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NEIDL + NEIDL Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbB Gemeinde Illschwang Landkreis Amberg-Sulzbach Am Dorfplatz, 92278 Illschwang Bebauungs- und Grünordnungsplan mit Berichtigung des Flächennutzungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB „Angfeld“ Begründung Entwurf: 21.10.2018 Endfassung:

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G e m e i n d e I l l s c h w a n g L a n d k r e i s A m b e r g - S u l z b a c h

A m D o r f p l a t z , 9 2 2 7 8 I l l s c h w a n g

Bebauungs- und Grünordnungsplan

mit Berichtigung des Flächennutzungsplans

im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB

„Angfeld“

Begründung

En twur f : 21.10.2018

Endfassung:

Bebauungs- und Grünordnungsplan ‚Angfeld‘ Illschwang Endfassung: ……………………. Seite 2 von 21

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I n h a l t s v e r z e i c h n i s

A) Vorbemerkungen / Ziel der Planung........................................................................................... 5 

1. Aufstellung ................................................................................................................................ 5 

2. Anlass und Erfordernis der Planung ............................................................................................ 5 

3. Gesetzliche Grundlagen – Verordnungen ................................................................................... 5 

4.  Planungsrechtliche Voraussetzungen/Verfahren ......................................................................... 6 

B) Beschreibung des Planungsgebiets ............................................................................................. 7 

1. Geltungsbereich / Größe ........................................................................................................... 7 

2. Verkehrsanbindung / Lage ......................................................................................................... 7 

3.Topographie / Nutzung / umgebende Nutzung ........................................................................... 8 

4. Baugrund und Bodenverhältnisse ............................................................................................... 8 

5. Naturraum ................................................................................................................................ 8 

6. Hydrologie ................................................................................................................................ 9 

7. Klima ........................................................................................................................................ 9 

8. Biotoptypen ............................................................................................................................... 9 

9. Schutzobjekte/-gebiete ............................................................................................................ 10 

10. Orts-und Landschaftsbild, Erholung ....................................................................................... 11 

11. Altlasten ................................................................................................................................ 11 

12. Verkehr/Erreichbarkeit ........................................................................................................... 11 

13. Ver- und Entsorgung .............................................................................................................. 11 

14. Denkmalschutz ...................................................................................................................... 13 

15. Störfallbetrieb ........................................................................................................................ 13 

C) Vorgaben übergeordneter Planungen ...................................................................................... 13 

1. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan ................................................................................... 13 

2. Regionalplan ........................................................................................................................... 13 

3. Landesentwicklungsprogramm ................................................................................................. 13 

4. Sonstiges ................................................................................................................................. 14 

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D) Konzeption und Ziele aus städtebaulicher und landschaftsplanerischer Sicht ............................. 15 

1. Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 15 

2. Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................... 15 

3. Baugrenzen, Abstandsflächen, Bauweise .................................................................................. 15 

4. Stellplätze sowie Nebenanlagen ............................................................................................... 15 

5. Baugestaltung, Werbeanlagen ................................................................................................. 16 

6. Verkehrsflächen ....................................................................................................................... 17 

7. Energieversorgung, Leitungsverlegung, Schutzabstände ............................................................ 17 

8. Grünflächen, Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft. .......................................... 17 

9. Einfriedungen .......................................................................................................................... 17 

10. Gestaltung des Geländes ...................................................................................................... 18 

11. Oberflächenwasser................................................................................................................ 18 

12. Bodendenkmalpflege ............................................................................................................. 18 

13. Städtebauliches Konzept ........................................................................................................ 18 

14. Grünordnerisches Konzept ..................................................................................................... 19 

15. Artenschutz ............................................................................................................................ 19 

16. Schutzgüter ........................................................................................................................... 20 

F) Literaturverzeichnis ................................................................................................................... 21 

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A) Vo rbemerkungen / Z ie l de r P lanung

1 . Au f s t e l l ung

Der Gemeinderat der Gemeinde Illschwang hat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Angfeld“ im beschleunigten Verfahren gemäß §13b BauGB gefasst.

2 . An la s s und E r fo rde rn i s de r P lanung

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Wohnbebauung geschaffen werden.

Es soll dem städtebaulichen Ziel, im Ortsteil Angfeld Wohnraum zu schaffen unter gleichzeitiger Abrundung des Ortsrands, Rechnung getragen werden.

3 . Gese t z l i che Grund lagen – Ve ro rdnungen

BauGB Baugesetzbuch

BauNVO Baunutzungsverordnung

PlanZV Planzeichenverordnung

BayBO Bayerische Bauordnung 2008

BauVorlV Bauvorlagenverordnung

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz

BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetzes

NWFreiV Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser - Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

TRENGW Technischen Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser

TrinkwV 2001 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch –

Trinkwasserverordnung

Alle Gesetze, Regelungen und Normen, auf die innerhalb dieser Planung verwiesen wird, können über die Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

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4. P lanungs rech t l i che Vo raus se t zungen/Ve r fah ren

Das Gebiet des geplanten Bebauungsplans ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Illschwang als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Der Flächennutzungsplan wird deshalb nach Inkrafttreten des Bebauungsplans redaktionell angepasst (§13a Abs. 2 BauGB)

Die Ausweisung des vorliegenden Bebauungsplans erfolgt entsprechend § 13 b BauGB Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren.

Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach §13b kann auf eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet werden.

Dennoch ist entsprechend §13 a Abs. 1 Satz 4 die Ermittlung erheblicher Umweltbelange erforderlich, um auszuschließen, dass „durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.

Relevante Beeinträchtigungen von Schutzgütern gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind jedoch nicht zu erwarten.

Von den frühzeitigen Beteiligungsschritten gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird daher abgesehen.

Ein Umweltbericht und eine zusammenfassende Erklärung sind ebenfalls nicht erforderlich.

Den Festsetzungen und dem Verfahren des Bebauungsplanes liegen im Wesentlichen die oben verzeichneten Rechtsgrundlagen zu Grunde.

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B ) Besch re ibung des P lanungsgeb ie t s

1 . Ge l tungsbe re i ch / Größe

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 10 der Gemarkung Angfeld.

Er wird umgrenzt von bestehender Bebauung im Norden und Nordosten, einem Flurweg im Westen sowie einer Ausgleichsfläche im Südwesten, Süden und Südosten.

Der gesamte Geltungsbereich beträgt ca. 5.200 m² und schafft 2 bebaubare Parzellen.

2 . Ve rkeh r sanb indung / Lage

Das Baugebiet befindet sich unmittelbar im südwestlichen Anschluss an bestehende Bebauung.

Quelle: Bayernviewer, Stand 31.10.2018

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3.Topograph ie / Nu t zung / umgebende Nu t zung

Das Gelände fällt von Nordwesten nach Süden sanft ab.

Die Fläche wird derzeit als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet. Im Westen und Süden grenzt ein landwirtschaftlicher Weg an, im Südosten landwirtschaftlich Nutzfläche/Lagerfläche. In Richtung Norden und Nord-Osten wird die Fläche von bestehender Bebauung begrenzt.

Im Süden der Fläche wird im Zuge der Änderung des Bebauungsplans „Neuöd II“ eine Ausgleichsfläche im bestehenden Böschungsbereich errichtet. Diese ist im vorliegenden Planteil bereits nachrichtlich enthalten.

4 . Baugrund und Bodenve rhä l t n i s se

Es erfolgte im Vorfeld keine Baugrunduntersuchung. Auf Grund der Erfahrungswerte bei angrenzenden Bauvorhaben ist jedoch von geeigneten Bodenverhältnissen auszugehen.

Auszug geologische Karte, FIN WEB, Stand 31.10.2018

Laut der geologischen Karte 1:500 000 befindet sich das Geltungsgebiet im Bereich des Malm (Weißer Jura), der durch Mergel-, Kalk- und Dolomitstein im Profil A-A‘ im Molasseuntergrund nach S auch am Übergang von germanischer in helvetische Fazies.

5 . Na tu r raum

Der Untersuchungsraum des Bebauungs- und Grünordnungsplans befindet sich im Naturraum Fränkische Alb in der Untereinheit 081-A Hochfläche der Mittleren Frankenalb.

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6. Hyd ro log ie

Das Planungsgebiet befindet sich nicht innerhalb eines wassersensiblen Bereichs noch ist Hochwassergefahr für das Gebiet bekannt.

Grundwasser

Grundwasseranschnitte sowie die Behinderung seiner Bewegung sind zu vermeiden.

Sofern Grundwasser ansteht, sind die baulichen Anlagen im Grundwasserbereich fachgerecht gegen drückendes Wasser zu sichern. Auf die Anzeigepflicht bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen wird hingewiesen. Eine Grundwasserabsenkung soll nicht erfolgen.

Der genaue Stand des Grundwassers ist nicht bekannt.

7 . K l ima

Die mittleren Jahrestemperaturen im Landkreis liegen bei 7 bis 8 °C, wobei die höher liegenden Bereiche um 500-600 m. ü.NN kühler sind und eine jährliche Durchschnittstemperatur von 6 bis 7°C aufweisen.

Die Dauer der Vegetationsperiode ist mit 190 bis 210 Tagen pro Jahr für die höheren Bereiche angegeben und der Beginn des Vollfrühlings liegt im Mittel neun Tage später als in begünstigten Lagen des Naturraums.

Der Ort Angfeld ist auf Grund seiner Lage im ländlichen Raum nicht als klimatisches Belastungsgebiet einzustufen. Die genutzten Freiflächen haben lokale Bedeutung als Kaltluftentstehungsgebiete, aber keine überörtliche Funktion für den Luftaustausch oder als Frischluftleitbahn.

Allgemein ist eine bestehende Vorbelastung durch Emissionen aus dem Straßenverkehr anzunehmen.

8 . B io top t ypen

Bei der zur Bebauung vorgesehenen Fläche handelt es sich um einen intensiv landwirtschaftlich bzw. als Lagerfläche genutzten Bereich ohne weitere Differenzierung.

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Bayernatlas, Stand 31.10.2018

9 . Schu t zob jek te / -geb ie t e

Im Planungsgebiet bzw. im unmittelbaren Umfeld sind keine Schutzgebiete oder –objekte lt. nachstehenden Aufzählung vorhanden:

- Biotopkartierung - Arten- und Biotopschutzprogramm - Internationale Schutzgebiete - Europäische Schutzgebiete (Natura 2000, FFH und SPA) - Keine nationale Schutzgebiete (Nationalparke, Naturparke, Naturschutzgebiete,

Landschaftsschutzgebiete) - Schutzgebiete Wald - Wasserschutzgebiete

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Das Gebiet befindet sich innerhalb des ABSP-Schwerpunktgebiets 371 J „Kuppenalb westlich Amberg“ und innerhalb der ABSP Naturraumziele 371-081-A Hochfläche der mittleren Frankenalb.

Gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG ist die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) im Zuge der Bebauungsplanaufstellung (§18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) auf streng geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie auf europäische Vogelarten zu beschränken. Gem. § 33 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG liegt bei der Betroffenheit anderer besonders geschützter Arten gem. BArtSchV kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor.

Auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde im Zuge der Bebauungsplanaufstellung verzichtet, da die Vorabschätzung auf Grund der bisherigen Nutzung und des Bestandes zum Ziel kommt, dass keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Ferner sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population der relevanten Arten zu erwarten.

10 . Or t s -und Landscha f t sb i l d , E rho lung

Der Geltungsbereich befindet sich in unmittelbarer Umgebung zur bereits vorhandenen Bebauung. In Richtung Norden und Osten schließt bestehende Bebauung an. Damit ist das Landschaftsbild nicht durch die vorgesehene Bebauung betroffen.

Das Plangebiet hat keine Bedeutung für Erholungszwecke.

11 . A l t l a s t en

Ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises Amberg-Sulzbach hat keine Hinweise auf etwaig vorhandene Altlasten ergeben.

12 . Ve rkeh r /E r re i chba rke i t

Das Plangebiet ist über die vorhandene Ortsstraße sowie einen Flurweg erschlossen.

13 . Ve r - und En t so rgung

Abfall

Für den im Holsystem zu entsorgenden Abfall wird auf Folgendes hingewiesen: Müll darf nach § 16 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschriften Müllbeseitigung (BGV C 27) nur dann von den Müllbehälterstandplätzen abgeholt werden, wenn die Zufahrt so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.

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Wasser/Löschwasser

Die Versorgung des Baugebiets mit Trinkwasser ist durch den gemeindlichen Wasserversorger sicher gestellt.

Die Versorgung mit Löschwasser ist in ausreichender Menge über die vorhandenen Hydranten sicher gestellt.

Abwasser

Die Abwasserbeseitigung erfolgt über das gemeindliche Kanalsystem. Zuständig ist der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Ammerthal/Illschwang.

Niederschlagswasser

Auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NW FreiV) wird an dieser Stelle verwiesen.

Bei Starkniederschlägen und Schneeschmelze wild abfließendes Oberflächenwasser darf nicht zum Nachteil Dritter ab- bzw. umgeleitet werden. Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist sicher zu stellen.

Niederschlagswasser kann oftmals erlaubnisfrei versickert werden, wenn die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) erfüllt sind und die fachlichen Vorgaben der zugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) eingehalten werden. Andernfalls muss für die Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.

Strom

Es erfolgt die Verkabelung mittels Erdanschlüssen durch die Bayernwerk AG. Die ausreichende Versorgung mit Elektrizität ist durch Anschluss an das bestehende Versorgungsnetz gewährleistet.

Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden.

Bei der Erschließungsplanung sowie bei der Pflanzung von Gehölzen sind die einschlägigen Schutzbestimmungen der Leitungsträger zu beachten.

Telekommunikation

Es erfolgt die Erschließung durch die Deutsche Telekom AG.

Fernwärme

Es ist keine Anbindung des Gebietes an ein Fernwärmeleitungssystem geplant.

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Erdgas

Es ist keine Versorgung des Baugebietes mit Erdgas vorgesehen.

14 . Denkma l schu t z

Im Geltungsbereich sind keine kartierten Denkmäler vorhanden.

15 . S tö r fa l l be t r i eb

Das Planungsgebiet befindet sich nach jetzigem Kenntnisstand nicht innerhalb eines Achtungsabstandes eines Störfallbetriebs.

C ) Vo rgaben übe rgeordne te r P lanungen

1 . F lächennu t zungsp lan / Landscha f t sp lan

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im beschleunigten Verfahren ist jedoch auch die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans möglich, der nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Illschwang stellt das Plangebiet landwirtschaftliche Nutzfläche dar.

Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wird der Flächennutzungsplan redaktionell angepasst (§13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

2 . Reg iona lp lan

Entsprechend Karte 2 Siedlung und Versorgung des Regionalplans Region Regensburg sind für den beplanten Bereiche keine konkreten Ziele eingetragen, die der Verwirklichung der vorliegenden Bauleitplanung im Wege stehen würden.

3 . Landesen tw i ck lungsp rog ramm

Entsprechend der Strukturkarte ist die Gemeinde Illschwang als allgemeiner ländlicher Raum eingestuft. Die Kreisregion ist als Raum mit besonderem Handlungsbedarf vorgesehen.

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Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden (vgl. LEP 3.3 G). Neubauflächen sollen nach dem LEP-Ziel 3.3 möglich in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Das Plangebiet schließt unmittelbar an bestehende Bebauung an bzw. wird von ihr umgeben, so dass das Vorhaben in dieser Hinsicht den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms entspricht. Des Weiteren sind im Sinne des Flächensparens die vorhandenen Potenziale vorrangig zu nutzen (vgl. LEP 3.2 Z) und die Ausweisung von neuen Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausgerichtet werden (vgl. LEP 3.1 G).

4 . Sons t i ges

Auf die Beachtung folgender Gesetze und Verordnungen wird insbesondere hingewiesen:

a) Niederschlagswasserfreistellungsverordnung in der Fassung vom 01.01.2000 (GVBI S. 30, BayRS 753-1-18-UG), geändert durch Verordnung vom 11.09.2008 (GVBI S.777).

b) Technische Regeln zum Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser.

c) Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.11.2011 (BGBI.IS.2370), geändert durch Art. 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBI.I S. 3044)

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D) Konzep t ion und Z ie l e aus s täd tebau l i che r und landscha f t sp lane r i s che r S i ch t

1 . A r t de r bau l i chen Nu t zung

Die geplante Nutzung in diesem Bereich ist mit Wohnen vorgesehen. Deshalb wird für diesen Bereich ein reines Wohngebiet (WR) nach § 3 BauNVO ausgewiesen. Entsprechend den Zielen der Planung sind im Plangebiet nur Gebäude für eine entsprechende Nutzung zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO werden auf Grund der geringen Gebietsgröße und der gewünschten Städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen.

2 . Maß de r bau l i chen Nu t zung

Die Festsetzung einer GRZ (Grundflächenzahl) von 0,35 bzw. einer GFZ (Geschossflächenzahl) von 0,7 orientiert sich an der im Gemeindegebiet für vergleichbare Wohnbebauung üblichen. Die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse dient der Beschränkung auf Einfamilienhäuser und der Wahrung der nachbarschaftlichen Interessen.

3 . Baugrenzen , Abs tands f lächen , Bauwe i se

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Die Baufenster sind bewusst groß gefasst, um eine wirtschaftliche und möglichst freie Nutzung der Parzellen durch die jeweiligen Eigentümer zu gewährleisten. Andererseits dient die Anordnung der Fenster im Norden der Parzellen im unmittelbaren Anschluss an die bestehende Bebauung der Wahrung des Landschaftsbilds. Der Nachbarschutz wird jedoch durch die gesetzlich geregelten Abstandsflächen entsprechend der Bayerischen Bauordnung gewährleistet. Die festgesetzte offene Bauweise dient der Durchlässigkeit des Baugebiets für Tier- und Pflanzenarten.

Grenzbebauung ist nur für Garagen und Nebengebäude gestattet. Die Bebauung mit Doppel- oder Kettenhäuser ist nicht vorgesehen.

4 . S t e l l p lä t z e sow ie Nebenan lagen

Die Beschränkung auf ein Nebengebäude zusätzlich zur Garage je Parzelle dient der Ordnung der Bebauung des Gebietes, ebenso die Festsetzungen zur Gestaltung. Die Festlegung der Fußbodenoberkante (FOK) dient der Einbindung der Garagen und deren Zufahrten in das natürliche Gelände, besonders in Hinblick auf die Ausbildung des neuen Ortsrandes. Die Wandhöhe ist zur Wahrung der nachbarschaftlichen Interessen auf 3,00 m über natürlichem Gelände begrenzt. Die Ermittlung erfolgt entsprechend der Bayerischen Bauordnung.

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Garagen und Carports dürfen zum Schutz der nachbarschaftlichen Interessen sowie aus Gründen der Einbindung in das Landschaftsbild nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden. Zusätzlich ist hier ein Stauraum von mindestens 6 m zwischen Garagentor und Grundstücksgrenze freizuhalten.

Die Festsetzung von mindestens 2 Stellplätzen je Wohneinheit auf der entsprechenden Parzelle dient der Reduzierung des Parkdrucks.

Die Zufahrten dürfen nur in versickerungsfähigen Belägen erstellt werden, um den örtlichen Regenwasserkanal zu entlasten und die Versickerung vor Ort zu fördern.

5 . Bauges ta l t ung , Werbean lagen

Die Festsetzungen zur Baugestaltung sind bewusst locker gefasst, um dem jeweiligen Bauwerber ein möglichst breites Spektrum zu ermöglichen, andererseits jedoch auch den städtebaulichen Grundgedanken zu erhalten.

Die Festsetzung der Firstrichtung und damit der Gebäudelängsseiten dient der geordneten Ausrichtung der Gebäude entsprechend der städtebaulichen Gesamtkonzeption. Diese ist zudem auf eine unter diesem Aspekt optimierten Ausnutzung der Sonnenenergie ausgelegt.

Bei der Dachart wird bewusst ein breites Spektrum offen gehalten, um auch den aktuellen Baustilen Rechnung tragen zu können. Bei der Dachdeckung wird jedoch Wert auf ein harmonisches Gesamtbild gelegt, weshalb hier das Farbspektrum beschränkt wird.

Die Beschränkung der Dachaufbauten dient einer Beruhigung der Dachlandschaft und damit der Erreichung des städtebaulichen Ziels.

Die Nutzung von Solarenergie im Baugebiet wird ausdrücklich begrüßt. Jedoch hat sich diese dem gestalterischen Konzept des Baugebietes unterzuordnen und ist deshalb nur mit den genannten Einschränkungen zulässig.

Die Gestaltung der Fassaden soll entsprechend dem lokalen Baustil erfolgen, zudem wird Wert auf nachhaltige Rohstoffe gelegt. Auf Grund der Lage das Baugebiets an einer Haupteinfallsstraße des Ortes ist dieser Bereich prägend für das Ortsbild.

Die Festsetzung der Höhenlage für die Gebäude dient der Einbindung in das Gelände, ebenso wie die Festsetzung von maximalen Wand- bzw. Firsthöhen.

Die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses wird mit 465,20 m ü.NN festgesetzt. Diese Festsetzung dient der Einbindung der Gebäude in das nach Süden flach abfallende Gelände. Zusammen mit den festgesetzten Baufenstern und der maximalen Wandhöhe bzw. Firsthöhe wird so sichergestellt, dass sich die Gebäude gut in das Gelände einfügen.

Werbeanlagen sind nicht zulässig, um den Charakter des Wohngebietes nicht zu stören.

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6. Ve rkeh r s f l ächen

Im Baugebiet sind keine Flächen für Straßen festgesetzt, da die Erschließung über bereits bestehende Straßen bzw. Wege erfolgt.

7 . Ene rg ieve r so rgung , Le i t ungsve r l egung , Schu t zabs tände

Die Erschließung des Baugebiets ist entsprechend dem derzeitigen Stand der Technik vorgesehen. Entsprechend sind die Versorgungsträger rechtzeitig vor Erschließungsbeginn zu informieren, um eine koordinierte Leitungsverlegung zu ermöglichen.

Entsprechend den geltenden technischen Ausführungsbestimmungen sind Sicherheitsabstände zwischen Bepflanzungen und Leitungen einzuhalten.

8 . Grün f lächen , P lanungen , Nu t zungs rege lungen , Maßnahmen und F lächen fü r Maßnahmen zum Schu t z , zu r P f l ege und zu r En tw i ck l ung von Na tu r - und Landscha f t .

Die Festsetzungen zu den Grünflächen dienen der Durchgrünung des Baugebietes. Dies trägt auch zur positiven kleinklimatischen Wirkung bei. Hierbei ist auf eine verstärkte Auswahl von heimischen Gehölzen zu achten, um den Regionsbezug zu erhalten und die Einbindung in den Naturraum zu gewährleisten.

Auf den privaten Grundstücksflächen ist je 300 m² angefangener Grundstücksfläche 1 Baum lt. beiliegender Artenliste zu pflanzen, um die Durchgrünung mit Großgrün sicher zu stellen.

Um die Einbindung in den Naturraum zu gewährleisten, sind auch in Privatgärten, insbesondere auch in den Vorgartenbereichen überwiegend heimische, standortgerechte Arten zu verwenden. Zum Schutz des Kleinklimas sind dort Schottergärten und vollversiegelte Flächen nicht zulässig sondern die Flächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Schottergärten sind deshalb nicht möglich.

Die Beschränkung der Vollversiegelung durch die verpflichtende Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenaufbauten für Stellplätze und Wege dient der Versickerung vor Ort und damit der Reduzierung des Abflusses von Oberflächenwasser.

Der Oberboden ist entsprechen dem Bodenschutzgesetz zu schützen.

9 . E in f r i edungen

Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen der Entwicklung eines stimmigen Bildes am Ortsrand. Die Festsetzung zu den Zaunsockeln dient der Förderung der Durchlässigkeit des Baugebietes für kleine Säugetiere. Drahtschotterkörbe als Einfriedung der Grundstücke zum Straßenraum sind aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht.

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10. Ges ta l t ung des Ge ländes

Das natürliche Gelände soll weitestgehend unverändert beibehalten werden. Deshalb ist die Geländehöhe in den jeweiligen Parzellen nur begrenzt zu variieren und die entsprechende Planung im Rahmen des Bauantrages darzulegen.

11 . Ober f l ächenwasse r

Das im Rahmen der zukünftigen Nutzung anfallende Niederschlagswasser soll entsprechend der derzeitigen wasserwirtschaftlichen Ansicht möglichst breitflächig über die belebte Bodenzone versickert werden. Zum Schutz der jeweiligen Nachbarn muss gewährleistet werden, dass die Gestaltung des individuellen Grundstücks nicht zu einer Beeinträchtigung der jeweiligen Anrainer führt, insbesondere falls es zu punktuellen Abflussbereichen kommt.

Im Rahmen der Erschließungsplanung wird auf die Schaffung einer öffentlichen Rückhaltemöglichkeit im Baugebiet verzichtet, da auf Grund der geringen Parzellenanzahl sowie die Parzellengröße eine Versickerung über die belebte Bodenzone wünschenswert ist.

12 . Bodendenkma lp f l ege

Im Plangebiet ist kein Bodendenkmal bekannt. Auf Grund der vorhandenen Auffüllung in diesem Bereich ist auch nicht von im Bauverlauf hervortretenden Bodendenkmälern auszugehen.

Sollten jedoch Bodendenkmäler zu Tage treten, sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetztes zu beachten.

13 . S täd tebau l i ches Konzep t

Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Ausweisung eines reinen Wohngebietes in zentraler Ortslage vor. Der beplante Standort wurde gewählt, da er sich in Zusammenhang mit bereits bebauten Ortsbereichen befindet. Die Festsetzungen zu den Gebäuden sind bewusst locker gefasst, um die Gestaltung den einzelnen Bauwerben möglichst frei zu stellen, ohne jedoch das städtebauliche Gesamtbild zu stören.

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Der Aufstellung des vorliegenden Bauleitplans ging eine Phase der Variantenfindung voraus, in der auch unterschiedliche Geltungsbereichsgrenzen thematisiert wurden.

14 . Grünordne r i s ches Konzep t

Der beplante Bereich ist bereits im Norden und Osten von vorhandener Bebauung umgeben. Durch die vorgesehene Errichtung einer Ausgleichsfläche (Baugebiet Neuöd II) im Süden des Geltungsbereichs wird auf die zusätzliche Ausbildung einer Randeingrünung verzichtet.

Es erfolgt eine Durchgrünung des Baugebiets durch die festgesetzte GRZ sowie die vorgeschriebene Pflanzung von Bäumen. Durch die Artenauswahl bei den Gehölzen, die sich an der potenziellen natürlichen Vegetation und robusten Kultursorten orientiert, sollen heimische Artengesellschaften gefördert werden. Sie erweisen sich in der Regel als resistent gegenüber störenden Einflüssen und sind gegenüber fremdländischen Arten für die heimische Tier- und Pflanzenwelt in größerem Umfang von Nutzen.

Die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Bebauung und Flächenversiegelung werden durch die Festsetzungen zur Grünordnungsplanung minimiert.

15 . A r t enschu t z

Bei dem geplanten Baugebiet handelt sich um eine bisher intensiv landwirtschaftlich bzw. als Lagerfläche genutzten Bereich im Zusammenhang mit der sie umgebenden Wohnbebauung. Die bisherige Nutzung sowie der vorzufindende Bestand führen entsprechend einer vereinfachten Abschätzung zu der Annahme, dass im Geltungsbereich durch die geplante Bebauung keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig sind.

Landwirtschaftliche Flächen als Ausweichquartier sind im Umfeld ausreichend vorhanden, so dass mit der geplanten Bebauung keine erhebliche Beeinträchtigung lokaler Populationen zu erwarten ist.

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16. Schu t zgü te r

Relevante Beeinträchtigungen von Schutzgütern gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sind auf Grund der bisherigen Nutzung des Bereichs als Lagerfläche höchstens in geringem Umfang zu erwarten. Ebenso wird das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgüter nicht erheblich gestört. Das Landschafsbild und die biologische Vielfalt ist durch die bisherige Nutzung bereits beeinträchtigt.

Die grünordnerischen Festsetzungen sind geeignet, die durch die Bauleitplanung ermöglichten Eingriffe zu minimieren bzw. zu kompensieren.

Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind auf Grund der großen Abstände ausgeschlossen.

Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sind durch die vorliegende Planung nicht zu erwarten, ebenso keine umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter.

Die Entsorgung von Abfällen und Abwässern erfolgt im Baugebiet gemäß dem im Landkreis üblichen Standard. Emissionen werden im Bauprozess entsprechend dem derzeit gültigen Stand der Technik vermieden. Die Nutzung erneuerbarer Energien ist im Baugebiet zulässig.

Die notwendige Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden trifft hier nicht zu.

Die Darstellung in rechtskräftigen Plänen wie dem Landschaftsplan, erfolgt unter Punkt C) Vorgaben übergeordneter Planungen.

Im Geltungsbereich sind keine Bereiche mit ausgeprägtem ökologischen Wirkungsgefüge vorhanden. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes sind deshalb nur im üblichen Rahmen zu erwarten und werden nicht relevant beeinträchtigt.

Das Planungsgebiet befindet sich nach jetzigem Kenntnisstand nicht innerhalb eines Achtungsabstandes eines Störfallbetriebs.

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F ) L i t e ra tu r ve r ze i chn i s

Quellen : BAYERISCHES FACHINFORMATIONSSYSTEM NATURSCHUTZ Fin-Web BAYERISCHES GEOLOGISCHES LANDESAMT (1981 Hrsg.): Geologische Karte von Bayern 1:500.000 München BAYERISCHES STATTASMINISTERIUM FÜR UMWELT, GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern ABSP Landkreis Amberg-Sulzbach, aktualisierte Fassung, Stand März 2001

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN: Bauen im Einklang mit Natur- und Landschaft: Ein Leitfaden (Ergänzte Fassung). München 2003 BAYERISCHER KLIMAFORSCHUNGSVERBUND (BAYFORKLIM) (HRSG.) Klimaatlas von Bayern, München, 1996 Flächennutzungsplan Gemeinde Illschwang MEYNEN, E und SCHMIDTHÜSEN, J. (1953): Handbuch der naturräumlichen Gliederung Deutschlands. Verlag der Bundesanstalt für Landeskunde, Remagen. OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNEREN: Der Umweltbericht in der Praxis. Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung. München SEIBERT, P.: Karte der natürlichen potenziellen Vegetation mit Erläuterungsbericht. 1968 LANDRATSAMT AMBERG-SULZBACH Gehölzliste; Gehölzverwendung im Landkreis Amberg-Sulzbach