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H 13614 209 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2016 Tag Inhalt Seite Nr. 18 Ausgegeben zu Wiesbaden am 5. Dezember 2016 28. 11. 16 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) .................................................... FFN 76-17 211

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H 13614

209

Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2016

Tag Inhalt Seite

Nr. 18Ausgegeben zu Wiesbaden am 5. Dezember 2016

28. 11. 16 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) ....................................................

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Nr. 18 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2016 211

Inhaltsübersicht

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzesund der Denkmalpflege

§ 2 Begriffsbestimmung

§ 3 UNESCO-Welterbe

§ 4 Denkmalschutzbehörden

§ 5 Denkmalfachbehörde

§ 6 Landesdenkmalrat

§ 7 Denkmalbeirat und ehrenamtlicheDenkmalpflege

§ 8 Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden

§ 9 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

§ 10 Denkmalverzeichnis

§ 11 Unbewegliche Kulturdenkmäler

§ 12 Bewegliche Kulturdenkmäler

§ 13 Erhaltungspflicht

§ 14 Durchsetzung der Erhaltung

§ 15 Nutzung von Kulturdenkmälern

§ 16 Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 17 Zugang zu Kulturdenkmälern

§ 18 GenehmigungspflichtigeMaßnahmen

§ 19 Anzeigepflichtige Maßnahmen

§ 20 Genehmigungsverfahren

§ 21 Funde

§ 22 Nachforschungen

§ 23 Grabungsschutzgebiete

§ 24 Nutzungsbeschränkungen

§ 25 Schatzregal

§ 26 Enteignung

§ 27 Sonstige entschädigungspflichtigeMaßnahmen

§ 28 Bußgeldbestimmungen

§ 29 Staatskirchenverträge

§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 31 Rechtsverordnungen

§ 32 Inkrafttreten

§ 1

Aufgaben des Denkmalschutzesund der Denkmalpflege

(1) Es ist die Aufgabe von Denkmal-schutz und Denkmalpflege, die Kultur-denkmäler als Quellen und Zeugnisse

menschlicher Geschichte und Entwick-lung nach Maßgabe dieses Gesetzes zuschützen und zu erhalten sowie daraufhinzuwirken, dass sie in die städtebauli-che Entwicklung, Raumordnung und denErhalt der historisch gewachsenen Kultur-landschaft einbezogen werden.

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgabenwirken im Rahmen ihrer Leistungsfähig-keit das Land, die Gemeinden, die Ge-meindeverbände, Ehrenamtliche in derDenkmalpflege sowie Eigentümerinnen,Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzervon Kulturdenkmälern zusammen.

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Kulturdenkmäler im Sinne diesesGesetzes sind bewegliche und unbeweg-liche Sachen, Sachgesamtheiten undSachteile einschließlich Grünanlagen, anderen Erhalt aus künstlerischen, wissen-schaftlichen, technischen, geschichtlichenoder städtebaulichen Gründen ein öffent-liches Interesse besteht.

(2) Bodendenkmäler sind Kulturdenk-mäler, die Zeugnisse menschlichen, tieri-schen oder pflanzlichen Lebens von wis-senschaftlichem Wert darstellen und dieim Boden verborgen sind oder waren oderaus urgeschichtlicher Zeit stammen. DieOberste Denkmalschutzbehörde bestimmtdurch Rechtsverordnung den Umfang, indem Fossilien als Bodendenkmäler ge-schützt werden sollen. Die Vorschriftendes Naturschutzrechts bleiben unberührt.

(3) Gesamtanlagen sind Kulturdenk-mäler, die aus baulichen Anlagen ein-schließlich der mit ihnen verbundenenGrün-, Frei- und Wasserflächen bestehenund an deren Erhalt im Ganzen auskünstlerischen oder geschichtlichenGründen ein öffentliches Interesse be-steht. Nicht erforderlich ist, dass jedereinzelne Teil der Gesamtanlage ein Kul-turdenkmal darstellt.

(4) Kulturdenkmäler, die sachenrecht-lich unbeweglich sind, sind unbeweglicheKulturdenkmäler. Kulturdenkmäler, diesachenrechtlich beweglich sind, sind be-wegliche Kulturdenkmäler.

(5) Kulturdenkmäler sind auch dienach dem Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) im hessi-schen „Verzeichnis national wertvollenKulturgutes” eingetragenen Kulturgüter.

(6) Denkmalschutz ist hoheitlichesHandeln, Denkmalpflege die Gesamtheitder staatlichen Hilfen für Eigentümerin-nen und Eigentümer von Kulturdenkmä-lern und das Werben für Erhalt und diePflege der Kulturdenkmäler.*) FFN 76-17

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Denkmalschutzgesetz(HDSchG)*)

Vom 28. November 2016

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212 Nr. 18 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2016

§ 3

UNESCO-Welterbe

(1) Das UNESCO-Welterbe in Hessensteht unter dem besonderen Schutz desLandes.

(2) Die Denkmalfachbehörde nimmtdie dem Land Hessen obliegenden Auf-gaben im Zusammenhang mit demUNESCO-Welterbe wahr, soweit Welter-bestätten nach § 2 Kulturdenkmäler sindund Aufgaben nicht von der OberstenDenkmalschutzbehörde wahrgenommenwerden.

§ 4

Denkmalschutzbehörden

(1) Oberste Denkmalschutzbehörde istdie für Denkmalschutz und Denkmalpfle-ge zuständige Ministerin oder der hierfürzuständige Minister.

(2) Untere Denkmalschutzbehörde istin den kreisfreien Städten und in denkreisangehörigen Gemeinden, denen dieBauaufsicht übertragen ist, der Magistrat,in den Landkreisen der Kreisausschuss.Die Aufgaben des Denkmalschutzes ob-liegen den Gemeinden und Landkreisenzur Erfüllung nach Weisung.

§ 5

Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Lan-desamt für Denkmalpflege Hessen.

(2) Die Denkmalfachbehörde erfüllt ih-re Aufgaben nach § 1 Abs. 1 insbesonde-re, indem sie:

1. Eigentümerinnen, Eigentümer, Besit-zerinnen und Besitzer von Kultur-denkmälern bei Pflege, Untersuchungund Wiederherstellung berät und un-terstützt,

2. als Trägerin öffentlicher Belange dasInteresse des Denkmalschutzes undder Denkmalpflege wahrnimmt,

3. Kulturdenkmäler systematisch inven-tarisiert,

4. das Denkmalverzeichnis des LandesHessen führt,

5. Kulturdenkmäler wissenschaftlich un-tersucht und damit zur Erforschungder Landesgeschichte beiträgt,

6. Öffentlichkeitsarbeit leistet, um dasVerständnis für Denkmalschutz undDenkmalpflege zu wecken und zufördern.

§ 6

Landesdenkmalrat

(1) Die für Denkmalschutz und Denk-malpflege zuständige Ministerin oder derhierfür zuständige Minister beruft zu ihreroder seiner Beratung den HessischenLandesdenkmalrat.

(2) Dem Hessischen Landesdenkmalratsollen je eine Vertreterin oder ein Vertre-ter der mit Denkmalpflege und Denkmal-schutz befassten Fachgebiete wie

1. Kunstgeschichte,

2. Archäologie,

3. Architektur,

4. Städtebau,

5. Geschichte,

6. Volkskunde und

7. bildende Künste

angehören. Ihm sollen ferner je eine Ver-treterin oder ein Vertreter

1. des Hessischen Museumsverbandes,

2. des Hessischen Landesamtes für ge-schichtliche Landeskunde,

3. der Hochbauverwaltung des LandesHessen,

4. der evangelischen Kirchen,

5. der katholischen Kirche,

6. der Kommunalen Spitzenverbände,

7. der Verbände der hessischen Haus-und Grundeigentümerinnen und -ei-gentümer,

8. der Architekten- und Stadtplaner-kammer Hessen,

9. der Arbeitsgemeinschaft der Hessi-schen Handwerkskammern und

10. des Landesverbandes der jüdischenGemeinden in Hessen

angehören, die qualifizierte Kenntnisseder Denkmalpflege und des Denkmal-schutzes besitzen.

(3) Die im Hessischen Landtag vertre-tenen politischen Parteien entsenden jeeine Vertreterin oder einen Vertreter mitberatender Stimme.

(4) Vertreter der für Denkmalschutz,Umweltschutz, Landschaftspflege, Natur-schutz und Raumordnung zuständigenoberen Landesbehörden sollen zu den Sit-zungen des Denkmalrates eingeladenwerden.

(5) Das Nähere bestimmt die Ge-schäftsordnung des Hessischen Landes-denkmalrats, die die für Denkmalschutzund Denkmalpflege zuständige Ministe-rin oder der hierfür zuständige Ministerim Benehmen mit dem Landesdenkmalraterlässt.

(6) Den Denkmalschutz oder die Denk-malpflege betreffende Verwaltungsvor-schriften sollen mit dem Hessischen Lan-desdenkmalrat beraten werden.

§ 7

Denkmalbeirat und ehrenamtliche Denkmalpflege

(1) Bei der Unteren Denkmalschutzbe-hörde wird nach Anhörung der Denkmal-fachbehörde vom Kreisausschuss oderMagistrat ein sachverständiger, wei-sungsunabhängiger Denkmalbeirat beru-fen, der die Untere Denkmalschutzbehör-de bei der Durchführung ihrer Aufgabenberät und unterstützt.

(2) Die Untere Denkmalschutzbehördekann sachkundige Ehrenamtliche in derDenkmalpflege im Benehmen mit der

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Denkmalfachbehörde bestellen. Sie sindfachlich und organisatorisch der UnterenDenkmalschutzbehörde unterstellt. Sieunterstützen die Denkmalschutzbehördenin der Denkmalpflege.

§ 8Zuständigkeiten der

Denkmalschutzbehörden(1) Für Maßnahmen aufgrund dieses

Gesetzes sind die Unteren Denkmal-schutzbehörden zuständig, soweit diesesGesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmä-lern, die im Eigentum des Bundes oderdes Landes Hessen stehen, entscheidetdie Oberste Denkmalschutzbehörde oderdie von ihr bestimmte Behörde. § 13 Abs. 2 und die §§ 14, 26 und 27 finden aufKulturdenkmäler im Eigentum des Lan-des Hessen keine Anwendung.

§ 9Maßnahmen der

Denkmalschutzbehörden(1) Denkmalschutzbehörden haben

diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ih-nen nach pflichtgemäßem Ermessen er-forderlich erscheinen, um Kulturdenkmä-ler zu schützen, zu erhalten und zu ber-gen sowie Gefahren von ihnen abzuwen-den. Sie haben bei allen Entscheidungenden berechtigten Interessen der Eigentü-merinnen, Eigentümer, Besitzerinnen undBesitzer von Kulturdenkmälern Rechnungzu tragen. Die Behörden haben bei allenEntscheidungen und Genehmigungen dieBelange des Klima- und Ressourcenschut-zes besonders zu berücksichtigen. Bei öf-fentlich zugänglichen Denkmälern sindauch die Belange der Barrierefreiheit be-sonders zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Vorhaben nach diesemGesetz einer Genehmigung bedarf, kanndiese unter Bedingungen oder Auflagenerteilt werden.

(3) Durch die Erteilung von Genehmi-gungen aufgrund dieses Gesetzes werdenGenehmigungen, die aufgrund andererRechtsvorschriften erforderlich sind, nichtersetzt. Baugenehmigungen und bauord-nungsrechtliche Zustimmungen schließendie denkmalschutzrechtliche Genehmi-gung ein.

(4) Wer eine Maßnahme, die nach die-sem Gesetz der Genehmigung bedarf, oh-ne die erforderliche Genehmigung oderim Widerspruch zu den bei der Genehmi-gung erteilten Bedingungen oder Aufla-gen durchführt, ist auf Anordnung derUnteren Denkmalschutzbehörde ver-pflichtet, den alten Zustand wieder herzu-stellen oder das Kulturdenkmal auf ande-re Weise entsprechend den Bedingungenoder Auflagen der Unteren Denkmal-schutzbehörde instand zu setzen.

§ 10

Denkmalverzeichnis

(1) Kulturdenkmäler werden in dasDenkmalverzeichnis des Landes Hessen

eingetragen. Der Inhalt des Denkmalver-zeichnisses bestimmt sich nach den §§ 11und 12.

(2) Die Einsicht in das Denkmalver-zeichnis ist jedermann gestattet. Davonausgenommen sind Angaben zum Eigen-tum und bei beweglichen Kulturdenkmä-lern auch zum Standort des Kulturdenk-mals. Die Daten des Denkmalverzeichnis-ses können über geeignete, öffentlich ver-fügbare elektronische Kommunikations-mittel bereitgestellt werden.

§ 11

Unbewegliche Kulturdenkmäler

(1) Unbewegliche Kulturdenkmälerwerden im Benehmen mit der Gemeindeerfasst und nachrichtlich in das Denkmal-verzeichnis eingetragen. Eigentümerin-nen und Eigentümer sind zu unterrichten,wenn ihr Kulturdenkmal erfasst wurde.Dies kann auf elektronischem Weg erfol-gen. Der Schutz unbeweglicher Kultur-denkmäler ist nicht davon abhängig, dasssie in das Denkmalverzeichnis des LandesHessen eingetragen sind.

(2) Die Öffentlichkeit wird in geeigne-ter Weise über den Bestand unbewegli-cher Kulturdenkmäler unterrichtet, überBodendenkmäler jedoch nur, wenn sieoberirdisch sichtbar sind.

§ 12

Bewegliche Kulturdenkmäler

(1) Als bewegliche Kulturdenkmälerkönnen in das Denkmalverzeichnis einge-tragen werden:

1. Zubehör eines unbeweglichen Kul-turdenkmals, das mit diesem eineSachgesamtheit nach § 2 Abs. 1 bil-det,

2. Gegenstände, deren Zugehörigkeitzu einem bestimmten Ort historischbegründet ist und deren Verbleib anOrt und Stelle im öffentlichen Interes-se liegt, und

3. Dokumente und Sammlungen, die dieKriterien des § 2 Abs. 1 erfüllen.

(2) Eine bewegliche Sache wird durchEintrag in das Denkmalverzeichnis Kul-turdenkmal. National wertvolles Kultur-gut nach § 2 Abs. 5 gilt als im Denkmal-verzeichnis eingetragen.

(3) Vor einer Eintragung nach Abs. 1ist die Eigentümerin oder der Eigentümerzu hören und von der Vornahme einerEintragung unverzüglich zu unterrichten.

(4) Eine Eintragung ist von Amts we-gen zu löschen, wenn die Voraussetzun-gen für eine Eintragung nicht mehr vor-liegen. Hiervon ist die Eigentümerin oderder Eigentümer unverzüglich zu unter-richten.

§ 13

Erhaltungspflicht

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer,Besitzerinnen und Besitzer sowie Unter-

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haltungspflichtige von Kulturdenkmälernsind verpflichtet, diese im Rahmen desZumutbaren zu erhalten und pfleglich zubehandeln.

(2) Das Land sowie die Gemeindenund Gemeindeverbände tragen hierzudurch Zuschüsse nach Maßgabe der ver-fügbaren Haushaltsmittel bei.

§ 14

Durchsetzung der Erhaltung

(1) Kommt die Eigentümerin oder derEigentümer, die Besitzerin oder der Besit-zer oder kommen sonstige Unterhaltungs-pflichtige ihren Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 nicht nach und wird hierdurchdas Kulturdenkmal gefährdet, können sievon der Unteren Denkmalschutzbehördeverpflichtet werden, erforderliche Erhal-tungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Erfordert der Zustand eines Kultur-denkmals zu seiner Instandhaltung, In-standsetzung oder zu seinem SchutzMaßnahmen, ohne deren unverzüglicheDurchführung es gefährdet wäre, kanndie Untere Denkmalschutzbehörde dieje-nigen Maßnahmen selbst durchführen,die zur Abwendung einer unmittelbarenGefahr für den Bestand des Kulturdenk-mals geboten sind. Die Eigentümerin oderder Eigentümer und die Besitzerin oderder Besitzer sind verpflichtet, solche Maß-nahmen zu dulden. Die Eigentümerinoder der Eigentümer, die Besitzerin oderder Besitzer und sonstige Unterhaltungs-pflichtige können im Rahmen des Zumut-baren zur Erstattung der entstandenenKosten herangezogen werden.

§ 15

Nutzung von Kulturdenkmälern

Werden Kulturdenkmäler nicht mehrentsprechend ihrer ursprünglichenZweckbestimmung genutzt, sollen die Ei-gentümerinnen und Eigentümer eineNutzung anstreben, die einen möglichstweitgehenden Erhalt der Substanz auf dieDauer gewährleistet.

§ 16

Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentü-mer, die Besitzerinnen und Besitzer vonKulturdenkmälern sind verpflichtet, diezur Erfüllung der Aufgaben des Denkmal-schutzes erforderlichen Auskünfte zu er-teilen.

(2) Denkmalschutzbehörden undDenkmalfachbehörde sind nach vorheri-ger Benachrichtigung der Eigentümerinoder des Eigentümers, der Besitzerin oderdes Besitzers berechtigt, Grundstücke zubetreten und Kulturdenkmäler zu besich-tigen, soweit es zur Erfüllung der Aufga-ben des Denkmalschutzes erforderlich ist.Wohnungen dürfen gegen den Willen derBesitzerin oder des Besitzers nur zur Ab-wendung drohender Gefahr für Kultur-denkmäler betreten werden. Die Unver-letzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des

Grundgesetzes wird insoweit einge-schränkt.

§ 17

Zugang zu KulturdenkmälernKulturdenkmäler sollen der Öffentlich-

keit so weit wie möglich zugänglich ge-macht werden, wenn der öffentliche Zu-tritt zugemutet werden kann. Die Denk-malfachbehörde soll in solchen FällenVereinbarungen über den freien Zutritttreffen; dies gilt insbesondere dann, wennfür die Erhaltung des Denkmals öffentli-che Mittel aufgewendet werden oder auf-gewendet worden sind.

§ 18

Genehmigungspflichtige Maßnahmen(1) Der Genehmigung der Denkmal-

schutzbehörde bedarf, wer ein Kultur-denkmal oder Teile davon1. zerstören oder beseitigen,2. an einen anderen Ort verbringen,3. umgestalten oder instand setzen,4. mit Werbeanlagen versehen will.

(2) Der Genehmigung der Denkmal-schutzbehörde bedarf ferner, wer in derUmgebung eines unbeweglichen Kultur-denkmals Anlagen errichten, verändernoder beseitigen will, wenn sich dies aufden Bestand oder das Erscheinungsbilddes Kulturdenkmals auswirken kann.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen,1. wenn Gründe des Denkmalschutzes

dem Vorhaben nicht entgegenstehen,2. wenn und soweit ihre Ablehnung der

Eigentümerin oder dem Eigentümerwirtschaftlich unzumutbar wäre oder

3. wenn überwiegende öffentliche Inte-ressen dies verlangen.

(4) Eine Maßnahme in einer Gesamt-anlage ist zu genehmigen, wenn sie diesein Substanz oder Wirkung nur unerheb-lich oder nur vorübergehend beeinträch-tigt. Wenn das öffentliche Interesse an derbeabsichtigten Maßnahme entgegenste-henden Gründen des Denkmalschutzesüberwiegt, ist die Maßnahme zu geneh-migen.

(5) Soweit in ein Kulturdenkmal einge-griffen wird, hat der Veranlasser des Ein-griffs im Rahmen des Zumutbaren dieKosten zu tragen, die für die Erhaltung,fachgerechte Instandsetzung oder Ber-gung und Dokumentation des Denkmalsanfallen.

§ 19

Anzeigepflichtige Maßnahmen(1) Die Eigentümerinnen und Eigentü-

mer, die Besitzerinnen und Besitzer ha-ben Schäden und Mängel, die an Kultur-denkmälern auftreten und deren Denk-malwert oder Substanz beeinträchtigen,unverzüglich der Unteren Denkmal-schutzbehörde anzuzeigen.

(2) Wird ein bewegliches Kulturdenk-mal veräußert, so haben Veräußerin oder

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Veräußerer und Erwerberin oder Erwer-ber den Eigentumswechsel innerhalb ei-nes Monats der Unteren Denkmalschutz-behörde anzuzeigen.

§ 20

Genehmigungsverfahren(1) Der Genehmigungsantrag ist

schriftlich mit allen für die Beurteilungdes Vorhabens und der Bearbeitung desAntrags erforderlichen Unterlagen einzu-reichen. Im Einzelfall kann verlangt wer-den, dass der Genehmigungsantrag durchvorbereitende Untersuchungen am Kul-turdenkmal ergänzt wird.

(2) Der Eingang des vollständigen Ge-nehmigungsantrages nach Abs. 1 ist unterAngabe des Datums schriftlich zu bestäti-gen. Über den Genehmigungsantrag istinnerhalb von drei Monaten nach Ein-gang des vollständigen Genehmigungs-antrages zu entscheiden; die Denkmal-schutzbehörde kann diese Frist aus wich-tigem Grund um bis zu drei Monate ver-längern. Die Genehmigung gilt als erteilt,wenn über den Genehmigungsantragnicht innerhalb der nach Satz 2 maßgebli-chen Frist entschieden worden ist. Im Üb-rigen gilt § 42a des Hessischen Verwal-tungsverfahrensgesetzes.

(3) Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 1kann über eine einheitliche Stelle nachTeil V Abschnitt 1a des Hessischen Ver-waltungsverfahrensgesetzes abgewickeltwerden.

(4) Soweit die besondere Eigenart ei-nes Kulturdenkmales dies gebietet, kannverlangt werden, dass die Leitung oderAusführung von Arbeiten, die besondereErfahrungen und Kenntnisse vorausset-zen, durch denkmalfachlich geeignetePersonen erfolgt.

(5) Die Unteren Denkmalschutzbehör-den beteiligen die Denkmalfachbehördean ihren Entscheidungen. Kommt zwi-schen Unterer Denkmalschutzbehördeund Denkmalfachbehörde kein Einver-nehmen zustande, ist die Weisung derObersten Denkmalschutzbehörde einzu-holen.

(6) In Genehmigungsverfahren nachdem Bundes-Immissionsschutzgesetz ent-scheidet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Be-hörde im Benehmen mit der Denkmal-fachbehörde.

(7) Die Genehmigung erlischt, wennnicht innerhalb von drei Jahren nach ih-rer Erteilung mit der Ausführung begon-nen oder die Ausführung drei Jahre un-terbrochen worden ist. Die Fristen nachSatz 1 können auf schriftlichen Antrag je-weils um bis zu zwei Jahre verlängertwerden.

(8) Für Maßnahmen, die Kulturdenk-mäler nur in geringem Maß verändern,kann die Denkmalfachbehörde mit Unte-ren Denkmalschutzbehörden Verwal-tungsvereinbarungen über eine Vereinfa-chung des Beteiligungsverfahrens nachAbs. 5 Satz 1 treffen. Die fachliche Quali-fizierung und personelle Ausstattung der

Unteren Denkmalschutzbehörde mussGewähr dafür bieten, dass die so übertra-gene Zuständigkeit fachgerecht erfülltwerden kann.

§ 21

Funde

(1) Wer Bodendenkmäler entdeckt, hatdies unverzüglich der Denkmalfachbe-hörde anzuzeigen. Die Anzeige kannauch gegenüber der Gemeinde oder derUnteren Denkmalschutzbehörde erfolgen;diese leiten die Anzeige unverzüglich derDenkmalfachbehörde zu.

(2) Anzeigepflichtig sind die Entdecke-rin oder der Entdecker, die Eigentümerinoder der Eigentümer des Grundstücks so-wie die Leiterin oder der Leiter der Arbei-ten, bei denen die Sache entdeckt wordenist.

(3) Der Fund und die Fundstelle sindbis zum Ablauf einer Woche nach der An-zeige im unveränderten Zustand zu erhal-ten und in geeigneter Weise vor Gefahrenfür die Erhaltung des Fundes zu schützen.Die Denkmalfachbehörde soll der Fortset-zung der Arbeiten zustimmen, wenn de-ren Unterbrechung unverhältnismäßighohe Kosten verursacht.

(4) Die Denkmalfachbehörde ist be-rechtigt, den Fund zu bergen, auszuwer-ten und zur wissenschaftlichen Bearbei-tung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

§ 22

Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Gra-bungen, mit dem Ziel, Bodendenkmälerzu entdecken, bedürfen der Genehmi-gung der Denkmalfachbehörde.

§ 23

Grabungsschutzgebiete

(1) Die für Denkmalschutz und Denk-malpflege zuständige Ministerin oder derhierfür zuständige Minister kann durchRechtsverordnung bestimmte abgegrenz-te Gebiete befristet oder auf unbefristeteZeit zu Grabungsschutzgebieten erklären,wenn eine begründete Vermutung be-steht, dass sie Bodendenkmäler bergen.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedür-fen Arbeiten, die Bodendenkmäler ge-fährden können, der Genehmigung derObersten Denkmalschutzbehörde. Diebisherige land- und forstwirtschaftlicheNutzung bleibt im bisherigen Ausmaß un-berührt.

§ 24

Nutzungsbeschränkungen

(1) Die Oberste Denkmalschutzbehör-de kann die wirtschaftliche Nutzung ei-nes Grundstücks oder eines Grundstücks-teils beschränken, in dem sich Boden-denkmäler befinden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 istauf Ersuchen der Obersten Denkmal-schutzbehörde im Grundbuch einzutra-

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gen. Berechtigter ist das Land, vertretendurch die Denkmalfachbehörde.

§ 25

Schatzregal

(1) Bodendenkmäler, die als bewegli-che Sachen herrenlos oder so lange ver-borgen gewesen sind, dass ihre Eigentü-merin oder ihr Eigentümer nicht mehr zuermitteln ist, werden mit ihrer Entde-ckung Eigentum des Landes, wenn sie1. einen hervorragenden wissenschaftli-

chen Wert haben,2. bei staatlichen Nachforschungen oder

in Grabungsschutzgebieten entdecktwerden oder

3. bei unerlaubten Nachforschungenentdeckt werden.

Die Finderin oder der Finder wird vonKosten und Aufwand der Überlassungfreigestellt.

(2) Erwirbt das Land Eigentum nachAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, haben die Fin-derin oder der Finder einerseits, dieGrundstückseigentümerin oder derGrundstückseigentümer andererseits jezur Hälfte Anspruch auf eine Fundprä-mie, wenn sie innerhalb von zwei Jahreneinen Antrag bei der Denkmalfachbehör-de stellen. Die Höhe der Fundprämie be-misst sich entsprechend § 971 des Bürger-lichen Gesetzbuchs. Aufwendungen desLandes zur Sicherung und zum Erhalt derFunde sind dabei angemessen zu berück-sichtigen. Über den Antrag entscheidetdie Denkmalfachbehörde.

§ 26

Enteignung(1) Die Enteignung ist zugunsten des

Landes, eines Landkreises, einer Gemein-de oder einer rechtsfähigen Stiftung zu-lässig, soweit sie erforderlich ist, damit1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand

oder Erscheinungsbild erhaltenbleibt,

2. ein Bodendenkmal wissenschaftlichausgewertet oder der Allgemeinheitzugänglich gemacht werden kann,

3. in einem Grabungsschutzgebiet plan-mäßige Nachforschungen betriebenwerden können.

(2) Im Übrigen gelten die allgemeinenVorschriften über die Enteignung. An-tragsberechtigt ist die Denkmalfachbe-hörde.

§ 27Sonstige entschädigungspflichtige

Maßnahmen(1) Soweit Anordnungen aufgrund die-

ses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzu-mutbaren Belastung des Eigentums füh-ren, hat das Land eine angemessene Ent-schädigung in Geld zu gewähren, sofernund soweit die Belastung nicht in andererWeise ausgeglichen werden kann.

(2) Die Grundsätze der Entschädigungbei der förmlichen Enteignung sind ent-

sprechend anzuwenden. Enteignungsbe-günstigt ist das Land, vertreten durch dieDenkmalfachbehörde. Die Gemeindenund Gemeindeverbände sollen sich ander Entschädigung im Rahmen ihrer Leis-tungsfähigkeit beteiligen.

§ 28

Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. genehmigungspflichtige Maßnahmenentgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 22 oder§ 23 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmi-gung beginnt oder durchführt odereiner von der zuständigen Behördemit der Genehmigung erteilten Be-dingung oder Auflage zuwiderhan-delt,

2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Maßnah-men der Denkmalschutzbehörde zurAbwendung einer unmittelbaren Ge-fahr für den Bestand eines Kultur-denkmals nicht duldet,

3. der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 1nicht nachkommt,

4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2den Beauftragten der zuständigenBehörde das Betreten von Grundstü-cken oder das Besichtigen von Kul-turdenkmälern nicht gestattet,

5. entgegen § 19 Abs. 1 Schäden undMängel nicht oder nicht unverzüglichanzeigt,

6. entgegen § 19 Abs. 2 den Eigentums-wechsel eines beweglichen Kultur-denkmals nicht oder nicht rechtzeitiganzeigt,

7. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einenFund nicht unverzüglich anzeigt,

8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 den Fundoder die Fundstelle nicht bis zum Ab-lauf einer Woche nach der Anzeige inunverändertem Zustand lässt,

9. den von der Denkmalfachbehörde er-lassenen, vollziehbaren Anordnungenzur Bergung, Auswertung und zurwissenschaftlichen Bearbeitung nach§ 21 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

10. einer Nutzungsbeschränkung nach § 24 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1können mit einer Geldbuße bis zu fünf-undzwanzigtausend Euro geahndet wer-den. Abweichend von Satz 1 können Ord-nungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 imFalle der Zuwiderhandlung gegen § 18Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße biszu fünfhunderttausend Euro geahndetwerden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten ist die zuständigeDenkmalschutzbehörde.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nachAbs. 1 Nr. 1 begangen worden, könnendie zur Vorbereitung oder Begehung ge-brauchten oder bestimmten Gegenständeeingezogen werden.

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§ 29

Staatskirchenverträge

(1) Art. 20 Satz 2 des Vertrages desLandes Hessen mit den EvangelischenLandeskirchen in Hessen vom 18. Februar1960 (GVBI. S. 54) und Art. V Satz 2 desVertrages des Landes Hessen mit den Ka-tholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 (GVBI. I S. 102) bleiben un-berührt. § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 19 Abs. 2finden insoweit keine Anwendung.

(2) Bei kircheneigenen Kulturdenkmä-lern ist die Kirchenleitung in den Verfah-ren nach den §§ 11 und 12 zu beteiligen.

(3) Bei Entscheidungen der Denkmal-schutzbehörden sind bei Kulturdenkmä-lern, die der unmittelbaren Religionsaus-übung dienen, die von den Leitungen derReligionsgemeinschaften festgelegten re-ligiösen Belange vorrangig zu berücksich-tigen.

§ 30

Aufhebung bisherigen RechtsDas Denkmalschutzgesetz in der Fas-

sung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270)1), zuletzt geändert durch Gesetzvom 30. November 2015 (GVBl. S. 523),wird aufgehoben.

§ 31

RechtsverordnungenDie für Denkmalschutz und Denkmal-

pflege zuständige Ministerin oder der

hierfür zuständige Minister wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung nähere Re-gelungen zu treffen über

1. den Umfang, in dem Fossilien als Bo-dendenkmäler nach § 2 Abs. 2 Satz 3geschützt werden sollen,

2. die Übertragung einzelner Zuständig-keiten der Obersten Denkmalschutz-behörde auf andere Behörden nach§ 8 Abs. 2 Satz 1,

3. die Erfassung der Kulturdenkmälernach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12Abs. 1, 3 und 4,

4. Form und Führung des Denkmalver-zeichnisses und seiner Auszüge nach§ 10 Abs. 1 Satz 1,

5. die Unterrichtung der Öffentlichkeit,der Eigentümerinnen und Eigentümernach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und§ 12 Abs. 4 Satz 2,

6. die nähere Ausgestaltung des Geneh-migungsverfahrens nach § 20 und§ 22 und

7. Grabungsschutzgebiete nach § 23Abs. 1.

§ 32

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach derVerkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

Wiesbaden, den 28. November 2016

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t

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1) Hebt auf FFN 76-4