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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

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InhaltInhaltInhaltInhalt

•EU-Recht / Rechtsgrundlagen•Verordnungen zum ArbSchG•Ziele•Pflichten des Arbeitgebers•Folgen der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber•Rechte und Pflichten der Beschäftigten•Folgen der Pflichtverletzung durch Beschäftigte•Zuständigkeiten•Vollzug

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Arbeitsschutzgesetz und RechtssystematikArbeitsschutzgesetz und RechtssystematikArbeitsschutzgesetz und RechtssystematikArbeitsschutzgesetz und Rechtssystematik

Artikel 138

EG-Vertrag

Artikel 138

EG-Vertrag

Artikel 2

Grundgesetz

Artikel 2

Grundgesetz

Arbeitsschutz-

Rahmen-RL

89/391EG

Arbeitsschutz-

Rahmen-RL

89/391EG

ArbSchGArbSchG

weitere Einzel-RL Verordnungen

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Aufgrund des ArbSchG erlassene Verordnungen:

•PSA-Benutzungsverordnung PSA BV

•Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV

•Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV

•Arbeitsstättenverordnung ArbStättV

•Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

Allgemeine Grundpflichten für

•Arbeitnehmer und

•Beschäftigte

•für alle Betriebe und Verwaltungen

Erstmals in Deutschland wurde eine übersichtliche und einheitliche Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz eingeführt

Erstmals in Deutschland wurde eine übersichtliche und einheitliche Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz eingeführt

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

Der moderne Arbeitsschutzbegriff

umfasst

•die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit,

•berufsbedingte Erkrankungen,

•arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

und

•Maßnahmen zur menschengerechten

Gestaltung der Arbeit

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzAbschnitteAbschnitte

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetzAbschnitteAbschnitte

5. S chlussv orschriften

4. V erordnungsermächtigungen

3. P flichten und Rechte der Beschäftigten

2. P flichten des Arbeitgebers

1. Allgemeine V orschriften

Arbeits-schutz-gesetz

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

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§ 1 Abs. 1 “ Zielsetzung und Anwendungsbereich „

Ziele:• Sicherung und Verbesserung• von Sicherheit und Gesundheitsschutz• der Beschäftigten • bei der Arbeit• in allen Tätigkeitsbereichen

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Abs. 2 „ Zielsetzung und Anwendungsbereich „

Anwendungsbereich - Ausschlüsse:

Das Gesetz gilt nicht für

•Hausangestellte in privaten Haushalten•Heimarbeiter (§ 2 Abs. 2 Nr. 3)•Beschäftigte auf Seeschiffen•Beschäftigten in Bergbaubetrieben

Seemannsgesetz

Bundesberggesetz

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

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§ 2 Abs. 1 Begriffsbestimmungen

Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S. des Gesetzes sindMaßnahmen zur Verhütung von

• Unfällen bei der Arbeit• arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren• einschließlich Maßnahmen der

menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

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Beschäftigte i.S. des Gesetzes sind u.a.

• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer• die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten

• Beamtinnen und Beamte• Soldatinnen und Soldaten

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 2 Abs. 2 Begriffsbestimmungen

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§ 2 Abs. 3 Begriffsbestimmungen

Arbeitgeber i.S. des Gesetzes sind

• natürliche Personen• juristische Personen• rechtsfähige Personengesellschaften, die

Personen nach Abs. 2 beschäftigen

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

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Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des ArbeitgebersArbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 4 Allgemeine Grundsätze

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 6 Dokumentation

§ 7 Übertragung von Aufgaben

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

§ 9 Besondere Gefahren

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 12 Unterweisung

§ 13 Verantwortliche Personen

§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des

öffentlichen Dienstes

Grundsätze

Gefährdungsbeurteilung

Organisation

Arbeits-medizin

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Anpassungspflicht

Überprüfungspflicht

M aßn ah men

O rgan isation

Füh ru n gsstru ktu r

K osten übern ah me

M itte lbere its te llu n g

§ 3 Grundpflichten

des Arbeitgebers

Durchführung

Verbesserungspflicht

Ständige Aufgabe

organisatorischeVerpflichtungen

Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des ArbeitgebersArbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

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6 Schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen

5 individuelle M aßnahmen nachrangig

2 G efahren an d. Q uelle bekämpfen

3 Stand der T echnik

4 Planung

7 Anweisungspflicht

1 Kollektive M aßnahmen

8 Diskriminierungsverbot§ 4

A llgemein e G ru n dsätze

Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des ArbeitgebersArbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

§ 4 „§ 4 „Allgemeine Grundsätze“

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

§ 4 „§ 4 „Allgemeine Grundsätze“

2 G efah ren an d . Q u elle bekämpfen

W enn nicht möglich:persönliche

Schutzausrüstung

Rangfolge der Schutzm aßnahm en

W enn nicht möglich:Raumabsaugung

W enn nicht möglich:Absaugung an derEntstehungsstelle

Gestaltung, dass keine Gase freiwerden

am B eispie l A bsau gu n g

er-wünscht

nach Möglich-keit zu vermeiden

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz§ 4 „Allgemeine Grundsätze“§ 4 „Allgemeine Grundsätze“

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz§ 4 „Allgemeine Grundsätze“§ 4 „Allgemeine Grundsätze“

3 Stand der T echnik

Fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,die nach herrschender Auffassung führender Fachleutedas Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Ziel als sicher erscheinen lassen.Dabei sind wirtschaftliche Gesichtspunkte als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen nur nachrangig zu berücksichtigen.Vergleichbare Verfahren und Einrichtungen, die im Betrieb mit Erfolg erprobt sind, sind mit heranzuziehen.

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Jeder Arbeitgeber :

Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Die Verpflichtung ist unabhängig von der Betriebsgröße

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

§ 6 Dokumentation

„Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten

und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen

verfügen, aus denen das Ergebnis der

Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten

Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer

Überprüfung ersichtlich sind.“ .....................

Ab 11 Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die

Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers

§ 7 Übertragung von Aufgaben

Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von

Aufgaben zu berücksichtigen,

ob der Arbeitnehmer fähig ist,

die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen

einzuhalten.

(an Arbeitnehmer)

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 8 Zusammenarbeit mehrer Arbeitgeber

Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 8 Zusammenarbeit mehrer Arbeitgeber

Verpflichtung der Zusammenarbeit der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind zur:

• Unterrichtung über die Gefahren

• Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen

Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb eine angemessene Anweisung erhalten haben.

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 9 Besondere Gefahren

Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 9 Besondere Gefahren

(1) Zugang nur mit Anweisungen

bei Einstellung

(2) Unterrichtung über G efahr und Schutzmaßnahmen

(3) Verlassen des Arbeitsplatzes

V erpflichtungen des Arbeitgebers bei besonderen Gefahren

bei Veränderung des Aufgabenbereichs

bei neuer Technologie

angepasst an Gefährdungsentwicklung

ggf. regelmäßige W iederholung

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Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

der Ersten Hilfe

der Brandbekämpfung

der Evakuierung

Verpflichtung zu M aßnahmen

Einrichtung von Kommunikationsverbindungen

für Erste Hilfe

Brandbekämpfung

Evakuierung

Benennung von Beschäftigten

auf ihren W unsch hin

Untersuchung der Arbeitnehmer

E rste H ilfeNotfall-

maßnahmenArbeits-

mediz inischeV orsorge

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Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 12 Unterweisung

Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 12 Unterweisung

ausreichend

umfassend

Arbeitsplatz

Augabenbereichausgerichtet auf

bei der Einstellung

bei Veränderungen im Aufgabenbereich

bei der Einführung neuer Arbeitsmittel

bei der Einführung neuer Technologien

vor Aufnahme der Tätigkeit

Unterweisung

Wie?

Wann?

§ 15

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Unterweisungspflicht gem. § 4 BGV A1Unterweisungspflicht gem. § 4 BGV A1

• Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit .....zu unterweisen.

• Die Unterweisung muss wiederholt werden: mind. 1 mal jährlich

• Die Unterweisung muss dokumentiert werden

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Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 13 Verantwortliche Person

Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt 2. Abschnitt § 13 Verantwortliche Person

V erantwortliche P erson

A rbeitgeber

versch ieden e gesetz lich e

Vertre ter

schriftlichZuverlässigkeit

Fachkunde

B eau ftragu n g von

Person en

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten

§ 17 Rechte der Beschäftigten

Novum:Erstmals wird die Rechtsstellung der Beschäftigten geregelt.Die Beschäftigten sind für den Arbeitsschutz vom Grundsatz her mitverantwortlich. (soweit das in ihren Möglichkeiten liegt).

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Pflichten der Beschäftigten nach dem ArbSchGPflichten der Beschäftigten nach dem ArbSchG

Treffen geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung wenn bei unmittelbarer Gefahr der Vorgesetzte nicht erreichbar ist

Für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gemäß den Unterweisungen Sorge tragen

Bestimmungsgemäßes Verwenden von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transport- und sonstigen Arbeitsmitteln sowie zur Verfügung gestellte persönlicher Arbeitsmittel

Unverzügliche Meldung von festgestellten unmittelbaren Gefahren sowie Defekten an Schutzsystemen an den AG oder Vorgesetzten

Unterstützung der für die Sicherheit und Gesundheit zuständigen Personen sowie Meldung von Mängeln an diese und an die Sicherheitsbeauftragten

§ 9

§ 15

§ 15

§ 16

§ 16

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Rechte der Beschäftigten nach dem ArbSchGRechte der Beschäftigten nach dem ArbSchG

Vorschlagsrecht

Kommunikations- und Anzeigerecht

Entfernungsrecht

Recht auf kostenfreie arbeits-medizinische Vorsorge

§ 17 (1)

§ 17 (2)

§ 9 (2, 3)

§ 11

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten

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§ 18 Verordnungsermächtigungen

§ 19 Rechtsakte der Europäischen

Gemeinschaften und zwischenstaatliche

Vereinbarungen

§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen

ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen

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ArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz 5. Abschnitt 5. AbschnittArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz 5. Abschnitt 5. Abschnitt

Schlussvorschriften

Zu stän dige B eh örde

§ 21 A rbSch G

B efu gn isse§ 22 A rbSch G

Betriebliche Daten,

Zusammenarbeit§ 23 A rbSch G

Ermächtigung,Verw altu n gs-vorsch riften

§ 24 A rbSch G

Bußgeld-vorsch riften

§ 25 A rbSch G

Straf-vorsch riften

§ 26 A rbSch G

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