21. März 2007 Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht – Das neue Zuger Steuergesetz.

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Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht – Das neue Zuger Steuergesetz

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Agenda

1. Einleitung

2. Überblick über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht

(Kanton Zug, Schweiz, International)

3. Ausgewählte Themen im Steuerrecht für Privat-personen

4. Ausgewählte Themen im Unternehmenssteuerrecht

5. Neuerungen bei der Mehrwertsteuer

6. Schlusswort

7. Apéro

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Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht

Guido JudLeiter Steuerverwaltung des Kantons Zug

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM STEUERRECHT. DAS NEUE ZUGER STEUERGESETZ.

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Themenübersicht

1. Entwicklung der Zuger Steuergesetzgebung– erstes Revisionspaket seit 2007 in Kraft– zweites Revisionspaket per 2009 in Vernehmlassung

2. Umfeld/Rahmenbedingungen– Steuerwettbewerb national/international– Finanzen Kanton/Gemeinden, NFA-Belastung– Verfassungsmässigkeit/Gerechtigkeit von Steuern– Gesetzgebung Bund

3. Das zweite Revisionspaket per 2009– wichtigste Überlegungen/Anliegen– Inhalt des Pakets, Zeitplan

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Das erste Revisionspaket

– Entscheid im Januar 2005:– per 2007 nur technische Nachführung (v.a. Anpassung an

Bundesrecht) und unverschiebbare wichtigste Anliegen– alles andere: zweites Paket per 2009

– Volksabstimmung mit 64% Ja im November 2006:– Anpassungen an Bundesrecht (Fusionsgesetz, Stiftungsrecht,

Behindertengleichstellung, elektron. Geschäftsbücher usw.)– Ausbau der Kinderbetreuungsabzüge– Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung AG/Aktionär– Anpassungen bei der Kapitalsteuer von Holdings

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Nun steht das zweite Revisionspaket an

– Vorlage der Regierung vom 13. März 2007

– in Vernehmlassung bis 15. Juni 2007

– Inkrafttreten per 2009 geplant

– bei langen kantonsrätlichen Beratungen und anschliessendem Referendum: Inkrafttreten erst 2010

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Typischer Ablauf einer Steuergesetzrevision

1. Am Anfang steht das Wunschkonzert– Erhalt/Steigerung der Standortattraktivität (national/international)– gesellschaftspolitische/soziale Anliegen (Entlastung von

Familien, besondere Abzüge bei tiefen Einkommen etc.)

2. Dann kommt die Knochenarbeit– Finanzen Kanton/Gemeinden, NFA-Mehrbelastung– verfassungskonforme, gerechte Steuerbelastung – "Rücksicht" auf andere Kantone und Staaten– Koordination mit Bundesgesetzgebung (sachlich, zeitlich)

3. Letztlich resultiert das politisch Machbare– Stärkeverhältnisse im Parlament– Ausgewogenheit im Hinblick auf Referendumsabstimmung

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Am Anfang steht das Wunschkonzert

– Analyse der eigenen Tarife, Abzüge und Steuerbelastungen– im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland– nach Einkommens- und Vermögensklassen– nach Art der Einkünfte und Vermögenswerte– Berücksichtigung von persönlichen oder beruflichen

Lebensumständen

– sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen

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Umfeld/Rahmenbedingungen

– Finanzen Kanton/Gemeinden, NFA-Mehrbelastung– Mehrbelastung ca. 141 Mio. (Stand März 2007)– positive Jahresabschlüsse des Kantons und der Gemeinden

– verfassungskonforme, gerechte Steuerbelastung – Art. 8 BV: Rechtsgleichheit– Art. 127 Abs. 2 BV: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit– beides ist nötigenfalls beim Bundesgericht einklagbar

– "Rücksicht" auf andere Kantone und Staaten

– sachliche/zeitliche Koordination mit Bundesrecht

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Das zweite Revisionspaket per 2009

– Umsetzung Bundesrecht– Unternehmenssteuerreform II (vorgezogene Teile Teilliquidation,

Transponierung), Schwarzarbeitsgesetz, Kollektivanlagengesetz, BVG, Änderungen im Steuerstrafverfahren etc.

– Anpassungen bei der Vermögenssteuer– höherer Abzug für alle, d.h.

– Alleinstehende: CHF 83'000 100'000– Verheiratete: CHF 166'000 200'000

– separater zusätzlicher Abzug für Kinder je CHF 50'000– Reduktion Steuersatz von 2.5 auf 2.25 Promille per 2009– weitere 5 Jahre Reduktion um je 0.05 Promille 2.0 Promille im

Jahr 2014

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Das zweite Revisionspaket per 2009

– Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung AG/Aktionär

– Entlastung bei Einkommenssteuer: heute 30% neu 50%– Entlastung bei Vermögenssteuer: heute 30% neu 40%– intensive Diskussionen im Bund (Unternehmenssteuerreform

II), zudem drohende Gerichtsverfahren in anderen Kantonen– evtl. später Anpassung des Vorschlags der Regierung nötig

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Das zweite Revisionspaket per 2009

– Abschaffung des unteren Gewinnsteuersatzes bei Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

– der untere Satz von 4% (einfache Steuer) soll sachgerecht im Sinne der beabsichtigten KMU-Förderung nur noch für ordentlich besteuerte Gesellschaften gelten

– vertretbare Mehrbelastung von max. CHF 5'000 pro Gesellschaft (untergeordnet im Verhältnis zum Gesamtsteuerbetrag pro Gesellschaft)

– Mehrerträge für Kanton ca. MCHF 2,0 und für Gemeinden ca. MCHF 1,6

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Das zweite Revisionspaket per 2009

– Erhöhung der Quellensteuer für Vergütungen an ausländische Gesellschaftsorgane (z.B. VR)

– bisher 16% neu 20% (inkl. 5% direkter Bundessteuer) – in vielen Fällen keine echte Mehrbelastung, da Anrechnung an

sowieso höhere ausländische Steuer– neu Rang 3 statt 2 der günstigsten Kantone (nach OW/NW)– Mehrerträge für Kanton ca. MCHF 1,0 und für Gemeinden ca.

MCHF 0,8

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Das zweite Revisionspaket per 2009

– weitere Einzelthemen mit überwiegend technischem Charakter

– klarere Regelung der Quellensteuertarife für spezielle Kurzaufenthalter und bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit (Personenfreizügigkeit mit EU)

– grundsätzliche Steuerpflicht für kommerzielle Tätigkeiten von SBB und anderen konzessionierten Transportunternehmen (Bundesgerichtsentscheide zu anderen Kantonen)

– Präzisierungen im Verhältnis zwischen Datenschutzgesetz und Steuergesetz

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Finanzielle Auswirkungen StG-Rev2009

in Mio. CHF Kanton Gemeinden

Erhöhung persönlicher Abzug beim Vermögen - 1.1 - 0.9

Einführung Kinderabzug beim Vermögen - 1.0 - 0.8

Reduktion Satz beim Vermögen per 2009 - 5.5 - 4.4

Milderung Doppelbelastung Einkommen AG/Aktionär - 2.0 - 1.6

Milderung Doppelbelastung Vermögen AG/Aktionär - 1.0 - 0.8

Verzicht unterer Steuersatz für priv. Gesellschaften 2.0 1.6

Erhöhung Quellensteuer Gesellschaftsorgane 1.0 0.8

Total - 7.6 - 6.1

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Gesetzesänderungen im Bereich natürliche Personen

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Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (1)

– Die wirtschaftliche Doppelbelastung:– Die von einer Kapitalgesellschaft versteuerten und

ausgeschütteten Gewinne müssen von den Anteilsinhabern ein zweites Mal voll versteuert werden.

– Die Milderung:– Dividendenausschüttungen von schweizerischen

Kapitalgesellschaften werden beim Anteilsinhaber beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu einem reduzierten Satz / Bemessungsgrundlage erfasst.

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Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (2)

– Die Verfahren:– Teilbesteuerungsverfahren:

– Dividendenausschüttung wird mit einer reduzierten Bemessungsgrundlage für das steuerbare und das satzbestimmende Einkommens berücksichtigt.

– Teilsatzverfahren:– Dividendenausschüttung wird mit einem reduzierten

Satz erfasst.

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Revidiertes Steuergesetz des Kantons Zug (ab 1. Januar 2007) (1)

– Einkommenssteuer

§ 35 Steuertarif

1-3…

4 Ausgeschüttete Gewinne aus in der Schweizunbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-schaften und Genossenschaften werden zu 70Prozent besteuert, wenn die Beteiligung

mindestensfünf Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapitalbeträgt oder einen Verkehrswert von mindestensfünf Millionen CHF aufweist.

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Revidiertes Steuergesetz des Kantons Zug (ab 1. Januar 2007) (2)

– Vermögenssteuer

§ 44 Steuertarif

1-2…

2 bis Beteiligungen an in der Schweiz unbeschränktsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften undGenossenschaften werden zu 70 Prozentbesteuert, wenn die Beteiligung mindestens fünfProzent am Aktien-, Grund- oder Stammkapitalbeträgt oder einen Verkehrswert von mindestensfünf Millionen CHF aufweist.

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Voraussetzungen (1)

– Voraussetzungen zur Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Einkommenssteuer im Kanton Zug:– Offen ausgewiesene im voraus rechtsgültig genehmigte

Gewinnausschüttung (Dividendenausschüttung)– Nur Gewinnausschüttungen von in der Schweiz unbeschränkt

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften– Beteiligung mindestens 5% oder Verkehrswert von mind.

5 Millionen CHF– Beteiligung kann sowohl im Geschäfts- als auch im

Privatvermögen sein

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Überblick der Kantone in der Innerschweiz

– Teilsatz (TS) / Teilbesteuerung (TB) Verfahren Gewinnausschüttung / Vermögen in Prozent nach Entlastung

Kanton ab Verfahren Einkommen Vermögen Mindest-beteiligung

NW 2001 TS 50% 57% 5% / 5 Mio.

OW 2001 TS 50% 100% 20%

ZG 2007 TB 70% 70% 5% / 5 Mio.

LU 2005 TS 50% 60% 5% / 5 Mio.

SZ 2007 TS 25% 100% 5%

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Beispiel Zuger Kantons- und Gemeindesteuern

Steuerpflichtiges Ehepaar hat in der Steuerperiode ein Einkommen (ohne Dividenden) von CHF 100,000. Zusätzlich erzielt es einen Dividendenertrag von CHF 200,000.

Das steuerbare / satzbestimmende Einkommen berechnet sich wie folgt:

Einkommen (Lohn etc.) CHF 100,000Dividenden (zu 70%) CHF 140,000Total steuerbares / satzbestimmendes Einkommen CHF 240,000

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Regelung Bundesebene – Referendum?– Botschaft Bundesrat (Juni 2005)

– Privatvermögen: 80%

– Geschäftsvermögen: 60%

– Ständerat (Juni 2006)– Privatvermögen: 60%, Beteiligung mindestens 10%

– Geschäftsvermögen: 50%, Beteiligung mindestens 10%

– Nationalrat (Sept. / Okt. 2006)– Privatvermögen: 50%, Beteiligung mindestens 10%

– Geschäftsvermögen: 50%, Beteiligung mindestens 10%

– WAK-Ständerat (Feb. 2007)– Privatvermögen: 70%, Beteiligung mindestens 10%

– Geschäftsvermögen: 50%, Beteiligung mindestens 10%

– National- und Ständerat (19. März 2007)– Privatvermögen: 60%, Beteiligung mindestens 10%

– Geschäftsvermögen: 50%, Beteiligung mindestens 10%

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Vergleich – Bezugsstrategien (1)

Variante 1: Lohneinkommen CHF 240,000 / Dividenden CHF 90,619

Tarif: verheiratet/kinderlos/röm.-kath. Belastung(in CHF) (in CHF)

Gewinn AG vor Lohn, AHV und Steuern 360,000Lohn brutto (inkl. AHV AN 5,05%) 240,000 12,120AHV AG (5,05%) 12,120 12,120Gewinn AG vor Steuern 107,880Gewinnsteuern (CHF 107,880 x 16% (Ann.)) 17,261 17,261Gewinn nach Steuern = Dividende 90,619

Zug: Steuern auf Lohn und Dividende(Lohn netto + 70% Div. = CHF 291,313 zum Satz von CHF 291,313) 36,822DBst: Steuern auf Lohn und Dividende(Lohn netto + 100% Div. = CHF 318,499 zum Satz von CHF 318,499) 28,738

Nettozufluss / Gesamtbelastung 252,939 107,061

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Vergleich – Bezugsstrategien (2)

Variante 2: Lohneinkommen CHF 80,000 / Dividenden CHF 231,806

Tarif: verheiratet/kinderlos/röm.-kath. Belastung(in CHF) (in CHF)

Gewinn AG vor Lohn, AHV und Steuern 360,000Lohn brutto (inkl. AHV AN 5,05%) 80,000 4,040AHV AG (5,05%) 4,040 4,040Gewinn AG vor Steuern 275,960Gewinnsteuern (CHF 275,960 x 16% (Ann.)) 44,154 44,154Gewinn nach Steuern = Dividende 231,806

Zug: Steuern auf Lohn und Dividende(Lohn netto + 70% Div. = CHF 238,224 zum Satz von CHF 238,224) 29,389DBst: Steuern auf Lohn und Dividende(Lohn netto + 100% Div. = CHF 307,766 zum Satz von CHF 307,766) 27,347

Nettozufluss / Gesamtbelastung 251,030 108,970

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Neuerungen - natürliche Personen (1)

– Umstrukturierungen von Personengesellschaften § 18 StG ZG– steuerneutrale Unternehmensumstrukturierungen präzisiert

und angepasst als Folge des Fusionsgesetzes

– Abzug für behinderungsbedingte Kosten §§ 30 und 31– Abzugsmöglichkeit für behinderungsbedingte Kosten als

Folge des Behindertengleichstellungsgesetzes

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Neuerungen - natürliche Personen (2)

– Abzug für gemeinnützige Zuwendungen § 31– bis zu 20% des Reineinkommens

– nebst Geldleistungen auch übrige Vermögenswerte

– Freiwillige Höherbesteuerung § 33– Steuertarif kann in besonderen Fällen im Zusammenhang

mit ausländischen Beziehungen erhöht werden

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Neuerungen - natürliche Personen (3)

– Abzug für eigenbetreute Kinder § 33– Umsetzung politischer Vorstoss

– Ergänzung zum bereits bestehenden Abzug für fremdbetreute Kinder

für jedes Kind bis 16 Jahre können Eltern mit einem Reineinkommen unter CHF 72'000 einen Abzug von Total CHF 11'400*) geltend machen

*) CHF 8'300 Kinderabzug, CHF 3'100 Fremd- bzw. Eigenbetreuungskostenabzug

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Indirekte Teilliquidation (1)

– Politischer Prozess– 11. Juni 2004: BGE "indirekte Teilliquidation"– 26. Januar 2005: Bundesratentscheid indirekte Teilliquidation

Behandlung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II)

– 23. Juni 2006: Herauslösung aus USTR II BG über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung

– 12. Oktober 2006: Ablauf Referendumsfrist– 1. Januar 2007: Inkrafttreten des BG über dringende

Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung– 1. Januar 2007: Kreisschreiben (KS) Nr. 14 ESTV liegt noch

immer "nur" im Entwurf vor

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Indirekte Teilliquidation (2)

– Direkte Bundessteuer– Anwendung von Gesetz und KS ab 1.1.2007

– Kantons- und Gemeindesteuer– Gesetz ist noch nicht angepasst

– Anwendung des BG und ESTV - Kreisschreiben im Sinne einer Anpassung der Veranlagungspraxis

– Geltungsbereich– Anwendbar für alle nicht rechtskräftigen Veranlagungen,

die im Steuerjahr 2001 und später realisiert wurden

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Indirekte Teilliquidation (3)

– Tatbestandselemente der indirekten Teilliquidation nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a DBG und dem KS-Entwurf der ESTV (kumulativ)

1. Verkauf

2. Qualifizierende Beteiligung (≥ 20%)

3. Systemwechsel (Nennwert- zu Buchwertprinzip)

4. Ausschüttungsfrist von 5 Jahren

5. Ausschüttung

6. Handelsrechtlich ausschüttungsfähige, nichtbebtriebsnotwendige Substanz

7. Mitwirkung des Verkäufers

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Indirekte Teilliquidation (4)

– Wie geht's weiter?– Entwurf ESTV Kreisschreiben wurde von Verbänden

kritisiert

– Ständerat hat reagiert, vertritt Meinung, dass KS Wille des Gesetzgebers teilweise missachtet

– Kreisschreiben Entwurf wird von ESTV nochmals überarbeitet und in SSK Arbeitsgruppe AGUN besprochen (April 2007)

– Gespräche mit Verbänden / Beratern (Mai 2007)

– Definitive Publikation nicht vor Ende Mai 2007

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Neuer Lohnausweis

– 2006: freiwillige Anwendung– 2007: definitive Einführung

– Steuerverwaltung Zug wird mit Steuererklärung 2007 (Februar 2008) keine Lohnausweise mehr verschicken

– Genehmigung von mehreren Hundert Spesenreglementen durch die Steuerverwaltung

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Ausgewählte Themen im Unternehmenssteuerrecht

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Agenda

1. Umstrukturierungen

– Vermögensübertragung an Privilegierte Gesellschaften

– Handänderungssteuern/Grundbuchgebühren

– Wirtschaftliche Handänderung

2. 50/50 Praxis

3. KS ESTV “Offshore“

4. Neue Bestimmungen Obligationenrecht

5. Fragen

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– Vermögensübertragung an privilegierte Gesellschaften – Beispiel: Übertragung eines Patentes mit Stillen Reserven im Konzern von

einer ordentlich an eine privilegiert besteuerte Gesellschaft– Direkte Bundessteuer: Keine Steuerfolgen– Zuger Kantons- und Gemeindesteuern: Stille Reserve unterliegt nicht mehr

der ordentlichen Gewinnbesteuerung. – Sofortige Abrechnung; keine Aufschubslösung möglich;– Spezialfälle: - Umwandlung in eine Holding- oder

Verwaltungsgesellschaft (Sperrfrist 5 Jahre)

- Beteiligungen und Liegenschaften (unveränderte Besteuerung)

Umstrukturierungen

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– Handänderungssteuern/Grundbuchgebühren –Die Übertragung von Grundstücken anlässlich von

Umstrukturierungen führt nach heutiger Rechtslage im Kanton Zug in der Regel zu einer Grundbuchgebühr von 4 ‰ auf dem Verkehrswert der übertragenen Grundstücke.

–Es ist vorgesehen, das FusG voraussichtlich im Jahr 2009 (ursprünglicher Plan 2007) umzusetzen und Umstrukturierungen im Sinne des FusG damit von den Zuger Grundbuchgebühren zu befreien.

–Art. 103 Fusionsgesetz erlaubt nur noch kostendeckende Gebühren für Handänderungen bei Umstrukturierungen.Direkte Anwendbarkeit ab 1.7.2009

Umstrukturierungen

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Umstrukturierungen

KäuferVerkäufer

ZugerImmobiliengesellschaft

ZugerImmobiliengesellschaft

– Wirtschaftliche Handänderung –Sofern eine juristische Person Verkäufer ist, erfolgt keine

Besteuerung aufgrund wirtschaftlicher Handänderung (e contrario § 189 Abs. 3 lit. d) (dualistische Grundstückgewinnsteuer).

ZugerImmobiliengesellschaft

ZugerImmobiliengesellschaft

VerkäuferNatürliche

Person

KäuferNatürliche

Person

VerkäuferNatürliche

Person

KäuferNatürliche

Person

GrundstückgewinnsteuerGewinnsteuer/Beteiligungsabzug

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Fifty-Fifty-Praxis

– Beendigung der Fifty-Fifty-Praxis (KS ESTV Nr. 9 vom 22. Juni 2005)– Für Geschäftabschlüsse die vor 1.1.2009 enden:

– Alte Praxis weitergeführt, sofern Bruttogewinn unter 50%– Ab 1.1.2009:

– Offenlegung der Verhältnisse– Höhe von Kommissionen, Provisionen, Honoraren, Lizenzen

usw. nicht mehr in Prozenten des Bruttogewinns, sondern des entsprechenden Ertrages

– Keine “verdeckte“ Weiterführung der Fifty-Fifty-Praxis– Keine Neuigkeiten aus der ESTV

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KS ESTV “Offshore“ (1)

– Es geht um den Schutz des eigenen Steuersubstrats

– Ausland kennt Aussensteuerrecht, z.B.:– CFC-Regulations, Subject-to-tax clause, “Black List“– Steuerfolgen, z.B.:

– Nichtanerkennung der ausländischen Gesellschaft– Hinzurechnung des ausländischen Gewinns zu demjenigen

der inländischen Gesellschaft– Verweigerung von Schachtelprivileg, Beteiligungsabzug– Verweigerung von Zinsabzügen etc.

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KS ESTV “Offshore“ (2)

– Die Schweiz hat keine gesetzlichen Bestimmungen zum “Aussensteuerrecht“.– Gerichts- und Verwaltungspraxis zu einzelnen Gesetzesartikeln,

z.B.– Ort der tatsächlichen Verwaltung (DBG) / Leitung (VST)– Definition Betriebsstätte in Gesetz, DBA– Steuerumgehung

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KS ESTV “Offshore“ (3)

– Zweck KS gemäss ESTV:– Erhaltung des Steuersubstrats in der Schweiz– Unbestritten auch weiterhin toleriert:

– Ausländische Finanzgesellschaften von schweizerischen Konzernen, sofern Mittel im Ausland aufgenommen und investiert werden

– “underlying companies“ in Truststrukturen mit beneficial owner im Ausland

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KS ESTV “Offshore“ (4)

– Stichworte:– Liegt Betriebsstätte im Ausland vor ?

– Voraussetzungen an die Substanz ?– Liegt Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz ?

– BGE vom 4.12.2003: “laufende Geschäftsleitung“ in der Schweiz -> unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz

– BGE vom 30. Januar 2006: Steuerumgehung -> Durchgriff mit Hinzurechnung des “ausländischen“ Gewinns zum Gewinn der schweizerischen Gesellschaft (Konsolidierung)

– Liegt Auftragsverhältnis vor ?– BGE vom 9.5.1995: zivilrechtliches Auftragverhältnis ->

Hinzurechnung des “ausländischen“ Gewinns zur schweizerischen Auftraggeberin

– Transfer-Pricing eingehalten ?

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KS ESTV “Offshore“ (5)

– Verfahrensstand:– Zur Zeit Ausarbeitung eines Entwurfs in der ESTV– Entwurf in AGUN (SSK) im Frühjahr 2007

– Braucht es KS “Offshore“ ?– Genügen Leitplanken des BGer (Ort der Leitung, Durchgriff

aufgrund von Steuerumgehung) ?

– Zeitpunkt für ein KS “Offshore“ ?

– Lassen sich aus einzelnen (Extrem-) Fällen allgemeine Richtlinien ableiten ?

– Was wären die Auswirkungen auf– Vermögensverwaltungsgesellschaften, IP- und

Finanzgesellschaften, Standortattraktivität usw.

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Neue Bestimmungen Obligationenrecht (OR) Internes Kontrollsystem

Gemäss OR 728a Abs. 1 Ziff. 3 (neu) prüft die Revisionsstelle, ob ein internes Kontrollsystem existiert (IKS ist vorhanden, überprüfbar und den Mitarbeitern bekannt / ist den Geschäfts-risiken und dem Umfang der Geschäftstätigkeit angepasst)

OR 728a gilt für alle Gesellschaften, die einer ordentlichen Revision unterliegen

–Insbesondere Gesellschaften, die in zwei aufeinander folgenden Jahren zwei der nachfolgenden Grössen überschreiten:

– Bilanzsumme CHF 10 Mio.– Umsatz CHF 20 Mio.– 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

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21. März 2007

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Neue Bestimmungen Obligationenrecht Risikobeurteilung

OR Art. 663b (ergänzt)

««Der Anhang enthält:Der Anhang enthält:

12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung»»

Was heisst «Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung»?

– Risiken mit wesentlichem Einfluss auf die Jahresrechnung

– Sitzungsdatum mit der Aussage, das Management habe die Risiken diskutiert, genügt nicht

– Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Risiken sowie deren Dokumentation wird erwartet.

Quelle: Botschaft vom 23.6.2004; Wortmeldung Bundesrat Blocher im Ständerat am 1.12.2005

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Zeitplan der Einführung

– Prüfungsstandard Treuhand-Kammer zum IKS(voraussichtlich erste Hälfte 2007)

– Festlegung Inkraftsetzung durch BundesratVoraussichtlich per 1.1.2008Die Prüfung der Jahresabschlüsse die nach dem 1.1.2008 beginnen, würden somit unter die neuen Bestimmungen fallen

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Neuerungen bei der Mehrwertsteuer

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM STEUERRECHT. DAS NEUE ZUGER STEUERGESETZ.

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Neues MWSt-Gesetz

– 3 Varianten– Einheitssatz 6% (Gesundheitswesen steuerbar)– Einheitssatz 6.4% (Gesundheitswesen unecht befreit)– 2 Steuersätze (7.6%, 3.4%)

– Reduktion der Ausnahmetatbestände auf 5 oder 6

– Vorstösse für weitere Ausnahmen eingereicht!

– Vorschlag des Bundesrates in der Vernehmlassung bis 31.07.2007

– 50 Massnahmen zur MWSt-Anwendung (Kunden-orientierung, Rechtssicherheit, Vereinfachung)

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Verordnungs-Artikel „Formmängel“

– Umsetzung neues MWSTG zeitlich kaum absehbar

– Verordnungsartikel „Formmängel“ im Sinne einer Sofort-Massnahme

– Ziele– Kein überspitzter Formalismus– Würdigung tatsächlicher Sachverhalt (materiell)– Ermessen der Steuerbehörden einschränken

– Umsetzungshilfen der ESTV– Praxismitteilung vom 30. Juni 2006– Praxismitteilung vom 27. Oktober 2006

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Art. 15a MWSTGV – Rechnungsstellung

„Die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt auch Rechnungen …, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse … nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren.“

Kriterium: Identifizierung!

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Art. 45a MWSTGV – allg. Formmängel

„Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift … für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist“.

Kriterium: Kein Steuerausfall

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Formmangel Konzern

Computer AG6300 ZugMWST-Nr. 111 111 ABC AG

6300 Zug

Rechnung

Lieferung vom 21.3.2007

5 PC FIRST CHF 10‘000MWST 7.6% CHF 760

Total CHF 10‘760

weder noch•ABC Holding AG•ABC Produktions AG•ABC Verkaufs AG

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Formmangel Konzern

ABC Holding AG

ABC Produktions AG ABC Verkaufs AG

Nein!

Möglich!

Ist Leistungsempfänger eindeutig identifiziert?

Entsteht ein Steuerausfall?

Lösung über folgende Nachweise (Art. 45a MWSTGV)

– Verbuchung in Büchern der ABC Verkaufs AG

– Verwendung der PC bei ABC Verkaufs AG

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Anwendung Art. 15a und 45a MWSTGV

– Art. 37 MWSTG ist einzuhalten!

– Art. 15a und 45a sind „Notlösungen“

– Praxis der MWST-Behörden ist unbestimmt– unterschiedliche Auslegung durch Abteilungen der

ESTV möglich– unterschiedliche Auslegung durch Inspektoren der

Abteilung „externe Prüfung“ möglich– Umsetzung durch Inspektoren ist offen

– ev. einmalige Mahnung zur Einhaltung Formvorschriften

– bei nochmaligem Verstoss wird Busse angestrebt

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Offshore-Gesellschaft (1)

– „Passive Investmentgesellschaft“– weder Infrastruktur noch Personal– keine Geschäftstätigkeit– Entgegennahme von Vermögenswerten– bezieht Vermögensverwaltungsleistungen

– MWST-Behandlung richtet sich nach Domizil der Inhaber der Mehrheit der Beteiligungsrechte– Beherrschung durch Inländer: OffshoreCo im Inland– Beherrschung durch Ausländer: OffshoreCo im

Ausland

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Offshore-Gesellschaft (4)

Künftige Praxis (?): Ort der tatsächlichen Verwaltung

Zug AG

OffshoreCoSitz = Zug

Handels AG, Zug

100%

Leistung an OffshoreCo, Zug MWST 7.6%! MWST-Grup- pe bilden!

Rechnung 2

Rechnung 1

Leistung an OffshoreCo, ZugMWST 7.6%