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28. 3. 12 Hessisches Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts und zur Bestim- mung der zuständigen Behörde nach Art. 238 Abs. 2 des Einführungsge- setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie zur Änderung von Rechtsvor- schriften ................................................................................................................ FFN 512-87; ändert FFN 512-87, 300-41, 50-1, 511-34; hebt auf FFN 512-86; FFN 230-7 50 H 13614 49 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2012 Tag Inhalt Seite Nr. 5 Ausgegeben zu Wiesbaden am 5. April 2012 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 ................................................. Zu FFN 323-143 und 323-145 57

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28. 3. 12 Hessisches Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts und zur Bestim -mung der zuständigen Behörde nach Art. 238 Abs. 2 des Einführungsge-setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie zur Änderung von Rechtsvor-schriften ................................................................................................................

FFN 512-87; ändert FFN 512-87, 300-41, 50-1, 511-34; hebt auf FFN 512-86; FFN 230-7

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H 13614

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Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2012

Tag Inhalt Seite

Nr. 5Ausgegeben zu Wiesbaden am 5. April 2012

– Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hessischen Besoldungs-und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 .................................................

Zu FFN 323-143 und 323-145

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Artikel 11)2)

Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Gaststätten-gewerbe, soweit in die sem Gesetz nichtsanderes bestimmt ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinnedieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmä-ßig Getränke oder Speisen zum Verzehran Ort und Stelle verabreicht, wenn derBetrieb jedermann oder be stimmten Per-sonenkreisen zugänglich ist.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzesüber den Ausschank alkoholischer Ge-tränke finden auch auf Vereine und Ge-sellschaften Anwendung, die kein Gast-stättengewerbe betreiben; dies gilt nichtfür den Ausschank an Beschäftigte dieserVereine oder Gesellschaften.

(4) Der Betrieb eines Gaststättenge-werbes als Reisegewerbe im Sinne des§ 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung richtet sich nach den Vorschriften des Ti-tels III der Gewerbeordnung sowie denaufgrund dieser Vorschriften erlassenenRechtsverordnungen.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die Aus-übung des Gaststättengewerbes in

1. Kantinen für Betriebsangehörige, Be-treuungseinrichtungen der im Inlandstationierten ausländischen Streitkräf-te, der Bundeswehr, der Bundespolizeioder der in Gemeinschaftsunterkünf-ten untergebrachten Polizei und

2. Luftfahrzeugen, Personenwagen vonEisenbahnunternehmen und anderenSchienenbahnen, Schiffen und Reise-bussen anlässlich der Beförderung vonPersonen.

§ 2

Anwendbarkeit der Gewerbeordnungund der Dienstleistungs-

Informationspflichten-Verordnung

Auf Gaststättengewerbe im Sinne die-ses Gesetzes sind die Gewerbeordnungund die Dienstleistungs-Informations -pflichten-Verordnung vom 12. März 2010(BGBl. I S. 267) anzuwenden, soweit indiesem Gesetz nichts anderes bestimmtist.

§ 3

Verfahren bei Alkoholausschank

(1) Für den Ausschank alkoholischerGetränke im Gaststättengewerbe gilt § 14Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung mitder Maßgabe, dass die Gewerbeanzeigespätestens sechs Wochen vor Beginn desGaststättengewerbes der zuständigen Be-hörde mit folgenden, nicht mehr als dreiMonate alten Unterlagen vorzulegen ist:

1. ein Nachweis über das beantragteFührungszeugnis zur Vorlage bei derBehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundes-zentralregistergesetzes in der Fassungvom 21. September 1984 (BGBl. IS. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 15. Dezember 2011(BGBl. I S. 2714),

2. ein Nachweis über die beantragteAuskunft aus dem Gewerbezentralre-gister zur Vorlage bei der Behördenach § 150 Abs. 5 der Gewerbeord-nung,

3. ein Auszug aus dem vom Insolvenzge-richt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insol-venzordnung vom 5. Oktober 1994(BGBl. I S. 2866), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 20. Dezember 2011(BGBl. I S. 2854), und vom Vollstre-ckungsgericht nach § 915 Abs. 1 derZivilprozessordnung zu führendenVerzeichnis und

4. eine Bescheinigung in Steuersachen.

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erstattungder Gewerbeanzeige nach Satz 1 eine an-dere Person zur Vertretung nach Gesetz,Satzung oder Gesellschaftsvertrag beru-fen, so ist dies unverzüglich der zuständi-gen Behörde unter Vorlage der in Satz 1genannten Unterlagen anzuzeigen. Satz 2gilt auch, wenn sich Gastgewerbetreiben-de nach Erstattung der Gewerbeanzeigenach Satz 1 zur Ausübung des Gaststät-tengewerbes einer Stellvertreterin odereines Stellvertreters bedienen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für den Ausschankvon alkoholischen Getränken, wenn dieseals unentgeltliche Nebenleistung in ge-ringen Mengen oder an Hausgäste inVerbindung mit einem Beherbergungsbe-trieb abgegeben werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat die zu-ständige Behörde unverzüglich nach Er-stattung der Gewerbeanzeige die Zuver-lässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ih-rer gesetzlichen Vertretung oder Stellver-tretung zu überprüfen und das Ergebnisdieser Überprüfung auf Verlangen amt-lich zu bescheinigen.

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1) FFN 512-872) Die §§ 2 und 13 bis 15 dieses Gesetzes dienen der Umset-

zung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-leistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Gesetzzur Neuregelung des Gaststättenrechts und zur Bestim mung der zuständigen

Behörde nach Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften

Vom 28. März 2012

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(4) Die zuständige Behörde kann imEinzelfall auf die Vorlage der Unterlagennach Abs. 1 verzichten und von der Über-prüfung nach Abs. 3 absehen, wenn auf-grund bereits bekannter Tatsachen keineZweifel an der Zuverlässigkeit der Gast-gewerbetreibenden, ihrer gesetzlichenVertretung oder Stellvertretung bestehen;dies teilt sie dem Gastgewerbetreiben-den, ihrer gesetzlichen Vertretung oderStellvertretung mit.

§ 4

Untersagung gastgewerblicherTätigkeiten

(1) Wenn Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass Gastgewerbetreiben-de, ihre gesetzliche Vertretung oder Stell-vertretung die erforderliche Zuverlässig-keit nicht besitzen, insbesondere befürch-ten lassen, dass sie dem Alkoholmiss-brauch, übermäßigem Alkoholkonsumoder der Begehung von Straftaten oderOrdnungswidrigkeiten Vorschub leis-ten oder die Vorschriften des Gesund-heits- und Lebensmittelrechts sowie desArbeits- und Jugendschutzes nicht ein-halten werden, hat die zuständige Behör-de die Ausübung des Gaststättengewer-bes zu untersagen. Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, hat die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bereits denBeginn des Gaststättengewerbes zu un-tersagen.

(2) Wenn die auf den Betrieb einesGaststättengewerbes bezogenen Gewer-beanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 derGewerbeordnung in Verbindung mit § 2,auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, unddie Anzeigen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahr-heitsgemäß oder nicht vollständig erstat-tet werden, kann die zuständige Behördedie Ausübung des Gaststättengewerbesuntersagen.

§ 5

Straußwirtschaften

(1) Für den Ausschank von selbster-zeugtem Wein oder von selbsterzeugtemApfelwein am Ort des Erzeugerbetriebsoder am Wohnsitz der Inhaberin oder desInhabers dieses Betriebs für die Dauervon höchstens vier Monaten im Jahr undzwar zusammenhängend oder in zweiZeitabschnitten (Straußwirtschaft) findet§ 3 keine Anwendung.

(2) Wer eine Straußwirtschaft betrei-ben will, hat der zuständigen Behördespätestens zwei Wochen vor Beginn derStraußwirtschaft schriftlich anzuzeigen:

1. Name und Vorname der Betreiberinoder des Betreibers der Straußwirt-schaft mit ladungsfähiger Anschrift,

2. Ort und Zeitraum des Ausschanks,

3. hinsichtlich des zum Ausschank vorge-sehenen Weines oder Apfelweines

Herkunftsort und -lage der zur Her-stellung verwendeten Trauben oderÄpfel sowie den Ort, an dem dieseFrüchte gekeltert worden sind und derWein ausgebaut worden ist.

§ 6

Vorübergehender Betrieb einesGaststättengewerbes

Wer aus besonderem Anlass das Gast-stättengewerbe vorübergehend ausübenwill, hat dies unter Angabe

1. seines Namens und Vornamens mit la-dungsfähiger Anschrift,

2. des Ortes und des Zeitraums der Aus-übung des Gaststättengewerbes,

3. der zur Verabreichung vorgesehenenSpeisen und Getränke sowie

4. der voraussichtlich zu erwartenden Be-sucherzahl

der zuständigen Behörde spätestens vierWochen vor Beginn des Gaststättenge-werbes schriftlich anzuzeigen. Dies giltnicht für Reisegewerbe im Sinne des § 55Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung undstehendes Gewerbe, das der Anzeige-pflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewer-beordnung, auch in Verbindung mit § 3Abs. 1, unterliegt. Die zuständige Behör-de kann im Einzelfall von der Einhaltungder in Satz 1 bestimmten Frist absehen.

§ 7

Datenübermittlung

Die zuständige Behörde hat die aufden Betrieb eines Gaststättengewerbesbezogenen Gewerbeanzeigen nach § 14Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung inVerbindung mit § 2, auch in Verbindungmit § 3 Abs. 1, und die Anzeigen nach § 5Abs. 2 und § 6 Satz 1 unverzüglich zuübermitteln an:

1. die zuständige untere Bauaufsichtsbe-hörde zur Wahrnehmung der ihr nach§ 53 Abs. 2 der Hessischen Bauord-nung in der Fassung vom 15. Januar2011 (GVBl. I S. 46, 180) obliegendenAufgaben und

2. die zuständige untere Lebensmittel-überwachungsbehörde zur Wahrneh-mung der ihr nach § 39 Abs. 1 bis 5des Lebensmittel- und Futtermittelge-setzbuchs in der Fassung vom 22. Au-gust 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 15. März2012 (BGBl. I S. 481), obliegendenAufgaben.

Dabei sind die Gewerbeanzeigen nachSatz 1 jeweils nur mit den Angaben derFeld-Nummern 1, 3, 4, 4a, 9, 11 bis 13, 15und 17 zu übermitteln. Im Falle des § 6hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde zur Durchführung steuer-rechtlicher Vorschriften sowie an die Poli-zeibehörde zur Erfüllung polizeilicherAufgaben zu erfolgen. Die Empfängerdürfen die Daten nur zu dem Zweck ver-

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wenden, zu dessen Erfüllung sie ihnenübermittelt wurden.

§ 8

Auskunft und Nachschau

(1) Gastgewerbetreibende, deren Stell-vertretung sowie Vertretungsberechtigteund die mit der Leitung des Betriebs be-auftragten Personen (Auskunftspflichtige)haben der zuständigen Behörde auf Ver-langen die für die Überwachung desGaststättengewerbes erforderlichen Aus-künfte unentgeltlich und unverzüglich zuerteilen.

(2) Die von der zuständigen Behördemit der Überwachung des Gaststättenge-werbes beauftragten Personen sind be-fugt, zu diesem Zweck Grundstücke undGeschäftsräume der Auskunftspflichtigenzu betreten, dort Prüfungen und Besichti-gungen vorzunehmen und in die ge-schäftlichen Unterlagen Einsicht zu neh-men. Das Grundrecht der Unverletzlich-keit der Wohnung (Art. 13 des Grundge-setzes, Art. 8 der Verfassung des LandesHessen) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Auskunftspflichtige können dieAuskünfte auf solche Fragen verweigern,deren Beantwortung sie selbst oder einender in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-prozessordnung bezeichneten Personender Gefahr strafgerichtlicher Verfolgungoder eines Verfahrens nach dem Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten aussetzenwürde.

(4) Abs. 1 bis 3 finden auch bei fehlen-der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbin-dung mit § 2, auch in Verbindung mit § 3Abs. 1, und bei fehlender Anzeige nach§ 5 Abs. 2 oder § 6 Anwendung, wennTatsachen die Annahme rechtfertigen,dass ein Gaststättengewerbe im Sinnevon § 1 ausgeübt wird.

§ 9

Sperrzeit

Die für Angelegenheiten der innerenLandesverwaltung zuständige Ministerinoder der hierfür zuständige Minister wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung fürdas Gaststättengewerbe und für öffentli-che Vergnügungsstätten Sperrzeiten fest-zusetzen und dabei die zur Ausführungder Rechtsverordnung zuständigen Be-hörden zu bestimmen. In der Rechtsver-ordnung kann bestimmt werden, dass dieSperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichenBedürfnisses oder besonderer örtlicherVerhältnisse für einzelne Betriebe festge-setzt, verlängert, verkürzt oder aufgeho-ben werden kann. Die zuständige Minis-terin oder der zuständige Minister nachSatz 1 ist befugt, die Ermächtigung nachSatz 1 durch Rechtsverordnung ganz oderteilweise auf nachgeordnete Behörden zuübertragen und dabei zu bestimmen, dassdiese ihre Befugnis auf die ihnen nachge-ordneten Behörden weiter übertragenkönnen.

§ 10

Beschäftigungsverbot undAnordnungen

(1) Die Beschäftigung einer Person imGaststättengewerbe kann Gastgewerbe-treibenden durch die zuständige Behördeuntersagt werden, wenn Tatsachen dieAnnahme rechtfertigen, dass die Persondie für ihre Tätigkeit erforderliche Zuver-lässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Gaststättengewerbe kann diezuständige Behörde jederzeit gegenüberGastgewerbetreibenden Anordnungenzum Schutz der Gäste gegen Ausbeutungund Gefahren für Leben oder Gesundheitund zum Schutz gegen schädliche Um-welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassungvom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), und ge-gen sonstige erhebliche Nachteile, Gefah-ren oder Belästigungen für die Bewohne-rinnen und Bewohner des Betriebsgrund-stücks oder der Nachbargrundstücke so-wie der Allgemeinheit erlassen.

§ 11

Nebenleistungen undallgemeine Verbote

(1) Gastgewerbetreibende oder Drittedürfen neben gastgewerblichen Dienst-leistungen außerhalb der Ladenöffnungs-zeiten nur Zubehörwaren an Gäste abge-ben und ihnen nur Zubehörleistungen er-bringen.

(2) Außerhalb der Sperrzeit dürfen imGaststättengewerbe nur zum alsbaldigenVerzehr oder Verbrauch

1. Getränke und zubereitete Speisen, dieim Gaststättenbetrieb verabreicht wer-den,

2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke,Back-, Tabak- und Süßwaren

an jedermann über die Straße abgegebenwerden.

(3) Im Gaststättengewerbe ist es verbo-ten,

1. Branntwein oder überwiegend brannt-weinhaltige Lebensmittel durch Auto-maten feilzuhalten,

2. alkoholische Getränke an erkennbarBetrunkene zu verabreichen,

3. das Verabreichen von Speisen von derBestellung von Getränken abhängigzu machen oder bei der Nichtbestel-lung von Getränken die Preise zu er-höhen,

4. das Verabreichen alkoholfreier Ge-tränke von der Bestellung alkoholi-scher Getränke abhängig zu machenoder bei der Nichtbestellung alkoholi-scher Getränke die Preise zu erhöhenund

5. alkoholische Getränke in einer Formabzugeben, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigemAlkoholkonsum Vorschub zu leisten.

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(4) Bei Ausschank alkoholischer Ge-tränke sind auch alkoholfreie Getränkezum Verzehr an Ort und Stelle anzubie-ten. Davon ist mindestens ein alkoholfrei-es Getränk nicht teurer anzubieten alsdas billigste alkoholische Getränk. DerPreisvergleich erfolgt hierbei auch auf derGrundlage des hochgerechneten Preisesfür einen Liter der betreffenden Geträn-ke. Die zuständige Behörde kann für denAusschank aus Automaten Ausnahmenzulassen.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 oder§ 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nichtwahrheitsgemäß, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 eine Aus-kunft nicht, nicht wahrheitsgemäß,nicht vollständig oder nicht rechtzeitigerteilt, den Zutritt zu Grundstückenund Geschäftsräumen nicht gestattetoder die Einsicht in geschäftliche Un-terlagen nicht gewährt,

3. einer Rechtsverordnung nach § 9 zu-widerhandelt, soweit sie für einen be-stimmten Tatbestand auf diese Buß-geldvorschrift verweist,

4. einer vollziehbaren Verfügung nach§ 4 oder § 10 Abs. 1 oder einer voll-ziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2zuwiderhandelt,

5. entgegen § 11 Abs. 1 und 2 Waren,Getränke oder Speisen abgibt oderLeistungen erbringt,

6. einem Verbot des § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis4 über das Feilhalten oder die Verab-reichung von Getränken, Lebensmit-teln oder Speisen oder über die Erhö-hung des Preises zuwiderhandelt,

7. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 alkoholi-sche Getränke in einer Form abgibt,die geeignet ist, dem Alkoholmiss-brauch oder dem übermäßigen Alko-holkonsum Vorschub zu leisten,

8. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein alko-holfreies Getränk nicht anbietet oder

9. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3nicht mindestens ein alkoholfreies Ge-tränk nicht teurer als das billigste alko-holische Getränk anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann miteiner Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahn-det werden.

§ 13

Anerkennung

Gastgewerbetreibende anderer Bun-desländer dürfen in Hessen abweichendvon dem in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Ver-fahren alkoholische Getränke im Gast-stättengewerbe ausschenken, wenn sieden Nachweis einer abgeschlossenen,

nicht länger als ein halbes Jahr zurücklie-genden behördlichen Überprüfung er-bringen können, die zur Bestätigung ihrerZuverlässigkeit führte.

§ 14

Einheitliche Stelle

Die Verfahren nach § 3 Abs. 1, § 5Abs. 2 und § 6 können über eine einheitli-che Stelle nach Teil V Abschnitt 1a desHessischen Verwaltungsverfahrensgeset-zes abgewickelt werden.

§ 15

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

(1) Werden Gastgewerbetreibende voneiner Niederlassung in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Unionoder in einem Vertragsstaat des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschafts-raum aus im Geltungsbereich dieses Ge-setzes vorübergehend selbstständig ge-werblich tätig, so sind die Anzeigepflich-ten des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 sowie die in § 5 Abs. 1 angeordneteBeschränkung des Betriebs von Strauß-wirtschaften auf den Ort des Erzeugerbe-triebs oder den Wohnsitz der Inhaberinoder des Inhabers dieses Betriebs nichtanzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeitaus einem anderen Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union oder Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum heraus zur Umgehung dergenannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor,wenn Gastgewerbetreibende von einemanderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder einem Vertragsstaat des Ab-kommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum aus ganz oder überwiegendim Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigwerden.

§ 16

Zuständigkeiten

Die für das Gewerberecht zuständigeMinisterin oder der hierfür zuständigeMinister wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung die für die Ausführung diesesGesetzes zuständigen Behörden zu be-stimmen, soweit in diesem Gesetz nichtsanderes bestimmt ist.

§ 17

Übergangsvorschrift

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretensdieses Gesetzes zum Alkoholausschanknach dem Gaststättengesetz in der Fas-sung vom 20. November 1998 (BGBl. IS. 3418), zuletzt geändert durch Gesetzvom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),in der bis zum 30. April 2012 geltendenFassung berechtigt ist, muss insoweit kei-ne Anzeige nach § 3 Abs. 1 erstatten. So-weit nach § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewer-beordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1

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des Gaststättengesetzes in der bis zum 30. April 2012 geltenden Fassung eineReisegewerbekarte nicht erforderlich ist,gilt dies fort. Aufgrund von § 5 des Gast-stättengesetzes in der bis zum 30. April2012 geltenden Fassung ergangene Auf-lagen und Anordnungen gelten fort.

§ 18

Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt das Gaststätten-gesetz.

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage desauf die Verkündung folgenden Kalender-monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel 23)

Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes

In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Hessi-schen Gaststättengesetzes vom 28. März2012 (GVBl. S. 50) wird die Angabe „915“durch „882b“ ersetzt.

Artikel 34)

Änderung der Delegationsverordnung

Die Delegationsverordnung vom 12. De-zember 2007 (GVBl. I S. 859) wird wiefolgt geändert:

1. § 11 erhält folgende Fassung:

㤠11

Gewerbeordnung

(1) Die Ermächtigung, durch Rechts-verordnung

1. nach § 6b Satz 2 der Gewerbeord-nung im Einklang mit Art. 2 Abs. 2der Richtlinie 2006/123/EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Ra-tes vom 12. Dezember 2006 überDienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. EU Nr. L 376 S. 36) bestimmteVerfahren von der Abwicklungüber die einheitliche Stelle auszu-schließen,

2. nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeord-nung zu bestimmen, dass über § 67Abs. 1 der Gewerbeordnung hinausbestimmte Waren des täglichen Be-darfs auf allen oder bestimmtenWochenmärkten feilgeboten wer-den dürfen,

3. nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeord-nung die zuständigen Behörden fürdie Ausführung der Gewerbeord-nung und der nach diesem Gesetzergangenen Rechtsverordnungenzu bestimmen,

wird der für das Gewerberecht zustän-digen Ministerin oder dem hierfür zu-ständigen Minister übertragen. In denFällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 umfasstdie Verordnungsermächtigung auchdie Befugnis zur Weiterübertragungauf nachgeordnete oder der Aufsichtder für das Gewerberecht zuständigenMinisterin oder des hierfür zuständi-gen Ministers unterstehende Behör-den.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1Nr. 3 wird die Ermächtigung, durchRechtsverordnung nach § 155 Abs. 2der Gewerbeordnung die für den Voll-zug der Vorschriften des Titels VII derGewerbeordnung zuständigen Behör-den zu bestimmen, der für den Ar-beitsschutz zuständigen Ministerinoder dem hierfür zuständigen Ministerübertragen.“

2. § 13 wird aufgehoben.

Artikel 45)

Änderung des HessischenAusführungsgesetzes zum Bundesgesetz

zur vorläufigen Regelung des Rechtsder Indus trie- und Handelskammern

Das Hessische Ausführungsgesetz zumBundesgesetz zur vorläufigen Regelungdes Rechts der Industrie- und Handels-kammern vom 6. November 1957(GVBl. S. 147), zuletzt geändert durchGesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. IS. 716), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Bun-desgesetz“ durch das Wort „Gesetz“ersetzt.

2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. IS. 920)“ durch die Angabe „in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 701-1, veröffentlichtenbereinigten Fassung, zuletzt geändertdurch Gesetz vom 22. Dezember 2011(BGBl. I S. 3044),“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundes-gesetzes“ durch die Worte „Gesetzeszur vorläufigen Regelung des Rechtsder Industrie- und Handelskammern“ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gemeinden und für Ge-meinden ohne eigene Vollziehungsbe-amte die Landkreise sind auf Ersuchender Industrie- und Handelskammerverpflichtet,

1. Beiträge, Sonderbeiträge und Ge-bühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Ge-setzes zur vorläufigen Regelung desRechts der Industrie- und Handels-kammern) einzuziehen oder beizu-treiben und

2. Verwaltungsakte, mit denen eineHandlung mit Ausnahme einerGeldleistung oder eine Duldungoder Unterlassung gefordert wird,zu vollstrecken.

54 Nr. 5 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. April 2012

3) Ändert FFN 512-874) Ändert FFN 300-415) Ändert FFN 50-1

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Für die Einziehung oder Beitreibungnach Satz 1 Nr. 1 ist den Gemeindenoder Landkreisen ein Kostenbeitragvon fünf vom Hundert der einzuzie-henden oder beizutreibenden Beträgezu zahlen. Für die Vollstreckung nachSatz 1 Nr. 2 ist ein Kostenbeitrag von50 Euro zu zahlen. Der Kostenbeitragentsteht, wenn mit der sachlichen Be-arbeitung der Vollstreckungsangele-genheit begonnen worden ist. Unein-bringliche Vollstreckungskosten (Ge-bühren und Auslagen) sind zu erset-zen.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wirdgestrichen.

6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Bundes-gesetzes“ durch die Worte „Gesetzeszur vorläufigen Regelung des Rechtsder Industrie- und Handelskammern“ersetzt.

7. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Bundes-gesetzes“ durch die Worte „Gesetzeszur vorläufigen Regelung des Rechtsder Industrie- und Handelskammern“ersetzt.

Artikel 56)

Änderung der Verordnung überZuständigkeiten nach der Gewerbe-ordnung und dem Gaststättengesetz

sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften

Die Verordnung über Zuständigkeitennach der Gewerbeordnung und demGaststättengesetz sowie über den Betriebvon Straußwirtschaften vom 20. Juni 2002(GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durchGesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. IS. 716), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fas-sung:

„Verordnung über Zuständigkeitennach der Gewerbeordnung und dem

Hessischen Gaststättengesetz“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 wird nach dem Wort„des“ das Wort „Hessischen“ ein-gefügt.

b) In Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe„§ 56a Abs. 2 Satz 1“ durch die An-gabe „§ 56a Abs. 1 Satz 1“ und dieAngabe „§ 56a Abs. 3“ durch dieAngabe „§ 56a Abs. 2“ ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:

„2. Maßnahmen nach § 13bAbs. 1 Satz 2 der Ge-werbeordnung anlässlichvon Verwaltungsverfah-ren nach § 34c Abs. 1Satz 1 Nr. 1 und 4 der Ge-werbeordnung,“

bb) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3und der Punkt am Ende durchein Komma ersetzt.

cc) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

3. In § 2 wird die Angabe „vom 7. De-zember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletztgeändert durch Gesetz vom 10. No-vember 2001 (BGBl. I S. 2992)“ durchdie Angabe „in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletztgeändert durch Gesetz vom 6. Dezem-ber 2011 (BGBl. I S. 2515)“ ersetzt.

4. Der Zweite Abschnitt wird aufgeho-ben.

5. Der bisherige Dritte Abschnitt wird derZweite Abschnitt.

6. § 8 wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fas-sung:

„(1) Der Gemeindevorstand istzuständige Verwaltungsbehörde fürdie Verfolgung und Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten nach

1. den §§ 144 bis 146 und 147aAbs. 2 der Gewerbeordnungund

2. § 12 des Hessischen Gaststät-tengesetzes,

soweit im Folgenden oder in ande-ren Rechtsvorschriften nichts ande-res bestimmt ist.

(2) Die örtliche Ordnungsbehör-de ist zuständige Verwaltungsbe-hörde für die Verfolgung und Ahn-dung von Ordnungswidrigkeitennach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessi-schen Gaststättengesetzes.“

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Als neue Nr. 7 wird eingefügt:

„7. § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Ver-bindung mit § 6 derDienstleistungs-Informati-onspflich ten-Verordnungvom 12. März 2010 (BGBl. IS. 267), soweit es sich umPersonen handelt, die ei-ner Erlaubnis nach § 34cAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4der Gewerbeordnung be-dürfen, nach § 34b Abs. 5oder nach § 36 Abs. 1 und2 der Gewerbeordnung öf-fentlich bestellt sind oderWanderlager nach § 56aAbs. 1 der Gewerbeord-nung veranstalten,“

bb) Die bisherigen Nr. 7 und 8werden Nr. 8 und 9.

c) Als Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die Architekten- und Stadt-planerkammer Hessen, die Inge-nieurkammer Hessen und die Lan-destierärztekammer Hessen sindjeweils zuständige Verwaltungsbe-hörde für die Verfolgung und Ahn-

Nr. 5 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. April 2012 55

6) Ändert FFN 511-34

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dung von Ordnungswidrigkeitennach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewer-beordnung in Verbindung mit § 6der Dienstleistungs-Informati ons-pflichten-Verord nung, soweit esum Zuwiderhandlungen von Perso-nen geht, die Mitglied der jeweili-gen Kammer sind.“

8. Der bisherige Vierte Abschnitt wirdder Dritte Abschnitt.

9. § 10 erhält folgende Fassung:

㤠10

Stufenübergreifende Zusammenarbeit

Landkreise und kreisangehörigeGemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maß-gabe des Gesetzes über kommunaleGemeinschaftsarbeit vom 16. Dezem-ber 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 16. Dezem-ber 2011 (GVBl. I S. 786), festlegen,dass der Landkreis Aufgaben der Ge-meinde nach § 1 Abs. 1 und 3 und § 9Abs. 1 und 3 in seine Zuständigkeitübernimmt. § 82 Abs. 1 Satz 2 desHessischen Gesetzes über die öffent-liche Sicherheit und Ordnung in derFassung vom 14. Januar 2005(GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durchGesetz vom 14. Dezember 2009(GVBl. I S. 635), bleibt unberührt.“

10. In § 11 Satz 2 wird die Angabe„2012“ durch die Angabe „2016“ er-setzt.

Artikel 67)

Aufhebung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EGdes Europäischen Parlaments und des

Rates vom 12. Dezember 2006 überDienstleistungen im Binnenmarkt im

Gaststättenrecht

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtli-nie 2006/123/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 12. Dezember2006 über Dienstleistungen im Binnen-markt im Gaststättenrecht vom 15. De-

zember 2009 (GVBl. I S. 716, 718) wirdaufgehoben.

Artikel 78)

Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach Art. 238

Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB-Zuständigkeits -

bestimmungsgesetz – EGBGB-ZustG)

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche in derFassung vom 21. September 1994 (BGBl. IS. 2495, 1997 I S. 1061), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 27. Juli 2011 (BGBl. IS. 1600, 1942), zur Entgegennahme derMitteilung des Kundengeldabsicherers(§ 651k Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-buchs) über die Beendigung des Kunden-geldabsicherungsvertrags ist in den kreis-freien Städten der Magistrat und in denLandkreisen der Kreisausschuss.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Es tritt mit Ablaufdes 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel 8

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsver-ordnungen geändert werden, bleibt dieBefugnis der zuständigen Stelle, dieseRechtsverordnungen künftig zu ändernoder aufzuheben, unberührt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Abweichend vonSatz 1 tritt Art. 2 am 1. Januar 2013 inKraft.

56 Nr. 5 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. April 2012

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 28. März 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t F ü r d e n H e s s i s c h e n M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r W i r t s c h a f t , Ve r k e h r u n dL a n d e s e n t w i c k l u n g

d e r H e s s i s c h e M i n i s t e rd e r J u s t i z , f ü r I n t e g r a t i o n

u n d E u r o p a

H a h n

7) Hebt auf FFN 512-868) FFN 230-7

Page 9: 49 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessischer Landtagstarweb.hessen.de/cache/GVBL/2012/00005.pdf · (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Vorlage der Unterlagen nach

Nr. 5 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. April 2012 57

Auf die nachstehend abgedruckte Ver-öffentlichung im Bundesgesetzblatt 2012Teil I S. 459 wird hingewiesen:

Aus dem Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts vom 14. Februar 2012 –2 BvL 4/10 – wird folgende Entschei-dungsformel veröffentlicht:

„1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehalts-sätze Bundesbesoldungsordnung W)zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungs-gesetzes (BBesG, in der Fassung desGesetzes zur Reform der Professoren-besoldung [Professorenbesoldungsre-formgesetz – ProfBesReformG] vom16. Februar 2002 [Bundesgesetzblatt ISeite 686]) in der Fassung des An-hangs 27 Nummer 3 (Grundgehalts-sätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3Nummer 2 des Gesetzes über die An-passung von Dienst- und Versor-gungsbezügen in Bund und Ländern2003/2004 sowie zur Änderungdienstrechtlicher Vorschriften (Bun-desbesoldungs- und -ver sor gungsan-passungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG2003/2004) vom 10. September 2003(Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist imArtikel 33 Absatz 5 des Grundgeset-zes unvereinbar, soweit der Gesetz-geber den Grungehaltssatz der Besol-dungsgruppe W 2 nicht in einer demGrundsatz der amtsangemessenenAlimentation entsprechenden Höhefestgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundge-haltssätze Besoldungsordnung Wab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1des Hessischen Gesetzes über dieAnpassung der Dienst-, Amts- undVersorgungsbezüge 2007/2008(Hessisches Besoldungs- und Ver-sorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 – HBVAnpG 2007/2008) vom28. September 2007 (Gesetz- undVerordnungsblatt für das LandHessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundge-haltssätze Besoldungsordnung Wab 1. April 2008 und 1. Juli 2008)zu § 4 Absatz 1 des HessischenBesoldungs- und Versorgungsan-passungsgesetzes 2007/2008 inder Fassung des Gesetzes zur Än-derung des Hessischen Besol-dungs- und Versorgungsanpas-sungsgesetzes 2007/2008 sowiezur Änderung besoldungsrechtli-cher Vorschriften vom 1. Oktober2008 (Gesetz- und Verordnungs-blatt für das Land Hessen I Seite844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundge-haltssätze Besoldungsordnung Wab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2des Gesetzes zur Anpassung derDienst-, Amts- und Versorgungs-bezüge 2009/2010 (Hessisches Be-soldungs- und Versorgungsanpas-sungsgesetz 2009/2010 – HBVAnpG2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Ge-setz- und Verordnungsblatt für dasLand Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundge-haltssätze Besoldungsordnung Wab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2des Hessischen Besoldungs- undVersorgungsanpassungsgesetzes2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 desGrundgesetzes unvereinbar, soweitder Gesetzgeber die Grundgehalts-sätze der Besoldungsgruppe W 2nicht in einer dem Grundsatz deramtsangemessenen Alimentation ent-sprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskon-forme Regelungen mit Wirkung spä-testens vom 1. Januar 2013 zu tref-fen.“

Die vorstehende Entscheidungsformelhat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfas-sungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

*) Zu FFN 323-143 und 323-145

Entscheidungdes Bundesverfassungsgerichts zum Hessischen Besoldungs- und

Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008*)

Berlin, den 2. März 2012

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z

L e u t h e u s e r- S c h n a r r e n b e r g e r

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