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Mittelfristige Finanzbedarfsplanungen der ARD-Landesrundfunkanstalten Teil III Entwicklungsprojekte Stand: 31.08.2015 2013 – 2020

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MittelfristigeFinanzbedarfsplanungen derARD-Landesrundfunkanstalten

Teil IIIEntwicklungsprojekte

Stand: 31.08.2015

2013 – 2020

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Inhalt

Entwicklungsprojekte

Projektanmeldungen

Digitaler Hörfunk Bestandssicherung audiovisuelles Erbe DVB-T2

Projektabschlussbericht

High Definition Television (HDTV)

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Allgemeines

Entwicklungsbedarf der ARD-Landesrundfunkanstalten 2013 - 2020

In § 12 Abs. 1 RfStV ist die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verankert. Damit ist auch eine Teilhabe an innovatorischen Entwicklungen im Rundfunkbereich gewährleistet.

Mit der Anmeldung zum 20. KEF-Bericht legen die ARD-Landesrundfunkanstalten die Projektbeschreibungen für die folgenden Projekte vor:

Digitaler Hörfunk Bestandssicherung audiovisuelles Erbe DVB-T2

In der Beitragsperiode 2013 - 2016 wurde das nachfolgende Projekt beendet. Die Entwicklung des überführten Projekts ist im entsprechenden Bericht dokumentiert:

High Definition Television (HDTV)

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Der Entwicklungsbedarf wird in der Mittelfristigen Finanzbedarfsplanung

2013 - 2020 wie folgt veranschlagt:

(Stand: 31.08.2015)

2013 - 2016 2017 - 2020 2013 - 2020

in T€

Aktuelle Projekte

1. Digitaler Hörfunk 49.589 122.741 172.330

2. Bestandssicherung audiovisuelles Erbe 0 127.731 127.731

3. DVB-T2 32.024 51.019 83.043

Bis 2016 beendetes Projekt

1. High Definition Television (HDTV) 173.938 0 173.938

Summe 255.551 301.491 557.042

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Hör

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August 2015 Projektanmeldung der ARD: Digitaler Hörfunk

I. Einleitung

Ausgehend vom Projektantrag der ARD „Digitaler Hörfunk“ / Hybrider Ansatz vom 19. März 2010 erfolgte nach der konditionierten Freigabe der Projektmittel durch die KEF am 23. Februar 2011 der (Neu)Start der DAB+ Verbreitung der ARD-Hörfunkprogramme im August 2011. Verbunden mit der endgültigen Freigabe der Projektmittel für die Beitragsperiode 2013 bis 2016 im 19. KEF-Bericht forderte die KEF die ARD zudem zur Vorlage eines Gesamtprojektantrages mit der Anmeldung zum 20. KEF-Bericht auf. Im Dokument “Ergänzender Informationsbedarf der KEF-Arbeitsgruppen“ in Vorbereitung auf den 20. KEF-Bericht wurde diese Forderung wie folgt konkretisiert: „Entsprechend ihrer Aussage im 19. Bericht (Tz. 253) erwartet die Kommission von ARD und Deutschlandradio zu dem Entwicklungsprojekt Digitaler Hörfunk nun die Vorlage von Gesamtprojekt-Anträgen, welche die Gesamtkosten der Einführung von DAB+, die Dauer der Parallelausstrahlung von UKW und DAB+ und einen Abschalttermin der UKW-Sender oder zumindest Abschaltkriterien und eine Terminprognose für die Abschaltung beinhalten. Die Kommission erwartet darüber hinaus Informationen zur Marktentwicklung bei DAB+ Empfängern, auch solche in Fahrzeugen“ (Ergänzender Informationsbedarf der KEF-Arbeitsgruppen, S. 15 - 16). Die Beantwortung der gestellten Fragen wird im vorliegenden Projektantrag in den Kontext eingebettet, der die Vorstellung der ARD von einer erfolgreichen Migration beschreibt. Die dabei von der KEF erwarteten Informationen zur Marktentwicklung bei DAB+ sind in Kapitel zwei dargestellt. Der Projektantrag beinhaltet zudem die aktuelle Beschlusslage der ARD sowie die neu gestaltete Organisationsstruktur zur konsequenten Steuerung des Themas in Kapitel drei. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich wesentlich auf die Erarbeitung des ARD-Konzeptes zum Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung ausgewirkt haben, sind in Kapitel vier zusammengefasst. Kapitel fünf enthält das ARD-Konzept sowie Aussagen zum kriteriengebundenen Prozess. Ihre Planungen zum Netzausbau stellt die ARD in Kapitel sechs, zu Kommunikation und Marketing in Kapitel sieben dieses Dokuments vor. Da die Benennung eines UKW-Abschalttermins aufgrund der noch fehlenden rechtlichen Rahmenbedingungen (siehe Kapitel vier) derzeit nicht möglich ist, werden die über die Beitragsperiode 2017 bis 2020 hinausgehenden Kosten für die Einführung von DAB+ anhand von zwei Modellrechnungen in Kapitel acht abgeschätzt. In der Zusammenfassung (Kapitel neun) werden die von der KEF formulierten Anforderungen nochmals kompakt dargestellt.

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II. IST-Stand DAB+

1. Netzausbau

Im Auftrag der ARD weist das Institut für Rundfunktechnik (IRT) Ende Juni 2015 die in diesem Abschnitt beschriebenen Versorgungswerte aus: In Kombination aller verfügbaren DAB+ Multiplexe können deutschlandweit 83,2 Prozent der Fläche und 91,1 Prozent der Bevölkerung (ca. 74,4 Millionen Einwohner) mobil versorgt werden. Für die reine Indoor-Versorgung sind es 63,3 Prozent der Fläche und 76,4 Prozent der Einwohner (ca. 62,4 Millionen Einwohner). Die Angebote der Landesrundfunkanstalten über DAB+ weisen insgesamt einen mobilen Versorgungsgrad von 70,3 Prozent der Fläche und 82,6 Prozent der Bevölkerung (67,4 Millionen Einwohner) auf. Für die reine Indoor-Versorgung sind es 52,4 Prozent der Fläche und 63,4 Prozent der Bevölkerung (51,8 Millionen Einwohner). Mit Blick auf die jeweilige regionale Verbreitung werden in Berlin und Hamburg 100 Prozent der Bevölkerung mobil mit DAB+ versorgt. In Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen liegt die mobile Versorgung bereits bei über 90 Prozent. Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz kommen auf über 80 Prozent mobile Versorgung1.

2. Marktentwicklung Endgeräte

Seit dem Neustart von DAB+ im Jahr 2011 bis Juni 2015 haben die Verbraucher in Deutschland nach Aussagen der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) rund 304 Millionen Euro in DAB+ fähige Endgeräte investiert (vgl. Anlage 3, S. 2). Die Zahl schließt die Ausgaben für den DAB+ Empfang in der Erstausstattung von Automobilen nicht ein, weil dieses Marktsegment von der GfK mit ihren Mitteln nicht beobachtet werden kann. Die einzelnen Autohersteller sind weiterhin wenig auskunftsfreudig, was Zahlen zur Ausstattung der ausgelieferten Fahrzeuge angeht. Eigene Erhebungen und solche durch externe Experten liefern aber ebenso, wie Recherchen bei Zulieferern, folgendes Bild: Als Sonderausstattung ist DAB+ inzwischen praktisch für alle Fahrzeugtypen lieferbar. Im Mai 2014 wurden nach Informationen des Verbands der Automobilindustrie e. V. (VDA) 10 Prozent der Neufahrzeuge mit dem Ausstattungsmerkmal DAB+ ausgeliefert (Information Kay Lindemann im Rahmen des Deutsch/Schweizer Automobil-Workshops in Zürich am 13.05.2014). Die Situation für die klassischerweise mit Radioempfang ausgestattete portable und stationäre Unterhaltungselektronik stellt sich wie folgt dar: Aktuell verzeichnet die Datenbank des Portals digitalradio.de über 400 in Deutschland lieferbare Gerätetypen, deren Listenpreise unter 20 Euro beginnen. Gemäß den Erhebungen der GfK werden derzeit sogar 579 verschiedenen Digitalradios über alle Preisklassen hinweg angeboten (vgl. Anlage 3, S. 11). Der Anteil von DAB+ fähigen Geräten am Neuverkauf von Radiogeräten aller Art steigt stetig an. Im ersten Halbjahr 2015 lag er bei 11,9 Prozent. Eine aktuelle Einschätzung der Marktsituation durch die GfK ist dem Antrag als Anlage 3 beigefügt. Der Anteil der DAB+ fähigen Geräte am jeweiligen Neuverkauf gehört zu den wenigen, regelmäßig und über lange Zeitreihen methodisch erhobenen Zahlen, an denen sich objektiv die Entwicklung der Marktrelevanz ablesen lässt.

1 Ländermultiplexe inklusive Private und Einstrahlungen angrenzender Länder

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Die Zahl der Personen, die mindestens gelegentlich per DAB+ Radio hören, war nach den Digitalisierungsberichten der Landesmedienanstalten zwischen 2013 und 2014 um 60 Prozent auf 5,4 Millionen gestiegen. Sie nutzten dazu im Frühjahr 2014 bereits rund 5 Millionen in den Haushalten verfügbare Endgeräte. Im Digitalisierungsbericht 2015, dessen offizielle Veröffentlichung der Radiodaten erst am 07. September 2015 erfolgt, werden bei konstanter Fragestellung folgende Zahlen erreicht: DAB+ ist weiterhin die Empfangsart mit dem größten Wachstum. Rund elf Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu DAB+. Vier Millionen Haushalte (plus eine Million im Vergleich zum Vorjahr) verfügen über mindestens ein DAB+ Empfangsgerät. 6,4 Millionen DAB+ Empfangsgeräte, darin enthalten sind auch Autoradios, sind im Markt. Dies entspricht einem Zuwachs von 1,5 Millionen Geräten seit 2014. Konkretere Daten zum Marktanteil von DAB+ an der gesamten Radionutzung, bei der auch die Hördauer zu berücksichtigen wäre, liegen unter anderem wegen methodischer Schwierigkeiten bei der Abfrage nicht vor. Die Reichweitendaten der Programme in der Media Analyse, die u. a. für die Bildung der Werbepreise relevant ist, werden derzeit nicht verbreitungswegspezifisch ausgewiesen. Eine von den Landesmedienanstalten Ende 2014 ausgeschriebene Studie soll hier neue Erkenntnisse liefern und könnte ein erster Schritt sein auf dem Weg, in der Branche gemeinsame Standards für die Messung des digitalen Anteils am Radiomarkt festzulegen. Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (ZVEI), der unter anderem für die Interessen der Hersteller von Unterhaltungselektronik steht, hat am 20. Juli 2015 ein Positionspapier zur vollständigen Digitalisierung im Hörfunk veröffentlicht. Der Verband begrüßt die Digitalisierungsstrategie und spricht sich insbesondere für die Vereinbarung eines zeitlichen Ablaufs zwischen den Marktbeteiligten aus, der den Übergang für Branche und Konsumenten planbar macht. Das Positionspapier liegt dem Projektantrag bei (Anlage 5). 3. Programmveranstalter

Die ARD Landesrundfunkanstalten bieten ihre in UKW verbreiteten Programme durchgängig auch in DAB+ an. MDR und SWR können, aufgrund begrenzter Ausstattung mit UKW-Frequenzen, ihr gesamtes UKW-Programmangebot ausschließlich in DAB+ flächendeckend verbreiten. BR, MDR, NDR, RB, SR und WDR bieten zudem insgesamt 17 zusätzliche Angebote an, die terrestrisch exklusiv digital verbreitet werden. Die Landesrundfunkanstalten MDR, NDR und WDR beabsichtigen, vorbehaltlich der gesetzgeberischen Beauftragung, ergänzende Programmangebote über DAB+ zu verbreiten. Der NDR plant ein musikgeprägtes Programm mit Ausrichtung Schlager. Der WDR beabsichtigt, ein weiteres digitales Hörfunkprogramm für eine ältere Zielgruppe anzubieten. Deutschlandradio versorgt derzeit in UKW etwa zwei Drittel der Fläche der Bundesrepublik mit den beiden Programmen Deutschlandfunk und Deutschlandradio Kultur. Da das UKW-Spektrum begrenzt ist, ist ein flächendeckender Netzausbau für alle Programme nicht möglich. Vor diesem Hintergrund forcierte Deutschlandradio von Beginn an einen schnellen digital-terrestrischen Netzausbau. Die Verbreitung via DAB+ verschafft sowohl einen erheblichen Reichweitengewinn als auch die Möglichkeit, das gesamte Programmangebot abzubilden. Deutschlandradio Wissen wird terrestrisch exklusiv digital verbreitet. Darüber hinaus gibt es auf Seiten der privaten Programmveranstalter in Deutschland neben den neun privaten, bundesweiten Angeboten über 70 private Programme, die lokal und regional in den Ballungsräumen über DAB+ verbreitet werden. Darunter sind neben den etablierten „UKW-Wellen“ auch einige neue, exklusiv über DAB+ verbreitete, Angebote zu finden. Auf Initiative des Privaten Radios Deutschland (PRD) befindet sich die

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Ausschreibung eines zweiten bundesweiten DAB+ Multiplexes derzeit in Diskussion. Die beiden, im Bereich der Hörfunkverbreitung, relevanten Verbände, der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) stehen Gesprächen zur gemeinsamen Erarbeitung einer Roadmap sowie der Definition von Kriterien, die Voraussetzung für die Beendigung der UKW-Verbreitung sind, grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Eine Diskussion über ein UKW-Abschaltdatum lehnen beide Verbände derzeit allerdings ab. Die Landesmedienanstalten beschreiben in ihrem, im Juli 2015 veröffentlichten, Positionspapier zur Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks, dass eine Weiterentwicklung des Hörfunks ohne eine mittelfristige Digitalisierung nicht möglich sei. Dabei wird die terrestrische Verbreitung über Rundfunknetze auch in der überschaubaren Zukunft die zentrale Rolle bei der Hörfunkverbreitung einnehmen. Die Internetradio-Verbreitung stellt eine sinnvolle und notwendige Ergänzung dazu dar. Das Positionspapier beinhaltet maßgebliche Eckwerte für die Migration vom analogen zum digitalen terrestrischen Hörfunk in Deutschland. Im Vergleich stimmt das Dokument inhaltlich weitestgehend mit der Konzeptskizze zum Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung der ARD (vgl. Kapitel fünf) überein. Die Landesmedienanstalten unterteilen diesen Prozess, wie die ARD, in eine Ausbau- und eine Migrationsphase. Der Übergang zwischen den beiden Phasen wird von denselben Parametern abgeleitet. Das Positionspapier liegt dem Projektantrag bei (Anlage 4). 4. Bund, Länder

Auch im politischen Umfeld ist eine Steigerung der Aktivitäten zur Beförderung des digital-terrestrischen Verbreitungsweges DAB+ für die Hörfunkverbreitung zu verzeichnen. Die Rundfunkkommission der Länder fasste am 10. Dezember 2014 einen Beschluss zur Weiterentwicklung von DAB+. Die Rundfunkkommission begrüßte Initiativen der Marktteilnehmer, DAB+ nachhaltiger auf dem Markt zu positionieren und hob insbesondere die technologischen Vorteile des digitalen Verbreitungsweges hervor. Die Rundfunkkommission hält es für erforderlich, Digitalradio noch stärker bekannt zu machen und so die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen. ARD, Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten wurden gebeten, geeignete Kriterien zu benennen, die bei der Festlegung eines verbindlichen Abschalttermins des analogen UKW-Hörfunks zu beachten sind. In puncto Endgeräteausstattung erging die Bitte an die Bundesregierung, sich bei der Automobilindustrie für die serienmäßige Ausstattung und Freischaltung mit DAB+ tauglichen Empfangsgeräten einzusetzen sowie die verbindliche Einführung einer europaweiten Norm zum Empfang von digitalen Signalen für Hörfunkempfangsgeräte zu prüfen. Einen wichtigen Schritt zur Einführung von DAB+ stellt zudem die Initiative des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Bildung eines Digitalradio Boards, nach dem Vorbild der Netzallianz, dar. Die Parlamentarische Staatssekretärin Dorothee Bär hatte im Rahmen einer Veranstaltung des BMVI am 16. April 2015 dazu aufgerufen. Die Struktureinheit, an der neben der ARD unter anderem Bund, Länder, Deutschlandradio, private Programmveranstalter sowie Handel und Industrie beteiligt sind, will binnen eines Jahres einen konkreten Zeitplan für die Umstellung auf den digitalen Hörfunk erarbeiten. Im Anschluss wird das Digitalradio Board die Umsetzung konstruktiv begleiten (Quelle: www.bmvi.de, Pressemitteilung „BMVI treibt digitalen Hörfunk voran“). Als Diskussionsgrundlage für die erste Sitzung am 17. Juni 2015 kam ein Inputpapier der ARD zum Einsatz, das aus der, im vorliegenden Projektantrag unter Kapitel fünf beschriebenen, Konzeptskizze für den Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung resultierte. Auf der Basis des ARD-Inputpapiers sowie des Positionspapiers der Landesmedienanstalten wird das BMVI den Vorschlag für eine Roadmap erstellen, der in der nächsten Sitzung im September beraten werden soll.

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5. Entwicklung in Europa

Aktuell werden in 16 europäischen Ländern die Standards der DAB-Systemfamilie im Regelbetrieb eingesetzt, in 7 Ländern wird Testbetrieb durchgeführt oder man befindet sich im Stadium der Regulierung, weitere 9 Länder haben Interesse bekundet. Die norwegische Regierung hat beschlossen, die UKW-Versorgung im Jahr 2017 zu beenden. In der Schweiz und in Großbritannien ist die UKW-Abschaltung in Aussicht genommen.

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III. Beschlusslage, Organisationsstruktur Digitalradio ARD

Mit Beschluss vom 19.05.2014 entschied sich die ARD, die Arbeitsorganisation zur strategischen Steuerung des Themas Digitalradio neu zu gestalten. Installiert wurde eine Lenkungsgruppe, deren Aufgabe in der zentralen Koordination aller Aktivitäten auf ARD-Gesamtebene (in Abgrenzung zu anstaltsindividuellen Aktivitäten) zum Thema Digitalradio besteht. Hierzu gehören auch sämtliche Kommunikationsmaßnahmen auf ARD-Ebene nach außen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Die Lenkungsgruppe wird unterstützt durch eine Arbeitsgruppe Digitalradio, die die fachliche, interdisziplinäre Bearbeitung des Themas „Digitalradio“ basierend auf den Vorgaben der Lenkungsgruppe durchführt. Den Vorsitz der Lenkungsgruppe übernahm mit Beschluss vom 23.06.2014 Frau Prof. Dr. Karola Wille, Intendantin des Mitteldeutschen Rundfunks. Der Lenkungsgruppe gehören außerdem der Vorsitzende der ARD-Hörfunkkommission Joachim Knuth (NDR), der Vorsitzende der ARD-Produktions- und Technikkommission Dr. Michael Rombach (NDR) sowie der Leiter der Arbeitsgruppe Digitalradio, Dr. Ulrich Liebenow (Betriebsdirektor MDR), an. Mit Beschluss vom 25. November 2014 bekräftigten die Intendantinnen und Intendanten der ARD das strategische Ziel, Digitalradio über DAB+ als Teil der Hybridstrategie konsequent einzuführen und trafen folgende Festlegungen: - Die ARD verfolgt die Zielstellung, die Simulcastphase UKW/DAB+ so kostengünstig wie

möglich und – unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Zuhörerinnen und Zuhörer – so lange wie nötig zu gestalten.

- Die Beendigung der Simulcastphase und damit die flächendeckende UKW-Abschaltung

kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht durch die Landesrundfunkanstalten selbst festgelegt werden (siehe dazu Kapitel vier). Vielmehr ist der Gesetzgeber gefordert, hierfür die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsauftrag darf dabei nicht gefährdet werden. Aus Sicht der ARD sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

o Versorgung / technische Verfügbarkeit o Ausstattung der Haushalte mit Endgeräten, die DAB+ empfangen können o Ausstattung der Fahrzeuge mit Endgeräten, die DAB+ empfangen können o Programmvielfalt

- Die ARD wird deshalb den Gesetzgeber bitten, die Rahmenbedingungen für einen Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung zu schaffen und sich im Dialog mit den anderen Marktbeteiligten aktiv in diesen Prozess einbringen.

- Die Beendigung der Simulcastphase kann nur im Zusammenwirken aller Marktbeteiligten und nur zeitgleich mit den privaten Programmveranstaltern erfolgen. Die ARD setzt sich im Rahmen einer Gesamtstrategie dafür ein, dass Anreize zum Umstieg auf DAB+ für alle Marktbeteiligten geschaffen werden.

- Die ARD setzt sich im Dialog mit den anderen Marktbeteiligten dafür ein, dass sich Digitalradio in Deutschland auf allen relevanten Verbreitungswegen entwickelt. Aus diesem Grund erwartet die ARD, dass sich die privaten Programmveranstalter auch aktiv für den DAB+ Ausbau einsetzen.

- Der DAB+ Netzausbau in den jeweiligen Sendegebieten der Landesrundfunkanstalten kann in Abhängigkeit vom Mehrwert für die einzelnen Anstalten und im Rahmen der von der KEF zugewiesenen Mittel mit unterschiedlicher Geschwindigkeit erfolgen. Die Kosten von DAB+ bei vollständigem Netzausbau werden nach Abschaltung von UKW inflationsbereinigt auf Ebene der ARD circa 80 Prozent der Kosten der UKW-Versorgung betragen. Anstaltsbezogen kann sich dieser Effekt unterschiedlich ausprägen.

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Der Beschluss der ARD beinhaltete auch die Initiierung des konstruktiven Dialogs mit den Marktbeteiligten. In Gesprächen der Lenkungs- bzw. Arbeitsgruppe Digitalradio mit Verbänden privater Rundfunkveranstalter, Landesmedienanstalten, Endgeräteindustrie, Deutschlandradio, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, AG Technik der Rundfunkreferenten sowie mit diversen privaten Programmveranstaltern wurde deutlich, dass der Wille der Branche, den Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung zu gestalten, vorhanden ist. Anknüpfend an die Strukturentscheidung zur Etablierung von Lenkungsgruppe und Arbeitsgruppe ordnete die ARD die bestehenden Arbeitsstrukturen in Sachen Digitalradio neu. Ein konsequenter Neuaufbau mit klaren Strukturen und Zuständigkeiten soll die Voraussetzung für die mit der strategischen Positionierung verbundenen Aufgaben und Herausforderungen zum Umstieg auf DAB+ bilden. Etabliert wurden drei Funktionen, Verbreitung, Marketing und Pressearbeit, die die Lenkungsgruppe operativ unterstützen. Alle Tätigkeiten der bisherigen Strukturen wurden den neuen Rollen zugeordnet und überführt. Vorhandene Kompetenzen sind auch in der Neustrukturierung eingebunden. Die Arbeitsstruktur ermöglicht nun vor allem eine konsequente zentrale Ausrichtung aller Digitalradioaktivitäten und überwindet die bisherige strukturelle Inhomogenität. Die Intendantinnen und Intendanten gehen davon aus, dass sich das einheitliche Auftreten der ARD, als größter Akteur auf Seiten der Programmveranstalter, positiv auf den Markt auswirkt, indem es eine Zugwirkung entfaltet.

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IV. Rechtliche Rahmenbedingungen

Für die vollständige Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks sind nach einem von Professor Dr. Dieter Dörr (Universität Mainz), im Auftrag der Lenkungsgruppe Digitalradio, erstellten Rechtsgutachtens (Anlage 1) vom November 2014 folgende rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten: - Die Abschaltung des UKW-Sendebetriebs können die Landesrundfunkanstalten aus

verfassungsrechtlichen Gründen nicht eigenmächtig beschließen. Der Wechsel von UKW auf DAB+ berührt vielfältige verfassungsrechtlich geschützte Interessen der Marktteilnehmer, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Ferner darf der aus der Rundfunkfreiheit abgeleitete Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vereitelt werden. Damit handelt es sich bei der UKW-Abschaltung um eine so weitreichende und bedeutende Entscheidung, dass sie dem Parlamentsvorbehalt unterliegt und deshalb nur vom Gesetzgeber getroffen werden darf. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern.

- Die Landesgesetzgeber müssen den technischen Wandel aktiv gestalten, soweit sich

dies für die Vielfaltsicherung als erforderlich erweist. Dies ist insofern von Bedeutung, als DAB+ den Transport einer gegenüber UKW deutlich erhöhten Anzahl von Programmen gewährleistet. Entwickeln sich neue Übertragungstechniken, mit denen die Programmvielfalt erhöht werden kann, so ist der Gesetzgeber in der Pflicht, die nötigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der technische Wandel gelingen kann und nicht aufgrund von entwicklungshemmenden Marktstrukturen ins Stocken gerät.

- Bei der Erfüllung ihres Ausgestaltungsauftrags haben die Länder einen großen

Gestaltungsspielraum, der aber insbesondere durch den Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Autonomie beschränkt ist. Die Länder haben zu beachten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfassungsrechtlich verpflichtet ist, Programme für die Gesamtheit der Bevölkerung anzubieten. Hierzu zählt in technischer Hinsicht die Gewährleistung einer „Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist“ (BVerfGE 73, 118, 123).

- Bei der danach erforderlichen Sicherstellung des Empfangs sind mehrere Faktoren von

Bedeutung: Zum einen die weitgehend flächendeckende Empfangbarkeit des Sendesignals als eine notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung. Zum anderen darf der Verbreitungsgrad von DAB-Empfangsgeräten in den Haushalten und Automobilen nicht unberücksichtigt bleiben. Der Status quo der Geräteverbreitung ist für eine UKW-Abschaltung deutlich zu gering.

- Eine absolute Schwelle, ab welchem Verbreitungsgrad von DAB+ Empfangsgeräten

die Hörfunkübertragung über UKW abgeschaltet werden darf, lässt sich allerdings nicht bestimmen. Ihre Bemessung hängt wesentlich von der Länge des Übergangszeitraums ab, den die Länder für die Umstellung auf den digitalen Empfang gesetzlich vorsehen. Für einen verfassungsgemäßen Technikwechsel kommt es wesentlich darauf an, dass der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum bestimmt, der es allen Bevölkerungsteilen erlaubt, auf die DAB+ Empfangstechnik umzusteigen. Je länger die Übergangszeit bemessen wird, desto geringer kann grundsätzlich der Mindestanteil der mit digitalen Empfangsgeräten ausgestatteten Haushalte und Automobile festgesetzt werden. Angesichts des aktuell noch geringen Verbreitungsgrades von DAB+ Empfangsgeräten kann ein Übergangszeitraum von weniger als fünf Jahren jedenfalls nicht in Betracht gezogen werden.

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- Der Erwerb der nötigen Empfangsgeräte muss innerhalb der vom Gesetzgeber zu definierenden Übergangszeit unter wirtschaftlich und technisch zumutbaren Bedingungen möglich sein. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Autoradios, über die ein wesentlicher Teil des Radiokonsums stattfindet und die für die Verbreitung von sicherheitsrelevanten Verkehrsinformationen essentiell sind. Je teurer und technisch aufwändiger der Erwerb bzw. die Umrüstung der Empfangsgeräte ist, desto höher muss der tatsächliche Verbreitungsgrad digitaler Empfänger in den Haushalten und Automobilen sein, um eine UKW-Abschaltung tatsächlich vollziehen zu können.

- Die Länder sollten den Weg für den Übergang von UKW auf DAB+ gemeinsam durch

eine bundeseinheitliche Entscheidung bereiten, um so den Informationszugang der Bevölkerung sicherzustellen und für die notwendige Rechtssicherheit zu sorgen. Hierzu können und sollten die Länder auf das bewährte Instrument des Staatsvertrages zurückgreifen.

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V. ARD Konzept für den Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung

Zur Gestaltung des Übergangs auf die digitale Hörfunkversorgung führt die ARD seit ihrem Beschluss im November 2014 Gespräche mit den Marktbeteiligten (vgl. Kapitel drei). Da die Beendigung der Simulcastphase nur im Zusammenwirken aller Marktbeteiligter und nur zeitgleich mit den privaten Programmveranstaltern erfolgen kann, ist eine gemeinsame, abgestimmte Vorgehensweise aus Sicht der ARD wesentlich für das Gelingen des Prozesses. Die Erkenntnisse aus den diversen Kontakten sind in die Erarbeitung eines Konzepts für den Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung (Anlage 2) eingeflossen. Dieses Dokument bildet die Grundlage für die Diskussion der ARD mit den Marktbeteiligten zur weiteren Gestaltung des Übergangs. Die ARD erachtet ein zweistufiges Modell, bestehend aus einer Ausbau- und einer Migrationsphase, für zielführend. Ziel der Ausbauphase ist die Steigerung der Akzeptanz von DAB+ und die Schaffung von Voraussetzungen, die es der Politik ermöglichen, in einer zweiten Phase ein konkretes Verfahren für den Ausstieg aus UKW zu beschreiben und ein für alle Marktteilnehmer verbindliches Abschaltdatum zu benennen. Aus Sicht der ARD sollten zwei Voraussetzungen im oben angeführten Sinne erfüllt sein, bevor die Migrationsphase beginnen kann. Die Akzeptanz von DAB+ wird wesentlich durch die Verfügbarkeit des Verbreitungswegs bei der mobilen Nutzung bestimmt sein. Für die rein stationäre und indoor Nutzung kommen außer UKW auch andere Verbreitungswege in Frage, z. B. das Internet, weshalb die ARD schon früh einen hybriden Ansatz für die künftige Radionutzung beschrieben hat (vgl. Projektantrag vom 19. März 2010). Deshalb ist die Verfügbarkeit insbesondere für die mobile Nutzung in der Fläche zu gewährleisten. Die ARD strebt eine deutschlandweit, flächendeckende DAB+ Versorgung in Höhe von 95 Prozent an, um somit die Voraussetzung für den Start der Migrationsphase zu schaffen. Die Sicherung der Programmvielfalt soll mit der Verbreitung öffentlich-rechtlicher Programmangebote im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erzielt werden. Zudem sollte eine Weiterentwicklung in puncto Geräteausstattung der Haushalte und Fahrzeuge mit DAB+ erkennbar sein. Der Anteil von DAB+ fähigen Geräten am Neuverkauf von Radiogeräten aller Art liegt aktuell bei 11,9 Prozent (Quelle: GfK Retail and Technology GmbH, Stand Juni für das erste Halbjahr 2015, vgl. auch Abschnitt 2.2). Nach Meinung der ARD sollte die Migrationsphase starten, wenn der Anteil verkaufter Geräte mit digital-terrestrischer Empfangsmöglichkeit, die überwiegend für den Radioempfang genutzt werden, mindestens 30 Prozent beträgt. Dieser Vorschlag für die Voraussetzungen für den Übergang von der Ausbau- in die Migrationsphase wird derzeit intensiv mit den Marktteilnehmern diskutiert. Ziel der sich nach der Erreichung dieser Voraussetzungen anschließenden Migrationsphase ist am Schluss die Beendigung der analogen Hörfunkverbreitung durch Festlegung eines verbindlichen Abschaltszenarios für alle Programmveranstalter. In diesem Zusammenhang lassen sich eine Reihe von Kriterien benennen, die bei der Gestaltung der Migrationsphase berücksichtigt werden sollten: z. B. Versorgung / technische Verfügbarkeit, Ausstattung mit Endgeräten in Haushalten bzw. Fahrzeugen, Programmvielfalt und Nutzung. Zudem könnte diese Phase ggf. mit Überprüfungsschritten in zeitlichen Abständen versehen werden. Im Rahmen der Migrationsphase kann zudem ein weiterer Ausbau des DAB+ Sendernetzes erfolgen. Die ARD hat die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen formuliert, die durch die am Prozess beteiligten Akteure im Zeitraum der beiden Phasen umzusetzen sind.

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Maßnahmen während der Ausbauphase (Voraussetzungen): - Einstellung der Verfahren zur Identifizierung freier UKW-Frequenzen - Ankündigung, keine Neuvergabe frei werdender UKW-Frequenzen mehr

durchzuführen - Aufnahme von Widerrufsvorbehalten in neue Zuweisungen und Verlängerungen der

UKW-Frequenzzuweisungen - Bestätigung des Finanzbedarfs für DAB+ durch die KEF für die nächste

Beitragsperiode von 2017 bis 2020 - Erarbeitung/Umsetzung eines Kommunikations- und Marketingkonzeptes durch alle an

DAB+ beteiligten Marktteilnehmer - Etablierung eines im Markt abgestimmten Verfahrens zur Ermittlung der digitalen

Radionutzung - Umsetzung der Smart-Radio Initiative, insbesondere enthält jedes hergestellte Gerät,

das überwiegend für den Radioempfang genutzt wird, einen DAB+ Chip - Umsetzung der ITS-Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer

durch frühzeitige Informationen unter Einsatz von DAB+ - Sicherung der DAB+ Verbreitung an den Grenzbereichen im Rahmen der

Auslandskoordinierung für die Einführung von DVB-T2 - ggf. Erarbeitung/Umsetzung eines Konzepts zur Schaffung von Anreizen, um

insbesondere privaten, regionalen Veranstaltern den Simulcastbetrieb zu ermöglichen - Erarbeitung von technischen Konzepten zur Migration der lokalen Radiolandschaft von

UKW zu DAB+ Maßnahmen während der Migrationsphase (Kriterienentwicklung): - Definition eines für alle Marktbeteiligten einheitlichen Abschaltszenarios, ggf. in

Abhängigkeit von Kriterien - Bestätigung des Finanzbedarfs für DAB+ durch die KEF für die Beitragsperiode 2021

bis 2024 - weitere Umsetzung eines Kommunikations- und Marketingkonzeptes durch alle an

DAB+ beteiligten Marktteilnehmer - Erarbeitung eines Kommunikationskonzeptes für die unmittelbare Umstiegsphase - Umsetzung/Weiterführung eines Konzepts zur Schaffung von Anreizen, um

insbesondere regionalen Veranstaltern den Simulcastbetrieb zu ermöglichen - Erarbeitung Konzept zur Nutzung des UKW-Spektrums nach Beendigung der analogen

Hörfunkverbreitung - Erarbeitung von Plänen zur Migration der gesamten Radiolandschaft von UKW zu

DAB+ für jedes Bundesland Die detaillierten Maßnahmen sowie die aus Sicht der ARD verantwortlichen Akteure sind im Dokument „Konzeptskizze Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung“ vom 15. Juni 2015 beschrieben, das dem Projektantrag als Anlage beigefügt ist (Anlage 2). Die ARD wird Maßnahmen in ihrer Verantwortung gemeinsam mit den Beteiligten umsetzen und jene unterstützen, deren Federführung an anderer Stelle liegt. Die ARD geht davon aus, dass die Erfüllung der Voraussetzungen – Geräteverkäufe mindestens 30 Prozent und flächendeckende Versorgung mit öffentlich-rechtlichen Programmangeboten in Höhe von 95 Prozent – im Zeitraum 2018 bis 2020 zu erreichen ist und somit anschließend der Start der Migrationsphase eingeleitet werden kann. Eine erfolgreiche Einführung von DAB+ erfordert spätestens in der Migrationsphase ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen der unterschiedlichen Marktteilnehmer. Dafür ist eine Struktureinheit zu etablieren, die alle Akteure in geeigneter Form beteiligt und die

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vereinbarten Maßnahmen, entsprechend der Zuständigkeit, umsetzt. Die Struktureinheit verantwortet auch die Erarbeitung/Umsetzung eines Kommunikations- und Marketingkonzeptes in geeigneter Form. Sie ist mit einer eindeutigen Federführung zu versehen und mit entscheidungsbefugten Personen zu besetzen.

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VI. Ausbauplanung ARD DAB+

ARD und Deutschlandradio hatten im Digitalradio Evaluationsbericht 2013 erläutert, dass bis zum 20. KEF-Bericht konkrete Pläne für den weiteren Netzausbau vorliegen werden. Diese Planung ist erfolgt. Der weitere DAB+ Netzausbau wird in den jeweiligen Sendegebieten der Landesrundfunkanstalten bedingt durch die Ausgangslage sowie im Rahmen der von der KEF zugewiesenen Mittel konsequent, aber mit unterschiedlicher Geschwindigkeit erfolgen. Die ARD synchronisiert ihren Netzausbau sowohl intern als auch mit dem Deutschlandradio. Zu diesem Zweck finden regelmäßige Abstimmungen im Zuge regionaler Gespräche mit Deutschlandradio und deren Netzbetreiber Media Broadcast statt, in deren Rahmen insbesondere Verständigungen über gemeinschaftlich zu nutzende Senderstandorte und Antennen herbeigeführt werden. Mit der Projektanmeldung der ARD „Digitaler Hörfunk/Hybrider Ansatz“ vom 19. März 2010 war ein von der KEF übermittelter Kriterienkatalog zu beantworten, der im „Kriterium 8“ Planungen der Netzentwicklung aus den Ballungsräumen in die Fläche sowie der Versorgungsqualität dieser Netze abgefragt hatte. Im Rahmen eines kontrollierten und schrittweisen Ausbaus der Sendernetze in den Beitragsperioden 2009 bis 2012, 2013 bis 2016 und 2017 bis 2020 war vorgesehen, beginnend mit ausgewählten Startinseln über die Versorgung von Ballungsgebieten und Verkehrswegen in den Ausbau einer Flächenversorgung mit einem Versorgungsgrad von 95 Prozent einzutreten. Die Anzahl der geplanten Standorte wurde damals dementsprechend von 48 in der ersten Periode auf rund 200 in der zweiten Periode und bis zu 332 Standorte in der Periode 2017 bis 2020 prognostiziert. In der Zukunftsskizze „DAB+ Vollausbau“ vom 27.09.2013 wurde weiter präzisiert, dass mit rund 210 Grundnetzsendern und weiteren rund 250 Füllsendern eine der UKW-Versorgung der ARD Landesrundfunkanstalten entsprechende DAB+ Versorgung realisiert werden kann. Die DAB+ Sendernetze der Landesrundfunkanstalten bestehen mit Stand Januar 2015 aus 125 Sendern. Die Häuser werden ihre Netze bis Ende 2016 auf mindestens 175 Standorte erweitern, bis Ende 2018 circa 246 Sender betreiben und ihre Netze dann bis 2020 schrittweise auf 385 Standorte vergrößern. Ende 2020 werden die Netze damit einen mobilen Versorgungsgrad von 97,9 Prozent der Fläche und eine Indoor-Versorgung von 90,1 Prozent der Bevölkerung erreichen. In Abhängigkeit vom jeweiligen Ausbaugrad zum Start dieses Verfahrens planen einige Landesrundfunkanstalten auch nach 2020 ihr Sendernetz weiter zu arrondieren. Die DAB+ Sendernetze der Landesrundfunkanstalten werden demnach in diesem Zeitraum wie folgt ausgebaut:

Dez. 2014 Dez. 2016 Dez. 2018 Dez. 2020

Senderstandorte 125 175 246 385

Fläche 71,57 % 82,59 % 92,17 % 97,88 %

Bevölkerung 64,32 % 71,56 % 80,63 % 90,13 % Tabelle 1: ARD Ausbauplanung DAB+

In den Berechnungen werden die für Sender auf eigenen oder fremden Standorten sowie gegebenenfalls Antennenfilter und -weichen angesetzten Investitionsvolumina mit Bruttobeträgen berücksichtigt. Darüber hinaus sind in der Planung Anmietkosten für Fremdstandorte entweder in konkreter Abhängigkeit von der Anzahl der Nutzer am Standort und auf der Antenne oder auf Basis einer Prämisse für die Nutzeranzahl mit Bruttobeträgen berücksichtigt. Für die Eigenstandorte sind betriebliche Zusatzkosten wie Pauschalbeträge für Strom, Ersatzteile und Umlagekosten für Netzmanagement angesetzt. Die Höhe der

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geplanten Aufwendungen für die Modulationszuführung sowie für die Hoheitsgebühren ergibt sich auf Basis der von den Landesrundfunkanstalten realisierten technischen Konzeptionen. Die Kosten der Landesrundfunkanstalten für die DAB+ Sendernetze werden sich in diesem Zeitraum wie folgt entwickeln:

Jahr 2017 2018 2019 2020 Gesamt

Investitionen 5.062 5.062 8.256 8.256 26.634 Anmietkosten 12.000 12.000 19.860 19.860 63.718 Eigenbetrieb 4.328 4.328 5.528 5.528 19.711 Modulations-Zuführung 1.477 1.499 2.158 2.158 7.292 Hoheitskosten 129 151 153 153 586 Gesamt 22.995 23.039 35.954 35.954 117.940

Tabelle 2: ARD Netzkosten DAB+, Angaben in TEuro

Wie in Kapitel fünf beschrieben, befürwortet die ARD für den Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung ein zweistufiges Modell, bestehend aus einer Ausbau- und einer Migrationsphase. Eine Voraussetzung für den Übergang von der Ausbau- in die Migrationsphase ist das Erreichen des Schwellenwertes einer flächendeckenden Versorgung mit öffentlich-rechtlichen Programmangeboten in 95 Prozent der Fläche Deutschlands. Dabei wurde ausschließlich die Versorgungsleistung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet zugrunde gelegt. Die hinzu kommenden Versorgungsleistungen durch den bundesweiten Multiplex oder lokale, privat genutzte Multiplexe sowie Überstrahlungen in benachbarte Sendegebiete bleiben dabei außer Acht. Die ARD wird dieses Versorgungsziel nach den oben beschriebenen Ausbauplänen in der kommenden Beitragsperiode in Abhängigkeit von technischen Unwägbarkeiten wie Witterungsbedingungen oder Lieferfristen im Zeitraum zwischen 2018 und 2020 erreicht haben.

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VII. Kommunikation und Marketing

Auf der Grundlage der neuen strategischen Orientierung der ARD leiten sich auch neue Ansätze für das Thema Kommunikation und Marketing ab. Entsprechend beauftragt wurde die Ausarbeitung einer gleichermaßen konsequenten Kommunikations- und Marketingstrategie sowie eine Evaluation der seit dem Jahr 2012 tätigen „Initiative Marketing Digitalradio“, einer Kooperation zwischen Media Broadcast GmbH, Digitalradio Deutschland GmbH, Deutschlandradio und ARD. Ziel der ARD ist es weiterhin, die Markterschließung für DAB+ gemeinsam mit allen Marktbeteiligten voranzubringen, indem mit gemeinsamem Absender und einheitlichem Auftritt für den digitalen Empfangsweg geworben wird. Wie insgesamt erhofft sich die ARD auch hier eine positive „push-and-pull“-Wirkung durch ihre deutliche Positionierung und den initiierten Dialog mit allen beteiligten Marktakteuren (vgl. Kapitel zwei). Alle zur Zielerreichung intern wie extern öffentlich wirksamen Kräfte werden mit der geplanten Kommunikations- und Marketingstrategie zu einem Ganzen gebündelt, integriert geplant und vernetzt eingesetzt. So wird das Augenmerk der ARD nicht nur auf einzelne Marketingaktivitäten oder Werbemaßnahmen gerichtet. Kommunikations- und Marketinginstrumente wie auch die Pressearbeit werden unter strategischen und taktischen Gesichtspunkten abgestimmt und unter Berücksichtigung ihrer Wirkungsweise in den gewählten Kanälen und Medien als vernetzter Mix in der Umsetzung bundesweit gesteuert. Grundlegende Basis bilden dabei definierte Kommunikationsphasen und anzusprechende Zielgruppen. Neben den externen Öffentlichkeiten im B2B- (business to business) und im B2C- (business to consumer) Segment spielt auch die interne PR zur ressourcenschonenden Cross Promotion auf den ARD-eigenen Vertriebskanälen (TV, Radio und Telemedien) eine tragende Rolle. Die Landesrundfunkanstalten werden dazu mit Themenwelten und Begleitmaterial in der direkten Ansprache der Zuschauer/innen, Hörer/innen und Nutzer/innen unterstützt. Die geplante integrierte Kommunikations- und Marketingstrategie wird noch in der laufenden Beitragsperiode greifen. Der Start ist nach Verabschiedung in der ARD zum Jahreswechsel 2015/2016 geplant. Dabei finden wertvolle Erfahrungen aus dem Marketing für Digitalradio der vergangenen Jahre ebenso Berücksichtigung wie Erfahrungen mit ähnlich komplexen Aufgabenstellungen zur Begleitkommunikation von Technikveränderungen im TV-Massenmarkt (Analog-Digital-Umstieg Satellit, Einführung von DVB-T, HD und HbbTV). Dies betrifft auch den Aufbau klarer Strukturen zur Aufbau- und Ablauforganisation der Kommunikations- und Marketingarbeit der ARD und ihrer einzelnen Landesrundfunkanstalten. Eine besondere Herausforderung für die künftige Kommunikations- und Marketingplanung stellt die mit der übergeordneten ARD-Zielstellung verbundene Maßgabe dar, „die Simulcastphase UKW/DAB+ so kostengünstig wie möglich und – unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Zuhörerinnen und Zuhörer – so lange wie nötig zu gestalten“ (vgl. Kapitel drei). Je länger eine Kommunikationsphase dauert, desto schwieriger ist es, den aufzubauenden Kommunikationsdruck im Markt auf hohem Niveau zu halten. Daraus resultierend stellt das zweistufige Modell für den Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung (vgl. ARD-Konzept Kapitel fünf) besonders große Anforderungen an die für die vorgelagerte Ausbauphase entsprechend aufzusetzende erste Kommunikationsphase. Sie muss den Wechsel in die Migrationsphase begleiten und die dafür geforderte Mindestausstattung von Haushalten und Fahrzeugen kommunikativ unterstützen. Um die abgeleitete Zielstellung der Ausbauphase zu erreichen, wird sich der Paradigmenwechsel bei der Zusammenführung von Kommunikation und Marketing auch in der Zielgruppenansprache fortsetzen müssen. Die einfache Formel hierfür lautet: B2B vor

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B2C. Vom unverhältnismäßigen Einsatz der erforderlichen finanziellen Mittel bei hohen Streuverlusten abgesehen, wird im Evaluationsbericht 2013 dazu bereits festgestellt, dass ein B2C-Marketingansatz aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen allein nicht die notwendige Wirkung im Massenmarkt Radio erzielen kann und es deshalb notwendig sei, Kommunikations-Allianzen zu schließen mit denjenigen, die die Technik DAB+ in die Haushalte bringen können (vgl. Evaluationsbericht 2013, Anlage 2, S.3.). Im Rahmen der beschriebenen Marketinginitiative wurde der Weg der Markterschließung über B2B-Maßnahmen unter besonderer Beteiligung von Deutschlandradio in den vergangenen zwei Jahren eingeleitet und zunächst auf den Handel als wichtige Schnittstelle mit ersten Grundmaßnahmen fokussiert. Hier sind zusätzlich Endgerätehersteller und Zulieferer sowie insbesondere die Automobilhersteller als vorrangige Zielgruppen in den Fokus der Werbemaßnahmen für DAB+ zu nehmen. Letztlich gilt es, eine serienmäßige Ausstattung stationärer, portabler und mobiler Geräte mit DAB+ kommunikativ zu unterstützen. Über den langen Zeitraum der Ausbauphase und des anschließenden Wechsels in die Migrationsphase ist eine direkte Ansprache der Verbraucher/innen mit allen zur Verfügung stehenden Werbemitteln finanziell nicht leistbar. Allein eine einmalige, zehntägige bundesweite Plakatierung in Städten über 100.000 Einwohner würde ein Werbebudget von circa 1 Million Euro in Anspruch nehmen. Geplant ist deshalb eine ressourcenschonende Clusterung der Zielgruppen (mobile, technikaffine Nutzer) für eine adressatengerechte Displaywerbung im Netz, ergänzt um Suchmaschinenmarketing und Direktansprache in den sozialen Medien. Um Streuverluste nach Möglichkeit zu minimieren und einen zielgerichteten Einsatz des Kommunikations- und Marketingmix insgesamt zu gewährleisten, ist eine Intensivierung der Begleitforschung notwendig. Dies ist einzukalkulieren in der Etatisierung des Aufwands für die Beitragsperiode 2017 bis 2020 mit der Beantragung von 1,2 Millionen Euro pro anno. Die Gesamtsumme für die Beitragsperiode in Höhe von 4,8 Millionen Euro setzt sich zusammen aus maßnahmenbezogenen geplanten Kosten zum Einsatz im B2B und B2C-Bereich, die nachfolgend mit jährlichen Durchschnittswerten versehen sind. Dies unter der Maßgabe, dass innerhalb des bindenden Gesamtetats Verschiebungen in den einzelnen Positionen durch vor- und nachgelagerte Maßnahmen- und Kampagnenverläufe im Verlauf der Beitragsperiode zu berücksichtigen sind. Zu den geplanten Aufwendungen zählen im Einzelnen Kosten für ergänzende Begleit- und Marktforschung (ca. 50.000 Euro), die Erstellung von Bewegtbild- und Audio-Files sowie Toolkits zum ARD-weiten Cross Promotion-Einsatz On-Air und Online (ca. 200.000 Euro), Motiv- und Texterstellung für Informationsmaterialien u. a. Off-Air (Print), Pressearbeit sowie Betreuung und Betrieb der Website www.digitalradio.de (ca. 200.000 Euro), B2B-Kommunikation im Handel, in der Automobilindustrie und mit Herstellern sowie Live-Kommunikation bei Publikums- und Verbrauchermessen (ca. 300.000 Euro), Druck/Produktion und Vertrieb von Informations- und Werbemitteln und Werbung im Internet (ca. 300.000 Euro), sowie laufende Kosten und Aufwände für Koordination, Steuerung, Organisation und Umsetzung der Kommunikations- und Marketing-Arbeit. (ca. 150.000 Euro).

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VIII. Schätzung der Kosten für die Migration auf DAB+ ab 2021

Wie in Kapitel vier, rechtliche Rahmenbedingungen, dargestellt, kann die Beendigung der Simulcastphase und damit die flächendeckende UKW-Abschaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht durch die Landesrundfunkanstalten selbst festgelegt werden. Um dennoch der Erwartungshaltung der KEF für die Benennung der Gesamtkosten für die Einführung von DAB+ entgegenzukommen, wird in diesem Kapitel eine Abschätzung der Kosten für den DAB+ Betrieb nach der Beitragsperiode 2017 bis 2020 vorgenommen. Um hierzu zu Aussagen zu kommen, sind Annahmen zur Höhe der jährlichen Kosten für die DAB+ Verbreitung und für die Dauer des Simulcast von DAB+ und UKW erforderlich. Im Evaluationsbericht vom 18. Oktober 2013 (S. 16/17) hat die ARD der KEF dazu mitgeteilt: „Plant man ein Netz, das im Ergebnis versorgungstechnisch so leistungsfähig ist wie UKW heute, dann sinken nach Abschluss des DAB+ Ausbaus und nach der Abschaltung von UKW die Gesamtkosten im Vergleich zu UKW auf 90 Prozent, unter Einbeziehung weiterer Kosteneffekte auf 75-80 Prozent der fortgeschriebenen derzeitigen Gesamtkosten für die terrestrische Hörfunkverbreitung.“ Die Übertragungskosten pro Hörfunkprogramm werden bei DAB+, bezogen auf die gegenwärtigen Rahmenbedingungen (z. B. Strom- und Betriebskosten, Verfügbarkeitsanforderungen, Frequenz- und Hoheitsgebühren) der Kosten der Verbreitung eines UKW-Hörfunkprogramms, deutlich sinken. Hintergrund ist, dass sich die Gesamtkosten für die Systeme UKW bzw. DAB+ bei UKW in der Regel auf vier bis fünf Hörfunkprogramme und bei DAB+, gemäß aktueller Ausbauplanung, auf rund zehn bis dreizehn Hörfunkprogramme verteilen werden. Weitere Einsparpotentiale sind von den sich entwickelnden Rahmenbedingungen, z. B. Strom- und Betriebskosten in den neuen Sendergenerationen sowie Reduzierung der Anschaffungs- bzw. Anmietkosten der Sender- und Antennenanlagen aufgrund der nachgefragten Menge abhängig. Gleichzeitig wird eine etwas höhere Anzahl von Senderstandorten erforderlich sein. Dies ist darin begründet, dass die DAB+-Übertragung in einem höheren Frequenzbereich stattfindet und es an den Versorgungsgrenzen eines Senders nicht mehr das weiche Ausstiegsverhalten wie bei UKW gibt. Dementsprechend muss bei der Planung für DAB+ gegenüber UKW eine etwas größere Überlappung der Versorgungsgebiete einzelner Sender unterstellt werden. Im Jahr 2013 waren im Evaluationsbericht für den Endausbau von DAB+ 210 Grundnetzsender und weitere rund 250 Füllsender für eine der UKW-Versorgung der Landesrundfunkanstalten vergleichbare DAB+ Versorgung unterstellt worden. Die unter Kapitel sechs beschriebenen, mittlerweile weiter konkretisierten, Senderanzahlen bestätigen die damalige Schätzung. Prämissen für die Kalkulation Die Abschätzung der Kosten für die Migrationsphase erfolgte im Grundsatz nach den in Kapitel sechs für die Beitragsperiode 2017 bis 2020 verwendeten Annahmen. Ausgehend von diesen wurden die Kosten für die Jahre ab 2021 unter Berücksichtigung einer Preissteigerung von 1,6 Prozent pro Jahr ermittelt. Die in den nachfolgenden Modellrechnungen für die Migrationsphase angegebenen Kosten verstehen sich dabei zusätzlich zu den in Kapitel sechs beschriebenen Kosten für die Beitragsperiode 2017 bis 2020, die im Wesentlichen auf die Ausbauphase entfallen. In den Modellrechnungen ist unterstellt, dass im Jahr 2020 die politische Entscheidung über den Eintritt in die Migrationsphase fällt. Für dieses Jahr werden für UKW Verbreitungskosten

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in folgender Höhe prognostiziert: 38 Millionen Euro für den Eigenbetrieb und weitere 19 Millionen Euro für den Fremdbetrieb, in Summe also 57 Millionen Euro pro Jahr. 1. Modellrechnung Beendigung UKW-Verbreitung 2025 Das Modell unterstellt, dass der Simulcast UKW/DAB+ im Jahr 2025 endet, also die Kosten für UKW von 2021 bis zum Jahr 2025 weiterhin in voller Höhe anfallen. Dies gilt auch für die im Eigenbetrieb direkt auf UKW entfallenden Einzelkosten. Die im Jahr 2020 für die UKW-Verbreitung geplanten Aufwendungen für Eigen- und Fremdbetrieb von 57 Millionen Euro (s. o.) werden mit einem Teuerungsfaktor von 1,6 Prozent pro Jahr gesteigert. Das Gesamtvolumen würde im Jahr 2025 circa 61,7 Millionen Euro betragen. Entsprechend der ARD-internen Einschätzung, dass die Kosten von DAB+ bei vollständigem Netzausbau nach Abschaltung von UKW inflationsbereinigt auf Ebene der ARD circa 80 Prozent der Kosten der UKW-Versorgung betragen werden (anstaltsbezogen kann sich dieser Effekt unterschiedlich ausprägen), läge das jährliche Kostenvolumen für DAB+ nach Abschaltung von UKW bei maximal 49,4 Millionen Euro pro Jahr. Bei der zum 31. Dezember 2025 unterstellten Beendigung der Migrationsphase würden zusätzlich zu den fortgeschriebenen UKW-Verbreitungskosten für die genannten fünf Jahre Gesamtkosten in Höhe von circa 148 Millionen Euro zuzüglich etwaiger Kommunikations- und Marketingkosten für die DAB+ Verbreitung anfallen. 2. Modellrechnung Beendigung UKW-Verbreitung 2028 Im Falle einer unterstellten Beendigung der UKW-Verbreitung im Jahre 2028, mithin also bei einer drei Jahre längeren Migrationsdauer, würden die UKW-Verbreitungskosten am Ende der Migrationsphase jährlich 64,7 Millionen Euro betragen. Dementsprechend würden sich die Verbreitungskosten via DAB+ nach der UKW-Abschaltung auf maximal 51,8 Millionen Euro belaufen. Eine Beendigung der UKW-Verbreitung zum 31. Dezember 2028 würde Gesamtkosten für den Zeitraum 2021 bis 2028 für die DAB+ Verbreitung von circa 241 Millionen Euro zuzüglich etwaiger Kommunikations- und Marketingkosten verursachen.

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IX. Zusammenfassung

Im vorliegenden Gesamtprojektantrag Digitaler Hörfunk beschreibt die ARD ihre Vorstellung des erfolgreichen Übergangs auf die digitale Hörfunkversorgung. Der Prozess wurde wesentlich von der Voraussetzung bestimmt, dass die Landesrundfunkanstalten die Abschaltung des UKW-Sendebetriebs aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht eigenmächtig beschließen können. Vielmehr ist der Gesetzgeber gefordert, hierfür die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Gleichwohl nimmt die ARD, aufgrund ihrer starken Position im Hörfunkmarkt, eine tragende Rolle bei der Gestaltung des Migrationsprozesses ein. Vor diesem Hintergrund wurde eine Konzeptskizze zum Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung erarbeitet und im Dialog mit den Marktteilnehmern intensiv diskutiert. Ziel ist es, einen gemeinsamen Ansatz für die Digitalisierung des Hörfunks zu gestalten, an dessen Ende ein UKW-Abschaltszenario steht. Das in der Konzeptskizze beschriebene Verfahren, bestehend aus einer Ausbau- und einer Migrationsphase, stellt auch den derzeitigen Diskussionsstand zwischen den Marktteilnehmern dar. Das zweistufige Verfahren bildete für die ARD die Grundlage, die Dauer der Parallelausstrahlung von UKW und DAB+ sowie die Gesamtkosten der Einführung von DAB+ zum jetzigen Zeitpunkt abschätzen zu können. In der Ausbauphase fokussieren sich die Maßnahmen auf die Schaffung der Voraussetzungen, die es dem Gesetzgeber ermöglichen sollen, ein Verfahren für die Migrationsphase und, in Abhängigkeit von Kriterien, ein verbindliches Abschaltdatum für UKW zu benennen. Im Projektantrag sind zwei Voraussetzungen genannt, die aus Sicht der ARD zur Beendigung der Ausbauphase erfüllt sein müssen: - flächendeckende Versorgung in Höhe von 95 Prozent mit öffentlich-rechtlichen

Programmangeboten - Anteil verkaufter Geräte mit digital-terrestrischer Empfangsmöglichkeit, die überwiegend

für den Radioempfang genutzt werden, mindestens 30 Prozent

Auf Grundlage der individuellen Planungen der Rundfunkanstalten wäre die erste Voraussetzung (flächendeckende Versorgung in Höhe von 95 Prozent mit öffentlich-rechtlichen Programmangeboten) im Zeitraum zwischen 2018 und 2020 zu erreichen. Die Pläne zum Netzausbau sind verbunden mit einem Finanzbedarf für die nächste Beitragsperiode in Höhe von 117,94 Millionen Euro. Zusätzlich fallen 4,8 Millionen für Kommunikation und Marketing an. Da die Benennung eines konkreten Abschalttermins für die UKW-Verbreitung derzeit nicht möglich ist, erfolgt im vorliegenden Dokument die Berechnung für die Parallelausstrahlung von UKW und DAB+ anhand von zwei Modellen für den Zeitraum ab 2021. Die ARD geht davon aus, dass ein Simulcast von UKW und DAB+ mindestens bis zum Jahr 2025 erforderlich sein wird. In einem zweiten Modell wird das Ende der Migrationsphase im Jahr 2028 unterstellt.

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Checkliste für das Verfahren der Projektanmeldung nach dem IIVF

I. Aufwandsseite

Aus den Zielen und Inhalten des Entwicklungsprojekts „Digitaler Hörfunk“ ergibt sich für den Zeitraum 2017 bis 2020 ein Finanzbedarf für die ARD von rund 122,7 Mio. €. Davon entfallen 117,9 Mio. € auf den sukzessiven Ausbau der DAB+ Sendernetze und 4,8 Mio. € für die geplanten Marketingaktivitäten. Der Finanzbedarf gliedert sich wie folgt:

Sachaufwand (inkl. Marketing/Kommunikation): Programmverbreitungsaufwand:

24,5 Mio. € 71,6 Mio. €

Investitionsausgaben: Gesamtbudget für die Einführung von DAB+:

26,6 Mio. € 122,7 Mio. €

II. Ertragsseite

1. Potentielles Empfangsvolumen

Mit dem geplanten Ausbau der DAB+ Sendernetze soll die Anzahl der Senderstandorte von aktuell 125 (Stand Januar 2015) auf 385 Standorte bis Ende 2020 vergrößert werden. Ende 2020 werden die Netze damit einen mobilen Versorgungsgrad von 97,9 Prozent der Fläche und eine Indoor-Versorgung der Bevölkerung von 90,1 Prozent erreichen. 2. Kontaktvolumen (Reichweite)

Im Rahmen der halbjährlich stattfindenden Media-Analyse im Hörfunk findet bislang keine Messung der Reichweite in Abhängigkeit der Verbreitungswege statt. Dies soll aber für die Zukunft initiiert werden, da eine messbare Reichweite von DAB+ auch für den Einstieg der kommerziellen Radioveranstalter unentbehrlich ist. 3. Nutzenvolumen

Gemäß Digitalisierungsbericht 2015 der Landesmedienanstalten haben rund 11 Prozent der Bevölkerung Zugang zu DAB+. Vier Millionen Haushalte (plus eine Million im Vergleich zum Vorjahr) verfügen über mindestens ein DAB+ Empfangsgerät. 6,4 Millionen DAB+ Empfangsgeräte sind im Markt. Dies entspricht einem Zuwachs von 1,5 Millionen Geräten seit 2014. 4. Werbeerträge

Die ARD plant keine zusätzlichen Werbeerträge durch den Ausbau des DAB+ Sendernetzes.

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5. Sponsoring

Die ARD plant keine zusätzlichen Sponsoringerträge durch den Ausbau des DAB+ Sendernetzes. 6. Verwertungserlöse

Die ARD plant keine Verwertungserlöse durch den Ausbau des DAB+ Sendernetzes. 7. Mitbenutzung Dritter

Die ARD plant keine zusätzlichen Erträge durch die potentielle Mitbenutzung Dritter. 8. Sonstige Erträge

Es werden keine sonstigen Erträge erwartet.

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III. Ergänzende Informationen 1. Qualitative Informationen

1.1 Genehmigung der Wirtschaftspläne

Die in den Tabellen genannten Planansätze entstammen aus bzw. werden zukünftig in den Mittelfristigen Finanzplanungen der ARD-Anstalten berücksichtigt. 1.2 Abstimmung mit Dritten, insbes. Projektpartnern, z. B. Koproduzenten,

Forschungsprojektpartnern, Telekom

Ziel der ARD ist, mit geeigneten Kommunikations- und Marketingmaßnahmen die Markterschließung für alle Marktbeteiligten (Deutschlandradio und private Programmveranstalter) voranzubringen, indem mit gemeinsamem Absender und einheitlichem Auftritt für den digitalen Empfangsweg DAB+ geworben wird. 1.3 Baugenehmigungsverfahren, Klärung rechtlicher Voraussetzungen

Es sind keine Baugenehmigungen erforderlich.

1.4 Konkurrenzverhältnis mit alternativen Projekten, Veränderungen durch

das Projekt gegenüber dem Status quo (z. B. entfallene Programmfelder)

Es besteht kein Konkurrenzverhältnis zu anderen Entwicklungsprojekten. Ziel der ARD ist allerdings, die Dauer der Parallelausstrahlung von UKW und DAB+ so kurz wie möglich zu gestalten bzw. Abschaltkriterien zu nennen, die bei Erreichen der Zielgröße eine valide Prognose des Abschalttermins von UKW zulassen. 1.5 Alternativen für die organisatorische Durchführung eines Projektes

(Koproduktionen, usw.)

Alternativen für die organisatorische Durchführung des Projektes bestehen nicht. 2. Quantitative Informationen

2.1 Vergleich der Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten mit

Marktpreisen; Begründung für Abweichungen, Begründung für Eigen- oder Fremdbezug

Ein Vergleich ist nicht möglich. 2.2 Vergleich der Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten mit Miet-, Leasing- und anderen Verträgen, Begründung für die Entscheidung

Ein Vergleich ist nicht möglich.

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2.3 Möglichkeiten der Nutzung vorhandener Kapazitäten (Personal, Studios) für das Projekt (Umschichtung, Synergieeffekte)

In Sendegebieten, in denen es eigene Senderstandorte gibt, kann der Ausbau von DAB+ zum Teil auf vorhandene Infrastruktur zurückgreifen. Das Projekt lässt sich jedoch nicht in Gänze mithilfe bestehender Infrastruktur realisieren. Weitere Aufwendungen und Investitionen sind unverzichtbar. Nach ARD-interner Einschätzung wird erwartet, dass die Kosten von DAB+ bei vollständigem Netzausbau nach Abschaltung von UKW inflationsbereinigt auf Ebene der ARD ca. 80 Prozent der Kosten der UKW-Versorgung betragen werden. 2.4 Sendeminutenkosten, aufgegliedert nach

- direkten Kosten - anteiligen Betriebskosten - sonstigen Kosten (Umlagen, Gemeinkosten) Da es sich bei dem Ausbau von DAB+ um ein technisches Projekt und nicht um ein Programmprojekt handelt, ist die Ermittlung von Sendeminutenkosten nicht möglich. 2.5 Kontaktvolumen

- Definition der Zielgruppe - Marktanteil - Sehbeteiligung in Mio. Zuschauern (evtl. differenziert nach bestimmten Zielgruppen,

z. B. Altersstruktur) - Kosten je Tsd. Zuschauer (Zuhörer) Da es sich bei dem Ausbau von DAB+ um ein technisches Projekt und nicht um ein Programmprojekt handelt, ist die Darstellung von Kontaktvolumen bei DAB+ nicht anwendbar. 3. Soll-Ist-Vergleich (Erfolgskontrolle) in periodischen Abständen

Die in den einzelnen Landesrundfunkanstalten geltenden Controlling-Regelungen gewährleisten einen kontinuierlichen Soll-Ist-Vergleich.

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Darstellung 19. KEF-Bericht

Darstellung Anmeldung 20. KEF-Bericht

Anerkanntes Projektvolumen2009 - 2012

22,7Anerkanntes Projektvolumen2009 - 2012 (19. KEF-Bericht)

22,7

Anerkanntes Projektvolumen2013 - 2016

34,0Anerkanntes Projektvolumen2013 - 2016 (19. KEF-Bericht)

34,0

Beantragtes Projektvolumen2017 - 2020

-Beantragtes Projektvolumen2017 - 2020

122,7

Mittelabfluss 2009 - 2012(inkl. Ist 2012)

-22,7Mittelabfluss 2009 - 2012(Ist-Werte)

-22,7

Mittelabfluss 2013 - 2016(Plan-Werte)

-34,0Mittelabfluss 2013 - 2016(inkl. Ist-Werte 2014)

-49,6

Mittelabfluss 2017 - 2020(Plan-Werte)

-Mittelabfluss 2017 - 2020(Plan-Werte)

-122,7

Summe Mittelabfluss 2016 -56,7 Summe Mittelabfluss bis 2016 -72,3

Finanzmittel Ende 2016 0,0 Finanzmittel Ende 2016 -15,6

Summe Mittelabfluss bis 2020 -195,1

Finanzmittel Ende 2020 -15,6

Digitaler Hörfunk (in Mio. €)

August 2015

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Anlagen

- Anlage 1: Kurzgutachten verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Digitalisierung des Hörfunks: Voraussetzungen eines Umstiegs der Hörfunkverbreitung von UKW auf DAB+ von 11/2014

- Anlage 2: Konzeptskizze Übergang auf die digitale Hörfunkversorgung vom 15.06.2015

- Anlage 3: GfK-Expertise Entwicklung des Digitalradiomarktes in Deutschland 2011-2015 von 07/2015

- Anlage 4: Positionspapier der Landesmedienanstalten „Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks“ vom 09.07.2015

- Anlage 5: Positionspapier des ZVEI zur vollständigen Digitalisierung im Hörfunk vom 20.07.2015

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Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Digitalisierung des

Hörfunks

Voraussetzungen eines Umstiegs der Hörfunkverbreitung von UKW

auf DAB+

Kurzgutachten

von

Universitätsprofessor Dr. iur. Dieter Dörr

Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht

der Universität Mainz, Direktor des Mainzer Medieninstituts

und

Ass. iur. Richard Deicke

Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Mainzer Medieninstitut

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1

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung ................................................................................................................ 3

B. Rundfunkverfassungsrechtliche Vorgaben ............................................................. 5

I. Ausgangspunkt: „Dienende Freiheit“ .................................................................. 5

II. Funktionsauftrag und Übertragungstechnik........................................................ 6

1. Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zur Übertragungstechnik ........... 9

2. Funktionales Verständnis der Rundfunkfreiheit ........................................... 10

3. Kompensationsfunktion ............................................................................... 11

4. Beitragslegitimation ..................................................................................... 12

5. Recht zum Technologiewechsel .................................................................. 12

III. Zwischenergebnis ............................................................................................ 12

C. Das Erfordernis einer gesetzgeberischen Entscheidung ...................................... 13

I. Bestehende Regelungen .................................................................................. 13

II. Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung .................................... 15

III. Gesetzgebungskompetenz............................................................................... 18

D. Übergangsregeln .................................................................................................. 19

I. Betroffene rundfunkverfassungsrechtliche Güter ............................................. 20

1. Rundfunkbetreiber ....................................................................................... 20

a) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ............................................................. 20

b) Privatrundfunk ....................................................................................... 21

2. Geräteeigentümer ........................................................................................ 21

3. Rezipienten ................................................................................................. 22

4. Meinungsvielfalt ........................................................................................... 24

II. Geeignete und angemessene Übergangsregeln .............................................. 25

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1. Eignung des Übertragungstechnikwechsels ................................................ 25

2. Angemessener Ausgleich ............................................................................ 26

a) Rundfunkbetreiber ................................................................................ 26

b) Geräteeigentümer ................................................................................. 26

c) Informationszugang / Meinungsvielfalt .................................................. 27

3. Bundeseinheitliche Lösung .......................................................................... 30

III. Ergebnis ........................................................................................................... 30

E. Zusammenfassung in Thesen .............................................................................. 31

I. Verfassungsrechtliche Vorgaben für den Übertragungstechnikwechsel von

UKW auf DAB+ .............................................................................................. 31

II. Gesetzliche Rahmenbedingungen ................................................................... 31

III. Übergangsregeln .............................................................................................. 32

F. Literaturverzeichnis .............................................................................................. 34

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A. Einleitung

Seit geraumer Zeit werden Anstrengungen unternommen, den Hörfunk in Deutsch-

land (und Europa) nicht mehr über Ultrakurzwellen (UKW) zu verbreiten, sondern die

Übertragung auf Digital Audio Broadcasting (DAB+)1 umzustellen. Das Ziel ist die

Digitalisierung des Hörfunks.

Der Hörfunk nimmt in Deutschland als Informationsquelle der Bevölkerung und damit

für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess eine herausragende Rolle ein. Insbe-

sondere die Hörfunknachrichten stellen mit den Fernsehnachrichten die wichtigste

Informationsquelle für die Bürgerinnen und Bürger dar.2 Fernseh- und Hörfunknach-

richten werden mit Abstand am häufigsten – von mindestens 97 (Fernsehen) bzw. 94

Prozent (Hörfunk) zumindest gelegentlich – genutzt.3

Die Bedeutung des Hörfunks geht nicht zuletzt auf seine flächendeckende

Empfangbarkeit in Deutschland zurück. UKW stellt die wichtigste Verbreitungsform

für den Hörfunk dar.4 Aktuell wird UKW zum Radioempfang von 94 Prozent der Be-

völkerung über entsprechende Empfangsgeräte genutzt.5 Allerdings handelt es sich

bei UKW um ein analoges terrestrisches Signal, dessen Kapazitäten im Wesentli-

chen ausgeschöpft sind. Deshalb soll der Hörfunk über ein anderes Frequenzband

ausgestrahlt werden. Hierbei handelt es sich um DAB+. Der Vorteil eines Frequenz-

wechsels von UKW auf DAB+ liegt in dem im Vergleich zu UKW viel größeren Über-

tragungsvolumen, denn DAB+ ist in der Lage, terrestrische digitale Signale an ent-

sprechend ausgerüstete Empfangsgeräte zu übermitteln. Durch die größere Band-

breite entstehen freie Plätze für Hörfunkanbieter, aber auch für Begleitangebote. Ins-

gesamt wird neuer Raum für Innovationen im Hörfunk geschaffen.

Das DAB+-Netz ist so wie das UKW-Netz bundesweit verfügbar, wobei sich in der

1 Bei DAB+ handelt es sich um eine Weiterentwicklung von DAB, die eine effizientere Toncodierung

aufweist. Siehe KEF, 19. Bericht, Mainz 2014, S. 302, abrufbar unter http://www.kef-

online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf, URL zuletzt abgerufen am 23.10.2014. 2 So Hasebrink/Schmidt (u. Mitarbeit v. Rude/Scheler/Tosbat), Informationsrepertoires der deut-

schen Bevölkerung, Arbeitspapiere des Hans-Bredow-Instituts Nr. 24, Hamburg 2012, S. 71, wo-

bei der Zugang zu regionalen Informationen durch die Zeitungen beherrscht werde, siehe hierzu

ebenda S.30. 3 Siehe hierzu Hasebrink/Schmidt (u. Mitarbeit v. Rude/Scheler/Tosbat), Informationsrepertoires der

deutschen Bevölkerung, Arbeitspapiere des Hans-Bredow-Instituts Nr. 24, Hamburg 2012, S. 12. 4 Andere Verbreitungswege sind unter anderen DAB+, Internetradio, Radio über Kabel oder Satellit. 5 Siehe Kors, Aktueller Stand der Digitalisierung des Radios, in: Die Medienanstalten, Digitalisie-

rungsbericht 2014, Leipzig 2014, S. 50.

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Netzabdeckung zum Teil Unterschiede auftun.6 Die Phase des Simulcast läuft also

bereits. Allerdings existieren in der Bevölkerung nicht annähernd so viele Empfangs-

geräte, wie dies für UKW der Fall ist. 7,7 Prozent besitzen gerade einmal DAB+-

Empfänger.7 Das bedeutet, dass zwar flächendeckend DAB+ ausgestrahlt, das Sig-

nal aber mangels ausreichender Empfangsgeräte bislang nur von wenigen genutzt

wird.

Langfristig zielt die Einführung von DAB+ als standardmäßige Übertragungsform im

Hörfunk auf die Abschaltung der UKW-Hörfunkübertragung ab.

In diesem Zusammenhang hatte sich die Kommission zur Ermittlung des Finanzbe-

darfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem 18. Bericht aus dem Jahr 20118 dafür

entschieden, die Mittel, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Ein-

führung von DAB+ bereitgestellt werden, ab dem Jahr 2015 nur freizugeben, wenn

nachweisbare Erfolge zur Einführung von DAB+ vorgelegt würden. In ihrem 19. Be-

richt aus dem Jahr 20149 geht die KEF noch weiter und verlangt nun, dass die öffent-

lich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit den Anmeldungen zum 20. Bericht der KEF

einen Plan vorlegen, der nicht nur die Kosten für die Einführung von DAB+ benennt,

sondern auch konkrete Angaben macht, wann die Hörfunkübertragung mittels UKW

eingestellt werden soll.

Damit wird die Frage aufgeworfen, in welchem zeitlichen Rahmen der Frequenz-

wechsel stattfinden soll und ob jetzt schon ein konkretes UKW-Abschaltdatum festge-

legt werden kann Rund um diesen Wechsel tun sich nun mehrere rechtliche Prob-

lemfelder auf. Die Ausgangslage für die juristische Bewertung unterscheidet sich

dabei grundlegend von der Situation, wie sie in der Vergangenheit bei der Abschal-

tung des analogen terrestrischen Fernsehens (2008)10 und des analogen Satelliten-

fernsehens (2012) vorzufinden war. Die Nutzung der terrestrischen Fernsehverbrei-

tung nahm im Vergleich zu anderen Empfangswegen mit einem Anteil von rund 11

6 Siehe zum Ausbau des DAB+-Netzes: http://www.digitalradio.de/index.php/de/empfangneu, URL

zuletzt abgerufen am 6.10.2014. 7 Siehe Kors, Aktueller Stand der Digitalisierung des Radios, in: Die Medienanstalten, Digitalisie-

rungsbericht 2014, Leipzig 2014, S. 50. 8 KEF, 18. Bericht, Mainz 2011, S. 69, Tz. 116, abrufbar unter http://www.kef-

online.de/inhalte/bericht18/kef_18bericht.pdf, URL zuletzt abgerufen am 23.10.2014. 9 KEF, 19. Bericht, Mainz 2014, S. 133 f., Tz. 249 ff., abrufbar unter http://www.kef-

online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf, URL zuletzt abgerufen am 23.10.2014. 10 Vgl. hierzu die Untersuchung von Dittmann, Analoger Switch-Off ohne Gesetz?, Baden-Baden

2002.

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5

Prozent seinerzeit eine deutlich untergeordnete Bedeutung ein.11 Beim Satelliten-

fernsehen war zum Zeitpunkt der konkreten Vorbereitungen des Switch-Offs bereits

eine Digitalisierungsquote von 80 Prozent erreicht. Beim Hörfunk hingegen liegt die

Marktdurchdringung von UKW mit sehr großem Abstand von allen anderen Verbrei-

tungstechnologien.

Damit stellen sich die Fragen, unter welchen verfassungsrechtlichen Voraussetzun-

gen ein solcher Wechsel im Hörfunk überhaupt zulässig ist und welche Rahmenbe-

dingungen für einen verfassungsgemäßen Übergang erfüllt sein müssen, unter gänz-

lich neuen Vorzeichen.

Diesen Fragen widmet sich das Gutachten. Hierzu sollen zunächst die rundfunkver-

fassungsrechtlichen Vorgaben für einen solchen Frequenzwechsel aufgezeigt (B),

sodann die Frage nach der Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung

geklärt (C) und anschließend die für einen solchen Wechsel zu beachtenden Über-

gangsregelungen dargestellt werden (D). Schließlich folgt eine Zusammenfassung

der Ergebnisse in Thesen (E).

B. Rundfunkverfassungsrechtliche Vorgaben

I. Ausgangspunkt: „Dienende Freiheit“

Der Rundfunk in Deutschland unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Deter-

minanten. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass das Bundesverfassungsge-

richt in der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine „dienende Freiheit“12

erkannt hat. Das hat weitreichende Auswirkungen auf die Rundfunkveranstaltung in

Deutschland.

Zunächst ist festzuhalten, dass Hörfunk unter den verfassungsrechtlichen Rundfunk-

begriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt.13 Die angesprochene Sonderdogmatik des

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst also auch den Hörfunk.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Rund-

funkfreiheit in erster Linie kein subjektives Freiheitsrecht dar, sondern verbürgt eine

verfassungsrechtliche Aufgabe des Rundfunks, die individuelle und öffentliche Mei-

11 Kors, Aktueller Stand der Digitalisierung des Radios, in: Die Medienanstalten, Digitalisierungsbe-

richt 2014, Leipzig 2014, S. 38, Abb. 3. 12 Zuletzt BVerfG ZUM 2014, 501 (506). 13 Siehe hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag, Loseblatt,

57. Erg.Lief., Heidelberg 2014, § 2, Rn. 8 ff.

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nungsbildung zu gewährleisten.14 Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass der

Rundfunk dieser Aufgabe gerecht wird. Ihn trifft die Strukturverantwortung für den

Rundfunk; er hat eine positive Rundfunkordnung zu schaffen, die es dem Rundfunk

ermöglicht, den öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu gewährleisten. Diese Ord-

nung muss sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk

möglichst breit und vollständig zum Ausdruck kommt, die Bevölkerung in einem um-

fassenden Sinne informiert wird15, für Meinungs- und politische Willensbildung ge-

sorgt wird, laufende Berichterstattung erfolgt, unterhaltende Elemente Einfluss in das

Rundfunkprogramm finden und der Rundfunk seiner kulturellen Verpflichtung nach-

kommt.16 Hiermit ist der klassische Auftrag des Rundfunks beschrieben. In diesem

Auftrag spiegelt sich die Pflicht des Rundfunks zum Pluralismus wieder. Nur ein viel-

fältiges Programm kann diesen Anforderungen gerecht werden.

Der Gesetzgeber hat den Rahmen zu schaffen, der es dem Rundfunk ermöglicht,

diesen klassischen Rundfunkauftrag zu erfüllen. Hierbei besitzt er einen weiten Ge-

staltungsspielraum.17

II. Funktionsauftrag und Übertragungstechnik

Der klassische Rundfunkauftrag muss nach den Vorgaben des Bundesverfassungs-

gerichts erfüllt werden. Im bestehenden dualen Rundfunksystem trifft diese Pflicht

grundsätzlich sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den privaten Rundfunk. Da-

bei ist es ausreichend, wenn das Gesamtangebot aller Rundfunkakteure die notwen-

dige Vielfalt im Rundfunk herstellt.18 Allerdings existiert in der dualen Rundfunkord-

14 Siehe hierzu Dörr/Schwartmann, Medienrecht, 5. Aufl., Heidelberg 2014, Rn. 169, 171 ff.; Degen-

hart, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 623; zum dienenden Charakter der

Rundfunkfreiheit grundlegend Burmeister, Medienmarkt und Menschenwürde, in: EMR (Hrsg.),

EMR-Dialog, München 1992, S. 38 (55 ff.); Stock, Medienfreiheit als Funktionsgrundrecht, Mün-

chen 1985, S. 325 ff.; kritisch zu dieser Konzeption Hain, Rundfunkfreiheit als „dienende Freiheit“

– ein Relikt?, in: Bitburger Gespräche 48, Jahrbuch 2007/1, München 2007, S. 21 (22 ff.); Fink,

Wem dient die Rundfunkfreiheit?, DÖV 1992, 805 (806 ff.). 15 So BVerfGE 59, 231 (257, 258 ); 73, 118 (152). 16 Siehe BVerfGE 73, 118 (158). Zum Kulturauftrag des Rundfunks siehe P. Kirchhof, Der Öffentlich-

keitsauftrag des öffentlichen Rundfunks als Befähigung zur Freiheit, in: Abele/Fünfgeld/Riva

(Hrsg.), Werte und Wert des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Zukunft, Potsdam

2001, S. 9 (14 ff.); Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt und die Rolle des privaten Rundfunks,

in: Sachs (Hrsg.), Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat, Festschrift Stern, Berlin 2012, S.

1349 (1355 ff.). 17 So BVerfGE 12, 205 (262 ff.); 119, 181 (214); 121, 30 (50); BVerfG ZUM 2014, 501 (506). 18 So BVerfGE 73, 118 (157); 83, 238 (296 ff.); 121, 30 (52).

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nung eine klare Rollenverteilung hinsichtlich der Erfüllung des klassischen Rund-

funkauftrags. Die Aufgabe, für umfassende Information und Meinungsvielfalt zu sor-

gen, obliegt in erster Linie dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Er muss die uner-

lässliche Grundversorgung der Bevölkerung mit vielfältigen Programminhalten ge-

währleisten19 und hat insoweit einen umfassenden Funktionsauftrag.20 Die privaten

Rundfunkveranstalter hingegen sind nur zu einem Mindestmaß an gleichgewichtiger

Vielfalt in ihren Programmen verpflichtet, allerdings immer unter der Prämisse, dass

der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner Aufgabe zur Grundversorgung bzw. seinem

klassischen Funktionsauftrag in vollem Umfang nachkommt und nachkommen

kann.21 Die abgesenkten Anforderungen an die privaten Veranstalter haben ihren

Grund in deren marktwirtschaftlicher Struktur. Der private Rundfunk muss sich im

Wesentlichen durch Werbeeinahmen finanzieren. Das führt wiederum dazu, dass die

Privaten ihr Programm möglichst attraktiv für Werbepartner gestalten. Hieraus ergibt

sich eine starke vielfaltsverengende Tendenz.22 Deshalb kann man die Notwendig-

keit der Werbefinanzierung als strukturimmanentes Defizit im Rahmen der Vielfaltsi-

cherung bezeichnen.

Was bedeutet nun der Begriff Grundversorgung bzw. der klassische Rundfunkauf-

trag? Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mit diesen

Begriffen immer wieder auseinander gesetzt. In seinen jüngeren Rundfunkentschei-

dungen verwendet das Gericht, wie bereits erwähnt, nicht mehr den Begriff der

Grundversorgung, sondern schreibt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die

Pflicht zu, den „klassischen Funktionsauftrag der Rundfunkberichterstattung“ wahr-

zunehmen.23 Sie sollen ein Rundfunkprogramm bieten, das – im Gegensatz zu den

Programmen der privaten Veranstalter – gerade keinen marktwirtschaftlichen Zwän-

19 Siehe nur BVerfGE 73, 108 (158); 74, 297 (324); 87, 181 (199); 90, 60 (90). 20 In seinen neueren Entscheidungen verwendet das BVerfG den Begriff der Grundversorgung nicht

mehr, sondern spricht von dem „klassischen Funktionsauftrag“ des öffentlich-rechtlichen Rund-

funks. Er habe die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungs-

angebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaft-

lichen Anreize folge und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffne. Dieser Auf-

trag umfasse neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und

Information auch seine kulturelle Verantwortung, vgl. BVerfG ZUM 2014, 501 (506); BVerfGE 119,

181 (216 ff.); 90, 60 (90). 21 Siehe hierzu Dörr/S. Schiedermair, Ein kohärentes Konzentrationsrecht für die Medienlandschaft

in Deutschland, Frankfurt am Main 2007, S. 15 und BVerfGE 73, 118 (159); 83, 238 (296, 297). 22 Siehe hierzu BVerfGE 87, 181 (200); 90, 60 (91); 103, 44 (67); 119, 181 (216). 23 So im jüngsten Urteil zu den ZDF-Aufsichtsgremien, BVerfG ZUM 2014, 501 (506); siehe auch

BVerfGE 119, 181 (217).

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gen unterworfen und so in der Lage ist, die verfassungsrechtlich gebotene Vielfalt in

vollem Umfang abzubilden. Der Funktionsauftrag bzw. der Auftrag zur Grundversor-

gung zielen dabei nicht auf eine reine Mindestversorgung, sondern auf die Erfüllung

des klassischen Rundfunkauftrags in all seinen Facetten ab.24

Um dem Funktionsauftrag nachzukommen, müssen die öffentlich-rechtlichen Rund-

funkanstalten drei Vorgaben erfüllen. Zum einen ist eine Übertragungstechnik zu

verwenden, die geeignet ist, die gesamte Bevölkerung zu erreichen, zum anderen

muss das inhaltliche Rundfunkangebot dem klassischen Rundfunkauftrag voll ent-

sprechen, und zuletzt bedarf es wirksamer, auch verfahrensrechtlicher und organisa-

torischer Mechanismen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht25 und

Sicherung der gebotenen Staatsferne.

Für die vorliegende Untersuchung stellt sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen

Zulässigkeit des Umstiegs von UKW auf DAB+ unter Abschaltung von UKW als wich-

tigste Übertragungstechnik im Hörfunk daher Frage, ob es sich bei DAB+ um eine

solche Technik handelt, die geeignet ist, die gesamte Bevölkerung zu erreichen, und

ob die bestehenden Übertragungswege grundsätzlich ausgetauscht werden dürfen.

Zu beachten ist hierbei, dass das DAB+-Netz weiter ausgebaut wird und zum Zeit-

punkt der Umstellung eine gleichwertige bzw. bezogen auf einzelne Programmange-

bote sogar bessere Versorgung gewährleisten kann. Soweit die Bürgerinnen und

Bürger ein entsprechendes Empfangsgerät haben, können sie in Deutschland wei-

testgehend DAB+-Radio hören. Allerdings sind solche Empfangsgeräte bislang in der

Bevölkerung nur sehr begrenzt verbreitet.

Die Frage lautet also: Hängt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Frequenz-

wechsels von UKW auf DAB+ allein von der Netzabdeckung in Deutschland ab, oder

müssen entsprechend viele digitale Empfangsgeräte in der Bevölkerung existieren,

die auf die tatsächliche Nutzung schließen lassen? Zudem ist zu klären, ob für einen

Umstieg gesetzliche Vorgaben erforderlich sind und ob gewisse Übergangsfristen

vorgesehen werden müssen, um den Hörerinnen und Hörern genügend Zeit zu ge-

ben, die UKW-Empfangsgeräte durch DAB+ taugliche Empfangsgeräte zu ersetzen.

Zur Beantwortung dieser Fragen sind mehrere Aspekte von Bedeutung. Dabei ist

zunächst von den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zur Übertragungstech-

nik auszugehen, die dieses in seinen medienrechtlichen Entscheidungen getroffen

24 So BVerfGE 73, 118 (157, 158); BVerfG ZUM 2014, 501 (506). 25 So BVerfGE 74, 297 (325, 326).

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hat.

1. Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zur Übertragungstech-

nik

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt zur Übertragungstechnik, insbesonde-

re in Zusammenhang mit dem Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

Stellung genommen.

Im seinem „Niedersachsen-Urteil“ erklärte das Gericht, dass die öffentlich-rechtlichen

Anstalten auch aus dem Grund zur Grundversorgung verpflichtet sind, weil „ihre ter-

restrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen“.26 Die Legitima-

tion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verlange die Sicherung der „Grundversor-

gung für alle“.27 Es hat stets betont, dass für die „Gesamtheit der Bevölkerung“ Rund-

funkprogramme geboten werden müssen, die dem Funktionsauftrag des Rundfunks

gerecht werden, inklusive dem Pluralismusgebot entsprechenden Inhalten.28 Im Jahr

1987 hielt es in seiner „Baden-Württemberg-Entscheidung“ fest, dass die gängige

terrestrische Übertragung aktuell eine Übertragungstechnik darstellen würde, „bei der

ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt“ sei.29

Um die Empfangbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms auch weiter-

hin zu gewährleisten, nimmt das Gericht den Gesetzgeber in die Pflicht. Er habe die

erforderlichen technischen und finanziellen Voraussetzungen sicherzustellen, so

dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag gerecht werden kann.30 Hier-

zu sei es von entscheidender Bedeutung, dass die Entwicklung des öffentlich-

rechtlichen Rundfunks auch in technischer Sicht gesichert ist.31 Deshalb dürfe der

öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf die existierenden terrestrischen Übertra-

gungswege beschränkt werden. Sobald „neben diese andere Übertragungsformen

treten oder sie verdrängen, wird auch die Nutzung der neuen Übertragungsformen

von der Gewährleistung der Grundversorgung umfaßt.“32

Um die Erfüllung des Funktionsauftrags zu sichern, besteht nach der Recht-

26 So BVerfGE 73, 118 (157). 27 So BVerfGE 73, 118 (157). 28 So BVerfGE 73, 118 (157 ff.); 74, 297 (325); 83, 238 (298). 29 So BVerfGE 74, 297 (326). 30 Siehe BVerfGE 73, 118 (158); 83, 238 (298). 31 Siehe BVerfGE 74, 297 (350 ff.); 83, 238 (298). 32 So BVerfGE 83, 238 (299).

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sprechung des Bundesverfassungsgerichts für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

eine Bestands- und Entwicklungsgarantie.33 Diese erstreckt sich auch auf die techni-

sche Seite der Rundfunkübertragung, soweit sie zur Erfüllung des Funktionsauftrags

stattfindet. Aufgrund dieser funktionalen Ausrichtung sei der Rundfunk nicht an eine

bestimmte Übertragungsform gebunden, vielmehr müsse sich die Technik nach dem

Funktionsauftrag richten und dürfe nicht auf einem bestimmten Entwicklungsstand

stecken bleiben.34

Es zeigt sich, dass das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausdrücklich be-

stimmt hat, inwieweit der tatsächliche Zugang der Bevölkerung zu den Rundfunkpro-

grammen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesichert sein muss. Allerdings hat es

immer wieder betont, dass die Reichweite und der Empfang wichtige Bausteine zur

Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind. Die Über-

tragungstechnik ist nur das Mittel, mit dem der Auftrag erfüllt wird. Dabei schreibt das

Gericht mit der Bestands- und Entwicklungsgarantie fest, dass es immer ein Mittel

zur Verbreitung geben muss35, nur welches konkret genutzt werden soll, bleibt offen

und wird letztendlich den technischen Entwicklungen überlassen. Entscheidend ist,

dass mit diesem Mittel der Auftrag erfüllt wird und erfüllt werden kann.36

Hieraus lässt sich schließen: Das Bundesverfassungsgericht misst der Übertragungs-

technik im Rahmen des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine

bedeutende Rolle bei. Es hat die Existenz eines geeigneten Übertragungsmediums

abgesichert. Diese Absicherung macht aber auch nur Sinn, wenn die übermittelten

Inhalte auch tatsächlich beim Adressaten ankommen. Andernfalls müsste der Vor-

gang an sich nicht geschützt werden. Das legt es nahe, dass es grundsätzlich auf

den tatsächlichen Zugang des Rundfunkprogramms bei der Bevölkerung ankommt.

Diese Annahme wird durch die folgenden Erwägungen bestätigt.

2. Funktionales Verständnis der Rundfunkfreiheit

Das funktionale Verständnis der Rundfunkfreiheit zielt auf die Existenz und die För-

derung des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses ab. Diesen sollen die Rund-

funkanstalten neben anderen Informationsintermediären ermöglichen. Der Rundfunk-

freiheit kommt damit eine der Demokratie dienende Funktion zu. Die Rundfunkanstal-

33 Siehe BVerfGE 83, 238 (299, 300). 34 Siehe hierzu BVerfGE 74, 297 (350 ff.); 83, 238 (302); 119, 181 (218). 35 So auch Dittmann, Analoger Switch-Off ohne Gesetz?, Baden-Baden 2002, S. 26. 36 So auch Vierhaus, Der Übergang von der analogen zur digitalen terrestrischen Fernsehübertra-

gung, Baden-Baden 2003, S. 177.

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ten sollen die Bevölkerung, neben anderen Informationsmittlern, mit den für die Mei-

nungsbildung notwendigen und relevanten Informationen versorgen. Diese Informati-

onen sollen dann letztendlich die Grundlage für den demokratischen Willensbil-

dungsprozess bilden.37 Dieser Vorgang setzt aber voraus, dass die Programminhalte

des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Bevölkerung auch tatsächlich wahrge-

nommen werden können. Der Demokratie ist nur gedient, wenn die Informationen,

die der öffentlich-rechtliche Rundfunk aussendet, auch rezipiert werden. Deshalb darf

der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich nicht für eine Übertragungstechnik entschei-

den oder zu einer solchen wechseln, die von der Bevölkerung nicht angenommen

wird. Die tatsächliche Entgegennahme muss zumindest weitestgehend sichergestellt

sein.38 Andernfalls verlieren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Exis-

tenzberechtigung. Denn die Leistung, die sie erbringen, erhält nur Wert, wenn sie

durch die Bevölkerung wahrgenommen wird.39 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk

kann seiner meinungsbildenden und –fördernden Funktion nur gerecht werden, wenn

seine Programme in der Bevölkerung ankommen.

3. Kompensationsfunktion

Diese Argumentation wird durch das Verhältnis des öffentlich-rechtlichen zum priva-

ten Rundfunk untermauert. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich erklärt,

dass in der dualen Rundfunkordnung beide Arten von Rundfunkakteuren in einem

publizistischen Wettbewerb stehen.40 Die Existenz des dualen Systems hängt von

dem Bestehen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wettbewerb zu den Privaten

ab.41 Dieser Wettkampf wird letztendlich auch dadurch entschieden, wer die höheren

Zuschauer- bzw. Zuhörerzahlen mit seinen Programmen erreicht. Demnach ist der

öffentlich-rechtliche Rundfunk und mit ihm das geltende duale Rundfunksystem

schon aus diesem Grund auf den tatsächlichen Empfang seiner Programme in der

37 Siehe hierzu Dörr, § 69 Rundfunk, in: Kube/Mellinghoff/Morgenthaler/Palm/Puhl/Seiler (Hrsg.),

Leitgedanken des Rechts, Festschrift Kirchhof, Heidelberg 2013, S. 741 (746 ff.); Dörr/S.

Schiedermair, Die zukünftige Finanzierung der deutschen Universitäten, Ein Beitrag zu den ver-

fassungsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Finanzausstattung

des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Bonn 2004, S. 13 ff. 38 Siehe zum Ganzen Vierhaus, Der Übergang von der analogen zur digitalen terrestrischen Fern-

sehübertragung, Baden-Baden 2003, S. 175 ff. 39 So auch Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, München 1997, G. Rn. 4 m. w. N. 40 Siehe BVerfGE 73, 118 (158 ff., 171); 74, 297 (325); 83, 238 (297, 316); 90, 60 (90); 119, 181

(218). 41 Siehe BVerfGE 73, 118 (158 ff., 171); 74, 297 (325); 83, 238 (297, 316); 90, 60 (90); 119, 181

(218).

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Bevölkerung angewiesen. Wählt der öffentlich-rechtliche Rundfunk nun einen Über-

tragungsweg, der schon aufgrund mangelnder Nutzung nicht in der Lage ist, mehr

Zuschauer bzw. Zuhörer als die privaten Anbieter zu erreichen, verliert er den publi-

zistischen Wettstreit, und das geltende System wird in Frage gestellt.

4. Beitragslegitimation

Entsprechendes lässt sich aus der funktionsausgerichteten Finanzierungsgarantie

der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ableiten. Der öffentlich-rechtliche Rund-

funk wird überwiegend durch die Rundfunkbeiträge finanziert. Diese Beiträge werden

ihm zugeführt, um ihm die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen. Dabei

ist die Belastung der Beitragsschuldner grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die

Beiträge auch tatsächlich zur Erfüllung des Funktionsauftrags genutzt werden.42

Wählt der öffentlich-rechtliche Rundfunk nun Übertragungswege, die nur einem ge-

ringen Teil der Bevölkerung offenstehen, stellt er kein Programm mehr für die Ge-

samtheit der Bevölkerung bereit, und die Erfüllung des Funktionsauftrags gerät in

Gefahr. Verfestigt sich dieser Zustand, kann es nicht mehr gerechtfertigt sein, die

gesamte Bevölkerung in die Beitragsschuld zu nehmen. Denn die Legitimation der

Rundfunkbeiträge hat nur Bestand, soweit die Beiträge zur Erfüllung des Funktions-

auftrags eingesetzt werden.

5. Recht zum Technologiewechsel

Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass der öf-

fentlich-rechtliche Rundfunk entwicklungsoffen gestaltet werden muss, um seinem

Funktionsauftrag gerecht werden zu können.43 Hierzu gehört die Nutzung neuer

Übertragungswege. Dabei ist nicht die Nutzung einer neuen, sondern die Aufgabe

der bislang genutzten Übertragungstechnik das Problem. Jedenfalls muss aber im

Ergebnis nicht nur die Nutzung einer neuen Übertragungstechnik, die Vorteile an

Qualität und Vielfalt der Übertragungsmöglichkeiten mit sich bringen kann, möglich

sein, sondern auch die Aufgabe einer alten, weniger leistungsfähigen Übertragungs-

technik. Ansonsten würde die Übertragungstechnik auf den status quo eingefroren

und jedwede technische Innovation verhindert.

III. Zwischenergebnis

Damit lässt sich abschließend sagen: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

42 Siehe BVerfGE 87, 181 (201); 90, 60 (92). 43 Siehe hierzu BVerfGE 74, 297 (350 ff.); 83, 238 (302); 119, 181 (218).

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müssen zur Erfüllung ihres Funktionsauftrags grundsätzlich eine Übertragungstech-

nik einsetzen, die sich am tatsächlichen Empfang orientiert. Diese Ausrichtung kann

anhand der Verbreitung der zum Empfang notwendigen Geräte vorgenommen wer-

den. Die bloße abstrakte Eignung des flächendeckenden Empfangs allein wird der

Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gerecht. Jedenfalls muss bei der

Einführung einer neuen Übertragungstechnik und der Aufgabe der alten Übertra-

gungstechnik sichergestellt sein, dass die neue Übertragungstechnik von der Bevöl-

kerung unter zumutbaren Bedingungen genutzt werden kann.

Das bedeutet: Unter Berücksichtigung der aktuellen Verbreitungslage der DAB+-

Empfangsgeräte und dem nach wie vor weit überwiegenden Empfang über UKW, ist

es verfassungsrechtlich unzulässig, öffentlich-rechtlichen Hörfunk ohne eine Über-

gangszeit nicht mehr über UKW zu verbreiten.44 Dagegen ist ein übergangsweiser

Wechsel zulässig. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines kompletten Umstiegs

der Hörfunkübertragung von UKW auf DAB+ bemisst sich dabei einmal nach der An-

zahl der in der Bevölkerung vorhandenen Empfangsgeräte für DAB+. Es muss durch

gesetzliche Vorgaben dafür gesorgt werden, dass diese zum Zeitpunkt der endgülti-

gen Aufgabe der alten Übertragungstechnik in so hoher Anzahl verbreitet sind bzw.

unter zumutbaren Bedingungen erworben werden können, dass es dem öffentlich-

rechtlichen Rundfunk möglich ist, seinem Funktionsauftrag nachzukommen. Welche

Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden müssen, ist im Folgenden zu klären.

C. Das Erfordernis einer gesetzgeberischen Entschei-

dung

Es stellt sich die Frage, wer über den Übertragungstechnikwechsel zu DAB+ und die

Beendigung des Simulcast zu entscheiden hat. Insoweit ist zu klären, ob eine Ent-

scheidung der Exekutive bzw. der Rundfunkanstalten zu einem solchen Wechsel

ausreichend oder ob eine gesetzliche Regelung erforderlich ist.

I. Bestehende Regelungen

Entsprechend dem föderalistischen Rundfunksystem bestehen bereits eine Vielzahl

verschiedener gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Zuordnung der Übertra-

gungswege im Hörfunk und der Nutzung neuer Übertragungswege.

In den meisten Landesrundfunk- bzw. Landesmediengesetzen (LMG) finden sich

44 Zur Frage, ab wann ein kompletter Wechsel auf DAB+ zulässig ist, siehe unten unter C.

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Normen zu Modellversuchen mit neuen Übertragungswegen.45 Allerdings stellt sich

die Regelungsdichte hier durchaus unterschiedlich dar. Während sich manche LMG

auf eine knappe Experimentierklausel beschränken und die weitere Vorgehensweise

durch Satzungen der Landesmedienanstalten bestimmen wollen46, sind in anderen

LMG schon Pläne zum Ausbau und sogar zum Übergang hin zu neuen digitalen

Übertragungswegen aufzufinden. So wird in § 34 Abs. 1 MedienG LSA in der ge-

genwärtig noch geltenden Fassung mit dem 1. Januar 2015 ein Abschaltdatum für

die analoge terrestrische Rundfunkübertragung bestimmt. Dies steht aber unter dem

Vorbehalt, dass die bislang analog terrestrisch verbreiteten öffentlich-rechtlichen

Rundfunkprogramme für mindestens 90 Prozent der Rundfunkhaushalte ohne erheb-

lichen wirtschaftlichen und technischen Aufwand digital terrestrisch empfangbar sind.

Dabei kann die Abschaltung des analogen Signals in Teilgebieten zu verschiedenen

Zeitpunkten erfolgen. Nach § 34 Abs. 2 MedienG LSA ist die Öffentlichkeit über den

Zeitplan des analogen Switch-Off für die verschiedenen Versorgungsgebiete zu un-

terrichten. Zusätzlich wird in § 34 Abs. 6 MedienG LSA der Umgang mit den dann

freiwerdenden terrestrischen Frequenzen geregelt. Diese sollen grundsätzlich nur für

digitale Programme zur Verfügung gestellt werden. In Ausnahmefällen können diese

aus Gründen der Angebots- und Meinungsvielfalt zur befristeten analogen Nutzung

bereitgestellt werden. Damit stellen sich die Regelungen des Mediengesetzes des

Landes Sachsen-Anhalt in Bezug auf den analogen Switch-Off als durchaus detail-

liert dar. Da sich das vorgesehene, wenn auch mit Bedingungen versehene Ab-

schaltdatum als zu ambitioniert erwies, sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung

zur Änderung des MedienG LSA47 eine Änderung des § 34 Abs. 1 MedienG LSA vor.

Danach soll die Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien spätestens

zum 1 Januar 2026 ausschließlich in digitaler Technik erfolgen. Die analog terrestri-

sche Hörfunkübertragung kann nach der vorgeschlagenen Bestimmung vor diesem

Zeitpunkt eingestellt werden, wenn u.a. sichergestellt ist, dass die für Sachsen Anhalt

veranstalteten analogen öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme und die zur lan-

desweiten Verbreitung zugelassenen privaten analogen Hörfunkprogramme im Rah-

men einer portablen Indoorversorgung für mindestens 90 Prozent der in Sachsen-

Anhalt gelegenen Haushalte ohne erheblichen wirtschaftlichen und technischen Auf-

wand digital terrestrisch empfangbar sind.

Hingegen beschränkt sich das saarländische Mediengesetz (SMG) auf die Benen-

nung eines Abschaltdatums für den analogen terrestrischen Hörfunk zum 1. Januar

45 Vgl. § 31 NMG, § 52 LMG-Rh-P, § 30 LMG NRW, § 43 RundfG M-V, Art. 30 BayMG. 46 Bspw. in § 47 BremLMG, § 52 LMG-Rh-P. 47 Drucksache 6/3006 vom 15.4.2014.

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2015 in § 21 Abs. 9 SMG. Regelungen, wie der Übergang stattzufinden hat, wurden

im SMG nicht fixiert. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in § 4 Abs. 6

SächsPRG. Dort wird das Abschaltdatum für den analogen terrestrischen Hörfunk

auf den 31. Dezember 2025 festgelegt.

In diesem Themenkomplex nimmt § 19 RStV für den gesamten öffentlich-rechtlichen

Rundfunk eine wichtige Rolle ein. § 19 RStV stellt die Entscheidung über die Nut-

zung einer geeigneten Übertragungstechnik in das Ermessen des öffentlich-

rechtlichen Rundfunks. Damit steht jedoch nur die grundsätzliche Wahl des Übertra-

gungswegs frei. Wie ein Wechsel der Übertragungstechnik vonstatten zu gehen hat,

wird nicht geregelt. Vielmehr wurde in § 19 RStV, der mit dem Zwölften Rundfunkän-

derungsstaatsvertrags die bisherige Bestimmung des § 19a Abs. 1 Satz 1 RStV a.F.

ersetzte, auf eine Übergangsregel verzichtet. Dagegen ermächtigte § 19a RStV a.F.

den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, „Zug um Zug“ den Wechsel von analogen zu

digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten zu vollziehen. Dabei verwies § 19a

Abs. 1 Satz 3 RStV a.F. ausdrücklich auf die Digitalisierung des terrestrischen Fern-

sehens hin zu DVB-T.48 Diese Ermächtigung wurde dann im Zwölften Rundfunkände-

rungsstaatsvertrag nach dem abgeschlossenen Umstieg auf DVB-T gestrichen.

Mangels einer staatsvertraglichen Regelung oder einer Abstimmung der Länder un-

tereinander führen der Föderalismus und die Zuständigkeit der Länder für den Rund-

funk dazu, dass höchst unterschiedliche Regelungen bestehen. Während manche

Länder den Analogen-Switch-Off im Rundfunk schon beschlossen haben, steckt die

Planung in anderen Ländern noch in den Anfängen. Es fehlt an einer flächendecken-

den ausdrücklichen Ermächtigung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum kom-

pletten Umstieg auf DAB+ bzw. einer Bestimmung, die das Umstiegsszenario regelt.

II. Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung

Damit stellt sich die Frage, wie die bestehende Gesetzeslage zu bewerten ist. Dabei

ist von entscheidender Bedeutung, ob der Wechsel der Übertragungstechnik im Hör-

funk auch in den wesentlichen Grundzügen, wie Übergangszeiten, gesetzlich gere-

gelt werden muss oder ob die Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalten

diesen administrativ mit oder sogar ohne gesetzliche Ermächtigung selber vollziehen

dürfen.

In diesem Rahmen kommt § 19 RStV wiederum Bedeutung zu. Im Mittelpunkt steht

48 Siehe hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag, Loseblatt,

57. Erg.Lief., Heidelberg 2014, § 19, Rn. 1 ff.

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die Frage, ob die in diesem verbürgte Wahlfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rund-

funks zu einem Übertragungsweg für den kompletten Wechsel auf DAB+ unter Ab-

schaltung des UKW-Hörfunks ausreichend oder ob eine ausdrückliche Ermächti-

gungsgrundlage mit konkreten Vorgaben hierzu notwendig ist. Hierbei ist zu beach-

ten, dass § 19 RStV den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht von verfassungsrecht-

lichen Bindungen freisprechen kann. Die Frage, ob und in welchem Umfang für einen

kompletten Wechsel des Übertragungswegs eine parlamentarische Grundlage erfor-

derlich ist, findet ihre Antwort letztendlich im Verfassungsrecht.49

In welchen Fällen eine gesetzgeberische Entscheidung notwendig ist, entscheidet

sich grundsätzlich nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes und der Wesentlich-

keitstheorie. Während der Vorbehalt des Gesetzes seinen Ursprung im Rechts-

staatsprinzip findet, beruhen der Parlamentsvorbehalt50 und die Wesentlichkeitstheo-

rie51 auf dem Demokratieprinzip. Die Prinzipien hängen eng miteinander zusammen,

bedingen und verstärken sich gegenseitig, sind auch Ausdruck der Gewaltenteilung

und in den Grundrechten selbst verankert.52 Mithilfe des Vorbehalts des Gesetzes,

des Parlamentsvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie wird ermittelt, wann Sach-

verhalte und darauffolgende staatliche Entscheidungen so bedeutend sind, dass sie

nicht durch die Exekutive getroffen werden dürfen, sondern eine parlamentarische

Entscheidung erfordern, also eine mit unmittelbarer demokratischer Legitimität.53 Im

Rahmen dieser Festlegung ist zwischen den verschiedenen Bereichen des Verwal-

tungshandelns zu unterscheiden. Ob eine parlamentarische Entscheidung notwendig

ist, bestimmt sich im Ergebnis vor allem auch nach der Grundrechtsrelevanz der Fra-

gestellung54, denn Fragen, die die Grundrechte berühren, sind nach Auffassung des

Bundesverfassungsgerichts wesentlich.55

Unter Zugrundelegung dieser Ausgangspunkte lässt sich festhalten: Der Wechsel

von UKW auf DAB+ im Hörfunk berührt vielfältige Interessen, die zum Ausgleich ge-

49 So auch Binder, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Rundfunkrecht, 3. Aufl., München 2012, § 19 RStV,

Rn. 12. 50 Vgl. BVerfGE 76, 171 (184 ff.). 51 Eingehend dazu BVerfGE 83, 130 (142 u. 152); siehe auch BVerfGE 80, 124 (132); 49, 89 (126);

47, 46 (79). 52 Vgl. Vierhaus, Der Übergang von der analogen zur digitalen terrestrischen Fernsehübertragung,

Baden-Baden 2003, S. 257 ff. 53 Siehe hierzu Herzog/Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 71. Ergänzungsliefe-

rung 2014, Art. 20 GG, Rn. 75 ff. 54 Siehe hierzu Degenhart, Staatsrecht I, Heidelberg 2013, Rn. 329 ff. 55 So BVerfGE 47, 46 (79); 80, 124 (132).

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bracht werden müssen. Im Ergebnis soll eine gesamte technische Infrastruktur, die

von mehreren Marktteilnehmern genutzt wird, und das zum Teil ausschließlich, auf-

gegeben werden. Die Folge ist eine komplette Umstrukturierung der Hörfunkverbrei-

tung in ganz Deutschland. Von dieser Entscheidung sind die Hörfunkanbieter, Sen-

derbetreiber, aber auch die Rezipienten betroffen. Alle können für sich schützenswer-

te Positionen im Rahmen dieses Prozesses ins Feld führen.56 Damit handelt es sich

um eine so weitreichende und bedeutende Entscheidung, dass sie nach dem Vorbe-

halt des Gesetzes, dem Parlamentsvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie vom

Gesetzgeber bzw. Parlament zu treffen ist und nicht dem einzelfallbezogenen Ver-

waltungshandeln überlassen werden darf.

Zudem gewinnt ein weiterer Aspekt zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage an

Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dem

Gesetzgeber den Auftrag erteilt, eine positive Rundfunkordnung auszugestalten.57

Diese positive Ordnung hat den Zweck, die Funktion des Rundfunks zu gewährleis-

ten.58 Damit ist der Ausgestaltungsvorbehalt mit der demokratiedienenden Aufgabe

des Rundfunks strukturell verbunden. Der Ausgestaltungsauftrag verlangt vom Ge-

setzgeber im Sinne der Demokratie, das Funktionieren des gewählten Rundfunksys-

tems sicherzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk

die Möglichkeit hat, seinem Funktionsauftrag nachzukommen. Diese Grunddetermi-

nanten der positiven Rundfunkordnung hat der Gesetzgeber selbst zu gestalten.59

Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beinhaltet neben zwei wei-

teren Elementen die Pflicht zur Verwendung einer Übertragungstechnik, die geeignet

ist, die Gesamtheit der Bevölkerung zu erreichen.60 Der Gesetzgeber hat die Grund-

voraussetzungen des dualen Rundfunksystems zu gestalten. Hierzu muss er sicher-

stellen, dass eine geeignete Übertragungstechnik durch den öffentlich-rechtlichen

Rundfunk genutzt wird. Denn die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags des

Rundfunks ist eng mit der Übertragungstechnik verbunden.61 Auch hier gilt, dass oh-

ne geeignete Übertragungstechnik das gesendete Programm wertlos wird. Deshalb

muss der Gesetzgeber die wesentlichen Vorgaben machen, um seiner Strukturver-

56 Siehe zu den berührten Rechtspositionen unter D. und vgl. Dittmann, Analoger Switch-Off ohne

Gesetz?, Baden-Baden 2002, S. 21 ff. 57 Siehe BVerfGE 12, 205 (262 ff.); 119, 181 (214); 121, 30 (50); BVerfG ZUM 2014, 501 (506). 58 Vgl. Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, München 2003, Rn. 75. 59 So Hain, Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF

und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV, Baden-Baden 2009, S. 47. 60 Siehe oben unter B. 61 Siehe hierzu oben unter B.

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antwortung für den Rundfunk gerecht zu werden.62 Das Bundesverfassungsgericht

hat stets betont, dass durch die technologische Entwicklung, insbesondere hinsicht-

lich der Übertragungswege, das überkommene System nicht obsolet geworden ist,

sondern lediglich den Gesetzgeber vor neue Herausforderungen stellt.63

Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber schon aus seiner rundfunkverfassungsrechtli-

chen Aufgabe zur Gestaltung einer positiven Rundfunkordnung verpflichtet ist, die

wesentlichen Fragen, die mit einem Wechsel der Übertragungstechnik im Hörfunk

zusammenhängen, selbst zu regeln.

Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welcher Gesetzgeber zuständig ist,

welche Fragen wesentlich und damit dem Gesetzgeber vorbehalten sind und wie ei-

ne gesetzgeberische Entscheidung auszusehen hat. Dies gilt es im nachfolgenden

zu klären.

III. Gesetzgebungskompetenz

Zunächst ist zu klären, wer die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Wechsels

der Übertragungstechnik im Hörfunk von UKW auf DAB+ innehat.

Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, es sei denn, dass

die Verfassung dem Bund eine Kompetenz ausdrücklich zuweist. Dies folgt allgemein

aus Art. 30 GG und für die Gesetzgebung aus Art. 70 GG. Auf dieser Grundlage hat

das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass für Rundfunkangelegenheiten die

Länder zuständig sind, da eine Bundeskompetenz, vom Fall des Auslandsrundfunks

abgesehen,64 fehlt.65 Allerdings kommt für den vorliegenden Fall die ausschließliche

Bundeskompetenz zur Regelung der Telekommunikation nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7

GG in Betracht, die von der Landeskompetenz für den Rundfunk abzugrenzen ist.

Der Begriff der Telekommunikation des Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst die Übermitt-

lung, den Empfang und die Wiedergabe von Informationen mittels elektromagneti-

62 Im Ergebnis so auch Binder, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Rundfunkrecht, 3. Aufl., München 2012,

§ 19 RStV, Rn. 12; vgl. auch Dittmann, Analoger Switch-Off ohne Gesetz?, Baden-Baden 2002,

S. 48. 63 So BVerfGE 57, 295 (322 ff.); 114, 371 (388); 119, 181 (214); 121, 30 (51); BVerfG ZUM 2014,

501 (506). 64 Offen gelassen in BVerfGE 12, 205 (241 f.); eine Bundeskompetenz bejahend BVerwGE 75, 79

(81); eingehend dazu Dörr, Die verfassungsrechtliche Stellung der Deutschen Welle, München

1998, S. 18 ff. 65 BVerfGE 12, 205 (225 ff.).

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scher Wellen, also die fernmeldetechnische Seite.66 Diese Kompetenz erfasst damit

allein den technischen Vorgang der Telekommunikation. Hieraus ergibt sich nicht das

Recht, über die Organisation der Rundfunkveranstaltung oder die innere Organisati-

on der Rundfunkakteure zu bestimmen.67 Dieses Recht bleibt den Ländern vorbehal-

ten.

Die Entscheidung der Rundfunkakteure zum Wechsel der Übertragungstechnik stellt

im Kern eine rundfunkpolitische Entscheidung dar. Diese beinhaltet die Wahl eines

bereits existierenden Übertragungswegs als Mittel zur Verbreitung von Rundfunkin-

halten. Maßgeblich für diese Entscheidung sind die rundfunkverfassungsrechtlichen

Vorgaben. Im Rahmen dieses Prozesses spielen in der Tat technische Aspekte eine

Rolle. Letztendlich geht es aber darum, dass der Gesetzgeber darüber entscheidet,

eine bestehende Infrastruktur im Hörfunk zu nutzen. Dabei handelt es sich um ein

Mittel zur Sicherung der Funktion des Rundfunks und somit um eine Ausgestaltung

der Rundfunkfreiheit.68 Die Fernmeldetechnik an sich bleibt von diesem Vorgang un-

berührt. Dementsprechend liegt die Gesetzgebungskompetenz über die Wahl der zu

benutzenden Übertragungstechnik bei den Ländern.

D. Übergangsregeln

Den Gesetzgeber trifft also die Pflicht, den Wechsel von UKW auf DAB+ aktiv zu ge-

stalten. Entwickeln sich nämlich neue Übertragungstechniken, mit denen die Pro-

grammvielfalt erhöht werden kann, so muss der Gesetzgeber die nötigen Rahmen-

bedingungen schaffen, damit der technische Wandel gelingen kann und nicht auf-

grund von entwicklungshemmenden Marktstrukturen ins Stocken gerät. Wie aufge-

zeigt existieren bereits verschiedene Regelungskonzepte zum Übergang von UKW

auf DAB+ im Hörfunk. Das detaillierteste Regelungskonzept weist dabei das Medien-

gesetz von Sachsen-Anhalt auf, wobei die Vorgaben nach den Vorstellungen eines

Regierungsentwurfs zur Änderung des Mediengesetzes weiter präzisiert und den

aktuellen Entwicklungen angepasst werden sollen. Allerdings bestehen keine einheit-

lichen deutschlandweiten Vorgaben, wie es zu einem Wechsel von UKW auf DAB+ in

der Hörfunkübertragung kommen soll. Bislang hat sich nur der Wille zu einem sol-

chen Wechsel manifestiert.

Zur Durchführung eines Übertragungstechnikwechsels bedarf es einer gesetzgeberi-

66 So Uhle, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 71. Ergänzungslieferung 2014, Art. 73

GG, Rn. 164. 67 So BVerfGE 12, 205 (225). 68 Siehe oben unter C. II.

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schen Entscheidung. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine Ausgestal-

tung der Rundfunkfreiheit. Ausgestaltungsregelungen sind nach Ansicht des Bun-

desverfassungsgerichts das Mittel des Gesetzgebers zum Ausbau der Rundfunkord-

nung. Dem Gesetzgeber kommt im Rahmen einer Ausgestaltung grundsätzlich ein

weiter Beurteilungsspielraum bzw. eine weite Einschätzungsprärogative zu.69 Aller-

dings muss jede Ausgestaltung dem rundfunkverfassungsrechtlichen Rahmen ge-

recht werden. Das ist der Fall, wenn die konkrete Ausgestaltung geeignet ist, den

Zweck der Rundfunkfreiheit zu fördern, und die verschiedenen rundfunkverfassungs-

rechtlichen Positionen angemessen berücksichtigt werden.70

I. Betroffene rundfunkverfassungsrechtliche Güter

Die konkrete Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit obliegt dem Gesetzgeber. Aller-

dings werden durch den Wechsel der Übertragungstechnik im Hörfunk mehrere rund-

funkverfassungsrechtliche Positionen tangiert. So ergibt sich aus der Verfassung ein

Rahmen, im dem sich die gesetzliche Regelung zu halten hat. Zu welcher Regelung

sich der Gesetzgeber letztendlich entscheidet, ist ihm überlassen. Er muss nur die

betroffenen Positionen zu einem verfassungskonformen Ausgleich bringen.

1. Rundfunkbetreiber

Die Rundfunkbetreiber sind in ihrer Wahlmöglichkeit zu einer Übertragungstechnik

betroffen. Dabei ist zwischen privaten Rundfunkveranstaltern und öffentlich-

rechtlichen Rundfunkanstalten zu differenzieren.

a) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist verpflichtet, eine Übertagungstechnik zu nut-

zen, die ihn in die Lage versetzt, seinen Funktionsauftrag zu erfüllen. Soll die genutz-

te Übertragungstechnik durch eine andere ausgetauscht werden, bedarf es hierzu

einer gesetzgeberischen Entscheidung. Das bedeutet, dass der öffentlich-rechtliche

Rundfunk aus seiner Programmautonomie heraus zwar das Wahlrecht zu einer Über-

tragungstechnik hat, es dem Gesetzgeber aber obliegt, – zumindest für den vorlie-

genden Fall des Übertragungstechnikwechsels – den Rahmen für eine solche Wahl-

möglichkeit zu gestalten. Maßgeblich für die Auswahl der öffentlich-rechtlichen Über-

69 Siehe hierzu bereits oben unter B. I. 70 So BVerfGE 121, 30 (59). Zur konkreten Reichweite dieses Prüfungsmaßstabs siehe Hain, Die

zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und

Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV, Baden-Baden 2009, S. 50 ff.

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tragungstechnik ist der Funktionsauftrag der Anstalten.71 Die Erfüllung dieses Auf-

trags darf durch den Übertragungstechnikwechsel nicht in Gefahr geraten. Hierfür hat

der Gesetzgeber zu sorgen.

b) Privatrundfunk

Die privaten Rundfunkbetreiber haben andere Freiheiten als der öffentlich-rechtliche

Rundfunk. Sie haben nicht die Last der Grundversorgung zu tragen. Damit sind sie

nicht zur Nutzung einer bestimmten Übertragungstechnik verpflichtet, sondern sind

berechtigt, diese unter den vorhandenen Möglichkeiten frei auszuwählen. Der durch

die Rundfunkfreiheit vermittelte Schutz geht hier also weiter als bei den öffentlich-

rechtlichen Rundfunkanstalten. Das hindert den Gesetzgeber aber nicht daran, her-

kömmliche Übertragungsarten durch neue zu ersetzen, solange die prinzipielle Mög-

lichkeit zur Veranstaltung von Privatrundfunk besteht und es sich im Übrigen um eine

verfassungsgemäße Ausgestaltung der positiven Rundfunkordnung handelt. Denn

die privaten Rundfunkveranstalter sind genauso Teil der dualen Rundfunkordnung

wie die öffentlich-rechtlichen Anstalten. Der Gesetzgeber muss diese Ordnung ge-

stalten. Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung von Privatrund-

funk in der dualen Rundfunkordnung nicht unmöglich wird.72 Entscheidet sich der

Gesetzgeber nun, einen Rundfunkübertragungsweg zu schließen, können sich die

privaten Rundfunkveranstalter hiergegen wehren73, allerdings nur unter dem Aspekt,

dass die Veranstaltung von Privatrundfunk weiterhin möglich bleiben muss. Dies be-

deutet aber nicht, dass sie ein schutzwürdiges Interesse für sich in Anspruch nehmen

können, vor privater Konkurrenz freizubleiben. Vielmehr spricht gerade die Rundfunk-

freiheit dafür, ein möglichst vielfältiges Angebot zu ermöglichen. Dazu kann die

DAB+-Technik durch die Vermehrung der Übertragungsmöglichkeiten beitragen.

2. Geräteeigentümer

Fraglich ist, inwieweit die Geräteeigentümer von der Abschaltung des UKW-

Hörfunksignals betroffen werden.

Das Eigentum an den Empfangsgeräten wird durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Der

71 Siehe oben unter B. und C. 72 So BVerfGE 73, 118 (157); 83, 238 (297). 73 Art. 12 GG wird hier von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überlagert und gewährt keine weitergehenden

Rechte als die Rundfunkfreiheit. Das Verhältnis dieser beiden Grundrechte stellt sich mitunter als

sehr komplex dar. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine im Kern rundfunkverfas-

sungsrechtliche Frage, so dass die maßgeblichen Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu ent-

nehmen sind.

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Zugriff auf das Privateigentum durch den Gesetzgeber ist rechtfertigungsbedürftig.74

Ein solcher Zugriff liegt aber nur vor, wenn die gesetzgeberische Maßnahme eigen-

tumsrelevant ist. Durch den Wechsel der Hörfunkfrequenzen würden die Empfangs-

geräte nutzlos, die nicht in der Lage sind, DAB+ zu empfangen. Hierbei handelt es

sich weder um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung noch um eine Enteignung,

vielmehr stellt die Nutzlosigkeit eine tatsächliche Folge dar, die die Zuordnung der

Geräte zum bisherigen Eigentümer nicht betrifft. Es handelt sich also um eine sonsti-

ge Berührung des Eigentums. Ob diese Berührung die Grenze der Eigentumsrele-

vanz übersteigt, ist schon fraglich. Soweit man auf den vom Bundesverfassungsge-

richt zu faktischen oder mittelbaren Eingriffen entwickelten Maßstab des funktionalen

Äquivalents zurückgreift75, lässt sich wohl von einem eigentumsrelevanten Akt aus-

gehen, da durch den Frequenzwechsel ein einfaches Radio unbrauchbar wird. Unter

dieser Prämisse bedarf der Übertragungstechnikwechsel einer Rechtfertigung. Ge-

rechtfertigt ist eine solche Maßnahme dann, wenn ihr ein gesetzlicher Akt zugrunde

liegt und sie verhältnismäßig ist.76

Letztendlich muss man anerkennen, dass der Vermögenswert der bestehenden

Empfangsgeräte entweder von Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützt

wird. Allerdings ist dieser Schutz nicht grenzenlos. Es existiert kein Abwehrrecht ge-

gen den technischen Wandel. Der Gesetzgeber hat lediglich die Bestandsinteressen

an den bestehenden Empfangsgeräten und die mit einem Technikwechsel einherge-

hende finanzielle Belastung durch Neuerwerbungen oder Umrüstungen zu berück-

sichtigen. Diese Interessen kann der Gesetzgeber durch entsprechende Übergangs-

zeiten wahren. Dabei verlieren die benannten Positionen mit zunehmender Dauer

der Übergangszeit an Gewicht.

3. Rezipienten

Aus rundfunkverfassungsrechtlicher Sicht muss die Bevölkerung mit den Program-

men des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erreicht werden. Es ergibt sich also schon

74 Siehe hierzu Papier, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 71. Ergänzungslieferung

2014, Art. 14 GG, Rn. 33. 75 Zum Status quo der Eingriffsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts eingehend Cornils, Von

Eingriffen, Beeinträchtigungen und Reflexen, in: Detterbeck/Rozek/von Coelln (Hrsg.), Recht als

Medium der Staatlichkeit, Festschrift Bethge, Berlin 2009. S. 137 ff, 158. 76 Vgl. hierzu Vierhaus, Der Übergang von der analogen zur digitalen terrestrischen Fernsehübertra-

gung, Baden-Baden 2003, S. 197 ff; Cornils, Von Eingriffen, Beeinträchtigungen und Reflexen, in:

Detterbeck/Rozek/von Coelln (Hrsg.), Recht als Medium der Staatlichkeit, Festschrift Bethge, Ber-

lin 2009. S. 158.

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aus der objektiven Seite der Rundfunkfreiheit, also aus ihrer dienenden Funktion77,

eine Pflicht des Gesetzgebers, durch geeignete Vorgaben sicherzustellen, dass ge-

nügend Adressaten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen können. Diese Vor-

gabe stellt kein subjektiv-wehrfähiges Recht der Bürgerinnen und Bürger dar, son-

dern ist Teil der Strukturvorgaben, die der Gesetzgeber im Rahmen der Konstruktion

der positiven Rundfunkordnung beachten muss.

Ein subjektives Recht der Bürgerinnen und Bürger zur Nutzung einer konkreten

Übertragungstechnik im Hörfunk existiert nicht. Weder ergibt sich ein solches aus der

Informationsfreiheit noch aus der Meinungsfreiheit. Sicherlich ist der Zugang zu In-

formationen eine Grundvoraussetzung, um am sozialen und politischen Leben teilzu-

haben. Trotzdem gewährt die Informationsfreiheit nur einen Anspruch auf den Zu-

gang zu Informationen aus existierenden Quellen.78 In diesem Rahmen gibt es

grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine Informationsquelle erhalten bleibt.

Der Verfügungsberechtigte kann sie jederzeit wieder verschließen.79 Der Anspruch

auf die Eröffnung einer Informationsquelle kann sich nur aus anderen Verfassungs-

werten ergeben.80

Ob die staatliche Gewalt in die Informationsfreiheit eingreift, beurteilt sich grundsätz-

lich danach, wer Inhaber der Verfügungsbefugnis über die jeweilige Informations-

quelle ist.81 In der vorliegenden Konstellation kommt es also darauf an, wer im Rund-

funk dazu berechtigt ist, über die Verwendung der Übertragungstechniken zu ent-

scheiden. Sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privaten Rundfunk ist

das der Gesetzgeber. Er hat die Aufgabe, die positive Rundfunkordnung zu gestal-

ten. Hierzu gehört, die Verwendung der Übertragungstechnik zu bestimmen. Er kann

den Rundfunkakteuren mehrere Wege zur Wahl stellen, aber letztendlich entscheidet

er darüber, welche Übertragungswege genutzt werden sollen.82

Überlegungen zur Meinungsfreiheit bekräftigen diesen Befund. Grundsätzlich setzt

die Meinungsfreiheit den Zugang zu Informationen voraus, gewährt aber keinen An-

spruch auf diese. Der für die öffentliche Meinungsbildung erforderliche Informations-

77 Vgl. oben B. I. 78 Vgl. Hoffmann-Riem, Kommunikationsfreiheiten, Baden-Baden 2002, S. 59. 79 Vgl. Kühling, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Informations- und Medienrecht, München 2014, Art. 5 GG,

Rn. 41. 80 So Hoffmann-Riem, Kommunikationsfreiheiten, Baden-Baden 2002, S. 59 ff. 81 Siehe hierzu Dörr, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Bd. IV, Grundrechte in

Deutschland: Einzelgrundrechte I, § 103, Rn. 30 ff. und BVerfGE 103, 44 (60). 82 Siehe oben unter C.

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fluss soll durch die objektive Seite der Rundfunkfreiheit und die Konstruktion der die-

nenden Freiheit gesichert werden. Hierin liegt aber – abgesehen von möglichen Ext-

remfällen – kein einklagbares Recht der Bürgerinnen und Bürger, sondern ein Auf-

trag an den Gesetzgeber, den notwendigen Meinungsbildungsprozess zu ermögli-

chen.83

Im Ergebnis lässt sich aus der Informations- und der Meinungsfreiheit durchaus das

Recht auf einen grundsätzlichen Informationszugang ableiten, insbesondere da die

Demokratie auf den stetigen Informationsfluss in der Bevölkerung angewiesen ist.

Allerdings handelt es sich dabei nur um grundsätzliche Rechte. Wie diese umgesetzt

werden, ist Sache des Gesetzgebers. Der Anspruch auf eine bestimmte Übertra-

gungstechnik lässt sich aus diesen Rechten nicht ableiten.84

4. Meinungsvielfalt

Die Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit wird entscheidend durch den Funktionsauf-

trag und damit durch das Ziel der öffentlichen Meinungsbildung bestimmt. Jede Aus-

gestaltung der Rundfunkordnung muss sich an dem Ziel ausrichten, eine freie, um-

fassende und wahrheitsgemäße individuelle und öffentliche Meinungsbildung aufzu-

bauen.85

Verändert der Gesetzgeber die bestehende Rundfunkordnung, muss sich seine

Maßnahme als bessere oder zumindest gleichwertige Sicherung der Ziele des Art. 5

Abs. 1 Satz 2 GG darstellen.86 Hierbei kommt es entscheidend darauf an, dass die

bestehende Meinungsvielfalt gesichert und idealerweise ausgebaut wird.87 Diese

Vorgaben werden allerdings durch den weiten Ausgestaltungsspielraum des Rund-

funkgesetzgebers relativiert. Dieser berechtigt ihn, insbesondere über die Art der zu

treffenden Regelungen und deren Reichweite zu entscheiden.88 Es ist ausreichend,

wenn die antizipierte gesetzliche Regelung geeignet ist, das Ziel der Rundfunkfreiheit

83 Zum komplexen Verhältnis zwischen Rundfunk- und Informationsfreiheit siehe Dörr, in: Mer-

ten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Bd. IV, Grundrechte in Deutschland: Einzelgrund-

rechte I, § 103, Rn. 13 ff. und Vierhaus, Der Übergang von der analogen zur digitalen terrestri-

schen Fernsehübertragung, Baden-Baden 2003, S. 217 ff. 84 So auch Dittmann, Analoger Switch-Off ohne Gesetz?, Baden-Baden 2002, S. 28 (29). 85 So BVerfGE 57, 295 (319 ff.); 73, 118 (153); 74, 297 (323 ff.); 83, 238 (295 ff.); 87, 181 (197); 90,

60 (87); 121, 30 (59). 86 So BVerfGE 74, 297 (334). 87 So BVerfGE 74, 297 (335). 88 So BVerfGE 12, 205 (262 ff.); 57, 295 (321 ff., 325 ff.); 83, 238 (296, 315 ff.); 90, 60 (94); 114, 371

(387); 119, 181 (214).

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zu fördern.89 Damit sind nur solche Ausgestaltungen nicht mehr von dem Beurtei-

lungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, die in keiner Weise in der Lage sind, die

Meinungsvielfalt irgendwie zu fördern. Stellt sich allerdings im Nachhinein die ge-

setzgeberische Entscheidung als unzutreffend und vielfaltsschädlich dar, ist der Ge-

setzgeber gezwungen, die entstandene Fehlentwicklung zu korrigieren.

II. Geeignete und angemessene Übergangsregeln

Die beschriebenen Positionen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Wechsels der

Hörfunkübertragungstechnik von UKW auf DAB+ zu berücksichtigen und in eine ver-

fassungsgemäße Lösung einfließen zu lassen. Dies ist ihm gelungen, wenn die Um-

gestaltung geeignet ist, das Ziel der Rundfunkfreiheit zu fördern, und er die kollidie-

renden rundfunkverfassungsrechtlichen Positionen zu einem angemessen Ausgleich

gebracht hat.

1. Eignung des Übertragungstechnikwechsels

Der Wechsel der Hörfunkübertragungstechnik erscheint geeignet, die Meinungsviel-

falt im Rundfunk zu stärken. Der neue Übertragungsweg ist grundsätzlich in der La-

ge, durch die Verwendung von Multiplexen90 eine größere Anzahl von Hörfunkpro-

grammen an die Bevölkerung zu übertragen. Hierdurch wird Raum für neue Anbieter

im Hörfunkbereich geschaffen und damit zur Angebotsvielfalt beigetragen. Dem Plu-

ralismus ist mit der Erweiterung der Übertragungskapazitäten aus diesem Blickwinkel

sicherlich gedient. Zudem wird die Audio-Qualität der Übertragung durch die Hör-

funkdigitalisierung gesteigert und Möglichkeiten für neue innovative Begleitangebote

geschaffen. Diese beiden weiteren Faktoren können dem Hörfunk neue Hörerinnen

und Hörer erschließen und damit das Informationsinteresse der Bevölkerung verstär-

ken. Im Ergebnis lassen sich auch keine gegenläufigen Aspekte feststellen, die sich

schädlich auf die Meinungsvielfalt auswirken könnten, soweit der Gesetzgeber den

Verbreitungsgrad der Empfangsgeräte im Rahmen des Übergangs berücksichtigt.

Demnach ist auch unter Beachtung der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogati-

ve der Umstieg geeignet, die Meinungsvielfalt im Hörfunk zu fördern.

89 So BVerfGE 121, 30 (59). 90 Ein Multiplex kann mehrere digital codierte Hörfunkprogramme und begleitende Datendienste

beinhalten, siehe KEF, 19. Bericht, Mainz 2014, S. 302, abrufbar unter http://www.kef-

online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf, URL zuletzt abgerufen am 23.10.2014.

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2. Angemessener Ausgleich

Es gibt viele denkbare Szenarien, wie der Gesetzgeber den Übergang im Hörfunk

von UKW auf DAB+ umsetzen kann. Dabei hat er die Wahl, ein konkretes Datum

festzulegen, auf den Verbreitungsgrad der Empfangsgeräte abzustellen oder beide

Vorgaben zu kombinieren. Dies folgt aus dem Ausgestaltungsspielraum, der dem

Gesetzgeber zukommt. Allerdings muss der Gesetzgeber in jedem Fall die bereits

benannten rundfunkverfassungsrechtlichen Positionen in einen angemessenen Aus-

gleich bringen.

a) Rundfunkbetreiber

Die Rundfunkbetreiber sind der Ausgestaltung der Rundfunkordnung durch den Ge-

setzgeber unterworfen. Dabei hat der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass eine ge-

eignete Übertragungstechnik im Rundfunk existiert.

Für den privaten Rundfunk hat er darauf zu achten, dass er die Simulcast-Phase

möglichst kurz hält, um so die durch die Aufrechterhaltung beider Übertragungswege

entstehende finanzielle Belastung so gering wie möglich zu halten. Das gleiche gilt

letztendlich auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, da dieser im Rahmen sei-

ner Beitragsfinanzierung an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

gebunden ist.

b) Geräteeigentümer

Den Geräteeigentümern ist ein angemessener Zeitraum zum Umstieg auf ein neues

Empfangsgerät einzuräumen. Bei der Frage, wie lange dieser Zeitraum bemessen

werden sollte, hat der Gesetzgeber einen Beurteilungsspielraum. Allerdings hat er

bei seiner Entscheidung die mit dem Umstieg voraussichtlich einhergehenden Belas-

tungen der Eigentümer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind die Hür-

den von Bedeutung, die durch die Eigentümer überwunden werden müssen, um ein

adäquates Ersatzempfangsgerät zu erlangen.

Einfache DAB+-Empfänger können mittlerweile zu verhältnismäßig erschwinglichen

Anschaffungspreisen erstanden werden91, und die in größeren Geräten verwendeten

Empfänger können in der Regel durch einen Adapter DAB+-tauglich gemacht wer-

91 Der Anschaffungspreis eines neuen DAB+-Empfangsgeräts liegt bei ca. 50 EUR, siehe

http://www.digitalradio.de/index.php/de/digitalradios-geraete, URL zuletzt abgerufen am

22.10.2014.

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den.92 Allerdings ist zur Umrüstung der Autoradios bislang ein höherer finanzieller

Aufwand nötig. Hier beginnt die Preisstaffelung bei ca. 100 EUR und setzt sich nach

oben weiterhin fort.93 In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass ein erheblicher

Teil der Radionutzung im Auto stattfindet. Deshalb waren schon im Jahr 2007 über

97 Prozent der Autos mit Radio ausgestattet.94

Im Blick zu behalten ist zudem, wie sich künftig die Nutzung anderer, auch heute

schon zur Verfügung stehender digitaler Verbreitungswege für Hörfunkprogramme

(z.B. Satellit, Kabelempfang, Internet) entwickeln wird.Um die Interessen der Geräte-

eigentümer zu wahren, sollte der Gesetzgeber einen angemessenen Übergangszeit-

raum bestimmen. Dieser muss dabei an den ursprünglichen Erwerbskosten der alten

Geräte und an den Kosten, die ein Umstieg auf den digitalen Empfang verlangt, aus-

gerichtet werden. Am wichtigsten ist hier, dass der Umstieg für die Autoradionutzer

zumutbar gestaltet wird. Dies ist auch deshalb bedeutsam, da die über das Radio

ausgestrahlten Verkehrswarnungen möglichst allen Autofahrern zugänglich bleiben

müssen.

Diesen Interessen hat der Gesetzgeber durch Übergangsfristen Rechnung zu tragen.

Wird eine angemessene Übergangszeit gewährt, stehen die Eigentümerinteressen

einem Umstieg nicht entgegen.95 Angesichts des aktuell noch geringen Verbrei-

tungsgrades von digitalen Empfangsgeräten bei gleichzeitig hoher Nutzung des

UKW-Empfangs kann ein Übergangszeitraum von weniger als fünf Jahren jedenfalls

nicht in Betracht gezogen werden.

c) Informationszugang / Meinungsvielfalt

Von entscheidender Bedeutung für den Übergang zur neuen Übertragungstechnik

DAB+ sind die Gewährleistung des Informationszugangs der Bürgerinnen und Bürger

und die Sicherstellung der Meinungsvielfalt im Hörfunk. Diesen beiden Zielen muss

der Gesetzgeber Genüge tun.

92 Siehe http://www.digitalradio.de/index.php/de/fakten-zum-deutschen-digitalradio/item/kann-dab-

an-stereoanlagen-nachgeruestet-werden, URL zuletzt abgerufen am 22.10.2014. 93 Vgl. http://www.digitalradio.de/index.php/de/digitalradios-geraete, URL zuletzt abgerufen am

22.10.2014. 94 Vgl. Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Zahlen und Fakten 2007, Ausgabe 2008, S. 29, abrufbar

unter: http://www.kfzgewerbe.de/fileadmin/user_upload/ZDK/Z%2BF_Inhalt_2008_oPM.pdf, URL

zuletzt abgerufen am 30.10.2014. 95 Die Verbreitung der DAB+-Empfangsgeräte erlangt unter dem Aspekt des Informationszugangs

eine besondere Bedeutung. Siehe hierzu sogleich.

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Hierbei ist zu beachten, dass die aktuell genutzte Übertragungstechnik UKW eine voll

funktionsfähige und bewährte Infrastruktur hat. Die über sie verbreiteten Signale sind

flächendeckend in Deutschland empfangbar und werden auch tatsächlich von den

Nutzern angenommen. Neue Übertragungstechniken müssen sich an diesem Stan-

dard messen lassen.

Hinsichtlich des Informationszugangs ist ein Aspekt hervorzuheben. Im Rahmen des

Übertragungstechnikwechsels hin zu DAB+ muss es dem öffentlich-rechtlichen

Rundfunk möglich sein, seinen Funktionsauftrag weiterhin zu erfüllen. Um das be-

werkstelligen zu können, ist er darauf angewiesen, dass bei allen Rezipienten, die

den terrestrischen Verbreitungsweg mobil oder indoor nutzen, ausreichend DAB+-

Empfangsgeräte verbreitet sind. Nur wenn der Empfangsgerätewechsel für die Be-

völkerung unter zumutbaren Parametern möglich ist, kann der Informationszugang

sichergestellt werden.

Das bedeutet, dass kein ad-hoc-Wechsel hin zur alleinigen terrestrischen Hörfunk-

übertragung über DAB+ vollzogen werden darf. Vielmehr muss der Gesetzgeber

durch klare Regeln darauf hinwirken, dass sich die DAB+-Empfangsgeräte in der Be-

völkerung durchsetzen. Dazu stehen ihm mehrere Mittel zur Verfügung, wie bspw.

den Empfangsgeräteerwerb zu subventionieren, Vorgaben an die Industrie zu ma-

chen oder freiwerdende UKW-Frequenzen nicht neu zu vergeben.96 Letztendlich ist

die Umsetzung dieser Maßnahmen davon abhängig, wie schnell der Gesetzgeber

den Umstieg auf DAB+ vollziehen will. Ein entscheidender Schritt hin zum Übertra-

gungstechnikwechsel im Hörfunk wäre sicherlich ein bundeseinheitlicher Übergangs-

plan, an dem sich dann die Konsumenten und die Industrie ausrichten könnten.

Damit stellt sich die Frage, welchen Verbreitungsgrad DAB+-Empfangsgeräte er-

reicht haben müssen, dass ein kompletter Wechsel in der Hörfunkübertragungstech-

nik zulässig ist. In diesem Zusammenhang spielen mehrere Einflüsse eine Rolle.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Verfassungsrecht die Ausgestaltung der Rund-

funkordnung nicht bis ins letzte Detail vorgibt. Dem Gesetzgeber muss immer ein

gewisser Handlungsspielraum verbleiben.97

Zudem ist zu beachten, dass der Übergang zu einer neuen Übertragungstechnik

grundsätzlich möglich sein muss. Der Gesetzgeber muss handlungsfähig sein. Des-

96 Mögliche unterstützende Regelungen könnten unter das unionsrechtliche Beihilfenverbot fallen.

Dieser Frage nachzugehen, würde den Rahmen des vorliegenden Gutachtens sprengen. 97 So BVerfGE 97, 228 (267); 121, 30 (59).

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halb ist es akzeptabel, wenn eine kleinere Gruppe der Hörfunkadressaten durch den

analogen Switch-Off von der terrestrischen Hörfunkübertragung ausgeschlossen

wird. Das gilt aber nur, wenn die Teilhabe am Hörfunkempfang jedermann grundsätz-

lich möglich ist. Obwohl es sich bei der tatsächlichen Verbreitung der DAB+-

Empfangsgeräte um den Ausgangspunkt für den zulässigen Übertragungstechnik-

wechsel handelt, kommt es im Ergebnis darauf an, dass der Gesetzgeber einen

Übergangszeitraum bestimmt, der es allen Bevölkerungsteilen erlaubt, auf die DAB+-

Empfangstechnik oder ggf. auch eine alternative digitale Empfangstechnik umzustei-

gen. Im Rahmen dieses Prozesses trifft den Gesetzgeber die Pflicht, den Übergang

zu beobachten und notfalls einzugreifen, sollte die Bevölkerung die DAB+-Technik

nicht in ausreichendem Maß annehmen. Denn aufgrund der funktionalen Ausrichtung

der Rundfunkfreiheit kommt dem Verbreitungsgrad der Hörfunkempfangsgeräte stets

eine bedeutende Stellung zu. Das maßgebliche Kriterium für einen zulässigen Tech-

nikwechsel ist aber der gewählte Übergangszeitraum, verbunden mit unterstützenden

Übergangsregeln. Gegenüber diesem nimmt der Verbreitungsgrad der Empfangsge-

räte eine untergeordnete aber nicht unwichtige Rolle ein.

Deshalb lässt sich eine konkrete Schwelle, ab welchem Verbreitungsgrad von digita-

len Empfangsgeräten die Hörfunkübertragung über UKW abgeschaltet werden darf,

nicht bestimmen. Die Grenzziehung ist Aufgabe des Gesetzgebers. Es lässt sich nur

festhalten, je länger der Übergangszeitraum gewählt wird, desto niedriger kann eine

solche Grenze angesetzt werden.

Der Erwerb der nötigen Empfangsgeräte muss allerdings innerhalb der vom Gesetz-

geber zu definierenden Übergangszeit unter wirtschaftlich und technisch zumutbaren

Bedingungen möglich sein. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Autoradios,

über die ein wesentlicher Teil des Radiokonsums stattfindet und die für die Verbrei-

tung von sicherheitsrelevanten Verkehrsinformationen essentiell sind. Je teurer und

technisch aufwändiger der Erwerb bzw. die Umrüstung der Empfangsgeräte ist, des-

to höher muss der tatsächliche Verbreitungsgrad digitaler Empfänger in den Haushal-

ten und Automobilen sein, um eine UKW-Abschaltung tatsächlich vollziehen zu kön-

nen.

In jedem Fall muss ein ausreichender Versorgungsgrad der Bevölkerung mit Rund-

funkinhalten sichergestellt sein. Über welches Gerät der Hörfunk empfangen werden

kann, ist dabei unbeachtlich. Es muss nur die tatsächliche Möglichkeit des Empfangs

unter zumutbaren, insbesondere wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen

sichergestellt sein. Dabei muss sich der DAB+- an dem UKW-Übertragungsweg

messen lassen, insbesondere an der Zahl der verbreiteten Empfangsgeräte, wenn er

den Hauptübertragungsweg im Hörfunk ersetzen will und sich für die Hörfunkübertra-

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gung keine andere Hauptader herausbildet hat. 98 Daher bietet es sich an, eine § 34

Abs. 1 Satz 1 und 2 MedienG LSA vergleichbare Regelung vorzusehen.

Hält sich der Gesetzgeber an den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Rahmen, be-

stehen weder aus Gründen des Informationszugangs noch aus Gründen der Mei-

nungsvielfalt Bedenken gegen einen Wechsel der Hörfunkübertragungstechnik.

3. Bundeseinheitliche Lösung

Die Länder sind in der Pflicht, den Technikwechsel in der Hörfunkübertragung zu re-

geln. Um die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen und den bundesweiten Infor-

mationszugang durch den Hörfunk sicherzustellen, sollte die grundsätzliche Ent-

scheidung zum Technikwechsel innerhalb eines bestimmten Zeitraums inklusive wei-

terer Übergangsregeln von den Ländern gemeinsam festgehalten werden. Hierzu

können und sollten die Länder auf das bewährte Instrument des Staatsvertrages zu-

rückgreifen und eine § 34 Abs. 1 und 2 MedienG LSA vergleichbare Regelung vor-

sehen. Diese könnte beispielsweise lauten:

Spätestens ab dem…. soll die terrestrische Übertragung von Radioprogram-

men ausschließlich in digitaler Technik erfolgen. Die analog-terrestrische Ra-

dioverbreitung wird eingestellt, wenn bei Inkrafttreten dieser Regelung analog-

terrestrische öffentlich-rechtliche Radioprogramme für mindestens …. der Ra-

diohaushalte ohne erheblichen wirtschaftlichen und technischen Aufwand di-

gital-terrestrisch empfangbar sind.

III. Ergebnis

Letztendlich muss der Gesetzgeber seiner demokratischen Legitimation gerecht wer-

den und die politische Entscheidung zum Übertragungstechnikwechsel im Hörfunk

treffen. Dabei hat er vor allem sicherzustellen, dass der Rundfunk während und nach

dem Technikübergang seinem verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag gerecht wird.

Das Verfassungsrecht fordert zur Abschaltung des UKW-Hörfunks zwar keinen kon-

kreten Verbreitungsgrad der DAB+-Empfangsgeräte, sehr wohl muss der Gesetzge-

ber die zum Übertragungstechnikwechsel aufgezeigten verfassungsrechtlichen Rah-

menbedingungen einhalten. Bewegt sich seine Entscheidung in dem dargelegten

Entscheidungskorridor, ist sie aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

98 Denkbar wäre, dass im Zuge des Frequenzwechsels die Bevölkerung anstatt auf DAB+ umzustei-

gen, Hörfunk hauptsächlich über den Internetzugang konsumiert.

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E. Zusammenfassung in Thesen

I. Verfassungsrechtliche Vorgaben für den Übertragungstech-

nikwechsel von UKW auf DAB+

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich

bei der Rundfunkfreiheit um eine „dienende Freiheit“. Diese stellt in erster Linie kein

subjektives Freiheitsrecht dar, sondern verbürgt den verfassungsrechtlichen Auftrag

des Rundfunks, die individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu gewährleisten.

2. Der Gesetzgeber hat eine positive Rundfunkordnung zu gestalten, die es dem

Rundfunk ermöglicht, seiner Aufgabe nachzukommen. Mit dieser Ordnung muss der

Gesetzgeber sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rund-

funk möglichst breit und vollständig zum Ausdruck kommt. Im Rahmen dieser Aufga-

be besitzt er einen weiten Gestaltungsspielraum.

3. Allerdings müssen die Landesgesetzgeber den technischen Wandel aktiv gestal-

ten, soweit sich dies für die Vielfaltsicherung als erforderlich erweist. Dies ist insofern

von Bedeutung, als DAB+ den Transport einer gegenüber UKW deutlich erhöhten

Anzahl von Programmen gewährleistet. Entwickeln sich neue Übertragungstechni-

ken, mit denen die Programmvielfalt erhöht werden kann, so ist der Gesetzgeber in

der Pflicht, die nötigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der

technische Wandel gelingen kann und nicht aufgrund von entwicklungshemmenden

Marktstrukturen ins Stocken gerät.

4. Um seinem Ausgestaltungsauftrag gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber die

duale Rundfunkordnung geschaffen. In dieser obliegt es dem öffentlich-rechtlichen

Rundfunk, den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag zu erfüllen, der vom Bun-

desverfassungsgericht in seinen früheren Entscheidungen als Grundversorgungsauf-

trag bezeichnet wurde. Dieser Funktionsauftrag verlangt vom öffentlich-rechtlichen

Rundfunk unter anderem, eine Übertragungstechnik zu verwenden, die geeignet ist,

die gesamte Bevölkerung zu erreichen.

5. Insbesondere unter Zugrundelegung des funktionalen Verständnisses der Rund-

funkfreiheit ist eine Übertragungstechnik im Sinne des Rundfunkfunktionsauftrags nur

dann geeignet, die gesamte Bevölkerung zu erreichen, wenn sie tatsächlich und un-

ter zumutbaren Bedingungen empfangbar ist.

II. Gesetzliche Rahmenbedingungen

1. Bislang bestehen in den verschiedenen LMG zum Wechsel der Hörfunkübertra-

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gungstechnik auf DAB+ höchst unterschiedliche Regelungen. Es existiert kein bun-

deseinheitliches Umstiegsszenario zur Digitalisierung des Hörfunks.

2. Der Gesetzgeber muss die positive Rundfunkordnung ausgestalten. Diese Ver-

pflichtung beinhaltet auch die Aufgabe, die wesentlichen Fragen eines Übertragungs-

technikwechsels im Rundfunk zu regeln. Deshalb bedarf es einer gesetzgeberischen

Entscheidung, die für den Übergang von UKW auf DAB+ die wesentlichen Rahmen-

bedingungen festlegt. Die Gesetzgebungskompetenz für diese Aufgabe liegt bei den

Ländern.

III. Übergangsregeln

1. Der Gesetzgeber muss den Wechsel von UKW auf DAB+ in verfassungsgemäßer

Weise ausgestalten. Dabei kommt ihm zwar ein weiter Beurteilungsspielraum bzw.

eine weite Einschätzungsprärogative zu. Verfassungsgemäß ist die konkrete Ausge-

staltung aber nur dann, wenn sie geeignet ist, den Zweck der Rundfunkfreiheit zu

fördern, und die verschiedenen rundfunkverfassungsrechtlichen Positionen ange-

messen berücksichtigt werden.

2. Im Rahmen der zu treffenden Übergangsregelung hat der Gesetzgeber insbeson-

dere darauf zu achten, dass die Erfüllung des Funktionsauftrags durch den Rundfunk

nicht in Gefahr gerät. Hierzu ist von entscheidender Bedeutung, dass der Informati-

onszugang der Bevölkerung gewahrt bleibt.

3. Bei der danach erforderlichen Sicherstellung des Empfangs sind mehrere Faktoren

von Bedeutung: Grundvoraussetzung ist die weitgehend flächendeckende

Empfangbarkeit des Sendesignals. Dabei handelt es sich um eine notwendige, nicht

aber hinreichende Bedingung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann seiner mei-

nungsbildenden und -fördernden Funktion nämlich nur gerecht werden, wenn seine

Programme von der Bevölkerung auch tatsächlich rezipiert werden. Daraus folgt,

dass auch der Verbreitungsgrad von DAB+-Empfangsgeräten bzw. die Nutzung

nicht-terrestrischer Empfangswege in den Haushalten und Automobilen eine wichtige

Rolle spielen. Nach den aktuellen Nutzungszahlen wäre die Lücke im mobilen oder

innerhäuslichen Empfang, die durch eine UKW-Abschaltung entstünde, deutlich zu

hoch.

4. Wie groß die Versorgungslücke maximal sein darf, lässt sich nicht absolut bestim-

men. Ihre Bemessung hängt wesentlich von der Länge des Übergangszeitraums ab,

den die Länder für die Umstellung auf den digitalen Empfang gesetzlich vorsehen.

Für einen verfassungsgemäßen Technikwechsel kommt es darauf an, dass der Ge-

setzgeber einen Übergangszeitraum bestimmt, der es allen betroffenen Bevölke-

Projektanmeldung der ARD: Digitaler Hörfunk Anlage 1

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rungsteilen erlaubt, auf andere Empfangstechniken umzusteigen. Je länger die

Übergangszeit bemessen wird, desto geringere Anforderungen wird man an den zum

Abschaltzeitpunkt bestehenden Ausstattungsgrad der der Bevölkerung mit digitalen

Endgeräten für den Hörfunkempfang stellen müssen. Angesichts der aktuell noch

bestehenden Dominanz des UKW-Empfangs kann ein Übergangszeitraum von weni-

ger als fünf Jahren jedenfalls nicht in Betracht gezogen werden.

5. Der Umstieg muss für jedermann innerhalb der vom Gesetzgeber zu definieren-

den Übergangszeit unter wirtschaftlich und technisch zumutbaren Bedingungen mög-

lich sein. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Autoradios, über die ein we-

sentlicher Teil des Radiokonsums stattfindet und die für die Verbreitung von sicher-

heitsrelevanten Verkehrsinformationen essentiell sind. Je teurer und technisch auf-

wändiger der Erwerb oder die Umrüstung der Empfangsgeräte ist, desto höher muss

der Anteil der Rezipienten sein, die den UKW-Empfangsweg zum Zeitpunkt der Ab-

schaltung bereits verlassen haben.

6. Die Länder sollten den Weg für den Übergang von UKW auf DAB+ gemeinsam

durch eine bundeseinheitliche Entscheidung bereiten, um so den Informationszugang

der Bevölkerung sicherzustellen und für die notwendige Rechtsicherheit zu sorgen.

Hierzu können und sollten die Länder auf das bewährte Instrument des Staatsvertra-

ges zurückgreifen und eine § 34 Abs. 1 und 2 MedienG LSA vergleichbare Regelung

vorsehen.

Projektanmeldung der ARD: Digitaler Hörfunk Anlage 1

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5

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6

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: Digitaler

Hörfunk

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11

Projektanmeldung der ARD: Digitaler Hörfunk Anlage 2

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12

Projektanmeldung der ARD: Digitaler Hörfunk Anlage 2

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13

Projektanmeldung der ARD: Digitaler Hörfunk Anlage 2

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1

GfK Retail and Technology GmbH Nordwestring 101 90419 Nürnberg

T +49 911 395 0 F +49 911 395 2209 [email protected] www.gfkrt.com

Management: Dr. Gerhard Hausruckinger (Speaker) Herwig Rubin

Commercial register

GfK Retail and Technology GmbH | Nordwestring 101 | 90419 Nürnberg

An den Mitteldeutschen Rundfunk Frau Dr. Gerlinde Frey-Vor

Entwicklung des Digitalradiomarktes in Deutschland 2011-2015 Eine Expertise für den MDR

Die GfK Retail and Technology GmbH wurde vom, in der ARD für das Thema federführenden, Mitteldeutschen Rundfunk gebeten, einen Bericht über die Entwicklung des Digitalradiomarktes seit der Einführung des neuen Standards DAB+ abzugeben.

Dieser Bericht beinhaltet eine methodische Einführung in die Berichterstattungen der GfK und die Entwicklungen des Marktes aus Sicht der GfK.

Rechtlicher Hinweis: Die in diesem Bericht genannten Daten bleiben Eigentum der GfK und dürfen ohne eine schriftliche Genehmigung der GfK auch nicht auszugsweise veröffentlicht werden.

Inhalt

0. Management Summary1. Einführung2. Methodische Anmerkungen

2.1 Absatzkanäle 2.2 Produkte 2.3 Gesamtmarktschätzung

3. Entwicklungen des Marktes3.1 Gesamtmarktentwicklung 3.2 Produkt-/Markenentwicklungen 3.3 Kanalentwicklungen 3.4 Vergleich mit anderen europäischen Ländern 3.5 Prognose 2015/2016 3.6 Entwicklung von TPEG im Markt für portable Navigationsgeräte

4. Ausblick

Juli 2015

Alexander Dehmel Consumer Electronics +49 911 395 2984 [email protected]

Anlage 3

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2

0. Management Summary

Von Januar 2011 bis Juni 2015 wurden in Deutschland 2,14 Millionen Radiogeräte mit Digitalradiochip verkauft. Für diese Geräte haben Konsumenten insgesamt 304 Millionen Euro ausgegeben. Im zweiten Quartal 2015 ist jedes neunte verkaufte Radiogerªt (11,1 Prozent) ein Digitalradio.

Der Verbraucher zeigt sein Interesse an dem Thema und den Produkten. Digitalradios etablieren sich als fester Bestandteil im Handel mit Unterhaltungselektronik.

Aus jetziger Perspektive ist davon auszugehen, dass auch in der nahen Zukunft das Wachstum von Digitalradios stetig weitergehen wird. Für die verbleibenden sechs Monate des Jahres 2015 wird ein Absatz von 550 Tausend Digitalradios prognostiziert.

Im Folgenden finden Sie eine Einführung, methodische Anmerkungen, sowie eine Analyse des Digitalradiomarktes im Detail.

Alexander Dehmel Senior Marketing Consultant Juli 2015

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1. Einf¿hrung

Am 1. August 2011 startete die deutschlandweite Ausstrahlung von Radiosendern über den Digitalradiostandard (DAB+). In den letzten fünf Jahren hat sich seither viel verändert. Der Netzausbau ist vorangegangen. Die ARD hat sich im November 2014 zu Digitalradio bekannt und die Politik hat das Thema im Frühjahr 2015 ebenfalls aufgegriffen. Und im Handel kauft der Verbraucher Digitalradioprodukte.

Mit ihren kontinuierlichen Erhebungen im Einzelhandel kann die GfK Auskunft geben, inwieweit sich neue Technologien im Markt etablieren, d.h. vom Konsumenten gekauft und damit angenommen werden. Aus welchen Beweggründen oder zu welcher Nutzung sich jemand ein Gerät gekauft hat, ist aus den Daten, die der GfK aus dem Handelspanel vorliegen, nicht zu sagen.

2. Methodische Anmerkungen

Die GfK misst im Rahmen seines Handelspanels den Abverkauf von technischen Gebrauchsgütern (z.B. Radiogeräte) am Point of Sale, d.h. im Einzelhandel [Schaubild 1]. Die GfK erhebt, für welches Produkt sich der Konsument entscheidet, indem er dafür einen bestimmten Geldbetrag ausgibt. Produkte, die verschenkt werden, in einer Lotterie oder einem Gewinnspiel gewonnen werden, sind nicht im Fokus der GfK Erhebung.

Um Aussagen über den gesamten Markt zu treffen, werden Daten von einer fünfstelligen Anzahl an Händlern und Geschäften in ganz Deutschland in allen relevanten Verkaufskanälen gesammelt. Die Daten werden in regelmäßigen Intervallen (wöchentlich oder monatlich) in einer disproportionalen Stichprobe erhoben. Umsatzbedeutende Geschäfte sind entsprechend oft mit eins-zu-eins Daten enthalten, kleinere Geschäfte werden auf Basis von Händlerstudien hochgerechnet.

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2.1 Absatzkanªle

Die Abverkaufsdaten werden in den relevanten Kanälen erhoben. Im Bereich Radiogeräte sind das Folgende:

- Trad. Elektrofachhªndler/Einkaufskooperationen (El. Trad. Ind/BG), Beispielhafte Händler für diesen Kanal: Radio Meier, Elektro Müller, Händler von EP, Expert, Euronics

- Elektrofachmªrkte (d.h. Großflächenmärkte) (TSS & Chains), Beispielhafte Händler für diesen Kanal: Mediamarkt, Medimax, Euronics XXL

- Hyper-/Supermªrkte (>800 m²), Cash & Carry (Hypermarkets, C&C) Beispielhafte Händler für diesen Kanal: Globus, Kaufland, Edeka, Real, Selgros

- Kaufhªuser (Department Stores) Beispielhafte Händler für diesen Kanal: Karstadt, Kaufhof

- Online Versandhandel, Klassischer Versandhandel, TV Shoppingkanªle (Mail Order Houses/Pure Player) Beispielhafte Händler für diesen Kanal: Otto, Amazon, Redcoon, QVC

- Computerfachhandel (CSS) Beispielhafte Händler für diesen Kanal: Alternate, Atelco, Cyberport

- B¿rofachhandel (OER)Beispielhafte Händler für diesen Kanal: Staples, 4office.de, McPaper

- Telekomfachhandel (TCR) Beispielhafte Händler für diesen Kanal: handyshop.de, Telekom, O2, Vodafone, Base

- Autozubehºrhandel (Car Audio Specialists) Beispielhafte Händler für diesen Kanal: ACR, Car akustik, ATU

Neben diesen Kanälen gibt es im Bereich Radio-Verkäufe noch folgende weitere Kanäle, die nicht vom GfK Handelspanel abgedeckt werden:

- Discounter (z.B. Aldi, Lidl, Norma) - Radiosender, die direkt Radiogeräte verkaufen - Direktverkäufe von Herstellern (z.B. über Mitarbeiterverkäufe)

Zu diesen nicht enthaltenen Kanälen wird eine Gesamtmarktschätzung abgegeben. Weitere Informationen dazu sind im Kapitel 2.3 zu finden.

2.2 Produkte

Von Geräteseite her gibt es viele verschiedene Möglichkeiten Digitalradio zu empfangen. Die GfK definiert den Markt für Digitalradiogeräte klassisch und dieser beinhaltet folgende Produkte:

- Klassische reine Radiogerªte (Kofferradios) und Küchenradios (GfK Warengruppe: Portable Radios)

- Radiowecker (GfK Warengruppe: Clock Radios)

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- Radiorekorder, die neben dem Radio noch weitere Soundquellen haben, z.B. CD Player (GfK Warengruppe: Radio Boombox)

- HiFi-Anlagen (GfK Warengruppe: Audio Home Systems) - Tuner/Receiver, d.h. Komponenten für eine HiFi-Anlage, mit oder

ohne Verstärkerfunktion (GfK Warengruppe Tuner, bzw. Receiver) - Nachr¿stradios f¿r Autos (GfK Warengruppe: Car Audio)

In dem Digitalradiobericht sind damit alle „klassischen Radiogeräte“ eingeschlossen, die über einen Digitalradiochip verfügen.

Es gibt noch weitere Digitalradiogeräte, außerhalb des GfK Digitalradiomarktes. Die folgenden Geräte sind in den GfK-Zahlen nicht berücksichtigt:

- Autoradios (als Originaleinbau im Neuwagen) Derzeit gibt es wenige Modelle, in denen Digitalradio serienmäßig eingebaut ist. Die meisten Hersteller bieten Digitalradios optional gegen Aufpreis an. Laut Dr. Kay Lindemann, dem Geschäftsführer des VDA, liegen diese Anfang 2014 bei 10 Prozent im Neuwagenmarkt und bei 1,4 Prozent im Gesamtfahrzeugbestand von 43 Millionen Fahrzeugen. 1

- USB Sticks Der Großteil der Geräte wurde seit der DAB+ Einführung an Endkonsumenten verschenkt. Durch das Verschenken erscheinen diese Geräte nicht in den GfK Verkaufszahlen. Diese Sticks spielen mittlerweile keine marktrelevante Rolle mehr.

- MP3/MP4 Player Die Modellvielfalt ist sehr begrenzt. Da zusätzlich der Markt für MP3/MP4 Player sehr rückläufig ist, hat dieser Bereich keine Bedeutung für Digitalradio.

- Smartphones, Tablets, Laptops, Computer Derzeit gibt es in keiner dieser Kategorien relevante Modelle auf dem Markt.

- Einzelne Modelle, die nicht in die bisherigen Kategorien passen, z.B. Lichtwecker mit DAB+ oder andere Sondergeräte, die eine DAB+Empfangsmöglichkeit haben. Diese sind von ihrer Marktbedeutung her zu vernachlässigen und haben keinen relevanten Einfluss auf die Marktgrößen.

Ausgehend von dieser Ausführung sind Autoradios von Automobilherstellerseite das einzig relevante Segment, welches noch zu beachten und nicht in den folgenden GfK Zahlen enthalten ist.

1http://www.digitalradio.de/automotive/files/04_Kay_Lindemann-Automotive_Zuerich.mp4

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2.3 Gesamtmarktschªtzung

In einem Arbeitskreis der gfu (Gesellschaft für Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik), in dem auch die GfK Mitglied ist, wird der Konsumentenmarkt für Digitalradiogeräte geschätzt, um die nicht erhobenen Kanäle zu inkludieren. Aufgrund der geringen Marktbedeutung der weiteren verkauften DAB+ Produkte (USB Sticks, MP3/MP4 Player, Einzelmodelle) ist spätestens ab dem Jahr 2013 davon auszugehen, dass der Markt der weiteren vom Endkonsumenten gekauften Produkte insoweit vernachlässigbar ist und vermutlich mit der Schätzung abgedeckt ist.

In dieser Schätzung sind jedoch nicht die vom Automobilhersteller eingebauten Autoradios mit DAB+ enthalten. Ebenso wenig sind Geschenke, Lotterie- oder Gewinnspielartikel enthalten [Schaubild 2].

Zum jetzigen Zeitpunkt wird geschätzt, dass die GfK eine Marktabdeckung von 76,5 Prozent erreicht. Diese Marktabdeckung ist mit einer immer weiteren Durchdringung des Marktes angestiegen und wird weiter steigen, da die nicht beobachteten Kanäle eine vergleichsweise geringere Bedeutung haben werden, d.h. auch in den nächsten Jahren ist bei einem weiteren Anwachsen des Marktes von einer wachsenden Marktabdeckung auszugehen. In den meisten Warengruppen der Unterhaltungselektronik liegt die geschätzte Abdeckung bei ca. 90 Prozent. Es ist zu erwarten, dass dieser Wert in den nächsten Jahren erreicht wird und damit Digitalradio endgültig im Markt angekommen ist.

2011 2012 2013 2014 2015

Coverage 70% 70% 72% 76,5% *

* Für aktuelle Totalmarkt-Berechnungen angenommene Coverage für 2015: wie 2014. Die

finale Coverage wird im Februar 2016 feststehen.

Die im Folgenden gezeigten Zahlen beziehen sich entweder auf den GfK Digitalradio Totalmarkt (absolute Verkaufszahlen) oder auf den GfK Panelmarkt (%-Anteile).

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3 Entwicklungen des Marktes 3.1 Gesamtmarktentwicklung

- Verkaufszahlen -

Seit 2011 lagen die Verkaufszahlen für Digitalradiogeräte durchgängig jedes Quartal höher als in den entsprechenden Vorjahresquartalen. Da auch der Markt für Radios saisonalen Schwankungen unterworfen ist, ist ein Vergleich mit dem gleichen Vorjahreszeitraum relevanter als ein Vergleich mit der jeweiligen Vorperiode. Im Einzelnen hat sich der Markt folgendermaßen entwickelt [Schaubild 3]:

Jedes Jahr wurden mehr Geräte verkauft: 2011: 113.000, 2012: 357.000, 2013: 524.000 Stück und 2014: 719.000 Einheiten. Das zweite Quartal 2015 konnte sich um 47 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal auf über 180.000 Geräte (hochgerechnet mit der gegenwärtigen Coverage von 76,5 Prozent) steigern. Damit sind seit dem Jahr 2011 in Deutschland insgesamt 2,14 Millionen Radiogeräte mit Digitalradiochip verkauft worden.

- Wachstumsraten -

Die Wachstumsraten (gezeigt auf [Schaubild 3]) sind ebenfalls sehr interessant. Liegen im Jahr 2012 die Wachstumsraten noch auf einem sehr hohen Niveau, so sinken sie in den Folgequartalen deutlich ab. Es ist eine natürliche Entwicklung von Wachstumsmärkten, dass die prozentualen Steigerungen sinken, je größer und gesättigter ein Markt in absoluten Zahlen ist. Im Fall von Digitalradio ist jedoch anzunehmen, dass der Markt Ende 2013/Anfang 2014 nicht gesättigt ist, sondern aufgrund von externen Faktoren weniger stark wächst. Die erste Euphorie der Einführung ist veflogen und es ist nicht klar, wie es genau weitergehen wird. Dennoch ist der Markt weiter gewachsen, denn seit 2011 gab es kein Quartal, das weniger als 26 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gewachsen ist.

Interessanterweise steigen die Wachstumsraten seit dem dritten Quartal

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2014 (kurz nach der IFA 2014) wieder an und liegen im ersten Quartal 2015 bei 75 Prozent. Das zweite Quartal 2015 erzielte eine etwas niedrigere Wachstumsrate von 47 Prozent, welche dennoch über der Wachstumsrate im zweiten Quartal 2014 (26 Prozent) liegt. Der Markt für Digitalradiogeräte hat also seit Mitte letzten Jahres wieder deutlich an Schwung gewonnen.

Es ist zu erwarten, dass je größer der Markt in absoluten Verkaufszahlen ist, desto eher verlangsamen sich die Wachstumszahlen, da ein höheres Niveau als neue Basis gilt. Jedoch reagiert der Markt offensichtlich auf die derzeitigen positiven externen und internen Einflüsse.

- Konsumentenausgaben -

Dritter wichtiger Punkt in den Gesamtkennzahlen sind die Umsätze im Handel mit Digitalradios, d.h. wie viel Geld hat der Konsument für Endgeräte mit einem Digitalradiochip ausgegeben.

Im GfK Panelmarkt (d.h. nicht auf den Totalmarkt hochgerechnet) wurden seit 2011 225 Milionen Euro vom Konsumenten für Digitalradios ausgegeben [Schaubild 4]. Allein im Jahr 2014 waren es bereits 79 Millionen Euro. Unter der Annahme, dass sich die Durchschnittspreise der Geräte im GfK Panelmarkt im Totalmarkt widerspiegeln, haben Konsumenten seit 2011 304 Millionen Euro für Geräte mit Digitalradiochip ausgegeben.

- Relation zum Radiomarkt -

Eine andere Art der Darstellung der Verkaufszahlen ist es, sie in Relation zu den Radiogeräteverkäufen insgesamt zu setzen, d.h. wieviel Prozent aller neu verkauften Radiogeräte haben einen eingebauten Digitalradiochip. Diese Darstellung ermöglicht eine saisonunabhängige Darstellung und damit eine bessere Interpretation, da es zeigt, wie sehr Digitalradio den Radiomarkt durchdringt. Auf Schaubild 5 ist eine stetige

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Aufwärtsbewegung erkennbar, die die Durchdringung des Marktes mit Digitalradiogeräten aufzeigt.

Mit der Ausstrahlung von DAB+ im dritten Quartal 2011 waren 1,3 Prozent aller neu verkauften Radiogeräte mit einem DAB Chip ausgestattet. Dieser Anteil wächst in den Folgequartalen kontinuierlich. So lag er im vierten Quartal 2012 bei 4,7 Prozent und im vierten Quartal 2013 bei 6,4 Prozent.

Zwischen Sommer 2013 und Sommer 2014 steigert sich der Anteil am Radiomarkt nur um 1,6 Prozentpunkte. Auch hier zeigt sich entsprechend die flacher verlaufende Wachstumskurve.

Mitte des Jahres 2014 ist dann eine deutliche Steigerung des Anteils zu beobachten, so dass im vierten Quartal 2014 erstmalig die 10 Prozenthürde übersprungen wird, d.h. jedes zehnte verkaufte Radio ist ein Digitalradio. Im zweiten Quartal 2015 sind es 11,1 Prozent, d.h. schon jedes neunte neue Gerät. Der Monat mit dem bisher höchsten Anteil war der Februar 2015 mit 13,9 Prozent. Auch in der Verkaufsrelation sind die entsprechenden Anzeichen des wieder stärker wachsenden Marktes seit Mitte letzten Jahres zu erkennen.

Die absoluten Verkaufszahlen und die Steigerungen der Anteile hängen mit vielen Faktoren zusammen:

- Distribution im Handel Steigende Anzahl an Händlern, die Digitalradios im Angebot haben

- Markenvielfalt Steigende Anzahl an Marken, die Digitalradios im Angebot haben

- Modellvielfalt Steigende Anzahl an unterschiedlichen Modellen

- Repeatersituation im Handel Digitalradios können im Geschäft vorgeführt werden

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- Angebotsecken im Handel vermehrt gibt es exklusive DAB+ Regale/Verkaufsbereiche

Und natürlich gibt es weitere externe Faktoren:

- Das Bekenntnis der ARD im November 2014 zu Digitalradio2

- Die Unterstützung durch die Politik3

- Ein weiter voranschreitender Netzausbau- Neue Radiosender in regionalen/lokalen DAB+ Netzen- Werbekampagnen zum Thema Digitalradio- Steigende Bekanntheit von Digitalradio- und weitere

Der Einfluss jedes einzelnen Faktors ist schwierig zu bestimmen. Es ist die Mischung und das Zusammenwirken aller Faktoren, welches sich positiv im Markt widerspiegelt.

3.2 Produkt-/Markenentwicklungen

Portable Radios, auch Kofferradios genannt, sind reine Radioempfänger. Der Kauf eines solchen Geräts ist demnach vom Kunden bewusst getätigt worden aufgrund der Radioquelle. Fällt seine Wahl auf ein Gerät mit Digitalradio ist davon auszugehen, dass Digitalradio eine kaufentscheidende Rolle gespielt hat, da analoge Radios preislich gesehen deutlich günstiger als Digitalradios sind. Eine Entscheidung aufgrund des Preises fällt also aus.

Auch im Jahr 2015 sind Portable Radios der verkaufsstärkste und wichtigste Bereich und machen im zweiten Quartal 2015 55 Prozent aller Verkäufe aus, HiFi-Anlagen 19 Prozent, gefolgt von Radioweckern mit 11 Prozent und Radiorekordern (6 Prozent). Car Audio, Tuner und Receiver teilen sich die weiteren 8 Prozent.

Noch sind Digitalradios durchschnittlich teurer als analoge Radios, aber die Durchschnittspreise sinken. Lag der Durchschnittspreis für Digitalradiogeräte im zweiten Quartal 2014 bei 145 Euro, so liegt er im zweiten Quartal 2015 über alle Warengruppen hinweg bei 133 Euro. Für Analogradios, d.h. Geräte die keinen Digitalradiochip und auch keine Internetfunktionalität beinhalten, liegt der Durchschnittspreis bei 77 Euro. Mit der zunehmenden Verbreitung von Digitalradio, einer Anpassung der Gerätestruktur (Verteilung der Geräteklassen, mehr Produkte im Einstiegsbereich) und immer mehr Marken im Handel wird sich diese Differenz jedoch verringern.

Im zweiten Quartal 2015 gibt es in Deutschland 87 unterschiedliche Marken, die mindestens ein Digitalradiogerät verkaufen. Im Jahr 2011

2http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/ARD_bekraeftigt_Willen_Digitalradio_zu_entwickeln/14

39094/index.html3 http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/hoerfunk-studie-vorgestellt.html

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waren es 35 Marken. Es gab also fast eine Verdreifachung an Marken, die in diesen Markt investieren. Auch die Zahl der Modelle hat sich rasant entwickelt. Derzeit werden 579 verschiedene Digitalradios über alle Preisklassen hinweg angeboten.

Mittlerweile gibt es in jeder einzelnen Preisklasse ein breites Modellangebot. Im Preisbereich unter 50 Euro wurden im zweiten Quartal 2015 109 unterschiedliche Digitalradiomodelle verkauft. Ca. ein halbes Jahr nach Einführung von DAB+, im zweiten Quartal 2012, waren es 34 unterschiedliche Modelle. Eine ähnliche Entwicklung ist in jedem Preisbereich zu beobachten. Die Anzahl der unterschiedlichen Modelle erhöht sich beständig [Schaubild 6].

Im Handel zeigt sich das z.B. in der ausgewiesenen Verkaufsfläche. Die Anzahl an unterschiedlichen Modellen, die in Elektrofachmärkten (TSS+Chains) verkauft werden, hat sich von durchschnittlich zwei Modellen je Geschäft (Apr-Jun 2011) auf 13 Modelle (Apr-Jun 2015) mit Digitalradiochip gesteigert.

Die meisten unterschiedlichen verkauften Modelle gibt es im Bereich der portablen Radios (272 Modelle). In anderen Bereichen gibt es dagegen derzeit noch deutlich weniger Modelle im Angebot. Jedoch lässt sich in allen Geräteklassen ein stetes Anwachsen der Marken- und Modellvielfalt beobachten.

Für den Konsumenten ist damit ein sehr breites Angebot erhältlich. Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist zu erwarten, dass es auch in der nahen Zukunft zusätzlich neue Marken und Modelle im Handel geben wird.

3.3 Kanalentwicklungen Seit der Einführung von DAB+ in Deutschland gab es positive Entwicklungen bei den Vertriebswegen und damit der Verfügbarkeit der Geräte für den Konsumenten. Zu Beginn wurde ein Großteil der Digitalradiogeräte über das Internet verkauft: Der mengenmäßige

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Internetanteil lag im zweiten Quartal 2011 bei etwa 44 Prozent während dieser bei Radiogeräten 14 Prozent betrug. Dieser anfänglich sehr hohe Internetanteil im Bereich Digitalradio ist bei Produktinnovationen im Allgemeinen nicht unüblich und zeigt, dass die Verfügbarkeit von Digitalradios im stationären Handel 2011 gering war und damit der Konsument sein Wunschgerät oftmals nur online finden konnte.

In den letzten Jahren hat sich dies jedoch deutlich geändert: Im zweiten Quartal 2015 liegt der mengenmäßige Anteil des Onlinehandels bei 26 Prozent während 74 Prozent der verkauften Geräte im stationären Handel erworben wurden – ein Wert, auf dessen Niveau sich der Markt in etwa seit 2013 eingependelt hat [Schaubild 7]. Bei Radiogeräten insgesamt ist der Wert sehr ähnlich. Derzeit werden 22 Prozent aller Radiogeräte online verkauft. Auch hier nähert sich der Digitalradiomarkt dem Markt für derzeitige Standardgeräte an.

Seit der Einführung von DAB+ 2011 sind somit sowohl der traditionelle Handel als auch der Onlinehandel gewachsen – wobei der traditionelle Handel anfangs schneller wachsen konnte, weil er in der Verfügbarkeit von Geräten aufgeholt hat. In den letzten zwei Jahren, sind beide Kanäle in etwa gleich stark gewachsen, was zeigt, dass sich der Markt eingependelt hat.

Neben der Betrachtung Online- vs. Offlinehandel lohnt ein Blick auf die Struktur der verschiedenen Vertriebskanäle [Schaubild 8]. Beim Vergleich der Kanalstrukturen für Digitalradiogeräte und Radiogeräte insgesamt fällt auf, dass der Elektrofachhandel auch bei Digitalradiogeräten einen sehr starken Anteil einnimmt, wobei das Gewicht des traditionellen Elektrofachhandels (El. Trad. Ind/BG) für Digitalradiogeräte mit 15 Prozent deutlich größer ist als für Radiogeräte insgesamt (9 Prozent). Der klassische Elektrofachhandel kann hier mit seiner Beratung offensichtlich punkten. Darüber hinaus ist der Anteil der Verbrauchermärkte (Hypermarkets / C&C) im Bereich Digitalradio verhältnismäßig kleiner,

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während dieser Vertriebskanal im Radiogesamtmarkt mit 18 Prozent Anteil eine durchaus gewichtige Rolle einnimmt. In diesem Kanal besteht somit weiteres Entwicklungspotenzial für Digitalradio.

Abschließend lässt sich sagen, dass der Digitalradiogerätemarkt sich zu einem für den Handel interessanten Markt entwickelt. Neben den oben genannten Entwicklungen ist die Tatsache, dass es seit kurzem auch Handelsmarken mit einem eigenen Line-up für Digitalradios gibt, ein weiteres Indiz hierfür.

3.4 Vergleich mit anderen europªischen Lªndern Andere Länder haben Digitalradio bereits vor einigen Jahren eingeführt. Weitere Länder sind dem deutschen Beispiel gefolgt und haben nach 2011 sich ebenfalls für eine Einführung von Digitalradio entschieden.

Im Vergleich zu Großbritannien und der Schweiz [Schaubild 9] fallen zwei Dinge auf:

1. In beiden Ländern gibt es jeweils zu Weihnachten deutliche Anstiege,wobei in den darauffolgenden Monaten der DAB-Anteil zwar wieder leicht zurückgeht, aber über dem ursprünglichen Niveau bleibt. Auffällig ist auch der Anstieg in der Schweiz aufgrund der analogen Abschaltung der DRS Musikwelle im Jahr 2008. Eine solche Entwicklung war in Deutschland und den Niederlanden bislang nicht zu sehen. Der Anstieg des DAB-Anteils fällt dort deutlich konstanter aus, wobei in Deutschland seit Beginn dieses Jahres leichte Sprünge zu erkennen sind. Auch zum Weihnachtsgeschäft steigen die Anteile nur leicht an. Erstmals in den ersten Monaten 2015 ist eine ausschlagende und dann wieder fallende Linie für Deutschland zu beobachten.

2. Sowohl in Großbritannien wie auch in der Schweiz verändern sich dieVerkaufsanteile für Digitalradio im Laufe des dritten (GB) bzw. vierten (CH) Jahres nach der Einführung nur unwesentlich. Eine ähnliche Entwicklung war in Deutschland bis zum Sommer des letzten Jahres zu beobachten.

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Danach sind die Anteile in beiden Ländern deutlich stärker angestiegen.

In den Niederlanden liegt der Anteil von Digitalradiogeräten derzeit etwas höher als in Deutschland zum selben Zeitpunkt nach der Einführung von DAB+.

In Großbritannien verlief die anfängliche Entwicklung ähnlich wie in Deutschland, wobei zum Ende des dritten Jahres nach Einführung (2004) der Anteil von Digitalradiogeräten dort sprunghaft ansteigen konnte. Ein Anstieg, der in Deutschland in diesem Ausmaß bislang ausblieb.

Die Tatsache, dass weitere europäische Länder mit Digitalradio starten birgt Vorteile für den deutschen Konsumenten. Da Digitalradio nicht mehr ein rein lokales Thema ist, sondern sich zu einem europäischen bzw. globalen Thema entwickelt, ist der Anreiz für Hersteller größer, DAB+ Geräte auf den Markt zu bringen. Die Modellvielfalt steigt an. Durch Skaleneffekte sinken die Herstellkosten der Geräte. Das kann sich für den Verbraucher durch sinkende Preise bemerkbar machen. Außerdem kann der Konsument sein Digitalradiogerät nicht nur zu Hause, sondern auch in anderen Ländern verwenden. Die Technologie Digitalradio wird für den Konsumenten also zukunftssicher.

3.5 Prognose 2015/2016 Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu erwarten, dass der Anteil von Digitalradios am Gesamtmarkt in der Zukunft weiter steigen wird, nicht nur weil mehr Digitalradios verkauft werden, sondern auch weil die Hersteller in immer mehr Modelle einen Digitalradiochip einbauen. Der Markt wird also von selbst auf natürliche Weise weiter durchdrungen werden.

Unter der Annahme, dass 2015 die Verkäufe weiter auf einem ähnlichen Niveau wachsen und sich gleichzeitig die GfK Coverage auf einen Wert von über 80 Prozent steigert, ist zu erwarten, dass im Jahr 2015 erstmals knapp unter einer Million Digitalradiogeräte an Endkonsumenten verkauft werden (Annahme: 85 Prozent Coverage, 983 Tausend Geräte, [Schaubild 10]). Die Wachstumsrate im Panelmarkt liegt dann bei insgesamt 52

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Prozent. Von Januar 2011 bis Ende 2015 kumuliert werden dann insgesamt 2,7 Millionen Digitalradiogeräte verkauft worden sein.

Wenn der aktuelle Durchschnittspreis von 134 Euro (Januar bis Juni 2015) auch für das Gesamtjahr 2015 stabil bleibt, würde dies bedeuteten, dass die deutschen Endkonsumenten 2015 insgesamt 132 Millionen Euro für Digitalradiogeräte ausgeben werden.

Für das Jahr 2016 ist mit einer sich leicht abschwächenden Steigerung des Marktes zu rechnen, aufgrund des höheren Basisniveaus. In absoluten Verkaufszahlen steigt der Markt unter dieser Annahme um über 200.000 Stück gegenüber dem Vorjahr. Mit einem Panelmarktwachstum von 26 Prozent und einer weiteren Steigerung der Coverage auf ca. 88 Prozent, werden dann im Jahr 2016 zusätzliche 1,2 Millionen Digitalradios verkauft werden.

Neben der reinen Steigerung der Verkaufszahlen ist zu erwarten, dass sich das Thema Digitalradio auch auf Seiten von Hersteller und Handel weiterentwickeln wird:

- Die Markenvielfalt für Digitalradiogeräte wird weiter zunehmen - Die Modellvielfalt wird weiter zunehmen - Mehr Händler werden Digitalradioprodukte verkaufen

Vom jetzigen Standpunkt her sollte die Entwicklung des Marktes in den nächsten beiden Jahren stetig positiv weitergehen.

Es ist nicht zu erwarten, dass der Markt sich drastisch steigert (d.h. die Wachstumsraten auf über 100 Prozent ansteigen), da selbst bei einer Nennung eines Abschalttermins dieser erst beim Konsumenten bekannt werden muss. Da dieser vermutlich erst in den 2020er Jahren liegen würde, besteht für den Konsumenten keine Notwendigkeit sich sofort ein neues Radio zu kaufen, d.h. es herrscht kein Marktdruck. Auch bekanntheitsbildende Maßnahmen werden keinen so starken Effekt auf

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den Markt ausüben. Lokale analoge Abschaltungen werden positive Effekte haben, werden aber vermutlich in dem allgemeinen Wachstum des Marktes wenig sichtbar sein werden.

Ebenso wenig ist zu erwarten, dass der Markt den Wachstumspfad verlässt, d.h. sich negativ entwickelt, bzw. das Wachstum erneut deutlich abfallen wird. Die Ankündigung der ARD auf Digitalradio zu setzen, sowie die Unterstützung durch die Politik geben Handel und Industrie die Sicherheit, dass sie auch in der nahen Zukunft weiter auf Digitalradios setzen werden. Entsprechend sind auch weitere Investitionen in neue Modelle zu erwarten, die auf eine natürliche Marktdurchdringung hinwirken.

Ein plötzliches exponentielles Wachsen, wie auch ein Einbruch der Zahlen ist auf Basis der bisherigen Entwicklung demnach nicht zu erwarten. Die natürliche Durchdringung des Marktes, gefördert durch externe Faktoren, wird deshalb vermutlich in stetiger Form weitergehen.

Mit einer weiter wachsenden Bekanntheit kann es dann z.B. im Weihnachtsgeschäft zu ähnlichen Sprüngen in der Relation von Digital- zu Analogradios kommen, wie wir es in den Nachbarländern gesehen haben.

3.6 Entwicklung von TPEG im Markt f¿r portable Navigationsgerªte Auch wenn portable Navigationsgeräte nicht zu den klassischen Radiogeräten gezählt werden, lohnt sich ein Blick auf diesen Markt [Schaubild 11]. TPEG-fähige Geräte, welche die Übertragungsmöglichkeit für Verkehrsmeldungen über DAB+ nutzen, erreichen im zweiten Quartal 2015 einen Mengenanteil von 8 Prozent während im selben Berichts-zeitraum des Vorjahres weniger als 3 Prozent aller verkauften Geräte TPEG-fähig waren. Die Vorteile der Digitalradio-Technik werden also auch im Bereich der Navigationsgeräte von Herstellern, Handel und Konsument erkannt.

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4 Ausblick

Gab es ab Sommer 2013 ca. ein Jahr lang noch ein geringeres Wachstum, so zeigen die Entwicklungen der letzten Monate, eine Steigerung des Wachstums auf.

Es ist davon auszugehen, dass mit einer weiteren Bewerbung des Themas in der Öffentlichkeit und damit einhergehend eine Steigerung der Bekanntheit, dem weiteren Netzausbau und einer politischen Debatte, sich die Verkaufszahlen weiter steigern werden; sowohl in der absoluten Anzahl verkaufter Geräte als auch im Anteil der Digitalradios an den Gesamtverkäufen.

Weitere Marken werden Modelle mit Digitalradiochip auf den Markt bringen und die bestehenden Marken ihr Produktsortiment nach und nach erweitern. Dadurch steigert sich die Vielfalt im Markt, es wird mehr Modelle in jeder Preisklasse geben und damit auch einen entsprechenden Wettbewerb, der für den Konsumenten passende Geräte in jeder Preisklasse bringen wird. Die natürliche Durchdringung des Radiomarktes mit digitalen Empfangsgeräten setzt sich damit fort und auch der Verkauf im Kanal Hypermarkets/C&C wird sich verstärken.

Die Entwicklungen in den europäischen Nachbarländern: Abschaltung von UKW in Norwegen 2017, Start von Digitalradio in den Niederlanden 2013 und die sehr weite Durchdringung in der Schweiz sowie weitere Entwicklungen werden ebenfalls dazu beitragen, dass die Marken- und Modellvielfalt weiter zunehmen wird. Für Hersteller ist es wenig interessant Sondergeräte für einzelne Märkte zu bauen. Durch den Start von DAB+ in vielen europäischen Ländern ist es dem Hersteller möglich ein Modell für mehrere Länder zu entwickeln und gleichzeitig die Skaleneffekte positiv zu nutzen.

Zusätzlich führt das Anwachsen von DAB+ fähigen Navigationsgeräten zum Empfang von Staumeldungen über TPEG den Konsumenten näher an das Thema Digitalradio heran.

Nichtsdestotrotz wird eine natürliche und vollständige Durchdringung des deutschen Marktes sehr lange dauern (Zeithorizont >10 Jahre). Die technischen Entwicklungen in diesem Zeitraum könnten irgendwann zu einem Veralten der jetzigen DAB+ Technik führen. Und das wiederum könnte den Konsumenten vom Kauf eines solchen Produkts abhalten.

Erst eine Perspektive, d.h. ein Analog-Abschaltdatum oder entsprechend definierte Zwischenschritte aus denen ein Analog-Abschaltdatum abgeleitet wird, werden dem Konsumenten, dem Handel, der Industrie, den Netzbetreibern und den Radiosendern die Sicherheit geben, dass ihre Investitionen auch Investitionen in die Zukunft waren. Und das wird sich dann positiv auf die Marktentwicklung von Digitalradio auswirken und diese entsprechend beschleunigen.

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Stand:09.07.15

Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks

1. Vorbemerkung In vielen europäischen Ländern wird derzeit über ein Umstiegskonzept vom analogen UKW- auf den digitalen Hörfunk nachgedacht. Generell gilt, dass eine Weiterentwicklung des Hörfunks ohne eine mittelfristige Digitalisierung nicht möglich ist, also ein Festhalten an der analogen Hörfunkverbreitung einem Entwicklungsmoratorium gleichkäme. Dabei ist es unstrittig, dass die digitale Hörfunkverbreitung gegenüber der analogen Verbreitung eine Viel-zahl von Vorteilen hat, angefangen bei einer größeren Programmvielfalt, ei-ner besseren Frequenz- und Energieeffizienz bis hin zur möglichen Übertra-gung von Zusatzdaten (Grafiken, Texte und interaktive Serviceleistungen) und auf der wirtschaftlichen Seite geringeren Distributionskosten pro Pro-gramm.

Die Digitalisierung im Radio betrifft nicht nur Übertragungswege, sondern auch Endgeräte. Letztere erlangen im Prozess mobiler Internetnutzung via Smartphone ein auch für digitales Radio strategisches Potential. Ein gemein-sam von beiden Pfeilern des dualen Systems getragener „Radioplayer“ kann einen wichtigen Beitrag leisten, dieses Potential zu aktivieren.

Die Internetradio-Verbreitung stellt auch deshalb eine sinnvolle und not-wendige Ergänzung einer zukünftigen digitalen terrestrischen Radioverbrei-tung dar, ist jedoch in einem überschaubaren Zeitraum nicht als Ersatz für die terrestrische Verbreitung geeignet. Vor allem die Sicherung der heutigen Werbeerlöse für den privaten Rundfunk kann nur auf die Internetverbrei-tung aufbauend nicht gesichert werden.

Die terrestrische Verbreitung über Rundfunknetze wird daher auch in der überschaubaren Zukunft die zentrale Rolle bei der Hörfunkverbreitung dar-stellen. Eine Verknüpfung von DAB+ mit digitalen Internetangeboten als hybrider Ansatz kann dabei zunehmende Bedeutung erlangen, weil sie auch interaktive Angebote ermöglicht.

Der Blick auf den deutschen terrestrischen Radiomarkt zeigt, dass ein Um-stieg auf digitalen terrestrischen Hörfunk eine bei UKW bislang nicht beste-hende Gleichverteilung der Übertragungskapazitäten und – qualität im dua-len System gewährleisten könnte. Um auch für regionale und lokale privat-kommerzielle Hörfunkanbieter und für Bürgermedien befriedigende Lösun-gen bei einem Umstieg auf digitalen terrestrischen Hörfunk zu befördern, stellt eine Arbeitsgruppe der Technischen Konferenz der Landesmedienan-stalten momentan alle Möglichkeiten zusammen, wie auch im regionalen und lokalen Bereich eine Digitalisierung der terrestrischen Verbreitung er-

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möglicht werden kann. Im Endgerätebereich wird die „Smart Radio Initiati-ve“, die die Verbreitung von hybriden Multinorm-Radioempfängern zum Ziel hat, eine hilfreiche Unterstützung bieten. Ziel der Initiative ist es, dass jedes künftig im EU-Raum verkaufte Radiogerät neben analogem UKW- auch terrestrisches Digitalradio (DAB/DAB+, DRM/DRM+) sowie Internet-Radio empfangen kann. Eines der Kernprobleme besteht in der nach wie vor kontrovers diskutierten Frage, ob und wenn ja, in welcher Form der Umstiegs-/Migrationsprozess von der analogen auf eine digitale terrestrische Radioverbreitung erfolgen soll.

Eine Position lautet, dass der Umstiegs-Prozess primär von der „Hörfunk-wirtschaft“ ausgehen und von ihr getragen werden muss, wobei unterstüt-zende Aktivitäten wie die Schaffung von »öffentlicher Aufmerksam-keit « und « Information und Motivation der Hörer » seitens der Politik für sinnvoll und notwendig erachtet werden. Die andere Position ist von der Überzeugung getragen, dass ohne eine staatlich regulierende Unterstützung und auch einer finanziellen Förderung in der Übergangsphase vom analogen auf den digitalen terrestrischen Hörfunk dieser Prozess nicht erfolgreich sein wird. Insbesondere müssen Akzente bei kleineren, regional oder lokal agie-renden Veranstaltern gesetzt werden.

Abstrakt kann man die beiden Positionen für den privaten Hörfunk unter folgenden Überschriften zusammenfassen:

a) Ökonomisches Marktmodell

vs.

b) Staatlich-regulatorisches Modell

Die konsequente Anwendung des Marktmodells würde bedeuten, dass ein Migrationsprozess ausschließlich marktgesteuert erfolgen wird. D.h., in dem Moment, in dem über den digitalen terrestrischen Hörfunk die vermarktba-re Werbeleistung höher ist als beim analogen Hörfunk, wird ein Umstieg schlicht marktgetrieben erfolgen. Dazu bedarf es zumindest einer bestimm-ten technischen Reichweite und Endgerätepopulation, einer bestimmten Gerätenutzung und Hörerreichweite. Danach erfolgt gewissermaßen auto-matisch ein sukzessiver Ausstieg aus der analogen Verbreitung.

Die konsequente Anwendung eines staatlich-regulatorischen Fördermodells dagegen würde bedeuten, aufgrund der Überzeugung von der Sinnfälligkeit und Notwendigkeit eines Umstiegs einen politischen Beschluss herbeizufüh-ren, regulatorische Steuerungsinstrumente einzusetzen und – um etwaige Mehrbelastungen bei den Veranstaltern auszugleichen – den Umstiegspro-zess finanziell zu fördern.

Zwar kommt auch das Marktmodell nicht gänzlich ohne regulatorische Steuerungen aus, diese würden sich allerdings beschränken auf Aspekte der Frequenzverwaltung und der notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingun-gen für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Veranstalter.

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Die Entwicklungen in den europäischen Nachbarländern zeigen, dass ein reines Marktmodell nicht zu einem erfolgreichen Umstieg auf den digitalen terrestrischen Hörfunk führen wird, sondern nur eine Verbindung von Mark-tentwicklungen mit effektiven regulatorischen Steuerungsmaßnahmen.

2. Optionen für Deutschland Die Direktorenkonferenz der Medienanstalten hat nach Gesprächen mit Ver-tretern privater Veranstalter, der ARD und des Deutschlandradio zu einem ersten Diskussionspapier vorliegende Position erarbeitet, die für die Migra-tion vom analogen zum digitalen terrestrischen Hörfunk in Deutschland maßgebliche Eckwerte beinhaltet.

Die Bedarfsträger für den Hörrundfunk sind sich im Ergebnis der Gespräche einig, dass für eine digitale Terrestrik des Hörfunks das DAB+-System in Deutschland eingesetzt werden soll. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Hörfunk, wie bereits bei UKW, als flächendeckendes und grenzüber-schreitendes Medium im Rahmen einer europäischen Strategie gesehen werden muss und auch die betroffenen Industrien, allen voran Automobil- und Endgeräteindustrie, auf den europäischen Markt ausgerichtet sind. Die Entwicklung in den Nachbarstaaten zeigt ein eindeutiges Bild hin zu DAB+ (Digitalradio).

2.1. Phasen des Umstiegs

Die Medienanstalten teilen den gesamten Umstiegs-Prozess grundsätzlich in 2 Phasen auf:

- Phase I: Ausbauphase - Phase II: Migrationsphase

In der Ausbauphase soll die Akzeptanz von DAB+ durch einen weiteren Aus-bau der Sendernetze für öffentlich-rechtliche und private Angebote gestei-gert werden. Damit sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, in einer weiteren Phase ein konkretes Verfahren für den Ausstieg aus UKW zu vereinbaren.

In der Migrationsphase soll sich die Etablierung der digitalen Hörfunknut-zung vollziehen. Der Übergang in diese Phase II wird an Kriterien festge-macht, die im Folgenden beschrieben werden.

2.2. Kriterien für den Übergang in die Migrationsphase

Den Medienanstalten erscheinen folgende Kriterien zum Eintritt in die Mig-rationsphase sinnvoll:

- Netze / Netzabdeckung / technische Reichweite : Eine Flächenversorgung von 95% (mobil outdoor) sollte mit mindestens zwei Multiplexen erreicht sein, um von Phase I in Phase II einzusteigen.

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- Programmangebot : DigitalRadio sollte einen quantitativen Mehrwert gegenüber dem heuti-gen Programmangebot über UKW bereitstellen.

- Endgeräte : Die Anzahl der im Markt verkauften Endgeräte wird als ein hinreichen-des Kriterium angesehen. Dabei sollen beim Übergang von Phase I nach II mindestens 30% der neu verkauften stationären oder portablen Hör-funkgeräte (keine Mobiltelefone) DAB+ -tauglich sein. Die Medienan-stalten fordern die Industrie zum Einbau von Multinormempfängern auf.

- Nutzung : In Phase I sollen geeignete Messverfahren zur Ausweisung der tatsächli-chen Nutzung von DAB+ und UKW gemeinsam entwickelt werden und eine Bewertung der abnehmenden Nutzung von UKW erarbeitet wer-den. Die Nutzung selbst ist ein wichtiges Kriterium der zweiten Phase.

2.3. Kriterien für den Abschluss der Migrationsphase

Zu Beginn der Migrationsphase werden mit allen Marktbeteiligten nochmals die Kriterien diskutiert, die für einen Abschluss der Migrationsphase rele-vant sind. Entsprechend werden auch weitere Schwellenwerte festgelegt, die erreicht sein müssen, damit diese Phase abgeschlossen werden kann. Kriterien und Schwellenwerte sollten sich nach Ansicht der Medienanstalten an denen in dritten Ländern, namentlich Großbritannien und Norwegen ori-entieren. Die Migrationsphase endet mit der Einstellung des Simulcast.

2.4. Anreize und mögliche Steuerungsinstrumente

Eine rein marktgetriebene Umstellung des privaten Rundfunks auf den digi-talen Hörfunk ist für Deutschland keine realistische Option. Ein Blick auf die europäischen Nachbarn zeigt, dass auch dort nicht auf eine rein marktge-triebene Migration gesetzt wird.

Ein Fördermodell, wie es das Schweizer Konzept vorsieht, scheint für Deutschland bislang keine Option. Allerdings unterstützen die Medienan-stalten die Forderung privater Veranstalter nach einer finanziellen Entlas-tung bei den Verbreitungskosten in der Simulcastphase. Dies könnte zum Beispiel durch entsprechende Verwendung eines Teils der Versteigerungser-löse von bisherigem Rundfunkspektrum erfolgen.

Um das Erreichen der oben genannten Schwellenwerte bei den verschiede-nen Kriterien in einem überschaubaren Zeitraum dennoch möglich zu ma-chen oder zu erleichtern, lassen sich sowohl Anreize/Förderungen als auch regulatorische Steuerungsmaßnahmen in Betracht ziehen.

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Unter die Anreize / Förderungen lassen sich folgende Maßnahmen sub-summieren:

▪ Förderung des Ausbaus der DAB+ -Infrastruktur für private Veranstal-ter

▪ Förderung des Simulcastbetriebs

▪ Unterstützung bei Kommunikations- und Marketingmaßnahmen

▪ Vereinbarungen über die Mitbenutzung der Sendernetze der ARD

Mögliche regulatorische Steuerungsmaßnahmen könnten sein:

In der Phase I und II:

▪ Regulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene (namentlich für den Endgerä-temarkt / hybride Endgeräte/ Multinormgeräte)

▪ Rasche Umsetzung der ITS-Richtlinie zur Steigerung der Ausstattungs-rate von Fahrzeugen mit DAB+ -fähigen Empfangsgeräten durch denBund

▪ Maximale Verlängerung von UKW-Zuweisungen nur bei gleichzeitigerDAB+ Verbreitung

▪ Neue UKW-Frequenzen nur zur Arrondierung/Verbesserung beste-hender UKW-Versorgungen

▪ Keine UKW-Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Pro-gramme (Einhaltung von § 11c Abs.2 Satz 5 und § 19 Satz 3 RStV)

Ab Phase II:

▪ Keine Zuweisung von neuen UKW-Frequenzen

▪ Anpassung von UKW-Zuweisungen an das Phasenmodell

▪ Keine Neuvergabe zurückgegebener / eingestellter UKW-Frequenzen

Die Medienanstalten werden die vorgenannten Kriterien, Schwellenwerte und Maßnahmen laufend überprüfen und an die Marktentwicklung anpas-sen.

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Juli 2015Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie

Positionspapier

Zur vollständigenDigitalisierung im Hörfunk

DigitalisiserungTPEG

EndgeräteDAB+

Energieeffizienz Hörfunk

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Position zur vollständigen Digitalisierung im Hörfunk

ZVEI begrüßt DigitalisierungsstrategieDigitalisierung bietet in vielen Bereichen des täglichen Lebens große Chancen.

Alle Rundfunk-Infrastrukturen verbreiten ihre Dienste heute mindestens auch über

Digital-Technik, einige sind bereits ausschließlich digital. Für Zuschauer bzw.

Zuhörer ergeben sich durch die Digitalisierung Vorteile wie bessere Bild- bzw. Ton-

Qualität, und eine höhere Programmvielfalt. Zugleich gewinnt auch die Vernetzung

mit dem Internet an Bedeutung. Mit dem Internet vernetzte Endgeräte bereichern

schon heute den Alltag vieler Verbraucher, und bieten eine zusätzliche Vielfalt an

digitalen Angeboten zur Information und Unterhaltung. Zudem bietet die Internet-

Verbreitung in der Regel neue Möglichkeiten für den Nutzer, beispielweise den

Empfang auf Abruf – unabhängig vom festen Programmschema der Rundfunk-

übertragung. Zahlreiche Mitglieder des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und

Elektronikindustrie befördern beide Entwicklungen aktiv – den digitalen Rundfunk-

Empfang ebenso wie den Internet-Empfang, durch die Produktion und

Vermarktung entsprechender Geräte. Im Audio-Segment sind dies sowohl Geräte

zum Empfang des Digitalradio-Standards DAB+ als auch Internet-Radios und

hybride Geräte, die DAB+ und Internet-Empfang in einem Gerät vereinen.

Der ZVEI begrüßt die im Mai dieses Jahres durch das Bundesministerium für

Verkehr und Digitale Infrastrukturen (BMVI) ins Leben gerufene Initiative zur

aktiven Begleitung des Übergangs vom analogen UKW-Radio hin zu Digitalradio

durch einen politischen Prozess. Der ZVEI engagiert sich gerne innerhalb des neu

geschaffenen Digitalradio Boards.

Grundsätzlich erleichtert die Parallelausstrahlung mit analoger und digitaler

Technologie den Umstieg der Konsumenten auf die neue Technologie, da sie den

Nutzern die Freiheit einräumt, zu dem Zeitpunkt umzusteigen, der ihnen beliebt.

Allerdings sollte, um einen beschleunigten Umstieg zu erreichen und die

Digitalisierung des Radioempfangs voranzutreiben, ein zeitlicher Ablauf vereinbart

werden, der den Übergang sowohl für alle Marktbeteiligten als auch für den

Konsumenten planbar macht.

So lassen sich für alle Beteiligten Investitionen planen und potentielle

wirtschaftliche Schäden vermeiden.

Digitalisierung im Hörfunk

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DAB+ ist technologisch effizienter und bietet Mehrwert fürVerbraucher

Durch die höhere Frequenzökonomie von Digitalradio ist zum Vorteil des Verbrau-

chers eine gesteigerte Programmvielfalt zu erwarten, und damit erstmals wieder

ein Wachstum möglich, welches derzeit durch den gesättigten Anbieter-Markt im

UKW-Sektor mangels freier Frequenzen stagniert.

Zudem ermöglicht DAB+ zusätzliche Dienste, die UKW nicht anbieten kann –

beispielsweise die Übertragung von erweiterten Verkehrsinformationen mittels

TPEG (Transport Protocol Experts Group). Mittels TPEG können Verkehrs-

ereignisse sehr detailliert beschrieben werden, sodass die Sicherheit im Verkehr

steigt und ein vorausschauendes Fahren unterstützt wird.

Digitalradio ist dabei, sich im Markt zu etablieren

Aus Sicht der Marktpartner hat sich der Digitalradiostandard DAB+ als erfolgreiche

technologische Lösung für die Hörfunkverbreitung in Deutschland und vielen

europäischen Ländern durchgesetzt. Auch mit Blick auf den Verkauf von

Digitalradiogeräten ist DAB+ aktuell auf einem guten Wege, sich im Markt zu

etablieren. Sowohl die Vielfalt der Gerätemodelle als auch die Verkaufszahlen der

Radioempfänger mit DAB+ sind seit der Einführung von DAB+ Programm-

angeboten im August 2011 deutlich gestiegen und werden weiter steigen.

Digitalradio-Geräte ersetzen damit schrittweise UKW-Radioempfänger.

Die aktuellen Marktzahlen in Deutschland belegen diesen Trend: 2014 wurden laut

Gesellschaft für Konsumforschung (GfK Retail & Technology GmbH) 720.000

Digitalradiogeräte verkauft. Nach der Prognose von GfK in Zusammenarbeit mit

dem ZVEI wird 2015 der Verkauf von 920.000 Digitalradiogeräten erwartet. Die

neuesten Zahlen bestätigen diesen Trend: Der Anteil verkaufter DAB+ Geräte am

gesamten Audio-Segment lag laut GfK im März 2015 bereits bei 12,5 Prozent, im

Vergleich zu acht Prozent im März 2014.

Digitalisierungs-Strategie der Bundesregierung aus Sicht derGeräteindustrie

Ein Austausch über eine Beschleunigung der Digitalisierung beim Radio, über die

Formulierung eines stufenweisen Szenarios sowie klarer Kriterien mit der

Perspektive einer UKW-Abschaltung, ist aus Sicht des ZVEI begrüßenswert.

Gegenwärtig scheint es, dass die ganz große Dynamik zu Gunsten des

Digitalradios aufgrund ausreichender Programmvielfalt und der bequemen Nutzung

von UKW noch ausbleibt. Ein von allen Marktpartnern verabredeter

Umschalttermin, verbunden mit einer stufenweisen Information des Handels und

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der Verbraucher, würde der Dynamik des Umstiegs auf DAB+ einen deutlichen

Schub verleihen. Dabei sollte die Entwicklung der Umstiegs-Kriterien und vor allem

der Weg zur Abschaltung verdeutlicht werden.

Im Rahmen des Digital Radio Board sind zunächst klare Kriterien für die

Digitalisierungs-Strategie, sowie für eine Roadmap zur Abschaltung von UKW zu

entwickeln.

Aus Sicht der Endgeräte-Industrie sind insbesondere folgende Aspekte zu

berücksichtigen:

Es sollte ein marktgetriebener, koordinierter Umstieg angestrebt werden,

bei dem die Verbraucherinteressen in den Mittelpunkt gestellt werden.

Die Interessen aller involvierten Marktpartner sollten Beachtung finden.

Mit Blick auf einen etwaigen Abschalt-Termin von UKW ist aus Gerätesicht

wichtig, dass ausreichend Zeit-Vorlauf für die Umstellung der line ups

der Hersteller zur Produktion von Geräten ohne UKW-Empfänger

einkalkuliert wird. Für die Geräte-Industrie ist ein Vorlauf von 1,5 bis 2

Jahren notwendig, um sich auf die Beendigung der UKW-Verbreitung

einzustellen. Das gilt sowohl für die Entwicklung und Produktion neuer

Geräte als auch für den Abverkauf von Bestands-Geräten durch den

Handel. Eine frühzeitige brancheninterne Kommunikation ist daher

elementar, um die Weichen für eine Digitalisierungsstrategie rechtzeitig zu

stellen.

Bei der Kommunikation mit dem Verbraucher sollte berücksichtigt werden,

dass diese zwar rechtzeitig, aber nicht zu frühzeitig, gestartet wird, um

keine Verunsicherung bzgl. der verfügbaren UKW-Technologie zu

erzeugen.

Bei dem Konzept für Kommunikation mit dem Endverbraucher sind

weitere, bereits angekündigte Technologiewechsel zu berück-sichtigen. Dazu gehören die Einführung der neuen Mobilfunktechnologie

5G in 2020, der vollständige Umstieg der terrestrischen TV-Verbreitung

von DVB-T auf DVB-T2 im Jahr 2019 und die mögliche Beendigung des

analogen Kabelfernsehens Ende 2018. Erfahrungsgemäß reagieren

Verbraucher bei der gleichzeitigen Umstellung mehrerer Technologien

eher mit Investitions-Skepsis. Daher gilt es, eine wohl durchdachte, und

technologie-übergreifende Kommunikations-Strategie aufzusetzen, um die

Akzeptanz der Umstellung beim Nutzer zu gewährleisten.

Nicht zuletzt ist die europäische Perspektive für den weiteren Prozess

unerlässlich. Für die Endgeräteindustrie ist jede Art der Fragmentierung

des europäischen Binnenmarktes von erheblichem Nachteil, da sie die

Entstehung eines Massenmarktes verhindert und den Entwicklungs- und

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Produktions-Prozess erschwert sowie zu Mehrkosten führt. Eine nationale

Mandatierung von Technologie ist daher für die Geräteindustrie ebenso

schädlich wie der Fall, dass Inhalte-Anbieter innerhalb der Europäischen

Union sich für unterschiedliche technische Lösungen entscheiden.

Für den Fall einer Verpflichtung auf europäischer Ebene zum Einbau von

Digitalempfängern in neue Audiogeräte wäre die Definition derSegmente, die erfasst werden sollen, ausschlaggebend. Es sollten nur

Geräte erfasst werden, die überwiegend für den Empfang von Hörfunk

genutzt werden. Es gilt zu verhindern, dass auch sämtliche anderen

Geräte erfasst werden, die einen UKW-Empfänger als bloßes ´add-on´

implementiert haben.

Zudem sollten Vorgaben bzgl. des Einbaus von Technik angemessenund verhältnismäßig sein. Eine Verpflichtung zum Einbau von mehreren,

verschiedenen Digitalradio-Standards (Multi-Standard Norm) „auf

Verdacht“ ist aus Sicht der Geräteindustrie abzulehnen. Das würde einem

Angebotsseitig europaweit harmonisierten Digitalradio-Markt entgegen-

wirken. Darüber hinaus würde der Einbau mehrerer Technologien für die

Geräte-Hersteller einen Mehrkosten-Aufwand bei der Produktion ergeben,

der auf Endverbraucherpreise umgelegt würde. Ohne preisgünstige Geräte

würde das gegenwärtige dynamische Wachstum mit großer

Wahrscheinlichkeit gestört. Zudem würde die Akzeptanz durch den

Verbraucher im Falle einer Zwangsumrüstung – durch die Beendigung der

UKW-Verbreitung – sinken, wenn kein preiswertes Einstiegs-Geräte-

segment verfügbar ist.

Eine Einbauverpflichtung von Digitalradio-Empfängern ist nach Auffassung

des ZVEI keine geeignete Maßnahme zur beschleunigten Digitalisierung

des Hörfunkmarktes. Zwar kann die Verfügbarkeit von Digitalradios das

Wachstum des Marktes unterstützen, indem die technische Reichweite

vergrößert wird, ausschlaggebend sind aber die Attraktivität der Dienste,

das Interesse der Hörer an eben jenen und eine gute Empfangssituation

– auch in Gebäuden. Werbe- und Marketing-Bemühungen aller

Marktpartner, ganz besonders der Dienste-Anbieter sind maßgeblich für

die Steigerung des Wachstums von Digitalradio in den kommenden

Jahren. Es wäre zu überlegen, eine Interessens-übergreifende,bundesweite Kampagne aufzusetzen, um den Hörern die Vorteile von

Digitalradio gegenüber UKW bewusst zu machen.

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Über den ZVEI

Der ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. vertritt diewirtschafts-, technologie- und umweltpolitischen Interessen der deutschen Elektroindustrieauf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. 1.600 Unternehmen derElektroindustrie und zugehöriger Dienstleistungsunternehmen in Deutschland haben sich füreine Mitgliedschaft im ZVEI entschieden. Jede dritte Neuerung im Verarbeitenden Gewerbein Deutschland erfährt ihren originären Anstoß aus der Elektroindustrie. Die Branchebeschäftigt rund 845.000 Arbeitnehmer im Inland und weitere fast 680.000 weltweit.

ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik-und Elektronikindustrie e. V.Lyoner Straße 960528 Frankfurt am Main

Ansprechpartnerin:Carine Lea ChardonTelefon +49 69 6302-260E-Mail: [email protected]

Juli 2015

Trotz größtmöglicher Sorgfalt übernimmt derZVEI keine Haftung für den Inhalt. AlleRechte, insbesondere die zur Speicherung,Vervielfältigung und Verbreitung sowie zurÜbersetzung sind vorbehalten.

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Projektanmeldung der ARD: Bestandssicherung audiovisuelles Erbe Seite 1 von 11

August 2015

Projektanmeldung der ARD: Bestandssicherung audiovisuelles Erbe

I. Einleitung

In den Fernseharchiven der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten lagert umfangreiches Programmvermögen aus mehr als 50 Jahren. Dazu gehören Sendungen aus allen Programmbereichen, wie zum Beispiel Berichte zur Politik, Unterhaltung, Sport, Bildung sowie Nachrichten. Teile dieses Programmvermögens wurden in den vergangenen Jahren vor allem durch digitale Bandaufzeichnungen gesichert und in nicht vernetzte Videomassenspeicher eingespielt. Dabei stellten Gefährdungslage und Senderelevanz entscheidende Selektionskriterien dar. Entsprechend der Komplexität und der bis dahin verfügbaren Technologie erfolgte die bisherige Umsetzung schrittweise über einen längeren Zeitraum. Damit wurden die angekündigten Maßnahmen zur ‚Archivierung im digitalen Produktionsprozess‘ (Anmeldung zum 12. KEF-Bericht) umfänglich umgesetzt. Die Umsetzung genügt jedoch noch nicht den endarchivischen Anforderungen und entspricht nicht den mittlerweile gestiegenen Anforderungen im digitalen, vernetzten Produktionsprozess. Während die Produktion inzwischen weitestgehend bandlos verläuft, werden Archivmaterialen zu großen Teilen noch via Kassetten, wenn auch digital, zugeliefert. Zwischen Produktion und Archivierung entsteht somit ein Medienbruch, der auch die gestiegene Nutzung sowie den notwendigen dezentralen Zugriff auf Archivmaterial (Videovorschau) sowohl innerhalb der ARD-Landesrundfunkanstalten als auch darüber hinaus behindert. Nur durch die vollständige Überführung aller Archivmaterialien in vernetzte Videomassenspeicher kann das audiovisuelle Erbe der Landesrundfunkanstalten dauerhaft und zukunftssicher vor Verlust bewahrt werden. Darüber hinaus können mithilfe von modernen und vernetzten Videomassenspeichern künftige Formatwandel automatisiert, Lagerflächen stark reduziert und eine Vereinheitlichung bei der Archivierung innerhalb der ARD erreicht werden. Nicht zuletzt lässt sich ausschließlich durch die vollständige Archivierung inhaltlicher Unikate des audiovisuellen Programmvermögens in vernetzten Videomassenspeichern auch die gesetzliche Verpflichtung aus der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des audiovisuellen Erbes (Ratifizierung 2013) umsetzen. Mit dem Gesetz in Verbindung steht ebenfalls die öffentliche Zugänglichkeit. Es wird immer deutlicher, dass neben Wissenschaft und Forschung auch breite Kreise der Gesellschaft verstärkt den Zugang zum audiovisuellen Erbe fordern. Durch Archivbestände in vernetzten Videomassenspeichern kann neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes auch die Forderung nach öffentlicher Zugänglichkeit wesentlich leichter (z. B. über die Mediatheken) erfüllt werden. Voraussetzung für die öffentliche Zugänglichkeit ist zudem die Rechteerschließung der digitalisierten Bestände, die ebenso wie die dokumentarische Bearbeitung und die Digitalisierung unverzichtbar ist.

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Ziele des Entwicklungsprojekts ‚Bestandssicherung audiovisuelles Erbe‘: 1. Beseitigung der Medienbrüche im Produktionsprozess 2. Nachhaltige Sicherung des audiovisuellen Erbes 3. Erleichterung der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit

Zur Umsetzung dieser Ziele kalkuliert die ARD für den Zeitraum 2017 bis 2020 mit einem Finanzbudget von 141,6 Mio. €. Darin ist Personalaufwand in Höhe von 8,7 Mio. € für Mitarbeiter enthalten, die bereits vor Projektbeginn in den Häusern vorhanden sind. Deren Finanzierung erfolgt über den Bestandsbedarf Personal. Weiterhin sind darin auch Aufwendungen des Deutschen Rundfunkarchivs im Zusammenhang mit diesem Projekt im Umfang von 5,2 Mio. € berücksichtigt. Das Deutsche Rundfunkarchiv ist eine nicht-programmbezogene GSEA, sodass Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser GSEA bereits im Bestandsbedarf unter den Sachaufwendungen angemeldet werden. Es verbleibt somit ein zusätzlicher Finanzbedarf von 127,7 Mio. €.

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II. Historie

Bereits zum 12. KEF-Bericht hatte die ARD ein Projekt zur ‚Digitalisierung der Archive‘ für den Zeitraum von 2001 bis 2004 angemeldet, welches auch im Rahmen der Anmeldungen zum 13. und 14. KEF-Bericht von der KEF geprüft wurde. Die Anmeldung des Projektes hatte für die ARD vornehmlich produktionstechnische Gründe. Es diente dazu, eine moderne technische Infrastruktur zu schaffen, welche die langfristige, flexible Erzeugung unterschiedlicher, rundfunkspezifischer Produkte und deren kostengünstige Verteilung zum Zuschauer auf neuen Verteilwegen ermöglicht. Dabei sollte unter anderem eine digitale Speichertechnik in den Video-Archiven der ARD-Landesrundfunkanstalten eingeführt werden. Dies geschah ganz besonders durch den Einsatz digitaler Kassettenformate. Außerdem sollten die programmrelevanten Archivbestände des Deutschen Rundfunkarchivs (DRA) digitalisiert werden. Das Projekt umfasste die nachfolgenden Bereiche: � Mitarbeiterqualifikation � Ablösung analoger Bänder durch digitale Trägerformate � Einführung von Content Management � Multimediale vernetzte technische und organisatorische Strukturen � Einstieg in eine Massenspeicherinfrastruktur � Vernetzte Akquisition und Produktion � Langzeitsicherung und Dokumentation der analogen Archivbestände mit hoher Senderelevanz und hohem Gefährdungsgrad (inklusive Migration und Sanierung) Entscheidende Selektionskriterien zur Digitalisierung von Archiven stellten Gefährdungsgrad und Senderelevanz dar. Auf ARD-Ebene entstand für dieses Projekt im Zeitraum von 2001 bis 2004 ein Finanzbedarf von rund 47 Mio. €. Angemeldeter Finanzbedarf für das Projekt 'Digitalisierung Archive' im 14. KEF-Bericht

Für das damalige Projekt hat die KEF nur die Investitionsausgaben (inklusive Wartungskosten) anerkannt.

BR HR MDR NDR RB RBB SR SWR WDR ARD

Digitalisierung der Archive 4.651 1.717 8.336 7.237 1.288 6.827 1.767 4.604 10.576 47.003

Investitionsausgaben (4.388) (1.420) (7.138) (4.625) (276) (6.576) (157) (2.607) (10.576) (37.763)

Laufender Aufwand (263) (297) (1.198) (2.612) (1.012) (251) (1.610) (1.997) (0) (9.240)

2001 - 2004in T€

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III. Projektgründe

1. Technologische Entwicklung (Beseitigung der Medienbrüche im Produktionsprozess)

Die abschließende Überführung aller Fernsehproduktionen – unabhängig von ihrer analogen, digitalen oder filmischen Sicherung – in die neuen Videomassenspeicher, ist der letzte Schritt in einer Reihe von Maßnahmen. Dieser Schritt vollzieht den Übergang hin zum file-basierten Archiv, das vollständig in die Prozesse der bandlosen Produktion eingebunden ist. Damit endet die konventionelle Archivsicherung. Heute stehen mit dem Wechsel zu digitalisierten Archiven technische Verfahren zur Verfügung, die künftige Sicherungsprozesse deutlich erleichtern. Im rein digitalen Umfeld sind lediglich noch routinemäßige Formatwandel automatisiert durchzuführen, um die dauerhafte Sicherung des Programmvermögens zu gewährleisten. Die neuen Massenspeicher ermöglichen eine Ausweitung der Zugänglichkeit der Archivbestände vor allem der ARD-Vernetzung und damit z. B. der Sichtung (Low Res) sämtlicher Archivbestände in allen ARD-Anstalten. Darüber hinaus sind sie Voraussetzung für eine Ausweitung der Nutzung über die Rundfunkanstalten hinaus (z. B. ARD-Mediathek, Wissenschaft und Forschung). Mit ihrem Auf- und Ausbau wird die uneinheitliche, nicht flächendeckende Infrastruktur für die Nutzer durch eine breit zugängliche Vernetzung abgelöst

2. Bestandsverfall und Verschlechterung der Verfügbarkeit der Archivbestände (Nachhaltige Sicherung des audiovisuellen Erbes)

Der überwiegende Teil der Kassettenformate wird im Verlauf einer heute startenden Digitalisierung ein Alter erreicht haben, das weit über die von allen Experten empfohlene Aufbewahrungsdauer hinausgeht. Eine verspätete Digitalisierung bedeutete zwangsläufig, dass das Programmvermögen und damit das audiovisuelle Erbe irreparabel geschädigt würde. Bisher waren Gefährdungsgrad und Senderelevanz die vorrangigen Auswahlkriterien bei der Digitalisierung in den Archiven der ARD und nicht der vollständige Erhalt des audiovisuellen Erbes. Ganz besonders gefährdet sind deshalb nun die Bestände, die aufgrund dieser Auswahlkriterien nicht an vorderster Stelle standen, sondern – wenn überhaupt – nachrangig digitalisiert werden sollten. Ausgewählte Produktionen auf filmischem Trägermaterial (16/35 mm) stellen eine Besonderheit im kulturellen Erbe dar. Sie sind als natives, d. h. als bestes Ausgangsmaterial mit neuen, hochwertigen Digitalisierungsverfahren zu sichern oder durch geeignete technische Lagerung (Kühllager) zu erhalten. Dies gilt auch dann, wenn für diese Produktionen bereits Videofiles angefertigt und in einem Videomassenspeicher abgelegt wurden. Die bis dato erzeugten Videofiles entsprechen zwar den Anforderungen des heutigen Sendebetriebs, sind aber in ihrer Qualität dem filmischen Ausgangsmaterial aufgrund der bisher unvermeidbaren technischen Kopierverluste und der formatbedingten Einschränkungen nicht ebenbürtig. Inzwischen sind hochwertige, nahezu verlustfreie Verfahren der Digitalisierung verfügbar, die dem besonderen Schutz filmischer Träger als Kulturgut genügen und gebieten.

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Darüber hinaus wird die Abspielbarkeit der verschiedenen Kassettenformate in Zukunft nicht mehr gewährleistet sein, weil Abspielgeräte, Ersatzteile und Wartungs-Knowhow für die vorhandene Kassettentechnologie nicht mehr verfügbar sein werden. 3. Kultureller Wandel und rechtliche Rahmenbedingungen

(Erleichterung der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit)

Die Sicherung des audiovisuellen Erbes muss stets im Zusammenhang mit dessen Zugänglichkeit betrachtet werden. Die großflächige Etablierung des Internets hat die Ansprüche der Öffentlichkeit an den Rundfunk nachvollziehbar erhöht. Dies lässt sich etwa anhand von Aussagen des Deutschen Kulturrats (Stellungnahme vom 09.02.2015) und des Historikertags 2014 (Artikel in ‚Die Welt‘ vom 25.09.2014) belegen, welche vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowohl die Digitalisierung als auch die Bereitstellung des audiovisuellen Erbes fordern. Mit den neuen Technologien ändern sich auch die Nutzergewohnheiten. Insbesondere die non-lineare Nutzung unserer audiovisuellen Inhalte z. B. in den Mediatheken nimmt weiter zu. Vor diesem Hintergrund wird das aktuell gültige Verweildauerkonzept mit beschränkten Nutzungszeiträumen als zunehmend anachronistisch kritisiert. Erwartet wird ein weitgehend unbeschränkter Zugang zum audiovisuellen Erbe. Den Zugang für Wissenschaft und Forschung haben ARD und ZDF bereits 2014 einheitlich geregelt. Aber auch aus dem breiten Publikum wird der Ruf nach öffentlichem Zugang zu ausgewählten Programminhalten immer lauter. So gehen bei den LRA regelmäßig Anfragen nach Audios und Videos ein, die für unterschiedliche Zwecke hauptsächlich im Bildungsbereich genutzt werden sollen. Einzelne LRA versuchen diese Forderungen proaktiv aufzunehmen und arbeiten an Konzepten für strukturierte Angebote zur Aufarbeitung der audiovisuellen Geschichte ihres jeweiligen Sendegebiets. Voraussetzung dafür ist die großflächige Digitalisierung und Erschließung (insbesondere auch der Rechtesituation) des vorhandenen Materials, die aus Kostengründen bisher aus dem Bestand so nicht möglich war. Aus der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des audiovisuellen Erbes 2013 in Deutschland (s. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/12952) und der damit einhergehenden Selbstverpflichtungserklärung von ARD und ZDF vom 09.08.2004 erwächst darüber hinaus die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Wiederverwendbarkeit (Sendefähigkeit) des Programmvermögens (Bewegtbild) durch Langzeitsicherungsprojekte zu gewährleisten und gleichermaßen diese im öffentlichen Interesse für kulturelle, wissenschaftliche und Forschungszwecke zu erhalten. Zur Durchführung der Aufgaben im Sinne des Gesetzes wurden die Archive der Landesrundfunkanstalten von ARD und ZDF in ihrer Selbstverpflichtungserklärung gem. Artikel 6 des o.g. Übereinkommens (sog. Archivstellen) benannt.

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IV. Projektinhalt

Inhalt des Projekts ist die zeitgemäße, file-basierte und vernetzte Langzeitarchivierung und damit der Erhalt der Informationen, die auf analogen bzw. digitalen Trägern in den Archiven der Landesrundfunkanstalten repräsentiert sind. Sowohl das Programmvermögen der ARD als auch die im Deutschen Rundfunkarchiv vorgehaltenen Bestände und damit wesentliche Teile des audiovisuellen Erbes Deutschlands sollen in ihrer Identität somit erhalten und gesichert werden. Informationen, die auf Trägern abgelegt und/oder durch digitale Objekte repräsentiert werden, sind durch Einbußen in ihrer Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit bedroht. Dies kann im schlimmsten Fall den gänzlichen Verlust der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit des Programmvermögens zur Folge haben. Eine Langzeitarchivierung hat folgende übergeordnete Aspekte sicherzustellen: � Integrität: Unveränderbarkeit der archivierten Objekte � Authentizität: Garantie der Echtheit der digitalen Objekte � Identität: Nachweisbarkeit der Identität des Erstellers (Urhebers, Autors) � Vertraulichkeit: Unterbinden des Zugangs zu digitalen Objekten für Unberechtigte � Verfügbarkeit: Ermöglichung des Zugangs zu digitalen Objekten für Berechtigte Die Archivbestände setzen sich aus unterschiedlichen Film-, MAZ- und Kassettenformaten zusammen. Archivierte Sendungen und Beiträge gibt es in unterschiedlichsten Materialkonstellationen. Bei der Beurteilung der Qualität des Materials muss berücksichtigt werden, dass vielfach in der konventionellen Archivsicherung das Originalmaterial mehrfach auf neue Träger umgespielt wurde, wobei die Originale zumeist entsorgt wurden. Aufwand für die Digitalisierung und Dokumentation entsteht durch die unterschiedlichen Strukturen der Materialien und deren jeweiligen Unikat-Status, bezogen auf das Materialstück (Zustand, (Kopier-)Historie, etc.) und auf die zugehörigen Metadaten (zum Teil über 60 Jahre Datenhistorie). Die zur Digitalisierung anstehenden Bestände liegen in unterschiedlichen inhaltlichen und materialbezogenen Strukturen vor:

Inhaltliche Struktur: � monostrukturierte Sendungen (z. B. Feature, Dokumentationen, etc.) � polystrukturierte Sendungen (z.B. Magazinsendungen) � Einzelbeiträge � Roh-/Drehmaterial

Materialbezogene Struktur: � einzelne monostrukturierte Sendungen auf einem Datenträger � einzelne polystrukturierte Sendungen auf einem Datenträger � einzelne Einzelbeiträge/Einspieler auf einem Datenträger � mehrere monostrukturierte Sendungen auf einem Datenträger (Sammelbänder) � mehrere polystrukturierte Sendungen auf einem Datenträger (Sammelbänder) � mehrere Einzelbeiträge/Einspieler auf einem Datenträger (Sammelbänder) � Mischformen auf einem Datenträger (Sammelbänder) Das Projekt umfasst 3 Teilbereiche: 1. Digitalisierung 2. Dokumentarische Bearbeitung 3. Rechteerschließung

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1. Digitalisierung

Im Rahmen der Digitalisierung werden die Inhalte der Trägermaterialien zu Video-Files gewandelt, die dann in neue vernetzte Videomassenspeicher der Rundfunkanstalten übertragen werden. Ausgangsmaterialien sind die Filmformate (16/35mm), MAZ-Band-Formate und die diversen Kassettenformate aus den Archiven der Rundfunkanstalten. Im Falle der Kassettenformate werden auch digitale Bandformate (DigiBeta, IMX) in Video-Files gewandelt. Die Digitalisierung umfasst die Vorbereitung des Materials, die Reinigung und den eigentlichen Überspielvorgang. Insbesondere bei den Film-Formaten sind diese Arbeiten sehr zeitaufwändig. Die Filmrollen müssen in mehreren Schritten manuell gereinigt werden und die Klebestellen kontrolliert und ggf. von Hand erneuert werden. Auch die Kassetten werden gereinigt, bevor der Überspielvorgang an von Hand gesteuerten Einspielstationen oder mittels einer Robotik vorgenommen wird. Dieser letzte Schritt der Archivsicherung verlangt eine intensive Qualitätsüberwachung, da das Ausgangsmaterial mit Ausnahme der Filmformate (35mm) nach der Digitalisierung nicht mehr in die Archivmagazine zurückkehrt, sondern endgültig gelöscht wird. Die Überspielung kann extern durch Dienstleister oder intern durch Projektmitarbeiter durchgeführt werden. Abhängig von der Entscheidung diese Tätigkeiten von Projektmitarbeitern intern oder von Dienstleistern extern bzw. mit oder ohne Robotik ausführen zu lassen, entstehen Personal- oder Sachkosten und/oder Investitionen. 2. Dokumentarische Bearbeitung

Wie dem eigentlichen Überspielvorgang kommt auch der dokumentarischen Bearbeitung in diesem letzten Schritt der Archivsicherung eine besondere Bedeutung zu. Von den allermeisten Fernsehbeiträgen und -sendungen liegen im Archiv mehrere Versionen vor, die im Produktionsprozess oder in nachgelagerten Prozessen entstanden sind. Die Selektion der relevanten Träger (Sendemitschnitt, sog. Clean-feed-Fassung etc.) ist zeitaufwändig und verlangt hohe archivarische Kompetenz. Da das Ausgangsmaterial nach der Überspielung nicht mehr zur Verfügung stehen wird, müssen alle Informationen rund um das Material (sog. MAZ-Karte, Bandbegleitschein, Kassettenhülle etc.) ebenfalls digitalisiert werden. Eine genaue dokumentarische Erschließung muss die Video-Files auffindbar machen, denn der Gang durch chronologisch gereihte Magazinreihen ist dann nicht mehr möglich. Nach der Einspielung der Videofiles in den Videomassenspeicher müssen die neuen Videoclips konfektioniert werden, d. h. auf die exakte Beitrags- oder Sendungslänge geschnitten werden. Danach werden sie möglichst automatisch mit den dokumentarischen Metadaten in der Fernsehdatenbank und falls vorhanden mit den Daten der Rechteerschließung verknüpft (Verlinkung). Zum Schluss werden die Metadaten in der Fernsehdatenbank und in der Rechtedatenbank aktualisiert, sollte sich dies im Zuge der Digitalisierung als notwendig erweisen. Die Bereitstellung der für die Digitalisierung vorgesehenen Träger und die Kassation nach erfolgreichem Abschluss der Überspielung sind die letzten Schritte der dokumentarischen Bearbeitung.

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Für alle Schritte der dokumentarischen Bearbeitung wurde innerhalb der ARD ein idealtypischer Workflow abgestimmt, der sich auf Standards stützt, die von internationalen Expertengruppen (z. B. EU-Projekt PRESTO) erarbeitet wurden. Abhängig von der Entscheidung diese Tätigkeiten von Projektmitarbeitern intern oder von Dienstleistern extern ausführen zu lassen, entstehen Personal- oder Sachkosten. 3. Rechteerschließung

Warum strebt die ARD eine systematische Rechteerschließung an? Die Archivinhalte werden heute schon über eine Cross-Recherche in den Bestands-datenbanken schnell und zuverlässig aufgefunden. Nach Abschluss der oben genannten dokumentarischen Bearbeitung werden sich die Nutzer dezentral die dazugehörigen Videofiles ansehen und diese hinsichtlich ihrer Eignung für die jeweilige Nutzungsart (z. B. Programmvorhaben) bewerten können (Vorschauarchiv. Browsing). Die Nutzungsmöglichkeiten der Inhalte sind aber wesentlich von den Nutzungskonditionen abhängig, die für sie gelten. Die Erschließung der Urheber- und Leistungsschutzrechte ist daher von sehr hohem Interesse. Der Urheberschutz der Sendungen/Beiträge endet gegenwärtig 70 Jahre nach Tod des Urhebers resp. Tod des letzten lebenden Miturhebers. Große Teile der Bestände werden also mindestens bis Ende dieses Jahrhunderts geschützt sein. Für die Rundfunkanstalten soll im Ergebnis eine Darstellung der Rechtesituation zu Sendungen und Beiträgen ermöglicht werden. Die benutzerdefinierte Rechteanzeige soll zeitgleich zu den in den Content-Datenbanken aufgefundenen Treffern, die infolge der angestrebten vollständigen inhaltlichen Erschließung sehr präzise angeboten werden, erfolgen. Dazu sollen die Senderechte, aber auch die sogenannten Nebenrechte (auch erweiterte Rechte genannt) dargestellt werden. Vor allem das Recht, Inhalte im Internet öffentlich zugänglich zu machen (siehe hierzu § 19a Urhebergesetz), gewinnt im Programmaustausch der ARD immer stärker an Bedeutung. Der Finanzbedarf zur ‚Bestandssicherung audiovisuelles Erbe‘ beinhaltet daher auch die Aufwendungen für die Erschließung der die Rechtesituation beschreibenden Daten. Dabei handelt es sich um Daten, die in den Rechteinformationssystemen der Honorar-Lizenzabteilungen der Landesrundfunkanstalten (kurz HoLis) vorgehalten werden. Die Rechteerschließung beinhaltet jedoch nicht die Erhebung der dokumentarischen Metadaten in den Archivdatenbanken. Auch werden keine Aufwendungen für die Entwicklung oder den Kauf von Rechteinformationssystemen sowie für den Erwerb von Rechten an den Archivinhalten (Content) im Finanzbedarf für die ‚Bestandssicherung audiovisuelles Erbe‘ berücksichtigt. Grundlage zur Erhebung des Finanzbedarfs zur Rechteerschließung stellt das Konzept des Deutschen-Rundfunkarchivs dar. Daraus lässt sich eine Aufwandspauschale von 1,48 Stunden für die Erschließung der Rechtesituation einer "Dokumentarischen Einheit (DU)" > 15 Minuten Länge ableiten. Ist die Anzahl dieser DUs nicht zu ermitteln, kann stattdessen die Anzahl der Träger (Band / Film) herangezogen werden. Für Kurzbeiträge auf sog. Sammelbändern ist die Anwendung dieser Formel schwierig. Da die Analysen zu den notwendigen Differenzierungen und Kategorisierungen der Kurzbeiträge in der Regel nicht vorliegen, wird in diesem Fall die Aufwandspauschale pro Band vorgenommen. Die Unschärfe dieser Rechnung wird in Kauf genommen.

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Checkliste für das Verfahren der Projektanmeldung

1. Aufwandsseite

Aus den Zielen und den Inhalten des Entwicklungsprojekts ‚Bestandssicherung audiovisuelles Erbe‘ ergibt sich für den Zeitraum 2017 bis 2020 ein Finanzbudget für die ARD von rund 141,6 Mio. €. Im Finanzbudget befinden sich Personalaufwendungen im Umfang von 8,7 Mio. € für Mitarbeiter, die bereits vor Beginn des Projektes in den Landesrundfunkanstalten vorhanden sind. Die Finanzierung dieser Mitarbeiter erfolgt über den Bestandsbedarf Personal. Weiterhin sind darin auch Aufwendungen für das Deutsche Rundfunkarchiv im Zusammenhang mit diesem Projekt im Umfang von 5,2 Mio. € enthalten. Das Deutsche Rundfunkarchiv ist eine nicht-programmbezogene GSEA, sodass Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser GSEA von den ARD-Landesrundfunkanstalten im Bestandsbedarf unter den Sachaufwendungen angemeldet werden. Es verbleibt somit ein zusätzlicher Finanzbedarf von 127,7 Mio. €. Wie etwa in Kapitel IV.1 ‚Digitalisierung‘ erläutert, entstehen je nach gewählter Vorgehensweise andere Aufwendungen. Der Finanzbedarf gliedert sich wie folgt: � Sachaufwand: 61,4 Mio. €

(davon nachrichtlich: 5,2 Mio. €) � Personalaufwand: 44,8 Mio. €

(davon nachrichtlich: 8,7 Mio. €) � Programmaufwand: 31,1 Mio. € � Investitionsausgaben: 4,3 Mio. €

I. Ertragsseite

1. Potenzielles Empfangsvolumen

Wie in Kapitel III.3 ‚Kultureller Wandel und rechtliche Rahmenbedingungen‘ erläutert, kommt dieses Entwicklungsprojekt auch der Öffentlichkeit zugute, denn es erleichtert für diese den Zugriff auf das audiovisuelles Erbe enorm. Somit kann jeder Bürger mit Internetzugang profitieren. 2. Kontaktvolumen (Reichweite)

Hierzu wird auf die Erläuterungen in V.2.1 ‚Potenzielles Empfangsvolumen‘ verwiesen. 3. Nutzenvolumen

Hierzu lassen sich noch keine Aussagen treffen. 4. Werbeerträge

Dieses Projekt zielt nicht darauf ab, Werbeerträge zu generieren. 5. Sponsoring

Dieses Projekt zielt nicht darauf ab, Sponsoringerträge zu erzielen.

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6. Verwertungserlöse

Es ist nicht zu erwarten, dass die ARD durch dieses Projekt Verwertungserlöse erzielen wird. 7. Mitbenutzung Dritter

Das Entwicklungsprojekt kommt letztlich allen Interessenten zugute. Dies betrifft sowohl das breite Publikum, als auch andere Bereiche wie etwa die Wissenschaft. 8. Sonstige Erträge

Es werden keine sonstigen Erträge erwartet. II. Ergänzende Informationen

1. Qualitative Informationen

1.1 Genehmigung der Wirtschaftspläne

Der Finanzbedarf für dieses Entwicklungsprojekt wird in den Wirtschaftsplänen der Landesrundfunkanstalten berücksichtigt, sobald das Projekt genehmigt wurde.

1.2 Abstimmung mit Dritten, insbes. Projektpartnern, z. B. Koproduzenten,

Forschungsprojektpartnern, Telekom

Mit Dritten muss keine Abstimmung herbeigeführt werden. Innerhalb der ARD erfolgt die Abstimmung mit dem Deutschen Rundfunkarchiv. 1.3 Baugenehmigungsverfahren, Klärung rechtlicher Voraussetzungen

Es sind keine Baugenehmigungen erforderlich. Langfristig wird angestrebt, mithilfe dieses Entwicklungsprojekts Lagerkapazitäten abzubauen. Hinsichtlich rechtlicher Voraussetzungen wird auf Kapitel III.3 ‚Kultureller Wandel und rechtliche Rahmenbedingungen‘ verwiesen. 1.4 Konkurrenzverhältnis mit alternativen Projekten, Veränderungen durch das

Projekt gegenüber dem Status quo (z. B. entfallende Programmfelder)

Das mit den ARD-Partnern abgestimmte Vorgehen – wie bei der dokumentarischen Bearbeitung und der Rechteerschließung beschrieben – verstärkt den Einsatz vereinheitlichter Verfahrensweisen und fördert die Entwicklung gemeinsamer Strukturen. Dadurch werden die Inhalte der ARD-Archivbestände zunehmend transparenter und auch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten werden wesentlich verbessert. 1.5 Alternativen für die organisatorische Durchführung eines Projektes

Alternative Verfahren wären nur in dem Umfang möglich, wie in den vorherigen Kapiteln erläutert wird.

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2. Quantitative Informationen

2.1. Vergleich der Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten mit

Marktpreisen; Begründung für Abweichungen, Begründung für Eigen- oder Fremdbezug

Hierzu lässt sich kein sinnvoller Vergleich herstellen.

2.2. Vergleich der Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten mit Miet-,

Leasing- und anderen Verträgen, Begründung für die Entscheidung

Hierzu lässt sich kein sinnvoller Vergleich herstellen.

2.3. Möglichkeiten der Nutzung vorhandener Kapazitäten (Personal, Studios) für das

Projekt (Umschichtung, Synergieeffekte)

Zum Teil wird zur Durchführung des Projekts die vorhandene Infrastruktur der Archive und der technischen Bereiche genutzt.

2.4. Sendeminutenkosten

Für dieses Projekt lassen sich keine Sendeminutenkosten ermitteln.

2.5. Kontaktvolumen

Der Zugang für die Öffentlichkeit bringt – neben dem bereits geschaffenen Zugang für die Wissenschaft und die Forschung – zusätzlich weite Kreise der Gesellschaft in Kontakt mit den Landesrundfunkanstalten bzw. der ARD. Dies geschieht ergänzend zum linearen Programm, den Online-Angeboten etc. und scheint nach den bisherigen Erfahrungen vor allem für Bildungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen, Vereine etc. von nachhaltigem Interesse zu sein. Verglichen mit dem Kontaktvolumen der linearen Programmverbreitung ist das Kontaktvolumen gering, allerdings wird die Wahrnehmung und Meinungsbildung in der Öffentlichkeit häufig besonders von diesen Kontakten bestimmt.

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DV

B-T

2

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Projektanmeldung der ARD: DVB-T2 Seite 1 von 24

August 2015

Projektanmeldung der ARD: DVB-T2

I. Ausgangs- und Beschlusslage

1. Einleitung

Die Fernsehterrestrik mit dem System DVB-T wird nach dem Umstieg von der analogen auf die digitale Verbreitung nun seit über zehn Jahren erfolgreich betrieben. Allerdings ist die Terrestrik mit den technischen Möglichkeiten von DVB-T hinsichtlich der Videoqualität und der Programmvielfalt im Laufe der Jahre im Vergleich zu anderen Verbreitungswegen in Rückstand geraten.

Dass DVB-T nach wie vor attraktiv ist, belegen die Zahlen des Digitalisierungsberichtes 20141 der Landesmedienanstalten. In Deutschland liegt der Marktanteil der Terrestrik derzeit im Mittel bei 10 % (das sind 3,86 Millionen Haushalte), wenn man Erst- und Zweitgeräte berücksichtigt. In den Ballungsräumen, in denen auch die Angebote privater Anbieter verfügbar sind, nutzen signifikant mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer DVB-T (17,2 %). Trotz leichtem Rückgang insgesamt blieb die Zahl der Terrestrik-Haushalte, die DVB-T als einzigen TV-Übertragungsweg nutzen, mit rund 2,6 Millionen Haushalten nahezu unverändert. Betrachtet man nicht nur den Empfang mit „klassischen“ TV-Geräten, sondern auch die Nutzung mit mobilen Endgeräten (u. a. Laptops, tragbare DVD-Player) sowie mit stationären PCs, so kommt man im Jahr 2014 auf insgesamt 18,8 % TV-Haushalte (das sind knapp 7,3 Millionen Haushalte) mit DVB-T-Empfang in Deutschland. Der Bericht weist für die Ballungsräume im erweiterten Gerätepanel sogar eine Marktrelevanz von 26,6 % aus.

Durch das Ergebnis der WRC (World Radiocommunication Conferences) 2012, das Frequenzspektrum im sogenannten 700-MHz-Band (das sind die Frequenzen im UHF-Bereich zwischen 694 MHz und 790 MHz) einer co-primären Nutzung zuzuweisen und bedingt durch das „Breitbandziel“ der Bundesregierung, die Versorgung des ländlichen Raums mit schnellem, mobilem Internet zu forcieren, ist DVB-T zusätzlich unter Druck geraten. Das 700-MHz-Band soll im Rahmen der sogenannten „Digitale Dividende II“ zügig vom Rundfunk geräumt werden. Erste Frequenzen sollen nach dem Willen der Bundesregierung bereits im Jahr 2017 für die Mobilfunkanbieter zur Verfügung stehen.

Vor diesem Hintergrund ist für die Zukunftssicherung der terrestrischen Fernsehverbreitung in Deutschland eine Migration zu DVB-T2 (HEVC) für die Programmveranstalter strategisch erforderlich und sie erschließt den Zuschauerinnen und Zuschauern viele Vorteile. Zu diesem Ergebnis kommen sowohl die ARD und das ZDF als auch die privaten Programmveranstalter.

Im Einzelnen:

1. Mit einem Umstieg auf DVB-T2 kann das effizientere Kompressionsverfahren H.265(„High Efficiency Video Coding“, im Weiteren „HEVC“ genannt) eingeführt werden. Indieser Kombination kann die Programmvielfalt mit den künftig eingeschränktenFrequenzressourcen sogar noch verbessert werden.

2. Darüber hinaus ermöglicht DVB-T2 mit HEVC die terrestrische Verbreitung allerübertragenen Programme in HD-Auflösung.

1 TNS Infratest – Digitalisierungsbericht der Landesmedienanstalten 2014

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3. Ferner ergeben sich durch die Kombination von Rundfunk (DVB-T2) und Internet in einem „hybriden Ansatz“ verbesserte Möglichkeiten, erweiterte Produktportfolios (z. B. Mediatheken, EPG, verbesserter Videotext) anzubieten und dadurch die Attraktivität der terrestrischen Fernsehverbreitung insgesamt zu erhöhen.

Aus Sicht der ARD sprechen neben den technischen und inhaltlichen Aspekten weitere Gründe für die Migration nach DVB-T2 (HEVC): 1. Die digitale Fernsehterrestrik ist nach wie vor ein strategisch wichtiger und in hohem

Maße nutzerfreundlicher Verbreitungsweg, der allen Nutzerinnen und Nutzern die einfache und kostengünstige Teilhabe an den öffentlich-rechtlichen Programmen stationär und mobil ermöglicht.

2. Die Terrestrik trägt maßgeblich dazu bei, dass den Nutzerinnen und Nutzern eine

Auswahl an unterschiedlichen Verbreitungswegen erhalten bleibt. Dadurch verringert sie auch die Abhängigkeit von Dritten (Gatekeepern) sowohl für die Programmanbieter als auch für die Nutzerinnen und Nutzer.

3. Der digital-terrestrische Empfang erfolgt zugangsoffen, anonym, ohne

Vertragsbeziehung und (zumindest für die öffentlich-rechtlichen Angebote) ohne laufende Kosten auf Seiten der Nutzerinnen und Nutzer. Es ist lediglich die Anschaffung des Empfangsgerätes erforderlich.

2. Beschlusslage

Die ARD hat sich daher frühzeitig zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Fernsehterrestrik bekannt. In der ARD-Sitzung vom 10. September 2012 wurde der „Erhalt der terrestrischen Fernsehversorgung aufgrund der universellen Verfügbarkeit und Empfangbarkeit von Programmen“ beschlossen. Als Voraussetzung für den späteren Markterfolg wurden die Verbreitung privater Programme sowie die Auslegung von DVB-T2 als Hybridsystem mit der Möglichkeit zur Einbindung nicht-linearer Angebote über das Internet festgehalten. Dieser Grundsatzbeschluss wurde in der Arbeitssitzung der ARD-Intendantinnen und -Intendanten am 16. September 2013 weiter präzisiert. Der Umstieg auf DVB-T2 soll „unter der Prämisse [erfolgen], dass es gelingt, ein breites Programm- und Diensteangebot zu realisieren und die Verbreitungskosten für die Fernsehterrestrik nach erfolgter Umstellung um ca. 15 % zu reduzieren.“ Ferner wurde in der Pressemitteilung2 zur Sitzung festgehalten, dass die Planungssicherheit im verbliebenen UHF-Frequenzbereich von 470 MHz - 694 MHz für die ARD unabdingbar ist, um die Migration nach DVB-T2 erfolgreich durchführen zu können. Die noch nicht vollständig gegebene Planungssicherheit im Bereich der Frequenzen stellt aktuell mit das größte Risiko für den jetzt einzuleitenden Migrationsprozess dar. So haben sich Bund und Länder am 11. Dezember 2014 auf „Eckpunkte […] zur Sicherstellung der terrestrischen Fernsehversorgung über DVB-T2 und zur zukünftigen Nutzung der Frequenzen der Digitalen Dividende II für den Breitbandausbau“ geeinigt. Darin wird die „besondere Bedeutung des Rundfunks für den Erhalt von freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung und Meinungsvielfalt“ anerkannt. Es sollen aber auch „die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass […] sukzessive ab 2017 die Nutzung der 700-MHz-Frequenzen durch den Mobilfunk ermöglicht wird.“ Zudem sollen „die 700-MHz- Frequenzen möglichst ab Mitte 2018 bundesweit für mobiles Breitband genutzt werden können.“

2 http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/ARD_fuer_DVB_T2/368678/index.html

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In der ARD-Sitzung vom 23. Juni 2014 haben sich die Intendantinnen und Intendanten dafür ausgesprochen, die Breitbandinitiative der Bundesregierung für die flächendeckende Internetversorgung in Deutschland zu unterstützen. Denn auch der Rundfunk nutzt für die Übertragung seiner (insbesondere der nicht-linearen) Angebote breitbandbasierte Übertragungsformen. Der Migrationsprozess zu DVB-T2, und damit die abschließende Räumung des 700-MHz-Bandes, soll schon ab Mitte 2019 und nicht wie ursprünglich vorgesehen Ende 2020 abgeschlossen sein. Dieser Prozess wird in Form eines phasenweisen Umstiegs und teilweise zeitlich begrenzter Parallelausstrahlung in beiden Standards (DVB-T2 und DVB-T) möglichst nutzerfreundlich und wirtschaftlich gestaltet. Zuletzt wurde in der ARD-Sitzung vom 20. April 2015 die Kostenkalkulation für den DVB-T2- Umstieg verabschiedet sowie den ersten Eckpunkten für das Kommunikationskonzept zugestimmt. Hierzu wird sich die ARD auch am gemeinsam von allen Programmveranstaltern (öffentlich-rechtlich und privat) finanzierten Projektbüro beteiligen, welches die einzelnen Kommunikationsmaßnahmen bündelt und ferner die nun anstehende Kommunikationsvorbereitung übernehmen soll. Zusammen mit dem ZDF, der Mediengruppe RTL Deutschland GmbH, der ProSiebenSat.1 Media AG, dem VPRT (Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.) und dem Infrastrukturanbieter Media Broadcast (MB) haben sich weitere Marktbeteiligte für den Migrationsschritt nach DVB-T2 ausgesprochen. Die Koordination des Migrationsprozesses auf ARD-Ebene erfolgt dabei federführend über die Produktions- und Technik-Kommission (PTKO) und unter Einbeziehung der Juristischen Kommission (JuKo) sowie der Finanzkommission (FiKo). Die fachliche Unterstützung und thematische Erarbeitung wird durch die von der PTKO eingerichtete AG DVB-T2 sichergestellt. Dieser gehören Vertreterinnen und Vertreter aller Landesrundfunkanstalten an. Die strategisch relevanten Beschlüsse werden von der PTKO für die Intendantinnen und Intendanten vorbereitet und im Rahmen der ARD-Sitzungen behandelt. Der auf verschiedenen Ebenen geführte (politische und technische) Diskussions- und Entscheidungsprozess zur Zukunftssicherung der digitalen Fernsehterrestrik zeigt, dass alle Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer die damit in Verbindung stehenden Herausforderungen angenommen haben. Die ARD gestaltet nun ihren anstehenden Migrationsprozess in Abstimmung mit den übrigen Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern konsequent aus. Das Ziel ist dabei ein kostengünstiger, nutzerfreundlicher und zügiger Übergang auf die Nachfolgetechnologie DVB-T2 zur Sicherung der Attraktivität der digitalen Fernsehterrestrik. 3. Rechtlicher Hintergrund

Durch das Bestreben aller Marktpartner, die Fernsehterrestrik zu modernisieren, ist aus Sicht der ARD der Aspekt der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tangiert. Das Bundesverfassungsgericht führte in seiner 6. Rundfunkentscheidung (sog. Nordrhein-Westfalen Urteil3) wörtlich aus: „Soll die Rundfunkfreiheit unter den Bedingungen raschen technischen Wandels ihre normative Kraft bewahren, dann darf bei der Bestimmung von Rundfunk nicht nur an eine bereits eingeführte Technik angeknüpft werden.“

3 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html

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Die Reichweite des Rechts auf autonome Entscheidung der Landesrundfunkanstalten wird bestimmt durch das Kriterium der „Erforderlichkeit“4. Diese „Erforderlichkeit“ ist nicht ein für allemal bestimmt, sondern hängt von den Umständen ab, die im Wesentlichen von der technischen Entwicklung und dem Verhalten der privaten Anbieter geprägt sind. Ihnen gegenüber muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System publizistisch konkurrenzfähig bleiben, wenn dieses nicht insgesamt die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfehlen soll5. Entgegen dem durch den Wortlaut des § 19 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag erweckten Eindruck kann das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfassungsrechtlich nicht die Nutzung mehrerer Übertragungswege für ein und dasselbe Angebot ausschließen, sofern sich dies im publizistischen Wettbewerb als sinnvoll oder erforderlich erweist. Auch sieht § 19 eine „Hierarchie“ der Übertragungswege im Sinne einer Priorisierung (etwa der terrestrischen gegenüber der Satellitenverbreitung) nicht vor. Vielmehr ist die Entscheidung darüber, welcher Übertragungsweg als geeignet anzusehen ist, eine autonome Entscheidung der Rundfunkanstalten6. Grundsätzlich müssen diese ihr gesamtes Sendegebiet gleichwertig versorgen und dürfen bestimmte Regionen strukturell nicht vernachlässigen oder bevorzugen. Das Recht, dort nach Abwägung aller Gesichtspunkte auf einen bestimmten Übertragungsweg zu verzichten, bleibt davon jedoch unberührt7. Diese Entwicklung ist extrem dynamisch und erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, um im sich rasch verändernden publizistischen Wettbewerb wahrgenommen zu werden und bestehen zu können. In der Regel muss heute ein Programm über mehrere, einander ergänzende Übertragungswege verbreitet werden, um die gesamte Bevölkerung eines Sendegebiets mit den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Programmen zu versorgen bzw. tatsächlich zu erreichen. Im Ergebnis kann – nach Abwägung aller Belange – das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit deshalb dazu führen, dass eine Rundfunkanstalt auf einen Übertragungsweg ganz verzichtet oder ihn nur eingeschränkt nutzt, sofern die technische Grundversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert und das Gebot zur gleichwertigen Versorgung der Bevölkerung erfüllt ist. Dies kann vor allem in ländlichen, wenig besiedelten oder topografisch schwierigen Gebieten bzw. dort der Fall sein, wo nur noch eine kleine Minderheit von der Möglichkeit eines Empfangsweges Gebrauch macht. Umgekehrt hindert das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht die Nutzung mehrerer, sich ergänzender Übertragungswege, wenn dies unter Abwägung aller Belange sinnvoll oder erforderlich ist, um im publizistischen Wettbewerb adäquat präsent zu sein8.

4 BVerfGE 74, 297 [342]; 87, 181 [202]: https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&b=74&s=297&z=BVerfGE 5 BVerfGE 87, 181 [202 f.]: https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&b=87&s=181&z=BVerfGE 6 s.a. BVerwGE 107, 275 [287]: https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&b=107&s=275&z=BVerwGE 7 s. etwa BVerwG, ZUM 1999, 339 [345]: https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&b=1999&s=339&z=ZUM 8 kritisch Gersdorf, ZUM 2007, 104 [107]: https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&b=2007&s=104&z=ZUM

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II. Entwicklungsstand DVB-T2

1. Einleitung

Die Digitalisierung der Rundfunkübertragungswege wurde und wird weltweit vorangetrieben und hat sich auch im Fernsehen weit über das europäische Umfeld hinaus durchgesetzt. Die Systeme DVB-T und DVB-T2 sind in 150 Ländern verfügbar. In 28 davon wird bereits die Nachfolgetechnologie DVB-T2 eingesetzt, in 40 weiteren wird eine Einführung untersucht9. Dabei hat die digitale Terrestrik in einigen europäischen Ländern sehr hohe Marktanteile. So nutzen z. B. in Frankreich, Italien oder Spanien über 50 % der Haushalte die Terrestrik als primäre Empfangsquelle. Die DIGITAG (Digital Television Action Group der EBU) empfiehlt in ihrer „Roadmap for the evolution of DTT“ einen Einsatz der Technologie HEVC perspektivisch ab Mitte 2016, HEVC sei bis mindestens 2023 die relevante Technik bevor ggf. „future systems“ entwickelt werden. Entsprechend hoch ist der Anreiz für die Hersteller, passende Empfangsgeräte für den europäischen Markt zur Verfügung zu stellen. Damit besteht die begründete Erwartung, dass zum Zeitpunkt der Migration in Deutschland attraktive und kostengünstige DVB-T2-Empfänger zu Verfügung stehen werden. 2. Koordination der Planungen der Marktpartner

Auf Basis ihrer im September 2013 getroffenen Richtungsentscheidungen wandte sich die ARD an die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) mit der Bitte um Prüfung, ob diese, wie bei der Abschaltung der analogen Satellitenverbreitung und der früheren Umstellung auf DVB-T, erneut die Moderations- und Koordinationsaufgabe für die Migration auf DVB-T2 übernehmen könne. Daraufhin erklärte sich der zuständige „Fachausschuss Netze, Technik, Konvergenz“ (FAII) der DLM grundsätzlich bereit, diese Moderatorenrolle zu übernehmen. Im Vorfeld sollte insbesondere geklärt werden, durch welche Rahmenbedingungen eine möglichst breite Beteiligung der privaten Sender erreicht werden könne. Im Dezember 2013 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der DLM, des Bundes-kartellamtes (BKartA) und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) statt. Die Vertreter des BKartA sahen keine kartellrechtlichen Probleme hinsichtlich der koordinierenden Funktion der DLM bei der Kommunikation, auch mit Verweis auf deren Rolle bei der Beendigung des analogen Satellitenfernsehens. Sensibel seien dagegen Vereinbarungen zu konkreten Geschäftsmodellen, insbesondere hinsichtlich der Verschlüsselung. Anschließend wurden im Januar 2014 zwischen ARD und FAII Vorgespräche aufgenommen. Die ARD erläuterte ihre zeitlichen Vorstellungen. Die Verbreitung wird über eigene Infrastruktur erfolgen und in einigen Bundesländern gemeinsam mit MB als Dienstleister durchgeführt werden. Die ARD sieht die Teilnahme privater Veranstalter als essentiell an und erkennt an, dass ein an deren Anforderungen angepasstes Geschäftsmodell bei einem zukünftigen terrestrischen Übertragungsweg auf Basis von DVB-T2 notwendig sein könnte. Unabhängig davon hält die ARD für ihre eigenen Angebote an den Prinzipien der unverschlüsselten, unveränderten und eigenverantwortlichen Erstverbreitung ihrer Programme über die Terrestrik fest. Ausgehend von dem eingerichteten „Runden Tisch DVB-T2“ zur Koordinierung der Programmveranstalter unter Moderation der DLM wurden diverse Arbeitsgruppen, u. a. in den Bereichen „Technik“ und „Kommunikation“ sowie zu Rechtsfragen und zur Bearbeitung des Themas „Zeitplanung“, eingesetzt. 9 Quelle: dvb.org und digitag.org

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Für die Einführung von DVB-T2 sind die Eckpunkte des Plattformbetriebes der MB eine wichtige Grundlage: MB erklärt mit dem Umstieg ein eigenes Vertriebsmodell aufsetzen zu wollen. Private Programmangebote sollen über eine Plattform verschlüsselt und kostenpflichtig den Endkunden zugänglich gemacht werden. MB strebt an, den Zuschauerinnen und Zuschauern eine sehr kostengünstige Verbreitungsform anzubieten. Neben den heute versorgten Ballungsräumen sollen perspektivisch zahlreiche Mittelzentren in Deutschland ebenfalls versorgt werden. Insoweit ist eine umfassende Frequenzausstattung notwendig. Die Privatsender haben beschlossen, ihr Engagement auf DVB-T fortzusetzen. Die unabhängigen Privatsender als „dritte Sendergruppe“ bitten die Landesmedienanstalten, im Sinne der Vielfaltssicherung, den Zugang zu der Plattform zu regulieren. Bei der Vorstellung des Zeitplanes wurde zu Beginn der Diskussionen am „Runden Tisch DVB-T2“ deutlich, dass ARD und ZDF im Vergleich zu den privaten Programmveranstaltern einen späteren Start von DVB-T2 präferieren. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit von Endgeräten in allen Preisklassen und den notwendigen zeitlichen Vorläufen für die Umrüstungen im Bereich der Sendertechnik. Einigkeit konnte hergestellt werden, dass ein einheitlicher Zeitplan zwingend notwendig ist, um einen erfolgreichen Umstieg auf DVB-T2 zu ermöglichen. Die Einigung in dieser wichtigen Frage liegt mittlerweile vor: Der Start wird gemeinsam im ersten Quartal 2017 erfolgen. Im Frühjahr 2015 gründeten die DLM, die ARD, das ZDF, ProSiebenSat.1, die RTL-Gruppe und der VPRT ein Projektbüro zur Koordination der durch die Auftraggeber beschlossenen konkreten Kommunikationsmaßnahmen. Die beteiligten TV-Sender setzen den Teil der Maßnahmen, die von ihnen im Rahmen ihrer Sender- und Unternehmenskommunikation durchgeführt werden, eigenverantwortlich um. Das Projektbüro wird mit Zahlungen der Auftraggeber für die Büroinfrastruktur (Personalkosten, Bürokosten, etc.) sowie für gemeinsam durchzuführende Maßnahmen finanziert. Es ist insbesondere verantwortlich für die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen für Öffentlichkeit, Presse, Netzbetreiber, Wohnungswirtschaft, Geräteindustrie, Handel, Verbraucherschutz und sonstige vom Umstieg auf DVB-T2 mit HEVC berührten Verbände, Vereine und Gruppen sowie die Pflege des Internetauftritts des Projekts. Unbenommen davon sind Marketingkampagnen der Hersteller von Endgeräten und des Plattformbetreibers MB. 3. Entwicklung des Migrationskonzeptes

In enger Abstimmung mit den weiteren medienrechtlichen Bedarfsträgern für die terrestrische Fernsehversorgung wurde ab 2013 ein Frequenzkonzept für den zukünftigen DVB-T2-Betrieb sowie ein Konzept zur Migration in zeitlicher, betrieblicher, wirtschaftlicher und frequenztechnischer Sicht entwickelt. Die Entscheidung für einen Start der Migration im ersten Quartal 2017 erfolgte unter der Berücksichtigung der Verfügbarkeit kostengünstiger DVB-T2-Empfangsgeräte mit HEVC im Markt, der Nutzungsdauer bestehender DVB-T-Investitionen der Landesrundfunkanstalten und der wirtschaftlichen und betrieblichen Randbedingungen für Montagen (Vorläufe für Planung und Ausschreibungsverfahren, Witterung, Verfügbarkeit von Spezialisten, etc.). Außerdem ist die Migrationsphase bestimmt durch frequenztechnische Gegebenheiten, insbesondere durch Abhängigkeiten mit dem Ausland. Die ursprünglich bis Ende 2020 vorgesehene Migrationsphase soll nun zur Unterstützung der Breitbandausbauziele der Bundesregierung bereits Mitte 2019 abgeschlossen sein. Auch bei DVB-T2 werden die Landesrundfunkanstalten grundsätzlich zwei flächendeckende Multiplexe verbreiten. Der ARD-Multiplex mit den Hauptprogrammen und kooperierten

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Programmen soll dabei prinzipiell inhaltlich bundesweit einheitlich belegt werden. So können in bisher durch mehrere Landesrundfunkanstalten mehrfach versorgten Gebieten Einsparungen erzielt werden. Der zweite ARD-Multiplex soll wie bisher regionalisierbar bleiben. Um die Belange der privaten Programmanbieter bei der Migrations- und Frequenzplanung zu berücksichtigen, werden sämtliche Planungen unter der Federführung der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit der MB abgestimmt. Es werden wie bei DVB-T drei Bedeckungen in der Fläche für öffentlich-rechtliche und zusätzlich drei weitere Bedeckungen in Ballungsräumen für private Nutzungen vorgesehen. Darüber hinaus werden in allen drei privaten Bedeckungen Möglichkeiten zur Versorgung von Mittelzentren vorgesehen, die über die heute bereits realisierte DVB-T-Versorgung hinausgehen. Im Übrigen waren in einigen Ballungsräumen so viele Programmanbieter zu berücksichtigen, dass in einigen Bereichen eine vierte Ballungsraumbedeckung erforderlich wurde. Diese wurde daher im DVB-T2-Frequenzkonzept, z. B. für Berlin, bereits vorgesehen. Die Migration soll in drei Stufen ablaufen. In der ersten Stufe erfolgt die Umstellung in den Ballungsräumen. Hier soll der DVB-T2-Start mit allen Multiplexen zeitgleich erfolgen, da dies diejenigen Gebiete mit der höchsten terrestrischen Nutzung sind. So kann hier mittels fokussierter Kommunikation ein maßgeblicher Teil des Marktes gleichzeitig angesprochen werden. In der zweiten Stufe soll der Umstieg in den Regionen mit Mittelzentren und erst in der dritten Stufe in der übrigen Fläche erfolgen. Ein Simulcast soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Umstieg auf DVB-T2 erleichtern, da er noch für eine gewisse Zeit eine reduzierte Auswahl an DVB-T Programmen anbietet. Er soll nur in Ballungsräumen und teilweise in Regionen mit Mittelzentren stattfinden. In den frühen Migrationsgebieten soll er bis zu maximal neun Monate zur Verfügung stehen, später dann nur noch bis zu drei Monate bzw. ganz entfallen. Der Simulcast wird sich sowohl aus Kostengründen als auch aufgrund der Frequenzverfügbarkeit in jeder Region auf einen UHF-Kanal beschränken müssen. Die darin in einem Multiplex ausgestrahlten Programme können bei Bedarf mit öffentlich-rechtlichen und privaten Programmangeboten belegt werden. Das DVB-T2-Versorgungsziel orientiert sich insgesamt an der derzeitigen DVB-T-Abdeckung mit einer stationären, portablen und mobilen Empfangbarkeit. Die Sendernetze sollen im Wesentlichen auf den derzeitigen DVB-T-Standorten beruhen, insbesondere aber an Landesgrenzen optimiert werden, um das Ziel einer Kostenreduktion zu erreichen. Bei der Planung wurde davon ausgegangen, dass das 700-MHz-Band nach der Beendigung der Migrationsphase für den Rundfunk nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Die grundsätzliche und kundenfreundliche Durchführung der Migration ist noch abhängig von den Verhandlungen der BNetzA mit dem benachbarten Ausland sowie vom Schutz der Rundfunksignale im Falle einer vorzeitigen Nutzung des 700-MHz-Bandes durch den Mobilfunk. Beides wurde von der BNetzA und dem Bund gegenüber Rundfunk und Ländern zugesichert. Nachfolgende Grafik stellt die Migration zusammenfassend dar:

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4. Endgeräteanforderungen und Verfügbarkeit

Anhand einer Vorbewertung der zu erwartenden Verfügbarkeit von HEVC im Massenmarkt wurde bereits Ende 2013 von einer zukünftigen Anwendbarkeit dieses Verfahrens in Deutschland ausgegangen. Diese Erwartungen haben sich dann Ende 2014 mit der Verfügbarkeit erster DVB-T2-fähiger Geräte mit integriertem HEVC-Decoder im deutschen Markt bestätigt. Die ARD hat sich daher nach umfangreichen Tests auf HEVC als Standard für die Videocodierung bei DVB-T2 festgelegt. Sie rechnet ab spätestens Ende 2016 mit einer breiten Verfügbarkeit von HEVC-fähigen Endgeräten in allen Preisklassen und Gerätegattungen. Auch das ZDF und MB als Plattformbetreiber für die privaten Anbieter setzen auf HEVC. Das Formulieren von Mindestanforderungen durch die Programmveranstalter und den Plattformbetreiber war eine notwendige Voraussetzung für die Endgeräteindustrie, um rechtzeitig zum Startzeitpunkt die Nachfrage am Markt bedienen zu können. In einer Unter-AG des „Runden Tisches DVB-T2“ wurden daher Mindestanforderungen für DVB-T2- Endgeräte in Deutschland unter Beteiligung von ARD, ZDF, MB sowie des ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.) und der Endgeräteindustrie erarbeitet und vom „Runden Tisch DVB-T2“ abschließend verabschiedet. Der Zugriff auf nicht-lineare Programmangebote soll über den Standard HbbTV (über eine gesonderte Internetverbindung) möglich sein. Es wurde darauf geachtet, dass die Einstiegspreise für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (insbesondere bei den zur Nachrüstung notwendigen Set-Top-Boxen) niedrig bleiben können. Die Mindestanforderungen an Endgeräte sind inzwischen abgestimmt und stehen zur Verfügung. Der Einbau von HEVC ist von der Industrie akzeptiert.

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5. Plattformlizensierung

Im September 2014 haben sich ARD, ZDF und die Landesmedienanstalten auf eine Aufteilung der terrestrischen Versorgungskapazitäten verständigt. Anschließend haben die Länder die verfügbaren Übertragungskapazitäten für die bundesweite Versorgung mit Fernsehprogrammen privater Veranstalter nach § 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bis zum 31. Dezember 2030 komplett den Landesmedienanstalten zugeordnet. Diese sollen vollständig, auch für lokale und regionale Fernsehprogramme, einem Plattformanbieter zugewiesen werden und Verpflichtungen zum Ausbau in bisher nicht versorgten Mittelzentren enthalten. Die bestehenden Versorgungsbedarfe und die unbefristet erteilten Zuordnungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für drei Bedeckungen bleiben davon unberührt. Mit der Zuordnung der Kapazitäten sollen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Frequenzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden sein. Im März 2015 traf die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) die Zuweisungsentscheidung für die digitale terrestrische Verbreitung privater Rundfunkangebote im DVB-T2-Standard zugunsten der MB ab dem ersten Quartal 2017. In den Ballungsräumen wird MB demnach ein vielfältiges Angebot privater verschlüsselter Programme sowie einzelne unverschlüsselte Programme, wie z. B. private Regionalprogramme, zu wesentlichen Teilen in HD-Qualität verbreiten. Die Auswahl der privaten lokalen oder regionalen Programme auf der Plattform muss im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt getroffen werden. Das BKartA entschied ebenfalls im März 2015, dass die Pläne der MB, im Zuge der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 eine entgeltliche Programmplattform zu errichten, nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden. HD-Inhalte der beiden großen Privatsendergruppen „ProSiebenSat.1“ und „RTL“ sowie HD- und SD-Inhalte weiterer Privatsender sollen dabei verschlüsselt und gegen Entgelt im DVB-T2-Standard ausgestrahlt werden. MB habe in getrennten Verhandlungen mit den Privatsendern individuelle Verträge für die entgeltliche Ausstrahlung der Programme abgeschlossen. Insoweit liege kein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten vor. Während sich die beiden großen Privatsendergruppen im Bereich Kabel, Satellit und IPTV bereits Ende 2012 dem BKartA gegenüber verpflichtet hatten, SD- und HD-Programme parallel auszustrahlen, komme dies schon wegen der Frequenzknappheit für DVB-T2 nicht in Betracht. 6. Planungen und Netzausbau

6.1 Randbedingungen

Die Digitale Agenda der Bundesregierung sieht vor, die freiwerdenden Frequenzen im 700-MHz-Band ab Ende Mai 2015 zu versteigern. Die Länder haben zwischenzeitlich dem Entwurf für eine Verordnung zugestimmt, die den rechtlichen Rahmen für die Versteigerung der Frequenzen im 700-MHz-Band bildet. Die Landesrundfunkanstalten und der Plattformbetreiber bereiten sich auf die Umstellung der eigenen Sendernetze und insbesondere auf die Räumung des 700-MHz-Bandes intensiv vor. Dazu haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalten (als Bedarfsträger für den Rundfunk) ein Übergangszenario von DVB-T nach DVB-T2 entworfen, welches den Erhalt der terrestrischen Fernsehversorgung sicherstellt. Dieser wurde am 14. Mai 2014 an die Länder übermittelt. Seither wird dieses Frequenzkonzept als „UHF-Bedarfsumsetzungskonzept Deutschland“ stetig aktualisiert. Dabei erfolgt für die verbliebenen Frequenzen im UHF-Bereich eine umfangreiche nationale Frequenzplanung zur Erstellung eines internationalen Rechteplanes. Diese wird parallel in Koordinierungsverhandlungen der BNetzA mit den benachbarten Staaten erarbeitet.

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Die beschriebene Umwidmung des 700-MHz-Bandes ist eine politische Entscheidung und unabhängig von der strategisch motivierten Migration der Rundfunkanstalten auf DVB-T2 zu sehen. Dementsprechend beschränkt sich die Kostenerstattung des Bundes gegenüber dem Rundfunk nur auf solche Maßnahmen, die von der Räumung des 700-MHz-Bandes und nicht von der Einführung von DVB-T2 verursacht werden. Der Umstieg von DVB-T auf DVB-T2 muss aus betrieblichen und frequenztechnischen Gründen (wie im Antrag auch an anderer Stelle ausgeführt) in drei Stufen erfolgen. Die erste Migrationsstufe ab März 2017 soll die Ballungsräume umfassen. In der zweiten Stufe soll die Umstellung in Regionen mit Mittelzentren erfolgen. Diese ebenfalls aus frequenztechnischen Gründen in zwei Schritten (voraussichtlich Oktober 2017 und ab März 2018). Ende 2018 soll nach dem oben genannten Migrationskonzept mit der abschließenden Stufe der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 in der Fläche/ländlichen Regionen begonnen werden und bis Mitte 2019 abgeschlossen sein. 6.2 Versorgung

Die Landesmedienanstalten haben eine Zusammenfassung der Bedarfsanmeldungen der Staatskanzleien für private DVB-T2-Multiplexe veröffentlicht, die an die BNetzA übermittelt wurden. In den genannten Regionen soll die Bundesbehörde nun beauftragt werden, Frequenzen für DVB-T2 auch für private Anbieter zu koordinieren: In Baden-Württemberg soll DVB-T2 in den Städten Baden-Baden, Reutlingen, Pforzheim, Heilbronn, Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Ulm und Mannheim sowie deren Umland verbreitet werden. Eine in etwa den Regierungsbezirken entsprechende Regionalisierung soll dabei eingeplant werden. In Bayern soll die private DVB-T2-Plattform in München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg und Würzburg verbreitet werden. In Hessen ist die Verbreitung im Rhein-Main-Gebiet (Frankfurt/Wiesbaden/Darmstadt) sowie in Kassel geplant. In Mecklenburg-Vorpommern sollen die Städte Schwerin und Rostock versorgt werden. In Niedersachsen soll es DVB-T2 in Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Göttingen und Osnabrück geben. In Nordrhein-Westfalen sollen zunächst Bonn, Köln, Düsseldorf, das Ruhrgebiet, Aachen, Bielefeld und Münster mit privaten DVB-T2-Angeboten versorgt werden. Die Staatskanzlei wünscht zusätzlich die Städte Gütersloh, Hagen, Iserlohn, Paderborn und Wuppertal, die in einem zweiten Schritt hinzu geschaltet werden können. In Rheinland-Pfalz soll die neue Plattform in den Städten Ludwigshafen, Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier sowie den Regionen Rheinhessen, Rheinpfalz und Westpfalz verbreitet werden, ebenfalls mit regionalen Auseinanderschaltungen in den Gebieten Ludwigshafen/Rheinpfalz, Kaiserslautern/Westpfalz, Mainz/Rheinhessen, Trier und Koblenz. Im Saarland soll die neue Plattform im Großraum Saarbrücken zu sehen sein. In Sachsen ist die Verbreitung in den Städten Leipzig, Dresden und Chemnitz geplant, in Sachsen-Anhalt in Halle und Magdeburg. In Schleswig-Holstein sollen Kiel, Lübeck und Schleswig versorgt werden, in Thüringen soll die DVB-T2-Plattform in den Stadtgebieten Jena, Erfurt, Weimar und Gera ausgestrahlt werden, hinzu kommen die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen.

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6.3 Programmbelegungen

In umfangreichen Tests des IRT in Zusammenarbeit mit dem BR und der TU Braunschweig zeigte sich, dass grundsätzlich bei DVB-T2 (HEVC) eine Datenrate von rund 3.0 Mbit/s für das Übertragen eines HD-Videosignals ausreicht und sich ein deutlich erkennbarer Mehrwert gegenüber der heutigen DVB-T-Ausstrahlung (mit MPEG-2 und SDTV) ergibt. Am IRT wurden im Zeitraum von Mitte 2014 bis März 2015 eine Reihe von weiteren Untersuchungen zur Optimierung der Videoqualität bei der Ausstrahlung mit HEVC durchgeführt. Diese Untersuchungen konnten auch in einem HEVC-Test im Dezember 2014 mit Geräten verschiedener Hersteller bestätigt und ergänzt werden. Die Landesrundfunkanstalten streben in Abhängigkeit von den Sendernetz-Topologien und weiteren Randbedingungen aktuell Gesamtkapazitäten je Multiplex von rund 18 bis 26 Mbit/s an. Somit können je nach Multiplexkapazität grundsätzlich ca. 5 - 7 Programme mit einer Auflösung von 720p/50 oder sogar 1080p/50 übertragen werden. Berücksichtigt wurde dabei auch der Kapazitätsbedarf für Audio und alle Zusatzdaten wie Videotext, Videotextuntertitel und DVB-Subtitle und HbbTV-Anwendungen. Insgesamt entsteht so ein attraktives Gesamtangebot, welches in den drei öffentlich-rechtlichen Multiplexen von ARD und ZDF voraussichtlich aus ca. 15 Programmen in HD-Qualität bestehen wird. Hinzu kommen die Angebote der privaten Programmveranstalter (des Plattformbetreibers) auch in Regionen, die bisher ausschließlich über ein öffentlich-rechtliches Programmangebot verfügen.

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III. Kommunikationskonzept

1. Hintergrund

Die bevorstehenden Veränderungen bei der terrestrischen Verbreitung von Fernsehsignalen betreffen alle in Deutschland über DVB-T aktiven Programmveranstalter und sollen bis spätestens Mitte 2019 abgeschlossen sein. Der neue Verbreitungsstandard DVB-T2 ist technisch nicht mit DVB-T kompatibel. Von der Umstellung auf den neuen Verbreitungsstandard sind in Deutschland alle Zuschauerinnen und Zuschauer betroffen, die DVB-T als ersten oder zweiten Empfangsweg nutzen, (ca. 10 % aller TV-Haushalte) sowie alle Nutzerinnen und Nutzer von mobilen Endgeräten. Für etwas mehr als 5 % der deutschen Fernsehhaushalte ist DVB-T der einzige Empfangsweg. Für Fernsehhaushalte, die DVB-T nutzen, bedeutet der Umstieg auf DVB-T2 die Notwendigkeit des Austauschs der Empfangsgeräte bzw. des Erwerbs einer zusätzlichen Set-Top-Box. Erste DVB-T2-fähige Empfangsgeräte mit HEVC-Kodierung sind bereits verfügbar, wenn auch zunächst nur im Hochpreissegment. Mit einem größeren Angebot von, vor allem auch kostengünstigen Empfangsgeräten, ist Mitte/Ende 2016 zu rechnen. 2. Aufgaben und Ziele

Die Zuschauerinnen und Zuschauer müssen rechtzeitig, zielgerichtet und verständlich über die notwendigen Schritte (innerhalb der Umstellungsphase ihres Versorgungsgebiets) informiert werden. Die Kommunikation muss differenziert die Handlungsoptionen für betroffene Zuschauergruppen darstellen und sie durch klare Benennung der Vorteile (größeres Programmangebot, bessere Bildqualität, etc.) ermutigen, rechtzeitig auf DVB-T2 umzusteigen. Im Weiteren soll die Kommunikation den terrestrischen Fernsehempfang als zeitgemäßen Verbreitungsweg positionieren und in diesem Sinne auch bisher diesen Verbreitungsweg nicht nutzende Zuschauerinnen und Zuschauer ansprechen. Hierzu wird derzeit ein Kommunikationskonzept erarbeitet, welches sowohl die Kommunikation der Landesrundfunkanstalten innerhalb der ARD zusammenfasst als auch die notwendige senderübergreifende Kommunikation der Marktpartner mit in die Betrachtung einbezieht. Mit der Umstellung auf DVB-T2 wird es zu einer Veränderung in der freien Empfangbarkeit (eines Großteils) der privaten Programme kommen. Die überwiegende Mehrzahl der bis dato (in SD-Qualität) frei empfangbaren privaten Programme wird voraussichtlich nach der Umstellung nur noch verschlüsselt in HD empfangbar sein. Für den Empfang dieser Programme wird aller Voraussicht nach ein Entgelt zu entrichten sein. Um die Etablierung der Plattform im Endkundenmarkt sicherzustellen, ist davon auszugehen, dass die von MB betriebene Plattform ebenfalls in der Endkundenkommunikation auftreten wird. Eine unmittelbare Abstimmung der verschiedenen Kommunikationsaktivitäten ist aus Wettbewerbsgründen nicht vorgesehen, in den kommunikativen Rahmenbedingungen sind sie dennoch zu berücksichtigen.

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3. Struktur des Kommunikationskonzeptes

Für eine erfolgreiche Markteinführung von DVB-T2 ist es notwendig, dass sich alle öffentlich-rechtlichen und privaten Programmveranstalter über den Migrationsprozess von DVB-T auf DVB-T2 verständigen und kommunikativ möglichst einheitlich begleiten. Für eine erfolgreiche senderübergreifende kommunikative Begleitung des DVB-T2-Umstiegs hat der „Runde Tisch DVB-T2“ am 01.04.2015 (zunächst für zwei Jahre) ein gemeinsames Projektbüro nach dem Vorbild der Kampagne „klardigital“ (Beendigung der analogen Satellitenausstrahlung) gegründet. Das Projektbüro wird durch die Bayerische Medientechnik GmbH (bmt) realisiert und gewährleistet eine kartellrechtlich unbedenkliche Zusammenarbeit der Programmveranstalter im Bereich der Kommunikationsplanung. Die durch das Projektbüro gesteuerte, senderübergreifende Kommunikation wird als Informationskampagne ausgelegt, ausdrücklich plattformneutral sein und keine unmittelbare Verknüpfung mit einer etwaigen Kommunikationskampagne des Plattformbetreibers MB haben. Aufgaben des Projektbüros sind u. a.: • Zentrale Pressestelle (Beantwortung von Anfragen, Versendung von Pressematerialien

und Informationsbroschüren, u. a. für den Handel)

• Koordination der dezentralen Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen der Informationskampagne

• Koordination der Maßnahmen im Bereich B2B (Handel, Verbraucherverbände, Fachmagazine)

• Betreuung der Informationswebsite im Internet

• Erarbeitung von Vorschlägen für zentrale Kommunikationsmaßnahmen

• Vorbereitung, Nachbereitung und Organisation der AG Kommunikation, in der alle Programmveranstalter vertreten sein werden.

Die Belange der ARD werden im Projektbüro durch „ARD Digital“ vertreten. ARD-intern erfolgt die Abstimmung insbesondere mit der Runde der Kommunikationschefs sowie mit den entsprechenden ARD-Kommissionen und -Konferenzen. 4. Technische und kommunikative Projektphasen

Die von der Umstellung betroffenen Programmveranstalter haben sich auf einheitliche „Meilensteine“ für die Umstellung auf DVB-T2 verständigt, ein öffentlich kommunizierter Zeitplan durch den Runden Tisch ist noch nicht abschließend bestätigt. Ausgehend von der bisherigen Diskussion ist folgendes Szenario vorgesehen: • Voraussichtlich im Mai 2016 wird MB in verschiedenen Ballungszentren einen frei

empfangbaren, sogenannten „DVB-T2 Showcase“ mit einem Basisangebot an privaten Programmen und voraussichtlich inkl. der Hauptprogramme von ARD und ZDF zusätzlich zum bestehenden DVB-T-Betrieb starten.

• Ab dem ersten Quartal 2017 beginnt die eigentliche Umstellung auf den DVB-T2- Regelbetrieb, die stufenweise bis ins Jahr 2019 erfolgen wird. In den ersten zwei Stufen soll der Umstieg zumindest für die ARD-Programme durch einen DVB-T-

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Simulcast begleitetet werden, der für einen überschaubaren Zeitraum noch eine DVB-T-Basisversorgung garantiert. In einigen Regionen wird zum weiteren Empfang der Basisversorgung in DVB-T ein Sendersuchlauf notwendig sein.

• Mitte 2019 wird die technische Umstellung der Versorgungsgebiete abgeschlossen

sein.

Die begleitende Kommunikation wird sich an diesen technischen Umstellungszeitpunkten orientieren. Eine Feinplanung der kommunikativen Projektphasen ist Teil des noch auszuarbeitenden Kommunikationskonzepts. Folgende Phasen lassen sich vorab bereits bestimmen. • Vorbereitende Phase des Kommunikationsprojekts ab Juli 2015: Verabschiedung des

innerhalb der ARD abgestimmten Kommunikationskonzepts, welches die externen kommunikativen Rahmenbedingungen (senderübergreifende Kommunikations-kampagne, Plattformkommunikation) berücksichtigt und durch eigene Maßnahmen ergänzt. Umsetzung von ersten kommunikativen Maßnahmen im Rahmen der IFA 2015, insbesondere zur Ansprache von Fachpublika und Multiplikatoren sowie als erste Zuschauerinformation.

• Kommunikationsphase I ab Januar 2016: Vorbereitend zum „DVB-T2 Showcase“ erster

kommunikativer Aufschlag, der Zuschauerinnen und Zuschauer in größerem Umfang anspricht, auch in Abhängigkeit verfügbarer Endgeräte.

• Kommuniktionsphase II ab September 2016, inselweise: Start der Umstiegskommunikation mit hohem Kommunikationsdruck unter Nennung des bevorstehenden Starttermins des DVB-T2-Regelbetriebs und Nutzung der Vorteilskommunikation (Bildqualität, Programmauswahl, mobile Empfangbarkeit). Im Phasenverlauf dann auch der Hinweis auf den DVB-T/T2-Simulcast und den evtl. notwendigen Sendersuchlauf. Gezielte Ansprache von Zuschauergruppen in den betroffenen Versorgungsgebieten.

• Kommunikationsphase III ab April 2017, inselweise: Start der Abschaltkommunikation DVB-T in den betroffenen Regionen mit zunehmendem kommunikativem Druck auf der Zeitachse (Countdown, Nennung des konkreten DVB-T-Abschaltdatums).

• Nachlaufende Phase ab Mitte 2019: Aufarbeitung und Auswertung des Kommunikationsprojekts.

Die kommunikative Begleitung des DVB-T2-Umstiegs wird sich an den jeweiligen Rahmenbedingungen orientieren und während der Kampagnenlaufzeit regelmäßig durch die Projektpartner angepasst. Neben den durch das senderübergreifende Projektbüro bereitgestellten Kommunikationsmaßnahmen wird der Erfolg des DVB-T2-Umstiegs aber auch von den Kommunikationsanstrengungen der ARD maßgeblich bestimmt werden. Die ARD wird daher ihre eigenen Kommunikationsmöglichkeiten über alle Kanäle und Medien hinweg nutzen. Insbesondere die Beratungskompetenz der ARD – mit einer serviceorientierten und redaktionellen Aufbereitung des Themas – sowie die regionale Ansprache der Zuschauerinnen und Zuschauer bilden das Fundament der Kommunikation und haben sich bereits in der Kampagne „klardigital“ bewährt.

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IV. Kosten für den Umstieg auf DVB-T2 (Migrationskosten)

1. Grundannahmen

Bei der Entwicklung der Migrationskosten wird von einem (im vorliegenden Antrag bereits beschriebenen und begründeten) mehrphasigen Umstieg von DVB-T auf DVB-T2 im Zeitraum Q1/2017 bis Mitte 2019 ausgegangen. Vorlauf- und Nachlaufkosten, wie beispielsweise die Umrüstung der Sendergeräte und Antennen, der Aufbau der Multiplex-Einrichtungen, Rückbau von Alt-Anlagen, etc., erzeugen Bedarfe im Zusammenhang mit dem Umstieg auf DVB-T2 und entstehen bereits ab 2016 und bis Ende 2019. Für den Umstieg auf DVB-T2 wird der technische Umstellungszeitraum somit auf vier Jahre einschließlich der erforderlichen Vorbereitung und des erforderlichen Nachlaufs definiert. Es wird eine kurze Simulcastphase von durchschnittlich drei Monaten (über alles, was wiederum längere Simulcastphasen in einzelnen Gebieten nicht ausschließt) angesetzt. Des Weiteren wird angenommen, dass die zu erreichende Reduzierung der Verbreitungskosten für die terrestrische Fernsehverbreitung um 15 % nach Abschluss des Umstiegs zum Tragen kommt. Als jährliche derzeitige Kosten für die Verbreitung von zwei DVB-T-Multiplexen werden 110 Mio. € angesetzt. Dieser Wert ist die Ausgangsgröße für den erarbeiteten Kostenansatz und wird der sogenannten „Reimers-Tabelle“ zum 19. KEF-Bericht, Stand 03.04.2013, entnommen. 2. Kostenblöcke der Migration

Als für den Umstieg relevante Kostenblöcke werden folgende identifiziert:

• Simulcast-Betrieb: Dieser Kostenblock beinhaltet die laufenden Kosten wie Stromkosten, Abschreibungen, Personal- und Fremdkosten. Hierfür werden, ausgehend von den heutigen jährlichen Kosten in der Höhe von 110 Mio. € für zwei Multiplexe, ca. 13,75 Mio. € angesetzt, weil das Umstiegsszenario einen reduzierten Simulcast mit nur einem DVB-T-Multiplex für einen durchschnittlichen Zeitraum von drei Monaten vorsieht. Dementsprechend wird für diesen Kostenblock somit ein Achtel der Kosten der jetzigen DVB-T-Betriebskosten für ein Jahr angenommen.

• Umrüstung Sendertechnik: Dieser Kostenblock beinhaltet die erforderlichen Investitionen zur Umstellung der Senderanlagen auf DVB-T2. Dies umfasst im Wesentlichen die Beschaffung der neuen Sendergeräte, aber auch deren Montage, die Anpassung der Infrastruktur an den Senderstandorten sowie die Planungsleistungen. Aufbauend auf einer Zusammenstellung der einzelnen Rundfunkanstalten ist für diesen Kostenblock ein Gesamtbedarf in Höhe von rund 40 Mio. € zu kalkulieren. Ohne den Umstieg auf DVB-T2 wäre für den Erhalt des Bestands eine Reinvestition für DVB-T erforderlich gewesen, die sich über einen längeren Zeitraum als den Umstiegszeitraum erstreckt hätte. Der im Gesamtbedarf enthaltene Anteil zum Erhalt von DVB-T im Bestand wird daher ausgehend von dem Umstiegszeitraum von vier Jahren und einer durchschnittlichen Nutzungsdauer für DVB-T-Sendergeräte von zwölf Jahren auf ein Drittel abgeschätzt. Zwei Drittel und somit rd. 26,5 Mio. € sind als relevanter Mehrbedarf für den Umstieg auf DVB-T2 anzusehen.

• Umrüstung Multiplexerzeugung: Dieser Kostenblock umfasst die Kosten für die Umrüstung der Anlagen zur Erzeugung der Multiplex-Signale sowie der Signalzuführung über HYBNET. Er beinhaltet die Planungsleistungen, die Beschaffung der Systemkomponenten, deren Montage und Integration in bestehende Anlagen. Die Kostenabschätzung beruht auf einzelnen, bereits vorliegenden Planungen einzelner LRA

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und wurde auf den Gesamtbedarf der ARD hochgerechnet. Dabei wird eine Multiplex-Belegung zugrunde gelegt, die sich an den heutigen Gegebenheiten für die Kontribution und die Programmbelegung orientiert. Auf dieser Basis wird für diesen Kostenblock ein Betrag in der Höhe von 20 Mio. € angesetzt.

• Räumung des 700-MHz-Bandes: Dieser Kostenblock umfasst den erforderlichen Aufwand zur Umrüstung der Antennenanlagen, -weichen und Filter, der durch die Forderung zur Räumung des 700-MHz-Bandes verursacht wird. Im Einzelnen sind damit die Beschaffung von Systemkomponenten, Montage- und Integrationsleistungen sowie der Aufwand für Planungs- und Montagepersonal erfasst. Der Bedarf für diesen Kostenblock wird auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Digitalen Dividende I und dem aktuellen Frequenznutzungskonzept für DVB-T2 mit insgesamt 20 Mio. € abgeschätzt. Der Bund hat für die Räumung des 700-MHz-Bandes grundsätzlich eine Kostenerstattung in Aussicht gestellt. Die Berechnungssystematik und die Kostenverrechnungsrichtlinie liegen derzeit nur im Entwurf vor. Die Erstattung ist im Wege der Billigkeitsleistungen des Bundes vorgesehen. Es besteht daher kein einklagbarer Rechtsanspruch. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen weder eine verbindliche Fassung noch eine Aussage vor, wann dies der Fall sein wird. Es bestehen deshalb erhebliche Risiken die Höhe der Kostenübernahme durch den Bund betreffend. Dieser Kostenblock wird deshalb vorsorglich vollständig im Rahmen dieses Projektantrages geltend gemacht. Sofern eine Erstattung in der Beitragsperiode oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden diese Mittel den Eigenmitteln zugerechnet.

• Kommunikationskonzept: Dieser Kostenblock umfasst den Aufwand für die

Projektarbeit sowie die Bewerbung und Kommunikation des Vorhabens in der Öffentlichkeit, Verbänden, Industrie und bei anderen relevanten Partnern. Der Aufwand für diesen Kostenblock wird auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Einführung von DVB-T und der Abschaltung der analogen Satellitenausstrahlung mit rund 5 Mio. € angesetzt. In diesen Kosten enthalten sind die Aufwendungen für den ARD-Anteil an dem Projektbüro, welches bis Juli 2017 für zwei Jahre eingerichtet werden soll. Zusätzlich zu den über dieses Budget zu finanzierenden Medienleistungen werden die Rundfunkanstalten eigene Medienleistungen in die gemeinsame Kommunikationsarbeit einbringen. Dabei ist zu beachten, dass im Bereich der Kommunikation nicht nur die bisherigen DVB-T-Nutzerinnen und -Nutzer erreicht werden sollen, sondern auch diejenigen, die bisher keine Fernsehterrestrik nutzen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass mit DVB-T2 in zahlreichen Regionen die bisher auf die öffentlich-rechtlichen Programme beschränkte Programmauswahl durch die Plattform um die privaten Programme erweitert wird. Erfahrungsgemäß ist jedoch bei der Kommunikation in dieses „Eroberungsmileu“ ein erheblich größerer Aufwand im Bereich Kommunikation und Marketing erforderlich.

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3. Übersicht der Kostenblöcke und Gesamtbedarf der Migration

Simulcast-Betrieb 13,75 Mio. €

Umrüstung Sendertechnik 26,5 Mio. €

Umrüstung Multiplexerzeugung 20 Mio. €

Räumung des 700-MHz-Bandes 20 Mio. €

Kommunikationskonzept 5 Mio. €

Gesamtbudget für die Migration 85,25 Mio. €

Das Gesamtbudget zur Migration von DVB-T2 in Höhe von 85,25 Mio. € enthält Personalaufwendungen im Umfang von 2,21 Mio. €. Diese Aufwendungen entstehen ausschließlich für bereits in den Anstalten vorhandene Mitarbeiter. Der Personalaufwand für diese Mitarbeiter ist somit im Bestandsbedarf für Personal enthalten und stellt keinen zusätzlichen Finanzbedarf für das Projekt DVB-T2 dar. Der Ausweis der Personalaufwendungen für das Entwicklungsprojekt DVB-T2 erfolgt rein nachrichtlich. Gesamtbudget für die Migration 85,25 Mio. €

Abzüglich Personalaufwand (nachrichtlich) - 2,21 Mio. €

Zusätzlicher Finanzbedarf für die Migration (gemäß KEF-Mifrifi-Tabelle 16, Pos. I. b)

83,04 Mio. €

4. Wirtschaftlichkeit des Projekts

Mit dem Umstieg der terrestrischen Fernsehverbreitung auf DVB-T2 ist die erklärte Zielsetzung verbunden, nach dem erfolgten Umstieg die Kosten der digitalen terrestrischen Fernsehverbreitung gegenüber dem heutigen Volumen um ca. 15 % zu reduzieren. Damit werden die erforderlichen zusätzlichen Kosten mit der Beitragsperiode 2021 – 2024 nahezu kompensiert. Da von einer deutlich längeren Nutzung von DVB-T2 ausgegangen werden kann, ist der Umstieg auf DVB-T2 auch in sich ein wirtschaftlich sinnvolles Projekt. Außerdem besteht die begründete Hoffnung, durch die Ausweitung der Verbreitungsgebiete der privaten Anbieter und durch eine verbesserte Bildqualität und höhere Programmanzahl den Marktanteil des terrestrischen TV-Empfangs zu steigern.

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V. Anmeldung der Einführung von DVB-T2 als Projekt

Die Einführung von DVB-T2 erfüllt aus Sicht der ARD sämtliche Kriterien eines Projektes nach IIVF, Tz. 98. So soll mithilfe der Einführung von DVB-T2 die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Aufgrund der Neuartigkeit, Einmaligkeit und Komplexität der Einführung von DVB-T2 muss auf eine spezifische Projektorganisation zurückgegriffen werden. Bei der Einführung von DVB-T2 handelt es sich um ein Technikprojekt nach IIVF Tz. 102, denn die Migration von DVB-T2 ermöglicht es den Anstalten, an neuen technischen Entwicklungen teilzunehmen und solche Entwicklungen zu initiieren.

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Checkliste für das Verfahren der Projektanmeldung nach dem IIVF I. Aufwandsseite

1. Investitionskosten

1.1 Anschaffungskosten/Herstellungskosten/Nebenkosten Vgl. hierzu Punkt I/5.

1.2 Abschreibungen/Leasingraten/Mieten Vgl. hierzu Punkt I/5. 1.3 Folgekosten der Investitionen Vgl. hierzu Punkt I/5. 2. Finanzierungskosten

Für das Projekt DVB-T2 beantragt die ARD zweckgebundene Mittel aus dem Rundfunkbeitrag. Die Aufnahme von Kreditmitteln ist somit nicht notwendig. Es fallen daher auch keine Finanzierungskosten in Form von Zinsaufwendungen an. 3. Produktionskosten

Produktionskosten für neue Programme oder Inhalte werden nicht beantragt und sind nicht enthalten. Die Einführung von DVB-T2 hat somit keinen Einfluss auf die Produktionskosten. 4. Abspielkosten (Geräte und Personal)

Vgl. hierzu Punkt I./5 5. Ausstrahlungskosten

Mit der Bereitstellung der Mittel zur Umstellung der terrestrischen digitalen Fernsehverbreitung von DVB-T auf DVB-T2 unter Nutzung des hocheffizienten Videokodierstandards HEVC leistet die KEF einen wichtigen Beitrag, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk den strategisch bedeutsamen terrestrischen Verbreitungsweg im Zusammenwirken mit privaten Programmanbietern und dem Plattformbetreiber Media Broadcast modernisieren und wettbewerbsfähig halten kann. Gemeinsam mit dem Plattformbetreiber werden für die Verbreitung privater Programmangebote zusätzliche Versorgungsgebiete erschlossen, die bisher von privaten Programmanbietern in deren, bislang auf Ballungsräume konzentrierten Versorgungskonzeptes nicht erschlossen waren. Daher besteht mit der Umstellung auf DVB-T2 die Chance, den Anteil der terrestrischen Fernsehnutzung insgesamt zu steigern. Gleichwohl wird ein Teil der privaten über DVB-T2 verbreiteten Programmangebote im Rahmen eines Plattformmodelles gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitschaft der Verbraucher zur Beteiligung an den

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Verbreitungskosten in Form des Abschlusses eines solchen Vertrages ist als Risiko dieses Projektes zu bezeichnen.

Die wesentlichen Kostenpositionen für das Migrationsprojekt von DVB-T nach DVB-T2 werden nachfolgend erläutert.

Für die Umstellung wird von einem dreistufigen Modell ausgegangen. In der ersten Stufe beginnt die Umstellung in den Ballungsräumen, in der zweiten Stufe werden die Regionen mit Mittelzentren versorgt. In beiden Stufen ist ein Simulcast von sechs bis neun Monaten vorgesehen. Ein Simulcast in der dritten Stufe, in der die übrige Fläche umzustellen ist, ist nicht geplant. Ausgehend von gegenwärtig (Planungsstand 2015) entstehenden DVB-T-Verbreitungskosten in Höhe von rund 110 Mio. Euro für zwei Multiplexe (Energie, Abschreibung, Personal- und Fremdkosten) wird ein Betrag von 13,75 Mio. Euro angesetzt, da das Umstiegsszenario einen reduzierten Silmulcast mit nur einem DVB-T-Multiplex für einen durchschnittlichen Zeitraum von drei Monaten vorsieht. Nach der gegenwärtigen Aufteilung der DVB-T-Verbreitungskosten entfallen von diesen 13,75 Mio. Euro auf Programmverbreitungskosten 7,70 Mio. Euro, auf Eigenkosten für Personal 2,21 Mio. Euro sowie auf Eigenkosten für Sachmittel 3,84 Mio. Euro. Der Personalaufwand in Höhe von 2,21 Mio. € entsteht ausschließlich für bereits in den Anstalten vorhandene Mitarbeiter. Der Personalaufwand für diese Mitarbeiter ist Bestandteil des Bestandsbedarfs für Personal und stellt keinen zusätzlichen Finanzbedarf für das Entwicklungsprojekt dar. Der Ausweis des Personalaufwands für DVB-T2 erfolgt rein nachrichtlich.

Für Umrüstungen der Sendertechnik werden 26,5 Mio. Euro angesetzt. Dieser Kostenblock beinhaltet die erforderlichen Investitionen zur Umstellung der Sendeanlagen auf DVB-T2. Darin sind enthalten die Beschaffungen der neuen Sendergeräte, aber auch deren Montage, die Anpassung der Infrastruktur an den Senderstandorten sowie die Planungsleistung. Sämtliche Leistungen sind als Investitionen ausgewiesen. Zwar werden die einzelnen Rundfunkanstalten insgesamt Investitionen in Höhe von ca. 40 Mio. Euro tätigen. Ohne den Umstieg auf DVB-T2 wäre allerdings ebenfalls für den Erhalt des Bestandes eine Reinvestition für DVB-T (alt) erforderlich gewesen. Diese hätte sich wiederum über einen längeren Zeitraum als den nunmehr vorgesehenen Umstiegszeitraum erstreckt. Der im Gesamtbedarf enthaltene Anteil zum DVB-T im Bestand wird daher ausgehend von dem Umstiegszeitraum von vier Jahren und einer durchschnittlichen Nutzungsdauer für DVB-T-Sendergeräte von zwölf Jahren auf ein Drittel abgeschätzt. Zwei Drittel und somit 26,5 Mio. Euro sind als relevanter Mehrbedarf angesetzt.

Für die Erzeugung der Multiplexsignale sowie der Signalzuführung (über Hybnet) einschließlich der erforderlichen externen Planungsleistungen, der Beschaffung der Systemkomponenten, deren Integration und Montage werden Investitionen in Höhe von 20 Mio. Euro angesetzt.

Für die Räumung des 700 MHz-Bandes werden Investitionen zur Umrüstung der Antennenanlagen, der Antennenweichen und der Antennenfilter sowie deren Montage und Integrationsaufgaben sowie Aufgaben für Planungs- und Montageunternehmen angesetzt. Nach vorläufigen Schätzungen müssen in Deutschland insgesamt ca. 150 Sendeanlagen, unabhängig von einem Umstieg auf DVB-T2, in einen niedrigeren Frequenzbereich verlagert und dementsprechend umgerüstet werden. 70 weitere Anlagen sind ebenfalls umzurüsten, um die Frequenzverlagerung der vorgenannten Sender zu ermöglichen. Damit werden Investitionen in Höhe von 20,0 Mio. Euro erforderlich. Die genannten Kosten und Stückzahlen gehen von erfolgreichen Auslandsverhandlungen durch die Bundesnetzagentur aus und können daher gegenwärtig noch nicht als gesichert angesehen werden. Auf die vom Bund in Aussicht gestellte Möglichkeit der Erstattung der Räumungskosten im Wege von Billigkeitsleistungen wurde bereits im Projektantrag hingewiesen.

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Für die Kommunikation der Umstellungsmaßnahmen von DVB-T nach DVB-T2 wurde, wie im Projektantrag beschrieben, ein Projektbüro aller Beteiligten eingerichtet. Es entstehen dafür Fixkosten für das Projektbüro sowie zusätzliche Kosten für die Kommunikation als Fremdleistungen in Höhe von 5,0 Mio. Euro. Hinzu kommen Eigene Kommunikationsleistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seinen eigenen Medien. Unabhängig von den Aktivitäten des Plattformbetreibers ist davon auszugehen, dass sich die Kommunikations- und Aufklärungsmaßnahmen von ARD und ZDF im Wesentlichen an den Erfahrungswerten der DVB-T-Umstellung orientieren können.

Damit ergeben sich folgende Gesamtkosten: • Investitionen: 66,5 Mio.€

• Programmverbreitungskosten 7,7 Mio.€

• Sachkosten: 8,84 Mio.€

• Personalkosten (nachrichtlich): 2,21 Mio.€

6. sonstige Kosten

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Projekt DVB-T2 sind nicht zu erwarten.

II. Ertragsseite

1. Potentielles Empfangsvolumen

Bezüglich des potenzielles Empfangsvolumens wird auf die Erläuterungen in Kapitel II.6.2 ‚Versorgung‘ verwiesen. Das Versorgungsziel für DVB-T2 orientiert sich an der aktuellen Abdeckung durch DVB-T. 2. Kontaktvolumen (Reichweite)

Mit DVB-T2 werden grundsätzlich alle Haushalte angesprochen, die Fernsehen über Satellit, Terrestrik (insbesondere DVB-T) und IP-Verbreitung nutzen. 3. Nutzenvolumen

Rund 10% der deutschen Haushalte nutzen zur Zeit als ersten oder zweiten Empfangsweg DVB-T. Für etwas mehr als 5% der deutschen Haushalte ist DVB-T der einzig verfügbare Empfangsweg. Mithilfe der Einführung von DVB-T2 soll dieses Volumen noch zunehmen. 4. Werbeerträge

Die ARD plant keine Werbeerträge aus der Einführung von DVB-T2 zu erzielen. 5. Sponsoring

Die ARD plant keine Sponsoringerträge aus der Einführung von DVB-T2 zu erzielen.

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6. Verwertungserlöse

Die ARD plant keine Verwertungserlöse aus der Einführung von DVB-T2 zu erzielen. 7. Mitbenutzung Dritter

Die ARD plant keine Erträge aus der Mitbenutzung Dritter zu erzielen. 8. Sonstige Erträge

Vgl. hierzu die Ausführungen unter I/5 auf der Aufwandsseite. Gesondert zuordenbare Erträge sind nicht zu erwarten. III. Ergänzende Informationen

1. Qualitative Informationen

1.1 Genehmigung der Wirtschaftspläne Die in den Tabellen genannten Ansätze entstammen der jeweiligen Mittelfristigen Finanzplanung der ARD-Anstalten.

1.2 Abstimmung mit Dritten, insbes. Projektpartnern, z. B. Koproduzenten, Forschungsprojektpartnern, Telekom

Siehe hierzu Kapitel III.3 ‚Struktur des Kommunikationskonzeptes‘. Damit die Einführung von DVB-T2 erfolgreich verläuft, ist eine Abstimmung zwischen allen öffentlich-rechtlichen und privaten Programmveranstaltern erforderlich. Für eine erfolgreiche senderübergreifende kommunikative Begleitung wurde daher am 01.04.2015 ein gemeinsames Projektbüro eingerichtet.

1.3 Baugenehmigungsverfahren, Klärung rechtlicher Voraussetzungen Bei der Einführung von DVB-T2 kommt es aller Voraussicht nach nicht zu Baugenehmigungsverfahren. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Erläuterungen in Kapitel I. 3 ‚Rechtlicher Hintergrund‘ verwiesen.

1.4 Konkurrenzverhältnis mit alternativen Projekten, Veränderungen durch das Projekt gegenüber dem status quo (z. B. entfallende Programmfelder)

Zur Einführung von DVB-T2 gibt es kein alternatives Projekt. Verzichtet die ARD darauf und erhält stattdessen DVB-T, hat dies langfristig sowohl höhere Kosten als auch eine geringere Bildqualität und Programmanzahl zur Folge (siehe hierzu Kapitel IV.4 ‚Wirtschaftlichkeit‘).

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1.5 Alternativen für die organisatorische Durchführung eines Projektes (Koproduktionen, usw.)

Aus Sicht der ARD ergibt sich folgender Handlungsbedarf:

Mit der Einführung von DVB-T2 wird darauf abgezielt, den Beitragszahlern künftig bei geringeren Verbreitungskosten eine bessere Bildqualität und eine größere Programmanzahl über die digitale terrestrische Verbreitung im Vergleich zu DVB-T anzubieten. Bezüglich der organisatorischen Durchführung bei der Einführung von DVB-T2 wird auf die Erläuterungen in Kapitel II.3 ‚Entwicklung des Migrationskonzeptes‘ verwiesen.

2. Quantitative Informationen

2.1 Vergleich der Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten mit

Marktpreisen; Begründung für Abweichungen, Begründung für Eigen- oder Fremdbezug

Es ist kein Vergleich möglich.

2.2 Vergleich der Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten mit Miet-, Leasing- und anderen Verträgen, Begründung für die Entscheidung

Es ist kein Vergleich möglich.

2.3 Möglichkeiten der Nutzung vorhandener Kapazitäten (Personal, Studios) für das Projekt (Umschichtung, Synergieeffekte)

Zum Teil kann für die Einführung von DVB-T2 auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden. Das Projekt lässt sich jedoch nicht in Gänze mithilfe von bestehender Infrastruktur realisieren. Weitere Aufwendungen und Investitionen sind unverzichtbar (siehe hierzu Kapitel IV. ‚Kosten für den Umstieg auf DVB-T2‘).

2.4 Sendeminutenkosten, aufgegliedert nach - direkten Kosten

- anteiligen Betriebskosten

- sonstigen Kosten (Umlagen, Gemeinkosten) Die Darstellung der Sendeminutenkosten ist auf DVB-T2 nicht anwendbar.

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2.5 Kontaktvolumen - Definition der Zielgruppe

- Marktanteil

- Sehbeteiligung in Mio. Zuschauern (evtl. differenziert nach bestimmten Zielgruppen, z. B. Altersstruktur)

- Kosten je Tsd. Zuschauer (Zuhörer)

Da es sich bei der Einführung von DVB-T2 um ein technisches Projekt handelt und nicht um ein Programmprojekt, ist die Darstellung von Kontaktvolumen auf DVB-T2 nicht anwendbar. Bezüglich der Reichweite und des Nutzenvolumens wird auf die Erläuterungen in II. ‚Ertragsseite‘ (Nummern 1 bis 3) der Checkliste verwiesen.

3. Soll-Ist-Vergleich (Erfolgskontrolle) in periodischen Abständen

Es gelten die üblichen Regelungen zum Controlling durch die jeweiligen Landesrundfunkanstalten.

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HD

TV

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Projektabschlussbericht der ARD: HDTV Seite 1 von 3

August 2015 Projektabschlussbericht der ARD: HDTV

Die ARD hat zum 16. KEF-Bericht das Entwicklungsprojekt HDTV angemeldet. Mit Anerken-nung des Projektes durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten konnte die ARD über ASTRA ab 2008 erste Pilot-Ausstrahlungen durchführen und zu den Olympischen Winterspielen in Vancouver 2010 schließlich mit der Regelausstrahlung des Ersten Programms im hochauflösenden Format starten. Weitere Programme der ARD-Landesrundfunkanstalten folgten mit der Regelausstrahlung ab 2012. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten hat bereits im 16. KEF-Bericht festgestellt, dass die Gesamtlaufzeit des Projektes auf längstens acht Jahre begrenzt ist und dieses somit zum Ende des Beitragszeitraums 2013 bis 2016 in den Bestand überführt werden kann. Ebenfalls wurde damals die SD/HD-Simulcast-Phase auf 10 Jahre begrenzt.

Der Anteil an nativ in HD produzierten Sendungen in den HD-Fernsehprogrammen der ARD nahm im Projektverlauf sukzessiv zu. Der HD-Anteil im Ersten Programm wird kontinuierlich erhoben und ausgewertet. Während der HD-Anteil im Jahr 2012 durchschnittlich bei rund 50% lag, erreichte dieser 2014 bereits durchschnittliche Werte von ca. 80%. Typischerweise finden sich in der Primetime besonders viele HD-Sendungen, so dass der HD-Anteil in der Primetime nochmals höher liegt. Die HD-Anteile in den anderen HD-Programmen der Rundfunkanstalten liegen zum Teil noch deutlich darunter, nehmen aber seit den Inbetriebnahmen der Satelliten in Mai 2012 und Dezember 2013 ebenfalls stetig zu. Umgekehrt wird der Anteil an aus SDTV hochgerechneten Sendungen stetig abnehmen. Ein geringer Anteil der Sendezeit wird jedoch auch weiterhin lediglich hochkonvertiert ausgesendet werden, etwa bei Archiv-Sendungen, die ausschließlich im SD-Format vorliegen.

Nach Erhebungen von TNS Infratest, die zum Jahresende 2014 im Auftrag von SES ASTRA für den Astra TV Monitor durchgeführt wurden, nutzten zum Erhebungszeitpunkt rund 17,6 Mio. Fernsehhaushalte in Deutschland hochauflösendes Fernsehen. Dies entspricht etwa 45 % aller TV-Haushalte in Deutschland. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies eine Steigerung von etwa 24 % bzw. absolut 3,4 Mio. TV-Haushalte. Rund 10 Mio. TV-Haushalte empfangen ihre HD-Programme per Satellit, rund 6,6 Mio. Haushalte über Kabel, der Rest entfällt auf IPTV. Anhand dieser Marktzahlen wird deutlich, dass sich die HDTV-Nutzung in den TV-Haushalten bereits sehr positiv entwickelt hat. Die mehrheitliche Nutzung der HD-Programme ist eine essentielle Rahmenbedingung für die Abschaltung der SD-Verbreitung über Satellit.

Zur Vervollständigung des HD-Bouquets der ARD fehlen noch die HD-Formate der drei Programme Radio Bremen TV, SR Fernsehen sowie ARD-alpha. Auch sind in den Folgejahren nach 2016 noch Umrüstungsmaßnahmen in HD-Technik erforderlich, die im Rahmen von Reinvestitionen aus dem Bestand heraus erfolgen. Ob der SD/HD-Simulcast bereits 2020 mit Abschaltung der SD-Verbreitung beendet werden kann, ist aus heutiger Sicht noch als unsicher anzusehen, da die großen privaten Programmveranstalter laut Kartellamtsentscheidung aus 2012 eine unverschlüsselte SD-Verbreitung bis Ende 2022 aufrecht halten müssen.

Das Gesamtvolumen des Projektes hat die KEF auf maximal 307,0 Mio. Euro definiert. Von diesen anerkannten Projektmitteln entfielen 133,4 Mio. Euro auf den Beitragszeitraum 2009 bis 2012 (darunter auch Vorlaufkosten im Jahr 2008) und 173,6 Mio. Euro auf den Beitragszeitraum 2013 bis 2016. Der Mittelabfluss im Zeitraum 2009 bis 2012 summiert sich auf 121,6 Mio. Euro. Nach Addition der Vorlaufkosten in Höhe von 9,5 Mio. Euro aus dem

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Jahr 2008 ergibt sich, dass der Mittelabfluss im Zeitraum 2009 bis 2012 insgesamt um 2,3 Mio. Euro unter dem anerkannten Volumen von 133,4 Mio. Euro lag. Für den Zeitraum 2013 bis 2016 beträgt der Mittelabfluss 173,9 Mio. Euro (inklusive der Ist-Werte für 2013 und 2014). Der kumulierte Mittelabfluss für das Projekt beträgt demnach 305 Mio. Euro und liegt damit 2 Mio. Euro unter dem anerkannten Gesamtvolumen.

Mit Abschluss des Jahres 2016 kann das Projekt, wie von der Kommission vorgegeben, in den Bestand überführt werden.

Für die Beitragsperiode 2017 bis 2020 erwartet die ARD Aufwendungen für Programmverbreitung durch HDTV im Umfang von etwa 92,7 Mio. Euro. Davon lassen sich rund 49,8 Mio. Euro der Programmverbreitung der Dritten Programme zuordnen. Weitere 23,3 Mio. Euro sind den digitalen Gemeinschaftsprogrammen zuzuordnen. Im Detail stellen sich die Aufwendungen zur Programmverbreitung von HDTV wie folgt dar:

Sowohl im Programm- als auch im Sachaufwand sind ab 2017 Aufwendungen für HDTV enthalten. Eine signifikante Erhöhung des Finanzbedarfs aus der Umgliederung in den Bestandsbedarf entsteht nicht. Stattdessen ersetzen diese Aufwendungen für HDTV vorherige Aufwendungen für SDTV.

Grundsätzlich gilt dies auch für den Investitionsbedarf. Der überwiegende Teil der Investitionen in HDTV stellt Ersatzinvestitionen vorheriger Investitionen in SDTV dar. Lediglich in einzelnen Fällen lassen sich Investitionen konkret auf die Einführung von HDTV zurückführen. Die dazugehörigen Beträge sind insgesamt jedoch nicht signifikant.

Damit ist das Entwicklungsprojekt HDTV bis 2016 abgeschlossen.

2013 2014 2015 2016 2013 - 2016 2017 2018 2019 2020 2017 - 2020(Ist) (Ist) (WP) (Vorschau) (Zw-Summe) (Vorschau) (Vorschau) (Vorschau) (Vorschau) (Zw-Summe)

HD digital Finanzbedarf 13.171 23.442 23.588 23.697 83.898 23.800 23.904 22.427 22.529 92.660 HD digital Bestandsbedarf 2.727 1.572 1.613 1.628 7.540 23.800 23.904 22.427 22.529 92.660

Erstes Programm HD 0 0 0 0 0 1.928 1.937 1.947 1.956 7.768 Dritte Programme HD 0 0 0 0 0 11.568 11.622 11.682 11.736 46.608 Dritte Programme HD (WDR) 1.491 1.562 1.578 1.593 6.224 1.593 1.593 0 0 3.186 Einsfestival HD (WDR) 1.087 0 0 0 1.087 0 0 0 0 0 Tagesschau24, Einsfestival, EinsPlus HD 0 0 0 0 0 5.784 5.811 5.841 5.868 23.304 3sat HD (ARD Anteil) 0 0 0 0 0 964 969 974 978 3.885 Kinderkanal HD (ARD Anteil) 0 0 0 0 0 964 969 974 978 3.885 PHOENIX HD (ARD Anteil) 0 0 0 0 0 964 968 974 978 3.884 anstaltsindividuelle Planungen 149 10 35 35 229 35 35 35 35 140

HD digital Entwicklungsprojekt 10.444 21.870 21.975 22.069 76.358 0 0 0 0 0 Erstes Programm HD 1.891 1.900 1.909 1.918 7.618 0 0 0 0 0 Dritte Programme HD 5.670 11.394 11.454 11.508 40.026 0 0 0 0 0 EinsExtra, Einsfestival, EinsPlus HD 0 5.697 5.727 5.754 17.178 0 0 0 0 0 3sat HD (ARD Anteil) 952 951 952 952 3.807 0 0 0 0 0 Kinderkanal HD (ARD Anteil) 952 952 952 952 3.808 0 0 0 0 0 PHOENIX HD (ARD Anteil) 945 950 955 959 3.809 0 0 0 0 0 ARD Sendezentrum HDTV 34 26 26 26 112 0 0 0 0 0

ARDalle Beträge in T€

Page 176: 2013 – 2020 Mittelfristige Finanzbedarfsplanungen …Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (ZVEI), der unter anderem für die Interessen der Hersteller

Projektabschlussbericht der ARD: HDTV Seite 3 von 3

August 2015

Anerkanntes Projektvolumen

16. Bericht 2009 - 20121 133,4

Anerkanntes Projektvolumen16. Bericht 2013 - 2016

173,6

Summe anerkanntes Projektvolumen

307,0

Darstellung

19. KEF-Bericht

Darstellung Anmeldung

20. KEF-Bericht

Anerkanntes Projektvolumen 2009 - 2016

296,5Anerkanntes Projektvolumen 2009 - 2016 (19. KEF-Bericht)

296,5

Mittelabfluss 2009 - 2012(inkl. Ist 2012)

-121,6Mittelabfluss 2009 - 2012(inkl. Ist 2012)

-121,6

Mittelabfluss 2013 - 2016(Plan-Werte)

-174,9Mittelabfluss 2013 - 2016(Plan-Werte)

-173,9

Summe Mittelabfluss -296,5 Summe Mittelabfluss -295,5

Finanzmittel Ende 2016 0,0 Finanzmittel Ende 2016 1,0

HDTV (in Mio. €)

1) Im 16. KEF-Bericht beantragt die ARD Projektmittel für HDTV i. H. v. 140 Mio. € für die Gebührenperiode 2009 -2012. Die KEF erkennt das Projekt grundsätzlich an, kürzt jedoch die Position "Sonstige pauschal ermittelteMehraufwendungen" um 6,6 Mio. € auf 15,6 Mio. € (vgl. 16. KEF-Bericht, Tz. 282 ff. ).