896 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über ......Errichten, Ändern, Instandhalten oder...

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Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Vom 28. Juni 2018 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 678) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fas- sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), 2. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292), 3. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201), 4. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 28. Juni 2018 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum 896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Bekanntmachungder Neufassung der Verordnung

über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Vom 28. Juni 2018

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 678)wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung inden industriellen Elektroberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fas-sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 2007(BGBl. I S. 1678),

2. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292),

3. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201),

4. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genanntenVerordnung.

Berlin, den 28. Juni 2018

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e

In VertretungN u s s b a um

896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Verordnungüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Teil 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2 Ausbildungsdauer§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung§ 4 Ausbildungsplan§ 5 (weggefallen)§ 6 Abschlussprüfung

Teil 2

Vorschriften für den AusbildungsberufElektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme

§ 7 Ausbildungsberufsbild§ 8 Ausbildungsrahmenplan§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 3

Vorschriften für den AusbildungsberufElektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik

§ 11 Ausbildungsberufsbild§ 12 Ausbildungsrahmenplan§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 4

Vorschriften für den AusbildungsberufElektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik

§ 15 Ausbildungsberufsbild§ 16 Ausbildungsrahmenplan§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 5

Vorschriften für den AusbildungsberufElektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme

§ 19 Ausbildungsberufsbild§ 20 Ausbildungsrahmenplan§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 6

Vorschriften für den AusbildungsberufElektroniker für Informations- und Systemtechnik

und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik

§ 23 Ausbildungsberufsbild§ 24 Ausbildungsrahmenplan§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 7

Gemeinsame Bestehensregelungen

§ 27 Bestehensregelung

Teil 8

Zusätzliche beruflicheFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28 Zusatzqualifikationen§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt§ 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation

Digitale Vernetzung§ 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation

Programmierung§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation

IT-Sicherheit§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali-

fikation

Teil 9

Gemeinsame Übergangsvorschriften

§ 35 Bestandsschutz§ 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse§ 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver-

hältnisse

Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung inden industriellen Elektroberufen

Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursys-teme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruk-tursysteme

Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronike-rin für Betriebstechnik

Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zurElektronikerin für Automatisierungstechnik

Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elek-tronikerin für Geräte und Systeme

Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Elektroniker für Informations- und Systemtechnikund zur Elektronikerin für Informations- und System-technik

Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und derdamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusministerder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilagezum Bundesanzeiger veröffentlicht.

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T e i l 1

G em e i n s am e V o r s c h r i f t e n

§ 1

StaatlicheAnerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursyste-me,

2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Be-triebstechnik,

3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektroni-kerin für Automatisierungstechnik,

4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerinfür Geräte und Systeme,

5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik undElektronikerin für Informations- und Systemtechnik

werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset-zes staatlich anerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Struktur undZielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-fähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden.Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dassdie Auszubildenden zur Ausübung einer qualifiziertenberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 desBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu-sammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebeneBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und26 nachzuweisen.

(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben

1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und

e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie

2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a) § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

b) § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

c) § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

d) § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und

e) § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.

Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit inte-griert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nach-haltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einemEinsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zuvertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz-heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.

§ 4

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung desAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

§ 5

(weggefallen)

§ 6

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, dienotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur in-soweit einbezogen werden, als es für die Feststellungder Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungs-gesetzes erforderlich ist.

T e i l 2

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fE l e k t r o n i k e r f ü r G e b ä u d e -u n d I n f r a s t r u k t u r s y s t em e /

E l e k t r o n i k e r i n f ü r G e b ä u d e -u n d I n f r a s t r u k t u r s y s t em e

§ 7

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-tionssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen,

10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

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11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetech-nischen Anlagen,

15. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen undSysteme,

16. Betreiben von technischen Systemen,

17. Technisches Gebäudemanagement,

18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Wohn- und Geschäftsgebäude,

2. Betriebsgebäude,

3. Funktionsgebäude und -anlagen,

4. Infrastrukturanlagen,

5. Industrieanlagen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn inihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-den können.

§ 8

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 9

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-tionen sowie auf dem im Berufsschulunterricht entspre-chend den Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-mungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-men prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerteeinstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastruktur-technik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobeidie situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstenszehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungensollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minu-ten haben.

§ 10

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Quali-fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz undInformationssicherheit, betriebliche und technischeKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagementsowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anla-gen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegenneh-men und beurteilen, Informationen beschaffen, tech-nische und organisatorische Schnittstellen klären,Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-werten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-tigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke ver-geben und abnehmen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationenzur Qualität und Sicherheit der Systeme beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

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4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisseund Leistungen dokumentieren und bewerten, Auf-maße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Sys-temdaten und -unterlagen dokumentieren, nach be-triebswirtschaftlichen und technischen Vorgabenaufbereiten und verwalten

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere dasErrichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben vonGebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzu-legen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie da-rüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich System-entwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Ände-rung in einem System der Gebäude- und Infrastruktur-technik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dasser technische Problemanalysen durchführen, unter Be-rücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel-werken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebs-abläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifi-kationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotech-nische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln so-wie technische Unterlagen erstellen und Standardsoft-ware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystemanalysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unterBerücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen An-weisungen, Herstellervorgaben und DokumentationenFunktion und Sicherheit von Gebäuden und techni-schen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowieunter Berücksichtung von Kundeninteressen, techni-schen, funktionalen, ökonomischen und ökologischenGesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen

und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezi-fizieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 3

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

E l e k t r o n i k e r f ü r B e t r i e b s t e c h n i k /E l e k t r o n i k e r i n f ü r B e t r i e b s t e c h n i k

§ 11

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-mationssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-nen und Systemen,

10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischenAnlagen,

15. Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,

16. Instandhalten von Anlagen und Systemen,

17. Technischer Service und Betrieb,

18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Energieverteilungsanlagen/-netze,

2. Gebäudeinstallationen/-netze,

3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,

4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,

5. Schalt- und Steueranlagen,

6. Elektrotechnische Ausrüstungen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in

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ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-den können.

§ 12

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 13

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, ver-binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall-verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-mungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-men prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerteeinstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und er-läutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, tech-nische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle,erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechniknachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 14

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Quali-

fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbauund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-tionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni-kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen undBetriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-fen, technische und organisatorische Schnittstellenklären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunktenbewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-tigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationenzur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisseund Leistungen dokumentieren und bewerten, Leis-tungen abrechnen und Anlagendaten und -unter-lagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-richten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagenoder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Be-tracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-

901Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich System-entwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einerAnlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll derPrüfling zeigen, dass er technische Problemanalysendurchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften,technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlich-keit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen,elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungs-unterlagen anpassen und Standardsoftware anwendenkann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabeisoll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagenund Anlagendokumentationen auswerten, funktionelleZusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren,Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess-und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellenfunktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosenauswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrischeSchutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 4

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

E l e k t r o n i k e r f ü rA u t om a t i s i e r u n g s t e c h n i k /

E l e k t r o n i k e r i n f ü rA u t om a t i s i e r u n g s t e c h n i k

§ 15

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-mationssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen,

10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs-technik,

15. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-rungssystemen,

16. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisie-rungssystemen,

17. Instandhalten und Optimieren von Automatisie-rungssystemen,

18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Produktions- und Fertigungsautomation,

2. Verfahrens- und Prozessautomation,

3. Netzautomation,

4. Verkehrsleitsysteme,

5. Gebäudeautomation.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnendie Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werdenkönnen.

§ 16

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten dieAbweichung erfordern.

§ 17

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

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Page 8: 896 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über ......Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht. (4) Der Prüfling

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall-verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-mungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmenprüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerteeinstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem eines Automatisierungssystemsnachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobeidie situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstenszehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungensollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minu-ten haben.

§ 18

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbauund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-tionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni-kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-fen, technische und organisatorische Schnittstellenklären, Lösungsvarianten unter technischen, be-triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-punkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-

läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-tigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationenzur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab-nahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistun-gen abrechnen und Systemdaten und -unterlagendokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-richten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisie-rungssystems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung ineinem System der Automatisierungstechnik entwerfen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Pro-blemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung vonVorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien,Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskon-zepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungs-gerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponentenauswählen, konfigurieren und programmieren, Schal-tungsunterlagen anpassen und Standardsoftware ein-setzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdoku-mentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesys-

903Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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teme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswäh-len, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Sys-teme analysieren, Programme interpretieren, Signale anSchnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezi-fische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhängeschnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachenbestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewer-ten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 5

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

E l e k t r o n i k e r f ü r G e r ä t e u n d S y s t em e /E l e k t r o n i k e r i n f ü r G e r ä t e u n d S y s t em e

§ 19

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-mationssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-nen und Systemen,

10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14. Fertigen von Komponenten und Geräten,

15. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten undSystemen,

16. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fer-tigungs- und Prüfeinrichtungen,

17. Technischer Service und Produktsupport,

18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Informations- und kommunikationstechnische Geräte,

2. Medizinische Geräte,

3. Automotive-Systeme,

4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosys-teme,

5. EMS (Electronic Manufacturing Services),

6. Mess- und Prüftechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn inihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-den können.

§ 20

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 21

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten,verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-mungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-men prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktions-fähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesenwerden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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§ 22

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Quali-fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbauund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-tionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni-kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-lagen beschaffen, technische und organisatorischeSchnittstellen klären, Lösungsvarianten unter tech-nischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischenGesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-tigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationenzur Qualität und Sicherheit der Produkte beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auchunter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Geräte oder System-daten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Änderneiner Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oderdas Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages

die Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegenoder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einemGerät oder System und dem damit verbundenen Ferti-gungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen,dass er technische Problemanalysen durchführen undunter Berücksichtigung von Vorschriften und techni-schen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktivenAufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elek-tronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs-und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zurQualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungs-unterlagen und fertigungstechnische Unterlagen an-passen sowie Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System ana-lysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er techni-sche Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswer-ten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählenund einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funk-tionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremo-dule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionellzuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagneti-sche Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutz-maßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 6

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

E l e k t r o n i k e r f ü r I n f o rm a t i o n s -u n d S y s t em t e c h n i k u n d

E l e k t r o n i k e r i n f ü r I n f o rm a t i o n s -u n d S y s t em t e c h n i k

§ 23

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

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Page 11: 896 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über ......Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht. (4) Der Prüfling

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-tionssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-mittel,

9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionenund Systemen,

10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln,

11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen vonServiceleistungen,

13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14. Erstellen von Software,

15. Integrieren und Konfigurieren von Systemen,

16. Durchführen von Systemtests,

17. Technischer Service und Systemoptimierung,

18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement imEinsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einemder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-tiefen:

1. Automatisierungssysteme,

2. Signal- und Sicherheitssysteme,

3. Informations- und Kommunikationssysteme,

4. Funktechnische Systeme,

5. Eingebettete Systeme (Embedded Systems).

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn inihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-den können.

§ 24

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus-bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-lage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.

§ 25

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für

das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicher-heitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Um-weltschutzbestimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmenprüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionenprüfen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-fähigen Teilsystem der industriellen Informationstech-nik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 26

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicher-heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt-schutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz undInformationssicherheit, betriebliche und technischeKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagementsowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anla-gen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-fen, technische und organisatorische Schnittstellen

906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Page 12: 896 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über ......Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht. (4) Der Prüfling

klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunktenbewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgabenfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-tigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-fen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewähr-leistung der Funktionssicherheit ergreifen und doku-mentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualitätund Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursa-chen von Fehlern und Mängeln systematisch suchenund beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auchunter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unter-lagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfi-gurieren und Programmieren eines Systems der indus-triellen Informationstechnik, das Integrieren eines Teil-systems der industriellen Informationstechnik ausHard- oder Softwarekomponenten oder das Optimiereneines Systems der industriellen Informationstechnik inBetracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutennach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung ineinem System der industriellen Informationstechnikentwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech-nische Problemanalysen durchführen, unter Berück-

sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken,Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und tech-nischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwi-ckeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht fest-legen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,konfigurieren und programmieren, Systemdokumenta-tionen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens120 Minuten ein System der industriellen Informations-technik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dasser Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache,auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prü-fung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktio-nelle Zusammenhänge informationstechnischer Sys-teme analysieren, Programme interpretieren und an-passen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutz-maßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 7

G em e i n s am e B e s t e h e n s r e g e l u n g e n

§ 27

Bestehensregelung

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgendenAbsätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeits-auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche System-entwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-schafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssenmindestens ausreichende Leistungen, in dem drittenPrüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-genden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkundesind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen desPrüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichendurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diesefür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag gebenkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-

907Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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lich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Er-gebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

T e i l 8

Z u s ä t z l i c h eb e r u f l i c h e F e r t i g k e i t e n ,

K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n

§ 28

Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann dieAusbildung in einer oder mehreren der folgenden Zu-satzqualifikationen vereinbart werden:

1. Digitale Vernetzung,

2. Programmierung und

3. IT-Sicherheit.

§ 29

Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Ver-netzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertig-keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmie-rung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheitsind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 30

Antrag auf Prüfungder Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oderder Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr dieerforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenvermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rah-men von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesondertePrüfung statt.

§ 31

Anforderungen für die Prüfungder Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Ver-netzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A ge-nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun-gen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerkefestzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten,zu bewerten und auszuwählen,

2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren,zu konfigurieren und in die bestehende Infrastrukturzu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagenzu dokumentieren sowie

3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren,den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten,Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowieOptimierungen vorzuschlagen.

§ 32

Anforderungen für die Prüfungder Zusatzqualifikation Programmierung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmie-rung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genanntenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun-gen zu analysieren und Anforderungen an Software-module festzustellen,

2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehen-den Systeme zu integrieren und Software zu doku-mentieren sowie

3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungs-bedingungen zu simulieren, die Systeme zu testenund Fehler zu beheben.

§ 33

Anforderungen für die Prüfungder Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheiterstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fer-tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaß-nahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicherRegelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu über-wachen.

§ 34

Durchführung und Bestehender Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver-mittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachge-spräch geführt.

(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogeneFachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil-dungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu-führen. Die eigenständige Durchführung ist von demoder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüflingeinen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf-gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor-gehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabezu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnisgeführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstensdrei Seiten umfassen.

(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlageergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zuder praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünfSeiten umfassen.

908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einerDarstellung der praxisbezogenen Aufgabe und desLösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausge-hend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazuerstellten Report entwickelt der Prüfungsausschussdas fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligenAnforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesenwerden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-tens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüflingim fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation istbestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens„ausreichend“ bewertet worden ist.

T e i l 9

G em e i n s am e Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 35

Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnungüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektro-

berufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletztdurch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013(BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter anzuwen-den.

§ 36

Änderungbestehender Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-gust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisherabsolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenndie Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder dieAuszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfungabsolviert hat.

§ 37

Zusatzqualifikation fürbestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nachTeil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs-ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018bereits bestehen, angewendet werden.

909Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 1(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

G eme i n s am e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,§ 11 Absatz 1 Nummer 1,§ 15 Absatz 1 Nummer 1,§ 19 Absatz 1 Nummer 1,§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-schluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertragnennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetriebgeltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,§ 11 Absatz 1 Nummer 2,§ 15 Absatz 1 Nummer 2,§ 19 Absatz 1 Nummer 2,§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaftzu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerk-schaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-bildungsbetriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,§ 11 Absatz 1 Nummer 3,§ 15 Absatz 1 Nummer 3,§ 19 Absatz 1 Nummer 3,§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatzfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-ten anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-nahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,§ 11 Absatz 1 Nummer 4,§ 15 Absatz 1 Nummer 4,§ 19 Absatz 1 Nummer 4,§ 23 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-nenden Entsorgung zuführen

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,§ 11 Absatz 1 Nummer 5,§ 15 Absatz 1 Nummer 5,§ 19 Absatz 1 Nummer 5,§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-nahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern undarchivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und ana-lysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragspla-nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzenrecherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowieInformationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integri-tät, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektro-nischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-systeme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusam-menarbeiten

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,§ 11 Absatz 1 Nummer 6,§ 15 Absatz 1 Nummer 6,§ 19 Absatz 1 Nummer 6,§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogeneVorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten undanwenden

c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozess-daten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschrei-bungen austauschen

d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situati-onsgerecht und zielorientiert führen

e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche undenglische Fachbegriffe anwenden

f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-menstellen und ergänzen

g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungenim Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren

h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren

i) Konflikte im Team lösen

j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-ren

7 Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,§ 11 Absatz 1 Nummer 7,§ 15 Absatz 1 Nummer 7,§ 19 Absatz 1 Nummer 7,§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung be-trieblicher Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sons-tige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen undauswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, la-gern und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohlrechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und be-triebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerteBereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-nung Prioritäten setzen

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä-ten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen,Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen

911Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkteneinrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten

g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-men

h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-nisse erkennen und anwenden

j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen

k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeitennutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden

l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,§ 11 Absatz 1 Nummer 8,§ 15 Absatz 1 Nummer 8,§ 19 Absatz 1 Nummer 8,§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me-chanische Bearbeitung anpassen

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge-räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung derelektromagnetischen Verträglichkeit festlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-wählen und montieren

e) Leitungen installieren

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischenRegeln beachten

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchteBetriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgungbewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgungbereitstellen

9 Messen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,§ 11 Absatz 1 Nummer 9,§ 15 Absatz 1 Nummer 9,§ 19 Absatz 1 Nummer 9,§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfenund bewerten

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,Datenprotokolle interpretieren

10 Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen undBetriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,§ 11 Absatz 1 Nummer 10,§ 15 Absatz 1 Nummer 10,§ 19 Absatz 1 Nummer 10,§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen undbeurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstigeBetriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit,beurteilen

912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlichder Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen fürRäume besonderer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unterFehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mitÜberstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen,beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-len

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-trischer Geräte und Anlagen beurteilen

11 Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,§ 11 Absatz 1 Nummer 11,§ 15 Absatz 1 Nummer 11,§ 19 Absatz 1 Nummer 11,§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren undkonfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

12 Beraten und Betreuen von Kunden,Erbringen von Serviceleistungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,§ 11 Absatz 1 Nummer 12,§ 15 Absatz 1 Nummer 12,§ 19 Absatz 1 Nummer 12,§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungs-ansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, aufGefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-sen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

913Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 2(zu § 8)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

a) Kundenanforderungen analysieren

b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-kreise und Schutzmaßnahmen festlegen

c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungenund Versorgungssystemen, planen

d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssys-temen planen

e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären

f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungenund rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kostenkalkulieren

g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-schen Vorgaben auswählen

h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeitenabstimmen, interne und externe Kunden beraten

i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

14 Errichten, Erweitern oder Ändern vongebäudetechnischen Anlagen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-ren, montieren und demontieren

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-richten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messenund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen undin Betrieb nehmen

e) Netz- und Bussysteme anpassen

f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren

g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betriebnehmen

15 Instandhalten gebäudetechnischerAnlagen und Systeme(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen

b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtun-gen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren

c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgabendurchführen

d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-rungsmaßnahmen durchführen

914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerteeinstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-stoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen

f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen

g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit vonNetzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-tieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren

i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahren-stellen analysieren und erfassen

j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs-plänen mitwirken

16 Betreiben vontechnischen Systemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichts-punkte steuern

b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-digkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren

d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigenund koordinieren sowie Leistungen kontrollieren

e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, indie Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen

f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen so-wie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen

g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-nen und anpassen

h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswertenund zur Optimierung nutzen

i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen

j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-sachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräucheoptimieren

k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-potentiale erfassen

17 Technisches Gebäudemanagement(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen

b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen

c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-ken verwalten

d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-fen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen

e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären

f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgenmitwirken

g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-nehmen

h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten

i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-tungserbringern berücksichtigen

915Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-träge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationennutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Un-terlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die fürdie Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponierenund bevorraten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Ter-minen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystemanwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-leistungen erläutern

k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-menstellen und modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-triebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

4 Umweltschutz(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendung nut-zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

917Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen undInternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-greifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

3 bis 5

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung der betrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesystemeund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-stellen und auswählen, termingerecht anfordern,prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen

l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

14 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden,konfigurieren, montieren und demontieren

Zeitrahmen 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

b) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,recherchieren, auswerten und anwenden

918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung betrieblicher Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabeisowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminlicheVorgaben und betriebliche Prozesse beachten alsauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-tigen sowie bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-systeme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

2 bis 4

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlagbeurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-ren

g) Komponenten entsprechend den baulichen undnutzerspezifischen Vorgaben auswählen

i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-beiten erstellen

14 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf-stellen, ausrichten, befestigen und anschließen

Zeitrahmen 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-men

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

3 bis 4

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

11 Installieren undKonfigurieren vonIT-Systemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

14 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-drahten und kennzeichnen

Zeitrahmen 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

1 bis 2

11 Installieren undKonfigurieren vonIT-Systemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

14 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,prüfen und in Betrieb nehmen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

2 bis 3

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagenhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und derZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-urteilen

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest-legen

920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Zeitrahmen 6

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

f) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

3 bis 4

15 Instandhalten gebäude-technischer Anlagen undSysteme(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungenvom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolleerstellen

b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen,inspizieren

c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften undtechnischen Bestimmungen sowie betriebsspezifi-scher Vorgaben durchführen

f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen

16 Betreiben von technischenSystemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigungder Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbe-seitigung ergreifen

17 TechnischesGebäudemanagement(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen

e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikberei-che klären

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichenMöglichkeiten abstimmen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

921Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-varianten anbieten

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

a) Kundenanforderungen analysieren

g) Komponenten entsprechend den baulichen undnutzerspezifischen Vorgaben auswählen

1 bis 3

14 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf-stellen, ausrichten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-ten und kennzeichnen

e) Netz- und Bussysteme anpassen

f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren

g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-teme in Betrieb nehmen

16 Betreiben von technischenSystemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-lagen bedienen und anpassen

i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-stellen

Zeitrahmen 8

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-gleichen

h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-rianten aufzeigen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-schen Systemen, insbesondere von Energieum-wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-men, planen

f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen undausarbeiten, Kosten kalkulieren

3 bis 5

16 Betreiben von technischenSystemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdatenauswerten und zur Optimierung nutzen

j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmittelnerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-wert feststellen, Verbräuche optimieren

17 TechnischesGebäudemanagement(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,präsentieren und ausführen

922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungenund Funktionsbeschreibungen austauschen

d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-nisse schriftlich fixieren

i) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

j) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

d) Änderungen von Kommunikations- und Datenüber-tragungssystemen planen

h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Ar-beiten abstimmen, interne und externe Kunden be-raten

2 bis 4

14 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäude-technischen Anlagen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,prüfen und in Betrieb nehmen

16 Betreiben von technischenSystemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

d) Auftragsdurchführung durch externes Personal be-aufsichtigen und koordinieren sowie Leistungenkontrollieren

17 TechnischesGebäudemanagement(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen

f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungenund Aufträgen mitwirken

g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowieLeistungen abnehmen

h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträ-ge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsord-nungen, beachten

i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-über Leistungserbringern berücksichtigen

Zeitrahmen 10

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

923Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-wenden

k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregelnund Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

15 Instandhalten gebäude-technischer Anlagen undSysteme(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen

e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondereSollwerte einstellen und justieren, Verschleißteileaustauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nach-füllen, Wartungsprotokolle erstellen

g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen undSicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Ge-räten prüfen und dokumentieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokol-lieren

i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-und Gefahrenstellen analysieren und erfassen

j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-haltungsplänen mitwirken

3 bis 5

16 Betreiben von technischenSystemen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigungder Kundenwünsche sowie ökonomischer und öko-logischer Gesichtspunkte steuern

c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren

e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischerSprache, in die Bedienung von technischen Einrich-tungen einweisen

f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriftenhinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheits-einrichtungen einweisen

k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,Gefährdungspotenziale erfassen

17 TechnischesGebäudemanagement(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und überDatenbanken verwalten

924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

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Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Zeitrahmen 11

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen undberaten, Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-vante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstel-len dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teil-aufgaben definieren, technische Unterlagen erstel-len und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-tung betrieblicher Regeln einholen, prüfen undbewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen, die für die Sicherung der betrieb-lichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialienund -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und be-vorraten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-chen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-tisch suchen, beseitigen und dokumentieren

i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationdurchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern

k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-gen zusammenstellen und modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswertenund Vorschläge zur Optimierung von Abläufenund Prozessen erarbeiten

10 bis 12

925Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 3(zu § 12)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) Kundenanforderungen analysieren

b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten undLeitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenhei-ten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen fest-legen

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-ren, Software und andere Komponenten auswählen

f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichenAbläufe von Kunden planen

g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-lagen anpassen

14 Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und ab-bauen

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen undeinsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-kerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolenbefestigen

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-menbauen und aufstellen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwacheneinbauen, verdrahten und kennzeichnen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin-gen

i) Datenleitungen konfektionieren

j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-schließen

k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verarbeiten

l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden

m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- undSchleifenwiderstände messen und beurteilen

n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen

o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfenund in Betrieb nehmen

p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-triebswerte einstellen

q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesonderepneumatische Baugruppen, prüfen

926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren

s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen

t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-vorrichtungen prüfen

u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-lichkeit kontrollieren

v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-sen, Anlagen oder System übergeben

15 Konfigurieren und Programmierenvon Steuerungen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen

b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren

c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen

e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-geräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen

f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installie-ren

16 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen

b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-einrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltungaustauschen

d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen undeinstellen

e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,defekte Baugruppen austauschen

f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instandhalten

g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instandhalten

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen

i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen

j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteileeinstellen und deren Wirksamkeit prüfen

k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17 Technischer Service und Betrieb(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) Serviceleistung anbieten und durchführen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägenunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken

c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeitberaten

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischenEinrichtungen einweisen

e) Serviceleistungen dokumentieren

f) technische Anlagen überwachen

g) Ferndiagnose und -wartung durchführen

927Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-rung nutzen

i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-nen und anpassen

j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-bräuche optimieren

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-träge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationennutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Un-terlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieb-licher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung vonTerminen verfolgen

h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriftenanwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigungsichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren

j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben undübergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte undDienstleistungen erläutern

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-mitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

4 Umweltschutz(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendung nut-zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

929Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-netseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigungergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

2 bis 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesystemeund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-stellen und auswählen, termingerecht anfordern,prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen

l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und be-rechnen

930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Zeitrahmen 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

3 bis 5

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung betrieblicher Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabeisowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminlicheVorgaben und betriebliche Prozesse beachten alsauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-tigen sowie bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-teme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlagbeurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

14 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,auf- und abbauen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigungprüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkon-struktionen und Konsolen befestigen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-nen

Zeitrahmen 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-men

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

2 bis 4

931Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-soren, Aktoren, Software und andere Komponentenauswählen

14 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen undÜberwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-nen

Zeitrahmen 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

1 bis 311 Installieren undKonfigurieren vonIT-Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-tern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagenhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und derZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-urteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen

1 bis 3

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen,Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen,Komponenten und Leitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichenGegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bausei-tigen Leistungen festlegen

932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-nen zusammenbauen und aufstellen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-gen anbringen

j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichtenund anschließen

m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-dungs- und Schleifenwiderstände messen undbeurteilen

n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen

Zeitrahmen 6

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

f) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen

3 bis 5

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

c) Störungsmeldungen aufnehmen

14 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-men sicherstellen

t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanischeSicherheitsvorrichtungen prüfen

16 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen

b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen undSicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungenprotokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplä-nen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-genden Instandhaltung austauschen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-lichen Möglichkeiten abstimmen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

933Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-varianten anbieten

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-soren, Aktoren, Software und andere Komponentenauswählen

14 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen undÜberwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-nen

n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen

15 Konfigurieren undProgrammieren vonSteuerungen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs-technik hard- und softwaremäßig einstellen, anpas-sen und in Betrieb nehmen

b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren

c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen undändern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufeanpassen

f) Speichermedien und Programme zur Datensiche-rung installieren

2 bis 4

16 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-gleichen und einstellen

17 Technischer Service undBetrieb(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-lagen bedienen und anpassen

Zeitrahmen 8

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-gleichen

h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

2 bis 4

14 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstigeBetriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigenund anschließen

l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungenverbinden

p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb neh-men, Betriebswerte einstellen

q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbe-sondere pneumatische Baugruppen, prüfen

16 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen

j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungenbei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzterGeräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirk-samkeit prüfen

934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungenund Funktionsbeschreibungen austauschen

d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-nisse schriftlich fixieren

i) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-wenden

j) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-rianten aufzeigen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) Kundenanforderungen analysieren

b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen

f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der be-trieblichen Abläufe von Kunden planen

g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schal-tungsunterlagen anpassen

3 bis 5

14 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-port durchführen

i) Datenleitungen konfektionieren

k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-schiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten

o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,prüfen und in Betrieb nehmen

r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren

u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-tischen Verträglichkeit kontrollieren

v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellenund anpassen, Anlagen oder System übergeben

935Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

15 Konfigurieren undProgrammieren vonSteuerungen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-teme anpassen

16 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten undinstand halten

i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen

17 Technischer Service undBetrieb(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung vontechnischen Einrichtungen einweisen

Zeitrahmen 10

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

2 bis 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregelnund Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

16 Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen

f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten undinstand halten

k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17 Technischer Service undBetrieb(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) Serviceleistung anbieten und durchführen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-gaben mitwirken

c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisenund hinsichtlich technischer und wirtschaftlicherDurchführbarkeit beraten

e) Serviceleistungen dokumentieren

f) technische Anlagen überwachen

g) Ferndiagnose und -wartung durchführen

h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zurOptimierung nutzen

j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmittelnerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-wert feststellen, Verbräuche optimieren

936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Zeitrahmen 11

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen undberaten, Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-vante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-tung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen undbewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen

f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen undprüfen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-triebliche Prüfvorschriften anwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte beachten sowie Qualitätbei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssiche-rungssystem anwenden sowie Ursachen von Feh-lern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren

j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech-nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationdurchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzung freige-ben und übergeben, Abnahmeprotokolle anferti-gen, Produkte und Dienstleistungen erläutern

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswertenund Vorschläge zur Optimierung von Abläufenund Prozessen erarbeiten

10 bis 12

937Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 4(zu § 15)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,Systemanforderungen analysieren

b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach-ten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste-men berücksichtigen

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-ken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak-toren, Software und andere Komponenten auswählen

e) technische Schnittstellen klären

f) Komponenten nach Vorgaben auswählen

g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-stellen

14 Errichten vonEinrichtungen derAutomatisierungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-rieren, montieren und demontieren

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,ausrichten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-nen

d) Sensoren und Aktoren montieren

e) Steuerungen installieren

f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-stellen

g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfenund in Betrieb nehmen

h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen undmontieren

i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln undanschließen

j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren

15 Konfigurieren und Programmierenvon Automatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Steuerungsprogramme erstellen

b) Automatisierungsgeräte programmieren

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurierenund parametrieren

d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulischeBaugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-metrieren

e) komplexe Steuerungen anpassen

f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerungkonfigurieren und parametrieren

g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren

938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren undparametrieren

i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-rungstechnik konfigurieren und parametrieren

j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetzekonfigurieren und parametrieren

16 Prüfen und Inbetriebnehmenvon Automatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze vonMaschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmenund anpassen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren undprüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betriebnehmen

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-stellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen

e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- undanlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmenund prüfen

f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben

17 Instandhalten und Optimierenvon Automatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Prozessgrößen erfassen und auswerten

b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulischeKomponenten und Antriebe instand halten

c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto-matisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen

d) Versionswechsel von Software durchführen

e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen

f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichenVorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und in-stand setzen

g) Steuerungen und Regelungen optimieren

h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigungder Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten undüberwachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswertenund zur Optimierung nutzen

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagementim Einsatzgebiet(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationennutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technischeUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung vonTerminen verfolgen

939Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit derPrüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-schriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und do-kumentieren

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit be-achten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern,insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowieUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-rechnungsdaten erstellen

i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-leistungen erläutern

j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auchin Englisch, zusammenstellen und modifizieren

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zurOptimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-schreiben

940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-mitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

4 Umweltschutz(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendung nut-zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzenbeschaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-netseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigungergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

941Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

3 bis 5

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesystemeund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-stellen und auswählen, termingerecht anfordern,prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen

l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen unddokumentieren

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9 Messen und Analysieren vonelektrischen Funktionen undSystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

14 Errichten vonEinrichtungen derAutomatisierungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden,konfigurieren, montieren und demontieren

Zeitrahmen 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung betrieblicher Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabeisowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminlicheVorgaben und betriebliche Prozesse beachten alsauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-tigen sowie bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-systeme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

2 bis 4

942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlagbeurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

e) technische Schnittstellen klären

f) Komponenten nach Vorgaben auswählen

g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-beiten erstellen

14 Errichten vonEinrichtungen derAutomatisierungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf-stellen, ausrichten, befestigen und anschließen

Zeitrahmen 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-men

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen2 bis 4

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-beiten erstellen

14 Errichten vonEinrichtungen derAutomatisierungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-drahten und kennzeichnen

e) Steuerungen installieren

15 Konfigurieren undProgrammieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Steuerungsprogramme erstellen

Zeitrahmen 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

11 Installieren undKonfigurieren vonIT-Systemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

1 bis 3

943Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Errichten vonEinrichtungen derAutomatisierungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren,prüfen und in Betrieb nehmen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-tern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagenhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und derZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-urteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen

1 bis 3

14 Errichten vonEinrichtungen derAutomatisierungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-lung bereitstellen

Zeitrahmen 6

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

f) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

c) Störungsmeldungen aufnehmen

944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a) technische Prozesse und deren Grundoperationenbewerten, Systemanforderungen analysieren

3 bis 5

16 Prüfen und Inbetriebnehmenvon Automatisierungs-systemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-ren und prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme inBetrieb nehmen

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale anSchnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-gen durchführen

17 Instandhalten undOptimieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichenMöglichkeiten abstimmen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

11 Installieren undKonfigurieren vonIT-Systemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

d) Tools und Testprogramme einsetzen

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-varianten anbieten 2 bis 4

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungenmitwirken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-soren, Aktoren, Software und andere Komponentenauswählen

14 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

d) Sensoren und Aktoren montieren

15 Konfigurieren undProgrammieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Steuerungsprogramme erstellen

b) Automatisierungsgeräte programmieren

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme kon-figurieren und parametrieren

d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-draulische Baugruppen der Steuerungstechnik kon-figurieren und parametrieren

945Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Zeitrahmen 8

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-soren, Aktoren, Software und andere Komponentenauswählen

14 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppelnund anschließen

2 bis 4

15 Konfigurieren undProgrammieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-steuerung konfigurieren und parametrieren

17 Instandhalten undOptimieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-draulische Komponenten und Antriebe instand hal-ten

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungenund Funktionsbeschreibungen austauschen

d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-nisse schriftlich fixieren

i) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-gleichen

i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-wenden

j) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-varianten aufzeigen

13 Technische Auftrags-analyse, Lösungs-entwicklung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a) technische Prozesse und deren Grundoperationenbewerten, Systemanforderungen analysieren

b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifendbeachten und deren Wechselwirkung an Automa-tisierungssystemen berücksichtigen

3 bis 5

14 Errichten von Einrichtungender Automatisierungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-legen und montieren

j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren undjustieren

15 Konfigurieren undProgrammieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

e) komplexe Steuerungen anpassen

g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfi-gurieren

h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu-rieren und parametrieren

i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-matisierungstechnik konfigurieren und parametrie-ren

j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da-tennetze konfigurieren und parametrieren

16 Prüfen und Inbetriebnehmenvon Automatisierungs-systemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen inBetrieb nehmen und anpassen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-ren und prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme inBetrieb nehmen

e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der be-triebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmenin Betrieb nehmen und prüfen

f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagenübergeben

Zeitrahmen 10

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregelnund Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

947Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

16 Prüfen und Inbetriebnehmenvon Automatisierungs-systemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale anSchnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-gen durchführen

2 bis 4

17 Instandhalten undOptimieren vonAutomatisierungssystemen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Prozessgrößen erfassen und auswerten

c) systematisch-methodische Fehlersuche an komple-xen Automatisierungssystemen durchführen, Fehlerbeseitigen

d) Versionswechsel der Software durchführen

f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessab-läufe warten und instand setzen

g) Steuerungen und Regelungen optimieren

h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berück-sichtigung der Produktqualität und des Herstellver-fahrens einrichten und überwachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdatenauswerten und zur Optimierung nutzen

Zeitrahmen 11

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-tationen nutzen und bearbeiten, technologischeEntwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Un-terlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterla-gen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,Einhaltung von Terminen verfolgen

f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion undSicherheit prüfen und dokumentieren

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-rungssysteme anwenden sowie Ursachen von Feh-lern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren

h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-nen, Abrechnungsdaten erstellen

i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern

j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-gen, auch in Englisch, zusammenstellen und modi-fizieren

10 bis 12

948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswertenund Vorschläge zur Optimierung von Abläufenund Prozessen erarbeiten

949Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 5(zu § 20)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungenund konstruktiven Aufbau mitwirken

c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-wählen

d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe undVerfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe ana-lysieren

e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischerGesichtspunkte planen

14 Fertigen von Komponenten undGeräten(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Entwürfe und Layouts erstellen

b) Fertigungsunterlagen erstellen

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen

f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurierenund anpassen

g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen

h) Produktdokumentationen erstellen

15 Herstellen und Inbetriebnehmenvon Geräten und Systemen(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) konstruktiven Aufbau erstellen

b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden

d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und inBetrieb nehmen

e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-passen

f) geräte- und systemspezifische Software installieren undkonfigurieren

g) komplexe Geräte und Systeme prüfen

h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumen-tieren, Abnahmeprotokolle erstellen

16 Einrichten, Überwachen undInstandhalten von Fertigungs-und Prüfeinrichtungen(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-und Prüfprozesse überwachen

b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,Personal- und Kostenvorgaben einsteuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-keit prüfen, beurteilen und optimieren

d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-lieren

950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-wachen und durchführen

f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen un-ter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beur-teilen

g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oderderen Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekom-ponenten austauschen und einstellen sowie Software installie-ren und konfigurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

17 Technischer Serviceund Produktsupport(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,durchführen und abrechnen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägenunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken

c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschlägezur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigungdurchführen

d) Geräte und Systeme warten und instand setzen

e) Produkteinweisungen planen und durchführen

f) Kundenberatungen durchführen

g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- undServicequalität erarbeiten

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevanteUnterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung derbetrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung vonTerminen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern undQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-mentieren

i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,erteilen

951Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-gen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-schreiben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-mitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

4 Umweltschutz(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendung nut-zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-netseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigungergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

953Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesystemeund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-stellen und auswählen, termingerecht anfordern,prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen

l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

2 bis 4

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten fürSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken

Zeitrahmen 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung der betrieblichen Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabeisowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminlicheVorgaben und betriebliche Prozesse beachten alsauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-tigen sowie bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-systeme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

1 bis 3

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlagbeurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-ponenten auswählen

954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

15 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-binden

Zeitrahmen 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-men

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen3 bis 5

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-ponenten auswählen

14 Fertigen von Komponentenund Geräten(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

15 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-binden

Zeitrahmen 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

2 bis 411 Installieren undKonfigurieren vonIT-Systemen(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

955Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagenhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und derZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-urteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

1 bis 3

Zeitrahmen 6

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

f) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

3 bis 5

14 Fertigen von Komponentenund Geräten(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Entwürfe und Layouts erstellen

b) Fertigungsunterlagen erstellen

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen

f) komponentenspezifische Software installieren, kon-figurieren und anpassen

g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen

h) Produktdokumentationen erstellen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichenMöglichkeiten abstimmen

956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-varianten anbieten

15 Herstellen und Inbetriebneh-men von Geräten und Sys-temen(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) konstruktiven Aufbau erstellen

b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen

d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,prüfen und in Betrieb nehmen

f) geräte- und systemspezifische Software installierenund konfigurieren

g) komplexe Geräte und Systeme prüfen

3 bis 4

Zeitrahmen 8

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-gleichen

h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderteFunktionalitäten und technische Umgebungsbedin-gungen, analysieren

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten fürSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken

d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischenAbläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-rungen der Aufgabe analysieren

2 bis 3

15 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspe-zifisch anpassen

f) geräte- und systemspezifische Software installierenund konfigurieren

h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen

17 Technischer Service undProduktsupport(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-sieren, Vorschläge für die Verbesserung derProdukt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-beiten

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungenund Funktionsbeschreibungen austauschen

d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

957Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-ergebnisse schriftlich fixieren

i) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen undanwenden

j) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-varianten aufzeigen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischenAbläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-rungen der Aufgabe analysieren

e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-satorischer, technologischer, wirtschaftlicher undsicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen

3 bis 4

16 Einrichten, Überwachenund Instandhalten vonFertigungs- undPrüfeinrichtungen(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen

b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigungder Termin-, Personal- und Kostenvorgaben ein-steuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse aufWirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren

d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesystemeauswählen, elektrische Größen und Signale mes-sen, prüfen und protokollieren

e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-tation überwachen und durchführen

f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungs-systemen unter betriebsspezifischen Rahmenbe-dingungen prüfen und beurteilen

g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbe-sondere Hardwarekomponenten austauschen undeinstellen sowie Software installieren undkonfigurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren unddurchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Zeitrahmen 10

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregelnund Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

16 Einrichten, Überwachenund Instandhalten vonFertigungs- undPrüfeinrichtungen(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren unddurchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

3 bis 4

17 Technischer Service undProduktsupport(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren,anbieten, durchführen und abrechnen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-gaben mitwirken

c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, ent-gegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung ein-grenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung un-terbreiten, Störungsbeseitigung durchführen

d) Geräte und Systeme warten und instand setzen

e) Produkteinweisungen planen und durchführen

f) Kundenberatungen durchführen

g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-sieren, Vorschläge für die Verbesserung derProdukt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-beiten

Zeitrahmen 11

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-tationen, auch in englischer Sprache, nutzen undbearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichti-gen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfenund bewerten

959Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-chen

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-tematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech-nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationdurchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachaus-künfte, auch in englischer Sprache, erteilen

k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-stellen und modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-werten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenenArbeitsbereich beitragen

n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswertenund Vorschläge zur Optimierung von Abläufenund Prozessen erarbeiten

10 bis 12

960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 6(zu § 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnikund zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlichder geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana-lysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unterAnwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigungaktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebietrelevanten Technologien auswählen und disponieren

d) technische Schnittstellen klären

e) Komponenten nach Vorgaben auswählen

f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

14 Erstellen von Software(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen

b) Softwarekomponenten anpassen

c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel-len

d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassenund anwenden

e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten

f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

15 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen

b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installierenund konfigurieren

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen

d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-ponenten analysieren, Lösungen entwickeln

e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsproblemeanalysieren und Lösungen entwickeln

f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen

g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-triebssysteme installieren und konfigurieren

h) Nutzerprogramme einbinden

i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

16 Durchführen von Systemtests(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischerSpezifikationen und Vorschriften festlegen

b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-tieren, Testdaten generieren und dokumentieren

961Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen

e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten

f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mitden relevanten Betriebsparametern testen

g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren

h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-gen durchführen

i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen

j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- undSoftwarekomponenten beseitigen

k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch inenglischer Sprache dokumentieren

17 Technischer Service undSystemoptimierung(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-tigung durchführen

b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestütztenTest- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten

c) Netzwerke administrieren

d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-werten

e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-verhalte adressatengerecht kommunizieren

f) Produkteinweisungen planen und durchführen

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-gen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technischeUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-minen verfolgen

f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern undQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-mentieren

g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,erteilen

i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch inEnglisch, zusammenstellen und modifizieren

962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-ergebnisse und -durchführung bewerten

k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produktenund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierungvon Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt 1

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-ben

3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-mitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

963Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

4 Umweltschutz(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendung nut-zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung derArbeit, Datenschutz undInformationssicherheit(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-netseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-greifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesystemeund sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest-stellen und auswählen, termingerecht anfordern,prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen

l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

2 bis 4

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-nen

Zeitrahmen 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-werten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-gung betrieblicher Vorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabeisowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminlicheVorgaben und betriebliche Prozesse beachten alsauch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich-tigen sowie bei Abweichungen von der PlanungPrioritäten setzen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-achtung der elektromagnetischen Verträglichkeitfestlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-teme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

2 bis 4

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlagbeurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowiesonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlichStrombelastbarkeit, beurteilen

Zeitrahmen 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagenauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzenanfertigen

965Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-techniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-men

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

2 bis 4

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

d) technische Schnittstellen klären

e) Komponenten nach Vorgaben auswählen

f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-beiten erstellen

Zeitrahmen 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-flächen einrichten

11 Installieren undKonfigurieren vonIT-Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-stallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

2 bis 4

15 Integrieren undKonfigurieren von Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen undanpassen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dieelektrotechnischen Regeln beachten

10 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagenhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und derZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-urteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischerGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichereNutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischenSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesonderedurch Abschaltung mit Überstromschutzorganenund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

1 bis 2

966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-mittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen

16 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten

Zeitrahmen 6

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

f) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen

8 Montieren und Anschließenelektrischer Betriebsmittel(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlichder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagernund für die Entsorgung bereitstellen

9 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

c) Störungsmeldungen aufnehmen

4 bis 5

15 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen

f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-kolle prüfen

g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowieNetzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu-rieren

16 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-software einsetzen

g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-mentieren

h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-sche Prüfungen durchführen

i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuchein Systemen durchführen, auf Fehlerursachen inSystemen schließen

j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch vonHard- und Softwarekomponenten beseitigen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvariantenpräsentieren

967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichenMöglichkeiten abstimmen

h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringen vonServiceleistungen(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-varianten anbieten

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-sichtigung aktueller technischer Entwicklungen derfür das Einsatzgebiet relevanten Technologien aus-wählen und disponieren

14 Erstellen von Software(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

b) Softwarekomponenten anpassen

d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,anpassen und anwenden

e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-stalten

f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

2 bis 4

15 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen undanpassen

d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- undSoftwarekomponenten analysieren, Lösungen ent-wickeln

16 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigungtechnischer Spezifikationen und Vorschriften festle-gen

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-len und adaptieren, Testdaten generieren unddokumentieren

k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch vonHard- und Softwarekomponenten beseitigen

Zeitrahmen 8

14 Erstellen von Software(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftwareauswählen

c) Programme entwickeln und Programmdokumenta-tionen erstellen 2 bis 4

16 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-len und adaptieren, Testdaten generieren unddokumentieren

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungenund Funktionsbeschreibungen austauschen

d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht und zielorientiert führen

g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-ergebnisse schriftlich fixieren

i) Konflikte im Team lösen

968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-relle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-gleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung undTerminverfolgung anwenden

j) interne und externe Leistungserbringung verglei-chen

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-varianten aufzeigen

13 Technische Auftragsanalyse,Lösungsentwicklung(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache,hinsichtlich der geforderten Funktion und der tech-nischen Umgebung analysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen De-sign-Methoden mitwirken

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-sichtigung aktueller technischer Entwicklungen derfür das Einsatzgebiet relevanten Technologien aus-wählen und disponieren

4 bis 5

15 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogrammeinstallieren und konfigurieren

e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitäts-probleme analysieren und Lösungen entwickeln

i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

16 Durchführen vonSystemtests(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigungtechnischer Spezifikationen und Vorschriften fest-legen

b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-software einsetzen

f) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-samtsystem mit den relevanten Betriebsparameterntesten

i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuchein Systemen durchführen, auf Fehlerursachen inSystemen schließen

k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-läufe auch in englischer Sprache dokumentieren

Zeitrahmen 10

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-lisch durchführen

969Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten imTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen undanwenden

k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-techniken anwenden

12 Beraten und Betreuenvon Kunden, Erbringenvon Serviceleistungen(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregelnund Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten

g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 2 bis 3

15 Integrieren und Konfigurierenvon Systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

h) Nutzerprogramme einbinden

17 Technischer Service undSystemoptimierung(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragungeingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigungunterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen

b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-ren, entstören und warten

c) Netzwerke administrieren

d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und sta-tistisch auswerten

e) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni-sche Sachverhalte adressatengerecht kommunizie-ren

f) Produkteinweisungen planen und durchführen

Zeitrahmen 11

18 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a) Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-tationen, auch in englischer Sprache, nutzen undbearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichti-gen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellendokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-ben definieren, technische Unterlagen erstellenund an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-lagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,Einhaltung von Terminen verfolgen

f) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren 10 bis 12

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech-nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationdurchführen

h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachaus-künfte, auch in englischer Sprache, erteilen

i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen,auch in Englisch, zusammenstellen und modifizie-ren

j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchfüh-ren, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten

k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-bereich beitragen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten undVorschläge zur Optimierung von Abläufen undProzessen erarbeiten

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Anlage 7(zu § 29)

Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

T e i l A : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n D i g i t a l e V e r n e t z u n g

Lfd.Nr.

Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Analysieren vontechnischen Aufträgen undEntwickeln von Lösungen

a) Kundenanforderungen hinsichtlich der gefordertenFunktion und der technischen Umgebung analy-sieren

b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-topologien, eingesetzte Software und technischeSchnittstellen klären und dokumentieren

c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungenanalysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-stellen

d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-nen, technischen Bestimmungen und rechtlichenVorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom-ponenten auswählen, technische Unterlagen erstel-len und Kosten kalkulieren

e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen amSystem mit dem Kunden abstimmen

8

2 Errichten, Ändern undPrüfen von vernetztenSystemen

a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs-systeme installieren, anpassen und konfigurierenund Vorgaben für eine sichere Konfiguration beach-ten

b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-matisierungssystemen beachten

c) Zugangsberechtigungen einrichten

d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-schlüsselungs-, und Datensicherungssysteme, be-rücksichtigen

e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-teme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände-rungen dokumentieren

3 Betreiben von vernetztenSystemen

a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaß-nahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Sys-temen einleiten

b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware undDiagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-maßnahmen einleiten

c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdatenauswerten und Optimierungen vorschlagen

d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-stellen analysieren und erfassen

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T e i l B : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n P r o g r amm i e r u n g

Lfd.Nr.

Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Analysieren vontechnischen Aufträgen undEntwickeln von Lösungen

a) Kundenanforderungen hinsichtlich der gefordertenFunktionen analysieren

b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin-gungen sowie Ausgangszustand der Systeme ana-lysieren, Anforderungen an Softwaremodule fest-stellen und dokumentieren

c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungenunter Anwendung von Design-Methoden planenund abstimmen

8

2 Anpassen vonSoftwaremodulen

a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren

b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie-ren

3 Testen vonSoftwaremodulenim System

a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test-und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondereAbläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be-triebsparametern festlegen, und Testdaten gene-rieren

b) technische Umgebungsbedingungen simulieren

c) Softwaremodule testen

d) Systemtests durchführen und Komponenten imSystem mit den Betriebsparametern unter Umge-bungsbedingungen testen

e) Störungen analysieren und systematische Fehler-suche in Systemen durchführen

f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen undTestläufe dokumentieren

g) Änderungsdokumentation erstellen

T e i l C : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n I T - S i c h e r h e i t

Lfd.Nr.

Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Entwickeln vonSicherheitsmaßnahmen

a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitätenvon industriellen Kommunikationssystemen undSteuerungen analysieren

b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,Verfügbarkeit und Authentizität bewerten

c) Gefährdungen und Risiken beurteilen

d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim-men

2 Umsetzen vonSicherheitsmaßnahmen

a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systemeintegrieren

b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufeund organisatorische Vorgaben informieren

c) Dokumentation entsprechend den betrieblichenund rechtlichen Vorgaben erstellen

8

973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Page 79: 896 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über ......Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht. (4) Der Prüfling

Lfd.Nr.

Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

3 Überwachen derSicherheitsmaßnahmen

a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetztenSicherheitsmaßnahmen prüfen

b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen

c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak-tionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten

d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden

974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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