2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg ... · 07.03.2011 § 15 Übertragung von...

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2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5) Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458 Änderungen § 61 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) 1. § 75, 75a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) 2. Inhaltsübersicht, §§ 2, 3, 4, 5, 7, 11, 14, 26, 52, 74, 75a, 78a geändert, § 73 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318). 3. Inhaltsübersicht, §§ 13, 19, 20, 21, 34, 35, 38, 52, 57, 61 geändert, § 78b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) 4. § 61 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 720) 5. § 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 379) 6. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Wahlgrundsätze § 4 Anzahl der Vertreter § 5 Wahlbereiche § 6 Wahlperiode § 7 Wahlrecht § 8 Ausschluss vom Wahlrecht § 9 Ausübung des Wahlrechts § 10 Wählbarkeit § 11 Gliederung der Wahlorgane; Wahlbehörden § 12 Wahlleiter und Wahlausschüsse § 13 Wahlbekanntmachung des Wahlleiters § 14 Wahlvorsteher und Wahlvorstand Seite 1 von 39 Ein Service von Mecklenburg-Vorpommern und juris 07.03.2011 http://mv.juris.de/mv/gesamt/KWG_MV.htm

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2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

Änderungen

§ 61 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274)

1.

§ 75, 75a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640)

2.

Inhaltsübersicht, §§ 2, 3, 4, 5, 7, 11, 14, 26, 52, 74, 75a, 78a geändert, § 73 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318).

3.

Inhaltsübersicht, §§ 13, 19, 20, 21, 34, 35, 38, 52, 57, 61 geändert, § 78b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82)

4.

§ 61 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 720)

5.

§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 379)

6.

InhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Wahlgrundsätze§ 4 Anzahl der Vertreter§ 5 Wahlbereiche§ 6 Wahlperiode§ 7 Wahlrecht§ 8 Ausschluss vom Wahlrecht§ 9 Ausübung des Wahlrechts§ 10 Wählbarkeit§ 11 Gliederung der Wahlorgane; Wahlbehörden§ 12 Wahlleiter und Wahlausschüsse§ 13 Wahlbekanntmachung des Wahlleiters§ 14 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

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§ 15 Übertragung von Aufgaben auf das Amt§ 16 WahlbezirkeAbschnitt 2 Vorbereitung der Wahl§ 17 Wählerverzeichnis§ 18 Berichtigung der Wählerverzeichnisse§ 19 Wahlschein§ 20 Aufstellung von Wahlvorschlägen§ 21 Einreichungsfrist§ 22 Inhalt der Wahlvorschläge§ 23 Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen§ 24 Vertrauensperson§ 25 Mängelbeseitigung§ 26 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge§ 27 StimmzettelAbschnitt 3 Wahlhandlung § 28 Öffentlichkeit der Wahl§ 29 Unzulässige Wahlwerbung und Unterschriftensammlung,

unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen§ 30 Wahrung des Wahlgeheimnisses§ 31 Stimmabgabe§ 32 BriefwahlAbschnitt 4 Feststellung des Wahlergebnisses und System der Sitzverteilung§ 33 Feststellung im Wahlbezirk§ 34 Ungültige Stimmen§ 35 Zurückweisung von Wahlbriefen§ 36 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses in den

Wahlbereichen§ 37 System der Sitzverteilung im Wahlgebiet mit einem

Wahlbereich§ 38 System der Sitzverteilung im Wahlgebiet mit mehreren

Wahlbereichen§ 39 Ersatzpersonen§ 40 Bekanntgabe des Wahlergebnisses§ 41 Benachrichtigung der Gewählten§ 42 Erwerb der Mitgliedschaft in der VertretungAbschnitt 5 Wahlprüfung, Nachwahl§ 43 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl§ 44 Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl§ 45 Verwaltungsgerichtliche Entscheidung§ 46 Anfechtung§ 47 Rechtswirksamkeit der Beschlüsse der Vertretung

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§ 48 Wiederholungswahl§ 49 Neufeststellung des Wahlergebnisses§ 50 Nachwahl§ 51 Ergänzungswahl§ 52 Wahl aus besonderem AnlassAbschnitt 6 Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern § 53 Verlust des Sitzes§ 54 Nachrücken

§ 55 Folgen des Verbotes einer politischen Partei oder Wählergruppe

Abschnitt 7 Unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Landräte § 56 Entsprechende Anwendung von Vorschriften§ 57 Wahltag§ 58 Einteilung des Wahlgebietes§ 59 Ausübung des Wahlrechts durch Wahlschein§ 60 Wahlausschuss§ 61 Wählbarkeit, Prüfung der Wählbarkeit§ 62 Wahlvorschläge§ 63 Tod von Bewerbern, Verlust der Wählbarkeit§ 64 Durchführung der Wahl§ 65 Neuwahl

§ 66 Vorzeitiges Ausscheiden des ehrenamtlichen Bürgermeisters aus dem Amt

§ 67 Stimmzettel§ 68 Stimmabgabe§ 69 Feststellung des Wahlergebnisses§ 70 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl§ 71 Beschluss der Gemeindevertretung über die Gültigkeit der

Wahl§ 72 Verlust der Rechtsstellung des BürgermeistersAbschnitt 8 Schlussbestimmungen § 73 Kreisfreie Städte§ 74 Ehrenamtliche Mitwirkung§ 75 Allgemeine Wahlstatistik§ 75a Repräsentative Wahlstatistik§ 76 Ordnungswidrigkeiten§ 77 Durchführungsbestimmungen§ 78 Fristen und Termine§ 78a Kosten§ 78b Übergangsregelung§ 79 In-Kraft-Treten

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Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeindevertretungen, der Kreistage sowie der Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertretungen und die Kreistage.

(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter und die Kreistagsmitglieder.

(3) Die Gemeindevertretung kann entsprechend den Regelungen der Kommunalverfassung eine andere Bezeichnung führen. Gleiches gilt für die Gemeindevertreter.

(4) Wahlleiter ist in der Gemeinde der Gemeindewahlleiter und im Landkreis der Kreiswahlleiter.

(5) Wahlausschüsse sind weisungsunabhängige, überparteiliche Organe, die in den Landkreisen (Kreiswahlausschuss) und in den Gemeinden (Gemeindewahlausschuss) unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus wahlberechtigten Bürgern insbesondere für Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie zur Feststellung und Nachprüfung der Wahlergebnisse gebildet werden.

(6) Das Wählerverzeichnis ist ein Verzeichnis der für das jeweilige Wahlgebiet Wahlberechtigten.

(7) Wahlgebiete sind für die Gemeindewahl das Gemeindegebiet und für die Kreiswahl das Kreisgebiet.

(8) Gemeindewahlbehörden sind für die amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister. Die Amtsvorsteher werden im Fall ihrer Abwesenheit durch den leitenden Verwaltungsbeamten oder den leitenden Verwaltungsangestellten vertreten.

§ 3

Wahlgrundsätze

(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Vertreter werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

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(3) Der Wähler hat zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl je drei Stimmen, die er beliebig auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann.

(4) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis wählen.

§ 4

Anzahl der Vertreter

(1) Die Anzahl der Gemeindevertreter beträgt in den Gemeinden

bis zu 500 Einwohnern 7

von 501 bis zu 1.000 Einwohnern 9

von 1.001 bis zu 1.500 Einwohnern 11

von 1.501 bis zu 3.000 Einwohnern 13

von 3.001 bis zu 4.500 Einwohnern 15

von 4.501 bis zu 6.000 Einwohnern 17

von 6.001 bis zu 7.500 Einwohnern 19

von 7.501 bis zu 10.000 Einwohnern 21

von 10.001 bis zu 20.000 Einwohnern 25

von 20.001 bis zu 30.000 Einwohnern 29

von 30.001 bis zu 50.000 Einwohnern 37

von 50.001 bis zu 75.000 Einwohnern 43

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von 75.001 bis zu 100.000 Einwohnern 45

von 100.001 bis zu 150.000 Einwohnern 47

über 150.000 Einwohner 53.

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeindevertreter jeweils um einen Vertreter.

(2) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen

bis zu 175 000 Einwohnern 61,

über 175 000 Einwohner 69.

In Landkreisen, deren Gebiet sich über eine Fläche von mehr als 4 000 Quadratkilometer erstreckt, erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Kreistagsmitglieder jeweils um acht.

(3) Die Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag die Festlegung treffen, dass sich die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter in der ersten Wahlperiode nach der Neubildung einer Gemeinde in Gemeinden bis zu 1.500 Einwohner um zwei und in Gemeinden über 1.500 Einwohner um vier erhöht.

(4) Bei der Wahl aus besonderem Anlass ist bei der Anzahl der zu wählenden Vertreter § 52 zu beachten.

(5) Das Innenministerium bestimmt, dass die für einen von ihm festzusetzenden Stichtag ermittelte Zahl der fortgeschriebenen Bevölkerung zugrundezulegen ist.

§ 5

Wahlbereiche

(1) Die Wahl zu den Vertretungen wird in Wahlbereichen durchgeführt. Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche bestimmt die Vertretung.

(2) Wahlgebiete mit bis zu 25.000 Einwohnern können in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Für die Zahl der Einwohner ist der vom Innenministerium nach § 4 Abs. 5 festgesetzte Stichtag maßgeblich.

(3) Bei der Festlegung der Zahl und der Abgrenzung der Wahlbereiche sind unter Wahrung der Gemeinde- und Ämtergrenzen die örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden nicht durchschneiden.

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1.

2.

a)

b)

3.

§ 6

Wahlperiode

(1) Die Vertretungen werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Wahltag.

(2) Wahltag ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag.

(3) Die regelmäßigen Wahlen finden an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Wahltag in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. Juni statt.

§ 7

Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

seit mindestens drei Monaten

im Wahlgebiet ihre Wohnung,bei mehreren Wohnungen nach dem Melderegister ihre Hauptwohnung haben oder

sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben,

nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Werden in den letzten drei Monaten vor der Wahl Gebietsteile einer Gemeinde oder eines Landkreises in eine oder mehrere andere Gemeinden oder Landkreise eingegliedert, so ist bei der Berechnung der Drei-Monats-Frist nach Absatz 1 Nr. 2 die Dauer der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in der eingegliederten Gemeinde oder dem eingegliederten Landkreis anzurechnen.

(3) Bei der Berechnung der Drei-Monats-Frist nach Absatz 1 und 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 8

Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,1.

diejenige Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

2.

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§ 9

Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt worden ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

§ 10

Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und die übrigen Voraussetzungen des § 7 erfüllt.

(2) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der

infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

1.

infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

2.

§ 11

Gliederung der Wahlorgane; Wahlbehörden

(1) Wahlorgane sind

der Kreiswahlausschuss und der Kreiswahlleiter für den Landkreis,1.

der Gemeindewahlausschuss und der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde und

2.

der Wahlvorstand für den Wahlbezirk.3.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in den Gemeinden ist die Gemeindewahlbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Gemeindewahlbehörde unterstützt den Gemeindewahlleiter bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben. Die Gemeindewahlleiter amtsangehöriger Gemeinden haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den Gemeindewahlbehörden abzustimmen.

(3) Die Aufgaben des Landeswahlausschusses werden von dem nach dem Landeswahlgesetz gebildeten Landeswahlausschuss wahrgenommen.

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§ 12

Wahlleiter und Wahlausschüsse

(1) Das Amt des Wahlleiters und des Stellvertreters darf nicht ausüben, wer

Wahlbewerber,1.

Mitglied eines anderen Wahlorganes oder2.

Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson3.

ist. Der Wahlleiter beruft seinen Stellvertreter.

(2) Die Vertretung wählt einen Wahlleiter. Tritt ein Verhinderungsfall nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ein, wählt die Vertretung eine andere Person zum Wahlleiter. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Wahlleiter bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(3) Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden der Wahlleiter als Vorsitzender und vier bis sechs Beisitzer. Für jeden Beisitzer soll möglichst ein Stellvertreter berufen werden. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Wahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

(4) Ein Gemeindewahlausschuss ist auch dann zu bilden, wenn in der Gemeinde lediglich eine Kreiswahl stattfindet.

(5) Der Wahlausschuss tagt in öffentlicher Sitzung und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Wahlleiter trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in seinem Zuständigkeitsbereich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses und ist berechtigt, in dringenden Fällen für ihn zu handeln; in diesem Fall muss er den Wahlausschuss nachträglich unterrichten.

(7) Die Mitglieder der Wahlausschüsse, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 13

Wahlbekanntmachung des Wahlleiters

Der Wahlleiter fordert spätestens am 114. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Er weist in der Bekanntmachung auch auf die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche und die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3) hin.

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§ 14

Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern, die die Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten beruft; dabei sollen möglichst alle politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Ein Bediensteter der Gemeinde, des Amtes,des Landkreises oder des Landes kann auch dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt.

(2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden und nicht die Aufgaben nach § 15 Abs. 1 übertragen haben, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr. Der Gemeindewahlausschuss bestimmt hierzu aus der Mitte der Beisitzer einen stellvertretenden Wahlvorsteher; die Gemeindewahlbehörde ergänzt erforderlichenfalls die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 74 Abs. 2 Satz 2 finden auf Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, die nach den Sätzen 1 und 2 Aufgaben des Wahlvorstehers und des Wahlvorstandes wahrnehmen, keine Anwendung.

(3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung.

(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) § 12 Abs. 7 gilt für die Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend.

§ 15

Übertragung von Aufgaben auf das Amt

(1) Amtsangehörige Gemeinden können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht aus mindestens vier Beisitzern und dem Amtsvorsteher oder im Verhinderungsfall im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem gewählten Wahlleiter (Absatz 2) als Vorsitzenden. Zu Beisitzern in diesem Wahlausschuss sollen durch die Gemeindewahlbehörde nach Möglichkeit nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf das Amt übertragen haben. Der Wahlausschuss ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden.

(2) Der Amtsvorsteher ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehindert, die Aufgaben des Gemeindewahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Amtsausschuss eine andere Person zum Wahlleiter.

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(3) Die Amtszeit des nach Absatz 2 gewählten Wahlleiters sowie seines Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist.

§ 16

Wahlbezirke

(1) Jeder Wahlbereich bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlbehörde den Wahlbereich in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt je Wahlbereich einen oder mehrere Wahlbezirke für die Briefwahl.

(2) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke für beide Wahlen dieselben sein.

Abschnitt 2

Vorbereitung der Wahl

§ 17

Wählerverzeichnis

(1) Die Aufstellung und Führung des Wählerverzeichnisses erfolgt durch die Gemeindewahlbehörde. Für jeden Wahlbezirk ist ein Verzeichnis aufzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann einRecht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), eingetragen ist.

(3) Die Gemeindewahlbehörde benachrichtigt spätestens am 21. Tage vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 18

Berichtigung der Wählerverzeichnisse

(1) Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe zu erheben.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Entscheidung binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an den Gemeindewahlausschuss zulässig. Der Gemeindewahlausschuss

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entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl. Seine Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 19

Wahlschein

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

1.

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

2.

wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

3.

(3) Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann bei der GemeindewahlbehördeEinspruch eingelegt werden, über den diese unverzüglich entscheidet. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 18 Abs. 2 Satz 1) und für die Entscheidung über die Beschwerde (§ 18 Abs. 2 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch bis zum Ablauf der Auslegung des Wählerverzeichnisses eingelegt worden ist.

§ 20

Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) Wahlvorschläge können einreichen

politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),1.

Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),

2.

einzelne Personen, die sich selbst als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerber).

3.

(2) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen noch Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

(3) Die Wahlvorschläge werden in den Wahlbereichen (§ 5) aufgestellt. Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

(4) Ein Wahlberechtigter darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes jeweils für die Gemeinde- und für die Kreiswahl als Bewerber benannt werden.

(5) Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer

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in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

1.

in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)

2.

gewählt worden ist und seine unwiderrufliche Zustimmung zu seinerBenennung schriftlich erteilt hat. Sind in einem Wahlgebiet weniger als fünf Mitglieder der Partei oder Wählergruppe nach Satz 1 wahlberechtigt, ist für die Aufstellung der Bewerber die nach der Satzung nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Versammlungsteilnehmern vorgeschlagen und in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Ergebnis der Abstimmung enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen; die Unterzeichner haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Satz 3 bis 5 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .

§ 21

Einreichungsfrist

Wahlvorschläge sind spätestens am 62. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich beim für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter einzureichen.

§ 22

Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und soweit vorhanden deren Kurzbezeichnung tragen. Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung "Einzelbewerber" und als Zusatz dessen Nachnamen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Wahlleiter einen Zusatz verlangen.

(2) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

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1.

2.

a)

b)

(3) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Ist der Bewerber parteilos, hat er dies gegenüber dem Wahlleiter durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt nachzuweisen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .

(4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von dem für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorgan oder dem oder den Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von ihm selbst unterzeichnet sein.

(5) Dem Wahlvorschlag sind auch beizufügen:

für Deutsche die Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (§ 10 Abs. 1 und 2),

für Unionsbürger

die Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (§ 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1),

die Versicherung an Eides statt, dass sie im Herkunftsstaat nicht auf Grund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 3 Nr. 2). Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .

(6) Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe dem zuständigen Wahlleiter ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

§ 23

Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein durch eine Partei oder Wählergruppe benannter Bewerber, der nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann auch bis zur Entscheidung über die Zulassung (§ 26 Abs. 1) durch einen anderen Bewerber ersetzt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Wahlvorschläge.

(2) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

(3) Änderungen und Rücknahmen bedürfen einer gemeinsamen Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Sämtliche Erklärungen sind dem Wahlleiter gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.

§ 24

Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die

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Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlleiter abberufen oder ersetzt werden.

§ 25

Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

bei Parteien oder Wählergruppen der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht worden ist (§ 20 Abs. 5),

1.

die Frist nach § 21 nicht gewahrt ist,2.

bei Parteien oder Wählergruppen der Name der Partei oder der Wählergruppe fehlt (§ 22 Abs. 1 Satz 1),

3.

der Wahlvorschlag nicht gemäß § 22 Abs. 4 unterzeichnet ist.4.

§ 26

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 40.Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen und den Erfordernissen der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen.

(3) In den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber gestrichen, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen.

(4) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson oder der Wahlleiter binnen drei Tagen nach Verkündung Beschwerde erheben. Der Wahlleiter kann dies auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages tun.

(5) Über die Beschwerde entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuss, bei Wahlvorschlägen in kreisfreien Städten und in Landkreisen der Landeswahlausschuss. In der

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Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu entscheiden.

(6) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

§ 27

Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlbereich unter Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt.

(2) Die Stimmzettel enthalten die Namen der Bewerber in folgender Anordnung:

Bewerber, die für eine der an der letzten Kommunalwahl beteiligten Parteien auftreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl im Landesdurchschnitt erreichten Stimmenzahl,

1.

Bewerber, die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten, in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Partei und Wählergruppe,

2.

Einzelbewerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens.3.

(3) In Wahlbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 75a) durchgeführt wird, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.

Abschnitt 3

Wahlhandlung

§ 28

Öffentlichkeit der Wahl

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 29

Unzulässige Wahlwerbung und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

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§ 30

Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.

(2) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, einem Mitglied des Wahlvorstandes zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Das Gleiche gilt auch für einen Wähler, der außerstande ist, selbst das Stimmzählgerät zu bedienen.

§ 31

Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Das Innenministerium kann zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmzählgeräte verwendet werden.

(3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.

§ 32

Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Gemeindewahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen und von der Gemeindewahlbehörde freigemachten Wahlbriefumschlag

seinen Wahlschein,1.

in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel2.

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Ein Wähler, der nicht lesen kann oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet ist. Der Gemeindewahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig;er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .

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(3) Die Wahlbriefe eines Wahlbereiches werden von der Gemeindewahlbehörde dem oder den für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirk(en) zugeleitet.

Abschnitt 4

Feststellung des Wahlergebnisses und System der Sitzverteilung

§ 33

Feststellung im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen

auf jeden Bewerber und1.

auf jeden Wahlvorschlag2.

entfallen sind.

(2) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben haben. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 34

Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,

1.

keine Kennzeichnung enthält,2.

den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,3.

mehr als drei Kennzeichnungen enthält,4.

einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.5.

In den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 sind alle Stimmen ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem alle Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, jedoch eine Zurückweisung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

§ 35

Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn

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der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,1.

dem Stimmzettelumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,2.

weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen sind,

3.

im Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag enthalten ist,4.

der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,

5.

der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

6.

kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,7.

ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

8.

(2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn ein Wähler, der an der Briefwahl teilgenommen hat, verstorben ist, seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) aufgegeben oder sonst sein Wahlrecht verloren hat.

(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt dies als drei ungültige Stimmen.

(4) Mehrere Stimmzettel derselben Wahl in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ein Stimmzettel mit drei ungültigen Stimmen.

§ 36

Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich fest, wie viele Stimmen

auf jeden Bewerber und1.

auf jeden Wahlvorschlag2.

entfallen sind.

§ 37

System der Sitzverteilung im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich

(1) Der Wahlausschuss stellt die nach § 36 festgestellten Stimmzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen.

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Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt. In den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist bei der Feststellung nach Satz 1, ob auf eine Partei oder Wählergruppe mehr als die Hälfte der Sitze entfallen ist, der Sitz des direkt gewählten Bürgermeisters bei der Partei oder Wählergruppe zu berücksichtigen, von der er zur Wahl vorgeschlagen ist.

(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenen Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber.

(5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahl. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden, als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber.

(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(7) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.

§ 38

System der Sitzverteilung im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

(1) Aufgrund der Wahlergebnisse nach § 36 stellt der Wahlausschuss

die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe und1.

die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlags (Einzelbewerbers)2.

als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern aufgrund ihrer Gesamtstimmenzahlen (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 37 Abs. 2 und 3 zugeteilt.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen entsprechend dem Verfahren nach § 37 zugeteilt.

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(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlags richtet sich nach § 37 . Entfallen auf einen Bewerber im Sinne des § 20 Abs. 4 rechnerisch mehrere Sitze, wird er bei der Sitzverteilung in dem Wahlbereich berücksichtigt, in welchem er die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber. Bei gleicher Reihenfolge der Bewerber entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.

§ 39

Ersatzpersonen

(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlags.

(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. § 38 Abs. 5 Satz 3 findet Anwendung. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich an. Ihre Reihenfolge wird durch die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber entschieden.

(3) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.

§ 40

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.

§ 41

Benachrichtigung der Gewählten

Der Wahlleiter hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss schriftlich zu benachrichtigen und auf die Regelung des § 42 hinzuweisen.

§ 42

Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung eine Woche nach öffentlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 40), es sei denn, er

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1.

2.

a)

b)

3.

4.

erklärt binnen dieser Woche gegenüber dem Wahlleiter schriftlich, dass er die Wahl nicht annimmt. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung; die Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.

Abschnitt 5

Wahlprüfung, Nachwahl

§ 43

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes und die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe beim Wahlleiter zu erheben.

(3) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 44

Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl

(1) Die neue Vertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach § 43 in folgender Weise zu beschließen:

war ein Vertreter nicht wählbar oder hätte er aus anderen Gründen, die sich aus dem Gesetz oder der Kommunalwahlordnung ergeben, nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, ist die Ungültigkeit seiner Wahl festzustellen und sein Ausscheiden anzuordnen,

sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (Wiederholungswahl § 48)

wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,

wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke eines Wahlbereichserstrecken, in diesem Wahlbereich,

ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen,

liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

(2) An der Beratung und Beschlussfassung nach Absatz 1 können die Mitglieder der Vertretung auch dann mitwirken, wenn sie von der Entscheidung betroffen werden.

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§ 45

Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

(1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung nach § 44 ist dem, der den Einspruch erhoben hat, und dem, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, sowie der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluss der Vertretung steht den Beteiligten nach Absatz 1 binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.

(3) Für das Wahlprüfungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die allgemeinen Grundsätze über die verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 46

Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz sowie den in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 47

Rechtswirksamkeit der Beschlüsse der Vertretung

Beschlüsse der Vertretung, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

§ 48

Wiederholungswahl

(1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren aufgrund derselben Wahlvorschläge und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht drei Monate verflossen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die Hauptwahl. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate verflossen, so wird das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

(2) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(3) Wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt, so beginnt die Wahlperiode der neuen Vertretung mit dem Tage der Wiederholungswahl und endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der

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allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

(4) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde setzt den Tag der Wiederholungswahl fest.

(5) Die Verteilung der Sitze ist nach dem Ergebnis der Wiederholungswahl zu berichtigen.

(6) Ist eine Wahl landesweit ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, bestimmt die Landesregierung den Wahltag.

§ 49

Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen.

(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der §§ 43 bis 46 . Ist die Feststellung des Wahlergebnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 45 rechtskräftig aufgehoben, so ist die Anfechtung des neu festgestellten Wahlergebnisses nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweicht.

§ 50

Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt

in einem Wahlgebiet, wenn nach dem Zulassungsverfahren (§ 26 Abs. 1) aufgrund der Anzahl der eingereichten oder zugelassenen Wahlvorschläge feststeht, dass mehr als ein Drittel der nach § 4 zu besetzenden Mandate unbesetzt bleibt,

1.

in einem Wahlbereich (§ 5), wenn für diesen Wahlbereich keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden,

2.

in einem Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk, wenn dort die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.

3.

(2) Die Nachwahlen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Hauptwahl, die Nachwahlen nach Absatz 1 Nr. 3 einen Monat nach dem Wegfall der Hinderungsgründe an einem von der Rechtsaufsichtsbehörde festzusetzenden Tag abzuhalten.

(3) Die Verteilung der Sitze ist nach den Ergebnissen der Nachwahl zu berichtigen.

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§ 51

Ergänzungswahl

(1) Scheiden während der Wahlperiode so viele Vertreter aus der Vertretung aus, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach § 4 unbesetzt sind, werden die freien Sitze für den Rest der Wahlperiode neu besetzt.

(2) Die Wahl findet innerhalb von vier Monaten an einem von der Rechtsaufsichtsbehörde festzusetzenden Tag statt. Wäre eine Ergänzungswahl innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode vorzunehmen, so kann davon abgesehen werden; die Entscheidung trifft die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 52

Wahl aus besonderem Anlass

(1) Eine Wahl aus besonderem Anlass findet für den Rest der bisherigen Wahlperiode statt, wenn

eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst wird oder

1.

aus Anlass der Auflösung oder Neubildung von Gemeinden und einzelner oder aller Landkreise oder der Änderung von Gemeinde- und Landkreisgrenzen nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung eine Wahl erforderlich wird.

2.

Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit er nicht im Gebietsänderungsvertrag oder gesetzlich festgelegt worden ist.

(2) Die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter in einer Gemeinde, die durch eine Gebietsänderung mehr Einwohner erhält, erhöht sich bis zum Ende der Wahlperiode im gleichen Verhältnis wie die Einwohnerzahl. In dem unmittelbar betroffenen Gebiet findet binnen vier Monaten eine Wahl aus besonderem Anlass gemäß Absatz 1 Nr. 2 statt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Landkreise entsprechend.

(3) Im Fall der Neubildung von Gemeinden und Landkreisen bestimmt sich die Anzahl der zu wählenden Vertreter nach § 4 Abs. 1 und 2 . Findet die Wahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode. Soweit mit der Neubildung eine Auflösung von Gemeinden oder Landkreisen verbunden ist, endet die Wahlzeit der bisherigen Gemeindevertreter und Kreistagsmitglieder mit dieser Auflösung.

Abschnitt 6

Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern

§ 53

Verlust des Sitzes

(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz und scheidet aus der Vertretung aus, wenn

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er verzichtet, mit Zugang der Verzichtserklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung,

1.

er aufgrund einer unanfechtbaren Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ausscheiden muss (§ 44 Abs. 1 Nr. 1), mit Bestandskraft der Entscheidung,

2.

das Wahlergebnis neu festgestellt wurde (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 2, § 50), mit dessen öffentlicher Bekanntmachung,

3.

eine Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit nach Feststellung durch die Gemeindewahlbehörde weggefallen ist, mit Bestandskraft der Entscheidung; für Kreistagsmitglieder ist die Gemeindewahlbehörde am Sitz des Kreistages zuständig,

4.

er in dem Wahlgebiet, in dem er seinen Sitz innehat, zum Bürgermeister oder Landrat ernannt wird, zum Zeitpunkt seiner Ernennung.

5.

(2) Durch das Ausscheiden des Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.

§ 54

Nachrücken

(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt ein Vertreter oder verliert er seinen Sitz, so geht der Sitz auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Lehnt eine Ersatzperson die Annahme des Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Ist eine Ersatzperson auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen § 38 Abs. 5 entsprechend.

(2) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die

nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat,

1.

durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung auf ihre Anwartschaft verzichtet haben.

2.

Löst sich eine Partei oder Wählergruppe nachträglich auf, so behält deren Wahlvorschlag seine Gültigkeit.

(3) Die Feststellung nach den Absätzen 1 und 2 sowie über das Freibleiben von Sitzen trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen. Ist der Wahlausschuss oder der Wahlleiter ohne sachlichen Grund länger als zwei Wochen untätig geblieben, so trifft die Vertretung die Feststellung.

(4) Gegen die Feststellung des Wahlausschusses oder des Wahlleiters ist der Einspruch in entsprechender Anwendung des § 43 zulässig. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses oder des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Gegen den Beschluss der Vertretung ist die Klage zulässig. § 45 gilt entsprechend.

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(5) Für die Besetzung der Vertretung ist im Fall des Absatzes 3 die Feststellung des Wahlausschusses, des Wahlleiters oder der Vertretung, im Falle des Absatzes 4 Satz 3 die der Vertretung maßgeblich, bis im Wahlprüfungsverfahren rechtskräftig entschieden ist.

(6) Wird die Feststellung des Wahlleiters, des Wahlausschusses oder der Vertretung im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretung und der bisherigen Tätigkeit des zu Unrecht nachgerückten Vertreters nicht berührt.

(7) Der Wahlleiter benachrichtigt den Nachrücker und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. Der Nachrücker erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgten schriftlichen Annahmeerklärung beim Wahlleiter. Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb einer Woche nach Erhalt der Benachrichtigung keine schriftliche Erklärung beim Wahlleiter eingeht. Darauf ist der Bewerber in der Benachrichtigung hinzuweisen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

§ 55

Folgen des Verbotes einer politischen Partei oder Wählergruppe

(1) Wird eine politische Partei oder eine ihrer Teilorganisationen durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt oder wird eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten, so verlieren die Vertreter ihren Sitz, die für diese Partei, Wählergruppe oder Teilorganisation nach Beginn des Verfahrens aufgetreten sind. Für nachrückende Bewerber gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.

Abschnitt 7

Unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 56

Entsprechende Anwendung von Vorschriften

(1) Auf die Wahlen der Bürgermeister finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abschnitt, in der Kommunalverfassung oder in beamtenrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Wahlen der Landräte gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Abschnitts, die sich ausschließlich auf die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters beziehen, nicht anzuwenden sind.

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§ 57

Wahltag

(1) Die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters findet zusammen mit der regelmäßigen Wahl der Gemeindevertretung statt.

(2) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden bestimmt die Gemeindevertretung den Tag der Hauptwahl entsprechend § 6 Abs. 2 und zeigt dies der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens vier Monate vor dem Tag der Hauptwahl an. Die Wahl darf frühestens sechs Monate und muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Bürgermeisters durchgeführt werden; die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Wird die Stelle vor Ablauf der Amtszeit frei, hat die Wahl spätestens fünf Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Der Wahlleiter macht den Tag der Hauptwahl und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl spätestens am 114. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

(3) Sofern eine Stichwahl notwendig ist, findet diese am zweiten Sonntag nach dem Tag der Hauptwahl statt.

§ 58

Einteilung des Wahlgebietes

(1) Das Wahlgebiet wird von der Gemeindewahlbehörde in Wahlbezirke eingeteilt.

(2) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl des Bürgermeisters mit der Wahl der Gemeindevertretung müssen die Wahlbezirke übereinstimmen.

§ 59

Ausübung des Wahlrechts durch Wahlschein

Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein ausgestellt ist,

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder1.

durch Briefwahl2.

ausüben.

§ 60

Wahlausschuss

Finden die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters gleichzeitig statt, ist der für die Wahl der Gemeindevertretung gebildete Wahlausschuss auch zuständiger Wahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters.

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§ 61

Wählbarkeit, Prüfung der Wählbarkeit

(1) Wählbar zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist, wer die Voraussetzungen nach § 10 und zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.

(2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger, die am Tag der Hauptwahl

das 18., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,1.

die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erfüllen,

2.

nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,3.

nicht nach § 10 Abs. 2 oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,4.

nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden sind.

5.

Amtsinhaber, die sich einer Wiederwahl stellen, sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 wählbar, sofern sie am Tag der Hauptwahl noch nicht das 64. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 127 , 128 , 129 des Landesbeamtengesetzes, wonach der Bewerber die Gewähr dafür bieten muss, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten, entscheidet der zuständige Wahlausschuss. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die in Satz 1 genannte Voraussetzung vorliegt, legt der zuständige Wahlausschuss den Wahlvorschlag der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung vor. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Prüfung Auskünfte über den Bewerber von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern einholen. Diese hat die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet den Wahlausschuss über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie darf die von der Verfassungsschutzbehörde erhaltenen Auskünfte an den zuständigen Wahlausschuss weitergeben.

§ 62

Wahlvorschläge

(1) Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber dürfen nur einen Wahlvorschlag einreichen. Mehrere Parteien oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; in diesem Fall findet § 22 Abs. 3 keine Anwendung. Eine Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Ein Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet.

(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Für das Aufstellungsverfahren gilt § 20 Abs. 5 .

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(3) Ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.

§ 63

Tod von Bewerbern, Verlust der Wählbarkeit

(1) Stirbt ein Bewerber oder verliert er seine Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Hauptwahl, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und kündigt einen neuen Wahltermin an. Die Wahl ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl abzuhalten. Den Tag der Hauptwahl bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Anstelle eines nach Absatz 1 ausgefallenen und von einer Partei oder Wählergruppe vorgeschlagenen Bewerbers kann von dieser ein neuer Bewerber benannt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind auf den neuesten Stand zu bringen.

§ 64

Durchführung der Wahl

(1) Der Bürgermeister wird im Wahlgebiet von den Bürgern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Verzichtet einer der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Wahl, so tritt an seine Stelle der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Die Wahl findet nur mit einem Bewerber statt, wenn

für die Hauptwahl nur ein Bewerber zugelassen wird oder die zugelassenen Bewerber bis auf einen auf die Teilnahme verzichten,

1.

einer der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheidet oder auf die Teilnahme verzichtet, sofern kein Bewerber nach Absatz 2 Satz 4 vorhanden ist, der an die Stelle des ausgeschiedenen Bewerbers tritt.

2.

Die Feststellung nach Satz 1 trifft der Wahlausschuss. Der Bewerber ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst.

(4) Treten alle zugelassenen Bewerber vor der Wahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder erhält der einzige Bewerber die Mehrheit gemäß Absatz 3 Satz 3 nicht, wählt die Gemeindevertretung den Bürgermeister. Die Feststellung nach Satz 1 trifft der Wahlausschuss. Für die Wahl des Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung findet § 40 Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Kommunalverfassung Anwendung mit der Maßgabe, dass der ehrenamtliche Bürgermeister aus der Mitte der Gemeindevertretung zu wählen ist.

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(5) Für die Stichwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Hauptwahl entsprechend.

§ 65

Neuwahl

(1) Nimmt der gewählte Bewerber die Wahl nicht an, stellt der Wahlausschuss dies fest. Es findet eine Neuwahl statt, bei der das Wahlverfahren in allen Teilen zu erneuern ist.

(2) Die Neuwahl soll innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Hauptwahl an einem von der Rechtsaufsichtsbehörde festzusetzenden Tag durchgeführt werden.

(3) Nimmt der bei der Neuwahl gewählte Bewerber die Wahl nicht an, wählt die Vertretung den Bürgermeister. § 64 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung.

§ 66

Vorzeitiges Ausscheiden des ehrenamtlichen Bürgermeisters aus dem Amt

Scheidet der ehrenamtliche Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt aus, wird spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Ausscheiden für den Rest der Wahlperiode der Gemeindevertretung ein neuer Bürgermeister gewählt; die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Den Tag der Hauptwahl setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. Findet die Wahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode der Vertretung statt, so endet die Amtszeit des Bürgermeisters mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

§ 67

Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden für das Wahlgebiet unter Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt.

(2) Die Stimmzettel enthalten Namen und Angaben zum Beruf der zugelassenen Bewerber sowie jeweils den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages in der Reihenfolge nach § 27 Abs. 2 . Im Falle der Stichwahl enthalten die Stimmzettel die entsprechenden Angaben der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit ist die alphabetische Reihenfolge der Namen maßgebend.

(3) Findet die Wahl nur mit einem Bewerber statt, enthalten die Stimmzettel die entsprechenden Angaben des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein".

§ 68

Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,

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1.

2.

a)

b)

welchem Bewerber sie gelten soll. Findet die Wahl nur mit einem Bewerber statt, so übt der Wähler sein Wahlrecht in der Weise aus, dass er durch ein bei den Worten "Ja" oder "Nein" gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht.

(2) Eine abgegebene Stimme ist ungültig, wenn eine der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 genannten Voraussetzungen vorliegt oder der Stimmzettel mehr als eine Kennzeichnung enthält.

§ 69

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest,

wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind und1.

welcher Bewerber gewählt ist oder2.

welche beiden Bewerber für die Stichwahl zugelassen sind.3.

(2) Hat nur ein Bewerber an der Wahl teilgenommen, stellt der Wahlausschuss fest, ob er die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

§ 70

Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters kann auch ein nicht wahlberechtigter Bewerber Einspruch erheben.

(2) Findet eine Stichwahl statt, ist der Einspruch erst nach Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zulässig.

§ 71

Beschluss der Gemeindevertretung über die Gültigkeit der Wahl

(1) Die Vertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach §§ 43 und 70 in folgender Weise zu beschließen:

War der gewählte Bewerber nicht wählbar oder hätte er aus anderen Gründen, die sich aus dem Gesetz oder der Kommunalwahlordnung ergeben, nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, ist die Ungültigkeit der Wahl festzustellen und eine Neuwahl anzuordnen.

Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 48),

wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken oder

wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstrecken, im Wahlgebiet.

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3.

4.

5.

Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss neu festzustellen.

Ist die Stichwahl nicht mit den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden, ist die Ungültigkeit der Stichwahl festzustellen; die Stichwahl ist der Entscheidung entsprechend zu wiederholen.

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 4 genannten Fälle vor, ist die Wahl für gültig zu erklären.

(2) An der Beratung und Beschlussfassung nach Absatz 1 kann in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden auch der gewählte Bewerber teilnehmen.

(3) Amtshandlungen des Bürgermeisters, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

§ 72

Verlust der Rechtsstellung des Bürgermeisters

Der Bürgermeister verliert sein Amt

mit Beendigung des Beamtenverhältnisses,1.

durch unanfechtbare Feststellung der Ungültigkeit der Wahl im Wahlprüfungsverfahren,

2.

durch unanfechtbare Berichtigung des Wahlergebnisses oder Neufeststellung des Wahlergebnisses aufgrund einer Wiederholungswahl oder

3.

wenn eine Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit nach unanfechtbarer Entscheidung durch die Rechtsaufsichtsbehörde weggefallen ist.

4.

Abschnitt 8

Schlussbestimmungen

§ 73

Kreisfreie Städte

Für die kreisfreien Städte gelten die Vorschriften für die Gemeindewahl. Sind bei der Gemeindewahl bestimmte Aufgaben vom Landkreis wahrzunehmen, so führen die kreisfreien Städte diese selbst durch, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder aus der Kommunalwahlordnung ausdrücklich etwas anderes ergibt.

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§ 74

Ehrenamtliche Mitwirkung

(1) Die nach § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 gewählten Wahlleiter und die Stellvertreter der Wahlleiter, die nicht Bedienstete der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises sind, die Beisitzer der Kreis- und Gemeindewahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 jeder Wahlberechtigte verpflichtet.

(2) Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

(3) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen

die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

1.

die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,

2.

Wahlberechtigte, die wenigstens sechzig Jahre alt sind,3.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen behindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,

5.

Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

6.

(4) Die Mitglieder von Wahlorganen haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(5) Auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden und Einrichtungen des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die ihre Wohnung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der ersuchenden Gemeindewahlbehörde haben. Die ersuchte Stelle hat jeden Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. Bedienstete der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen können auch dann Ehrenämter im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, wenn sie nicht im Gebiet der ersuchenden Gemeindewahlbehörde wohnen.

(6) Die Gemeindewahlbehörde ist befugt, für künftige Wahlen eine Datei derjenigen Wahlberechtigten anzulegen, die zur Tätigkeit in einem Wahlvorstand geeignet sind. Zudiesem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben, gespeichert und genutzt werden:

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Familienname,1.

Vornamen,2.

Anschrift,3.

Fernsprechnummern,4.

Geburtsdatum,5.

bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.

6.

Die Betroffenen haben das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; sie sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen.

§ 75

Allgemeine Wahlstatistik

Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind vom Statistischen Amt unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen. Die Bearbeitung der Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sowie der Wahlen der Bürgermeister und Landräte als Geschäftsstatistik durch den jeweiligen Wahlleiter bleibt unberührt.

§ 75a

Repräsentative Wahlstatistik

(1) Aus dem Ergebnis der Kommunalwahlen kann in ausgewählten Wahlbezirken eine repräsentative Wahlstatistik über

die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,

1.

die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht sowie der Grund für die Ungültigkeit von Stimmen

2.

als Landesstatistik erstellt werden. Die Anordnung zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik trifft vor jeder Wahl das Innenministerium. Die Anordnung kann auf einzelne Wahlgebiete beschränkt werden.

(2) Es dürfen nicht mehr als zehn vom Hundert der Wahlbezirke des Landes an einer Statistik teilnehmen. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit den Wahlleitern der Landkreise und kreisfreien Städte sowie dem Statistischen Amt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens zehn unter Zusammenfassung von jeweils mindestens drei Geburtsjahrgängen gebildet werden dürfen,

1.

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Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens fünf unter Zusammenfassung von jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgängen gebildet werden dürfen.

2.

Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlgebiet, Wahlbereich und Wahlbezirk.

(4) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Gemeindeebene von der Gemeindewahlbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich ein oder mehrere ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit.

(5) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten der für die Erhebung ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Amt weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347)), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Gemeinden und Landkreise dürfen mit Zustimmung des Landeswahlleiters in ausgewählten Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz 5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchführen. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden und Landkreisen mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung der Wahlergebnisse nicht verzögert werden.

(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische Amt sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindewahlbehörden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

(9) Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen nur für die Ebene des Landes und die der wahlstatistischen Auszählung nach Absatz 6 nur für die Ebene des jeweiligen Wahlgebietes veröffentlicht werden. Ergebnisse für die einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die

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1.

2.

3.

4.

4a.

5.

6.

Veröffentlichung von Ergebnissen auf Landesebene ist dem Statistischen Amt vorbehalten.

§ 76

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

entgegen § 74 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder

1.

entgegen § 29 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahldauer veröffentlicht.

2.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kreiswahlleiter Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

§ 77

Durchführungsbestimmungen

Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes eine Kommunalwahlordnung als Rechtsverordnung zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind Bestimmungen zu treffen über

die Bekanntmachung der Wahl, die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

die Bestellung der Wahlleiter und der Wahlvorsteher,

die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

die Vorbereitung der Wahlen für Unionsbürger,

die Voraussetzung für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,

die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,

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7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

Form und Inhalt der Stimmzettel und über die Wahlumschläge,

die Dauer der Wahl,

die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, Wahlurnen, Verhinderung von Wahlbeeinflussung, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

die Briefwahl,

die Wahl in Krankenhäusern, Heimen, Anstalten und gesperrten Wohnstätten,

die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten; für Wahlen aus besonderem Anlass können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,

die Durchführung von Ergänzungswahlen, Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Wahlen aus besonderem Anlass sowie den Ersatz ausscheidender Vertreter,

die Berufung in ein Wahlorgan sowie über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlorganen,

die Durchführung der Wahlstatistik,

das Verfahren bei Verbindung von Gemeinde- und Kreiswahlen,

Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Bürgermeister und Landräte einschließlich der Stichwahl.

§ 78

Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend oder einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 78a

Kosten

(1) Den Gemeinden und Ämtern sind vom Landkreis die durch die Wahl des Kreistages und des Landrates veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten zu erstatten. Der feste Betrag wird vom Landkreis festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt.

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(2) Im Falle der Anordnung nach § 75a trägt die Kosten für die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik das Land. Es erstattet den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen die durch die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik entstandenen notwendigen Ausgaben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 78b

Übergangsregelung

Für Wahlverfahren, für die die Wahlbekanntmachung nach § 13 am 1. Februar 2009 bereits erfolgt war, sind §§ 13, 21, 57 und 61 des Kommunalwahlgesetzes in der am 31. Januar 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640; LVerfG GVOBl. M-V 2007 S. 318), anzuwenden.

§ 79

(In-Kraft-Treten)

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