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RATGEBER SORGLOS IN DER DRITTEN LEBENSPHASE Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V. 701/05

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R A T G E B E R

SORGLOS IN DER DRITTEN LEBENSPHASE

Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

701/05

Sorglos in der dritten

Lebensphase –

Eine Broschüre für EVG -

Seniorinnen und Senioren

5. AuflageStand: 06/2013

Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Impressum

Herausgeber:

Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V. Westendstraße 52, 60325 Frankfurt am Mainwww.bfw-evg.de; e-mail: [email protected] Alle Rechte vorbehalten - Nachdruck auch auszugsweise, nicht erlaubt.

Gestaltung:

creadicto Text - Sprache - Gestaltung GmbH & Co. KGwww.creadicto.de; e-mail: [email protected]

Copyright 2013 by:

Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.Westendstraße 52, 60325 Frankfurt am Mainwww.bfw-evg.de; e-mail: [email protected]

5BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Sicherheit heute – Stabilität Morgen

Unter diesem Motto versucht die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG das Zusammenleben von Alt und Jung zu verbessern. Die nachhaltige Sicherung aller Altersversorgungssysteme, die bedarfsorientierte Gestaltung der Pflege- und Kran-kenversicherung und die Verbesserung der Lebensumstände älterer Menschen sind die Hauptaufgaben, die es gilt, gemeinsam zu bewältigen. Soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit sind unerlässlich für alle Generationen – Heute wie Morgen – und deshalb lade ich euch herzlich ein, in unserer EVG mitzumachen.

Gerade im Seniorenalter ist es nicht nur wichtig einer Gewerkschaft anzugehören, sondern auch darin mitzumachen. Eure Erfahrung, euer Rat und eure Solidarität sind gefragt. Es gibt viele Möglichkeiten des Engagements und auch die Geselligkeit kommt bei uns nicht zu kurz.

Ob politische Aktivitäten, Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen, notfalls auch vor Gericht, Versammlungen und Informationen speziell zu Themen der Senioren, aber auch kulturelle Angebote, Ausflüge und Reiseangebote sind Bestandteil unse-rer „Mitmachgewerkschaft“

Diese Broschüre soll eine kleine Hilfe sein, euch im großen und kleinen Dschungel des Alltags zurecht zu finden. Ganz gleich, ob es um allgemeine oder ganz persön-liche Fragen geht. Sie gibt Auskunft über soziale Leistungen und weist den Weg zu Einrichtungen, bei denen diese Leistungen beantragt werden können bzw. wo es Rat und Hilfe gibt. Sie ist ein Nachschlagewerk für den täglichen Gebrauch.

Ich hoffe sehr, dass diese Broschüre bei der Bewältigung eurer Probleme im Alltag eine Hilfestellung ist. Macht mit und bis bald

Eure

Regina Rusch-Ziemba Juni 2013

6 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Erster Teil Seite 7 Die Seniorenarbeit der

Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG Möglichkeiten der aktiven Mitarbeit Leistungen für Senioren

Zweiter Teil Seite 13 Gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung Renten-Zusatzversicherung Abt. B (vormals BVA Abt. B) Zusatzversorgungstarifvertrag für DB AG-Beschäftigte Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn Hinzuverdienst bei Rente und Pension Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Pfl egeversicherung Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten - KVB Pfl egeversicherung für Mitglieder der KVB Widerspruch, Einspruch oder Klage Alterseinkünftegesetz Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Mietvertrag, Haus-, Wohnungs- und Grundbesitz Testament Wichtiges für den Trauerfall Erbvertrag Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V. Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) Fahrvergünstigung Private Versicherungen am Beispiel der DEVK Bankgeschäfte am Beispiel der Sparda-Banken

Dritter Teil Seite 73 Anschriften und Rufnummern Persönliche Notizen

SENIOREN

7BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

1 Erster Teil

Die Seniorenarbeit der Eisenbahn-und Verkehrsgewerkschaft EVG

Möglichkeiten der aktiven Mitarbeit

Leistungen für Senioren

8 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Die Seniorenarbeit der Eisenbahn-

und Verkehrsgewerkschaft EVG

Die EVG-Seniorenarbeit

Die EVG-Satzung sowie die Richtlinie „Gewerkschaftliche Seniorenarbeit“ bil-den die Grundlage für die vielseitigen Aktivitäten hinsichtlich der Betreuung und Interessenvertretung der sich im Ruhestand - und natürlich auch im Vor-ruhestand - befi ndenden Kolleginnen und Kollegen.

Ortsseniorenleitung

Die Ortsseniorenleitung sowie die Ver-treter/innen der Senioren im Ortsver-bandsvorstand sind die Basis für die bundesweit funktionierende gewerk-schaftliche Interessenvertretung, sie sind zugleich Ansprechpartner vor Ort.

Ihre tägliche Arbeit wird durch die Orts-verbände und die Geschäftsstellen un-terstützt bzw. mitgetragen.

9BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Der Aufgabenbereich umfasst nicht nur die Durchführung von Informationsver-anstaltungen, Versammlungen und Se-minaren, sondern auch gesellschaftliche und kulturelle Aktivitäten, wie Wande-rungen, Ausfl ugsfahrten, Theaterbesu-che oder einen Kaff ee-Nachmittag, ein Skat- oder Schafkopfturnier.

Bei den Seminaren und Informationsver-anstaltungen wird über aktuelle Fragen referiert, aber es werden auch ganz all-tägliche Sachgebiete (z.B.: Steuer- oder

Erbrecht) diskutiert. Dafür stehen den örtlichen Seniorengruppen eine Vielzahl von sach- und fachkundigen Referenten zur Verfügung.

Auch bei den geselligen Zusammen-künften sind keinerlei Schranken ge-setzt, sondern es bleibt den Mitgliedern der Seniorengruppe vorbehalten, wel-che Aktivitäten sie entwickeln. Wann, wo und welche Veranstaltungen statt-fi nden, kann der Mitgliederzeitschrift „imtakt“ entnommen werden. Darüber

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hinaus werden von vielen Ortssenioren-leitungen Jahresprogramme erstellt, aus denen weitere Informationen entnom-men werden können. Natürlich geben auch die Ortsverbandsvorstände und die Geschäftsstellen Auskunft über die Aktivitäten der Ortsseniorenleitungen. Soweit noch kein Kontakt zu einer örtli-chen Seniorengruppe besteht, empfeh-len wir, sich bei der zuständigen EVG-Geschäftsstelle zu informieren. Deren Anschrift bzw. Rufnummer kann ab Seite 70 entnommen werden. Übrigens, die

EVG-Ortsseniorenleitungen sind keine selbsternannten Institutionen, sondern werden gemäß der EVG-Satzung bzw. den Richtlinien „Gewerkschaftliche Se-niorenarbeit“ alle fünf Jahre in Mitglie-der- und Delegiertenversammlungen gewählt. Sie übernehmen damit die Verpfl ichtung, stellvertretend für die in Ruhestand befi ndlichen Kolleginnen und Kollegen tätig zu werden. In den Sit-zungen der Ortsseniorenleitung werden die anstehenden Themen diskutiert und die notwendigen Beschlüsse gefasst. Die

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Vertreter/innen der Senioren im Ortsver-bandsvorstand haben keine Alibifunkti-on, sondern sind stimmberechtigte Mit-glieder des Ortsverbandsvorstandes.

Seniorenarbeit auf Landesebene

Der Landesverband Senioren setzt sich aus Senioren aller Ortsverbände des je-weiligen Landes zusammen, die durch die örtlichen Seniorenleitungen ent-sandt werden. Die stimmberechtigten Seniorenvertreter im Landesverbands-

vorstand werden bei der alle fünf Jahre stattfi ndenden Wahlkreiskonferenz ge-wählt.

Der Aufgabenbereich der Seniorenar-beit der EVG auf Landesebene ist vor allem davon geprägt, die örtliche Seni-orenarbeit zu koordinieren und Forde-rungen aus dem Seniorenbereich auf Landesebene zu realisieren.

Zur Aufgabenstellung gehört aber auch die Planung und Durchführung von

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Schulungsmaßnahmen auf Landesebe-ne. Unterstützt und gefördert wird die Seniorenarbeit auf Landesebene durch den jeweiligen EVG-Landesverband so-wie die zuständige EVG-Geschäftsstelle.

Bundes-Seniorenarbeit

Die Seniorenarbeit auf Bundesebene wird durch die Bundesseniorenleitung gewährleistet. Die Vertreter der Senio-ren im ehrenamtlichen Bundesvorstand werden in der Bundesseniorenkonfe-renz gewählt und sind damit stimmbe-rechtigte Mitglieder des Bundesvorstan-des der EVG.

Zu den Hauptaufgaben der Bundesseni-orenleitung gehört die politische Seni-orenarbeit im sozial- und gesellschafts-politischen Bereich auf Bundesebene. Unterstützt wird die Bundessenioren-leitung bei ihrer Arbeit durch den Vor-standsbereich Stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Sozialpolitik und Senioren beim Bundesvorstand der EVG.

Schwerpunkte der

EVG-Seniorenarbeit

Fragen der Altersversorgung wie Rente, Pension, Zusatzversorgung, Kranken- und Pfl egeversicherung, Wohnen, Fahr-vergünstigungen u.a.

Möglichkeiten

der aktiven Mitarbeit

Den Umfang und die Form der Seni-orenarbeit bestimmen die Mitglieder der Seniorengruppen selbst. Das heißt, nur wer aktiv mitmacht und an Veran-staltungen und Seminaren teilnimmt, kann auf die Entwicklungen und Pla-nungen Einfl uss nehmen. Aus diesem Grunde rufen wir alle Kolleginnen und Kollegen auf, sich an den Aktivitäten der Seniorengruppen zu beteiligen. Nur so entsteht ein möglichst breitgefächertes Diskussionsforum. Letztendlich ist es die Aufgabe der EVG, für alle ihre Mitglieder da zu sein. Dies kann aber nur erreicht werden, wenn möglichst viele ihre Mei-nung kundtun.

SENIOREN

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2

Zweiter Teil

Gesetzliche RentenversicherungBeamtenversorgungRenten-Zusatzversicherung Abt. B (vormals BVA Abt. B)Zusatzversorgungstarifvertrag für DB AG-Beschäf-tigteAltersversorgung der Deutschen ReichsbahnHinzuverdienst bei Rente und PensionGesetzliche UnfallversicherungGesetzliche KrankenversicherungGesetzliche PflegeversicherungKrankenversorgung der Bundesbahnbeamten - KVBPflegeversicherung für Mitglieder der KVBWiderspruch, Einspruch oder KlageAlterseinkünftegesetzVorsorgevollmacht und BetreuungsverfügungMietvertrag, Haus-, Wohnungs- und GrundbesitzTestamentWichtiges für den TrauerfallErbvertragStiftung Bahn-Sozialwerk (BSW)FahrvergünstigungPrivate Versicherungen am Beispiel der DEVKBankgeschäfte am Beispiel der Sparda-Banken

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Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung - und die von ihr geleisteten Renten - zählt nach wie vor zur tragenden Säule der Altersver-sorgung, auch wenn sie in jüngster Zeit erhebliche Veränderungen erfahren hat.

Welche Rentenarten gibt es?

Das Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung – sieht 3 Varianten von gesetzlichen Renten vor:

Renten wegen Alters

Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders

langjährig Versicherte Altersrente für schwerbe-

hinderte Menschen Altersrente für langjährig unter

Tage beschäftigte Bergleute

Eine vorzeitige Inanspruchnahme die-ser Renten ist grundsätzlich möglich. Allerdings wird die monatliche Rente für jeden Monat des vorzeitigen Renten-bezugs vor Vollendung der Regelalters-grenze um einen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent verringert.

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungs-gesetz vom 20. April 2007 wurde die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Die Re-gelaltersgrenze wird für die Jahrgänge 1947 und jünger ab 2012 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Der Prozess der An-hebung erfolgt in jährlichen Schritten und wird im Jahr 2029 abgeschlossen sein. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Regelaltersgrenze dann 67 Jahre. Die Altersgrenzen bei anderen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend angehoben. Die Altersrente für Frauen und die Alters-rente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit wurden abgeschafft. Hier

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gibt es Besitzstandsregelungen für vor 1952 geborene Versicherte. Eine beson-dere Form der Rente wegen Alters stellt die Rente für besonders langjährig Versi-cherte dar. Sie kann mit 65 in Anspruch genommen werden und wer 45 Versi-cherungsjahre aufweisen kann, geht ohne Abschläge auch künftig in Rente.

Renten wegen verminderter

Erwerbsfähigkeit

Rente wegen Erwerbsminderung Renten für Bergleute Wer eine Rente wegen verminderter

Erwerbsfähigkeit in Anspruch nimmt, erhält einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent pro Monat, höchstens insge-samt 10,8 Prozent.

Renten wegen Todes

Witwenrente und Witwerrente Erziehungsrente Waisenrente Renten wegen Todes bei Verschollen-

heit

Wissenswertes zur gesetzlichen Rente

Wer ist mein zuständiger Rentenver-

sicherungsträger?

Seit 2005 gibt es drei Träger der Renten-versicherung in Deutschland1. Die Deut-sche Rentenversicherung Bund, 2.die Deutsche Rentenversicherung Knapp-schaft Bahn See und 3. 14 Regionalträger. Sofern ein Beitragsmonat während einer Beschäftigung bei der DB, DR, DBAG, beim BEV oder der ehem. BVA zurückge-legt wurde, ist die Deutsche Rentenversi-cherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) der zuständige Rentenversicherungsträger.

Wie komme ich zu meiner Rente?

Alle gesetzlichen Renten werden ohne Ausnahme nur auf Antrag gewährt. Anträge können formlos oder mit den Vordrucken der Rentenversicherungs-träger (siehe: www.kbs.de) oder direkt bei allen Rentenversicherungsträgern oder den kommunalen Verwaltungen gestellt werden. Rentenanträge sollten 3 Monate vor Rentenbeginn gestellt werden, damit die Rentenversicherung den Antrag ordnungsgemäß bearbeiten kann und die Rente auch zum Zeitpunkt des Rentenbeginns auch gezahlt wer-den kann. Der Antrag kann auch bis zu 3 Monate nachträglich gestellt werden, dann wird noch rückwirkend zum ge-setzlichen Renteneintrittsalter die Rente

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gezahlt. Bei späteren Anträgen wird die Rente erst ab Zeitpunkt der Antragstel-lung gezahlt. Vordrucke können auch angefordert werden. siehe Rufnummern und Anschriften

Wonach richtet sich die Höhe meiner

Rente?

Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Versicherungsjahre und nach den in diesen Zeiten erzielten Entgelten. Da-neben sind Ersatzzeiten (Kriegsdienst und Gefangenschaft), Anrechnungszei-ten (z.B. Zeiten der Ausbildung, Arbeits-losigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Schwan-gerschaft und die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung) sowie Berücksich-tigungszeiten (z.B. Kindererziehung) Bestandteil der Rentenberechnung.

Was sagt mein Rentenbescheid oder

die Rentenanpassungs-Mitteilung aus?

Mit dem Rentenbescheid erhalten Rent-ner eine Berechnung ihrer Ansprüche und welche Daten in die Berechnung eingeflossen sind. Mit der Rentenan-passungs-Mitteilung wird über Verän-derungen bei der gesetzlichen Rente informiert. Wir empfehlen den Renten-bescheid oder die Rentenanpassungs-mitteilung sofort nach Zustellung zu prüfen und bei Unrichtigkeit Wider-spruch einzulegen. siehe Widerspruch, Einspruch oder Klage!

Rente – Buch mit sieben Siegel?

Nein, da es genügend Möglichkeiten gibt sich zu informieren. Die Versicher-tensprecher sowie die Auskunfts- und Beratungsstellen der KBS beantworten individuelle Fragen. siehe Rufnummern und Anschriften

Wer sich allgemein informieren will, für den stehen die Informationsbroschü-ren der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Diese können kostenlos angefordert oder im Internet herunter-geladen und ausgedruckt werden. siehe Rufnummern und Anschriften

Wie lautet meine

Rentenversicherungsnummer?

Die Rentenversicherungsnummer gilt zeitlebens und ist immer beim Schrift-wechsel mit dem Rentenversicherungs-träger anzugeben.

Renten-Zusatzversicherung (vormals BVA Abt. B)

Die Renten-Zusatzversicherung stellt die zweite Säule der Altersversorgung für Mitarbeiter des BEV, der KBS und der DB AG, sofern sie vor der DB AG – Gründung bei der BVA Abt. B pflichtversichert wa-ren, sowie für ehemalige Mitarbeiter der vorgenannten Arbeitgeber dar.

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Eine Rentenleistung erfolgt immer dann, wenn auch ein Anspruch aus der gesetz-lichen Rentenversicherung gegeben ist und richtet sich nach dem aktuellen Stand der Satzungsbestimmungen.

Welche Rentenarten und

sonstigen Leistungen gibt es?

Die Satzung der KBS kennt 3 Renten-Varianten:

Altersrenten für Versicherte, Erwerbsminderungsrenten für Versi-

cherte, Hinterbliebenenrenten für Witwen,

Witwer und Waisen der Versicherten.

Wissenswertes zur Renten-Zusatzversicherung

Wer ist mein zuständiger

Rentenversicherungsträger?

Mit der Organisationsreform der Deut-schen Rentenversicherung wurde die ehemalige BVA, Abt. B zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (KBS) überführt und wird dort un-eingeschränkt als Renten-Zusatzversi-cherung weitergeführt. Eine Änderung in der Leistung ist also damit nicht verbun-den.

Wie und wo beantrage ich Leistungen

der Renten-Zusatzversicherung?

Leistungen der Renten-Zusatzversiche-rung werden ohne Ausnahme nur auf Antrag gewährt. Anträge können form-los oder mit den Vordrucken der KBS (siehe: www.kbs.de) oder direkt bei der KBS gestellt werden. siehe Rufnummern und Anschriften

Was ist maßgebend für die Höhe

meiner Rente?

Die Höhe richtet sich nach den jewei-ligen gesetzlichen Bedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Rentenbeginns.

Rentenbeginn vor 2002

Bei einem Rentenbeginn vor 2002 wa-ren im Regelfall die Einkommen der letzten drei Versicherungsjahre in der BVA Abt. B maßgebend. Weiter waren die Versicherungszeiten in der Abt. B, die Zurechnungszeit sowie die Berücksichti-gung der gesetzlichen Rentenversiche-rungszeiten Bestandteil der Rentenbe-rechnung. Aus diesen Werten wurde die Gesamtversorgung ermittelt, die sich aus gesetzlicher Rente und Zusatzver-sorgung zusammensetzt. In besonderen Fällen wurde eine Mindestversorgung (Versicherungsrente für Versicherte oder aufgrund des Betriebsrentengesetzes)

18 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

gezahlt. Diese Renten werden als Besitz-standsrenten weitergezahlt.

Rentenbeginn nach 2001

Die im Gesamtversorgungssystem bis 31.12.2001 erworbenen Anwartschaf-ten wurden zum 01.01.2002 vollständig in das neue Versorgungspunktemodell übertragen, in Versorgungspunkte um-gerechnet und dem Versorgungskon-to als Startgutschrift gutgeschrieben.Die danach erworbenen Einkommen werden in Versorgungspunkte umge-wandelt und bilden im Rentenfall unter Berücksichtigung sozialer Komponen-ten, Kindererziehungszeiten und der Zu-rechnungszeit bei Erwerbsminderung die Grundlagen für die Rentenhöhe. Alle Renten werden am 01.07. um je 1 von Hundert erhöht.

Was sagt mein Rentenbescheid bzw.

die Mitteilung über die Anpassung aus?

Mit dem Rentenbescheid erhalten Rent-ner eine Berechnung ihrer Ansprüche und welche Daten in die Berechnung eingeflossen sind. Die Mitteilung zur Anpassung informiert über Verände-rungen. Wir empfehlen, Bescheide bzw. Anpassungsmitteilungen sofort nach Zustellung zu prüfen und bei Unrich-tigkeit binnen vier Wochen Einspruch einzulegen. siehe Widerspruch, Einspruch oder Klage!

Wo erhalte ich Auskunft und

Beratung?

Die Versichertensprecher sowie die Aus-kunfts- und Beratungsstellen der KBS beantworten individuelle Fragen. siehe Rufnummern und Anschriften

Wer sich allgemein informieren will, für den stehen die speziellen Informa-tionsbroschüren zur Verfügung. Diese können kostenlos angefordert oder im Internet heruntergeladen und ausge-druckt werden. siehe Rufnummern und Anschriften

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Persönliches zurRenten-Zusatzversicherung

Wie lautet meine

Rentenversicherungsnummer?

Die Rentenversicherungsnummer gilt zeitlebens und ist immer beim Schrift-wechsel mit dem Rentenversicherungs-träger anzugeben. Sie ist identisch mit der Rentenversicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusatzversorgungstarifvertrag für DB AG-Beschäftigte und Betriebsrentenzuschusstarif-vertrag

Die Leistungen nach dem Zusatzversor-gungstarifvertrag für DB AG-Beschäftig-te (ZVersTV) bilden die zweite Säule der Altersversorgung für Mitarbeiter der DB AG, sofern sie von der DR übergeleitet oder seit DB AG – Gründung eingestellt wurden. Eine Rentenleistung erfolgt im-mer dann, wenn auch ein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist, bzw. richtet sich nach dem aktuellen Stand des ZVersTV. Der Be-triebsrentenzuschusstarifvertrag basiert auf die Leistungen aus dem ZVersTV und stellt für diesen Personenkreis eine Gesamtleistung von 75 € sicher.

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Welche Rentenarten gibt es?

Der ZVersTV kennt 4 Renten-Varianten: Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbs-

fähigkeit, Vorruhestandsrente, Renten wegen Todes.

Wer ist zuständiger Träger?

Die DB AG führt alle Aufgaben in eigener Regie durch.

Wo beantrage ich die Rente?

Renten nach dem ZVersTV werden ohne Ausnahme nur auf Antrag gewährt. Mit dem gleichen Antrag stellt man auch den Antrag auf Leistung aus dem Be-triebsrentenzuschusstarifvertrag.

Anträge können mittels Vordrucken der DB AG, die bei den personalführenden Stellen vorrätig sind, gestellt und abge-geben werden. Weiter besteht die Mög-lichkeit, sich an die Zentrale Stelle für ZVersTV-Angelegenheiten der DB AG in Berlin zu wenden. Dies gilt auch für Hin-terbliebenenrenten. siehe Rufnummern und Anschriften

Was bildet die Grundlage für die Höhe

meiner Rente?

Maßgebend sind die jeweils geltenden Tarifvertragsbestimmungen zum Zeit-punkt der Antragstellung bzw. des Ren-tenbeginns. Danach fließen in die Berech-nung die persönlichen Urlaubsentgelte der letzten drei Beschäftigungsjahre, die Zeit der Beschäftigung bei der DB AG und der Sockelbetrag zum Zeitpunkt der An-tragstellung bzw. des Rentenbeginns ein.

Was sagt mein Rentenbescheid

bzw. die Mitteilung über die

Anpassung aus?

Mit dem Rentenbescheid erhalten Rent-ner eine Berechnung ihrer Ansprüche und Informationen zu Daten, die in die Berechnung eingeflossen sind. Über die im dreijährigen Rhythmus stattfindende Anpassung wird mittels Mitteilung infor-miert. Wir empfehlen, Bescheide bzw. Anpassungsmitteilungen sofort nach Zustellung zu prüfen und bei Unrich-tigkeit binnen vier Wochen Einspruch einzulegen. siehe Widerspruch, Einspruch oder Klage!

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Wer erteilt Auskunft und Beratung?

Die Versichertensprecher sowie die Zentrale Stelle für ZVersTV-Angelegen-heiten der DB AG in Berlin beantworten individuelle Fragen. siehe Rufnummern und Anschriften

Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn – AVDR Die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn - AVDR wurde bei der Ren-tenüberleitung zum 01.01.1992 in die gesetzliche Rentenversicherung über-führt. Die EVG hat - in politischen Ver-handlungen und beim Bundesverfas-sungsgericht - teilweise Verbesserungen erreicht.

Auf Klagen der Eisenbahn- und Ver-kehrsgewerkschaft EVG hat das Bun-dessozialgericht, das BVerfG und das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber die Rentenansprüche/-anwartschaften des Beitrittsgebiets durch einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stam-mende Versorgungsleistung ersetzen durfte. Da die AVDR bereits in der DDR nur einen einheitlichen Rentenanspruch be-wirkte, ergebe sich schon aus dem Grund der Verhältnismäßigkeit kein Anspruch auf eine Zusatzrente. Da damit ein wei-terer juristischer Weg ausgeschlossen ist, hat die EVG bereits 2011 die Einführung

des Betriebsrentenzuschusstarifvertra-ges mit dem Arbeitgeber verhandelt. Der Betriebsrentenzuschusstarifvertrag sichert eine Verbesserung der Leistung aus dem ZVersTV auf 75,- € zu. Der Ge-werkschaftstag 2012 hat den Beschluss gefasst, diesen Zuschuss in den folgen-den Tarifverhandlungen zu verbessern.

Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerk-schaft EVG wird auf Grund der jetzigen Sachlage keine weiteren juristischen Schritte mehr einleiten.

Alterseinkünftegesetz

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber, beginnend mit dem Jahr 2005, grundlegend die Besteuerung von Alterseinkünften neu geregelt. Danach sind alle Einkommen, die ein Rentner oder Pensionär bezieht, im Grundsatz steuerpflichtig.

Wer entscheidet darüber, ob ich

eine Steuererklärung abgeben muss?

Die Träger der Altersversorgungen, z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung (Abt. B, ZVersTV), das Bundeseisenbahnver-mögen, private Renten-Versicherungen, sind nach dem vorgenannten Gesetz verpflichtet, jährlich die Einkommen aus dem vergangenen Jahr den Finanz-behörden mitzuteilen. Ob eine Einkom-menssteuererklärung abgegeben wer-

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den muss oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen. Ggf. gibt auch das Wohnstätten-finanzamt Auskunft.

Welche meiner Einkünfte sind

maßgebend?

Ob es zu einer Steuerzahlung kommt oder nicht, hängt aber im Wesentlichen davon ab, ob neben Renten und Pensi-onen weitere Einkünfte erzielt werden. So kann beispielsweise die Rente oder Pension durchaus steuerfrei sein, weil der Eingangssteuersatz nicht erreicht wird oder die Freibeträge eine Steu-erzahlung vermeiden. Werden jedoch auch Betriebs- und/oder Privatrenten, Miet-, Pacht- oder Kapitaleinkünfte er-zielt, kann dies unter Umständen zu einer steuerlichen Veranlagung führen.

Wie ist das bei

umlagefinanzierte Betriebsrenten?

Gemäß dem Alterseinkünftegesetz (Alt-EinkG) kommt es zu keiner nachgela-gerten Besteuerung (Versteuerung nach Auszahlung der Rente) von rein umla-gefinanzierten Betriebsrenten, wie der Renten-Zusatzversicherung ehemals Abt. B.

Warum ist das hier anders?

Solche Betriebsrenten werden im soge-nannten Umlageverfahren durch den Arbeitgeber und mit einer Eigenbetei-ligung des Versicherten finanziert. Die Aufwendungen des Arbeitgebers gel-ten als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Beschäftigten und unterliegen der Pau-schalversteuerung nach § 40 b Einkom-mensteuergesetz (EStG).

23BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Sind diese überhaupt zu versteuern?

Ja, diese Renten werden somit wie bis-her vorgelagert, also während der Er-werbstätigkeit besteuert. Unabhängig davon ist der sogenannte Ertragsanteil der Betriebsrente weiterhin zu versteu-ern. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Rentenbeginn.

Wer gibt Rat und Hilfe

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Fra-gen empfehlen wir, bei Steuerberatern Rat und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese erheben für ihre Leistungen fest-gelegte Gebühren. Rat und Hilfe sowie Rechtsschutz durch die EVG kann beim Steuerrecht nicht gewährt werden.

Hinzuverdienst bei Rente und Pension

Renten Mit Ausnahme der Regelaltersrente sind bei Altersrenten und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, die für die jeweiligen Rentenarten unter-schiedlich hoch sind. Sie werden jährlich angepasst. Grundsätzlich ist ein zwei-maliges Überschreiten um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuver-dienstgrenze (sogenannte „doppelte Hinzuverdienstgrenze“) im Laufe eines Kalenderjahres zulässig. Davon profitiert beispielsweise Jener, dessen Arbeitge-ber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zahlt oder erbrachte Überstunden vergütet.

Pensionen

Analoge Regelungen gelten für einen Hinzuverdienst beim Bezug von Ruhe-standsbezügen. Wieviel individuell hin-zu verdient werden kann, richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Pensionisten und kann beim BEV bzw. dem früheren Dienstherren erfragt werden.

Auskunft und Beratung

Auf Anfrage informieren die Rentenver-sicherungsträger bzw. der Träger der Pension gerne über die individuell maß-gebenden Hinzuverdienstgrenzen so-wie über die Möglichkeit, diese Grenzen zulässig zu überschreiten.

24 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Fahrvergünstigung

Welche Regelungen gelten für Rent-

ner und Pensionäre?

Aufgrund steuerrechtlicher Veränderun-gen wurden verbindliche Regelungen notwendig, die die Bahngewerkschaf-ten im Jahr 2004 im Konzern-Fahrver-günstigungs-Tarifvertrag – Konzern-FahrvergTV – mit der DB AG vereinbart haben. Diese Regelungen finden auch für Fahrvergünstigungsberechtigte des BEV Anwendung.

Welche Regelung gilt für ehemalige

Beschäftigte der DB AG?

Im KonzernFahrvergTV ist der Anspruch auf Fahrvergünstigungen für ehemalige Arbeitnehmer der DB AG und ihrer Fami-lienangehörigen geregelt. Dies betrifft sowohl alle Arbeitnehmer, die seit dem 13.06.2004 in Rente gingen, als auch die Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 31.12.1993 als Beschäftigte bei der DB AG in Rente oder Vorruhestand gegan-gen sind und am 12.06.2004 einen An-spruch auf Fahrvergünstigungen hatten.

Was gilt für fahrvergünstigungsbe-

rechtigte Rentner und Pensionäre des

BEV bzw. zugewiesene Beamte im Ru-

hestand?

Hierzu zählen alle Rentner, Vorru-heständler und Pensionäre, die bis 04.01.1994 von der DB bzw. DR in den Ruhestand gegangen sind. Sie werden durch das BEV betreut, durch das sie ihren Berechtigungsausweis erhalten. Ebenso gehören die ehemaligen zur DB AG zugewiesenen Beamtinnen und Be-amten zu dem Personenkreis, die durch das BEV betreut werden.

Für alle gelten die Fahrvergünstigungs-regelungen der DB AG, für die ehemali-gen Beschäftigten gleichermaßen ent-sprechend der Übereinkunft zwischen dem BMF und BMVBS. Dazu erfolgt je-weils eine Leistungs- und Abrechnungs-vereinbarung des BEV mit der DB Ver-trieb GmbH.

Welche Regelungen gelten für

Vorruheständler?

Ehemalige Beschäftigte im Vorruhe-stand erhalten Fahrvergünstigungen wie Rentner/Ruhestandsbeamte. Die Besteuerung erfolgt wie bei ehemaligen Beschäftigten der DB AG bzw. bei ehe-maligen/beurlaubten Beamten zur DB AG.

25BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Welche Fahrvergünstigungen erhält

man bei Altersteilzeit?

Entsprechend den Regelungen des Vorruhestandstarifvertrages erhalten Beschäftigte, die eine Altersteilzeitver-einbarung abgeschlossen haben, Fahr-vergünstigungen wie ein Vollzeitarbeit-nehmer. Der Altersteilzeitbeschäftigte, der aus dem Arbeitsverhältnis mit der DB AG ausscheidet und zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens und dem Bezug der Versichertenrente kein neu-es Beschäftigungsverhältnis begründet, erhält Fahrvergünstigungen für sich und seine Familienangehörigen unter den Voraussetzungen und in dem Umfang wie Beschäftigte. Eine geringfügige Be-schäftigung im Sinne des § 8 des Sozial-gesetzbuches IV ist für die Gewährung von Fahrvergünstigungen unschädlich.

Wo kann ich weitere Informationen

nachlesen?

Im BFW-Ratgeber “Fahrvergünstigun-gen“ sind alle relevanten Einzelheiten ausführlich beschrieben. Den Ratgeber gibt’s bei den Geschäftsstellen und ört-lichen Stellen. Über aktuelle Neuerun-gen informieren wir in der „imtakt“. Die DB AG bzw. das BEV unterrichten ihre Fahrvergünstigungsberechtigten durch persönliche Informationsbriefe.

Beamtenversorgung

Rechtsgrundlage für das Versorgungs-recht der Beamten ist das Beamten-versorgungsgesetz (BeamtVG). Hier sind die Voraussetzungen für den Ver-sorgungsanspruch und dessen Höhe geregelt. Der Gesetzgeber nahm mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) auch eine Übertragung von Re-gelungen aus der gesetzlichen Renten-versicherung auf das Versorgungsrecht des Bundes vor.

Die nachfolgenden kurzgefassten Infor-mationen stellen nur einen allgemeinen Überblick zum Versorgungsrecht dar. Nähere Auskünfte erteilen die Versor-gungsgruppen bei den BEV Dienststel-len. Zudem hat jeder Beamte Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft ohne Angabe von Gründen, ein form-loser Antrag an die zuständige Versor-gungsbehörde (BEV Dienststelle) ge-nügt.

Der Nachvollzug von Rentenmaßnah-men aus Gründen der vergleichbar ge-lagerten Problemsituation ist vom Bun-desverfassungsgericht im Urteil vom 27. September 2005 (2 BvR 1387/02) grund-sätzlich anerkannt worden. Das Gericht hat im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung die Verringerung des Versorgungsniveaus für gerechtfertigt erklärt, aber zugleich die Unterschiedlichkeit der Alterssiche-rungssysteme hervorgehoben.

26 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Welche Arten der Versorgung gibt es?

Das BeamtVG unterscheidet nach Ruhegehalt Unfallruhegehalt Hinterbliebenenversorgung

Wann entsteht mein

Versorgungsanspruch?

Ein Versorgungsanspruch entsteht, wenn der Beamte eine Dienstzeit von

mindestens fünf Jahren erbracht hat, mit Erreichen der Regelaltersgrenze

(65 Jahre + x Monate, s. § 51 BBG, der-zeit gelten Übergangsregelungen),

bei vorzeitiger Zurruhesetzung auf-grund von Dienstunfähigkeit,

bei Zurruhesetzung mit Erreichen der Antragsaltersgrenze von 63 Jahren (bei Schwerbehinderten künftig mit 62 Jahren, es gelten Übergangsrege-lungen).

Wonach richtet sich die Höhe meines

Ruhegehaltes?

Grundlagen sind die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 der ruhegehaltfähi-gen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Durch das Versor-gungsänderungsgesetz 2001 wurde

dieser Prozentsatz stufenweise von 75% auf einen Höchstsatz von 71,75 % abge-senkt.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind:

Grundgehalt der letzten Besoldungs-gruppe des Beamten, wenn diese mindestens zwei Jahre bezogen wur-de.

der Familienzuschlag Stufe 1 bei ver-heirateten Beamten oder eingetrage-nen Lebenspartnerschaften,

sonstige Dienstbezüge, die nach dem Besoldungsrecht als ruhegehaltfä-hig bezeichnet werden, sind z.B. die Amtszulage.

27BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wann gelten die “Alt- und

Neu-Regelungen“?

Das Beamtenversorgungsrecht wurde in den letzten Jahren mehrfach verändert. Dabei wurde eine wesentliche Ände-rung durch die Versorgungsreform im Jahr 1991 herbeigeführt.

Die frühere Regelung dass nach 35 Dienstjahren der Höchstsatz von 75 % durch das stufenweise Ansteigen er-reicht wurde, wurde damals durch die Einführung eines linearen Prozentsat-zes (1,875) abgelöst. Für die vor dem 31.12.1991 vorhandenen Beamten gal-ten Übergangsregelungen.

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 (VersÄndG 2001) wurde dann die Absenkung des Höchstruhegehaltsatzes auf 71,75 % festgesetzt. Hiergegen hatte die EVG - bzw. die Quellgewerkschaften - gemeinsam mit dem DGB Verfassungs-beschwerde eingereicht.

Mit Urteil vom 29.09.2005 hat das Bun-desverfassungsgericht die Verfassungs-mäßigkeit dieser Gesetzesänderung erklärt. Der Höchstversorgungssatz von 71,75 % ist damit nach 40 Dienstjah-ren erreicht. Die Absenkung von 75 auf 71,75 % erfolgte schrittweise über acht lineare Besoldungs- und Versorgungs-anpassungen.

28 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wann muss ich mit einem

Versorgungsabschlag rechnen?

Bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung auf Grund von Dienstunfähigkeit und auf Antrag wegen Schwerbehinde-rung wird pro Jahr ein Versorgungs-abschlag von 3,6 %, höchstens je-doch 10,8 % berechnet;

bei Zurruhesetzung auf Antrag mit der allgemeinen Antragsaltersgren-ze des 63. Lebensjahres wird pro Jahr ein Versorgungsabschlag von 3,6 % vor Erreichen der Regelaltersgrenze berechnet (max. 14,4 % im Jahr 2027).

Die Antragsaltersgrenze bei Schwer-behinderten war bisher auf das 60. und wird künftig auf das 62. Lebens-jahr begrenzt.

Beamte können eine Versorgungs-auskunft ohne Angabe von Gründen mit einem formlosen Antrag bei der zuständigen Versorgungsbehörde (BEV Dienststelle) einholen.

Gibt es Einschränkungen bei meinen

Ansprüchen aus Rente und Versor-

gung?

Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den gesetzlichen Rentenver-sicherungen nur bis zum Erreichen be-stimmter Höchstgrenzen gezahlt.

Dies regelt § 55 BeamtVG, den wir lei-der so akzeptieren müssen, denn das

Bundesverfassungsgericht entschied im Zuge von Klageverfahren bereits im Jahr 1987 für den Gesetzgeber. Die Be-stimmungen des § 55 BeamtVG sollen sicherstellen, dass Versorgungsempfän-ger mit Anspruch auf Ruhegehalt und Rente versorgungsrechtlich so gestellt sein sollen wie Versorgungsempfänger, die ihr gesamtes Berufsleben im Beam-tenverhältnis verbracht haben und da-mit lediglich Anspruch auf Ruhegehalt haben.

Gibt es Rechtsmittel, wenn die

Berechnungen falsch sind?

Gegen die Entscheidungen des BEV können Rechtsmittel in Form von Wider-sprüchen oder Klagen eingereicht wer-den. siehe Widerspruch, Einspruch oder Klage!

Gesetzliche Krankenversicherung

Wer ist versichert?

Im Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die so-ziale Absicherung im Krankheitsfall wie folgt für alle Bürgerinnen und Bürger geregelt: Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu er-halten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.

29BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Die Versicherten sind für ihre Gesund-heit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensfüh-rung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an der Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krank-heit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.

Die Krankenkassen haben den Versicher-ten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf ge-sunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird über die Beiträge von Arbeit-gebern und Arbeitnehmern finanziert. Die Arbeitgeber zahlen 7,3%.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent. Der Arbeitnehmer zahlt mit 8,2% dabei den höheren Beitrag, da er allein den Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent leistet. Im Bereich des Bahn-konzerns ist der zuständige Krankenver-sicherungsträger die BAHN-BKK.

Welche Leistungen erbringt

die BAHN-BKK?

Die BAHN-BKK bietet allen Versicherten einen umfassenden Krankenversiche-rungsschutz. Rentnerinnen und Rent-ner haben den gleichen Anspruch auf alle Leistungen wie die Versicherten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Leistungen umfassen die

ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Medikamenten, mit Heil- und Hilfsmitteln, die notwendige Behandlung im Krankenhaus oder eine Kurmaßnahme. Die BAHN-BKK bietet eine umfangreiche Leistungspalette so-wohl zur Prävention als auch zur Reha-bilitation.

Welche Leistungen muss

ich zusätzlich versichern?

Die Gesundheitsreformen in den letzten Jahren haben eine Vielfalt von Leistun-gen eingeschränkt. Deshalb bieten alle gesetzlichen Krankenversicherungen zu-sätzliche Leistungen zur Ergänzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschut-zes an.

Dazu zählen z. B. Zusatzversicherungen für Zahnersatz, Sehhilfen, Auslandskran-kenschutz, homöopathische und anth-roposophische Behandlungsmethoden, freie Krankenhauswahl, Chefarztbe-handlung sowie Zweibettzimmer und eine Krankenzusatzversicherung für alle ab dem 66. Lebensjahr. Darüber hinaus können Versicherte eine Sterbegeldver-sicherung abschließen.

Wie hoch sind meine

Eigenbeteiligung für Zuzahlungen?

Bei verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandsmitteln beträgt die Zu-zahlung 10 % des Preises, jedoch min-

30 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

destens 5,00 € und maximal 10,00 € pro Mittel. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung ebenso 10 % der Kosten des Mittels, zuzüglich 10,00 € je Verordnung bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Bei Hilfsmit-teln beträgt die Zuzahlung 10 % für je-des Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl) jedoch mindestens 5,00 € und maximal 10,00 €. Im Krankenhaus beträgt die Zuzahlung 10,00 € pro Tag, allerdings begrenzt auf maximal 28 Tage pro Ka-lenderjahr.

Bei der stationären Vorsorge und Reha-bilitation beträgt die Zuzahlung 10,00 € pro Tag, bei Anschlussheilbehandlung (AHB) ebenfalls begrenzt auf 28 Tage. Bei medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter beträgt die Zuzahlung 10,00 € pro Tag. Die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal für den erstmaligen Arztbesuch wurde zum 1. Januar 2013 abgeschafft.

Welche Möglichkeiten habe ich,

Zuzahlungen zu umgehen?

Es lohnt sich, den Arzt bzw. Apotheker nach preisgünstigen Arzneimittelprä-paraten und bestehenden Rabattverträ-gen mit den jeweiligen Krankenkassen zu fragen, denn die Höhe der Zuzahlung für rezeptpflichtige Arzneimittel ist ab-hängig vom Preis, d. h., je preiswerter das Arzneimittel, desto geringer die Zuzahlung! Auch die Nutzung von Ver-sandapotheken kann sich auszahlen.

Tipp: Überall, wo Zuzahlungen zu leisten sind, sollte man sich Zuzahlungsbelege ausstellen lassen, um ggf. zum Jahresen-de von der Härtefallregelung zu profitie-ren. Diese besagt, dass kein Versicherter in einem Kalenderjahr mehr als 2 % sei-nes Bruttoeinkommens zum Lebensun-terhalt als Zuzahlung leisten muss. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1 % des Bruttoeinkommens

31BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

zum Lebensunterhalt. Bei Beziehern von ALG II, Hartz IV und Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Berechnungsgrundlage für die Ermitt-lung der Belastungsgrenze für die ge-samte Bedarfsgemeinschaft.

Für welche Renten und Zusatzversor-

gungen muss ich Beitrag zahlen?

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-versicherung wurden zum 01.01.2011 von 14,9 auf 15,5 % erhöht, somit zahlen versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentnern 8,2 % ihrer Rente als Bei-trag zur gesetzlichen Krankenversiche-rung. Der Beitragsbemessung werden nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und etwaige Arbeitseinkommen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, bis zur Beitrags-bemessungsgrenze zu Grunde gelegt.

Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich selbst. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zah-lenden Beiträgen.

Versorgungsbezüge, unabhängig da-von, ob sie laufend oder einmalig ge-zahlt werden, sind als der Rente ver-gleichbare Einnahmen beitragspflichtig, soweit sie auf Grund einer Einschrän-kung der Erwerbsfähigkeit oder zur Al-ters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden und wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versor-gungsempfängers zurückzuführen sind. Dazu zählen u.a. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-verhältnis oder aus einem Arbeitsver-hältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Mit der Gesundheits-reform 2004 wurde der Beitragssatz für Versorgungsbezüge Pflichtversicherter vom halben auf den vollen allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkas-se angehoben.

32 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Gesetzliche Pfl egeversicherung Welche Leistungen erbringt die

Pfl egeversicherung?

Die soziale Pfl egeversicherung ist für die meisten Bürger neben Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung die 5. Säule der Sozialversicherung. Rund 80 Mio. Bürgerinnen und Bürger haben ei-nen Versicherungsschutz bei häuslicher und auch bei stationärer Pfl ege. Jeder ist dort pfl egeversichert, wo auch Kran-kenversicherungsschutz besteht. Die

gesetzliche Pfl egeversicherung erbringt Leistungen in der häuslichen Pfl ege und in der stationären Pfl ege.

Welche unterschiedlichen

Pfl egestufen gibt es?

Um den unterschiedlichen Anforderun-gen Rechnung tragen, hat der Gesetzge-ber drei Pfl egestufen festgelegt:Pfl egestufe I: erheblich pfl egebedürftigPfl egestufe II: schwerpfl egebedürftigPfl egestufe III: schwerstpfl egebedürftig

Die Leistungen werden als Geld- und/oder Sachleistungen mit folgenden mo-natlichen Beträgen (in Euro) erbracht:

Ab 2015 sollen die Pfl egesätze im drei-jährigen Rhythmus an die Preissteige-rung angepasst werden.

Pfl egestufe Pfl egegeld ambulante Pfl egesachleistung

stationäre Pfl ege

Stufe I 235 € 450 € 1023 €

Stufe II 440 € 1100 € 1279 €

Stufe III* 700 € 1550 € 1550 €

* Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten/stationären Bereich in Höhe von 1918 Euro monatlich bleibt unberührt.

33BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Seit 1. Januar 2013 erhalten dementiell erkrankte Pfl egebedürftige der Pfl ege-stufen I und II in häuslicher Pfl ege er-höhte Geld- und Sachleistungen. Für die sogenannte Pfl egestufe 0 gilt dies glei-chermaßen. (Angabe der monatlichen Beträge in Euro):

Zur Pfl egestufe 0 wird gezählt, wer laut Gesetz nicht „pfl egebedürftig“ ist, aber in seiner Alltagskompetenz bereits ein-geschränkt.

Wie werden Pfl egeleistungen

beantragt?

Die Leistungen der Pfl egeversicherung sind von einer Antragstellung abhän-gig. Antragsberechtigt ist der Pfl ege-bedürftige oder sein Bevollmächtigter. Der Antrag ist formlos an die zuständi-ge Pfl egekasse zu richten, bei der der Antragsteller versichert ist. Zur Erleich-terung der Antragstellung haben die einzelnen Pfl egekassen Formulare ent-wickelt. (Pfl egekasse ist in der Regel die Krankenkasse des Versicherten.)

Kann ich Widerspruch gegen

Leistungsbescheide einlegen?

Es kann Widerspruch gegen einen Leis-tungsbescheid zur Pfl egeversicherung eingelegt werden. Zuständig ist die je-

weilige Widerspruchsstelle der Pfl ege-kasse.

Für welche Renten und Zusatzversor-

gungen muss ich Beitrag zahlen?

Die Beiträge zur Pfl egeversicherung richten sich nach den beitragspfl ichti-gen Einnahmen (Lohn, Gehalt, Rente etc.) der Mitglieder. Der allgemeine Bei-tragssatz beträgt seit Januar 2013 2,05 % (Anhebung um 0,1 Prozentpunkte). Kin-derlose Beitragszahler (geboren nach 1939, mindestens 23 Jahre alt) werden mit 2,3 Prozent belastet. Seit dem Jahr 2004 müssen die Rentnerinnen/Rentner ihren Beitrag zur Pfl egeversicherung in voller Höhe allein zahlen. Der Renten-versicherungsträger beteiligt sich nicht.

Pfl egestufe Pfl egegeld ambulante Pfl egesachleistung

Stufe 0 120 € 225 €

Stufe I 305 € 665 €

Stufe II 525 € 1250 €

34 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten - KVB

Nach Beendigung ihrer aktiven Dienst-zeit als Beamte haben Versorgungsemp-fänger gegenüber ihrem Dienstherrn gemäß § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) weiterhin Anspruch auf Fürsorge im Krankheitsfall. Er wird für Beamte und Versorgungsempfänger durch das Bun-deseisenbahnvermögen (BEV) erfüllt.

Wer bestimmt die Leistungen, die

ich im Krankheitsfall erhalte?

Maßgeblich für die Leistungen der KVB sind Satzung und Tarif, die von den Selbstverwaltungsorganen der KVB (Vertreterversammlung und Vorstand) beschlossen werden.

Wie fi nanziert die KVB ihre

Ausgaben?

Ihre Ausgaben fi nanziert die KVB im We-sentlichen aus zwei Quellen:

dem beihilfeentsprechen-den Zuschuss des BEV und

den Beiträgen der Mitglieder.

Ist die KVB - Mitgliedschaft ein

Vorteil für mich?

Die beamtenrechtliche Fürsorge ist dabei, trotz einiger systembedingter

Unterschiede zwischen den Beihilfevor-schriften und dem Regelwerk, der KVB gleichwertig. Die durch die KVB in sinn-voller Weise praktizierte Verbindung der beiden Elemente

beamtenrechtliche Fürsor-ge des Dienstherrn und

eigene Vorsorge des Beamten

gewährleistet den Eisenbahnern viele Vorteile gegenüber dem ansonsten be-stehenden zweigliedrigen System Bei-hilfe und private Krankenversicherung.

Neue Beamte, die diesen speziellen Für-sorgeanspruch, wie er durch die KVB vermittelt wird, erwerben können, wird es aus naheliegenden Gründen nicht mehr geben.

35BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wie ist die KVB rechtlich abgesichert?

Die EVG hat sich bei der Abfassung der Bahnreformgesetze für eine Absiche-rung und Weiterführung dieser für die beamteten Eisenbahnerinnen und Ei-senbahner bedeutungsvollen Sozial-einrichtung engagiert. Dies konnte mit den im Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) festgelegten Regelungen er-reicht werden.

So ist in Artikel 1 § 14 Abs. 1 ENeuOG gesetzlich bestimmt, dass die KVB zum 31.12.1993 zwar in ihrem Bestand ge-schlossen wurde, jedoch mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öf-fentlichen Rechtes nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt wird.

Damit ist der Fortbestand der KVB auf der Grundlage bestehender Strukturen für die absehbare Zukunft (bis es keine fürsorgeberechtigte Beschäftigten bzw. Versorgungsempfänger der Bahnen mehr gibt) gesetzlich gesichert.

Muss ich durch die Bestands-

schließung höhere Mitgliedsbeiträge

zahlen?

Nein! Um die Folgen der Schließung des Mitgliederbestandes und die daraus entstehende „Kündigung des Generati-onenvertrages“ auszuräumen und eine künftige Überbelastung der verbleiben-den KVB-Mitglieder zu verhindern, hat sich die EVG für eine am Verursacher-prinzip orientierte Ausgleichsregelung eingesetzt. Dadurch konnten im § 14

36 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

ENeuOG konkrete Festlegungen zu ei-ner Begrenzung des Beitragsanstiegs erreicht werden. Bedeutend ist dabei, dass der Bund für die sich aus dem Mit-gliederrückgang und den Verschlechte-rungen der Altersstruktur ergebenden Belastungen aufkommt und der KVB-Beitrag nach oben durch den für Rentner der Bahn-Betriebskrankenkasse jeweils maßgeblichen Beitragssatz begrenzt ist. Für den ggf. über diese Grenze hinaus-gehenden Finanzierungsbedarf muss gemäß Artikel 1 § 14 Abs. 2 ENeuOG der Bund aufkommen.

Welche Leistungen bietet

mir die KVB?

Die KVB erstattet ihren Mitgliedern Auf-wendungen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nach Maßgabe von Satzung und Tarif. Die KVB-Satzung, wie auch der KVB-Tarif wurde allen Mitgliedern persönlich zu-gestellt. Sie können außerdem bei den BEV-Dienststellen eingesehen werden. Alle Leistungen werden in der Regel nur auf Antrag und unter Vorlage der Origi-nalrechnungen bzw. Belege erbracht (Ausnahmen gelten z.B. bei stationärer Krankenhausbehandlung).

Was tue ich, wenn ich mit Entscheidun-

gen der KVB nicht einverstanden bin?

Bei Zweifeln über die Erstattungsfä-higkeit außergewöhnlicher oder auf-wendiger Behandlungsverfahren bzw. Heil- und Hilfsmittel ist vor deren In-anspruchnahme eine Abklärung mit der zuständigen KVB-Bezirksleitung zu empfehlen. Sollte es dennoch dazu kommen, dass zwischen dem Mitglied und der KVB unterschiedliche Auffas-sungen über die richtige Erstattung ei-ner beantragten Leistung oder die Aus-legung von Satzung und Tarif der KVB nicht bereinigt werden können, steht je-dem KVB-Mitglied die Möglichkeit offen, den in § 32 der KVB-Satzung festgeleg-ten Beschwerdeweg zu nutzen. Klagen gegen Entscheidungen der KVB sind allerdings erst möglich, wenn der KVB-Vorstand abschließend entschieden hat und ein entsprechender Bescheid erteilt wurde.

Wer ist mein Ansprechpartner bei

Tarif und Satzungsfragen?

Bei Auskunfts- und Beratungsbedarf ist die zuständige KVB-Bezirksleitung der richtige Adressat.

Wie lautet meine Mitgliedsnummer?

_________________________________

37BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wo befindet sich meine

KVB-Bezirksleitung?

_________________________________

_________________________________

(Anschrift und Rufnummer siehe ab Seite 80)

Pflegeversicherung für Mitglieder der KVB

Aufgrund der im Pflegeversicherungs-gesetz (SGB XI) vom Gesetzgeber fest-gelegten Vorgaben konnte das Ziel, den Mitgliedern der KVB die Leistungen für Krankheit und Pflege aus einer Hand an-zubieten, nur im Zusammenwirken mit einer vom Verband der privaten Kran-kenversicherungsunternehmen eigens zu diesem Zweck gegründeten „Ge-meinschaft privater Versicherungsunter-nehmen zur Durchführung der Pflege-versicherung“ (GPV) realisiert werden. Während der eigentliche Versicherungs-vertrag also mit diesem privatrechtlichen Unternehmen abgeschlossen wird, sind die Bezirksleitungen der KVB im Auftrag der GPV gegenüber den Versicherten für die Bearbeitung aller Beitrags- und Leis-tungsfragen zuständig.

Wer bestimmt meinen Beitrag

zur Pflegeversicherung?

Die Höhe des jeweiligen Versicherungs-beitrages wird von der GPV festgesetzt und den Mitgliedern in einem Versiche-rungsschein mitgeteilt.

Kann ich auch zu einer anderen

Pflegeversicherung wechseln?

Zwar besteht für die Mitglieder der KVB das „Wahlrecht“, sich nicht bei der GPV, sondern bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen ge-gen das Risiko „Pflege“ abzusichern, der Weg in die - besonders bei geringeren Einkommen günstigere - soziale Pflege-versicherung wurde vom Gesetzgeber jedoch nur für die Mitglieder einer ge-setzlichen Krankenkasse zugelassen.

Wo bekomme ich Informationen

zu meiner Pflegeversicherung?

KVB-Mitglieder können sich in allen Beitrags- und Leistungsfragen an ihre jeweils zuständige KVB-Bezirksleitung wenden. Wer eine andere private Pflege-versicherung abgeschlossen hat, muss sich bei versicherungsrechtlichen Fragen an das jeweilige Versicherungsunterneh-men wenden. Die KVB ist in diesen Fällen im Auftrag des Bundeseisenbahnvermö-gens (BEV) lediglich für Leistungen zu-ständig, die Versorgungsempfängern des BEV nach dem Beihilferecht zustehen.

38 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wann kann ich Leistungen meiner

Pflegeversicherung in Anspruch

nehmen?

Leistungen nach dem Pflegeversi-cherungsgesetz können erst gewährt werden, wenn zuvor durch den medi-zinischen Dienst der privaten Kranken-versicherung (Fa. MEDICPROOF) ein Pflegegutachten erstellt wurde und demnach Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI anerkannt wurde. Für KVB-Mitglieder wird diese Begutachtung bei erstmaliger Beantragung einer Pflege-versicherungsleistung durch die KVB-Bezirksleitung veranlasst.

Was muss ich nach der Einstufung

in eine Pflegstufe tun?

Ergibt sich aus dem Gutachten die Ein-stufung in eine der drei gesetzlich fest-gelegten Pflegestufen, gelten für die

weitere Erstattung von Pflegeleistungen durch die KVB folgende wesentliche Ver-fahrensregeln:

Leistungen der Pflegeversicherung sind mit dem üblichen Vordruck „KVB-Erstattungsantrag“ zu beantragen, und zwar möglichst mit einem gesonder-ten Antrag. Dieser muss vom Mitglied auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem „P“ gekennzeichnet werden. Werden mit dem selben Antragsfor-mular auch andere KVB-Tarifleistungen beantragt, kann dies zu Verzögerungen führen, da die Bearbeitung in der KVB-Bezirksleitung getrennt erfolgt. Wurde ausschließlich die Zahlung von „Pflege-geld“ beantragt, wird dies automatisch am ersten Werktag jedes Folgemonats gezahlt. Es genügt demnach eine ein-malige Antragstellung. Nur wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen ändern - z.B. weil der Pflegebedürftige stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird oder bei dessen Tod - muss eine entspre-

39BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

chende Mitteilung an die zuständige KVB-Bezirksleitung erfolgen.

Bei der Beantragung von sogenannten „Kombinationsleistungen“ wird durch die KVB-Bezirksleitung, anhand der ein-gereichten Rechnungen, das für das Mitglied jeweils günstigste Aufteilungs-verhältnis ermittelt und somit der best-mögliche Zuschuss zusammen mit dem Erstattungsbetrag für die häusliche Pfle-gehilfe ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nur „Pflegegeld“ beantragt hat, später aber Rechnungen für die In-anspruchnahme einer Berufspflegekraft eingereicht werden, d.h. ein Wechsel zur Kombinationsleistung gewünscht wird. Zur Information der Mitglieder wird je-der Erstattungsmitteilung - ausgenom-men bei automatischer Zahlung des Pflegegeldes - ein Verzeichnis der nach LT-Nummern gewährten Leistungen beigefügt. Vorgelegte Rechnungen und Belege verbleiben, aufgrund gesetzlich festgelegter Aufbewahrungsfristen (z.B.

nach HGB 6 Jahre), bei der KVB-Bezirks-leitung.

Wie kann meine Pflegeperson ihren

Rentenanspruch sicherstellen?

Die nach dem Pflegeversicherungsgesetz vorgesehene Zahlung von Rentenversi-cherungsbeiträgen für die Pflegeperso-nen muss besonders beantragt werden. Diese Anträge, die ggf. einen späteren Rentenanspruch der jeweiligen Pflege-person begründen, werden durch die KVB-Bezirksleitung an die KVB-Hauptver-waltung weitergereicht und dort zentral bearbeitet. KVB-Mitglieder, die erstmals eine Pflegeleistung beantragen, werden über diese Regelungen durch ein beson-deres Mitteilungsblatt der KVB informiert. Anschrift und Rufnummer siehe KVB-Be-zirksleitungen ab Seite 80.

Widerspruch, Einspruch oder Klage

Wie kann ich gegen die Entscheidun-

gen vorgehen?

Gesetzliche

Versicherungsträger und BEV

Gegen die Entscheidungen der gesetz-lichen Versicherungsträger, der KVB so-wie des BEV kann binnen bestimmter Fristen, die jeweils aus dem Bescheid (Rechtsbehelf) ersichtlich sind, Wider-spruch eingelegt werden. Dieser ist nur dann wirkungsvoll, wenn er entspre-chend begründet wird.

40 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

RZV KBS ehemals BVA Abt. B

Ebenso kann bei Leistungen aus der RZV KBS Einspruch eingelegt werden. Auch hierzu findet man in den Bescheiden entsprechende Hinweise (Rechtsbe-helf), der nach den gleichen Regularien zu erfolgen hat wie ein Widerspruch.

Klage

Gegen die Entscheidungen der Wider-spruchsstellen bzw. Einspruchsstellen kann unter Wahrung bestimmter Fris-ten, die aus den Widerspruchs- bzw. Einspruchsbescheiden ersichtlich sind, Klage beim jeweils im Widerspruchs- bzw. Einspruchsbescheid angegebenen Gericht eingereicht werde.

ZVersTV

Sofern die Berechnung der Rente nach dem ZVersTV unrichtig ist und keine Ab-hilfe geschaffen werden kann, ist das für den Arbeitnehmer/Rentner zuständige Arbeitsgericht mittels Klage anzurufen.

Rat und Hilfe

Sowohl bei Widersprüchen als auch bei Einsprüchen wie auch bei Klagen geben die EVG-Geschäftsstellen und Versicher-tensprecher Rat und Hilfe.

Gesetzliche Unfallversicherung Die Träger der gesetzlichen Unfallversi-cherung gliedern sich in gewerbliche Be-rufsgenossenschaften, landwirtschaft-liche Berufsgenossenschaften sowie Unfallversicherungsträger der Öffent-

lichen Hand, zu denen die Eisenbahn-unfallkasse (EUK) gehört. Das Sozialge-setzbuch (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung.

Welche Leistungen werden erbracht?

Die jeweils zuständigen UV-Träger sind verantwortlich für

Prävention (Gesundheitsförderung, Unfallverhütung u.a.),

Rehabilitation (medizinische, berufli-che und soziale Reha) sowie

Entschädigung (finanzielle Unterstüt-zungsleistungen)

Unfallverletzter oder infolge Berufs-krankheit erkrankter Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmer bzw. besonders im Gesetz oder Satzung genannter Per-sonen. Dieses solidarische System er-möglicht einen umfassenden Schutz der Beschäftigten und soziale Absicherung. Für den einzelnen Beschäftigten entste-hen keine Kosten. Solange die Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit bestehen, trägt der Unfallversicherungsträger im Rah-men seiner Leistungspflicht die Kosten der gesamten medizinischen Rehabilita-tion von der optimierten und schnellen Erstversorgung bis hin zum vollständi-gen Abschluss des Heilverfahrens, gege-benenfalls - je nach Schwere der Unfall-verletzung oder Berufserkrankung - ein Leben lang.

41BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Welche Ereignisse sind versichert?

Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfälle und Unfälle, wel-che sich auf dem Weg zu oder von der Arbeit ereignen sowie auf Berufskrank-heiten.

Was sind Arbeitsunfälle?

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versi-cherte infolge ihrer beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit erleiden. Als Unfall wird ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Er-eignis, das zu einem Gesundheitsscha-den oder zum Tode führt, definiert.

Was sind Wegeunfälle?

Das sind Unfälle, welche sich auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit (versicherten Tätigkeit) ereignen. Hier gibt es einige Ausnahmeregelungen, wie z.B. bei Umwegen, die nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit un-terzubringen oder Fahrten zu einem so genannten „Dritten Ort“.

Was sind Berufskrankheiten?

Berufskrankheiten sind die von der Bun-desregierung durch Rechtsverordnung in einer Berufskrankheitenliste bezeich-

neten Krankheiten, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit er-leiden. Als Berufskrankheit werden be-stimmte Erkrankungen anerkannt, die entstehen, weil die Betroffenen durch ihre Arbeit überdurchschnittlichen ge-sundheitsschädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind.

Wissenswertes zur gesetzlichen Unfallversiche-rung für Senioren

Wer ist mein zuständiger

Unfallversicherungsträger?

Für Beschäftigte im DB Konzern ist die Eisenbahnunfallkasse EUK zuständig. Für Unfälle aus früheren Beschäftigun-gen bei anderen Unternehmen der je-weilige Unfallversicherungsträger des Unternehmens, bei dem man den Unfall erlitten hat oder bei dem eine Berufser-krankung verursacht wurde.

Wie wird die Höhe der

Unfallrente festgestellt?

Die Höhe der Versichertenrente richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem spezifischen Jahresarbeitsverdienst. Sie beginnt, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld mehr gegeben ist. Bei Tod, infolge des Versicherungsfalls, gewährt der Unfall-

42 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen

Sterbegeld und Überführungskosten, Hinterbliebenenrente, Hinterbliebenenbeihilfe, Abfindungen.

Hat sich meine Berufskrankheit oder

Unfallerkrankung verschlimmert?

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit oder eines Unfalles müssen angezeigt werden. Manche Krankheiten können noch Jahre nach Ausscheiden aus dem Berufsleben auf-treten. Haben Ärzte den begründeten Verdacht, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht oder die Verletzung durch einen Unfall entstand, so haben sie dies dem Träger der Unfall-versicherung unverzüglich anzuzeigen.

Dies gilt auch bei einer Verschlimme-rung des Gesundheitszustandes. Ha-ben Sie den Verdacht, dass eine solche Verschlimmerung vorliegt, sprechen Sie Ihren Arzt darauf an. Nicht immer erken-nen Ärzte den Zusammenhang mit einer Berufskrankheit oder einer Unfallfolge. Anzeigen dazu können auch beim Un-fallversicherungsträger gestellt werden. Dieser muss dann eigene Ermittlungen anstellen und einen entsprechenden Bescheid erteilen.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Geistige oder körperliche Gebrechlich-keit kann plötzlich und unerwartet in-folge eines Unfalls, eines Herzinfarkts, einer Operation oder Krankheit eintre-ten. Diese Ereignisse können dann dazu führen, dass ein eigenständiges, selbst-verantwortliches Handeln sowie das Treffen sinnvoller Entscheidungen nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall sollte rechtzeitig Vorsorge getroffen werden. Dies will gut durchdacht sein.

Wie sorge ich vor?

In diesen Fällen können auch die Famili-enangehörigen nicht eigenmächtig ent-scheiden. Ehegatten oder Kinder kön-nen nur mit Vollmacht handeln. Hierfür ist immer eine schriftliche Willenserklä-rung erforderlich. Für solche Situationen sollte daher vorgesorgt werden.

Im BFW-Ratgeber „Vorsorgeverfügun-gen“ des Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V. sind alle wichtigen Themen erläutert und Mustererklärungen ent-halten.

Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen halten Broschüren bereit, die hinsicht-lich der Themen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung allgemeine Hin-weise geben und auf örtliche Besonder-heiten hinweisen bzw. Anschriften und Rufnummern enthalten, wer zu diesem

43BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Thema Beratungen durchführt. Sehr zu empfehlen ist auch ein vom Bayerischen Ministerium der Justiz herausgegebe-nes Heft „ Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungs-verfügung und Patientenverfügung“.

Wie lautet die Anschrift und Telefon-

nummer meiner Stadt- und Gemein-

deverwaltung?

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Wo ist meine Vorsorgevollmacht/

Betreuungsverfügung hinterlegt?

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Testament

Warum wird ein Testament verfasst?

Kein leichtes und einfaches, aber den-noch notwendiges Thema ist die Re-gelung des Nachlasses. Mit dem Testa-ment legt der Erblasser schriftlich seinen

letzten Willen nieder. Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfol-ge ein. Wir empfehlen, bei der Abfas-sung eines Testaments einen Notar oder Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Welche Unterschiede gibt es bei

Testamenten?

Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen dem privatschriftlichen Testa-ment und dem notariellen Testament. Das privatschriftliche Testament muss „von Anfang bis Ende“ handschriftlich vom Erblasser geschrieben und unter-schrieben werden. In jedem Fall sollte das Testament das Datum enthalten, weil spätere Testamente frühere auf-heben. Sowohl das privatschriftliche als auch das notarielle Testament kann als gemeinschaftliches Testament (von Ehepaaren) errichtet werden. Ein pri-vatschriftliches Testament kann beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassge-richt) hinterlegt werden.

Beim notariellen Testament muss ein Notar beauftragt werden. Es wird immer in amtliche Verwahrung beim Nachlass-gericht genommen. Der Widerruf des notariellen Testaments erfolgt durch Entnahme aus amtlicher Verwahrung. Das handschriftliche Testament wird un-wirksam durch Vernichtung oder durch Errichtung eines neuen Testaments. Bei landwirtschaftlichen Besitzungen ist die Höfe-Ordnung zu berücksichtigen.

44 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wo liegt mein privates Testament?

(Wohnung, Haus, Safe)

(Mein privatschriftliches Testament muss ungeöff net dem Amtsgericht (Nachlassgericht) in

________________________________übermittelt werden.)

Bei wem ist mein Testament

hinterlegt?

beim Amtsgericht________________________________ unter Nr.________________________________

Wen habe ich als Testaments-

vollstrecker im Testament benannt?

________________________________(Den Testamentsvollstrecker bitte ich zu benachrichtigen.)

Welche voraussichtlich Ansprüche

haben meine Hinterbliebenen nach

meinem Tode (Gehaltsfortzahlungen,

Gratifi kationen, Tantiemen,

Provisionen)?

a) ________________________________ ________________________________

b) ________________________________

________________________________

c) ________________________________

________________________________

45BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Privatschriftliches Testament (handschriftlich)

________________________________________________________________

________________________________________________________________ _______________________________________________________________

________________________________________________________________ _______________________________________________________________

________________________________________________________________ _______________________________________________________________

________________________________________________________________ _______________________________________________________________

________________________________________________________________ _______________________________________________________________

________________________________________________________________ _______________________________________________________________

________________________________________________________________ _______________________________________________________________

_____________________________________ Datum Unterschrift(en)

46 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wichtiges für den Trauerfall

Im Trauerfall sind eine Reihe von Forma-litäten von den Hinterbliebenen zu erle-digen – aber gerade dann steht einem der Sinn nicht danach. Die Folge: Man-ches wird vergessen, Benachrichtigun-gen unterbleiben, Ansprüche werden nicht geltend gemacht und wichtige Unterlagen zu spät gefunden.

Was ist im Trauerfall zu tun?

Bei Ableben im Haus sofortige Be-nachrichtigung eines Arztes

Totenschein durch behandelnden Arzt ausstellen lassen

Bestattungsinstitut beauftragen Soll der Verstorbene überführt wer-

den, Leichenpass beim Standesamt beantragen

Pfarrer, Pastor oder Trauerredner für die Trauerfeier bestellen

Grabstelle beim Friedhofsamt besor-

gen bzw. Feuerbestattung beim Kre-matorium anmelden

Todesanzeige drucken lassen oder bei der Zeitung aufgeben

Personen benachrichtigen, die an der Trauerfeier teilnehmen sollen

Arbeitgeber/Dienststelle bzw. Bezüge zahlende Dienststelle des BEV wegen Leistungsansprüchen benachrichtigen

Krankenkasse (z.B. KVB, Bahn-BKK) be-nachrichtigen

Gewerkschaft benachrichtigen (z.B. EVG)

Versicherungsgesellschaft wegen Le-bens- oder Sterbegeldversicherung benachrichtigen

Prüfen, bei welchen Versicherungen Namensänderungen erforderlich sind oder welche Versicherungen gekün-digt werden können.

Evtl. Auto ummelden, Kündigung oder Umschreibung der Kfz-Versicherung

Geldinstitute wegen Kontoänderung oder Kontoauflösung benachrichti-gen, ggf. Freistellungsaufträge ändern!

47BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Mitgliedschaften (z. B. Sportverein) kündigen

Eigentumsänderungen Wohneigen-tum beantragen

Evtl. Kreditgeber benachrichtigen Ggf. Grabpflege regeln Totenschein besorgen - Ausstellung

durch den (behandelnden) Arzt (Haus-arzt, Krankenhausarzt), der den Tod festgestellt hat.

Anmeldung beim Standesamt Die Anmeldung muss spätestens am ersten Werktag nach dem Todesfall bei dem für den Sterbeort zuständigen Standes-amt durch mündliche Vorsprache (auch durch beauftragtes Beerdigungsinstitut möglich) erfolgen. Dem Standesabt sind dabei vorzulegen:

Geburts- und Heiratsurkunde (Famili-enstammbuch)

Totenschein, Personalausweis / Reise-pass des/der Verstorbenen

Ausstellung von Sterbeurkunden be-antragen

Zweckmäßig sind 8 Stück, ggf. auch mehr, wobei die Ausstellung je einer Sterbeurkunde für die Beantragung der Versorgung und/oder Rente, für Vorschusszahlungen der Rente, für die Krankenkasse und ggf. weitere soziale Zwecke gebührenfrei ist.

Beauftragung eines Beerdigungsins-

tituts mit der Einsargung und Überfüh-rung in die Leichenhalle. Über die Art der Bestattung muss Klarheit herrschen! Eine Feuerbestattung erfordert manchmal eine entsprechende Willenserklärung.

Erwerb einer Grabstätte bei einer Friedhofsverwaltung (Einzel- oder Dop-pelgrab, Urnenwahl- oder Urnenreihen-grab).

Vorsprache beim Pfarramt Bespre-chung über Einzelheiten der Bestattung unter Vorlage der Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde, Regelung der Bestat-tung mit dem Pfarrer (gewünschte Tex-te, Lieder usw.)

Traueranzeigen

Lokalzeitung und / oder überregiona-le Zeitung

Todesanzeigen und Danksagungs-karten drucken lassen

Unterrichtung der zuständigen Bezü-

ge zahlenden Stelle Die Telefonnummer der für Sie zuständigen Stelle finden Sie

für Versorgungsempfänger auf der Rückseite der letzten Bezüge-Mittei-lung. Diese veranlasst die Zahlung verwaltungsseitiger Leistungen an die Hinterbliebenen oder hilft bei der An-tragstellung.

für Rentner auf der letzten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es kommen in Betracht: Pension: Zahlung der zwei Monats-

bezüge des Ruhegehaltes der/des Verstorbenen. Dieser Betrag dient in erster Linie zur Deckung der mit dem Todesfall verbundenen Aufwendun-gen der Hinterbliebenen.

Witwen-/Witwerrente: Die Witwe / der Witwer erhält für die ersten drei

48 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Monate die Rente des Verstorbenen in voller Höhe weiter. Vorausgesetzt, der verstorbene Versicherte hat die allgemeine Versicherungszeit (War-tezeit) von 60 Monatsbeiträgen in der Rentenversicherung erfüllt. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr lang rechtsgültig bestanden haben.

Benachrichtigung der Versicherungen

bei denen Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall abgeschlossen wurden mit der Sterbeurkunde, private Haftpflicht, Rechtsschutzversicherungen, Hausratver-sicherung, Pflegeversicherung usw.

Gewerkschaft: EVG Sterbegeld / EVG

Sterbegeldbeihilfe / BFW Gruppen-

sterbegeld Anträge auf o. g. Leistungen sind an das Bildungs- und Förderungs-werk der EVG zu richten. Die gesamte Bearbeitung erfolgt beim BFW. Für die Antragstellung auf EVG Sterbegeld und BFW Gruppensterbegeldverträge wird ein gemeinsamer Antrag verwendet. Zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Antrages sind vom „Antragsteller“ fol-gende Unterlagen beizufügen.

die Sterbeurkunde des Mitgliedes eine Erklärung des Antragstellers zur

Übernahme der Bestattungskosten (gilt nicht bei Ehegatten)

sofern die Unterlagen von einem Be-stattungsunternehmen eingereicht werden ist die Vollmacht des Antrag-stellers notwendig.

bei einem Dienst- oder Arbeitsunfall die amtlich beglaubigte Bescheini-

gung der Dienststelle/Betrieb. bei einem Wegeunfall eines Beamten

die Bescheinigung der zuständigen BEV-Dienststelle über die Anerken-nung als Dienstunfall

bei einem Wegeunfall eines Arbeits-nehmers die Bescheinigung der EUK über die Anerkennung als Arbeitsunfall

Der Sterbegeldantrag sowie alle erfor-derlichen Unterlagen sind durch den „Antragsteller“ an folgende Anschrift zu senden. Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V. / Westendstr. 52 / 60325 Frankfurt / Telefonisch kann das BFW er-reicht werden: EVG Sterbegeld: 069 - 74 34 95 41 / 069 – 74 34 95 48 / Internet: http://www.bfw-evg.de

Banken / Sparkassen unterrichten

Guthaben des Verstorbenen über 1000 € werden nach dem Sterbefall vom Geld-institut an das Finanzamt gemeldet.

Hinweis: Für Gehalts- und Sparkonten sollten zu Lebzeiten Vollmachten bzw. Verfügungsberechtigungen auf den Namen des Ehepartners oder einer an-deren Person erteilt werden!

Erbschein beim Amtsgericht (Nachlass-gericht) beantragen.

Testament Wenn eine letztwillige Verfü-gung besteht, die Eröffnung des Testa-ments beantragen.

49BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Ausweise zurückgeben

Außergewöhnliche Belastungen Sind durch den Tod oder durch eine voraus-gegangene Krankheit des Verstorbenen außergewöhnliche Unkosten entstan-den und können diese nicht durch das Sterbegeld gedeckt werden, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt un-ter Beifügung der Sterbeurkunde und der Rechnungsbelege die Kosten beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend zu machen (Lohnsteuerkarte des Verstor-benen vorlegen).

Abmelden / Ummelden / Entsorgen

Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk und Fernseher bei GEZ, Telefonanschluss bei der Telekom, Renten bei einer Postfi-liale, Hausrat.

Wichtige Anschriften / Rufnummern

(Arbeitgeber / Zahlstelle der Bezüge / Finanzamt)_________________________________

_________________________________

_________________________________

_______________________ (Steuer-Nr.)

Versicherungen,

Bankkonten, Bausparverträge usw.

Krankenversicherung

Nr: __________________________

bei __________________________

Versicherung

Nr: __________________________

bei __________________________

BFW Gruppensterbeversicherung /

Sterbeversicherung

Nr: __________________________

Ver.-Summe: ______________________

bei ________________________

Lebensversicherung

Nr: __________________________

Ver.-Summe: ______________________

bei ________________________

Priv. Rentenversicherung

Nr: __________________________

Ver.-Summe: ______________________

bei ________________________

Unfallversicherung

Nr: __________________________

Ver.-Summe: ______________________

bei ________________________

50 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Versicherungsart Gesellschaft Vers.-Schein-Nr. Die Unterlagen befinden sich

Haftpflicht

Hausrat

Auto

Rechtsschutz

Feuer

Gebäude

Bankkonten

Spaarbücher

Bausparen

Wertpapiere, sonstige Vermögen, Außenstände

Verbindlichkeiten (Darlehen, Daueraufträge, usw.)

Mitgliedschaften (Vereine, BSW, EWH, BZAL usw.)

Sonstige Hinweise

51BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Erbvertrag

Bedarf es einer Beurkundung

und warum?

Ein Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen Erblasser und Erben. In diesem Vertrag können Be-stimmungen zur Erbeinsetzung sowie Vermächtnisse und Auflagen enthalten sein. Ein Erbvertrag kann nur aufgeho-ben oder geändert werden, wenn beide Vertragspartner dies in einem notariell beurkundeten Vertrag vereinbaren.

Entstehen Kosten bei Verfassung mei-

nes Testamentes oder Erbvertrages?

Die Beratung durch Rechtsanwälte und Notare sowie die Beurkundung von Tes-tamenten und Erbverträgen ist gebüh-renpflichtig. Vor der Inanspruchnahme sollte daher in jedem Fall hinsichtlich der entstehenden Kosten bei den Rechtsan-waltskammern Auskunft eingeholt wer-den. Eine versicherungsrechtliche Absi-cherung dieser Kosten ist nicht möglich.

Mit wem besteht ein Erbvertrag?

_________________________________

_________________________________

_________________________________

der beim Amtsgericht

_________________________________

unter Nr.

_________________________________

hinterlegt ist.

Wen schlage ich als Vormund für mei-

ne Kinder vor?

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Wen empfehle ich als Ratgeber für

meine Familie in finanziellen und

wirtschaftlichen Fragen?

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Diese Aufstellung habe ich am

_________________________________

gemacht.

_________________________________ Unterschrift

52 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Das Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V. (BFW der EVG)

1. Was ist das BFW?

Das Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V. (BFW der EVG) wurde bereits 1969 unter dem Namen BFW der GdED als erste derartige Einrichtung einer Ge-werkschaft in Deutschland gegründet.

Seit seiner Gründung verfolgt es vor al-lem vier, in seiner Satzung festgelegte, Aufgaben für seine Vereinsmitglieder:

Angebot einer Gruppen-Sterbegeld-Versicherung.

Angebot einer Pflegetagegeldversi-cherung

Finanzierungen von Seminarveran-staltungen.

Herausgabe der „BFW-Ratgeber“.

Außerdem bietet das BFW, Mitgliedern der Eisenbahn- und Verkehrsgewerk-schaft Gruppenversicherungen zu Son-derkonditionen an:

Rechtsschutz Multi-Schutz optimal weltweite Unfall-Versicherung Dienst- und Berufshaftpflichtversi-

cherung Sicherheits Spektrum (Haftpflichter-

weiterung)

Mit folgenden Satzungsleistungen der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft wurde das BFW mit der Bearbeitung be-auftragt:

EVG Freizeit-Unfallversicherung EVG Sterbegeldversicherung

53BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

2. Wie kann ich BFW Mitglied werden

Mitglieder des BFW können werden:

Mitglieder der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft, Quellgewerk-schaft TRANSNET sowie Mitglieder der Quellgewerkschaft GDBA.

Ehepartner bzw. Lebensgefähr-ten von EVG-Mitgliedern.

Familienangehörige von EVG-Mitglie-dern.

Derzeit hat das BFW rund 55.000 Vereins-mitglieder. Der monatliche Mitglieds-beitrag beträgt 1,00 €. Für Mitglieder die eine BFW Gruppensterbegeldversiche-rung haben verringert sich der Beitrag auf 0,50 €.

3. BFW Seminare

Die Seminarveranstaltungen für Mitglie-der des Bildungs- und Förderungswerk werden von den Landesverbänden und Geschäftsstellen der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) organisiert.Diese gewerkschaftlichen Gremien stel-len die Themenpläne auf und laden die Teilnehmer ein.

Voraussetzung für die kostenfreie Teil-nahme an den BFW Seminaren ist die Mitgliedschaft im Bildungs- und Förde-rungswerk. Interessenten wenden sich bitte an die zuständige Geschäftsstelle

der Eisenbahn- und Verkehrsgewerk-schaft (EVG). In der Regel finden die Se-minare im Ferienhotel „Haus Hammers-bach“ in Grainau statt. Die Ortschaft Grainau liegt direkt am Fuße der Zug-spitze.

4. BFW Gruppensterbegeld-

versicherung

Es gibt Dinge im Leben, die sind lange ein Tabu-Thema. Der Tod. Er betrifft uns alle, aber wer spricht schon gerne über Krankheit oder Unfalltod. Entscheidun-gen über die Beerdigung und die damitverbundenen Kosten werden häufig auf die lange Bank geschoben. Doch gerade dieses dunkle Thema muss betrachtet werden. Denn es betrifft vor allem die ei-genen Angehörigen. In ihrer Trauer und ihrem Kummer stehen sie häufig auch vor Geldsorgen, denn der Tod ist eben nicht umsonst.

Alleine die Kosten einer Bestattung sum-mieren sich heute schon auf über 6.000 Euro. Mit dem BFWSterbegeld können wir nun zumindest diese finanziellen Be-lastungen reduzieren. Unser BFW-Ange-bot für Sie und Ihre Familie:

Günstige Beiträge Volle Auszahlung des Sterbegeldes

bereits nach dem 12. Beitragsmonat Freie Wahl des Sterbegeldes: von 500

€ bis 12.500 € Absicherung des Sterbegeldes durch

54 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

den gesetzlichen Sicherungsfonds Steuerfreie Auszahlung Keine Gesundheitsprüfung, Aufnah-

megarantie für BFW-Mitglieder und deren Angehörige

BFW-Gruppenvertrag mit den drei Top-Versicherungen DBV, DEVK und Signal Iduna

Mit dem BFW-Sterbegeld sind Ihre Angehörigen im Falle Ihres Ablebens zumindest finanziell gut abgesichert. Rufen Sie uns an unter der Rufnummer 069-74349548.

5. BFW Pflegetagegeldversicherung

„Ein Pflegefall werden? Hoffentlich bleibt mir und meiner Familie das erspart.“ Die-se Gedanken beschäftigen uns, wenn wir mit dem schlimmen Thema Pflege-bedürftigkeit konfrontiert werden. Doch egal in welchem Alter: durch Unfall oder Krankheit können wir jederzeit zum Pfle-gefall werden.

Und wenn es soweit ist, wird es teuer. Natürlich zahlt die gesetzliche Pflege-kasse, aber reicht das aus? Wie vermei-den wir, dass das eigene Vermögen aufgezehrt wird und womöglich sogar die eigenen Kinder zur Kasse gebeten werden! Die EVG hat den Gesetzgeber aufgefordert die Regelungen bei Pflege-bedürftigkeit deutlich zu verbessern. Da aber mit einem ausreichenden Schutz durch die gesetzliche Pflegeversiche-

rung aufgrund der permanent steigen-den Kosten, nicht zu rechnen ist, bieten wir unseren Mitgliedern ein privates Vor-sorgeprodukt zu besonders günstigen Konditionen an.

Das Bildungs- und Förderungswerk der EVG bietet Unterstützung im Fall der Fäl-le. Mit unserem BFW Pflegegeld können sich EVG-Mitglieder und deren Familien-angehörige absichern. Private Vorsorge durch eine BFW Pflegegeld Versiche-rung

Günstige Beiträge durch BFW Grup-pen Vertrag

Monatliches BFW Pflegegeld von 600,- € bis 3.000,- € frei wählbar

Keine Anrechnung des gesetzlichen Pflegegeldes

Keine Unterscheidung zwischen Heimunterbringung oder häuslicher Pflege

Volle Zahlung auch bei Pflege durch Angehörige

Pflegeheimplatz Garantie binnen 24 Stunden

Steuerfreie Auszahlung zeitlich unbe-grenzt

Inflationsanpassung und späterer Ta-rifwechsel möglich

Günstige BFW Einsteiger Tarife Mitgliedschaft im BFW der EVG erfor-

derlich Angebot gilt auch für Partner, Eltern

und Kinder

55BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

6. BFW Rechtsschutz Pakete

In der Rechtsschutzversicherung gibt es drei Bausteine:

1) Berufs-Rechtsschutz durch satzungs-gemäße Leistung der EVG2) Privat-/Familien und Wohnungs-Rechtsschutz durch den Gruppenver-trag zwischen der EVG und der DEVK, der grundsätzlich automatisch allen Mit-gliedern zu Gute kommt. Eine Grundab-sicherung für die wesentlichen Risiken des Privatlebens ist somit gegeben.3) Individuelle Ergänzungsmöglichkeit des Rechtsschutzumfangs durch die BFW Gruppenverträge.

Mit dem BFW-Multi-Paket Standard Op-timal und dem BFW-Multi-Paket Mobil Optimal erhalten Sie zusätzliche Leistun-gen zu einem äußerst günstigen Beitrag!

Erhöhung der Versicherungssumme von 26.000 Euro auf 500.000 Euro

Wegfall der Selbstbeteiligung Kostenfreie Mitversicherung Ehegat-

te /Lebenspartner Opfer-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahr-

zeuge (bei Multi-Paket Mobil Opti-mal)

Weltweiten Versicherungsschutz Wichtigen Versicherungsschutz auch

außergerichtlich im Steuer-Rechts-schutz und im Verwaltungs-Rechts-schutz

Mediation Online-Schlichtung und vieles mehr.

Multi-Paket Standard Optimal (ohne Verkehrs-Rechtsschutz) für 56,30 Euro jährlich

Multi-Paket Mobil Optimal (mit Verkehrs-Rechtsschutz) für 98,20 Euro jährlich

Haben Sie Fragen, dann rufen Sie einfach Ihren persönlichen BFW Rechtsschutz-Kundenservice unter 0221-757-1996 an.

7. BFW Unfallversicherung

Sie als Mitglied der EVG haben in Ihrem Mitgliedsbeitrag ist bereits eine kleine Unfallversicherung enthalten - auch für Freizeitunfälle. Diesen Schutz können Sie jetzt ergänzen: Für nur 6,60 Euro monatlich profitieren Sie von einer um-fassenden Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 250.000 Euro! Diese spezielle Gruppen-Unfallversiche-rung ist vom BFW der EVG e.V. und denDEVK Versicherungen entwickelt wor-den, sie sparen 36 % gegenüber dem Normal-Tarif. Sie umfasst unter anderem:

Weltweiten Unfallschutz rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr,

gültig für privaten und beruflichen Bereich, auch bei Sport und Straßen-verkehr,

unser BFW Angebot ist inklusive aller

56 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Leistungen des Paketes UnfallPlus. Leistungen für Schmerzensgeld, Kur-

kosten, kosmetische Operationen etc.,

bei Vollinvalidität bis zu 250.000 €, Verdoppelung der Versicherungs-

summen bei Unfällen, die im Zu-sammenhang mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln stehen,

Ehegatten oder Lebenspartner kön-nen Sie für jeweils nur 6,60 € mitver-sichern.

Antragsaufnahme bis zum 64. Le-bensjahr möglich.

8. BFW Sicherheits Spektrum

Die einzelnen Leistungen haben wir sorgfältig ausgewählt. In dieser Kombi-nation sind sie sonst nicht auf dem Versi-cherungsmarkt erhältlich. Und wenn Sie den entsprechenden Versicherungsver-trag bei der DEVK haben, erhöhen sich die Leistungen sogar. Bestehende Ver-träge werden also nicht ersetzt, sondern sinnvoll ergänzt.

Versicherungsumfang

Unfallversicherung:

Mitversicherung von Umbau- und Umzugskosten bis 2.500 Euro, wenn durch einen Unfall eine erhebliche In-validität zurückgeblieben ist

Mitversicherung von Schmerzens-geld bis 500 Euro

Versicherungsumfang

Privathaftpflichtversicherung:

Forderungsausfallversicherung: si-chert Schadenersatzansprüche ab, die vom Schädiger nicht ersetzt wer-den können, da dieser entweder kei-ne eigene Haftpflichtversicherung besitzt oder über ein nicht ausrei-chendes Vermögen verfügt. Versiche-rungssumme: 500.000 Euro (Selbst-beteiligung 2.500 Euro)

Mitversicherung von Schäden durch deliktunfähige Kinder von 1.500 Euro.

Mitversicherung von Schäden an gemieteten, geliehenen Sachen von 100 Euro

Mitversicherung von Gefälligkeits-schäden von 100 Euro

Versicherungsumfang

Kraftfahrtversicherung:

Auto-Plus: Pannenversicherung der privat genutzten PKW, die auf das Mitglied zugelassen sind und privat genutzter PKW der ehelichen oder nicht ehelichen Lebenspartner, so-fern häusliche Gemeinschaft gege-ben ist.

Versicherungsumfang

Hausratversicherung:

Mitversicherung von Sengschäden bis 500 Euro

Mitversicherung von Implosionsschä-den bis 1.000 Euro

Mehrkostenerstattung bei Rückreise aus dem Urlaub nach einem erhebli-

57BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

chen Hausratschaden bis 1.250 Euro Mitversicherung von Gefriergut bei

Stromausfall bis 250 Euro Mitversicherung von Wäsche auf der

Leine und Gartenmöbeln bis 250 Euro

Versicherungsumfang

Wohngebäudeversicherung:

Mitversicherung von Gebäudebe-schädigungen bei Ein- und Zweifami-lienhäusern, einschließlich Graffi tis, bis 500 Euro

Mehrkostenerstattung bei Rückreise aus dem Urlaub nach einem erhebli-chen Gebäudeschaden bis 1.250 Euro

Versicherung von Mietausfall bis 18 Monate

Haben Sie bereits einen Versicherungs-vertrag in der jeweiligen Versicherungs-

sparte bei der DEVK abgeschlossen, erhöhen sich die Versicherungsleistun-gen. Der Jahresbeitrag beträgt 48 Euro. Besteht die Versicherung über diesen Gruppenvertrag 2 volle Kalenderjahre, vermindert sich der Jahresbeitrag auf 44 Euro. Bei einer Versicherungsdauer von 4vollen Kalenderjahren reduziert sich der Beitrag auf 39 Euro.

58 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW)

Was ist das BSW?

Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) hat eine traditionsreiche Geschichte, die in dem sozialen Gedanken „Von Eisenbah-nern – Für Eisenbahner“ wurzelt und seither den Mensch in den Vordergrund stellt – heute wie zur Gründerzeit vor über 100 Jahren.

Als größte betriebliche Sozialeinrich-tung im Bahnbereich unterstützt die Stif-tung aktive und ehemalige Eisenbahner sowie deren Familien mit zeitgemäßen und stetig weiterentwickelten Leistun-gen in den drei Bereichen Soziales & Ge-sundheit, Reise & Erholung sowie Kultur & Freizeit. Durch die bundesweite Prä-senz der kompetenten BSW-Ansprech-partner sowie ein weitverzweigtes Netz von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern kann das BSW schnell und individuell auf die Wünsche und An-regungen ihrer Förderer eingehen.

Welche Vorteile habe ich?

Seniorenbetreuung hat im BSW seit je-her einen ganz besonderen Stellenwert. Einige BSW-Aktivitäten sind direkt auf Senioren und ihre Hinterbliebenen aus-gerichtet. Speziell zugeschnittene Pro-gramme auf örtlicher, bezirklicher und bundesweiter Ebene bieten viele Mög-lichkeiten, sich gesellig, kulturell oder sportlich im 3. Lebensabschnitt zu be-tätigen oder ganz einfach in der großen Eisenbahnerfamilie dabei zu sein.

Wie sieht die Unterstützung vor

Ort aus?

Herausragend sind die rund 450 Orts-stellen, in denen ehrenamtliche Mit-

59BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

arbeiter des BSW als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Ob Fragen zu bestimmten Themen oder einfach nur allgemeine Informationen: Die Ortsstel-len bieten Sprechtage an, um sich direkt und persönlich über alles Interessante austauschen zu können. Hier sind die ehrenamtlichen Mitarbeiter des BSW auch Ansprechpartner für jedwede Un-terstützung: von der Organisation eines Einkaufs über die Hilfestellung beim Ausfüllen eines Formulars bis hin zur Sozialberatung bzw. Vermittlung an die BSW-Sozialarbeiter in schwierigen Le-benssituationen. Veranstaltungen vie-lerlei Art runden die Betreuung ab. Die Angebotsvielfalt reicht von Ausflügen über Theaterbesuche und Kinder- und Familienfeiern bis hin zu Wandertagen.

Wo kann ich Urlaub machen?

Großer Beliebtheit erfreuen sich die 11 Ferienhotels und 9 Ferienwohnanla-gen der Stiftung BSW. Sie liegen in den schönsten Feriengebieten Deutschlands und sind Garant für Entspannung, Fit-ness, Kuren und Erholung. Die Zahl ste-tig steigender Gästeübernachtungen belegt die Attraktivität dieser Einrich-tungen.

Spezieller Reiseveranstalter der Stiftung BSW ist die ATCTOURISTIC. Hier können mit Preisvorteilen viele Reiseziele in Deutschland, Europa und der ganzen Welt gebucht werden. Spezielle Katalo-ge bieten auch maßgeschneiderte Ein-

zel- und Gruppenreisen zum Beispiel für Senioren an.

Kann ich die Leistungen des BSW nut-

zen?

Jeder, der Förderer des BSW ist, kann dessen Leistungen nutzen. Förderer kann werden, wer rund um den Bahn-bereich beschäftigt ist oder war sowie Hinterbliebene, Auszubildende, Kinder und Enkelkinder.

Wo erhalte ich Informationen über

die Stiftung BSW?

Bundesweit kümmern sich die BSW-Mit-arbeiter in den Regional- und Außenbü-ros um die Belange der Förderer – oder auch die ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Ortsstelle in unmittelbarer Nähe. Sechs Mal im Jahr erscheint zudem das „BSWmagazin“, das ausführlich und ge-zielt regional in Nord, Süd, West und Ost informiert.

Die Zentrale Service & Betreuung des BSW hilft unter der gebührenfreien Hot-line 0800-265 13 67 weiter. Überdies finden Interessenten alle wichtigen In-formationen und Ansprechpartner im Internet auf www.bsw24.de.

60 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Private Versicherungen am Beispiel der DEVK

Um sowohl das eigene Leben, die Ge-sundheit wie auch den privaten Besitz ausreichend zu schützen, bietet die DEVK eine Vielfalt von Versicherungs-möglichkeiten an, die im Schadenfall entsprechende Leistungen zahlt - und dies zu günstigen Konditionen.

Auch als EVG - Seniorinnen und Senio-ren in der dritten Lebensphase genießen Sie die Vorteile der DEVK Versicherungs-vereine auf Gegenseitigkeit und haben Anteil an den günstigen Konditionen und den erwirtschafteten Beitragsrück-vergütungen. Die DEVK Regionaldirek-tionen und Beratungsstellen sowie die Vertrauensleute der DEVK stehen für eine Auskunft und Beratung gerne zur Verfügung. Aktuelle Informationen zum privaten Versicherungsrecht gibt die mo-natlich erscheinende Informationsschrift „Sozialblatt“. Die EVG ist gerne bereit, den Kontakt zu den Partnern der DEVK herzustellen.

Versicherungssparten

Nachstehend haben wir die verschie-denen Versicherungssparten sowie Leistungen aufgelistet und in einer Kurzinformation dargestellt, was im Schadenfall zu tun ist.

Kfz-Versicherung

Leistungen:Im Kfz-Bereich gibt es folgende Möglich-keiten, sich zu versichern:

Haftpflichtversicherung Teilkaskoversicherung mit oder ohne

Selbstbeteiligung Vollkaskoversicherung inkl. Teilkasko-

versicherung, mit oder ohne Selbst-beteiligung

Kasko-Mobil gibt einen attraktiven Nachlass und bietet hilfreiche Ser-viceleistungen im Kaskoschadenfall bei Nutzung einer DEVK-Partner-werkstatt

Insassen-Unfallversicherungen Kfz-Versicherung, inkl. Autoschutz-

brief „AUTO Plus“, und das alles mit vielen Rabattmöglichkeiten und Ver-günstigungen (zum Beispiel: für un-fallfreies Fahren, für Familien, für die Nutzung einer Garage, dem Besitz eines Eigenheimes, für Inhaber einer Bahn- oder ÖPNV Karte oder für Kun-den mit mehreren Verträgen bei der DEVK).

Was muss ich im Schadenfall tun?Bei allen Kfz-Schäden (Haftpflicht- und Kaskoversicherungen) wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionaldirekti-on. Bitten Sie auch die Geschädigten, dies unverzüglich zu tun. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges ist die Polizei zu benach-richtigen. Wildschäden sind der Jagdbe-hörde oder der Polizei anzuzeigen.

61BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Hausratversicherung

Leistungen:Eine Hausratversicherung bietet mit aus-reichender Versicherungssumme wirk-samen Schutz vor finanziellen Einbußen. Sie ersetzt nicht nur bei Einbruchdieb-stahlschäden, sondern auch bei Brand-, Blitzschlag-, Explosion-, Sturm- und Lei-tungswasserschäden und – sofern ver-einbart - bei weiteren Elementarschäden Ihre Hausratgegenstände zum Neuwert.

Was muss ich im Schadenfall tun?Schadensfälle bitte der Regionaldirek-tion melden. Hierbei ist die Angabe der Versicherungsnummer hilfreich. Rufen Sie bei einem Brand die Feuerwehr. Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Be-raubung, Vandalismus oder Diebstahl benachrichtigen Sie die Polizei und legen Sie eine Liste der abhanden gekomme-nen Sachen vor. Sparbücher, EC- und Kre-ditkarten usw. sind bei Diebstahl sofort sperren zu lassen. Beschädigte Sachen sollten Sie unbedingt aufbewahren bzw. aussagekräftige Fotos der beschädigten Sachen anfertigen. Im Schadenfall bietet die DEVK den Home Service an.

Die Hotline 0221/757-757 hilft unseren Versicherten rund um die Uhr, an sieben Tagen der Woche.

Reisegepäckversicherung

Leistungen:Mit der Reisegepäckversicherung ist Ihr Reisegepäck ständig versichert - auf al-

len Reisen - weltweit und bei Fahrten mit dem eigenen Pkw. Bezüglich der Versi-cherungssumme berät Sie die DEVK indi-viduell. Voraussetzung für den Abschluss ist ein weiterer Versicherungsvertrag bei der DEVK. Auch im Rahmen der Jahres-Reisegepäck-Versicherung bietet die DEVK ihren Versicherungsnehmern den besonderen Service der Reise-Hotline an.

Unter der Ruf-Nr. 0800 4-181-818 (gebüh-renfrei aus dem deutschen Telefonnetz) erhalten Sie wichtige Informationen zur Reise- einschließlich Tourenplanung, Mietwagenreservierung, Reservierung von Hotelunterkünften. Inbegriffen sind auch entsprechende Leistungen im Schadenfall, wie z. B. Dolmetscherdiens-te, Herstellung des Kontaktes zur Haus-bank in finanziellen Notlagen und zahl-reiche andere Organisationshilfen.

Was muss ich im Schadenfall tun?Schäden bitte der Regionaldirektion anzeigen. Soweit vorhanden, sind Be-lege der beschädigten bzw. abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Ein Verzeichnis der mitgeführten Sachen kann verlangt werden. Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsun-ternehmens oder Beherbergungsun-ternehmens eingetreten sind, müssen diesem unverzüglich gemeldet werden. Der DEVK ist hierüber eine Bescheini-gung einzureichen. Entwendung und vorsätzliche Sachbeschädigung Dritter ist zusätzlich der Polizei zu melden.

62 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Haushaltglas-Versicherung

Leistungen:Ihre Gebäude- und Mobiliarverglasun-gen, einschließlich Sonderverglasungen sowie Keramik-Kochfelder und Kunst-stoffe, können Sie im Rahmen der Haus-haltglas-Versicherung gegen Glasbruch-Schäden versichern. Ausgeschlossen sind dann lediglich Oberflächenbeschä-digungen (z.B. Kratzer) sowie Schäden an Hohlgläsern, Handspiegeln, opti-schen Gläsern und Beleuchtungskörper.

Was muss ich im Schadenfall tun?

Im Schadenfall sollten Sie die Regio-naldirektion informieren. Bei einem Fremdverschulden ist der Name und die Anschrift des Schadenverursachers an-zugeben.

Haftpflichtversicherung

Leistungen:Versichert ist, je nach Umfang des Ver-trages, Ihre gesetzliche Haftpflicht zum Beispiel als

Privatperson (Privat-Haftpflichtver-sicherung), mit besonders güns-tigen Konditionen für Senioren

Hundehalter (Tierhalter-Haftpflichtversicherung),

Haus- und Grundbesitzer (Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung),

Bauherr (Bauherren-Haft-pflichtversicherung),

Inhaber eines Öltanks (Gewässer-schaden-Haftpflichtversicherung) oder Photovoltaikanlage

Senioren ab 65 Jahren bietet die DEVK besonders günstige Konditionen.

Zusätzlich mitversichert sind im Premi-um-Schutz für Senioren z. B.:

Schäden durch nicht verantwortliche (deliktsunfähige) Enkelkinder,

Abhandenkommen von privaten, nicht berufsbezogenen Schlüs-seln, die Ihnen von einem Dritten (z.B. dem Vermieter) überlassen worden sind (innerhalb der bedin-gungsgemäßen Höchstgrenzen),

Beschädigung beweglicher Sa-chen in Hotels, Pensionen, Feri-enhäuser und Wohnungen.

Ein besonderes Leistungsplus im Pre-mium-Schutz: Werden Sie von einem Dritten geschädigt und der Schädiger hat weder eine Haftpflichtversicherung noch eigenes Vermögen, so sind Ihre Schadenersatzansprüche durch den DEVK-Opferschutz (Ausfalldeckung) mitversichert (Selbstbeteiligung je Schadenfall Euro 2.000).

Was muss ich im Schadenfall tun?Haftpflichtschäden sollten Sie möglichst direkt Ihrer Regionaldirektion melden. Die Angabe Ihrer Versicherungsschein-nummer ist auch hier hilfreich. Dem Ge-schädigten gegenüber sollten Sie kein Schuldanerkenntnis abgeben.

63BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wohngebäudeversicherung

Leistungen:Die Wohngebäudeversicherung ist der allumfassende finanzielle Schutz Ih-res Hauses gegen Schäden, verursacht durch: Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und - sofern vereinbart - weitere Elementargefahren.

Was muss ich im Schadenfall tun?Im Schadenfall informieren Sie bitte Ihre Regionaldirektion. Bei einem Brand- oder Explosionsschaden ist die Feuer-wehr zu verständigen. Im Schadenfall bieten wir den DEVK Home Service an. Die Hotline 0221/757-757 hilft unseren Versicherten rund um die Uhr, an sieben Tagen der Woche.

Unfallversicherung

Leistungen:Die Unfallversicherung gilt rund um die Uhr und weltweit. Das Angebot reicht von der Absicherung im Invaliditätsfall, im Todesfall über Kostenübernahmen von kosmetischen Operationen, Zahn-ersatzleistungen, bis hin zur Auszahlung von Unfallkrankenhaustagegeld und Genesungsgeld.

Was muss ich im Schadenfall tun?Jeden Unfall sollten Sie sofort der DEVK-Zentrale melden. Eventuell sind Name und Anschrift der behandelnden Ärzte mitzuteilen.

Ergänzungen zur gesetzlichen

Krankenversicherung

Leistungen:Früher oder später kommt jedem gesetz-lich Versicherten der Gedanke an eine finanzielle Zusatzabsicherung. Viele Leis-tungen werden seit Jahren nur noch antei-lig übernommen. Die DEVK bietet Ihnen zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Kranken-versicherung folgende Leistungen:

Zahnersatz, professionelle Zahnreini-gung , Sehhilfen (auch Kontaktlinsen) und Schutz im Ausland,

Ergänzungen dazu bieten weitere Ta-rife, die die vollständige oder teilweise Kostenübernahme bei hochwertigen Zahnfüllungen (Inlays/Onlays) sowie für Heilmittel anbieten.

Was muss ich im Schadenfall tun?Im Leistungsfall sollten Sie die Regional-direktion informieren und vor Beginn einer Behandlung die entsprechenden Heil- und Kostenpläne einreichen.Weitere speziell auf EVG Seniorinnen/

Senioren zugeschnittene DEVK Pro-

dukte

DEVK Ausbildungsversicherung für

die Enkelkinder

Sicherstellung einer Ausbildung für Ihre Enkelkinder,

Schaffung einer finanziellen Grund-lage für die Enkelkinder (z.B. Führer-schein, erste Wohnung, gemeinsa-mer Urlaub).

64 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Monega-Fonds – Marktgerechte

Erträge durch Kombination aus

Sicherheit und Rendite

Flexible und rentable Geldanlagen, bei denen Sie jederzeit über Ihr Ver-mögen verfügen können,

große Fondsauswahl je nach geplan-ter Laufzeit und individuellem Risiko-profil,

Auszahlungspläne nach persönlichen Bedürfnissen.

Bankgeschäfte am Beispiel der Sparda-Banken

Die richtige Anlage und Verwaltung des privaten Geldvermögens sind Vertrau-enssache. Die Sparda-Banken sind Ga-rant dafür, dass das anvertraute Geld gut verzinst wird und keinen Spekulationen ausgesetzt ist. Auskünfte und Beratung zu allen Bankangelegenheiten geben die Geschäftsstellen sowie Vertrauens-leute der Sparda-Banken. Die Anschrift und Rufnummer meiner Sparda-Bank befindet sich ab Seite 82.

Welche Geschäftsanteile habe ich bei

der Sparda-Bank?

a)_________________________________

über ________________________ €

b)_________________________________

über ________________________ €

c)_________________________________

über ________________________ €

Welche Bankkonten habe ich?

Ich habe folgende Konten:

a) _________________________________

Konto-Nr._________________________________

b) _________________________________

Konto-Nr._________________________________

c) _________________________________ Konto-Nr.

_________________________________

d) _________________________________

Konto-Nr._________________________________

65BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wer hat Vollmachten über

meine Konten?

zu a)_________________________________

zu b)_________________________________

zu c)_________________________________

zu d)_________________________________

Über welche Geld- und Wertanlagen

verfüge ich?

Es werden folgende Sparkonten unter-halten:

a) _________________________________

Konto-Nr._________________________________

b) _________________________________

Konto-Nr._________________________________

c) _________________________________

Konto-Nr._________________________________d) _________________________________

Konto-Nr._________________________________

Wo befinden sich die Sparbücher?

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Welche Sparverträge bestehen bei

(Kreditinstituten, Investmentgesell-

schaften)?

a) _________________________________ Konto-Nr._________________________________

b) _________________________________

Konto-Nr._________________________________

c) _________________________________

Konto-Nr._________________________________

66 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

d) _________________________________

Konto-Nr._________________________________

Für welche Sparverträge bestehen

Risiko-Versicherungen?

_________________________________

über ________________________ €

_________________________________

über ________________________ €

_________________________________

über ________________________ €

Wo befinden sich die Verträge?

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Welche Bausparverträge bestehen?

a)_________________________________

über ________________________ €

b)_________________________________

über ________________________ €

c)_________________________________

über ________________________ €

Wo befinden sich die Verträge?

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Welche Sparbriefe habe ich?

a)_________________________________

Nr. ________________________

b)_________________________________

Nr. ________________________

c)_________________________________

Nr. ________________________

67BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Wo befinden sich die Sparbriefe?

_________________________________

_________________________________

Welche Wertpapierdepots bestehen?

a)_________________________________

b)_________________________________

c)_________________________________

Wer hat Vollmachten über die Depots?

zu a)_________________________________

zu b)_________________________________

zu c)_________________________________

Durch Verträge zugunsten Dritter aus dem Todesfall gehen die Forderungen aus folgenden Konten, Geschäftsantei-len, Sparverträgen usw. automatisch über:

_________________________________

Forderung Konto oder Sparvertrag Nr.

_________________________________ Name des Begünstigten

_________________________________ Forderung Konto oder Sparvertrag Nr.

_________________________________ Name des Begünstigten

_________________________________ Forderung Konto oder Sparvertrag Nr.

_________________________________ Name des Begünstigten

_________________________________ Forderung Konto oder Sparvertrag Nr.

_________________________________ Name des Begünstigten

_________________________________ Forderung Konto oder Sparvertrag Nr.

_________________________________Name des Begünstigten

Welche Wertschließfächer bzw. Safes

habe ich?

a) Safe-Nr._________________________________

Kennwort ________________________

68 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

b) Safe-Nr._________________________________

Kennwort ________________________

c) Safe-Nr._________________________________

Kennwort ________________________

Wer hat Vollmachten für den Zugang

zu den Wertschließfächer bzw. Safes?

zu a)_________________________________

zu b)_________________________________

zu c)_________________________________

Wo befinden sich die Schlüssel zu den

Wertschließfächern bzw. Safes?

für a)_________________________________

für b)_________________________________

für c)_________________________________

Welche Wertgegenstände habe ich

weiterhin hinterlegt und wo?

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Quittungen befinden sich bei:

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Welche Kredite oder Darlehen

bestehen z. Z.?

a) Konto-Nr. _________________________________

bei_________________________________

Kreditbetrag €_________________________________

69BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

b) Konto-Nr. _________________________________

bei_________________________________

Kreditbetrag €

_________________________________

c) Konto-Nr. _________________________________

bei_________________________________

Kreditbetrag €_________________________________

d) Konto-Nr. _________________________________

bei_________________________________

Kreditbetrag €_________________________________

e) Konto-Nr. _________________________________

bei_________________________________

Kreditbetrag €_________________________________

f) Konto-Nr. _________________________________

bei_________________________________

Kreditbetrag €_________________________________

Welche Urkunden, Verträge befinden

sich wo?

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Welche Bürgschaften bestehen z. Z.?

a) für _________________________________

bei_________________________________

über €_________________________________

70 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

b) für _________________________________

bei_________________________________

über €_________________________________

Wir empfehlen, wegen dieser Bürgschaf-ten mit den Gläubigern Kontakt auf-zunehmen und sie, soweit möglich, zu kündigen.

Welche anderen Verpflichtungen be-

stehen noch und gegenüber wem?

a)_________________________________

b)_________________________________

c)_________________________________

d)_________________________________

Wie sehen mein Vermögen und meine

Verbindlichkeiten am

_________________________________

Summe

_________________________________aus?

Vermögenswerte €_________________________________

Verbindlichkeiten €_________________________________

Freistellungsaufträge

_________________________________

Welche Freistellungsaufträge (FSA)

habe ich erteilt und an wen?

a) _________________________________

bei €_________________________________

b) _________________________________

bei €_________________________________c) _________________________________

bei €_________________________________

d) _________________________________

bei €_________________________________

71BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Mietvertrag, Haus-, Wohnungs- und Grundbesitz

Das Thema Wohnen und Wohnung zählt seit jeher zu den elementaren Grund-bedürfnissen der Menschen. Im Bereich der Deutschen Bahnen sowie des Bun-deseisenbahnvermögens besteht die Möglichkeit, durch die Bahn-Wohnungs-baugesellschaften, aber auch über die Ei-senbahner-Baugenossenschaften, preis-günstigen Wohnraum zu erhalten. Die beiden Einrichtungen verwalten sowohl eigene wie auch Treuhandwohnungen und leisten damit einen maßgeblichen Beitrag zur Wohnungsfürsorge der Ei-senbahnerinnen und Eisenbahner.

Wie komme ich günstig zu einem

Baudarlehen?

Durch zinsgünstige Baudarlehen helfen die Sparda-Banken und das BHW, aber auch die EVG (über das BHW), eigenen Wohnraum zu erwerben oder selbst zu bauen.

Wer berät mich bei Miet-, Wohnungs-

und Hausbaufragen?

Die Bahn-Wohnungsgesellschaften, die Eisenbahner-Baugenossenschaften, die Sparda-Banken sowie die Außenmitar-beiter des BHW sind gerne bereit, bei Wohnungsmiet- und Wohnungs- oder Hausbaufragen zu helfen.

Die EVG-Geschäftsstellen sowie die BSW-Betreuungsstellen geben Wohnungssu-chenden, die eine Bahnwohnung mie-ten wollen, bei diesbezüglichen Fragen Hilfestellung und stellen den Kontakt zu den Wohnungsunternehmen her.

Mit wem besteht ein Mietvertrag?

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

(bitte die genaue Anschrift vom Mietver-trag bzw. der letzten Miet- oder Neben-kosten-abrechnung übernehmen).

72 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Welchen Haus-, Wohnungs- oder

Grundbesitz habe ich?

Eigentumsbezeichnung:

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Besitz _________________________________

Grundbuch-Nr._________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Besitz _________________________________

Grundbuch-Nr._________________________________

(genaue Besitzbezeichnung sowie Grundbuch-Nummer aus dem Kaufvertrag übernehmen).

73BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

trag über¬nehmen).

3 Dritter Teil

Anschriften und Rufnummern

Persönliche Notizen

74 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

EVG-Geschäftsstellen:

Geschäftsstelle AugsburgSieglindenstr. 1286152 AugsburgTelefon: 0821 5437405-0Telefax: 0821 5437405-55E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle BerlinRevaler Str. 10010243 BerlinTelefon: 030 424391-0Telefax: 030 424391-40E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle BremenRembertiring 1328195 BremenTelefon: 0421 9850450-0Telefax: 0421 9850450-69E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle CottbusVetschauer Str. 11b03048 CottbusTelefon: 0355 2905729-0Telefax: 0355 2905729-19E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle DortmundWestenhellweg 124-12644137 DortmundTelefon: 0231 2886325-0Telefax: 0231 2886325-15E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle DresdenBudapester Str. 3101069 DresdenTelefon: 0351 87773-0Telefax: 0351 87773-20E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle DuisburgKönigstr. 5747051 DuisburgTelefon: 0203 8070006-0Telefax: 0203 8070006-21E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle DüsseldorfBismarckstr. 9840210 DüsseldorfTelefon: 0211 5988892-0Telefax: 0211 5988892-33E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle ErfurtBahnhofstr. 2799084 ErfurtTelefon: 0361 550709-0Telefax: 0361 550709-36E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle FrankfurtWeilburger Str. 2460326 Frankfurt/MainTelefon: 069 975800-0Telefax: 069 975800-25E-Mail: [email protected]

Anschriften und Rufnummern

www.evg-online.org

75BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Geschäftsstelle HalleMagdeburger Str. 2306112 Halle/SaaleTelefon: 0345 4458647-0Telefax: 0345 4458647-19E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle HamburgHammerbrookstr. 9020097 HamburgTelefon: 040 235137-0Telefax: 040 235137-11E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle HammWilly-Brandt-Platz 759065 HammTelefon: 02381 929042-0Telefax: 02381 929042-22E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle HannoverHamburger Allee 2630161 HannoverTelefon: 0511 76866-0Telefax: 0511 76866-33E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle KarlsruheBahnhofplatz 1076137 KarlsruheTelefon: 0721 35040-0Telefax: 0721 35040-29E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle KasselRainer-Dierichs-Platz 134117 KasselTelefon: 0561 2023035-0Telefax: 0561 2023035-15E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle KielLegienstr. 2224103 KielTelefon: 0431 3858992-0Telefax: 0431 3858992-20E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle KölnJohannisstr. 5450668 KölnTelefon: 0221 912748-0Telefax: 0221 912748-20E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle LeipzigRosa-Luxemburg-Str. 2704103 LeipzigTelefon: 0341 22616-0Telefax: 0341 22616-23E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle MagdeburgHasselbachplatz 339104 MagdeburgTelefon: 0391 53556-0Telefax: 0391 53556-23E-Mail: [email protected]

Anschriften und Rufnummern

www.evg-online.org

76 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Geschäftsstelle MainzKaiserstr. 26-3055116 MainzTelefon: 06131 884555-0Telefax: 06131 884555-10E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle MannheimL13, 968161 MannheimTelefon: 0621 3918474-0Telefax: 0621 3918474-15E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle MünchenMarsstr. 2180335 MünchenTelefon: 089 1301458-0Telefax: 089 1301458-8E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle NürnbergEssenweinstr. 4-690443 NürnbergTelefon: 0911 21472-0Telefax: 0911 21472-20E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle OsnabrückAugust-Bebel-Platz 149074 OsnabrückTelefon: 0541 9704723-0Telefax: 0541 9704723-29E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle PotsdamKarl-Liebknecht-Str. 4-514482 PotsdamTelefon: 0331 2434161-0Telefax: 0331 2434161-88E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle RegensburgRichard-Wagner-Str. 593055 RegensburgTelefon: 0941 4652384-0Telefax: 0941 4652384-20E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle RostockRosa-Luxemburg-Str. 918055 RostockTelefon: 0381 8774910-0Telefax: 0381 8774910-19E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle SaarbrückenAm Hauptbahnhof 466111 SaarbrückenTelefon: 0681 3837770-0Telefax: 0681 3837770-22E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle StuttgartWilli-Bleicher-Str. 2070174 StuttgartTelefon: 0711 9978073Telefax: 0711 99780759E-Mail: [email protected]

Anschriften und Rufnummern

www.evg-online.org

77BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Geschäftsstelle UlmWeinhof 2389073 UlmTelefon: 0731 3788090-0Telefax: 0731 3788090-13E-Mail: [email protected]

Geschäftsstelle WürzburgHaugerring 297070 WürzburgTelefon: 0931 2608012-0Telefax: 0931 2608012-20E-Mail: [email protected]

Kontaktdaten der Versichertensprecher

Dorneau, Hans-Jürgen0160 [email protected]

Fleischmann, Ursula0174 3247-104 [email protected]

Kummerow, Udo0172 [email protected]

Ludwig, Rudi0174 [email protected]

Methling, Gerd0174 [email protected]

Pferner, Manfred0174 [email protected]

Prill, Robert0174 [email protected]

Schäfer, Andreas0174 [email protected]

Stark, Vlatko0174 [email protected]

Theunert, Rainer0174 [email protected]

Ulm, Erich0174 [email protected]

Gesetzliche Rentenversicherung

Deutsche Rentenversicherung Bund 10704 Berlin Servicetelefon: 0800 100048070 E-Mail: [email protected]

Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-SeePieperstr. 14 – 28 44789 Bochum Servicetelefon: 0800 100048080E-Mail: [email protected]

Anschriften und Rufnummern

www.evg-online.org

78 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Anschriften und Rufnummern

Bundeseisenbahn-vermögen – BEV

BEV-HauptverwaltungKurt-Kiesinger-Allee 253175 BonnTelefon: 0228 3077-0Telefax: 0228 3077-160E-Mail: [email protected]

BEV-Dienststelle NordHerschelstr. 330159 HannoverTelefon: 0511 16998-0Telefax: 0511 16998-159E-Mail: [email protected]

BEV-Außenstelle HamburgSchanzenstr. 8020357 HamburgTelefon: 040 398065-0Telefax: 040 398065-5151E-Mail: [email protected]

BEV-Dienststelle WestWerkstattstr. 10250733 KölnTelefon: 0221 7762-0Telefax: 0221 7762-159E-Mail: [email protected]

BEV-Außenstelle EssenHachestr. 6145127 EssenTelefon: 0201 2447-0Telefax: 0201 2447-159E-Mail: [email protected]

BEV-Dienststelle MitteNiddastr. 9160329 Frankfurt/MainTelefon: 069 26959-0Telefax: 069 26959-159E-Mail: [email protected]

BEV-Außenstelle SaarbrückenGrülingsstr. 466113 SaarbrückenTelefon: 0681 41625-0Telefax: 0681 41625-159E-Mail: [email protected]

BEV-Dienststelle SüdSüdendstr. 4476135 KarlsruheTelefon: 0721 8196-0Telefax: 0721 8196-455E-Mail: [email protected]

BEV-Außenstelle StuttgartFriedrichstr. 1170174 StuttgartTelefon: 0711 22248-0Telefax: 0711 22248-107E-Mail: [email protected]

BEV-Außenstelle MünchenArnulfstr. 2380335 MünchenTelefon: 089 55213-0Telefax: 089 55213-159E-Mail: [email protected]

79BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

BEV-Außenstelle NürnbergHinterm Bahnhof 3590459 NürnbergTelefon: 0911 4319-0Telefax: 0911 4319-159E-Mail: [email protected]

BEV-Dienststelle OstSteglitzer Damm 11712169 BerlinTelefon: 030 77029-0Telefax: 030 77029-114E-Mail: [email protected]

BEV-Büro SchwerinPestalozzistr. 119053 SchwerinTelefon: 0385 7452-160-161-163Telefax: 0385 7452-169E-Mail: [email protected]

BEV-Büro HalleErnst-Kamieth-Str. 506112 Halle/SaaleTelefon: 0345 6783-1823Telefax: 0345 6783-187E-Mail: [email protected]

BEV-Büro ErfurtJuri-Gagarin-Ring 11499084 ErfurtTelefon: 0361 34963-711Telefax: 0361 34963-701E-Mail: [email protected]

BEV-Büro DresdenAugust-Bebel-Str. 1001219 DresdenTelefon: 0351 4243-290Telefax: 0351 4424-280E-Mail: [email protected]

Renten-Zusatzversicherung – KBS

Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-SeePieperstr. 14 – 28 44789 Bochum Servicetelefon: 0800 100048080 E-Mail: [email protected]

ZusatzversorgungstarifvertragZusatzversorgung ZVersTVDeutsche Bahn AGTeam Betriebsrenten10357 Berlin Tel.: 01 80 3 006500

Gesetzliche Unfallversicherung – EUK

Eisenbahn-Unfallkasse – EUKSalvador-Allende-Str. 960487 Frankfurt am MainTel.: 069 47863-110Fax: 069 47863-150 Internet: www.eisenbahn-unfallkasse.deE-Mail: [email protected]ürsorge: Tel.: 030 77029-0

Anschriften und Rufnummern

80 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Anschriften und Rufnummern

Bahn-Betriebskrankenkassen(BAHN-BKK)

Post-Anschrift für BAHN-BKK Kunden:

BAHN-BKK ZentralePostfach 90 01 5060441 Frankfurt/Main

Hausanschrift:

Franklinstr. 5460486 Frankfurt/MainTelefon: 0800 2246255Telefax: 069 77078- 999E-Mail: [email protected]

BAHN-BKKRegionalgeschäftsstelle Mitte-WestFranklinstr. 5460486 Frankfurt/MainTelefon: 069 77079100E-Mail: [email protected]

BAHN-BKKRegionalgeschäftsstelle Nord-OstKarl-Marx-Allee 90a10243 BerlinTelefon: 030 26946100E-Mail: [email protected]

BAHN-BKKRegionalgeschäftsstelle Nord-WestEngelstr. 5548123 MünsterTelefon: 0251 7473100E-Mail: [email protected]

BAHN-BKKRegionalgeschäftsstelle SüdTegernseestr. 1683022 RosenheimTelefon: 08031 2320100E-Mail: [email protected]

BAHN-BKKRegionalgeschäftsstelle Mitte-OstCalauer Str. 7103048 CottbusTelefon: 0355 4859100E-Mail: [email protected]

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten / KVB

KVB-HauptverwaltungInternet: www.kvb.bund.de

KVB HauptverwaltungPostanschrift: Postfach 20 02 5360606 Frankfurt/Main

Geschäftsgebäude: Salvador-Allende-Str. 760487 Frankfurt/Main Telefon: 069 24703-0Telefax: 069 24703-199Mail: [email protected]

KVB-Bezirksleitung KarlsruheSüdendstr. 4476135 Karlsruhe Telefon: 0721 8243-0Telefax: 0721 8243-159Mail: [email protected]

81BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

KVB-Bezirksleitung KasselFranz-Ulrich-Str. 1234117 KasselTelefon: 0561 7813-0Telefax: 0561 7813-159Mail: [email protected]

KVB-Bezirksleitung MünsterHafenstr. 6248153 MünsterTelefon: 0251 6271-0Telefax: 0251 6271-159Mail: [email protected]

KVB-Bezirksleitung RosenheimKlepperstr. 1a83026 Rosenheim Telefon: 08031 4076-0Telefax: 08031 4076-159Mail: [email protected] KVB-Bezirksleitung WuppertalDessauer Str. 442119 WuppertalTelefon: 0202 4966-0Telefax: 0202 4966-159Mail: [email protected]

Bildungs- und Förderungswerk der EVG

Westendstraße 5260325 Frankfurt a. M.Telefon: 069 743495-0Telefax: 069 743495 55Mail: [email protected]

Stiftung Bahn-Sozialwerk – BSW

Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) Internet: www.bsw24.deZentrale Fördererbetreuung Spenderbetreuung (ZSB) 19053 Schwerin, Zum Bahnhof 21Tel.: 0800 2651367

BSW-Dienstleistungszentrum Ferieneinrichtungen, Reisen und ATCTOURISTICHübnerstr. 3, 86150 AugsburgTel.: 0821 2427300

Fahrvergünstigungen

Für Rentner der DB AG:

Deutsche Bahn AG Team Fahrvergünstigung der Rentner, 10357 BerlinTel.: 0180 3000910NEU ab 01.10.2013: 030 29763444

Für Versorgungsempfänger und

Rentner, die durch das Bundeseisen-

bahnvermögen (BEV) betreut werden

(„Senioren-FAST BEV“):

Frankfurt/Main Niddastr. 91, 60329 Frankfurt/MainTel.: 069 26959-231

SaarbrückenGrülingsstr. 4, 66113 SaarbrückenTel.: 0681 41625-435

Anschriften und Rufnummern

82 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Hamburg Schanzenstr. 80, 20357 Hamburg Tel.: 040 3980 65-211 / -212

Berlin Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin Tel.: 030 77029-383 / - 385

Nürnberg Hinterm Bahnhof 35, 90459 NürnbergTel.: 0911 4319-240

Karlsruhe Südendstr. 44, 76135 Karlsruhe Tel.: 0721 8196-225

Stuttgart Bahnhof 1, 88326 Aulendorf Tel.: 07525 924999

Essen Hachestr. 61, 45127 Essen Tel.: 0201 2447-470

Köln Werkstattstr. 102, 50733 Köln Tel.: 0221 7762-282 / -290

Private Versicherungen

DEVK – Zentrale Riehler Str. 190, 50735 Köln Tel.: 0221 757-0 Hotline: 0221 757757Internet: www.devk.de Fax: 0221 7572200 E-Mail: [email protected]

Private Bankgeschäfte

Sparda-Banken:

Augsburg eG Prinzregentenstr. 23, 86150 Augsburg Tel.: 0821 32070www.sparda-a.deE-Mail: [email protected]

Baden-Württemberg eG Am Hauptbahnhof 3, 70173 Stuttgart Tel.: 0711 20063801www.sparda-bw.deE-Mail: [email protected]

Berlin eG Storkower Str. 101A, 10407 Berlin Tel.: 030 42080420www.sparda-b.deE-Mail: [email protected]

Hamburg eG Präsident-Krahn-Str. 16-17, 22765 HamburgTel.: 040 550055-0www.sparda-bank-hamburg.deE-Mail: [email protected]

Hannover eG Ernst-August-Platz 8, 30159 HannoverTel.: 0511 3018-0www.sparda-h.deE-Mail: [email protected]

Anschriften und Rufnummern

83BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Hessen eG Osloer Str. 2, 60327 Frankfurt/Main Tel.: 069 7537-0www.sparda-hessen.deE-Mail: [email protected]

München eG Arnulfstr. 15, 80335 München Tel.: 089 55142400www.sparda-m.deE-Mail: [email protected]

Münster eG Joseph-König-Str. 3, 48147 Münster Tel.: 0800 40060560www.sparda-ms.deE-Mail: [email protected]

Nürnberg eG Eilgutstr. 9, 90443 Nürnberg Tel.: 0911 60008000www.sparda-n.deE-Mail: [email protected]

Ostbayern eG Bahnhofstr. 5, 93047 Regensburg Tel.: 0941 5831222www.sparda-ostbayern.deE-Mail: [email protected]

Südwest eG Rhabanusstr. 1, 55118 Mainz Tel.: 06131 636363www.sparda-sw.deE-Mail: [email protected]

West eG Ludwig-Erhard-Allee 15, 40227 Düsseldorf Tel.: 08000 772732www.sparda-west.deE-Mail: [email protected]

Anschriften und Rufnummern

84 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Persönliche Notizen

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85BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Persönliche Notizen

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86 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Persönliche Notizen

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87BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Mit Wirkung vom ______________ erkläre ich hiermit meinen Beitritt/Übertritt zur Eisenbahn- und Verkehrsgewerk-schaft (EVG). Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Satzung der EVG an. Der Beitrag beträgt 1,0 Prozent vom Bruttoeinkommen ohne Anrechnung der Kinderzulagen, Sonderzuwendungen (13. Monatsgehalt) und Urlaubsgeld.

Für Rentner/-innen und Ruhestandsbeamtinnen/-beamte ohne Arbeitseinkommen und Arbeitslose/Erwerbslose 0,7 Prozent. Aus-zubildende oder Mitglieder in vergleichbaren Beschäftigungsver-hältnissen zahlen von ihrer Auszubildendenvergütung 0,5 Prozent. Hinterbliebene zahlen monatlich 3,50 €.

Mit der Erhebung des satzungsgemäßen Beitrages vom Monats-einkommen durch Abbuchung von meinem Konto bin ich einver-standen.

Ich willige ein, dass meine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mitgliedsverhältnisses elektronisch verar-beitet, genutzt und ggf. an Dritte (z.B. zum Zeitungsversand, für die Vermittlung von Versicherungsleistungen etc) weitergegeben werden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdaten-schutzgesetzes in der jeweiligen Fassung.

Ich verzichte auf den im Gewerkschaftsbeitrag eingeschlossenen Familien-Rechtsschutz nach § 11 der EVG-Satzung. Der entspre-chende Anteil des Mitgliedsbeitrages wird mir erstattet.

Name Vorname

Straße Plz D

Wohnort E-Mail freiwillige Angabe

Geb. am Staatsangehörigkeit

Tel.-Nr. freiwillige Angabe Geschlecht * M * W

Übertritt von Mitglied seit

Arbeitgeber Betrieb/Dienststelle

Arbeitsort Dienstbez./Tätigkeit

BANKVERBINDUNGGirokonto-Nr. ____________________Name der Bank ____________________Bankleitzahl ____________________

EINGRUPPIERUNGEntgelt-/Tarifgruppe _____________________Tarifstufe ____________________ Std./Woche ____________________ Einstufungsdatum ____________________ Diff-Z (ehem. ZÜ/pEinfZ) ____________________ZÜG/ZÜL ____________________

* Vollzeit * Teilzeit * Prozent ______________

Monatliches Bruttoeinkommen ____________ €

STATUS * Arbeitnehmer * Beamte * Auszubildende * Dual-Studierende * Rentner * Ruhestandsbeamte

Beschäftigungsbeginn _____________________Ausbildungsende _________________________

NUR FÜR BEAMTE/ANGESTELLTE (BEV)* Ledig (ohne Familienzuschlag) * Verheiratet * Beamte - BesoldungsGr. _______________* Angestellte - VergütungsGr. ____________

*Zutreffendes ankreuzen

Unterschrift Vor- u. Zuname

Ort, Datum Vor- und Zuname Werber(in) / OV / GST

88 BFW Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Bildungs- und Förderungswerk der EVG e.V.

Westendstraße 5260325 Frankfurt am Main

Telefon: (069) 743495-0Telefax: (069) 743495-55

[email protected]