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    5.1 ZulSSIGE GESAmTmASSE

    Bei Kraftfahrzeugen und Anhngern ausgenommen Sattelanhnger mit Luftreifen oder den fr zulssig erklrten Gummirei-fen darf die zulssige Gesamtmasse unter Beachtung der Vorschriften fr die Achslasten folgende Werte nicht berschreiten:

    1. Fahrzeuge mit 2 Achsen 18,0 t Kfz / lKw

    anhnger(20,0 t im komb. Verkehr)

    Kraftomnibusse

    2. Fahrzeuge mit 3 Achsen 25,0 t Kfz

    26,0 t

    26,0 t

    hinterachse in straen- schonender Bauweise

    ohne straenschonende Bauweise, wenn 6x4 / 6x6-fahrzeug und die doppelbereiften antriebsachsen max. 9,5 t einzelachslast haben.

    24,0 t anhnger

    3. Kfz mit mehr als 3 Achsen 28,0 t Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind.

    32,0 t Kfz mit zwei Doppelachsen, deren mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind.

    32,0 t Kfz mit zwei gelenkten achsen, deren antriebsachse mit Doppel- bereifung und luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten deren hchstzulssige Belastung,bezogen auf den abstand zwischen den mitten der vordersten und der hintersten achse, 5,0 t je meter nicht bersteigen darf.

    4. Kfz mit mehr als 4 Achsen 32,0 t

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    1. Fahrzeugkombination

    mit weniger als 4 Achsen

    28,0 t zweiachsiges Kfz mit zentral- achsanhnger(achsabstand < 1,0 m)

    2. Zge mit 4 Achsen 36,0 t zweiachsiges Kfz mit anhnger;

    3. zweiachsige Sattelzug-maschine mit zweiachsigemSattelanhnger

    36,0 t bei einem achsabstand des sattel- anhngers von 1,3 m und mehr

    38,0 t bei einem achsabstand des sattel- anhngers von mehr als1,8 m, wenn die antriebsachse mit Doppelbereifung und luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten federung ausgerstet ist.

    4. Fahrzeugkombinationenmit mehr als 4 Achsen

    40,0 t

    44,0 t sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem sattelan-hnger, das im kombinierten Verkehr isO-container von 40 fu befrdert (Kennzeichnung: grne Plakette mit weiem K).

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    Bei Fahrzeugkombinationen (Zge und Sattelkraftfahrzeuge) darf die zGM unter Beachtung der Vorschriften fr Achslasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht bersteigen:

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    Die technisch zulssige Gesamtmasse ist die Masse, die unter Bercksichtigung der Werkstoffbeanspruchung sowie einiger Vorschriften ( 35, 41) nicht berschritten werden darf.

    DIE ZulSSIGE GESAmTmASSE ERREcHnET SIcH:1. Bei Zgen aus der Summe der zulssigen Gesamt-

    masse des ziehenden Fahrzeuges und des Anhngers.

    2. Bei Zgen mit Starrdeichselanhngern (Zentralachsanhngern) aus der Summe der zulssigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeuges und des Starrdeichselanhngers, vermindert um den jeweils hheren Wert a) der zulssigen Sttzlast des ziehenden Fahrzeuges oder b) der zulssigen Sttzlast des Starrdeichsel- anhngers, bei gleichen Werten um diesen Wert.

    3. Bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulssigen Gesamtmasse der Sattelzugmaschine und des -anhngers, vermindert um den jeweils hheren Wert der zulssigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder b) der zulssigen Aufliegelast des Sattelanhngers, bei gleichen Werten um diesen Wert.

    Ergibt sich danach ein hherer Wert als 40 t, so gelten als zulssige Gesamtmasse 40 t.

    5.2 lEERmASSE 42 STVZo

    Die Leermasse ist die Masse des betriebsfertigen Fahrzeuges ohne austauschbare Ladungstrger (wie z. B. Container, Wechselbehlter etc.), aber mit vollstndig gefllten einge-bauten Kraftstoffbehltern inkl. der Masse aller im Betrieb mitgefhrten Ausrstungsteile (z. B. Ersatzrder, Werkzeug etc.), bei anderen Kfz als Kraftrdern und PKW, zuzglich 75 kg als Fahrermasse.

    5.3 nuTZlAST

    Die Nutzlast ist die Hchstlast, die das betriebsfertige Fahrzeug tragen kann, ohne dass die zul. Achslasten und die zul. Gesamtmasse berschritten werden.

    Bei der Bestimmung der Nutzlast wird von gleichmiger Lastverteilung ausgegangen, es sei denn, dass wegen der Bauart des Fahrzeuges (z. B. Kabeltransporter) eine gleich- mige Lastverteilung nicht mglich ist.

    Wenn die Summe aus der so errechneten Nutzlast und der Leermasse kleiner ist als die zul. Gesamtmasse, kann auf Antrag fr den Fall der ungleichmigen Lastverteilung der Wert vermerkt werden, bei dem die Summe aus Nutzlast und Leermasse die zul. Gesamtmasse erreicht. In diesem Fall ist im Vermerk darauf hinzuweisen, dass die zul. Achslasten durch die ungleichmige Lastverteilung nicht berschritten werden drfen.

    5.4 AnHnGElAST 42 STVZo

    Die Anhngelast darfbei PKW und LKW weder die zulssige Gesamtmassebei LKW in Zgen mit durchgehender Bremsanlageweder das 1,5fache der zul. GM

    des ziehenden Fahrzeuges noch den etwa vom Herstellerdes ziehenden Fahrzeuges angegebenen oder amtlich als zulssig erklrten Wert bersteigen.

    An einachsigen Anhngern und zweiachsigen Anhngern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn die Achslast des Anhngers die Hlfte der Leermasse des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht bersteigt.

    Betrgt jedoch bei diesen Anhngern die durch die Bauart bestimmte Hchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf die Achlast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.

    Hinter Kraftrdern und Personenkraftwagen drfen Anhnger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgefhrt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhnger nur eine Achse hat. Werden einachsige Anhnger ohne ausreichende Bremse mitgefhrt, so darf die Anhngelast hchstens die Hlfte der um 75 kg erhhten Leermasse des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

    5.5 AcHSlAST 34 STVZo

    Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rdern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn bertragen wird.

    ZulSSIGE AcHSlASTDie technisch zulssige Achslast ist die Achslast, die unter Bercksichtigung der Werkstoffbeanspruchung sowie einiger Vorschriften ( 36, 41) nicht berschritten werden darf.

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    1. Einzelachslast 10,0 t einzelachsen

    11,50 t einzelachsen angetrieben

    2. Doppelachslast(unter Beachtung derVorschriften fr dieEinzelachslast)

    11,5 t(11,0 t)

    achsabstand weniger als 1,0 m (nur anhnger mit achsabstand weniger als 1,0 m = tandemachse)

    16,0 t achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m

    18,0 t19,0 t

    achsabstand 1,3 m bis 1,8 m bei antriebsachse mit Doppelbereifung und luftfederung oder gleichwertiger federung

    20,0 t bei anhnger mit achsabstand 1,8 m oder mehr

    3. Dreifachachslast 21,0 t achsabstnde nicht mehr als 1,3 m

    24,0 t achsabstnde mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m

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    5.6 ZulSSIGE AcHSlASTEn

    Bei Kraftfahrzeugen und Anhngern mit Luftreifen oder fr zulssig erklrten Gummireifen darf die zulssige Achslast folgende Werte nicht berschreiten:

    24,0 t

    1,3 m - 1,4 m 1,3 m - 1,4 m

    max. 1,3 m max. 1,3 m

    21,0 t

    20,0 t (21,0 t)

    min. 1,8 m

    18,0 t (19,0 t)

    1,3 m - 1,8 m

    1,0 - 1,3 m

    16,0 t

    11,5 t (11,0 t)

    max. 1,0 m

    11,5 t (13,0 t)

    10,0 t

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    Bei Kraftfahrzeugen und Anhngern betrgt die hchstzulssige

    BREITE BER AllES (ausgenommen Auenspiegel, Leuchten etc.)

    Personenkraftwagen 2,50 mallgemein 2,55 mKhlfahrzeuge (s.u.) 2,60 mbei land- und forstwirtschaftlichen Gerten 3,00 m

    HHE BER AllES 4,00m

    KHlAuFBAuAuEnBREITE 2600 mm 32 ABS. 4 STVZo:

    Damit ein Khlaufbau 2600 mm Auenbreite haben darf, mssen folgende drei Kriterien erfllt sein:

    Fahrzeug muss ATP-Zerifikat in den Klassen B, C, E, F haben Fahrzeug muss fr den Transport leicht verderblicher Lebensmittel vorgesehen seinSeitenwandstrke einschlielich Wrmedmmung muss min. 45 mm sein

    Also drfen nur Tiefkhlaufbauten 2600 mmm breit sein

    lnGE BER AllESbei Einzelfahrzeugen (ausgenommen Sattelanhnger) 12,00 m

    bei KOM (2 Achsen) 13,50 m

    bei KOM (mehr als zwei Achsen) 15,00 m

    bei Sattelkraftfahrzeugen (Zugsattelzapfen bis zur hinterenBegrenzung 12 m)(Sattelzugmaschine und Sattelanhnger) 16,50 m

    bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeuge ausgebildet sind 18,75 m

    bei Zgen (Kraftfahrzeuge mit einemoder zwei Anhngern) ausgenommen unten genannte Zge 18,00 m

    bei Zgen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhnger zur Gterbefrderungbestehen, 18,75 m

    Dabei drfen die hchstzulssigen Teillngen folgende Mae nicht berschreiten:a) grter Abstand zwischen dem vordersten ueren Punkt der Ladeflche hinter dem Fhrerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten ueren Punkt der Ladeflche des Anhngers der Fahrzeugkombination, abzglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeuges und der vorderen Begrenzung des Anhngers 15,65 m undb) grter Abstand zwischen dem vordersten ueren Punkt der Ladeflche hinter dem Fhrerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten ueren Punkt der Ladeflche des Anhngers der Fahrzeugkombination 16,40 m

    Bei Fahrzeugen mit Aufbau bei Lastkraftwagen jedoch ohne Fhrerhaus gelten die Teillngen einschlielich Aufbau.

    Bei der Messung der Lngen sind folgende Einrichtungen nicht zu bercksichtigen:

    Wischer und Wascheinrichtungen,vordere und hintere Kennzeichenschilder,Befestigungs- und Schutzeinrichtungen fr Zollplomben,Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutz-vorrichtungen,lichttechnische Einrichtungen,Spiegel und andere Systeme fr indirekte Sicht,Sichthilfen,Luftansaugleitungen,Lngsanschlge fr Wechselaufbauten,Trittstufen und Handgriffe,Stofngergummis und hnliche Vorrichtungen,Hubladebhnen, Ladebrcken und vergleichbare Einrich-tungen in Fahrtstellung,Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Khl- und Nebenaggregate, die sich vor der Ladeflche befinden,Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowieuere Sonnenblenden.

    Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladeflche weder direkt noch indirekt verlngert wird.

    Diese mae stellen absolutmae dar, zu denen keine Plus-toleranz hinzugerechnet werden darf.

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    5.7 ABmESSunGEn Von FAHRZEuGEn 32 STVZo

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    1. Gesamtlnge: max. 16,50 m2. Achse Zugsattelzapfen bis hintere Begrenzung max. 12,00 m3. berhangradius vorn max. 2,04 m

    * Faustformel! Keine gesetzliche Bestimmung.

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    SATTElKRAFTFAHRZEuGE

    5.8 ABmESSunGEn Im BERBlIcK

    1. Gesamtzuglnge: 18,75 m2. Gesamtladeflchenlnge plus Abstand zwischen LKW und Anhnger : 16,40 m 3. Gesamtladeflchenlnge (freie Aufteilung zwischen LKW und Anhnger): 15,65 m4. Minimaler Abstand LKW-Anhnger 0,75 m5. berhang Lmax

    *

    Lmax 0,6 L und hchstens 3,5 m (l: radstand, bei mehr als 2 achsen rechnerischer radstand)

    ZGE

    Die seit dem 1.1.1997 um 400 mm lngere max. Gesamt-zuglnge kommt ausschlielich dem Abstand zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhnger zugute.Diese neue Regelung erlaubt die Wechselbehlterkombina-tion 2 x C745 mit Standardkupplung und Normaldeichsel, also ohne die bisher ntigen aufwendigen Tiefkupplungen oder Ausschubdeichseln. Ohne erhebliche Mehrkosten kann der Kunde also bei einer Neuanschaffung die Vorteile der Wechselbehlter C745 gegenber den bisher gebruchlichen C715 nutzen.