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UFSP Finanzmarktregulierung 3. FIDLEG-Symposium Zürich, 9. November 2016

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3. FIDLEG-Symposium

Zürich, 9. November 2016

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Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen

Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.

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Inhalt

1. Ziele des FIDLEG und seine Vorgehensweise

2. Anwendungsbereich

3. Kundenkategorien

4. Weitere Änderungen durch die WAK-S

5. Gesetzgebungsverfahren

9.11.2016 Neuerungen zum Vertrieb und Stand der Gesetzesberatungen, Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.

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1. Ziele des FIDLEG und seine Vorgehensweise

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Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen

Regelung des Anbietens von Finanzinstrumenten

erleichterte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche

Vereinheitlichung Vertriebsregeln in anderen Gesetzen (z.B. KAG 20, BEHG 11) werden im FIDLEG gebündelt und vereinheitlicht.

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2. Anwendungsbereich

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Erfasste Anbieter (Art. 2 I, II) BR WAK-S Finanzdienstleister Kundenberater Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten Versicherungen und Versicherungsvermittler, soweit sie Kapitalanlagen anbieten

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2. Anwendungsbereich

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Erfasste Finanzdienstleistungen (Art. 3 lit. d) BR WAK-S Execution-Only (= Erwerb/Veräusserung von Finanzinstru-menten; Annahme und Übermittlung solcher Aufträge)

Anlageberatung Vermögensverwaltung von anderen Finanzanlagen Vermögensverwaltung von Finanzinstrumenten Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten

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2. Anwendungsbereich

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Erfasste Werte (Art. 3 lit. a und b) BR WAK-S andere Finanzanlagen Beteiligungs- und Forderungspapiere Anteile an kollektiven Kapitalanlagen strukturierte Produkte Derivate rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit kursabhängi-gen Leistungen und Abfindungswerten; Kapitalisations- und Tontinengeschäfte

Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist

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3. Kundensegmentierung

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Unterteilung in drei Kundenkategorien

• Privatkunden (unverändert)

• professionelle Kunden (verändert = nächste Folie)

• institutionelle Kunden (unverändert)

Opting-In und Opting-Out (verändert = übernächste Folie)

Verzicht auf Kategorisierung (unverändert) möglich, wenn alle Kunden als Privatkunden behandelt werden

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3. Kundenkategorien

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professionelle Kunden (Art. 4 III) BR WAK-S andere Finanzdienstleister Versicherungsunternehmen ausländische Finanzdienstleister/Versicherungsunterneh-men mit einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht

/

Zentralbanken öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie

Unternehmen mit professioneller Tresorerie BR kann weitere professionelle Kunden definieren grosse Unternehmen – für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie

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3. Kundenkategorien

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Opting-Out (Art. 5 I, Ibis) (Privatkunden wechseln zu professionellen Kunden)

BR WAK-S

vermögende Privatkunden für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen (ohne professionelle Tresorerie)

Definition des Begriffs «vermögend» durch BR Definition des Begriffs «vermögend» durch Gesetz Erfahrung und Kenntnisse, um Anlagerisiken zu

verstehen, zzgl. Vermögen von mind. 500 000 CHF; über ein Vermögen von mind. 2 Mio. CHF verfügt

– –

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3. Kundenkategorien

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Opting-Out (Art. 5 Iter, Iquater) (Professionelle Kunden wechseln zu institutionellen Kunden)

BR WAK-S

Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie – schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes institut. Kunden sind

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3. Kundenkategorien

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Opting-In (Art. 5 II) (Wechsel in die Kategorie Privatkunden)

BR WAK-S

professionelle Kunden institutionelle Kunden

Opting-In (Art. 5 III) (Wechsel in die Kategorie professionelle Kunden)

BR WAK-S

institutionelle Kunden

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4. Weitere Änderungen durch die WAK-S

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Thema BR WAK-S Sachkenntnis Kundenberater (Art. 6 I) Aus- und Weiterbildungspflicht (Art. 6 II, III, 7) Safe Harbor Klausel (Art. 8 I) – Treuepflicht (Art. 8 II) Sorgfaltspflicht (Art. 8 II) Informationspflicht über die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken (Art. 9)

Informationspflicht über die konkreten mit den Finanz-instrumenten verbundenen Risiken und Kosten (Art. 9)

Zurverfügungstellung des Basisinformationsblatts (Art. 9) Zurverfügungstellung des Prospekts (Art. 9)

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4. Weitere Änderungen durch die WAK-S

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Thema BR WAK-S Angemessenheitsprüfung (Art. 12) Eignungsprüfung (Art. 13) «Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Kundinnen und Kunden erstellt werden» (Art. 16 III)

Anlageberatung: Dokumentation der Kundenwünsche/ Gründe für die Anlageempfehlung (Art. 17)

Vermögenverwaltung: Dokumentation der Kundenwünsche/ Gründe für die Auswahl eines Finanzinstruments (Art. 17)

Rechenschaftspflicht /Rechenschaft auf Anfrage (Art. 18) / professionelle Kunden können auf Information, Dokumentation und Rechenschaft verzichten (Art. 22 II)

Strafbestimmungen für Beaufsichtigte und deren Mitarbeiter (Art. 92 II)

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5. Gesetzgebungsverfahren

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Datum

Vorentwurf FIDLEG/FINIG 25. Juni 2014 Botschaft FIDLEG/FINIG 4. November 2015 Anträge der WAK-S 3. November 2016 Beratungen des StR Dezember 2016 Beratungen des NR Frühjahr 2017 Inkrafttreten 1. Januar 2018?

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Fragen

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Suitability aus Ökonomischer Sicht

Prof. Dr. Thorsten Hens

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Inhalt

1. Was sind Strukturierte Produkte?

2. Suitability aus ökonomischer Sicht

3. Gesetzliche Sicht

4. Schlussfolgerungen

5. Literaturhinweis

9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens

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Derivate in den Händen von Privatanlegern

Buffett (2003)

Derivates are “financial weapons of mass destruction”.

Hens und Rieger (2008)

«The Dark Side of the Moon:

Structured Products

from the customer’s perspective»

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Inhalt

1. Was sind Strukturierte Produkte?

2. Suitability aus ökonomischer Sicht 3. Gesetzliche Sicht

4. Schlussfolgerungen

5. Literaturhinweis

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FinReg Idealer Suitability Test

Überwachung

Bedürfnis- analyse

Risikotragungs- fähigkeit

Risiko-bewusstsein Risikoneigung

Anlagestil

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Inhalt

1. Was sind Strukturierte Produkte?

2. Suitability aus ökonomischer Sicht

3. Gesetzliche Sicht 4. Schlussfolgerungen

5. Literaturhinweis

9.11..2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens

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Vergleich FIDLEG mit MiFID

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Ökonomie MiFID FIDLEG Bedürfnisse Anlageziele Anlageziele Risikotragungsfähigkeit Finanzielle Verhältnisse Finanzielle Verhältnisse Risikobewusstsein Kenntnisse und Erfahrung Kenntnisse und Erfahrung Risikoneigung Als Teil der Anlageziele

aufgeführt In Botschaft als Teil der Anlageziele aufgeführt

Investitionsstil Nicht erwähnt Nicht erwähnt Überwachung In Vermögensverwaltung In Vermögensverwaltung

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Auf den Beitrag zum Portfolio kommt es an!

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„Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis machts, daß ein Ding kein Gift ist.“ Paracelsus (1538)

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Ren

dite

Risiko

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FIDLEG-Systematik Angemessenheits- und Eignungsprüfung

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Kriterium Schon im Portfolio enthalten? BESSER Kleiner Anteil am Portfolio?

9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens

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Inhalt

1. Was sind Strukturierte Produkte?

2. Suitability aus ökonomischer Sicht

3. Gesetzliche Sicht

4. Schlussfolgerungen 5. Literaturhinweis

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Schlussfolgerungen

Strukturiere Produkte können im Portfolio sinnvoll sein

Voraussetzung:

kleine Dosis

gut erklären

Empfehlung: In «Eingeschränkter Beratung» regeln.

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Inhalt

1. Was sind Strukturierte Produkte?

2. Suitability aus ökonomischer Sicht

3. Gesetzliche Sicht

4. Schlussfolgerungen

5. Literaturhinweis

9.11..2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens

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Literaturhinweis

9.11.2016 Suitabilty Test, Prof. Dr. Thorsten Hens

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Ausgewählte Aspekte der Dokumentation Strukturierter Produkte de lege lata und de lege ferenda ZÜRICH, 9. NOVEMBER 2016

STEFAN SIMON, Rechtsanwalt, Partner, HSW Legal AG

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Themen

Prospektpflichten für Strukturierte Produkte de lege lata Vereinfachter Prospekt gemäss Art. 5 KAG Kotierungsprospekt gemäss Kotierungsregularien der SIX Exchange Regulation

Prospektpflichten für Strukturierte Produkte de lege ferenda Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG Prospektpflicht gemäss E-FIDLEG

Prospektprüfung de lege lata und de lege ferenda

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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (I)

Vereinfachter Prospekt nach Art. 5 KAG Entstehungsgeschichte

Expertenkommission 2002 Unterstellung strukturierter Produkte unter das KAG aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt Warnhinweis lediglich bei öffentlicher Werbung falls Täuschung oder Verwechslung mit kollektiven Kapitalanlagen

Strukturierte Produkte entwickeln sich von einem Nischen- zu einem Massenprodukt Vielfalt und Komplexität von strukturierten Produkten Ungenügende Transparenz auf den Märkten EBK Positionspapier 2005

möglichst viele Arten von strukturierten Produkten sollten dem KAG unterstehen Unterstellung aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise konstruiert Unterstellung unter das KAG mit einer Produktbewilligung hätte praktisch zu einem Verbot für einige der strukturierten

Produkte geführt

bundesrätlicher Entwurf zum KAG

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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (II)

Art. 5 Strukturierte Produkte (KAG vom 23. Juni 2006) 1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn:

a. sie ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden von: 1. einer Bank nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934; 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; 3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995; 4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht;

b. für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt.

2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger. b. Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich. c. Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der Aufsichtsbehörde untersteht.

3 Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person bei Emission des Produkts beziehungsweise bei Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. 4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts gilt in diesem Fall nicht. 5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz.

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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (III)

Anpassungen vereinfachter Prospekt FINMA Untersuchung zur Qualität der vereinfachten Prospekte vom Dezember 2011 Teilrevision KAG vom 1. März 2013

Im Vorentwurf keine Änderungen zu strukturierten Produkten vorgesehen FINMA Forderungen:

Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger nur auf Eigeninitiative des Anlegers vereinfachte Prospekt bereits bei Zeichnung kostenlos anzubieten angemessene Verhaltensregeln für Anbieter von strukturierten Produkten

Entwurf Bundesrat: stärkere Gewichtung Anlegerschutz Vertrieb durch beaufsichtigte Institute gestrichen

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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (IV)

Art. 5 Strukturierte Produkte (KAG vom 1. März 2013) 1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nur vertrieben werden, wenn:

a. sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von: 1. einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, 3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG), 4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht;

b. für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt.

1bis Die Ausgabe von strukturierten Produkten an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern der Vertrieb durch ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt und eine gleichwertige Sicherung gewährleistet ist. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gleichwertige Sicherung. 2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger. b. Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich. c. Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der FINMA untersteht.

3 Jeder interessierten Person ist vor der Zeichnung des Produkts oder vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts ein vorläufiger vereinfachter Prospekt mit indikativen Angaben kostenlos anzubieten. Zudem ist bei Emission oder bei Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts jeder interessierten Person der definitive vereinfachte Prospekt kostenlos anzubieten. 4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts gilt in diesem Fall nicht. 5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz.

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Vereinfachter Prospekt gemäss KAG (V)

Anpassungen vereinfachter Prospekt (Fortsetzung) Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten

der SBVg vom September 2014 Der Begriff strukturierter Produkte

Keine Legaldefinition Abgrenzung Strukturierte Produkte – Anleihen Abgrenzung Strukturierte Produkte – kollektive Kapitalanlagen

Informationspflicht: Grundsatz Proaktives Anbieten

Informationspflicht: Inhalt Gliederung in Oberkategorien Produktebeschreibung Gewinn- und Verlustaussichten

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Kotierungsprospekt gemäss KR (I)

Allgemeines Anforderungen an die Kotierung

Emittenten-spezifische Anforderungen Effekten-spezifische Anforderungen

Anforderungen an den Kotierungsprospekt Reglementarische Grundlagen Besonderheiten

Kotierungsverfahren Provisorische Zulassung zum Handel Einreichung des Kotierungsgesuchs nach Aufnahme des Handels Veröffentlichung Kotierungsprospekt

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Kotierungsprospekt gemäss KR (II)

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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG - Übersicht

Historische Entwicklung Anwendungsbereich Zeitpunkt der Erstellung Inhalt Anforderungen Anpassungen Regelungen auf Verordnungsstufe Veröffentlichung

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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Zitat Botschaft

Zitat aus der Botschaft zum E-FIDLEG: «Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts, wenn komplexere Finanzinstrumente Privatkundinnen und -kunden angeboten werden. Diese Kurzdokumentation soll den Privatkundinnen und -kunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen. Das Basisinformationsblatt muss in leicht verständlicher Sprache abgefasst sein, unabhängig von der Art des Finanzinstruments einheitlich ausgestaltet werden und die wesentlichen produktspezifischen Informationen enthalten.»

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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Historische Entwicklung (I) Historische Entwicklung Historische Entwicklung zu einer einfachen und vergleichbaren Produktinformation in

der EU Seit dem 1. Juli 2011: Dokument mit «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und

Anleger» für kollektive Kapitalanlagen (KIID) PRIIP-Verordnung vom 26. November 2014:

verpflichtet Ersteller und Verkäufer von Anlageprodukten, Anlegerinnen und Anlegern Basisinformationsblätter über die Produkte vorzulegen

Regeln gelten für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte Soll Kleinanlegern ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken dieser Produkte zu verstehen

und zu vergleichen Basisinformationsblatt umfasst höchstens drei Seiten und enthält die wesentlichen Informationen über

ein Produkt, die Anlegerinnen und Anleger benötigen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen Die Verordnung soll ab dem 31. Dezember 2016 gelten In Deutschland sind vergleichbare Informationsblätter für Anlageberatungen bereits zwingend

vorgeschrieben

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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Historische Entwicklung (II) Historische Entwicklung (Fortsetzung) Historische Entwicklung zu einer einfachen und vergleichbaren Produktinformation in

der Schweiz AFV vom 19. Oktober 1994:

Einführung vereinfachter Prospekt als Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts für Effektenfonds per 1. August 2014

KAG vom 23. Juni 2006: Einführung vereinfachter Prospekt für übrige Fonds für traditionelle Anlagen und

Immobilienfonds Einführung vereinfachter Prospekt für strukturierte Produkte

Teilrevision KAG vom 1. März 2013: Einführung Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds

und übrige Fonds für traditionelle Anlagen Immobilienfonds: weiterhin vereinfachter Prospekt Keine Kurzdokumentation für übrige Fonds alternativer Anlagen

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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG - Anwendungsbereich

Anwendungsbereich Wird ein Finanzinstrument Privatkunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt

zu erstellen (Art. 60 Abs. 1 E-FIDLEG) Als Privatkunden gelten Kunden, die keine professionellen Kunden sind (Art. 4 Abs. 2 E-FIDLEG) Finanzinstrumente umfassen gemäss Art. 3 lit. b E-FIDLEG:

Beteiligungspapiere Forderungspapiere Anteile an kollektiven Kapitalanlagen strukturierte Produkte Derivate Anleihensobligationen

Finanzdienstleister müssen das Basisinformationsblatt aktiv am point of sale kostenlos zur Verfügung stellen Beratung unter Abwesenden (Art. 10 Abs. 2 E-FIDLEG) Zusammengesetzte Finanzinstrumente (Art. 10 Abs. 2bis E-FIDLEG) Basisinformationsblatt unterliegt keiner Prüfpflicht

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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Anwendungsbereich / Zeitpunkt der Erstellung Anwendungsbereich (Fortsetzung)

Kein Basisinformationsblatt muss erstellen (Art. 61 Abs. 1 E-FIDLEG): wer Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die

Beteiligungsrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine anbietet wer Forderungspapiere ohne derivativen Charakter anbietet

Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden (Art. 61 Abs. 2 E-FIDLEG)

Für Kollektivanlagen gelten die «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» während einer Übergangsfrist von zwei Jahren als Basisinformationsblätter

Zeitpunkt der Erstellung Werden Finanzinstrumente Privatkunden auf indikativer Basis angeboten, so ist zumindest

eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit indikativen Angaben zu erstellen (Art. 60 Abs. 3 E-FIDLEG)

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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Inhalt

Inhalt (Art. 63 E-FIDLEG) Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anleger eine

fundierte Anlageentscheidung treffen und unterschiedliche Finanzinstrumente miteinander vergleichen können

Die Angaben umfassen insbesondere: den Namen des Finanzinstruments und die Identität des Erstellers die Art und die Merkmale des Finanzinstruments das Risiko- und Renditeprofil des Finanzinstruments die Kosten des Finanzinstruments die Mindesthaltedauer und die Handelbarkeit des Finanzinstruments die Information über die mit dem Finanzinstrument verbundenen Bewilligungen und

Genehmigungen

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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Anforderungen / Anpassungen Anforderungen (Art. 64 E-FIDLEG)

Es ist ein eigenständiges Dokument, dass keine Zuhilfenahme anderer Informationen erfordert

Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein => einfache Sprache Einheitliche Ausgestaltung Es muss sich deutlich von Werbematerialien unterscheiden (vgl. Art. 71 Abs. 2 und 3 E-

FIDLEG)

Anpassungen (Art. 65 E-FIDLEG) Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und

überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben

können qualifizierten Dritten übertragen werden. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt verantwortlich

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Basisinformationsblatt gemäss E-FIDLEG – Regelungen auf Verordnungsstufe / Veröffentlichung Regelungen auf Verordnungsstufe (Art. 66 E-FIDLEG)

Der Inhalt des Basisinformationsblattes Umfang, Sprache und Gestaltung Modalitäten der Bereitstellung Regelung der Gleichwertigkeit ausl. Dokumente

Veröffentlichung (Art. 69 E-FIDLEG) Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich

angeboten, so ist das Basisinformationsblatt spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen

Massgeschneidertes Strukturiertes Produkt

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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG - Übersicht

Entstehen der Prospektpflicht Anforderung an den Inhalt des Prospekts Form der Prospekte Prüfung des Prospekts

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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG – Entstehen der Prospektpflicht

Entstehen der Prospektpflicht Jedes öffentliche Angebot in der Schweiz zum Erwerb von Effekten muss auf der Basis eines

veröffentlichten Prospekts erfolgen (Art. 37 E-FIDLEG) Gilt neben dem Primärmarkt auch für den Sekundärmarkt Gilt auch für jede Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz

Angebot (Art. 3 lit. h E-FIDLEG): jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält

öffentliches Angebot (Art. 3 lit. i E-FIDLEG): an das Publikum gerichtete Angebot Angebot in der Schweiz: Klarstellung gegenüber geltendem Recht Erwerb von Effekten (Art. 3 lit. c E-FIDLEG): vereinheitlichte und zum massenweisen Handel

geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten

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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG – Anforderungen an den Inhalt des Prospekts Anforderung an den Inhalt des Prospekts

Der Prospekt enthält die für einen Entscheid des Anlegers wesentlichen Angaben (Art. 42 E-FIDLEG) zum Emittenten und zum Garantie- und Sicherheitengeber

Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche vorliegt, Angaben zu

Vermögenswerten und Verbindlichkeiten die Geschäftslage Angaben über wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten (forward looking statements)

zu den angebotenen Effekten: namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anleger

zum Angebot: namentlich die Art der Platzierung und den geschätzten Nettoerlös der Emission Erfordernis einer Zusammenfassung (Art. 42 Abs. 3 und Art. 45 E-FIDLEG) Verweisung (Art. 44 E-FIDLEG): Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der

Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten

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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG – Form der Prospekte

Form der Prospekte Der Prospekt ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu erstellen (Art. 42 Abs. 2 E-

FIDLEG) Aufteilung Prospekt (Art. 46 E-FIDLEG)

Einzelprospekt Aus mehreren Einzeldokumenten (Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten /

Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten / Zusammenfassung) Basisprospekt (Art. 47 E-FIDLEG)

Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, in Form eines Basisprospekts erstellt werden Der Basisprospekt enthält alle zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung vorliegenden Angaben zum

Emittenten, zum Garantie- und Sicherheitengeber und zu den Effekten, nicht aber die endgültigen Bedingungen

Die endgültigen Bedingungen sind im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben zu machen. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist sind sie in endgültiger Fassung zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen

Eine Genehmigung der endgültigen Bedingungen ist nicht erforderlich

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Prospektrecht gemäss E-FIDLEG – Prüfung des Prospekts

Prüfung des Prospekts Ex-ante Genehmigungspflicht (Art. 53 Abs. 1 E-FIDLEG):

Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten Die Prüfstelle prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit

Ausnahme von der ex-ante Genehmigungspflicht: Der Bundesrat kann Effekten bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffentlichung geprüft

werden muss (Art. 53 Abs. 2 E-FIDLEG) Kollektive Kapitalanlagen: Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen.

Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen durch die FINMA (Art. 53 Abs. 3 E-FIDLEG)

Ausländische Prospekte (Art. 56 E-FIDLEG) Genehmigung oder automatische Anerkennung?

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Prospektprüfung de lege lata

Die Prospektprüfung de lege lata ist wie folgt zu charakterisieren: Prüfung nur bei Kotierung Geprüft wird der Kotierungsprospekt, formell auf Vollständigkeit Der geprüfte Prospekt muss am ersten Handelstag vorliegen (Ausnahme: Strukturierte

Produkte) Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Kotierungsverfahrens durch das entsprechende

regulatorische Organ der Börse Vorgaben zum Prospekt, dem Verfahren etc. sind in den Kotierungsregularien der Börse zu

finden Prüfung innerhalb von 20 Börsentagen Der Kotierungsentscheid kann an die unabhängige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 FinfraG

weitergezogen werden

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Prospektprüfung de lege ferenda

Die Prospektprüfung nach E-FIDLEG ist wie folgt zu charakterisieren: Prospekte sind vor ihrer Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten Die Prüfung wird durch eine private Organisation vorgenommen, die hoheitliche Aufgaben

übernimmt Der Prospekt wird auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Art der Prüfung und Fristen für die Prüfung werden im FIDLEG geregelt Die Prüfung muss - Ausnahmen vorbehalten - vor der Veröffentlichung abgeschlossen sein Prüfung innerhalb von 10 Kalendertagen (bei Neuemittenten 20 Tage) Gültigkeit Prospekt nach Genehmigung: 12 Monate Der Prüfentscheid ist eine Verfügung und kann im Verwaltungsverfahren vor

Bundesverwaltungsgericht angefochten werden

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Kontakt

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HSW Legal AG Gartenstrasse 11 CH-8002 Zürich T +41 44 542 37 00 F +41 44 542 37 09 www.hswlegal.ch

Stefan Simon Rechtsanwalt, Partner [email protected]

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3. FIDLEG-Symposium des Universitären Forschungsschwerpunkts (UFSP) Finanzmarktregulierung UZH

Stephanie Comtesse

FIDLEG – Vertrieb und Produkte

Auswirkungen der neuen Regulierung auf kollektive Kapitalanlagen und Anlagestiftungen

9. November 2016

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Inhaltsverzeichnis

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Bewilligungskaskade nach E-FINIG 3 Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen 4 Begriff 4

Vom Vertriebsträger zum Kundenberater? 5

Prospektpflicht 6

Verhaltensregeln 7

Ausländische kollektive Kapitalanlagen 8

Neue Kundensegmentierung Art. 10 KAG / Art. 4 E-FIDLEG 9

Verwaltung von Kollektivvermögen 10 Fondsleitung / Vermögensverwalter 10

Beaufsichtigung Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern 11

Anlagestiftungen 12

Verwahrung Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen 13 Depotbank 13

Key Takeaways 14

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Banken

Wertpapierhäuser (ex-Effektenhändler)

Verwalter von Kollektivvermögen

Vermögensverwalter

Vertreter KKA für nicht

qualifizierte Anleger

www.baerkarrer.ch 3

Fonds- leitung

Depot- bank

Nur im KAG reguliert

Vertriebs- träger

aufgehoben

Versi- cherungs-

einrichtungen VAG

Bewilligungskaskade nach E-FINIG (Stand 09.11.2016)

Ex-KAG

BankG

Ex-BEHG

Ex-KAG +

NEU

DUFI

Vertreter für

qualifizierte Anleger1

1 ausser bei HNI mit opting-out

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• KAG: Vertrieb (wird aufgehoben KAG wird zum reinen Produktegesetz)

• E-FIDLEG (Art. 3 lit. h): Angebot (viel beschränkter als Vertrieb)

• Ausnahmen vom Vertrieb gemäss Art. 3 Abs. 2 KAG nicht als solche ins E-FIDLEG übernommen, aber

− Weitergeltung der Reverse Solicitation, da begrifflich kein "Angebot" vorliegen kann

− Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsvertrag mit beaufsichtigten FI: Kunden gelten als QA (Art. 10 Abs. 3ter E-KAG)

Begriff Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen

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• Abschaffung der Vertriebsträgerbewilligung im KAG

• Überführung als Kundenberater ins E-FIDLEG (Art. 3 lit. f E-FIDLEG) gemäss Botschaft

• E-FIDLEG: generelle Pflicht zur Eintragung ins Beraterregister (Art. 30 ff. E-FIDLEG) für Kundenberater

− Ausnahmen von der Eintragungspflicht: − Kein direkter oder nur untergeordneter Kontakt mit Kunden/potentiellen Anlegern

(Botschaft, S. 43) − Kundenberater bei prudenziell beaufsichtigtem Schweizer (≠ prudenziell beaufsichtigtem

ausländischem) Finanzdienstleister (Art. 30 E-FIDLEG e contrario)

− Gewerbsmässigkeit als Auslöser der Eintragungspflicht (anders als Vertriebsträger gemäss KAG)

Vom Vertriebsträger zum Kundenberater? Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen

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• Überführung der Prospektpflicht ins E-FIDLEG für alle Finanzinstrumente

• Besondere Bestimmungen für kollektive Kapitalanlagen (Art. 50 ff. E-FIDLEG): − Offene KKA (+ SICAF analog): muss Anlagereglement enthalten − Bundesrat bestimmt andere notwendige Angaben − KGK: Verweis auf Art. 102 Abs. 1 lit. h KAG

• Keine vorgängige Prüfung durch Prüfstelle für Prospekte von kollektiven Kapitalanlagen Genehmigung FINMA von Fondsdokumenten (CH + ausländische kollektive Kapitalanlagen für NQA) wie bis anhin

• Für Privatkunden ist neu anstatt KIID / VP ein Basisinformationsblatt ("BIB") zu erstellen

Prospektpflicht Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen

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• Allgemeine Verhaltensregeln gemäss Art. 20 KAG bleiben mit Anpassungen bestehen

• Kompetenz der FINMA gemäss Art. 20 Abs. 2 KAG, Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandard festzulegen fällt mit Einführung des E-FIDLEG weg

• "Weitere Verhaltensregeln" (Art. 24 KAG) aufgehoben. Neu in Art. 8 ff. E-FIDLEG betr. alle Finanzdienstleistungen

• Wegfallen bzw. Anpassung der SFAMA Richtlinie zum Vertrieb (inkl. Bestimmungen für Vertriebsträger!)

• Wegfallen bzw. Anpassung der SVBg Richtlinie zur Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 KAG

Verhaltensregeln Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen

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• Heute: Vertreter und Zahlstelle für Vertrieb an qualifizierte und nicht qualifizierte Anleger (Art. 123 KAG)

• Vertreter und Zahlstelle nur noch für Angebot an nicht qualifizierte Anleger und High-Net-Worth Individuals mit opting-out (Art. 120 Abs. 4 E-KAG, Art. 123 Abs. 1 E-KAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 E-FIDLEG)

• Vertreter ist nach wie vor nur im KAG geregelt (Art. 13 Abs. 2 lit. f E-KAG)

Ausländische kollektive Kapitalanlagen Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen

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• Heute eigentliche Dreiteilung der Anlegerkategorien im KAG: − Prudenziell beaufsichtigte qualifizierte Anleger − Übrige qualifizierte Anleger − Nicht qualifizierte Anleger

• Neue Dreiteilung in E-FIDLEG anlehnend an MIFID: − Institutionelle Kunden − Professionelle Kunden − Privatkunden

Neue Kundensegmentierung Art. 10 KAG / Art. 4 E-FIDLEG Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen

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Fondsleitung (Art. 28 ff. E-FINIG): • Bewilligungsvoraussetzungen und Fondsleitungsaufgaben (bisher KAG) neu im E-FINIG geregelt

Vermögensverwalter von Kollektivvermögen (Art. 20 E-FINIG): • Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen • Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen (inkl. Anlagestiftungen)

• Ausgenommen − De minimis : Nur QA und AUM: CHF 100 / 500 Mio. "Vermögensverwalter" gemäss Art. 16 Abs. 1 E-FINIG

• Bewilligungsvoraussetzungen − Rechtsform: Handelsgesellschaft − Allgemeine vereinheitlichte Bewilligungsvoraussetzungen − Spezifische Voraussetzungen

• Mindestkapital (allenfalls angemessene Sicherheiten) • Allenfalls Berufshaftpflichtversicherung • angemessene Eigenmittel (nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und Risiken)

Verwaltung von Kollektivvermögen Fondsleitung / Vermögensverwalter

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Geteilte Beaufsichtigung von Tätigkeiten der Vorsorgeeinrichtungen

• Prudenzielle Beaufsichtigung der externen Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen durch FINMA

• FINMA-Beaufsichtigung beschränkt auf Vermögensverwaltungstätigkeit

• Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen selbst und Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlagevorschriften verbleiben bei den Kantonen und der Oberaufsichtskommission

Verwaltung von Kollektivvermögen Beaufsichtigung Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern

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• Anlagestiftungen: Kollektivanlage in der Form einer Stiftung vorbehalten für Vorsorgeeinrichtungen

• Keine Änderungen direkt im BVG durch E-FIDLEG und E-FINIG

• Relevante Bestimmungen zu Anlagestiftungen auf Verordnungsstufe (BVV2, ASV)

• Differenzen insb. zu Verhaltensregeln in E-FIDLEG: − Anpassung BVV2 durch Bundesrat? − Parallele Weiterführung beider Regelungskomplexe?

Verwaltung von Kollektivvermögen Anlagestiftungen

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Depotbank:

• Regelung der Depotbank bleibt unverändert in Art. 72 ff. KAG

• Bewilligungspflicht bleibt in Art. 13 Abs. 2 lit. e KAG

• Bankbewilligung bleibt im Bankgesetz (nicht in E-FINIG überführt)

Depotbank Verwahrung Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen

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• KAG wird zum Produktegesetz

• Institutsaufsicht neu in E-FINIG (ausser Vertreter, Depotbank)

• Produktgenehmigung bleibt bei FINMA

• Prospektpflicht gemäss KAG in E-FIDLEG, aber keine Prüfung durch Prüfstelle (Sonderregelung)

• Vertrieb durch Angebot ersetzt

• Kein Vertreter bzw. Zahlstelle für Angebot an QA ausser HNI

• Verhaltensregeln neu in E-FIDLEG

• Übernahme Dreiteilung Kundensegmentierung aus MIFID in E-FIDLEG + zusätzliche QA im KAG (Privatkunden mit VV usw.)

• Bei Anlagestiftungen keine direkten Änderungen durch E-FIDLEG und E-FINIG

Key Takeaways

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Modul 1 − Rechtlicher und ordnungspolitischer Rahmen für kollektive Kapitalanlagen

Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten

Luca Bianchi FIDLEG – Vertrieb und Produkte 3. FIDLEG-Symposium des Universitären Forschungsschwerpunkts (UFSP) Finanzmarktregulierung UZH, 9. November 2016

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Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten

Übersicht

1. Einleitung

2. Regulatorische Rahmenbedingungen

3. Vertragliche Rahmenbedingungen

4. Fallgruppen

5. Einsatz in der Vermögensverwaltung

6. Zusammenfassung / Ausblick auf das FIDLEG

7. Fazit / Thesen

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Einleitung

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Einleitung

■ Ausgangspunkt

− Andauernder Regulierungstrend in der Finanzprodukteindustrie.

− Wo gibt es überhaupt noch Innovation und Wachstum?

− Der Fokus sollte wieder mehr auf den Produkten liegen.

− Aktiv-verwaltete Zertifikate («AMCs») sind Produkte, welche sich trotz zunehmender Regulierung in den letzten Jahren stark entwickelt haben und weiteres Wachstumspotential haben.

− Betreffend AMCs besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit.

■ Rückblick: Chronologie der Regulierung von strukturierten Produkten (inkl. AMCs)

Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 4

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Einleitung

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Chronologie Ereignisse Restriktive Tendenz

Liberale Tendenz

2005 FINMA-Positionspapier Geltungsbereich des AFG – strukturierte Produkte und andere Finanzvehikel / Rulings (grosse Rechtsunsicherheit, unabhängig von aktiv/passiv)

X

2006 Widerruf Positionspapier durch FINMA / keine Rulings mehr X

2007 Einführung KAG / Botschaft (Laufzeit) / Kriterien im Rahmen parlamentarischer Beratung fallengelassen X X

2007-2009 (Finanzkrise)

«Wirtschaftliche» bzw. «materielle» Abgrenzungspraxis der FINMA X

2007-2009 Ältere Lehre (Unterstellung von AMCs umstritten) X X

2009-2016 Neuere Lehre (AMCs zulässig) / Marktentwicklung X

2010 (2012)

Praxisänderung der FINMA (JB-2009, 65): Abschaffung wirtschaftliche Betrachtungsweise und Übergang zu formeller Abgrenzungspraxis

X

2014 FINMA-FAQ Strukturierte Produkte (neueste Fassung) X

2014 SBVg-Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten X

2017-2019 Einführung FIDLEG? X

Nach 2017-2019 Gesetzesänderung? Praxisänderung? Bisher keine Anzeichen (X)

???

???

The Rise of AM

Cs

???

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Regulatorische Rahmenbedingungen

■ Definition AMCs

− Keine Legaldefinition auf Gesetzesstufe; um Innovation nicht einzuschränken.

− Hilfreiche Definition in SIX-Regularien (vgl. Art. 11 RLFS) und Selbstregulierung der SBVg: AMCs sind (strukturierte) Produkte, deren Basiswerte diskretionär verwaltet werden.

Für die Qualifikation als AMC ist es unerheblich, ob sich ein Produkt direkt auf einen

diskretionär verwalteten Basket oder indirekt auf einen darauf basierenden Index als Basiswert bezieht.

Ein Indexprodukt gilt insbesondere dann als AMC, wenn der Index ganz oder teilweise diskretionär verwaltet wird oder nicht frei lizenzierbar ist (sog. «tailor-made» Index).

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Regulatorische Rahmenbedingungen

■ Rechtliche Rahmenbedingungen von AMCs

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Regulatorische Anforderungen

Vertragliche Anforderungen

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Regulatorische Rahmenbedingungen

■ Dreiecksverhältnis

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Emittent

Anleger Strategie-Manager

Grds. kein Vertrag, teilweise VV- oder AB-Verträge

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Regulatorische Rahmenbedingungen

■ Regulatorische Rechtsgrundlagen

− Einzelne Bestimmungen aus Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)

→ werden voraussichtlich ins FIDLEG bzw. die entsprechende Verordnung verschoben

− Häufig gestellte Fragen (FAQ) Strukturierte Produkte der FINMA vom 10. September 2014 («FINMA-FAQ Strukturierte Produkte»)

− SBVg-Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten vom September 2014 («SBVg-Richtlinien»)

− SIX-Regularien (nur bei kotierten Produkten)

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Regulatorische Rahmenbedingungen

■ Abgrenzung von strukturierten Produkten (inkl. AMCs) zu schweizerischen

kollektiven Kapitalanlagen (Art. 7 Abs. 1 KAG)

− Vermögen

− Gemeinschaftliche Kapitalanlage

− Fremdverwaltung (aus Sicht des Anlegers)

− Befriedigung der Anlagebedürfnisse in gleichmässiger Weise (Gleichbehandlungsgrundsatz)

■ Abgrenzung zu ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Art. 119 KAG)

− Sitz oder Hauptverwaltung im Ausland

− Kriterien im Übrigen ähnlich wie bei Art. 7 Abs. 1 KAG

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Regulatorische Rahmenbedingungen

■ Abgrenzung zu Fund-linked Notes

− Fund-linked Notes sind strukturierte Produkte, die mindestens eine kollektive Kapitalanlage als Basiswert haben.

− Drittelsregel (FINMA-FAQ Strukturierte Produkte, S. 2 f.): Sofern der Wert eines strukturierten Produkts zu mehr als einem Drittel (33,3 %) von einer

kollektiven Kapitalanlage abhängt, liegt ein indirekter Vertrieb dieser kollektiven Kapitalanlage vor.

Diese Grenze bezieht sich bei passiven (statischen und nicht statischen) Produkten auf den Zeitpunkt der Emission.

Bei aktiv verwalteten Produkten (Produkten mit einem diskretionären Verwaltungsspielraum) bezieht sich die Grenze auf den Zeitpunkt, zu dem «Anlageentscheide» getroffen werden dürfen.

Ein indirekter Vertrieb einer kollektiven Kapitalanlage ist nur dann zulässig, wenn die kollektive Kapitalanlage selbst den entsprechenden Anlegern angeboten werden darf sowie die für sie massgeblichen übrigen gesetzlichen Anforderungen an den Vertrieb erfüllt.

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Spezifische Aspekte betreffend aktiv-verwaltete Zertifikate ■ FINMA-FAQ Strukturierte Produkte

− Die formell-rechtliche Erfüllung der Begriffsmerkmale der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 7, 119 KAG) grenzt diese von strukturierten Produkten ab.

− Der Entscheid des Emittenten über die rechtliche Ausgestaltung des Produkts als strukturiertes Produkt hat vor der Lancierung zu erfolgen und ist den Anlegern zu kommunizieren (Etikettierungspflicht).

− FINMA setzt die Zulässigkeit von aktiv-verwalteten Zertifikaten voraus (FINMA-FAQ Strukturierte Produkte, S. 2)

− Einschränkungen betreffen v.a. Fund-linked Notes.

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Regulatorische Rahmenbedingungen

■ SBVg-Richtlinien

− Bei AMCs ist auf der ersten Seite des vorläufigen und definitiven vereinfachten Prospekts an prominenter Stelle und textlich mit Fettdruck hervorgehoben auf die dynamische, diskretionäre Verwaltung hinzuweisen (AMC-Disclaimer).

− Bei der Beschreibung eines AMCs sind mindestens die in einer der folgenden Folien/Tabellen enthaltenen Angaben zu machen, wobei diese auch in einem Anhang oder einem separaten Abschnitt enthalten sein können.

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Regulatorische Rahmenbedingungen

■ SIX-Regularien

− Kotierungsreglement (KR) bzw. Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten (ZRD)

− Schema F

− SIX-Richtlinie betr. Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS)

− SIX-Richtlinie betr. Verfahren für Forderungsrechte (RLVF)

− Provisorisches Listing

− Formelles Kotierungsgesuch

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Regulatorische Rahmenbedingungen

■ Fazit

− Gemäss Literatur und Praxis sind die Voraussetzungen einer kollektiven Kapitalanlage für strukturierte Produkte (inkl. AMCs) i.d.R. nicht gegeben.

− Die Anleger haben ein blosses Forderungsrecht (FK) gegen den Emittenten (Gegenparteienrisiko); kein Aussonderungsrecht bzw. keine Beteiligung.

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Spezifische Aspekte betreffend aktiv-verwaltete Zertifikate

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Anforderungen für AMCs gemäss SBVg-Richtlinie

Beschreibung

Eckwerte der Anlagestrategie

Darstellung der Eckwerte der Anlagestrategie (u.a. Titeluniversum; Kriterien der Titelauswahl) in übersichtlicher und leicht verständlicher Form. → Die Anlagerichtlinien und das entsprechende Titeluniversum müssen vor der Emission

festgelegt sein und dürfen nicht mehr ohne Zustimmung der Anleger verändert werden. → Sie sind im vorläufigen und definitiven vereinfachten Prospekt in übersichtlicher und leicht

verständlicher Form darzustellen.

Verwalter Angaben zum Verwalter der Anlagestrategie (mindestens Name/Firma, Wohnsitz/Sitz, Aufsichtsbehörde oder Erklärung, dass er nicht prudentiell überwacht wird).

Gebühren Angaben zu sämtlichen Entschädigungen an den Verwalter der Anlagestrategie, die für das Produkt anfallen. → Information, wie die Erträge der Basiswerte behandelt werden.

Information zur Anlagestrategie

Angabe bei welcher Stelle die Information zur Anlagestrategie kostenfrei bezogen werden kann.

Aktuelle Zusammensetzung

Angabe bei welcher Stelle die aktuelle Zusammensetzung des Basiswertes (unter Angabe der prozentualen Gewichtung) zugänglich ist.

Weitere Anforderungen KAG-Disclaimer

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Spezifische Aspekte betreffend aktiv-verwaltete Zertifikate

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Anforderungen für AMCs gemäss RLFS

Beschreibung

Eckwerte der Anlagestrategie

Details der Anlagestrategie sind im Kotierungsprospekt in übersichtlicher und verständlicher Form aufzuführen. → Die Anlagerichtlinien müssen so festgelegt werden, dass die Strategie und Ausrichtung für

den Investor des Produkts hervorgeht.

Gebühren Sämtliche durch den Emittenten vereinnahmten Gebühren sind offenzulegen. → Es ist offenzulegen, wie die Dividenden der Basiswerte behandelt werden. → Es ist anzugeben, nach welchen Kriterien die Neugewichtung («Rebalancing») der Basiswerte

erfolgt.

Überwachung Der Emittent oder eine von ihm beauftragte Drittpartei hat die Einhaltung der Anlagerichtlinien und des Titeluniversums permanent zu überwachen.

Market Maker Market Making-Vertrag zwischen Market Maker und SIX → Maximaler Spread (bid/ask); Pflicht Kurse zu stellen.

Aktuelle Zusammensetzung

Zur Verfügung stellen der aktuelle Zusammensetzung des Basiswerts sowie die Historie der Anpassungen auf Anfrage.

Weitere Anforderungen 1. KAG-Disclaimer 2. Rückgabe- bzw. Kündigungsrecht bei open-end Produkten 3. Meldepflichten (u.a. bei Mistrades) 4. SIX anerkannter Vertreter für Listing gemäss Art. 43 KR

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Vertragliche Rahmenbedingungen

■ Strategie-Management Vertrag

− Einhaltung regulatorischer Anforderungen und Entwicklungen (inkl. Bewilligungspflichten)

− Wer trifft Anlageentscheidungen? Veto? Kontrolle?

− Einhaltung der Anlagebeschränkungen

− Risikomanagement / IKS

− Transparenz betreffend Basiswerte, Fees und Herausgabe Vertriebsentschädigungen

■ Ev. Rule Books

− Sehr detailliert

− Bei komplexen AMCs sinnvoll

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Vertragliche Rahmenbedingungen

■ Ausgewählte Fragestellungen

− Bestimmtheit der Strategie

− Bestimmtheit der Basiswerte (Anfangszusammensetzung und Tracking)

− Anlagebeschränkungen

− Diversifikation

− Bei Erarbeitung der Strategie sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen

■ Vertriebsverträge

− Abschluss mit Strategie-Manager

− Abschluss mit Dritten

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Fallgruppen

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Entwicklung der Basiswerte/Strategien

Klassische Produkte

Traditionell (1. Generation)

Alternativ 1 (2. Generation)

Alternativ 2 (3. Generation)

Ein Basiswert (passiv) X

Mehrere Basiswerte (passiv) X

Index (passiv) X

Smart Beta (semi-passiv) (X) (X)

Long-only Strategien (liquide Anlagen; aktiv) X

Strategien mit Anlagetechniken wie Short Selling oder Leverage (liquide Anlagen; aktiv)

X

Hedge Fund-Strategien (aktiv) X

Strategien mit (teilweise) illiquiden Basiswerten (aktiv) X

Strategien mit Elementen von Verbriefungen von illiquiden Basiswerten (aktiv)

X

Inno

vatio

n

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Fallgruppen

■ Wo sind die Grenzen der Innovation?

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Einsatz in der Vermögensverwaltung

■ Pro Memoria: Die Konformität einer Anlage mit den für die Zielinvestoren geltenden,

einschlägigen Regelwerken ist sicherzustellen.

■ Regulatorische Anlagerichtlinien

− Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) − Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO); FINMA-

Rundschreiben 2016/5 «Anlagerichtlinien Versicherer» − Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) − SBVg-Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge (Selbstregulierung) − etc.

■ Vertragliche Anlagerichtlinien (z.B. in Vermögensverwaltungsverträgen oder Anlagereglementen)

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Zusammenfassung

■ Allgemeine Regeln für strukturierte Produkte (Vertrieb an nicht-qualifizierte

Anleger) − Vereinfachter Prospekt − Etikettierungspflicht (KAG-Disclaimer; AMC-Disclaimer) − Keine Verwechslungsgefahr mit kollektiven Kapitalanlagen − Niederlassung in CH oder SIX-Listing

■ Besondere Regeln für strukturierte Produkte bei SIX-Listing − Anforderungen der SIX-Regularien (KR, ZRD, Schema F, RLVF, RLFS) − Market Making-Vertrag − Provisorisches Listing / Formelles Kotierungsgesuch − SIX anerkannter Vertreter

■ Dokumentation von AMCs − Für AMCs sind in den Final Terms bzw. im vereinfachten Prospekt besondere Angaben

erforderlich − Strategie-Management Verträge / Rule Books

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Ausblick auf das FIDLEG

■ Prospektplicht / Prospektprüfung (neu auch für OTC-Emissionen) ■ Basisinformationsblatt (BIB) − Ersetzt vereinfachten Prospekt − Neu: Aktualisierungspflicht

■ Prüfpflichten am Point of Sale − Eignungsprüfung (Suitability) − Angemessenheitsprüfung (Appropriateness) − Ausnahmen: Bei institutionellen Kunden / bei professionellen Kunden nur falls keine Red Flags

■ Werberegulierung − Sehr rudimentär: Werbung muss als solche klar erkennbar sein (Disclaimer) und auf

Bezugsstelle des Prospekts und BIBs hinweisen − Werbung und andere Informationen über strukturierte Produkte müssen mit Angaben aus

Prospekt und BIB übereinstimmen

■ Update SIX-Regularien / SIX als Prüfstelle?

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Fazit / Thesen

■ Fazit

− Einhaltung regulatorischer Rahmenbedingung und konkrete vertragliche Ausgestaltung sehr wichtig

− Schnittstelle zu Asset Management-Geschäftsmodellen im Bereich FinTech; «Rechnen» von Strategien und Verwendung für verschiedene Produkte

− Achtung: Emittentenrisiko / Besicherung mittels «COSI – Strukturierte Produkte mit Pfandbesicherung» oder «TCM – Triparty Collateral Management» der SIX möglich

− AMCs sind sehr erfolgreiche Finanzprodukte mit weiterem Wachstumspotential

■ Thesen

− AMCs werden Fonds mit einem Volumen von unter CHF 50 Mio. zunehmend ablösen − Vielfalt der Anlagestrategien wird weiter zunehmen − Trend in Richtung illiquide Basiswerte wird im aktuellen Tiefzinsumfeld weitergehen

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Neuere Literatur (Auswahl)

SANDRO ABEGGLEN / FRANÇOIS BIANCHI / LUCA BIANCHI et. al., Switzerland’s New Financial Market Architecture, 2. A., Zürich 2016 SANDRO ABEGGLEN / LUCA BIANCHI, Regulation of the Point of Sale – An Update on the Rules of Conduct of Financial Services Providers under the Proposed FIDLEG, CapLaw 2016/1, 17 ff. LUCA BIANCHI, Die neuen regulatorischen Rahmenbedingungen von strukturierten Produkten, GesKR 2016/1, 61 ff. LUCA BIANCHI, The Rise of Actively Managed Certificates, CapLaw 2015/2, 23 ff. RENÉ BÖSCH / FRANÇOIS RAYROUX / CHRISTOPH WINZELER et. al. (Hrsg.), Basler Kommentar zum Kollektivanlagengesetz, 2. A., Basel 2016 THOMAS JUTZI / SIMON SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, Bern 2014 ARMIN KÜHNE, Recht der kollektiven Kapitalanlagen in der Praxis – Unter Berücksichtigung von Anlagestiftungen und strukturierten Produkten, 2. A., Zürich 2015 Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten Seite 26

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Die Lancierung von aktiv-verwalteten Zertifikaten

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Luca Bianchi Lic. iur., Rechtsanwalt, MAS UZH in Finance Senior Associate Niederer Kraft & Frey AG Bahnhofstrasse 13 8001 Zürich www.nkf.ch Telefon: +41 58 800 8444 (direct dial) E-Mail: [email protected]

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Rechtswissenschaftliche Fakultät

30. Forum Finanzmarktregulierung vom 1. Dezember 2016

Thema: Common Ownership, Competition, and Top Management Incentives

Referent: Prof. Florian Ederer (Yale University, School of Management)

Datum: Donnerstag, 01. Dezember 2016, 12:15 – 13:30 Uhr

Ort: ETH, Raum LEE-E-101, Leonardstrasse 21, 8092 Zürich

UFSP Finanzmarktregulierung

www.finreg.uzh.ch/events