1988 Frieden konkret - Sozialer Wehrersatzdienst

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    Abschrift )

    Frieden konkret + Frieden konkret + Frieden konkret + Frieden konkret +

    Vorschlag zur Einrichtung eines sozialen Wehrersatzdienstes

    Auf der Grundlage der verfassungsgem garantierten Glaubens- undGewissensfreiheit fordern wir aus christlicher Verantwortung fr die Schpfung. Ausder humanistischen Verpflichtung zur Ehrfurcht vor dem Leben und aus demAnspruch auf selbstverantwortbares Handeln die Einrichtung einer Alternative zurgegenwrtigen Praxis der Wehrpflicht.

    Die in der DDR bestehende Praxis der Wehrpflicht (Verfassung der DDR, Art. 23;Wehrdienstgesetz der DDR vom 25. 3. 1982, 3, Abs. 2) bzw. des Wehrdienstesohne Waffe (Bausoldaten) steht im Widerspruch zum Verfassungsrecht aufGlaubens- und Gewissensfreiheit (Verfassung der DDR, Art. 19, Abs. 3; Art. 30).Auerdem werden die Verfassungsrechte in Art. 35, Abs. 1 und Art. 36 ungengendgewhrleistet.Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Einrichtung eines Wehrersatzdienstes alsAlternative fr jene, deren Gewissen es ihnen verbietet, Dienst im militrischenBereich zu tun.Durch den sozialen Wehrersatzdienst bliebe der Dienst fr die Gesellschaft erhalten,er trge zum Ausgleich des Personaldefizits im staatlichen und kirchlichenGesundheits- und Sozialwesen bei.

    Der Wehrersatzdienstleistende sieht seinen Dienst als Zeichen seiner sozialen

    Verantwortung.

    Wir fordern Rechtsverbindlichkeit in folgenden Punkten:

    1. Jeder Wehrpflichtige hat das uneingeschrnkte Recht, einen sozialenWehrersatzdienst alternativ zum Wehrdienst in Anspruch zu nehmen. Damit liegtdie Entscheidung ber die Art seines Friedensdienstes beim einzelnen Brger, dieer seiner berzeugung und seinem Gewissen entsprechend trifft.

    2. Die Entscheidung zum sozialen Wehrersatzdienst mu sptestens zur jeweiligen

    Einberufungsberprfung (bzw. Musterung) bzw. zur Einberufung zur Reserveschriftlich beim Wehrkreiskommando erfolgen. Mit der Registrierung beimWehrkreiskommando unterstehen die den sozialen Wehrersatzdienst-Leistendennicht mehr dem Ministerium fr Nationale Verteidigung.

    3. Damit setzt die Zustndigkeit des Ministeriums fr Gesundheits- und Sozialwesenein, wobei abgesichert ist, da der Einsatz ausschlielich im nicht-militrischensozialen Bereich erfolgt.Die den sozialen Wehrersatzdienst Leistenden legen also weder Eid nochGelbnis ab, behalten den Personalausweis, tragen keine Uniform und

    unterstehen weder der Befehlsgewalt noch der Militrgerichtsbarkeit.

    4. Die Dauer des sozialen Wehrersatzdienstes kann bis zu 24 Monate betragen.

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    5. Vor Antritt des sozialen Wehrersatzdienstes mu ein Gesprch ber dieEinsatzweise stattfinden.

    6. Eine den Erfordernissen entsprechende Ausbildung im jeweiligen

    Aufgabenbereich erfolgt der sozialen Zielsetzung entsprechend.

    7. Die Rechte werden fr die den sozialen Wehrersatzdienst-Leistenden auf derGrundlage des AGB [Arbeitsgesetzbuches] mit folgenden Einschrnkungengeregelt:Entlohnung, Urlaub, Kndigung.

    8. Die finanziellen und sozialen Leistungen entsprechen denen derWehrdienstleistenden.

    9.

    Durch Entlohnung entsprechende finanzielle berschsse werden demnichtmilitrischen sozialen Bereich zugefhrt.

    10.Aus der Entscheidung zum sozialen Wehrersatzdienst drfen keine Nachteile inBezug auf Weiterbildung und berufliche Qualifikationsmglichkeiten erwachsen.

    Mit dieser Forderung wollen wir einen Beitrag zur allgemeinen Abrstung leistenund schlieen uns der Resolution der Menschenrechtskommission der UNO vom Mai1987 ber das Recht auf Wehrdienstverweigerung an.

    DDR-weiter Arbeits- undKoordinierungskreis fr dasWehrdienstproblem

    Kontaktadressen:

    1. Oliver KloWestendstrae 24PF 15512Dresden8027

    2.

    Heiko LietzTrotschestrae 11Gstrow2600

    3.

    Mario SchattaTassostrae 16Berlin1120

    - innerkirchlich -

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