2_Lehrjahr Zusammenfassung gesamt

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Seite 1 von 12 ÖRT-Zusammenfassung Tarifrecht 1.) Verfassungsrechtliche Grundlagen = Funktionsvorbehalt (Hoheitliche Aufgaben sollen den Beamten vorbehalten sein heute eher Theorie, viele Durchbrechungen) Artikel 33 (4) GG spricht von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen  Umkehrschluss: Neben Beamten auch andere Beschäftigte (Angestellte), die nicht in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen 2.) Arbeitsrecht Individual-Arbeitsrecht kollektives Arbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht Betriebsverfassungs recht (im öff. Dienst = LPVG) Tarifvertrags- recht  TVöD Arbeits- kampfrecht Wechselwirkung  (1) Änderungen des Ta rifvertrages  Änderungen des Ei nzelarbeitsverhältnisses (2) Änderung der Dienstvereinbarung  Auswirkung auf Einzelarbeitsverhältnis "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugniss e ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des ö f- fentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ste- hen." Art. 33 (4) GG:

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Ö R T - Z u s a m m e n f a s s u n gTarifrecht

1.) Verfassungsrechtliche Grundlagen

=Funktionsvorbehalt

(Hoheitliche Aufgaben sollen den Beamten vorbehalten seinheute eher Theorie, viele Durchbrechungen)

Artikel 33 (4) GG spricht von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen

Umkehrschluss:Neben Beamten auch andere Beschäftigte (Angestellte), die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen

2.) Arbeitsrecht

Individual-Arbeitsrecht kollektives ArbeitsrechtArbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht Betriebsverfassungsrecht

(im öff. Dienst = LPVG)Tarifvertrags-recht

TVöD

Arbeits-kampfrecht

Wechselwirkung

(1) Änderungen des Tarifvertrages

Änderungen des Einzelarbeitsverhältnisses

(2) Änderung der Dienstvereinbarung

Auswirkung auf Einzelarbeitsverhältnis

"Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öf-fentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ste-hen."

Art. 33 (4) GG:

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3.) Rechtliche Grundlagen des Arbeitsrechts

4.) Rangfolge arbeitsrechtlicher Streitigkeiten

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Allgemeines zum Vertragsrecht

Grundlage: Tarifvertragsrecht (TGV)

Jeder Tarifvertrag besteht aus 2 Teilen

Schuldrechter Teil Normativer TeilHier geht es um die Rechte und Pflichtender Vertragsparteien selbst

Der Tarifvertrag enthält Rechtsnormen,die den Inhalt von Arbeitsverhältnissenregelt z. B. Probezeit, Urlaubszeit etc.

Die besonderen Gegebenheiten im öffentlichen Recht

Merke: Bei nicht tarifgebundenen Beschäftigungen wird die Anwendung des Tarifver-trages einzelvertraglich vereinbart d. h. auch die nicht Gewerkschaftsmitglieder

kommen in den Genuss des Tarifvertrags. (Trittbrettfahrerprinzip)Tariffähige Parteien und Arbeitgeberverbände im öffentlichen Dienst

TarifvertragsparteienArbeitgeber-Seite Arbeitnehmer-Seite

BRDTarifgemeinschaft deutscher LänderVereinigung kommunaler Arbeitge-berverbände

VerdiDbb (deutscher Beamtenbund)

Tragende Säulen der Tarifreform

Neue Grundstruktur Neue Entgeltstruktur Neue ArbeitsstrukturEinheitlichkeitTransparenzVereinfachung

Leistungsorientierte Bezah-lungLeistungsorientierter Stufen-aufstieg

Wegfall vonOrtszuschlagLebensalterstufen

Neue Prinzipien und Innovationen

Führung auf ProbeFührung auf ZeitQualifizierungAbschaffung der familienbezogenen Entgeltbestandteile

Neue Begriffe im TVöD

Alte Begrifflichkeit Neue BegrifflichkeitArbeiter und Angestellte BeschäftigteVergütung und Lohn Entgelt

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3. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses3.1 Der Arbeitsvertrag (Übersicht)

Abschluss Form Dauer des Arbeitsverhältnisses (AV) Verpflichtung

- zwei inhaltlich überein-stimmende Willenserklä-rungen

- Rechtsgrundlage§ 611 BGB

- Grundsatz der Vertrags-freiheit:

Inhaltsfreiheit Formfreiheit

gilt Grundsätzlich, wird aberdurch zahlreiche Bestimmun-gen in Gesetzen, Verordnun-gen und Tarifverträgen einge-schränkt.

Grundsätzlich Form frei

Ausnahme: Befristete Arbeitsverträge(§ 14 IV TzBfG) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Im öffentlichen Dienst gilt§ 2 I TVöD:

Schriftform erforderlich, dennochist der Arbeitsvertrag bei Nicht-Einhaltung nicht unwirksam!

AV auf unbestimmte Zeit:(= Dauerarbeitsverhältnis)

Ordentlich kündbar

oder aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) außer-ordentlich kündbar

vgl. § 2 IV TVöD (Probezeit)§ 34 I TVöD (Allg. Teil)

AV auf bestimmte Zeit:

AV endet mit dem Zeitablauf automatischKeine ordentliche Kündigung notwendigAußerordentliche Kündigung möglich

Schriftform § 14 IV TzBfGZulässig bei sachlichem Grund § 14 TzBfG

Ausnahme: Zulässige Befristung ohne sachl. Grund nach §14 II TzBfG

Im öffentlichen Dienst gilt:§ 30 I TVöD i. V. m. § 14 II TzBfG

AG ANVergütungs- und Fürsorgepflicht

AN AGArbeits- und Treuepflicht, Ge-horsams- und Schweigepflicht

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3.1 Der ArbeitsvertragInhalt:

Vertragspartner

Einzeldaten des AN Bezeichnung als Arbeitsvertrag

Beginn des Arbeitsverhältnisses

Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet/ unbefristet)

Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung

ggf. Einbeziehungsklausel/ Unterwerfungsklausel

Umfang der Probezeit (maximal 6 Monate möglich, Verlängerung ausgeschlossen)

Angabe der maßgebenden Entgeltgruppe

Schriftformvereinbarung bei Änderung

Ort und Datum des Vertragsabschlusses

Unterschriften der Vertragspartner

Bei Minderjährigen sind die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter ebenfalls erforderlich

3.2 Nebenabreden (§ 2 III TVöD)

= schriftliche Vereinbarungen über Leistungen, die tariflich vorgesehen oder zulässig sind oder in denenvon gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll.

Beispiele:

- Zahlung von Fahrtkostenzuschüssen

- Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten

- Gewährung von Essenszuschüssen

1. Nur Sachverhalte die nicht zu den beiderseitigen Hauptverpflichtungen gehören, können Ge-genstand einer Nebenabrede sein

2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (=konstitutive Schrift-

formerfordernis)

(Gegenteil: deklaratorische Schriftformerfordernis)

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3.3 Probezeit (§ 2 IV TVöD)

Sinn und Zweck der Probezeit:

Arbeitnehmer: Einführung und Einarbeitung, Erkennung ob die Arbeit geeignet ist etc.

Arbeitgeber: Prüfung und Geeignetheit des Arbeitnehmers

Dauer der Probezeit:

Die Probezeit beträgt in der Regel 6 Monate. Nach § 2 IV TVöD kann diese jedoch nach Vereinbarung ver-

kürzt werden.

Die Probezeit beginnt immer mit dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme.

Verkürzung der Probezeit:

Nur bei vertraglicher Vereinbarung möglich (Schriftformerfordernis)

Verlängerung der Probezeit:

Bei Fehlzeiten gibt es nach dem Tarifvertrag keine automatische Verlängerung der Probezeit.

Beispiel:

Probezeit: 6 Monate

Arbeitsbeginn 01.09.2011

01.09.2011 bis 29.02.2011

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Pflichten § 3 TVöD (AN)

§ 3 I GEHEIMHALTUNGSPFLICHTfür AN,

soweit gesetzl. Vorgesehen o.vom AG angeordnet

§ 3 II ANNAHMEVERBOTfür AN hinsichtl.Belohnungen, Geschenke,sowie (neu!) Provisionen undsonstigen Vergünstigungen

§ 3 III NEBENTÄTIGKEIT Völlige Neuregelung!

Kein Bezug auf Beamtenrecht mehr!Anzeigepflicht für AN u. Untersagungs-recht für AG bei vertragl. O. betriebl.Beeinträchtigungen.

§ 3 VIÄRZTLICHEUNTERSUCHUNG Völlige Neuregelung! Recht des AN, bei begründeter Veran-lassung AN zu verpflichten, Arbeitsfä-higkeit nachzuweisen. Einigung der Be-triebsparteien über Arztwahl, im übrigenBetriebsarzt. Kostentragungs-pflicht desAG. Keine Unterscheidung zw. Untersu-chungen vor u. nach Einstellung.

§ 3 V PERSONALAKTEN Personalakteneinsichtsrecht für AN u.Bevollmächtigte. Kopierrecht!Neu: Keine Anhörung bei Aufnahme vonAbmahnungen in die Personalakte

Arbeitspflicht (§ 611 BGB)

1. Bei AN i. ö. Dienst erfolgt eine Eingruppierung in eine bestimmte EG2. Konkretisierung der Arbeitspflicht erfolgt durch Direktionsbefugnis (Weisungsrecht) der AG3. Arbeitszeit n § 6 TVöD4. Versetzung u. Abordnung n § 4 TVöD möglich

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Folgen von Pflichtverletzungen

Verletzt der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Pflichten, so hat der Arbeitgeber insgesamt 5 Möglichkeiten zu Reagieren.

Aufsichtliche Maßnahme Abmahnung Kündigung StrafrechtlicheAnzeige

Haftung

Recht des AG bei Dienstpflichtver-letzungen geringeren Grades denBeschäftigten zu kritisieren und ihnzu belehren (formfrei).

Bsp: zu spät kommen oder arbeitetnicht ordentlich

Rügerecht des AG mit dem erden AN auffordert ein genaubezeichnetes Fehlverhalten zuändern, weil sonst das Arbeits-verhältnis gefährdet ist.

Bsp: Unerlaubtes Fernbleibenvon der Arbeit

ordentliche Kün-digungaußerordentlicheKündigung(wichtiger Grund

§ 626 BGB)

Bsp: Siegelbruch,Unterschlagung zivilrechtliche Folgen

möglich: Schadenser-satz

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Die Rechten und Pflichten des Beschäftigten

Vergütungsanspruch § 911 BGB

1. Entgelt erfolgt entsprechend der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe (EG)

2. Überstundenvergütung (Ausnahme) § 7 (6) (7) TVöD-AT, § 43 TVöD-BT-V

Fürsorge §§ 242, 618 BGB

1. Gegenpol zur Treuepflicht

2. Soweit keine spezielle Regelung vorliegt, ist auf diese Pflicht zurück zu greifen

3. Ausformungen: Nebenleistungen §22 TvöD

Urlaub §§ 26 – 27 TvöD

Einsicht in die Personalakte und Erteilung eines Zeugnisses- Einsichtsrecht § 3 (5) TvöD- Zeugnis §35 TvöD

Versorgung- allgemeine Sozialversicherungsrecht- Zusatzversorgungsrecht nach dem Tarifvertrag Altersversorgung

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GRÜNDE FÜR DIEBEENDIGUNG VONARBEITSVERHÄLTNISSEN

Zeitablauf (TzBfG) Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) Auflösungsvertrag (schriftlich, Fristen müssen nicht eingehalten werden, Zustimmung beider

Vertragsparteien, Zustimmung des Personalrats nicht notwendig) Tod v. AN Anfechtung Tarifvertragliche Beendigung

ORDENTLICHEKÜNDIGUNG

§ 1 KüschG sozial gerechtfertigt

Personenbedingte Kündigung = Gründe liegen in der Person z. B. lang anhaltendeKrankheit, ohne Aussicht auf Besserung

Verhaltensbedingte Kündigung = Grund ist das Fehlverhalten des AN, vorher Ab-mahnung, z. B. Diebstahl oder häufiges Zuspätkommen

Betriebsbedingte Kündigung = z. B. Pleite, Umstrukturierung Einhaltung der Kündigungsfristen

AUßERORDENTLICHEKÜNDIGUNG

§ 626 BGB Nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen Kann fristlos erfolgen, aber auch mit sozialer Auslauffrist Voraussetzung: massive Störung des Vertrauensverhältnisses , welche eine Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses nicht einmal während einer Kündigungsfrist unzumutbar macht. Schriftform (§ 623 BGB)innerhalb von 14 Tagen Der Personalrat MUSS angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwi rksam

KÜNDIGUNGSSCHUTZ

KSchG (Kündigungsschutzgesetz) MuSchG (Mutterschutzgesetz) BEEG (Kündigungsschutz während der Elternzeit) SGB IX (Kündigungsschutz für Schwerbehinderte KSchG § 15 (Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder)

Kündigungen immer in Schriftform empfangsbedürftige einseitige WE

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Der Auflösungsvertrag

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag ist jederzeit möglich.Der Vertrag bedarf jedoch zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB).

Das Arbeitsverhältnis endet gemäß § 33 (1) b) TVöD, ohne dass es einer Kündigung bedarf, jederzeit imgegenseitigen Einvernehmen .

Vorteil:

Es müssen weder Kündigungsschutzbedingungen noch Kündigungsfristen beachtet werden.

Erreichen der Altersgrenze

Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf eines Monats, indem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendethat (§ 33 (1) a) TVöD).

Ansprüche des Angestellten bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnisüber Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich gemäß § 35 (1) TVöD auch auf Führung und Leistung erstreckenmuss (= qualifiziertes Arbeitszeugnis).

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8. Befristete Arbeitsverhältnisse

Beispiel (Auszug aus einem befristeten Arbeitsvertrag):

Arbeitsvertrag

Zwischen der Großen Kreisstadt Rothenberg,

vertreten durch die Oberbürgermeisterin Griesam

und Frau Sabine Scheller

wohnhaft in Rothenberg, Am Weinberg 5

geboren am 06.06.1988 in Rothenberg

wird mit Zustimmung der Personalvertretung folgender Arbeitsvertrag vereinbart:

§ 1

Frau Sabine Scheller wirdab 01.09.2007 bis zum 30.06.2008 auf bestimmte Zeit als Beschäftigte im Verwaltungsdienst eingestellt. Ihr werden bis auf Weiteres Verwal-tungsaufgaben im Einwohnermeldeamt zugewiesen.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist die Vereinbarung, ein Arbeitsverhältnis zu einem be-stimmten Datum (im Bsp. 30.06.2008) enden zu lassen, ohne Kündigung. Dieser bedarfder Schriftform.

Grundsätzlich wird der Arbeitsvertrag „auf unbestimmte Zeit“ abgeschlossen. Dennoch

ergibt sich in der Praxis öfters die Situation, dass der Arbeitgeber einen Arbeiter nur aufbestimmte Zeit (beispielsweise für ein bestimmtes Projekt) benötigen kann. Weitere Grün-de für ein befristetes Arbeitsverhältnis sind z. B. längere Krankheiten, Schwangerschaftoder Elternzeit von unbefristeten Beschäftigten.

Für befristete Arbeitsverhältnisse ist das TzBfG maßgebend. Im öffentlichen Dienst sinddie Regelungen in § 30 TVöD getroffen.

Um ein Arbeitsvertrag wirksam zu befristen, muss grundsätzlich einsachlicher Grundvorliegen. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses 12 Mo-

nate nicht überschreitet, die Vertragsdauer muss mindestens 6 Monate betragen.