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2 Erläuterung der Bestimmungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der AO Ist ein Mangel hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit festzustellen, hat die Körper- schaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum den Nachweis der korrekten Geschäftsführung i. S. der §§51 ff. AO nicht erbracht, sodass die Steuerbegüns- tigung für diesen Zeitraum nicht zuerkannt werden kann. 2.14.6 Außersteuerliche Aufzeichnungspflichten Die steuerbegünstigten Körperschaften haben schon außerhalb des § 63 AO unter- schiedlichste Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie das gesamte Vermögen (also einschließlich der Wirtschaftsgüter des ideellen Bereichs und der Vermögensver- waltung). Sie decken (Ordnungsmäßigkeit im vorgenannten Sinne unterstellt) grundsätzlich bereits die nach § 63 Abs. 3 AO geforderten Nachweispflichten ab. Vereine unterliegen einer regelmäßigen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber ihren Mitgliedern. Der Vereinsvorstand muss in regelmäßigen Abständen (jährlich) Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung able- gen. Hierauf finden, soweit keine Sonderregelungen in der Vereinssatzung getroffen sind, die allgemeinen Vorschriften des BGB zum Auftragsrecht (§§ 664 bis 670 BGB) Anwendung, § 27 Abs. 3 BGB. Die somit bereits nach § 259 BGB erforderliche Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben sowie die Anfer- tigung eines Bestandsverzeichnisses 260 BGB) nebst Verpflichtung zur Auf- bewahrung der dazugehörenden Belege gelten über § 140 AO auch für die Besteuerung bzw. zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftsführung nach § 63 Abs. 3 AO (das Muster eines einfachen Bestandsverzeichnisses, das ggf. auf die Belange der jeweiligen Körperschaft zuzuschneiden ist. nebst Vermögens- rechnung ist in den Anhängen 7 und 8 abgedruckt). Stiftungen unterliegen regelmäßig nach Maßgabe des Stiftungsrechts des betreffenden Landes und/oder der Satzung der Verpflichtung, Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihr Vermögen abzugeben. Auch hier gelten, soweit keine Sonderregelungen greifen, die allgemeinen Vorschriften des BGB zum Auftragsrecht (siehe oben), ausführlich hierzu siehe Orth (DB 1997 S. 1341); hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die in 2013 umfangreich überarbeitete Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Rechnungslegung von Stiftungen IDW RS HFA 5; in dieser werden insbesondere die seit der Ursprungsfassung aus dem Jahr 2000 vorgenommenen Änderungen des HGB sowie Neuerungen durch das BilMoG berücksichtigt (siehe Klaßmann zum 8. Stiftungsrechtstag an der Ruhr-Universität Bochum). Kapitalgesellschaften sind über das AktG, GmbHG bzw. nach dem HGB zur Erstellung von Jahresabschlüssen nebst Anhang und Lagebericht verpflichtet (§§ 264 ff. HGB). Auch die als steuerbegünstigt anerkannten Kapitalgesellschaf- ten haben ihre Abschlüsse in Form und Darstellung nach den Vorgaben des HGB zu erstellen und darin alle Geschäftsvorfälle zu erfassen (also neben dem Bereich der Geschäftsbetriebe auch den ideellen Bereich und die Vermögensver- waltung). Zudem unterliegen sie (größenabhängig) der Verpflichtung zur Ver- öffentlichung ihrer Jahresabschlussunterlagen (siehe hierzu auch ttche in GmbHR 1997 S. 1095). Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Für jedes Krankenhaus oder jede Pflegeeinrichtung (Pflegedienst, Pflegeheim, Sozialstation) besteht unabhängig von ihrer Rechtsform die Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz, einer Gewinn-und- Verlust-Rechnung und eines 270

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2 Erläuterung der Bestimmungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der AO

Ist ein Mangel hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit festzustellen, hat die Körper­schaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum den Nachweis der korrekten Geschäftsführung i. S. der §§51 ff. AO nicht erbracht, sodass die Steuerbegüns­tigung für diesen Zeitraum nicht zuerkannt werden kann.

2.14.6 Außersteuerliche Aufzeichnungspflichten

Die steuerbegünstigten Körperschaften haben schon außerhalb des § 63 AO unter­schiedlichste Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie das gesamte Vermögen (also einschließlich der Wirtschaftsgüter des ideellen Bereichs und der Vermögensver­waltung). Sie decken (Ordnungsmäßigkeit im vorgenannten Sinne unterstellt) grundsätzlich bereits die nach § 63 Abs. 3 AO geforderten Nachweispflichten ab.

• Vereine unterliegen einer regelmäßigen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber ihren Mitgliedern. Der Vereinsvorstand muss in regelmäßigen Abständen (jährlich) Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung able­gen. Hierauf finden, soweit keine Sonderregelungen in der Vereinssatzung getroffen sind, die allgemeinen Vorschriften des BGB zum Auftragsrecht (§§ 664 bis 670 BGB) Anwendung, § 27 Abs. 3 BGB. Die somit bereits nach § 259 BGB erforderliche Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben sowie die Anfer­tigung eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 BGB) nebst Verpflichtung zur Auf­bewahrung der dazugehörenden Belege gelten über § 140 AO auch für die Besteuerung bzw. zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftsführung nach § 63 Abs. 3 AO (das Muster eines einfachen Bestandsverzeichnisses, das ggf. auf die Belange der jeweiligen Körperschaft zuzuschneiden ist. nebst Vermögens­rechnung ist in den Anhängen 7 und 8 abgedruckt).

• Stiftungen unterliegen regelmäßig nach Maßgabe des Stiftungsrechts des betreffenden Landes und/oder der Satzung der Verpflichtung, Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihr Vermögen abzugeben. Auch hier gelten, soweit keine Sonderregelungen greifen, die allgemeinen Vorschriften des BGB zum Auftragsrecht (siehe oben), ausführlich hierzu siehe Orth (DB 1997 S. 1341); hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die in 2013 umfangreich überarbeitete Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Rechnungslegung von Stiftungen IDW RS HFA 5; in dieser werden insbesondere die seit der Ursprungsfassung aus dem Jahr 2000 vorgenommenen Änderungen des HGB sowie Neuerungen durch das BilMoG berücksichtigt (siehe Klaßmann zum 8. Stiftungsrechtstag an der Ruhr-Universität Bochum).

• Kapitalgesellschaften sind über das AktG, GmbHG bzw. nach dem HGB zur Erstellung von Jahresabschlüssen nebst Anhang und Lagebericht verpflichtet (§§ 264 ff. HGB). Auch die als steuerbegünstigt anerkannten Kapitalgesellschaf­ten haben ihre Abschlüsse in Form und Darstellung nach den Vorgaben des HGB zu erstellen und darin alle Geschäftsvorfälle zu erfassen (also neben dem Bereich der Geschäftsbetriebe auch den ideellen Bereich und die Vermögensver­waltung). Zudem unterliegen sie (größenabhängig) der Verpflichtung zur Ver­öffentlichung ihrer Jahresabschlussunterlagen (siehe hierzu auch Hü ttche in GmbHR 1997 S. 1095).

• Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Für jedes Krankenhaus oder jede Pflegeeinrichtung (Pflegedienst, Pflegeheim, Sozialstation) besteht unabhängig von ihrer Rechtsform die Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz, einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung und eines

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2.14 § 63 AO: Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

Anhangs nach den Vorgaben der Krankenhaus- bzw. Pflege-Buchführungsver­ordnung. Dabei sind den vorgenannten Einrichtungen die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn-und-Verlust-Rechnung etc . und der Kontenrahmen im Einzel­nen vorgegeben (Krankenhaus-Buchführungs-VO, BGBl 1987 I S. 1046; Pflege­Buchführungs-VO, BGBl 1995 I S. 1528; zur Einführung der Pflege-Buchfüh­rungs-VO siehe Wien, FR 1997 S. 366, und Eickstädt, DB 1998 S. 2429). Vereine, Stiftungen oder auch Kapitalgesellschaften, die eine dieser Einrichtun­gen betreiben, sind zur Erstellung von Jahresabschlüssen nach diesen Vorgaben verpflichtet.

• Publizitätsgesetz Die besonderen Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften gelten auch für vollkaufmännisch eingerichtete Stiftungen und Vereine weitgehend sinngemäß, sofern sie zwei der drei im Publizitätsgesetz (§ 1 Abs. 1 PublG) genannten Grenzwerte überschreiten (Bilanzsumme > 65 Mio. Euro, Umsatz­erlöse> 130 Mio. Euro, Anzahl der Arbeitnehmer> 5.000).

Hinweis: Die Einhaltung besonderer Regelungen bei der Rechnungslegung fordert z. B. der Deutsche Fußball-Bund (DFB) im Rahmen des Lizenzierungsver­fahrens für die Zulassung zum Lizenzspielbetrieb ein (siehe dazu Ellrott und Galli in WPg 2000 S. 269m. w. N. sowie das Ligastatut der DFL, das als Download-Datei über www.Bundesliga.de zur Verfügung steht).

2.14.7 Gesonderte Aufzeichnungspflichten nach Handels- und Steuerrecht

Darüber hinaus gelten auch für die steuerbegünstigten Körperschaften die auf den Einzelfall bezogenen allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach Handels- und Steuerrecht. • Unterhält z. B. ein als gemeinnützig anerkannter Verein einen Zweckbetrieb i. S. der§§ 65 ff. AO und/oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 64 AO, der für sich betrachtet die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 bis 7 HGB besitzt, besteht in Bezug auf diese Geschäftsbetriebe Buchführungspflicht nach§§ 238 ff. HGB.

• Auch für die steuerbegünstigten Körperschaften gelten die allgemeinen Vorschrif­ten der AO zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

Körperschaften, die bereits nach anderen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet sind (siehe oben), müssen diese auch über § 140 AO für Zwecke des § 63 Abs . 3 AO vorlegen. Besteht keine Verpflichtung zur Führung entsprechender Bücher nach handelsrechtliehen Vorgaben, kann die Finanzverwaltung auch steu­erbegünstigte Körperschaften zur Erstellung entsprechender Aufzeichnungen (aus­nahmsweise) verpflichten. Diese Verpflichtung kann sich dann jedoch nur auf den (die) in Betracht kommenden Geschäftsbetrieb(e) beziehen.

Unterhält die steuerbegünstigte Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftli­chen Geschäftsbetrieb i. S. des § 64 AO, der als solcher als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder als Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) einzustufen ist, kann das Finanzamt die Körperschaft dazu verpflichten, den Gewinn daraus nach § 5 Abs. 1 EStG (auf der Grundlage einer ordentlichen Buchführung) zu ermitteln, § 141 Abs. 2 AO. Diese Verpflichtung kann vom Finanzamt ausgesprochen werden, wenn die Buchführungsgrenzen des§ 141 AO vom Geschäftsbetrieb überschritten werden. In diesem Fall sind von der Körperschaft entsprechende Bilanzen, Gewinn­und-Verlust-Rechnungen, Inventare und Jahresabschlüsse mit den erforderlichen Anlagen für den Geschäftsbetrieb zu fertigen. Damit geht dann die Verpflichtung

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2 Erläuterung der Bestimmungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der AO

einher, die empfangenen und abgesandten Handelsbriefe mit den Buchungsbele­gen aufzubewahren (§ 257 HGB). Insoweit besteht nach §Sb EStG für Wirtschafts­jahre von steuerbegünstigten Körperschaften, die nach dem 31.12.2014 beginnen, auch die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrech­nung durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (sog. E-Bilanz; vgl. BMF vom 28.09.2011 (BStBl 2011 I S. 855), vom 19.12.2013 (IV C 6- S 2133-b/11/10009 :004, 2013/0966930) sowie vom 13.06.2014 (BStBl 2014 I S. 886); Gleiches gilt für die steuerbegünstigten Körperschaften i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG oder solche steuerbegünstigten Körperschaften, die freiwillig Bücher führen und jeweils einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen (Brutto-)Einnahmen 35.000 Euro/Jahr über­steigen (§ 64 Abs. 3 AO); im Einzelnen zur Taxonomie sowie den Übermittlungs­möglichkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften, die nach§§ 14, 64 AO partiell steuerpflichtig sind, siehe Tz. 4.1.5.2.

Für die Frage der Buchführungspflicht sind alle steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe als ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (AEAO Nr. 11 zu § 64 AO, Anhang 1). Für die Frage, ob die Grenzen überschritten sind, kommt es also auf die Werte (Einnahmen, Überschuss, Ver­mögen) des (steuerpflichtigen) Gesamtbetriebs an. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Werte des abweichenden Gewinnermitt­lungszeitraums maßgebend (zu den Möglichkeiten, ein abweichendes Wirtschafts­jahr zu wählen, siehe Tz. 2.14.2 m . w. N .).

Die Buchführungsgrenzen sind in§ 141 AO zurzeit wie folgt gezogen:

Umsätze einseht. der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG im Kalenderjahr selbst bewirtschaftete land- und forstwirt­schaftliche Flächen mit einem Wirtschafts­wert(§ 46 BewG) Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Land­und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr bzw. Kalenderjahr

bei der Land­und Forstwirtschaft

500.000€

25.000€

50.000€

bei Gewerbe­treibenden

500.000 €

50.000 €

• Werden diese Grenzen von den Geschäftsbetrieben nicht überschritten oder hat das zuständige Finanzamt (auch bei Überschreiten der o. a. Grenzen) bisher darauf verzichtet, die Körperschaft zur Buchführung nach § 141 AO aufzufordern, bleibt die Körperschaft dazu verpflichtet, den Gewinn aus dem (einen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf der Grundlage einer Einnahmenüberschuss­rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Hierzu sind die Einnahmen und Aus­gaben des Geschäftsbetriebs aufzuzeichnen und zur Überschussermittlung mit­einander zu saldieren. Ergänzend sind dabei insbesondere die Regelungen zur Abschreibung für Abnutzungen (AfA) sowie die "gesonderte Behandlung" der Zu­und Abflüsse bei Darlehensvorgängen (H 4.5 (2) EStH) zu beachten (zur Aufzeich­nung der sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter siehe § 6 Abs. 2 und 2a EStG und R 5.4 Abs. 3 EStR) .

Auch hier gilt die durch das Jahressteuergesetz 2007 in § 4 Abs. 3 EStG für "Über­schussermittler" geforderte Erstellung eines Verzeichnisses, in dem

- die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

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2.14 § 63 AO: Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

- die zum Umlaufvermögen gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften, Wert­papiere und vergleichbare verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden und Gebäude

mit dem Tag der Anschaffung oder Herstellung sowie ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen sind.

• Ist der unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Handelsbetrieb zu quali­fizieren, sind unabhängig von einer Buchführungspflicht (§ 141 AO) die Handels­waren sowie die Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse etc. (§ 143 AO, Wareneingangs­buch) aufzuzeichnen; ggf. besteht auch eine Aufzeichnungspflicht nach § 144 AO (= Veräußerung von Waren an andere gewerbliche Unternehmer).

• Steuerbegünstigte Körperschaften, die Zuwendungsbestätigungen i. S. des §50 EStDV (Spendenbescheinigungen) ausstellen, haben die Vereinnahmung und Ver­wendung dieser Zuwendungen ordnungsgemäß aufzuzeichnen, § 50 Abs. 4 EStDV (siehe Anhang 2). Eine ordnungsgemäße Aufzeichnung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn jede Einzelspende vollständig unter Beachtung des allgemeinen Saldierungsverbotes erfasst ist (siehe oben). Auch die Spenden und Mitgliedsbei­träge, für die keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird, sind gesondert auf­zuzeichnen.

Zudem ist jede erhaltene Sachspende in der Einnahmen-und-Ausgaben-Rechnung gesondert als Einnahme zu erfassen(= mit dem Spendenwert, d. h. mit dem in der Zuwendungsbestätigung ausgewiesenen Wert). Bei Sachspenden und dem Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich zudem aus den Aufzeichnungen der Körperschaft bzw. den vorzuhaltenden Belegen auch die Grundlagen für den von der Körperschaft bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.

Entsprechende Unterlagen sind zusammen mit dem Doppel der Zuwendungsbestä­tigung zur Buchführung zu nehmen (§ 50 Abs . 4 Satz 2 EStDV; siehe auch BMF vom 02.06.2000, BStBl 2000 I S. 592 Rn. 9).

Um den ordnungsmäßigen Nachweis führen zu können, müssen Spenden und sons­tige Einnahmen sowie die damit getätigten Ausgaben kanten- und buchmäßig getrennt abgewickelt werden, siehe hierzu auch Rn. 5 des BMF-Schreibens vom 02.06.2000, a. a. 0 . (dazu eignet sich auch das im Anhang 6 abgedruckte Muster einer Aufzeichnung für die Einnahmen und Ausgaben; ggf. nach einer entspre­chenden Ergänzung).

Da die vorzulegenden Aufzeichnungen dem Grundsatz der Klarheit und Übersicht­lichkeit zu genügen haben, ist es erforderlich, dass innerhalb der Einnahmen-und­Ausgaben-Rechnung bzw. der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Trennung nach den unterschiedlichen "Sphären" (Einnahmen- bzw. Ausgabenbereichen der steu­erbegünstigten Körperschaft, siehe dazu die Übersicht zu Tz. 2.15.1) vorgenommen wird (in diesem Sinne auch Orth, DB 1997 S. 1341, u. a. unter Bezugnahme auf das Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, Schriftenreihe des BMF, Heft 40/1988 S. 30 und 200).

• Der ideelle Bereich

0 Mitgliedsbeiträge 0 Erbschaften

0 Spenden 0 Zuschüsse

0 (Zu-)Stiftungen 0 Bußgelder

0 sonstige Einnahmen

0 Personalausgaben

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2 Erläuterung der Bestimmungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der AO

D Sachausgaben (Miete, Bürobedarf etc.)

D sonstige Ausgaben ideeller Bereich

• Die Vermögensverwaltung

D Kapitalerträge

D Aufwendungen- Kapitalerträge

D Mieteinnahmen

D Aufwendungen- Mieteinnahmen

D sonstige Einnahmen und Ausgaben

Bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung halte ich es für erforder­lich, eine auf die einzelnen Objekte bzw. die jeweilige Anlageform bezo­gene Überschussermittlung zu erstellen (z. B. wenn Grundstücke, Gebäu­de, Mietwohnungen gehalten werden). Nur so kann dann im Zweifel nachgewiesen werden, dass sich die Körperschaft mit der Vermögensver­waltung im gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rahmen bewegt (hier im Sinne einer Abgrenzung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 AO).

• bezogen auf den jeweiligen Zweckbetrieb

D Betriebseinnahmen

D Betriebsausgaben

• bezogen auf den jeweiligen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 1 AO (siehe hierzu auch Tz. 4.1.4, ggf. bezogen auf den Gesamtbetrieb, § 64 Abs . 2 AO)

D Betriebseinnahmen

D Betriebsausgaben

Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, mit angemessenem Zeitaufwand eine Überprüfung durchführen zu können(§ 145 AO). Bei Erstellung einer Einnah­menüberschussrechnung sind die Aufzeichnungen daher nach den einzelnen Tätigkeitsbereichen getrennt aufzustellen, d. h., die Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen gemeinnützigkeitsrechtlichen Sphären sind einander gegenüberzustel­len (weitere Einzelheiten hierzu siehe Lutter, BB 1988 S. 489, und Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Rz. 193 ff. zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; siehe dazu auch oben). Bei bilanzierenden Körperschaften hat im Rahmen der Gewinnermitt­lung ebenfalls eine Trennung der jeweiligen Bereiche (z. B. durch Führung geson­derter Konten) zu erfolgen.

• Die Körperschaften, die nicht zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind, müs­sen auf das Ende des Veranlagungszeitraums jeweils eine Vermögensrechnung (Vermögensaufstellung) anfertigen (Muster siehe Anhang 8). In dieser Aufstellung sind sämtliche Vermögensgegenstände und sämtliche Schuldposten der Körper­schaft zu verzeichnen.

• Führt die Körperschaft steuerbare Umsätze im Sinne des UStG aus und nimmt sie die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges, § 15 UStG, in Anspruch, muss sie die Umsätze und die erhaltenen Leistungen einzeln aufzeichnen (§ 22 UStG und § 63 UStDV). Dabei reicht es aus, wenn die angesprochenen Umsätze und die an die Körperschaft erbrachten (Eingangs-)Leistungen jeweils als Bruttobeträge ein­schließlich der Umsatzsteuer getrennt nach Steuersätzen sowie steuerfreien Umsät­zen aufgezeichnet und (erst) bei Abgabe der USt-Erklärungen (oder USt-Voranmel­dungen) in die Bemessungsgrundlage für die Umsätze und die jeweilige Steuer aufgeteilt werden (Abschn. 22.5 Abs . 1 UStAE; zu Kleinunternehmern siehe Abschn. 22.5 Abs. 3 UStAE) .

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2.14 § 63 AO: Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

• Beschäftigt die Körperschaft Arbeitnehmer, hat die Körperschaft in ihrer Eigen­schaft als Arbeitgeber am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteu­erabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte bzw. seit dem 01.01.2013 die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) zu überneh­men (zu den notwendigen Einzelangaben siehe§ 7 LStDV). Aufzeichnungserleich­terungen können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und in den Fällen der §§ 40, 40a und 40b EStG in Betracht kommen (Stichwort: Pauschalversteuerung).

Hinweis: Zur Bestimmung der "Profi-Eigenschaft" von Sportlern i. S. von § 67a Abs. 3 AO gilt eine 400 EurocGrenze, siehe AEAO Nr. 32 zu§ 67a AO (An­hang 1). Auch diese Zahlungen sind einkommen- bzw. lohnsteuerpflich­tige Einnahmen der betreffenden Sportler. Insoweit trifft den Verein die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der gesetzlichen Lohn­steuer. Auch für diese Beträge gelten somit die vorstehenden Aufzeich­nungspflichten (zur Arbeitnehmereigenschaft von Sportlern siehe auch Tz. 2.19.6.1).

Die hier dargestellten Aufzeichnungspflichten können mithilfe der am Markt in vielfältiger Form vorhandenen "Buchhaltungsangebote" erfüllt werden. Zu verwei­sen ist hier beispielhaft auf eine in Reu ber, Die Besteuerung der Vereine (zu Stich­wort Aufzeichnungen unter VII), dargestellte Durchschreibebuchhaltung, den (ver­einfachten) Kontenrahmen für Vereine bei DATEV oder auch diverse PC-Software-Lösungen.

Im Anhang 6 ist ein Muster einer (stark) vereinfachten Einnahmen-und-Ausgaben­Rechnung abgedruckt, die sich m. E. insbesondere für kleine steuerbegünstigte Vereine eignet. Die dort beispielhaft vorgegebene Einteilung der Einnahmen und Ausgaben kann, bezogen auf die bei jedem Verein gegebenen besonderen Verhält­nisse, abweichend von dem Vorschlag vorgenommen werden. Die Führung der Aufzeichnungen nach dem dargestellten Muster gibt der Körperschaft zudem die Möglichkeit, sich auch kurzfristig einen Überblick über das Ergebnis in den ver­schiedenen Tätigkeitsbereichen zu verschaffen.

2.14.8 Hinweise zur Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 3 EStG

Aus einer Aufzeichnung nach dem vorstehenden Muster kann eine Einnahmen­überschussrechnung, die den steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen genügt (siehe dazu auch Tz. 4.1.4.1), abgeleitet werden. Dazu sind die Salden der Einnah­men und Ausgaben einander gegenüberzustellen. Das sich daraus ergebende (Zwi­schen-)Ergebnis ist u. a. bezüglich folgender Punkte zu überprüfen und ggf. zu ändern:

- Der Zufluss eines Darlehens stellt steuerlich ebenso wenig eine Betriebsein­nahme dar, wie der Abfluss einer Darlehensauszahlung eine steuerliche Betriebs­ausgabe ist. Auch zur Tilgung eines Darlehens geleistete Zahlungen dürfen das steuerliche Ergebnis nicht mindern (siehe R4.5 EStR und H4.5 (2) "Darlehen" EStH). Lediglich die Zinsen für einen Kredit sind als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.

- Die Anschaffung von abnutzbaren oder nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern stellt für sich betrachtet keine Betriebsausgabe dar. Lediglich die jeweiligen Beträge der Absetzungen für Abnutzung (AfA) können steuerlich abgezogen werden. Die entsprechenden Werte können dem Bestandsverzeichnis (Muster

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