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3 / 2016 Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 31. März 2016 Inhalt Seite Satzung für die Zulassung zum ersten Fachsemester und zum Zweitfachwechsel in den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen mit den Fächern Bildende Kunst oder Musik Zulassungsordnung für die grundständigen Studiengänge der Fakultät Bildende Kunst Zulassungsordnung für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Musik“ an der Fakultät Musik Zulassungsordnung für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Musik“ an der Fakultät Musik Zulasssungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Musik“ an der Fakultät Musik Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen mit dem Fach Musik“ an der Fakultät Musik Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Musik“ an der Fakultät Musik Korrektur der Studienordnung für den Studiengang „Darstellendes Spiel“ an der Fakultät Darstellende Kunst 2. Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Bachelorstudiengang „Geselllschafts- und Wirtschaftskommunikation“ an der Fakultät Gestaltung 2 - 3 4 - 6 7 - 8 9 - 10 11 - 12 13 - 14 15 - 16 17 - 21 22 - 23

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3 / 2016 Anzeiger

der Universität der Künste Berlinvom 31. März 2016

Inhalt Seite

Satzung für die Zulassung zum ersten Fachsemester und zum Zweitfachwechsel in den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen mit den Fächern Bildende Kunst oder Musik

Zulassungsordnung für die grundständigen Studiengänge der Fakultät Bildende Kunst

Zulassungsordnung für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Musik“an der Fakultät Musik

Zulassungsordnung für den Bachelorstudiengang„Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Musik“ an der Fakultät Musik

Zulasssungsordnung für den Masterstudiengang„Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Musik“ an der Fakultät Musik

Zulassungsordnung für den Masterstudiengang„Lehramt an Integrierten Sekundarschulen mit dem Fach Musik“an der Fakultät Musik

Zulassungsordnung für den Masterstudiengang„Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Musik“ an der Fakultät Musik

Korrektur der Studienordnung für den Studiengang „Darstellendes Spiel“ an der Fakultät Darstellende Kunst

2. Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Bachelorstudiengang „Geselllschafts- und Wirtschaftskommunikation“ an der Fakultät Gestaltung

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 3 / 2016 vom 31. März 2016 Seite 2

Satzung für die Zulassung zum ersten Fachsemester und zum Zweitfachwechsel in den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen mit den Fächern Bildende Kunst oder Musik vom 4. November 2015

Aufgrund von § 61 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Akademische Senat der Universität der Künste Berlin am 4. November 2015 folgende Satzungsregelung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung § 2 Bewerbung und Zulassung zum Fach Bildende Kunst oder Musik § 3 Studienplatzkontingente § 4 Zuteilung des Zweitfachs in den nichtgrundschulbezogenen Lehrämtern § 5 Immatrikulation § 6 Fachwechsel in den nichtgrundschulbezogenen Lehrämtern § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung (1) Diese Satzung gilt für die lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik. (2) Das Fach Bildende Kunst oder Musik (im Folgenden für das Lehramt an Grundschulen auch „vertieftes Fach“ bzw. für das Lehramt an Gymnasien oder Integrierten Sekundarschulen auch „Erstfach“ genannt) ist an der Universität der Künste Berlin zu studieren, die Fächer Deutsch und Mathematik im Grundschullehramt bzw. das Zweitfach in den anderen Lehrämtern an einer der anderen Universitäten Berlins. Über Ausnahmen entscheidet der für das vertiefte Fach bzw. Erstfach zuständige Prüfungsausschuss.

§ 2 Bewerbung und Zulassung zum Fach Bildende Kunst oder Musik (1) Die Bewerbung und Zulassung zu den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik erfolgt über die Universität der Künste Berlin. Es gelten die entsprechenden Zulassungsordnungen für die lehramtsbezogenen Studiengänge der Fakultät Bildende Kunst sowie der Fakultät Musik in der jeweils gültigen Fassung. (2) Bei Bestehen der jeweiligen Zulassungsprüfung wird eine vorläufige Zulassung zum Fach Bildende Kunst oder Musik ausgesprochen.

§ 3 Studienplatzkontingente Die lehrkräftebildenden Universitäten des Landes Berlin stellen in Vereinbarungen sicher, dass für lehramtsbezogene Bachelorstudiengänge an der eigenen Universität nicht angebotene Fächer an einer der anderen Universitäten Berlins studiert werden können.

§ 4 Zuteilung des Zweitfachs in den nichtgrundschulbezogenen Lehrämtern (1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen für die nichtgrundschulbezogenen Lehrämter, die eine vorläufige Zulassung zum Erstfach annehmen, werden aufgefordert, bis zu einem vom Immatrikulations- und Prüfungsamt festgesetzten Stichtag die Zuteilung eines Zweitfachs zu beantragen. Entsprechende Studienplatzkontingente werden gemäß § 3 angeboten. Es können dabei bis zu drei Anträge mit Angabe der Reihenfolge gestellt werden. (2) Kombinationsverbote von Fächern ergeben sich aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der gewünschten Fächer sowie aus der Lehramtszugangsverordnung. (3) Übersteigt in einem Zweitfach die Zahl der Bewerbungen für dieses Fach die Kontingente des betreffenden Semesters an der Universität der Künste Berlin, erfolgt die Auswahl unter den Bewerbungen ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation entsprechend § 12 in Verbindung mit Anlage 2 der Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Bei gleichem Grad der Qualifikation entscheidet das Los. (4) Bewerber und Bewerberinnen, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), werden für die Zulassung im Zweitfach mit einer Messzahl belegt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Nach erfolgreicher Zuteilung eines Zweitfachs erhält der Bewerber oder die Bewerberin einen endgültigen Zulassungsbescheid. (6) Wird nach diesem Verfahren keines der gewünschten Zweitfächer zugeteilt, erhalten die Bewerber und Bewerberinnen einmalig die Gelegenheit, einen weiteren Antrag auf Zuteilung eines Zweitfachs zu stellen.

§ 5 Immatrikulation (1) Eine endgültige Immatrikulation ist nur zulässig in einem vollständigen Studiengang (im Grundschullehramt: vertieftes Fach und Deutsch und Mathematik; in den anderen Lehrämtern: Erstfach und Zweitfach). In den Bildungswissenschaften und schulpraktischen Studien erfolgt keine Immatrikulation. (2) Die Immatrikulation für das Fach Bildende Kunst oder Musik erfolgt an der Universität der Künste Berlin. Die Immatrikulation für mehr als einen lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang ist nicht möglich. (3) In den zu studierenden Fächern, die nicht von der Universität der Künste Berlin angebotenen werden, erfolgt eine Registrierung unter Vorlage des endgültigen Zulassungsbescheides an der anderen, dafür zuständigen Universität. Der Vollzug der Registrierung ist der Universität der Künste Berlin anzuzeigen. Mit der Registrierung erwerben die Studierenden Rechte zur Nutzung der Einrichtungen an der zuständigen Universität nach den dort dafür geltenden Vorschriften.

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§ 6 Fachwechsel in den nichtgrundschulbezogenen Lehrämtern (1) Der Wechsel des Fachs Bildende Kunst oder Musik ist nur über eine erneute Bewerbung gemäß § 2 möglich. (2) Das Zweitfach, in dem ein Studierender oder eine Studierende registriert ist, kann einmal zum Beginn des dritten Fachsemesters gewechselt werden. Der Antrag ist innerhalb der Rückmeldefrist zu stellen. (3) Die Zuteilung des neuen Zweitfachs erfolgt gemäß den Regelungen in § 4, wobei der oder die Studierende den Bewerbern und Bewerberinnen gleichgestellt wird. (4) Mit dem Antrag auf Fachwechsel ist bei Anrechnung bisheriger Studien- und Prüfungsleistungen im neuen Zweitfach eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Diese ist bei dem Prüfungsausschuss des neuen Zweitfachs zu beantragen. (5) Ein zweiter Wechsel eines Zweitfachs ist ausgeschlossen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Zulassung zum 1. Fachsemester und zum Zweitfachwechsel in den lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengängen mit den Kernfächern Bildende Kunst oder Musik vom 6. Juli 2005 (UdK-Anzeiger 6/2005 vom 24. August 2005) außer Kraft.

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 3 / 2016 vom 31. März 2016 Seite 4

Zulassungsordnung für die grundständigen Studiengänge der Fakultät 01 – Bildende Kunst – der Universität der Künste Berlin vom 14. Januar 2015

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fakultätsrat der Fakultät 01 – Bildende Kunst – der Universität der Künste Berlin am 14. Januar 2015 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Zugangsvoraussetzungen § 2 Zulassungsantrag § 3 Zulassungsverfahren § 4 Vorauswahl § 5 Zugangsprüfung § 6 Zulassungskommissionen § 7 Mitwirkung und Öffentlichkeit § 8 Entscheidung über die Zulassung § 9 Protokoll § 10 Hochschul- oder Studiengangswechsler bzw. -wechslerinnen § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Zugangsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Studiengang „Bildende Kunst“ (Malerei, Bildhauerei, Freie Grafik und Neue Medien) an der Fakultät Bildende Kunst setzt voraus: a) eine besondere künstlerische Begabung, b) die erfüllte Schulpflicht, c) für ausländische und staatenlose Studienbewerber und Studienbewerberinnen den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen

Sprache gemäß der Satzung für Studienangelegenheiten. (2) Die Zulassung zum Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Bildende Kunst“ an der Fakultät Bildende Kunst setzt voraus: a) eine besondere künstlerische Begabung, b) die allgemeine Hochschulreife, c) für ausländische und staatenlose Studienbewerber und Studienbewerberinnen den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen

Sprache gemäß der Satzung für Studienangelegenheiten. (3) Die Zulassung zum Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Bildende Kunst“ an der Fakultät Bildende Kunst setzt voraus: a) eine künstlerische Begabung, b) die allgemeine Hochschulreife, c) für ausländische und staatenlose Studienbewerber und Studienbewerberinnen den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen

Sprache gemäß der Satzung für Studienangelegenheiten. (4) Für die Zulassung zu den Masterstudiengängen „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Bildende Kunst“, „Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Bildende Kunst“ und „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen mit dem Fach Bildende Kunst“ gilt die „Satzung zu den Zulassungsverfahren für die lehramtsbezogenen Masterstudiengänge MA 1 und 2 mit den Kernfächern Bildende Kunst und Musik“ in analoger Anwendung.

§ 2 Zulassungsantrag (1) Die Bewerbung um Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag (Zulassungsantrag) voraus. Der Antrag muss in der festgesetzten Bewerbungsfrist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt eingegangen sein. Die Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen. Es gilt der Eingangsstempel der Universität der Künste. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a) ein tabellarischer Lebenslauf, b) Zeugnisse über die Schulbildung, bzw. bei den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen mit dem Fach Bildende Kunst das Zeugnis

über die allgemeine Hochschulreife, c) gegebenenfalls Nachweise über eine praktische Ausbildung, d) gegebenenfalls Nachweise bisheriger Studienzeiten sowie Studien- und/oder Prüfungsleistungen, e) bei ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern und Studienbewerberinnen der Nachweis ausreichender deutscher

Sprachkenntnisse.

§ 3 Zulassungsverfahren (1) Das Zulassungsverfahren für den Studiengang „Bildende Kunst“ und den Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Bildende Kunst“ wird zusammen durchgeführt. Das Zulassungsverfahren für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Bildende Kunst“ wird gesondert durchgeführt. Zweck des Zulassungsverfahrens ist es, die jeweils geforderte künstlerische Begabung bzw. besondere künstlerische Begabung studiengangsspezifisch festzustellen. (2) Das Zulassungsverfahren für alle Studiengänge besteht aus der Vorauswahl und der Zugangsprüfung.

§ 4 Vorauswahl (1) An der Vorauswahl nimmt teil, wer die in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

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(2) Nachdem das Immatrikulations- und Prüfungsamt die eingegangen Bewerbungen im Hinblick auf deren Ordnungsgemäßheit gemäß §§ 1 und 2 geprüft hat, werden die Bewerber und Bewerberinnen zur Abgabe einer Mappe mit mindestens 20 selbst gefertigten künstlerisch-gestalterischen Arbeiten (Originale) aufgefordert. Die Mappen sollten das Format A0 nicht überschreiten. (3) Die Vorauswahl wird aufgrund der von den Bewerbern und Bewerberinnen eingereichten Mappen (Arbeitsproben) durchgeführt. (4) Die Bewerber und Bewerberinnen werden zur Zugangsprüfung zugelassen, sofern ihre Arbeitsproben nicht den Mangel der für die Studiengänge erforderlichen künstlerischen Begabung bereits erkennen lassen.

§ 5 Zugangsprüfung (1) Die Zugangsprüfung für den Studiengang „Bildende Kunst“ und den Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Bildende Kunst“ besteht aus: a) einer vierstündigen Klausur, in der der Bewerber oder die Bewerberin seine bzw. ihre Motivationen und Interessenslage darlegen soll, b) einer mehrtägigen künstlerischen Prüfung, in der vorgegebene künstlerische Aufgaben zu lösen sind, und c) in der Regel einem abschließenden Gespräch, das sich auf die eingereichten und während der Zugangsprüfung angefertigten Arbeiten

bezieht. Die Zugangsprüfung ist bestanden, wenn der Vergleich der eingereichten mit den in der Zugangsprüfung angefertigten Arbeiten den Nachweis der besonderen künstlerischen Begabung des Bewerbers oder der Bewerberin erbracht hat. (2) Die Zugangsprüfung für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Bildende Kunst“ besteht aus: a) einer vierstündigen Klausur, in der der Bewerber oder die Bewerberin seine bzw. ihre Motivationen und Interessenslage darlegen soll,

und b) in der Regel einem abschließendem Gespräch, das sich auf die eingereichten Arbeiten und die Klausur bezieht. Die Zugangsprüfung ist bestanden, wenn die eingereichten Arbeiten und das Zulassungsgespräch den Nachweis der künstlerischen Begabung des Bewerbers oder der Bewerberin erbracht haben.

§ 6 Zulassungskommissionen (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Studiengang „Bildende Kunst“ und den Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Bildende Kunst“ obliegt der Vorauswahlkommission und der Zugangsprüfungskommission. a) Die Vorauswahlkommission besteht aus fünf hauptberuflichen Hochschullehrern und hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und zwei

akademischen Mitarbeitern und akademischen Mitarbeiterinnen. b) Die Zugangsprüfungskommission besteht aus acht hauptberuflichen Hochschullehrern und hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und

drei akademischen Mitarbeitern und akademischen Mitarbeiterinnen. (2) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Bildende Kunst“ obliegt der Zulassungskommission. Die Zulassungskommission ist sowohl für die Vorauswahl als auch für die Zugangsprüfung zuständig. Die Zulassungskommission besteht aus vier hauptberuflichen Hochschullehrern und hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und einem akademischen Mitarbeiter oder einer akademischen Mitarbeiterin. (3) An den Sitzungen der Vorauswahl- und Zugangsprüfungskommission können jeweils zwei Studierende aus dem Haupt- bzw. Bachelorstudium mit Rederecht teilnehmen. Sie werden vom Fakultätsrat bestimmt. An den Sitzungen der Zulassungskommission kann ein Studierender oder eine Studierende aus dem Bachelorstudium mit Rederecht teilnehmen. Er bzw. sie wird vom Fakultätsrat bestimmt. (4) Die Vorauswahl-, Zugangsprüfungs- und Zulassungskommission einschließlich des oder der jeweiligen Vorsitzenden werden vom Fakultätsrat eingesetzt. Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder der Zulassungskommissionen beträgt zwei Jahre. (5) Die Kommissionen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

§ 7 Mitwirkung und Öffentlichkeit Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die sich dem gleichen Abschnitt des Zulassungsverfahrens unterziehen lassen wollen, und Mitglieder der Hochschule - vorzugsweise Mitglieder der Fakultät Bildende Kunst - können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörer und Zuhörerinnen am abschließenden Gespräch der Zugangsprüfung teilnehmen. Alle anderen Abschnitte des Zulassungsverfahrens sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin auszuschließen.

§ 8 Entscheidung über die Zulassung (1) Die abschließende Entscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin unverzüglich, bei Ablehnung schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung, mitgeteilt. (2) Hat sich der Bewerber bzw. die Bewerberin nicht innerhalb von einem Jahr nach dem bestandenen Zulassungsverfahren immatrikuliert, so kann bei erneuter Bewerbung der Nachweis seiner bzw. ihrer künstlerischen Begabung bzw. besonderen künstlerischen Begabung erneut gefordert werden.

§ 9 Protokoll Über die Vorauswahl und die Zugangsprüfung ist je ein Protokoll zu führen. In den Protokollen müssen die Namen der Mitglieder der Vorauswahlkommission, der Zugangsprüfungskommission bzw. der Zulassungskommission und die Namen der Bewerber und Bewerberinnen, der Beginn und das Ende des Zulassungsverfahrens, die Abstimmungsergebnisse sowie in den Fällen der ablehnenden Entscheidung eine Begründung enthalten sein. Das Protokoll ist von dem bzw. der jeweiligen Vorsitzenden der Kommission zu unterzeichnen.

§ 10 Hochschul- oder Studiengangswechsler bzw. -wechslerinnen (1) Studienbewerber und -bewerberinnen, die bereits an anderen künstlerischen bzw. künstlerischen und wissenschaftlichen Hochschulen in gleichartigen Studiengängen studiert bzw. an einer künstlerischen Fachhochschule in gleichartigen Studiengängen ein mehrsemestriges Studium absolviert haben, können unter Berücksichtigung ihrer bisher erbrachten Studienleistungen zum Studium zugelassen werden. Eine Zulassung nach einem vergleichbaren abgeschlossenen Studium ist nicht möglich. (2) Die Vorauswahlkommission (im Fall einer Bewerbung für den Studiengang „Bildende Kunst“ bzw. den Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Bildende Kunst“) bzw. die Zulassungskommission (im Fall einer Bewerbung für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Bildende Kunst“) entscheidet aufgrund der eingereichten

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künstlerischen Arbeiten, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin zur Zugangsprüfung zugelassen wird. Sie entscheidet darüber hinaus, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin an der Zugangsprüfung gemäß § 5 oder nur an dem abschließenden Gespräch gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c bzw. gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe b teilnehmen muss. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 9 dieser Zulassungsordnung entsprechend. (3) Die Zugangsprüfungskommission (im Fall einer Bewerbung für den Studiengang „Bildende Kunst“ bzw. den Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Bildende Kunst“) bzw. die Zulassungskommission (im Fall einer Bewerbung für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Bildende Kunst“) entscheidet über die Zulassung zum gewählten Studiengang und über die Zahl der anzurechnenden Semester unter Berücksichtigung der bisher erbrachten Studienleistungen. Sie empfiehlt dem Prüfungsausschuss die Einstufung in das entsprechende Fachsemester sowie die Zuordnung zu einem Fachklassenleiter bzw. einer Fachklassenleiterin. (4) Einzelheiten zur Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen regeln die Prüfungsordnungen für die jeweiligen Studiengänge.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für die grundständigen Studiengänge der Fakultät 01 – Bildende Kunst – vom 30. April 1980 in der Fassung vom 19. Januar 2005 (UdK-Anzeiger 8/2005 vom 10. Oktober 2005) außer Kraft.

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Zulassungsordnung für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Musik“ an der Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin vom 21. Januar 2015

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fakultätsrat der Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 21. Januar 2015 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Zugangsvoraussetzungen § 2 Zulassungsantrag § 3 Zulassungsverfahren § 4 Entscheidung über die Zulassung § 5 Zulassungskommission § 6 Öffentlichkeit § 7 Protokoll § 8 Inkrafttreten

§ 1 Zugangsvoraussetzungen Die Zulassung zum Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Musik“ an der Fakultät Musik setzt voraus: a) Die allgemeine Hochschulreife, b) eine künstlerische Begabung im Hinblick auf die musikpädagogische Ausrichtung des Studiengangs und c) bei ausländischen oder staatenlosen Studienbewerbern und Studienbewerberinnen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gemäß der

Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin.

§ 2 Zulassungsantrag (1) Die Bewerbung um Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag (Zulassungsantrag) voraus. Dieser muss innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt der Universität der Künste Berlin eingegangen sein. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a) Ein tabellarischer Lebenslauf, b) der Nachweis über die allgemeine Hochschulreife, c) ggf. Nachweise bisheriger Studienzeiten sowie bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und d) bei ausländischen oder staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen der Nachweis über die ausreichende Beherrschung der deutschen

Sprache entsprechend der Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin. (3) Ausländische Bewerber und Bewerberinnen haben Zeugnisse und Nachweise in beglaubigten Übersetzungen vorzulegen.

§ 3 Zulassungsverfahren (1) Jeder Bewerber und jede Bewerberin, der bzw. die die formalen Voraussetzungen erfüllt, hat sich einer Zugangsprüfung zu unterziehen. In der Zugangsprüfung muss der Bewerber bzw. die Bewerberin eine künstlerische Begabung im Hinblick auf die musikpädagogische Ausrichtung des Studiengangs nachweisen. Diese Leistungen müssen ein erfolgreiches Studium erwarten lassen. (2) Die Zugangsprüfung findet einmal im Jahr am Ende des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt. Der Termin der Zugangsprüfung wird dem Studienbewerber bzw. der Studienbewerberin vier Wochen vor ihrer Durchführung mitgeteilt. Es wird empfohlen, rechtzeitig eine Studienfachberatung in Anspruch zu nehmen. (3) Inhalte der Zugangsprüfung sind folgende Prüfungsteile: 1. Musiktheoretische Prüfung (Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung)

Klausur; Dauer: etwa eine Stunde 2. Künstlerisch-pädagogische Prüfung (Die Fähigkeit zur musikalischen Arbeit mit Gruppen sowie eine basale Sachkompetenz in der

Gruppenleitung ist nachzuweisen.) Lehrprobe mit einer Gruppe von Mitbewerber(inne)n, Dauer 5-10 Minuten

3. Künstlerische-praktische Prüfung Die Anforderungen der künstlerisch-praktischen Prüfung richten sich nach den gewünschten Profilen des Studiengangs und werden in den aktuellen Ausführungsbestimmungen zur Zugangsprüfung, die vom Fakultätsrat erlassen und durch Aushang bekanntgegeben werden, erläutert. Geprüft werden ein instrumentales oder vokales Hauptfach (a) sowie mindestens ein Nebenfach (b). Bei allen Instrumenten, die als instrumentales Hauptfach gewählt werden (Ausnahme Klavier und Gesang), ist eine Prüfung in den Nebenfächern Klavier und Gesang obligatorisch. Ist Klavier Hauptfach, ist Gesang obligatorisches Nebenfach. Ist Gesang Hauptfach, ist Klavier obligatorisches Nebenfach.

a) Instrumentales Hauptfach Vortrag dreier Stücke. Erwartet wird ein ausgewogenes Programm aus verschiedenen Epochen und/oder Genres. In die Prüfung des instrumentalen Hauptfachs ist eine kurze Ad-hoc-Aufgabe (üblicherweise Vomblattspiel bzw. Vomblattsingen) integriert.

b) Nebenfach Klavier Vortrag von mindestens zwei Stücken leichteren Schwierigkeitsgrades.

c) Nebenfach Klavier/Gesang Vortrag zweier Lieder (Volks-, Kunstlied oder Popsong) eigener Wahl. Ein Lied soll a cappella (unbegleitet) erfolgen.

d) Sprechstimme (Vortrag eines vorbereiteten Textes) Die Gesundheit der Stimme, die Belastbarkeit, das Ausdrucksvermögen und die Modulationsfähigkeit sind nachzuweisen. Sollten bei der Zugangsprüfung Zweifel an der stimmlichen Gesundheit des Bewerbers/der Bewerberin bestehen, kann ein phoniatrisches Gutachten angefordert werden.

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Die Zulassungskommission entscheidet über die Dauer der künstlerisch-praktischen Prüfung. (4) Näheres regeln die aktuellen Ausführungsbestimmungen zur Zugangsprüfung, die durch Aushang bekanntgegeben werden.

§ 4 Entscheidung über die Zulassung (1) Der Bewerber oder die Bewerberin wird zum Studium zugelassen, wenn er oder sie auf Grund des Ergebnisses der Zugangsprüfung die erforderliche künstlerische Begabung nachgewiesen hat. (2) Das Ergebnis der Zugangsprüfung ist dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich bekannt zu geben. Für den Bewerber oder die Bewerberin negative Entscheidungen sind mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. (3) Eine aufgrund der bestandenen Zugangsprüfung erfolgte Zulassung gilt für das sich anschließende Semester. Über Ausnahmen entscheidet die Zulassungskommission.

§ 5 Zulassungskommission (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt der Zulassungskommission. Sie trifft alle hierfür notwendigen Entscheidungen. (2) Die Zulassungskommission, einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden sowie ihres bzw. ihrer stellvertretenden Vorsitzenden, wird vom Fakultätsrat bestimmt. Sie besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, und zwar aus hauptberuflichen Hochschullehrern, hauptberuflichen Hochschullehrerinnen, akademischen Mitarbeitern mit selbständiger Lehrtätigkeit und akademischen Mitarbeiterinnen mit selbständiger Lehrtätigkeit, wobei die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit stellen. Für Studienfächer, für die kein oder nur ein hauptberuflicher Hochschullehrer bzw. keine oder nur eine hauptberufliche Hochschullehrerin vorhanden ist, können Ausnahmen von Satz 2 beschlossen werden. Vorsitzender bzw. Vorsitzende einer Zulassungskommission und dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin können nur hauptberufliche Hochschullehrer oder hauptberufliche Hochschullehrerinnen sein. Entscheidungen der Zulassungskommission bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder; Enthaltungen sind nicht zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. (3) An den Sitzungen der Zulassungskommission nehmen jeweils zwei Studierende mit Rederecht teil. Sie werden vom Fakultätsrat bestimmt. (4) Die Zulassungskommission kann zu den Prüfungen wahlweise Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen zu Beratungszwecken hinzuziehen.

§ 6 Öffentlichkeit (1) Neben der Öffentlichkeit nach den Regelungen der Kunsthochschulzugangsverordnung können Mitglieder des Lehrkörpers der Universität der Künste Berlin als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen der Zugangsprüfung beiwohnen. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung. (2) Die Öffentlichkeit ist auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auszuschließen. Ist eine Zugangsprüfung wegen Beeinträchtigung durch die Öffentlichkeit abgebrochen worden, so findet ihre Fortsetzung oder Wiederholung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 7 Protokoll Über die Zugangsprüfung ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen die Namen der Mitglieder der Zulassungskommission und die Namen der Bewerber und Bewerberinnen, Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen, die einzelnen Beurteilungen, das Abstimmungsergebnis sowie ggf. die Begründung für die Ablehnung enthalten sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Zulassungskommission und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

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Zulassungsordnung für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Musik“ an der Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin vom 21. Januar 2015

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fakultätsrat der Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 21. Januar 2015 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Zugangsvoraussetzungen § 2 Zulassungsantrag § 3 Zulassungsverfahren § 4 Entscheidung über die Zulassung § 5 Zulassungskommission § 6 Öffentlichkeit § 7 Protokoll § 8 Inkrafttreten

§ 1 Zugangsvoraussetzungen Die Zulassung zum Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Musik“ an der Fakultät Musik setzt voraus: a) Die allgemeine Hochschulreife, b) eine künstlerische Begabung im Hinblick auf die musikpädagogische Ausrichtung des Studiengangs und c) bei ausländischen oder staatenlosen Studienbewerbern und Studienbewerberinnen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gemäß der

Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin.

§ 2 Zulassungsantrag (1) Die Bewerbung um Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag (Zulassungsantrag) voraus. Dieser muss innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt der Universität der Künste Berlin eingegangen sein. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a) Ein tabellarischer Lebenslauf, b) der Nachweis über die allgemeine Hochschulreife, c) ggf. Nachweise bisheriger Studienzeiten sowie bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und d) bei ausländischen oder staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen der Nachweis über die ausreichende Beherrschung der deutschen

Sprache entsprechend der Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin. (3) Ausländische Bewerber und Bewerberinnen haben Zeugnisse und Nachweise in beglaubigten Übersetzungen vorzulegen.

§ 3 Zulassungsverfahren (1) Jeder Bewerber und jede Bewerberin, der bzw. die die formalen Voraussetzungen erfüllt, hat sich einer Zugangsprüfung zu unterziehen. In der Zugangsprüfung muss der Bewerber bzw. die Bewerberin eine künstlerische Begabung im Hinblick auf die musikpädagogische Ausrichtung des Studiengangs nachweisen. Diese Leistungen müssen ein erfolgreiches Studium erwarten lassen. (2) Die Zugangsprüfung findet einmal im Jahr am Ende des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt. Der Termin der Zugangsprüfung wird dem Studienbewerber bzw. der Studienbewerberin vier Wochen vor ihrer Durchführung mitgeteilt. Es wird empfohlen, rechtzeitig eine Studienfachberatung in Anspruch zu nehmen. (3) Inhalte der Zugangsprüfung sind folgende Prüfungsteile: 1. Musiktheoretische Prüfung (Tonsatz, Analyse, Formenlehre und Gehörbildung)

Klausur; Dauer: etwa zwei Stunden 2. Künstlerisch-pädagogische Prüfung (Die Fähigkeit zur musikalischen Arbeit mit Gruppen sowie eine basale Sachkompetenz in der

Gruppenleitung ist nachzuweisen.) Lehrprobe mit einer Gruppe von Mitbewerbern und Mitbewerberinnen, Dauer 5-10 Minuten.

3. Künstlerische-praktische Prüfung Die Anforderungen der künstlerisch-praktischen Prüfung richten sich nach den gewünschten Profilen des Studiengangs und werden in den aktuellen Ausführungsbestimmungen zur Zugangsprüfung, die vom Fakultätsrat beschlossen und durch Aushang bekanntgegeben werden, erläutert. Geprüft werden ein instrumentales oder vokales Hauptfach (a), sowie mindestens ein Nebenfach (b). Bei allen Instrumenten, die als instrumentales Hauptfach gewählt werden (Ausnahme Klavier und Gesang), ist eine Prüfung in den Nebenfächern Klavier und Gesang obligatorisch. Ist Klavier Hauptfach, ist Gesang obligatorisches Nebenfach. Ist Gesang Hauptfach, ist Klavier obligatorisches Nebenfach.

a) Instrumentales Hauptfach Vortrag dreier mittelschwerer Stücke. Erwartet wird ein ausgewogenes Programm aus verschiedenen Epochen und/oder Genres. In die Prüfung des instrumentalen Hauptfachs ist eine Ad-hoc-Aufgabe (üblicherweise Vomblattspiel bzw. Vomblattsingen) integriert.

b) Nebenfach Klavier Vortrag von mindestens drei Stücken leichteren Schwierigkeitsgrades.

c) Nebenfach Klavier/Gesang Vortrag zweier Lieder (Volks-, Kunstlied oder Popsong) eigener Wahl. Ein Lied soll a cappella (unbegleitet) erfolgen.

d) Prüfung im freien Klavierspiel Begleiten eines von der Kommission ausgewählten Liedes (Volkslied oder Popsong) und Spielen einer erweiterten Kadenz (vierstimmiger Satz).

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e) Sprechstimme (Vortrag eines vorbereiteten Textes) Die Gesundheit der Stimme, die Belastbarkeit, das Ausdrucksvermögen und die Modulationsfähigkeit sind nachzuweisen. Sollten bei der Zugangsprüfung Zweifel an der stimmlichen Gesundheit des Bewerbers/der Bewerberin bestehen, kann ein phoniatrisches Gutachten angefordert werden.

Die Zulassungskommission entscheidet über die Dauer der künstlerisch-praktischen Prüfung. (4) Näheres regeln die aktuellen Ausführungsbestimmungen zur Zugangsprüfung, die durch Aushang bekannt gegeben werden.

§ 4 Entscheidung über die Zulassung (1) Der Bewerber oder die Bewerberin wird zum Studium zugelassen, wenn er oder sie auf Grund des Ergebnisses der Zugangsprüfung die erforderliche künstlerische Begabung nachgewiesen hat. (2) Das Ergebnis der Zugangsprüfung ist dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich bekannt zu geben. Für den Bewerber oder die Bewerberin negative Entscheidungen sind mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. (3) Eine aufgrund der bestandenen Zugangsprüfung erfolgte Zulassung gilt für das sich anschließende Semester. Über Ausnahmen entscheidet die Zulassungskommission.

§ 5 Zulassungskommission (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt der Zulassungskommission. Sie trifft alle hierfür notwendigen Entscheidungen. (2) Die Zulassungskommission, einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden sowie ihres bzw. ihrer stellvertretenden Vorsitzenden, wird vom Fakultätsrat bestimmt. Sie besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, und zwar aus hauptberuflichen Hochschullehrern, hauptberuflichen Hochschullehrerinnen, akademischen Mitarbeitern mit selbständiger Lehrtätigkeit und akademischen Mitarbeiterinnen mit selbständiger Lehrtätigkeit, wobei die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit stellen. Für Studienfächer, für die kein oder nur ein hauptberuflicher Hochschullehrer bzw. keine oder nur eine hauptberufliche Hochschullehrerin vorhanden ist, können Ausnahmen von Satz 2 beschlossen werden. Vorsitzender bzw. Vorsitzende einer Zulassungskommission und dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin können nur hauptberufliche Hochschullehrer oder hauptberufliche Hochschullehrerinnen sein. Entscheidungen der Zulassungskommission bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder; Enthaltungen sind nicht zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. (3) An den Sitzungen der Zulassungskommission nehmen jeweils zwei Studierende mit Rederecht teil. Sie werden vom Fakultätsrat bestimmt. (4) Die Zulassungskommission kann zu den Prüfungen wahlweise Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen zu Beratungszwecken hinzuziehen.

§ 6 Öffentlichkeit (1) Neben der Öffentlichkeit nach den Regelungen der Kunsthochschulzugangsverordnung können Mitglieder des Lehrkörpers der Universität der Künste Berlin als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen der Zugangsprüfung beiwohnen. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung. (2) Die Öffentlichkeit ist auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auszuschließen. Ist eine Zugangsprüfung wegen Beeinträchtigung durch die Öffentlichkeit abgebrochen worden, so findet ihre Fortsetzung oder Wiederholung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 7 Protokoll Über die Zugangsprüfung ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen die Namen der Mitglieder der Zulassungskommission und die Namen der Bewerber und Bewerberinnen, Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen, die einzelnen Beurteilungen, das Abstimmungsergebnis sowie ggf. die Begründung für die Ablehnung enthalten sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Zulassungskommission und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

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Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Musik“ an der Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin vom 21. Januar 2015

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fakultätsrat der Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 21. Januar 2015 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Zugangsvoraussetzungen § 2 Zulassungsantrag § 3 Zulassungsverfahren § 4 Entscheidung über die Zulassung § 5 Zulassungskommission § 6 Öffentlichkeit § 7 Protokoll § 8 Inkrafttreten

§ 1 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum Masterstudiengang hat Zugang, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Musik“ an der Universität der Künste Berlin und die erforderliche künstlerische Begabung nachweist. (2) Zum Masterstudiengang kann ferner Zugang erhalten, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule bzw. Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. Von diesen Bewerbern und Bewerberinnen ist zusätzlich die künstlerische Begabung für das Studium des Faches Musik im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nachzuweisen. (3) Bewerber und Bewerberinnen mit einem im Ausland erworbenen Hochschulabschluss mit an Schulen geeigneten Unterrichtsfächern können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Abs. 1 oder 2 und die künstlerische Begabung nachgewiesen werden. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Ausländische oder staatenlose Studienbewerber und Studienbewerberinnen müssen außerdem über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß der Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin verfügen.

§ 2 Zulassungsantrag (1) Die Bewerbung um Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag (Zulassungsantrag) voraus. Dieser muss innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt der Universität der Künste Berlin eingegangen sein. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a) Ein tabellarischer Lebenslauf, b) der Nachweis über den erforderlichen Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss, c) ggf. Nachweise bisheriger Studienzeiten sowie bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und d) bei ausländischen oder staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen der Nachweis über die ausreichende Beherrschung der deutschen

Sprache entsprechend der Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin. (3) Ausländische Bewerber und Bewerberinnen haben Zeugnisse und Nachweise in beglaubigten Übersetzungen vorzulegen.

§ 3 Zulassungsverfahren (1) Bewerber und Bewerberinnen, die den erforderlichen Bachelorabschluss an der Universität der Künste Berlin erworben haben, haben durch diesen Abschluss ihre künstlerische Begabung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Musik“ nachgewiesen. Die Abschlussprüfung des entsprechenden Bachelormoduls (Modul 1) gilt als Zulassungsprüfung für diesen Masterstudiengang. Bewerber und Bewerberinnen, die ihren Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss an einer anderen Hochschule oder Universität erworben haben, haben sich einer Zugangsprüfung zu unterziehen. In der Zugangsprüfung muss der Bewerber bzw. die Bewerberin eine künstlerische Begabung nachweisen. Diese Leistungen müssen ein erfolgreiches Studium erwarten lassen. Die Zugangsprüfung findet einmal im Jahr am Ende des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt. Der Termin der Zugangsprüfung wird dem Studienbewerber bzw. der Studienbewerberin vier Wochen vor ihrer Durchführung mitgeteilt. Es wird empfohlen, rechtzeitig eine Studienfachberatung in Anspruch zu nehmen. (2) Inhalt der künstlerischen-praktischen Zugangsprüfung ist ein Vortrag des instrumentalen oder vokalen Hauptfachs. Es sind mindestens drei Stücke vorzutragen. Erwartet wird ein ausgewogenes Programm aus verschiedenen Epochen und/oder Genres. Das Programm kann ein Ensemblestück enthalten. In die Prüfung ist eine kurze Ad-hoc-Aufgabe (üblicherweise Vomblattspiel bzw. Vomblattsingen) integriert. (3) Die Zulassungskommission entscheidet über die Dauer der künstlerisch-praktischen Prüfung. (4) Näheres regeln die aktuellen Ausführungsbestimmungen zur Zugangsprüfung, die durch Aushang bekannt gegeben werden.

§ 4 Entscheidung über die Zulassung (1) Der Bewerber oder die Bewerberin wird zum Studium zugelassen, wenn er oder sie auf Grund des Ergebnisses der Zugangsprüfung die erforderliche künstlerische Begabung nachgewiesen hat. (2) Das Ergebnis der Zugangsprüfung ist dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich bekannt zu geben. Für den Bewerber oder die Bewerberin negative Entscheidungen sind mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. (3) Eine aufgrund der bestandenen Zugangsprüfung erfolgte Zulassung gilt für das sich anschließende Semester. Über Ausnahmen entscheidet die Zulassungskommission.

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§ 5 Zulassungskommission (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt der Zulassungskommission. Sie trifft alle hierfür notwendigen Entscheidungen. (2) Die Zulassungskommission, einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden sowie ihres bzw. ihrer stellvertretenden Vorsitzenden, wird vom Fakultätsrat bestimmt. Sie besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, und zwar aus hauptberuflichen Hochschullehrern, hauptberuflichen Hochschullehrerinnen, akademischen Mitarbeitern mit selbständiger Lehrtätigkeit und akademischen Mitarbeiterinnen mit selbständiger Lehrtätigkeit, wobei die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit stellen. Für Studienfächer, für die kein oder nur ein hauptberuflicher Hochschullehrer bzw. keine oder nur eine hauptberufliche Hochschullehrerin vorhanden ist, können Ausnahmen von Satz 2 beschlossen werden. Vorsitzender bzw. Vorsitzende einer Zulassungskommission und dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin können nur hauptberufliche Hochschullehrer oder hauptberufliche Hochschullehrerinnen sein. Entscheidungen der Zulassungskommission bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder; Enthaltungen sind nicht zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. (3) An den Sitzungen der Zulassungskommission nehmen jeweils zwei Studierende mit Rederecht teil. Sie werden vom Fakultätsrat bestimmt. (4) Die Zulassungskommission kann zu den Prüfungen wahlweise Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen zu Beratungszwecken hinzuziehen.

§ 6 Öffentlichkeit (1) Neben der Öffentlichkeit nach den Regelungen der Kunsthochschulzugangsverordnung können Mitglieder des Lehrkörpers der Universität der Künste Berlin als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen der Zugangsprüfung beiwohnen. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung. (2) Die Öffentlichkeit ist auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auszuschließen. Ist eine Zugangsprüfung wegen Beeinträchtigung durch die Öffentlichkeit abgebrochen worden, so findet ihre Fortsetzung oder Wiederholung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 7 Protokoll Über die Zugangsprüfung ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen die Namen der Mitglieder der Zulassungskommission und die Namen der Bewerber und Bewerberinnen, Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen, die einzelnen Beurteilungen, das Abstimmungsergebnis sowie ggf. die Begründung für die Ablehnung enthalten sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Zulassungskommission und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

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Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen mit dem Fach Musik“ an der Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin vom 8. Juli 2015 Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fakultätsrat der Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 8. Juli 2015 folgende Ordnung beschlossen: § 1 Zugangsvoraussetzungen § 2 Zulassungsantrag § 3 Zulassungsverfahren § 4 Entscheidung über die Zulassung § 5 Zulassungskommission § 6 Öffentlichkeit § 7 Protokoll § 8 Inkrafttreten

§ 1 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum Masterstudiengang hat Zugang, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Musik“ an der Universität der Künste Berlin und die erforderliche künstlerische Begabung nachweist. (2) Zum Masterstudiengang kann ferner Zugang erhalten, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule bzw. Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. Von diesen Bewerbern und Bewerberinnen ist zusätzlich die künstlerische Begabung für das Studium des Faches Musik im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nachzuweisen. (3) Bewerber und Bewerberinnen mit einem im Ausland erworbenen Hochschulabschluss mit an Schulen geeigneten Unterrichtsfächern können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Abs. 1 oder 2 und die künstlerische Begabung nachgewiesen werden. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Ausländische oder staatenlose Studienbewerber und Studienbewerberinnen müssen außerdem über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß der Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin verfügen.

§ 2 Zulassungsantrag (1) Die Bewerbung um Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag (Zulassungsantrag) voraus. Dieser muss innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt der Universität der Künste Berlin eingegangen sein. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist. (2) Diesem Zulassungsantrag sind beizufügen: a) Ein tabellarischer Lebenslauf, b) der Nachweis über den erforderlichen Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss, c) ggf. Nachweise bisheriger Studienzeiten sowie bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und d) bei ausländischen bzw. staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen der Nachweis über die ausreichende Beherrschung der deutschen

Sprache entsprechend der Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin. (3) Ausländische Bewerber und Bewerberinnen haben Zeugnisse und Nachweise in beglaubigten Übersetzungen vorzulegen.

§ 3 Zulassungsverfahren (1) Bewerber und Bewerberinnen, die den erforderlichen Bachelorabschluss an der Universität der Künste Berlin erworben haben, haben durch diesen Abschluss ihre künstlerische Begabung für den Masterstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen mit dem Fach Musik“ nachgewiesen. Die Abschlussprüfung des entsprechenden Bachelormoduls (Modul 1) gilt als Zulassungsprüfung für diesen Masterstudiengang. Lediglich bei einem Profilwechsel zum Masterstudiengang ist eine entsprechende künstlerische Begabung im Sinne der angestrebten Profilierung nachzuweisen. Bewerber und Bewerberinnen, die ihren Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss an einer anderen Hochschule bzw. Universität erworben haben, haben sich einer Zugangsprüfung zu unterziehen. In der Zugangsprüfung muss der Bewerber bzw. die Bewerberin eine künstlerische Begabung nachweisen. Diese Leistungen müssen ein erfolgreiches Studium erwarten lassen. Die Zugangsprüfung findet einmal im Jahr am Ende des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt. Der Termin der Zugangsprüfung wird dem Studienbewerber bzw. der Studienbewerberin vier Wochen vor ihrer Durchführung mitgeteilt. Es wird empfohlen, rechtzeitig eine Studienfachberatung in Anspruch zu nehmen. (2) Inhalt der künstlerischen-praktischen Zugangsprüfung ist innerhalb der instrumentalen bzw. vokalen Profilierung (Hauptfach) der Vortrag von mindestens drei Stücken. Erwartet wird ein ausgewogenes Programm aus verschiedenen Epochen und/oder Genres. Die vorgetragenen Stücke müssen vollständig bzw. als in sich geschlossener Teil eines größeren Werkes, musikalisch und stilistisch angemessen, sowie technisch versiert vorgetragen werden. Das Programm sollte ein Ensemble-Stück enthalten. In die Prüfung ist eine kurze Ad-hoc-Aufgabe (üblicherweise Vomblattspiel bzw. Vomblattsingen) integriert. (3) Wird eine andere künstlerische Profilierung im Masterstudiengang angestrebt, ist zusätzlich der Nachweis einer entsprechenden künstlerischen Begabung zu erbringen. Dies geschieht in der Regel entweder in Form einer schriftlichen Prüfung (Profilierung Musiktheorie) oder durch den Vortrag eines Ensemblestückes (Profilierung Musikalische Gruppenarbeit). Dies gilt sinngemäß auch für Studierende der Universität der Künste Berlin. (4) Die Zulassungskommission entscheidet über die Dauer der künstlerisch-praktischen Prüfung. (5) Näheres regeln die aktuellen Ausführungsbestimmungen zur Zugangsprüfung, die durch Aushang bekannt gegeben werden.

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§ 4 Entscheidung über die Zulassung (1) Der Bewerber oder die Bewerberin wird zum Studium zugelassen, wenn er oder sie auf Grund des Ergebnisses der Zugangsprüfung die erforderliche künstlerische Begabung nachgewiesen hat. (2) Das Ergebnis der Zugangsprüfung ist dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich bekannt zu geben. Für den Bewerber oder die Bewerberin negative Entscheidungen sind mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. (3) Eine aufgrund der bestandenen Zugangsprüfung erfolgte Zulassung gilt für das sich anschließende Semester. Über Ausnahmen entscheidet die Zulassungskommission.

§ 5 Zulassungskommission (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt der Zulassungskommission. Sie trifft alle hierfür notwendigen Entscheidungen. (2) Die Zulassungskommission, einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden sowie ihres bzw. ihrer stellvertretenden Vorsitzenden, wird vom Fakultätsrat bestimmt. Sie besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, und zwar aus hauptberuflichen Hochschullehrern, hauptberuflichen Hochschullehrerinnen, akademischen Mitarbeitern mit selbständiger Lehrtätigkeit und akademischen Mitarbeiterinnen mit selbständiger Lehrtätigkeit, wobei die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit stellen. Für Studienfächer, für die kein oder nur ein hauptberuflicher Hochschullehrer bzw. keine oder nur eine hauptberufliche Hochschullehrerin vorhanden ist, können Ausnahmen von Satz 2 beschlossen werden. Vorsitzender bzw. Vorsitzende einer Zulassungskommission und dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin können nur hauptberufliche Hochschullehrer oder hauptberufliche Hochschullehrerinnen sein. Entscheidungen der Zulassungskommission bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder; Enthaltungen sind nicht zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. (3) An den Sitzungen der Zulassungskommission nehmen jeweils zwei Studierende mit Rederecht teil. Sie werden vom Fakultätsrat bestimmt. (4) Die Zulassungskommission kann zu den Prüfungen wahlweise Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen zu Beratungszwecken hinzuziehen.

§ 6 Öffentlichkeit (1) Neben der Öffentlichkeit nach den Regelungen der Kunsthochschulzugangsverordnung können Mitglieder des Lehrkörpers der Universität der Künste Berlin als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen der Zugangsprüfung beiwohnen. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung. (2) Die Öffentlichkeit ist auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auszuschließen. Ist eine Zugangsprüfung wegen Beeinträchtigung durch die Öffentlichkeit abgebrochen worden, so findet ihre Fortsetzung oder Wiederholung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 7 Protokoll Über die Zugangsprüfung ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen die Namen der Mitglieder der Zulassungskommission und die Namen der Bewerber und Bewerberinnen, Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen, die einzelnen Beurteilungen, das Abstimmungsergebnis sowie ggf. die Begründung für die Ablehnung enthalten sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Zulassungskommission und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

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Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Musik“ an der Fakultät 03 - Musik - der Universität der Künste Berlin vom 8. Juli 2015 Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fakultätsrat der Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 8. Juli 2015 folgende Ordnung beschlossen: § 1 Zugangsvoraussetzungen § 2 Zulassungsantrag § 3 Zulassungsverfahren § 4 Entscheidung über die Zulassung § 5 Zulassungskommission § 6 Öffentlichkeit § 7 Protokoll § 8 Inkrafttreten

§ 1 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum Masterstudiengang hat Zugang, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Bachelorstudiengang „Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Musik“ an der Universität der Künste Berlin und die erforderliche künstlerische Begabung nachweist. (2) Zum Masterstudiengang kann ferner Zugang erhalten, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule bzw. Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. Von diesen Bewerbern und Bewerberinnen ist zusätzlich die künstlerische Begabung für das Studium des Faches Musik im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nachzuweisen. (3) Bewerber und Bewerberinnen mit einem im Ausland erworbenen Hochschulabschluss mit an Schulen geeigneten Unterrichtsfächern können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Abs. 1 oder 2 und die künstlerische Begabung nachgewiesen werden. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Ausländische oder staatenlose Studienbewerber und Studienbewerberinnen müssen außerdem über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß der Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin verfügen.

§ 2 Zulassungsantrag (1) Die Bewerbung um Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag (Zulassungsantrag) voraus. Dieser muss innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt der Universität der Künste Berlin eingegangen sein. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a) Ein tabellarischer Lebenslauf, b) der Nachweis über den erforderlichen Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss, c) ggf. Nachweise bisheriger Studienzeiten sowie bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und d) bei ausländischen bzw. staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen der Nachweis über die ausreichende Beherrschung der deutschen

Sprache entsprechend der Satzung für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin. (3) Ausländische Bewerber und Bewerberinnen haben Zeugnisse und Nachweise in beglaubigten Übersetzungen vorzulegen.

§ 3 Zulassungsverfahren (1) Bewerber und Bewerberinnen, die den erforderlichen Bachelorabschluss an der Universität der Künste Berlin erworben haben, haben durch diesen Abschluss ihre künstlerische Begabung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Musik“ nachgewiesen. Die Abschlussprüfung des entsprechenden Bachelormoduls (Modul 1) gilt als Zulassungsprüfung für diesen Masterstudiengang. Lediglich bei einem Profilwechsel zum Masterstudiengang ist eine entsprechende künstlerische Begabung im Sinne der angestrebten Profilierung nachzuweisen. Bewerber und Bewerberinnen, die ihren Bachelor- bzw. vergleichbaren Abschluss an einer anderen Hochschule oder Universität erworben haben, haben sich einer Zugangsprüfung zu unterziehen. In der Zugangsprüfung muss der Bewerber bzw. die Bewerberin eine künstlerische Begabung nachweisen. Diese Leistungen müssen ein erfolgreiches Studium erwarten lassen. Die Zugangsprüfung findet einmal im Jahr am Ende des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt. Der Termin der Zugangsprüfung wird dem Studienbewerber bzw. der Studienbewerberin vier Wochen vor ihrer Durchführung mitgeteilt. Es wird empfohlen, rechtzeitig eine Studienfachberatung in Anspruch zu nehmen. (2) Inhalt der künstlerischen-praktischen Zugangsprüfung ist innerhalb der instrumentalen bzw. vokalen Profilierung (Hauptfach) der Vortrag von mindestens drei Stücken. Erwartet wird ein ausgewogenes Programm aus verschiedenen Epochen und/oder Genres. Die vorgetragenen Stücke müssen vollständig bzw. als in sich geschlossener Teil eines größeren Werkes, musikalisch und stilistisch angemessen, sowie technisch versiert vorgetragen werden. Das Programm sollte ein Ensemble-Stück enthalten. In die Prüfung ist eine kurze Ad-hoc-Aufgabe (üblicherweise Vomblattspiel bzw. Vomblattsingen) integriert. (3) Wird eine andere künstlerische Profilierung im Masterstudiengang angestrebt, ist zusätzlich der Nachweis einer entsprechenden künstlerischen Begabung zu erbringen. Dies geschieht in der Regel entweder in Form einer schriftlichen Prüfung (Profilierung Musiktheorie) oder durch den Vortrag eines Ensemblestückes (Profilierung Musikalische Gruppenarbeit). Dies gilt sinngemäß auch für Studierende der Universität der Künste Berlin. (4) Die Zulassungskommission entscheidet über die Dauer der künstlerisch-praktischen Prüfung. (5) Näheres regeln die aktuellen Ausführungsbestimmungen zur Zugangsprüfung, die durch Aushang bekannt gegeben werden.

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§ 4 Entscheidung über die Zulassung (1) Der Bewerber oder die Bewerberin wird zum Studium zugelassen, wenn er oder sie auf Grund des Ergebnisses der Zugangsprüfung die erforderliche künstlerische Begabung nachgewiesen hat. (2) Das Ergebnis der Zugangsprüfung ist dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich bekannt zu geben. Für den Bewerber oder die Bewerberin negative Entscheidungen sind mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. (3) Eine aufgrund der bestandenen Zugangsprüfung erfolgte Zulassung gilt für das sich anschließende Semester. Über Ausnahmen entscheidet die Zulassungskommission.

§ 5 Zulassungskommission (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt der Zulassungskommission. Sie trifft alle hierfür notwendigen Entscheidungen. (2) Die Zulassungskommission, einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden sowie ihres bzw. ihrer stellvertretenden Vorsitzenden, wird vom Fakultätsrat bestimmt. Sie besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, und zwar aus hauptberuflichen Hochschullehrern, hauptberuflichen Hochschullehrerinnen, akademischen Mitarbeitern mit selbständiger Lehrtätigkeit und akademischen Mitarbeiterinnen mit selbständiger Lehrtätigkeit, wobei die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit stellen. Für Studienfächer, für die kein oder nur ein hauptberuflicher Hochschullehrer bzw. keine oder nur eine hauptberufliche Hochschullehrerin vorhanden ist, können Ausnahmen von Satz 2 beschlossen werden. Vorsitzender bzw. Vorsitzende einer Zulassungskommission und dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin können nur hauptberufliche Hochschullehrer oder hauptberufliche Hochschullehrerinnen sein. Entscheidungen der Zulassungskommission bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder; Enthaltungen sind nicht zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. (3) An den Sitzungen der Zulassungskommission nehmen jeweils zwei Studierende mit Rederecht teil. Sie werden vom Fakultätsrat bestimmt. (4) Die Zulassungskommission kann zu den Prüfungen wahlweise Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen zu Beratungszwecken hinzuziehen.

§ 6 Öffentlichkeit (1) Neben der Öffentlichkeit nach den Regelungen der Kunsthochschulzugangsverordnung können Mitglieder des Lehrkörpers der Universität der Künste Berlin als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen der Zugangsprüfung beiwohnen. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung. (2) Die Öffentlichkeit ist auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auszuschließen. Ist eine Zugangsprüfung wegen Beeinträchtigung durch die Öffentlichkeit abgebrochen worden, so findet ihre Fortsetzung oder Wiederholung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 7 Protokoll Über die Zugangsprüfung ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen die Namen der Mitglieder der Zulassungskommission und die Namen der Bewerber und Bewerberinnen, Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen, die einzelnen Beurteilungen, das Abstimmungsergebnis sowie ggf. die Begründung für die Ablehnung enthalten sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Zulassungskommission und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 3 / 2016 vom 31. März 2016 Seite 17

Korrektur der Studienordnung für den Studiengang „Darstellendes Spiel“ an der Fakultät 04 - Darstellende Kunst - der Universität der Künste Berlin

Die Studienordnung für den Studiengang „Darstellendes Spiel“ vom 4. Juni 2013 (UdK-Anzeiger 13/2013 vom 27. Dezember 2013) wird wie folgt korrigiert:

In der Anlage 2 (Modulbeschreibung) werden bei den Modulen 1, 2, 3 und 8 die Angaben zum Arbeitsaufwand berichtigt; bei Modul 7 wird die Gesamtzahl der Leistungspunkte korrigiert. Die entsprechenden Modulbeschreibungen werden durch die hier beigefügten Modulbeschreibungen ersetzt.

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 3 / 2016 vom 31. März 2016 Seite 18

Anlage 2: Modulbeschreibungen für den Studiengang „Darstellendes Spiel“ Modul 1: Einführung Fachpraxis Teilnahmevoraussetzung: Zulassung zum Studiengang Darstellendes Spiel Inhalte und Qualifikationsziele: Erwerb grundlegender schauspielerischer Kompetenzen, Beherrschung grundlegender künstlerischer Ausdrucksmittel von Körper und Stimme, Kompetenz zum gezielten und präzisen Einsatz von Körper und Stimme entsprechend der künstlerischen Intention, Kompetenz zum bewussten Umgang mit körperlichen Aktionen, Kompetenz zum Umgang mit den Gestaltungsmitteln Tempo und Rhythmus, Wiederholung, Variation in der szenischen Aktion, Entwicklung und Anwendung von Reflexionskriterien zur Beurteilung von szenischen Aktionen, Kompetenz zum Partner-, Ensemble- und Publikumsbezug Einführungswoche - Einführung in ausgew. Methoden des Darstellenden Spiels - Interaktion und Kommunikation - Perspektiven zeitgenössischer Theaterpädagogik Veranstaltungen (Auswahl): Inszenierungskonzepte mit Jugendlichen, Theater und Medien, Erzähltheater, Theater und Tanz Körper und Bewegung A - Körperwahrnehmung und -ausdruck - Körper- und Bewegungstraining - Körper im Raum - Körperorientiertes Spiel Veranstaltungen (Auswahl): Grundlagen der Bewegung, Tanz/ Improvisation/Choreographie

Modulelemente Lehr- u. Lernform

SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe

Einführungswoche S 2 3 s.u.

Körper und Bewegung A Ü 2 2

Leistungspunkte insgesamt: 5 Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Performanzprüfung (unbenotet). In der Performanzprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie bestimmte künstlerische Grundfertigkeiten erworben haben und diese in einem vom Dozenten oder der Dozentin vorgegebenen Zusammenhang einsetzen können. Performanzprüfungen finden – dem Lehrgegenstand entsprechend – als Gruppenpräsentationen statt.

Arbeitsaufwand: 150 Stunden, davon ca.

60 Stunden Präsenzunterricht, 90 Stunden Vor- und Nachbereitung.

Verwendbarkeit: Studiengang Darstellendes Spiel Häufigkeit des Angebots: jährlich Modul 2: Fachpraxis Teilnahmevoraussetzungen: Zulassung zum Studiengang Darstellendes Spiel; Belegung des Moduls 1 Inhalte und Qualifikationsziele: Teil 1 - Erweiterung der in Einführung Fachpraxis erworbenen Kompetenzen - Praktische und theoretische Kenntnis unterschiedlicher szenischer Präsentationsformen - Kompetenz zum angemessenen Einsatz unterschiedlicher szenischer Mittel entsprechend der künstlerischen Intention Atem, Stimme, Text A - Physiologische und psychologische Grundlagen der Atmung, der Stimme, des Sprechens - Laut- und Stimmbildung, Stimmstörungen - Sprecherziehung: Artikulation, Ausdrucksschulung Arbeit mit Texten, Präsentationsformen Veranstaltungen (Auswahl): Atem, Stimme, Textarbeit Schauspiel Grundlagen - Körper und Improvisation - Freie Improvisation, Improvisation nach Vorgaben - Improvisation als Weg zur Szene Erarbeitung einer Szene - Analyse von Szenen: Vorgang, Situation, Drehpunkt, Arrangement Veranstaltungen (Auswahl): Schauspiel Grundlagen Teil 2: - Erweiterung der in Einführung Fachpraxis erworbenen Kompetenzen - Grundlegende Praxiserfahrungen und -fertigkeiten in der szenischen Arbeit - Kompetenz zum kompetenten Umgang mit szenografischen Mitteln entsprechend der künstlerischen Intention - Eigenständige Interpretation einer Vorlage oder eines Spielanlasses - Kompetenz zur kritischen Beurteilung szenischer Aktionen - Kompetenz zum Transfer der erworbenen Kenntnisse auf die besondere Arbeitsweise des Schultheaters Körper und Bewegung B

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Vgl. Körper und Bewegung A, Vertiefung und Erweiterung im Sinne eines Spiralcurriculums Veranstaltungen (Auswahl): Bewegungstheater Szenische Arbeit (auch als Ferienkurs möglich) - vom Text bzw. vom Bild zur Szene - von der Idee zur Szene - Devising Theatre - Figurenarbeit Veranstaltungen (Auswahl): Szenische Arbeit, Improvisation Teil 3: - Erweiterung der in Einführung Fachpraxis erworbenen Kompetenzen - Praktische und theoretische Kenntnis unterschiedlicher szenischer Präsentationsformen - Kompetenz zum angemessenen Einsatz unterschiedlicher szenischer Mittel entsprechend der künstlerischen Intention - Eigenständige Interpretation einer Vorlage oder eines Spielanlasses - Vertiefung der Kompetenz zur kritischen Beurteilung szenischer Aktionen Atem, Stimme, Text B Vgl. Atem, Stimme, Text A, Vertiefung und Erweiterung im Sinne eines Spiralcurriculums Veranstaltungen (Auswahl): Sprechen auf der Bühne Spezielle Theaterformen A - Erzählen - Experimentelle Theaterarbeit, Improvisationstheater, Performance u.a. Veranstaltungen (Auswahl): Erzählen, Körpertheater, Performance, Improvisation Teil 4: Spezielle Theaterformen B - Einführung in Ton- und Lichttechnik - Grundlagen von Raum-, Licht-, Objekt-, Masken- und Kostümgestaltung - Einführung in das Arbeiten mit neuen Medien auf der Bühne - Arbeit mit intermedialen künstlerischen Ausdrucksformen Veranstaltungen (Auswahl): Theater und Medien, Performative Verfahren in der Theaterpädagogik Modulelemente Lehr- u. Lernform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe

1) Atem, Stimme, Text A U 2 1 Veranstaltungen sind Voraussetzung für die fachpraktische Prüfung im Teilmodul Fachpraxis I.3. Erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen durch studienbegleitende Überprüfung, auch anhand kleinerer Leistungen nach Maßgabe der Lehrenden.

1) Schauspiel Grundlagen S 2 2

2) Körper und Bewegung B Ü 2 2

2) Szenische Arbeit Ü/S 2 2

3) Atem, Stimme, Text B Ü 2 2 s.u.

3) Spezielle Theaterformen A Ü 2 2

4) Spezielle Theaterformen B Ü 3 3 s.u.

Leistungspunkte insgesamt: 14 Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Benotete Ergebnispräsentation. Eine Ergebnispräsentation besteht aus dem Nachweis von in einem Modul erworbenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Kompetenzen. Sie kann stattfinden als hochschulöffentliche oder institutsinterne Performance oder Aufführung. Eine Ergebnispräsentation kann darüber hinaus mit Reflexionsberichten, Projektberichten, Lerntagebüchern und/oder Protokollen verbunden werden. Sie ist auch lerngruppenorientiert (Gruppenprüfung) und nicht öffentlich möglich.

Arbeitsaufwand: 420 Stunden, davon ca.

225 Stunden Präsenzunterricht, 195 Stunden Vor- und Nachbereitung, insbesondere eigene Übungen

Verwendbarkeit: Studiengang Darstellendes Spiel Häufigkeit des Angebots: jährlich

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Modul 3 Fachwissenschaft I Teilnahmevoraussetzungen: Zulassung zum Studiengang Darstellendes Spiel Inhalte und Qualifikationsziele: Teil 1: Überblicksartige Kenntnis der europäischen und außereuropäischen Theatergeschichte von der Antike bis zum 19. Jahrhundert - Vertiefte Kenntnis der Theatergeschichte des 20. Jahrhunderts und des zeitgenössischen Theaters - Theoretischer Überblick über die wichtigsten Theaterformen, -stile und -ästhetiken - Kenntnis der Geschichte und der Ästhetik des Kinder- und Jugendtheaters und des Zielgruppentheaters - Grundlegende Kenntnisse der Aufführungs- und Rezeptionsanalyse - Grundlegende Kenntnisse der Dramenanalyse und Dramentheorie

Theatertheorie - Ästhetik des Theaters - Grundlagen der Theatersemiotik - Aufführungs- und Rezeptionsanalyse an ausgewählten Beispielen - Konzeptionelle Grundlagen des Gegenwartstheaters - Dramentheorie und Dramenanalyse Veranstaltungen (Auswahl): Postdramatisches Theater, Theater sehen Teil 2: - Kenntnisse und Reflexion von Konzeptionen und Methoden der Theaterpädagogik - Kenntnisse einschlägiger Forschungsergebnisse aus der Erziehungswissenschaft und den Sozialwissenschaften - überblicksartige Kenntnisse zur Theatergeschichte von der Antike bis zum 19. Jahrhundert - vertiefte Kenntnis der Theatergeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts - Kompetenz zum Transfer der erworbenen Erkenntnisse auf die Theaterarbeit in der Schule und ihre Praxisanforderungen - Kompetenz zur interdisziplinären Zusammenschau und Reflexion der erworbenen Kenntnisse

Grundlagen der Theaterpädagogik - Konzeptionen und Entwicklungen der Theaterpädagogik - Methoden der Theaterpädagogik und historische und kulturelle Einordnung - Perspektiven zeitgenössischer Theaterpädagogik Veranstaltungen (Auswahl): Konzepte und Methoden der Theaterpädagogik Teil 3: - Kenntnis von wesentlichen Ansätzen zur ästhetischen Bildung - Kenntnis von wesentlichen Theorien zur Jugendkultur und -ästhetik einschließlich deren Rezeption für die Praxis - Vertiefte Kenntnis der Geschichte, Konzeptionen und Methoden der Theaterpädagogik - Reflexion und Zusammenschau von Theorie und Praxis

Theorien ästhetischer Bildung - Ästhetische Bildung und Gegenwartskultur - Jugend – Kultur – Ästhetik, ästhetische Praxis von Kindern und Jugendlichen - Konzepte und Methoden der Theaterpädagogik - Geschichte der Theaterpädagogik - Schauspieltheorien und Methoden Veranstaltungen (Auswahl): Geschichte der Theaterpädagogik, Theorien Ästhetischer Bildung Teil 4: - Kenntnisse und Reflexion von Konzeptionen und Methoden der Theaterpädagogik - Kenntnisse einschlägiger Forschungsergebnisse aus der Erziehungswissenschaft und den Sozialwissenschaften - Kompetenz zum Transfer der erworbenen Erkenntnisse auf die Theaterarbeit in der Schule und ihre Praxisanforderungen - Kompetenz zur interdisziplinären Zusammenschau und Reflexion der erworbenen Kenntnisse

Konzepte und Methoden der Theaterpädagogik - Konzeptionen und Entwicklungen der Theaterpädagogik - Methoden der Theaterpädagogik und historische und kulturelle Einordnung - Perspektiven zeitgenössischer Theaterpädagogik Veranstaltungen (Auswahl): Konzepte und Methoden der Theaterpädagogik Modulelemente Lehr- u. Lernform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe

1) Theatertheorie V/S/E 2 3 Erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen durch studienbegleitende Überprüfung, auch anhand individueller bzw. spezieller Leistungen nach Maßgabe der Lehrenden.

2) Grundlagen der Theaterpädagogik V/S 2 4

3) Theorien ästhetischer Bildung V/S 2 3

4) Konzepte und Methoden der Theaterpädagogik S 2 5 Hausarbeit

Leistungspunkte insgesamt: 15 Dauer des Moduls: 2 Semester

Modulabschluss: Hausarbeit (benotet). Eine Hausarbeit ist eine eigenständige und vertiefte schriftliche ca. 15-seitige Auseinandersetzung mit einem Thema oder Problem aus dem Arbeitszusammenhang einer Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und anderer wissenschaftlicher Quellen.

Arbeitsaufwand: 450 Stunden, davon ca.

120 Stunden Präsenzunterricht, 330 Stunden Vor- und Nachbereitung, Anfertigung der schriftlichen Arbeit

Verwendbarkeit: Studiengang Darstellendes Spiel Häufigkeit des Angebots: jährlich

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[…] Modul 7: Projektbereich I Voraussetzung für die Teilnahme: Zulassung zum Studiengang Darstellendes Spiel Inhalte und Qualifikationsziele: - Erwerb der Kenntnisse und Kompetenzen, die zur Realisation eines komplexen Theaterprojektes notwendig sind - Kompetenz zur Kooperation (mit Bühnen- und Kostümbildnern, mit Technikern) innerhalb eines arbeitsteiligen Prozesses - Kompetenz, interdisziplinäre Arbeitsprozesse anzustoßen und arbeitsteilig zu bewältigen - Kenntnis der konzeptionellen und logistischen Vorarbeiten zum Projekt und Kompetenz, diese im arbeitsteiligen Prozess zu delegieren bzw. zu übernehmen - Kompetenz, die in den Modulen Fachpraxis und Fachwissenschaft I-II erworbenen Kenntnisse projektbezogen anzuwenden Projekt I - Produktorientierte Erarbeitung einer Theateraufführung unter Anleitung: von der Planung über die Realisation zur Auswertung - konzeptionelle Vorbereitung (Dramaturgie) und vorbereitende Übungen zur Projektarbeit - erste Vorbereitungen für das Abschlussprojekt (u.a. Finden der eigenen Gruppe ) Veranstaltungen (Auswahl): Angeleitetes Projekt

Modulelemente Lehr- u. Lernform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe

Projekt I Proj. 4 8 s.u.

Leistungspunkte insgesamt: 8 Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Performanzprüfung (unbenotet). In der Performanzprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie bestimmte künstlerische Grundfertigkeiten erworben haben und diese in einem vom Dozenten oder der Dozentin vorgegebenen Zusammenhang einsetzen können. Performanzprüfungen finden – dem Lehrgegenstand entsprechend – als Gruppenpräsentationen statt.

Arbeitsaufwand: 240 Stunden, davon ca.

60 Stunden Präsenzunterricht, 180 Stunden Vor- und Nachbereitung, insbesondere eigene Projektarbeit, Vorbereitung der Prüfung

Verwendbarkeit: Studiengang Darstellendes Spiel Häufigkeit des Angebots: jährlich Modul 8: Projektbereich II Teilnahmevoraussetzung: Abschluss der Module 2, 3, 4 (Teil 1), 5 und 6 Inhalte und Qualifikationsziele: - Kompetenz zur eigenständigen Planung und Durchführung eines Theaterprojektes - Kompetenz zur selbstständigen Recherche und zum angemessenen Einsatz theoretischer und praktischer Arbeitsmethoden - Kompetenz zur Auseinandersetzung mit dem eigenen Gestaltungsprozess und mit der Gestaltungs- und Wirkungsabsicht - Kompetenz zur Reflexion und Evaluation von Projekten anderer Produzenten - Kompetenz, die in den Modulen Fachpraxis und Fachwissenschaft I-II erworbenen Kenntnisse projektbezogen anzuwenden Projekt II (Eigenprojekt) 1. Konzeption/Erarbeitung 2. Realisation/Präsentation 3. Verteidigungsgespräch zum Projekt Veranstaltungen (Auswahl): Projektvorbereitung, Begleitung des Eigenprojekts

Modulelemente Lehr- u. Lernform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe

Konzeption/Erarbeitung Proj. 2 2

s.u. Realisation/Präsentation Proj. 4 8

Verteidigungsgespräch zum Projekt 1 1

Leistungspunkte insgesamt: 11 Dauer des Moduls: 1 Semester

Modulabschluss: Künstlerische Prüfung (benotet). Die Studierenden müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind – mit Beratung eines oder einer Lehrenden – theatrale Projekte zu konzipieren und realisieren. Die künstlerische (fachpraktische) Prüfung ist ein in der Regel zwei- bis dreimonatiges künstlerisch-pädagogisches Projekt, das im Wesentlichen selbstständig mit Beratung durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin durchgeführt wird. Es kann in Gruppenarbeit durchgeführt werden, wenn die Arbeitsanteile der einzelnen Gruppenmitglieder ersichtlich werden. Denkbar sind theaterpädagogische Projekte oder prozessorientierte Vorhaben, die in der Regel außerhalb der Hochschule stattfinden mit öffentlicher Präsentation. Im Anschluss an die öffentliche Präsentation des Projekts findet eine Verteidigung in Form eines nicht-öffentlichen Gesprächs über Konzept und Realisierung dieses Projekts statt. Das Gespräch dauert höchstens 45 Minuten.

Arbeitsaufwand: 330 Stunden, davon ca.

105 Stunden Präsenzunterricht, 225 Stunden Vor- und Nachbereitung, insbesondere eigene Projektarbeit, Vorbereitung der Prüfung

Verwendbarkeit: Studiengang Darstellendes Spiel Häufigkeit des Angebots: jährlich

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2. Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Bachelorstudiengang „Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation“ an der Fakultät 02 - Gestaltung - der Universität der Künste Berlin vom 28. Oktober 2015

Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fakultätsrat der Fakultät 02 – Gestaltung – der Universität der Künste Berlin am 28. Oktober 2015 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel I Die Studienordnung für den Bachelorstudiengang „Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation“ vom 12. Juni 2013 (UdK-Anzeiger 13/2013 vom 27. Dezember 2013) in der Fassung der 1. Änderungsordnung vom 11. Februar 2015 (UdK-Anzeiger 11/2015 vom 30. Oktober 2015) wird wie folgt geändert: In der Modulbeschreibung zu Modul 04 wird das Seminar durch eine Vorlesung ersetzt. Die Anlage wird hinsichtlich des Moduls 04 durch die hier beigefügte Anlage ersetzt.

Artikel II Die Änderung zu Artikel I tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin mit Wirkung zum Sommersemester 2016 in Kraft.

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 3 / 2016 vom 31. März 2016 Seite 23

Anlage

[…] Modul 04: Einführung in die verbale Kommunikation Studienbereiche: Verbale Kommunikation Modul 04 führt in den Studienbereich Verbale Kommunikation ein. Schwerpunkte sind die wesentlichen Gegenstandsbereiche, Fragestellungen, Theorien und Methoden des Studienbereichs. Dabei geht es insbesondere um die Bedeutung dieser Aspekte für die Gestaltung verbaler Kommunikation. Die Veranstaltungen fokussieren sich auf die Frage, wie Menschen, Artefakte und Institutionen sich mit Texten in eine Kultur, in eine Lebenswelt, in einen Diskurs einschreiben. Sie ist als Basisinformation über die wesentlichen Aspekte der „Verbalen Kommunikation“ im Sinne einer Kommunikationskulturwissenschaft konzipiert. Ausgehend von aktuellen Beispielen aus gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Kontexten werden wichtige Dimensionen solcher Einschreibungen (Writing Culture als Doing Culture) erarbeitet. Inhalte: Sprache/Sprechen; Text/Kontexte/Narrative Stil/Zeichen/Produktbotschaften; Inventarisierung gegenwärtiger Kultur.

Im Einzelnen geht es dabei u. a. um folgende Inhalte: − Sprachtheorie/Zeichentheorie − Sprachpragmatik/Stilistik − Textlinguistik/Texttheorie/Kontexttheorie − Narrative und Narrationen − Zusammenhang von ‚Writing Culture’, Inskription und ‚Doing Culture’ − Wissen der Künste und der Literatur als Kommunikationsaufgabe − Konsum und Kommunikation − Diskursive, semiotische und narrative Dimensionen von aktuellen Themen − Textproduktion in unterschiedlichen Kontexten und Formaten Lehrformen/Modulelemente: Einführungsvorlesung I 1. Semester (3 LP) Einführungsvorlesung II 2. Semester (3 LP) Übung zur Textgestaltung (2 LP) Qualifikationsziele: − Grundlegende Vertrautheit mit Gegenstand, Begriffen, Teilgebieten, Fragestellungen, Theorien und Methoden des Studienbereichs und

deren Bedeutung für die Textgestaltung − Vertrautheit mit Kommunikation in diversen Kontexten − Methodische Sensibilisierung für Aufschreibeverfahren − Einsicht in Zusammenhänge und Anschlüsse angrenzender Disziplinen und Studienbereiche − Fähigkeit zur Gestaltung verbaler Kommunikation und unterschiedlicher Textformate − Fähigkeit zum Erkennen und Analysieren des Wechselverhältnisses zwischen Theorie und Praxis der Textgestaltung − Fähigkeit zum Erkennen, Analysieren und Vermitteln der epistemischen Funktion von Kunst und Literatur Teilnahmevoraussetzungen: keine Kriterien für die Vergabe von Leistungspunkten: Abschließende Modulprüfung nach dem 2. Semester als 180-min. Klausurprüfung oder Prüfungsgespräch (Vorleistung in Vorlesung I und II sowie in Übung: Übernahme von Aufgaben und deren Verschriftlichung); 8 LP Leistungspunkte und Noten: 8 LP; benotet Semester: 1.-2. Arbeitsaufwand: Einführungsvorlesung I: 30 h Präsenz + 30 h Vor-/Nachbereitung + 15 h Ganzschriftlektüre mit Aufgabe Einführungsvorlesung II: 30 h Präsenz + 30 h Vor-/Nachbereitung + 15 h Aufgabe + schriftliche Ausführung Übung: 30 h Präsenz + 30 h Vor-/Nachbereitung Zusätzl. Vorbereitung Modulprüfung: 30 h Moduldauer: 2 Semester

[…]

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Anzeiger der Universität der Künste Berlin 3 / 2016 vom 31. März 2016 Seite 24

Herausgeber: Referat für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin im Auftrag des Präsidenten der UdK Berlin

Redaktion: Stud-L

Einsteinufer 43, 10587 Berlin postalisch: Postfach 12 05 44, 10595 Berlin

Tel.: 030 3185-2421