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Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 Ausgabe Mai 2019 DEUTSCHES INSTITUT FÜR GÜTESICHERUNG UND KENNZEICHNUNG E. V. Neufassung Mai 2019 ersetzt Ausgabe April 2016

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  • Herstellung und Instandhaltung vonAbwasserleitungen und -kanälen

    GütesicherungKanalbauRAL-GZ 961

    Ausgabe Mai 2019

    DEUTSCHES INSTITUT FÜR GÜTESICHERUNG UND KENNZEICHNUNG E. V.

    Neufassung Mai 2019

    ersetzt Ausgabe April 2016

  • Herausgeber:RAL Deutsches Institut fürGütesicherung und Kennzeichnung e.V.Fränkische Straße 753229 BonnTel.: (02 28) 6 88 95-0Fax: (02 28) 6 88 95-430E-Mail: [email protected]: www.ral.deNachdruck, auch auszugsweise, nicht gestattet.

    © 2019, RAL, Bonn

    Preisgruppe 7

    Zu beziehen durch:

    Beuth-Verlag GmbH · Burggrafenstraße 6 · 10787 BerlinTel. (0 30) 26 01-0 · Fax: (0 30) 26 01 1260 · E-Mail: [email protected]: www.beuth.de · www.mybeuth.de

  • 1

    Herstellung und Instandhaltung vonAbwasserleitungen und -kanälenGütesicherung KanalbauRAL-GZ 961

    GütegemeinschaftHerstellung und Instandhaltung vonAbwasserleitungen und -kanälen e.V.Güteschutz KanalbauLinzer Straße 2153604 Bad HonnefTel.: (0 22 24) 93 84 0Fax: (0 22 24) 93 84 84E-Mail: [email protected]: www.kanalbau.com

    Die Güte- und Prüfbestimmungen sind von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung undKennzeichnung e.V. im Januar 1990 im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einemAnerkennungsverfahren unter Mitwirkung der betroffenen Fach- und Verkehrskreisesowie der zuständigen Behörden gemeinsam erarbeitet worden.

    Im Januar 2019 wurden die Güte- und Prüfbestimmungen erneut einer Revision undErweiterung unter Beteiligung von Fach- und Verkehrskreisen unterzogen.

    Die Fassung April 2016 wird ersetzt durch die Fassung Mai 2019.

    RAL hat die Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungenund -kanälen e.V. – Güteschutz Kanalbau – als die Institution anerkannt, die alle imZusammenhang mit der Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 anstehenden Aufgabendurchführt.

    Sankt Augustin, im Mai 2019

    RAL DEUTSCHES INSTITUTFÜR GÜTESICHERUNG

    UND KENNZEICHNUNG E. V.

  • 2

    Inhalt

    Seite

    Güte- und PrüfbestimmungenHerstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen

    1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

    2 Allgemeine Bedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

    3 Gütebestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33.1 Ausführungsbereiche und Beurteilungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33.2 Anforderungen Beurteilungsgruppe AK3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43.3 Anforderungen Beurteilungsgruppe AK2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43.4 Anforderungen Beurteilungsgruppe AK1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53.5 Anforderungen Beurteilungsgruppe VP. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53.6 Anforderungen Beurteilungsgruppe VM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63.7 Anforderungen Beurteilungsgruppe VMD. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63.8 Anforderungen Beurteilungsgruppe VO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73.9 Anforderungen Beurteilungsgruppe VOD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73.10 Anforderungen Beurteilungsgruppe S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83.11 Anforderungen Beurteilungsgruppe I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.12 Anforderungen Beurteilungsgruppe R . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.13 Anforderungen Beurteilungsgruppe D . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.14 Anforderungen Beurteilungsgruppe ABAK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.15 Anforderungen Beurteilungsgruppe ABV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.16 Anforderungen Beurteilungsgruppe ABS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

    4 Prüfbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.1 Prüfungen durch den Güteausschuss bzw. dessen Beauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.2 Prüfungen durch Mitarbeiter des Unternehmens (Eigenüberwachung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.3 Überprüfung der Qualifikation und Kontrolle der Eigenüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

    5 Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125.1 Verleihung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125.2 Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

    6 Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

    Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führungdes Gütezeichens Kanalbau1 Gütegrundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Verleihung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Benutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Überwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 Ahndungsmaßnahmen bei Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Beschwerde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 Wiederverleihung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

    Muster 1 Verpflichtungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Muster 2 Verleihungsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

    Die Institution RAL. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U3

  • 3

    1 GeltungsbereichDiese Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Herstel-lung und Instandhaltung1) von öffentlichen und privaten Ab-wasserleitungen und -kanälen und den zugehörigen Bau-werken.

    2 Allgemeine BedingungenFür die Herstellung und Instandhaltung von Abwasserlei-tungen und -kanälen gelten die allgemein anerkannten Re-geln der Technik.

    3 Gütebestimmungen3.1 Ausführungsbereiche und

    BeurteilungsgruppenWerden die Anforderungen an die technische Leistungsfä-higkeit und Erfahrung in einem der nachfolgend genann-ten Ausführungsbereiche erfüllt, wird ein Unternehmen/eine Organisation in die gleichnamige Beurteilungsgruppeeingestuft.

    Die Beurteilungsgruppe AK3 ist Bestandteil der Beurtei-lungsgruppe AK2. Die Beurteilungsgruppen AK3 und AK2sind Bestandteil der Beurteilungsgruppe AK1.

    Die Beurteilungsgruppe VO ist Bestandteil der Beurtei-lungsgruppe VOD. Die Beurteilungsgruppe VM ist Bestand-teil der Beurteilungsgruppe VMD.

    Gütezeichenbenutzer mit den Beurteilungsgruppen AK1,AK2, AK3, R, I, D und S erfüllen unter der Voraussetzung,dass die notwendigen Kenntnisse, Geräte, Normen und Re-geln vorhanden sind, die Anforderungen des GütezeichensGrundstücksentwässerung (RAL-GZ 968) Herstellung, bau-licher Unterhalt, Sanierung und Prüfung gemäß Tabelle 1:

    Tabelle 1

    Ausführungsbereich AK3Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen unterschiedli-cher Werkstoffe in offener Bauweise mit den dazugehörigenBauwerken in einer charakteristischen Tiefe der Baugru-bensohle bis 3 m.

    Gütezeichen GütezeichenKanalbau GrundstücksentwässerungBeurteilungsgruppe: Beurteilungsgruppe:AK1 K-GE 1 und K-GE 2AK2 K-GE 1 und K-GE 2AK3 K-GE 1 und K-GE 2R R-GEI I-GED D-GER, I und D GS S

    Ausfü̈hrungsbereich AK2Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen unterschiedli-cher Werkstoffe in offener Bauweise mit den dazugehörigenBauwerken in einer charakteristischen Tiefe der Baugru-bensohle bis 5 m, auch unter erschwerten Bedingungen2).

    Ausfü̈hrungsbereich AK1Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen unterschied-licher Werkstoffe in offener Bauweise mit den dazugehöri-gen Bauwerken, insbesondere in einer charakteristischenTiefe der Baugrubensohle von größer 5 m unter erschwer-ten Bedingungen2) und unter Einsatz technisch anspruchs-voller Bauverfahren3).

    Ausfü̈hrungsbereich VPGrabenloser Einbau von Abwasserleitungen und -kanälenmit steuerbaren Pilotrohr-Verfahren und damit vergleich-baren steuerbaren Verfahren.

    Eine Einschränkung auf Produktrohre

  • Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

    4

    Ausführungsbereich ABAKAusschreibung und Bauüberwachung bei Einbau und Prü-fung von Abwasserleitungen und -kanälen aller Werkstoffeund Nennweiten in offener Bauweise mit den dazugehöri-gen Bauwerken.

    Ausführungsbereich ABVAusschreibung und Bauüberwachung bei grabenlosemEinbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälenaller Werkstoffe und Nennweiten mit den dazugehörigenBauwerken.

    Ausführungsbereich ABSAusschreibung und Bauüberwachung bei grabenloser Sa-nierung von Abwasserleitungen und -kanälen aller Werk-stoffe und Nennweiten mit den dazugehörigen Bauwerken.

    3.2 AnforderungenBeurteilungsgruppe AK3

    3.2.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unter-nehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf dieAusführung der beschriebenen Arbeiten.

    Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

    Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.

    BesondereErfahrungendeseingesetztenPersonalsgeltenalsnachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

    Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.2.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.2.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolgrei-cher dreijähriger Tätigkeit im Kanal- oder Rohrleitungs-bau, alternativ verantwortliche Fachleute mit einer durchden Güteausschuss anzuerkennenden Qualifikation mitFachwissen zum Einbau von Abwasserleitungen und -ka-nälen. Der Nachweis des Fachwissens gilt als erbrachtdurch Vorlage geeigneter Schulungsnachweise.

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang, mindestens jedoch ständigein Werkpolier und zwei Kanalbauer (ggf. davon einRohrleitungsbauer),

    – Schulung.

    3.2.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand auf der Baustelle bereitgestellt werden.

    – Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-beitsstättenverordnung, der berufsgenossenschaftlichenVorschriften und Regeln und der Sicherheitsregeln fürArbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertech-nischen Anlagen befinden sich in angemessenem Um-fang im Eigentum des Unternehmens,

    – Büro und Betriebshof mit dem erforderlichen Personal,

    – Absperrmaterial zur Baustellensicherung und Verkehrs-leitung,

    – Aufbruchgerät und Fugenschneider für Straßenaufbruch,

    – Baugeräte für Bodenaushub sowie Verbaumaterial gemäßDIN 4124,

    – Verdichtungsgeräte,

    – Hebezeuge und Einbaugeräte,

    – Geräte für den Betrieb von Grund- und Abwasserhaltun-gen,

    – Nivellierinstrumente und Lasergeräte für die Lageprü-fung der Rohrleitung,

    – Bearbeitungsgeräte für Rohre und Formstücke entspre-chend den Vorschriften der Hersteller,

    – Prüfgeräte für Nachweise nach DIN EN 1610 und DWA-A 139.

    3.2.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe gem. Ab-schnitt 3.1 fallen, müssen die zugehörigen Anforderungender Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen.

    3.3 AnforderungenBeurteilungsgruppe AK2

    3.3.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unter-nehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf dieAusführung der beschriebenen Arbeiten.

    Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

    Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.

    Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.

    Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.3.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.3.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolg-reicher dreijähriger Tätigkeit im Kanalbau, alternativverantwortliche Fachleute mit einer durch den Güteaus-schuss anzuerkennenden Qualifikation mit Fachwissenzum Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen. DerNachweis des Fachwissens gilt als erbracht durch Vor-lage geeigneter Schulungsnachweise.

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang, mindestens jedoch ständigein Werkpolier und ein Kanalbauer je Bauvorhaben; beiBauvorhaben geringeren Umfanges ohne erschwerteBedingungen ist ein Vorarbeiter anstelle des Werkpo-liers zulässig,

    – Schulung.

    3.3.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.

  • Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

    5

    Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand auf der Baustelle bereitgestellt werden.

    – Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-beitsstättenverordnung, der berufsgenossenschaftli-chen Vorschriften und Regeln und der Sicherheitsregelnfür Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwasser-technischen Anlagen befinden sich in angemessenemUmfang im Eigentum des Unternehmens,

    – Büro und Betriebshof mit dem erforderlichen Personal,

    – Absperrmaterial zur Baustellensicherung und Ver-kehrsleitung,

    – Aufbruchgerät und Fugenschneider für Straßenauf-bruch,

    – Baugeräte für Bodenaushub sowie Verbaumaterial ge-mäß DIN 4124,

    – Verdichtungsgeräte,

    – Geräte für den Betrieb von Grund- und Abwasserhaltun-gen,

    – Hebezeuge und Einbaugeräte,

    – Nivellierinstrumente und Lasergeräte für die Lageprü-fung der Rohrleitung,

    – Bearbeitungsgeräte für Rohre und Formstücke entspre-chend den Vorschriften der Hersteller,

    – Prüfgeräte für Nachweise nach DIN EN 1610 und DWA-A 139.

    3.3.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe gem. Ab-schnitt 3.1 fallen, müssen die zugehörigen Anforderungender Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen.

    3.4 AnforderungenBeurteilungsgruppe AK1

    3.4.1 Erfahrung und ZuverlässigkeitBesondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unter-nehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf dieAusführung der beschriebenen Arbeiten.

    Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

    Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.

    Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.

    Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.4.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.4.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolg-reicher fünfjähriger Tätigkeit im Kanalbau, alternativverantwortliche Fachleute mit einer durch den Güteaus-schuss anzuerkennenden Qualifikation mit Fachwissenzum Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen. DerNachweis des Fachwissens gilt als erbracht durch Vor-lage geeigneter Schulungsnachweise.

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang, mindestens jedoch ständigein Werkpolier und ein Kanalbauer je Bauvorhaben,

    – Schulung.

    3.4.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand auf der Baustelle bereitgestellt werden.

    – Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-beitsstättenverordnung, der berufsgenossenschaftlichenVorschriften und Regeln und der Sicherheitsregeln fürArbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertech-nischen Anlagen befinden sich in angemessenem Um-fang im Eigentum des Unternehmens,

    – Büro und Betriebshof mit dem erforderlichen Personal,

    – Absperrmaterial zur Baustellensicherung und Verkehrs-leitung,

    – Aufbruchgerät und Fugenschneider für Straßenauf-bruch,

    – Baugeräte für Bodenaushub sowie Verbaumaterial ge-mäß DIN 4124,

    – Verdichtungsgeräte,

    – Geräte fürdenBetriebvonGrund-undAbwasserhaltungen,

    – Hebezeuge und Einbaugeräte,

    – Nivellierinstrumente und Lasergeräte für die Lageprü-fung der Rohrleitung,

    – Bearbeitungsgeräte für Rohre und Formstücke entspre-chend den Vorschriften der Hersteller,

    – Prüfgeräte für Nachweise nach DIN EN 1610 und DWA-A 139.

    3.4.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe gem. Ab-schnitt 3.1 fallen, müssen die zugehörigen Anforderungender Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen.

    3.5 AnforderungenBeurteilungsgruppe VP

    3.5.1 Erfahrung und ZuverlässigkeitBesondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unter-nehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf dieAusführung der beschriebenen Arbeiten.

    Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

    Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.

    Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.

    Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.5.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.5.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolg-

  • Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

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    reicher dreijähriger Tätigkeit im grabenlosen Kanalbau,alternativ verantwortliche Fachleute mit einer durch denGüteausschuss anzuerkennenden Qualifikation mitFachwissen zum grabenlosen Einbau von Abwasserlei-tungen und -kanälen mit steuerbaren Pilotrohr-Verfah-ren und damit vergleichbaren Verfahren. Der Nachweisdes Fachwissens gilt als erbracht durch Vorlage geeig-neter Schulungsnachweise.

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang, mindestens jedoch ständigein auf dem eingesetzten Gerät ausgebildeter Spezialistund ein Kanalbauer je Bauvorhaben,

    – Schulung.

    3.5.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand auf der Baustelle bereitgestellt werden.– Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-

    beitsstättenverordnung und der berufsgenossenschaft-lichen Vorschriften und Regeln befinden sich in ange-messenem Umfang im Eigentum des Unternehmens.

    – Büro und Betriebshof mit dem erforderlichen Personal,– Absperrmaterial zur Baustellensicherung und Ver-

    kehrsleitung,– steuerbare Rohrvortriebsanlage,– Hebezeuge und Einbaugeräte,– Vermessungseinrichtung,– Prüfgeräte für Nachweise nach DIN EN 1610, DWA-A 125

    und DWA-A 139,– Mess- und Aufzeichnungsgeräte für die geforderten

    Vortriebsparameter nach DWA-A 125. Bei Produktroh-ren

  • Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

    7

    3.7.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.7.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolg-reicher dreijähriger Tätigkeit im grabenlosen Kanalbau,alternativ verantwortliche Fachleute mit einer durchden Güteausschuss anzuerkennenden Qualifikation mitFachwissen zum grabenlosen Einbau von Abwasserlei-tungen und -kanälen mit geschlossenen steuerbarenSchilden und Stützung der Ortsbrust durch Flüssigkeitmit Druckluft oder Erddruck. Der Nachweis des Fach-wissens gilt als erbracht durch Vorlage geeigneterSchulungsnachweise.

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang, mindestens jedoch ständigein auf dem eingesetzten Gerät ausgebildeter Spezialistund ein Kanalbauer je Bauvorhaben,

    – Schulung.

    3.7.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand auf der Baustelle bereitgestellt werden.

    – Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-beitsstättenverordnung und der berufsgenossenschaft-lichen Vorschriften und Regeln befinden sich in ange-messenem Umfang im Eigentum des Unternehmens,

    – Büro und Betriebshof mit dem erforderlichen Personal,

    – Absperrmaterial zur Baustellensicherung und Ver-kehrsleitung,

    – steuerbare Rohrvortriebsanlage,

    – Hebezeuge und Einbaugeräte,

    – Vermessungseinrichtung,

    – Prüfgeräte für Nachweise nach DIN EN 1610, DWA-A 125und DWA-A 139,

    – Mess- und Aufzeichnungsgeräte für die gefordertenVortriebsparameter nach DWA-A 125.

    3.7.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe gem. Ab-schnitt 3.1 fallen, müssen die zugehörigen Anforderungender Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen.

    3.8 AnforderungenBeurteilungsgruppe VO

    3.8.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unter-nehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf dieAusführung der beschriebenen Arbeiten.

    Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

    Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.

    Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.

    Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.8.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.8.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolg-reicher dreijähriger Tätigkeit im grabenlosen Kanalbau,alternativ verantwortliche Fachleute mit einer durch denGüteausschuss anzuerkennenden Qualifikation mitFachwissen zum grabenlosen bemannten Einbau vonAbwasserleitungen und -kanälen mit offenen steuerba-ren Schilden ohne Druckluft. Der Nachweis des Fach-wissens gilt als erbracht durch Vorlage geeigneterSchulungsnachweise.

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang, mindestens jedoch ständigein auf dem eingesetzten Gerät ausgebildeter Spezialistund ein Kanalbauer je Bauvorhaben,

    – Schulung.

    3.8.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand auf der Baustelle bereitgestellt werden.

    – Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-beitsstättenverordnung und der berufsgenossenschaft-lichen Vorschriften und Regeln befinden sich in ange-messenem Umfang im Eigentum des Unternehmens,

    – Büro und Betriebshof mit dem erforderlichen Personal,

    – Absperrmaterial zur Baustellensicherung und Ver-kehrsleitung,

    – steuerbare Rohrvortriebsanlage bzw. gleichwertigeAusstattung für bergmännische Bauweise,

    – Hebezeuge und Einbaugeräte,

    – Vermessungseinrichtung,

    – Prüfgeräte für Nachweise nach DIN EN 1610, DWA-A 125und DWA-A 139,

    – Mess- und Aufzeichnungsgeräte für die gefordertenVortriebsparameter nach DWA-A 125 bzw. gleichwerti-ge Messgeräte für bergmännische Bauweise.

    3.8.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe gem. Ab-schnitt 3.1 fallen, müssen die zugehörigen Anforderungender Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen.

    3.9 AnforderungenBeurteilungsgruppe VOD

    3.9.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unter-nehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf dieAusführung der beschriebenen Arbeiten.

    Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten alsnachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkei-ten.

  • Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

    8

    Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.

    Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.

    Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.9.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.9.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolg-reicher dreijähriger Tätigkeit im grabenlosen Kanalbau,alternativ verantwortliche Fachleute mit einer durch denGüteausschuss anzuerkennenden Qualifikation mitFachwissen zum grabenlosen bemannten Einbau vonAbwasserleitungen und -kanälen mit offenen steuerba-ren Schilden unter Druckluft. Der Nachweis des Fach-wissens gilt als erbracht durch Vorlage geeigneterSchulungsnachweise.

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang, mindestens jedoch ständigein auf dem eingesetzten Gerät ausgebildeter Spezialistund ein Kanalbauer je Bauvorhaben,

    – Schulung.

    3.9.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand auf der Baustelle bereitgestellt werden.

    – Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-beitsstättenverordnung und der berufsgenossenschaft-lichen Vorschriften und Regeln befinden sich in ange-messenem Umfang im Eigentum des Unternehmens,

    – Büro und Betriebshof mit dem erforderlichen Personal,

    – Absperrmaterial zur Baustellensicherung und Ver-kehrsleitung,

    – steuerbare Rohrvortriebsanlage,

    – Hebezeuge und Einbaugeräte,

    – Vermessungseinrichtung,

    – Prüfgeräte für Nachweise nach DIN EN 1610, DWA-A 125und DWA-A 139,

    – Mess- und Aufzeichnungsgeräte für die gefordertenVortriebsparameter nach DWA-A 125.

    3.9.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe gem. Ab-schnitt 3.1 fallen, müssen die zugehörigen Anforderungender Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen.

    3.10 AnforderungenBeurteilungsgruppe S

    3.10.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unternehmens unddes eingesetzten Personals in Bezug auf die Ausführung derbeschriebenen Arbeiten auf der Grundlage der allgemeinanerkannten Regel der Technik.

    Darüber hinaus ist eine Eigenüberwachung zum Vergleichder SOLL-IST-Werte unter Angabe der eingesetzten Mate-rialien und Verfahren zu führen und nachzuweisen.

    Die Eignung eines Sanierungssystems wird mit der Ertei-lung eines Gütezeichens nicht bewertet.

    Erfahrungen des Unternehmens gelten als nachgewiesendurch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

    Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.

    Erfahrungen des eingesetzten Personals gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.

    Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.10.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.10.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolg-reicher praktischer dreijähriger Tätigkeit in der graben-losen Sanierung sowie mit Fachwissen über das jeweilsanzuwendende Sanierungssystem, alternativ verant-wortliche Fachleute mit einer durch den Güteausschussanzuerkennenden Qualifikation sowie mit Fachwissenüber das jeweils anzuwendende Sanierungssystem. DerNachweis des Fachwissens gilt als erbracht durch Vor-lage geeigneter Schulungsnachweise6).

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang, mindestens ein Vorarbeitermit dreijähriger praktischer Erfahrung im Kanal- oderRohrleitungsbau sowie ein ausgebildeter Spezialist jeBauvorhaben für das jeweils anzuwendende Sanie-rungssystem mit personengebundenen Referenzen,

    – Schulung.

    3.10.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand auf der Baustelle bereitgestellt werden.

    – Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-beitsstättenverordnung, der berufsgenossenschaftli-chen Vorschriften und Regeln und der Sicherheitsregelnfür Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwasser-technischen Anlagen befinden sich in angemessenemUmfang im Eigentum des Unternehmens,

    – Büro und Betriebshof mit dem erforderlichen Personal,

    – Absperrmaterial zur Baustellensicherung und Ver-kehrsleitung,

    – Spezialgeräte für die Ausführung,

    – Mess- und Aufzeichnungsgeräte für die im Handbuchfestgelegten Parameter,

    – Prüfgeräte für Nachweise nach DIN EN 1610 und DWA-A 139.

    3.10.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe gem. Ab-schnitt 3.1 fallen, müssen die zugehörigen Anforderungender Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen.

  • Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

    9

    3.11 AnforderungenBeurteilungsgruppe I

    3.11.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unter-nehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf dieAusführung der beschriebenen Arbeiten.Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.11.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.11.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolgrei-cher dreijähriger Inspektionstätigkeit sowie mit Fach-wissen zur Feststellung des Istzustandes, alternativ ver-antwortliche Fachleute mit einer durch den Güteaus-schuss anzuerkennenden Qualifikation mit Fachwissenzur Feststellung des Istzustandes. Der Nachweis desFachwissens zur Feststellung des Istzustandes gilt als er-bracht durch Vorlage geeigneter Schulungsnachweise7).

    – Das für die Feststellung des Istzustandes eingesetztePersonal muss bau-, betriebs- und materialtechnischesFachwissen aus dem Kanalbau besitzen. Darüber hinaussind nachzuweisen:

    eine erfolgreiche Inspektionsschulung bzw. -ausbil-dung,eine mindestens einjährige Inspektionspraxis.

    Bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissenund erfolgreiche Schulung gelten als erbracht durchVorlage geeigneter Nachweise 7),

    – Schulung.

    3.11.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand am Einsatzort bereitgestellt werden.– Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-

    beitsstättenverordnung, der berufsgenossenschaftlichenVorschriften und Regeln und der Sicherheitsregeln fürArbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertech-nischen Anlagen befinden sich in angemessenem Um-fang im Eigentum des Unternehmens,

    – Einrichtungen zur Verkehrssicherung,– Ausrüstung für die optische Inspektion gemäß DWA-M 149,

    Teil 5 und weitere Nachweise nach DWA-M 149, Teil 2,– Spezialgeräte gemäß DWA-M 149, Teil 5 für die Inspektion

    von Anschlusskanälen, Grundleitungen und Bauwerken.

    3.11.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe fallen,müssen die zugehörigen Anforderungen der Güte- undPrüfbestimmungen erfüllen.

    3.12 AnforderungenBeurteilungsgruppe R

    3.12.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unter-nehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf dieAusführung der beschriebenen Arbeiten.Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.12.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.12.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolgrei-cher dreijähriger Reinigungspraxis, alternativ verantwort-liche Fachleute mit einer durch den Güteausschussanzuerkennenden Qualifikation mit Fachwissen zur Reini-gung von Abwasserleitungen und -kanälen. Der Nachweisdes Fachwissens zur Reinigung gilt als erbracht durchVorlage geeigneter Schulungsnachweise8).

    – Das eingesetzte Personal muss bau-, betriebs- und ma-terialtechnisches Fachwissen aus dem Kanalbau besit-zen. Darüber hinaus sind nachzuweisen:

    eineerfolgreicheReinigungsschulungbzw.-ausbildung,eine mindestens einjährige Reinigungspraxis,Kenntnisse zur Entsorgung.

    Bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissen,Kenntnisse zur Entsorgung und erfolgreiche Schulungbzw. Ausbildung gelten als erbracht durch Vorlage ge-eigneter Nachweise 8),

    – Schulung.

    3.12.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand am Einsatzort bereitgestellt werden.

    – Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-beitsstättenverordnung, der berufsgenossenschaftli-chen Vorschriften und Regeln und der Sicherheitsregelnfür Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwasser-technischen Anlagen befinden sich in angemessenemUmfang im Eigentum des Unternehmens,

    – Einrichtungen zur Verkehrssicherung,

    – Saugfahrzeuge und Hochdruck-Spülfahrzeuge gemäßDIN 30705 (Begriffe siehe DIN 30702, Anforderungensiehe DIN 30705 und DIN 30701).

    3.12.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe fallen,müssen die zugehörigen Anforderungen der Güte- undPrüfbestimmungen erfüllen.

  • Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

    10

    3.13 AnforderungenBeurteilungsgruppe D

    3.13.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit des Unter-nehmens und des eingesetzten Personals in Bezug auf dieAusführung der beschriebenen Arbeiten.Besondere Erfahrungen des Unternehmens gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.Zuverlässigkeit des Unternehmens gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines Organisationsmanagements.Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Abnahmeprotokolle).

    3.13.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.13.2.1 Personal

    – Technisch Verantwortliche5) in angemessener Zahl ent-sprechend dem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolgrei-cher dreijähriger Prüfpraxis, alternativ verantwortlicheFachleute mit einer durch den Güteausschuss anzuer-kennenden Qualifikation mit Fachwissen zu Dichtheits-prüfungen von Abwasserleitungen und -kanälen. DerNachweis des Fachwissens für die Dichtheitsprüfung giltals erbracht durch Vorlage geeigneter Sachkunde- undSchulungsnachweise9).

    – Das eingesetzte Personal muss bau-, betriebs- und ma-terialtechnisches Fachwissen aus dem Kanalbau besit-zen. Darüber hinaus ist nachzuweisen:

    eine erfolgreiche Schulung bzw. Ausbildung zurDichtheitsprüfung,

    eine mindestens einjährige Prüfpraxis.

    Bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissen,Kenntnisse zur Dichtheitsprüfung und erfolgreiche Schu-lung bzw. Ausbildung gelten als erbracht durch Vorlagegeeigneter Nachweise 9),

    – Schulung.

    3.13.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Es müssen alle für die Durchführung der jeweiligen Arbei-ten erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein.Geräte müssen in ausreichender Menge und funktionsfä-higem Zustand am Einsatzort bereitgestellt werden.– Einrichtungen entsprechend den Vorschriften der Ar-

    beitsstättenverordnung, der berufsgenossenschaftli-chen Vorschriften und Regeln und der Sicherheitsregelnfür Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwasser-technischen Anlagen befinden sich in angemessenemUmfang im Eigentum des Unternehmens,

    – Absperrmaterial zur Baustellensicherung und Ver-kehrsleitung,

    – Prüfgeräte für den Nachweis der Dichtheit nach DIN EN1610, DWA-A 139 und DWA-M 149, Teil 6.

    3.13.3 NachunternehmerNachunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten,die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe fallen,müssen die zugehörigen Anforderungen der Güte- und -Prüfbestimmungen erfüllen.

    3.14 AnforderungenBeurteilungsgruppe ABAK

    3.14.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit der Organisa-tion und des eingesetzten Personals in Bezug auf die Aus-schreibung und Bauüberwachung bei Einbau und Prüfungvon Abwasserleitungen und -kanälen in offener Bauweise.Besondere Erfahrungen der Organisation gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.Zuverlässigkeit der Organisation gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines zertifizierten Qualitätsmanagement-systems oder des Nachweises eines Organisationsmana-gements zur Fehlerminimierung.Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Zeugnisse).

    3.14.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.14.2.1 Personal

    – Verantwortliche5) in angemessener Zahl entsprechenddem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolgreicher fünf-jähriger Tätigkeit in Ausschreibung und Bauüberwa-chung bei Einbau und Prüfung von Abwasserleitungenund -kanälen in offener Bauweise. Der Nachweis derFachkunde gilt als erbracht durch Vorlage geeigneterSchulungsnachweise.

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang. Der Nachweis der Fachkun-de gilt als erbracht durch Vorlage geeigneter Schu-lungsnachweise,

    – Schulung.

    3.14.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Vor-schriften der Arbeitsstättenverordnung, der berufsgenos-senschaftlichen Vorschriften und Regeln und der Sicher-heitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen vonabwassertechnischen Anlagen.

    3.14.3 NachunternehmerNachunternehmer müssen die Anforderungen dieser Be-urteilungsgruppe erfüllen. Werden nur einzelne Tätigkei-ten (z.B. Bauüberwachung) von Nachunternehmern durch-geführt, müssen für diese Tätigkeiten die Anforderungender Güte- und Prüfbestimmungen erfüllt sein.

    3.15 AnforderungenBeurteilungsgruppe ABV

    3.15.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit der Organisa-tion und des eingesetzten Personals in Bezug auf die Aus-schreibung und Bauüberwachung bei grabenlosem Einbauund Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen.Besondere Erfahrungen der Organisation gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.Zuverlässigkeit der Organisation gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines zertifizierten Qualitätsmanagement-systems oder des Nachweises eines Organisationsmana-gements zur Fehlerminimierung.

  • Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

    11

    Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals geltenals nachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätig-keiten.Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nachge-wiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z. B.Zeugnisse).

    3.15.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.15.2.1 Personal

    – Verantwortliche5) in angemessener Zahl entsprechenddem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolgreicher fünf-jährigerTätigkeit inAusschreibungundBauüberwachungbei grabenlosem Einbau und Prüfung von Abwasserlei-tungen und -kanälen. Der Nachweis der Fachkunde giltals erbracht durch Vorlage geeigneter Schulungsnach-weise.

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang. Der Nachweis der Fachkun-de gilt als erbracht durch Vorlage geeigneter Schu-lungsnachweise,

    – Schulung.

    3.15.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Vor-schriften der Arbeitsstättenverordnung, der berufsgenos-senschaftlichen Vorschriften und Regeln und der Sicher-heitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen vonabwassertechnischen Anlagen.

    3.15.3 NachunternehmerNachunternehmer müssen die Anforderungen dieser Beur-teilungsgruppe erfüllen. Werden nur einzelne Tätigkeiten(z.B. Bauüberwachung) von Nachunternehmern durchge-führt, müssen für diese Tätigkeiten die Anforderungen derGüte- und Prüfbestimmungen erfüllt sein.

    3.16 AnforderungenBeurteilungsgruppe ABS

    3.16.1 Erfahrung und Zuverlässigkeit

    Besondere Erfahrungen und Zuverlässigkeit der Organisa-tion und des eingesetzten Personals in Bezug auf die Aus-schreibung und Bauüberwachung von Sanierungsmaßnah-men an Abwasserleitungen und -kanälen.Besondere Erfahrungen der Organisation gelten als nach-gewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.Zuverlässigkeit der Organisation gilt als nachgewiesendurch Vorlage eines zertifizierten Qualitätsmanagement-systems oder des Nachweises eines Organisationsmana-gements zur Fehlerminimierung.Besondere Erfahrungen des eingesetzten Personals gelten alsnachgewiesen durch Belege über entsprechende Tätigkeiten.Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals gilt als nach-gewiesen durch Vorlage entsprechender Referenzen (z.B.Zeugnisse).

    3.16.2 Ausstattung der Unternehmen

    3.16.2.1 Personal

    – Verantwortliche5) in angemessener Zahl entsprechenddem jeweiligen Auftragsumfang mit erfolgreicher fünf-jähriger Tätigkeit in der Ausschreibung und Bauüber-wachung von Kanalsanierungsarbeiten. Der Nachweisder Fachkunde gilt als erbracht durch Vorlage geeig-neter Schulungsnachweise6).

    – Fachpersonal in angemessener Zahl entsprechend demjeweiligen Auftragsumfang. Der Nachweis der Fachkun-de gilt als erbracht durch Vorlage geeigneter Schu-lungsnachweise6),

    – Schulung.

    3.16.2.2 Betriebseinrichtungen und Geräte

    Persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Vor-schriften der Arbeitsstättenverordnung, der berufsgenos-senschaftlichen Vorschriften und Regeln und der Sicher-heitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen vonabwassertechnischen Anlagen.

    3.16.3 NachunternehmerNachunternehmer müssen die Anforderungen dieser Be-urteilungsgruppe erfüllen. Werden nur einzelne Tätigkei-ten (z.B. Bauüberwachung) von Nachunternehmern durch-geführt, müssen für diese Tätigkeiten die Anforderungender Güte- und Prüfbestimmungen erfüllt sein.

    4 Prüfbestimmungen4.1 Prüfungen durch den Güteausschuss bzw.

    dessen BeauftragtenAntragsteller und Gütezeichenbenutzer haben dem Güte-ausschuss der Gütegemeinschaft „Güteschutz Kanalbau”geeignete Unterlagen als Nachweis der Erfüllung der Gü-teanforderungen der jeweils angestrebten bzw. beurkun-deten Beurteilungsgruppe vorzulegen und alle Baustellenbzw. Projekte zu melden.

    FirmenbesuchBeim Firmenbesuch prüft und bewertet ein vom Güteaus-schuss beauftragter Prüfingenieur oder eine vom Güteaus-schuss beauftragte Prüfstelle stichprobenweise die Ein-haltung und Dokumentation der der jeweiligen Beurtei-lungsgruppe zugehörigen Anforderungen, einschließlich derDokumentation der Eigenüberwachung und der Meldungender Baustellen bzw. der Meldungen von Projekten. Die Un-terlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und bewertet.

    Ergebnisse der Firmenbesuche werden protokolliert. DieBeurteilung der Qualifikation erfolgt unter Berücksichti-gung sämtlicher Erkenntnisse in einem zusammenfassen-den Bericht. Ausfertigungen erhalten Antragsteller bzw.Gütezeichenbenutzer, die Geschäftsstelle der Gütegemein-schaft „Güteschutz Kanalbau” und der Güteausschuss,welcher die Berichte bewertet.

    Firmenbesuche erfolgen nach Gütezeichenverleihungsituationsabhängig, mindestens aber:

    – 1 Firmenbesuch alle 2 Jahre in den Beurteilungsgrup-pen AK3, AK2, AK1, VP, VM, VMD, VO und VOD.

    – 1 Firmenbesuch pro Jahr in den BeurteilungsgruppenS (je S-System), I, R, D, ABAK, ABV und ABS.

    BaustellenbesuchBeim Baustellenbesuch prüft und bewertet ein vom Güte-ausschuss beauftragter Prüfingenieur oder eine vom Güte-ausschuss beauftragte Prüfstelle stichprobenweise dieEinhaltung und Dokumentation der der jeweiligen Beurtei-lungsgruppe zugehörigen Anforderungen, einschließlichder Dokumentation der Eigenüberwachung und der Mel-dungen der Baustellen bzw. der Meldungen von Projekten.

  • Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

    12

    Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und be-wertet.Ergebnisse der Baustellenbesuche werden protokolliert.Die Beurteilung der Qualifikation erfolgt unter Berücksich-tigung sämtlicher Erkenntnisse in einem zusammenfas-senden Bericht. Ausfertigungen erhalten Antragstellerbzw. Gütezeichenbenutzer, die Geschäftsstelle der Gütege-meinschaft „Güteschutz Kanalbau” und der Güteaus-schuss, welcher die Berichte bewertet.

    Baustellenbesuche [Anzahl/a] erfolgen nach Gütezei-chenverleihung in der Regel in Abhängigkeit der Anzahlder eingesetzten Kolonnen/Teams gemäß Tabelle 2.

    *) bezogen auf das jeweils beurkundete Vortriebsverfahrenbzw. S-System

    Tabelle 2

    WiederholungsprüfungBei Nichteinhaltung der Anforderungen kann für die not-wendige und mögliche Mängelbeseitigung ein Termin füreine zeitnahe Wiederholungsprüfung durch den Prüferfestgelegt werden.

    4.2 Prüfungen durch Mitarbeiter desUnternehmens (Eigenüberwachung)

    Bei der Eigenüberwachung sind für alle Beurteilungsgrup-pen die in Kapitel 3 zugeordneten Anforderungen zu über-prüfen und deren Einhaltung zu dokumentieren.Es gelten die in den „Leitfäden für die Eigenüberwachung”getroffenen Festlegungen.Bei der Eigenüberwachung von Arbeiten der Beurteilungs-gruppe S gelten außerdem die im „Handbuch” des jeweili-gen Sanierungssystems festgelegten Anforderungen.Die Lage von allen Abwasserleitungen und -kanälen sowievon Schächten ist haltungsweise während der Bauausfüh-rung nach Höhe und Richtung zu prüfen und zu dokumen-tieren (AK3, AK2, AK1, VP, VM, VMD, VO, VOD).Die Verdichtung von Leitungszone und Überschüttung istbei offener Bauweise (Beurteilungsgruppen AK3, AK2, AK1)haltungsweise nachzuweisen. Der Abstand der Prüfpunktesoll bei Kanalgräben eine Haltungslänge oder 25 m nichtüberschreiten bzw. 3 Kontrollen pro Bauvorhaben nicht un-terschreiten.Die Nachweise der ordnungsgemäßen Betonverarbeitungentsprechend der Überwachungsklasse sowie material-und verfahrensspezifische Nachweise (z.B. SIVV-Schein)sind zu führen.Die Abnahmebescheinigungen, die Ergebnisse der Ab-schlussuntersuchungen und -prüfungen sowie sämtlicheNachweise der Eigenüberwachung sind mindestens 5 Jah-re aufzubewahren.

    4.3 Überprüfung der Qualifikation und Kontrolleder Eigenüberwachung

    In unregelmäßigen Abständen erfolgen unangemeldeteÜberprüfungen des Fortbestehens der Qualifikation, derEigenüberwachung und der Erfüllung der sonstigen Anfor-derungen der beurkundeten Beurteilungsgruppe unter zu-sätzlicher Berücksichtigung der Festlegungen in denDurchführungsbestimmungen.

    Bei festgestellten Mängeln schlägt der Güteausschuss demVorstand Ahndungen vor, welche in den Durchführungsbe-stimmungen beschrieben sind. Wenn die Referenzmaßnah-men dem Schwerpunkt des Anforderungsprofils einer Beur-teilungsgruppe nicht mehr hinreichend entsprechen, kannder Güteausschuss nach entsprechender Bewertung eineÄnderungseinstufung in eine entsprechende Beurteilungs-gruppe beschließen bzw. der Vorstand auf Vorschlag des Gü-teausschusses das Gütezeichen entziehen.

    Weitere Regelungen zu Firmen- und Baustellenbesuchensiehe Abschnitt 4.1.

    5 Kennzeichnung5.1 VerleihungBetriebe, öffentliche Einrichtungen und Ingenieurbüros,die Leistungen gemäß diesen Güte- und Prüfbestimmun-gen erbringen, können für diese Leistungen das Gütezei-chen Kanalbau benutzen, sobald ihnen das Recht zum Füh-ren des Gütezeichens verliehen wurde und die Einhaltungder festgelegten Güte gesichert ist.

    Die Beurteilungsgruppe bzw. -gruppen sind als Zusatz un-ter dem Gütezeichen anzugeben. Der Gütezeichenbenutzerdarf das Gütezeichen nur mit der Angabe der Beurteilungs-gruppe bzw. -gruppen anwenden, für die ihm das Gütezei-chen verliehen worden ist.

    Gütezeichenbenutzer mit den Beurteilungsgruppen AK1,AK2, AK3, S, I, R und D erfüllen die Anforderungen der Gü-tesicherung Herstellung, baulicher Unterhalt, Sanierungund Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen, ent-sprechend der Zuordnung in Abschnitt 3.1, Tabelle 1. Güte-zeichenbenutzer mit den Beurteilungsgruppen AK1, AK2,AK3, S, I, R und D erhalten daher auf Antrag nach Vorlage derentsprechenden Verleihungsurkunde des Gütezeichens Ka-nalbau, RAL-GZ 961, das Gütezeichen Grundstücksentwäs-serung, in Verbindung mit der entsprechenden Beurteilungs-gruppe.

    5.2 AnwendungFür die Anwendung des Gütezeichens gelten ausschließlichdie Durchführungsbestimmungen für die Verleihung undFührung des Gütezeichens Kanalbau der Gütegemein-schaft „Güteschutz Kanalbau“.

    Gruppe 1-4Kolonnen / Teams5-8 9-12

    Anzahl Besuche/a>12

    AK 2 3 4 5

    V*) 2 3 4 5

    S*) 1 2 3 4

    I 1 2 3 4

    R 1 2 3 4

    D 1 2 3 4

  • 13

    Güte- und PrüfbestimmungenAusgabe Mai 2019

    Betriebe, öffentliche Einrichtungen und Ingenieurbüros,die Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbestimmungenerbringen, kennzeichnen ihre Leistungen mit dem Gütezei-chen Kanalbau.

    6 ÄnderungenDiese Güte- und Prüfbestimmungen können unter Berück-sichtigung des technischen Fortschritts ergänzt und wei-terentwickelt werden. Änderungen bedürfen der vorheri-gen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden nachangemessener Frist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an dieGütezeichenbenutzer durch den Vorstand der Gütegemein-schaft „Güteschutz Kanalbau” in Kraft gesetzt.

    1) Instandhaltung beinhaltet die Maßnahmen zur Wartung, In-spektion und Sanierung für funktionsgerechten Betrieb und Un-terhalt.

    2) Erschwerte Bedingungen sind z.B.: Grundwasserhaltung, Bau-en in Grundwasser ohne Absenkung, Bauen unter Betrieb beigrößerem Abwasseranfall, Bau besonderer Gründungsmaß-nahmen.

    3) Technisch anspruchsvolle Bauverfahren sind z.B.: Anwendungbesonderer Verbauarten, (z.B. Trägerbohlwände, Spundwände,Spritzbetonbauweise).

    4) Eine Übersicht der Sanierungssysteme ist bei der Gütegemein-schaft „Güteschutz Kanalbau” erhältlich.

    5) Personen mit einer Qualifikation, die im Deutschen und Euro-päischen Qualifikationsrahmen mindestens dem Niveau 6 zu-geordnet sind.

    Für die Beurteilungsgruppen ABAK, ABV, ABS, AK1, AK2, VOD,VO, VMD, VM:– Personen mit erfolgreichem Abschluss eines Studiums des

    Bauingenieurwesens oder einer anderen Studienrichtungmit entsprechenden Studieninhalten (Lehrstoffplan).

    Für die Beurteilungsgruppen AK3, VP, S*), I, R, D:– Personen mit erfolgreichem Abschluss als „Staatlich geprüf-

    ter Techniker“ in einer entsprechenden Baufachrichtung,– Personen mit bestandener Meisterprüfung, wenn entspre-

    chende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in der Meis-terverordnung enthalten sind (Verordnung über das Meister-prüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen inden Teilen I und II der Meisterprüfung),

    – Personen mit bestandener Prüfung zum anerkannten Fort-bildungsabschluss Geprüfter Polier, Bereich Tiefbau (Pol-ierPrV 2012, Änderung durch Art. 1 V v. 22.04.2014).

    Für alle o. g. Beurteilungsgruppen:– Personen mit jeweils als gleichwertig anerkannten Qualifi-

    kationsnachweisen.6) Z.B. „Zertifizierter Kanalsanierungsberater" oder vergleichbare

    Nachweise.7) Z.B. „DWA-geprüfter Kanalinspekteur“, „Zertifizierter Kanalsa-

    nierungsberater” oder vergleichbare Nachweise.8) Z.B. „DWA-geprüfter Kanalreiniger” oder vergleichbare Nach-

    weise.9) Z.B. „DWA- Sachkunde Dichtheitsprüfung von Entwässerungs-

    anlagen außerhalb von Gebäuden“ oder vergleichbare Nach-weise.

    *) Für das Sanierungssystem S52 gelten die Anforderungen VM._________________Alle in diesen Güte- und Prüfbestimmungen verwendeten Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzu-fassen.

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    DurchführungsbestimmungenAusgabe Mai 2019

    1 GütegrundlagenDie Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus denGüte- und Prüfbestimmungen für die Herstellung und In-standhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen. Siewird in Anpassung an den technischen Fortschritt weiter-entwickelt.

    2 Verleihung2.1 Die Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltungvon Abwasserleitungen und -kanälen e.V. - Güteschutz Ka-nalbau verleiht an Betriebe, öffentliche Einrichtungen undIngenieurbüros, die die Herstellung und/oder Instandhal-tung von Abwasserleitungen und -kanälen durchführen,ausschreiben und/oder bauüberwachen, auf Antrag dasRecht, das Gütezeichen „Herstellung und Instandhaltungvon Abwasserleitungen und -kanälen“ zu führen.

    2.2 Der Antrag ist schriftlich an den Geschäftsführer derGütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Ab-wasserleitungen und -kanälen e.V. – Güteschutz Kanalbau(Sitz Bad Honnef) zu richten. Dem Antrag ist ein rechtsver-bindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein beizufügen(Muster 1).

    2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Gü-teausschuss prüft unangemeldet die Leistungen des An-tragstellers gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Erkann den Betrieb des Antragstellers besichtigen sowie diein den Güte- und Prüfbestimmungen erwähnten Unterla-gen anfordern und einsehen. Über das Prüfungsergebnisstellt er ein Zeugnis aus, das er dem Antragsteller und demVorstand der Gütegemeinschaft zustellt. Der Güteaus-schuss kann geeignete Prüfingenieure oder Prüfstellenseiner Wahl mit diesen Aufgaben betrauen. Der mit derPrüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Prüftätig-keit zu legitimieren. Die Prüfkosten trägt der Antragsteller.

    2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand derGütegemeinschaft dem Antragsteller auf Vorschlag des Gü-teausschusses das Gütezeichen. Die Verleihung wird beur-kundet (Muster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, stellt derGüteausschussdenAntragzurückoder lehnt ihnab.Ermussdie Zurückstellung/Ablehnung schriftlich begründen.

    3 Benutzung3.1 Zeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Leis-tungen verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungenentsprechen.

    3.2 Die Gütegemeinschaft ist allein berechtigt, Kennzeich-nungsmittel des Gütezeichens (Metallprägung, Prägestem-pel, Druckstock, Plomben, Siegelmarken, Gummistempelo. ä.) herstellen zu lassen und an die Zeichenbenutzer aus-zugeben oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsartnäher festzulegen.

    3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichensin der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung beson-dere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbe-werbes zu wahren und Zeichenmissbrauch zu verhüten. Die

    Einzelwerbung darf dadurch nicht behindert werden. Fürsie gilt die Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbes.

    3.4 Der Güteausschuss kann beschließen, das Gütezei-chen für verschiedene Leistungen in Abstimmung mit RALin verschiedener Form anzuwenden.

    3.5 Ist das Zeichenbenutzungsrecht endgültig entzogenworden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeich-nungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein An-spruch auf Kostenerstattung besteht nicht.

    4 Überwachung4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet,die Benutzung des Gütezeichens und die Einhaltung derGüte- und Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Konti-nuität der Überwachung durch geeignete neutrale Prüfin-genieure oder im Rahmen eines Überwachungsvertragesmit einem neutralen Prüfinstitut ist RAL nachzuweisen.

    Die Prüfingenieure bzw. Prüfinstitute haben die jeweils gel-tenden Anforderungen und Voraussetzungen für die Zulas-sung und Beauftragung von Prüfingenieuren und Prüfstel-len zu erfüllen, welche der Güteausschuss in Anpassung anden technischen Fortschritt weiterentwickelt. Diese Anfor-derungen sind veröffentlicht und können auch bei der Ge-schäftsstelle angefordert werden.

    4.2 Jeder Zeichenbenutzer ist verpflichtet, die Güte- undPrüfbestimmungen einzuhalten. Er hat alle Abnahmebe-scheinigungen, sofern sie die Herstellung und Instandhal-tung, bzw. die Ausschreibung und/oder Bauüberwachungvon Abwasserleitungen und -kanälen betreffen, vorzuhal-ten. Der Güteausschuss oder dessen Beauftragter könnendiese Unterlagen jederzeit unangemeldet einsehen und ge-gebenenfalls die Aufzeichnungen auf Vollständigkeit prü-fen. Der Zeichenbenutzer unterwirft seine gütegesichertenLeistungen den unangemeldeten Überwachungsprüfun-gen durch den Güteausschuss oder dessen Beauftragten inUmfang und Häufigkeit entsprechend den zugehörigenForderungen der Güte- und Prüfbestimmungen. Er trägtdie Prüfkosten.

    4.3 Der Zeichenbenutzer hat dem Prüfer die jederzeitigeunangemeldete Besichtigung des Betriebes während derBetriebsstunden und die ungehinderte Durchführung derPrüfung zu gestatten. Außerdem können zur Prüfung derVollständigkeit der Abnahmebescheinigungen Auskünftebei Auftraggebern eingeholt werden.

    4.4 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird eine Leistungbeanstandet, lässt der Güteausschuss die Prüfung wieder-holen. Der Zeichenbenutzer kann ebenfalls eine Wiederho-lungsprüfung verlangen.

    4.5 Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen. DieGütegemeinschaft und der Zeichenbenutzer erhalten da-von je eine Ausfertigung.

    Die Gewähr für eine einheitliche Qualität und gleiche Maß-stäbe bei den Prüfungen ist gegeben durch die vom Güte-ausschuss festgelegte Vorgehensweise und regelmäßigeSchulungen der Prüfer sowie deren Teilnahme an den Sit-zungen des Güteausschusses.

    Durchführungsbestimmungenfür die Verleihung und Führung des Gütezeichens Kanalbau

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    DurchführungsbestimmungenAusgabe Mai 2019

    4.6 Werden Beanstandungen von Leistungen durch Drittean den Güteausschuss herangetragen, so hat dieser denBeanstandenden darauf hinzuweisen, dass im Falle derDurchführung einer Sonderprüfung der Beanstandende diePrüfkosten zu tragen hat, wenn die Beanstandung unbe-rechtigt ist; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie derbetroffene Zeichenbenutzer.

    4.7 Für zusätzliche Besuche bei Wiederholungsprüfungensowie für vermehrte Besuche aufgrund eines Beschlussesdes Güteausschusses werden Gebühren nach der Bei-trags- und Gebührenordnung erhoben.

    4.8 Soweit im konkreten Bauvertrag ausdrücklich und da-mit mit Zustimmung des Auftragnehmers festgelegt, wer-den die Protokolle der Prüfungen auf Anfrage auch demAuftraggeber zur Verfügung gestellt.

    5 Ahndungsmaßnahmen bei Mängeln5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesiche-rung festgestellt, verhängt der Vorstand auf Vorschlag desGüteausschusses Ahndungsmaßnahmen gegen den Zei-chenbenutzer. Diese sind je nach Schwere des Mangels:

    1. Zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwa-chung,

    2. Verkürzung des Besuchsintervalls,3. Verwarnung,4. befristeter oder dauernder Zeichenentzug.

    5.2 Die unter 5.1 genannten Maßnahmen können miteinan-der verbunden werden.

    5.3 Vor der Durchsetzung von allen Maßnahmen ist derZeichenbenutzer zu hören.

    6 Beschwerde

    Zeichenbenutzer können gegen Ahndungsmaßnahmenbinnen 4 Wochen, nachdem sie mittels eingeschriebenemBrief zugegangen sind, beim Güteausschuss Beschwerdeeinlegen, über die spätestens innerhalb von 3 Monaten mitBegründung zu entscheiden ist.

    7 Wiederverleihung

    Ist das Zeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann esfrühestens nach 3 Monaten wieder verliehen werden. DasVerfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstandder Gütegemeinschaft kann zusätzliche Bedingungen stel-len.

    8 Änderungen

    Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Ver-pflichtungsschein, Verleihungsurkunde) sind von RALanerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfenzu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustim-mung von RAL.

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    Muster 1 zu den DurchführungsbestimmungenAusgabe Mai 2019

    Verpflichtungsschein

    1. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma beantragt hiermit bei derGütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e.V. – Güteschutz Kanalbau

    die Aufnahme als Mitglied*)

    die Verleihung des Rechts zur Führung*) des Gütezeichens für die Herstellungund Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen.

    2. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma bestätigt, dass

    die Vereinssatzung der Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltungvon Abwasserleitungen und -kanälen e.V. – Güteschutz Kanalbau,

    die Gütezeichensatzung der Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltungvon Abwasserleitungen und -kanälen e.V. – Güteschutz Kanalbau,

    die Durchführungsbestimmungen der Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961,

    die Güte- und Prüfbestimmungen der Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961

    zur Kenntnis genommen sind und hiermit beim Zustandekommen einer Mitglied-schaft ohne Vorbehalt als für sich verbindlich anerkannt werden.

    Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift

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    Muster 2 zu den DurchführungsbestimmungenAusgabe Mai 2019

    MusterDie Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungenund -kanälen e.V. – Güteschutz Kanalbau verleiht hiermit aufgrund des von ihremGüteausschuss vorliegenden Prüfberichtes der Firma

    das von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. aner-kannte und durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kollek-tivmarke geschützte Gütezeichen für die Herstellung und Instandhaltung von Ab-wasserleitungen und -kanälen.

    Die Benutzung des Gütezeichens ist nur in Verbindung mit dem unterdem Gütezeichen dargestellten Zusatz erlaubt.

    Bad Honnef, den

    Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltungvon Abwasserleitungen und -kanälen e.V.

    Vorsitzender Geschäftsführer

    Verleihungsurkunde

    GÜTESCHUTZ KANALBAU GÜTEGEMEINSCHAFT HERSTELLUNG UNDINSTANDHALTUNG VON ABWASSERLEITUNGEN UND -KANÄLEN E.V.

  • HISTORIEDie deutsche Privatwirtschaft und die damalige deutsche Regierung gründeten1925 als gemeinsame Initiative den Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen(RAL). Das gemeinsame Ziel lag in der Vereinheitlichung und Präzisierung vontechnischen Lieferbedingungen. Hierzu brauchte man festgelegte Qualitätsan-forderungen und deren Kontrolle – das System der Gütesicherung entstand. Zuihrer Durchführung war die Schaffung einer neutralen Institution als Selbstver-waltungsorgan aller im Markt Beteiligten notwendig. Damit schlug die Geburts-stunde von RAL. Seitdem liegt die Kompetenz zur Schaffung von Gütezeichen beiRAL.

    RAL HEUTERAL agiert mit seinen Tätigkeitsbereichen als unabhängiger Dienstleister. RAL istals gemeinnützige Institution anerkannt und führt die Rechtsform des eingetra-genen Vereins. Seine Organe sind das Präsidium, das Kuratorium, die Mitglieder-versammlung sowie die Geschäftsführung.

    Als Ausdruck seiner Unabhängigkeit und Interessensneutralität werden die Richt-linien der RAL Aktivitäten durch das Kuratorium bestimmt, das von Vertretern derSpitzenorganisationen der Wirtschaft, der Verbraucher,der Landwirtschaft, vonBundesministerien und weiteren Bundesorganisationen gebildet wird. Sie habendauerhaft Sitz und Stimme in diesem Gremium, dem weiterhin vier Gütegemein-schaften als Vertreter der RAL Mitglieder von der Mitgliederversammlung hinzu-gewählt werden.

    RAL KOMPETENZFELDER( 5+, :"90==8 4-8>#>7"9>$

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    RAL DEUTSCHES INSTITUT FÜR GÜTESICHERUNG UND KENNZEICHNUNG E. V.Fränkische Straße 7 · 53229 Bonn · Tel.: +49 (0) 228 -6 88 95-0 · Fax: +49 (0) 228 -6 88 95-430

    E-Mail: [email protected] · Internet: www.RAL.de