5 ,00 ,00 · 388 5 ,00 5 ,00 gepl. Pferdekoppel Parzelle 2 A = 1063 qm Parzelle 1 A = 1055 qm 3,00...

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388 5,00 5,00 gepl. Pferdekoppel Parzelle 2 A = 1063 qm Parzelle 1 A = 1055 qm 3,00 Ausgleichsfläche A = 903,50 qm Ortsabrundungssatzung Harburg - Öhlschlagstraße Der Markt Pilsting erlässt aufgrund von §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBI. I. S. 1298) und der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I. S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBI. I. S. 1037), folgende Satzung: §1 Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung In den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Harburg (§34 Abs. 1 BauGB) wird die Teilfläche des Grundstücks an der Öhlschlagstraße Fl.Nr. Tfl. 388 Gemarkung Harburg einbezogen und rundet die Bebauung ab. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem angefügten Lageplan M. 1:500. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. §2 Planungsrechtliche Zulässigkeit Innerhalb der in §1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§29 BauGB) nach §34 BauGB. Soweit für die betreffende Fläche ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach §30 BauGB §3 Bauliche Nutzung Auf der nach §1 einbezogenen Fläche, als Ortsabrundung, ist ausschließlich die Errichtung von Wohngebäuden (und zugehörigen Nebengebäuden) zulässig. §4 Ausgleich für die Natur Der Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft, der sich aus der Bebauung der Ortsabrundungsfläche ergibt, hat durch Anlage/Anpflanzung einer privaten Grünfläche entsprechend den Darstellungen und Festsetzungen des angefügten Lageplans M. 1:1000 zu erfolgen. Die dargestellten Ausgleichsflächen sind spätestens in der auf die Fertigstellung der Bebauung der Einbeziehungsfläche folgenden Vegetationsperiode anzulegen/anzupflanzen. Die Ausgleichsflächen sind durch Grunddienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern (vertreten durch das Landratsamt Dingolfing - Landau, Untere Naturschutzbehörde) zu sichern. §5 Freiflächengestaltungsplan Zu jedem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen. Der Plan ist von einem fachlich qualifiziertem Planer (Gartenbaumeister, Techniker oder Landschaftsarchitekt) zu erstellen. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Pilsting, den ................................... (S) Hopfensperger, Erster Bürgermeister MARKT PILSTING - Ortsteil Harburg - Öhlschlagstraße - Fl.Nr.Tfl. 388 Gemarkung Harburg ORTSABRUNDUNGSSATZUNG HARBURG - ÖHLSCHLAGSTR. f. d. Bereich "Harburg - Öhlschlagstr." n. § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB N M. 1/500 Planfertiger Planinhalt Auftraggeber Plandarstellung Satzung m. Festsetzungen M. 1/500 MARKT PILSTING vertr. Hr. 1. BGM Josef Hopfensperger Marktplatz 23 94431 Pilsting Landschaftsarchitekt, Stadtplaner Dipl.-Ing.(FH) Achim Ruhland Bahnanlage 1 94428 Eichendorf Tel.Nr. 0151/12408713 Email info@ar-land.de Datengrundlagen: DFK - Vermessungsamt Luftbild - Vermessungsamt RECHTSGRUNDLAGEN - BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBI. I S. 1298) - BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBI I S. 132) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057) - PlanzV in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057) - BayBO in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBI I S. 558) zuletzt geändert am 24.07.2015 (GVBI I S. 296) - AGBGB in der Fassung vom 20.09.1982 in Kraft zuletzt geändert am 24.11.2016 (GVBI I S. 318) FNP-Auszug (o. Maßstab) GENEHMIGUNGSFASSUNG VOM 13.11.2017 ORTSABRUNDUNGSSATZUNG HARBURG - ÖHLSCHLAGSTRASSE für den Bereich "Harburg" nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Unterschrift 1. Bürgermeister Josef Hopfensperger Unterschrift Landschaftsarchitekt, Stadtplaner Achim Ruhland Lageplan M. 1/500 f. d. Einbeziehungssatzung 3. Sonstige Planzeichen 3.1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 9 Abs. 7 BauGB) 1. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) 1.1. Baugrenze 4. Andere Planzeichen Geplante Grundstücksgrenze 2. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen, und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) 2.1. Umgrenzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) 2.2. Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB) Anpflanzen: Bäume Anpflanzen: Sträucher FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN Flurgrenze m. Grenzpunkt Angaben zum Aufstellungsverfahren: Der Marktgemeinderat Pilsting hat am .................. die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beschlossen. Der Satzungsentwurf vom ............ wurde am .................... vom Marktrat gebilligt. Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs vom ................. in der Zeit vom .................. bis ........................ ; bekannt gemacht durch Aushang an den Amtstafeln Marktes Pilsting am ........................ sowie durch Anschreiben der Grundstücksnachbarn am ................. 34 Abs. 6 Satz 1 u. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Satzungsentwurf vom ...................... in der Zeit vom ...................... bis ..................... 34 Abs. 6 Satz 1 u. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB) Abwägung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss durch den Marktgemeinderat Pilsting am ....................... Bestätigung des Aufstellungsverfahrens und Ausfertigung: Pilsting, ……………… (S) ……………………………….. (Hopfensperger, Erster Bürgermeister) Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am ……………….. 34 Abs. 6 Satz 2 u. § 10 Abs. 3 BauGB) Die „Ortsabrundungssatzung Harburg - Öhlschlagstraße“ ist damit in Kraft getreten. Die Satzung mit Begründung wird bei dem Markt Pilsting zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung 214 BauGB) sowie die Rechtsfolgen 215 BauGB) wurde hingewiesen. Pilsting, ……………… (S) ……………………………….. (Hopfensperger, Erster Bürgermeister) GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN Private Grünflächen Auf den privaten Grünflächen ist pro angefangene 300qm Grundstücksfläche ein Baum II. Ordnung zu pflanzen. Die auf den Flächen festgesetzten Bäume können in den Nachweis mit einbezogen werden. Bäume und Sträucher werden als verschiebbar festgesetzt. Es ist darauf zu achten, dass alle Bäume, auch auf privatem Grün aus autochthonem Pflanzmaterial bestehen. Gehölze müssen den Qualitätsanforderungen der Erzeugergemeinschaft f. Autochthone Baumschulerzeugnisse in Bayern (EAB) entsprechen. Herkunftsraum Isar-Inn Schotterplatten Unterbayerisches Hügelland. Für die Ausgleichsfläche (Anlage einer Flachlandmähwiese) ist nur Saatgut nach Regiosaat (VWW - Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V.) zugelassen oder Saatgut entsprechender ortsnaher Spenderflächen. Pflanzliste: (eingeschränkt d. Nutzung anliegend als Pferdekoppel) Bäume Acer campestre - Feld-Ahorn Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn Fraxinus excelsior - Gew. Esche Prunus avium - Vogel-Kirsche Sorbus aucuparia - Eberesche Pflanzqualität: HSt. StU. 16/18cm; m.DB. aus extra weitem Stand Sträucher Acer campestre - Feld-Ahorn Carpinus betulus - Gew. Hainbuche Corylus avellana - Hasel Sambucus racemosa - Holler Rosa canina - Hunds-Rose Pflanzqualität: v.Str. 60-100cm, 3 Grundtriebe Pflanzung Sträucher in der Reihe: Abstand in der Reihe 1,50m Die Sträucher sind die ersten 5 Jahre vor Verbiss zu schützen. Das Grundstück darf nur Sockellos eingefriedet werden zur Sicherung der Durchgängigkeit für Kleinstlebewesen Ausgleichsfläche Auf der anliegenden Ausgleichsfläche ist eine extensiv genutzte Flachlandmähwiese anzulegen (parallel auf der Pferdekoppel). Der Oberboden ist im Mittel mit 30cm abzuziehen und abzufahren. Das Mahdgut (bei Mahdguttransfer v. Spenderflächen) bzw. die Ansaat hat auf dem Rohboden zu erfolgen. Die Fläche ist im Nachgang 2mal jährlich zu mähen. 1. Mahdzeitpunkt nicht vor dem 15. Juni der 2. Mahdgang später im Jahr . Wichtig ist die Berücksichtigung der Bewirtschaftungsruhe vom 15.03. - 15.06. Der Einsatz von Dünge- und Spritzmittel ist untersagt. Die Fläche ist nach Anlage der Unteren Naturschutzbehörde zu melden. Die Ausgleichsfläche darf nicht eingefriedet werden zur Sicherung

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388

5,00

5,00

gepl. Pferdekoppel

Parzelle 2A = 1063 qm

Parzelle 1A = 1055 qm

3,00

AusgleichsflächeA = 903,50 qm

Ortsabrundungssatzung Harburg - Öhlschlagstraße

Der Markt Pilsting erlässt aufgrund von §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 desBaugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004(BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBI. I. S. 1298) und der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I. S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBI. I. S. 1037), folgende Satzung:

§1 Geltungsbereich der OrtsabrundungssatzungIn den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Harburg (§34 Abs. 1 BauGB)wird die Teilfläche des Grundstücks an der Öhlschlagstraße Fl.Nr. Tfl. 388 Gemarkung Harburg einbezogen und rundet die Bebauung ab. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem angefügten Lageplan M. 1:500. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§2 Planungsrechtliche ZulässigkeitInnerhalb der in §1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtlicheZulässigkeit von Vorhaben (§29 BauGB) nach §34 BauGB. Soweit für die betreffende Fläche ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach §30 BauGB

§3 Bauliche NutzungAuf der nach §1 einbezogenen Fläche, als Ortsabrundung, ist ausschließlich die Errichtung von Wohngebäuden (und zugehörigen Nebengebäuden) zulässig.

§4 Ausgleich für die NaturDer Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft, der sich aus der Bebauungder Ortsabrundungsfläche ergibt, hat durch Anlage/Anpflanzung einer privaten Grünfläche entsprechend den Darstellungen und Festsetzungen des angefügten Lageplans M. 1:1000 zu erfolgen. Die dargestellten Ausgleichsflächen sind spätestens in der auf die Fertigstellung der Bebauung der Einbeziehungsfläche folgenden Vegetationsperiode anzulegen/anzupflanzen. Die Ausgleichsflächen sinddurch Grunddienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern (vertreten durch dasLandratsamt Dingolfing - Landau, Untere Naturschutzbehörde) zu sichern.

§5 FreiflächengestaltungsplanZu jedem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen. DerPlan ist von einem fachlich qualifiziertem Planer (Gartenbaumeister, Techniker oder Landschaftsarchitekt) zu erstellen.

§6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Pilsting, den ................................... (S)

Hopfensperger, Erster Bürgermeister

MARKT PILSTING- Ortsteil Harburg - Öhlschlagstraße -

Fl.Nr.Tfl. 388 Gemarkung Harburg

ORTSABRUNDUNGSSATZUNG HARBURG - ÖHLSCHLAGSTR.

f. d. Bereich "Harburg - Öhlschlagstr." n. § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB

N

M. 1/500

Planfertiger

Planinhalt

Auftraggeber

Plandarstellung Satzung m. FestsetzungenM. 1/500

MARKT PILSTINGvertr. Hr. 1. BGM Josef HopfenspergerMarktplatz 23

94431 Pilsting

Landschaftsarchitekt, StadtplanerDipl.-Ing.(FH) Achim Ruhland Bahnanlage 1

94428 Eichendorf

Tel.Nr. 0151/12408713Email [email protected]

Datengrundlagen:DFK - VermessungsamtLuftbild - Vermessungsamt

RECHTSGRUNDLAGEN

- BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBI. I S. 1298)- BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBI I S. 132) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057)- PlanzV in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057)- BayBO in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBI I S. 558) zuletzt geändert am 24.07.2015 (GVBI I S. 296)- AGBGB in der Fassung vom 20.09.1982 in Kraft

zuletzt geändert am 24.11.2016 (GVBI I S. 318)

FNP-Auszug (o. Maßstab)

GENEHMIGUNGSFASSUNG VOM 13.11.2017

ORTSABRUNDUNGSSATZUNG HARBURG - ÖHLSCHLAGSTRASSEfür den Bereich "Harburg" nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB

Unterschrift 1. Bürgermeister Josef Hopfensperger

Unterschrift Landschaftsarchitekt, Stadtplaner Achim Ruhland

Lageplan M. 1/500 f. d. Einbeziehungssatzung

3. Sonstige Planzeichen

3.1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs desBebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB)

1. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)

1.1. Baugrenze

4. Andere Planzeichen

Geplante Grundstücksgrenze

2. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen, und Flächen fürMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonNatur und Landschaft

(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

2.1.Umgrenzungen von Flächen für Maßnahmen zumSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zurEntwicklung von Natur und Landschaft, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderenVorschriften getroffen werden können(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)

2.2.Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie vonGewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

Anpflanzen: Bäume

Anpflanzen: Sträucher

FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN

Flurgrenze m. Grenzpunkt

Angaben zum Aufstellungsverfahren:

Der Marktgemeinderat Pilsting hat am .................. die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beschlossen. Der Satzungsentwurf vom ............ wurde am .................... vom Marktrat gebilligt.

Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs vom ................. in der Zeit vom .................. bis ........................ ;bekannt gemacht durch Aushang an den Amtstafeln Marktes Pilsting am ........................ sowie durch Anschreiben der Grundstücksnachbarn am .................(§ 34 Abs. 6 Satz 1 u. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB)

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Satzungsentwurf vom ...................... in der Zeit vom ...................... bis .....................(§ 34 Abs. 6 Satz 1 u. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB)

Abwägung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss durch den Marktgemeinderat Pilsting am .......................

Bestätigung des Aufstellungsverfahrens und Ausfertigung:

Pilsting, ………………(S)

………………………………..(Hopfensperger, Erster Bürgermeister)

Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am ………………..(§ 34 Abs. 6 Satz 2 u. § 10 Abs. 3 BauGB)

Die „Ortsabrundungssatzung Harburg - Öhlschlagstraße“ ist damit in Kraft getreten.

Die Satzung mit Begründung wird bei dem Markt Pilsting zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie die Rechtsfolgen (§ 215 BauGB) wurde hingewiesen.

Pilsting, ………………(S)

………………………………..(Hopfensperger, Erster Bürgermeister)

Ortsabrundungssatzung Harburg - Öhlschlagstraße

Der Markt Pilsting erlässt aufgrund von §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 desBaugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004(BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBI. I. S. 1298) und der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I. S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBI. I. S. 1037), folgende Satzung:

§1 Geltungsbereich der OrtsabrundungssatzungIn den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Harburg (§34 Abs. 1 BauGB)wird die Teilfläche des Grundstücks an der Öhlschlagstraße Fl.Nr. Tfl. 388 Gemarkung Harburg einbezogen und rundet die Bebauung ab. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem angefügten Lageplan M. 1:500. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§2 Planungsrechtliche ZulässigkeitInnerhalb der in §1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtlicheZulässigkeit von Vorhaben (§29 BauGB) nach §34 BauGB. Soweit für die betreffende Fläche ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach §30 BauGB

§3 Bauliche NutzungAuf der nach §1 einbezogenen Fläche, als Ortsabrundung, ist ausschließlich die Errichtung von Wohngebäuden (und zugehörigen Nebengebäuden) zulässig.

§4 Ausgleich für die NaturDer Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft, der sich aus der Bebauungder Ortsabrundungsfläche ergibt, hat durch Anlage/Anpflanzung einer privaten Grünfläche entsprechend den Darstellungen und Festsetzungen des angefügten Lageplans M. 1:1000 zu erfolgen. Die dargestellten Ausgleichsflächen sind spätestens in der auf die Fertigstellung der Bebauung der Einbeziehungsfläche folgenden Vegetationsperiode anzulegen/anzupflanzen. Die Ausgleichsflächen sinddurch Grunddienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern (vertreten durch dasLandratsamt Dingolfing - Landau, Untere Naturschutzbehörde) zu sichern.

§5 FreiflächengestaltungsplanZu jedem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen. DerPlan ist von einem fachlich qualifiziertem Planer (Gartenbaumeister, Techniker oder Landschaftsarchitekt) zu erstellen.

§6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Pilsting, den ................................... (S)

Hopfensperger, Erster Bürgermeister

GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN

Private GrünflächenAuf den privaten Grünflächen ist pro angefangene 300qmGrundstücksfläche ein Baum II. Ordnung zu pflanzen.

Die auf den Flächen festgesetzten Bäume können in denNachweis mit einbezogen werden.

Bäume und Sträucher werden als verschiebbar festgesetzt.

Es ist darauf zu achten, dass alle Bäume, auch auf privatemGrün aus autochthonem Pflanzmaterial bestehen.Gehölze müssen den Qualitätsanforderungen der Erzeugergemeinschaft f. Autochthone Baumschulerzeugnissein Bayern (EAB) entsprechen. Herkunftsraum Isar-Inn Schotterplatten Unterbayerisches Hügelland.Für die Ausgleichsfläche (Anlage einer Flachlandmähwiese) istnur Saatgut nach Regiosaat (VWW - Verband deutscherWildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V.) zugelassen oderSaatgut entsprechender ortsnaher Spenderflächen.

Pflanzliste: (eingeschränkt d. Nutzung anliegend als Pferdekoppel)

BäumeAcer campestre - Feld-AhornAcer pseudoplatanus - Berg-AhornFraxinus excelsior - Gew. EschePrunus avium - Vogel-KirscheSorbus aucuparia - Eberesche

Pflanzqualität: HSt. StU. 16/18cm; m.DB. aus extra weitem Stand

SträucherAcer campestre - Feld-AhornCarpinus betulus - Gew. HainbucheCorylus avellana - HaselSambucus racemosa - HollerRosa canina - Hunds-Rose

Pflanzqualität: v.Str. 60-100cm, 3 Grundtriebe

Pflanzung Sträucher in der Reihe: Abstand in der Reihe 1,50m

Die Sträucher sind die ersten 5 Jahre vor Verbiss zu schützen.

Das Grundstück darf nur Sockellos eingefriedet werden zur Sicherungder Durchgängigkeit für Kleinstlebewesen

AusgleichsflächeAuf der anliegenden Ausgleichsfläche ist eine extensiv genutzteFlachlandmähwiese anzulegen (parallel auf der Pferdekoppel).Der Oberboden ist im Mittel mit 30cm abzuziehen und abzufahren.Das Mahdgut (bei Mahdguttransfer v. Spenderflächen) bzw.die Ansaat hat auf dem Rohboden zu erfolgen.

Die Fläche ist im Nachgang 2mal jährlich zu mähen. 1. Mahdzeitpunktnicht vor dem 15. Juni der 2. Mahdgang später im Jahr. Wichtigist die Berücksichtigung der Bewirtschaftungsruhe vom 15.03. - 15.06.

Der Einsatz von Dünge- und Spritzmittel ist untersagt. Die Fläche istnach Anlage der Unteren Naturschutzbehörde zu melden.

Die Ausgleichsfläche darf nicht eingefriedet werden zur Sicherungder Durchgängigkeit für Kleinstlebewesen