20. / 27. Oktober 2010 1 Objektschutz: Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung? 1.Naturgefahren...

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20. / 27. Oktober 2010 www.elementarschaden.ch 1 Objektschutz: Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung? 1.Naturgefahren 2.Schutzmassnahmen 3.Aufgabenteilung und Zuständigkeiten 4.Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung 5.Wo liegen die Grenzen? Beratungsstelle für Elementarschadenverhütung Alfred Baumgartner, Hauseigentümer

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Objektschutz: Staatsaufgabe oder

Eigenverantwortung?

1. Naturgefahren2. Schutzmassnahmen3. Aufgabenteilung und

Zuständigkeiten4. Staatsaufgabe oder

Eigenverantwortung5. Wo liegen die Grenzen?

Beratungsstelle für ElementarschadenverhütungAlfred Baumgartner, Hauseigentümer

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1. Naturgefahren

• Gravitative …Hochwasser, Lawinen, Murgänge, Rutschungen und Steinschlag

• Meteorologische …Wind, Hagel, Regen und Schnee

• Klimatische …Trockenheit, Hitzewelle und Kältewelle

• Seismische …Erdbeben

Referat in drei TeilenAlfred BaumgartnerReferat in drei Teilen

Alfred Baumgartner

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2. Schutzmassnahmen

• Unterhalt und Pflegez. B. Gebäude, Gewässer und Ufer

• Notfallplanung und Organisation Einsatzelemente

• Raumplanungplanungsrechtliche Festlegungen BNO

• Objektschutz baurechtliche Verfahren, Baubewilligung

• Perimeterschutzz. B. wasserbauliche Massnahmen, Verbauungen, Hangsicherungen etc.

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3. Aufgabenteilung und Zuständigkeiten

• Bund, Kantone und Gemeinden

• Eigentümer und Nutzer• Assekuranz (KGV, ES-

Pool)• Verbände, Vereine (SIA,

… • Planer, Architekten und

Ingenieure • Unternehmer,

Lieferanten• Fach- und Prüfstellen

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3. Aufgabenteilung und Zuständigkeiten

• Rechtliche Grundlagen

• Gefahrenkarten• Unterhalt und Pflege• Notfallplanung und

Organisation• Raumplanung• Objektschutz• Perimeterschutz• elementarschaden.c

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4. Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung

MassnahmenNaturgefahren

Unterhalt und Pflege

Notfallplanung Organisation

Raumplanung

Objektschutz direktdirekt am Objekt

Perimeter-schutz übergeordnet

Hochwasser, Hangprozesse

Gemeinwesen

Gemeinwesen

Gemeinwesen

Eigentümer

Gemeinwesen

Wind, Hagel, Regen, Schnee

Eigentümer

Eigentümer

Eigentümer

Trockenheit, Hitze und Kälte

Eigentümer

Eigentümer

Eigentümer

Erdbeben Eigentümer

Eigentümer

Gemeinwesen

Eigentümer

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5. Wo liegen die Grenzen

Rechtliche Aspekte (Kanton Aargau Baugesetz (BauG) §52, Abs.1)

• „Alle Bauten müssen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihre Zwecke notwendige Festigkeit aufweisen, genügend sicher vor Naturgefahren sein und den Vorschriften des Brandschutzes entsprechen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass …“

werfen Fragen auf:• Wer beurteilt die Gefährdung und wer legt die Schutzziele

fest?• Müssen bestehende Bauten nachgerüstet werden?• Und wenn das Gemeinwesen doch oder gar nichts macht?

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5. Wo liegen die Grenzen

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5. Wo liegen die Grenzen

Das Gemeinwesen• erstellt Ereigniskataster• erarbeitet

Gefahrenkarten• legt Schutzziele fest• priorisiert Massnahmen• initialisiert Projekte• realisiert bauliche

Massnahmen• leistet finanzielle

Beiträge• …

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5. Wo liegen die Grenzen

Der Hauseigentümer• klärt die Gefährdung ab• erstellt den

Schutznachweis• erstellt

Nutzungsvereinbarungen• setzt die Auflagen um• finanziert den Objektschutz• schliesst die Versicherung

ab• unterhält die Liegenschaft • plant den Notfall• …

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Fazit

StaatsaufgabeDas Gemeinwesen trifft

längerfristig übergeordnete Massnahmen zum Schutz von gefährdeten Gebieten (gravitative Naturgefahren).

EigenverantwortungDer Hauseigentümer trifft

kurz- und mittelfristig objektbezogene Massnahmen zum Schutz seiner gefährdeten Liegenschaft (alle Naturgefahren).

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Objektschutz: Staatsaufgabe oder

Eigenverantwortung?

Besten Dank für Ihr Interesse

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