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60. Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages Bericht des Rechnungshofes Beilage 60 WAHRNEHMUNGSBERICHT DES RECHNUNGSHOFES über die Landeshauptstadt Bregenz und den Gemeindeverband Hauptschulverband Außermontafon

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60. Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten

des XXV. Vorarlberger Landtages

Bericht des Rechnungshofes Beilage 60

WAHRNEHMUNGSBERICHT DES RECHNUNGSHOFES

über die

Landeshauptstadt Bregenz

und den

Gemeindeverband Hauptschulverband Außermontafon

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RECHNUNGSHOF REIHE VORARLBERG 1993/3 ZI 01000/13 l-Pr/6/93

Republik Österreich

WAHRNEHMUNGSBERICHT DES RECHNUNGSHOFES

über die Landeshauptstadt Bregenz

und den Gemeinde verband Hauptschulverband Außermontafon

WIEN 1993 ÖSTERREICHISCHE STAATSDRUCKEREI

9.1 5418

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Bisher sind erschienen:

REIHE VORARLBERG 1993/1 Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes in bezug auf die Landeshauptstadt Bregenz 1993/2 Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes in bezug auf den Gemeindeverband Hauptschulverband Außermontafon

Auskünfte: Rechnungshof, Amtsbibliothek, Dampfschiffstraße 2, 1033 Wien Telefon: 0222-71171-8116

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- I -

Inhaltsverzeichnis

Absatz/Seite

Vorbemerkungen

I. ABSCHNITT

Verwaltungsbereich einer Gemeinde

Prüfungsergebnis aus dem Jahre 1992

Landeshauptstadt Bregenz 1/2

H. ABSCHNITT

Wirkungsbereich eines Gemeindeverbandes

Prüfungsergebnis aus dem Jahre 1992

Hauptschulverband Außermontafon 2/33

i

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Abkürzungsverzeichnis

Im Interesse einer Beschränkung des Umfanges und ohne Gefährdung der Lesbarkeit erscheint dem RH die durchgehende Verwendung folgender Abkürzungen gerechtfertigt. Entsprechend den " Abkür-zungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache", Wien 1987, wurde auf Abkürzungs-punkte - soweit sie funktionslos sind - verzichtet.

Abs Absatz ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung B-VG Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 bzw beziehungsweise GBedG Gemeindebedienstetengesetz, LGB1 Nr 49/1988 GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hauptschulverband Hauptschulverband Außermontafon LGB1 Landesgesetzblatt lit litera Mül Million(en) Nr Nummer rd rund RH Rechnungshof RPG Raumplanungsgesetz, LGB1 Nr 15/1973 S Schilling (nachgestellt) ua unter anderem, und andere, unter anderen, und anders VRV Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, BGBl Nr 159/1983 zB zum Beispiel

Diese Abkürzungen werden - ausgenommen bei Überschriften oder wenn der Zusammenhang die offene Schreibweise verlangt - verwendet. Weitere Abkürzungen, wie die Bezeichnung der überprüf-ten Stelle oder gesetzliche Buchstabenkurzbezeichnungen, sind bei der erstmaligen Erwähnung im Text des betreffenden Beitrages angeführt.

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W a h r n e h m u n g s b e r i c h t d e s R e c h n u n g s h o f e s ü b e r d i e L a n d e s h a u p t s t a d t B r e g e n z

u n d d e n

G e m e i n d e v e r b a n d H a u p t s c h u l v e r b a n d A u ß e r m o n t a f o n

V o r b e m e r k u n g e n

I. Der RH erstattet dem Vorarlberger Landtag gemäß Artikel 127 Abs 6 B-VG und den §§17 und 18 Abs 8 zweiter Satz des Rechnungshofgesetzes 1948 Bericht über Wahr-nehmungen, die er anläßlich zweier Gebarungsüberprüfungen getroffen hat.

II. Nachstehend werden in der Regel punkteweise die vom RH festgestellten Sachverhalte (Kennzeichnung mit 1 an der dritten Stelle der Absatzbezeichnung), deren Beurteilung durch den RH als Beanstandung und/oder Empfehlung (Kennzeichnung mit 2), die Stel-lungnahme der überprüften Stelle (Kennzeichnung mit 3) sowie eine allfällige Gegen-äußerung des RH (Kennzeichnung mit 4) dargestellt.

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I. ABSCHNITT

V e r w a l t u n g s b e r e i c h e i n e r G e m e i n d e

P r ü f u n g s e r g e b n i s aus d e m J a h r e 1 9 9 2

Landeshauptstadt Bregenz

Kurzfassung des Prüfungsergebnisses

(7) Die Abfassung des Rechnungsabschlusses entsprach nicht den gesetzlichen Be-stimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung. Ebenso waren die nicht vollständige Trennung des außerordentlichen Haushaltes vom ordentlichen Haushalt, die hohen Abweichungen des Rechnungsabschlusses vom Voranschlag bei den Rücklagen und im außerordentlichen Haushalt sowie dessen nicht ausgeglichene Veranschlagung zu bemängeln.

Die Neuverschuldung war verhältnismäßig gering, die Entwicklung des Schulden-dienstes daher günstig. Die Darlehen waren ungenau veranschlagt und die Dar-lehensakten nicht aussagekräftig.

(2) Die Wirtschaftsförderung wurde im wesentlichen für den Fremdenverkehr einge-setzt. Etwa 70 % dieser Mittel wurden von 1974 bis 1990 zur Vergütung der Ver-gnügungssteuer (rd 20 Mill S) an die Spielbank Bregenz verwendet.

(3) Nicht alle veranschlagten Dienstposten wurden besetzt. Durch die Übertragung des städtischen Krankenhauses an das Land wird der Personalaufwand der Stadt Bregenz um rd 40 %, der gesamte Haushalt wegen der Verpflichtung zur anteiligen Abgangsdeckung allerdings nicht in diesem Ausmaß entlastet werden. Die Stadt Bregenz gewährte mehreren Beamten ohne aktenkundige Ermittlungsverfahren be-scheidmäßig Zulagen und Nebengebühren.

(4) Beim Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband waren vier Dienstnehmer der Stadt Bregenz beschäftigt. Der Kostenersatz entsprach nicht dem tatsächlichen Aufwand.

Die Verwaltung des Fremdenverkehrsverbandes, die bei der Stadt Bregenz erfolgte, war nicht von den Aufgaben des städtischen Fremdenverkehrsamtes zu trennen; der Kostenersatz für die Besorgung der Verbandsverwaltung erschien zu gering.

(5) Lückenlose Abgabenprüfungen hätten die Entwicklung der Selbstbemessungs-abgaben günstiger gestaltet. Die Prüfungstätigkeit der Kontrollore, die ohne Be-dachtnahme auf Unvereinbarkeiten auch als Kassiere verwendet worden sind, war wesentlich beeinträchtigt. Die geringe Prüfungstätigkeit führte zur ungleichen Be-handlung von Abgabepflichtigen. Zahlungserleichterungen wurden auch ohne oder aufgrund unzureichender Begründungen gewährt und Terminverluste erst nach mehrmaligen Erinnerungen geahndet.

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(6) Die Verwaltung des Bregenzer Kunstvereines durch die Stadt Bregenz war zu beanstanden. Ein Buchprojekt, für das die Stadt Bregenz mit dem früheren Leiter der Kulturverwaltung einen Werkvertrag geschlossen und Vorauszahlungen geleistet hatte, kam nicht zum Abschluß.

(7) Viele Veränderungen in der Stadtgestaltung wurden nicht immer nach einem aus-gereiften Stadtentwicklungskonzept vorgenommen. Die notwendigen Stadtplänen-sehen Vorarbeiten zu dem neuen Flächenwidmungsplan 1991 wurden nur unzusam-menhängend vorgenommen. Bebauungspläne sowie Teil- und Fachkonzepte waren nur für bestimmte Stadtteile vorhanden.

(8) Die städtische Vergabeordnung enthielt Zusatzbestimmungen zur ÖNORM A 2050, welche den Grundsätzen des Vergabeverfahrens teilweise nicht entspra-chen. Das Vergabeverfahren wies teilweise zahlreiche vermeidbare Mängel auf

(9) Infolge Personalknappheit war die Baubehörde vielfach nicht in der Lage, ihren Aufgaben nachzukommen.

(10) Der Prüfungsausschuß verfolgte vielfach die Einhaltung der in den Stellung-nahmen der überprüften Abteilungen abgegebenen Erklärungen nicht weiter. Mit Wirkung vom 1. April 1993 wurde das Kontrollamt wieder eingerichtet und eine neue Geschäftsordnung erlassen.

(11) Das städtische Amt für Informationsverarbeitung betreute seit 1988 laufend weitere Verwaltungsbereiche. Dies führte zu Kompetenzproblemen mit dem Amt für Organisation. Der Beitritt der Stadt Bregenz zum Vorarlberger Gemeinderechen-zentrum brachte ihr technische und wirtschaftliche Vorteile.

Rechtsgrundlage: Vorarlberger Gemeindegesetz, LGB1 Nr 40/1985 Einwohner laut Volkszählung

1981 24 561

1991 27 097

Größe des Stadtge-meindegebietes 2 957 ha

Gebarungsentwicklung Rechnungsabschluß 1988 1989

in Mill S 1990

Ordentlicher Haushalt Einnahmen Ausgaben

701,6 667,4

762,7 700,4

815,9 760,1

Außerordentlicher Haushalt Einnahmen Ausgaben

45,0 79,2

52,0 114,4

62,7 118,6

Besetzte Dienstposten Anzahl zum Jahresende Hoheitsverwaltung 118 130 133 Krankenhaus und Stadtwerke 834 854 882

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Prüfungsgegenstand

1.1 Der RH überprüfte von September bis Oktober 1991 die Gebarung der Landeshauptstadt Bregenz. Dabei handelte es sich um eine Schwerpunktüberprüfung betreffend die Jahre 1988 bis 1990. Die Landeshauptstadt gab dazu im Jänner 1993 eine Stellungnahme ab. Der RH erstattete im Feber 1993 eine Gegenäußerung.

F i n a n z w i r t s c h a f t

Haushaltsentwicklung

1.2.1 Die Voranschläge und ihr Vollzug zeigten im Berichtszeitraum nachstehende Entwick-lung; anzumerken ist, daß es sich bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen nur um Abstattungsbeträge (Ist) handelt:

Ordentlicher Haushalt

Einnahmen (Ist) 1988 1989 in Mill S

1990 Steigerung 1988/90

in %

Voranschlag und Nachtragsvoranschlag 680,0 702,2 758,1 11,5

Rechnungsabschluß 701,6 762,7 815,9 16,3

Unterschied + 21,6 + 60.5 + 57,8

in % 3,2 8.6 7,6

Ausgaben (Ist)

Voranschlag und Nachtragsvoranschlag 679,7 702.3 740,4 8,9

Rechnungsabschluß 667,4 700.4 760,1 13,9

Unterschied - 12,3 - 1 . 9 + 19,7

in % 1,8 0,3 2,7

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Einnahmen (Ist) VA + NVA RA Ausgaben (Ist) VA + NVA RA

1988 1989 1990

VA Voranschlag NVA Nachtragsvoranschlag RA Rechnungsabschluß

Auberordentiicner Hausnalt

Einnahmen (Ist) 1988 1989

in Mill S

1990 Änderung 1988/90

in %

Voranschlag und Nachtragsvoranschlag 58,7 51,7 47,0 - 20 ,0

Rechnungsabschluß 45.0 52,0 62,7 + 39,5

Unterschied - 13,7 + 0 ,3 + 15,7

in % 23,4 0,6 33,4

Ausgaben (Ist)

Voranschlag und Nachtragsvoranschlag 59,0 51,6 64,7 9,6

Rechnungsabschluß 79,2 114,4 118,6 49,7

Unterschied + 20,2 + 62,8 + 53,9

in % 34,2 121,7 83,3

3

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1.2.2 Der RH beanstandete die teilweise sehr hohen Abweichungen des Rechnungsabschlusses vom Voranschlag vor allem im außerordentlichen Haushalt sowie dessen teilweise nicht ausgeglichene Veranschlagung. Infolge der Übung der Stadt Bregenz, den Ausgleich so-wohl des Voranschlages als auch des Rechnungsabschlusses über beide Haushalte (ordentlicher und außerordentlicher Haushalt) herzustellen, erfolgte keine vollständige Trennung derselben, wie dies der § 4 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverord-nung, BGBl Nr 159/1983 (VRV), vorsieht.

1.2.3 Laut Stellungnahme der Stadt Bregenz habe es sich nicht um Überschreitungen im Inve-stitionsbereich, sondern um positive Rechnungsergebnisse gehandelt, die zur Verbesse-rung des Rücklagenstandes und zur Leistung zusätzlicher Schuldentilgungen eingesetzt worden seien. Es sei im Jahre 1989 zu nicht veranschlagten Rücklagenzuführungen in Höhe von etwa 44,5 Mill S gekommen. Im übrigen wäre der Haushalt insgesamt ausge-glichen gewesen und eine Trennung nach ordentlichem und außerordentlichem Haushalt sei lediglich eine Formsache. Im Voranschlag 1993 werde erstmals mit Hilfe der Rückla-gengebarung der Vorstellung des RH entsprochen.

1.2.4 Der RH nahm diese Mitteilung zur Kenntnis. Da im außerordentlichen Haushalt außer-ordentliche Vorhaben verrechnet werden, hat jedes dieser Vorhaben und somit auch die-ser Haushalt im Ergebnis ausgeglichen zu sein.

Rechenwerke

1.3.1 Die Stadt Bregenz wies im Rechnungsabschluß nur die Abstattungsbeträge (Ist) aus; auch die Voranschlagsbeträge wurden an dieser Größe gemessen. Anfängliche und schließliche Reste waren nicht ausgewiesen.

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1.3.2 Der RH beanstandete diese Vorgangs weise als nicht im Einklang mit § 15 VRV stehend, ferner das Fehlen des Nachweises der voranschlagsunwirksamen Gebarung zum Rech-nungsabschluß sowie die Nichtvorlage von Nachtragsvoranschlägen und die verspätete Beschlußfassung der Voranschläge 1987 und 1989 erst im Feber dieser Jahre.

1.3.3 Laut Stellungnahme der Stadt Bregenz werde erstmals im Rechnungsabschluß 1991 die voranschlagsunwirksame Gebarung ausgewiesen. Die Bestimmungen der VRV würden auch von den anderen Gemeinden in Vorarlberg nicht beachtet, weil Mustervordrucke des Landes in Verwendung stünden und auch die ADV-Programme auf diesen beruhten. Eine Änderung der Vorgangsweise wäre nur im Einklang mit dem Land und den anderen Ge-meinden erreichbar.

1.3.4 Der RH bestand auf der Einhaltung der Vorschriften und ist diesbezüglich an das Land herangetreten.

Mittelfristige Finanzplanung

1.4.1 Die Stadt Bregenz erstellte letztmals 1986 (für die Jahre 1986 bis 1990) eine mittelfristige Investitions- und Finanzplanung. Seither unterblieb eine Fortschreibung.

1.4.2 Nach Ansicht des RH wäre eine Wiedereinführung der Finanzplanung angesichts der steigenden Bedeutung des außerordentlichen Haushaltes (+ 49,7 % von 1988 auf 1990 im Rechnungsabschluß) vor allem im Hinblick auf die bevorstehenden Investitionen äußerst zweckmäßig. Dieser durch Beschluß der Stadtvertretung verbindliche Finanzplan sollte jährlich fortgeschrieben werden und als Grundlage für die Erstellung der jährlichen Voranschläge dienen. Auch könnte dadurch die äußerst ungenaue Veranschlagung des außerordentlichen Haushaltes vermieden werden.

1.4.3 Die Stadt Bregenz stellte in Aussicht, ab 1993 wieder eine mittelfristige Investitions- und Finanzplanung zu erstellen.

Haushaltsüberwachung

1.5.1 Die Haushaltsüberwachung der Stadt Bregenz unterlag keiner einheitlichen Regelung, weil den etwa 70 Anordnungsberechtigten zwar Formblätter als Haushaltsüberwa-chungslisten zur Verfügung standen, ihre Verwendung aber nicht verbindlich war. Darin festgehaltene Bestellungen sollten die Bindung der Ausgabenermächtigung sichern. Diese formlose Erfassung von Geschäftsfällen war die einzige Überwachungsmaßnahme, weil die Buchführung keine Gebührstellung (Soll) vorsah. Somit überprüfte die Buchhaltung (ADV) die Bestellung erst anläßlich des RechnungsVollzugs; es war daher nicht möglich, jederzeit Verfügungsreste und offene Bestellungen festzustellen. Schließliche Reste waren im Rechnungsabschluß nicht ausgewiesen.

1.5.2 Nach Ansicht des RH war diese Haushaltsüberwachung mangelhaft, weil Kämmerei, Buchhaltung und ADV zu spät eingebunden und zu viele Bedienstete damit befaßt waren. Der RH empfahl deshalb die Zusammenfassung der Haushaltsüberwachung in der Buch-haltung, um eine zeitgerechte laufende Kontrolle und einfache und rasche Feststellung der finanziellen Lage der Stadt Bregenz sicherzustellen.

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1.5.3 Die Stadt Bregenz teilte mit, daß ab 1992 gemäß Ausführungsbestimmungen zum Voran-schlag die Anordnungsberechtigten verpflichtet wurden, geeignete Aufzeichnungen zu führen, um jederzeit über ihren Stand an Ausgabenermächtigungen Auskunft geben zu können. Eine automatisierte Budgetüberwachung mit Erfassung der Bestellungen werde jedoch erst nach Behebung eines schwerwiegenden Mangels im ADV-Programm ver-wirklicht werden können.

Verrechnung

1.6.1 Die Stadt Bregenz wendete ausschließlich die Abstattungs(Ist-)buchführung an. Erst an-läßlich der Zahlung oder des Einnahmeneingangs erfolgten die Buchungen, so daß die Soll- bzw Gebührstellung unterblieb. Lediglich einnahmenseitig wurde auf dem Debi-torenkonto das Soll und bei Eingang der Zahlung das Haben gebucht; auf dem Haus-haltskonto erfolgten beide Buchungen gleichzeitig. Dies hatte zur Folge, daß beispiels-weise ein Zahlungseingang im Nachjahr des Gebarungsfalles im Rechnungsabschluß dieses Nachjahres keinen Niederschlag mehr fand. Somit konnten offene Forderungen der Stadt Bregenz nur auf den einzelnen Debitorenkonten und nicht auf den Haushalts-konten festgestellt werden.

1.6.2 Nach Ansicht des RH wäre die Sollrechnung, welche die zeitliche Abgrenzung zum be-treffenden Finanzjahr ermöglicht, einzuführen und das ADV-Programm entsprechend an-zupassen. Der RH erinnerte an seine gleichlautenden Feststellungen und Empfehlungen anläßlich seiner vorletzten Gebarungsüberprüfung.

Stadtkasse

1.7.1 Die Stadtkasse der Stadt Bregenz hatte nur geringen Bargeldbestand mit wenig Geldbe-wegungen. Die Verbuchung der anfallenden Belege erfolgte nur etwa alle zwei Monate. Es bestanden überdies 24 Handverläge mit einem Gesamtbetrag von 105 500 S.

1.7.2 Der RH beanstandete, daß die Stadtkasse in der Aufgabengliederung des Amtes der Stadt Bregenz nicht enthalten war. Der RH empfahl die laufende Verbuchung der Belege und die Überprüfung der vielen Handverläge auf ihren Bedarf. Im Tresor befindliche private Gegenstände und nicht mehr benötigte Unterlagen wären zu entfernen. Die aufbewahrten Silbermünzen sollten verwertet werden.

1.7.3 Die Stadt Bregenz erklärte, daß Ende 1992 ein entsprechender Aufgabengliederungsplan in Kraft treten werde.

Rücklagen

1.8.1 Die Rücklagenzuführungen und -entnahmen der Stadt Bregenz entwickelten sich wie folgt:

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Zuführungen 1988 1989 1990

in Mil lS

Voranschlag 5,3 5,4 4,1

Rechnungsabschluß 25J 52A 58,9 Unterschied + 19,8 + 47,0 + 54,8

Entnahmen

Voranschlag 21,6 20,8 5,5

Rechnungsabschluß 4 J 8 3 8,5

Unterschied - 16,9 - 12,5 + 3 , 0 Steigerung

Schließlicher 1988/90 Rücklagenstand

Rechnungsabschluß Nachweis 121,6 165,7 216,1 77,7 %

1.8.2 Der RH beanstandete den Unterschied zwischen Voranschlägen und Rechnungsabschlüs-sen, der auf eine wenig sorgfältige Voranschlagserstellung hinwies. Im außerordentlichen Haushalt wurde der Grundsatz der Einzeldeckung nicht beachtet, sondern die Rücklagen zur Erzielung des gemeinsamen Haushaltsausgleichs vom ordentlichen und außerordent-lichen Haushalt herangezogen, so daß die geforderte Trennung der beiden Haushalte un-terblieb. Die im ordentlichen Haushalt erzielten Überschüsse, die als Rücklagenbuchun-gen im außerordentlichen Haushalt ihren Niederschlag fanden, wären als Zuführungen vom ordentlichen Haushalt an den außerordentlichen Haushalt zu verrechnen gewesen.

1.8.3 Laut Stellungnahme der Stadt Bregenz erklärten sich die Unterschiede aus dem unvorher-sehbaren Wirtschaftswachstum in den Jahren 1988 bis 1990 sowie den ungewissen Aus-wirkungen der Steuerreform 1989. Außerdem könne anläßlich der Voranschlagserstel-lung ein möglicherweise positives Rechnungsergebnis nicht vorhergesehen werden.

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1.8.4 Der RH erwiderte, eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung bedinge eine genaue und vollständige Veranschlagung.

Schuldenstand

1.9.1 Der Schuldenstand der Stadt Bregenz verminderte sich in den Jahren 1988 bis 1990 gleichmäßig; er wird im folgenden dem gesamten Haushaltsvolumen (ordentlicher und außerordentlicher Haushalt) gegenübergestellt:

Schuldenstand

Haushalts-volumcn (Ist)

1988

464,8

746,6

1989 in Mill S

437,7

814,8

1990

878,6

Änderung 1988/90

in %

415,6 - 10,6

+ 17,7

in % des Haus-haltsvolumens 62,3 53,7 47,3

Der Schuldenstand 1990 betraf ua folgende Darlehen:

Zweck Mill S

Krankenhausinvestitionen 42

Abwasserbeseitigung 73

Festpiel- und Kongreßhaus sowie Hallenbad 193

in % des Schuldenstandes

10

18

46

Aufnahme

1970

1982

1981

Zinssatz (%)

9,13

2,00

9,38

Ein Vergleich der jährlichen Neuverschuldung der Stadt Bregenz mit dem Schuldenstand ergibt folgendes Bild:

Darlehen

Zuzählung

in % des Schuldenstandes zum 1. Jänner:

1988

22,6

4,7

1989 in Mill S

12,6

2,7

1990

19,3

4,4

1.9.2 Nach Ansicht des RH wurde die jährliche Neuverschuldung verhältnismäßig niedrig ge-halten.

Schuldendienst

1.10.1 Die dargestellte Entwicklung und die vergleichsweise geringe Neuverschuldung ließen die Annahme zu, daß die Stadt Bregenz bemüht war, die Belastung ihres Haushaltes durch Fremdmittel zu verringern.

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1988 1989 in Mill S

1990 Änderung 1988/90

in %

Zinsen 27,8 27,3 27,2 - 2,1

Tilgung 33,5 39,7 41,4 + 23,6

Summe 61,3 67,0 68,6 + 11,9

Der Verlauf war günstiger, weil die Tilgungsrate deutlich gestiegen war und über dem Zinsendienst lag, der leicht zurückging. Auch der Anteil des Schuldendienstes, bezogen auf die ausschließlichen Gemeindeabgaben und Ertragsanteile (etwa 19 %) sowie auf die ordentlichen eigenen Einnahmen (etwa 9 %), lag verhältnismäßig niedrig.

1.10.2 Der RH empfahl, vor allem die höher verzinsten Darlehen nach Möglichkeit abzubauen und die zurückhaltende Schuldenpolitik fortzusetzen, um für zukünftige Investitionsvor-haben ausreichenden finanziellen Handlungsspielraum zu schaffen.

Darlehensaufnahmen

1.11.1 Darlehensaufnahmen waren von der Stadt Bregenz veranschlagt bzw tatsächlich in An-spruch genommen wie folgt:

1988 1989 1990 in 1 000 S

Voranschlag 22 288 17 411 22 140

Rechnungsab-schluß (Ist) 22 559 12 592 19 332

Unterschied + 271 - 4 819 - 2 808

in % 1,2 27,7 12,7

1.11.2 Der RH beanstandete, daß die nicht immer nach dem Bedarf angeforderten Darlehen (bei-spielsweise 1990: 1,4 Mill S für Müllbeseitigung) einer Rücklage (1,2 Mill S) zuge-führt wurden. Die Aussagekraft der Darlehensakten über den Zweck der Darlehensauf-nahmen war gering.

1.11.3 Laut Stellungnahme der Stadt Bregenz seien in Einzelfällen Darlehen einer Rücklage zu-geführt worden, deshalb aber keine Zinsenverluste aufgetreten. Im übrigen wären die Darlehensakten standardmäßig geführt worden.

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W i r t s c h a f t s f ö r d e r u n g

Förderungsaufwand

1.12 Die Stadt Bregenz setzte ihre Mittel zur Wirtschaftsforderung in erster Linie für Fremden-verkehrsmaßnahmen ein:

Jahr Gesamt- Einrichtungen zur Fremden- Fremdenverkehrsamt betrag verkehrsförderung

in Mill S in % in Mill S in %

1988 11,1 4,2 38 6,8 61

1989 11,6 4,6 39 7,0 60

1990 11,4 4,2 37 7,1 62

Summe 34,1 13,0 20,9

Abgabenvergütung

1.13.1 Die Stadtvertretung hat am 17. Dezember 1974 im Interesse, daß die Österreichische Spielbanken AG in Bregenz ein Spielcasino errichtet und betreibt, angeboten, daß bei der Berechnung der Vergnügungssteuer die bei der Lösung der Eintrittskarten Gästen unent-geltlich überreichten Werbejetons von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden. Da diese Regelung 1978 als gesetzwidrig befunden wurde, ist in der Folge die Vergnügungs-steuer - wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben - vereinnahmt, sogleich aber wieder in der dem Stadtvertretungsbeschluß entsprechenden Berechnung der Österreichischen Spiel-banken AG in Form einer Subvention ausbezahlt worden. Im überprüften Zeitraum wur-den Rückzahlungen von etwa 90 % der Vergnügungssteuer vorgenommen:

1988 1989 1990 in Mill S

Vergnügungssteuer-rückzahlungen 2,9 3,2 2,2

Die Gegenüberstellung mit der der Stadt Bregenz als Ertragsanteile zufließenden

Spielbankabgabe 13,4 15,1 17,0

ergab eine Schmälerung

dieser Einnahmen um - 2 1 , 7 % - 2 1 , 3 % - 1 2 , 6 % * )

und hatte die Stadt Bregenz daher nur zu Verfügung: 10,5 1 1 9 14,9

Einstellung ab Oktober 1990

Zwischen 1974 und 1990 entgingen der Stadt Bregenz dadurch schätzungsweise etwa 20 Mill S an Steuereinnahmen. Erst im Oktober 1990 wurde wegen schwerwiegender

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rechtlicher Bedenken diese gesetzwidrige Förderung seitens der Stadt Bregenz für been-det erklärt und die Rückzahlungen deshalb eingestellt.

1.13.2 Der RH beanstandete, daß die Stadt Bregenz 17 Jahre auf beträchtliche Einnahmen ver-zichtet, einer finanziell gutausgestatteten Unternehmung großzügig erhebliche Vorteile eingeräumt und daher eine höchst unzweckmäßige Wirtschaftsförderung - etwa 70 % der jährlich als Fremdenverkehrsförderung aufgewendeten Mittel - betrieben hatte. Er empfahl zu untersuchen, ob diese unrechtmäßig rückersetzten Steuerbeträge, soweit sie noch nicht verjährt sind (etwa 12 Mill S), zurückverlangt werden können bzw ihre Organwalter deswegen zur Verantwortung zu ziehen wären.

1.13.3 Die Stadt Bregenz gab dazu - mit Ausnahme einer zahlenmäßigen Berichtigung - keine Stellungnahme ab.

Richtlinien

1.14.1 Die seit 1986 geltenden Allgemeinen Förderungsbedingungen der Stadt Bregenz sind von den Förderungswerbern mit Inanspruchnahme von Förderungen schriftlich anzuerken-nen. Diese Verpflichtung erfüllte zwar Anforderungen, wie angemessene Nachweis-pflichten des Empfängers, Rückforderbarkeit im Falle zweckwidriger Verwendung oder Nichtvorlage von Nachweisen, Einschau- und Prüfrechte der städtischen Organe sowie Überprüfung durch Einsicht in Bücher und Belege und an Ort und Stelle. Sie bot der Stadt Bregenz jedoch keine weiteren Möglichkeiten für wirksame Überprüfungen.

1.14.2 Nach Auffassung des RH sollten die Förderungsrichtlinien ua enthalten: einheitliche För-derungsgrundsätze und Beurteilungsmerkmale, Bestimmungen über ein koordiniertes Vorgehen mit anderen Gebietskörperschaften (Land, Bund), eine genaue Projektbeschrei-bung mit Kosten/Nutzenberechnung und Finanzierungsplan, eine Beurteilung der Mög-lichkeit einer Erreichung der Leistung ohne oder mit eingeschränkten öffentlichen Mitteln, die Art und Weise der Subventionsvergabe sowie Erfolgskontrolle und Verwendungsprü-fung der Maßnahmen.

Der RH regte daher an, die geltenden Förderungsrichtlinien entsprechend zu ergänzen und mit den Förderungswerbern zu vereinbaren.

1.14.3 Wie die Stadt Bregenz mitteilte, seien neue Allgemeine Förderungsrichtlinien vom Stadt-rat am 5. Dezember 1991 genehmigt worden und mit 1. Jänner 1992 in Kraft getreten.

Pressestelle

1.15.1 Die Stadt Bregenz gab etwa fünfmal im Jahr die kommunalpolitische Informationsschrift "Bregenz aktuell" heraus, die kostenlos an die Haushalte versendet wurde. Der Gesamt-aufwand der Pressestelle an den ordentlichen Ausgaben lag bei etwa 0,3 %.

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Pressestelle 1988 1989 1990 Steigerung (Ansatz 1/0150) in Mili S 1988/90

in %

Voranschlag 1,5 1,1 1,6

Rechnungsab-schluß (Ist) 1,4 1,5 2,0 + 42 ,9

Unterschied - 0,1 + 0 ,4 + 0 ,4

Die Kosten der Informationsschrift beliefen sich

Steigerung 1988/90

in 1 000 S in %

Voranschlag 470 200 500

Rechnungsab-schluß (Ist) 390 629 669 + 72

Unterschied - 80 + 429 + 169

Mit der Herstellung der Zeitschrift wurde nach beschränkten Ausschreibungen 1986 und 1990 von der Stadt jeweils eine Vorarlberger Druckerei beauftragt, die das Billigstangebot gelegt hatte. Gemäß dem letzten Beschluß des Stadtrates vom 25. September 1990 war der Auftrag mit Ende 1991 befristet. Als verbindliche Vereinbarung galt das Leistungs-verzeichnis. Die Auftragsvergabe für 1989 war nicht aktenkundig.

Zwischen dem Leiter der Pressestelle und einem Graphiker bestand die mündliche Ver-einbarung, wonach dieser im Namen der Stadt Bregenz Aufträge für die Gestaltung der Zeitschrift an eine lithographische Anstalt vergab. Deren Rechnungen wurden von der Pressestelle anerkannt und angewiesen. Die von der Druckerei in Rechnung gestellten Preise entsprachen aber überwiegend nicht mehr der abgeschlossenen Vereinbarung.

1.15.2 Der RH beanstandete die besonders hohen Abweichungen des Pressestellen-Aufwandes vom Voranschlag, vor allem in den Jahren 1989 und 1990. Er empfahl, die Druckarbei-ten neu auszuschreiben. Eine neue Vereinbarung sollte im übrigen auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung enthalten. Künftig wäre die Geschäftsverbindung zum Gra-phiker in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Er regte ferner an - insbesondere bei einer künftigen Erhöhung der Auflage durch Aufnahme von Inseraten Einnahmen zu erzielen.

1.15.3 Wie die Stadt Bregenz mitteilte, sei im Jänner 1992 die Geschäftsbeziehung zum Graphi-' her schriftlich geregelt worden. Ferner sei vom Hersteller ein Ergänzungsangebot über

die Lieferzeiten eingeholt und der Zuschlag bis Ende 1992 für den Druck an dieselbe Un-ternehmung im Feber 1992 vom Stadtrat beschlossen worden. Die Anregung des RH, In-serateneinnahmen zu erzielen, wurde zur Kenntnis genommen. Eine Erhöhung der Aufla-ge sei jedoch bis auf weiteres nicht geplant.

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P e r s o n a l a n g e l e g e n h e i t e n

Dienstposten und Besoldung

Entwicklung der Dienstposten

1.16.1 Die Entwicklung der Dienstposten stellte die Stadt Bregenz in ihren Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen folgendermaßen dar:

1988 1989 1990 Voran- Rech- Voran- Rech- Voran- Rech-schlag nungs- schlag nungs- schlag nungs-

abschluß abschluß abschluß

Hoheitsverwaltung

Beamte 45 40 45 43 45 45

Angestellte 76 72 84 81 84 80

Arbeiter 7 6 6 6 6 8

Summe 1 128 118 135 130 135 133

gegenüber Vorjahr + 7 + 12 0 + 3

Nicht-Hoheitsverwaltung

Beamte 6 6 6 6 6 6

Angestellte 547 543 562 562 575 587

Arbeiter 277 285 280 286 278 289

Summe 2 830 834 848 854 859 882

Summen 1 + 2 958 952 983 984 994 1 015

gegenüber Vorjahr + 25 + 32 + 11 + 31

Ruhe- und Versorgungs-genußempfänger 55 55 51

In der Hoheitsverwaltung waren somit 1988 zehn Dienstposten, 1989 fünf Dienstposten und 1990 zwei Dienstposten nicht besetzt. Laut Dienstpostenplan 1991 waren in der Hoheitsverwaltung zwölf und im Krankenhaus 22 Dienstposten unbesetzt. Diese Dienst-posten wurden nur teilweise während des Jahres nachbesetzt.

1.16.2 Der RH empfahl, Dienstposten nur dem tatsächlichen Bedarf entsprechend sparsam zu . veranschlagen.

Personalaufwand

1.17 Die Stadt Bregenz hat insgesamt für ihr Personal (Hoheitsverwaltung, Stadtwerke und Krankenhaus einschließlich Pensionen) aufgewendet:

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Jahr Personalaufwand Anteil in % an ordentlichen Ausgaben

in Mill S mit / ohne Krankenhaus

1988

1990

1989

334,3

346,0

376,8

50,09 39,42

49,40 37,42

49,54 39,14

Das Amt der Landesregierung hatte anläßlich der Prüfung des Voranschlages 1988 emp-fohlen, im Hinblick auf die finanzielle Lage der Stadt Bregenz ua die Personalvermehrung einzudämmen, weil gemäß § 3 Abs 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGB1 Nr 49/1988 (GBedG), der Dienstpostenplan der Finanzkraft einer Gemeinde angemessen zu sein hat. Im nunmehr vom RH überprüften Zeitraum trat zwar keine bedeutende Stei-gerung der Dienstposten ein, besonders auffallend war aber die Steigerung der Mehr-dienstleistungsvergütungen zwischen 1988 und 1990 von 20 auf 42,1 Mill S.

Auch für 1991 bemerkte das Amt der Landesregierung, daß die starke Steigerung der Personalausgaben der Stadt Bregenz um rd 20,4 % bzw rd 66 Mill S gegenüber dem Rechnungsabschluß 1989 nicht ihrer Finanzkraft (von 1989 bis 1991 rd 15,8 % bzw rd 46 Mill S) entsprach.

Die Stadt Bregenz erklärte die angeführte Erhöhung der Mehrdienstleistungsvergütungen vor allem mit unabdingbaren Erhöhungen beim Krankenhauspersonal sowie mit einer ge-änderten Nachweisung in der Verrechnung.

1.18.1 Mit Vertrag vom 23. Dezember 1991 übernahm das Land Vorarlberg ab 1. Jänner 1992 die Rechtsträgerschaft des Krankenhauses und damit auch die aktiven Bediensteten, den Pensionsaufwand sowie die Abfertigungs- und Pensionsansprüche. Die Personalkosten-einsparung durch die Übertragung des Krankenhauses an das Land schätzte die Stadt Bregenz auf etwa 40 %.

1.18.2 Da im Zuge der Abgangsdeckung aber auch Beiträge für Personalkosten an den künftigen Rechtsträger zu zahlen sind, wird nach Ansicht des RH der Haushalt allerdings nicht in diesem Ausmaß entlastet werden.

1.19.1 Die Stadt Bregenz plante zur Zeit der Gebarungsüberprüfung, mit Wirkung vom 1. Jän-ner 1992 die bisher als Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführten Stadt-werke (Wasserwerk, Gaswerk, Bäder) in eine zu 100 % im Eigentum der Stadt Bregenz stehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umzuwandeln. Der Dienst-postenplan 1992 wies aber noch Dienstposten für drei Beamte und 14,5 Angestellte für die Stadtwerke aus.

Der künftige Einsatz des städtischen Personals bei den ausgegliederten Stadtwerken war zur Zeit der Gebarungsüberprüfung nicht geklärt.

Krankenhaus

Stadtwerke

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1.19.2 . Nach Ansicht des RH sollten aber außerhalb der Hoheitsverwaltung stehende wirtschaft-liche Unternehmungen im Hinblick auf eine zweckmäßige Betriebsführung nur eigenes Personal beschäftigen.

1.19.3 Laut Mitteilung der Stadt Bregenz wurden die Stadtwerke mit 1. Juli 1992 in eine GmbH umgewandelt. Arbeiter und Angestellte der früheren Stadtwerke traten in ein Dienstverhältnis zur Stadtwerke-GmbH. Drei Beamte stünden aufgrund einer Vereinba-rung gegen Kostenersatz der Gesellschaft zur Verfügung.

Nebengebühren

1.20.1 Der Stadtamtsdirektor und einige Abteilungsleiter in der Verwaltung der Stadt Bregenz bezogen Dienstzulagen gemäß § 67 GBedG, Mehrdienstleistungsvergütungen gemäß § 72 Abs 1 lit b GBedG und Verwendungszulagen gemäß § 72 GBedG. Amtsleiter er-hielten neben ihrer Dienstzulage auch eine Mehrleistungsvergütung bescheidmäßig zuer-kannt.

1.20.2 Der RH beanstandete, daß die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung hätten geprüft werden müssen, nicht aktenkundig war. Er empfahl daher, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Zu-lagen und Nebengebühren, die im Ermessen der Dienstbehörde zuzusprechen sind, nach-vollziehbar zu gestalten.

1.20.3 Wie die Stadt Bregenz mitteilte, habe sie vor der Antragstellung an die zuständigen Organe das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ermittelt und mehrere Zulagen keinesfalls auf derselben Begründung zuerkannt.

1.20.4 Der RH entgegnete, diese Erklärung der Stadt Bregenz könne mangels aktenkundiger Er-mittlungsverfahren nicht nach vollzogen werden.

Bedienstete bei fremden Rechtsträgern

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

1.21.1 Viereinhalb Dienstposten der Stadt Bregenz waren zur Besorgung der Aufgaben des Stan-desamts- bzw Staatsbürgerschaftsverbandes veranschlagt. Vom Personalaufwand des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes von rd 1,6 Mill S wurden den Mit-gliedsgemeinden 1,5 Mill S weiterverrechnet. Die Stadt Bregenz, welche auch die Per-sonalverwaltung für die beiden Gemeindeverbände besorgte, verrechnete keine Dienst-geberbeiträge und auch nicht den Unterschiedsbetrag von rd 64 000 S. Die Aufteilung der Kosten des Standesamtsverbandes auf die Verbandsgemeinden erfolgte gemäß § 64 Abs 3 des Personenstandsgesetzes und einer Verordnung des Landeshauptmannes nach einem Punktcverhältnis entsprechend den Personenstandseintragungen und ergab für die Stadt Bregenz rd 98 %.

1.21.2 Nach Ansicht des RH war diese Regelung der Lastenteilung für die Stadt Bregenz nicht günstig, weil durch das Krankenhaus in Bregenz die höhere Zahl der zu beurkundenden Personenstandsfälle bedingt war. Der RH empfahl, eine Neuregelung des Kostenersatzes entsprechend der Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden anzustreben.

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Da die Gemeindeverbände von der Stadt Bregenz unterschiedliche Rechtsträger sind, be-dürfte es auch einer gesetzlichen Regelung, um diese Abordnungen von Gemeindebedien-steten mit dem Gemeindebeamtendienstrecht vereinbar zu gestalten.

Fremdenverkehrsverband

1.22.1 Beim Fremdenverkehrsamt der Stadt Bregenz hat der "Fremdenverkehrsverband Boden-see-Rheintal" seinen Sitz, dem neben der Stadt Bregenz weitere 16 Gemeinden ange-hören. Dem Beitragsschlüssel für Mitglieder liegen das Getränkesteueraufkommen (2 %c) und die Nächtigungszahlen der jeweiligen Gemeinden zugrunde. Den Kostenersatz sprach das Fremdenverkehrsamt der Stadt Bregenz beim Präsidenten des Fremden ver-kehrsverbandes (Bürgermeister der Gemeinde Hard) an. Die Einnahmen bzw Ausgaben des Verbandes beliefen sich laut Voranschlag 1989 auf 1,4 Mill S und laut Voran-schlag 1990 auf 1,8 Mill S. Zufolge einer Erhebung der Stadt Bregenz über die Tätig-keit ihrer Bediensteten besorgte die Büroleiterin des städtischen Fremdenverkehrsamtes auch die Geschäftsführung des Fremdeverkehrsverbandes; ebenso erfüllten die übrigen Mitarbeiter des Fremden Verkehrsamtes Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes.

1.22.2 Nach Ansicht des RH waren die Tätigkeiten der Bediensteten der Stadt Bregenz beim städtischen Fremdenverkehrsamt nicht von denen des Fremdenverkehrsverbandes abzu-grenzen. Da die gesamte Verbandsverwaltung von der Stadt Bregenz besorgt wurde, er-schien der verrechnete Kostenersatz unangemessen. Der RH empfahl, die Gebarung fremder Rechtsträger von jener der Stadt Bregenz zu trennen.

1.22.3 Die Stadt Bregenz gab hiezu keine Stellungnahme ab.

A b g a b e n a n g e l e g e n h e i t e n

Abgabenentwicklung

1.23.1 Die Steuer- und Abgabeneinnahmen der Stadt Bregenz stiegen im Betrachtungszeitraum (1987 bis 1990) um 25 % von 129,6 Mill S auf 162 Mill S. Diese Steigerung war teils auf Lohn- und Preiserhöhungen und teils auf die günstige Entwicklung der Wirtschafts-lage zurückzuführen.

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Rechnungsabschluß 1987 1988 1989 1990 in Mill S

Ausschließliche Gemeindeabgaben 129,0 135,1 161,6 160,8 Index (in %) 100 105 125 125

Zwischen Ländern und Ge-meinden geteilte Abgaben Anzeigenabgabe 0,7 1,0 1,0 1,0 Index (in %) 100 145 148 152

Landschaftsschutzabgabe — 1,4 0,2 0,2

Summe 129,7 137,5 162,8 162,0 Index (in %) 100 106 126 125

in Mill S

1987 1988 1989 1990

9 Abgaben und Gebühren

• Sonstige Steuern

O Lohnsummensteuer

H Gewerbesteuer

• Grundsteuer

1.23.2 Nach Ansicht des RH hätten bei lückenloser Überprüfung der Selbstbemessungsabgaben höhere Einnahmen erzielt werden können.

1.23.3 Laut Mitteilung der Stadt Bregenz sei die stichprobenweise Überprüfung - mit Ausnahme der getränkesteuerpflichtigen Betriebe mit einem bestimmten jährlichen Steueraufkom-men - die einzig wirtschaftlich vertretbare Lösung.

Abgabenamt

1.24.1 " Das Abgabenamt der Stadt Bregenz war mit sechs Mitarbeitern besetzt. Dem Leiter waren ein Abgabenbuchhalter und zwei Sachbearbeiterinnen sowie zwei Abgabenkontrollore, die jedoch in hohem Maße auch andere Tätigkeiten zu verrichten hatten (Kassiere), zuge-teilt.

1.24.2 Der RH beanstandete, daß die Kontrollore nicht ausschließlich für die Abgaben Verwal-t u n g e i n g e s e t z t werden konnten und für die geeignete Nachbesetzung eines ausscheiden-

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den Kontrollors nicht rechtzeitig vorgesorgt wurde. Dadurch wurde die Prüfungstätigkeit wesentlich beeinträchtigt und waren Bedienstete unvereinbar sowohl mit Verwaltungs- als auch mit Prüfungshandlungen befaßt. Der RH empfahl, künftig zeitgerecht für die aus-reichende personelle Ausstattung des Abgabenamtes zu sorgen und die Abgabenkon-trollore ausschließlich zur Überprüfung aller überprüfungswürdigen Abgabepflichtigen innerhalb des Verjährungszeitraumes einzusetzen.

1.24.3 Wie die Stadt Bregenz mitteilte, sei für den in den Ruhestand getretenen Kontrollor ein neuer Prüfer aufgenommen worden und dessen Einschulung gewährleistet. Ferner erach-tete sie den Mitarbeitereinsatz sowohl für Verwaltungs- als auch für Prüfungshandlungen nicht als unvereinbar.

Zahlungserleichterungen

1.25.1 Die Stadt Bregenz gewährte Zahlungserleichterungen aufgrund von Ansuchen, die nicht oder nur unzureichend begründet waren.

1.25.2 Der RH empfahl, künftig ausnahmslos vor Gewährung von Zahlungserleichterungen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller eingehend zu würdigen und aktenkundig zu machen.

1.25.3 Die Stadt Bregenz teilte mit, künftig der Empfehlung des RH Rechnung zu tragen.

Terminverlust

1.26.1 Die Stadt Bregenz gewährte Zahlungserleichterungen nur unter der Bedingung, daß die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ratenzahlung Terminverlust zur Folge hat. Den-noch wurden nach eingetretenem Terminverlust mehrmalige Zahlungserinnerungen vor-genommen.

1.26.2 Der RH empfahl, künftig bei vollstreckbaren Abgabenansprüchen mit den in der Abga-benexekutionsordnung zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen.

1.26.3 Die Stadt Bregenz wird in Hinkunft der Empfehlung des RH nachkommen.

Sonstige Feststellungen

1.27 Weitere Bemängelungen und Empfehlungen des RH betrafen

(1) bei der Getränkesteuer die wirksame Beobachtung von Abfuhrschwankungen und die geringe Prüfungstätigkeit;

(2) bei der Lohnsummensteuer die niedrige Zahl der Überprüfungen;

(3) den Verzicht auf die Einbringung fälliger Ausgleichsabgabeforderungen.

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K u l t u r v e r w a l t u n g

Bregenzer Kunstverein

1.28.1 Die Verwaltung des Bregenzer Kunstvereines erfolgte durch Mitarbeiter des städtischen Kulturamtes, dessen Leiter zugleich Geschäftsführer des Vereines war.

Die Stadt Bregenz stellte dem Kunstverein unentgeltlich die Räumlichkeiten sowie das ge-samte Personal des Kulturamtes zur Verfügung. Aber auch andere städtische Dienststel-len, wie Rechtsabteilung, Personalamt sowie Gehalts- und Lohnverrechnung waren mit dem Kunstverein befaßt. Die Abrechnung der Ein- und Auszahlungen für den Kunst-verein erfolgte im überprüften Zeitraum über den Haushalt der Stadt Bregenz. Der jährlich zum Jahresende bestehende finanzielle Abgang des Kunstvereines wurde von der Stadt bedeckt.

Aufgrund einer Aufforderung der Buchhaltung der Stadt vom Feber 1991 wurde zur Zeit der Gebarungsüberprüfung der Zahlungsverkehr des Kunstvereines bereits ausschließlich über das vereinseigene Bankkonto und nicht mehr auf Verrechnungskonten der Stadt Bregenz abgewickelt. Laut Mitteilung der Finanzverwaltung war bis Jahresende 1991 noch die Auflösung des bis zum 9. April 1991 entstandenen Saldos des Verrechnungs-kontos Kunstverein in der städtischen Gebarung sowie die Veranlassung allenfalls erfor-derlicher Haftungs- sowie Subventionsbeschlüsse vorgesehen.

1.28.2 Der RH erinnerte an § 3 Abs 2 GBedG, demzufolge der Dienstpostenplan nur jene Dienstposten enthalten darf, die für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben unerläßlich sind (Pflichtaufgaben) und darüber hinaus nur solche, die der sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Gemeinde angemessen sind. Da die Stadt Bregenz dem Bregenzer Kunst-verein privatwirtschaftliche Aufgaben zur eigenständigen Besorgung übertragen hat, ist daher die Gebarung getrennt zu vollziehen. Somit steht nach Ansicht des RH der Einsatz von städtischem Personal für Vereinsaufgaben im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes. Der RH empfahl daher, die städtischen Bediensteten in ihrer Dienstzeit nicht mehr mit Vereinsaufgaben zu befassen.

1.28.3 Laut Stellungnahme der Stadt Bregenz ist die Auflösung des Saldos des Verrechnungs-kontos erfolgt. Eine Trennung der Aufgaben des Kulturvereines und des Kulturamtes wäre aber nicht möglich.

Buchprojekte

1.29.1 Im Anschluß an die Vorarlberger Landesausstellung "Götter und Römer" im Jahre 1985 in Bregenz, die der Leiter des Kulturamtes der Stadt Bregenz wissenschaftlich betreut hatte, plante dieser ein Buch zu verfassen, welches auf dem bereits vergriffenen Katalog

. aufbaute. Im April 1987 schloß der Bregenzer Kunstverein mit einem Verlag eine Verein-barung über die Herstellung des Buches. Die Stadt Bregenz gestattete dem Leiter des Kul-turamtes, daß er bis Oktober 1987 auch in seiner Dienstzeit an diesem und einem wei-teren Buch arbeiten und für Telefongespräche und Kopierarbeiten die Einrichtungen der Stadt benützen durfte. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 wurde der Leiter des Kultur-amtes in den dauernden Ruhestand versetzt .

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Da die Bücher zum Jahresbeginn 1990 noch immer nicht vollendet waren, vereinbarte die Stadt Bregenz mit dem ehemaligen Kulturamtsleiter am 31. Jänner 1990 die Aufhebung des früheren Werkvertrages. Die bereits zu Vertragsabschluß erfolgten Zahlungen wurden nicht zurückgefordert. Das Buch "Götter und Römer" sollte bis spätestens 31. Dezem-ber 1990 fertiggestellt werden. Als Honorar wurden neuerdings 273 000 S (zuzüglich Umsatzsteuer) vereinbart, von denen 50 % innerhalb eines Monates nach Vertragsab-schluß zu leisten waren. Gegenstand der Vereinbarung war auch die Rückgabe zahlrei-cher Bücher, Fotos und Dias aus dem Bestand der Stadt Bregenz, die der Amtsleiter seit Jahren für seine Studien entlehnt hatte.

1.29.2 Der RH beanstandete, daß die Stadt Bregenz nach jahrelangem Verzug immer noch Zah-lungen aufgrund neuer Vereinbarungen leistete. Er empfahl, die entlehnten Bücher, Fotos und Dias unverzüglich zurückzufordern; bei Uneinbringlichkeit wäre Ersatz zu fordern. Die Möglichkeit der Rückforderung der ausbezahlten Honorare wäre zu prüfen.

1.29.3 Laut Stellungnahme der Stadt Bregenz wurden die entlehnten Bücher, Fotos und Dias zwischenzeitlich zurückgestellt.

I n f o r m a t i o n s v e r a r b e i t u n g

Entwicklung

1.30.1 Im Jahre 1984 erfolgten Lösungsvorschläge des neuen Leiters der Finanzverwaltung für eine ADV der Stadt Bregenz einschließlich Kostenschätzung mit Terminplan. 1988 trat die Stadt Bregenz dem Vorarlberger Gemeinderechenzentrum bei, das vom Land Vorarl-berg, das auch zwei Drittel der Aufwendungen trug, und von den Mitgliedsgemeinden be-trieben wurde und für die Auswahl, den Test sowie den Einsatz von Hard- und Software für die Mitgliedsgemeinden zuständig war.

1988 richtete die Stadt Bregenz eine gemeindeeigene Rechenanlage mit Standardsoftware für das Abgabenamt, das Bezugsamt, die Buchhaltung und den Wirtschaftshof ein. 1989 schuf sie ein eigenes Amt für Informationsverarbeitung und stellte das Meldeamt und die Liegenschaftsverwaltung auf ADV um. Personalcomputer kamen zum Einsatz. 1991 wur-de das Netzwerkprojekt in Angriff genommen und ein ADV-Beirat geschaffen.

1.30.2 Der RH bewertete den Beitritt zum Vorarlberger Gemeinderechenzentrum positiv, weil insbesondere durch die große Anzahl der Mitglieder, Großabnehmerbedingungen des Ge-meinderechenzentrums und die hohe finanzielle Beteiligung des Landes die Aufwendun-gen für die Stadt Bregenz gering gehalten werden konnten. Das Vorarlberger Gemeinde-rechenzentrum trug auch zur Vereinheitlichung von Hard- und Software bei und gab nur praxisnah ausgetestete Programmsysteme an die Gemeinde weiter. Durch den hohen Aus-

. bildungsgrad und die langjährige Praxis der Mitarbeiter war eine Ebenbürtigkeit gegen-über den Herstellerfirmen gegeben.

Organisation

1.31.1 Die gleichrangige Unterstellung der Ämter für Organisation und Informationsverarbeitung unmittelbar unter den Stadtamtsdirektor sowie eine Aufgabengliederung, die auf organisa-torischem und informationstechnischem Gebiet gleichartige Zuständigkeiten vorsieht,

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führten zu Kompetenzproblemen zwischen diesen beiden Ämtern. Zur Behandlung grundsätzlicher Angelegenheiten der ADV einschließlich des Datenschutzes wurde ein ADV-Beirat bestellt.

1.31.2 Für die vom Leiter des Organisationsamtes geforderte Unterstellung des Amtes für Infor-mationsverarbeitung unter das Organisationsamt waren nach Ansicht des RH die Voraus-setzungen nicht gegeben. Der RH schlug daher vor, zur Beseitigung dieser Probleme und zur Entlastung des Stadtamtsdirektors die Funktion eines Abteilungsleiters für Organi-sation und Informationsverarbeitung durch einen Hochschulabsolventen der Informatik mit mehrjähriger Praxis zu besetzen. Die Lösung könnte auch den bestellten ADV-Beirat entlasten.

Nach Ansicht des RH ist ferner der Beirat aufgrund der großen Anzahl und des fehlenden ADV-Wissens bei der Mehrzahl seiner Mitglieder für seine Aufgabenstellung nur bedingt geeignet. Der RH schlug vor, die Anzahl der Mitglieder des Beirates unter Berücksichti-gung ihrer sachlichen Qualifikation entsprechend zu verringern, um rascher zu greifbaren Ergebnissen zu gelangen. Darüber hinaus sollte der Beirat stärker für die Prioritätenver-gabe und die Festlegung der Projektgruppen herangezogen werden, um ehestmöglich mit weiteren ADV-Anwendungen beginnen zu können. Schließlich sollte zur besseren Koor-dination das Vorarlberger Gemeinderechenzentrum dem Beirat zumindest mit beratender Stimme beigezogen werden.

1.31.3 Laut Mitteilung der Stadt Bregenz lenke und kontrolliere anstelle des ADV-Beirates, wel-cher zum 30. September 1992 aufgelöst wurde, eine ADV-Projektgruppe (Bürger-meister, Stadtamtsdirektor, die Leiter der Bereiche Informatik und Organisation, Perso-nalvertreter) die ADV-Entwicklung in der Stadt Bregenz.

S t a d t e n t w i c k 1 u n g s - u n d R a u m p l a n u n g

Entwicklung und Bedeutung

1.32.1 Die Stadt Bregenz ist zwischen Bodensee und Bregenzer-Ache einerseits sowie der Berg-gruppe an der nord-östlichen Stadtgrenze andererseits gebietsmäßig beengt, was durch die Landschaftsschutz- und Erholungszone entlang des Bodenseeufers noch verstärkt wurde. Weitere ungünstige innerstädtische Schranken bilden die beiden durchgehenden Bundesstraßen und die ÖBB-Trasse. Das Stadtbild veränderte sich in den letzten 15 Jah-ren durch die Umgestaltung des Stadtkerns zu einer Fußgängerzone, die Neugestaltung des Seeuferbereiches im Zusammenhang mit der Verlegung des Güterbahnhofes nach Wolfurt und dem Neubau des Bahnhofes Bregenz, ferner durch die Erweiterung des Festspielbezirkes und die fortschreitende Hangverbauung entlang des Pfänderrückens.

1.32.2 .Entgegen der Meinung der Stadt Bregenz, mit den 1972 bzw 1974 beschlossenen, sehr allgemein gehaltenen Zielsetzungen der Stadtentwicklung auch 1990 noch das Auslangen zu finden, war der RH der Ansicht, daß es hiezu einer auf alle kommunalen Bereiche abgestimmten Fachplanung bedarf. Die verschiedenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellten Einzelplanungen und die mittelfristige Finanzplanung blieben Stückwerk, wenn sie weiterhin ohne wechselseitigen Bezug betrieben werden. Die S tad t Bregenz hätte spä-testens 1980 über ausführliche Detailkonzepte verfügen müssen, um ein aussagefähiges Stadtentwicklungskonzept zu erhalten. Besondere Probleme, w e l c h e bereits hätten gelöst

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werden sollen, waren der gesamtstädtische Verkehr, eine umsichtige Bodenbewirtschaf-tung und die gewünschte Entwicklung zur Einkaufsstadt. Dabei wäre die umfassende Zu-sammenarbeit mit den Umlandgemeinden bereits im Planungsstadium vorzunehmen ge-wesen.

Der RH empfahl, nunmehr zielführende Maßnahmen zu ergreifen.

1.32.3 Die Stadt Bregenz hat die Anregung des RH aufgegriffen und das Stadtentwicklungs-institut der Universität Innsbruck beauftragt, eine Überprüfung des Stadtentwicklungs-konzeptes 1974 bezugnehmend auf die Gegebenheiten 1992 vorzunehmen, um neue Ziele festzuschreiben.

Stadtentwicklungsplanung

1.33.1 Der Stadtrat hatte sich in seiner Sitzung vom 9. Juli 1974 zu einem Entwicklungsmodell entschieden, um Bregenz als Regional- und Tourismuszentrum auszubauen. Dessen all-gemeine Zielsetzungen waren insbesondere der Ausbau der Stellung als Landeshaupt-stadt, die Verbesserung des Angebots an Handels- und Dienstleistungseinrichtungen, die Förderung der Einrichtungen für Bildung, Kultur und Freizeit, der Ausbau als Zentrum des Fremdenverkehrs, die Förderung von Industrie und Gewerbe im bisherigen Umfang, die Unterstützung der Bestrebungen der Raumplanung in der Region sowie die Zusam-menarbeit mit den Nachbargemeinden.

In einer vom planungsbeauftragten Institut vorgegebenen Arbeitstechnik sollte zu diesen allgemein formulierten Entwicklungszielen eine verfeinerte Planung in Einzelkonzepten vor der Erstellung eines Flächenwidmungsplanes erfolgen, um ein aussagefahiges Stadt-entwicklungskonzept zu erhalten. Die Stadt Bregenz entschloß sich dagegen sofort zur Erstellung des Flächen widmungsplanes, welcher vom Stadtbauamt ausgearbeitet wurde.

1.33.2 Nach Ansicht des RH waren die beschlossenen Zielsetzungen zu allgemein und insbe-sondere die Planungsschritte nicht ausgeschöpft worden. Das Fehlen von Einzelkonzep-ten sowie die unterbliebene Festlegung von Prioritäten mit Zeithorizonten und notwendi-gen Kosten-Nutzen-Analysen waren für die weitere Stadtentwicklung seiner Auffassung nach von Nachteil. Das vorgegebene, ab 1985 nur mehr bedingt zeitgemäße Rahmen-programm reichte nicht aus, um von einer Anpassungsplanung zu einer dynamischen Stadtentwicklung zu gelangen. Obwohl nach Aussage der Stadt Bregenz die wesentlichen Zielsetzungen aus 1974 unverändert beibehalten wurden, wäre bereits 1985 eine entspre-chende Erfolgskontrolle mit der Überprüfung der Entwicklung durchzuführen gewesen, um Fehlentwicklungen bzw nicht erreichte Ziele rechtzeitig zu erkennen.

Der RH empfahl, langfristige Detail- und Fachkonzepte zu erstellen und - nach Befas-sung der Bürger - ein neues Stadtentwicklungskonzept auszuarbeiten und zu be-schließen.

Flächenwidmungsplan

1.34.1 Die Stadt Bregenz hätte gemäß §51 des Raumplanungsgesetzes (RPG), LGB1 Nr 15/1973, bis Juli 1978 einen das gesamte Gemeindegebiet umfassenden rechtskräfti-gen Flächenwidmungsplan beschließen müssen. Dieser wurde jedoch erst im Novem-ber 1978 öffentlich aufgelegt und nach der Genehmigung durch die Landesregierung im

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Oktober 1981 rechtskräftig. Mit diesem vorwiegend dem Bestand angepaßten Flächen-widmungsplan 1981 wurde versucht, die Stadtgestaltung vorzunehmen, wobei die ein-zelnen Widmungskategorien, insbesondere die Freiflächen und Vorbehaltsflächen mit kei-nem Detailkonzept begründet waren. Auch die zu verschiedenen Zeitpunkten erstellten Flächenbilanzen enthielten lediglich Angaben über bebaute und unbebaute Flächen, woraus die höchste erreichbare Bevölkerungszahl errechnet wurde. Ab 1983 erfolgte eine weitere Anpassungsplanung mit rd 100 kleinflächigen Abänderungen.

1.34.2 Nach Ansicht des RH bot der Flächenwidmungsplan 1981 keine Gewähr für die tat-sächliche Verwirklichung der Widmungen durch entsprechende Nutzungen. Dieser Flä-chenwidmungsplan behielt als unzureichendes Instrument der Entwicklungsplanung nicht einmal mittelfristig (rd 15 Jahre) seine Aussagekraft. Die häufig von Sonderinteressen beeinflußten Umwidmungen ließen darauf schließen, daß trotz des vorhandenen Stadtent-wicklungsmodells eine geordnete und städtebaulich ausgewogene Flächenverteilung nicht erreichbar war.

Gemäß dem Raumplanungsgesetz sind als Freihaltegebiete solche Flächen festzulegen, welche insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natür-lichen Verhältnisse von einer Bebauung freizuhalten sind. Diesbezüglich lagen dem Flä-chenwidmungsplan aber keine ausgereiften Überlegungen zugrunde. Die Stadtplanung hätte, um dies zu vermeiden, spätestens 1985 anhand von Detail- bzw Fachkonzepten den Flächenwidmungsplan überprüfen müssen und ihn nicht als Anpassungs- oder Negativ-planung, wie dies der Flächenwidmungsplan 1991 zeigte, weiterführen dürfen.

Auch das Ziel des Flächenwidmungsplanes, im Kerngebiet vornehmlich Dienstleistungs-einrichtungen und wichtige Betriebe anzusiedeln, hielt der RH für überholt, weil damit eine Verödung städtischer Bereiche infolge Fehlens von Wohnanlagen eintrat. Dies för-derte auch eine Verlagerung der Wohnbautätigkeit in die Randgebiete. Der RH empfahl, die sich als Nebenzentren anbietenden Bereiche zu entwickeln, um die funktionelle Aus-richtung ausschließlich zum Stadtkern hin zu vermeiden.

Der RH beanstandete auch, daß in den Flächenwidmungsplänen 1981 und 1991 nur das Fußgängernetz, nicht aber ein Fahrradwegnetz dargestellt worden war. Er empfahl, nach einer umfassenden genauen Analyse der Stadtstruktur anhand eines neu zu entwickelnden Stadtentwicklungskonzeptes die geordnete planvolle Flächenverteilung zu sichern.

1.34.3 Laut Stellungnahme der Stadt Bregenz wäre der Flächenwidmungsplan Bregenz ausge-wogen; Abänderungen hätten sich in den letzten zehn Jahren nur auf kleine Flächen und Arrondierungen bezogen. Die Genehmigungen durch die Vorarlberger Landesregierung hätten bewiesen, daß der Flächenwidmungsplan und dessen Änderungen nicht im Wider-spruch zum Raumplanungsgesetz gestanden wären.

1.34.4 Der RH erwiderte, eine durch die Landesregierung genehmigte Umwidmung im rechts-gültigen Flächenwidmungsplan 1981 hätte keine Zustimmung zur Förderung von Son-derinteressen beinhaltet.

Bebauungsplanung

1.35.1 Die Stadt Bregenz verfügte bereits vor dem Raumplanungsgesetz über neun Teilbe-hauungspläne aus den Jahren 1957 bis 1970, die nicht das gesamte Stadtgebiet erfaßten.

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Obwohl die vom Raumplanungsgesetz außer Kraft gesetzten Teilregulierungspläne neu zu erstellen gewesen wären, setzte sie die Stadtvertretung wegen des damals fehlenden Flä-chenwidmungsplanes ohne jegliche Änderung wieder in Kraft. Mit kleinflächigen Abän-derungen der bestehenden und der neuen Teilbebauungspläne versuchte die Stadt Bregenz, bis zur Erstellung ihres rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes das Auslangen zu finden.

Der rechtskräftige Flächenwidmungsplan 1981 zeigte jedoch Unterschiede bei den gewid-meten Rächen nach den geltenden Teilbebauungsplänen auf, was seine umgehende Neu-bearbeitung erfordert hätte. Die städtische Rechtsabteilung und auch das Amt der Landes-regierung erachteten bereits 1981 die Neubearbeitung der Teilregulierungspläne für erfor-derlich. Es kam aber außer teilweisen Abänderungen zu keiner Gesamtüberarbeitung. Bis 1991 wurde auch kein Gesamtbebauungsplan erstellt.

1.35.2 Im Hinblick auf die an Grenzen stoßende Bebauung in der Stadt hielt der RH die Erstel-lung eines Gesamtbebauungsplanes für angebracht, um bei Erreichung der Wachstums-grenze (laut Angabe der Stadt Bregenz bei rd 33 000 Einwohner) eine von Sonderinter-essen beeinflußte Bebauung zu verhindern. Der Bebauungsplan wäre auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen und die Planungs- und Genehmigungszeit durch organisato-rische Maßnahmen zu verkürzen.

Die bereits eingeschränkt verfügbaren bebaubaren Flächen werden die Erhaltung als Gar-tenstadt nicht weiter erlauben; deshalb wäre einer verdichteten Flachbauweise der Vorrang zu geben. In den Betriebsbaugebieten könnten Einsparungen bei der Flächenauslegung durch mehrgeschossige Bebauung erreicht werden.

Teil- und Fachkonzepte

1.36.1 Die Stadt Bregenz verfügte über einige Bestandsanalysen aus den Jahren 1973/74 und das daraus entwickelte Stadtmodell, aber keine aussagefähigen Fachkonzepte für die Be-reiche Bevölkerungsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wirtschaft (Betriebs- und Industrie-konzept), Wohnen (Bebauungs- und Siedlungskonzept), soziale Infrastruktur, Freizeit, Sport und Grünflächen (Grünflächen- bzw Fremdenverkehrskonzept), technische Infra-struktur (Ver- und Entsorgungskonzepte) sowie Verkehr (Gesamtverkehrskonzept).

1.36.2 Der RH beurteilte insbesondere als Mangel:

(1) die den ursprünglichen Entwicklungszielen zugrundegelegte Bevölkerungsentwicklung anhand von geschätzten Baudichten;

(2) das Nichteinbeziehen des bestehenden Grünlandes entlang der Bregenzer Ache und dem Bodenseeufer in die "Grünlanddeklaration";

(3) die nicht zufriedenstellende Lösung der Verkehrslage in der Stadt Bregenz trotz vor-handener Autobahnen.

Der RH empfahl zusammenfassend, die schon 1974 formulierten allgemeinen Leitziele mit den "Hauptzielen" und ein Siedlungsleitbild - räumlich-funktionelle Gliederung - so-wie "Teilziele und Maßnahmen" als Teil- und Fachkonzepte auszuarbeiten und zu be-schließen.

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Bodenpolitik

1.37.1 Da mit zunehmender Bevölkerungsdichte Grund und Boden knapp und auch die Boden-preise erheblich steigen werden, sollte die Stadt Bregenz dem Ankauf von Baugründen besonderen Vorrang einräumen, um die Bodenpreise steuern zu können.

1.37.2 Der RH empfahl, mit einem Baulückenkataster und durch Festlegung von Baudichtezah-len die harmonische Stadtentwicklung zu fördern. Bei der Neubearbeitung des Flächen-widmungsplanes sollte die neue Widmungsart "Wohnbauland für geförderte Wohnungs-bauten" aufgenommen werden. Derartige Widmungen wirken erfahrungsgemäß bei Bo-denknappheit preismindernd.

V e r g a b e a n g e l e g e n h e i t e n

Vergabeordnung

1.38.1 Die Vergabeordnung der Stadt Bregenz samt Zusatzbestimmungen stützte sich grundsätz-lich auf die ÖNORM A 2050. Die Höhe von Deckungs- und Haftungsrücklässen wurde mit 10 % bzw 3 bis 5 % festgelegt. In einer zusätzlichen Bestimmung war die Verhand-lung mit allen Bietern während des Vergabeverfahrens vorgesehen. Ortsansässige Bieter waren dann zu bevorzugen, wenn die Angebotssumme nicht mehr als 2 bis 5 % über der eines nicht ortsansässigen Bieters lag. Bei Leistungen unter 100 000 S sollten kleine Be-triebe bevorzugt werden. Entgegen der ÖNORM A 2050 wurde bestimmt, daß dann, wenn nach Ausscheiden von Angeboten nur mehr ein Angebot übrig bleibt, diesem der Zuschlag zu erteilen sei.

1.38.2 Nach Ansicht des RH waren diese Zusatzbestimmungen nicht zweckmäßig und nach-teilig. So wäre bei Bauleistungen zu berücksichtigen, daß die ÖNORM B 2110 den Deckungsrücklaß mit 7 % und den Haftungsrücklaß mit 3 % festlegt. Die erwähnte Lokalpräferenz sollte im Interesse des freien Wettbewerbes entfallen. Die bindende Zu-schlagserteilung an das nach Ausscheiden aller Angebote verbliebene einzige Angebot widersprach einem an wirtschaftlichen Vorgaben ausgerichteten Vergabevorgang. Diese Bestimmung wäre daher aufzuheben. Der RH empfahl schließlich, die in der ÖNORM A 2050 enthaltene Bestimmung zur rechnungsmäßigen Überprüfung um den bewährten Rechenfehlererlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (ZI 805046/10-VI/12/89 vom 21. Juli 1989) zu ergänzen. Außerdem sollten die er-wähnten Verhandlungen mit Bietern im Einklang mit der ÖNORM A 2050 geregelt sein.

Bauvorbereitung

1.39.1 . Bei der Planung des Kindergartens Blumenegg schienen im Leistungsverzeichnis für Ba'imeisterarbeiten und einzelne Professionistenarbeiten Alternativpositionen auf, die mit Preisen je Mengeneinheit zu versehen waren, aber nicht im Angebotsgesamtpreis enthal-ten waren.

1.39.2 Nach Ansicht des RH war diese Ausschreibungsart unzweckmäßig, weil damit diese Preise nicht dem Wettbewerb unterlagen und bei Ausführung von Alternativpositionen sich die Bieterreihung nachträglich zu Ungunsten des Auftraggebers ändern kann. Der RH

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empfahl daher, auch Alternativpositionen im zu erwartenden Ausmaß auszupreisen und im Angebotsgesamtergebnis zu erfassen.

Wie ein Vergleich mit den Schlußabrechnungen erkennen ließ, waren bei einzelnen Lei-stungsverzeichnissen die Leistungs- und Mengenangaben mangelhaft. Die Abweichungen von den Mengenangaben lagen um ein Vielfaches über der Toleranzgrenze von +/- 10 %; zudem waren einige Leistungspositionen gänzlich entfallen und neue, nicht im Wettbewerb erfaßte Leistungen hinzugekommen. Den im Leistungsverzeichnis enthalte-nen Angaben über Skonto stand keine entsprechende Zahlungsvereinbarung gegenüber. Daher handelte es sich nach Ansicht des RH um einen Preisnachlaß, der aber als solcher auszuweisen wäre, weil bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die Einbehaltung einer solchen Preisminderung jedenfalls nicht zulässig ist.

Der RH empfahl auch, auf eine gründliche Bauvorbereitung und Angebotsüberprüfung zu achten, um Nachtragsangebote, die gleich nach einer Angebotseröffnung (Baumeisterar-beiten) gelegt werden, aber auch Preisnachforderungen oder -Umrechnungen aufgrund mangelhaft erstellter, aber anerkannter Angebote zu vermeiden.

1.39.3 Die Stadt Bregenz stellte entsprechende Änderungen in Aussicht.

Sonstige Feststellungen

1.40 Weitere Bemängelungen und Empfehlungen des RH betrafen die Einladung zur Ange-botsabgabe durch verschiedene Stellen des Bauamtes und die nicht ordnungsgemäße Be-handlung der abgegebenen Angebote im Fall des Kindergartens Blumenegg.

B a u b e h ö r d e

Organisation

1.41.1 Die Bauangelegenheiten der Stadt Bregenz wurden von der Bau- und Liegenschaftsver-waltung mit den Ämtern für Stadtplanung, Hochbau und Tiefbau sowie dem Wirtschafts-hof, Liegenschaftsamt, Forstamt, Stadtgartenamt und der technischen Gebäudeverwal-tung besorgt. Für die Bau- und Feuerpolizeiangelegenheiten war jedoch die der Rechtsab-teilung unterstellte Dienststelle für Baurecht zuständig. Die Sachverständigen für baube-hördliche Bewilligungsverfahren stellte die Bauverwaltung bei. Bei allen Dienststellen kam es wegen der Personalknappheit zu beträchtlichen Arbeitsrückständen, wie beispiels-weise bei der Bebauungsplanung, Digitalisierung der Mappenblätter, ADV-Erfassung der Kanalleitungen und den baubehördlichen Schlußüberprüfungen.

1.41.2 Der RH empfahl daher, die personelle Ausstattung dieser Ämter dem Arbeitsumfang ent-sprechend, vordringlich zu verbessern.

1.41.3 Wie die Stadt Bregenz mitteilte, sei bereits ein freier Mitarbeiter mit Werkvertrag als Sach-verständiger tätig, um die Erledigungen der Benützungsbewilligungen zu beschleunigen. Verzögerungen treten daher nicht mehr auf. Im Sinne der Empfehlungen des RH sei mit Wirkung vom 1. Feber 1993 eine neue Abteilung für Stadt- und Verkehrsplanung einge-richtet worden. Neben dem angestellten Verkehrsplaner werde zusätzlich ein Techniker

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beschäftigt und in den nächsten zwei Jahren eine Grundlage für ein mögliches Stadtent-wicklungsmodell eingeführt werden.

Baubewilligungen

1.42.1 Über einen Bauantrag hat die Behörde spätestens sechs Monate nach Einlangen zu ent-scheiden. In zahlreichen Fällen dauerten jedoch Baubewilligungsverfahren zu lange. So wurden die mündlichen Verhandlungen erst nach langer Vorbegutachtung zwischen fünf bis zwölf Wochen nach Antragstellung anberaumt. Das gesamte Bewilligungsverfahren dauerte je nach Gebäudeumfang zwischen sieben und 25 Wochen. Die Einreichunter-lagen seitens der städtischen Dienststellen bei stadteigenen Bauobjekten entsprachen zu-dem überwiegend nicht den gesetzlichen Vorschriften, so daß Verzögerungen im baube-hördlichen Verfahren eintraten und keine ausreichende Beurteilung der Bauobjekte mög-lich war.

1.42.2 Nach Ansicht des RH wären Dauer und Ablauf der Baubewilligungsverfahren durch organisatorische Maßnahmen zu beschleunigen. Dazu gehören unbedingt auch mängel-freie, vollständige Einreichunterlagen.

1.42.3 Laut Stellungnahme der Stadt Bregenz sei die lange Dauer von Baubewilligungsverfahren auf die notwendige Rechtskraft anderer Bewilligungen, Sachverständigengutachten und auf einzuräumende Fristen zurückzuführen. Zwecks Beschleunigung dieser Verfahren seien Anschaffungen im ADV-Bereich in die Wege geleitet worden.

Benützungsbewilligung

1.43.1 Die Baubehörde hat die Möglichkeit, jederzeit die Bauausführung zu überprüfen. Die Vollendung der baulichen Maßnahmen ist anzuzeigen, worauf die Behörde ihre Überprü-fung auf plangemäße Ausführung und Einhalten der vorgeschriebenen Befunde vorzu-nehmen hat. Nach anstandsloser Schlußüberprüfung ist die Benützungsbewilligung zu er-teilen; erst dann darf das Bauwerk benützt werden. Wenn die Behörde jedoch nicht inner-halb eines Monates nach Einlangen des Antrages entschieden hat, kann das Bauwerk auch benützt werden.

Wie erhoben wurde, war die Baubehörde der Stadt Bregenz vielfach nicht in der Lage, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen; zB unterblieben bei einem städtischen öffentlichen Bauwerk die rechtzeitige Einbringung des Grundteilungsverfahrens und die eindeutige Klärung der Eigentumsverhältnisse. Die Vorlage der Wärmedämmberechnung sowie der statischen Erfordernisse erfolgte nicht termingemäß und wurde nicht gemahnt. Bauwerber unterließen es, die baubehördlichen Auflagen termingemäß zu erfüllen, ohne daß eine rechtzeitige Einmahnung durch die Baubehörde erfolgte. Erst bei der Schluß-überprüfung erlassene Mahnungen führten zu weiteren Verzögerungen bei der Beibrin-

- gung von Befunden. Eingelangte Bauvollendungsanzeigen wurden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist behandelt.

Deswegen dauerten die Bewilligungsverfahren bei den überprüften Vorhaben zwischen neun und 33 Wochen. Bewilligungen anderer Behörden, welche abzuwarten waren, trugen vielfach zu beträchtlichen Verzögerungen bei.

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1.43.2 Der RH bezeichnete es als erforderlich, der behördlichen Überwachung mehr Beachtung zu schenken und die Frist von einem Monat zur Erledigung der Benützungsbewilligungen einzuhalten.

1.43.3 Laut Mitteilung der Stadt Bregenz sei der beim Bauamt bestehende Personalengpaß da-durch behoben worden, daß die Aufgaben der Sachverständigen von einem als freien Mitarbeiter bestellten Baumeister besorgt werden.

Sonstige Feststellungen

1.44 Weitere Bemängelungen und Empfehlungen des RH betrafen mangelhaft ausgefüllte Formblätter bei den feuerpolizeilichen Überprüfungen und nicht geeignete Fluchtwege im Kindergarten Blumenegg.

K o n t r o l l e i n r i c h t u n g e n

Kontrollamt

1.45.1 Mit Wirkung vom 1. März 1986 richtete die Stadt Bregenz ein Kontrollamt ein und wies diesem einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A zu, dessen Dienstverhältnis jedoch am 30. Juni 1990 endete. Ab 15. Oktober 1990 wurde der Leiter des Organisations-amtes zusätzlich mit der Wahrnehmung der dem Kontrollamt zukommenden Aufgaben betraut.

Die Geschäftsordnung des Kontrollamtes regelte die Stellung des Kontrollbeamten, den Wirkungsbereich und die Aufgaben des Kontrollamtes. Das Weisungsrecht war aus-schließlich dem Bürgermeister vorbehalten und die Tätigkeit des Kontrollamtes auf er-schöpfend angeführte Aufgabengebiete eingeschränkt.

In der Stadtvertretungssitzung vom 22. Oktober 1991 wurde der Antrag des Bürger-meisters, im Dienstpostenplan 1992 zwei Dienstposten (Leiter und Sekretärin) für das Kontrollamt vorzusehen, abgelehnt, was praktisch einer Abschaffung des Kontrollamtes gleichkam.

1.45.2 Der RH bedauerte die mangelnde Bereitschaft der Stadt Bregenz, seinen bisherigen Emp-fehlungen, eine innere Gebarungskontrolle einzurichten, zu folgen und empfahl, dem künftig wieder einzurichtenden Kontrollamt im Interesse der wirkungsvollen Gebarungs-kontrolle verstärkte Möglichkeiten zu gewähren.

1.45.3 Laut Stellungnahme der Stadt Bregenz wurde mit Wirkung vom 1. April 1993 das Kon-trollamt wieder eingerichtet, personell besetzt und eine neue Geschäftsordnung erlassen.

Prüfungsausschuß

1.46.1 Der Prüfungsausschuß der Stadt Bregenz war bemüht, neben der Überprüfung des Rech-nungsabschlusses und des Vermögensnachweises mindestens zwei Gebarungsüberprü-fungen, davon eine unvermutete, vorzunehmen und in 21 Sitzungen die durch das feh-lende Kontrollamt entstandenen Prüfungsausfälle auszugleichen. Der Prüfungsausschuß

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verfolgte aber vielfach die Einhaltung der Stellungnahmen der geprüften Abteilungen in der Regel nicht entsprechend weiter.

1.46.2 Der RH bemängelte dies und empfahl dem Prüfungsausschuß, sachverständige Personen für Überprüfungen heranzuziehen.

1.46.3 Die Stadt Bregenz sagte zu, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem aus-schließlich die Beiziehung von Sachverständigen obliegt, diese Empfehlung des RH be-kanntzugeben.

S c h l u ß b e m e r k u n g e n

1.47 Der RH hob zusammenfassend folgende Empfehlungen an die Stadt Bregenz hervor:

(1) Die auf viele Anordnungsberechtigte verteilte unzureichende Haushaltsüberwachung soll-te zentral in der Buchhaltung vorgenommen werden, so daß jederzeit offene Forderungen und Verbindlichkeiten festgestellt werden können. Ferner wäre eine verbindliche mittelfri-stige Investitions- und Finanzplanung zu erstellen.

(2) Hinsichtlich der gesetzwidrig an die Spielbank Bregenz ausbezahlten Förderungsbeiträge sollte untersucht werden, ob sie zurückverlangt und die verantwortlichen Organwalter der Stadt Bregenz zur Verantwortung gezogen werden können.

(3) Die Druckarbeiten für die Informationsschrift der Stadt Bregenz wären neu auszuschrei-ben. Die Möglichkeit, durch die Aufnahme von Inseraten Einnahmen zu erzielen, sollte wahrgenommen werden.

(4) Wegen der gleichzeitigen Zuerkennung von Verwendungs-, Dienst- und Mehrdienstlei-stungszulagen an mehrere Beamte wäre das Vorliegen der Voraussetzungen nachvollzieh-bar zu gestalten.

(5) Die künftig ausgegliederten Stadtwerke sollten im Hinblick auf eine zweckmäßige Be-triebsführung eigenes Personal einsetzen. Außerdem sollten städtische Bedienstete nicht mehr in ihrer Dienstzeit mit Aufgaben des Kunstvereines befaßt werden.

(6) Durch eine ausreichende personelle Ausstattung wäre für die Überprüfung aller Abgabe-pflichtigen innerhalb des Veijährungszeitraumes zu sorgen. Zahlungserleichterungen soll-ten ausnahmslos nur nach Würdigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ge-währt werden. Bei Terminverlust wären ohne Aufschub Vollstreckungsmaßnahmen ein-zuleiten.

(7) .Nach Befassung der Bürger wäre ein neues Stadtentwicklungskonzept auszuarbeiten und zu beschließen. Aufgrund dessen wäre eine geordnete planvolle Flächenverteilung vorzu-nehmen. Der zu erstellende Gesamtbebauungsplan sollte von Sonderinteressen beein-flußte Bebauungen verhindern. Die notwendigen Teil- und Fachkonzepte wären nachzu-holen und zu ergänzen, um die Stadtplanung entsprechend zu ermöglichen. Der Bau-lückenkataster, die Baudichtefestlegung und die Neubearbeitung des Flächenwidmungs-planes sollten die Bodenpolitik sichern.

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(8) Die städtische Vergabeordnung wäre zu ändern, insbesondere die Gleichbehandlung aller Bieter (Verhandlungsverbot, keine Lokalpräferenzen) sicherzustellen.

(9) Die personelle Unterbesetzung der Baubehörde wäre vordringlich zu verbessern, damit die Stadt ihren gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen kann.

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II. ABSCHNITT

W i r k u n g s b e r e i c h e i n e s G e m e i n d e v e r b a n d e s

P r ü f u n g s e r g e b n i s a u s d e m J a h r e 1 9 9 2

Hauptschulverband Außermontafon

Kurzfassung des Prüfungsergebnisses

Die Gebarungsüberprüfung ergab keine schwerwiegenden Beanstandungen.

Der RH hielt es für unwirtschaftlich, in Schruns zwei Hauptschulen zu erhalten, und beanstandete Auftragsvergaben unter Berücksichtigung der Lokalpräferenz.

Gebarung des Gemeindeverbandes

2.1 Der RH hat 1992 den Hauptschul verband Außermontafon (Hauptschulverband) über-prüft, an dem die Gemeinden Bartholomäberg, St Anton im Montafon, Schruns, Silber-tal, Tschagguns und Vandans beteiligt sind.

Der Hauptschulverband ist gesetzlicher Schulerhalter der Hauptschule Schruns Dorf und der Hauptschule Schruns Grüt. Beide Schulen liegen im Ortsgebiet von Schruns.

2.2.1 Der Hauptschulverband hatte 1987 bis 1991 folgende Ausgaben zu verzeichnen, die durch die Einnahmen gedeckt waren:

1987 1988 1989 1990 1991 in 1 000 S

5 213 5 023 8 158 12 861 7 079

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Von den Ausgaben entfielen vor allem auf:

1987 1988 1989 1990 1991 in 1 000 S

Einrichtungsgegenstände 142 184 69 3856 257 Lehr- und Lernmittel 155 156 205 358 363 Schülerausspeisung 306 300 273 240 301 Brennstoffe, Strom 667 562 590 620 748 Personalaufwand 1 745 1 861 1 921 2 044 2 245 Instandhaltung der Gebäude 777 747 3 745 4 177 1 412

Der Hauptschul verband erzielte Einnahmen insbesondere aus:

1987 1988 1989 1990 1991 in 1 000 S

Schulerhaltungsbeiträgen 4 614 4 412 6 569 9 097 5 608 Schülerausspeisung 274 308 283 247 260 Landesbeiträgen - - 806 2 033 350

2.2.2 Hohe Ausgaben fielen 1990 für Einrichtungsgegenstände sowie 1989, 1990 und 1991 für die Instandhaltung der Gebäude an, weil Sonderklassen in einem Zubau zur Hauptschule Dorf neu eingerichtet wurden und die Heizungsanlage dieser Hauptschule zu erneuern war. Weitere Kosten fielen im Zusammenhang mit dem Turnsaalneubau der Hauptschule Dorf an, weil nicht die gesamten Kosten durch die Leasingfinanzierung gedeckt waren.

2.2.3 Laut Stellungnahme des Hauptschulverbandes seien mit der Erneuerung der Heizungsan-lage und den Zu- und Umbauten bei der Hauptschule Dorf die wesentlichen Hochbauvor-haben abgeschlossen, so daß in Hinkunft die Schulerhaltungsbeiträge wieder niedriger sein würden.

2.3.1 Die Schülerzahlen an den vom Hauptschulverband verwalteten Hauptschulen betrugen:

Hauptschule 1987 1988 1989 1990 1991 Dorf 256 247 246 224 213 Grüt 281 281 279 271 279

Summe 537 528 525 495 492

Insgesamt verminderte sich im überprüften Zeitraum die Schülerzahl um insgesamt 45 Schüler.

Im Schuljahr 1991/92 führte die Hauptschule Grüt zwölf, die Hauptschule Dorf neun Klassen.

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2.3.2 Wenn auch das Bestehen von zwei Hauptschulen in Schruns nunmehr eine Tatsache dar-stellt, so wäre doch 1977 beim Bau und bei der Errichtung der Hauptschule Grüt zu be-denken gewesen, daß für rd 500 Schüler eine einzige Schule ausgereicht hätte. Der Hauptschulverband hätte sich bei nur einer Schule die hohen Kosten für den Turnsaalneu-bau der Hauptschule Grüt erspart. Desgleichen wären weniger Sonderunterrichtsräume, Freianlagen und Hilfspersonal notwendig gewesen. Außerdem hätte man statt 21 nur 17 Klassen führen müssen. Dies hätte weniger Lehrer und daher einen geringeren vom Bund dem Land zu ersetzenden Personalaufwand erfordert.

2.3.3 Der Hauptschulverband teilte mit, daß zur Zeit der Planung und Errichtung der Haupt-schule Grüt deren Schulsprengel über 500 Schüler angehört hätten. Die Errichtung einer einzigen Zentralschule sei von den verbandsangehörigen Gemeinden eingehend erörtert worden. Für die Errichtung der Hauptschule Grüt seien verkehrspolitische, schulbehörd-liche und pädagogische Gründe ausschlaggebend gewesen. Aufgrund des starken Gebur-tenrückganges wäre jedoch eine zentrale Hauptschule kostengünstiger.

A u f t r a g s v e r g a b e n

2.4.1 Der Hauptschulverband verfügte über keine eigene Vergabeordnung.

2.4.2 Der RH vermißte eine Regelung, bei welchen Beträgen Aufträge freihändig zu vergeben oder beschränkt bzw öffentlich auszuschreiben wären. Er empfahl, eine Vergabeordnung zu beschließen, die unter anderem Wertgrenzen für die freihändige Vergabe und die be-schränkte Ausschreibung festlegt. Öffentliche Ausschreibungen sollten keine örtlichen Beschränkungen enthalten. Die Ausschreibung wäre so zu veröffentlichen, daß ein breiter Kreis von Anbietern auch außerhalb von Vorarlberg rechtzeitig Kenntnis erhält.

2.4.3 Laut Stellungnahme des Hauptschulverbandes habe der Verwaltungsausschuß eine solche Vergabeordnung nicht für notwendig gehalten. Künftig würden jedoch Aufträge über mehr als 1 Mill S öffentlich und österreichweit, solche zwischen 0,25 Mill S und 1 Mill S vorarlbergweit ausgeschrieben werden.

2.4.4 Der RH verblieb aus grundsätzlichen Erwägungen bei seiner Ansicht, daß auch Aufträge unter 1 Mill S österreichweit - somit ohne örtliche Beschränkungen - auszuschreiben sind.

2.5.1 Die öffentlichen Ausschreibungen für Bauvorhaben, wie die Errichtung der Heizungsan-lage (4,7 Mill S) und der Turnhallenneubau (49,2 Mill S), veröffentlichte der Haupt-schulverband nur in zwei Vorarlberger Tageszeitungen. Er stellte für die Teilnahme die Bedingung, es könnten sich an der Ausschreibung nur Unternehmungen mit Geschäfts-sitz in Vorarlberg beteiligen.

2.5.2 Nach Ansicht des RH hätte der Hauptschulverband Ausschreibungen überregional und ohne örtliche Beschränkung veröffentlichen sollen. Dadurch wären ein breiterer Wettbe-werb und günstigere Angebotspreise ermöglicht worden.

2.5 .3 Der Hauptschulverband stellte Ausschreibungsrichlinien in Aussicht, hielt die bloß regio-nal erfolgten Ausschreibungen jedoch nicht für nachteilig.

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2.6.1 Im überprüften Zeitraum kaufte die Gemeinde Schruns für alle Gemeindegebäude Heizöl. Der Hauptschulverband bezahlte die Ölrechnungen für die gesamte Heizung des Gemein-deamtes, der Volksschule und der Hauptschule Dorf. Die Gemeinde Schruns ersetzte dem Hauptschulverband ihren Anteil. Für Brennstoffe und Strom der Hauptschule Dorf gab der Hauptschulverband aus:

1987 1988 1989 1990 1991 in 1 000 S

236 219 213 274 377

Der 1990 fertiggestellte Neubau eines Turnsaals und von Sonderklassen führte zu hö-heren Ausgaben für die Beheizung.

2.6.2 Der RH bemängelte, daß die Gemeinde Schruns nur Unternehmungen aus der Region zur Angebotslegung eingeladen hat. Er empfahl, künftig auch Angebote von Großunterneh-mungen der Mineralölwirtschaft einzuholen, um sich einen besseren Überblick über die Ölpreise zu verschaffen.

2.6.3 Laut Stellungnahme des Hauptschulverbandes habe er das Heizöl zu den besten Bedin-gungen bezogen. Er werde jedoch künftig auch Angebote von Großunternehmungen ein-holen.

2.7.1 Der Hauptschul verband gab 1991 rd 55 000 S für Reinigungsmittel aus.

Die Schulwarte der beiden Hauptschulen bestellten Material in geringen Mengen fern-mündlich, ohne daß der gemeinsame Jahresbedarf ermittelt oder Preisvergleiche angestellt worden wären. Es waren auch keine Preislisten verfügbar, ebensowenig waren Schulra-batte ausgehandelt worden. So kaufte der Schulwart der Hauptschule Grüt 1991 um rd 13 000 S Leuchtstoffröhren, wovon der Direktor erst durch die Rechnung Kenntnis erhalten hat.

2.7.2 Der RH hielt die Vorgangs weise bei der Anschaffung von Reinigungsmaterial nicht für wirtschaftlich. Er empfahl, den Jahresbedarf beider Schulen gemeinsam anzuschaffen und Reinigungsmittel allenfalls zusammen mit dem Bedarf der Volksschule und jenem der Gemeinde anzukaufen, um dadurch größere Bestellmengen und günstigere Preise zu er-zielen.

2.7.3 Der Hauptschulverband teilte mit, daß in der Hauptschule Dorf der Aufwand an Reini-gungsmitteln trotz erheblicher Ausweitung des Reinigungsbereiches 1990 durch eine Pro-duktbereinigung und durch Großeinkäufe mit 15 % Rabatt auf dem Stand von 1989 ge-halten werden konnte. In der Hauptschule Grüt werde der Jahresbedarf derzeit noch erho-ben, desgleichen würden die Möglichkeiten einer Produktbereinigung und der Vereinheit-lichung mit der Hauptschule Dorf untersucht. Um für beide Schulen einen Preisnachlaß von rd 20 % zu erreichen, müßte der gesamte Jahresbedarf auf einmal angekauft wer-den, was wieder zu Zinsenbelastungen und zu Lagerproblemen führen würde. Jedenfalls

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werde den Empfehlungen des RH - durch größere Bestellmengen günstigere Preise zu erzielen - Rechnung getragen.

2.8.1 Die Versicherungsverträge wurden von der Marktgemeinde Schruns für den Hauptschul-verband verwaltet, der 1991 rd 112 000 S an Prämien bezahlte. Ein Versicherungsbera-ter überprüfte 1990 die Versicherungsverträge der Marktgemeinde Schruns und des Hauptschulverbandes und stellte bei der Vertragsgestaltung und bei der Prämienbildung Mängel fest.

2.8.2 Der RH hielt eine Prämiensenkung durch Verhandlungen mit Versicherern für ange-bracht. Die vom Versicherungsberater aufgezeigten weiteren Mängel sollte der Haupt-schulverband beheben lassen.

2.8.3 Der Haupt schulverband hat die Verträge neu verhandelt und bei gleichem Prämienauf-kommen den Deckungsumfang um 15 % erhöht.

B a u m a ß n a h m e n

2.9.1 Die Gemeinden des Hauptschulverbandes nahmen 1977 für den Bau der Hauptschule Grüt zwei Kredite (insgesamt 30 Mill S) auf.

2.9.2 Der RH bemängelte, daß nicht der Hauptschulverband als Schulerhalter die Kredite aufgenommen und getilgt hat. Die Tilgungsraten wären in die Voranschläge und Rech-nungsabschlüsse des Hauptschulverbandes aufzunehmen gewesen. Weiters wären die of-fenen Kreditverbindlichkeiten auszuweisen gewesen.

2.9.3 Der Hauptschulverband erklärte diese Vorgangsweise damit, daß schon bei der Gründung des Schulverbandes vereinbart worden sei, daß die für den Hauptschulneubau in Grüt notwendig werdenden Darlehen durch die Schulverbands gemeinden unmittelbar nach dem Verbandschlüssel aufgenommen und getilgt werden. Deshalb seien die jährlichen Annuitäten auch nicht in den Voranschlag und in den Rechnungsabschluß des Haupt-schulverbandes aufzunehmen gewesen. Damit habe jede Gemeinde ihre Bedarfszuwei-sungen unmittelbar beim Land ansprechen und entsprechend ihren finanziellen Möglich-keiten die Darlehenslaufzeiten und die Höhe der Rückzahlungsraten vereinbaren können.

2.10.1 Im August 1977 beschloß der Verwaltungsausschuß für die Baudurchführungen und für den Aufwand der beiden Hauptschulen die Inanspruchnahme eines Kontokorrentrahmen-kredits von 5 Mill S. Ab 20. Jänner 1992 betrug der Zinssatz für diesen Kredit 10,75 %.

Der Hauptschulverband erhielt die Schulerhaltu.igsbeiträge von den beitragspflichtigen Mitgliedsgemeinden jeweils für das vergangene Jahr im darauffolgenden Jahr. Der lau-fende Schulaufwand wurde aus dem Kontokorrentkredit bestritten, was 1991 einen Zin-senaufwand von rd 253 000 S verursachte. Um die Zinsenbelastung zu verringern, lei-steten die Verbandsgemeinden von 1985 bis 1987 jährlich Vorauszahlungen.

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2.10.2 Der RH empfahl, die verbandsangehörigen Gemeinden sollten künftig wieder regelmäßig angemessene Vorauszahlungen an den Hauptschulverband leisten, um dessen Zinsenbela-stungen zu verringern.

2.10.3 Der Hauptschulverband bestätigte diese Feststellungen und teilte mit, der Verwaltungs-ausschuß werde nochmals prüfen, ob die Mitgliedsgemeinden Vorauszahlungen auf die Schulerhaltungsbeiträge leisten sollen.

2.10.4 Der RH ersuchte um eine abschließende Stellungnahme.

2.11.1 Der Hauptschul verband vereinbarte fernmündlich mit einem Kreditinstitut, den Kreditrah-men während der Bauzeit des Turnsaals der Hauptschule Dorf (1990 bis 1991) von 5 auf 7 Mill S zu erhöhen. Ein diesbezüglicher Beschluß des Verwaltungsausschusses fehlte. Der Hauptschul verband überschritt aber auch 1990 diesen erhöhten Kreditrahmen und mußte rd 12 000 S an Überziehungsprovisionen zahlen.

2.11.2 Nach Ansicht des RH wäre die Erhöhung des Kreditrahmens vom Verwaltungsausschuß zu beschließen und durch eine rechtzeitige weitere Erhöhung die Überziehungsprovision zu vermeiden gewesen.

2.11.3 Laut Mitteilung des Hauptschulverbandes habe im Verwaltungsausschuß Einvernehmen darüber bestanden, daß die Ausgaben, die nicht durch den Leasingvertrag gedeckt waren, über das Kontokorrentkreditkonto abgewickelt werden sollten, weshalb der Kreditrahmen während der Bauzeit um rd 2 Mill S erhöht werden mußte. Hierüber sei jedoch kein ei-gener Beschluß gefaßt worden. Bei einer etwas großzügigeren Aufstockung wären die Überziehungsprovisionen vermeidbar gewesen. Dieser berechtigten Kritik des RH werde der Hauptschulverband künftig Rechnung tragen.

2.12.1 Der Neubau des Turnsaals der Hauptschule Dorf samt Sonderklassen wurde vom Haupt-schulverband durch einen langfristigen Kauf- und Immobilienleasing-Mietvertrag finan-ziert. Der Hauptschulverband hielt aus steuerlichen Gründen diese Art der Finanzierung für günstiger als eine Kreditfinanzierung.

2.12.2 Da der Hauptschulverband den angeführten Vertrag abgeschlossen hat, wären nach An-sicht des RH die aufgrund dieses Vertrages geleisteten Zahlungen im Voranschlag und im Rechnungsabschluß des Hauptschul Verbandes auszuweisen gewesen.

2.12.3 Der Hauptschulverband wird ab 1993 dieser Empfehlung entsprechen.

2.13.1 Im Oktober 1990 wurde ein Zubau zur Hauptschule Dorf fertiggestellt, der den schon er-wähnten Turnsaal mit Nebenräumen, Tribüne und einen Klassentrakt umfaßte. Die Turn-halle mit den Ausmaßen 36 m x 18 m ist in zwei Hallen teilbar, sechs Räume sind Um-kleide- und Waschräume; entsprechende Geräteräume sind der Turnhalle zugeordnet. Die Tribüne faßt rd 330 Zuschauer. In zwei Technikräumen sind die Be- und Entlüftungs-anlagen, Heizung und Warmwasserbereitung der Turnhalle, der Naßräume und der Son-derunterrichtsräume untergebracht. Im rechtwinkelig zum Altgebäude errichteten Klassen-

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trakt wurde die Hauptschule um je einen Werkraum für Knaben und Mädchen mit Neben-räumen für Maschinen und Material und eine Lehrküche ergänzt.

Ein Vergleich der Netto-Baukosten laut Schlußrechnung (34,3 Mill S) mit dem Kosten-voranschlag (33,5 Mill S) ergab eine Erhöhung um 2,4 %. Nicht geplante Umbauko-sten im Altbau, ein Behindertenlift sowie ein zusätzlicher Abstellraum zwischen Alt- und Neubau mit 60 m2 Grundfläche beliefen sich auf weitere rd 1 Mill S. Die Gesamtbau-kosten ohne Grunderwerb und Umsatzsteuer erhöhten sich somit auf 35,3 Mill S (+ 5,37 %).

2.13.2 Der RH hielt diese zusätzlichen Umbauten und Einrichtungen für durchaus zweckmäßig, sie hätten aber, weil vorhersehbar, bereits bei der Planung berücksichtigt werden sollen.

2.13.3 Der Hauptschulverband nahm die Kritik als grundsätzlich berechtigt zur Kenntnis, erklär-te aber, daß sich die Notwendigkeit eines Behindertenlifts und die Möglichkeit der Errich-tung eines Abstellraumes erst nachträglich ergeben hätten.

2.14.1 Laut Schlußrechnung betrugen die Kosten für die Ausstattung der Turnhalle und die Ein-richtungen für die Sonderklassen rd 2,6 Mill S. Im Vergleich zum Kostenvoranschlag (1,27 Mill S) ergaben sich Mehrkosten für die Turnsaaleinrichtung (rd 76 000 S), die Tribünenbestuhlung (rd 153 000 S) und die Sonderklasseneinrichtung (rd 698 000 S).

Bei der Einrichtung wurde von der Direktion der Hauptschule Dorf und vom Planungsbü-ro auf eine zweckmäßige und gediegene Ausführung Wert gelegt. Die Vorschläge der Fachinspektoren für Leibes- und für Werkerziehung wurden weitgehend berücksichtigt, wodurch sich gegenüber der Ausschreibung noch Änderungen ergeben haben.

2.14.2 Der RH bemängelte, daß im Kostenvoranschlag die Ausstattung der Turnhalle nur teil-weise, die Einrichtungen der Werkräume und der Schullehrküche überhaupt nicht berück-sichtigt worden waren. Diese Mehrkosten von rd 1 Mill S wären durch eine sorgfältigere und sachgemäße Kostenschätzung des Planungsbüros bereits beim Kostenvoranschlag und bei der Ausschreibung zu berücksichtigen gewesen.

2.14.3 Der Hauptschulverband gab Erklärungen für die Kostenüberschreitungen ab, ohne dieser Kritik des RH zu widersprechen.

2.15.1 Die Umbaukosten betrafen unter anderem Elektroinstallationsarbeiten von rd 0,6 Mill S, die zum Teil als Anschlußauftrag an den Bestbieter vergeben wurden. Der ursprüngliche Auftrag hatte auf rd 0,3 Mill S gelautet. Die Anschlußaufträge von rd 0,3 Mill S erteil-te die Planungsunternehmung mündlich; da keine Leistungsverzeichnisse vorlagen, rech-nete die Firma die Elektroinstallationen für die Trennung der Hauptschule von der Volks-schule, die neue Lüftungsanlage, Schutzleiter und Verteiler aufgrund von Regieberichten ab. Die Arbeiten waren aufgrund elektrotechnischer Vorschriften erforderlich.

2.15.2 Somit sind - wie der RH kritisch vermerkte - auch bei den Elektroinstallationen die Baukosten im Vergleich zu den Kostenvoranschlägen um rd 0,6 Mill S überschritten worden.

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2.15.3 Laut Stellungnahme des Hauptschulverbandes sei die Planungsfirma von der unrichtigen Annahme ausgegangen, das Gebäude sei schon 1966 mit "Schutzleitern" ausgerüstet worden. Tatsächlich mußte diese Nachrüstung erst beim Umbau vorgenommen werden, damit die neue Heizungsanlage und der Behindertenlift an das öffentliche Stromnetz ange-schlossen werden konnten.

2.16.1 Im Inventar waren nur die Turngeräte lückenlos verzeichnet.

2.16.2 Mängel waren bei der numerierten Kennzeichnung der Inventargegenstände und bei der jährlichen Kontrolle auf Bestandsveränderungen festzustellen.

2.16.3 Der Hauptschulverband sagte entsprechende Vorkehrungen zu.

2.17.1 Die Außenanlagen der Hauptschule Grüt machten einen besonders ungepflegten Ein-druck.

2.17.2 Diese Unzukömmlichkeiten waren die Folge der wiederholt auch in anderem Zusammen-hang (Essensausgabe, Turnsaalreinigung) festgestellten mangelnden Einsatzbereitschaft des Schulwarts.

Der RH empfahl, den Schulwart mehr als bisher zur Erfüllung seiner Dienstpflichten zu verhalten. Bei erwiesener Leistungsverweigerung sollte die Entlassung des Schulwarts ernsthaft erwogen werden.

2.17.3 Der Hauptschulverband teilte mit, daß der Schulwart die Außenanlagen der Hauptschule Grüt in Ordnung gebracht habe. Nach Mitteilung der Direktion werde es aber weiterhin notwendig sein, ihn auf verschiedene Arbeiten, die er eigentlich aus eigenem wahrneh-men sollte, aufmerksam zu machen. Es werde auch die Dienstanweisung mit genauer Festlegung der Arbeitsbereiche und Dienstpflichten neu zu fassen sein. Die Arbeits-leistung des Schulwarts habe sich aber seit der Gebarungsüberprüfung etwas gebessert.

S c h l u ß b e m e r k u n g e n

2.18 Der RH faßt abschließend seine Empfehlungen wie folgt zusammen:

Der Hauptschulverband sollte eine Vergabeordnung beschließen und Aufträge ohne Be-schränkung auf örtliche Bieter österreichweit ausschreiben.

Wien, im September 1993

Der Präsident:

Dr Franz Fiedler