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2015

Herausgeber:

Geschäftsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

Rote Reihe 6, 30169 Hannover, Tel. 05 11 / 1241 - 331, Fax 05 11 / 1241 - 776

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Inhaltsverzeichnis

Bestimmungen der Konföderationevangelischer Kirchenin Niedersachsenüber dietheologischen Prüfungen

Prüfungsgesetz (ThPrG) 4

Verordnung über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung 6

Richtlinien über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung 12

Verordnung über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung 13

Richtlinien zur Zweiten theologischen Prüfung 16

Verordnung über das Verfahren bei Beschwerdenüber theologische Prüfungen 19

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Die Bestimmungen gelten in derEvangelisch-lutherischen Landeskirche HannoversEvangelisch-Lutherischen Kirche in OldenburgEvangelisch-lutherischen Landeskirche in BraunschweigEvangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe

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Kirchengesetz

der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

über die theologischen Prüfungen

(Gemeinsames Prüfungsgesetz - ThPrG)

vom 20. Januar 1975(Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 19)unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsenzur Änderung des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes vom 30. Juni 1981 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 55) sowie durch dasKirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Gemeinsamen Prüfungsgesetzesvom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 50)

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§1 Errichtung und Aufgaben des Prüfungsamtes

(1) Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsenerrichtet ein Prüfungsamt für die Durchführung der Erstenund Zweiten theologischen Prüfung der Ev.-luth. LandeskircheHannovers, der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, derEv.-Luth. Kirche in Oldenburg und der Ev.-Luth. LandeskircheSchaumburg-Lippe (Kirchen). Der Beitritt der Ev.-ref. Kirchein Nordwestdeutschland zu dem Prüfungsamt wird durch

§2 Zusammensetzung und Amtszeit des Prüfungsamtes

(1) Das Prüfungsamt besteht aus acht Mitgliedern, die derRat der Konföderation beruft.

(2) Die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers schlägt drei Mitglie-der, die Ev.-Luth. Kirche in Braunschweig, die Ev.-Luth Kirchein Oldenburg und die Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe schlagen je ein Mitglied zur Berufung durch den Ratvor. Aus dem Kreis der Berufenen bestellt der Rat denVorsitzenden und regelt dessen Vertretung. Die Landeskirche,die danach den Vorsitzenden stellt, schlägt dem Rat einweiteres Mitglied zur Berufung vor. Der Rat soll den Ge-schäftsführer der Konföderation berufen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsamtes, mit Ausnahme desGeschäftsführers der Konföderation, muss zum Prüfer imSinne von § 3 Satz 2 berufbar sein.

4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsamtes beträgt

§3 Prüfungsabteilungen

Das Prüfungsamt bildet im Einvernehmen mit den Kirchendie erforderliche Zahl von Prüfungsabteilungen. Es ernenntdie jeweiligen Prüfer auf Vorschlag der Kirchen; die Prüfungs-

I. Abschnitt

Prüfungsamt und Prüfungsabteilungen

§4 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte des Prüfungsamtes werden von der Ge-schäftsstelle der Konföderation geführt.

Kirchengesetz der Konföderation geregelt; das Kirchengesetzbedarf der Einverständniserklärung der Ev.-ref. Kirche inNordwestdeutschland.

(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe, die theologischenPrüfungen im Namen der Kirchen abzunehmen und diedazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied aus dem Prüfungswesenseiner Kirche aus, so endet damit seine Mitgliedschaft.Verletzt oder vernachlässigt ein Mitglied beharrlich seinePflichten oder ist ein gedeihliches Wirken nicht mehr ge-währleistet, so kann der Rat im Einvernehmen mit derentsendenen Landeskirche dieses Mitglied abberufen undauf deren Vorschlag ein neues Mitglied berufen.

(5) Die Amtszeit eines nachberufenen Mitgliedes endet mitdem Ablauf der Amtszeit der übrigen Mitglieder. Scheidetder Vorsitzende aus, so endet auch die Amtszeit des ausseiner Landeskirche berufenen weiteren Mitgliedes, sobaldein neuer Vorsitzender vom Rat bestimmt ist.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsamtes bleiben bis zur Neu-bildung desselben im Amt, längstens jedoch bis zu einemJahr nach Ablauf der Amtszeit.

abteilung für die Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippewird gemeinsam mit einer anderen Kirche der Konföderationgebildet.

(2) Die Geschäfte der Prüfungsabteilungen werden von denKirchen unmittelbar geführt.

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§9 (Übergangsbestimmungen)

II. Abschnitt

Grundsätze für die Prüfungen

§5 Zulassung

Über die Zulassung zu den theologischen Prüfungen ent-scheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Kirchen.

§6 Erste theologische Prüfung

(1) Die Erste theologische Prüfung ist Studienabschlußprüfungund Eingangsprüfung für den kirchlichen Vorbereitungsdienst.

(2) Zweck der Ersten theologischen Prüfung ist es, durchschriftliche und mündliche Proben zu ermitteln, ob der

§7 Zweite theologische Prüfung

(1) Die Zweite theologische Prüfung ist Abschlussprüfungdes kirchlichen Vorbereitungsdienstes und Eingangsprüfungfür den Dienst als Pfarrer.

(2) Zweck der Zweiten theologischen Prüfung ist es, durchschriftliche und mündliche Proben zu ermitteln, ob der

(1) In Eilfällen entscheidet statt des Prüfungsamtes dessenVorsitzender oder einer seiner Vertreter. Über diese Entschei-dungen ist dem Prüfungsamt in seiner nächsten Sitzung zuberichten.

(2) Nähere Bestimmungen über die Prüfungen und über dasVerfahren bei Beschwerden werden durch Ausführungsver-ordnungen des Rates getroffen; vor ihrem Erlass ist dasPrüfungsamt anzuhören.

Prüfling die für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienstder Kirchen erforderliche theologische Bildung besitzt.

(3) Das Bestehen der Ersten theologischen Prüfung begründetkeinen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.

Prüfling hinsichtlich seiner theologischen Kenntnisse, Ein-sichten und Fähigkeiten die Eignung für den Dienst alsPfarrer besitzt.

(3) Das Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung be-gründet keinen Anspruch auf Verleihung der Anstellungsfä-higkeit als Pfarrer.

§8 Nähere Regelung des Prüfungswesens und des Beschwerdeverfahrens

(3) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen dieses Kirchenge-setzes und der Ausführungsverordnungen des Rates Richt-linien über die Gestaltung der Prüfungen.

(4) Beschlüsse des Prüfungsamtes über Richtlinien gemäßAbsatz 3 werden einmütig gefasst. Ist keine Einmütigkeitzu erzielen, so holt das Prüfungsamt die Entscheidung desRates ein

III. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§10 (Inkrafttreten)

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§ 3 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

Verordnung

des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung

Vom 9. März 2013Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über dietheologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungsgesetz - ThPrG) vom 20.Januar 1975 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.19),zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 50), erlassen wir folgendeAusführungsverordnung:

§ 1 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester. Sie setzt sichzusammen aus der für das Studium der evangelischen Theo-logie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grund-

studium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei SemesternIntegrationsphase. Dazu treten bis zu zwei Semester für dasErlernen der vorgeschriebenen Sprachanforderungen.

§ 2 Prüfungsabteilung

(1) Das Prüfungsamt bildet im Einvernehmen mit den Kircheneine Prüfungsabteilung und beruft den Vorsitzenden oderdie Vorsitzende sowie den stellvertretenden Vorsitzendenoder die stellvertretende Vorsitzende.

(2) Bei Bedarf kann das Prüfungsamt mehrere Prüfungs-abteilungen bilden.

(3) Der Prüfungsabteilung gehören mindestens je einFachprüfer oder eine Fachprüferin der in § 8 genanntenPrüfungsfächer an, der oder die Mitglied der TheologischenFakultät der Universität Göttingen ist. Zu Prüferinnen undPrüfern dürfen nur Personen berufen werden, die die Erstetheologische Prüfung oder eine vergleichbare Prüfungabgelegt haben.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende einer Prüfungs-abteilung ist ein Vertreter oder eine Vertreterin einer derim Prüfungsamt vertretenen Kirchen.

(5) Für die mündlichen Prüfungen kann die PrüfungsabteilungUnterabteilungen bilden.

(6) Bei Beschlüssen der Prüfungsabteilung oder einer Un-terabteilung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsabteilung sind in ihrerPrüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsver-schwiegenheit. Sofern sie nicht im kirchlichen oder öffent-lichen Dienst stehen, sind sie durch das Prüfungsamt zurVerschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung sowie dieZuweisung zu einer Unterabteilung für die mündlichePrüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin in derRegel bei der Mitteilung über die Zulassung, spätestens dreiWochen vor dem Termin der Klausuren bekannt gegeben.Bei der Zuweisung des Kandidaten oder der Kandidatinsowie der Zuweisung der Prüfer oder Prüferinnen zu einerUnterabteilung ist die gliedkirchliche Zugehörigkeit ange-messen zu berücksichtigen. Ist ein Prüfer oder eine Prüferinan der Abnahme der Prüfung verhindert, so beruft dasPrüfungsamt unverzüglich einen Ersatzprüfer oder eineErsatzprüferin und teilt dies dem Kandidaten oder derKandidatin mit.

(9) Den Mitgliedern des Prüfungsamtes ist auf ihren WunschEinsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungenwerden vom Prüfungsamt ohne Gleichwertigkeitsprüfunganerkannt, wenn sie an einer Theologischen Fakultät odereiner Kirchlichen Hochschule im Bereich der EvangelischenKirche in Deutschland erbracht wurden.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungenin Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werdenangerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten,

Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfangden Anforderungen des Studienganges entsprechen. Dabeiist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei derAnrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen, die außerhalb der BundesrepublikDeutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusmi-nisterkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rah-men von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

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§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setztvoraus:

a) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein alsgleichwertig anerkanntes Zeugnis;

b) den Nachweis über die für das ordnungsgemäße Studiumder Theologie notwendigen Kenntnisse in der lateinischen,griechischen und hebräischen Sprache (Latinum, Graecum,Hebraicum). Der Nachweis der Kenntnisse in den altenSprachen kann durch das Zeugnis der allgemeinen Hoch-schulreife oder durch andere vom Prüfungsamt anerkanntePrüfungen erbracht werden. In besonders begründetenEinzelfällen kann das Prüfungsamt Ausnahmen zulassen;

c) das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung imStudiengang Evangelische Theologie entsprechend derRahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang„Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung/MagisterTheologiae)“, Amtsblatt der EKD, 2011, S. 33, in der jeweilsgeltenden Fassung;

d) die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EvangelischenKirche in Deutschland;

e) ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theo-logie gemäß der „Rahmenordnung für einen durch Modulestrukturierten Studiengang Pfarramt/Magister Theologiae“(Amtsblatt der EKD, 2011, S. 37) in der jeweils geltendenFassung und der „Übersicht über die Gegenstände derEvangelischen Theologie und die Voraussetzungen und

§ 6 Meldung zur Ersten theologischen Prüfung

(1) Die Meldung zur Ersten theologischen Prüfung ist an diezuständige Stelle einer der im Prüfungsamt vertretenenKirchen zu richten.Meldeschluss ist der 1. Mai und der 1. November einesjeden Jahres. In besonders begründeten Einzelfällen kanndas Prüfungsamt Ausnahmen zulassen.

(2) Mit der Meldung sind zusätzlich zu den in § 5 genanntenVoraussetzungen folgende Unterlagen im Original oder inamtlich beglaubigter Form vorzulegen:

Gegenstände der theologischen Prüfungen“ (Amtsblatt derEKD, 2012 S 359) in der jeweils geltenden Fassung;

f) den Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums(120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase;

g) den Nachweis von drei mit mindestens „ausreichend“bestandenen Modulabschlussprüfungen auf der Grundlagevon Hauptseminararbeiten in ausgedruckter und digitalerForm aus drei verschiedenen der folgenden Fächer:Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte,Systematische Theologie;

h) weitere Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrver-anstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums;

i) die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeitund eines Unterrichtsentwurfs;

j) ein Nachweis über eine mündliche Prüfung im FachReligionswissenschaft und Interkulturelle Theologie;

k) den Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie;

l) den Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungenin einem gewählten Schwerpunkt des Studiums;

m) den Nachweis mindestens eines Praktikums gemäß der„Richtlinie für das Praktikum im Studiengang EvangelischeTheologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae)“, Amtsblattder EKD, 2009 S. 115.

a) Lebensbeschreibung mit Studienbericht;b) Geburtsurkunde;c) Taufurkunde und ggf. Konfirmationsschein;d) der Nachweis über den Antrag eines erweiterten polizei-lichen Führungszeugnisses;e) Themenvorschläge für ausgewählte Überblickskenntnisseund Spezialkenntnisse der mündlichen Prüfungen;f) eine vorläufige Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfachdie wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll,sofern nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,

§ 4 Öffentlichkeit der Prüfung, Niederschriften

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Für die mündliche Prüfung werden Studenten oderStudentinnen, die die Absicht haben, sich zum nächstenoder übernächsten Termin zur Ersten theologischen Prüfungzu melden, zur Teilnahme als Zuhörer oder Zuhörerinnenzugelassen. Auf Wunsch eines Kandidaten oder einer Kan-didatin entfällt für die Dauer seiner oder ihrer Prüfung dieTeilnahme der studentischen Zuhörer oder Zuhörerinnen.Es sollen nicht mehr als fünf studentische Zuhörer oderZuhörerinnen an einer Prüfung teilnehmen. StudentischeZuhörer oder Zuhörerinnen können ausgeschlossen werden,wenn durch ihre Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchti-gung der Prüfung gegeben ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsamtes haben das Recht, nachvorheriger Absprache mit dem oder der Vorsitzenden derPrüfungsabteilung an der Abnahme der mündlichen Prüfungals Zuhörer oder Zuhörerinnen teilzunehmen.Das Prüfungsamt kann weitere mit der Prüfung befasstePersonen als Zuhörer oder Zuhörerinnen zulassen.

(4) Über jeden Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift anzu-fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie ist vonmindestens zwei Prüfenden zu unterschreiben. Die Nieder-schrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung soll denPrüfungsgang und die Bewertung der Prüfungsleistungenzusammenfassend wiedergeben.

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1) Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Kirchenüber die Zulassung. Es weist den Bewerber oder die Bewer-berin der Prüfungsabteilung zu. Bei Ablehnung der Zulassungist dem Bewerber oder der Bewerberin eine schriftlicheBegründung zu geben. Bei Eilbedürftigkeit kann der oderdie Vorsitzende des Prüfungsamtes eine vorläufige Entschei-dung über den Antrag auf Zulassung aussprechen, die derBestätigung durch das Prüfungsamt bedarf.

.§ 7 Zulassung zur Prüfung, Zuweisung zu einer Prüfungsabteilung

(2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung setzt inAbsprache mit dem oder der Vorsitzenden des PrüfungsamtesZeit und Ort der einzelnen Prüfungsvorgänge fest.(3) Den Kandidaten und Kandidatinnen wird die Möglichkeitgegeben, sich rechtzeitig, spätestens aber 14 Tage vor demTermin der mündlichen Prüfung persönlich bei ihren Prüfernoder Prüferinnen vorzustellen und ihren Studiengang zuerläutern.

bereits vor der Absolvierung der Klausuren eine endgültigeErklärung vorzulegen;g) ggfls. ein Vorschlag für ein Themengebiet für diewissenschaftliche Hausarbeit und ein Vorschlag für einenErstgutachter oder eine Erstgutachterin.h) Angaben über vorangegangene Meldungen zur Erstentheologischen Prüfung und deren Erfolge;

i) eine Erklärung, dass der Bewerber oder die Bewerberinsich bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht ananderer Stelle zur Ersten theologischen Prüfung anmeldenwird;j) die Mitteilung, ob der Bewerber oder die Bewerberin mitder Teilnahme von Zuhörern oder Zuhörerinnen an dermündlichen Prüfung einverstanden ist.

§ 8 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Ersten theologischen Prüfung sind:- Altes Testament,- Neues Testament,

- Kirchengeschichte,- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),- Praktische Theologie.

§ 9 Prüfungsleistungen, Fachprüfungen

(1) Die Erste theologische Prüfung besteht aus folgendenPrüfungsleistungen:- einer wissenschaftlichen Hausarbeit,- vier Klausuren,- fünf mündlichen Prüfungsteilen.

(2) Die Prüfung gliedert sich in Fachprüfungen. DieFachprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem

mündlichen Prüfungsteil. In dem Fach, in dem keine Klausurgeschrieben wird, zählt die mündliche Prüfung alsFachprüfung. Besteht eine Fachprüfung aus mehrerenPrüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus demDurchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen.Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Kommaberücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundunggestrichen.

§ 10 Klausuren

Klausuren werden in den Fächern Altes Testament, NeuesTestament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie undPraktische Theologie geschrieben, ausgenommen in demFach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschriebenwird.

Soweit Studierende das Prüfungsfach der wissenschaftlichenHausarbeit erst nach Absolvierung der Klausuren undmündlichen Prüfungen festlegen wollen, haben sie Klausurenin allen fünf genannten Prüfungsfächern zu schreiben. DieKlausur im Prüfungsfach der wissenschaftlichen Hausarbeitgilt als nicht unternommen.

(3) Für jede Klausur stehen vier Stunden zur Verfügung. Aneinem Tag wird nicht mehr als eine Klausur geschrieben.

Bei den Klausuren sind folgende Hilfsmittel zugelassen:

Altes Testament:Biblia Hebraica und hebräisches Wörterbuch (Gesenius)

Neues Testament: Novum Testamentum Graece (Nestle-Aland) und griechischesWörterbuch (Bauer)

Systematische Theologie:Revidierter Luthertext und Bekenntnisschriften

Kirchengeschichte:Wörterbuch Latein (Georges), sofern ein lateinischer TextBestandteil der Klausuraufgabe ist.

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst je eine Prüfungsleistungin den fünf Prüfungsfächern nach § 10. Die Prüfung im

Fach Systematische Theologie soll für jeden Kandidaten undjede Kandidatin bis zu 40 Minuten (Dogmatik und Ethik je

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20 Minuten), die Prüfung im Alten Testament und im NeuenTestament soll je 25 Minuten und in den übrigen Fächernje 20 Minuten dauern.

(2) Die Prüfung erstreckt sich jeweils auf ausgewählteÜberblickskenntnisse des jeweiligen Fachgebiets sowie ein

Spezialgebiet. In den Fachgebieten Altes Testament undNeues Testament wird zudem für die Übersetzung eineAuswahl aus dem hebräischen beziehungsweise altgriechi-schen Bibeltext festgelegt. Absprachen über Spezialgebietesind aktenkundig zu machen.

§ 12 Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit

(1) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit setztvoraus, dass die Prüfungsleistungen nach §§ 10 und 11erfolgreich absolviert wurden.

(2) Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeiterhält der Kandidat oder die Kandidatin eine Frist voninsgesamt zwölf Wochen. Die Frist wird durch Abgabe beidem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder einervon ihm oder ihr beauftragten Person oder durch Aufgabezur Post gewahrt.

(3) Der oder die Vorsitzende legt das Thema für die wissen-schaftliche Hausarbeit fest.Er oder sie ist dabei an das von dem Kandidaten oder derKandidatin aus den Fächern Altes Testament, Neues Testa-ment, Systematische Theologie, Kirchengeschichte undPraktische Theologie gewählte Prüfungsfach und den ange-gebenen Themenbereich gebunden, falls dieser oder dieseeine Wahl getroffen hat.

(4) Am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit hat derKandidat oder die Kandidatin zu versichern, dass er oder siediese selbstständig angefertigt, andere als die von ihm oder

ihr angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtlichewörtlichen und inhaltlichen Anführungen aus der Literaturals solche kenntlich gemacht hat.Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur istbeizufügen.

(5) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll einschließlich derAnmerkungen 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nichtüberschreiten.

(6) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist fristgemäß bei demoder der zuständigen Vorsitzenden der Prüfungsabteilungin zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss zudemin digitaler Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunktist aktenkundig zu machen.

(7) Der oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung leitet diewissenschaftliche Hausarbeit dem Erstgutachter oder derErstgutachterin und einem weiteren Gutachter oder einerweiteren Gutachterin zu. Jeder Gutachter und jede Gutach-terin vergibt eine Note. Die Dauer des Bewertungsverfahrenssoll sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 13 Prüfungsergebnisse

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgtbewertet:

“sehr gut” (15/14/13): eine den Anforderungen in beson-derem Maße entsprechende Leistung;“gut” (12/11/10): eine den Anforderungen voll entsprechen-de Leistung;“befriedigend” (9/8/7): eine im Allgemeinen den Anforde-rungen entsprechende Leistung;“ausreichend” (6/5/4): eine Leistung, die zwar Mängelaufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch ent-spricht;“mangelhaft” (3/2/1): eine den Anforderungen nicht ent-sprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass dienotwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und dieMängel in absehbarer Zeit behoben werden können;“ungenügend” (0): eine Leistung, die wegen fehlenderGrundkenntnisse den Anforderungen in keiner Weise ent-spricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel inabsehbarer Zeit behoben werden können. Eine mit 0 Punktenbewertete Leistung ist nicht ausgleichbar.

(2) Die schriftlichen Arbeiten werden durch je zwei Prüferoder Prüferinnen korrigiert. Bei abweichenden Voten wirddie Note durch das arithmetische Mittel beider Notenvor-schläge gebildet. Weichen die Voten über mehr als eine

Notenstufe voneinander ab und verständigen sich die Prüferoder Prüferinnen nicht auf ein gemeinsames Votum, soentscheidet der oder die Vorsitzende über die Endnote.

(3) Über die Bewertung der mündlichen Prüfungen beschließtdie Prüfungsabteilung bzw. ihre Unterabteilungen.

(4) Nach Beendigung der Prüfung stellt das Prüfungsamtdas Schlussergebnis aufgrund der vorliegenden Bewertungender Prüfungsleistungen fest. Es wird in folgenden Notenzusammengefasst:“sehr gut” bestanden“gut” bestanden“befriedigend” bestanden“ausreichend” bestanden“nicht bestanden”.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungensowie die wissenschaftliche Hausarbeit mit mindestens„ausreichend“ bewertet worden sind.

Die Prüfung ist nicht bestanden,- wenn eine Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“(0) Punkte- oder drei Fachprüfungen mit weniger als 4,0 Punktenbewertet worden sind.

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(6) Hat der Prüfling eine oder zwei Fachprüfungen nichtbestanden, erhält er oder sie die Möglichkeit einerNachprüfung (§ 16). Ebenso kann die wissenschaftlicheHausarbeit bei einer Bewertung zwischen einem und dreiPunkten einmal wiederholt werden. Insgesamt dürfen jedochnur in zwei Fächern Nachprüfungen absolviert werden.(7) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnittder Punkte für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Notefür die wissenschaftliche Hausarbeit wird dabei doppeltgewertet.Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stellehinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellenwerden ohne Rundung gestrichen.

Dem ermittelten Notenwert entsprechen folgende Noten:“sehr gut” bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von15 bis 12,5“gut” bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,4bis 9,5“befriedigend” bestanden bei einer Durchschnittspunktzahlvon 9,4 bis 6,5“ausreichend” bestanden bei einer Durchschnittspunktzahlvon 6,4 bis 4,0“nicht bestanden” bei einer Durchschnittspunktzahl von3,9 bis 0.

§ 14 Rücktritt und Versäumnis

(1) Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn derKandidat oder die Kandidatin einen Prüfungstermin ohnetriftige Gründe versäumt oder wenn er oder sie nach Beginnder Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nichtinnerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltendgemachten Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden derPrüfungsabteilung unverzüglich schriftlich angezeigt oderbei Anwesenheit mündlich zu Protokoll gegeben werden.

(3) Bestehen die zwingenden Gründe in einer Erkrankung,so ist eine vom Tage der Erkrankung, spätestens vom Tage

der Prüfungsleistung datierende ärztliche Bescheinigungvorzulegen und in Zweifelsfällen ein Attest eines oder einervom Prüfungsamt benannten Arztes oder Ärztin zu verlangen.

(4) Werden die Gründe von dem oder der Vorsitzenden derPrüfungsabteilung anerkannt, so wird die Frist zur Anferti-gung der wissenschaftlichen Hausarbeit um insgesamthöchstens 6 Werktage verlängert. Liegen Gründe vor, dieeine Verlängerung der Frist zur Anfertigung der wissen-schaftlichen Hausarbeit um mehr als 6 Werktage rechtfer-tigen, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zum nächst-möglichen Termin erneut zugelassen. Die bereits vorliegendenPrüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(1) Bei einem Täuschungsversuch, der Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel oder einem anderen Verstoß gegendie Prüfungsordnung, entscheidet die Prüfungsabteilung,wie zu verfahren ist. Der oder die Vorsitzende derPrüfungsabteilung hat allein zu entscheiden, wenn diePrüfungsabteilung nicht versammelt ist.

(2) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungoder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die

§ 15 Täuschung und andere Verstöße gegen die Ordnung

Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Im Wiederho-lungsfalle kann das Prüfungsamt den Kandidaten oder dieKandidatin von jeder weiteren Prüfung ausschließen.(3) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnungnachträglich bekannt, so kann das Prüfungsamt die Prüfungfür nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahrenach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind;das Zeugnis ist einzuziehen.

§ 16 Nachprüfung

(1) Im Fall der Nachprüfung gemäß § 13 Abs. 6 gilt diePrüfung als nicht abgeschlossen.Bei der Nachprüfung hat der Kandidat oder die Kandidatindie Möglichkeit, die nicht bestandenen Fachprüfungen zuwiederholen. Dabei müssen alle Teile der nicht bestandenenFachprüfungen wiederholt werden.

(2) Wird gemäß § 13 eine Nachprüfung angeordnet, so

setzt der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungs-abteilung Zeit und Ort der Nachprüfung fest, Sie findet inder Regel im Rahmen des nächsten Prüfungstermins statt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der Nachprüfungdie wiederholten Fachprüfungen nicht mit jeweils mindestens“ausreichend” bewertet wurden.

§ 17 Wiederholung der Prüfung, Freiversuch

(1) Wer die Prüfung beim ersten Versuch nicht bestandenhat, kann zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassenwerden. Ist die Prüfung nach § 15 für „nicht bestanden“erklärt worden, so kann der Prüfling abweichend von Satz

1 zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden.

(2) Der Zeitraum zwischen der ersten und der erneutenMeldung zur Prüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

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Das Prüfungsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmenvon dieser Bestimmung zulassen.

(3) Wer die Prüfung auch beim zweiten Versuch nichtbestanden hat, soll ein drittes Mal nicht wieder zugelassenwerden. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt Aus-nahmen machen.

(4) Eine erstmals nicht bestandene Erste theologische Prüfunggilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regel-studienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch). Eine innerhalbder Regelstudienzeit bestandene Erste theologische Prüfungkann zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres einmalwiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

Sprachsemester sind bei der Berechnung der Studienzeit zuGunsten des Kandidaten oder der Kandidatin nur zuberücksichtigen, soweit er oder sie diese zum Erwerb dererforderlichen Sprachkenntnisse benötigt hat. Die Regelungenüber den Freiversuch gelten nicht für den Fall, dass diePrüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens,insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestandenerklärt wurde.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechendfür Kandidaten und Kandidatinnen, die eine theologischeAbschlussprüfung in einer anderen Landeskirche oder aneiner Hochschule nicht bestanden haben.

§ 18 Zeugnis

Der Prüfling erhält nach Abschluss der Prüfung ein Zeugnis,das die Gesamtnote, den Punktedurchschnitt und die Be-

wertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Themader wissenschaftlichen Hausarbeit ausweist.

§ 19 Akteneinsicht

(1) Der Kandidat oder die Kandidatin hat das Recht, innerhalbeines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens seineoder ihre vollständigen Prüfungsakten in der für ihn odersie zuständigen aktenführenden Stelle persönlich einzusehen,wenn er oder sie innerhalb von drei Monaten nach Zustellungdes Zeugnisses die Akteneinsicht beantragt.Nebenakten dürfen nicht geführt werden.War der Kandidat oder die Kandidatin ohne sein oder ihrVerschulden verhindert, die Dreimonatsfrist einzuhalten, so

ist ihm oder ihr auf Antrag die nachträgliche Einsichtnahmezu gestatten. Der Antrag ist vom Prüfling Kandidaten odervon der Kandidatin binnen zwei Wochen nach Wegfall desHinderungsgrundes an die für ihn oder sie zuständigeaktenführende Stelle zu richten.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende derPrüfungsabteilung kann in besonderen Fällen auch bei nichtabgeschlossenen Prüfungen Akteneinsicht gewähren.

§ 20 Erlass von Richtlinien

(1) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen des GemeinsamenPrüfungsgesetzes und dieser Ausführungsverordnung Richt-linien über die Gestaltung der Prüfung.

(2) Beschlüsse des Prüfungsamtes gemäß Absatz 1 werdeneinmütig gefasst. Ist keine Einmütigkeit zu erzielen, so holtdas Prüfungsamt die Entscheidung des Rates ein.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Meldetermin am 1.November 2014 in Kraft.Gleichzeitig treten die Verordnung des Rates der Konföde-ration evangelischer Kirchen in Niedersachsen über dieDurchführung der Ersten theologischen Prüfung in derFassung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.56), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 01. Oktober2003 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 150), und die Richtlinien

§ 21 In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

H a n n o v e r, den 18. März 2013

Der Rat der Konföderationevangelischer Kirchen in Niedersachsen

M e i s t e rVorsitzender

des Prüfungsamtes in der Fassung vom 2. April 1986 (Kirchl.Amtsbl. Hannover S. 61), zuletzt geändert am 17. Dezember1999 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 242) außer Kraft.

(2) Kandidaten oder Kandidatinnen, die bis zum 31. März2012 die Zwischenprüfung abgelegt haben, können biszum 31. Dezember 2013 beantragen, nach dem bisherigenRecht geprüft zu werden.

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Nr.1 Meldung zur Ersten theologischen Prüfung (§ 6)

Richtlinien des Prüfungsamtes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsenüber die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung

Vom 20. Dezember 2013

Auf Grund des § 20 Abs. 1 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über dieDurchführung der Ersten theologischen Prüfung vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 39), erlassen wir folgendeRichtlinien:

Zu § 6 Abs. 2 g)

Macht der Bewerber oder die Bewerberin von der Möglichkeitnach § 6 Abs. 2 g) Gebrauch, einen Erstgutachter oder eineErstgutachterin für die wissenschaftliche Hausarbeit vorzu-schlagen, ist eine Bescheinigung des Erstgutachters oderder Erstgutachterin über die Bereitschaft, die wissenschaftlicheHausarbeit des Bewerbers oder der Bewerberin zu begut-achten, mit den Meldeunterlagen vorzulegen, damit er odersie vom Prüfungsamt zum Prüfer oder zur Prüferin berufenwerden kann.

Erstgutachter oder Erstgutachterin sind habilitierte Mitgliedereiner theologischen Fakultät an einer staatlichen Universitätim deutschsprachigen Raum, einer kirchlichen Hochschulein Trägerschaft einer Gliedkirche der Evangelischen Kirchein Deutschland oder eines nicht fakultären Instituts fürReligionspädagogik an einer staatlichen Universität.

Über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt.

Nr. 2 Klausuren (§ 10)

In den Klausuren stehen jeweils drei Themen zur Wahl, siedürfen nicht mit einem Spezialgebiet nach § 11 Abs. 2identisch sein.

Die Klausuren in den biblischen Fächern bestehen aus derÜbersetzung eines Bibeltextes, seiner Exegese sowie derBearbeitung eines auf diesen Text bezogenen Themas (Essay).

Die Klausuren in den Fächern Kirchengeschichte, Systema-tische Theologie und Praktische Theologie bestehen ausder Interpretation eines Textabschnitts sowie der Bearbeitungeines auf diesen Text bezogenen Themas (Essay).Die Klausuren werden anonym geschrieben; das Identifika-tionsmerkmal legt das Prüfungsamt fest.

Nr. 3 Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 12)

Zu § 12 Abs. 5

Die Gesamtzahl der Zeichen schließt das Inhaltsverzeichnisund die Literaturangaben nicht ein.

Die Hausarbeit ist auch in digitaler Form einzureichen.

Nr. 4 Zeugnis (§ 18)

Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzen-den der Prüfungsabteilung oder dem leitenden Geistlichen

oder der leitenden Geistlichen der Kirche, dem der Prüflingangehört, unterschrieben.

Diese Richtlinien treten am 20.Dezember 2013 in Kraft.Hannover, den 20.Dezember 2013

de VriesVorsitzender

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Verordnung

des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung

in der Fassung vom 14. März 1995

§1 Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten theologischenPrüfung ist der Nachweis, daß der Bewerber den in denKirchen jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ord-nungsgemäß ableistet oder abgeleistet hat.

§2 Prüfungsabteilungen

(1) Das Prüfungsamt beruft die Vorsitzenden und die weiterenMitglieder der Prüfungsabteilungen nach den von denKirchen aufgestellten Vorschlagslisten und im Einvernehmenmit den Kirchen.

(2) Jeder Prüfungsabteilung gehören einschließlich desVorsitzenden mindestens drei Ordinierte an.

(3) Auf Vorschlag der Kirchen können zusätzlich in diePrüfungsabteilungen rechtskundige Mitglieder eines kirchen-leitenden Organes, Professoren der Theologie und nichtor-dinierte Vertreter eines der Prüfungsfächer berufen werden.

(4) Für die mündliche Prüfung kann eine PrüfungsabteilungUnterabteilungen bilden. Jeder Unterabteilung sollten min-destens zwei Prüfer angehören.

(5) Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung wird demPrüfling in der Regel bei der Mitteilung über die Zulassung,spätestens drei Wochen vor dem Termin der mündlichen

§3 Prüfungsabschnitte

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende drei Prüfungsab-schnitte1.die praktischen Proben in Religionspädagogik und Homiletik2.die schriftliche Hausarbeit3.die mündliche Prüfung

(2) Die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfungerstrecken sich auf folgende Fächer:1. Gottesdienst, Predigt, Unterricht2. Seelsorge, Beratung, Kasualpraxis3. Gemeindeaufbau, Gemeindeleitung, Kirchenrecht4. Kirchenkunde mit einem der folgenden Prüfungsgebiete:MissionÖkumeneDiakonieKirchliche ÖffentlichkeitsarbeitKirchliche Bildungsarbeit

(2) Der Abstand zwischen der Ersten und der Zweitentheologischen Prüfung darf höchstens sechs Jahre betragen.

(3) Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Ein-zelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1und 2 zulassen.

Prüfung bekanntgegeben. Bei der Zuweisung zu den Prü-fungsabteilungen ist die gliedkirchliche Zugehörigkeit ange-messen zu berücksichtigen. Ist ein Prüfer an der Abnahmeder Prüfung verhindert, so beruft das Prüfungsamt unver-züglich einen Ersatzprüfer und teilt dies dem Prüfling mit.

(6) Die praktischen Proben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 werdendurch mindestens ein Mitglied der zuständigen Prüfungsab-teilung abgenommen; der Vorsitzende der Prüfungsabteilungkann im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes einenVertreter bestellen, der der Prüfungsabteilung nicht anzu-gehören braucht.

(7) Ist die Prüfungsabteilung zum Zeitpunkt der Probe inReligionspädagogik noch nicht gebildet worden, so bestimmtdas Prüfungsamt aus der Vorschlagsliste der betreffendenKirche für diese Probe den Vertreter gemäß Absatz 6.

(8) Den Mitgliedern des Prüfungsamtes ist auf ihren WunschEinsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.

Weltanschauliche GegenwartsfragenRegionale Kirchengeschichteferner5. Theologie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmenkirchlichen Handelns6. Systematische Theologie im Rahmen kirchlichen Handelns.

(3) Die praktischen Proben nach Absatz 1 Nr.1 werdenwährend der Ausbildung in Verbindung mit dem entspre-chenden Ausbildungsabschnitt abgelegt, soweit nicht vomPrüfungsamt etwas anderes bestimmt wird. Die praktischeProbe in Religionspädagogik umfaßt den innerhalb einerFrist von sieben Tagen anzufertigenden schriftlichen Entwurfeiner Unterrichtsstunde, das Halten einer Unterrichtsstundeund ein Prüfungsgespräch. Wird die praktische Probe inReligionspädagogik nicht im Zusammenhang mit demSchulpraktikum abgelegt, so stehen zur Anfertigung des

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§4 Prüfungsergebnisse

(1) Die Ergebnisse der praktischen Proben, der schriftlichenHausarbeit und der mündlichen Prüfung in den einzelnenFächern werden wie folgt bewertet:sehr gutgutbefriedigendausreichendmangelhaftungenügend

(2) Nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungs-abteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit desPrüflings und der Ausgewogenheit seiner Leistungen überdas Schlußergebnis. Es wird in folgenden Noten zusammen-gefaßt:sehr gut bestandengut bestandenbefriedigend bestandenbestandennicht bestandenDie Bewertung der Einzelleistungen und die Ermittlung des

§5 Täuschung

(1) Besteht Anlaß zu dem Verdacht, daß ein Prüfling versuchthat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschungoder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,so wird seine Prüfung nach Abschluß des Prüfungsteilesdurch die Prüfungsabteilung oder deren Vorsitzenden odereinen von diesem Beauftragten unterbrochen.

(2) Bestätigt sich nach Anhörung des Prüflings der Verdacht,so werden der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen unddie Prüfung für "nicht bestanden" erklärt. Die Entscheidungtrifft die Prüfungsabteilung; der Vorsitzende der Prüfungs-

Entwurfes 14 Tage zur Verfügung. Die praktische Probe inHomiletik umfaßt den innerhalb einer Frist von 14 Tagenanzufertigenden schriftlichen Entwurf einer Predigt, dasHalten eines öffentlichen Gottesdienstes und ein Prüfungs-gespräch.

(4) Die schriftliche Hausarbeit nach Absatz 1 Nr. 2 bestehtin der Anfertigung einer auf den Dienst des Pfarrers bezo-genen theologischen Abhandlung. Für die Hausarbeit stehenvier Wochen zur Verfügung. Das Thema ist einem der inAbsatz 2 genannten Fächer zu entnehmen.

(5) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3 besteht auseinem Prüfungsgespräch über die schriftliche Hausarbeit imRahmen des Faches oder des Prüfungsgebietes, dem ihrThema entnommen worden ist, sowie aus je einem Prü-fungsgespräch in den übrigen Fächern nach Absatz 2 Nr. 1bis 4; im Fach Kirchenkunde wird das Prüfungsgespräch aufeines der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsgebietebeschränkt. Die in Absatz 2 Nr. 5 und 6 genannten Fächerwerden im Zusammenhang mit je einem der in Absatz 2Nr. 1 bis 4 genannten Fächer oder Prüfungsgebiete geprüft,wenn der Prüfling nicht gesonderte Prüfungsgespräche

vorschlägt. Geschichtliche Aspekte der Themen in deneinzelnen Fächern der mündlichen Prüfung sollen nachMöglichkeit berücksichtigt werden.

(6) Das Nähere über die Wahlmöglichkeiten des Prüflingswird durch Richtlinien des Prüfungsamtes geregelt.

(7) Über den Verlauf der praktischen Proben und der münd-lichen Prüfung werden Niederschriften gefertigt, die denPrüfungsgang zusammenfassend wiedergeben.

(8) Bei den Prüfungsgesprächen zu den praktischen Probenund bei der mündlichen Prüfung ist die Öffentlichkeitausgeschlossen. Die Mitglieder des Prüfungsamtes und derPrüfungsabteilungen haben das Recht, nach vorherigerAbsprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung ander Abnahme der mündlichen Prüfung als Zuhörer teilzu-nehmen. Über die Teilnahme sonstiger Zuhörer an dermündlichen Prüfung werden nähere Bestimmungen durchRichtlinien des Prüfungsamtes getroffen. Die Teilnahmesonstiger Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Beratung derPrüfungsergebnisse.

Schlußergebnisses werden durch Richtlinien des Prüfungs-amtes geregelt.

(3) Die Prüfung kann nicht abgeschlossen werden, wenndie Bewertung beider praktischer Proben schlechter als"ausreichend" lautet. In diesem Falle ist eine einmaligeWiederholung beider praktischer Proben erforderlich.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das Schlußergebnisdie erforderlichen Leistungen insgesamt nicht erreicht. DiePrüfung ist ferner nicht bestanden, wenn

1. beide praktische Proben auch nach Wiederholung schlech-ter als mit "ausreichend" bewertet wurden,2. in den Prüfungsabschnitten nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 und3 (schriftliche Hausarbeit und mündliche Prüfung) die erfor-derlichen Leistungen insgesamt nicht erreicht wur-den,3. in zwei der Fächer der mündlichen Prüfung ein "ungenü-gend" erzielt wurde.

abteilung hat allein zu entscheiden, wenn die Prüfungsab-teilung nicht versammelt ist.

(3) In leichten Fällen kann dahin entschieden werden, daßdie Prüfung unter Wiederholung des Prüfungsteiles fortge-setzt wird.

(4) Hat der Prüfling bei den praktischen Proben getäuscht,so entscheidet das Prüfungsamt über das weitere Prüfungs-verfahren.

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§11 (Inkrafttreten)

§6 Rücktritt

(1) Tritt der Prüfling zurück, bevor die Frist für die Abgabeder schriftlichen Hausarbeit abgelaufen ist, so kann er zumnächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden. Einsolcher Rücktritt ist nur einmal möglich; bei Vorliegen vonaußergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Zulassungzur Prüfung ausgesprochen werden. Die praktischen Probenkönnen angerechnet werden.

(2) Tritt der Prüfling später oder zum wiederholten Malezurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Prü-fungsamt kann etwas anderes anordnen, wenn der Prüflingdurch zwingende Gründe an der Fortsetzung der Prüfungverhindert ist und die Verhinderung unverzüglich angezeigtwurde. Das Prüfungsamt entscheidet in diesem Falle überdas weitere Verfahren; es kann auch dahin entscheiden,daß der Prüfling zum nächstmöglichen Termin erneut zuge-lassen wird. Bereits vorliegende Prüfungsleistungen könnenauf Antrag des Prüflings anerkannt werden.

§7 Nichtbestehen der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zum nächst-möglichen Termin erneut zugelassen werden. Wer diePrüfung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 nicht bestandenhat, hat beim nächsten Versuch lediglich eine schriftlicheHausarbeit anzufertigen und die mündliche Prüfung abzu-legen. Die Bewertungen der praktischen Proben werden indiesem Falle bei der Ermittlung des Schlußergebnisseseinbezogen.

§8 Zeugnis

Der Prüfling erhält nach Abschluß der Prüfung ein Zeugnis,das die Ergebnisse (§ 4 Abs. 1) und die Note des Schlußer-gebnisses (§ 4 Abs. 2) ausweist. Das Zeugnis erhält das

§9 Akteneinsicht

Der Prüfling hat das Recht, innerhalb von drei Monatennach Zustellung des Zeugnisses seine vollständigen Prüfungs-akten in der für ihn zuständigen aktenführenden Stellepersönlich einzusehen. Nebenakten dürfen nicht geführtwerden. War der Prüfling ohne sein Verschulden verhindert,

§10 Erlaß von Richtlinien

(1) Das Prüfungsamt erläßt im Rahmen des GemeinsamenPrüfungsgesetzes und dieser Ausführungsverordnung Richt-linien über die Gestaltung der Prüfung.

(5) Im Wiederholungsfalle kann das Prüfungsamt den Prüflingvon jeder weiteren Prüfung ausschließen.

(6) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird

diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnissesbekannt, so kann das Prüfungsamt die Prüfung für "nichtbestanden" erklären.

(3) Bestehen die zwingenden Gründe in einer Erkrankung,so ist eine vom Tage der Erkrankung, spätestens vom Tageder Prüfungsleistung datierende ärztliche Bescheinigungvorzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungsabteilung kannweitere Nachweise anfordern und Ermittlungen anstellen.

(4) Der Rücktritt ist dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilungschriftlich oder bei Anwesenheit mündlich zu Protokoll zuerklären.

(5) Hält der Prüfling gesetzte Fristen und Termine nicht ein,so gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entsprechendmit der Maßgabe, daß der Prüfling die Erklärung formlosabgeben und daß der Vorsitzende der Prüfungsabteilung dieFrist verlängern oder einen neuen Termin setzen kann, wennder Prüfling ausreichende Gründe für das Versäumnis hat.

(2) Wer die Prüfung auch beim zweiten Versuch nichtbestanden hat, soll ein drittes Mal nicht wieder zugelassenwerden. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt Aus-nahmen machen.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechendfür Prüflinge, die eine Zweite theologische Prüfung in eineranderen Landeskirche nicht bestanden haben.

Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbrachtwurde.

die Dreimonatsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag dienachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenenFrist zu gestatten. Der Antrag ist vom Prüfling binnen zweiWochen nach Wegfall des Hindernisses an die für ihnzuständige aktenführende Stelle zu richten.

(2) Beschlüsse des Prüfungsamtes über Richtlinien gemäßAbsatz 1 werden einmütig gefaßt. Ist keine Einmütigkeit zuerzielen, so holt das Prüfungsamt die Entscheidung desRates ein.

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Richtlinien des Prüfungsamtes zur Zweiten theologischen Prüfung

in der Fassung vom 21. Februar 2005

I. Bildung von Prüfungsabteilungen,Zulassung zur Zweiten theologischen Prüfung und Zuweisung zu einer Prüfungsabteilung

4. Dem Prüfling wird Gelegenheit gegeben, sich nach derZulassung seinen Prüfern persönlich vorzustellen und seinen

1. Das Prüfungsamt beruft gemäß § 2 der Verordnung desRates über die Durchführung der Zweiten theologischenPrüfung (Verordnung) die Vorsitzenden und die weiteren

2. Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Kirchenüber die Zulassung. Es weist den Bewerber einer Prüfungs-abteilung zu. Bei Ablehnung einer Zulassung ist dem Bewer-ber eine schriftliche Begründung zu geben. Bei Eilbedürftigkeit

3. Der Vorsitzende der Prüfungsabteilung setzt Zeit undOrt der einzelnen Prüfungsvorgänge unter Berücksichtigung

Mitglieder der Prüfungsabteilungen im Einvernehmen mitden Kirchen.

kann die für die einzelne Kirche zuständige Behörde einevorläufige Entscheidung über die Zulassung aussprechen,die der Bestätigung durch das Prüfungsamt bedarf.

der Terminplanung für die Ausbildung fest.

I. Bildung von Prüfungsabteilungen,Zulassung zur Zweiten theologischen Prüfung und Zuweisung zu einer Prüfungsabteilung

II. Verlauf der Zweiten theologischen Prüfung

Ausbildungsgang und Themenvorschläge für die schriftlicheHausarbeit und die mündliche Prüfung zu erläutern.

1. Die praktischen Proben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 derVerordnung finden in Verbindung mit dem entsprechenden

2. Die praktische Probe in Religionspädagogik umfaßt dieAnfertigung eines schriftlichen Unterrichtsentwurfs, dasHalten einer Unterrichtsstunde und ein Prüfungsgespräch.

Das Thema für den Unterrichtsentwurf wählt der Prüflingim Einvernehmen mit den mit seiner religionspädagogischenAusbildung Beauftragten (Mentor und Vertreter der religi-onspädagogischen Ausbildungsstätte) aufgrund der Gege-benheiten seiner Ausbildung (z.B. Lehrplan). Findet diepraktische Probe in Religionspädagogik nicht im Zusammen-hang mit dem entsprechenden Ausbildungsabschnitt statt,so wählt der Prüfling das Thema für den Unterrichtsentwurfnach Absprache mit dem für die religionspädagogischeAusbildung Verantwortlichen im Einvernehmen mit demVorsitzenden der zuständigen Prüfungsabteilung.

Der Unterrichtsentwurf soll theologische und didaktischeÜberlegungen zum Unterrichtsgegenstand sowie eineausführliche Verlaufsplanung der vorgesehenen Unterrichts-stunde enthalten. Der Unterrichtsentwurf einschließlich dergeforderten Vorarbeiten soll eine Länge von 20 Seiten DINA 4 zu je 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite

Ausbildungsabschnitt statt, soweit nicht vom Prüfungsamtetwas anderes bestimmt wird.

mit insgesamt 48000 Zeichen nicht überschreiten. DieAnfertigungsfrist beträgt sieben Tage. Die Frist wird durchAbgabe bei dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oderdessen Beauftragten oder bei einem Postamt gewahrt. DieUnterrichtsprobe findet in der Regel vor einer Schulklasse,ersatzweise in einer Konfirmandengruppe, statt und soll dieZeitdauer einer Unterrichtsstunde nicht überschreiten. DasPrüfungsgespräch erstreckt sich auf den schriftlichen Unter-richtsentwurf und die gehaltene Unterrichtsstunde.

Die praktische Probe wird durch mindestens ein Mitgliedder zuständigen Prüfungsabteilung oder dessen Vertretergemäß § 2 Abs. 6 der Verordnung und die mit der religions-pädagogischen Ausbildung des Prüflings Beauftragten(Mentor und Vertreter der religionspädagogischen Ausbil-dungsstätte) abgenommen. Sie geben nach der praktischenProbe ein schriftliches Gutachten ab, das zu den Prüfungs-akten genommen wird. Der Prüfling erhält eine Ausfertigungdes Gutachtens. Ein Vertreter der zuständigen Schulaufsichtoder der Schulleiter kann an der Unterrichtsprobe teilnehmenund dazu gehört werden.

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3. Die praktische Probe in Homiletik umfaßt die Anfertigungeines schriftlichen Predigtentwurfes, das Halten der Predigtin einem öffentlichen Gottesdienst und ein Prüfungsgespräch.Predigttext ist in der Regel der in der Ordnung der Predigttextevorgesehene Tagestext. Abweichungen sind nur mit vorherigerZustimmung des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung zulässig.

Der Predigtentwurf muß eine wörtliche Ausführung dervorgesehenen Predigt und eine Zusammenfassung derexegetischen und homiletischen Entscheidungen enthalten.Der Predigtentwurf einschließlich der geforderten Vorarbeitensoll eine Länge von 15 Seiten DIN A 4 zu je 60 Anschlägenpro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt 36000Zeichen nicht überschreiten. Die Anfertigungsfrist beträgt14 Tage. Die Frist wird durch Abgabe bei dem Vorsitzendender Prüfungsabteilung oder dessen Beauftragten oder beieinem Postamt gewahrt.

4. Wurden beide praktischen Proben nach § 3 Abs.1 Nr.1der Verordnung schlechter als mit "ausreichend" bewertet,so sind sie zu wiederholen. Zeit und Ort der Wiederholungder praktischen Proben bestimmt der Vorsitzende der Prü-

5. Die schriftliche Hausarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 derVerordnung wird in der Regel im Zusammenhang mit einempraktischen Arbeitsvorhaben angefertigt. Der Prüfling schlägtunter Beachtung der Terminplanung für seine Ausbildungdem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsabteilung einThema und seine Zuordnung zu einem der Prüfungsfächeroder -gebiete vor (vgl. Abschnitt I Nr. 4). Der Vorsitzendestellt das endgültige Thema aufgrund des Vorschlags desPrüflings fest und teilt es dem Prüfling mit. Die Anfertigungs-frist beträgt vier Wochen. Die Frist wird durch Abgabe beidem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder dessen Be-auftragten oder bei einem Postamt gewahrt. Der Vorsitzendekann auf Antrag des Prüflings bei Vorliegen ausreichenderGründe (z.B. Krankheit) eine angemessene Verlängerunggewähren. Dem Antrag auf Fristverlängerung sind die

6. Spätestens sechs Wochen vor Beginn der mündlichenPrüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung teilt derPrüfling dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsabteilungschriftlich Themenvorschläge zu den einzelnen Prüfungsfä-chern mit. Er legt gleichzeitig einen Bericht über seinenAusbildungsgang seit Bestehen der Ersten theologischenPrüfung vor und teilt mit, ob er mit der Teilnahme vonZuhörern an der mündlichen Prüfung einverstanden ist.

Die vom Prüfling vorgeschlagenen Themen sind Schwer-

7. Das Prüfungsfach "Theologie des Alten und NeuenTestamentes im Rahmen kirchlichen Handelns" und dasPrüfungsfach "Systematische Theologie im Rahmen kirchli-chen Handelns" werden jeweils im Zusammenhang mit jeeinem der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verordnung genanntenPrüfungsfächer oder -gebiete geprüft, wenn der Prüflingnicht gesonderte Prüfungsgespräche vorgeschlagen hat.

Der Vorschlag ist mit dem Vorschlag zur schriftlichen Haus-arbeit nach Abschnitt II Nr. 5 oder mit dem Vorschlag zur

In dem öffentlichen Gottesdienst, in dem die Predigt gehaltenwird, soll der Prüfling auch die Liturgie übernehmen. DasPrüfungsgespräch erstreckt sich auf die schriftliche und diemündliche Predigt und ihre Begründung sowie auf dasliturgische Verhalten. Die praktische Probe wird von minde-stens einem Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilungoder dessen Vertreter gemäß § 2 Abs. 6 der Verordnungund den mit der homiletischen Ausbildung des PrüflingsBeauftragten (Vikariatsleiter und Vertreter des Predigerse-minars) abgenommen. Sie geben nach der praktischen Probeein schriftliches Gutachten ab, das zu den Prüfungsaktengenommen wird.

Der Prüfling erhält eine Ausfertigung des Gutachtens. DieMitglieder der Prüfungsabteilung können sich bei der prak-tischen Probe oder einzelnen Teilen der praktischen Probevertreten lassen.

fungsabteilung im Benehmen mit dem Prüfling und denmit seiner Ausbildung Beauftragten. Die Wiederholung derpraktischen Proben führt in der Regel zu einer Verlängerungder Ausbildung.

erforderlichen Nachweise beizufügen.

Die Hausarbeit soll eine Länge von 45 Seiten DIN A 4 zu je60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt108 000 Zeichen einschließlich Anmerkungen nicht über-schreiten.

Am Schluß des schriftlichen Entwurfes einer Unterrichtsstundeund des schriftlichen Entwurfes einer Predigt sowie derschriftlichen Hausarbeit hat der Prüfling zu versichern, daßer diese selbständig angefertigt, andere als die von ihmangegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wört-lichen und inhaltlichen Anführungen aus der Literatur alssolche kenntlich gemacht hat. Ein vollständiges Verzeichnisder benutzten Literatur ist beizufügen.

punkte für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern.Eine Überschreitung des Schwerpunktbereiches innerhalbdes Prüfungsfaches ist begrenzt durch den sachlichenBegründungszusammenhang des Themas.

Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung legt der Vorsitzendeder Prüfungsabteilung zwei Wochen vor Beginn der Prüfungschriftlich dem Prüfling bis zu sechs Anfragen oder Thesenzu seiner schriftlichen Hausarbeit vor, zu denen der Prüflingin der mündlichen Prüfung Stellung nehmen soll.

mündlichen Prüfung nach Abschnitt II Nr. 6 vorzulegen.

Die mündliche Prüfung soll in jedem Prüfungsfach bis zu20 Minuten, im Prüfungsfach für die schriftliche Hausarbeitbis zu 40 Minuten dauern. Werden das Prüfungsfach "Theo-logie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmen kirchli-chen Handelns" und das Prüfungsfach "SystematischeTheologie im Rahmen kirchlichen Handelns" im Zusammen-hang mit einem anderen Prüfungsfach geprüft, so verlängertsich die Prüfungszeit jeweils entsprechend.

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8. Gemeinschaftsprüfungen sind nicht zulässig. Habenmehrere Prüflinge an einem praktischen Arbeitsvorhabengemeinsam gearbeitet, das zur Grundlage der schriftlichen

9. Prüflingen, die zum nächsten Termin zur Zweitentheologischen Prüfung zugelassen worden sind, kann ge-stattet werden, als Zuhörer an der mündlichen Prüfungteilzunehmen. Auf Wunsch eines Prüflings entfällt für dieDauer seiner Prüfung die Teilnahme der in Satz 1 genanntenZuhörer. An der Prüfung sollen nicht mehr als drei der in

Hausarbeit oder einer mündlichen Prüfung gewählt wird,so sind die Prüfungsleistungen selbständig zu erbringenDas gleiche gilt für die praktische Probe.

Satz 1 genannten Zuhörer je Prüfungsabteilung teilnehmen.In der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig können au-ßerdem die Studienleiter des Predigerseminars an der münd-lichen Prüfung als Zuhörer teilnehmen. Auf Beschluss desPrüfungsamtes können auch andere Personen als Zuhörerzugelassen werden.

III. Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Schlußergebnisses

1. Über die Bewertung der Einzelleistungen und über dieFeststellung des Schlußergebnisses beschließt die Prüfungs-abteilung. Jedes Mitglied der Prüfungsabteilung hat eineStimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden.

2. Die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen schriftlichenArbeiten und in den in der mündlichen Prüfung geprüftenFächern werden wie folgt bewertet:

„sehr gut“ (15/14/13 Punkte):eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechendeLeistung;

„gut“ (12/11/10 Punkte):eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

„befriedigend“ (9/8/7 Punkte):eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechendeLeistung;

3. Zur Feststellung der Gesamtpunktzahl wird das Ergebnisjeder praktischen Probe und der schriftlichen Hausarbeitdoppelt gewertet. Für den Fall, daß das Prüfungsfach"Theologie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmenkirchlichen Handelns" und das Prüfungsfach "SystematischeTheologie im Rahmen kirchlichen Handelns" im Zusammen-hang mit einem anderen Prüfungsfach geprüft worden sind,wird dafür jeweils nur ein Ergebnis festgestellt und doppeltgewertet. Lautet die Bewertung "ungenügend", so ist die

4. Liegt keiner der Fälle des § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnungvor, so stellt die Prüfungsabteilung das Schlussergebnis derPrüfung fest.Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt derPunkte für die einzelnen Prüfungsleistungen.Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stellehinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellenwerden ohne Rundung gestrichen.Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:

„sehr gut“ bestanden

Die praktischen Proben werden von den Mitgliedern derPrüfungsabteilung oder deren Vertretern bewertet, die diepraktischen Proben abgenommen haben. Die mit der religi-onspädagogischen oder homiletischen Ausbildung desPrüflings Beauftragten wirken an der Bewertung mit bera-tender Stimme mit.

„ausreichend“ (6/5/4 Punkte):eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzenden Anforderungen noch entspricht;

„mangelhaft“ (3/2/1 Punkte):eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, diejedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkennt-nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeitbehoben werden können;

„ungenügend“ (0 Punkte):eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse denAnforderungen in keiner Weise entspricht und die nichterkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behobenwerden können.

Prüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung nichtbestanden. Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag einer Kirchefür die Prüflinge dieser Kirche etwas anderes beschließen.

Zur Feststellung der Gesamtpunktzahl kann die Prüfungsab-teilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit desPrüflings und der Ausgeglichenheit seiner Leistungen vondem rechnerisch festgestellten Ergebnis bis zu 2 Punktenabweichen.

bei einer Durchschnittspunktzahl von 15 bis 12,5,

„gut“ bestandenbei einer Durchschnittspunktzahl von 12,4 bis 9,5

„befriedigend“ bestandenbei einer Durchschnittspunktzahl von 9,4 bis 6,5„ausreichend“ bestandenbei einer Durchschnittspunktzahl von 6,4 bis 3,5

„nicht bestanden“bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,4 bis 0

5. Wird gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung eine Wieder-holung erforderlich, so setzt der Vorsitzende der Prüfungs-abteilung Zeit und Ort derselben fest.

6. In-Kraft-TretenDiese Richtlinien treten am 1. März 2005 in Kraft. Sie sinderstmals auf Prüflinge anzuwenden, die ab 1. Januar 2005mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben.

Page 19: 2015...2015 Herausgeber: Geschäftsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Rote Reihe 6, 30169 Hannover, Tel. 05 11 / 1241 - 331, Fax 05 11 / 1241 - 776 Inhaltsverzeichnis

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§ 5(Inkrafttreten)

Verordnung

des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

über das Verfahren bei Beschwerden über theologische Prüfungen

in der Fassung vom 31. März 1989(Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 29)

§ 1(1) Der Prüfling kann im Verlauf der theologischen Prüfungengegen das Verfahren der Prüfungsabteilung, einzelnerMitglieder der Prüfungsabteilung oder der mit der Durch-führung einzelner Prüfungsteile Beauftragter Gegenvorstel-lung bei dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung erheben.Die Gegenvorstellung ist unverzüglich zu erheben; sie hatkeine hemmende Wirkung.

(2) Über die Gegenvorstellung entscheidet der Vorsitzende

§ 2(1) Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Prüflinginnerhalb eines Monats nach Zustellung des Zeugnisses oderdes Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlichoder zur Niederschrift bei dem Prüfungsamt Einsprucheinlegen. Der Einspruch kann auch gegen das Ergebnis derzeitlich vorgezogenen praktischen Proben in Religionspäd-agogik und Homiletik innerhalb eines Monats nach Bekannt-

§ 3(1) Das Prüfungsamt stellt die für seine Entscheidung überden Einspruch nach § 2 erforderlichen Ermittlungen selbstoder durch ein beauftragtes Mitglied an.

(2) Hält das Prüfungsamt den Einspruch für zulässig undbegründet, so hebt es das Ergebnis der Prüfung ganz oderteilweise auf. Es kann anordnen, daß die Prüfung ganz oderteilweise zu wiederholen ist und daß die Wiederholung voreiner anderen Prüfungsabteilung stattzufinden hat. Es kannaußerdem Anordnungen für die Durchführung der prakti-

§ 4Solange über einen Einspruch oder eine Klage nicht abschlie-ßend entschieden und eine angeordnete Wiederholung der

der Prüfungsabteilung. Wird eine Gegenvorstellung überdas Prüfungsverfahren in der mündlichen Prüfung währendihres Verlaufs erhoben, so entscheidet die Prüfungsabteilungunverzüglich.

(3) Über die Gegenvorstellung und die darauf ergangeneEntscheidung ist ein Vermerk des Vorsitzenden der Prüfungs-abteilung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Dem Vermerksind die entstandenen Unterlagen beizufügen.

gabe des jeweiligen Ergebnisses eingelegt werden.

(2) Der Einspruch ist zu begründen und soll einen bestimmtenAntrag enthalten. Der Prüfling kann den Einspruch nurdarauf stützen, daß er durch die angegriffene Entscheidungin seinen Rechten verletzt sei.

schen Proben erlassen.

(3) Gibt das Prüfungsamt dem Einspruch nicht statt, so istgegen den den Einspruch zurückweisenden Bescheid inner-halb eines Monats nach Zustellung die Klage beim Rechtshofder Konföderatioin evangelischer Kirchen in Niedersachsennach Maßgabe der für dieses kirchliche Verwaltungsgerichtjeweils geltenden Bestimmungen zulässig. Die Vorschriftendes Absatzes 2 gelten entsprechend.

Prüfung nicht beendet ist, gilt die Prüfung als nicht abge-schlossen.