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13.06.22 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen 1 Änderung NBG und AZVO 2014 – Altersteilzeit Lehrkräfte, BBS Nienburg, 16. 10. 2014 Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen Grundlage: Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. 11. 2011 (Nds. GVBl. 28/2011, S. 422 ff ausgegeben am 22. 11. 2011 Ziel: Anpassung der Altersgrenzen im Beamtengesetz an die Regelungen im Rentenrecht Inkrafttreten: 1. 12. 2011 Weitere gesetzliche Grundlage: Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz in der vom 1. 1. 2013 geltenden Fassung (NGVBl. Nr. 5 vom 16. 4. 2013)

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Änderung NBG und AZVO 2014 – Altersteilzeit Lehrkräfte, BBS Nienburg, 16. 10. 2014Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen

Grundlage: Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. 11. 2011 (Nds. GVBl. 28/2011, S. 422 ff ausgegeben am 22. 11. 2011

Ziel: Anpassung der Altersgrenzen im Beamtengesetz an die Regelungen im Rentenrecht

Inkrafttreten: 1. 12. 2011 Weitere gesetzliche Grundlage:

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz in der vom 1. 1. 2013 geltenden Fassung (NGVBl. Nr. 5 vom 16. 4. 2013)

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Änderungen II Inhalte: Anhebung auf Regelaltersgrenze 67 Wiedereinführung Altersteilzeit nach dem

Modell:60/60/70/80 Alterskorridor 60. – 70. Lebensjahr Regelaltersgrenze (§ 35 NBG): Ab 2012 wird die Regelaltersgrenze in

Monatsschritten (bis 2023) und danach in Zweimonatsschritten bis 2029 auf das 67. Lebensjahr angehoben (analog Rentenrecht)

Schwerbehinderte auf 65. Lebensjahr (ebenfalls sukzessive Anhebung)

In der Versorgung gilt entsprechend die neue Regelaltersgrenze

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Änderungen IIIBeispiele des Anhebens der Regelaltersgrenze: Geburtsjahr 1949: 65 + 3 Monate Geburtsjahr 1951: 65 + 5 Monate Geburtsjahr 1955: 65 + 9 Monate Geburtsjahr 1958: 66 Jahre Geburtsjahr 1960: 66 + 4 Monate Geburtsjahr 1962: 66 + 8 Monate Geburtsjahr 1963: 66 + 10 Monate Geburtsjahr 1964 und später: 67 Jahre Ausnahmen (§ 35, Abs. 3 NBG) Altersteilzeit (alte Regelung bis 2009) vor 1. 1. 2010

begonnen Urlaub ohne Dienstbezüge vor 1.12. 2011 nach § 64, Abs. 1

Nr. 2 (Altersurlaub) bis Eintritt in den Ruhestand bewilligt Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 80 d (NBG 2009

alt) bis Eintritt in den Ruhestand bewilligt

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Änderungen IV abschlagsfreie Pension (§ 16 NBVersG):1. 45 Dienstjahre und 65. Lebensjahr2. Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall), 40 Dienstjahre

und 63. Lebensjahr Übergangsregelungen für vorhandene Beamte

(1. 12. 2011)1. Bei ATZ vor 2010 gilt alte Regelung (90%

Anrechnung auf Versorgung) und kein Anheben2. Für Schwerbehinderte in ATZ vor 2010 gilt weiterhin

Altersgrenze 63 3. Bei Dienstunfähigkeit erfolgt schnellere Anhebung

auf 65 bis 2024 (zum 1. 6. 2012 bereits auf 65 und 5 Monate) – Versorgungsabschlag max. 10,8% und abschlagsfrei wenn 35 Dienstjahre erreicht

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Änderungen Vbisherige Altersteilzeit (ATZ) Altersteilzeit: Modell 60/60/70/80 (§ 63 NBG)a. Ab 60. Lebensjahr möglich, wenn keine dringenden

dienstlichen Gründe entgegenstehenb. Bis zur jeweiligen individuellen Regelaltersgrenze c. Zeitpunkt des Ruhestandes muss vor Beginn der

ATZ festgelegt werdend. 60% der regelmäßigen Arbeitszeit; bei begrenzt

Dienstfähigen bzw. Teilzeitbeschäftigten 60% der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit

e. höchstens 60% der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre – in vielen Fällen ist sie tatsächlich deutlich geringer!

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Änderungen VIf. 70% der Besoldung auf Basis der der ATZ

zugrundeliegenden Arbeitszeit

g. 80% der in ATZ verbrachten Zeit wird auf Versorgung angerechnet (Beispiel: ATZ läuft 5 Jahre, dann sind 4 Jahre auf die Versorgung anzurechnen, wenn Berechnungsgrundlage Vollzeit war. Bei Teilzeit entsprechend weniger.

h. Beginn 1. 1. 2012 – Ausnahme Lehrkräfte

i. ATZ kann in dringenden Fällen seitens des Beamten zurückgenommen werden (wenn nicht mehr zumutbar)

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Änderungen VIIBerechnung des Umfangs der Altersteilzeit:

a. Unterrichtsstundenzahl unmittelbar vor Eintritt in ATZ:

1. wenn keine Veränderungen in den letzten drei Jahren

2. wenn zuletzt festgesetzte Arbeitszeit (AZ) geringer als durchschnittliche AZ der letzten drei Jahre

b. Durchschnittliche Unterrichtsstundenzahl der letzten drei Jahre:

1. Wenn die zuletzt festgesetzte Unterrichtsstundenzahl höher war als der Durchschnitt der letzten drei Jahre

Sonderfälle:

Begrenzt Dienstfähige; Freijahr; ohne Bezüge Beurlaubte

Beurlaubung wird mit 0 Stunden angesetzt!

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Änderungen VIIISonderregelungen für Lehrkräfte Abweichungen Lehrkräfte: (Rechtsgrundlage § 63,

Abs. 2 NBG; Ermächtigungsgrundlage für abweichende Regelungen in der „ArbeitszeitVO der Beamtinnen und Beamten an Schulen“, § 9 „Altersteilzeit“ am 1. 1 2012 in Kraft getreten.)

Beginn für Lehrkräfte erst zum 1. 8. 2012 Bis Schuljahr 2014/15 Modell der Ungleichverteilung Während Altersteilzeit keine Altersermäßigung mehr! Antragsberechtigt alle Lehrkräfte Ablehnung, wenn Arbeitszeit in ATZ unterhalb von 25%

der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt! (Mindestumfang nach § 62 NBG)

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Änderungen IXSonderregelungen für Lehrkräfte Ungleichverteilung der Arbeitszeit nach Modell

80 /(60)/ 40 (Modell der „Wippe“) vorgeschrieben in den Schuljahren 2012/13 –

2014/15 Zwei gleich lange Abschnitte: erster Abschnitt 80% der fest-

gesetzten Arbeitszeit, im zweiten Abschnitt 40% der Arbeitszeit,

d. h. Beginn mit 80% und Ausklang mit 40 % im Mittel müssen immer 60% der Arbeitszeit erreicht werden auf Antrag auch drei gleich lange Abschnitte möglich (80/60/40) Der zweite Abschnitt darf längstens drei Schulhalbjahre dauern Der erste und dritte Abschnitt müssen gleich lang sein

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Änderungen XSonderregelungen Lehrkräfte ab 2015/16 Regelfall 60% mit der Möglichkeit,

Ungleichverteilung der Arbeitszeit zu beantragen Wenn Ungleichverteilung ab 2015 beantragt wird,

dann können der erste und der dritte Abschnitt verschieden lang sein

Begründung für das Modell: Sicherung der Unterrichtsversorgung wäre sonst nicht gegeben

MK hatte erst geplant, Lehrkräfte gänzlich auszunehmen

Nach Protesten und Verhandlungen der Gewerkschaften hat die Landesregierung diesen Plan aufgegeben

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Änderungen XIAuswirkungen auf Besoldung anteilige Bezüge auf der Grundlage der festgesetzten Arbeitszeit Altersteilzeitzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

Nettobesoldung in der ATZ und 70% der Nettobesoldung, die für den Umfang der Arbeitszeit in ATZ maßgeblich ist

Grundlage der Nettobesoldung sind die Bruttodienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Sonderzahlungen!)

Gemindert um gesetzliche Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und pauschal 8% Kirchensteuer

Freibeträge werden nicht berücksichtigt, daher führen sie zu einem verminderten Altersteilzeitzuschlag (Nettobezug!)

ATZ-Zuschlag ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, daher kommt es beim Jahresausgleich regelmäßig zu Steuernachforderungen!

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Änderungen XIIAuswirkungen auf Versorgung Zeiten der ATZ sind zu 8/10 der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der

ATZ zu Grunde liegt Beispiele:

1. Wenn vor ATZ Vollzeit, dann 80% Anrechnung (5 Jahre ATZ = 4 Jahre)

2. Wenn vor ATZ Teilzeit, dann 80% von der Teilzeit (5 Jahre Teilzeit 50%, dann 50% von 4 Jahren = 2 Jahre Dienstzeit usw.)

Basis der Berechnung des Ruhegehalts sind die vollen Dienstbezüge nicht die Bezüge in ATZ!

Versorgungsabschlag bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze auch bei ATZ

Dienstjubiläen sind nicht berührt! Entgeltliche Nebentätigkeit in ATZ nur bis zum Umfang wie bei

Vollzeitbeschäftigten zulässig (5 Unterrichtsstunden)

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Änderungen XIIIWeitere Regelungen zur Altersteilzeit/Altersübergang für Lehrkräfte:

Geänderte AZVO-Schuldienst mit ATZ seit 1. 1. 2012 in Kraft

Mit Bezügemitteilung Januar 2012 Infoblatt zu neuer ATZ für Beamte und zu den gesonderten Bestimmungen für Lehrkräfte sowie den veränderten Alterszugängen (Antragsaltersgrenze ab 60) verschicktn worden

Beginn der ATZ frühestens zum 1. 8. 2012 möglich Antragsfrist ist die übliche Vorlaufzeit von 6 Monaten Kein Blockmodell, auch nicht für SchulleiterInnen Kein früherer Beginn für Schwerbehinderte möglich Kein Rechtsanspruch auf ATZ (Ermessensentscheidung)

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Änderungen der Altersteilzeit für Lehrkräfte – ab 55 und Blockmodell Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und

Grünen Drucksache 17/1983 Inhalt: Änderung § 63 NBG u. AZVO-Schule Begründung: besonderen Belastungen der

Lehrkräfte Rechnung tragen 1. Lesung am 25. 9. 2014 Überweisung in die Ausschüsse Beschlussfassung im Dezemberplenum Inkrafttreten zum 1. 2. 2015

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ATZ - neu Inhalte des Gesetzentwurfs1. Beginn für Lehrkräfte ab Vollendung 55. Lebensjahr2. Ermöglichung Blockmodell mit Laufzeiten 5, 10, 15 oder 20

Schulhalbjahre3. ATZ jetzt auch für SchulleiterInnen4. Modell nur für Lehrkräfte, andere Beamtengruppen nicht Flexibilität pur – Varianten für Lehrkräfte 1. Altes Teilzeitmodell mit Beginn ab 55. Lebensjahr2. Altes Modell mit absinkender Unterrichtsverpflichtung3. Blockmodell mit Laufzeiten 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahre;

60% der Gesamtlaufzeit Arbeitsphase und 40% Freistellungsphase

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ATZ – neu

Beispiele für Varianten und Flexibilität1. Beginn mit 55 und Laufzeit bis Regelaltersgrenze, ohne

Versorgungsabschlag von 0,3% pro Monat beachten: Hinausschieben der Regelaltersgrenze nach § 35

NBG führt zu individueller Altersgrenze (s. Folie Z. B. Beginn mit 55 Laufzeit 20 Schulhalbjahre, Eintritt in den

Ruhestand mit Erreichen Regelaltersgrenze; Arbeitsphase 6 Jahre, danach Freistellungsphase 4 Jahre

Beginn mit 58, Laufzeit 15 Schulhalbjahre, Eintritt Ruhestand mit 65,5; Arbeitsphase 9 Schulhalbjahre Freistellungsphase 6 Schulhalbjahre; Eintritt Freistellungsphase mit 62,5 Jahren

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ATZ - neu Beispiele mit Versorgungsabschlägen:1. Beginn mit 55 und Eintritt Ruhestand mit 60

(Antragsaltersgrenze nach § 37 NBG), Laufzeit 10 Schulhalbjahre; Freistellungsphase mit 58 Jahren; Versorgungsabschlag von 0,3% pro Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 NBG bis zu 25,2% möglich

2. Beginn mit 59, Laufzeit 10 Schulhalbjahre, Eintritt Ruhestand mit 64, Freistellungsphase mit 62; Versorgungsabschlag beginnend mit 64 bis zur individuellen Regelaltersgrenze bei den Jahrgängen bis 1963, danach fix 36x0,3%= 10,8%

3. Beginn mit 62, Laufzeit 5 Schulhalbjahre, Eintritt Ruhestand mit 64,5, Beginn Freistellungsphase mit 63,5 Jahren; Versorgungsabschlag von 64,5 bis Regelaltersgrenze

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ATZ - neu

1. Bewertung: sehr gutes Modell, das auf die je individuelle Planung

des Eintritts in die Pension ab 60 abgestimmt werden kann – Flexibilität wie in keinem anderen Bundesland

greift GEW-Forderungen auf und setzt sie um! Bevorzugt Lehrkräfte in puncto ATZ gegenüber allen

anderen Beamtengruppen (besondere Belastung!) kritisch weiterhin die Grundausrichtung Modell

60/60/70/80 Nur beamtete Lehrkräfte

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Änderungen XIV Alterszugangskorridor 60. – 70. Lebensjahr Ziel: Flexibilisierung Beamte/Beamtin kann auf Antrag mit Vollendung des 60.

Lebensjahres frühestens in den Ruhestand treten - Verbesserung gegenüber bisheriger Rechtslage (63)

Regelaltersgrenze 67 kann bis zu 3 Jahre hinausgeschoben werden (Verschlechterung)

1. Auf Antrag des Beamten auf 68 (Ablehnung nur möglich, wenn dienstliche Belange entgegenstehen)

2. Auf Antrag des Dienstherren/des Beamten/der Beamtin mit Zustimmung der Beamtin/des Beamten/des Dienstherren um weitere zwei Jahre auf 70. Lebensjahr

3. Beamtin kann bezogen auf Nr. 2 unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen verlangen, zum Ende eines Schul(halb-)jahres in den Ruhestand versetzt zu werden

4. Zuschlag von 8% auf die Besoldung bei Hinausschieben, wenn der Dienstherr beantragt hat – nicht ruhegehaltfähig!

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Änderungen XVAuswirkungen auf Versorgung

Versorgungsabschläge betragen weiterhin 0,3% pro Monat vor Erreichen der jeweils geltenden individuellen Regelaltersgrenze

Bis zu 25,2% Versorgungsabschlag vom Zahlbetrag (nicht Ruhegehaltssatz!) möglich (bei Eintritt mit 60 bei Regelaltersgrenze 67)Beispiel: 2.000 € Ruhegehalt erdient, dann max. Abzug bis auf 1.496 € möglich

Der Versorgungsabschlag wir auf Dauer erhoben! Bei Schwerbehinderten, da Regelaltersgrenze 65,

Höchstgrenze 18% Versorgungsabschlag Bei Versetzung in den Ruhestand wegen

Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall) Begrenzung des Versorgungsabschlages auf max. 10,8%

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Grundzüge des Versorgungsrechts

in Niedersachsen I Bis 2006 galt im Bundesgebiet (alle Dienstherren) einheitlich das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

2006 „Föderalismusreform I“ mit der Öffnungsklausel für eigenständige Regelungen der Länder in den Bereichen

1. Besoldung2. Versorgung 3. LaufbahnenBund hat 2008 das Beamtenstatusgesetz verabschiedet.

Niedersachsen hat von den neuen Kompetenzen sukzessive Gebrauch gemacht (2009 NBG und Laufbahnrecht, 2011 Versorgungsrecht)

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Grundzüge des Versorgungsrechts

in Niedersachsen II Beamtenarten und Versorgungsansprüche:

1. Beamter auf Widerruf – kein Anspruch, daher Nachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)

2. Beamter auf Probe – kein Anspruch, wenn keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – Ausnahme Dienstunfall (evtl. Unterhaltsbeitrag nach § 18 NBeamtVG) – Nachversicherung in der GRV

3. Beamter auf Lebenszeit – Anspruch nach mindestens fünf Jahren Vollzeitbeamtenverhältnis – Ausnahme bei Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfall

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Grundzüge des Versorgungsrechts in Niedersachsen III Pensionierungstatbestände 1. Erreichen der Regelaltersgrenze (67) § 35 NBG2. Pensionierung auf Antrag (ab 60. Lebensjahr-

Antragsaltersgrenze) § 37 NBG 3. Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn Beamte ihre Dienstpflichten

dauerhaft nicht mehr erfüllen können Dienstunfähigkeit wird durch eine amtsärztliche Untersuchung

festgestellt – Prognose, dass die Dienstfähigkeit in den nächsten 6 Monaten nicht wieder hergestellt wird

Bei Dienstunfähigkeit besteht Anspruch auf Mindestpension (35%) Dienstfähigkeit kann jederzeit überprüft werden – auch der

Beamte/die Beamtin kann beantragen (Wiederverwendung)

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Grundzüge des Versorgungsrechts

in Niedersachsen IV Dienstunfähigkeit – Dienstfähigkeit Amtsärztliche Prüfung kann ergeben, dass

mind. noch 50% Dienstfähigkeit besteht, dann begrenzte Dienstfähigkeit (§ 43 NBG)

Bezüge auf Grundlage der anteiligen Dienstfähigkeit (z. B. 60%) zzgl. Zuschlag von 4% der Bezüge, mind. 180 € im Monat

Jedoch immer mindestens fiktives Ruhegehalt

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Grundzüge des Versorgungsrechts

in Niedersachsen V – Grundsätze der Berechnung Das Ruhegehalt wird errechnet aus

folgenden Faktoren:

1. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

2. Kindererziehungszuschlägen

3. Ruhegehaltfähigen Dienstbezügen

4. Versorgungsabschlägen

5. Faktor 1,79375

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Grundzüge der Berechnung II – Dienstzeiten

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten (§§ 6 – 15 NBeamtVG)

Dienstzeiten im Beamtenverhältnis Wehrdienst und vergleichbare Zeiten Tätigkeiten im ö. D. als Tarifbeschäftigter, wenn sie der Berufung

unmittelbar vorangingen oder vorgeschrieben waren Zurechnungszeiten (bei Dienstunfähigkeit 2/3 der Zeit bis zum 60.

Lebensjahr) Kindererziehungszeiten (vor 1992) – 6 Monate pro Kind Zeiten in Teilzeit zählen nur anteilig im Verhältnis zur Vollzeit –

zwei Jahre Teilzeit 50% zählen nur wie ein Jahr Beurlaubungen begründen keine Ansprüche

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Grundzüge der Berechnung II – Dienstzeiten II

Antragsgebundene Dienstzeiten Ausbildungszeiten und Zeiten einer praktischen

Tätigkeit, wenn für Laufbahn vorgeschrieben Andere Zeiten (z. B. Praktika) Studium (max. drei Jahre) Zeiten im Schuldienst vor Begründung des

Beamtenverhältnisse, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Amt stehen

Beurlaubungen, wenn Dienstherr vorher dienstliches Interesse erklärt hat

Kindererziehungszeiten vor 1992 (6 Monate)

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Grundzüge der Berechnung – der Ruhegehaltssatz Alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden taggenau erfasst Die Dienstzeiten werden dann in Jahren und Tagen ausgewiesen die Tage werden auf ein Jahr bezogen berechnet, z, B. 36,75 Jahre Diese Zahl wird dann mit dem Faktor 1,79375 multipliziert und ergibt

dann den Ruhegehaltssatz Im Beispiel 36,75 Jahre x 1,79375 = 65,92 % Ruhegehaltssatz Im Minimum 35% (Mindestruhegehaltssatz) und im Maximum

71,75% (Höchstruhegehaltssatz) erreicht nach 40 Jahre x 1,79375) Nach altem Recht (bis 1991) betrug der Höchstsatz 75% nach 35

Jahren Neues Recht für seit 1. 1. 1992 begründete Beamtenverhältnisse Umfangreiches Übergangsrecht - Besitzstandsregelung, wenn

Beamtenverhältnis bereits am 31. 12. 1991 bestand – dann erfolgt eine Mischrechnung

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Grundzüge der Berechnung –Dienstbezüge Das volle Grundgehalt zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung Familienzuschlag der Stufe 1 Sonstige Bezüge, die ruhegehaltfähig sind (z. B. Amtszulagen) Konkrete Besoldungsstufe bei der Pensionierung (nicht automatisch

die Endstufe) Grundgehalt der Besoldungsgruppe muss mindestens zwei Jahre

zugestanden haben (Beförderungen bis zu zwei Jahren vor der Pensionierung wirken sich nicht aus)

Ruhegehalt: Beispiel A 13 Endgrundgehalt 4293,56 € x Höchstruhegehaltssatz 71,75% = 3080,63 € brutto

Wenn Ruhegehaltssatz niedriger, z. B. 62%, dann 4293,56 x 62.00 = 2662,00 € usw.

Den Höchstruhegehaltssatz erreichen nur noch wenige Lehrkräfte (Gründe: später Berufseinstieg, Teilzeitphasen, Dienstunfähigkeit, vorzeitiger Ruhestand auf Antrag)

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Weitere Versorgungsleistungen –Hinterbliebenenversorgung

Bezüge für den Sterbemonat Sterbegeld Witwen-/Witwergeld für Hinterbliebene (55%) Unterhaltsbeitrag (bei Beamten auf Probe

möglich) Waisen-/Halbwaisengeld (25% bzw. 12,5%) Kinderzuschläge

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Der Versorgungsabschlag I

Der Versorgungsabschlag beträgt pro Monat des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze 0,3%

Bei Schwerbehinderten gerechnet bis 65; alle anderen berechnet auf das 67. Lebensjahr, aber Übergangsbestimmungen für bis 1963 Geborene

Er greift auch bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit (Ausnahme: Dienstunfall)

der Versorgungsabschlag wird auf den konkreten Zahlbetrag nicht auf den Ruhegehaltssatz erhoben

Er wirkt dauerhaft bis zum Ende des Beamtenverhältnis

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Versorgungsabschlag II

Sonderregelungen: Bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Begrenzung auf

max.10,8% Abschlag Bei GdB mit mind. 50% und ATZ (begonnen vor 1.1.2010)

berechnet auf das 63. Lebensjahr GdB 50% und geboren vor 1.1.1964 Berechnung auf individuelle

Altersgrenze 63 + x Monate Berechnung auf das 65.Lebensjahr bei:

1. ATZ vor 1. 1. 2010

2. Urlaub ohne Dienstbezüge vor 1. 12. 2011

3. Urlaub aus Arbeitsmarktgründen (NBG alt)

TiPP: GEW-Mitglieder können sich ihre Pensionsan-sprüche ausrechnen lassen - Landesrechtsstelle

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Exkurs: Tarif und Besoldungs-runde 2013 Tarifabschluss vom 9. 3. 2013 für die Beschäftigten der

Länder zwischen der TdL und den Gewerkschaften GEW, ver.di, GdP

1. Entgelterhöhung um 2,65% rückwirkend zum 1.1.2013 und 2,95% zum 1.1.2014

2. Zulagen werden entsprechend angehoben3. Urlaubsanspruch generell 30 Tage altersunabhängig4. Übernahme von Auszubildenden 5. Anhebung Auszubildendenentgelt/PraktikanInnen um 50€ in

2013 und 2,95 % in 20146. Laufzeit bis zum 31. 12. 20147. Kein Abschluss eines Eingruppierungstarifvertrages für

tarifbeschäftigte Lehrkräfte (L-EGO)

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Tarif- und Besoldungsrunde 2013 IIBeamtenbesoldung 2013 in Niedersachsen Grundlage: Gesetzentwurf der SPD und der Grünen DS 17/75

Beratung am 17. 4. 2013 im Landtag 1. Übertragung des Tarifergebnisses von 2,65 % in 2013 auf

BeamtInnen/VersorgungsempfängerInnen der Besoldungsordnungen A, B, C und W

2. Anhebung der Familienzuschläge (Ausnahme dritte und weitere Kinder) ebenfalls um 2,65%

3. Amts- und Stellenzulagen werden auch erhöht 4. Anpassung Mehrarbeitsvergütung5. Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und weitere Kinder

um 25€6. Anhebung der Referendarsbezüge um 50€ rückwirkend zum 1. 1.

2013 – deutlich mehr als 2,65%!7. Anpassung der Bezüge der VersorgungsempfängerInnen analog Der Antrag wurde in die Ausschüsse überwiesen und wird im Mai-

Plenum abschließend beraten

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Nds. Arbeitszeitverordnung für die Beam-tinnen und Beamten an öffentlichen Schulen

Unterteilung der ArbeitszeitVO-Schule in zwei Abschnitte: A. Lehrkräfte und B. SchulleiterInnen Altersermäßigung ab 1. 8. 2014 mit 55 Jahren eine Stunde, ab 60

Lebensjahr 2 Stunden Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige mit einer Herabsetzung um

mehr als 2 Stunden nur zur Hälfte Schwerbehinderte mit GdB 50 2 Stunden, mit GdB 70 oder mehr 3 Stunden SchulleiterInnen haben eine 40 Stundenwoche Es wird eine Leitungszeit definiert, die sich nach der Anzahl der

zugewiesenen Lehrerstunden und des Zusatzbedarfs der Schule bemisst. Mindestunterrichtsverpflichtung 2 Stunden – Höchstunterrichtsverpflichtung

an Gymnasien 15,5 Stunden (Anlage 1 zur ArbZVO) Schulleiter können Teile ihrer Leitungszeit auf Lehrkräfte übertragen, z. B.

wenn ihre Unterrichtsverpflichtung weniger als 2 Stunden beträgt

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Änderungen des NBG 2011Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit und jetzt besteht die Möglichkeit zu Nachfragen!Rüdiger Heitefaut, c/o GEW Landesverband Niedersachsen, Berliner Allee 16, 30175 Hannover, Tel.: 0511/33804-24, [email protected] ist abrufbar unter: www.gew-nds.de/ÄnderungenBeamtengesetz