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Steuertipps für den privaten Bereich Informationsdienst und Datenbank Jetzt zur Steuerzahler-Tip-Datenbank anmelden unter www.gmbh-datenbank.de · www.steuerzahler-tip.de 6/2019 42. Jahrgang Die Reichensteuer grassiert. Immer mehr Steuerzahler er- reichen mit ihrem Einkommen den Steuersatz von 42%. Er trifft jeden Euro, mit dem das zu versteuernde Einkommen eines Einzelnen die Schwelle von 55.961 € übersteigt. Im Jahr 2018 erreichten nach Schätzungen des Bundesfinanz- ministeriums 4.1 Mio. Steuerpflichtige diese Schwelle – das sind nahezu 10% der insgesamt 44 Mio. Einkommensteuer- pflichtigen. Gefördert wird diese Entwicklung maßgeblich durch die kalte Progression! Der Fiskus profitiert wegen des progressiven Steuertarifs von steigenden Löhnen, obwohl das Realeinkommen der Arbeitnehmer wegen der Inflati- onsrate nicht zugenommen hat. Gegen den Steuerhunger des Fiskus gibt es nur zwei Vorgehensweisen: Entweder entlastet der Gesetzgeber die Steuerpflichtigen durch großzügigere Freibeträge oder ei- nen reduzierten Steuertarif – womit allerdings angesichts der noch zu erfüllenden Wahlgeschenke der Großen Koa- lition in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Oder die per- sönliche Steuerquote des Bürgers macht diesen so ärger- lich, dass er sich in Zukunft (noch) mehr um seine Steuern kümmert und diese zu drücken versucht. Bei diesem Bemühen wird der Steuerzahler-Tip seinen Lesern auch künftig in der gewohnten Weise behilflich sein. Reichensteuer Für immer mehr Steuerzahler die Normalität Steuerzahler-Tip-Newsletter Informieren Sie sich regelmäßig zu aktuellen Steuerthemen. Wollen Sie diesen Service nutzen, dann melden Sie sich jetzt an unter: www.steuerzahler-tip.de Der Newsletter erscheint einmal im Monat, der Bezug ist kostenlos, und Sie können ihn jederzeit kündigen. Hausbesitzer-Tipps Einnahmenüberschuss: Prognosezeitraum für die Absicht, Einkünfte zu erzielen 2 Eigentumswohnung: Steuerfreie Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist. 2 Verlustfeststellung: Erhöhung durch den Alters- entlastungsbetrag 3 Kapitalanleger-Tipps Kapitalertragsteuer: Anfechtung einer Anmeldung nach Festsetzung der Einkommensteuer 3 Lebensversicherung: Steuerunschädliche Verwendung beim Einsatz zu Finanzierungszwecken 4 Familien-Tipps Kindergeld (1): Berechtigung für ein Kind, das in seinem eigenen Haushalt lebt 5 Kindergeld (2): Billigkeitserlass bei Kindergeldrück- forderung 5 Arbeitnehmer-Tipps Versorgungsausgleich: Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen zur Abwendung des Versorgungs- ausgleichs 6 Arbeitslohn: Seminar zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils 7 Elektrofahrzeug: Förderung gilt auch für gebrauchte Fahrzeuge 7 Stipendium: Anrechnung auf Bildungsaufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind 8 Werbungskosten: Erhalt von Falschgeld bei einem beruflich veranlassten Geldwechselgeschäft 9 Beihilfen: Steuerfreie und pauschalversteuerte Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer 10 Aufmerksamkeiten: Aufwendungen, die der Arbeitgeber nicht als Arbeitslohn erfassen muss 10 Weitere Tipps Beweismittel: Sachaufklärung durch ausländische Beweismittel 11 Erbschaftsteuer: Der gesetzliche Staffeltarif ist verfassungsgemäß 11 Außergewöhnliche Belastung: Erhöhte Lebensmittel- kosten sind nicht abziehbar 12

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Steuertipps für den privaten BereichInformationsdienst und Datenbank

Jetzt zur Steuerzahler-Tip-Datenbank anmelden unter www.gmbh-datenbank.de · www.steuerzahler-tip.de

6/201942. Jahrgang

Die Reichensteuer grassiert. Immer mehr Steuerzahler er-reichen mit ihrem Einkommen den Steuersatz von 42%. Er trifft jeden Euro, mit dem das zu versteuernde Einkommen eines Einzelnen die Schwelle von 55.961 € übersteigt. Im Jahr 2018 erreichten nach Schätzungen des Bundesfinanz-ministeriums 4.1 Mio. Steuerpflichtige diese Schwelle – das sind nahezu 10% der insgesamt 44 Mio. Einkommensteuer-pflichtigen. Gefördert wird diese Entwicklung maßgeblich durch die kalte Progression! Der Fiskus profitiert wegen des progressiven Steuertarifs von steigenden Löhnen, obwohl das Realeinkommen der Arbeitnehmer wegen der Inflati-onsrate nicht zugenommen hat.

Gegen den Steuerhunger des Fiskus gibt es nur zwei Vorgehensweisen: Entweder entlastet der Gesetzgeber die Steuerpflichtigen durch großzügigere Freibeträge oder ei-nen reduzierten Steuertarif – womit allerdings angesichts der noch zu erfüllenden Wahlgeschenke der Großen Koa-lition in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Oder die per-sönliche Steuerquote des Bürgers macht diesen so ärger-lich, dass er sich in Zukunft (noch) mehr um seine Steuern kümmert und diese zu drücken versucht.

Bei diesem Bemühen wird der Steuerzahler-Tip seinen Lesern auch künftig in der gewohnten Weise behilflich sein.

Reichensteuer

Für immer mehr Steuerzahler die Normalität

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Hausbesitzer-Tipps Einnahmenüberschuss: Prognosezeitraum für die Absicht, Einkünfte zu erzielen 2

Eigentumswohnung: Steuerfreie Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist. 2

Verlustfeststellung: Erhöhung durch den Alters­entlastungsbetrag 3

Kapitalanleger-TippsKapitalertragsteuer: Anfechtung einer Anmeldung nach Festsetzung der Einkommensteuer 3

Lebensversicherung: Steuerunschädliche Verwendung beim Einsatz zu Finanzierungszwecken 4

Familien-TippsKindergeld (1): Berechtigung für ein Kind, das in seinem eigenen Haushalt lebt 5

Kindergeld (2): Billigkeitserlass bei Kindergeldrück­forderung 5

Arbeitnehmer-TippsVersorgungsausgleich: Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen zur Abwendung des Versorgungs­ausgleichs 6

Arbeitslohn: Seminar zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils 7

Elektrofahrzeug: Förderung gilt auch für gebrauchte Fahrzeuge 7

Stipendium: Anrechnung auf Bildungsaufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind 8

Werbungskosten: Erhalt von Falschgeld bei einem beruflich veranlassten Geldwechselgeschäft 9

Beihilfen: Steuerfreie und pauschalversteuerte Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer 10

Aufmerksamkeiten: Aufwendungen, die der Arbeitgeber nicht als Arbeitslohn erfassen muss 10

Weitere TippsBeweismittel: Sachaufklärung durch ausländische Beweismittel 11

Erbschaftsteuer: Der gesetzliche Staffeltarif ist verfassungsgemäß 11

Außergewöhnliche Belastung: Erhöhte Lebensmittel­kosten sind nicht abziehbar 12

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2 Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019

Hausbesitzer-Tipps

Einnahmenüberschuss

Prognosezeitraum für die Absicht, Einkünfte zu erzielenVerluste aus Vermietung und Verpachtung können nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der Vermieter die Absicht hat, Überschüsse zu erzielen. Je nach Situation ist zu prüfen, ob ein Totalüberschuss über-haupt erzielt werden kann. Ist für die Ausübung eines le-benslangen dinglichen Wohnrechts ein Entgelt nur für eine zeitlich begrenzte Dauer (hier: ca. zehn  Jahre) zu entrichten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden (BFH, Ur-teil vom 29.5.2018, Az. IX R 8/17). Der Prognosezeitraum ist hierbei auf die Dauer der (voraussichtlichen) entgeltlichen Nutzungsüberlassung (hier: entgeltliche Ausübung des dinglichen Wohnrechts) begrenzt.

Beispiel:Mit notariellem Vertrag vom 8.11.2012 übertrugen die Eltern ihrem Sohn ein bebautes Grundstück. Der Sohn übernahm die noch valutierenden Belastungen in Höhe von 50.000  € und räumte seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht an der abge-schlossenen Wohnung im Erdgeschoss ein. Die Eltern verpflich-teten sich zur Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 500 € für die Ausübung des Wohnrechts bis zum 31.12.2022. Danach ist das Wohnrecht unentgeltlich. Der Sohn verpflich-tete sich zudem, seinen beiden Schwestern jeweils 16.000 € zu zahlen. Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks gingen am 8.11.2012 auf den Kläger über. Der Sohn machte in seinen Steuererklärungen Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend, die das Finanzamt mangels Einkünfteerzielungsab-sicht nicht anerkannte.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dau-er der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen. Das gilt laut BFH nicht nur für Einkünfte aus Miet- und Pachtver-trägen im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern darüber hinaus auch für alle Einkünfte aus der zeitlich begrenzten entgeltlichen Überlassung von unbeweglichem Vermögen zum Gebrauch oder zur Nutzung. Demnach gehört auch das (schuldrechtlich vereinbarte) Entgelt für die Ausübung eines dinglichen Wohnrechts grundsätzlich zu den Einnah-men aus Vermietung und Verpachtung.

Eigentumswohnung

Steuerfreie Veräußerung innerhalb der ZehnjahresfristPrivate Veräußerungsgeschäfte unterliegen gemäß §  22 Nr. 2 EStG der Besteuerung. Private Veräußerungsgeschäfte in diesem Sinne sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstü-cken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeit-raum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine

andere Regelung gilt allerdings bei Grundstücken, die einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dienen bzw. gedient haben.

Beispiel:Der Steuerpflichtige erwarb mit Kaufvertrag vom 16.6.2006 eine Eigentumswohnung für 87.000 €, die er bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte. In den Mo-naten Mai  2014 bis Dezember  2014 vermietete der Kläger die Wohnung an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 veräußerte der Kläger die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 139.000 €. Das Finanzamt ermittelte hier-aus einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 €.

Bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sind gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG die Wirtschaftsgüter, die– im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung

und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwe-cken oder

– im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorange-gangenen  Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden,

vom Anwendungsbereich des § 23 EStG ausgenommen.Eine unschädliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

liegt nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württem-berg somit auch dann noch vor, wenn das Grundstück zu Beginn des des Veräußerungsjahrs noch zu eigenen Wohn-zwecken genutzt und im Anschluss daran bis zur Veräuße-rung kurzzeitig vermietet wurde (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2018, Az. 13 K 289/17).

Die zweite Alternative erfordert keine Ausschließlich-keit der Eigennutzung. Es genügt vielmehr eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es genügt ein zusammen-hängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwe-cken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufül-len. Das Grundstück wurde im Jahr der Veräußerung bis April und in den beiden vorangegangenen Jahren vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Vermietung in den Mo-naten Mai bis Dezember ist daher insoweit unschädlich.

Verlustfeststellung

Erhöhung durch den Alters-entlastungsbetragDer Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlust-feststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hier-durch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht (FG Köln, Urteil vom 12.12.2018, Az. 10 K 1730/17).

Beispiel:Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich aufgrund von Ver-

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Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019 3

Kapitalanleger-Tipps

lusten aus Vermietung und Verpachtung beim Ehemann auf 27.597 € und bei der Ehe-frau auf 1.095 €. Für den Ehemann wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 € und für die Ehefrau von 1.095 € abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbe-träge bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12. unberücksich-tigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Ehemann auf 26.381 € fest. Für die Ehefrau unterblieb eine Feststellung.

Das Finanzgericht (FG) Köln führte aus, dass ein Altersentlastungsbetrag, der im Einkommensteuerbescheid angesetzt wurde, bei der Verlustfeststellung zum 31.12. auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausge-glichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs ist der Alter-sentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und kann darüber hi-naus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung zu berücksichtigen.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen (BFH-Az. IX R 3/19). Die endgültige Entscheidung liegt nunmehr beim BFH.

Kapitalertragsteuer

Anfechtung einer Anmeldung nach Festsetzung der EinkommensteuerEin Kapitalanleger ist als Gläubiger der Kapitalerträge grundsätzlich befugt, die Kapitalertragsteueranmeldung des Geldinstituts anzufechten. Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch ein Geldinstitut kann von dem Gläubiger der Ka-pitalerträge aber nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge aufgrund seines Antrags bereits in die Steuer-festsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde (BFH, Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 45/14).

Beispiel:Das Geldinstitut hatte aufgrund einer einer Entflechtung (Spin-off) von Aktien einer amerikanischen Kapitalgesellschaft Kapitelertragsteuer einbehalten. Der Steuer-pflichtige war der Auffassung, dass die Entflechtung der Wertpapiere nicht steuer-pflichtig sei und erhob nach dem Erlass des Einkommensteuerbescheids, in den die Kapitalerträge aufgrund seines Antrags einbezogen worden waren, eine Drittanfech-tungsklage gegen die Kapitalertragsteueranmeldung des Geldinstituts. Der Steuer-pflichtige wollte damit die Erstattung der Abgeltungsteuer erreichen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als un-zulässig verworfen.

Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und die Revision zurückgewie-sen. Zwar ist der Kläger als Gläubiger der Kapitalerträge grundsätzlich befugt, die Kapitalertragsteueranmeldung des Geldinstituts anzufechten. Jedoch hatte sich diese Befugnis durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids erledigt, da die-ser aufgrund des Antrags auf Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteueranmeldung aufgenommen hat. Die Klage war danach mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Grundsätzlich hält der BFH die Beschränkung der Drittanfechtungsklage ge-gen eine Kapitalertragsteueranmeldung auch verfassungs- und europarechtlich für zulässig. Nicht entschieden hat der BFH über die Fragen, wie eine Drittan-fechtungsklage ohne einen Antrag auf Einbeziehung in die Einkommensteuer-veranlagung zu beurteilen wäre und ob aufgrund der ab dem Veranlagungszeit-raum 2016 geltenden Bindung des Geldinstituts an die Verwaltungsauffassung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG der Prüfungsumfang bei einer Drittanfechtungsklage weiter eingeschränkt wird.

In den nächsten Jahren wird die Zahl der Erbfälle infolge der demogra-fischen Entwicklung zunehmen. Aufgrund der steigenden Lebenserwar-tung werden viele Erbgänge auf ältere Bevölkerungsgruppen entfallen, die bereits selbst über vergleichsweise hohe Vermögen verfügen. Schon deswegen ist das Thema Nachfolgeberatung im Fokus des Interesses.

Eine große Bedeutung hat die Nachfolgeplanung und -gestaltung im Bereich des betrieblichen Vermögens. Eine besondere Rolle spielt hier die Rechtsform der GmbH, die nach wie vor die bedeutendste Gesell-schaftsform in Deutschland ist. Sie wird als die Rechtsform für den Mit-telstand angesehen.

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Ziel der Nachfolgeberatung ist es, einen möglichst reibungslosen Übergang auf die Folgegeneration sowie den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten. Die Unter-nehmensnachfolge ist daneben in die Nach-folgeplanung des Unternehmers einzubetten und schließlich steuerlich zu optimieren.

128 Seiten, 2. Auflage, 29,80 E

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4 Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019

Kapitalanleger-Tipps

Lebensversicherung

Steuerunschädliche Verwendung beim Einsatz zu FinanzierungszweckenErträge aus begünstigten Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist von der weiteren Voraussetzung abhän-gig, dass Ansprüche aus den Versicherungsverträgen wäh-rend derer Dauer im Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, bei dem die Zinsauf-wendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Es ist also schädlich, wenn die Ansprüche aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossen Lebensversicherung zur Til-gung eingesetzt oder abgetreten, verpfändet wurden oder die Versicherungspolicen zur Sicherheit hinterlegt wurden. Unschädlich ist es allerdings, wenn – ein Wirtschaftsgut finanziert wird, das nur persönlichen

Zwecken und nicht der Erzielung von Einkünften dient, – die Versicherungsleistung nach Fälligkeit zur Tilgung

eines Darlehens verwendet wird, ohne dass vorher eine Tilgungs- oder Sicherungsabrede erfolgt ist oder

– nach Eintritt des Versicherungsfalls (Tod des Versi-cherten) die Versicherungsleistung zur Tilgung eines Darlehens verwendet wird, ohne dass vorher eine Si-cherungsabrede für den Erlebensfall getroffen worden ist.

Beispiel:Der Steuerpflichtige hatte vor 2005 eine Versicherung über ei-ne Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht

(Rentenversicherung) abgeschlossen. Später nahm er bei seiner Bank ein Darlehen über 200.000 € auf. Seine Ansprü-che aus der Rentenversicherung trat er zur Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte der Kläger seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung. Die Bank informierte das Finanzamt (FA) über die Sicherungsabtretung der Rentenver-sicherung.

Das FA behandelte die außerrechnungsmäßigen und rech-nungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Ren-tenversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung bzw. Auszahlung als einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge.

Der BFH widersprach der Auffassung des FA, weil es sich um die Gewährung eines zinslosen Darlehens handelte. Ein zinsloses Darlehen führt jedoch nicht zu einer steuer-schädlichen Verwendung der Darlehensvaluta (Urteil vom 25.9.2018, Az. VIII R 3/15). Somit besteht keine Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung. Für eine Steuerpflicht fehlt es an der Voraussetzung, dass die Finanzierungskosten des gesicherten Darlehens Betriebs-ausgaben oder Werbungskosten sind. Somit war weiterhin der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge möglich und eine Steuerpflicht der außerrechnungsmäßi-gen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung ausgeschlossen.

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Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019 5

Familien-Tipps

Kindergeld (1)

Berechtigung für ein Kind, das in seinem eigenen Haushalt lebt

Kindergeld (2)

Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten ge-zahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem ei-genen Haushalt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG kin-dergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente (= Unterhalt) zahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unter-haltsrente, so erhält gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG derje-nige das Kindergeld, der die höchste Unterhaltsrente zahlt (BFH-Urteil vom 11.10.2018, Az. III R 45/17).

Beispiel:Eltern haben einen Sohn, der im Streitjahr studierte und am Studienort gemeinsam mit einem Kommilitonen in einer 64 m² großen Wohnung lebte. Er war nicht in den Haushalt eines El-ternteils aufgenommen. Der Vater, der in Frankreich wohnt, zahlte dem Sohn zunächst monatlichen Barunterhalt in Höhe von 500 €, den er ab September 2014 auf 590 € erhöhte.

Die Mutter zahlte von Januar bis August  2014 monat-lich 400 € und ab September 490 € im Monat. Darüber hinaus zahlte sie den Beitrag für das Sommersemester in Höhe von 195 € und für das Wintersemester in Höhe von 197 €, die Bahn-card des Sohnes in Höhe von 120 €, Heimfahrt-Tickets in Höhe von 696 €, Zahnarztkosten in Höhe von 209 €, sowie beson-dere Ausbildungskosten in Höhe von 85 €, zusammen 1.502 €.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Mutter ab, weil der Sohn nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteils lebe und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leiste.

Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (BFH, Urteil vom 8.11.2018, Az. III R 31/17).

Beispiel:Die Mutter (Klägerin) bezog für ihre Tochter im Jahre  2014 Kindergeld in Höhe von monatlich 184 €, das sie an ihre Toch-ter weiterleitete. Die Tochter befand sich seit dem 5.9.2011 in Ausbildung. Diese wurde am 1.10.2013 aufgrund eines Be-schäftigungsverbots unterbrochen. Am 12.12.2013 wurde die Enkeltochter der Klägerin (= Tochter ihrer Tochter) geboren. Die Mutterschutzfrist für die Tochter endete am 6.2.2014. Von März 2014 bis August 2014 befand sich die Tochter in Elternzeit und nahm ihre Ausbildung erst wieder am 1.9.2014 auf. Dies wurde seitens der Mutter verspätet der Familienkasse mitgeteilt, so dass Kindergeld bis August 2014 weitergezahlt wurde.

Sind die Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren und wird von beiden Elternteilen in diesen Staaten jeweils eine Beschäftigung oder eine selbst-ständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Staat vorran-gig zuständig, in dem sich der Wohnort des Kindes befindet. Der Vater lebt in Frankreich und die Mutter in Deutschland. Da aber der Sohn in Deutschland lebt, sei der deutsche Kin-dergeldanspruch gegenüber dem Kindergeldanspruch im Beschäftigungsland des Kindesvaters vorrangig. Maßgeblich ist in dieser Situation, welcher Elternteil den höheren Barun-terhalt leistet (§ 64 Abs. 3 EStG). Dies ist nach der vorliegen-den Bescheinigung des Sohnes der Vater.

Für die Frage, wer die höhere Belastung trägt, ist die Hö-he der Unterhaltsrente maßgebend. Andere Belastungen, z.B. wenn ein Elternteil Sachleistungen erbringt, indem er dem Kind zu Unterhaltszwecken eine Wohnung am Studien-ort oder einen Pkw überlässt, bleiben unberücksichtigt. Da die weiteren Zahlungen der Mutter nicht regelmäßig monat-lich geleistet worden sind können sie nicht als Unterhalts-rente qualifiziert werden. Insofern ist ohne Bedeutung, ob die Mutter die Gebühren für das Sommer- und das Winter-semester sowie die Kosten der Bahncard und der Heimfahrt-Tickets nur im Streitzeitraum oder jedes Jahr übernommen hat und sie an den Sohn oder unmittelbar an den Gläubiger (Universität und Bahn) gezahlt hat. Ist ein Elternteil vorran-gig berechtigt, können die Eltern keine abweichenden Ver-einbarungen über den Kindergeldbezug treffen.

Die Familienkasse erließ die Kindergeldrückforderung für den Monat März 2014 in Höhe von 154 € aufgrund sachli-cher Unbilligkeit, da die Überzahlung für den ersten Monat auch bei rechtzeitiger Mitwirkung nicht vermeidbar gewe-sen wäre. Den weitergehenden Erlassantrag in Höhe von 961 € lehnte die Kasse ab, da die entstandene Überzahlung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten der Mutter beruhe.

Der BFH hat zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass bei der Rückforderung des Kindergeldes ein Billigkeitser-lass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn das Kin-dergeld bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich ist.

Die Revision der Familienkasse ist im vorliegenden Fall jedoch teilweise begründet. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Verpflichtung zum Erlass der Kindergeldrück-forderung in Höhe von 780 € betrifft. Die Revision ist unbe-gründet und zurückzuweisen, soweit sie den Erlassantrag

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6 Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019

Arbeitnehmer-Tipps

bezüglich der Säumniszuschläge in Höhe von 11 € betrifft.Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzuneh-

men, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zu-grunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft.

Allein der Umstand, dass das Kindergeld im Streitfall auf die von der Tochter bezogenen Sozialleistungen an-gerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem  Billigkeitserlass. Die Anrechnung kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kin-dergeldes beim Hilfeempfänger ankommt und die nach-trägliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist.

Es lag letztlich an der Mutter, der Familienkasse die Infor-mationen zu übermitteln, die für die Kindergeldfestsetzung von Bedeutung waren. Ein Kindergeldberechtigter ist ver-pflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Vor-schrift regelt das Verhältnis zwischen dem Kindergeldbe-rechtigten und der Familienkasse und soll gewährleisten, dass der Familienkasse alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um rechtzeitig die Rechtmäßigkeit

der Auszahlung von Kindergeld beurteilen zu können und fehlerhafte Auszahlungen und damit zusammenhängende spätere Rückforderungen zu vermeiden.

Zahlt die Familienkasse das Kindergeld zu Unrecht aus, weil der Kindergeldempfänger es unterlassen hat, die Fa-milienkasse über tatsächliche Verhältnisse zu informieren, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, ist der Familienkasse kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dann liegt keine Situation vor, die einen Billigkeitserlass gebietet.

Der Umstand, dass die Mutter das Kindergeld an die Tochter weitergeleitet hat, ändert hieran nichts. Denn auch wenn das Kindergeld vom Berechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rück-forderung beim Berechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Der Streitfall bietet darüber hinaus keinen An-lass, abschließend zu entscheiden, in welchen Fällen allein ein Billigkeitserlass in Betracht kommt.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lag kein fehlerhaftes oder zögerliches Verwaltungshandeln der Familienkasse vor, das Anlass für einen Billigkeitserlass sein könnte. Das FG hat vielmehr festgestellt, dass die Klägerin der Familienkasse die Elternzeit verspätet mitgeteilt hat, was zur unberechtigten Weiterzahlung des Kindergelds führte.

Versorgungsausgleich

Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen zur Abwendung des VersorgungsausgleichsDas Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versor-gungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung Wer-bungskosten sind, da sie mit den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehen (Urteil vom 19.3.2018, Az. 10 K 3881/16; Pressemitteilung vom 1.4.2019).

Beispiel:Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2010 als Arbeitneh-mer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und hatte An-sprüche aufgrund von Entgeltumwandlungen sogenannter Betriebsrentenanwartschaften erworben. Anlässlich seines im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens ver-einbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichs-zahlung, um den Versorgungsausgleich bei der betrieblichen Altersversorgung auszuschließen. Er machte seine Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständi-ger Arbeit geltend.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte zunächst den Wer-bungskostenabzug, änderte dann jedoch die Steuerfestset-zung mit der Begründung, dass es sich bei der Abfindungs-zahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle.

Der Steuerpflichtige hat mit der vereinbarten Ausgleichs-zahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsan-wartschaften verhindert. Aufgrund der Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versor-gungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Kon-sequenz der Ausgleichszahlungen war, dass dem Steuer-pflichtigen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zufließen. Da es infolge der Vereinbarung über Ausgleichszahlun-gen nicht zu einer Verringerung der später zufließenden Versorgungsbezüge kommt, stellen die Zahlungen keine Einkommensverwendung dar. Sie dienen vielmehr der Si-cherung der Einnahmen. Somit ist ein Werbungskosten-abzug möglich.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbe-schwerde des beklagten FA wurde vom BFH mit Beschluss vom 15.11.2018 als unzulässig verworfen (Az. VI B 34/18).

ðDie Rechtslage hat sich ab dem Veranlagungszeit-raum  2015 durch die Einfügung des §  10 Abs.  1a

Nr. 3 EStG geändert. Danach sind Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Abs. 2 und § 1587 BGB, soweit der Verpflich-tete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und

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Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019 7

Arbeitnehmer-Tipps

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Arbeitslohn

Seminar zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils Bei einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil handelt es sich um die Teilnahme an einer Sensi-bilisierungswoche. Damit wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuer-baren Arbeitslohn zu (BFH, Urteil vom 21.11.2018, Az. VI R 10/17).

Beispiel:Ein Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern eine Sensibilisierungswoche angeboten, die u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbe-wältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhal-tigkeit umfasste. Finanzamt und Finanzgericht (FG) behandelten die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Ge-sundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände eine Entlohnung darstellen. Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheits-präventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte.

ðMaßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hin-gegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitge-

bers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht (500 € pro Kalenderjahr als Frei-betrag).

Elektrofahrzeug

Förderung gilt auch für ge-brauchte Fahrzeuge Bei einem Elektrofahrzeug oder extern aufladbarem Hybridfahrzeug, das nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 erworben wird, ist der Bruttolistenpreis zur Ermittlung der Privatnutzung nur zur Hälfte anzusetzen. Diese Begünstigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf Neuwagen beschränkt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG). Das heißt, die Begünstigung gilt auch für gebrauchte Elektro-fahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge, wenn sie die im Gesetz gefor-derten Voraussetzungen erfüllen. Danach gilt Folgendes:– Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektro-

motoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemi-schen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

– Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlenmonoxidemis-

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8 Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019

Arbeitnehmer-Tipps

sion von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilome-ter Fahrstrecke zurücklegen können.

Wenn das Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilome-ter zurücklegen kann, kommt es auf die Höhe der Kohlen-monoxidemission nicht mehr an, weil nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt werden muss.

Das EStG stellt keine eigenständigen Anforderungen auf, welches Messverfahren gültig sein soll. Es gibt unter-schiedliche Messverfahren, da ab September 2017 vom

NEFZ (Neuen Europäischen Fahrzyklus) auf die sogenannte WLTP (Worldwide harmonized light vehicles test procedu-re) umgestellt wurde, was im Wesentlichen zu einer Ände-rung der Verbrauchsbestimmungen geführt hat. Das heißt, dass es für ältere Fahrzeuge nur die NEFZ-Werte, nicht aber die WLTP-Werte gibt. Maßgebend muss dann das jeweils gültige Messverfahren sein. Vom Messverfahren unabhän-gig ist aber die Feststellung, ob ein Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschi-ne mindestens 40 Kilometer zurücklegen kann. Das heißt, das Messverfahren kann somit keine Rolle spielen, weil es nur auf die Reichweite ankommt.

Stipendium

Anrechnung auf Bildungsaufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sindEin Steuerpflichtiger (Student), bei dem das Studium eine Zweitausbildung ist, hat Anspruch auf Anerkennung sei-ner Bildungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit die Sti-pendiumsleistungen nicht zum Ausgleich dieser Kosten gezahlt wurden (FG Köln vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16).

Beispiel:Ein Student erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 € Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Fi-nanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Student als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommen-steuer geltend gemacht hatte. Das Finanzgericht Köln rechne-te das Stipendium lediglich mit einem Betrag von 30% auf die Fortbildungskosten an.

Die Bildungsaufwendungen eines Studenten sind grund-sätzlich nach § 9 Abs. 1 EStG als (vorweggenommene) Wer-bungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu berücksichtigen. Diese sind beruflich veranlasst, wenn sie auf die Erzielung entsprechender Ein-nahmen gerichtet sind. Dem steht §  9 Abs.  6 EStG nicht entgegen, da der Student im konkreten Fall bereits eine Ausbildung als Veranstaltungskaufmann abgeschlossenen hatte und damit das Studium der Betriebswirtschaftslehre für ihn eine Zweitausbildung ist. Die Vorschrift schließt je-doch den Werbungskostenabzug nur für ein Erststudium aus, dass zugleich eine Erstausbildung vermittelt. Die Wer-bungskosteneigenschaft der Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die geltend gemachten Bildungsaufwendungen sind allerdings um 30% der Stipendiumszahlungen zu kürzen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt ein Werbungskosten-abzug nur in Betracht, soweit dem Kläger Aufwendungen entstanden sind. Diese müssen zu einer wirtschaftlichen Belastung führen. Soweit dem Kläger die anlässlich sei-nes Studiums angefallenen Kosten durch das Stipendium

erstattet worden sind, hat er im Ergebnis keine Aufwen-dungen getragen, da er durch die Ausgaben wirtschaftlich nicht belastet war. Es ist insoweit keine Minderung der Leis-tungsfähigkeit des Klägers eingetreten.

Die Anrechnung der Stipendiumsleistungen führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unterhalts-zahlungen der Eltern an ihr studierendes Kind, selbst wenn diese als sogenannter „Zwangsunterhalt“ gezahlt werden. Denn beide Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Die Un-terhaltspflicht der Eltern, insbesondere für den vorliegend ähnlichen „Ausbildungsunterhalt“ ergibt sich aus den §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB. Sie stellt mithin eine gesetzliche Verpflichtung (gesetzliches Schuldverhältnis) der Eltern dar, die den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließ-lich der Kosten einer angemessenen Ausbildung umfasst. Bei Unterhaltszahlungen steht es dem Kind grundsätzlich frei, welche Ausbildung es anstrebt und damit, wofür es das Geld verwendet.

Anders liegt der Fall jedoch bei diesem Stipendium, das aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags sowie der in Bezug genommenen Förderrichtlinie des BMBF gezahlt wird. Hier erfolgt die Zahlung für eine konkrete Bildungs-maßnahme, und die zivilrechtliche Vereinbarung enthält Pflichten, die der Stipendiat gegenüber der SBB gGmbH zu erfüllen hat. Die Stipendiumsleistungen weisen mithin eine wesentlich größere Nähe zur konkreten Bildungsmaßnah-me auf als Unterhaltszahlungen der Eltern im Rahmen der Ausbildung ihres Kindes.

Eine Anrechnung kann jedoch nur insoweit erfolgen, wie die Stipendiumsleistungen zum Ausgleich der Bil-dungsaufwendungen seitens der SBB gGmbH an den Klä-ger gezahlt wurden. Denn nur hinsichtlich dieses Betrags liegt keine wirtschaftliche Belastung des Klägers vor. Nach der Vereinbarung über das Aufstiegsstipendium sowie der entsprechenden Förderrichtlinie des BMBF erhält die Sti-pendiatin oder der Stipendiat im Vollzeitstudium eine Pau-schale in Höhe von 670 € und ein Büchergeld in Höhe von 80 € im Monat. Ziel der Förderung ist es, beruflich Begabten

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Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019 9

Arbeitnehmer-Tipps

zusätzliche Perspektiven durch ein Studium zu eröffnen, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Ausbildung zu erhöhen und mit Blick auf den drohenden Fachkräftemangel zusätzliche Potenziale für die Gesell-schaft zu erschließen.

Es soll mithin für beruflich Tätige ein Anreiz geschaffen werden, eine akademische Laufbahn einzuschlagen. Finan-ziell bedeutet die Aufnahme eines Studiums für den Stipen-diaten den Verlust der geregelten Einahmequelle im bishe-rigen Beschäftigungsverhältnis sowie die höhere finanzielle Belastung durch die Bildungsaufwendungen. Diese finan-ziellen Einbußen bzw. Mehrbelastungen will das Begab-tenstipendium ausgleichen. Damit entfallen die Stipendi-umsleistungen nach dem Förderungszweck sowohl auf den Einnahmeausfall als auch auf die zusätzlichen Bildungsauf-wendungen. Grundlage für eine Aufteilung sind insoweit die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, der sich in einer vergleichbaren Lebenssituation wie der Kläger befindet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten auf Grundlage der vom Deut-schen Studentenwerk in Auftrag gegebenen Studie zur „Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden“

des FIBS (Forschungsinstituts für Bildungs- und Sozialöko-nomie) darauf verständigt, dass 30% der Ausgaben eines Studierenden bei Berücksichtigung einer doppelten Haus-haltsführung auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen.

Der Senat geht davon aus, dass die Stipendiumsleistun-gen durch die SBB gGmbH, auch soweit sie in Höhe von 80 € als „Büchergeld“ bezeichnet sind, zur Tragung des ge-samten Lebensbedarfs des Stipendiaten gewährt werden. Denn auch dieser Betrag wird als Pauschale gewährt, ohne dass entsprechende Aufwendungen vorliegen müssen. Ei-ne Differenzierung nach den einzelnen Beträgen hat mithin nicht zu erfolgen. Damit sind die Bildungsaufwendungen um die für 9  Monate gewährten Stipendiumsleistungen (670  € + 80  €) = 6.750  € x 30% in Höhe von 2.025  € zu kürzen.

Der Senat kann es offen lassen, ob die Kürzung der Wer-bungskosten auch auf § 3c Abs. 1 EStG gestützt werden kann. Denn auch hier käme nur eine Kürzung der Aufwen-dungen um 30% der Stipendiumsleistungen in Betracht. Nur insoweit stünden nämlich die Werbungskosten in ei-nen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.

Werbungskosten

Erhalt von Falschgeld bei einem beruflich veran-lassten Geldwechselgeschäft Bekommt ein im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer im Zuge eines einem Maschinenverkauf vor-geschalteten Geldwechselgeschäfts Falschgeld unterge-schoben, kann er seinen Schaden steuerlich als Werbungs-kosten abziehen (FG Hessen, Urteil vom 11.3.2019, Az. 9 K 593/18). Etwaige Fahrlässigkeit und fehlender wirtschaft-licher Sinn des Wechselgeschäfts sind für den Werbungs-kostenabzug unerheblich.

Beispiel:Ein Arbeitnehmer erhält für die Vermittlung von Maschinen-verkäufen von seinem Arbeitgeber Provisionen. Er fiel auf ei-nen Kaufinteressenten herein, der behauptete, eine internatio-nale Investorengruppe zu vertreten, die als Vorbedingung für den Kauf der Maschinen die Durchführung eines Geldwech-selgeschäfts mit 500-Euro-Scheinen verlange, weil die Inves-torengruppe sich ihres entsprechenden Bestandes an 500-Eu-ro-Noten wegen des gerüchteweise insbesondere in Italien bevorstehenden Einzugs solcher Banknoten entledigen wolle.

Nachdem die Verkaufsverhandlungen in einen vom Vorge-setzten des Klägers unterschriebenen Vorvertrag mündeten, traf sich der Arbeitnehmer ohne Wissen seines Vorgesetzten mit dem Interessenten im europäischen Ausland in einem Hotel. Dort übergab er diesem 250.000 € in 200-Euro-Bank-noten und erhielt im Gegenzug ebenfalls 250.000 €, jedoch in 500-Euro-Banknoten.

Das von dem Kläger mitgeführte Geld stammte aus dessen privatem Bereich. Zunächst stellte der Kläger die Echtheit des er-

haltenen Geldes direkt im Zuge der Übergabe im Hotel mit Hilfe eines Gerätes fest. Später erkannte er jedoch, dass das erhalte-ne Geld nach der Übergabe noch im Hotel und von ihm unbe-merkt offensichtlich mit Falschgeld ausgewechselt worden war.

Das Finanzamt lehnte den geltend gemachten Werbungs-kostenabzug in Höhe von 250.000 € ab, da das Geldwechsel-geschäft ohne Wissen des Arbeitgebers durchgeführt worden und dem eigentlichen Kaufvertrag nur vorgeschaltet gewesen sei. Zudem sei der strafrechtliche Charakter des Geldwechsel-geschäfts ganz offensichtlich gewesen.

Das Finanzgericht Hessen gab der Klage statt, weil der vom Arbeitnehmer erlittene Verlust aus dem Geldwechselge-schäft ausschließlich beruflich veranlasst war. Eine priva-te Mitveranlassung hat nicht vorgelegen. Nach seinem Ar-beitsvertrag erhält der Arbeitnehmer Verkaufsprovisionen für den Verkaufsabschluss von Maschinen, die von seinem Arbeitgeber angeboten werden.

Wäre der Verkauf der Maschinen in Millionenhöhe zu-stande gekommen, hätte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Provision erhalten. Der Interessent hat den Abschluss des Kaufvertrags von dem Geldwechselgeschäft abhängig gemacht und den Vorver-trag auch erst im Zuge des Geldwechsels im Hotel unter-schrieben. Der Arbeitnehmer hat damit das Geld in der Erwartung gewechselt, Arbeitslohn in Form einer Provision zu erlangen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Geldwechselgeschäft und Provision lag damit vor.

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10 Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019

Arbeitnehmer-Tipps

Dass das Geldwechselgeschäft dem Kaufvertrag vor-geschaltet wurde, lässt die berufliche Veranlassung des Wechselgeschäfts nicht entfallen. Unerheblich für den Werbungskostenabzug ist in diesem Zusammenhang eine etwaige Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers und der fehlen-de wirtschaftliche Sinn des Wechselgeschäftes. In Betrugs-

fällen ist die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen auch nicht erkennbar. Ein etwaiges strafbares Verhalten des Arbeitnehmers und insbesondere ein kriminelles Zusam-menwirken des Arbeitnehmers mit dem Interessenten ist nach den konkreten Umständen nicht ersichtlich.

Beihilfen

Steuerfreie und pauschalversteuerte Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer• Zuschüsse aus besonderem AnlassArbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern bei einem besonde-ren Anlass, z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen, Beihilfen und Unterstützungen bis zu 600 € pro Jahr lohnsteuerfrei auszahlen (R 3.11 Abs. 2 LStR). Liegt ein besonderer Notfall vor, darf der Arbeitgeber auch einen über 600 € hinausge-henden Betrag lohnsteuerfrei erstatten. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Einkommens- und Familienverhältnis-se des Arbeitnehmers an. Bei einem Betrieb mit weniger als fünf Arbeitnehmern entscheidet der Betriebsinhaber über die Unterstützung.

• ErholungsbeihilfenArbeitgeber können ihren Arbeitnehmern auch einen pau-schal versteuerten Urlaubszuschuss zukommen lassen. Diese Erholungsbeihilfen werden pauschal mit 25% der

Lohnsteuer unterworfen. Der Arbeitgeber muss sicher-stellen, dass sein Arbeitnehmer die Beihilfen tatsächlich zu Erholungszwecken verwendet. Die Erholungsbeihilfen dürfen pro Jahr nicht höher sein als– 156 € für den Arbeitnehmer,– 104 € für den Ehegatten und– 52 € für jedes Kind.Es handelt sich hierbei um Freigrenzen, sodass der Arbeit-geber beim Überschreiten dieses Betrags den gesamten Betrag nicht mehr pauschal versteuern darf.

Vorteil bei der Sozialversicherung: Soweit die Zahlun-gen lohnsteuerfrei sind, sind sie auch beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung. Pauschal versteuerte Er-holungsbeihilfen sind gemäß § 1 der Sozialversicherungs-entgeltverordnung ebenfalls beitragsfrei in der Sozialver-sicherung.

Aufmerksamkeiten

Aufwendungen, die der Arbeitgeber nicht als Arbeitslohn erfassen mussAufmerksamkeiten sind überwiegend betrieblich veran-lasste Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeit-nehmer, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Führt die Zuwendung auf Arbeitneh-merseite zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung, fällt keine Lohnsteuer und in der Regel auch keine Umsatzsteu-er an. Die Finanzverwaltung geht nur dann von Aufmerk-samkeiten aus, wenn die Sachzuwendung je Anlass nicht mehr als 60 € (brutto) beträgt.

Beispiel: Ein Arbeitgeber schenkt seinem Mitarbeiter zum Geburtstag ein Buch. Das Buch kostet 55 € brutto. Der Nettobetrag lautet auf 51,40 €, der Umsatzsteuerbetrag bei einem Steuersatz von 7% macht 3,60 € aus. Der Arbeitgeber setzt die Aufwendun-gen als Betriebsausgaben ab und macht den Vorsteuerabzug geltend.

Bei diesem Buchgeschenk handelt es sich um eine Auf-

merksamkeit anlässlich eines besonderen persönlichen Er-eignisses. Da der Betrag von 60 € nicht überschritten wird, ist beim Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zu erfassen.

Jede Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ist grundsätzlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit ein zu versteuernder geldwerter Vorteil (Arbeitslohn). Steuerfrei bleiben kann eine Arbeitgeberleistung nur dann, wenn dies im Einkommensteuergesetz oder in Verwal-tungsanweisungen ausdrücklich festgelegt ist.

Die Anerkennung als Aufmerksamkeit und damit die Lohnsteuerfreiheit setzt voraus, dass folgende drei Voraus-setzungen erfüllt sind:1. Es muss sich um Sachzuwendungen des Arbeitgebers

handeln, wie z.B. Blumen, Bücher oder eine CD bzw. DVD (Tonträger) oder Genussmittel. Geldzuwendungen sind nicht begünstigt.

2. Der Wert der Sachzuwendung darf maximal 60 € betra-

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Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019 11

Weitere Tipps

Beweismittel

Sachaufklärung durch ausländische Beweismittel

gen (inklusive Umsatzsteuer).3. Das Geschenk muss dem Arbeitnehmer oder seinen An-

gehörigen aus einem besonderen persönlichen Ereig-nis zugewendet werden (Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Taufe, Kommunion, Konfirmation usw.).

In den Lohnsteuerrichtlinien sind weitere Aufmerksamkei-ten aufgeführt. Als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber sei-nen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt (z.B. Obst, Tee, Kaffee, Mine-ralwasser oder Pausen-Snacks). Hier kommt es nicht auf die Einhaltung der 60-€-Grenze an.

Beispiel:Der Arbeitgeber stellt seinen Mitarbeitern kostenlos Mineral-wasser und andere Getränke im Büro zur Verfügung. Jeder

Bei ausländischen Sachverhalten ist der Steuerpflichtige zu einer erhöhten Mitwirkung verpflichtet. Kann der Steuer-pflichtige zu ausländischen Sachverhalten keine Beweismit-tel beschaffen, darf das Finanzgericht (FG) den vorliegen-den Sachverhalt ohne Berücksichtigung des ausländischen Beweismittels nach freier Überzeugung beurteilen (BFH, Beschluss vom 12.2.2019, Az. VIII B 89/18). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fehlen der ausländischen Beweismittel vom Steuerpflichtigen verschuldet oder unverschuldet ist (§ 90 Abs. 2 AO). Das FG kann in diesem Fall grundsätzlich auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sach-verhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Be-weisnähe des Klägers und seiner Verantwortung für die Aufklärung des ausländischen Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

Beispiel:Der Steuerpflichtige machte geltend, dass das FG gegen ge-gen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen habe. Das FG sei seinem in der mündlichen Verhandlung schriftlich gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen. Er hatte in der münd-lichen Verhandlung sinngemäß beantragt, zur streitigen Inhaberschaft des spanischen Festgeldkontos Beweis durch

Mitarbeiter kann sich frei bedienen. Wer von ihnen von dem Angebot Gebrauch macht und wie intensiv jeder Mitarbeiter dieses Angebot nutzt, braucht aus lohnsteuerlichen Gründen nicht festgehalten zu werden. Die Getränkeüberlassung zum Verzehr im Betrieb ist generell lohnsteuerfrei.

Als steuerfreie Aufmerksamkeit gilt es auch, wenn der Ar-beitgeber den Mitarbeitern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, beispielsweise wäh-rend einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, kostenlos oder verbilligt Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung stellt. Normale Arbeitnehmerbewirtungen führen stets zu Arbeitslohn; hier greift aber die steuergünstige Sachbe-zugsbesteuerung.

Beiziehung von Unterlagen zur Kontoeröffnung in Spanien zu erheben. Das FG sei zu dieser Beweiserhebung verpflich-tet. Er habe auch seine Mitwirkungspflichten zur Beschaffung dieser Unterlagen entgegen der Würdigung des FG nicht ver-letzt. Ihm sei es nicht möglich, weitere Beweismittel und die notwendigen Unterlagen in Spanien zu beschaffen. Das FG sei daher zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen ver-pflichtet.

Der BFH hat entschieden, dass das FG weder aufgrund des Beweisantrags noch von Amts wegen zur weiteren Sach-verhaltsaufklärung im Ausland verpflichtet war. Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er trotz mehrerer Anfragen in Spanien keine Unterlagen zur Eröffnung des spanischen Kontos mehr erhalten habe und somit das ihm Mögliche zur Beschaffung des Beweismittels getan habe, sodass er die Mitwirkungspflichten gemäß   90 Abs. 2 AO nicht ver-letzt habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bedeutet dies jedoch nicht, dass das FG – wie der Kläger meint – in diesem Fall aufgrund seines Beweisantrags oder von Amts wegen zur Sachverhaltsaufklärung im Ausland verpflichtet ist.

Erbschaftsteuer

Der gesetzliche Staffeltarif ist verfassungsgemäßDie Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesam-ten Erwerb anzusetzen (BFH, Beschluss vom 20.2.2019, Az. II B 83/18). Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt. Der gesetzlich vorgeschriebene Härteausgleich kom-pensiert Nachteile, die durch Progressionssprünge entste-hen können, abschließend.

Beispiel:Der Steuerpflichtige erhielt im Wege der Schenkung am 13.7.2015 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Das Finanzamt setzte unter Berücksich-tigung eines Vorerwerbs bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 € Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 € fest. Dies entspricht einem Steuersatz von 11%, der sich aus

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12 Steuerzahler-Tip Nr. 6/2019

Weitere Tipps

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Redaktion: Julia Katharina Longhin, Sven Martini

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Erscheinungsweise: 12 Aus gaben jährlich

Copyright: Nachdruck und Vervielfältigungen jeder Art nur mit Genehmigung des Verlags zulässig. Inhalt ohne Gewähr.

ISSN: 1437-4986

Die in den einzelnen Beiträgen erwähnten Urteile, BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen finden Sie im Volltext in der Steuerzahler-Tip-Datenbank unter www.gmbh-datenbank.de.

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der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt. Der Steuerpflichtige beantragte die Steuer in der Weise zu berechnen, dass für ei-

nen Teilbetrag von 75.000 € ein Steuersatz von 7% und nur für den übersteigenden Teilbetrag von 171.800 € der Steuersatz von 11% zur Anwendung kommen solle. Dies entspreche der Berechnung, wie sie der BFH bei der Berechnung der zumutbaren Be-lastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen anwendet habe. Bei dieser Be-rechnung ergebe sich eine Schenkungsteuer von 24.148 €.

Das Erbschaftsteuergesetz lässt eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen nicht zu. Die Erwägungen des BFH bei der Berechnung der zumutbaren Belastung beim Abzug außergewöhn-licher Belastungen sind auf den Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG nicht übertragbar. Wäre die Berechnungsweise des Steuerpflichtigen zutreffend, würde die Härte-regelung des § 19 Abs. 3 ErbStG leerlaufen. Die darin angelegte Deckelung der Steuer auf 50% bzw. 75% des die jeweilige Wertgrenze übersteigenden Betrags könnte niemals erreicht werden. Eine Auslegung des Gesetzes, mit der eine wei-tere Vorschrift des Gesetzes jeglichen Anwendungsbereich verlieren würde, kann jedenfalls keine zutreffende Auslegung sein.

Der BFH hält den gesetzlich vorgesehenen Tarif in Verbindung mit dem Här-teausgleich nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 ErbStG für verfassungsgemäß. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei der Begrenzung der Steuer auf 50% bzw. 75% um einen Steuersatz handelt, der nicht auf den gesamten Erwerb, sondern nur auf Teilbeträge des gesamten Erwerbs anzuwenden ist. Der Durchschnittssteuersatz kann niemals die in § 19 Abs. 1 ErbStG genannten Prozentsätze übersteigen.

Aufwendungen für Lebensmittel stellen weder Maßnahmen, Medikamente oder Hilfsmittel dar, die durch einen Arzt, Therapeuten oder Heilpraktiker verordnet werden. Sie zeichnen sich mithin nicht durch eine professionelle medizinische bzw. therapeutische Begleitung aus. Die Aufwendungen für Lebensmittel sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (FG Münster, Urteil vom 19.2.2019, Az. 12 K 302/17 E). Das gilt auch, wenn z.B. durch Bulimie (Heißhunge-ranfälle) erhöhte Lebensmittelkosten verursacht werden.

Beispiel: Die Ehefrau des Steuerpflichtigen ist seit Jahren psychisch erkrankt und leidet u.a. an Bulimie. Die Ehefrau bezieht seit Anfang 2012 dauerhaft eine Erwerbsunfähigkeits-rente von der Rentenversicherung. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Eheleute u.a. krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel mit pauschal 80 € pro Woche (= 4.160 € pro Jahr) als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch die Bulimieerkrankung der Ehefrau des Klägers verursachten Mehraufwendungen für Lebensmittel als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ab. Ohne Nachweis der tatsächlich angefallenen Aufwen-dungen sei ein Abzug nicht möglich.

Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer Minderheit entstehen, werden von § 33 EStG nicht erfasst. Außerdem fallen nur solche Auf-wendungen unter § 33 EStG, die existenziell erforderlich sind und weder vom Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug oder andere Abzugsbe-träge erfasst werden. Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen.

Außergewöhnliche Belastung

Erhöhte Lebensmittelkosten sind nicht abziehbar