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Stadt Kandern OT Feuerbach BEBAUUNGSPLAN „MITTELBERG-TAL“ ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG Stand: 17.05.2018 Bearbeitung: Carolin Tomasek B.Sc. Forstwissenschaft Auftraggeber: Stadt Kandern Waldeckstraße 39 79400 Kandern Auftragnehmer: Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz Garten- und Landschaftsplanung Am Schlipf 6 79674 Todtnauberg

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Stadt Kandern OT Feuerbach BEBAUUNGSPLAN „MITTELBERG-TAL“

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG Stand: 17.05.2018

Bearbeitung: Carolin Tomasek B.Sc. Forstwissenschaft

Auftraggeber: Stadt Kandern

Waldeckstraße 39 79400 Kandern

Auftragnehmer: Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz

Garten- und Landschaftsplanung Am Schlipf 6

79674 Todtnauberg

Kunz GaLaPlan Bebauungsplan „Mittelberg-Tal“ Stadt Kandern / Gemarkung Feuerbach Tel. 07671 / 9914121 Artenschutzrechtliche Prüfung

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Inhalt 1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG ____________________________________________ 1

2. UNTERSUCHUNGSGEBIET / METHODIK __________________________________________ 3

2.1 Lage im Raum ____________________________________________________________ 3

2.2 Einschränkung des Untersuchungsgegenstandes ______________________________ 4

2.3 Methodik ________________________________________________________________ 4

3. AVIFAUNA ___________________________________________________________________ 6

3.1 Bestand Vögel ____________________________________________________________ 6

3.2 Auswirkungen ____________________________________________________________ 7

3.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen _________________________________ 8

3.4 Ausgleichmaßnahmen _____________________________________________________ 8

3.5 Prüfung der Verbotstatbestände ____________________________________________ 10

3.6 Artenschutzrechtliche Bewertung __________________________________________ 10

4. FLEDERMAUSFAUNA _________________________________________________________ 11

4.1 Bestand ________________________________________________________________ 11

4.2 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ________________________________ 16

4.3 Ausgleichmaßnahmen ____________________________________________________ 17

4.4 Prüfung der Verbotstatbestände ____________________________________________ 17

4.5 Artenschutzrechtliche Bewertung __________________________________________ 18

5. ARTENGRUPPE REPTILIEN ____________________________________________________ 19

5.1 Bestand Reptilien ________________________________________________________ 19

5.2 Auswirkungen ___________________________________________________________ 21

5.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ________________________________ 21

5.4 Ausgleichmaßnahmen ____________________________________________________ 22

5.5 Prüfung der Verbotstatbestände ____________________________________________ 22

5.6 Artenschutzrechtliche Bewertung __________________________________________ 23

6. ARTEN DES BENACHBARTEN FFH-GEBIETS _____________________________________ 24

6.1 Benachbartes Natura 2000 Gebiet __________________________________________ 24

6.2 Mögliche Auswirkungen auf FFH-Arten ______________________________________ 25

7. LITERATUR _________________________________________________________________ 26

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1. Anlass und Aufgabenstellung

Anlass In der Stadt Kandern und den Ortsteilen stehen kaum noch Wohnbauflächen, auch nicht innerhalb der bereits bebauten Siedlungsbereiche, zur Verfügung. Die nur noch vereinzelt vorhandenen Baulücken sind in privatem Besitz und werden in der Regel für den Eigenbe-darf vorgehalten. Wie derzeit überall, besteht auch in Kandern enormer Bedarf nach Jahren der Stagnation. Der Gemeinde liegen mehrere Anfragen einheimischer Interessenten nach Bauplätzen vor, insbesondere von jungen Familien. Allein für den Ortsteil Feuerbach sind 9 ernsthafte Bauinteressenten vorhanden. Die Stadt Kandern erschließt derzeit das inner-städtische Baugebiet "Forsthausgarten" für das sich über 40 Interessenten angemeldet ha-ben. Tatsächlich stehen dort nur 11 Bauplätze zur Verfügung. Von den über 30 künftigen potentiellen Bauherren, die leer ausgehen werden, könnten sich mehr als 10 vorstellen auch in Feuerbach zu bauen (Entfernung Kandern - Feuerbach ca. 3,2 km). Das heißt für Feuerbach sind rund 20 Bauinteressenten vorhanden.

In Kandern selbst sind auf dem ehemaligen Tonwerkeareal noch ca. 2,5 ha Wohnbauflä-chen im wirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesen. Diese Flächen sind im Privatbesitz und liegen seit mehreren Jahren brach. Versuche diese Flächen zu aktivieren sind bislang fehlgeschlagen. Eine Entwicklung dieser Flächen ist derzeit nicht absehbar. Die Nachfrage nach Bauland ist aber derzeit sehr hoch. Sofern keine Wohnbauflächen angeboten werden können, muss mit einer Abwanderung gerechnet werden. Aufgrund der Nähe zu den Infra-strukturstandorten sowohl im Ortsteil Feuerbach – Kindergarten vorhanden, Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten direkt bei den Landwirten möglich, als auch zur Stadt Kan-dern sowie der topografischen Lage des geplanten Baugebiets in Feuerbach - leichter Südhang mit sehr guter Orientierung - ist das Plangebiet ein attraktiver Wohnstandort. Des Weiteren besitzt der Ortsteil Feuerbach ein reges Vereinsleben. Die Stadt Kandern ist be-strebt Bauplätze in eigener Regie anzubieten. Im Vorfeld wurden, mit maßgeblicher Unter-stützung durch die Ortsverwaltung, die Eigentümer kontaktiert und entsprechende Optionen gesichert. Die Bereitstellung von gemeindeeigenem Bauland ist ein wichtiges Steuerungs-instrument der kommunalen Bodenordnungspolitik. Mit der Ausweisung des Wohngebietes „MITTELBERG-TAL“ möchte die Stadt Kandern dem vorhandenen Bedarf nachfrageorien-tiert gerecht werden und die baurechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen.

Aufgaben-stellung

Diese artenschutzrechtliche Prüfung dient dazu, die Auswirkungen der geplanten Maßnah-men im Hinblick auf die Verbotsbestände des § 44 BNatSchG Abs. 1-3 in Zusammenhang mit Abs. 5. zu untersuchen und zu beurteilen.

Dies bedeutet konkret:

§ 44 (1) 1 (Tötungsverbot): „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders ge-schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick-lungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

§ 44 (1) 2 (Störungsverbot): „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“

§ 44 (1) 3 (Schädigungsverbot): „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu be-schädigen oder zu zerstören.“

In den Ausnahmebestimmungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene Ein-schränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funk-tion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

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Abb. 1 Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Kratsch et al. 2011)

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2. Untersuchungsgebiet / Methodik

2.1 Lage im Raum

Lage des Eingriffsgebiets

Das Plangebiet befindet sich etwa 2 km nordwestlich von Kandern auf einer Höhe von ca. 400 m üNN und verbindet über die Eggener Straße (K 6317) den OT Feuerbach mit Nieder-eggenen. Der Bereich grenzt an die bereits vorhandenen Siedlungsbereiche an der Egge-ner Straße und schließt den nördlichen Ortsrand von Feuerbach.

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,72 ha. Derzeit besteht die Nutzung als landwirt-schaftliche Nutzfläche (Obstplantage und Heumahd) sowie wie im Osten ein kleiner Privat-garten.

Die Abgrenzung ergibt sich im Norden und Süden aus der Darstellung des zeichnerischen Teiles sowie westlich durch die „Eggener Straße“.

Schutzgebiete In räumlicher Nähe zum Plangebiet befindet sich mit Ausnahme der Natura 2000 Gebiete kein unter Schutz stehendes Landschaftselement. Alle im weiteren Umfeld geschützten Biotopschutzbereiche bleiben von der Maßnahme unbeeinträchtigt.

Das nächstgelegene FFH-Gebiet („Markgräfler Hügelland mit Schwarzwaldhängen“ Schutzgebiets Nr. 8211341) liegt etwa 120 m nordöstlich des Bebauungsplangebietes.

Das Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Haltingen - Neuenburg mit Vorbergzone“ (Schutz-gebiets Nr. 8211401) befindet sich in mehr als 6 km Entfernung westlicher Richtung.

Aufgrund der zum Teil großen Entfernungen vom Plangebiet ist davon auszugehen, dass sich durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele der Schutzgebiete ergeben. Eine FFH – Vorprüfung nach § 34 BNatSchG ist deshalb nicht er-forderlich.

Abb. 2 Lage des Plangebiets (gelb) in Relation zu den Schutzgebieten der Umgebung (siehe Legende).

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2.2 Einschränkung des Untersuchungsgegenstandes

Aufgrund der Tatsache, dass Obstbäume, Grünlandbestände und Gartenstrukturen vorhan-den sind, wird die Untersuchung von Brutvögeln und Fledermäusen für erforderlich erachtet.

Aufgrund der vorhandenen Gartenstrukturen sind auf der Fläche geeigneten Habitate für Reptilien vorhanden. Die stellenweise lückige Vegetationsstruktur entlang des Schotterweges und die zahlreichen Holzstapel stellen potenzielle Habitate für Reptilien dar.

Das Eingriffsgebiet sowie die nähere Umgebung weisen keine für Amphibien nutzbaren Habi-tate auf. Dies betrifft sowohl mögliche Gewässerhabitate zur Laichablage als auch terrestri-sche Sommer- oder Überwinterungshabitate. Die in weiterer Entfernung liegenden Fließge-wässer (Feuerbach ca. 80 m südlich hangabwärts) und Stillgewässer werden durch das Planvorhaben nicht beeinträchtigt. Sie liegen auch bezüglich ihrer räumlichen Anordnung so, dass keine Wanderrouten zwischen Sommer- bzw. Winterhabitaten und Laichgewässern im Plangebiet betroffen sind. Bei den Begehungsterminen zur Untersuchung der weiteren faunistischen Vorkommen konnten keine Amphibien nachgewiesen werden.

Fazit:

Die artenschutzrechtliche Prüfung umfasst die Gruppen der Vögel, Reptilien und Fledermäu-se.

Ergänzung Mai 2018

Auf Anregung des LRA Lörrach Sachgebiet Naturschutz & Landschaftspflege (siehe Stel-lungnahme vom 17.01.2018) wurden die Erkenntnisse der vom RP Freiburg und BUND Schliegen in Auftrag gegebenen Brutvogel- und Fledermauskartierungen 1 in das vorliegende Gutachten mitaufgenommen. Zusätzlich fanden Ende April und Anfang Mai zwei weitere Be-gehungen im Hinblick auf das Vorkommen des Wendehalses statt. Eine weitere Begehung ist für EndeMai/Anfang Juni vorgesehen. Die bisher erfolgten textlichen und bildlichen Ergän-zungen wurden durch kursive Schrift hervorgehoben.

Weitere Untersuchungen der Reptilienfauna und Fledermausvorkommen sind ebenfalls für 2018 geplant. Die Ergebnisse werden nachgereicht.

2.3 Methodik

Avifauna

Da die Obstplantage intensiv gepflegt wird (Baumschnitt, Schädlingsbekämpfung, Dün-gung) beinhalteten die ornithologischen Erfassungen insgesamt drei Begehungen, die sich über den Zeitraum von April bis Juli 2016 erstreckten. Aus den genannten Gründen ist auch das Vorkommen von störungsempfindlichen und seltenen Vögeln eher unwahrscheinlich.

Die Untersuchungen wurden nach der Methode der Revierkartierung durchgeführt (Süd-beck et al. 2005). Bei jeder Begehung wurden ein Fernglas (10x50) und eine Arbeitskarte der jeweiligen Fläche mitgeführt. Alle Vogelbeobachtungen wurden während der frühmor-gendlichen Kontrollen in die Karte eingetragen.

Eine Vogelart wurde als Brutvogel gewertet, wenn ein Nest mit Jungen gefunden wurde o-der bei verschiedenen Begehungen mehrere Nachweise revieranzeigender Verhaltenswei-sen derselben Vogelart erbracht wurden.

Als revieranzeigende Merkmale werden folgende Verhaltensweisen bezeichnet: (Südbeck et al. 2005)

das Singen / balzrufende Männchen

Paare

Revierauseinandersetzungen

Nistmaterial tragende Altvögel

1 Die Fledermaus-Fauna in Markgräfler Obstwiesen Untersuchungen im Eggener Tal und bei Feuerbach , FrInaT, Freiburger Institut für angewandte Tierökologie GmbH, März 2015

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Vermutliche Neststandorte

Warnende, verleitende Altvögel

Kotballen / Eischalen austragende Altvögel

Futter tragende Altvögel

Bettelnde oder flügge Junge

Knapp außerhalb der Eingriffsfläche registrierte Arten mit revieranzeigenden Verhaltens-weisen wurden als Brutvögel gewertet, wenn sich die Nahrungssuche regelmäßig im Ein-griffsbereich vollzog.

Vogelarten, deren Reviergrößen größer waren als die Untersuchungsflächen und denen keine Reviere zugewiesen werden konnten, wurden als Nahrungsgäste geführt. Arten die das Gebiet hoch und geradlinig überflogen, wurden als Überflieger gewertet.

Fledermäuse Zur Erfassung der Fledermausfauna wurden zwei Begehungen durchgeführt, welche am 14.04. und 21.07.2016 stattfanden.

Zunächst fand eine Übersichtsbegehung statt. Dabei wurde das Potential der Vegetations-strukturen im Plangebiet, sowie im näheren Umkreis, abgeschätzt. Hierbei wurde eine Re-levanz-Prüfung für Fledermäuse im Hinblick auf Quartiermöglichkeiten in den Bäumen- und Gehölzbeständen sowie auf eine potentielle Nutzung des Plangebiets als Jagdhabitat durchgeführt. Zudem wurde nach Spalten und Höhlen in Bäumen gesucht. Aufgrund der Höhe mancher Spalten konnten dort keine endoskopischen Untersuchungen gemacht wer-den, die zugänglichen Spalten und Höhlen wurden untersucht.

Konkrete Ausflugbeobachtungen, sowie Beobachtungen von Flugrouten und Aufnahmen von Echoortungslauten mit dem Ultraschalldetektor (Elekon Batlogger M) wurden an den 2 Begehungen zur Dämmerungszeit durchgeführt. Hierbei wurden die Flugrouten der Fle-dermäuse beobachtet sowie die Rufe aufgenommen, welche mit dem Programm BatExplo-rer der Firma Elekon ausgewertet wurden.

Reptilien Bei den drei Begehungen (14.04., 29.04. und 21.07. 2016) wurden für Reptilien geeignete Habitate nach möglichen Vorkommen abgesucht. Die Begehungen fanden zu verschiede-nen Uhrzeiten und Sonnenständen statt. Mögliche Habitate wurden langsam bei unter-schiedlichen Tageszeiten und Wetterverhältnissen abgeschritten. Aufgrund der vielen Holz-scheite und Holzlagerhütten wurde auf das Auslegen von Reptilienblechen verzichtet.

Tabelle 1 Übersicht über die Begehungstermine

Datum Zeit Anlass Wetter

14.04.2016 7.00–8.30 Erste methodische Vogelkartierung. Habi-taterfassung, Biotopkartierung

sonnig, leicht be-wolkt, frisch, ca. 10°C

14.00- 14.30 Habitatkontrolle Reptilien Sonnig, frühlingshaft ~13 C

20.30- 21.30 Habitaterfassung, Erste Fledermauskar-tierung

klarer Himmel, 15°C

29.04.2016 6.30–7.30 Zweite methodische Vogelkartierung; Heiter bis wolkig, ca. 11°C

11.30- 12.30 Habitatkontrolle Reptilien Sonnig; leichte Be-wölkung nimmt zu ~16 C

18.05.2016 7.30-8.30 Dritte methodische Vogelkartierung; sonnig mit einzelnen Wolken, ca. 18°C

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21.07.2016 16.30-17.30 Habitatkontrolle Reptilien Sonnig; ~22 C

21.30-23.00 Zweite Fledermauskartierung heiter bis wolkig, windig bis 21 °C

30.04.2018 8.00 – 9.00 Erste Begehung Wendehals mit Klang-attrappe

Sonnig; ~17 C

05.05.2018 11.00 -12.00 Zweite Begehung Wendehals mit Klang-attrappe

Sonnig; ~21 °C

3. Avifauna

3.1 Bestand Vögel

Bestand Lebensraum und Individuen

Im Gebiet fanden im Jahre 2016 drei Begehungen statt, bei denen die Vögel akustisch und optisch erfasst wurden.

Durch die häufige Präsenz des Menschen kommen keine scheuen Vogelarten im zu unter-suchenden Gebiet vor.

Trotz der zahlreichen Nistmöglichkeiten (Obstplantage) im eigentlichen Plangebiet, konnten keine brütenden Vögel innerhalb der Eingriffsflächen registriert werden. Die meisten re-gistrierten Arten wurden bei der Nahrungsaufnahme bzw. beim Überflug gesichtet. Sie wer-den deshalb als Nahrungsgäste oder Überflieger gewertet.

Die Nistschwerpunkte im erweiterten Untersuchungsgebiet liegen in den angrenzenden Wohnhäusern mit ihren Gartenflächen (z.B. Haussperling Hausrotschwanz) sowie in dem weiter nördlich liegenden Waldstück (z.B. Schwarzspecht). Wiesenbrüter sind aufgrund der Siedlungsnähe und der intensiven Nutzung der Fläche nicht zu erwarten.

Insgesamt wurden lediglich 19 Vogelarten registriert (Tab.2). In der direkten Eingriffsfläche brüten keine Vögel. Sechs Arten (Amsel, Kohlmeise, Hausrotschwanz, Haussperling, Gold-ammer und Zilpzalp) brüten in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsgebiet.

Amsel, Kohlmeise Hausrotschwanz brüten etwa 25 Meter vom Eingriff entfernt, in den südlich angrenzenden Gebäuden mit Gartenbereichen. Hausperling und Zilpzalp brüten in den Ge-hölzbeständen südöstlich außerhalb der Eingriffsfläche. In den östlich an das Plangebiet an-grenzenden Gehölzstrukturen brütet ein Goldammerpärchen.

Buchfink, Grünfink, Singdrossel und Zaunkönig waren gelegentliche Nahrungsgäste in den angrenzenden Flächen. Da sie dort kein revieranzeigendes Verhalten zeigten, sind ihre Brut-reviere vermutlich weiter entfernt.

Alle anderen Arten traten als Nahrungsgäste auf bzw. ihre Nester oder Baumhöhlen (z.B. Mehlschwalbe) liegen zu weit entfernt vom Eingriff.

Nachkartierung 2018

Laut den Angaben von Herr Ullrich (ökonzept Freiburg) konnte im Rahmen einer vom RP Freiburg und des NABU Schliengen in Auftrag gegebenen Brutvogel- und Fledermauskartie-rung im Bereich der Flst. Nr. 2158/2159 (vgl. Abb. 3 und 4) einmal ein Futter tragender Wen-dehals beobachtet werden. Weiterhin wird von einem Weiterflug Richtung Westen berichtet. Weitere Nachweise konnten nicht erbracht werden.

Daher erfolgten am 30.04. und 05.05.2018 weitere Begehungen durch das Büro Kunz. Zu-sätzlich wurden Klangattrappen eingesetzt. Bis zu derzeitigen Zeitpunkt konnten keine Nachweise für den Wendehals erbracht werden.

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Abb. 4 Plangebiet (rot) Wendehalsnachweise 2014 durch Ökonzept (Flst. Nr.2158/2159 gelb markiert) Quelle GoogleEarth- Aufnahme vom 08.07.2017

Weiterhin ist anzumerken, dass Seit 2016 umfangreiche Baumaßnahmen auf dem Flst. Nr. 2159 stattgefunden haben. (Vgl. Abb. 5) Daher ist ein Vorkommen des Wendehalses in diesem Bereich eher unwahrscheinlich aber nicht vollkommen ausgeschlossen- zu-mindest nicht in der näheren Umgebung.

Bis Anfang Mai konnte der Wendehals weder im Plangebiet, der näheren Umgebung noch in den ehemals besiedelten Bereichen nach-gewiesen werden. Ende Mai / Anfang Juni erfolgt jedoch nochmal eine Nachkartierung.

3.2 Auswirkungen

Auswirkungen Da innerhalb des Plangebietes keine Brutvögel festgestellt werden konnten, kann eine Beeinträchtigungen von Brutstätten durch das Roden der Bäume weitgehend ausgeschlossen werden. Das fehlen von Brutstätten in der Intensivobstanlagen ist vermultich auf die intensive Bewirtschaftung der Bäume, die Störwirkungen durch das Bewirtschaften der Grünlandflächen sowie den Einsatz von Spritzmitteln zurückzuführen. Des weiteren bestehen im direkten Umfeld rel. exteniv genutzten Streuobstbestände, die für die Vogelfauna deutlich günstigere Habitatstrukturen aufweisen.

Ebenso stellt der Eingriffsbereich kein essentiell wichtiges Nahrungshabitat für die angetroffenen Vogelarten dar, da durch den Einsatz der Spritzmittel nahezu keine Insektenfauna auf der Fläche anzutreffen war.

Da die Eingriffsflächen nur in untergeordnetem Umfang als Lebensraum genutzt werden, entstehen durch die Bauarbeiten lediglich Störwirkungen für die umliegenden Flächen. Da sich diese jedoch auf die Bauzeit beschränken und im weiteren Umfeld weitere Obstwiesenbestände anschließen ergeben sich hierdurch keine erheblichen Auswirkungen.

Da die Instensivobstanlagen nicht oder allenfalls in ungeordetem Umfang durch die kartierten Vogelarten als Habitat genutzt werden, entsteht durch den Verlust der Bäume auch keine erheblicher Verlust an Strukturhabitaten.

Abb. 3 Vergleichs-aufnahme GoogleEarth vom 06.03.2015

Abb. 5 Ansicht Flst. 2159 im Jahr 2016

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3.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

In den tatsächlich zur Bebauung vorgesehen Bereichen sind zwar zahlreiche Baumbestände (Obstplantage, Gehölzbestände) vorhanden, es konnte jedoch keine Nutzung als Bruthabitat nachgewiesen werden. Da in den Obstbaumbeständen eine Spontanansiedlung nicht voll-ständig ausgeschlossen werden kann, sind die nachfolgend dargestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen einzuhalten.

Um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu vermeiden, genügt es, als bauzeitliche Ein-schränkung die Rodung der vorhandenen Bäume und Gehölze in der dafür gesetzlich zuläs-sigen Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Zu dieser Zeit sind die Vö-gel entweder in ihrem Winterrevier oder können sich durch Flucht den Gefahren entziehen. Mit Einsetzen der Brutperiode werden sie die vom Eingriff betroffenen Bereiche des Plange-biets dann meiden.

Des Weiteren sollte auf einen möglichen Erhalt von vorhandenen Bäumen in den privaten Gartenflächen oder im Randbereich des Baugebietes geachtet werden.

3.4 Ausgleichmaßnahmen

Im Moment kann die Umgebung den Verlust an Nahrungshabitaten problemlos kompensie-ren. Die Intensivobstanlage selbst wird nur in eingeschränktem Umfang als Nahrungshabitat genutzt, da durch den Spritzmitteleinsatz vermutlich nur ein reduziertes Nahrungsangebot vorhanden ist.

Die beanspruchte Obstplantage sowie die Gehölzbestände werden nicht Bruthabitate ge-nutzt. Um das geplante Wohngebiet sind als Grenzgrün und Einbindung in die Landschaft Baumpflanzungen vorgesehen. Hierdurch werden weitere Habitatstrukturen am Rande des zukünftigen Baugebiets geschaffen.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durch das Aufhängen von Nistkästen oder die Schaf-fung weiterer Strukturhabitate sind nicht erforderlich.

Im Rahmen der festgesetzten Gehölzpflanzungen zur Einbindung in die Landschaft werden auch zahlreiche Hochstamm –Obstbäume gepflanzt, diese sind des Weiteren eine geeignete Ausgleichsmaßnahme für die ansässige Vogelfauna.

Artenschutzrechtlich besteht kein begründeter Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen, das Anbringen von 3 Kohlmeisen-/Starenkästen wird jedoch zur Habitataufwertung empfohlen.

Abb. 6 Amselpärchen auf Stromleitungen- außerhalb Plangebiet

Abb. 7 Von Mehlschwalben bewohnte Nester – außer-halb Plangebiet

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Tabelle 2 Rund um das Eingriffsgebiet nachgewiesene Vogelarten; Status: B= Brutvogel; BV= Brutverdacht; RS=Randsiedler; ÜF=Überflug; NG=Nahrungsgast; DZ=Durchzügler

Artname Status Nachweis

Nachweis

Nachweis

Schutz-status

Rote Lis-te

Ba.-Wü.

14.04. 29.04. 18.05.

Amsel B 1 2 1 b -

Blaumeise RS b

Buchfink NG 2 b -

Gartengrasmücke RS 1 1 b

Graureiher ÜF 1 b

Grünfink NG 1 1 b -

Goldammer B 1 1 2 b V

Haussperling B 2 4 2 b V

Hausrotschwanz B 1 4 1 b -

Kohlmeise B 4 1 2 b -

Mäusebussard ÜF s

Mehlschwalbe RS 5 7 b 3

Rabenkrähe ÜF 1 2 b

Rotmilan ÜF 1 s -

Schwarzspecht ÜF 1 s -

Singdrossel NG 1 b -

Weißstorch ÜF 1 s V

Zaunkönig RS 1 b -

Zilpzalp B 2 1 2 b -

Erläuterungen: Rote Liste D Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2009) BW Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003)

2 stark gefährdet 3 gefährdet i gefährdete wandernde Tierart V Vorwarnliste * nicht gefährdet FFH Fauna-Flora-Habitatrichtlinie

II Art des Anhangs II IV Art des Anhangs IV

BNatSchG/BArtSchV Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung oder Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit wei-

teren Richtlinien und Verordnungen s streng geschützte Art b besonders geschützte Art

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3.5 Prüfung der Verbotstatbestände

Tötungsverbot

§ 44 (1) 1 (Tötungsverbot): „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschütz-ten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsfor-men aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

Die erforderlichen Rodungsarbeiten, sind nur in der gesetzlich zugelassenen Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar im Vorjahr des Eingriffs durchzuführen. In der zuläs-sigen Rodungszeit sind keine brütenden Alttiere, Eier oder flugunfähigen Jungtiere vor-handen, so dass das Tötungsverbot nicht verletzt wird.

Unter Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht mit dem Eintreten des Verbotstatbestands nach BNatSchG § 44 (1) 1 (Tötungs-verbot) zu rechnen.

Störungsverbot § 44 (1) 2 (Störungsverbot): „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Ar-ten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art ver-schlechtert.“

Die Auswirkungen der Baumaßnahmen beschränken sich auf zusätzliche, zeitlich be-fristete und stark lokal beschränkte Beunruhigungseffekte. Die Tiere meiden die Stör-bereiche und finden in der näheren Umgebung ausreichend ungestörte Ersatzhabitate. Störanfällige Wiesenbrüter wurden keine nachgewiesen. Das Eintreten des Störungs-verbots kann somit ausgeschlossen werden.

Unter Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht mit dem Eintreten des Verbotstatbestands nach BNatSchG § 44 (1) 2 (Störungs-verbot) zu rechnen.

Schädigungs-verbot

§ 44 (1) 3 (Schädigungsverbot): „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu be-schädigen oder zu zerstören.“

Die zu rodenden Obstbäume und Gehölzbestände wurden nicht als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten genutzt. Zudem finden umfangreiche Ersatzpflanzungen statt, die zu-künftig als Habitate zur Verfügung stehen, das Aufhängen von Nisthilfen ist nicht erfor-derlich.

Artenschutzrechtlich besteht kein begründeter Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen, das Anbringen von 3 Kohlmeisen-/Starenkästen wird jedoch zur Habitataufwertung empfohlen.

Die Verbotstatbestände des § 44 (1) 3 werden unter Berücksichtigung der vorgeschla-genen Maßnahmen nicht erfüllt.

3.6 Artenschutzrechtliche Bewertung

Das Plangebiet hat sich in avifaunistischer Hinsicht als nicht sehr bedeutsam für die heimi-sche Vogelwelt erwiesen. Streng geschützte Arten, störungsanfällige Wiesenbrüter oder schutzbedürftige Arten wurden nicht nachgewiesen. Von den lediglich 19 insgesamt nachge-wiesenen Vogelarten brüten nur 6 Arten im Umfeld des Plangebiets.

Von den in der Umgebung nachgewiesenen Vogelarten befinden sich nur die Goldammer, der Haussperling und der Weißstorch (Vorwarnstufe) auf der Roten Liste Baden-Württembergs. Der Haussperling besiedelt mit geringen Brutzahlen die von der Straße (Eg-gener Straße) erschlossenen Siedlungsbereiche.

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Durch das neue Baugebiet erfährt er nur zeitlich und räumlich eingeschränkte Störwirkungen und nahezu keinen Verlust an Nahrungshabitaten. Die Mehlschwalbe brütet an Gebäuden, die nicht von Eingriffen betroffen sind. Sie erfährt eine geringfügige Einschränkung ihres Nahrungshabitats, der aber in der Umgebung problemlos kompensiert werden kann. In den östlich an das Plangebiet angrenzenden Gehölzstrukturen brütet ein Goldammerpärchen. Erhebliche Beeinträchtigungen durch das Baugebiet sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Die Obstbäume und Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebiets werden nicht als Bruthabitat genutzt. Da in den Obstbaumbeständen eine Spontanansiedlung nicht vollständig ausge-schlossen werden kann, sind die nachfolgend dargestellten Vermeidungs- und Minimie-rungsmaßnahmen einzuhalten. Zur Vermeidung und Minimierung des Tötungstatbestandes dürfen Gehölzbestände nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen. Wei-tere Verbotstatbestände sind nicht zu erwarten. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig.

Bis Anfang Mai konnte der Wendehals weder im Plangebiet, der näheren Umgebung noch in den ehemals besiedelten Bereichen nachgewiesen werden. Ende Mai / Anfang Juni erfolgt jedoch nochmal eine Nachkartierung.

Artenschutzrechtlich besteht kein begründeter Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen, das Anbringen von 3 Kohlmeisen-/Starenkästen wird jedoch zur Habitataufwertung empfohlen.

Unter Beachtung der oben genannten Vermeidungs- und Minimierungsauflagen (bauzeitliche Rodungsvorgeben) sowie Ausgleichsmaßnahmen (Baumpflanzungen) werden die Verbots-tatbestände nach § 44 (1) 1 - 3 BNatSchG nicht erfüllt.

4. Fledermausfauna Vorbemerkung Da die Wimperfledermaus die einzige Art des benachbarten FFH-Gebiets ist, für die eine

potentielle Betroffenheit entsteht, muss für diese Art ergänzend zu der artenschutzrechtli-che Prüfung auch eine Prüfung der FFH-Erhaltungsziele erfolgen. Dies erfolgt in einem gesonderten Kapitel, indem auch die weiteren FFH-Arten betrachtet werden.

Ergänzung Mai 2018

Wie bereits oben erwähnt wurde auf Anregung des LRA Lörrach Sachgebiet Naturschutz & Landschaftspflege (siehe Stellungnahme vom 17.01.2018) das vom RP Freiburg in Auf-trag gegebene Gutachten zur Fledermausfauna (Die Fledermaus-Fauna in Markgräfler Obstwiesen Untersuchungen im Eggener Tal und bei Feuerbach , FrInaT, Freiburger Institut für angewandte Tierökologie GmbH, März 2015) im Eggenertal gesichtet. Die Er-kenntnisse zur Fledermausfauna im Bereich Feuerbach wurden geprüft und werden im vorliegenden Gutachten berücksichtigt. Die bisher erfolgten textlichen und bildlichen Er-gänzungen wurden durch kursive Schrift hervorgehoben.

Weitere Untersuchungen der Fledermausvorkommen sind für September 2018 mit einem Kontrolle des Gebietes auf Balzquartiere geplant. Die Ergebnisse werden nachgereicht.

4.1 Bestand

Am 14.04.2016 tagsüber und bei Dämmerung sowie am 21.07.2016 bei Dämmerung wurde das Gebiet und seine Randbereiche auf Fledermausvorkommen untersucht.

Im Untersuchungsbereich wurden insgesamt 3 Fledermausarten, die Zwergfledermaus (Pi-pistrellus pipistrellus), die Wimpernfledermaus (Myotis emarginatus) und die Gattung Plecotus (Plecotus spec) nachgewiesen. Aufgrund der Habitatausprägung und der Höhen-stufe ist eher mit dem Vorkommen des Grauen Langohrs zu rechnen. Alle Arten sind im An-hang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und national streng geschützt. Es wurden direkt im Gebiet mehrere Einzeltiere gesichtet (Sichtung und Detektornachweis).

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Auf die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) gehen etwa 64% der Rufkontakte zurück, 26 % entfallen auf die Wimpernfledermaus und lediglich etwa 10 % konnten der Gattung Plecotus zugeordnet werden. Die Flugrouten verliefen vorwiegend im Bereich der beleuchte-ten Straße sowie dem Ortsrand mit landwirtschaftlichen Gebäuden. Mittlere Aktivität konnte im Bereich der mit Streuobst bestandenen Grünlandflächen westlich des eigentlichen Plan-gebiets verzeichnet werden.

Die nachgewiesenen Arten nutzten vor allem die Gehölzstrukturen entlang des Wirtschafts-weges (westliche Plangebietsgrenze), den Bereich um den Schafstall sowie die südlichen Siedlungsbereiche zum Jagen. Die Obstplantagenbereiche wurden kaum überflogen, eine Nutzung als essentielles Jagdhabitat innerhalb des Plangebietes war nicht festzustellen.

Abb. 8 Rindenspalten

Abb. 9 Astloch/Höhle

Im Untersuchungsgebiet sind vereinzelt Bäume mit Spaltenstrukturen vorhanden, die als Fledermausquartiere in Frage kommen. Konkrete Quartiernachweise über z.B. Kotspuren, konnten nicht erbracht werden, zudem sind die Quartiermöglichkeiten im weiteren Umfeld (alte Gebäude, landwirtschaftliche Höfe) wesentlich attraktiver. Das Plangebiet wird nur in geringem Umfang überflogen. Dies bestärkt auch die starke Frequentierung der Randberei-che, der beleuchteten Bereiche mit hohem Futterinsektenaufkommen und großer Anzahl von Fledermausaufzeichnungen sowohl mit dem Batlogger als auch direkte Sichtnachweise. Alle drei nachgewiesenen Fledermausarten nutzen als Wochenstuben überwiegend Gebäu-destrukturen. Da im direkten Plangebiet keine Gebäude vorhanden sind, können Wochen-stuben ausgeschlossen werden. Winterquartiere sind im Plangebiet nicht zu erwarten, da keine Höhlenbäume mit genügend großem Stammdurchmesser oder Erdstollen vorhanden sind.

Als Leitstruktur dienen hauptsächlich die Gehölze entlang der Straße und die Einzelbäume im Parkplatzbereich innerhalb des Plangebietes.

Allerdings scheinen die Tiere die beleuchteten Bereiche aus den umliegenden Waldberei-chen problemlos auch ohne das Vorhandensein von Leitstrukturen überbrücken zu können.

Aufgrund der geringen Nutzung des Eingriffsraums durch die genannten Fledermausarten, wurde die weitere Untersuchung des Gebietes im Jahr 2017 beendet, da sich auch über die Habitatstrukturen mit den Obstbaumplantagen, dem durch den Einsatz der Spritzmittel nur geringen Nahrungsangebot keine Veranlassung bestand, die Untersuchungen weiter zu ver-tiefen. Zumal auch bei den Baumkontrollen keine Hinweise auf eine Nutzung der Bäume als Zwischenquartiere festzustellen waren.

Eine verstärkte Nutzung des Eingriffsbereichs als Jagdhabitat während der Herbstmonate, wenn verfaulendes Ost Insekten anlockt, ist ebenfalls rel. unwahrscheinlich, da in den Inten-sivobstanlagen das Obst ja gezielt und komplett geerntet wird und nicht an den Bäumen hängen bleibt, wie das teilweise in nicht oder wenig genutzten Streuobstwiesen der Fall ist.

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Balzquartiere Bei den bisher erfolgten Begehungen konnten keine besiedelten Fledermausquartiere nach-gewiesen werden. Das Eingriffsgebiet besitzt zwar eine hohe Dichte an Obstbäumen, jedoch ohne nennenswerte Spalten oder Höhlen, die sich für baumhöhlenbewohnende Fleder-mausarten wie den Großen Abendsegler und die Bechsteinfledermaus, aber auch für baum-höhlen- und spaltenbewohnende Arten der Gattungen Pipistrellus und Myotis als Lebens-raum eignen würden (Wochenstuben, Zwischen- oder Paarungsquartiere). Als weniger ge-eignet erweist sich das Eingriffsgebiet für Fledermausarten, die bevorzugt im menschlichen Siedlungsbereich (Fensterläden, Dachstühle, Hausverkleidungen) als Sommerquartiere nut-zen (Graues Langohr, Wimperfledermaus).

Da es vor allem im Bereich der Obstplantage an vorhandenen Baumhöhlen fehlt, ist nicht von einer besonderen Eignung des Plangebiets oder einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein von Paarungsquartieren auszugehen. Zumal nach derzeitigem Planungs-stand (Mai 2018) mehrere Einzelbäume (u.a. der Birnbaum im nördlichen Plangebiet) erhal-ten bleiben können.

Aus Sicht des Gutachters können Balzquartiere in den Eingriffsbereichen mit hinreichender Sicherheit weitgehend ausgeschlossen werden. Um diese Einschätzung zu bestätigen, ist für den September 2018 jedoch nochmals eine Kontrolle vor Ort vorgesehen

Ergebnisse des Fremdgutachtens

(FrInaT

Im Rahmen der Fledermausuntersuchungen des Eggener Tals und Feuerbach konnten ins-gesamt 12 verschiedene Fledermausarten nachgewiesen werden.

Neben den Detektoraufnahmen wurden auch Netzfänge im Bereich des „Sätteli“ (vgl. Abb. 10) durchgeführt.

Dabei konnten neben einem Bechsteinfledermaus Jungtier, das Braune Langohr, die Mück-fledermaus und die Zwergfledermaus nachgewiesen werden.

Da es sich im Bereich des „Sätteli“ um keine Intensivobstanlage sondern eine überwiegend naturbelassene Streuobstwiese handelt und zudem Waldbestände direkt nördlich angren-zen, können die beiden Standorte trotz ihrer räumlichen Nähe (Luftlinie ca. 100m) nicht di-rekt miteinander verglichen werden. Die Streuobstbestände unterliegen weiterhin nicht der verhältnismäßig hohen Insektenschutzmittelbelastung der Intensivobstanlange des Plange-biets. Dadurch ist von einem völlig anderen Futteraufkommen auszugehen.

Abb. 10 Plangebiet (rot), Standort Netzfänge Fledermäuse – Fritat (gelb)

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Tabelle 3 Liste der nachgewiesenen Fledermausarten

Art

Wissenschaftl. Name

Deutscher Name

FFH

BNatSchG

BArtSchV

RL B-W

RL D

Myotis emarginatus Wimpernfledermaus II/ IV b/s 1 2

Plecotus auritus/austriacus Braunes/Graues Langohr IV b/s 3/1 V/2

Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus IV b/s 3 *

Erläuterungen: Rote Liste D Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2009) BW Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003)

2 stark gefährdet 3 gefährdet i gefährdete wandernde Tierart V Vorwarnliste * nicht gefährdet FFH Fauna-Flora-Habitatrichtlinie

II Art des Anhangs II IV Art des Anhangs IV

BNatSchG/BArtSchV Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung oder Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit weiteren

Richtlinien und Verordnungen s streng geschützte Art b besonders geschützte Art

Tabelle 4 Bestand gemäß Kartierungsergebnissen

Art Verbreitungs-nachweise

Habitateignung (Quelle: Dr. H. Turni, Tübingen) Betroffenheit

Zwergfledermaus LUBW Mess-tischblatt

Nachweis zwi-schen 1990

bis 2000 , ab 2000

Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in struk-turreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsberei-chen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete die-nen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Ge-hölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Als Wo-chenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht, insbesondere Hohlräume hin-ter Fensterläden, Rollladenkästen, Flachdächer und Wand-verkleidungen. Baumquartiere sowie Nistkästen werden nur selten bewohnt, in der Regel nur von einzelnen Männchen.

Gebiet ist als Jagdhabitat nicht ungeeignet.

Wochenstuben, und Überwin-terungs-quartiere eher nicht zu erwarten. Sommer- und Zwischenquartiere möglich.

Wimpernfledermaus LUBW Mess-tischblatt

Nachweis zwi-schen 1990

bis 2000 , ab 2000

Die wärmeliebende Wimpernfledermaus jagt bevorzugt in laubreichen Wäldern, Parks, Obstwiesen, kleinen Gewäs-sern und manchmal auch in Viehställen. Als Sommerquar-tier werden neben relativ hellen und kühlen Dachböden, Scheunen und Ställe aber auch Höhlen bewohnt. Sie jagen hauptsächlich dicht über den Baumkronen und sammeln dabei die Insekten von den Blättern ab (foliage-gleaning). Sie benötigen Gehölzzüge oder Bachläufe als Leitstruktur, offenes Gelände wird gemieden.

Gebiet ist als Jagdhabitat nicht ungeeignet.

Wochenstuben, und Überwin-terungs-quartiere eher nicht zu erwarten. Sommer- und Zwischenquartiere möglich.

Graues Langohr LUBW Mess-tischblatt

Nachweis nur für Graues

Langohr zwi-schen 1990 bis 2000 in 8211 NO

(Plangebiet 8211 SO)

Das Graue Langohr ist eine typische Dorffledermaus die eher die warmen Tallagen mit einer reichen Strukturvielfalt aus Siedlungsbereichen, Gartennutzungen und extensiv be-wirtschafteten landwirtschaftliche Nutzflächen bevorzugt. Als Sommerquartier werden Dachstühle, Felsspalten aber auch Fugen an Brückenbauwerken gerne aufgesucht. Bevorzugte Nahrung stellen Nachfalter, Blatthornkäfer sowie Kohl-schnaken oder andere Zweiflügler dar. Diese werden im langsamen Flug direkt über der Vegetation oder dem Boden abgesammelt.

Gebiet ist als Jagdhabitat nicht ungeeignet.

Überwinterungs-quartiere e-her nicht zu erwarten. Som-mer- und Zwischenquartiere möglich.

Gebäude sind als Wochen-stuben denkbar, aufgrund der geringen Individuen Anzahl aber eher unwahrscheinlich.

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Abb. 11 Übersicht über die Nachweise für Fledermäuse (siehe Legende) im Plangebiet (gelbe Strichlinie) Schafstall (blau mar-kiert).

Abb. 12 Darstellung der Fledermauskartierungen mit dem Batlogger (pinke Linie) am Plangebiet (gelbe Strichlinie)

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Abb. 13 Sonagramm einer Zwergfledermaus im Plangebiet

Abb. 14 Sonagramm einer Wimpernfledermaus im Plangebiet

4.2 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Da von einer Nutzung der Gehölzspalten als Sommerquartier auszugehen ist, genügt es, als bauzeitliche Einschränkung, die Rodung der Bäume und Gehölze in der dafür gesetzlich zu-lässigen Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Zu dieser Zeit sind die Fledermäuse in ihren Winterquartieren.

Bei Neubauten ist von neuen Beleuchtungsanlagen auszugehen. Grundsätzlich sollten hierfür insektenfreundliche Lichtquellen (z. Bsp. gelbliche LED’s) verwendet werden. Ein flächiges Anstrahlen von Fassaden o.ä. sollte vermieden werden. Besonders das im Plangebiet nach-gewiesene Braune/Graue Langohr agiert extrem lichtscheu, es werden keine Jagdgebiete in beleuchteten oder stark aufgehellten Bereichen aufgesucht. Künstliche Beleuchtung kann für lichtscheue Fledermäuse Transferflüge erschweren.

Abb. 15 Sonagramm eines Braunen/Grauen Langohrs im Plangebiet

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4.3 Ausgleichmaßnahmen

Das Quartierangebot generell und an Winterquartieren im Besonderen ist limitiert. Deshalb ist darauf zu achten, dass nach den Rodungen wieder wie zuvor Quartiermöglichkeiten zur Verfügung stehen. Im näheren Umfeld sind ausreichend Altbaumbestände vorhanden, die als Zwischen- oder Sommerquartier genutzt werden können.

Die sporadisch beanspruchten kleinflächigen Offenlandbereiche sind keine essentiellen Jagdhabitate für die angetroffenen Fledermäuse, daher sind keine vorgezogenen Aus-gleichsmaßnahmen notwendig. Zudem sind in der unmittelbaren Umgebung große Grünland-flächen als Ausweichmöglichkeiten vorhanden,

Als artenschutzrechtlicher Ausgleich für das Entfernen der Gehölze, müssen

5 Großraum- & Überwinterungshöhlen vom Typ 1FW der Firma Schwegler

zur Habitatsicherung an den bestehenden Gehölzen im südlichen Plangebiet angebracht werden.

4.4 Prüfung der Verbotstatbestände

Tötungsverbot

Tötungs- und Schädigungsverbot sind bezüglich den Fledermäusen identisch zu handhaben und werden daher zusammen abgeprüft.

§ 44 (1) 1 (Tötungsverbot): „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschütz-ten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsfor-men aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

Das Plangebiet wird kaum als Jagdhabitat genutzt, eine Nutzung der Spalten an den vorhandenen Bäumen als Sommer- oder Zwischenquartier kann jedoch nicht ausge-schlossen werden. Daher dürfen die Bäume zur Vermeidung des Tötungstatbestan-des nur in den Wintermonaten von Anfang Oktober bis Ende Februar gefällt werden.

Unter Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht mit dem Eintreten des Verbotstatbestands nach BNatSchG § 44 (1) 1 (Tö-tungsverbot) zu rechnen.

Störungsverbot § 44 (1) 2 (Störungsverbot): „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Ar-ten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art ver-schlechtert.“

Eine Störung, die geeignet wäre, den Erhaltungszustand der lokalen Fledermauspo-pulation zu verschlechtern (Verbotstatbestand nach § 44 (1) 2 BNatSchG) ist eben-falls nicht gegeben, da weder ein wesentliches Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat noch eine stark frequentierte Flugstraße betroffen sind. Alle Fledermäuse haben in Bezug auf Flugstraßen ausreichend Ausweichmöglichkeiten und in Bezug auf Nah-rungshabitate einige weitere nutzbare Flächen in der angrenzenden Umgebung.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die geplanten Bebau-ungsplan im Vorhabenbereich für Fledermäuse keine relevanten Beeinträchtigungen und keine Verletzungen der Verbotstatbestände zu erwarten sind.

Unter Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht mit dem Eintreten des Verbotstatbestands nach BNatSchG § 44 (1) 2 (Stö-rungsverbot) zu rechnen.

Schädigungs-verbot

§ 44 (1) 3 (Schädigungsverbot): „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu be-schädigen oder zu zerstören.“

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Hinweise auf ein Wochenstubenquartier (Fortpflanzungsstätte) liegen für den Ein-griffsbereich nicht vor. Die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffenen Gehölze als Zwi-schen- oder Sommerquartier genutzt werden, ist eher gering aber nicht vollkommen auszuschließen. In der unmittelbaren Umgebung stehen Altholzbestände/Gebäude mit entsprechenden Höhlen und Spalten zur Verfügung. Da die vorhandenen Ge-hölzvorkommen vollständig entfernt werden, ist ein Verlust von Quartierbäumen möglich, aber eher unwahrscheinlich. Als artenschutzrechtlicher Ausgleich für das Entfernen der Gehölze, müssen 5 Großraum- & Überwinterungshöhlen vom Typ 1FW der Firma Schwegler zur Habitatsicherung an den neuen Gebäuden angebracht werden.

Die Verbotstatbestände des § 44 (1) 3 werden unter Berücksichtigung der vorge-schlagenen Maßnahmen nicht erfüllt.

4.5 Artenschutzrechtliche Bewertung

Im erweiterten Untersuchungsbereich wurden 3 Fledermausarten, die Zwergfledermaus (Pi-pistrellus pipistrellus), die Wimpernfledermaus und die Gattung Plecotus spec. (Brau-nes/Graues Langohr) nachgewiesen. Die nachgewiesenen Arten nutzten vor allem die Ge-hölzstrukturen entlang des Wirtschaftsweges (westliche Plangebietsgrenze), den Bereich um den Schafstall sowie die südlichen Siedlungsbereiche zum Jagen.

Die Plantagenbereiche wurden kaum überflogen, eine Nutzung als essentielles Jagd- oder Paarungshabitat war nicht festzustellen. Durch die Ausweisung des Baugebietes verlieren die Tiere kein essentielles Nahrungshabitat. Die verstärkt frequentierten Bereiche entlang des Siedlungsrandes und Wirtschaftswege bleiben weitestgehend unverändert erhalten.

Eine verstärkte Nutzung des Eingriffsbereichs als Jagdhabitat während der Herbstmonate, wenn verfaulendes Ost Insekten anlockt, ist ebenfalls rel. unwahrscheinlich, da in den Inten-sivobstanlagen das Obst ja gezielt und komplett geerntet wird und nicht an den Bäumen hängen bleibt, wie das teilweise in nicht oder wenig genutzten Streuobstwiesen der Fall ist. Dennoch ist vorgesehen im September 2018 diesen Sachverhalt im Rahmen einer weiteren Begehung zu prüfen.

Weitere vertiefende Untersuchungen der Fledermausfauna durch Begehungen der Fläche werden derzeit nicht als zielführend angesehen, da die Intensivobstnutzung im Plangebiet und die Ergebnisse der beiden Aufnahmen im Jahr 2017 keine veränderten Ergebnisse er-warten lassen. Selbst wenn eine weitere Art bei Überflug der Fläche oder in den Randberei-chen festgestellt würde, ergeben sich für die getroffenen Aussagen zur Nutzung als Nah-rungshabitat oder im Hinblick auf Zwischen- und Sommerquartiere oder Wochenstuben keine Veränderung. Ebenfalls wären im Hinblick auf mögliche Vermeidungs- und Minimierungs-maßnahmen keine Erweiterungen oder Änderungen zu erwarten.

Um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG (1) 1-3 nicht zu erfüllen werden aus arten-schutzrechtlicher Sicht folgende Reglementierungen notwendig.

Entfernen der Gehölze erst ab Mitte Oktober bis Ende Februar Anbringen von 5 Großraum- & Überwinterungshöhlen vom Typ 1FW der Firma Sch-

wegler zur Habitatsicherung (im südlichen Plangebiet, an bestehenden Gehölzen) Bei Umsetzung der genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, werden die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 nicht erfüllt.

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5. Artengruppe Reptilien

5.1 Bestand Reptilien

Bestand Lebensraum und Individuen

Im Gebiet fanden im Jahre 2016 drei Begehungen statt, bei denen für Reptilien geeignete Habitate nach möglichen Vorkommen abgesucht wurden. Die Begehungen fanden zu ver-schiedenen Uhrzeiten und Sonnenständen statt. Mögliche Habitate wurden langsam bei un-terschiedlichen Tageszeiten und Wetterverhältnissen abgeschritten. Aufgrund der vielen Holzscheite und Holzlagerhütten wurde auf das Auslegen von Reptilienblechen verzichtet.

Im erweiterten Eingriffsbereich kommen die Reptilienarten Zauneidechse, und Blindschleiche vor. Sowohl Zauneidechsen als auch Blindschleichen wurden durch mehrere Sichtnachweise belegt.

Nach Anpassungen des Plangebiets, befinden sich die Fundpunkte der Zauneidechsen in-nerhalb des Plangebiets. Allerdings liegen diese im Bereich der festgesetzten Fläche für Landwirtschaft. Daher sind Eingriffe durch Baumaßnahmen nicht zu befürchten, die folgend aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind weiterhin gültig und so wie beschrieben durchzuführen.

Im Planbereich selbst konnte derzeit kein Nachweis für Reptilien erbracht werden. Nachwei-se konnten nur in dem an das Plangebiet angrenzenden Schafstallareal (mittlerweile teilwei-se im Plangebiet, jedoch in festgesetzter Landwirtschaftlicher Fläche ohne Eingriffe) und an einem Holzlagerplatz weiter östlich erbracht werden. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Ei-dechsen derzeit vom Schafstall her ausbreiten und möglicherweise an geeigneten Stellen neue Teilpopulationen bilden.

Sie beschränken sich dabei derzeit auf die Strukturen entlang des Schafstalls. Innerhalb des Plangebiets sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Auffällig waren 2 verletzte Zauneidechsen (Katze).

Die beiden Blindschleichenfunde lagen ca. 35 m östlich außerhalb des Plangebiets an einem Holzlagerschuppen mit landwirtschaftlichen Geräten (vgl. Abb. 20).

Abb. 16 Fundort der Zauneidechsen

Abb. 17 Verletzte Zauneidechse außerhalb Plangebiet

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Abb. 18 Fundort der beiden Blindschleichen

Abb. 19 Blindschleiche Jungtier

Abb. 20 Übersicht über die Nachweise für Reptilien (siehe Legende) Plangebiet (gelbe Strichlinie) und bauzeitlich zu errichtenden Schutzzäune (rot gepunktet)

Abb. 21 Ansicht Schafstall mit Auslauf und Weide, Fundort der Zauneidechsen

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Tabelle 3 Schutzstatus der Reptilien im UG

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name FFH RL

BNatSchG RL D

RL BW

Zauneidechse Lacerta agilis IV b/s V V

Blindschleiche Anguis fragilis - b * *

Erläuterungen: Rote Liste D Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2009) BW Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003)

2 stark gefährdet 3 gefährdet i gefährdete wandernde Tierart V Vorwarnliste * nicht gefährdet FFH Fauna-Flora-Habitatrichtlinie

II Art des Anhangs II IV Art des Anhangs IV

BNatSchG/BArtSchV Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung oder Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit weiteren

Richtlinien und Verordnungen s streng geschützte Art b besonders geschützte Art

Angesichts der allgemein wenigen Nachweise sowie der intensiven Schädlingsbekämpfung im Bereich der Obstplantage und somit beständig schlechter werdenden Standort- bzw. Nah-rungsbedingungen, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine kleine und wahrscheinlich mit negativem Trend behafteten Reliktpopulation handelt. Der Erhaltungszu-stand der bestehenden Lokalpopulation ist vermutlich ungünstig.

Überwinterungen von Eidechsen innerhalb des Plangebiets können ausgeschlossen werden.

Die Zauneidechse gilt als streng geschützt gemäß BNatSchG und ist zusätzlich Art der FFH-Richtlinie (Anhang IV). Die Art wird bezüglich des Erhaltungszustands in der kontinentalen Region gemäß dem nationalen Bericht 2007 der FFH-Richtlinie mit der Gesamtbewertung U1 (ungünstig-unzureichend) bewertet. Die Zauneidechse steht gemäß der Roten Liste Ba.-Wü (2009) auf der Vorwarnliste.

5.2 Auswirkungen

Auswirkungen Im Moment befinden sich die Zauneidechsen in Bereichen, die von den geplanten Eingrif-fen nicht beeinträchtigt werden. Diese Bereiche grenzen an das Eingriffsgebiet an, so dass geringe Störwirkungen möglich sind. Es muss daher unbedingt sichergestellt wer-den, dass sich keine Eidechsen in den Gefahrenbereich der Baustelle einwandern kön-nen.

Anlagebedingt erfahren die Eidechsen keine Beeinträchtigungen. Es ist zu erwarten, dass mit dem Wohnungsbau neue Sonderhabitate entstehen, die von Eidechsen besiedelt werden können. Betriebsbedingt sind ebenfalls keine Auswirkungen zu erwarten.

5.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu vermeiden, muss den Eidechsen während der gesamten Bauzeit der Zugang in die Gefahrenbereiche der Baustelle verwehrt werden. Dazu das Aufstellen von durch die Reptilien nicht überwindbaren Schutzzäunen während der Bauphase erforderlich. (siehe Abb. 15). Der Zaun muss während der gesamten Bauzeit auf-rechterhalten werden und ist beständig auf seine Funktionserfüllung hin zu überprüfen.

Die besiedelten Bereiche außerhalb des Zaunes bzw. des Plangebietes liegen auf privaten Grundstücken die durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

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5.4 Ausgleichmaßnahmen

Die Eidechsen verlieren keine Habitate mit erheblicher Bedeutung als Nahrungsraum oder Bereiche mit sonstige Habitatfunktionen wie Winterquartier usw.. Der Schafstall mit seinen zahlreichen Reptilienhabitaten und den nachgewiesenen Vorkommen wird nicht beeinträch-tigt und bleibt unverändert erhalten.

Es kann davon ausgegangen werden, dass nach der Fertigstellung der geplanten Gebäude und der zugehörigen Privatgärten auch innerhalb des Plangebietes geeignete Habitate für die Zauneidechsen entstehen, so dass eher von einer Ausbreitung der Artengruppen ausge-gangen werden kann.

Sonstige Ausgleichsmaßnahmen werden nicht fällig.

5.5 Prüfung der Verbotstatbestände

Tötungsverbot

§ 44 (1) 1 (Tötungsverbot): „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschütz-ten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsfor-men aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

Um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu vermeiden, muss den Eidechsen während der gesamten Bauzeit der Zugang in die Gefahrenbereiche der Baustelle verwehrt werden. Dazu ist die Errichtung von Zäunen wie in Abb. 15 gezeigt nötig. Der Zaun muss während der gesamten Bauzeit aufrechterhalten werden und ist be-ständig auf seine Funktionserfüllung hin zu überprüfen. Weitere Vermeidungsmaß-nahmen sind nicht erforderlich.

Unter Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht mit dem Eintreten des Verbotstatbestands nach BNatSchG § 44 (1) 1 (Tö-tungsverbot) zu rechnen.

Störungsverbot § 44 (1) 2 (Störungsverbot): „Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art ver-schlechtert.“

Um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu vermeiden, muss den Eidechsen während der gesamten Bauzeit der Zugang in die Gefahrenbereiche der Baustelle verwehrt werden. Die Bereiche außerhalb des Zaunes liegen in nicht betroffenen Pri-vatbereichen und sind daher nicht beanspruchbar. Der Zaun muss während der ge-samten Bauzeit aufrechterhalten werden und ist beständig auf seine Funktionserfül-lung hin zu überprüfen.

Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Die anschließenden Arbeiten bringen eine erhöhte Störwirkung mit sich, die sich aber nicht erheblich auf Eidechsen im Umkreis des Plangebiets auswirken wird, da diese als Siedlungsfolger an entsprechende Störwirkungen schon gewöhnt sich oder sich außerhalb des Plangebiets (z.B. Schafstal) befinden.

Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt

§ 44 (1) 3 Schä-digungsverbot

§ 44 (1) 3 (Schädigungsverbot): „Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu be-schädigen oder zu zerstören.“

Die Eidechsen verlieren keine Habitate mit erheblicher Bedeutung. Die besiedelten Bereiches um den Schafstall bleiben unverändert erhalten. Im Bereich der geplanten Wohnbebauungen ist mit der Neuschaffung weiteren Sonderhabitaten für Eidechsen zu rechnen, so dass insgesamt von einer Ausbreitung der Reptilien in die Wohnbau-flächen hinein ausgegangen werden kann.

Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

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5.6 Artenschutzrechtliche Bewertung

In den Eingriffsflächen des Baugebietes konnten keine Reptilien nachgewiesen werden. Nachweise konnten nur im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche festgestellt werden. Dabei handelte es sich südlich des Schotterweges um insgesamt 3 Zauneidechsen. Eine sich re-produzierende Population innerhalb des Plangebiets konnte nicht festgestellt werden.

Das liegt vermutlich an der Tatsache, dass sich für Eidechsen im Plangebiet kaum bis gar keine geeignete Habitatstrukturen befinden. Südlich des Plangebiets befindet sich rund um einen Schafstall mit Auslauf und kleiner Weidefläche ein lokales Populationszentrum der Zauneidechse. Diese Bereiche werden als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen, bauliche Veränderungen sind hier jedoch nicht geplant, so dass nicht von Beeinträchtigungen auszu-gehen ist.

Jedoch muss zur Vermeidung des Tötungstatbestandes unbedingt sichergestellt werden, dass sich keine Eidechsen in den Gefahrenbereich der Baustelle einwandern können. Um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu vermeiden, muss den Eidechsen während der gesamten Bauzeit der Zugang in die Gefahrenbereiche der Baustelle verwehrt werden. Die Bereiche außerhalb des Zaunes liegen in nicht betroffenen Privatbereichen und sind daher nicht beanspruchbar. Der Zaun muss während der gesamten Bauzeit aufrechterhalten wer-den und ist beständig auf seine Funktionserfüllung hin zu überprüfen.

Anlagebedingt erfahren die Eidechsen keine Beeinträchtigungen. Es ist zudem zu erwarten, dass mit dem Wohnungsbau bzw. den neuen Gärten weitere Sonderhabitate entstehen, die von Eidechsen besiedelt werden können. Betriebsbedingt sind ebenfalls keine Auswirkungen zu erwarten.

Um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu vermeiden, muss den Eidechsen während der gesamten Bauzeit der Zugang in die Gefahrenbereiche der Baustelle verwehrt werden. Dazu ist die Errichtung von Zäunen wie in Abb. 15 gezeigt nötig.

Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Sonstige Ausgleichsmaßnahmen werden nicht fällig.

Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben kann das Eintreten der Verbotstatbe-stände nach § 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden.

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6. Arten des benachbarten FFH-Gebiets

6.1 Benachbartes Natura 2000 Gebiet

Benachbartes FFH Gebiet

Das nächstgelegene FFH-Gebiet (Markgräfler Hügelland mit Schwarzwaldhängen Schutzgebiets Nr. 8211341) liegt etwa 120 m nordöstlich des Bebauungsplangebietes.

Für das FFH- Gebiet liegt aktuell (November 2017) noch kein Managementplan vor, so dass zunächst die Gebietsbögen sowie Karten (Stand Nov. 2017) des Schutzgebietes ausgewertet wurden. Des Weiteren wurden die artenschutzrechtlichen Untersuchungen in die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungsfaktoren hinsichtlich der Schutz- und Er-haltungsziele des Natura 2000 Gebietes hinzugezogen.

Auf der Grundlage dieser Darstellungen erfolgt dann die gutachterliche Einschätzung, ob Beeinträchtigungen der Schutzziele des ausgewiesenen Gebietes möglich oder aus-zuschließen sind. Sind Beeinträchtigungen auszuschließen, erfolgen keine weiteren Un-tersuchungen. Sind Beeinträchtigungen möglich, ist eine FFH – Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Übersicht über die wertgebenden Arten

Tabelle 6 gibt einen Überblick über die betroffenen FFH-Arten des benachbarten FFH-Gebiets. Teilweise fanden im Artenschutzkapitel zur Wimpernfledermaus schon Ausfüh-rungen zu den Arten statt.

Tabelle 4 Übersicht über die potentiell betroffenen FFH-Arten mit Prognose für eine möglicherweise eintretende Beeinträchtigung

Art Eintrittswahrscheinlichkeit für eine pot. Betroffenheit

Gelbbauchunke Im Vorhabenbereich, welcher sich außerhalb des FFH- Gebiets befindet, sind keine potentiellen Habitatstrukturen für die Gelbbauchunke vorhanden.

Kammolch Im Vorhabenbereich, welcher sich außerhalb des FFH- Gebiets befindet, sind keine potentiellen Habitatstrukturen für den Kammmolch vorhanden.

Europäischer Dünnfarn Im Vorhabenbereich, welcher sich außerhalb des FFH- Gebiets befindet, sind keine potentielle Habitatstrukturen für den Europäischen Dünnfarn vorhanden. Es fehlt die von der Art bevorzugte Waldnähe, die ein ausgeglichenes Mikrokli-ma garantiert.

Hirschkäfer Im Vorhabenbereich, welcher sich außerhalb des FFH- Gebiets befindet, sind

zwar potentielle Habitatstrukturen für den Hirschkäfer vorhanden, es konnten jedoch keine Nachweise erbracht werden.

Luchs Es kann sicher gesagt werden, dass keine Beeinträchtigungen eines möglichen Einzeltieres auf Streifzug gegeben sind. Das Gelände wird angesichts der Lage am unmittelbaren Siedlungsbereich, der Landesstraße und der hohen Störungs-raten derzeit nicht genutzt.

Wimperfledermaus Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen konnte die Wimpern-fledermaus nachgewiesen werden. Die Nachweise erfolgten jedoch nordwest-lich und östlich außerhalb des Plangebiets. Daher ist lediglich von einer gerin-gen Betroffenheit auszugehen.

Bechsteinfledermaus Großes Mausohr Große Hufeisennase

Im Vorhabenbereich, welcher sich außerhalb des FFH- Gebiets befindet, sind zwar potentielle Habitatstrukturen für die genannten Fledermausarten vorhan-den, es konnten jedoch keine Nachweise erbracht werden. Insgesamt ergeben sich für die im Erhebungsbogen genannten Fledermausar-ten keine erheblichen Beeinträchtigungen.

Spanische Fahne Im Vorhabenbereich, welcher sich außerhalb des FFH- Gebiets befindet, sind keine potentiellen Habitatstrukturen für die Schmetterlingsart „Spanische Fahne“ vorhanden. Reproduktionszentren sind im Plangebiet ebenfalls nicht zu erwarten, da hier keine wichtigen Wirtspflanzen vorhanden sind.

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6.2 Mögliche Auswirkungen auf FFH-Arten

Als einzige Art des FFH-Gebiets verbleibt eine mögliche Betroffenheit für die Wimper-fledermaus.

Fazit Wimper-fledermaus

Wie die artenschutzrechtlichen Untersuchungen belegen, liegen die Aktivitätsbereiche der Wimpernfledermaus außerhalb des Plangebiets, wichtige Lebensstätten und Ver-bundachsen für die Wimperfledermaus sind hier nicht zu erwarten.

Weiterhin ergeben sich auch keine erheblichen Konflikte mit den Erhaltungszielen des benachbarten FFH-Gebiets. Es erfolgt vielmehr eine Aufwertung der Strukturvielfalt durch die geplanten Ausgleichspflanzungen und den zukünftigen Verzicht auf Insekten-bekämpfung im Bereich der jetzigen Obstbaumplantage. Hiervon profitieren neben der Wimpernfledermaus auch die anderen Fledermausarten des angrenzenden FFH-Gebiets

Somit sind keine erheblichen Folgen zu erwarten.

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