2009-12-30 OLG Frankfurt 16 U 204-09

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16 U 204/09 2 0 189/09 landgericht Gießen leseabschrift OBERLANDESGERICHT FRANKFURT'AM MAIN " , BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ~~egen ••• I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten als offensichtlich unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 11. Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 22. Januar 2010 Stellung zu neh- men. Gründe: Das Rechtsmittel hat n'ach übereinstimmender Ansicht der erkennenden Mitglieder des . - Senats keine Aussicht auf Erfolg. Der Sache kommt keine grun'dsätzliche Bedeutung zu. Efne Entscheidung des Berufungsgerichts z~.r FortbildÜng des Rechts oder zur'Sicherung 'einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten. 1. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung, weil ein'e ' inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung aus der Be- rufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Nrn. 2, 3 ZPO kaum erkennbar wird. 2. Das kann aber dahinstehen, weil die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfeh- ler oder Mängel der Tatsachenfeststellung erkennen lässt. Beschluss mit Kurzrubrum (EU_UB_18.dot)

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Urteil Kaffeefahrt

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16U 204/092 0189/09landgericht GieenleseabschriftOBERLANDESGERICHT FRANKFURT'AM MAIN" ,BESCHLUSSIn demRechtsstreit~~egenI. Der Senat beabsichtigt, dieBerufung desBeklagten alsoffensichtlich unbegrndetgem 522Abs. 2 ZPOzurckzuweisen.11. Der Beklagte erhlt Gelegenheit, hierzubis zum22. Januar 2010Stellungzu neh-men.Grnde:Das Rechtsmittel hat n'ach bereinstimmender Ansicht dererkennenden Mitglieder des. -SenatskeineAussicht auf Erfolg. DerSachekommt keinegrun'dstzliche Bedeutung zu.Efne Entscheidung desBerufungsgerichts z~.r FortbildngdesRechts oder zur'Sicherung'einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten.1. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich derZulssigkeit der Berufung, weil ein'e 'inhaltliche Auseinandersetzung mit derangefochtenen Entscheidung ausder Be-rufungsbegrndung entgegen 520Abs. 3 Nrn. 2, 3 ZPOkaumerkennbar wird.2. Daskannaber dahinstehen, weil dieangefochtene Entscheidung keineRechtsfeh-leroder Mngel der Tatsachenfeststellung erkennen lsst.Beschluss mit Kurzrubrum (EU_UB_18.dot)16 U 204i09' -2-a) ZuRecht undmitzutreffender Begrndung hat das Landgericht dasals Anlage1 zur Klageschrift vorgelegte Anschreiben an denKlger ("Dieglcklichen Gewin-ner, Sommerrtsel 2008. Betr.: Letzter Termin zurAuszahlung Ihres3.,Preises")alsGewinnzusage i. S. d. 661a BGBgewertet; diesenAspekt hat der Beklagtein seiner Berufung'sbegrndong auchnicht mehr angesprochen.b)DasLandgericht hat denBeklagten darber hinaus aber auchzuRecht als"Versender" der Gewinnzusage i. S.d. 661aBGBangesehen.Der Klger hat dargelegt undbelegt, das's es sichbei derin demMitteilungs-schreiben angefgten "Antwortkarte" bezeichneten Adressatin "Reise& TouristikCarola Schlosser" umeineScheinfirma ,handelt (vgl. Anlagen 2 und3 zur Klage-schrift). Der Beklagte selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren schlielich zuge-standen, ~ass es sichdabei in der ,Sache um',ein "Postfach" handele, dasdiePla-nungsfirma Saturn BV. angemietet habe(Schriftsatz vom16. September 2009,S. 2 =BI. 105d.A.).Vonebendieser Planungsfirma will der Beklagte aber diePersonen "gekauft" ha- 'ben, diean seiner Werbeveranstaltung vom30. April 2009teilnahmen, wiedievonihmvorgelegte Ablich~ungderRechnung vom29. April 2009beweise.(Schriftsatzvom1O. A~gust 2009, S. 2 =BI. 67d.A. undAnlage).Ausweislich dieser Rechnung vom29: April 2009hattedieSaturnB.V. - fallsessichdabei berhaupt umeinerealesUnternehme~ und nicht ebenfalls umeineScheinfirma handelt - aber nicht aufgrund eigener Dispositionen, sondern aufgrund"in Auftrag gegebener Vorplanungsarbeiten ... nachKundenangabe wievereinbartgem Dienstleistungsvertrag vom2.1.2009" gehandelt. Bezieht sichdieseRech-n'ung - wieder Beklagte selbst auch' in dermndlichen Verhandlung in erster In-stanzausgefhrt hat -auf ihn,dannspricht derenWortlaut ,entscheidend gegen,seine Darstellung, erhabedie"Vorplanung" zuseiner Werbeveranstaltung nichtinitiiert. Hierzufehlte schonin erster Instanz undebenso auchin der Berufungsbe-grndungjegliche nhere Darlegung.Der Beklagte hat sichinsoweit in erster Instanz imGegenteil auchnochselbst wi-dersprochen: Hatteerin seiner mndlichen Anhrung in bezugauf dieRechnungvom29. April einerseits erklrt, erbekomme dieRechnung "immer erst, wennfeststeht, wievieleLeutedagewesen sind"-obwohl dieVeranstaltung erst am16 U 204/09 - 3 -Folgetag standfand -, dennerbezahle "proPerson, dieindemSaal erscheint",hat erin seinemanschlieend vorgelegten Schriftsatz vom16. Septeniber 2009behauptet, erhabe"denvereinbarten Preisgezahlt undamVeranstaltu'ngstag dieVeranstaltung durchgefhrt". BeideDarstellungen sindmiteinander unvereinbar;auchhierzufehlt jede Erluterung..Esbesteht keinZweifel, dassdasLandgericht denBeklagten zuRecht alsInitiatorder Werbeveranstaltung unddamit auchder Gewinnzusage angesehen hat.Frankfurt amMain, den30. Dezember 2009Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat'-II.II-,.I-It. Vorsitzender Richter'am Oberlandesgericht~Richterin amOberlandesgericht...."..Richter amOberlandesgericht