, mehrmalige Mahd pro Jahr). Soweit die Funktion des Regenrückhaltebeckens nicht beeinträchtigt wird, ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Gehölzreihe wie unter 4.1 "Strauchhecke" beschrieben anzupflanzen. 4.3 Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB Die unter 4.1 aufgelisteten Bereiche erfüllen gleichzeitig die Funktion von "Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB". Sie sind von baulichen Anlagen freizuhalten. Das gleiche gilt für das unter 4.2 genannte Regenrückhaltebecken. Hier sind jedoch bauliche Anlagen zulässig, soweit sie im Zusammenhang mit der Funktion des Regenrückhaltebeckens stehen. gez. Schäfer gez. Schäfer gez. Schäfer gez. Schäfer gez. Schäfer gez. Schenk gez. Hein Präambel Aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 58 des Niedersächsischen Kommunal- verfassungsgesetzes (NKomVG) - jeweils in der zuletzt geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Obernkirchen den Bebauungsplan Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße", bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Obernkirchen, den 26.06.2014 ............................................................ (Schäfer) Bürgermeister (Siegel) Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung am 17.12.2012 die Aufstellung des Bebauungs- planes Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 28.05.2013 ortsüblich bekannt gemacht worden. Obernkirchen, den 26.06.2014 ............................................................ (Schäfer) Der Bürgermeister Planunterlage Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Maßstab: 1:1.000 Gemarkung: Gelldorf, Flur: 7 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2013 Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (AZ: L4-14/2013, Stand vom 31.01.2013). Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Hameln-Hannover Katasteramt Rinteln Rinteln, den 23.09.2014 LS .............................................. (Siegel) Entwurfsverfasser Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße" wurde ausgearbeitet von: VISION 12! Projektentwicklungs- und Planungs GmbH Obernkirchen, den 26.09.2014 ............................................................ Der Planverfasser (Hein) Inkrafttreten / Bekanntmachung Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße" ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 13.09.2014 ortsüblich (Schaumburger Zeitung) bekannt gemacht worden. Mit der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses ist der Bebauungsplan am 13.09.2014 rechtskräftig geworden. Obernkirchen, den 18.09.2014 ........................................................... (Schäfer) Der Bürgermeister Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung Innerhalb eines Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans - ist eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1-3 des BauGB i.d.F. v. 23.09.2004 bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, - ist eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften oder - sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nicht geltend gemacht worden. Obernkirchen, den ....................... ........................................................... (Schäfer) Der Bürgermeister Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung am 28.04.2014 dem Entwurf des Bebauungs- planes Nr. G2 "Dorfstraße / Hauptstraße" und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 30.04.2014 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes einschl. Begründung haben vom 08.05.bis 10.06.2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Obernkirchen, den 26.06.2014 ............................................................ (Schäfer) Der Bürgermeister Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Obernkirchen hat den Bebauungsplan Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße" nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 25.06.2014 als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung inhaltlich beschlossen. Obernkirchen, den 26.06.2014 ............................................................ (Schäfer) Der Bürgermeister 16.00 R 6.00 20.00 5.00 5.00 5.00 23.50 8.00 3.00 20.00 C A B ÜBERSICHTSPLAN ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN PLANZEICHENERKLÄRUNG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN OBERNKIRCHENER LISTE VERFAHRENSVERMERKE RECHTSGRUNDLAGEN HINWEISE NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN B/H = 0,970/0,695 m M. 1:1000 a aa d d VISION 12 ! PLANEN + BAUEN FÜR DIE ZUKUNFT Architekt BDA + Stadtplaner SRL Rintelner Str. 8 | 31683 Obernkirchen Fon: +49 (0)5724.9511-0 Fax: -10 Geschäftsführer: Wolfgang Hein VISION 12 ! Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH a Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH [email protected] | www.vision-12.de Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Architekt BDA + Stadtplaner SRL Rintelner Str. 8 | 31683 Obernkirchen Fon: +49 (0)5724.9511-0 Fax: -10 Geschäftsführer: Wolfgang Hein VISION 12 ! Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH [email protected] | www.vision-12.de BEBAUUNGSPLAN G2 "DORFSTRASSE / HAUPTSTRASSE" STADT OBERNKIRCHEN SATZUNG - ABSCHRIFT - a aa d d VISION 12 ! PLANEN + BAUEN FÜR DIE ZUKUNFT a Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH 1,2 GE R Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 11 BauNVO) Gewerbegebiet (§8 BauNVO) (siehe textliche Festsetzungen Nrn 1, 2 und 3) Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO) Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß 0,6 (siehe textliche Festsetzung Nr. 2) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß FH = max. .... m (siehe textliche Festsetzung Nr. 2) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 und 23 BauNVO) Baugrenze Verkehrsflächen (§9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§9 Abs. 1 Nrn. 12 und 14 sowie Abs. 6 BauGB) Zweckbestimmung: Elektrizität Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) Hauptabwasserleitung Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses (§9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung von Flächen zur Regelung des Wasserabflusses - gleichzeitig auch Flächen für Maßnahmen i.S. v. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB (siehe textliche Festsetzungen Nrn. 3 und 4.2) hier: Regenrückhaltebecken Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 sowie Abs. 6 BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - gleichzeitig auch Flächen für Maßnahmen i.S. v. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB ((§9 Abs. 1 Nr. 25a sowie Abs. 6 BauGB) (siehe textliche Festsetzung Nr. 4) hier: sonstige Bepflanzungen sonstige Planzeichen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Abwasserverbandes Auetal bzw. Rechtsnachfolger zu belastende Flächen - hier: Schmutzwasserleitung (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung der Flächen, die gem. FStrG von der Bebauung freizuhalten sind (§9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 2) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§9 Abs. 7 BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 3) Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 3) Schacht mit Sicherheitsradius (siehe Hinweis Nr. 2)

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BEBAUUNGSPLAN G2

"DORFSTRASSE / HAUPTSTRASSE"

STADT OBERNKIRCHEN

SATZUNG- ABSCHRIFT -

aaadd VISION 12 !

PLANEN + BAUEN FÜR DIE ZUKUNFT

aProjektentwicklungs- und Planungs- GmbH

1,2

GE

R

Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 11 BauNVO)

Gewerbegebiet (§8 BauNVO) (siehe textliche Festsetzungen Nrn 1, 2 und 3)

Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)

Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß

Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß 0,6 (siehe textliche Festsetzung Nr. 2)

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II

Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß FH = max. .... m (siehe textliche Festsetzung Nr. 2)

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 und 23 BauNVO)

Baugrenze

Verkehrsflächen (§9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§9 Abs. 1 Nrn. 12 und 14 sowie Abs. 6 BauGB)

Zweckbestimmung: Elektrizität

Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)

Hauptabwasserleitung

Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses(§9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zur Regelung des Wasserabflusses - gleichzeitig auch Flächen für Maßnahmen i.S. v. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB (siehe textliche Festsetzungen Nrn. 3 und 4.2)

hier: Regenrückhaltebecken

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft(§9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 sowie Abs. 6 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - gleichzeitig auch Flächen für Maßnahmen i.S. v. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB ((§9 Abs. 1 Nr. 25a sowie Abs. 6 BauGB) (siehe textliche Festsetzung Nr. 4)

hier: sonstige Bepflanzungen

sonstige Planzeichen

mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Abwasserverbandes Auetal bzw. Rechtsnachfolger zu belastende Flächen - hier: Schmutzwasserleitung (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung der Flächen, die gem. FStrG von der Bebauung freizuhalten sind (§9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 2)

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§9 Abs. 7 BauGB)

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 3)

Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 3)

Schacht mit Sicherheitsradius (siehe Hinweis Nr. 2)

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Geschäftsführer: Wolfgang Hein

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Architekt BDA + Stadtplaner SRL

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Geschäftsführer: Wolfgang Hein

VISION 12 !Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH

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Nahversorgungsrelevante Sortimente

Sortimente der GrundversorgungLebensmittelhandwerm, Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren, Apothekenwaren,Schnittblumen, Zeit-schriften, Schreibwaren, Papierwaren

Zentrenrelevante Sortimente

Gesundheits- und KörperpflegeartikelParfümerieartikel, orthopädische und medizinische Waren

Textilien, Bekleidung, LederwarenDamen- und Herrenoberbekleidung Kinderbekleidung, Kürschnerwaren, Miederwaren, Strümpfe, Bekleidungs-zubehör, Kurzwaren, Lederwaren

Schuhe

Uhren, Schmuck, Optikfeinmechanische Erzeugnisse, Optik (Lupen, Ferngläser, Brillen), Edelmetallwaren

Hausrat Hausrat aus Eisen, Metall, Kunststoff, Schneidwaren,Bestecke, Feinkeramik, Glaswaren, Porzellan, Steingut,Galanteriewaren, Geschenkartikel, Näh- und Strickmaschinen

Elektrowarenbraune Ware (Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische GeräteCD/DVD, Video, Foto-, Kino- und Projektionsgeräte, Foto-zubehör), Computer, Telekommunikation und Zubehör

Bücher, SchreibwarenBücher, Fach- und Unterhaltungszeitschriften, Schreib-waren Papierwaren, Büromaschinen, Organisationmittel

Möbel, EinrichtungsbedarfBilder, Rahmen, Antiquitäten

Bau-, Garten-, HeimwerkerbedarfSchnittblumen

Hobby- und FreizeitartikelMusikinstrumente, Musikalien, Spielzeug, Waffen, Munition,Jagdgeräte, Sportbekleidung, Spezialsportschuhe, Berg- und Wanderschuhe, Sportzubehör, Wanderausrüstung, Bastelartikel

Nicht-zentrenrelevante Sortimente

Hausrat Campingartiel,

Elektrowarenweiße Ware (Herde, Waschmaschinen, Öfen), Lampen

Möbel, EinrichtungsbedarfTeppiche, Möbel, Einrichtungsbedarf, Gardinen, Bettwaren

Bau-, Garten-, HeimwerkerbedarfEisen-, Metall- und Kunststoffwaren, Schrauben,Kleineisenwaren, Werkzeuge, Bauartikel, Tapeten, Wand- und Deckenbeläge, Bodenbeläge, elektrotechnische Erzeugnisse, Lacke, Farben, Polituren, Klebstoffe, Pinsel und Zubehör, Schnittholz, Baustoffe, Pflanzen, Blumentöpfe und -erde, Heimtier- und Kleintierfutter, Tiere, Sämereien, Düngemittel

Hobby- und FreizeitartikelFahrräder, Zweiräder, Kfz-Zubehör, Sportgeräte, Zelte,Turngeräte, Fitnessgeräte, Sport- und Freizeitboote

- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, 01.10.2004) in der zzt. der Planaufstellung gültigen Fassung

- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der zzt. der Planaufstellung gültigen Fassung

- Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zzt. der Planaufstellung gültigen Fassung

- Bauordnung für das Land Niedersachsen (NBauO) in der Fassung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. Nr. 5/2012, S.46)

- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBL S. 576) in der zzt. der Plan- aufstellung gültigen Fassung.

(gem. § 9 Abs. 6 BauGB)

1. BAUSCHUTZBEREICH

Flugplatz BückeburgDas gesamte Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Bückeburg. Bauanträge für Bauvorhaben im Plangebiet unterliegen gem. § 30 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 12 LuftVG dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen militärischen Luftfahrtbehörde.

2. BAUVERBOTSZONE

Bundesstraße B 65Im Süden wird das Plangebiet von der Bundesstraße B 65 begrenzt. Dieser Abschnitt liegt außerhab der zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Es gelten die Bestimnmungen des FStrG, insbeson-dere dürfen gem. § 9 Abs. 1 FStrG im Abstand von 20 m, gemessen vom Fahrbahnrand Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden.

3. DENKMALSCHUTZ

In der Nachbarschaft des Plangebietes befinden sich Baudenkmale, die gem. § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Denkmal-schutzgesetz (NDSchG) als Einzelobjekt bzw. als Gruppen baulicher Anlagen gem. § 3 Abs.3 NDSchG unter Denkmal-schutz stehen. Die Objekte sind im Plan gekennzeichnet. Maßnahmen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Baudenkmalen unterliegen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 NDSchG dem Genehmigungsvorbehalt durch die Denkmalschutzbehörde.

1. ARCHÄOLOGISCHE DENKMALPFLEGE

Aus dem Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes liegen historische Quellen und archäologische Grabungsfunde vor. Mit dem Auftreten archäologischer Bodenfunde im Plangebiet ist daher zu rechnen. Die genannten Fundstellen sind Kulturdenkmale i. S. v. § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Durch die geplanten Bau- und Erdarbeiten würden die archäologischen Kulturdenkmale in Teilen unwiederbringlich zerstört. Sämt-liche in den Boden eingreifenden Erdarbeiten, wie Erschließungsarbeiten, Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Bodeneingriffe, bedürfen nach § 13 Abs. 1 NDSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises. Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist diese zusammen mit der Bau-genehmigung zu erteilen. Diese kann gem. § 13 Abs. 2 NDSchG versagt oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.Sollten im Plangebiet z.B. bei Erdarbeiten frühgeschichtliche Bodenfunde - auch in kleinen Mengen - auftreten, sind diese nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig. Sie sind unverzüglich der zu-ständigen Kommunalarchäologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Schaumburg anzuzeigen. Die einschlägigen Bestimmungen des NDSchG sind dabei zu beachten.

2. SICHERHEITSRADIUS UM BERGWERKSSCHACHT

Im Bebauungsplan ist die ungefähre Lage eines verfüllten Schachtes gekennzeichnet. Er hat folgende Koordinaten:Rechtswert: 3508558,36, Hochwert: 5794287,78, Breite 1,80 m, Länge 2,50 m, Teufe 52 m. Von der Mitte des Schachtes aus gemessen ist ein Radius von 8 m aus Sicherheitsgründen von Bebauung und Verkehrsflächen freizuhalten.

(Festsetzung gem. § 84 Abs. 6 NBauO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)

1. GELTUNGSBEREICH DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN

Der Geltungsbereich der Örtlichen Bauvorschriften entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans G2 "Dorfstraße / Hauptstraße".

2. MATERIALIEN UND FARBEN AN AUSSENBAUTEILEN

2.1 An Hauptgebäuden dürfen Fassaden und Dächer bzw. Teile davon an den Außenseiten keine glänzenden oder Licht reflektierenden Materialien bzw. Farben aufweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Glasflächen und Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen.

2.2 Unzulässig sind Farben, die als Leucht-, Perl- oder Neonfarben ausgewiesen sind (z.B. RAL 6038 - Leuchtgrün, RAL 3033 - Perlrosa). Weiterhin sind folgende Farben unzulässig: aus dem Farbspektrum "gelb": (RAL 1003 - 1007, 1012, 1016 - 1018, 1021 - 1023, 1028 - 1034 und 1037), das komplette Farbspektrum "orange" (RAL 2000 - 2013), aus dem Farbspektrum "rot" (RAL 3014-3015, 3017 - 3033), das komplette Farbspektrum "violett" (RAL 4001 - 4012), aus dem Farbspektrum "blau" (RAL 5002, 5005, 5012, 5015 - 5018, 5021), aus dem Farbspektrum "grün" (RAL 6024), jeweils einschließlich der Zwischentöne. Ausgenommen von dieser Regelung sind Werbeanlagen.

(gem. § 9 BauGB)

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Nutzungen in den Gewerbegebieten (GE)

1.1.1 Für alle Gewerbegebiete (GE) gilt:

EinzelhandelIn den Gewerbegebieten wird gem. § 1 Abs. 5 BauNVO die Zulässigkeit der gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe eingeschränkt: Der Verkauf von Waren aus den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentgruppen laut Obernkirchener Liste (siehe rechts) in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 26.09.2007 ist ausgeschlossen.Der Verkauf von Waren nahversorgungs- und zentrenrelevanter Sortimentgruppen ist jedoch zulässig, wenn dieser im eindeutigen Zusammenhang mit einer auf dem Grundstück ausgeübten Produktion, einer Ver- und /oder Bearbeitung von Gütern (einschl. Reparatur- und Serviceleistungen) einer gewerblichen Betriebsstätte steht und diesen Nutzungen jeweils untergeordnet ist. Untergeordnet ist die Nutzung, wenn die Verkaufsfläche maximal 10 % der Gesamtfläche je Betrieb beträgt.

TankstellenIn den Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Tankanlagen, die ausschließlich dem Betanken betriebseigener Fahrzeuge dienen.

Vergnügungsstätten In den Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die gem. § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

1.1.2 Zusätzlich zu Punkt 1.1.1 gilt für die als (GE1) und (GE3) bezeichneten Gewerbegebiete:

GewerbebetriebeIn den genannten Gewerbegebieten wird gem. § 1 Abs. 5 BauNVO die Zulässigkeit der gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe eingeschränkt: Es sind nur Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO (die das Wohnen nicht wesentlich stören) zulässig.

1.1.3 Zusätzlich zu Punkt 1.1.1 gilt für die als (GE2) und (GE3) bezeichneten Gewerbegebiete:

WohnungenIn den genannten Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die gem. § 8 Abs.3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

2.1 Festsetzungen in den Gewerbegebieten (GE)

Grundflächenzahl (GRZ)Für das gesamte Plangebiet wird festgelegt, dass gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die Möglichkeit zur Überschreitung der GRZ nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ausgeschlossen wird.

FirsthöheAls Bezugsebene für die Ermittlung der Firsthöhe gilt die Oberfläche der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche.

3. WASSERFLÄCHEN UND FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN HOCHWASSERSCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)

3.1 Maßnahmen in den Gewerbegebieten (GE)

NiederschlagswasserDas im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit vor Ort zu versickern. Überschüssiges Niederschlags-wasser ist in geeigneten Anlagen aufzufangen und zeitlich verzögert zu versickern bzw. der Kanalisation zuzuführen. Die Errichtung von Speichern zur Entnahme von Brauchwasser ist zulässig.

4. PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

4.1 Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen

Die "Flächen zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen" sind spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Beginn der Baumaßnahmen zu bepflanzen.

StrauchheckeDie mit A gekennzeichneten Flächen sind mit einer geschlossenen Hecke aus heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist in Art und Dichte folgendermaßen auszuführen:- Zulässige Gehölzarten (gebietseigene Heckenware, 1x verpflanzt, 70 - 90 cm) sind: Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Weißdorn (Crataegus monogyna, C. laevigata), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Schlehe (Prunus spinosa), schwarzer Holunder (Sambucus nigra).- Die Gehölze sind im Abstand von 1 m anzupflanzen.- Die Gehölze sind durch Rückschnitt auf eine Höhe von 3,0 m zu begrenzen.- Die Gehölzbestände sind alle 10 Jahre durch Rückschnitt zu verjüngen.

KrautsaumAuf der mit B gekennzeichneten Fläche ist ein Krautsaum zu entwickeln. Die Fläche ist von Gehölzaufwuchs freizuhalten (Mahd 1x pro Jahr).

artenreicher Rasen und ObstbaumreiheAuf der mit C gekennzeichneten Fläche ist eine artenreiche Raseneinsaat mit hohem Anteil von Wiesenkräutern vorzuneh-men. Die Fläche ist extensiv zu pflegen (Verzicht auf Düngung, mehrmalige Mahd pro Jahr). Entlang der Grundstücksgrenze sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Bäume im Abstand von 10 m heimische Obstbäume zu pflanzen.

4.2 Regenrückhaltebecken

Das Regenrückhaltebecken ist naturnah zu gestalten. Es ist ein extensiv genutzter Rasen mit frische-feuchteliebenden Wildkräutern anzulegen, der extensiv gepflegt wird (Verzicht auf Düngung, mehrmalige Mahd pro Jahr). Soweit die Funktion des Regenrückhaltebeckens nicht beeinträchtigt wird, ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Gehölzreihe wie unter 4.1 "Strauchhecke" beschrieben anzupflanzen.

4.3 Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB

Die unter 4.1 aufgelisteten Bereiche erfüllen gleichzeitig die Funktion von "Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB". Sie sind von baulichen Anlagen freizuhalten.Das gleiche gilt für das unter 4.2 genannte Regenrückhaltebecken. Hier sind jedoch bauliche Anlagen zulässig, soweit sie im Zusammenhang mit der Funktion des Regenrückhaltebeckens stehen.

gez. Schäfer

gez. Schäfer

gez. Schäfer

gez. Schäfer

gez. Schäfer

gez. Schenk

gez. Hein

Präambel Aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 58 des Niedersächsischen Kommunal-verfassungsgesetzes (NKomVG) - jeweils in der zuletzt geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Obernkirchen den Bebauungsplan Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße", bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen.

Obernkirchen, den 26.06.2014

............................................................ (Schäfer) Bürgermeister (Siegel) Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung am 17.12.2012 die Aufstellung des Bebauungs-planes Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 28.05.2013 ortsüblich bekannt gemacht worden.

Obernkirchen, den 26.06.2014

............................................................(Schäfer)Der Bürgermeister

Planunterlage Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Maßstab: 1:1.000Gemarkung: Gelldorf, Flur: 7

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen

Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2013

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (AZ: L4-14/2013, Stand vom 31.01.2013).

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Hameln-HannoverKatasteramt Rinteln

Rinteln, den 23.09.2014 LS

.............................................. (Siegel)

Entwurfsverfasser Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße" wurde ausgearbeitet von: VISION 12! Projektentwicklungs- und Planungs GmbH

Obernkirchen, den 26.09.2014

............................................................Der Planverfasser(Hein)

Inkrafttreten / Bekanntmachung Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße" ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 13.09.2014 ortsüblich (Schaumburger Zeitung) bekannt gemacht worden. Mit der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses ist der Bebauungsplan am 13.09.2014 rechtskräftig geworden.

Obernkirchen, den 18.09.2014

...........................................................(Schäfer)Der Bürgermeister

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung Innerhalb eines Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans - ist eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1-3 des BauGB i.d.F. v. 23.09.2004 bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, - ist eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften oder - sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nicht geltend gemacht worden.

Obernkirchen, den .......................

...........................................................(Schäfer)Der Bürgermeister

Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung am 28.04.2014 dem Entwurf des Bebauungs-planes Nr. G2 "Dorfstraße / Hauptstraße" und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 30.04.2014 ortsüblich bekannt gemacht.Der Entwurf des Bebauungsplanes einschl. Begründung haben vom 08.05.bis 10.06.2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Obernkirchen, den 26.06.2014

............................................................(Schäfer)Der Bürgermeister

Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Obernkirchen hat den Bebauungsplan Nr. G2 „Dorfstraße / Hauptstraße" nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 25.06.2014 als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung inhaltlich beschlossen.

Obernkirchen, den 26.06.2014

............................................................ (Schäfer) Der Bürgermeister

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C

A

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ÜBERSICHTSPLAN

ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN PLANZEICHENERKLÄRUNG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN OBERNKIRCHENER LISTE

VERFAHRENSVERMERKE

RECHTSGRUNDLAGEN

HINWEISE

NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

B/H = 0,970/0,695 m

M. 1:1000

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1,2

GE

R

Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 11 BauNVO)

Gewerbegebiet (§8 BauNVO) (siehe textliche Festsetzungen Nrn 1, 2 und 3)

Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)

Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß

Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß 0,6 (siehe textliche Festsetzung Nr. 2)

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II

Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß FH = max. .... m (siehe textliche Festsetzung Nr. 2)

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 und 23 BauNVO)

Baugrenze

Verkehrsflächen (§9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§9 Abs. 1 Nrn. 12 und 14 sowie Abs. 6 BauGB)

Zweckbestimmung: Elektrizität

Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)

Hauptabwasserleitung

Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses(§9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zur Regelung des Wasserabflusses - gleichzeitig auch Flächen für Maßnahmen i.S. v. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB (siehe textliche Festsetzungen Nrn. 3 und 4.2)

hier: Regenrückhaltebecken

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft(§9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 sowie Abs. 6 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - gleichzeitig auch Flächen für Maßnahmen i.S. v. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB ((§9 Abs. 1 Nr. 25a sowie Abs. 6 BauGB) (siehe textliche Festsetzung Nr. 4)

hier: sonstige Bepflanzungen

sonstige Planzeichen

mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Abwasserverbandes Auetal bzw. Rechtsnachfolger zu belastende Flächen - hier: Schmutzwasserleitung (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung der Flächen, die gem. FStrG von der Bebauung freizuhalten sind (§9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 2)

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§9 Abs. 7 BauGB)

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 3)

Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (siehe nachrichtliche Übernahme Nr. 3)

Schacht mit Sicherheitsradius (siehe Hinweis Nr. 2)