2_Lehrjahr Zusammenfassung gesamt
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Ö R T - Z u s a m m e n f a s s u n gTarifrecht
1.) Verfassungsrechtliche Grundlagen
=Funktionsvorbehalt
(Hoheitliche Aufgaben sollen den Beamten vorbehalten seinheute eher Theorie, viele Durchbrechungen)
Artikel 33 (4) GG spricht von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen
Umkehrschluss:Neben Beamten auch andere Beschäftigte (Angestellte), die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen
2.) Arbeitsrecht
Individual-Arbeitsrecht kollektives ArbeitsrechtArbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht Betriebsverfassungsrecht
(im öff. Dienst = LPVG)Tarifvertrags-recht
TVöD
Arbeits-kampfrecht
Wechselwirkung
(1) Änderungen des Tarifvertrages
Änderungen des Einzelarbeitsverhältnisses
(2) Änderung der Dienstvereinbarung
Auswirkung auf Einzelarbeitsverhältnis
"Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öf-fentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ste-hen."
Art. 33 (4) GG:
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3.) Rechtliche Grundlagen des Arbeitsrechts
4.) Rangfolge arbeitsrechtlicher Streitigkeiten
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Allgemeines zum Vertragsrecht
Grundlage: Tarifvertragsrecht (TGV)
Jeder Tarifvertrag besteht aus 2 Teilen
Schuldrechter Teil Normativer TeilHier geht es um die Rechte und Pflichtender Vertragsparteien selbst
Der Tarifvertrag enthält Rechtsnormen,die den Inhalt von Arbeitsverhältnissenregelt z. B. Probezeit, Urlaubszeit etc.
Die besonderen Gegebenheiten im öffentlichen Recht
Merke: Bei nicht tarifgebundenen Beschäftigungen wird die Anwendung des Tarifver-trages einzelvertraglich vereinbart d. h. auch die nicht Gewerkschaftsmitglieder
kommen in den Genuss des Tarifvertrags. (Trittbrettfahrerprinzip)Tariffähige Parteien und Arbeitgeberverbände im öffentlichen Dienst
TarifvertragsparteienArbeitgeber-Seite Arbeitnehmer-Seite
BRDTarifgemeinschaft deutscher LänderVereinigung kommunaler Arbeitge-berverbände
VerdiDbb (deutscher Beamtenbund)
Tragende Säulen der Tarifreform
Neue Grundstruktur Neue Entgeltstruktur Neue ArbeitsstrukturEinheitlichkeitTransparenzVereinfachung
Leistungsorientierte Bezah-lungLeistungsorientierter Stufen-aufstieg
Wegfall vonOrtszuschlagLebensalterstufen
Neue Prinzipien und Innovationen
Führung auf ProbeFührung auf ZeitQualifizierungAbschaffung der familienbezogenen Entgeltbestandteile
Neue Begriffe im TVöD
Alte Begrifflichkeit Neue BegrifflichkeitArbeiter und Angestellte BeschäftigteVergütung und Lohn Entgelt
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3. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses3.1 Der Arbeitsvertrag (Übersicht)
Abschluss Form Dauer des Arbeitsverhältnisses (AV) Verpflichtung
- zwei inhaltlich überein-stimmende Willenserklä-rungen
- Rechtsgrundlage§ 611 BGB
- Grundsatz der Vertrags-freiheit:
Inhaltsfreiheit Formfreiheit
gilt Grundsätzlich, wird aberdurch zahlreiche Bestimmun-gen in Gesetzen, Verordnun-gen und Tarifverträgen einge-schränkt.
Grundsätzlich Form frei
Ausnahme: Befristete Arbeitsverträge(§ 14 IV TzBfG) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Im öffentlichen Dienst gilt§ 2 I TVöD:
Schriftform erforderlich, dennochist der Arbeitsvertrag bei Nicht-Einhaltung nicht unwirksam!
AV auf unbestimmte Zeit:(= Dauerarbeitsverhältnis)
Ordentlich kündbar
oder aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) außer-ordentlich kündbar
vgl. § 2 IV TVöD (Probezeit)§ 34 I TVöD (Allg. Teil)
AV auf bestimmte Zeit:
AV endet mit dem Zeitablauf automatischKeine ordentliche Kündigung notwendigAußerordentliche Kündigung möglich
Schriftform § 14 IV TzBfGZulässig bei sachlichem Grund § 14 TzBfG
Ausnahme: Zulässige Befristung ohne sachl. Grund nach §14 II TzBfG
Im öffentlichen Dienst gilt:§ 30 I TVöD i. V. m. § 14 II TzBfG
AG ANVergütungs- und Fürsorgepflicht
AN AGArbeits- und Treuepflicht, Ge-horsams- und Schweigepflicht
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3.1 Der ArbeitsvertragInhalt:
Vertragspartner
Einzeldaten des AN Bezeichnung als Arbeitsvertrag
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet/ unbefristet)
Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung
ggf. Einbeziehungsklausel/ Unterwerfungsklausel
Umfang der Probezeit (maximal 6 Monate möglich, Verlängerung ausgeschlossen)
Angabe der maßgebenden Entgeltgruppe
Schriftformvereinbarung bei Änderung
Ort und Datum des Vertragsabschlusses
Unterschriften der Vertragspartner
Bei Minderjährigen sind die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter ebenfalls erforderlich
3.2 Nebenabreden (§ 2 III TVöD)
= schriftliche Vereinbarungen über Leistungen, die tariflich vorgesehen oder zulässig sind oder in denenvon gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll.
Beispiele:
- Zahlung von Fahrtkostenzuschüssen
- Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten
- Gewährung von Essenszuschüssen
1. Nur Sachverhalte die nicht zu den beiderseitigen Hauptverpflichtungen gehören, können Ge-genstand einer Nebenabrede sein
2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (=konstitutive Schrift-
formerfordernis)
(Gegenteil: deklaratorische Schriftformerfordernis)
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3.3 Probezeit (§ 2 IV TVöD)
Sinn und Zweck der Probezeit:
Arbeitnehmer: Einführung und Einarbeitung, Erkennung ob die Arbeit geeignet ist etc.
Arbeitgeber: Prüfung und Geeignetheit des Arbeitnehmers
Dauer der Probezeit:
Die Probezeit beträgt in der Regel 6 Monate. Nach § 2 IV TVöD kann diese jedoch nach Vereinbarung ver-
kürzt werden.
Die Probezeit beginnt immer mit dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme.
Verkürzung der Probezeit:
Nur bei vertraglicher Vereinbarung möglich (Schriftformerfordernis)
Verlängerung der Probezeit:
Bei Fehlzeiten gibt es nach dem Tarifvertrag keine automatische Verlängerung der Probezeit.
Beispiel:
Probezeit: 6 Monate
Arbeitsbeginn 01.09.2011
01.09.2011 bis 29.02.2011
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Pflichten § 3 TVöD (AN)
§ 3 I GEHEIMHALTUNGSPFLICHTfür AN,
soweit gesetzl. Vorgesehen o.vom AG angeordnet
§ 3 II ANNAHMEVERBOTfür AN hinsichtl.Belohnungen, Geschenke,sowie (neu!) Provisionen undsonstigen Vergünstigungen
§ 3 III NEBENTÄTIGKEIT Völlige Neuregelung!
Kein Bezug auf Beamtenrecht mehr!Anzeigepflicht für AN u. Untersagungs-recht für AG bei vertragl. O. betriebl.Beeinträchtigungen.
§ 3 VIÄRZTLICHEUNTERSUCHUNG Völlige Neuregelung! Recht des AN, bei begründeter Veran-lassung AN zu verpflichten, Arbeitsfä-higkeit nachzuweisen. Einigung der Be-triebsparteien über Arztwahl, im übrigenBetriebsarzt. Kostentragungs-pflicht desAG. Keine Unterscheidung zw. Untersu-chungen vor u. nach Einstellung.
§ 3 V PERSONALAKTEN Personalakteneinsichtsrecht für AN u.Bevollmächtigte. Kopierrecht!Neu: Keine Anhörung bei Aufnahme vonAbmahnungen in die Personalakte
Arbeitspflicht (§ 611 BGB)
1. Bei AN i. ö. Dienst erfolgt eine Eingruppierung in eine bestimmte EG2. Konkretisierung der Arbeitspflicht erfolgt durch Direktionsbefugnis (Weisungsrecht) der AG3. Arbeitszeit n § 6 TVöD4. Versetzung u. Abordnung n § 4 TVöD möglich
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Folgen von Pflichtverletzungen
Verletzt der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Pflichten, so hat der Arbeitgeber insgesamt 5 Möglichkeiten zu Reagieren.
Aufsichtliche Maßnahme Abmahnung Kündigung StrafrechtlicheAnzeige
Haftung
Recht des AG bei Dienstpflichtver-letzungen geringeren Grades denBeschäftigten zu kritisieren und ihnzu belehren (formfrei).
Bsp: zu spät kommen oder arbeitetnicht ordentlich
Rügerecht des AG mit dem erden AN auffordert ein genaubezeichnetes Fehlverhalten zuändern, weil sonst das Arbeits-verhältnis gefährdet ist.
Bsp: Unerlaubtes Fernbleibenvon der Arbeit
ordentliche Kün-digungaußerordentlicheKündigung(wichtiger Grund
§ 626 BGB)
Bsp: Siegelbruch,Unterschlagung zivilrechtliche Folgen
möglich: Schadenser-satz
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Die Rechten und Pflichten des Beschäftigten
Vergütungsanspruch § 911 BGB
1. Entgelt erfolgt entsprechend der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe (EG)
2. Überstundenvergütung (Ausnahme) § 7 (6) (7) TVöD-AT, § 43 TVöD-BT-V
Fürsorge §§ 242, 618 BGB
1. Gegenpol zur Treuepflicht
2. Soweit keine spezielle Regelung vorliegt, ist auf diese Pflicht zurück zu greifen
3. Ausformungen: Nebenleistungen §22 TvöD
Urlaub §§ 26 – 27 TvöD
Einsicht in die Personalakte und Erteilung eines Zeugnisses- Einsichtsrecht § 3 (5) TvöD- Zeugnis §35 TvöD
Versorgung- allgemeine Sozialversicherungsrecht- Zusatzversorgungsrecht nach dem Tarifvertrag Altersversorgung
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GRÜNDE FÜR DIEBEENDIGUNG VONARBEITSVERHÄLTNISSEN
Zeitablauf (TzBfG) Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) Auflösungsvertrag (schriftlich, Fristen müssen nicht eingehalten werden, Zustimmung beider
Vertragsparteien, Zustimmung des Personalrats nicht notwendig) Tod v. AN Anfechtung Tarifvertragliche Beendigung
ORDENTLICHEKÜNDIGUNG
§ 1 KüschG sozial gerechtfertigt
Personenbedingte Kündigung = Gründe liegen in der Person z. B. lang anhaltendeKrankheit, ohne Aussicht auf Besserung
Verhaltensbedingte Kündigung = Grund ist das Fehlverhalten des AN, vorher Ab-mahnung, z. B. Diebstahl oder häufiges Zuspätkommen
Betriebsbedingte Kündigung = z. B. Pleite, Umstrukturierung Einhaltung der Kündigungsfristen
AUßERORDENTLICHEKÜNDIGUNG
§ 626 BGB Nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen Kann fristlos erfolgen, aber auch mit sozialer Auslauffrist Voraussetzung: massive Störung des Vertrauensverhältnisses , welche eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht einmal während einer Kündigungsfrist unzumutbar macht. Schriftform (§ 623 BGB)innerhalb von 14 Tagen Der Personalrat MUSS angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwi rksam
KÜNDIGUNGSSCHUTZ
KSchG (Kündigungsschutzgesetz) MuSchG (Mutterschutzgesetz) BEEG (Kündigungsschutz während der Elternzeit) SGB IX (Kündigungsschutz für Schwerbehinderte KSchG § 15 (Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder)
Kündigungen immer in Schriftform empfangsbedürftige einseitige WE
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Der Auflösungsvertrag
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag ist jederzeit möglich.Der Vertrag bedarf jedoch zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB).
Das Arbeitsverhältnis endet gemäß § 33 (1) b) TVöD, ohne dass es einer Kündigung bedarf, jederzeit imgegenseitigen Einvernehmen .
Vorteil:
Es müssen weder Kündigungsschutzbedingungen noch Kündigungsfristen beachtet werden.
Erreichen der Altersgrenze
Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf eines Monats, indem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendethat (§ 33 (1) a) TVöD).
Ansprüche des Angestellten bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnisüber Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich gemäß § 35 (1) TVöD auch auf Führung und Leistung erstreckenmuss (= qualifiziertes Arbeitszeugnis).
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8. Befristete Arbeitsverhältnisse
Beispiel (Auszug aus einem befristeten Arbeitsvertrag):
Arbeitsvertrag
Zwischen der Großen Kreisstadt Rothenberg,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin Griesam
und Frau Sabine Scheller
wohnhaft in Rothenberg, Am Weinberg 5
geboren am 06.06.1988 in Rothenberg
wird mit Zustimmung der Personalvertretung folgender Arbeitsvertrag vereinbart:
§ 1
Frau Sabine Scheller wirdab 01.09.2007 bis zum 30.06.2008 auf bestimmte Zeit als Beschäftigte im Verwaltungsdienst eingestellt. Ihr werden bis auf Weiteres Verwal-tungsaufgaben im Einwohnermeldeamt zugewiesen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist die Vereinbarung, ein Arbeitsverhältnis zu einem be-stimmten Datum (im Bsp. 30.06.2008) enden zu lassen, ohne Kündigung. Dieser bedarfder Schriftform.
Grundsätzlich wird der Arbeitsvertrag „auf unbestimmte Zeit“ abgeschlossen. Dennoch
ergibt sich in der Praxis öfters die Situation, dass der Arbeitgeber einen Arbeiter nur aufbestimmte Zeit (beispielsweise für ein bestimmtes Projekt) benötigen kann. Weitere Grün-de für ein befristetes Arbeitsverhältnis sind z. B. längere Krankheiten, Schwangerschaftoder Elternzeit von unbefristeten Beschäftigten.
Für befristete Arbeitsverhältnisse ist das TzBfG maßgebend. Im öffentlichen Dienst sinddie Regelungen in § 30 TVöD getroffen.
Um ein Arbeitsvertrag wirksam zu befristen, muss grundsätzlich einsachlicher Grundvorliegen. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses 12 Mo-
nate nicht überschreitet, die Vertragsdauer muss mindestens 6 Monate betragen.