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Mannheim, 27. Februar 2016 Liechtensteinische Stiftungen in der Praxis IPG Regionalkonferenz in Mannheim

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Mannheim, 27. Februar 2016

Liechtensteinische Stiftungen in der Praxis

IPG Regionalkonferenz in Mannheim

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LGT Group im Überblick

Unsere Strategie, unsere Werte

Fokussierungauf Private Bankingund AssetManagement

HoherQualitäts-anspruch

InternationalePlattform,globale Perspektive

PrivateEigentümer-struktur

Strategische Eckpfeiler

LGT handelt mit langfristiger Perspektive.

Kernwerte

LGT bündelt die Interessen von Kunden, Mitarbeitenden und Eigentümern.

LGT begegnet Kunden persönlich und individuell.

LGT ist kompetent, engagiert und integer.

© LGT Private Banking 2

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LGT Group im Überblick

Internationale Ausrichtung und lokale Verankerung

Rund 2100 Mitarbeitende an mehr als 20 Standorten

USANew York

Hongkong

BahrainManama

IrlandDublin

HauptsitzStandorte mit Buchungsplattformen Weitere Standorte und Repräsentanzen

GrossbritannienLondon Japan

Tokio

Genf

Bern

Basel

Zürich

Chur

Davos

Lugano

Pfäffikon

Vaduz

Bendern

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ÖsterreichWien

ÖsterreichSalzburg

ChinaPeking

VAEDubai

Singapur

AustralienSydney

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© LGT Private Banking

Inhaltsverzeichnis

� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein

� Stiftungsrechtliche Grundlagen

� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts

� Steuerrechtliche Grundlagen

� Praxisfälle

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© LGT Private Banking

Inhaltsverzeichnis

� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein

� Stiftungsrechtliche Grundlagen

� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts

� Steuerrechtliche Grundlagen

� Praxisfälle

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Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein

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Finanzplatz Liechtenstein

− Das Land bietet stabile politische Verhältnisse, Rechtssicherheit und einen traditionell hohen Schutz von Privateigentum und –sphäre.

− Es verfügt über eine stabile Währung (CHF), einen schuldenfreien Haushalt und ein AAA-Rating von Standard & Poor‘s.

− Die Finanzinstitute konzentrieren sich vornehmlich auf Wealth und Asset Management.

Stabilität

− Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Über diese Mitgliedschaft erhalten die Liechtensteiner Banken Zugang zum EU-Binnenmarkt und geniessen die volle Dienstleistungsfreiheit.

− In Liechtenstein können damit Finanzprodukte mit EU-Pass aufgelegt werden, die zum Vertrieb im europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.

EWR-Mitgliedschaft

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Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein

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Finanzplatz Liechtenstein

− Liechtenstein unterstützt die europäische Integration und internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen.

− Liechtenstein schloss bereits zahlreiche Abkommen zum Informationsaustausch und zur Kooperation in Steuerfragen, u.a. mit den USA, Deutschland und Grossbritannien ab.

− Early Adopter beim automatischen Informationsaustausch (AIA).

Steuerkooperation

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Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein

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Stiftungsstandort Liechtenstein

58.600

53.206

46.648

41.249

32'532

28'815

24'109

20'317

1'810 1'803 1'780 1'765

2011 2012 2013 2014

Rechtseinheiten insgesamt

nicht eingetragene Stiftungen

eingetragene Stiftungen

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Inhaltsverzeichnis

� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein

� Stiftungsrechtliche Grundlagen

� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts

� Steuerrechtliche Grundlagen

� Praxisfälle

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Stiftungsrechtliche Grundlagen

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Stiftungsgründung

− Schriftliche Stiftungserklärung und Beglaubigung der Unterschriften der Stifter

Errichtung

− Mindestkapital CHF 30.000 (Euro / US-Dollar)

Stiftungskapital

− Prinzip der Zweckoffenheit sofern nicht unsittlich oder widerrechtlich− Gemeinnützige oder privatnützige Zwecke− Verbot der Selbstzweckstiftung

Stiftungszweck

− Grundsätzlich jede Art frei wählbar− Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nicht ausüben

(Ausnahmen bestehen)

Stiftungsgegenstand

− Nicht öffentlich einsehbare Hinterlegung der Gründungsanzeige− Freiwillig: Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

Publizität

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Stiftungsrechtliche Grundlagen

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Stiftungsbeteiligte

− Freiwillige Unterstellung privatnütziger Stiftungen unter die Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde

− Gemeinnützige Stiftungen unterstehen der Stiftungsaufsichtsbehörde

Aufsicht

− Nur natürliche und juristische Personen, die in Stiftungsurkunde als Stifter bezeichnet− Nachträgliche Erlangung der Stifterstellung nicht möglich− Stifterrechte können von einem Treuhänder ausgeübt werden

Stifter

− Stiftungsrat (mindestens zwei natürliche oder juristische Personen, ein Mitglied muss über Konzession verfügen Art. 180a PGR)

− Revisionsstelle (freiwillig bei privatnützigen Stiftung)− Kontrollorgan− Jedes weitere Organ, welches vom Stifter vorgesehen (Beirat)

Stiftungsorgane

− Begünstigungsberechtigter− Ermessensbegünstigter− Anwartschaftsberechtigter− Letztbegünstigter

Begünstigte

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Inhaltsverzeichnis

� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein

� Stiftungsrechtliche Grundlagen

� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts

� Steuerrechtliche Grundlagen

� Praxisfälle

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Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts

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Liberales Stiftungsrecht

− Anpassungen nach Stiftungserrichtung möglich− Stark ausgeprägte Stifterrechte (Gestaltungsfreiheit des Stifters)− Kein Kapitalerhaltungsgebot− kein Admassierungsverbot

Flexible Ausgestaltung

− Hinterlegung einer nicht öffentlich einsehbaren Gründungsanzeige− Keine Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten

Hohes Mass an Diskretion

− starke Begünstigtenrechte (Informations- und Kontrollrechte mit Beschränkungsmöglichkeit)

Foundation Governance

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Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts

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Aspekte des Vermögensschutzes

− Schenkungsanfechtung (Art. 65 Abs. 1 a RSO) 1 Jahr − Pflichtteilsanfechtung (§ 785 Abs. 3 ABGB) 2 Jahre

Verkürzte Anfechtungsfristen

− keine Vollstreckung von ausländischen Urteilen sofern Vermögenswerte in Liechtenstein belegen (kein Vollstreckungsabkommen mit DE)

− Kein Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens

Vollstreckung

− Stabiles politisches und wirtschaftliches Umfeld− EWR Mitglied seit 1995− Schweizer Franken als Heimatwährung

Standort Liechtenstein

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Inhaltsverzeichnis

� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein

� Stiftungsrechtliche Grundlagen

� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts

� Steuerrechtliche Grundlagen

� Praxisfälle

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Steuerrechtliche Grundlagen

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Stiftungszuwendung

� Stiftungseingangssteuer / Widmungssteuer

– Besteuerung von 3.5% zzgl. Gemeindesteuerzuschlag

– Nur für liechtensteinische Vermögenswerte

� Gründungsabgabe

– 0.2% des Stiftungskapital, Minimum CHF 200Stiftung

In Österreich ansässige Stifter

• Keine Erbschaft- und Schenkungsteuer

• Bei Errichtung „intransparenter“ Stiftung Spezialregelung im Steuerabkommen FL/ATArt. 33 ff.: Eingangsteuer zwischen 5% -10% Regelung europarechtskonform?

In Deutschland ansässige Stifter

• Schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG

• Steuerklasse III (kein Privileg gem.15 Abs. 2 ErbStG für Auslandstiftung)

• Keine Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4für Auslandstiftung

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Steuerrechtliche Grundlagen

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Laufende Besteuerung

Saldo Erfolgsrechnung CHF 400.000./. Ausl. Betriebsstättenergebnis CHF 60.000./. Ausl. Mieterträge CHF 40.000./. In- und ausl. Dividenden CHF 100.000./. EK-Zinsabzug CHF 113.928= in Liechtenstein steuerpfl. Reinertrag CHF 86.072x Ertragssteuersatz 12.5%= Ertragsteuer CHF 10.759

� Persönliche Ertragssteuerpflicht

– Sitz oder Verwaltung im Inland

– Umfang: gesamte steuerpflichtige Erträge

� Sachliche Ertragssteuerpflicht

– Bemessungsgrundlage: Steuerpflichtiger Reinertrag Art. 47 SteG

– Eigenkapitalzinsabzug auf mod. Eigenkapital Art. 54 SteG

– Diverse Steuerfeistellung nach Art. 48 SteG: z.B. Dividenden, Kapital- und Liquidationsgewinneauf Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen

Ermittlung EK Zinsabzug

Statutarisches Kapital CHF 30.000+ offene Reserven CHF 4.000.000./. Beteiligungen (gewichtet) CHF 1.000.000./. Abzug von 6% allerübrigen Aktiva (3.030.000) CHF 181.800= modifiziertes Eigenkapital CHF 2.848.200x EK-Zinssatz (Sollertrag) 4%= EK-Zinsabzug CHF 113.928

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Steuerrechtliche Grundlagen

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Laufende Besteuerung

� Regelbesteuerung

– Ertragsteuer 12.5% (“flat-rate“)

– Anrechenbare Mindeststeuer: CHF 1.200 p.a.

– Anrechnung ausländischer Steuern (DBA/Reziprozität)

– Diverse Steuerbefreiungen gem. Art. 48 SteG. (z.B. Gewinnanteile aus Beteiligungen, …)

– Eigenkapitalzinsabzug auf mod. Eigenkapital gem. Art. 54 SteG

� Alternativ Besteuerung als PVS (Privatvermögensstruktur) gem. Art. 64 SteG

– Mindestertragssteuer von CHF 1.200 p.a.

– Ausschliesslich Privatvermögen verwaltend tätig

– Darf keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

– Kein Einfluss auf die Tochtergesellschaft erlaubt

– Keine Gewährung von Darlehen, keine Investition in Immobilien

In Österreich

• Keine Besteuerung in Österreich bei intransparenter Struktur

• VwGH v. 25.02.2015 weicher Mandatsvertrag

• VwGH v. 25.03.2015 konkludenterMandatsvertrag

• VwGH v. 30.06.2015 konkludenter Mandatsvertrag und Negativbeweis

In Deutschland

• Keine Besteuerung in Deutschland bei intransparenter Struktur

• FG Düsseldorf v. 22.01.2015 -Zurechnungsbesteuerung im Kontext § 15 AStG, wg. unzureichendem AuskunftsaustauchNichtzulassungsbeschwerde BFH

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Steuerrechtliche Grundlagen

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Zuwendung an Begünstigte

� Keine Quellensteuern in Liechtenstein

� Somit kein inländischer steuerpflichtiger Erwerb bei Zuwendungen an ausländische Begünstigte

In Deutschland ansässige Begünstigte

• Besteuerung der Zuwendung einer intransparenten Struktur als Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 26.375% (inkl. Solidaritätszuschlag)

• Ggf. Einkünfte gem. § 22 EStG • Keine zusätzlich Besteuerung gem. ErbStG

In Österreich ansässige Begünstigte

• Besteuerung der Zuwendung einer intransparenten Struktur als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 5 Z. 7 EStG

• Steuersatz 27.5% (ab 01.01.2016)• Abgeltender Quellesteuerabzug vs.

freiwillig Meldung

Stiftung

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Steuerrechtliche Grundlagen

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Auflösung der Stiftung

� Keine Schenkungs- und Erbschaftsteuern in Liechtenstein

� Keine Quellenbesteuerung in Liechtenstein

Stiftung

In Deutschland

• Schenkungssteuerpflichtiger Vorgang• Steuerklasse III bzw. Steuerklasse nach

Verwandtschaftsverhältnis

In Österreich

• Kein steuerbarer Vorgang sofern Substanzauszahlung

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Inhaltsverzeichnis

� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein

� Stiftungsrechtliche Grundlagen

� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts

� Steuerrechtliche Grundlagen

� Praxisfälle

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Praxisfälle

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Unternehmensnachfolge

− Sicherung, Strukturierung und Nachfolgeregelung für das liquide und illiquide Familienvermögen

− Langfristiger Erhalt des Familienvermögens

− Vermögensnachfolgelösung, die den Zugriff der Nachfolger weitestgehend auf die Vermögens-substanz beschränkt

− Sicherstellung der Versorgungssituation des Unternehmerpaares und der Nachfolger

− „Asset Protection“

Zielvorstellungen

Liquide AssetsFL, DE

ImmobilienDE

GmbH & Co.KG

x

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Praxisfälle

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Unternehmensnachfolge

− Gründung diskretionäre, liechtensteinische Familienstiftung

− Übertragung der Kommanditanteile

− Nutzung Bewertungsabschläge § 13a/§13b ErbStG

− Teilweise Übertragung Immobilien auf Familienmitglieder gegen Vorbehalt des Niessbrauchs

− Gewährung von Darlehen an die Stiftung

− Entgeltlicher Immobilienerwerb durch die Stiftung

− Darlehensrückführung an Unternehmerpaar

− Teilweise Übertragung des Bankguthabens auf Familienmitglieder im Rahmen der Freibeträge

− Teilweise Widmung Bankguthaben an Stiftung

Lösungsansatz

Liquide Assets

Stiftung

Kommandit-anteile

Dar

leh

en

Darle

he

nszin

s

ImmobilienDE

ImmobilienDE

Entgeltlicher Erwerb

Vorbehalt Niessbrauch

Schenkung

Liquide Assets

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Praxisfälle

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Unternehmensnachfolge

− Langfristiger Erhalt des Familienvermögens sichergestellt

− Schutz vor Zersplitterung des Familienvermögens im Erbgang

− Weitestgehend steuerschonende Übertragung der Vermögenwerte

− Sicherstellung der Versorgungssituation durch Vorbehalt des Niessbrauchs an Gewinnanteilen

− Keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

− Vermeidung Erbersatzsteuer

− Asset Protection durch anerkanntes, verselbständigtes Zweckvermögen

Fazit

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Praxisfälle

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Wohnsitzverlagerung

− Sicherstellung Vermögennachfolge

− Sicherstellung Liquiditätssituation im Erbfall

− Erhalt der Kunstsammlung

− Vermögensnachfolgelösung

− Steueroptimierung

− Flexibilität hinsichtlich Wohnsitzwahl

Zielvorstellungen

Liquide Assets

CH, FL, DE

Kunst-vermögen

ImmobilienAT, DE

?

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Praxisfälle

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Wohnsitzverlagerung

Stiftung

Liquide Assets

Kunst-vermögen

ImmobilienAT, DE

− Gründung diskretionäre, liechtensteinische Familienstiftung

− Stifterehepaar im Kuratorium/Beirat

− Selektive Einbringung der österreichischen Immobilien in die Stiftung vor Wegzug

− Selektive Einbringung der deutschen Immobilien in die Stiftung gegen Vorbehalt des Niessbrauchs vor Wegzug

− Einbringung der Kunstsammlung in die Stiftung vor Wegzug

− Einbringung von Wertpapiervermögen in die Stiftung vor Wegzug

− Anschliessende Wohnsitzverlegung nach Deutschland

Lösungsansatz

1.

2.

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Wohnsitzverlagerung

− Weitestgehend steuerschonende Nachfolgeregelung

− Liquiditätsfalle im Erbfall beseitigt

− Kunstsammlung kann somit erhalten und Familienvermögen perpetuiert werden

− Sicherstellung der Versorgung des Stifterehepaares

Fazit

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Ihre Fragen?

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Bildbeschreibung«Künstler erkunden die Österreichischen Alpen», um 1819

HEINRICH REINHOLD 1788–1825

Der in Gera bei Leipzig geborene Reinhold studierte unter anderem auch in Wien. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit für Napoleon, dessen militärische Siegeszüge er in Stichen festhielt, schloss er sich dem Künstlerkreis um Josef Anton Koch an, die ihn zum Naturstudium und besonders zu jenem der Alpen ermunterten.Das Gemälde entstand nach Reinholds Studienreise durch die Alpen im Sommer 1818 und zeigt in einem simplifizierten Bergpanorama seine Malerkollegen Johann Christoph Erhard und Ernst Welker mit dem er ein Jahr später nach Rom reiste.

© LIECHTENSTEIN. The Princely Collections, Vaduz-Vienna

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