184 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April ... · des Indischen Subkontinents,...

8
184 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 April 2012 Nr 29 Anlage 2: Richtlinien für das praktische Studiensemes- ter I. Ziele der Praxisvermittlung im praktischen Stu- diensemester Das Studium im Internationalen Studiengang Glo- bal Management der Hochschule Bremen soll wis- senschaftlich-theoretische Ausbildung und prakti- sche Tätigkeit verbinden  Im praktischen Studien- semester sollen durch die praktische Mitarbeit in kaufmännischen Tätigkeitsbereichen die verschie- denen Aspekte von betriebswirtschaftlichen Sach- verhalten und Zusammenhängen kennen gelernt und vertiefte Einblicke in betriebswirtschaftliche, soziale und rechtliche Zusammenhänge im inter- nationalen Kontext gewonnen werden  Das prakti- sche Studiensemester soll Anregungen für eine selbständige Verbindung von Theorie und Praxis im Rahmen der Bachelorthesis geben II. Grundsätze für die Durchführung des praktischen Studiensemesters Das praktische Studiensemester ist obligatori- scher Bestandteil des Studiums und soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrungen be- gründete praxisbezogene Ausbildung vermit- teln  Es dauert ohne Anrechnung von Urlaubs- zeiten mindestens 20 Wochen, die zusammen- hängend in einem Betrieb oder einer öffentlich- rechtlichen Organisation absolviert werden sollen Das praktische Studiensemester findet in der Regel nach dem 5  Studiensemester statt III. Ausbildung im Betrieb Als Ausbildungsstellen kommen insbesondere Betriebe und Verbände aus den Bereichen In- dustrie und Handel sowie nationale und inter- nationale wirtschaftliche Organisationen in dem Zielland bzw  der Zielregion entsprechend der gewählten Landessprache in Betracht  In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch ein anderes Land gewählt werden  Der Prüfungsausschuss entscheidet  Das praktische Studiensemester muss im Ausland abgeleistet werden  Die Zielregionen für das praktische Studiensemester müssen der gewählten Lan- dessprache entsprechen, so dass den Studie- renden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die im anschließenden Schwerpunkt- studium sowie in der Bachelorthesis wissen- schaftlich aufgearbeitet werden können  Als Zielländer kommen je nach gewählter Landes- sprache in der Regel Länder in den folgenden Regionen in Betracht: ASEAN-Staaten, Staaten des Indischen Subkontinents, APEC-Staaten, Mittel- und Südamerika oder Afrika Während des praktischen Studiensemesters wird den Studierenden in ihren Ausbildungs- stellen die möglichst selbständige Bearbeitung von Aufgaben ihres künftigen Berufsfeldes übertragen  Neben betriebswirtschaftlichen Ar- beitsbereichen sollen die Studierenden nach Möglichkeit auch in Arbeitsbereichen einge- setzt werden, die die Kommunikation in der be- treffenden Fremdsprache verlangen und die Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegeben- heiten des betreffenden Landes fordern IV. Anerkennung des praktischen Studiensemesters Voraussetzung für die Anerkennung des prakti- schen Studiensemesters ist die Vorlage des Ar- beitsberichts sowie einer Bescheinigung der Aus- bildungsstelle über die Durchführung des prakti- schen Studiensemesters  Der Bericht muss folgen- de Angaben beinhalten: Beschreibung der Ausbildungsstelle (Funktion, Organisation, betriebswirtschaftliche, rechtli- che und soziale Merkmale), Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten in der Ausbildungsstelle, positive und negative Erfahrungen während des Praktikums, Wohnsituation und Alltag in der fremden Kultur (Kontakte, Sprachfähigkeiten u a ), Verlauf des Praktikums (einzelne Phasen, Ein- satzbereiche, inhaltliche Tätigkeitsfelder), Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse, Beurteilung der Ausbildungsstelle Der Bericht stellt eine Prüfungsleistung dar Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Europäischen Studiengang Wirt- schaft und Verwaltung (Fachspezifischer Teil) Vom 27  Februar 2012 Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 21  März 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hoch- schulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 9  Mai 2007 (Brem GBl  S  339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22  Mai 2010 (Brem GBl  S  375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Ver- waltung in der nachstehenden Fassung genehmigt Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnun- gen der Hochschule Bremen vom 26  Januar 2004 (Brem ABl  S  457) in der jeweils gültigen Fassung so- wie mit Wirkung vom 15  Oktober 2011 die Neufas- sung des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsord- nungen der Hochschule Bremen vom 11  Oktober 2011 (Brem ABl  S  1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung § 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester Sie beinhaltet ein theoretisches Studiensemester im Ausland, ein praktisches Studiensemester von mindes- tens 20 Wochen, die Bachelorthesis und das Kolloqui- um (2) Der Beginn des Auslandsstudiums oder des praktischen Studiensemesters ist nur nach erfolgrei- chem Abschluss von Modulen im Umfang von mindes- tens neunzig Leistungspunkten zulässig; davon müs- sen zwölf Leistungspunkte durch das Bestehen der

Transcript of 184 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April ... · des Indischen Subkontinents,...

184 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April 2012 Nr . 29

Anlage 2: Richtlinien für das praktische Studiensemes-ter

I. Ziele der Praxisvermittlung im praktischen Stu-diensemester

Das Studium im Internationalen Studiengang Glo-bal Management der Hochschule Bremen soll wis-senschaftlich-theoretische Ausbildung und prakti-sche Tätigkeit verbinden . Im praktischen Studien-semester sollen durch die praktische Mitarbeit in kaufmännischen Tätigkeitsbereichen die verschie-denen Aspekte von betriebswirtschaftlichen Sach-verhalten und Zusammenhängen kennen gelernt und vertiefte Einblicke in betriebswirtschaftliche, soziale und rechtliche Zusammenhänge im inter-nationalen Kontext gewonnen werden . Das prakti-sche Studiensemester soll Anregungen für eine selbständige Verbindung von Theorie und Praxis im Rahmen der Bachelorthesis geben .

II. Grundsätze für die Durchführung des praktischen Studiensemesters

1 . Das praktische Studiensemester ist obligatori-scher Bestandteil des Studiums und soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrungen be-gründete praxisbezogene Ausbildung vermit-teln . Es dauert ohne Anrechnung von Urlaubs-zeiten mindestens 20 Wochen, die zusammen-hängend in einem Betrieb oder einer öffentlich-rechtlichen Organisation absolviert werden sollen .

2 . Das praktische Studiensemester findet in der Regel nach dem 5 . Studiensemester statt .

III. Ausbildung im Betrieb

1 . Als Ausbildungsstellen kommen insbesondere Betriebe und Verbände aus den Bereichen In-dustrie und Handel sowie nationale und inter-nationale wirtschaftliche Organisationen in dem Zielland bzw . der Zielregion entsprechend der gewählten Landessprache in Betracht . In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch ein anderes Land gewählt werden . Der Prüfungsausschuss entscheidet . Das praktische Studiensemester muss im Ausland abgeleistet werden . Die Zielregionen für das praktische Studiensemester müssen der gewählten Lan-dessprache entsprechen, so dass den Studie-renden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die im anschließenden Schwerpunkt-studium sowie in der Bachelorthesis wissen-schaftlich aufgearbeitet werden können . Als Zielländer kommen je nach gewählter Landes-sprache in der Regel Länder in den folgenden Regionen in Betracht: ASEAN-Staaten, Staaten des Indischen Subkontinents, APEC-Staaten, Mittel- und Südamerika oder Afrika .

2 . Während des praktischen Studiensemesters wird den Studierenden in ihren Ausbildungs-stellen die möglichst selbständige Bearbeitung von Aufgaben ihres künftigen Berufsfeldes übertragen . Neben betriebswirtschaftlichen Ar-beitsbereichen sollen die Studierenden nach Möglichkeit auch in Arbeitsbereichen einge-setzt werden, die die Kommunikation in der be-treffenden Fremdsprache verlangen und die

Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegeben-heiten des betreffenden Landes fordern .

IV. Anerkennung des praktischen Studiensemesters

Voraussetzung für die Anerkennung des prakti-schen Studiensemesters ist die Vorlage des Ar-beitsberichts sowie einer Bescheinigung der Aus-bildungsstelle über die Durchführung des prakti-schen Studiensemesters . Der Bericht muss folgen-de Angaben beinhalten:

– Beschreibung der Ausbildungsstelle (Funktion, Organisation, betriebswirtschaftliche, rechtli-che und soziale Merkmale),

– Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten in der Ausbildungsstelle,

– positive und negative Erfahrungen während des Praktikums,

– Wohnsituation und Alltag in der fremden Kultur (Kontakte, Sprachfähigkeiten u .a .),

– Verlauf des Praktikums (einzelne Phasen, Ein-satzbereiche, inhaltliche Tätigkeitsfelder),

– Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse,

– Beurteilung der Ausbildungsstelle .

Der Bericht stellt eine Prüfungsleistung dar .

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Europäischen Studiengang Wirt-

schaft und Verwaltung (Fachspezifischer Teil)

Vom 27 . Februar 2012

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 21 . März 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hoch-schulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 9 . Mai 2007 (Brem .GBl . S . 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22 . Mai 2010 (Brem .GBl . S . 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Ver-waltung in der nachstehenden Fassung genehmigt . Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnun-gen der Hochschule Bremen vom 26 . Januar 2004 (Brem .ABl . S . 457) in der jeweils gültigen Fassung so-wie mit Wirkung vom 15 . Oktober 2011 die Neufas-sung des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsord-nungen der Hochschule Bremen vom 11 . Oktober 2011 (Brem .ABl . S . 1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung .

§ 1

Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester . Sie beinhaltet ein theoretisches Studiensemester im Ausland, ein praktisches Studiensemester von mindes-tens 20 Wochen, die Bachelorthesis und das Kolloqui-um .

(2) Der Beginn des Auslandsstudiums oder des praktischen Studiensemesters ist nur nach erfolgrei-chem Abschluss von Modulen im Umfang von mindes-tens neunzig Leistungspunkten zulässig; davon müs-sen zwölf Leistungspunkte durch das Bestehen der

Nr . 29 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April 2012 185

Module Fremdsprache I und II erworben werden; zu-sätzlich ist das Vorbereitungsmodul 5 .1 ‚Social Skills’ verpflichtend zu absolvieren .

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Stu- diums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte (Credits) .

§ 2

Auslandsstudium, praktisches Studiensemester

(1) Das Auslandsstudium ist obligatorischer Be-standteil des Studiums . Es findet in der Regel im 5 . und 6 . Semester im Ausland statt und besteht aus einem theoretischen Studiensemester, in dem an der Partnerhochschule Veranstaltungen im Umfang von 24 Leistungspunkten zu belegen und nach Maßgabe der örtlichen Bestimmungen mit Prüfungsleistungen abzuschließen sind, und einer Praxisphase von mindes-tens 12 Wochen . Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prü-fungsleistungen werden nach Umrechnung nach Maß-gabe der modifizierten Bayerischen Formel in die Be-rechnung der Gesamtnote einbezogen . Das integrierte Auslandsstudium soll in zwei unterschiedlichen Staa-ten absolviert werden . Näheres regelt Anlage 2 .

(2) Das praktische Studiensemester wird mit einem Anteil von mindestens 12 Wochen im Ausland absol-viert (Absatz 1 Satz 2) . Der zweite Teil des praktischen Studiensemesters von mindestens 8 Wochen Dauer soll in der Regel in Behörden der staatlichen oder kom-munalen Verwaltung absolviert werden . Es muss da-bei sichergestellt werden, dass die Studierenden Pra-xiserfahrungen in unterschiedlichen Aufgabenberei-chen und Verwaltungsebenen sammeln können . Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann das praktische Studiensemester vollständig im Ausland absolviert werden . Näheres regelt Anlage 2 .

§ 3

Prüfungsleistungen

(1) Anzahl, Form und Umfang der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1 .

(2) Benotete Prüfungsleistungen sind neben den im AT-BPO genannten Formen in Form der Kombina- tionsprüfung zu erbringen . Die Kombinationsprüfung besteht entweder aus einer verkürzten Klausur und einem Referat oder einer verkürzten Klausur und einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentation und einer Hausarbeit .

(3) Unbenotete Prüfungsleistungen sind in den nachstehenden Formen zu erbringen:

a) Präsentation

Eine Präsentation ist eine systematische, struk-turierte und mit geeigneten Medien (wie Bea-mer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische The-men oder Ergebnisse veranschaulicht und zu-sammengefasst und komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden .

b) Protokoll

Ein Protokoll ist eine selbstständige schriftliche Dokumentation der Lerninhalte und des Verlaufs einer Lehrveranstaltung . Ein Protokoll umfasst 6 bis 8 Seiten und gegebenenfalls einen Anhang .

c) Praxisbericht und Präsentation des Praxisbe-richts

Der Praxisbericht ist eine schriftliche Arbeit auf wissenschaftlichem Niveau, die unter anderem folgende Inhalte aufweist:

– Eine Darstellung des wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Umfelds der Ausbildungsstelle,

– eine Beschreibung der Ausbildungsstelle (Funktionen, aufbau- und ablauforganisatori-sche und sonstige betriebswirtschaftliche, rechtliche und soziale Merkmale),

– die Darstellung der Arbeitsaufgaben und der dabei erzielten Ergebnisse,

– eine Auseinandersetzung mit einer betriebs- und branchenspezifischen Problemstellung,

– Reflexionen über das Praktikum hinsichtlich Inhalt, Organisation, Betreuung, Situation, Lernerfolge etc .

Die Präsentation des Praxisberichts erfolgt im Rahmen der Praxisnachbereitung .

d) Projektbericht und Präsentation des Projektbe-richts

Der Projektbericht ist eine schriftliche Ausarbei-tung auf wissenschaftlichem Niveau, die unter anderem folgende Inhalte aufweist:

– Ein Exposé zur geplanten Bachelorthesis, das Aufschluss über die Problemstellung, den ge-planten Gang der Untersuchung, die vorgese-hene Grobstruktur, die einzusetzenden Me-thoden sowie die angestrebten Ergebnisse der Bachelorthesis gibt,

– ein Verzeichnis der untersuchten und noch zu untersuchenden Quellen,

– gegebenenfalls einen Anhang über geeignete Praxiskontakte (zum Beispiel Rahmenbedin-gungen, Datenverfügbarkeit, Ressourcen) .

– Der Projektbericht ist im Rahmen des Moduls Bachelorprojekt zu präsentieren .

(4) Die Studierenden können für alle Prüfungsleis-tungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Protokolle Themen vorschlagen . Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studie-renden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Grup-penarbeit) .

§ 4

Wiederholung der Prüfungsleistungen

Bei höchstens zwei Modulprüfungen oder einer Mo-dulprüfung und zwei einzelnen Prüfungsleistungen als Teilen von Modulprüfungen oder vier einzelnen Prüfungsleistungen als Teilen von Modulprüfungen sind nach Entscheidung des oder der Studierenden zwei Wiederholungen zulässig . Diese Regel tritt zum 31 . August 2011 außer Kraft .

§ 5

Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprü-fungen gemäß Anlage 1, der Bachelorthesis und dem Kolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigen ist .

186 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April 2012 Nr . 29

(2) Das Thema der Bachelorthesis kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal in-nerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zu-rückgegeben werden .

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis be-trägt 9 Wochen . Die Bachelorthesis ist in drei maschi-nenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie zu-sätzlich auf einem gängigen Datenträger abzugeben .

§ 6

Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 80% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1, zu 15% aus der Note der Bachelorthesis und zu 5% aus der Note des Kolloquiums .

§ 7

Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts (B .A .)“ .

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1 . September 2010 in Kraft . Sie gilt erstmals für Studie-rende, die zum Wintersemester 2010/11 ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen . Gleichzeitig tritt die Bachelorprüfungsordnung für den Europä-ischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung (Fach-spezifischer Teil) vom 21 . August 2007 (Brem .ABl . S . 1092), zuletzt geändert durch Ordnung vom 28 . Fe-bruar 2010 (Brem .ABl . S . 606), außer Kraft . Die Bestim-mungen des Absatzes 2 bleiben unberührt .

(2) Studierende, die das Studium an der Hochschule Bremen vor dem Wintersemester 2010/11 aufgenom-men haben, legen die Bachelorprüfung nach den bis-herigen Bestimmungen ab . Diese Regelung gilt bis zum 31 . August 2014 . Für Studierende, die bis zu die-sem Zeitpunkt ihre Bachelorprüfung noch nicht abge-legt haben, gilt diese Prüfungsordnung mit der Maß-gabe, dass die bis dahin erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen angerechnet werden .

Bremen, den 21 . März 2012

Die Rektorin Hochschule Bremen

Nr . 29 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April 2012 187

188 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April 2012 Nr . 29

Nr . 29 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April 2012 189

190 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April 2012 Nr . 29

Nr . 29 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24 . April 2012 191

Anlage 2: Ausbildungsrichtlinien für das integrierte Auslandsstudium und das praktische Studiensemester

1. Integriertes Auslandsstudium

Das integrierte Auslandsstudium ist essentieller Bestandteil des Europäischen Studiengangs Wirt-schaft und Verwaltung . Es besteht aus einem theoretischen Studiensemester und einer Praxis-phase von mindestens 12 Wochen im Ausland .

2. Theoretisches Studiensemester im Ausland

Im theoretischen Studiensemester im Ausland sol-len die Studierenden in einem laufenden Studien-gang an einer Partnerhochschule integriert wer-den und unter den vorgegebenen Bedingungen studieren . Die Studierenden sollen in der Regel in einem vergleichbaren Umfang von 24 Leistungs-punkten Veranstaltungen besuchen und mit Prü-fungsleistungen abschließen . Hierbei sollen Ver-anstaltungen aus dem Fächerspektrum der Be-triebswirtschaftslehre und der Volkswirtschafts-lehre sowie aus dem Bereich Rechtswissenschaf-ten belegt werden . Das theoretische Studiense-mester soll die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen .

3. Praktisches Studiensemester im In- und Ausland

3 .1 . Das praktische Studiensemester ist Bestandteil des Studiums und soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrung begründete, ergänzende pra-xisbezogene Bildung vermitteln . Von den insge-samt zu absolvierenden 20 Wochen sind mindes-tens 12 Wochen im Ausland abzuleisten . Die rest-lichen 8 Wochen sind als Inlandspraktikum vorge-sehen . Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann das praktische Studiensemester vollständig im Ausland absolviert werden . Eine Aufteilung des Praktikums auf mehrere nicht zusammenhän-gende Zeiträume ist möglich . Dabei darf ein Zeit-raum von zwei Monaten nicht unterschritten wer-den . Die Termine für die Praktika dürfen sich nicht mit den für den Studiengang vorgesehenen Lehr-veranstaltungszeiten überschneiden . Ist die Ar-beitszeit gegenüber der üblichen betrieblichen Wochenarbeitszeit verkürzt oder wird sonstige freie Zeit gewährt, verlängert sich die Dauer des Praktikums entsprechend . Dies gilt auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit von dem Prak-tikumsbetrieb ab dem 15 . Arbeitstag . Eine Er-krankung ist dem Praktikumsbetrieb unverzüg-lich mitzuteilen .

3 .2 . Das Inlandspraktikum soll in der Regel in Behör-den der staatlichen oder kommunalen Verwaltung absolviert werden . Neben Behörden kommen als Praxisstellen auch Verwaltungsbereiche der Ei-genbetriebe, Körperschaften, Stiftungen und An-stalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige, kirchliche und sonstige Organisationen sowie Un-ternehmen des privaten Rechts (wie zum Beispiel Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand be-teiligt ist) in Betracht, die selbst öffentliche Aufga-ben wahrnehmen oder als Dienstleister für Träger öffentlicher Aufgaben tätig sind . Dies gilt auch für Studierende, die vor Aufnahme des Studiums be-reits eine Ausbildung in diesem Bereich absolviert haben . Den Studierenden soll die möglichst selb-ständige Bearbeitung einer adäquaten Aufgabe

unter realen Bedingungen übertragen werden . Ihr Bildungsverhältnis ist so zu gestalten, dass sie aufgrund unmittelbarer Erfahrungen den Theo-rie-Praxis-Bezug kennen lernen und darüber hin-aus Einblicke in die betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge ihres zukünftigen Wirkungsfeldes erhalten .

3 .3 . Die praktischen Studienzeiten sollen nach Um-fang und Terminierung so angelegt sein, dass sie für die Studierenden überschaubar sind und er-kennbare Arbeitsergebnisse beziehungsweise -fortschritte erzielt werden können .

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Volks-

wirtschaft (Fachspezifischer Teil)

Vom 2 . Februar 2012

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 21 . März 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hoch-schulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 9 . Mai 2007 (Brem .GBl . S . 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22 . Mai 2010 (Brem .GBl . S . 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Volkswirtschaft in der nachstehenden Fassung genehmigt . Soweit in die-ser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allge-meine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hoch-schule Bremen vom 26 . Januar 2004 (Brem .ABl . S . 457) in der jeweils gültigen Fassung sowie mit Wirkung vom 15 . Oktober 2011 die Neufassung des Allgemei-nen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hoch-schule Bremen vom 11 . Oktober 2011 (Brem .ABl . S . 1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung .

§ 1

Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester . Sie beinhaltet ein integriertes Auslandsstudium sowie die Bachelorthesis .

(2) Der Beginn des integrierten Auslandsstudiums ist nur nach erfolgreichem Abschluss von Modulen im Umfang von mindestens neunzig Leistungspunkten zulässig; zusätzlich sind die Module 4 .5 und 5 .1 erfolg-reich abzuschließen .

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte .

§ 2

Integriertes Auslandsstudium

Das integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums . Es findet in der Regel im 5 . und 6 . Semester im Ausland statt und besteht aus einem theoretischen Studiensemester und einem prak-tischen Studiensemester . Die Noten der an ausländi-schen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayrischen Formel in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen . Das prakti-sche Studiensemester hat eine Dauer von mindestens 18 Wochen . Näheres regelt Anlage 2 .