1521 BP-Trautsk HOHENROTHER STR....

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GEMEINDE TRAUTSKIRCHEN BP Nr. 7 Wohnbaugebiet "HOHENROTHER STRASSE" GEMEINDE TRAUTSKIRCHEN TELEFON 09106/ 9276-0, E-MAIL ADRESSE: 1521 23.06.2017 / MM Maßstab : Projekt - Nr. Büro H + M Plan - Nr. Z U G E H ÖR I G E P L A N U NG S S T Ä N D E Bemerkungen : Datum : Bezeichnung : M.E., Datum / Unterschrift : ZEICHNUNG : TRÄGER : BEZEICHNUNG : NEUE STRASSE 17A, INGENIEURBÜRO BERATENDE HEFFNER+MÜLLER GEMEINDE TRAUTSKIRCHEN RATHAUSPLATZ 1, 90619 TRAUTSKIRCHEN 1 : 1000 BP.-Nr. 7 BP TRAUTSKIRCHEN NR. 7 "WOHNBAUGEBIET HOHENROTHER STR." BP - VOR-ENTWURF vom 25. Okt. 2017 FÜR BAUWESEN INGENIEURE BYIKBAU TELEFAX 09106/ 9276-76 [email protected] 91459 MARKT ERLBACH B E B A U U N G S P L A N (BP) gezeichnet: Erholungsfläche Sportanlage Schloßstraße Hauptstraße chloßstraße Weinbergstraße Hohenrother Straße An der Leiten Kirschgartenweg An der Leiten An der Leiten Am Weinberg 9 7 23 21 9 14 16 17 15 12 7 11 13 16 HsNr. 19 3 8 4 10 6 5 1 10 7 9 12 14 3 2 2 P P I 8 4 6 2 5 10 12 11 9 HsNr. 7 27 29 31 24 12 14 23 19 24 22 12 20 18 21 17 I P I F I P 20 7 1 18 25 29 27 8 7 13 33 10 14 16 6 2 9 HsNr. 11 HsNr. 10 3 9 11 6 8 5 10 8 7 1 3 1 HsNr. 13 15 S I 2 1 6 4 5 3 14 28 26 27 25 15 11 13 19 17 5 6 8 4 16 2 8 4 HsNr. 8 HsNr. 6 HsNr. 5 II F I F II S 282/27 282/31 282/28 282/32 282/30 282/29 282/34 282/2 282/19 282/18 288/1 290/1 290 288/2 135/19 135/18 136 135/20 134/16 134/15 134/17 135 291/2 291/6 291/5 309 292 293 282/37 282/25 282/46 282/41 282/43 282/49 282/47 282/38 282/44 282/40 282/42 282/39 245/2 128/2 127/4 121/8 121/16 121/6 121/14 121/15 121/11 129 127/3 127/2 141/2 127/8 127/6 127/5 121/5 121/17 121/9 125 311/7 311/2 313/3 311/3 313/4 311/1 312/4 131/10 131/9 282/15 282/33 282 282/13 282/16 282/14 127/7 129/1 134/5 134/6 134 134/7 134/10 134/8 134/9 34 37/3 39/2 37/2 287/2 310/2 135/3 135/17 135/16 135/15 133/11 133/14 135/23 133 133/9 133/1 287 286/2 286 133/10 285 121/2 121/4 121/3 121 33 130 130/1 130/5 313/2 134/4 134/18 134/14 131/2 131/1 130/8 131 130/7 130/6 133/2 133/3 312/3 313/18 312/1 179/49 98/58 66/2 66/3 62 60/1 65 66 61/2 63 64 56 76 244/2 244 68 49 51 98/2 53 47 46 40 39/4 45 42 39/3 20 30 55 44 38 28 60 59 54 13 12 14 16 29 58 11 9 25 24 26 27 244/6 244/7 245 244/8 246/1 244/3 244/4 37/1 282/20 282/21 282/6 244/5 282/4 282/5 282/3 134/1 134/2 134/3 134/20 134/24 135/2 131/3 285/1 37 Kartierte Hecke bleibt weitg. erhalten RRB nach ges.Berechn. bzw. Wasserrechtsverfahren Grünfläche mit Spielgeräten optimale Zufahrt ! alternative Zufahrt ! 2 3 1 0 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 28 20 21 22 23 24 25 26 27 29 30 31 32 33 F+R mögl. Anschluss ggf. Wende- Hammer wenn ohne Anschluss Fußweg Fußweg Fußweg- Anschluss nur Zufahrt oder nur F + R Zufahrt landw. Verkehr ggf.öffentl. Versorgungstreifen P P P P P P 0,35 WA O 0,70 II 3,00 2,00 2,00 2,00 3,00 3,00 3,00 3,00 2,00 2,00 2,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 5,00 5,00 3,00 2,00 2,00 2,00 ? 3,00 3,00 Best. WH ? Ausschnitt FNP M = 1: 5000 Geplantes neues Baugebiet Geplante externeAus- gleichsfläche Geplantes neues Baugebiet Geplante externe Aus- gleichsfläche ÜBERSICHTSPLAN M = ca. 1: 10.000 NORDEN VERFAHRENSVERMERKE: a) Der Gemeinderat Trautskirchen hat in seiner Sitzung vom 29.07.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. b) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom XX.YY.ZZZZ hat am Montag, XX.YY.ZZZZ und Mittwoch, XX.YY.ZZZZ stattgefunden. c) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Bebauungsplans, vom XX.YY.ZZZZ hat am XX.YY.ZZZZ stattgefunden. d) Der Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom XX.YY.ZZZZ wurde vom Gemeinderat Markt Erlbach in seiner Sitzung am Fr., XX.YY.ZZZZ gebilligt und zusammen mit der Begründung zur öffentlichen Auslegung beschlossen. e) Zum Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom XX.YY.ZZZZ mit Begründung und Umweltbericht, wurden gemäß § 4 BauGB in der Zeit vom XX.YY.ZZZZ bis XX.YY.ZZZZ die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. g) Der Gemeinderat Trautskirchen hat in seiner Sitzung am XX.YY.ZZZZ die vorgebrachten Anregungen und Einwendungen der Träger öffentlicher Belange behandelt....... i) Der Gemeinderat Trautskirchen hat in seiner Sitzung vom XX.YY.ZZZZ den Bebauungsplan- Entwurf in seiner Fassung vom XX.YY.ZZZZ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. j) Der Satzungsbeschluss wurde am .........................................gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit wirksam in Kraft getreten. Gemeinde Trautskirchen, den ............................ ………………………………………………….. 1. Bürgermeister ART DER BAULICHEN NUTZUNG Allgemeines Wohngebiet MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ZEICHENERKLÄRUNG FÜR FESTSETZUNGEN UNGENUTZT BAUWEISE BAUGEBIET MAX ZAHL D. ZUGEL. VOLLGE- SCHOSSE U. DEREN LAGE GRUND- FLÄCHENZAHL GESCHOSS- FLÄCHENZAHL VERKEHRSFLÄCHEN Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsfläche (Mischfläche für Fussgänger und Fahrzeuge) Pflanzgebot für Baum / Baum Bestand Pflanzgebot für Sträucher / Hecke Bestand GRÜNFLÄCHEN / PFLANZUNGEN Bestehende Grundstücksgrenzen Vorgeschlagene neue Grundstücksgrenzen Öffentliche Grünfläche FÜLLSCHEMA DER NUTZUNGSSCHABLONE Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des BP Leitungsrecht Fläche für Versorgung: Elektrizität / Trafostation Vorschlag für Grundstückszufahrten Fuß- u. Radweg unbefestigt Fuß- u. Radweg befestigt 6.5 WA II Zahl der Vollgeschosse Offene Bauweise o S D Satteldach W D Walmdach Baugrenze Baulinie BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN GRZ GFZ Grundflächenzahl Geschoßflächenzahl 0,35 0,7 F+R 478, 479 Flurstücknummern der best. Grundstücke Böschung Sichtdreiecke: innerhalb der gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Einfriedungen keine Hochbauten errichtet werden. Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Private Grünfläche St Fläche für Nebenanlagen hier: Stellplätze Abgrenzung des Masses der baulichen Nutzung innerhalb es Geltungsbereiches / Baugebietes Ausgleichsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB; Bepflanzung gemäß Textlicher Fest- setzung Pkt. 10. Grünflächen: Spielplatz / Spielfläche Fläche für Versorgung: Heizzentrale Nahwärmeversorgung LEGENDE FNP - Ausschnitt M = 1:5000 Gesamtgröße Geltungsbereich: 31.940 m2 Eine Einfriedung zum öffentlichen Straßenraum (einschl. Grünflächen, Parkplätzen, Geh- und Radwegen, etc.) hin, ist nicht erforderlich. Sofern auf eine solche nicht verzichtet wird, ist sie mit einer Höhe von nicht mehr als 1,25 m auszuführen. Einfriedungen sind möglichst durchlässig für Amphibien und Kleinsäuger auszuführen. Dränagen: Auf die Ausführung von Dränagen soll möglichst verzichtet werden. Bei Unterkellerungen wird die Ausführung von wasserundurchlässigen Stahlbetonkellern empfohlen. Soweit Dränagen ausgeführt werden, sind diese über Sickereinrichtungen (Sicker-Schächte/- Leitungen/-Gräben) zu entwässern. Ein direkter Anschluß an das Kanalsystem ist nicht zulässig. Entwässerung Lichtschächte: Lichtschächte, deren Sohle / Unterkante weniger als 2,0 m unterhalb OK FF liegt, dürfen an den öffentlichen Regenwasser-Kanal angeschlossen werden. Entwässerungs- und Dränagepläne: Der Gemeinde ist zusammen mit der Eingabeplanung ein Entwässerungs- und Dränagenplan (soweit eine Dränage ausgeführt wird) vorzulegen, welcher folgende Mindestangaben enthalten muß: Schmutzwasser-, Regenwasser und Dränageleitungen mit Querschnitts- und Höhenangaben, Revisionsschächte, Sickerschacht, Pumpen, Einleitungen und Anschlüsse. Die Fertigstellung der Entwässerungsanlagen (außerhalb des Gebäudes) sind vor dem Verfüllen der Baugrube anzuzeigen und abnehmen zu lassen. 9.4 Entwässerung / Dränung / Regenwasser Regenwasser-Nutzung / -Rückhaltung: Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Es wird empfohlen unbegrünte Dachflächen über Regenrückhaltebehälter (Zisternen) zu entwässern. Überschüssiges Wasser kann dem Regenwasser- kanal zugeführt werden. Das Zisternenwasser kann als Brauchwasser oder zur Bewässerung genutzt werden. (Nachrichtliche Hinweise) 8.1 Einfriedungen: Anzahl der Stellplätze: Pro Wohneinheit sind mindestens 2 unabhängig voneinander nutzbare Stellplätze gem. Garagenverordnung zu erstellen. Für sonstige zugelassene Nutzungen gelten die Forderungen der BayBO. Stellplätze / Garagen / Carports Garagenstellung: Garagen sind im Regelfall nur innerhalb der im Plan festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen ohne direkte Zufahrt von der Erschliessungsstrasse und Carports dürfen die Baugrenze zur Straße hin überschreiten. Ein Mindestmaß von 1,00 m zur öffentlichen Grundstücksgrenze ist jedoch einzuhalten. Weitere Festlegungen hinsichtlich der Garagenstellung erfolgen nicht. Auf die Regelungen in der BayBO wird hingewiesen. Zufahrten zu den Garagen sind nur außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Stellplätze und Grünflächen zulässig. Stauraum: Alle Garagen, die eine unmittelbare Zufahrt zur Erschließungsstraße besitzen, müssen zu dieser hin einen Stauraum von mindestens 5,0 m aufweisen. Dieser Stauraum darf zur Straße hin weder eingezäunt noch mit einer Kette oder dergleichen abgeschlossen sein. Für Carports ist kein Stauraum erforderlich. Befestigte Flächen: Befestigte Flächen sollten mit einem wasserdurchlässigen Belag und einem entsprechend wasserdurchlässig ausgebildeten Unterbau auszuführen. Eine Ableitung des Oberflächenwassers auf die öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht zulässig. Grünordnung mit Pflanzgeboten / Ausgleichsflächen Sämtliche Leitungskabel zur Versorgung des Baugebietes (bspw. Strom- u. Telefonkabel) sind unterirdisch zu verlegen. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der oberhalb des Wohngebietes liegenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zu dulden. Bei Baumpflanzungen im Bereich von Versorgungsleitungen ist das DVGB Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 zu beachten, wonach bei Baumpflanzungen im Bereich von unterirdischen Leitungen ein Mindestabstand von 2,50 m zur Versorgungsleitung einzuhalten ist. Sollten bei der Bauausführung Bodendenkmäler (unter anderem auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen) zu Tage treten, so sind diese gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DschG umgehend dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Nürnberg) oder der unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. 11. Ergänzende Hinweise 7.3 7. 7.1 7.2 8. 9.2 9.3 9. 9.1 9.5 10. An den übrigen Grundstücksgrenzen gelten die gesetzlichen Regelungen insbesondere die Festsetzungen der Bayerischen Bauordnung. 8.2 5. Dachform Im Geltungsbereichbereich werden neben Sattel- und Walmdächern auch Flach-, Pult-, Tonnendächer etc. zugelassen. Fassadenverkleidungen mit Kunststoff-, Metall-, Faserzementplatten o. ä. sind nicht, Holzverschalungen sind zulässig. Grell leuchtende Fassadenfarben sind nicht zulässig. Gebäudegestaltung allgemein Bei aneinandergebauten Garagen werden unterschiedliche Dachformen zugelassen. Bei Ausführung von Satteldächern auf den Garagen ist die Dachneigung einander anzupassen. 6.1 6. 6.3 6.2 Sämtliche Dacheindeckungsmaterialien (Ziegel-, Beton-, Blech etc.) sind in erdigen, natürlichen Farben auszuführen. Grelle, leuchtende oder reflektierende Farben und Oberflächen sind nicht zulässig. Nachrichtlicher Hinweis: Den Bauplänen ist neben einem Entwässerungsplan (siehe Pkt. 9) ein nach einem Nivellement erstellter Gelände- schnitt /bzw. Höhenplan beizufügen, auf dem folgende Daten erkennbar sein müssen: OK FFB der Gebäude / Höhe der öffentlichen Verkehrsflächen an der Grundstücksgrenze / vorhandenes Gelände / geplantes Gelände. Eine Abnahme bzw. Überprüfung des Schnurgerüstes hat zu erfolgen. Die Abnahme bzw. die Überprüfung auf Übereinstimmung der geplanten Höhenlage mit den Vorgaben des Bebauungsplanes hat durch einen nach Art. 68 BayBO bauvorlageberechtigten Planer zu erfolgen. Alternativ ist die Abnahme durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen oder durch einen anderen Bauingenieur möglich. Das unterzeichnete Abnahmeprotokoll (gemeindliches Formular) ist der Gemeinde vor Ausführungsbeginn vorzulegen. 4.4 Verfahrensgrundlagen: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist. Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Verordnung über Festsetzungen im Bebauungsplan vom 22.06.1961 (GVBl. 1961 S. 161) Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), BGBl. III 213-1-6 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. 2007 S. 588, zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl, S. 689) Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekannt- machung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §§ 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) Öffentlicher Bereich Baumpflanzgebot Im öffentlichen Verkehrsraum sind an den im Planteil dargestellten Punkten und Bereichen heimische Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen. Nördliche Randbegrünung Am nördlichen Rand des Baugebietes ist im dargestellten Bereich, zwischen den Baugrundstücken und dem landwirtschaftlichen Zufahrtsweg, eine ca. 5 m breite standortgerechte Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind mindestens zweireihig und mit etwa 10% Baumanteil auszuführen. Südliche Randbegrünung Am südlichen Rand des Baugebietes ist im dargestellten Bereich, zwischen dem geplanten Fußweg und der Wein- bergstraße, eine ca. 5 m breite standortgerechte Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind mindestens zweireihig und mit etwa 10% Baumanteil auszuführen. Spielplatzbereich In der Süd-West-Ecke des Baugebietes (im Spielplatzbereich) sind im dargestellten Bereich mindestens fünf standort- gerechte, heimische Laubbäume als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Privater Bereich Westliche Randbegrünung Am westlichen Baugebietsrand ist im dargestellten Bereich der Privatgrundstücke durch die zukünftigen Eigentümer eine ca. 5 m breite standortgerechte Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind mindestens zweireihig und mit etwa 10% Baumanteil auszuführen. Baumpflanzgebot Pro Grundstück ist mindestens ein heimischer Laubbaum als Hochstamm gemäß Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Von den Eigentümern sind für Grundstücke über 500 m2 mindestens zwei, für Grundstücke über 600 m2 mindestens drei v. g. Laubbäume zu pflanzen dauerhaft zu unterhalten. Weitere Gestaltung der Hausgärten Die Anlage einer großflächigen einseitigen/monotonen/flächigen Gestaltung der Hausvorzone in Form von Steingärten durch die Ausbringung von Schotter, Kies, Steinen, Glassteinen und Splittern ist im gesamten Plangebiet unzulässig. Bei Pflanzungen sind vorrangig heimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Nicht heimische oder nicht standortgerechte Zierpflanzen sind nur in geringem Umfang, bis maximal 10%, geduldet. Pro Grundstück ist von den Grundstückseigentümern mindestens eine Nistgelegenheit für Vögel anzubringen. Nistgelegenheiten werden den Bauwerbern kostenfrei von der Kommune zur Verfügung gestellt. Die Begrünung von Fassadenflächen wird empfohlen. Neuer/dargestellter BEBAUUNGSPLAN Nr. 7: HOHENROTHER STR. 4.2 4.1 4. Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl von 0,35 und eine Geschoßflächenzahl von 0,7 festgesetzt. Die maximale Anzahl der selbständigen Wohneinheiten wird auf 3 WE pro Wohngebäude beschränkt. Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Für das Maß der baulichen Nutzung gelten die Richtwerte nach § 17 Abs. 1 der BauNVO als höchst- zulässiges Maß, soweit sich aus den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit den zul. Geschossen und den weiteren Bestimmungen der Satzung keine geringeren Werte ergeben. Ausnahmsweise wird ein zusätzliches Vollgeschoss im Keller zugelassen, wenn es sich aus der be- stehenden Geländeneigung heraus ergibt und die Höhenfestlegungen unter Punkt 4 eingehalten werden. Bauweise, Erstellung der baulichen Anlagen Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Hinsichtlich der Abstandsflächen gelten die Bestimmungen des Art.6 und Art.7 der BayBO. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten. Ein Vortreten von untergeordneten Bauteilen nach Art 6 Abs. 3 BayBO wird zugelassen. Ein Mindestabstand von 1,50 m zur öffentlichen Grundstücksgrenze ist für alle Bauteile einzuhalten. Hinsichtlich der Garagen gelten die Voraben des Punktes 7. 2.3 2.4 Die Anzahl der Vollgeschosse (Z) wird entsprechend der Eintragung im Bebauungsplan wie folgt festgesetzt: II = 2 Vollgeschosse Höhenlage der baulichen Anlagen "Bestehendes Gelände" = Gelände nach Durchführung der Erschliessungsmaßnahmen. Dieses wird jeweils in einem Geländebestandsplan bei der Gemeinde Trautskirchen dokumentiert. Folgende Höhen dürfen nicht überschritten werden: a) Sattel- und Walmdächer Wandhöhe an der Traufe: 6,00 m Firsthöhe: 10,00 m b) Tonnen- und versetzte Pultdächer Wandhöhe an der Traufe: 6,00 m Firsthöhe: 8,00 m c) Flachdächer oder einseitig geneigte Pultdächer Wandhöhe: 6,50 m Die zulässige Höhenlage der Gebäude wird begrenzt durch die nachfolgenden Festlegungen der zulässigen Wand- und Firsthöhen. Maßgebend für die angegebenen Höchstmaße ist das Maß zwischen OK bestehendem Gelände und Unterkante Sparren/ Dachkonstruktion gemessen an Vorderkante fertiger Fassade. Textliche Festsetzungen zum BP "HOHENROTHER STR." Die Gemeinde Trautskirchen, Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim, erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), Art. 23 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanzVO), diesen Bebauungsplan als Satzung. Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2017 die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 geändert worden ist. Die Stellung der baulichen Anlagen ist innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen frei wählbar. 1. 2. 2.1 2.2 3. 3.1 3.3 3.4 3.2 6,00 10,00 Bestehendes Gelände 6,00 10,00 Bestehendes Gelände 6,00 8,00 Bestehendes Gelände 6,00 8,00 Bestehendes Gelände 6,50 Bestehendes Gelände 6,50 Bestehendes Gelände 6,50

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GEMEINDE TRAUTSKIRCHEN BP Nr. 7 Wohnbaugebiet "HOHENROTHER STRASSE"

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1 : 1000BP.-Nr. 7

BP TRAUTSKIRCHEN NR. 7"WOHNBAUGEBIET HOHENROTHER STR."

BP - VOR-ENTWURFvom 25. Okt. 2017

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gezeichnet:

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282/15

282/33

282

282/13282/16282/14

127/7

129/

1

134/5 134/6

134

134/7

134/10

134/8134/9

34

37/3

39/2

37/2

287/2

310/2

135/3

135/17

135/16

135/15

133/11

133/14

135/23

133

133/9

133/1

287

286/2

286

133/10

285

121/2

121/4

121/3

121

33

130

130/1

130/

5

313/2

134/4

134/

18

134/14

131/

2

131/1

130/8

131

130/7

130/6

133/2133/3

313/17

312/3

313/18

312/1

179/49

98/58

66/2

66/3

62

60/1

6566

61/2

6364

56

76

244/2

244

68

49

51

98/2

53

47

46

40

39/4

45

42

39/3

20

30

55

44

38

28

60

59

54

13

12

14

16

29

58

11

9

25

24

26

27

244/6244/7

245

244/8

246/1

244/3

244/4 37/1

282/20282/21

282/6

244/5 282/4

282/5

282/3

134/1

134/2

134/3

134/20

134/

24

135/2

131/

3

285/1

37

Kartierte Heckebleibt weitg. erhalten

RRB nach ges.Berechn.

bzw. Wasserrechtsverfahren

Grünfläche mit

Spielgeräten

optimale Zufahrt !

alternative

Zufahrt !

2

3

1

0

4

56

7

89

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

28

20

21

22

23

24

2526 27

29

3031

3233

F+R

mögl.Anschluss

ggf. Wende-Hammer wenn

ohne Anschluss

Fußw

eg

Fußw

eg

Fußweg-Anschluss

nur Zufahrt oder nur F + R

Zufahrt landw. Verkehr

ggf.ö

ffent

l. Ve

rsor

gung

stre

ifen

P

P

P

P

P

P

0,35WA

O0,70

II

3,00

2,00

2,00

2,00

3,00

3,00

3,00

3,00

2,00

2,00

2,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

5,00

5,00

3,00

2,00 2,00

2,00

?

3,00

3,00

Best.WH

?

Ausschnitt FNPM = 1: 5000

Geplantes neues Baugebiet

Geplanteexterne Aus-gleichsfläche

200m100500Maßstab 1:10.000

Gedruckt am 20.06.2017 18:52http://v.bayern.de/XpzHS

© Bayerische Vermessungsverwaltung 2017

Geplantes neues Baugebiet

Geplanteexterne Aus-gleichsfläche

ÜBERSICHTSPLANM = ca. 1: 10.000

NORDEN

VERFAHRENSVERMERKE:

a) Der Gemeinderat Trautskirchen hat in seiner Sitzung vom 29.07.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen.

b) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4, Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom XX.YY.ZZZZ hat am Montag, XX.YY.ZZZZ und Mittwoch, XX.YY.ZZZZ stattgefunden.

c) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3, Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Bebauungsplans, vom XX.YY.ZZZZ hat am XX.YY.ZZZZ stattgefunden.

d) Der Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom XX.YY.ZZZZ wurde vom Gemeinderat Markt Erlbach in seiner Sitzung am Fr., XX.YY.ZZZZ gebilligt und zusammen mit der Begründung zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

e) Zum Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom XX.YY.ZZZZ mit Begründung und Umweltbericht, wurden gemäß § 4 BauGB in der Zeit vom XX.YY.ZZZZ bis XX.YY.ZZZZ die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

g) Der Gemeinderat Trautskirchen hat in seiner Sitzung am XX.YY.ZZZZ die vorgebrachten Anregungen und Einwendungen der Träger öffentlicher Belange behandelt.......

i) Der Gemeinderat Trautskirchen hat in seiner Sitzung vom XX.YY.ZZZZ den Bebauungsplan- Entwurf in seiner Fassung vom XX.YY.ZZZZ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

j) Der Satzungsbeschluss wurde am .........................................gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan ist damit wirksam in Kraft getreten.Gemeinde Trautskirchen, den ............................

…………………………………………………..1. Bürgermeister

ART DER BAULICHEN NUTZUNG

Allgemeines Wohngebiet

MASS DER BAULICHEN NUTZUNG

ZEICHENERKLÄRUNG FÜR FESTSETZUNGEN

UNGENUTZT BAUWEISE

BAUGEBIET MAX ZAHL D. ZUGEL. VOLLGE-SCHOSSE U. DEREN LAGE

GRUND-FLÄCHENZAHL

GESCHOSS-FLÄCHENZAHL

VERKEHRSFLÄCHEN

Straßenbegrenzungslinie

Straßenverkehrsfläche

(Mischfläche für Fussgänger und Fahrzeuge)

Pflanzgebot für Baum / Baum Bestand

Pflanzgebot für Sträucher / Hecke Bestand

GRÜNFLÄCHEN / PFLANZUNGEN

Bestehende Grundstücksgrenzen

Vorgeschlagene neue Grundstücksgrenzen

Öffentliche Grünfläche

FÜLLSCHEMA DER NUTZUNGSSCHABLONE

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des BP

Leitungsrecht

Fläche für Versorgung: Elektrizität / Trafostation

Vorschlag für Grundstückszufahrten

Fuß- u. Radweg unbefestigt

Fuß- u. Radweg befestigt

6.5

WA

II Zahl der Vollgeschosse

Offene BauweiseoSD Satteldach

WD Walmdach

Baugrenze

Baulinie

BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN

GRZ

GFZ

Grundflächenzahl

Geschoßflächenzahl

0,35

0,7

F+R

478, 479 Flurstücknummern der best. Grundstücke

Böschung

Sichtdreiecke: innerhalb der gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Einfriedungen keine Hochbauten errichtet werden. Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben.

Private Grünfläche

St Fläche für Nebenanlagenhier: Stellplätze

Abgrenzung des Masses der baulichen Nutzung innerhalb es Geltungsbereiches / Baugebietes

Ausgleichsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20BauGB; Bepflanzung gemäß Textlicher Fest-setzung Pkt. 10.

Grünflächen: Spielplatz / Spielfläche

Fläche für Versorgung: Heizzentrale Nahwärmeversorgung

LEGENDE

FNP - AusschnittM = 1:5000

GesamtgrößeGeltungsbereich: 31.940 m2

Eine Einfriedung zum öffentlichen Straßenraum (einschl. Grünflächen, Parkplätzen, Geh- und Radwegen, etc.) hin, ist nicht erforderlich. Sofern auf eine solche nicht verzichtet wird, ist sie mit einer Höhe von nicht mehr als 1,25 m auszuführen. Einfriedungen sind möglichst durchlässig für Amphibien und Kleinsäuger auszuführen.

Dränagen:Auf die Ausführung von Dränagen soll möglichst verzichtet werden. Bei Unterkellerungen wird die Ausführungvon wasserundurchlässigen Stahlbetonkellern empfohlen. Soweit Dränagen ausgeführt werden, sind diese über Sickereinrichtungen (Sicker-Schächte/- Leitungen/-Gräben) zu entwässern. Ein direkter Anschluß an das Kanalsystem ist nicht zulässig.

Entwässerung Lichtschächte:Lichtschächte, deren Sohle / Unterkante weniger als 2,0 m unterhalb OK FF liegt, dürfen an den öffentlichenRegenwasser-Kanal angeschlossen werden.

Entwässerungs- und Dränagepläne:Der Gemeinde ist zusammen mit der Eingabeplanung ein Entwässerungs- und Dränagenplan (soweit eine Dränageausgeführt wird) vorzulegen, welcher folgende Mindestangaben enthalten muß: Schmutzwasser-, Regenwasser undDränageleitungen mit Querschnitts- und Höhenangaben, Revisionsschächte, Sickerschacht, Pumpen, Einleitungenund Anschlüsse. Die Fertigstellung der Entwässerungsanlagen (außerhalb des Gebäudes) sind vor dem Verfüllen der Baugrube anzuzeigen und abnehmen zu lassen.

9.4

Entwässerung / Dränung / Regenwasser

Regenwasser-Nutzung / -Rückhaltung:Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Es wird empfohlen unbegrünte Dachflächen über Regenrückhaltebehälter (Zisternen) zu entwässern. Überschüssiges Wasser kann dem Regenwasser-kanal zugeführt werden. Das Zisternenwasser kann als Brauchwasser oder zur Bewässerung genutzt werden.

(Nachrichtliche Hinweise)

8.1

Einfriedungen:

Anzahl der Stellplätze: Pro Wohneinheit sind mindestens 2 unabhängig voneinander nutzbare Stellplätze gem. Garagenverordnung zu erstellen.Für sonstige zugelassene Nutzungen gelten die Forderungen der BayBO.

Stellplätze / Garagen / CarportsGaragenstellung: Garagen sind im Regelfall nur innerhalb der im Plan festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Garagen ohne direkte Zufahrt von der Erschliessungsstrasse und Carports dürfen die Baugrenze zur Straßehin überschreiten. Ein Mindestmaß von 1,00 m zur öffentlichen Grundstücksgrenze ist jedoch einzuhalten.Weitere Festlegungen hinsichtlich der Garagenstellung erfolgen nicht. Auf die Regelungen in der BayBO wird hingewiesen. Zufahrten zu den Garagen sind nur außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenenöffentlichen Stellplätze und Grünflächen zulässig.

Stauraum: Alle Garagen, die eine unmittelbare Zufahrt zur Erschließungsstraße besitzen, müssen zu dieser hin einen Stauraum von mindestens 5,0 m aufweisen. Dieser Stauraum darf zur Straße hin weder eingezäuntnoch mit einer Kette oder dergleichen abgeschlossen sein. Für Carports ist kein Stauraum erforderlich.

Befestigte Flächen:Befestigte Flächen sollten mit einem wasserdurchlässigen Belag und einem entsprechend wasserdurchlässigausgebildeten Unterbau auszuführen.Eine Ableitung des Oberflächenwassers auf die öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht zulässig.

Grünordnung mit Pflanzgeboten / Ausgleichsflächen

Sämtliche Leitungskabel zur Versorgung des Baugebietes (bspw. Strom- u. Telefonkabel) sindunterirdisch zu verlegen.

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der oberhalb des Wohngebietes liegenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zu dulden.

Bei Baumpflanzungen im Bereich von Versorgungsleitungen ist das DVGB Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125zu beachten, wonach bei Baumpflanzungen im Bereich von unterirdischen Leitungen ein Mindestabstand von2,50 m zur Versorgungsleitung einzuhalten ist.

Sollten bei der Bauausführung Bodendenkmäler (unter anderem auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste,Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen) zu Tage treten, so sind diese gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DschG umgehend dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Nürnberg)oder der unteren Denkmalschutzbehörde zu melden.

11. Ergänzende Hinweise

"Bestehendes Gelände" = Gelände nach Durchführung der Erschliessungsmaßnahmen. Dieses wird jeweils in einem Geländebestandsplan bei der Gemeinde Trautskirchen dokumentiert.

7.3

7.7.1

7.2

8.

9.2

9.3

9.

9.1

9.5

10.

An den übrigen Grundstücksgrenzen gelten die gesetzlichen Regelungen insbesondere die Festsetzungen der Bayerischen Bauordnung.

8.2

5. DachformIm Geltungsbereichbereich werden neben Sattel- und Walmdächern auch Flach-, Pult-, Tonnendächer etc. zugelassen.

Fassadenverkleidungen mit Kunststoff-, Metall-, Faserzementplatten o. ä. sind nicht,Holzverschalungen sind zulässig. Grell leuchtende Fassadenfarben sind nicht zulässig.

Gebäudegestaltung allgemein

Bei aneinandergebauten Garagen werden unterschiedliche Dachformen zugelassen. Bei Ausführungvon Satteldächern auf den Garagen ist die Dachneigung einander anzupassen.

6.1

6.

6.3

6.2

Sämtliche Dacheindeckungsmaterialien (Ziegel-, Beton-, Blech etc.) sind in erdigen, natürlichen Farben auszuführen. Grelle, leuchtende oder reflektierende Farben und Oberflächen sind nicht zulässig.

Nachrichtlicher Hinweis:Den Bauplänen ist neben einem Entwässerungsplan (siehe Pkt. 9) ein nach einem Nivellement erstellter Gelände-schnitt /bzw. Höhenplan beizufügen, auf dem folgende Daten erkennbar sein müssen: OK FFB der Gebäude / Höhe der öffentlichen Verkehrsflächen an der Grundstücksgrenze / vorhandenes Gelände / geplantes Gelände.Eine Abnahme bzw. Überprüfung des Schnurgerüstes hat zu erfolgen.Die Abnahme bzw. die Überprüfung auf Übereinstimmung der geplanten Höhenlage mit den Vorgaben des Bebauungsplanes hat durch einen nach Art. 68 BayBO bauvorlageberechtigten Planer zu erfolgen. Alternativ ist die Abnahme durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen oder durch einen anderen Bauingenieur möglich. Das unterzeichnete Abnahmeprotokoll (gemeindliches Formular) ist der Gemeinde vor Ausführungsbeginn vorzulegen.

4.4

Verfahrensgrundlagen:

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist.

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.

Verordnung über Festsetzungen im Bebauungsplan vom 22.06.1961 (GVBl. 1961 S. 161)

Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), BGBl. III 213-1-6

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. 2007 S. 588, zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl, S. 689)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §§ 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400)

Öffentlicher Bereich

BaumpflanzgebotIm öffentlichen Verkehrsraum sind an den im Planteil dargestellten Punkten und Bereichen heimische Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen.

Nördliche RandbegrünungAm nördlichen Rand des Baugebietes ist im dargestellten Bereich, zwischen den Baugrundstücken und dem landwirtschaftlichen Zufahrtsweg, eine ca. 5 m breite standortgerechte Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind mindestens zweireihig und mit etwa 10% Baumanteil auszuführen.

Südliche RandbegrünungAm südlichen Rand des Baugebietes ist im dargestellten Bereich, zwischen dem geplanten Fußweg und der Wein-bergstraße, eine ca. 5 m breite standortgerechte Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind mindestens zweireihig und mit etwa 10% Baumanteil auszuführen.

SpielplatzbereichIn der Süd-West-Ecke des Baugebietes (im Spielplatzbereich) sind im dargestellten Bereich mindestens fünf standort-gerechte, heimische Laubbäume als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Privater Bereich

Westliche RandbegrünungAm westlichen Baugebietsrand ist im dargestellten Bereich der Privatgrundstücke durch die zukünftigen Eigentümer eine ca. 5 m breite standortgerechte Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind mindestens zweireihig und mit etwa 10% Baumanteil auszuführen.

BaumpflanzgebotPro Grundstück ist mindestens ein heimischer Laubbaum als Hochstamm gemäß Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Von den Eigentümern sind für Grundstücke über 500 m2 mindestens zwei, für Grundstücke über 600m2 mindestens drei v. g. Laubbäume zu pflanzen dauerhaft zu unterhalten.

Weitere Gestaltung der HausgärtenDie Anlage einer großflächigen einseitigen/monotonen/flächigen Gestaltung der Hausvorzone in Form von Steingärten durch die Ausbringung von Schotter, Kies, Steinen, Glassteinen und Splittern ist im gesamten Plangebiet unzulässig. Bei Pflanzungen sind vorrangig heimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Nicht heimische oder nicht standortgerechte Zierpflanzen sind nur in geringem Umfang, bis maximal 10%, geduldet.Pro Grundstück ist von den Grundstückseigentümern mindestens eine Nistgelegenheit für Vögel anzubringen. Nistgelegenheiten werden den Bauwerbern kostenfrei von der Kommune zur Verfügung gestellt. Die Begrünung von Fassadenflächen wird empfohlen.

Neuer/dargestellter

BEBAUUNGSPLAN Nr. 7:

HOHENROTHER STR.

4.2

4.1

4.

Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl von 0,35 undeine Geschoßflächenzahl von 0,7 festgesetzt.

Die maximale Anzahl der selbständigen Wohneinheiten wird auf 3 WE pro Wohngebäude beschränkt.

Art der baulichen Nutzung

Maß der baulichen NutzungFür das Maß der baulichen Nutzung gelten die Richtwerte nach § 17 Abs. 1 der BauNVO als höchst- zulässiges Maß, soweit sich aus den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindungmit den zul. Geschossen und den weiteren Bestimmungen der Satzung keine geringeren Werte ergeben.

Ausnahmsweise wird ein zusätzliches Vollgeschoss im Keller zugelassen, wenn es sich aus der be-stehenden Geländeneigung heraus ergibt und die Höhenfestlegungen unter Punkt 4 eingehalten werden.

Bauweise, Erstellung der baulichen AnlagenEs gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO.

Hinsichtlich der Abstandsflächen gelten die Bestimmungen des Art.6 und Art.7 der BayBO.

Gebäude und Gebäudeteile dürfen die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten. Ein Vortretenvon untergeordneten Bauteilen nach Art 6 Abs. 3 BayBO wird zugelassen. Ein Mindestabstand von1,50 m zur öffentlichen Grundstücksgrenze ist für alle Bauteile einzuhalten.Hinsichtlich der Garagen gelten die Voraben des Punktes 7.

2.3

2.4

Die Anzahl der Vollgeschosse (Z) wird entsprechend der Eintragung im Bebauungsplanwie folgt festgesetzt: II = 2 Vollgeschosse

Höhenlage der baulichen Anlagen

"Bestehendes Gelände" = Gelände nach Durchführung der Erschliessungsmaßnahmen. Dieses wird jeweils in einem Geländebestandsplan bei der Gemeinde Trautskirchen dokumentiert.

Folgende Höhen dürfen nicht überschritten werden:

a) Sattel- und WalmdächerWandhöhe an der Traufe: 6,00 mFirsthöhe: 10,00 m

b) Tonnen- und versetzte PultdächerWandhöhe an der Traufe: 6,00 mFirsthöhe: 8,00 m

c) Flachdächer oder einseitig geneigte PultdächerWandhöhe: 6,50 m

Die zulässige Höhenlage der Gebäude wird begrenzt durch die nachfolgenden Festlegungen der zulässigen Wand- und Firsthöhen.Maßgebend für die angegebenen Höchstmaße ist das Maß zwischen OK bestehendem Gelände und Unterkante Sparren/ Dachkonstruktion gemessen an Vorderkante fertiger Fassade.

Textliche Festsetzungen zum BP "HOHENROTHER STR."Die Gemeinde Trautskirchen, Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim, erlässt aufgrund des§ 2 Abs. 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art 81 der Bayerischen Bauordnung(BayBO), Art. 23 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Verordnung über diebauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) und der Planzeichenverordnung(PlanzVO), diesen Bebauungsplan als Satzung.

Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2017die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 geändert worden ist.

Die Stellung der baulichen Anlagen ist innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen frei wählbar.

1.

2.2.1

2.2

3.3.1

3.3

3.4

3.2

6,00 10

,00

Bestehendes Gelände 6,00 10

,00

Bestehendes Gelände

6,00 8,0

0

Bestehendes Gelände

6,00 8,0

0

Bestehendes Gelände

6,50

Bestehendes Gelände

6,50

Bestehendes Gelände

6,50

Nachrichtlicher Hinweis:Den Bauplänen ist neben einem Entwässerungsplan (siehe Pkt. 9) ein nach einem Nivellement erstellter Gelände-schnitt /bzw. Höhenplan beizufügen, auf dem folgende Daten erkennbar sein müssen: OK FFB der Gebäude / Höhe der öffentlichen Verkehrsflächen an der Grundstücksgrenze / vorhandenes Gelände / geplantes Gelände.Eine Abnahme bzw. Überprüfung des Schnurgerüstes hat zu erfolgen.Die Abnahme bzw. die Überprüfung auf Übereinstimmung der geplanten Höhenlage mit den Vorgaben des Bebauungsplanes hat durch einen nach Art. 68 BayBO bauvorlageberechtigten Planer zu erfolgen. Alternativ ist die Abnahme durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen oder durch einen anderen Bauingenieur möglich. Das unterzeichnete Abnahmeprotokoll (gemeindliches Formular) ist der Gemeinde vor Ausführungsbeginn vorzulegen.

4.4