2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden...

22
Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10 Dr. Bernd Schulte Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht Amalienstr. 33, D-80799 München Tel.: (+49)089-38602-426 Fax: (+49)089-38602-490 E-Mail: [email protected] Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichts- hofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht 1

Transcript of 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden...

Page 1: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Dr. Bernd Schulte

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht

Amalienstr. 33, D-80799 MünchenTel.: (+49)089-38602-426 Fax: (+49)089-38602-490E-Mail: [email protected]

Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichts-

hofs zum Europäischen koordinierenden

Sozialrecht

München, den 25. Juni 2010

1

Page 2: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Rechtssache von Chamier-Glisczinski

Das Urteil in der Rechtssache C-208/07 (von Chamier-Glisczinski)1 ist in Deutschland mit

großer Erleichterung aufgenommen worden, ließen doch die Schlussanträge des

Generalanwalts Mengozzi2 „Schlimmes befürchten“. Wäre der Gerichtshof ihnen gefolgt, so

hätte dies an den Grundfesten des Koordinierungsrechts gerüttelt. (….) Insbesondere hätte

das Urteil den Auftakt einer Kette von Entscheidungen sein können, die im Ergebnis zu

massiven Leistungsausweitungen hätten führen können.3 (Dieser Stoßseufzer der

Erleichterung stammt von Arno Bokeloh, dem ehemals für das Europäische koordinierende

Sozialrecht im deutschen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verantwortlichen und

als langjähriger deutscher Vertreter in der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit

auch hierzulande kein Unbekannter.)

Die Rechtssache von Chamier-Glisczinski st einmal mehr ein deutsch-österreichischer Beitrag

zum „Fallrecht“ des Europäischen Gerichtshof zum Europäischen Recht der sozialen

Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (wenn man die nach der Judikatur des

Europäischen Gerichtshofs auf Pflegeleistungen anwendbaren Vorschriften der Verordnungen

über die soziale Sicherheit und die Vorschrift des Art. 34 VO 883/2004, die sie nunmehr in

der Grundverordnung partiell in Gestalt einer Antikumulierungsvorschrift regelt und sie somit

ausweist, mit diesem Etikett versehen kann.)

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in München, erhielt aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse, bei der sie über ihren Ehemann familienversichert war, sog. Kombinationsleistungen von Sach- und Geldleistungen gemäß § 38 SGB XI nach der Pflegestufe III. Im Jahre 2001 beantragte die nach wie vor in Deutschland über ihren Ehemann familienversicherte, ihr die Sachleistungen, auf die sie nach deutschem Recht Anspruch hatte, in einem österreichischen Pflegeheim erbringen zu lassen. Dies wurde von dem zuständigen Träger mit der Begründung abgelehnt, dass das österreichische Recht keine Sachleistung vorsehe und die Anspruchstellerin deshalb lediglich Zahlung deutschen Pflegegeldes nach Österreich beanspruchen könne. Pflegegeld wurde ihr gemäß § 37 SGB XI auch nach Österreich gezahlt. Das deutsche Pflegegeld bleibt allerdings erheblich hinter der entsprechenden Pflegesachleistung zurück: gegenwärtig- im Jahre 2010 – jeweils 665 bzw. 1.510 Euro.

1 EuGH, Urt. v. 6. 7. 2009, Rs. C-208/07 (Von Chamier-Glisczinski ./. Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK)) – in Slg. noch uv. vgl. dazu bereits EuGH, C-160/96 (Molenaar), Slg. 1998, I-43 Rn. 23; Rs. C-215/99 (Jauch), Slg. 2001, I-1901 Rn. 28; Rs. C-502/01 (Gaumain-Cerri u. Barth), Slg. 2003, I-6483; Rs. C-286/03 (Hosse), Slg. 2006, I-1771 Rn. 38; dazu Schulte, B., Pflege in Europa – Teil 2, Sozialrecht in Deutschland und Europa (ZFSH/SGB) 2009, S. 15 f.; Rs. C-212/06 (Regierung der Französischen Gemeinschaft und Wallonische Regierung ./. Flämische Regierung) – in Slg. noch uv.; Informationsdienst zum Europäischen Arbeits- und Sozialrecht (= EuroAS 2008, S. 77 ff.)

2 Schlussanträge des v. 11. 9. 2008 in der Rechtssache C-208/07 – in Slg. noch uv. (zur Quelle unveröffentlichter Entscheidungen und Schlussanträge generell: http://curia.europa.eu/juris.cpi-bin-gettext-pl?where-lang-&)

3 So Bokeloh, A., Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juli 2009 und seine Bedeutung für die deutsche Pflegeversicherung, Kompass 2009, H. 11/12, S. 9 ff., 9

2

Page 3: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Auf Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) München, hat

der EuGH zunächst einmal bekräftigt, dass Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in den

sachlichen Geltungsbereich 1408/71 fallen ( und entsprechendes gilt auch für die neuen

Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und 9897/09, in denen die Pflegebedürftigkeit als soziales

Risiko – in Art. 34 VO 883/04 – ausdrücklich erwähnt wird und in Gestalt einer

Antikumulierungsvorschrift, wie schon erwähnt eine erste Regelung erhalten hat).

In der vorliegenden Rechtssache hat der EuGH entschieden, dass Art. 19 Buchst. a VO

1408/71 einem Arbeitnehmer oder Selbstständigen, der in einem anderen als dem zuständigen

Mitgliedstaat (hier: Österreich) wohnt, gegenüber dem Träger seines Wohnorts keinen

Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers (hier: der deutschen

Pflegekasse) einräumt, wenn es im Wohnstaat keine Sachleistungen zur Absicherung des

Pflegerisikos gibt.

Allerdings steht das Europäische Recht der Gewährung solcher Leistungen in Form der

Kostenerstattung durch den zuständigen Träger nach dem für ihn geltenden nationalen Recht

auch nicht entgegen.

Anzumerken ist, dass der EuGH die Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat entstandener

Kosten für die Inanspruchnahme stationärer Pflegeleistungen als Sachleistung qualifiziert hat.

Die Weigerung des zuständigen (hier: deutschen) Trägers, Kosten für einen Aufenthalt in

einem Pflegeheim eines anderen Mitgliedstaats (hier: Österreich) in der Höhe zu übernehmen,

die dem zuständigen Mitgliedstaat gewährt worden wäre, ist auch mit der Vorschrift des Art.

18 EG – heute 20 AEU – über die Unionsbürgerschaft vereinbar.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf

die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen dieses Staates, die sich in der gleichen Situation

befinden, und ist deshalb ist eine ungünstigere Behandlung unzulässig.4 Diese

Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung des EuGH allerdings nicht auf eine Situation

übertragen, in der ein Pflegeversicherter Erstattung der ihm aus Anlass des Aufenthalts in

einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats entstandenen Kosten in der Höhe verlangt, wie

sie in seinem Heimatstaat entstanden wären. Mithin sind deutsche Pflegesachleistungen nicht

in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, wenn dieser derartige Leistungen seinerseits

nicht kennt. Der Umstand, dass – bei aller gebotenene Wahrung des Anwendungsvorrangs des

Europäischen Rechts – die Mitgliedstaaten grundsätzlich nach wie vor für die Ausgestaltung

ihrer sozialen Sicherungssysteme allein zuständig sind, kann also durchaus dazu führen, dass

4 Vgl. EuGH, Rs. C-520/04 (Turpeinen) Slg. 2006, I-10685 Rn. 20; Rs. C-224/98 (D’Hoop), Slg. 2002, I-6191 Rn. 30; Rs. C-224/02 (Pusa), Slg. 2004, I-5763 Rn. 18

3

Page 4: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat zu einer Verschlechterung der

sozialen Absicherung führt.

Das Ergebnis führt zu einer – nicht zuletzt auch sozialpolitisch erwünschten –

Gleichbehandlung von Zuwanderern aus anderen EU-Staaten mit den Versicherten des

Wohnstaates und schließt damit eine Besserstellung im Vergleich zu einheimischen

Versicherten aus.

Ferner enthebt diese Rechtslage die zuständigen Stellen des aushelfenden Wohnstaates (hier:

Österreich) auch der Verpflichtung, ggf. Sachleistungen nach dem System eines anderen

Mitgliedstaats (hier: Deutschland) erbringen zu müssen, ohne mit den Modalitäten der

Leistungserbringung hinreichend vertraut zu sein. Im aushelfenden „Betreuungsstaat“ wenden

die dort zuständigen Stellen lediglich ihre eigenes Recht an.

Die Entscheidung fiel entgegen dem Votum von Generalanwalt Mengozzi (auch Beleg dafür,

dass der Gerichtshof keineswegs „in der Regel“, wie es in der Öffentlichkeit so häufig heißt,

den Schlussanträgen von Generalanwälten und Generalanwältinnen folgt). Der Generalanwalt

hat sich offensichtlich an der Rechtsprechung des EuGH zur grenzüberschreitenden

Inanspruchnahme medizinischer Behandlungsleistungen orientierte,5 (was den aus der

Sachnähe von Gesundheitsleistungen und Pflegeleistungen abgeleiteten und deshalb zu weiten

Teilen einander entsprechenden Regelungen der beiden Problemkreise sowohl im

Europäischen Koordinierungsrecht als auch im Rahmen der offenen Methode der

Koordinierung (OMK) Gesundheitswesen und Langzeitpflege entsprochen hätte).

Im Ergebnis hat der Gerichtshof demgegenüber wohl doch zurecht davon abgesehen, unter

Berufung auf das Primärrecht über die Unionsbürgerschaft das koordinationsrechtliche

Sekundärrecht „auszuhebeln“ und damit Konsequenzen nicht nur für das

Pflegeversicherungsrecht, sondern auch für das Krankenversicherungsrecht

heraufzubeschwören, für das man konsequenterweise zu einem entsprechenden Ergebnis

kommen müsste.

Ergänzend sei angemerkt, dass der Gerichtshof wohl auch zurecht verneint hat, dass sich die

Klägerin des Ausgangsverfahrens auf die Dienstleistungsfreiheit berufen konnte, war sie doch

nach Österreich verzogen, um dort auf Dauer ihren Wohnsitz zu nehmen, und hatte sie somit

nicht nur vorübergehend – wie für die Dienstleistungsfreiheit erforderlich – Leistungen in

Anspruch nehmen wollen.

Einmal mehr zeigt sich im Übrigen, dass die Nähe von Deutschland, Österreich und die

5 Vgl. dazu Fn. 18

4

Page 5: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Häufigkeit grenzüberschreitender Tatbestände zu einer Fülle von koordinationsrechtlichen

Problemen führt. (Auch einige der zu diesem Seminar vorab eingereichten Fragen aus dem

Teilnehmerkreis berühren ja diese beiden Länder.)

5

Page 6: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Rechtssache Leymann

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war von 1971 – 2003 in Belgien als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit 1999 wohnt sie in Luxemburg und seit 2003 war sie dem dortigen Sozialversicherungssystem angeschlossen. Im Jahre 2005 wurde sie von den zuständigen belgischen Behörden als bis zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand arbeitsunfähig erklärt. Aufgrund ihrer in Luxemburg zurückgelegten Versicherungszeiten erhielt sie eine Invaliditätsentschädigung. In Belgien wurde ihr eine Invaliditätsrente hingegen erst von 2006 an gewährt, weil nach belgischem Recht erst nach Ablauf eines Jahres eine Invaliditätsrente zuerkannt wird. (In Belgien erhält ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig wird, im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit lediglich eine sog. Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit und erst im Anschluss daran bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit eine Invaliditätsentschädigung.)Im Belgischen Rechte ist die Invaliditätsrente von der Dauer der Versicherungszeit

unabhängig.

Im Luxemburgischen Recht besteht der Anspruch auf eine Invaliditätsrente ab dem 1. Tag der

Beendigung der beruflichen Tätigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit als endgültig und

dauerhaft anerkannt worden ist. Die Höhe der Invaliditätsrente richtet sich nach der Dauer

der Versicherungszeit.

Das Abkommen zwischen Belgien und Luxemburg über die soziale Sicherheit der

Grenzgänger und das abschlussprotokoll sehen für Wanderarbeitnehmer die Zahlung einer

belgischen Invaldititätsentschädigung vor Ablauf der sog. primären Arbeitsunfähigkeit vor.

6

Page 7: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Art. 40 Abs. 3 VO 1408/716 regelt den Fall, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat

den Rechtsvorschriften des Typs A unterlag, nach denen die Gewährung von Leistungen bei

Invalidität davon abhängig ist, dass die betreffende Person während eines bestimmten

Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig gewesen ist, im

Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit zu einer Zeit Invalide wird, in der er den

Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats des „Typs B“ unterliegt. In diesem

Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 zur Koordinierung

der Invaliditätssicherungssysteme der Mitgliedstaaten danach unterscheidet, ob eine Person

ausschließlich Rechtsvorschriften unterlag, bei denen die Höhe der Leistungen von der Dauer

der Versicherungszeiten unabhängig ist (sog. Rechtsvorschriften des „Typs A“) - z. B.

Belgien oder ob er entweder ausschließlich Rechtsvorschriften unterlag, nach denen die Höhe

der Leistungen von dieser Dauer abhängt (sog. Rechtsvorschriften des „Typs B“) oder

Rechtsvorschriften dieser beiden Typen – z. B. Luxemburg. Auf diesen Fall bezieht sich Art.

40.

Die Koordinierung gebietet dann zum einen, alle Zeiten zu berücksichtigen, in denen der

Arbeitnehmer nach dem Recht des zweiten Mitgliedstaats entweder Geldleistungen bei

Krankheit oder eine Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen wegen der

im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetreten Invalidität erhalte hat, als handele es

sich um einen Zeitraum, in dem ihm entweder nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats

6 Die Bestimmung lautet: (3) (a) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach den in Anhang IV Teil A

aufgeführten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung vonLeistungen bei Invalidität davon abhängig machen, dass die betreffende Person während eines bestimmten Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, wird bei einem Arbeitnehmer oder Selbstständigen, für den diese Rechtsvorschriften galten oder der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit in einer Zeit Invalide wird, in der die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn gelten, unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 jeder Zeitraum für den er i) wegen dieser Arbeitsunfähigkeit nach den Rechten des zweiten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit oder weiter lohn erhalten hat, ii) wegen der auf diese Arbeitsunfähigkeit folgende Invalidität nach den Rechtsvorschriften des Zweiten Mitgliedstaats Leistungen im Sinne des vorliegenden Kapitels II und III erhalten hat.so berücksichtigt, als ob es sich um einen Zeitraum handelte, in dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder nach diesen Rechtsvorschriften arbeitsunfähig war.b) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität entsteht nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder der Lohnfortzahlung oder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums der Arbeits-unfähigkeit, frühestens jedoch i) zum Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf Leistungen gemäß Buchst. a) Ziff. ii) nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats oder ii) am Tag nach dem letzten Tag, an dem der Betroffene nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit hat“.) In den in Bezug genommenen Anhang IV Teil A der VO 1408/71 wird die belgische allgemeine Identitätsregelung als eine der geltenden Rechtsvorschriften des Typs erwähnt, auf den sich Art. 37 Abs. 1 der Verordnung bezieht, nicht jedoch die luxemburgische Regelung.In Anhang V VO 1408/71 wird die Übereinstimmung zwischen der belgischen allgemeinen Invaliditätsregelung und der Invalditätsregelung für Arbeiter und Angestellte des Großherzogtums Luxemburg im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der Invalidität anerkannt.

7

Page 8: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Geldleistungen bei Krankheit gewährt wurden oder in dem er arbeitsfähig im Sinne dieser

Rechtsvorschriften war (Buchst. a); zum anderen ist vorgesehen, dass der Leistungsanspruch

nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des voraufgehenden Zeitraums

des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder bei Ablauf des in diesen

Rechtsvorschriften geforderten früheren Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit eingetretenen

Invalidität oder am Tag nach dem letzten Tag, an dem der Betreffende nach den

Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit

hat.

Es handelt sich also um zwei verschiedene Arten von Koordinierungsregeln: Einmal werden

mit der Regel nach Art. 40 Abs. 3 Buchst. a die Ereignisse zusammengefasst, die in den nach

den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten eingetreten sind, um

zu prüfen, ob die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für den Erwerb eines

Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und

zum zweiten sieht die in Buchst. b festgelegte Regel für den Erwerb eines Anspruchs auf

Leistungen bei Invalidität im ersten Mitgliedstaat eine zeitliche Grenze vor, indem sie diesem

insbesondere die Möglichkeit einräumt, die Gewährung dieser Leistungen vom Ablauf eines

vorherigen Zeitraums abhängig zu machen, in dem der Betroffene entweder arbeitsunfähig

war oder in dem ihm Geldleistungen bei Krankheit gewährt wurden.

Aus Art. 39 EG/45 AEU folgt allerdings nach Auffassung des Gerichtshofs, dass es den

zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt ist, nationale Rechtsvorschriften

anzuwenden, die im Einklang mit Art. 40 Abs. 3 Buchst. b den Anspruch auf

Invaliditätsleistungen vom Ablauf eines einjährigen Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit

abhängig machen, wenn dies dazu führt, dass ein Wanderarbeitnehmer an das System der

sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats Beitragsleistungen ohne Anspruch auf

Gegenleistungen erbringt und auf diese Weise gegenüber einem „sesshaften“, d.h. nicht

„wandernden“ Arbeitnehmer benachteiligt wird.7

Die Entscheidung der luxemburgischen Behörden über die Invalidität der Klägerin nach

Maßgabe des Art. 40 Abs. 4 i. V. m. Anhang V VO 1408/71 war im Übrigen für die

belgischen Träger verbindlich, da in Anhang V VO 1408/71 die Übereinstimmung der

Tatbestandsmerkmale der Invalidität zwischen der belgischen und der luxemburgischen

Regelung anerkannt ist (eine Regelung, für die es in Deutschland und Österreich keine

Entsprechung gibt).

7 EuGH, Urt. v. 1. 10. 2009 (Leymann) – in Slg. noch uv. (= EuroAS 2009, S. 147 f.); Leymann ./. Institut National d’assurance maladie-invalidité (INAMS), Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du Travail Ni-velles (Belgien)

8

Page 9: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Schließlich sei angemerkt, dass der Gerichtshof auf den Art. 10 EG niedergelegten Grundsatz

der loyalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

verwiesen hat, um die Verpflichtung zu begründen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel

einzusetzen, um den Zweck des Art. 39 EG zu erreichen.8 Das neue Koordinierungsrecht der

VO’en 883/04 und 987/09 hat diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

noch unterstrichen. (i. S. einer Art „Prinzip der Zusammenarbeit“ als tragendes Element des

Koordinierungsrechts).

In verfahrensmäßiger Hinsicht ist nachzutragen, dass die Vorlagefragen sich auf die

Vereinbarkeit der sekundärrechtlichen Regelung des Art. 40 Abs. 3 Buchst. b VO 1408/71 i.

V. mit dem zur Anwendbarkeit gelangenden Vorschriften des nationalen Rechts auf die

Vereinbarkeit mit Art. 18 EG/20 AEU bezogen. Der Gerichtshof hat jedoch die Vorrangigkeit

der Art. 39 EG/45 AEU und 42 EG/48 AEU) festgestellt und deshalb die Vereinbarkeit mit

diesen Rechtsvorschriften geprüft. Die Freizügigkeit der Unionsbürger wird für Arbeitnehmer

gegenüber Art. 18 EG/20 AEU in der Vorschrift des Art. 39 EG/45 AEU konkretisiert.9

8 EuGH, Rs. C-165/91 (van Munster), Slg. 1994, I-4661, Rn. 189 EuGH, Rs. C-392/05 (Alevizios), Slg. 2007, I-3505 Rn. 66; Rs. C-287/05 (Hendrix), Slg. 2007, I-6909

Rn. 61

9

Page 10: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Rechtssache SlaninaIm Ausgangsverfahren der Rechtssache Slanina10 ging es um ein

Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer geschiedenen

Österreicherin, die ihren Wohnsitz nach Griechenland verlegt hatte, und der zuständigen

österreichischen Familienbeihilfestelle. In ihrem neuen Wohnstaat war die Klägerin des

Ausgangsverfahrens weder beschäftigt noch arbeitslos gemeldet.

Gemäß Art. 73 VO 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im

Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen in dem für ihn

zuständigen Mitgliedstaat, als ob diese Familienangehörigen auch dort wohnten.

Die Ratio dieser Vorschrift besteht darin sicherzustellen, dass den Angehörigen eines

Familienleistungsberechtigten, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gleichwohl die im

zuständigen Staat vorgesehenen Familienleistungen gewährt werden.11

Sofern, als das Kind der Klägerin nach dem diesbezüglich maßgebenden nationalen (hier:

österreichischen) Recht als „Familienangehöriger“ i. S. d. Art. 1 Buchst. f Ziff. VO 1408/71

anzusehen war, stand der geschiedenen Ehefrau, die von dem zuständigen Träger ihres

früheren Beschäftigungs- und Wohnstaates (Österreich) bisher bereits Familienbeihilfe

erhalten hatte, diese Leistung auch weiterhin zu, obwohl sie sich in einem anderen

Mitgliedstaat niedergelassen hatte, auch wenn der frühere Ehegatte die betreffende Leistung

in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen hätte können.

Der Umstand, dass die Ehefrau in ihrem neuen Wohnmitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit

aufnähme, würde allerdings ein Ruhen des Anspruchs auf diese Leistung in dem Umfang

auslösen, in welchem sie aufgrund ihrer Beschäftigung in ihrem Wohnstaat gleichfalls einen

Anspruch auf Familienleistungen hätte – dies nach Maßgabe der „Antikumulierungs-Regel“

des Art. 76 VO 1408/71

10 EuGH, Urt. v. 26.11.2009, Rs. C-363/08 (Slanina ./. Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien) – in Slg. noch uv.

11 EuGH, verb. Rs. C-45/94 u. C-312/94 (Hoever u . Zachow), Slg. 1996, I-4895 Rn. 32; Rs. C-255/90 (Humer), Slg. 2002, I-1205 Rn. 39

10

Page 11: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Rechtssache Vatsouras/Koupatantze

In den verbundenen Rechtssachen Vatsouras u. Koupatantze12 hat der Europäische

Gerichtshof seine bisherige Judikatur bekräftigt, wonach der primärrechtliche

Arbeitnehmerbegriff des Art. 39 EG/42 AEU weit auszulegen ist und auch kurzzeitige und

nicht existenzsichernde Beschäftigungen umfasst (im Ausgangsverfahren des Klägers

Koupatantze eine Beschäftigung von lediglich 7 ½ Wochen).13

Er hat auch betont, dass der primärrechtliche Diskriminierungsschutz zugunsten von

Arbeitnehmern auch finanzielle Leistungen erfasst, die den Zugang zum Arbeitsmarkt

erleichtern sollen.14

Gleichwohl bleibt die Frage, ob der Arbeitnehmerbegriff des Art. 39 EG/42 AEU auch

arbeitsuchende Personen umfasst, letztlich sich noch unbeantwortet, da der Gerichtshof in der

Begründung des Anspruchs auf Gleichbehandlung auf die Vorschriften über die

Unionsbürgerschaft (Art. 12 u. 18 EG/18 u. 20 AEU) verweist und nicht auf die

Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG/42 AEU) abstellt.15

Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist, dass jemand während einer bestimmten

Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistung erbringt und dafür als Gegenleistung

eine Vergütung erhält. Weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel

für diese Vergütung haben irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne

des EU-Rechts.

Art. 24 Abs. 2 RL 2004/3816 enthält demgegenüber insofern eine Abweichung vom

Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich andere Unionsbürger als Arbeitnehmer oder

Selbstständige berufen können, als danach der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet ist,

Arbeitsuchenden während des Zeitraums, währenddessen sie ein Aufenthaltsrecht haben,

einen Anspruch auf Sozialhilfe einzuräumen. Lediglich Unionsbürger, die in den

Anwendungsbereich von Art. 39 EG/42 AEU fallen, haben Anspruch auf Gleichbehandlung.17

12 EuGH, Urt. v. 4. 6. 2009, verb. Rs. C-22/08 u. C-23/08 (Vatsouras u. Koupatantze) – in Slg. noch uv. (= Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl. 2009 S. 972 ff.; Informationsdienst Ausländerrecht (InfAUsLR) 2009, S. 265 ff.; Informationen zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht (Info also) 2009, S. 216 ff.); dazu Schreiber, F., Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf dem gemeinschaftsrechtlichen Prüfstand. Die Fortentwicklung der EuGH-Rechtsprechung zur teilhaberechtlichen Dimension von Arbeitnehmer-freizügigkeit und Unionsbürgerschaft durch „Vatsouras Koupatantze“ – EuGH, Urteil vom 4. Juli 2009, C-22/08, Rs. C-23/08, in Slg. uv. (=info also) 2009, S. 195 ff.

13 Vgl. auch EuGH, Rs. 53/81 (Levin), Slg. 1982, S. 1035, Rn. 15 u. 16; auch Rs. C-413/01 (Miniorasche), Slg. 2003, I-13187 Rn. 25

14 Vgl. beispielsweise auch EuGH, Rs. C-138/02 (Collins), Slg. 2004, I-270315 Vgl. in diesem Sinne auch Schreiber, aaO (Fn. 12), S. 196 16 Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer

Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. EU Nr. L 158, S. 77 (in der jeweils geltenden Fassung)

17 EuGH, Rs. C-258/04 (Ioannidis), Slg. 2005, I-8275 Rn. 21

11

Page 12: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Nach Einführung der Unionsbürgerschaft ist es im Lichte der Judikatur des Gerichtshofs ist es

somit nicht mehr möglich, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EG eine finanzielle

Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern

soll. Allerdings darf ein Mitgliedstaat die Gewährung einer solchen Beihilfe davon abhängig

machen, dass eine tatsächliche Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt des

betreffenden Staates festgestellt worden ist.18

Die Entscheidung gehört zu den wenigen Urteilen des Europäischen Gerichthofs, die sich mit

den Problemen der Arbeitsförderung befassen, die doch im Zentrum der sozialpolitischen

Auseinandersetzungen in den Mitgliedstaaten steht, und wird aus diesem Grunde hier

angeführt.19

18 EuGH, Rs. C-224/98 (D’Hoop), Slg. 2002, I-6191 Rn. 38; Rs. C-258/04 (Ioannidis), Slg. 2005, I-8275 Rn. 30; auch Rs. C-158/07 (Förster), in Slg. noch uv.

19 Zu einem Überblick über die Judikatur des EuGH insgesamt vgl. Schulte, B., Das Sozialrecht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, in: Udsching, P./Rolfs, Ch. (Hg.), Jahrbuch des Sozialrechts, Bde. 1 (1976) – 31 (i. Vorb.)

12

Page 13: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Exkurs: Rolf Schuler, Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Europäischen Sozialrecht

– Fälle, die Österreich betreffen –

Auf dem deutschen TRESS-Seminar vom 28. Mai 2010 im Bundesministerium für Gesundheit in Berlin hat u. a. der Vorsitzende Richter am Hessischen Landessozialgericht Dr. Rolf Schuler über die Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Europäischen Koordinierenden Sozialrecht referiert. Aus diesen Entscheidungen werden im Folgenden diejenigen angeführt, die auch Österreich betreffen.

Europarechtskonforme Reduzierung der Versorgungsbezüge durch zeitlich begrenzte Berücksichtigung von Studienzeiten in Österreich

Inländische Pensionsleistungen eines ehemaligen Studiendirektors, dem auch Ansprüche auf

eine inländische Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine

Alterspension nach österreichischem Recht zustanden, wurden in der Weise auf den

Höchstbetrag des § 55 BeamtVG gekürzt, dass die in Österreich zurückgelegten

Ausbildungszeiten nicht mit der Mindeststudienzeit von vier Jahren und 183 Tagen, sondern

lediglich mit zwei Jahren und 123 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit i. S. v. § 12 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 BeamtVG berücksichtigt wurden.

Mit Urteil vom 9.10.2008 (Az.: 3 BV 07.3490) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

(VGH) dieses Vorgehen bestätigt und darin auch keinen Verstoß gegen europäisches

Koordinierungsrecht erblickt.

Kurzarbeitergeld auch bei Auslandstätigkeit entsandter Mitarbeiter

Mit Beschluss vom 1.7.2009 (AZ: L 9 AL 109/09 B ER) hat das Bayerische

Landessozialgericht (LSG) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem

Unternehmen das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für den Ansprüche auf

Kurzarbeitergeld ihrer in Passau angestellten und in Österreich als Entsendekräfte tätigen

Arbeitnehmer bestätigt.

13

Page 14: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

Keine Betreuungsleistungen durch deutsche Krankenkasse im Auftrag

einer österreichischen Gebietskrankenkasse für beihilfeberechtigten

Pensionär mit Wohnsitz im Inland

Der 1934 geborene und in Deutschland wohnende Kläger bezieht neben einer deutschen auch

eine österreichische Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine deutsche

Beamtenpension. Er hatte die Aufnahme bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in

Graz beantrag, sich jedoch auch bei der Beklagten AOK Bayern freiwillig krankenversichert.

Aufgrund einer von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ausgestellten Bescheinigung E

121 begehrte der Kläger von der AOK Bayern die Erbringung von Sozialleistungen bei

Krankheit durch die Beklagte (AOK Bayern) als Betreuungsleistungen im Auftrag der

Steiermärkischen Gebietskrankenkasse.

Mit Urteil vom 10.06.2009 (Az.: L 4 KR 285/07) verneinte das Bayerische

Landessozialgericht (LSG) einen solchen Anspruch unter Hinweise auf Anhang VI Teil D

(Deutschland) Nr. 22 der Änderungs-VO 1606/98, wonach Art. 27 VO 1408/71 auf Personen

anwendbar ist, die sowohl auf ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsrecht als auch

auf eine Renten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates Anspruch haben.

Doppelt belegte Monate im Rahmen der rentensteigernden Berücksichtigung fremdmitgliedstaatlicher Minizeiten

Der Träger eines Mitgliedstaats ist nach Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 abweichend von Art. 46

Abs. 2 VO 1408/71 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von

ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des

Versicherungsfalles zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein

Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen

Rechtsvorschriften erworben worden ist. Diese sog. Minizeiten werden vielmehr von dem

zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaates auch rentensteigernd berücksichtigt (Art. 48

Abs. 2 VO 1408/71).

Mit Beschluss vom 23. 07. 2009 (Az.: L 14 R 480/08) hat das Bayerische LSG in einem

solchen Fall berücksichtigungspflichtiger österreichischer Minizeiten entschieden, dass für

den Kalendermonat, in welchem eine in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich)

zurückgelegte Pflichtbeitragszeit mit einer in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeit

zusammentrifft, die Entgeltpunkte für beide Pflichtbeitragszeiten zu ermitteln und

14

Page 15: 2010 - Aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen koordinierenden Sozialrecht

Bswu4589/18.6./22.6./24.6./25.6.10

berücksichtigen sind. Die österreichische Pflichtbeitragszeit werde nicht durch die deutsche

Pflichtbeitragszeit verdrängt.

Diesem Ergebnis stehe nicht ein allgemeiner Grundsatz entgegen, dass sich

Versicherungszeiten nicht überschneiden dürften; einen solchen allgemeinen Grundsatz gebe

es in diesem Zusammenhang nicht und lasse sich auch weder aus den Vorschriften der VO

1408/71 bzw. VO 574/72 ableiten, und auch Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) VO 574/72 sei insoweit

nicht einschlägig.

Auch ein österreichischer Grenzgänger muss unter seiner Wohnanschrift gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB 3 i. V. m. § 1 Erreichbarkeitsanordnung postalisch erreichbar sein

Bayerisches LSG, Urteil vom 29. 10. 2009 (Az.: L 9 AL 403/06): Wer im Antrag auf

Arbeitslosengeld einen Wohnort angibt, an dem er nie gewohnt hat, ist im Sinne der

Erreichbarkeitsordnung postalisch nicht erreichbar. Die Einrichtung eines Postfachs in

Deutschland, das dem deutschen Träger der Arbeitslosenversicherung nicht mitgeteilt worden

ist und auch sonst wie nicht bekannt geworden ist, ändert hieran nichts.

Auch in dem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich über die

Arbeitslosenversicherung wurde von dieser Voraussetzung keine Befreiung für in Österreich

wohnende österreichische Versicherte vereinbart.

15