9 Gründe warum Creative Commons (nicht) geht

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9 Gründe warum Creative Commons nicht geht Leonhard Dobusch Juniorprofessur für Organisationstheorie Freie Universität Berlin – Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Berlin, 06. November 2014

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7. Wikipedianischer Salon zum Thema "Creative Commons: Innerhalb und außerhalb der Wikipedia", 06. November 2014, Berlin Aufzeichnung auf YouTube: https://www.youtube.com/watch?v=AZz1ZhxxSrQ

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9 Gründe warum Creative

Commons nicht geht

Leonhard Dobusch Juniorprofessur für Organisationstheorie

Freie Universität Berlin – Fachbereich Wirtschaftswissenschaften

Berlin, 06. November 2014

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Creative Commons

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©Automatisch: Alle

Rechte vorbehaltenManche Rechte

vorbehalten

Normales Urheberrecht Creative Commons

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Namensnennung Gleiche Lizenz Nicht-kommerziell Keine Bearbeitung

CREATIVE COMMONS

Teilen & Tauschen ohne nachfragen müssen

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#1!ZU KOMPLIZIERT

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#2!NAZIS

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#3!VERGÜTUNG

Creative Commons ist [einer eine angemessenen Vergütung gemäß §32 UrhG.] nicht kompatibel.“

CC Composers Club e. V.

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Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.§

§ 32 Absatz 3 UrhG

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#4!KEINE COMPLIANCE

158 AUFSÄTZE

ARCHIVAR 63. Jahrgang Heft 02 Mai 2010

ckeln, die allen Seiten Vorteile bietet. Ende 2004 wurde als erster Schritt im Referat B 6 die Bilddatenbank DC5 der Hamburger Firma Digital Collections in Betrieb genommen.5 Es handelt sich dabei um eine auch in anderen Archiven der öffentlichen Hand (Bundestag, Bundesrat, Informations- und Medienzentrale der Bundeswehr) eingesetzte Standard-Software, an der nur relativ geringe Anpassungen notwendig waren, die aber gleichwohl beständig fortentwickelt wird. Die Datenbank basiert auf einer 3-Schicht-Architektur mit Oracle-Datenbankmanagementsystem und entspricht somit der IT-Strategie des Bundesarchivs. Diese Datenbank wurde sukzessive auf- und ausgebaut und in einer funktionell erweiterten Version schließlich am 11. September 2007 als Digitales Bildarchiv des Bundesarchivs unter der Adresse www.bild.bundesarchiv.de im Internet verfügbar gemacht.6 Auch das Digitale Bildarchiv wurde von der Firma Digital Collections entwickelt, der Webshop mit Anbindung an die Zahlungsver-kehrsplattform des Bundes wurde von der Firma comm-X (nun cupit) realisiert. Die Datenbank wird derzeit auf Servern der Firma arvato gehostet.7

Die Erschließung (Betextung) von Digitalisaten von Fotos, Luft-bildern und Plakaten findet dabei in der internen Bilddatenbank DC5 statt. Sobald die Bilder in den Status „fertig“ gestellt werden, werden diese Fotos automatisch ins Digitale Bildarchiv übertra-gen und dort angezeigt. Wenn das Bundesarchiv nicht über die digitalen Nutzungsrechte verfügt, wird stattdessen eine „Dummy-Grafik“ dargestellt.Die Onlinestellung der Bilder sollte eine Vereinfachung und Be-schleunigung des Benutzerzugangs, die Möglichkeit zur selbsttä-tigen Verifikation von Bilddokumenten durch (wissenschaftliche) Benutzer, eine Reduktion des Aufwands für Benutzerbetreuung und Erstellen der Kostenbescheide und somit einen Zeitgewinn zur Verbesserung der Bilderschließung ermöglichen; perspekti-visch sollten auch Kooperationen mit anderen Bildarchiven der öffentlichen Hand realisiert werden. Um es vorweg zu nehmen: Die angestrebten Ziele wurden erreicht. Recherche und Registrierung sind gemäß § 5 (1) des Bundesar-chivgesetzes für „jedermann“ möglich und natürlich kostenfrei, womit das Bundesarchiv einem der Leitgedanken von Open Access Rechnung trägt.8

Der Begriff der „private public partnership“ ist zwar mittler-weile ein geradezu abgedroschener Modebegriff, aber inhaltlich beschreibt er korrekt, was das Bundesarchiv und Wikimedia 2008 realisiert haben: eine Partnerschaft von Bund und Bürgern, die beiden Seiten nützt. Voraussetzungen, Realisierung und Folgen dieser Partnerschaft werden im Folgenden dargestellt.

AUSGANGSLAGEMit insgesamt rund 11 Millionen Fotos, Luftbildern und Plakaten besitzt das Bundesarchiv einen bedeutenden Fundus an visuellem Archivgut, der in Zeiten des „pictural turn“ zunehmend intensi-ver genutzt wird.2 Im Referat B 6 („Bildarchiv“) des Bundesarchivs werden dabei nicht nur ca. 10 Millionen Fotos, sondern auch etwa 30.000 Plakate, ca. 72.000 Karten und ungefähr 34.000 Tonträ-ger verwahrt. Während der Umfang des Archivguts und dessen Nutzung zunimmt und die Benutzerinnen und Benutzer3 stetig schnelleren und möglichst selbständigen Zugriff auf die Bilder erwarten, stagniert der dafür zuständige Personalbestand im Bun-desarchiv (derzeit 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Dabei werden seit 2003 nur noch Digitalisate für Benutzer bereit gestellt; pro Jahr werden ca. 7.000 Scans – anfangs durch einen externen Dienstleister, mittlerweile durch einen Mitarbeiter des Bundesarchivs – erstellt. Im Vorgriff auf das Digitale Bildarchiv des Bundesarchivs wurden gut 30.000 Fotos des Bestands „B 145 Bild Presse- und Informati-onsamt der Bundesregierung“ durch „Ein-Euro“-Kräfte digita-lisiert und betextet und ca. 134.000 Fotos des Bestands „Bild 183 Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst – Zentralbild“ sowie 12.500 Plakate durch einen externen Dienstleister gescannt und die Rückseitentexte abgeschrieben.4

BILDDATENBANK UND DIGITALES BILDARCHIV DES BUNDESARCHIVSUm die Schere zwischen den steigenden Erwartungen der Benut-zer nach selbsttätiger Recherche und schnellster Verfügbarkeit einerseits und den Möglichkeiten des Archivs andererseits zu verkleinern, wurde beschlossen eine Online-Datenbank zu entwi-

„DER BUND MIT WIKI“ – ERFAHRUNGEN AUS DER KOOPERATION ZWISCHEN DEM BUNDESARCHIV UND WIKIMEDIA1

von Oliver Sander

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#5!RECHTSSICHERHEIT

Creative Commons Lizenzen [sind] aus all den genannten Gründen im vielfältigen Sendealltag niemals rechtssicher

“CC Composers Club e. V.

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#6!GEMA & CO

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Quelle: FAQ auf gema.de, https://www.gema.de/presse/top-themen/c3s-faq.html

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#7!PERSÖNLICHKEITSRECHTE

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13 Creative Commons in der ARD | Bericht an die RKO | 13. März 2014

2.3 Creative Commons als Teil der Produktionsabläufe

2.3.1 Neue Produktionen

Eine CC-Lizenzierung bietet sich vor allem bei neuen Produktionen an, bei denen vor der Erstellung der Inhalte die CC-Lizenzierung durch die Klärung der hierfür erforderlichen Rechte bereits berücksichtigt werden kann. Dies gilt vor allem für neue selbst produzierte Inhalte. Grundsätzlich gilt: Nur wenn der ARD die für eine CC-Lizenzierung erforderlichen Rechte am Inhalt und seinen Einzelelementen vorliegen, kommt eine CC-Lizenzierung in Frage.

2.3.2 Arbeits-/Beschäftigungsverträge

Vor einer CC-Lizenzierung eines ARD-Inhaltes muss die zuständige Landesrundfunkanstalt klären, ob die geltenden Verträge aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die geplante CC-Lizenzierung erlauben.

2.3.3 Musik und Archivmaterial

Die Verwendung von GEMA- und GVL-Musik schließt eine CC-Lizenzierung derzeit aus. Auf speziellen CC-Portalen werden Musikstücke angeboten, die selbst unter einer CC-Lizenz stehen und daher gegebenenfalls für ARD-Inhalte verwendet werden können, die unter CC lizenziert werden sollen.

Je mehr bereits vorhandenes Fremd- oder Archivmaterial in einer Produktion enthalten ist, desto komplizierter wird eine Rechteklärung für eine geplante CC-Lizenzierung.

2.3.4 Dokumentation der Freigabe

Alle Personen, deren Rechte bei einer CC-Lizenz berührt sind – zum Beispiel Interviewpartner – müssen ihre Freigabe dokumentieren. Die Freigabe kann direkt in der Aufzeichnung des Beitrags erfolgen. Ein Vorschlag für eine entsprechende schriftliche Erklärung könnte für ein Interview so aussehen:

Hiermit erkläre ich in Bezug auf das am [DATUM] dem [ANSTALT] gegebene Interview, dass ich die Weiternutzung des Textes und der Video- und Audioaufnahme unter folgender Creative-Commons-Lizenz Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung 4.0 Deutschland (CC BY-NC-ND 4.0 DE) zustimme.

Mir ist bekannt, dass damit Dritte das Recht haben, das Interview unter Nennung der Quelle ohne Veränderung zu nutzen und zu veröffentlichen. Eine kommerzielle Nutzung ist Dritten durch diese Lizenz nicht erlaubt.

Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung grundsätzlich nicht widerrufen kann. Im Fall der Ausübung eines gesetzlich anerkannten Widerrufsgrunds ist mir bekannt, dass der Widerruf nur für die Zukunft wirkt und die Rechtmäßigkeit bereits erfolgter Veröffentlichungen und zur Verfügungstellungen an Dritte nicht berührt.

14 Creative Commons in der ARD | Bericht an die RKO | 13. März 2014

Mir ist bekannt, dass auch nach erfolgtem Widerruf Dritte das Interview nutzen können, weil sie das Interview vor Widerruf oder im Fall einer Erlangung durch Dritte auch nach Widerruf erlangt haben. Die Rundfunkanstalt ist nicht verpflichtet, gegen solche Nutzungen vorzugehen.

Die Rundfunkanstalt haftet nicht für Rechtsverletzungen Dritter und ist auch nicht verpflichtet, gegen rechtswidrige Nutzungen vorzugehen.

Ich versichere, dass ich in dem Interview keine Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeitsrechte) verletzt habe und stelle insoweit die Rundfunkanstalt von allen Ansprüchen Dritter frei.

[DATUM], [NAME]

2.4 Kennzeichnung der Inhalte

Die Kennzeichnung von ARD-Inhalten als CC-lizenzierte Inhalte muss gemäß den Vorgaben des Rechteinhabers und der CC-Lizenz erfolgen: Es muss die verwendete Lizenz genannt werden, die Erklärung der Lizenz wird verlinkt15. Damit ein Nutzer dieses Inhalts die ARD/den Sender/die Redaktion als Quelle korrekt nennen kann, bietet es sich an, die Quelle in der Art anzugeben, wie sie genannt werden soll.

Bei der CC-Kennzeichnung eines Textes sollte klar werden, für welchen Text die Lizenz gilt. Die Kennzeichnung eines unter CC-Lizenz stehenden Bildes kann im Bild selbst erfolgen oder zumindest direkt unter dem Bild. Eine Kennzeichnung nur im Alt-Tag/Title-Tag genügt nicht, u.a. da der Lizenzhinweis dann auf Touchbildschirmen (Tablets/Smartphones) nicht zu sehen wäre. Bei Videos oder Audios bietet es sich an, die Kennzeichnung sowohl im Video bzw. im Audio selbst vorzunehmen als auch auf den Webseiten, auf denen das Video eingebunden ist.

2.5 Bereitstellung

Inhalte, die unter einer CC-Lizenz publiziert werden, müssen in einer mediengerechten Form bereitgestellt werden, damit die Nutzer sie übernehmen können. Die Bereitstellung erfolgt in der Regel als Download und ggf. als Embedding-Möglichkeit.

15 Diese Adresse wird verlinkt: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de

Creative Commons in der ARD Bericht der AG Creative Commons an die Redaktionskonferenz Online

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#8!NONCOMMERCIAL

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Regulatorische Unsicherheit und private Standardisierung 69

Abb. 5: Nutzung des NC-Lizenzbausteins im Vergleich mit anderen Lizenzierungsformen

(n=1484; aktive Lizenzanwender, die bereits eigene Werke lizenziert haben;

Mehrfachnennungen möglich)

Auch wenn nur ein geringer Teil der Online-Population (17%) überhaupt Lizenzierungen

vornimmt, ergibt sich im Markt unterschiedlicher Lizenzierungsstandards eine überaus

gewichtige Position für Creative Commons als zentrale Institution zur Verbreitung und

Erarbeitung freier Lizenzformate.15 Für das NC-Modul im Speziellen zeigt sich, dass es sich

hierbei um einen sehr beliebten Lizenzbaustein handelt. Von jenen aktiven Lizenzanwen-

dern aus der Gruppe der CCFF, die bereits eigene Werke lizenziert und dafür eine Creati-

ve-Commons-Lizenz verwendet haben (80,45%), nutzen 33,42% ausschließlich Lizenzen mit

dem NC-Lizenzbaustein (exklusive Nutzung) und weitere 29,51% sowohl NC-Lizenzen als

auch Lizenzvarianten ohne NC-Modul (parallele Nutzung); lediglich 17,52% greifen nie auf

den NC-Lizenzbaustein zurück. Vor die Wahl gestellt, einen mehrdeutigen Lizenzbaustein

wie das NC-Modul zu verwenden oder darauf zu verzichten, entschied sich also mehr als

die Hälfte aller Anwender (62,93%) von Creative-Commons-Lizenzen zumindest teilweise

für die Verwendung (vgl. Abb. 5).16 Die Daten zur Verbreitung sprechen hier für einen

signifikanten Beitrag des NC-Moduls zur Funktionalität des Creative-Commons-Regel-

werks insgesamt und damit auch für eine hohe bzw. offensichtlich zufriedenstellende Steu-

erungswirkung desselbigen.

Eine Analyse des subjektiven Regelverständnisses zeigt in diesem Kontext, dass die Ambi-

guität der Regel einer breiten Anwendung insofern nicht entgegensteht, als dass eine breite

Mehrheit der befragten Personen eine Definition zur Unterscheidung von kommerziellen

und nicht-kommerziellen Aktivitäten vorschlagen kann. Dies gilt im Besonderen für die

Aus: Dobusch, L./Kapeller, J. (2012): Regulatorische Unsicherheit und private Standardisierung: Koordination durch Ambiguität. In: Managementforschung, Band 22: Steuerung durch Regeln, 43-81

Nutzung des NC-Lizenzbausteins

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#9!WENIG INHALTE

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Creative Commons in Zahlen.

71,20

50,15

100,97

336,05

WEIL WIR DASNETZ LIEBEN.

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400.000.000

+VIERHUNDERT

MILLIONENCC-lizenzierte Werke im gesamten Internet

Quelle: D64, CC-BY-SA http://cc.d64.serpens.uberspace.de/wp-content/uploads/sites/2/2013/12/CC_infografik_eng.pdf

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