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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 1 Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland AVR DW EKD – neu in der „Badischen Fassung“ Gültig ab 01. Juli 2007

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 1

Novellierung der

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

AVR DW EKD – neu

in der „Badischen Fassung“

Gültig ab 01. Juli 2007

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Inhalte der Präsentation1. Was hat sich verändert? + Einwendungen Folien 3-6

2. Eingruppierung + Überleitung Folien 7-15

3. Entgeltstufen Folien 16-19

4. Tabellenstruktur + Übergang Folien 20-29

5. Besitzstandsregeln Folien 30-59

6. Jahressonderzahlung Folie 60

7. Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote 61-65

8. Vollständige Anwendung der AVR Folien 66-69

9. Einmalzahlung Folie 70

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Was hat sich verändert?• Überwiegend Eingruppierung + Vergütung

• 13 statt 44 Entgeltgruppen

• Wegfall der Lebensaltersstufen, Bewährungs-aufstiege, Vergütungsgruppenzulage und der „EGP-Zulagen“ (z. B. Pflegezulage)

• „Weihnachtsgeld“ + Urlaubsgeld werden zusammengefasst zu einer Jahressonderzahlung (Auszahlung aufgeteilt auf zwei Monate:)

(evtl. bei Entgeltumwandlung beachten!)

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Was hat sich verändert?

• DV zu Sicherung der Leistungsangebote

• Tariftreueregelung

• Neue Rahmenbedingungen für Notlagen

• Wegfall der Eigenbeteiligung an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (ZVK)

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Unverändert bleiben:

Arbeitszeit

Kinderzuschläge (§ 19a)

Wechselschicht- und Schichtzulage (§ 20)

Zeitzuschläge,Überstundenvergütung (§ 20a)

(diese sind in Anlage 9 aber neu bewertet)

Zuschlagsberechtigte Arbeiten (Anlage 7a)

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Einwendungen in Baden

gegen die niedrigen Entgelte der EG 1 + 2

gegen die teilweise wirtschaftliche Abhängigkeit der 2. Hälfte der Jahressonderzahlung

gegen § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote (statt DV soll ARK entscheiden).

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Eingruppierung § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 (Eingruppierungskatalog)

• Die Eingruppierung erfolgt in 13 Entgeltgruppen

• Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die ausgeübten Tätigkeiten

• Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein, z.B. im Rahmen von Aufgaben- und Stellenbeschreibungen

• Bei der Eingruppierung wird auf die Gesamttätigkeit abgestellt, d.h. für die Eingruppierung ist es nicht mehr notwendig Arbeitsvorgänge zu bilden.

• Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen, die der Tätigkeit das Gepräge geben.

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Eingruppierung § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1

• Die Eingruppierung richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe

• Die Obersätze werden durch die Untersätze näher beschrieben

• Die Untersätze führen Tätigkeitsbereiche auf, in denen Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe durchgeführt werden

• Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, welche häufig anfallende Tätigkeiten dieser Eingruppierung benennen

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Anmerkungen

• In den Anmerkungen sind Definitionen/Erläuterungen der benutzten unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten.

• Die Anmerkungen sind Bestandteil des Eingruppierungskataloges

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Neuer EingruppierungskatalogEntgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

Obersatz: A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

Untersatz: Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen

Tätigkeitsbereiche: a.      Pflege/Betreuung/Erziehung,b.      Handwerklicher Erziehungsdienst,c.      Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

Untersatz: 2. ........

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Neuer EingruppierungskatalogEntgeltgruppe 7 Teil A

Richtbeispiele:

Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologieassistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Arbeitserzieherin, Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin, Med.-technische Assistentin

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Anmerkung 6

(6)Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.

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Neuer EingruppierungskatalogEntgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

Obersatz: B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 (Anm. 5)

Untersatz: mit Leitungsaufgaben (Anm. 11) im Tätigeitsbereich

Tätigkeitsbereiche: Hauswirtschaft/Handwerk/Technik

Richtbeispiele: Küchenleiterin,

Leiterin von Handwerksbetrieben.

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Überleitungsregelung zu § 12• Die Mitarbeiterinnen die am 30. Juni 2007 in einem

Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht, sind in den Eingruppierungskatalog gemäß Anlage 1 einzugruppieren

• Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen hat die Arbeitsrechtliche Kommission als Arbeitshilfe eine Überleitungstabelle erarbeitet

• Die Neu-Eingruppierung ist mitbestimmungspflichtig i.S.d. § 42 Buchst. c) MVG.EKD

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Überleitungstabelle

TW EGP FG Tätigkeitsmerkmale VG EG

A B/L + KOM

27 08/09 Mitarbeiterinnen als Gruppenleiterinnen mit

mindestens zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung

(Anm. 3,5) /

Mitarbeiterinnen wie zu 8. nach vierjähriger

Bewährung, frühestens nach Abschluss der

pädagogischen Zusatzausbildung (Anm.

3, 4)

06b/05c

7 Mitarbeiterin mit eigenständiger

Wahrnehmung von Aufgaben in den

Tätigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/

Erziehung. Richtbeispiel:

Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte

Menschen

Berufs-gruppen-einteilung

Einzel-gruppen-plan

Fall-gruppen

Vergütungs- gruppen Neue Entgeltgruppe

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Grundentgelt nach § 15 AVR

- Das Grundentgelt steigt nicht mehr nach Lebensalter, sondern in drei Stufen:

- Einarbeitungsstufe (Verweildauer i. d. R. 24 Monate)

- Basisstufe (Verweildauer i. d. R. 72 Monate)

- Erfahrungsstufe

- Die Dauer des Verbleibens in einer Stufe (Verweildauer) ist in der Entgelttabelle angegeben

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Entgeltstufen nach § 15 AVR

• Einarbeitungsstufe: Hier wird die Mitarbeiterin eingruppiert, wenn ihr die Tätigkeit neu übertragen wird. Dies gilt für Berufsanfängerinnen und für Mitarbeitende ohne Ausbildung.

• Basisstufe: Nach der Einarbeitungszeit kommt man in die Basisstufe. Hier erwirbt die Mitarbeiterin Organisations- und Berufskenntnisse.

• Erfahrungsstufe: Nach der erforderlichen Zeit in der Basissstufe wird die Mitarbeiterin in die Erfahrungsstufe eingereiht.

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Entgeltstufen nach § 15 AVR

Anrechenbare Vorzeiten:

• förderliche Vorzeiten der letzten 5 Jahre werden für die Einreihung in die Basis- und Erfahrungsstufe angerechnet

• anrechnungsfähig sind nur Zeiten tatsächlicher Berufstätigkeit der letzten fünf Jahre

• Zeiten, in denen die Berufstätigkeit unterbrochen wurde (Weiterbildung, Elternzeit, Zivildienst, Arbeitslosigkeit) werden nicht berücksichtigt.

• Ausnahme: Mutterschutzfristen

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Überleitungsregelung zu § 15

• Alle Mitarbeiterinnen müssen in die neuen Entgeltgruppen überführt und in die richtige Stufe eingereiht werden

• Auf die benötigten Zeiten des Stufenanstieges wird die Beschäftigungszeit voll angerechnet

• Ab der Entgeltgruppe 5 werden Mitarbeiterinnen, die eine Beschäftigungszeit von mehr als 8 Jahren aufweisen in die Erfahrungsstufe eingereiht

• Bei Beschäftigungszeiten unter 8 Jahren, müssen die anrechenbaren förderlichen Vorzeiten der letzten fünf Jahre vor der Einstellung nachgewiesen werden

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Tabellenstruktur

• Eine Entgelttabelle für alle bisherigen A-, Kr- und H-Eingruppierungen.

• Bei der Berechnung der Entgelte sind in der Regel die bisherigen durchschnittlichen Vergütungen von 25 Jahren zugrunde gelegt worden. Dabei wurden die am meisten vorkommenden Berufe der neuen Entgeltgruppen zu Grunde gelegt.

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Tabellenstruktur

• Die Tabelle sieht für die Entgeltgruppen in der Regel drei Stufen vor:

• Einarbeitungsstufe (95%)

• Basisstufe (100%)

• Erfahrungsstufe (105%)

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Tabellenstruktur

Einarbeitungsstufe Basisstufe ErfahrungsstufeEngelt-gruppe

Verweildauer(Monate)

Verweildauer(Monate)

(Endstufe)

E 1 - 24E 2 - 48E 3 6 48E 4 12 48E 5 24 72E 6 24 72E 7 24 72E 8 24 72E 9 24 72E 10 24 72E 11 24 72E 12 24 72E 13 24 72

Entgelttabelle

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Tabellenstruktur(nicht abgesenkte Tabelle Anlage 2)

ErfahrungsstufeEngelt-gruppe 95,00%

Verweildauer(Monate) 100,00%

Verweildauer(Monate) 105,00%

E 1 1.300,00 € 24 1.365,00 €E 2 1.497,00 € 48 1.571,85 €E 3 *a 1.605,50 € 6 1.690,00 € 48 1.774,50 €E 4 *a 1.731,85 € 12 1.823,00 € 48 1.914,15 €E 5 1.900,00 € 24 2.000,00 € 72 2.100,00 €E 6 1.974,10 € 24 2.078,00 € 72 2.181,90 €E 7 2.185,95 € 24 2.301,00 € 72 2.416,05 €E 8 2.412,05 € 24 2.539,00 € 72 2.665,95 €E 9 2.638,15 € 24 2.777,00 € 72 2.915,85 €E 10 3.002,00 € 24 3.160,00 € 72 3.318,00 €E 11 3.412,40 € 24 3.592,00 € 72 3.771,60 €E 12 3.596,70 € 24 3.786,00 € 72 3.975,30 €E 13 4.067,90 € 24 4.282,00 € 72 4.496,10 €

Entgelttabelle (West) - gültig ab 01. Juli 2015

*a: + Zulage für Pflegehelfer in Höhe von 80 €

Einarbeitungsstufe Basisstufe

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Vergleich EntgeltentwicklungErwerbsbiographie über 25 Jahre

Krankenschwester (EG 7)

1700,00

1800,00

1900,00

2000,00

2100,00

2200,00

2300,00

2400,00

2500,00

2600,00

2700,00

2800,00

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Beschäftigungsdauer in Jahren

Eu

ro

AVR-alt

AVR-neu

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Übergangszeitraum

Übergangsregelung § 15 a:

• Die Übergangszeit vom alten Entgeltsystem in das neue Entgeltsystem beträgt acht Jahre

• Dazu wird die Entgelttabelle abgesenkt. Nach der abgesenkten Tabelle werden die Mitarbeitenden bezahlt.

• Die Differenz zu der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter nach den Regelungen des § 18 als Besitzstandszulage weiter

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Übergangszeitraum

• Die Tabellenwerte werden um 10 Prozentpunkte gesenkt und für die Übergangszeit von acht Jahren gemäß den in der Anlage 4 festgelegten Prozentpunkten bemessen.

• Die Absenkung der Tabellenwerte wird bis zum Jahre 2015 jedes Jahr um 1,25 Prozentpunkte reduziert.

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Übergangszeitraum (Anlage 4)

Einarbeitungs-stufe

Basisstufe Erfahrungs-stufe

Jahr 0 Juli 2007 85,00 v.H. 90,00 v.H. 95,00 v.H.Jahr 1 Juli 2008 86,25 v.H. 91,25 v.H. 96,25 v.H.Jahr 2 Juli 2009 87,50 v.H. 92,50 v.H. 97,50 v.H.Jahr 3 Juli 2010 88,75 v.H. 93,75 v.H. 98,75 v.H.Jahr 4 Juli 2011 90,00 v.H. 95,00 v.H. 100,00 v.H.Jahr 5 Juli 2012 91,25 v.H. 96,25 v.H. 101,25 v.H.Jahr 6 Juli 2013 92,50 v.H. 97,50 v.H. 102,50 v.H.Jahr 7 Juli 2014 93,75 v.H. 98,75 v.H. 103,75 v.H.Jahr 8 Juli 2015 95,00 v.H. 100,00 v.H. 105,00 v.H.

Übergangsregelung gem. § 15 a

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Beispiel: Einstellung am 01.07.2007

Einarbeitungs-stufe

Basisstufe Erfahrungs-stufe

Jahr 0 Juli 2007 85,00 v.H. 90,00 v.H. 95,00 v.H.

Jahr 1 Juli 2008 86,25 v.H. 91,25 v.H. 96,25 v.H.

Jahr 2 Juli 2009 87,50 v.H. 92,50 v.H. 97,50 v.H.

Jahr 3 Juli 2010 88,75 v.H. 93,75 v.H. 98,75 v.H.

Jahr 4 Juli 2011 90,00 v.H. 95,00 v.H. 100,00 v.H.

Jahr 5 Juli 2012 91,25 v.H. 96,25 v.H. 101,25 v.H.

Jahr 6 Juli 2013 92,50 v.H. 97,50 v.H. 102,50 v.H.

Jahr 7 Juli 2014 93,75 v.H. 98,75 v.H. 103,75 v.H.

Jahr 8 Juli 2015 95,00 v.H. 100,00 v.H. 105,00 v.H.

Übergangsregelung gem. § 15 a

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 29

Beispiel: Einstellung am 01.08.2007

Einarbeitungs-stufe

Basisstufe Erfahrungs-stufe

Jahr 0 August 2007 85,00 v.H. 90,00 v.H. 95,00 v.H.

Jahr 1 Juli 2008 86,25 v.H. 91,25 v.H. 96,25 v.H.

Jahr 2 Juli 2009 87,50 v.H. 92,50 v.H. 97,50 v.H.

August 2009 87,50 v.H. 92,50 v.H. 97,50 v.H.

Jahr 3 Juli 2010 88,75 v.H. 93,75 v.H. 98,75 v.H.

Jahr 4 Juli 2011 90,00 v.H. 95,00 v.H. 100,00 v.H.

Jahr 5 Juli 2012 91,25 v.H. 96,25 v.H. 101,25 v.H.

Jahr 6 Juli 2013 92,50 v.H. 97,50 v.H. 102,50 v.H.

Jahr 7 Juli 2014 93,75 v.H. 98,75 v.H. 103,75 v.H.

Jahr 8 Juli 2015 95,00 v.H. 100,00 v.H. 105,00 v.H.

August 2015 105,00 v.H.

Übergangsregelung gem. § 15 a

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 30

Besitzstandsregelung nach § 18• Der § 18 regelt den Besitzstand für die Mitarbeiter, die

sich zum Zeitpunkt der Umstellung in einem Dienstverhältnis befinden.

• Ist das neue Entgelt geringer als die bisherige Vergütung, erhalten die Mitarbeitenden immer eine Besitzstandszulage.

• Die Besitzstandszulage wird errechnet als Differenz aus der früheren Vergütung und dem am 1. Juli 2007 zu zahlendem Entgelt.

• Allgemeine Entgelterhöungen werden auf die Besitzstandszulagen nicht angerechnet.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 31

Besitzstandsregelung nach § 18

• Die unterschiedlichen Regeln für den Besitzstand beziehen sich auf die nicht abgesenkten Tabellenwerte der Anlage 2

• Als Bezugsgröße wird die Basisstufe jeder Entgeltgruppe gewählt

• Je nachdem, ob die bisherige Vergütung der Mitarbeiter weniger als 105% des Entgelts der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe oder mindestens 105 % oder mindestens 110% beträgt, wird der Besitzstand in den Folgejahren unterschiedlich behandelt

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 32

Die 3 Kategorien des Besitzstandes1. Liegt die bisherige Vergütung unter 105% des

zukünftigen Entgelts der Basisstufe, zehrt sich die Besitzstandszulage während der Übergangszeit auf.

2. Liegt die bisherige Vergütung bei mindestens 105 % des zukünftigen Entgeltes der Basisstufe, wird der Mitarbeiter in eine Sonderstufe eingereiht. Die Entgelte in dieser Sonderstufe steigen und die Besitzstandszulage wird in vier Jahren aufgezehrt.

3. Liegt die Vergütung bei mindestens 110% des zukünftigen Entgelts der Basisstufe, erhält der Mitarbeiter sein Entgelt in dieser Höhe und den darüber hinausgehenden Betrag als dauerhafte Besitzstandszulage.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 33

Sonderstufe

105%2007

106,25%2008

107,5%2009

108,75%2010

110 %2011

Vergleichsvergütung zum Stichtag

Besitzstand

Entgelt

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Neues Entgelt (über 110%)

110%

Vergleichsvergütung

Besitzstand statisch

Besitzstand

neues Entgelt

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 35

Die 3 Kategorien des Besitzstandes1. monatliche Vergleichsvergütung < als 105% also weniger als

Erfahrungsstufe der Anlage 2

Entgelt nach Anlagen 3

(Stufe beachten, ggfs. Vordienstzeiten ermitteln!)

+ aufzehrende Besitzstandszulage

2. monatliche Vergleichsvergütung = oder >105% und < 110%

Entgelt nach Sonderstufe 1 der Anlage 5

+ aufzehrende Besitzstandszulage

3. monatliche Vergleichsvergütung = oder > 110 %

Entgelt nach der letzten Stufe der Anlage 5

+ statische Besitzstandszulage (“Ewigkeitszulage”)

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Besitzstandsregelung nach § 18

Veränderungen der Arbeitszeit

• Bei einer Arbeitszeitreduzierung verringert sich die Besitzstandszulage anteilig

• Eine Erhöhung der Arbeitszeit wirkt sich nicht auf die Besitzstandszulage aus

• Erhöht sich die Arbeitszeit nach einer vorherigen Verringerung, lebt die Besitzstandszulage bis zu ihrer ursprünglichen Höhe wieder auf

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 37

Besitzstandsregelung nach § 18

• § 18 Abs. 1 UA 4 regelt:

Bei Ruhen oder Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder nach § 29 a, ist die Monatsvergütung so zu berechnen, als ob im Monat Juni die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung, vor dem Ruhen bzw. vor der Reduzierung aufgenommen worden wäre.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 38

Besitzstand

1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung

2. Errechnung der Vergleichsjahresvergütung

3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung

4. Errechnung der Besitzstandskategorie

5. Ausnahmen

6. Errechnung Besitzstandszulage

7. Zukunft der Besitzstandszulage

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 39

Besitzstand1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung

Monatsvergütung = Grundvergütung

+ Ortszuschlag

+ Allgemeine Zulage

+ Vergütungsgruppenzulage

+ EGP Zulage (z.B. Pflege- o. Heimzulage)

+ persönliche Zulage nach Tarifumstellung im April 2002 (alter Ortszuschlag z.B. Verheiratete)

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 40

Besitzstand1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung

Unberücksichtigt bleiben: AT-Zulagen Kinderzuschläge (§ 19a) Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 20) Überstundenvergütungen und Zeitzuschläge(§ 20a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge (Anlage 7a) BD-Vergütungen

Diese werden auch im „neuen System“ gezahlt!

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 41

Besitzstand

2. Errechnung der Vergleichsjahresvergütung

Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld

3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung

Vergleichsjahresvergütung : 13

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 42

Besitzstand

4. Errechnung der Besitzstandskategorie

Vergleich der monatlichen Vergütung mit 105 % des Entgeltes der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe nach Anlage 2

a) neue Entgeltgruppe ermitteln

b) Vergleich

monatliche Vergleichsvergütung x 100

Entgelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe(Anlage 2)

= % = Besitzstandskategorie

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 43

Besitzstandc) Ergebnis:

kleiner als 105% der Basistufe nach Anlage 2

Kategorie I Entgelt aus Anlage 3 (2007)

(Stufe beachten, ggfs. Vordienstzeiten ermitteln!)

gleich oder größer als 105% aber niedriger als 110% (der Basisstufe der Anlage 2)

Kategorie II Entgelt aus Anlage 5 (1. Stufe)

gleich oder größer als 110% (der Basisstufe der Anlage 2)

Kategorie III Entgelt aus Anlage 5 (letzte Stufe)

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 44

Besitzstand

5. Ausnahmen:

EG 1 bis EG 3 haben nur die letzte Sonderstufe der

Anlage 5:

bis 110% = Berechnung nach Kategorie I

ab 110% = Berechnung nach Kategorie III

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 45

Besitzstand

6. Errechnung Besitzstandszulage

(Vergleichsjahresvergütung – Jahresentgelt)

Vergleichsjahresvergütung = Monatverg. x 12,8214 + Urlaubsgeld

Jahresentgelt = neues Monatsentgelt (je nach Besitzstandskategorie) + ggf. Pflege- und Betreuungszulage (nur EG 3+4) x 13 + ggf. Stellvertreterzulage

13

Besitzstands-zulage=

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 46

Besitzstand7. Zukunft der Besitzstandszulage

a) Besitzstände der Kategorie I sind spätestens nach 8 Jahren aufgezehrt (Ausnahmen: EG 1 – EG 3). Nach dieser Zeit ist bei der dann gültigen Entgelttabelle die Erfahrungsstufe mit 105% erreicht

b) Besitzstände der Kategorie II sind spätestens nach 4 Jahren aufgezehrt

c) Besitzstandszulagen der Kategorie III werden für die Dauer des Dienstverhältnisses gezahlt (“Ewigkeitszulage”)

Ausnahme: Höhergruppierung

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 47

Beispiele für Besitzstandsberechnungen

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 48

Berechnung Besitzstand1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung

1. Beispiel: Altenpflegerin (Kr 5 Stufe 3) seit 01.07.2002 beschäftigt

Monatsvergütung = Grundvergütung 1.555,19 €

+ Ortszuschlag 524,13 €

+ Allgemeine Zulage 107,44 €

+ Vergütungsgruppenzulage ------

+ EGP Zulage 46,02 €

+ persönliche Zulage nach Tarifumstellung ------(Ortszuschlag)

Summe 2.232,78 €

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 49

Berechnung Besitzstand

2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung

Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld =Vergleichsjahresvergütung

2.232,78 € x 12,8214 + 332,34 €

= 28.959,71 €

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 50

Berechnung Besitzstand

3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung

Vergleichsjahresvergütung : 13 = monatliche Vergleichsvergütung

28.959,71 € : 13 = 2.227,67

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 51

Besitzstandskategorien

4. Ermittlung des neuen Entgelts und

Feststellung der Besitzstandskategorie

Überleitung nach EG 7 = 2301,-- € in der Basisstufe (Anlage 2)

(monatliche Vergleichsvergütung x 100)

Entgelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe (Anlage 2)

= % = Besitzstandskatgorie

2.227,67 € x 100 : 2.301,00 € = 96,81%

Also Kategorie I

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 52

6. Berechnung der Besitzstandszulage

Besitzstandszulage = (Vergleichsjahresvergütung minus Jahresentgelt) : 13

Vergleichsjahresvergütung = Monatsverg. x 12,8214 + Urlaubsgeld

Jahresentgelt = Entgelt (je nach Kategorie, bei Kat.I je nach Stufe)+ ggf. Pflege und Betreuungszulage (nur EG 3 + 4)+ ggf. Stellvertreterzulage

Kategorie I = Anlage 3, seit 5 Jahren beschäftigt = Basisstufe:

= 2070,90 x 13 = 26.921,70 €

(28.959,71 € - 26.921,70 €) : 13 = 156,77 €

x 13

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 53

7. Zukunft der Besitzstandszulage

Die Besitzstandszulage in unserem Beispiel baut sichdurch die Anhebung der Tabellenwerte gemäß Anlage3 und durch Stufensteigerungen ab.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 54

Berechnung Besitzstandszulageüber 105% (Kategorie II)

2. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a, Stufe 6)-Überleitung nach EG 7

Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung

2.437,78 € x 12,8214 + 332,34 € = 31.588,09 €

Monatliche Vergleichsvergütung = 31.588,09 € : 13 = 2.429,85 €

Errechnung der Kategorie:

(2.429,85 € x 100) : 2.301,00 € = 105,6 % = (Kat. II)

Diese Krankenschwester ist in die Sonderstufe eingereiht!

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 55

Höhe der Besitzstandszulage

Die Krankenschwester erhält Entgelt nach der Anlage 5.

Für das Jahr 2007 (Stufe 1) = 2.416,05 €

Besitzstandszulage:

Monatliche Vergleichsvergütung 2.429,85 € - 2.416,05€

= 13,80 €

Die Besitzstandszulage wird durch die Anhebung der

Sonderstufe zum 01. Juli 2008 (2.444,81 €) vollständig abgebaut.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 56

Berechnung Besitzstandszulageab 110% (Kat. III)

3. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a Stufe 9)-Überleitung nach EG 7

Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung2.585,50 € x 12,8214 + 332,34 € = 33.482,07 €

monatliche Vergleichsvergütung: 33.482,07 : 13 = 2.575,54 €

Errechnung der Kategorie:

2.575,54 € x 100 : 2301,00 € = 111,93% = (Kat. III)

Diese Krankenschwester ist in die Stufe 5 der Anlage 5 eingruppiert.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 57

Höhe der Besitzstandszulage

Die Krankenschwester erhält Entgelt in Höhe von 110% (Stufe 5

der Anlage 5) = 2.531,10 €

Besitzstandszulage:

=Monatliche Vergleichsvergütung 2.575,54 € - 2.531,10 €

= 44,44 €

Diese 44,44 € bekommt die Mitarbeiterin als statische dauerhafte

Besitzstandszulage.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 58

Besitzstandsregelung nach § 18

Höhergruppierung:

• Im Falle der Höhergruppierung reduziert sich die Zulage um 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung

Wechsel im Dienststellenverbund:

• Bei einem Wechsel innerhalb des Dienststellenverbundes wird die Zulage weiter gezahlt

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 59

Berechnung des Besitzstandes bei Höhergruppierung

4. Beispiel: EG 7 Basisstufe Anlage 3 (2007): 2070,90 €Besitzstandszulage (bisher): 156,77 €

Höhergruppierung EG 8 (Krankenschwester in der Intensivmedizin)

gemäß § 16 mindestens Basisstufe = 2285,10 €

= 2285,10 - 2070,40 = 214,70 50 % = 214,70 : 2 = 107,35 156,77 - 107,35 = 49,42 EUR

Besitzstandszulage neu

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 60

Jahressonderzahlung Anlage 14

Ersatz für Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung

Voraussichtlich Zahlung in 2 Raten:wahrscheinlich im Mai und im November

Höhe: Die Bezüge der 6 Monate vor dem Bezugsmonat werden zusammengerechnet und durch 6 geteilt

Zu den Bezügen zählen Tabellenentgelt, Kinderzulage, Besitzstandszulage, Wechselschicht- und Schichtzulage sowie Zeitzuschläge (§ 20 a)

Mitarbeiterin muss sich im Bezugsmonat im Beschäftigungsverhältnis befinden

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 61

Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR

• Schwierige Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden können:

1. Bei einer direkten Konkurrenz zu Anwendern, die niedrigere Vergütungen zahlen (i.d.R. ambulante Pflege, ambulante Rehabilitation)

2. Bei einseitger Festsetzung der Preise für Leistungsangebote durch öffentlich- rechtliche Kostenträger (i.d.R. bei Schuldnerberatung, Migrantenberatung u.ä.)

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 62

Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR

Inhalt der Regelung:• Absenkung der Entgelte um bis zu 6 %

oder• Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im selben

Volumen ohne Erhöhung der Entgelteoder

• Kombination beider Möglichkeiten sofern das Gesamtvolumen nicht überschritten wird

• Gründe für die Absenkung• Für eine Gesamteinrichtung oder für eine Teileinrichtung

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 63

Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR

Ausgleichszahlung bei betriebsbedingter Kündigung:

• Für die Regelung nach § 17 ist im Gegensatz zur Notlagenregelung rechtlich kein Kündigungsschutz vorgeschrieben

• Im Falle der Kündigung erhalten die Mitarbeiter eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zum eigentlichen Entgelte für die letzten 12 Monate

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 64

Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR

Voraussetzungen:

• Der Mitarbeitervertretung muss die wirtschaftliche Situation der Einrichtung dargelegt werden

• Hierfür sind der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen

– Jahresabschluss der Vorperiode– Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode– weitere Informationen und Statistiken zur Beurteilung der Situation

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 65

Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR

In Baden wird anstatt der vorgesehenen Dienstvereinbarung wahrscheinlich die Arbeitsrechtliche Kommission über die

“Eingriffe” entscheiden.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 66

Vollständige Anwendung der AVR

Neuregelung in § 1 AVR

Neuer Absatz 5:

„Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn

a) Auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 67

Vollständige Anwendung der AVR

b) Leiharbeitnehmer nach demArbeitnehmerüberlassungs-gesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungs-trägern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v.H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmer i.S.d. AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen.

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 68

Vollständige Anwendung der AVRBeschäftigte, die mindestens in Höhe des AVR-Entgeltesbeschäftigt werden, bleiben außer Betracht.Erfüllen Einrichtungen am 01. Juli 2007 diese Voraussetzungen

nicht, so können sie von den Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wenn sie durch Dienstvereinbarung

a) einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur vollständigen Anwendung der AVR oder einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlageoder

b) Für drei Jahre eine abweichende Beschäftigungsquote für Leiharbeitnehemerfestlegen.“

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 69

Vollständige Anwendung der AVR

• Zweck der Regelung des § 1 Absatz 5 ist es, dass eine Vielzahl von Einrichtungen die AVR konsequent anwendet

• Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklauseln1. Anwendung der AVR auf alle Dienstverhältnisse2. Leiharbeitnehmer nach dem AÜG dürfen nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden

In einer Einrichtung mit mehr als 50 Mitarbeitenden ist anzunehmen, dass eine Überbrückung kurzfristig ist, wenn nicht mehr als 5 % Leiharbeitnehmer beschäftigt sind

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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 70

Einmalzahlungen in Baden• Im Juli 2007 erhalten die Mitarbeitenden eine Einmalzahlung

in Höhe von 150 € (Schüler und Auszubildende 50 €), wenn sie im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen.

• Unter den gleichen Voraussetzungen erhalten sie im Oktober 2007 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 450 € (Schüler und Auszubildende 150 €).

• Teilzeitbeschäftigte erhalten eine, ihrem Beschäftigungs-umfang, entsprechende Teilzahlung.

• Die Mitarbeitenden müssen mindestens an einem Tag des jeweiligen Auszahlungsmonats Anspruch auf Bezüge haben.

• Eine Verschiebung auf Januar 2008 ist durch Dienstvereinbarung möglich. (Oder gar Notlagenregelung.)