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1288 Israel 40 Jahre Israel - Staat ohne Verfassung? Horst Dreier, Würzburg Das Spannungsverhältnis zwischen religiö- ser und weltlicher Ausgestaltung des Staats- wesens prägt Israel seit 40 Jahren. Bereits die Staatsgründung war ein prekärer Kompro- miß zwischen nationalen Zionisten und reli- giösen Kräften, die dem Projekt eines Juden- staates skeptisch gegenüberstanden. Vor die- sem Hintergrund wird verständlich, daß Israel auch heute noch keine kodifizierte Verfassung besitzt: es fehlt am erforder- lichen gesellschaftlichen Grundkonsens. Als am Nachmittag des 14. Mai 1948 Da- vid Ben Gurion die Gründungsurkunde des Staates Israel verlas, schien Theodor Herzls ganz der Nationalstaatsidee ver- pflichtete programmatisch-ideologische Vision eines jüdischen Musterstaates I Wirklichkeit geworden.2 Nach der Bal- four-Deklaration vom 2. November 1917 J, derzufolge Großbritannien "mit Wohlwol- len die Errichtung einer nationalen Heim- stätte für das jüdische Volk in Palästina" betrachtete, nach der langen Phase einer britischen Völkerbundmandatsherrschaft mit keineswegs stringenter politischer Li- nie, schließlich nach der bedeutenden UN- Resolution vom 29. November 1949, die die Teilung Palästinas in einen arabischen und einen jüdischen Staat bei gleichzeiti- gem Zusammenschluß beider zu einer Wirtschaftsunion und der Internationali- sierungjerusalems vorsah, hatten die poli- 1211988 UNIVERSITAS tischen Zionisten in "Eretz Israel" einen. Staat für das jüdische Volk geschaffen" i S Damit war der vor dem Hintergrund von· teils illegaler jüdischer Masseneinwande- rung und Landbesiedelung stattfindende· Prozeß einer allmählichen "prästaatlichen" Machtergreifung 5 durch jüdische Reprä·· l sentativkörperschaften Oewish Agency, S Vaad Leumi) abgeschlossen. Von Beginn an sah sich dieser neue Staat nicht nur mit schweren außenpolitischen Belastungen besonders in Gestalt einer kriegerischen Auseinandersetzung mit den Dr. Horst Dreier, geb. 1954; Studium der Rechts- und Sozialwis- senschaften; Promotion zum Dr. jur. 1985; Ak<1,km. Rat am Lehr- stuhl für Rechtsphilo- sophie. Staats- und Vt'rw"ltungsrecht der Univcrsit:it Würzburg. Veröffentlichungen: Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratie- theorie bei Hans-Kelsen, Baden-Baden 1986; Parbmentarisehe Souveränität und technische Entwicklung, Berlin 1986 (Mitherausgeber); Aufsätze zur Rechtsphilosophie sowie zum Staats- und Verwaltungsrecht. Dr. Horst Dreier, Institut für Rechtsphilosophie, Stdat,- und Verwaltungsrecht, Universität WÜ1'2- burg. Domerschulstraße 16, 8700 Würzburg

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40 Jahre Israel - Staat ohne Verfassung?

Horst Dreier, Würzburg

Das Spannungsverhältnis zwischen religiö­ser und weltlicher Ausgestaltung des Staats­wesens prägt Israel seit 40 Jahren. Bereits dieStaatsgründung war ein prekärer Kompro­miß zwischen nationalen Zionisten und reli­

giösen Kräften, die dem Projekt eines Juden­staates skeptisch gegenüberstanden. Vor die­sem Hintergrund wird verständlich, daßIsrael auch heute noch keine kodifizierte

Verfassung besitzt: es fehlt am erforder­lichen gesellschaftlichen Grundkonsens.

Als am Nachmittag des 14. Mai 1948 Da­vid Ben Gurion die Gründungsurkundedes Staates Israel verlas, schien Theodor

Herzls ganz der Nationalstaatsidee ver­pflichtete programmatisch-ideologischeVision eines jüdischen Musterstaates IWirklichkeit geworden.2 Nach der Bal­four-Deklaration vom 2. November 1917J,

derzufolge Großbritannien "mit Wohlwol­len die Errichtung einer nationalen Heim­stätte für das jüdische Volk in Palästina"betrachtete, nach der langen Phase einerbritischen Völkerbundmandatsherrschaft

mit keineswegs stringenter politischer Li­nie, schließlich nach der bedeutenden UN­Resolution vom 29. November 1949, die

die Teilung Palästinas in einen arabischenund einen jüdischen Staat bei gleichzeiti­gem Zusammenschluß beider zu einerWirtschaftsunion und der Internationali­

sierungjerusalems vorsah, hatten die poli-

1211988 UNIVERSITAS

tischen Zionisten in "Eretz Israel" einen.

Staat für das jüdische Volk geschaffen" i Sl

Damit war der vor dem Hintergrund von·teils illegaler jüdischer Masseneinwande­rung und Landbesiedelung stattfindende·Prozeß einer allmählichen "prästaatlichen"

Machtergreifung 5 durch jüdische Reprä·· lssentativkörperschaften Oewish Agency, SI

Vaad Leumi) abgeschlossen.Von Beginn an sah sich dieser neue Staat

nicht nur mit schweren außenpolitischenBelastungen besonders in Gestalt einerkriegerischen Auseinandersetzung mit den

Dr. Horst Dreier, geb.

1954; Studium der

Rechts- und Sozialwis­

senschaften; Promotion

zum Dr. jur. 1985;

Ak<1,km. Rat am Lehr­

stuhl für Rechtsphilo­

sophie. Staats- und

Vt'rw"ltungsrecht der

Univcrsit:it Würzburg.

Veröffentlichungen:

Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratie­

theorie bei Hans-Kelsen, Baden-Baden 1986;

Parbmentarisehe Souveränität und technische

Entwicklung, Berlin 1986 (Mitherausgeber);

Aufsätze zur Rechtsphilosophie sowie zum

Staats- und Verwaltungsrecht.

Dr. Horst Dreier, Institut für Rechtsphilosophie,Stdat,- und Verwaltungsrecht, Universität WÜ1'2­

burg. Domerschulstraße 16, 8700 Würzburg

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arabischen Nachbarstaaten und einer per­:inanent drohenden Invasion konfrontiert

(diesder Grund dafür, daß sich das Landseitseinen Gründungstagen permanent imAusnahmezustand befindet 6), - auch aninnenpolitischem Konfliktstoff fehlte esnie.Das im Kern bislang nicht aufgelöste,an Bedeutung sogar eher zunehmendeSpannungsverhältnis zwischen religiöseroder weltlicher Fundierung, Legitimationund Ausgestaltung des Staatswesens hatIsrael nachhaltig und entscheidend ge~prägt/

Die folgenden Ausführungen widmensich der Verfassung des Staates Israelund fragen somit nach der rechtlichenGrundordnung dieses politischen Gemein­-wesens.

Israel -

~taat ohne Verfassungsurkunde

per StaatsrechtIer gebraucht den BegriffWerfassung" nicht deskriptiv, sondernnormativ. Er erfaßt damit nicht in ersterLiniedie reale Struktur und den tatsächli­

chen Zustand eines Staates, sondern den

Kanon grundlegender Rechtssätze überrganisation und Funktionsweise der

, taatsgewalt sowie über die seit Ende des18.Jahrhunderts zumeist in Gestalt eines

rundrechtskataloges zusammengefaßteechtsstellung des Individuums.8 Wenn

nun diese fundamentalen Aussagen überdas politische Gemeinwesen, die soge­

nnte ,;Verfassungim materiellen Sinn", ineinemgeschlossenen, in der Regel beson­dersfeierlich verkündeten Dokument ko­

difiziertworden sind, so liegt eine Verfas­sungsurkunde vor. Das große, noch immerstrahlende Vorbild liefert - neben denamerikanischen Vorläufern - die französi­

scheRevolutionsverfassung von 1791, mitder die moderne kontinentaleuropäischeVerfassungsepoche beginnt. Auch das

Grundgesetz für die BundesrepublikDeutschland stellt eine derartige, nicht nurgeschriebene, sondern eben kodifizierteVerfassung dar, die zudem - wie ebenfallsallgemein üblich - mit Geltungsvorrangund Direktionskraft gegenüber allen ande­ren staatlichen Rechtsakten sowie mit er­

höhter Bestandsgarantie kraft erschwerterAbänderbarkeit ausgestattet ist.9

Eine solche Verfassungsurkunde besitztIsrael nicht. Angesichts der in den letztenJahrzehnten weltweit zu verzeichnendenKonstitutionalisierungstendenz 10 ist diesein erstaunlicher und erklärungsbedürfti­ger Sachverhalt. Das gilt um so mehr, alsnicht nur die UN-Resolution vom 29. No­

vember 1949, sondern auch die vom provi­sorischen Regierungsausschuß (••Rat der37") am 14. Mai 1948 verkündete Unab­hängigkeitserklärung eine Verfassung fürden Staat Israel ausdrücklich vorgesehenhatte. Die Proklamation 11 fixierte sogareinen bestimmten Termin: Spätestens biszum 1. Oktober 1948 sollte eine Verfas­

sung verabschiedet sein.12

Natürlich konnte wegen des sofort nachder Unabhängigkeitserklärung ausbre­chenden Krieges mit der arabischen Ligadieser Termin nicht eingehalten werden.Doch kam es auch später nicht zur Verab­schiedung einer Verfassung. Im folgendensind zunächst die Gründe hierfür zu analy­sieren; danach gilt das Augenmerk derFrage, welche grundlegenden Rechtsvor­schriften das staatliche Leben in Israel

regeln. Der Blick auf einen jüngst vorge­legten Verfassungsentwurf schließt dieSkizze ab.

Selbsttransformation

Wenden wir uns der Frage zu, warumIsrael keine kodifizierte Verfassung besitzt,so ist die bloße Ereignisgeschichte rasch er­zählt. tl Bereits die provisorische Staatsver-

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Führende jüdische Pers()nlichkcitcn trafen sich am 14. Mai 1948 im St:Hltmuscum von Tel Aviv zur Proklamation des neuen

unabhängigen jüdischen Staates Israel. Links: David Ben Gurion, der neue israelische Ministerprisident. (Foto: dpa)

sammlung war in die Beratung über die

Ausarbeitung einer Verfassung eingetre­

ten: ein von ihram 8.Juli 1948 eingesetzter

Verfassungsausschuß legte den Entwurf

von Dr. Leo Kohn zugrunde. Doch blieben

die Erörterungen hier ohne Ergebnis. Be­

zeichnenderweise gelang es bereits in die­sem Stadium nicht, die erst noch zu eta­

blierende Verfassunggebende Versamm­

lung bindend auf die Verabschiedung einer

Verfassung und nachfolgende Selbstauflö­

sung zu verpflichten. Die am 25. Januar

1949 gewählte 120köpfige Verfassungge­

bende Versammlung verabschiedete nun

zwar zwei Tage nach ihrem Zusammen­

tritt das "Transition Law" (Übergangs ge­

setz) 14, das auch als "small constitution"

bezeichnet wurde J\ wegen seiner wenigen

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rudimentären Regeln über Parlament, Re­

gierung und den Staatspräsidenten aber

bestenfalls als ,Yerfassungsskelett" 1. titu­

liert und keineswegs als Erfüllung des Ver­

fassungsauftrages angesehen werden kann.Bemerkenswert ist indes, daß Art. 1 des

Übergangsgesetzes im Wege der Selbst­

transformation die Verfassunggebende

Versammlung als "Erste Knesset" bezeich­

nete und so den Übergang von der Konsti­

tuallte zu einer normalen Gesetzgebungs­

körperschaft bereits andeutete. Die weite­

re Wende vollzog sich in dem im April 1949

eingesetzten Ausschuß für Verfassungs­

und Rechtsangelegenheiten. Hier verla­

gerte sich die Auseinandersetzung nichtunerwartet von der Diskussion bestimm­

ter Verfassungsentwürfe zunehmend auf

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die prinzipielle Frage, ob überhaupt eineformelle, geschlossene Verfassungsurkun­de verabschiedet werden sollte. Mit dem

1.Februar 1950 zog die Knesset die Debat­te über den Gegenstand wieder an sich.Deutlich wurde nun vor allem, daß auch

,Ministerpräsident Ben Gurion zu den Geg-nern einer Verfassungsurkunde zählte. Am13.Juni 1950 nahm die Versammlung auf'Vorschlag des Abgeordneten Y. Hararieinen aufschiebenden Kompromißbe-schluß folgenden Inhalts an: ~

"Die Erste Knesset beauftragt den Ausschuß fürVerfassungs- und Rechtsangelegenheiten mitder Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes.Die Verfassung soll aus einzelnen Abschnittenbestehen, von denen jeder für sich allein einselbständiges Grundgesetz bildet. Die Ab­

,schnitte sollen der Knesset nach Maßgabe des'Abschlusses der Arbeiten des Ausschusses un­terbreitet werden und sich in ihrer Gesamtheit

,zur Verfassung des Staates zusammenschlie­'ßen."17

'Mit dieser bewußt unpräzise formulierten.Harari-Resolution" war das Projekt derAusarbeitung einer geschlossenen Verfas­sungsurkunde zwar nicht endgültig undeindeutig aufgegeben, aber doch in das Be­lieben der Knesset gestellt und so auf unbe­stimmte Zeit verschoben. Mit der nunoffenbar favorisierten Idee einer "constitu­

tion by evolution" 18 in Form sukzessivzu verabschiedender Teil-Grundgesetze 19

war aber vor allem eine bedeutende Status­

erhöhung des israelischen Parlaments ver­bunden: Denn im Klartext führt die Erklä­

rung zu dem Ergebnis, daß seit 1950 jedeKnesset auch und zugleich eine potentielleVerfassunggebende Versammlung ist unddas Parlament auf diese Weise die "verfas­

sunggebende Gewalt in unaufhörlicherSukzession innehat" 20. Ein staatsrecht­

liches Unikat: Jedes israelische Parlamentverfügt aufgrund seiner Doppelidentität ­die es vom souveränen britischen Parla-

ment unterscheidet - über das Mandat,eine Verfassung für Israel zu verab­schieden.

Warum ist dies bislang nicht geschehen?Bei der Beantwortung dieser Frage lassensich drei Aspekte unterscheiden, die in denDebatten nicht immer so deutlich artiku­

liert worden sind: nämlich machtpoliti­sche, in der besonderen politisch-geogra­phischen Lage des Landes wurzelnde undreligiöse.

Staatsrechtliche Allmacht desParlaments

Der machtpolitische Aspekt kreist um dieFrage der möglichen Kompetenzbeschrän­kungen des Parlaments. Etabliert man imStufenbau der Rechtsordnung eine Verfas­sung mit Geltungsvorrang und derogieren­der Kraft gegenüber entgegenstehendemeinfachen Gesetzrecht, so kollidiert die­ses Prinzip mit der Vorstellung einer"Parlamentssouveränität" , wie sie in der

englischen Rechtstradition verwurzelt ist 21

und in Israel offenbar gewisse Resonanzgefunden hat. Das britische Parlamentkann ja einem berühmten Wort de Lolmeszufolge alles, außer aus einem Mann eineFrau und aus einer Frau einen Mannmachen. Solcherart umschriebene Omni­

potenz verträgt sich jedoch nicht mit demVorrang der Verfassung, der unausweich­lich zum Nachrang des Gesetzgebersführt. 22

Das israelische Parlament aber bleibt

staatsrechtlich allmächtig. So erklärt sich,daß die Mehrheitsfraktionen vor einer

Selbstbeschneidung ihrer Befugnisse zu­rückschreckten und stattdessen die Knes­

set gewissermaßen zu einer Verfassungge­benden Versammlung in Permanenz mitallgemeinen legislativen Kompetenzen er­hoben.13 Hinzu tritt die prekäre Sicher­heitslage des Staates: Da eine starre Verfas-

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sung naturgemäß immer zur Bindungund Beschränkung der Staatsgewaltführt, sahen und sehen die zudem stets

auf flexible Koalitionsbildungen ange­wiesenen Partei- und Staatsführer in ihr

nur einen Hemmschuh für die Dyna­mik des politischen Lebens im allgemei­nen sowie die unerläßliche Effektivität

und Durchschlagskraft staatlichen Han­delns in Zeiten der Bedrohung im beson­deren. Dieser Gesichtspunkt leitet bereitsüber zur besonderen Lage Israels mitder zu beachtenden typischen Wechsel­wirkung von außen- und innenpolitischenFaktoren.

Poli ti sch -geogra phischeBesonderheiten

Der Staat Israel weist eine solche Fülle von

Besonderheiten auf, daß man fragen muß,ob das kontinentaleuropäisch-westatlanti­sehe Verfassungsmodell24 mit seinen un­ausgesprochenen, aber unverzichtbarenImplikationen sich hier so einfach über­tragen läßt. Denn die großen Verfassun­gen des ausgehenden 18.Jahrhunderts undihre bedeutenden Nachfolger setzten jaeine entwickelte Staatlichkeit und gewissenationale Geschlossenheit, Staatsvolk,Staatsgebiet und Staatsgewalt ebenso vor­aus wie einen bestimmten Entwicklungs­stand der sozialen und politischen Verhält­nisse, die zu einer neuen rechtlich-institu­

tionellen Form drängten. Wie anders istdies bei einem Land, das sich selbst als eine

Heimkehrstätte für ein in der ganzen Weltverstreutes Volk versteht, als "Schöpfungdes ganzen jüdischen Volkes" 25, aber dochauf Dauer ein unvollkommener National­

staat bleiben wird; wie anders bei einemLand, das jedem Juden in der Welt ein be­dingungsloses Recht auf Einwanderung 26

und den damit automatisch verbunde­

nen Erwerb der Staatsangehörigkeit garan-

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tiert 17, weil es sich als Staat aller Juden, als"Staat des jüdischen Volkes" begreift undauf diese Weise religiöses Bekenntnis undVolkszugehörigkeit verknüpft; wie andersbei einem Land schließlich, das sein Terri­torium im Verhältnis zu den exakten Ge­

bietsfestlegungen des UN-Teilungsplaneszwar von Anbeginn ausgeweitet, aber biszum heutigen Tage nicht exakt fixiert, denStatus der besetzten Gebiete darüber hin­

aus nicht eindeutig definiert hat.2R Produkteiner dem 19.Jahrhundert entstammendenNationalstaatsidee und der Tatkraft der

agrarsozialistisch orientierten Pioniergene­ration, beladen mit der zweitausendjähri­gen Geschichte eines Volkes im Exil, kon­frontiert mit einem arabischen Bevölke­

rungsteil, dessen Integration aus ethni­schen, religiösen und politischen Gründenzunehmend unwahrscheinlicher wird - so

sprengt Israel heute alle überkommenenMuster neuzeitlicher Territorialstaatlich­keit.

Angesichts dieser Besonderheiten ent­behrt es nicht der Logik, wenn der bedeut­same, staatliche Einheit bekundende Akt

der Verfassunggebung an eine Konsolidie­rung der äußeren und inneren Lage desStaates geknüpft wird, wenn man es ab­lehnt, Verfassungsdokumente westeuro­päischer Provenienz gleichsam nur zu ko­pieren und die Notwendigkeit der Klärungdes Selbstverständnisses des (seit 1948 zu­sätzlich gravierenden demographischenUmschichtungen unterworfenen) israeli­schen Volkes und der Identität des neuge­gründeten Staates betont.29

Eben dies markiert den wahren Kern des

israelischen Verfassungsproblems : die Fra­ge nach der Identität des Landes. DieseFrage aber zielt unweigerlich auf das Reli­gionsproblem, genauer: auf das Verhältniszwischen Staat und Religion, noch ge­nauer: auf den fehlenden Konsens überdieses Verhältnis.

.Wennwir eineVerfassungfür Israelausarbeitenwollen,so können wir nur zu uns selbstzurück­kehren. (... ) Israels Verfassung hat TausendevonJahren bestanden,und wir brauchen keinenErsatz.Wenndie Zeit für eineaufder Thora be­ruhendeVerfassungnicht reifist, so laßt uns lie­ber gar keine Verfassungmachen.")0

Während so eine Bevölkerungsgruppe dieThora als verbindliche Grundordnung desGemeinschaftslebens betrachtet und die

strikte Einhaltung ihrer Regeln als Voraus­setzung für einen allein vom Messias zuschaffenden Staat ansieht, sträubt sich dieweltlich orientierte Mehrheit des Landes

gegen eine weitgehende religiöse Überfor­mung der für alle geltenden Rechtsgesetze

Recht und Religion - die Thora alsVerfassungskodex ?

Die daraus resultierende religiöse Prägungdes öffentlichen Lebens schlägt sich auchim Rechtswesen nieder. So hat man die ausosmanischer Zeit überkommene und auch

von den Briten nicht angetastete Zuwei­sung aller Personenstandsangelegenheitenan die religiösen Gerichte der jeweiligenGlaubensgemeinschaft Guden, Muslims,Christen und Drusen) prinzipiell beibehal­ten.31 Die damit zusammenhängendenvielfältigen Probleme (zum Beispiel ge­mischt-konfessionelle Eheschließungenoder fehlende Scheidungsmöglichkeitenfür Katholiken) können hier nur angedeu­tet werden. Es mag der Hinweis genügen,daß besonders die jüdischen Rabbinatsge­richte nicht nur volle Jurisdiktion über diegesamte (religiöse wie nichtreligiöse) jüdi­sche Bevölkerung innehaben, sondernauch ungeachtet der prinzipiellen Anpas­sungs- und Wandlungsfähigkeit der Hala­cha (der verbindlichen Auslegung derüberlieferten religionsgesetzlichen Bestim­mungen) überkommene Rechtstraditio­nen pflegen, die in vielen Punkten zu den

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- und verzichtet dann lieber ganz auf eineVerfassungskodifika tion.

Nun liegt die Besonderheit Israels gera­de in seiner religiös vermittelten Genese.Die Religion hat das jüdische Volk in derDiaspora zusammengehalten, sie war dasalles umschlingende Band, der gemein­same, identitätsstiftende Bezugspunkt.Ohne die Exklusivität vermittelnde jüdi­sche Religion gäbe es vermutlich kein sichals solches begreifendes jüdisches Volkmehr. Dieser in den ersten Sätzen der Un­

abhängigkeitserklärung plakativ formu­lierte historische Zusammenhang läßt sichnicht leugnen, er fordert nach wie vor Be­achtung.

Nationalstaat

oder jüdische Heimstatt?

Damit ist der dritte und wichtigste Punktbezeichnet: das Spannungsfeld zwischenreligiösen und weltlichen Kreisen, der Ge­gensatz zwischen der politisch-zionisti­schen Bewegung und den Vertretern derjüdischen Orthodoxie, der Streit um dieAusgestaltung Israels zu einem eher theo­kratischen oder einem eher säkularen

Staat. Diesen strukturellen Konflikt ha~teman in der kritischen Phase nach 1948

durch die Verabschiedung einer Verfas­sung nicht noch vertiefen und zuspitzenwollen.

So ist und bleibt etwa für die ausgeprägtantizionistischen Ultraorthodoxen die

Gründung des Staates Israel ohnehin eineitel-vermessener Eingriff von Menschen­hand in den göttlichen Heils- und Er­lösungsplan. Eine rein politisch-weltlicheVerfassung kommt aber auch für die ge­mäßigteren religiösen Kreise nicht in Be­tracht. Vielmehr soll die Thora die Grund­

lage für das jüdische Gemeinschaftslebenbilden. Im Rahmen der Verfassungsdiskus­sion von 1950 erklärte ein Sprecher der re­ligiösen Parteien:

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1294--------------~i H. Dreier imodernen Lebensformen und Anschauun­

gen in schroffem Gegensatz stehen. DieAlternative einer Zivilehe stellt der Staat

nicht zur Verfügung. Jeder heiratswilligeJude, auch der nichtgläubige, kann sich nurvon einem orthodoxen Rabbiner trauen

lassen - konservatives und Reformjuden­tum spielen in Israel keine nennenswerteRolle.

Gerade bei den nicht selten auftretenden

Kompetenzkonflikten zwischen staatli­cher Gerichtsbarkeit und dem gespaltenenOberrabbinat (mit einem sephardischenund einem aschkenasischen Juden an derSpitze), aber auch bei spektakulären Sab­bat-Aktionen streitbarer orthodoxer

Gruppen stellt sich die prinzipielle Frage,wie weit die Vorschriften des jüdischenGlaubens das heutige öffentliche LebenIsraels bestimmen sollen. Denn ohneZweifel haben sich in diesem Produkt des

Zionismus die religiösen und geistigen Tra­ditionen des jüdischen Volkes nicht nurneuen Ausdruck verschafft 32; mehr noch

und darüber hinausgehend stellen sich aufdieser neuen, historisch einmaligen Platt­form Berechtigung wie Notwendigkeit derin der Diaspora-Vergangenheit gewachse­nen Lebensformen in einem anderen Lichtdar. Zusehends verblassen die im Exil

unter den spezifischen Bedingungen einerMinoritätskultur gepflegten Glaubenstra­ditionen, erscheinen sie insbesondere den

im Lande geborenen jungen Israelis alsAnachronismen.

Gibt es einen Mittelweg?

Zu weiten Teilen ist Israel zu einer moder­

nen, weltlich-pluralistischen Gesellschaftgeworden. Den Anteil mehr oder minderstrenggläubiger Juden schätzt man (aufdemoskopischer und daher schwankenderGrundlage) auf 2S bis 30 % H. ZU denUltraorthodoxen zählen sogar nur 5 % der

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Bevölkerung - doch handelt es sich wegenihres militanten Aktivismus und des über

Parteien wie Agudat Israel 34 vermitteltenpolitischen Einflusses um eine höchstwirksame und erfolgreiche Gruppe.

Wie weit, das bleibt der Kernpunkt,sollen deren maximalistische Forderungenerfüllt werden? In welchem Umfang mußIsrael ein jüdischer Staat bleiben, um seinenationale Identität zu wahren? Kann sich

ein jüdischer Israeli in erster Linie als Gliedeines Staatsvolkes, als Angehöriger einerNation und weniger einer Religionsge­meinschaft fühlen? Tritt neben den religiö­sen Judenbegriff ein nationaler 35 - odertritt er gar an seine Stelle? Ist Israel, wennes sich zum Typus der westlichen, auf demPrinzip staatsbürgerlicher Egalität be­ruhenden Demokratien zählt, nicht un­

weigerlich gezwungen, Religion zur Pri­vatsache abzustufen? Kann man es ande­

rerseits überhaupt zu denken wagen, daßsich das Land zum säkularen Verfassungs­staat mit völliger Religionsfreiheit wan­delt? Gibt es einen Mittelweg zwischendem universalistischen Konzept freiheit­licher Demokratien und dem Partikularis­

mus der religiösen Eiferer?Die Liste solcher und ähnlicher Fragen

ließe sich beliebig verlängern. Ihr Inhaltbildet das Zentrum andauernder innenpo­litischer Auseinandersetzungen. Auf siegibt es allem Anschein nach zur Zeit wedereindeutige noch einheitliche Antworten.

Fehlen einer Verfassung als Existenz­bedingung?

Eine Verfassung für den Staat Israel indeskönnte all diese Probleme, die in ihrer "In­tensität und Schärfe keine Parallelen mehr

in den heutigen westlichen Demokra­tien" ,(,finden, nicht unentschieden in derSchwebe lassen, sie müßte Antwort geben,müßte sich zu einem bestimmten Staats-

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bild bekennen, müßte Auskunft gebenüber Identität und Selbstverständnis desStaates.

Angesichts der unaufgelösten Basiskon­flikte aber würde eine Verfassung das Landnicht intensiver zusammenfügen, sonderneseher auf eine Zerreißprobe mit ungewis­sem Ausgang stellen. Die Verfassung wür­de all jene existentiellen Fragen aufwerfen,deren bisherige Nichtbeantwortung viel­leicht überhaupt erst die relative Stabilitätdes Landes ermöglicht hat. Der Versu~h,mit einer Verfassung das staatliche Er­scheinungsbild gleichsam zu komplettie­ren, könnte einen offenen Kulturkampfmit der solchen Konfrontationen eigenenTendenz zur Radikalisierung der Differen­zen heraufbeschwören.

Das Fehlen einer kodifizierten Verfas­

sung erscheint nach alledem im FalleIsraels nicht als Defizit, sondern eher alseine Existenzbedingung dieses ungewöhn­lichen Staates.

Es zeigt sich hier ein allgemeines Phäno­men: Jede Verfassung, die mehr sein willals ein unverbindliches Stück Papier, setzteinen bestimmten Grundkonsens über die

fundamentalen Prinzipien, Strukturen undZiele des zu verfassenden Staates voraus J7.

Nur darauf aufbauend kann sie als ver­

bindliche Rahmenordnung und Form derfriedensstiftenden Rationalisierung des po­litischen Prozesses wirken, als Integra-

, tionsfaktor, als "Anregung und Schranke"im Sinne Rudolf Smends.

Die Bedeutung der "Basic Laws"

Obwohl Israel also nach wie vor keine Ver­

fassungsurkunde besitzt, gibt es doch be­stimmte geschriebene Grundregeln für diestaatliche Organisation. Die Rede ist vonden als "Basic Laws" etikettierten Legisla­tivakten, die mit dem deutschen Wort"Grundgesetze" mißverständlich und un-

zutreffend übersetzt wären. Es handelt

sich hier um jene in der Harari-Resolutionvon 1950 erwähnten, selbständigen Ab­schnitte einer sukzessiv zu komplettieren­den Gesamtverfassung. Doch wohlge­merkt: Trotz ihrer Kennzeichnung kommtden "Basic Laws" kein höherer Rang ge­genüber den einfachen Gesetzen odersonst besondere Dignität zu. Sie alle kön­nen - von gleich zu erwähnenden gering­fügigen Ausnahmen abgesehen - mit ein­facher Mehrheit der Knesset jederzeit ge­ändert oder abgeschafft werden. Es fragtsich natürlich, welche Bedeutung der Titu­lierung "Basic Laws" angesichts ihrer of­fensichtlichen Unerheblichkeit überhauptzukommt: Zumal Änderungsgesetze zuden Basic Laws nur zum Teil selbst wieder­

um als solche bezeichnet, teils aber auchohne diese Hervorhebung verabschiedetworden sind; auch wurden nicht alle BasicLaws, wie vorgesehen, vom Ausschuß fürVerfassungs- und Rechtsangelegenheiteneingebracht. J8 Zusätzliche, in der Rechts­wissenschaft nicht annähernd geklärteProbleme (genauer Status der Basic Laws,ihr Verhältnis zur künftigen Verfassung,ihre Abänderbarkeit, etwaige Bindungs­wirkung für spätere Parlamente, überge­setzlicher Rang der schließlich aus BasicLaws zusammengesetzten Gesamtverfas­sung etc.), wie sie aus der Doppelidentitätder Knesset als zugleich verfassung- undgesetzgebender Körperschaft, dem Fehleneiner eigenständigen verfassunggebendenVersammlung und dem dadurch proble­matischen Verhältnis zwischen der Eigen­art grundlegender Verfassungsregeln undder laufenden Gesetzproduktion resultie­ren, sind besonders instruktiv und detail­liert von Claude Klein analysiert worden. J9

Es zeigt sich, daß es keinen rechtskon­struktiven Sinn ergibt, in sukzessiver Folgeeinzelne Gesetzeswerke als "Basic Laws"

zu etikettieren, ohne sie zugleich mit er-

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höhter Bestandsgarantie und Geltungsvor­rang gegenüber einfachen Gesetzen auszu­statten und so der Vorstellung einer eige­nen ,;Yerfassungsrechtsstufe" Rechnung zutragen. Es führt zu unauflösbaren Identi­tätsproblemen, wenn man die Verfassung­gebung derjenigen Körperschaft anver­traut, die durch die Verfassung gebundenwerden soll. Das israelische Beispiel er­weist, daß es nicht möglich ist, zugleichdas in sich konzise System der englischenParlamentssouvednität praktizieren undsich in die kontinentaleuropäisch-ameri­kanische Verfassungstradition stellen zuwollen.

Angesichts dieser Situation hat derOberste Gerichtshof Israels in seiner

Funktion als "High Court of Justice" na­türlich kaum die Möglichkeit, als Quasi­Verfassungsgericht und damit als Kontroll­organ des Parlaments zu agieren. Eine Ein­bruchsstelle aber hat die Knesset selbst ge­schaffen, und diese wurde mittlerweile

auch genutzt. Bestimmte, wenngleich nur

Das israelische Parlament, die Knesset, in Jcrusalem.

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wenige Artikel der Basic Laws nämlichsind mit besonderen Sicherungen in derWeise versehen worden, daß ihre Ände­rung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.Solche "entrenched clauses" finden sich '

zum Beispiel in Art. 4, 44 und 45 des BasicLaw über die Knesset (KnG) und in Art. 42des Basic Law über die Regierung. In demberühmten und vielzitierten Fall Berg­man'J aus dem Jahre 1969 hat der HighCourt of Justice zum ersten Mal ein vomParlament beschlossenes Gesetz für nich­

tig erklärt, weil es im Widerspruch zueinem Basic Law stand. Die Entscheidungberuhte allein darauf, daß das für nichtigerklärte Gesetz nach Auffassung des Ge­richts inhaltlich gegen den in Art. 4 KnGgenannten Grundsatz der gleichen Wahlverstieß, ohne mit der in diesem Artikel

ausdrücklich vorgesehenen absolutenMehrheit der Abgeordneten verabschiedetworden zu sein. Im Grunde ging es alsonicht um eine Beschränkung der Legisla­tivmacht als solcher, sondern um die Frage

(Foto: dp')

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nach der erforderlichen qualifiziertenMehrheit, vor allem um die Bindung derKnesset an selbstgesetzte Erschwerungenfür Rechtsänderungen und die Kontroll­kompetenz des Gerichts. Aber immerhinund bedeutend genug: Hier hat das Ge­richt für sich überhaupt das in späterenEntscheidungen (trotz auffälliger Vermei­dung prinzipieller Aussagen über die Justi­ziabilität von Parlamentsgesetzen) bekräf­tigteRecht reklamiert und die KompetenzinAnspruch genommen, Gesetze auf ihreGültigkeit hin zu überprüfen. Es hat die

.Idee absoluter Parlamentssouveränität

endgültig verabschiedet, indem es dieMöglichkeit und Wirksamkeit der Bin­dung späterer Körperschaften durch Ent­scheidungen ihrer Vorgänger bejaht.

Die rechtliche Grundordnung derStaatsorganisation

Israel hat sich bislang acht als solche be­zeichnete Basic Laws gegeben. Sie betref­fen die Knesset (1958), die Bodengüter(1960), den Staatspräsidenten (1964), dieRegierung (1968), die Staatswirtschaft';(1975), die Armee (1976), Jerusalem alsHauptstadt Israels (1980) und die Ge­richtsbarkeit (1984). Die Gesetzeswerkedecken einen guten Teil des Bereiches

:ab, der den organisatorischen Abschnitt.von Verfassungsurkunden auszumachenpflegt. Inhaltlich umschreiben sie an­nähernd den Typus einer parlamentari­.schenDemokratie westlicher Prägung, wie'ihnauch das Grundgesetz für die Bundes­epublik Deutschland repräsentiert.. Als legislatives Organ fungiert die Knes­

et, ein Einkammerparlament mit 120 Ab-; eordneten, vierjähriger Wahlperiode und

eitgehend unbeschränktem Selbstauflö­ungsrecht ". Die Besonderheit, daß die

:Knesset sowohl Gesetzgebungskörper­schaft als auch gewissermaßen permanent

tagende Konstituante ist, steigert die Be­deutung dieses ganz von den Parteien do­minierten, direktdemokratisch legitimier­ten Organs noch. Das Parlament kontrol­liert die von ihrem Vertrauen abhängige,kollegial organisierte Regierung. Ähnlichwie beim deutschen Bundespräsidentenfallen dem auf fünf Jahre gewählten Staats­

präsidenten überwiegend zeremoniell­repräsentative Aufgaben zu. Die weltlicheRechtsprechung ist als unabhängige Instanzausgestaltet.

Eine Besonderheit stellt der Staatskon­

trolleur dar, dem allerdings kein Basic Lawgewidmet ist. Es handelt sich hierbei umeinen von der Regierung unabhängigen,nur der Knesset verantwortlichen Beauf­

tragten mit umfassenden Kontroll- undÜberprüfungsrechten aller staatlichen undkommunalen Behörden, in dessen Amt dietypischen Aufgaben eines Ombudsmannesmit denen von Rechnungshöfen kombi­niert sind. Der vom Staatspräsidenten auffünf Jahre ernannte, tatsächlich aber voneinem Ausschuß der Knesset definitiv be­stimmte Staatskontrolleur kann seine Er­

mittlungen sogar in justizförmiger Weiseausgestalten; doch stehen ihm keine admi­nistrativen Kompetenzen zu. Seine demParlament erstatteten Berichte finden in

der Öffentlichkeit regelmäßig großesInteresse .

Grundrechte werden nicht

ausdrücklich geschützt

Ein Basic Law über Menschen- und Bür­

gerrechte gibt es bislang nicht. Mehrmalsvorgelegte Gesetzentwürfe haben bislangin der Knesset keine Mehrheit gefunden.Versuche, aus der Unabhängigkeitserklä­rung einen Kanon von Freiheits- undGleichheitsrechten herauszulesen, warenvon Beginn an zum Scheitern verurteilt.Denn dort hieß es: "Der Staat Israel ...

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wird völlige gesellschaftliche und politi­sche Gleichberechtigung allen seinen Bür­gern gewährleisten ohne Unterschied desGlaubens, der Rasse und des Geschlechts.Er wird die Freiheit des Glaubens, des Ge­wissens, der Sprache, der Erziehung undder Kultur verbürgen." Man erkennt: Hiersind Leitlinien für eine künftige Verfassungenthalten, vielleicht auch Staatszielbestim­

mungen und Rechtsauslegungsdirektiven,aber keine subjektiven Rechte des Indivi­duums.

Gleichwohl ist vom sachlichen Gehalt

her die Idee grundlegender Freiheitsver­bürgungen durchaus lebendig und wirk­sam. Als wesentlicher Motor der Entwick­

lung hat sich hierbei die Rechtsprechungdes High Court of Justice erwiesen, derdiese Rolle auch durchaus selbstbewußtfür sich reklamiert. In einem Urteil aus

dem Jahre 1971 führt das Gericht aus:

"In unserem Staat, wo keine Verfassung aus­

drücklich die Grundrechte der Bürger schützt,ist dieses Gericht in seiner Funktion als Hohes

Gericht für die Gerechtigkeit berufen, diese

Rechte zu wahren und dem Bürger die bean­

tragte Hilfe zu gewähren, wenn eine seinerGrundfreiheiten durch einen Akt der Behörden

verletzt ist." .2

Die wichtigste Quelle für die Grund­rechtsentwicklung in Israel bildet derzeitalso die Judikatur des Obersten Gerichts­hofes. " Ansatzpunkte für· die Anerken­nung von Grundrechten findet das Gerichtvor allem in allgemeinen Rechtsgrundsät­zen, im Common Law, im Rechtsstaatsge­danken sowie im Demokratieprinzip. DieMeinungs- und Pressefreiheit ist ja, um nurein Beispiel zu nennen, für eine demo­kratische Staatsordnung geradezu konsti­tutiv. Noch immer aber steht die Ablei­

tung grundrechtsähnlicher Verbürgungendurch die Rechtsprechung unter dem Vor­behalt einer dem nicht zuwiderlaufenden

Rechtsetzung der Knesset.

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Ein Verfassungsentwurf für Israel

Bald schon könnte sich dies entscheidend

ändern. Denn aus Anlaß des vierzigjähri­gen Staatsjubiläums haben Rechtswissen­schaftler unter dem Vorsitz von Professor

Uriel Reichmann (Universität Tel Aviv)einen kompletten Verfassungsentwurf aus­gearbeitet.44 Dieser schreibt nicht nur be­reits Erreichtes fest oder gewisse Trendsfort, sondern setzt in manchem völlig neuan. Auffällig ist zunächst der breitgefächer­te Grundrechtskatalog, der Menschen­würde, Gleichheit, Freizügigkeit, Schutzvor willkürlicher Verhaftung und der Pri­vatsphäre, faires Verfahren vor Gericht,Religions-, Gewissens- und Meinungsfrei­heit, Freiheit der Kunst, der Wissenschaftund der Forschung garantiert. Hervorste­chend ist daneben die Stärkung plebiszitär­cäsaristischer Elemente durch die vorgese­hene Direktwahl des Ministerpräsidenten(bei gleichzeitiger Schwächung der zurZeit außergewöhnlich starken Position dereinzelnen Minister); zudem soll das Landin 60 Wahlkreise eingeteilt und das Wahl­recht um Elemente der Personenwahl an­

gereichert werden. Zumindest die beidenletztgenannten Änderungen sind der Be­hebung offensichtlicher Defizite des politi­schen Systems zu dienen bestimmt: der in­stitutionellen Schwäche des Ministerpräsi­denten (was von Ben Gurion und GoldaMeir durch Charisma und Sachauto6tiit

überspielt werden konnte) sowie dem feh­lenden Einfluß der Wähler auf die perso­nelle Zusammensetzung des Parlamentsaufgrund des strikt proportionalen Ver­hältniswahlrechts mit starrem Listen­

system, wobei das gesamte Staatsgebieteinen Wahlkreis bildet. Beinahe von selbst

versteht sich, daß der Entwurf die Verfas­

sung mit übergesetzlichem Rang ausstattetund ihre Änderung erschwerten Voraus­setzungen unterliegt: Gesetze, die im

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Widerspruch zur Verfassung stehen, sindnichtig;Änderungen bedürfen einer Mehr­heit von zwei Dritteln der Knesset. Und

natürlich wird ein Verfassungsgericht in­stalliert.

Grenzen einer Verfassung

Dieser in sich konsequente Versuch derEtablierung eines demokratischen Verfas­sungsstaates verdient ohne jeden Zweifeleineintensive Diskussion. Angesichts d~rskizzierten politischen und gesellschaftli­chenHintergründe müssen seine Realisie­rungschancen aber wohl eher skeptisch be­urteilt werden. Zudem drängt sich bei.erster Durchsicht der Eindruck auf, daßeine Reihe zentraler Probleme (wie etwadasder Staatsangehörigkeit) auf die Ebene'derGesetzgebung verschoben, andere nurformelhaft-terminologisch angefaßt wer­den. Unerwähnt bleibt der prekäre Statusderarabischen Bevölkerung in den besetz­tenGebieten. Daß die Frage nach einer Be­wältigung dieses Konfliktherdes (Koexi­stenzordnung, Minoritätenstatus, Bi-Na­tionalität oder Deportation?) ein Kardinal­problem Israels darstellt, das die innerjüdi­schen Auseinandersetzungen zugleichüberschattet und zuspitzt, bedarf nicht erstseit den jüngsten Ereignissen (Palästinen­seraufstand im Dezember 1987) keinerweiteren Erläuterung.

Das mutmaßliche Scheitern des Ent­

wurfes ist allein deshalb zu bedauern, weileineReihe evidenter Gründe für eine Ver­

fassungsprechen: die Sicherung der Men­schenrechte, aber auch der verringerte,Einfluß von Tagesmajoritäten sowie ganzallgemein der durch die ,Yersteifung derpolitischen Dynamik" H bewirkte legiti­mierende wie limitierende, dem Staat,Maß und Form" verleihende Effekt ver­fassungsrechtlicher Stabilisierung, Ratio­nalisierung und Entlastung des politischen

Prozesses 46, der auch der Freiheit des ein­zelnen dienlich ist.

Indes hat auch der moderne Verfas­

sungsstaat seine hier nur knapp und un­vollständig anzudeutenden Strukturpro­bleme. Diese manifestieren sich zum Bei­

spiel darin, daß er, wiewohl auf den demo­kratischen Prämissen der Freiheit und

Gleichheit beruhend, scheinbar parado­xerweise die Staatsbürgergesellschaft anbestimmte sachliche Grundentscheidun­

gen bindet, die von einer anderen Genera­tion getroffen worden sind. Offenkundigwird so das souveräne Volk der Gegenwartdem Verfassunggeber der Vergangenheitunterworfen 47 - eine Mehrheit von ge­stern herrscht über die Mehrheit von heu­

te. Hinzu kommt, daß nur die Institutiona­lisierung einer effektiven Verfassungsge­richtsbarkeit den Normen der VerfassungWirksamkeit zu verleihen vermag. Wenndie authentische und für alle Staatsgewal­ten verbindliche Auslegung der Verfassungnun einem selbstbewußten, diese Kompe­tenzen extensiv ausschöpfenden Gerichtobliegt, kann es im Wege "negativer Ge­setzgebung" zu einer unter demokrati­schen Gesichtspunkten bedenklichen Juri­difizierung des Politischen bis hin zur Blok­kade des pluralen Prozesses freier Willens­bildung kommen. Wegweisende gesell­schaftspolitische Grundentscheidungenkönnen so, wie die Geschichte des Supre­me Court in den USA lehrt, zeitweiligunter die Kuratel einer noblesse des robes

geraten. Der ebenfalls der amerikanischenVerfassungsgeschichte entlehnbare Hin­weis, daß das Verfassungsgericht auch undgerade als Motor des Fortschritts fungiertund (ohne Änderung des Verfassungstex­tes !) den Abbau der Rassendiskriminie­rung entscheidend vorangetrieben hat,ändert an dem prinzipiellen Befund nichts,sondern demonstriert nur seine unter­

schiedlichen politischen Effekte. In der

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Generationenfrage und der funktionalenBegrenzung der Verfassungsgerichtsbar­keit liegen also die strukturellen Problemedes Verfassungsstaates - und nicht, wieLord Diplock meint", darin, daß Kodifi­kationen automatisch zur Verengung derMenschenrechte beitrügen, weil man nurnoch auf den Buchstaben und nicht mehr

auf ihren Sinngehalt achten würde.Im Falle Israels kommt hinzu, daß das

Land unter den zur Zeit obwaltenden Um­ständen kaum zu einem Akt der Verfas­

sunggebung fähig scheint, ein solcher zu­dem kontraproduktive Effekte zeitigenund der staatlichen Integration abträglichsein könnte. Für Israel wie für jeden ande­ren Staat gilt schließlich: Keine Verfassungkann allein als rechtstechnisches Kon­strukt zentrale Bestands- und Realisie­

rungsvoraussetzungen freiheitlicher Ge­sellschaften gleichsam aus sich selbst her­aus schaffen. Die Freiheitlichkeit und Sta­

bilität eines politischen Gemeinwesenshängt am Ende weniger von der Existenzeiner feierlich verkündeten Urkunde ab als

vom politischen Bewußtsein der Staats­bürger, ihren demokratischen Tugenden,ihrem Freiheitswillen, ihrem bürgerschaft­lichen Engagement, ihrer Toleranz undnicht zuletzt: ihrer Friedensbereitschaft.

Überarbeitete und mit Anmerkungen versehene Fas­sung eines Vortrags, den der Verfasser im Winter­semester 1987/88 bei einem vom .Collegium Iudai­cum' der B,'yerischen Julius-Maximilians-Universi­tät Würzburg veranstalteten Israel-Symposium hielt.

1 Her~/, Ib.: Der Judenstaat, 1896; jetzt auch abge­druckt in: ders.: .Wenn ihr wollt, ist es kein Mär­

chen", hrsgg. v. J. Schoeps, 2. Auf!. 1985, S. 195 ff.­2 Zur Gründung des Staates Israel und der Vorge­schichte vgl. Weiß, G.: Die Entstehung des StaatesIsrael, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches

Recht und Völkerrecht, Bd. XIII (1950/51), S. 146 ff.,

786 H.; Klinghoffer, H.: Die Entstehung des StaatesIsrael, in: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts GöR),N. F. Bd. 10 (1961), S. 439 ff.; Freudenheim, Y.: DieStaatsordnung Israels, 1963, S. 3 ff.; Röhring, H.-H.:

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Die Entstehungsgeschichte des Staates Israel, in:Israel - Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, hrsgg. v.K. Sontheimer, 1968, S. 10 ff. - 3 Dazu ausführlich

EIstrm, D. R.: Israel. The Making of a Nation, 1963,S. 16 ff. - • Ausführliche geschichtliche Gesamtdar­stellung: Sachar, H. M.: A History of Israel. From theRise of Zionism to Dur Time, 1977. - 5 Klinghof­fer, H. .JöR N. F. Bd. 10 (1961), S. 448 ff. - 6Die pro­visorische Staatsversammlung hatte noch am Tageder Verkündung der •.Lawand Administration Ordi­nance" (Neugliederungsgesetz vom 19. Mai 1948)vonder in Art. 9 vorgesehenen Möglichkeit zur Erklärungdes Staatsnotstandes Gebrauch gemacht, und dieseauf drei Monate befristete Maßnahme ist seitdem stets

verlängert worden. - 7 Badi, J: Religion und Staat inIsrael, 1961, S. 27 ff.; Eisenstadt, S. N.: Die israelische

Gesellschaft, 1973, S. 308 ff.; zu typischen Fällen vgl.Falk, Z. W: Religion und Staat in Israel, in: Verfas­sung und Recht in Übersee, 5. Jg. (1972), S. 423 ff.,und Englard, J.: Die Stellung des jüdischen Rabbinatsim Rahmen des Staates Israel, in: Menschenrechte,Föderalismus, Demokratie. Festschrift zum 70. Ge­

burtstag von Werner Kägi, 1979, S. 101 ff. (105 ff.).­• Dazu Loewenstein, K.: Verfassungslehre, 1959,S. 127 ff.; Scheuner, U.: Verfassung (1963), in: den.:Staatstheorie und Staatsrecht, 1978, S. 171ff.; Badura,

R: Art. Verfassung, in: Evangelisches Staatslexikon,3. Au!1. 1987,Sp. 3737 ff.; Hofmann, H.: Zur Idee desStaats grundgesetzes, in: ders.: Recht - Politik - Ver­

fassung, 1986, S. 261 ff. - 9 Statt aller: Bryde, 8.-0.:Verfassungsentwicklung, 1982, S. 27 ff., 42 ff.;Stern, K.: Das Staatsrecht der BundesrepublikDeutschland, Bd. I, 2. Auf!. 1984, S. 69 ff., 103 ff. ­

IOZum Beispiel Kanada 1982. Dazu McWhinney, E.:The Canada Act and the Constitution Act, 1982, in:

JöR N. E Bd. 32 (1983), S. 625 ff.; ferner Bothe, M.:La

protection des droits fondamentaux au Canada, in:JöR N. E Bd. 35 (1986), S. 267 ff. _11 Dazu im einzel­

nen: Klinghoffer, H. :JöR N. F. Bd. 10 (1961), S. 456ff.- 12 Das ist ungeachtet der erstaunlich kurzen Frist­setzung jedenfalls dem englischen Text zufolge tIß­

deutig (wie alle anderen Dokumente zitiert nach: La­

hav, RlBlaustein, R M.: Israel, in: A. P.Blaustein/G.H.Flanz (eds.): Constitutions of the Countries of theWorld. Bd. VIII, New York 1987). Anders für die offi­zielle hebräische Fassung Klinghoffer, H.: JöR N. F.Bd. 10 (1961), S. 458: die Frist beziehe sich auf die

Wahl der Verfassunggebenden Versammlung. ­13 Vgl. zum folgenden Rackman, E.: Israel's EmergingConstitution 1948 - 51, 1955; Kraines, 0.: Govern­ment and Politics in Israel, 1961, S. 24 ff.; Freuden­

heim. Y. (Anm. 2), S. 10 ff.; Klinghoffer, H. JöRN. F. ßd. 10 (1961), S. 477 ff. - 14 Das Gesetz datiertvom 16. Februar 1949. - 15 Kraines, O. (Anm. 13),S. 31; l.ikho'1)ski, E. S.:Israel's Parliament, 1971,S.17.

1301, Israel ~I-----------------

- 16 Loewenstein, K.: Über Wesen, Technik und

Grenzen der Verfassungsänderung, 1961, S. 30,Fn. 44. - 17 Text bei Freudenheim, Y. (Anm. 2), S. 38;etwas andere Übersetzung bei Klinghoffer, H.: JöRN. F. Bd. 10 (1961), S. 481. - 18 Kraines, O. (Anm. 13),

S. 27. Vgl. auch Zemach, Y.S. : Political Questions inthe Court, 1976, S. 23 ff. - 19 Zu diesen sogenannten.Basic Laws" siehe in diesem Beitrag ab S. 1295. ­20 Klinghoffer, H.: JöR N. F. Bd. 10 (1961), S. 460. ­21 Dazu Dreier, H.: Der Ort der Souveränität, in:

ders.lHofmann,J. (Hrsg.): Parlamentarische Souverä­nität und technische Entwicklung, 1986, S. 11 ff.(24 ff.). - Die Parallelen mit Israel beleuchtet Lik­hovski, E. S. (Anm. 15), S. 73 ff., 191 ff. - 22 Wahl, R.:

Der Vorrang der Verfassung, in: Der Staat 20 (1981),S. 485 ff. (487). - 23 Vgl. neudenheim, Y. (Anm. 2),S.39 f.; Klein, c.: A New Era in Israel's Constitutio­

nal Law, in: Israel Law Review 6 (1971), S. 376 ff.(382); Shamgar, M.: On the Written Constitution, in:Israel Law Review 9 (1974), S. 467 ff. (471); Bin­

Nun, A.: Einführung in das Recht des Staates Israel,1983, S. 29. - 24 Siehe Stern, K.: Grundideen

europäisch -amerikanischer Verfassungsstaa tl ichkeit,1984;Steinberger, H.: 200 Jahre amerikanische Bun­desverfassung, 1987. - 2S SO Art. 1 des Gesetzes überdie Zionistische Weltorganisation und die JüdischeVertretung vom 24. November 1952. - 26 Law of Re­turn (Heimkehrgesetz) vom 5. Juli 1950; dazu aus­führlich Klinghoffer, H.: Verfassungsrechtliche Pro­bleme Israels, in: JöR N. F. Bd. 24 (1975), S. 501 ff.(534 ff.). - 27 Gera-GTÜnbaum, j.lZwergbaum, A.:Das Staatsangehörigkeitsrecht von Israel, 2. Auf!.1974, S. 19 ff. - 28 Im einzelnen Klinghoffer, H.: JöRN. F. Bd. 24 (1975), S. 504 H. - 29 Diese besonders inder Debatte 1949 vorgetragenen Argumente sind dar­gestellt bei Rackman, E. (Anm. 13), S. 112H. und neu­denheim, Y. (Anm. 2), S. 34 H.; zur Identitätsproble­matik Eisenstadt, S. N. (Anm. 7), S. 369 H.; Fein, L.].:Politics in Israel, 1967, S. 63ff., 156 ff. - 30 Zitiert nach

Sontheimer, K.: Israel - ein Staat wie jeder andere?,

in: Israel - Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, hrsgg.von dems., 1968, S. 281 H. (305). - 31 Grundlegendzur Stellung der Religionsgemeinschaften Rubin­stein, A.: Law and Religion in Israel, in: Israel Law

Review 2 (1967), S. 380 H.; siehe auch Bin-Nun, A.

(Anm. 23), S. 18 ff. - 32 Vgl. Rendtoiff, R.: Die religiö­sen und geistigen Wurzeln des Zionismus, in: Aus Po­litik und Zeitgeschichte, B 49/1976, S. 3 H. - JJ Wolf/­sohn, M.: Israel. Politik - Gesellschaft - Wirtschaft,2. Auf!. 1987, S. 107 f., 207. - 34 Ausführlich zur

bunten Parteienlandschaft Wolffsohn, M.: Politik inIsrael, 1983. - 3S Instruktiv die verzwickte Diskus­

sion um die Frage: ,:Who is a Jew" ? - Vgl. hierzu dengleichnamigen Aufsatz von Akzin, B. in: Israel LawReview 5 (1970), S. 259 ff.; ferner Klinghoffer, H. JöRN. F. Bd. 24 (1975), S. 523 H.; Rendtorff, R.: Ist Israel

ein theokratischer Staat?, in: Aus Politik und Zeitge­schichte, B 10/1979, S. 30 ff. (35 H.). - 36 Englard,].(Anm. 7), S. 102. - 37 Ausführlicher Dreier, H.: Staat­

liche Legitimität, Grundgesetz und neue soziale Be­wegungen, in: Demokratie und Wirtschaft, hrsgg. v.J. Marko/ A. Stolz, 1987, S. 139 H. (152 H.). - 38 Lik­hovski, E. S. (Anm. 15), S. 19. - 39 Klein, C. (Anm.23), S. 376 H.; siehe auch Likhovski, E. S. (Anm. 15),S. 216 H. - 40 Dazu und zu den Folgefällen außerKlein, C. (Anm. 23) und Zemach, Y.S. (Anm. 18),S. 58 ff. vor allem Klinghoffer, H.: Verfassungsrecht­liche Fragen in der Rechtsprechung Israels, in: JöRN. F. Bd. 36 (1987), S. 219 H. (227 ff., 242 H.). - 41 Imeinzelnen Klinghoffer, H.: JöR N. F. Bd. 14 (1965),S. 431 H. - 42 Zitat nach Bin-Nun, A. (Anm. 23), S. 46.

- 43 Vgl. Hausner, G.: The Rights of the Individual inCourt, in: Israel Law Review 9 (1974), S. 477 H.;Shapira, A.: The Status of Fundamental IndividualRights in the Absence of a Written Constitution, ebd.,S. 497 H; Zemach, Y.S. (Anm. 18) S. 30 ff. - 44 A Con­stitution for the State of Israel, Tel-Aviv o. J. (hekto­graphiert). - 4S Loewenstein, K. (Anm. 16), S. 9. ­46Hesse, K.: Grundzüge des Verfassungsrechts derBundesrepublik Deutschland, 14. Auf!. 1984, Rn.16ff. - 47 Zu diesem Problem Preuß, U. K.: PolitischeVerantwortung und Bürgerloyalität, 1984, S. 11 H.;Hofmann, H. (Anm. 8), S. 294 f.; Graf Kielmans­egg, P.: Das Verfassungsparadox, in: Politik, Philoso­phie, Praxis. Festschrift für Wilhelm Hennis zum 65.Geburtstag, 1988, S. 397 ff. - 48 Lord Diplock: On theUnwritten Constitution, in: Israel Law Review 9

(1974), S. 463 H.

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