26.März 2013 Forum Kloster Mag. Erich WOLF Steuerberater und Unternehmensberater

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FINANZPOLIZEI ANTE PORTAS. WAS TUN?. 26.März 2013 Forum Kloster Mag. Erich WOLF Steuerberater und Unternehmensberater. WAHRNEHMUNGSDISKREPANZ. HR Rigobert RAINER zit. Kleine Zeitung vom 9.3.2013 „... nicht mehr als vier bis fünf Beschwerden über die Finanzpolizei pro Jahr.“ - PowerPoint PPT Presentation

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26.März 2013Forum Kloster

Mag. Erich WOLFSteuerberater und Unternehmensberater

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WAHRNEHMUNGSDISKREPANZ

HR Rigobert RAINER zit. Kleine Zeitung vom 9.3.2013

„... nicht mehr als vier bis fünf Beschwerden über die Finanzpolizei pro Jahr.“

Online-Umfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

vom 26.2.2013● 27,6 % akzeptables Vorgehen der Finanzpolizei● 72,4 % nicht akzeptables Vorgehen, davon● 37,9 % rechtsstaatlich bedenklich

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KRITIKPUNKTE

Erstes Zwischenergebnis der Online-Umfrage der KWT:

Jene 37,9 %, die „rechtsstaatlich bedenklich“ beurteilen, geben in der Begründung folgende Hauptkritikpunkte zur Finanzpolizei an

● unangemessenes Auftreten

● fehlende Rechtsbelehrungen

● unverhältnismäßige Geschäftsstörungen

● Drohungen, Druck und repressives Vorgehen

● Nachlässigkeiten bei Niederschriften und Protokollen

● mangelhafte Qualifikation der Organe

● Nichteinhaltung von Hygienevorschriften

● Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze

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“MUSTERSCHÜLER“ FINANZPOLIZEI 1/3

Der vorbildliche Einsatz der Finanzpolizei könnte wie folgt ablaufen: Die Finanzpolizei setzt gut ausgebildete, menschlich und moralisch integre

Beamte ein

Die Beamten sind über Inhalt und Zweck des Einsatzes informiert, sie haben die Grundlagen ihres Handelns recherchiert (Einsichtnahme Steuerakt, Abfrage Gewerberegister, SVA u.a.m.)

Der Leiter der Amtshandlung informiert vor Beginn der Amtshandlung den Betroffenen/Vertreter/Betriebsrat und händigt ein Schriftstück aus, aus dem hervorgeht,

● Team, Name, Dienstnummer des Leiters und der sonstigen amtshandelnden Personen

● Gegenstand und Zweck der Amtshandlung

● Rechtsgrundlagen der Amtshandlunga

Geht es um reine Kontrollhandlungen (Nachschau, Erhebungen) nach dem AuslBG, dem AVRAG, oder der BAO oder werden Verfolgungshandlungen nach dem FinStrG gesetzt oder erfolgen die Ermittlungen nach der StPO

● Rechtsbelehrung (Klarstellung ob der Betroffene, dessen Dienstnehmer oder Dritte den Status eines Zeugen, Verdächtigen oder Täters haben; Hinweis auf die jeweiligen Rechtsfolgen

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“MUSTERSCHÜLER“ FINANZPOLIZEI 2/3

Die Beamten weisen sich mit ihrem Dienstausweis aus

Die Finanzpolizei führt ihre Amtshandlung unter möglichst großer Schonung von Personen und Sachen durch,

● sie achtet darauf, dass die Betriebsabläufe möglichst ungestört bleiben

● sie beachtet branchentypische Vorschriften (zB Sicherheits- und Hygienestandards u.a.m.)

● sie lädt den Betroffenen/Vertreter ein, bei ihren Amtshandlungen und bei der Betriebsbegehung dabei zu sein

● sie vermeidet durch ihr sachlich professionelles Vorgehen emotionale Diskussionen mit dem Betroffenen/Vertreter

● sie vermeidet Willkür und Kompetenzüberschreitungen, betritt Privaträume nur bei „Gefahr im Verzug“ oder aufgrund richterlicher Anordnung

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“MUSTERSCHÜLER“ FINANZPOLIZEI 3/3

Sie gesteht den Betroffenen/Vertreter uneingeschränkt sein Recht auf “Beweissicherung“ zu (Bild/Ton- Dokumentationen der Amtshandlungen)

Der Leiter teilt dem Betroffenen/Vertreter das Ende der Amtshandlung mit, geht mit diesem die Feststellungen der Amtshandlungen und deren Rechtsfolgen durch.

● Der Betroffene/Vertreter überprüft das Protokoll auf Vollständigkeit und Richtigkeit, lässt Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen, bis der Sachverhalt richtig und vollständig wiedergegeben ist

● In sonstige Kontrolldokumentationen, die nicht in der Niederschrift aufscheinen, wird Einsicht gegeben

● Das unterschriebene Protokoll wird dem Betroffenen/Vertreter ausgehändigt

Die Finanzpolizei verabschiedet sich,

● “bis zum nächsten Mal“

● oder noch besser, “auf nie mehr wiedersehen“!

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“MUSTERSCHÜLER“ UNTERNEHMER 1/2

Im Interesse einer möglichst konfliktfreien Abwicklung des „Besuches“ durch die Finanzpolizei wird der Betroffene/Vertreter,

die Beamten der Finanzpolizei höflich aber bestimmt empfangen und seine Mitwirkung signalisieren

er ist sich dessen bewusst, dass für ihn Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht und er in Geschäftsunterlagen Einsicht gewähren muss

präventiv für eine Finanzpolizeikontrolle hat er,

● einen Bevollmächtigten (Vertreter) bestellt und aufgeklärt

● seine Mitarbeiter darüber aufgeklärt, dass auch sie die Pflicht zur Identitätsfeststellung und zur Mitwirkung und Auskunft trifft

● hält in der Lohnverrechnungsabteilung einen Ordner bereit, aus dem der Mitarbeiterstand und die Arbeitspapiere (Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Entlohnungsvereinbarung u.a.m.) hervorgehen

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“MUSTERSCHÜLER“ UNTERNEHMER 2/2

● hat seine Buchhaltung derart organisiert, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Barbewegungsverordnung, sowie der Kassenrichtlinie 2012 jederzeit überprüfbar sind

Nachdem er von der Finanzpolizei über den Gegenstand der Amtshandlung und die Rechtsgrundlagen informiert und über die Rechtsfolgen aufgeklärt wurde,

● wirkt er bereitwillig an der Amtshandlung mit, erteilt Auskünfte und gibt Einsicht in die geforderten Unterlagen

● er begleitet die Finanzpolizei durch seinen Betrieb und ist bei der Identitätsfeststellung seiner Mitarbeiter anwesend

● er moderiert die Amtshandlung, sodass die Betriebsabläufe möglichst ungestört bleiben

● er bewahrt Ruhe und Übersicht und vermeidet möglichst jeglichen unmittelbaren emotionellen Konflikt mit der Finanzpolizei

Nach der Besprechung der Ergebnisse der Amtshandlung und Aushändigung des Protokolls

Verabschiedung – diesmal nur „auf nie mehr wiedersehen“!

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WORAUF SIE NOCH ACHTEN SOLLTEN

präventive Informationen der Mitarbeiter (Identitätsfeststellung, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, Vertreter)

Fragerecht zum Fortgang des Ermittlungsverfahrens

Keine Befragung unter Drohung und DruckNichtbeantwortung von Suggestivfragen (Protokollierung)

Recht auf Beiziehung Steuerberater, Rechtsanwalt

Beweissicherung (Protokoll, Audio-visuelle Dokumentation)

Recht auf Akteneinsicht

● Finanzamt, hinsichtlich BAO, FinStrG

● Verwaltungsstrafbehörde (BH) im VerwStrV

● im Ermittlungsverfahren gemäß StPO bis zur Erhaltung des Abschlussberichtes

Betretungsrecht der Finanzpolizei

= bloßes „Inaugenschein-Nehmen“ der Räume

≠ gezieltes Durchsuchen von Personen und Räumen

≠ für Privaträume des Betroffenen bzw. Unterkünfte der Mitarbeiter

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WORAUF SIE NOCH ACHTEN SOLLTEN

Selbstanzeige (vor Beginn der Amtshandlung; sofern noch keine Verfolgungshandlungen)

Recht auf schriftliche Ausfertigungen,

● Dokumentation für „Gefahr im Verzug“

● richterliche Anordnung

● Beschlagnahmeanordnung, Beschlagnahmeniederschrift, Beschlagnahmequittung

Strafverfügung nur nach vorhergehender Androhung (€ 8.000.- Auskunftspflichtverletzung; € 5.000.- Einsichtsverweigerung in Geschäftsunterlagen)

Problem Anzeigen der Finanzpolizei (an FA, SVA, BH, AMS, Gew. Beh., Gerichte)

Ermittlungen nach StPO für Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte

● Nichtaussagerecht des Beschuldigten

● Aussagebefreiung für Angehörige

● Aussageverweigerungsrecht der Zeugen

Wahrung Grundrechte, Staatsbürger- und Persönlichkeitsrechte und der Menschenwürde

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RESUMEE

Es muss ja nicht immer auf Konfrontation hinauslaufen, wenngleich …

… die Chancen für ein Miteinander sehr oft nicht gut stehen.

Wenn Sie mit Schwarzarbeit, Lohndumping, Sozialbetrug, Abgabenhinterziehung, Geldwäsche, Scheinfirmen, illegalen Glücksspiel und dergleichen nichts zu tun haben, bewahren Sie Ruhe und lehnen Sie sich zurück!

Trotzdem empfehlen wir Ihnen …

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!