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Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 28. Juni 2018 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 746) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), 2. den am 9. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326), 3. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 28. Juni 2018 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum 975 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Bekanntmachungder Neufassung der Verordnung

über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Vom 28. Juni 2018

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 746)wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in denindustriellen Metallberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassungbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 2007(BGBl. I S. 1599),

2. den am 9. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom1. März 2011 (BGBl. I S. 326),

3. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genanntenVerordnung.

Berlin, den 28. Juni 2018

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e

In VertretungN u s s b a um

975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Verordnungüber die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen*

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Teil 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2 Ausbildungsdauer§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung§ 4 Ausbildungsplan§ 5 (weggefallen)§ 6 Abschlussprüfung

Teil 2

Vorschriften für den AusbildungsberufAnlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin

§ 7 Ausbildungsberufsbild§ 8 Ausbildungsrahmenplan§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 3

Vorschriften für den AusbildungsberufIndustriemechaniker/Industriemechanikerin

§ 11 Ausbildungsberufsbild§ 12 Ausbildungsrahmenplan§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 4

Vorschriften für den AusbildungsberufKonstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin

§ 15 Ausbildungsberufsbild§ 16 Ausbildungsrahmenplan§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 5

Vorschriften für den AusbildungsberufWerkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin

§ 19 Ausbildungsberufsbild§ 20 Ausbildungsrahmenplan§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 6

Vorschriften für den AusbildungsberufZerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

§ 23 Ausbildungsberufsbild§ 24 Ausbildungsrahmenplan§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 7

Gemeinsame Bestehensregelungen

§ 27 Bestehensregelung

Teil 8

Zusätzliche beruflicheFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28 Zusatzqualifikationen§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation

Systemintegration§ 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation

Prozessintegration§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation

Additive Fertigungsverfahren§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-

gestützte Anlagenänderung§ 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali-

fikation

Teil 9

Gemeinsame Übergangsvorschriften

§ 36 Bestandsschutz§ 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse§ 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver-

hältnisse

Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung inden industriellen Metallberufen

Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktions-mechanikerin

Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechani-kerin

Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsme-chanikerin

Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

T e i l 1

G em e i n s am e V o r s c h r i f t e n

§ 1

StaatlicheAnerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,

2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin,

3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanike-rin,

* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und derdamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusministerder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilagezum Bundesanzeiger veröffentlicht.

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4. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,

5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset-zes staatlich anerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Struktur undZielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-keit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. DieseQualifikationen sollen so vermittelt werden, dass dieAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufs-bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondereselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollierensowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä-higung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10,13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nach-zuweisen.

(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monatenhaben

1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und

e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie

2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a) § 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

b) § 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

c) § 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,

d) § 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und

e) § 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.

Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit inte-griert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nach-haltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in min-destens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zuerweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts-prozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexerAufgaben befähigt.

§ 4

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung desAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

§ 5

(weggefallen)

§ 6

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In derAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dasser die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, dienotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-weit einbezogen werden, als es für die Feststellung derBerufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzeserforderlich ist.

T e i l 2

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

A n l a g e nm e c h a n i k e r /A n l a g e nm e c h a n i k e r i n

§ 7

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-mationssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10. Warten von Betriebsmitteln,

11. Steuerungstechnik,

12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13. Kundenorientierung,

14. Bearbeiten von Aufträgen,

15. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Bau-gruppen,

16. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Behe-ben von Fehlern und Störungen,

17. Bauteile und Einrichtungen prüfen,

18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Anlagenbau,

2. Apparate- und Behälterbau,

3. Instandhaltung,

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4. Rohrsystemtechnik,

5. Schweißtechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn inihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-den können.

§ 8

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anlei-tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichendesachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 9

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationensowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechenddem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen vonRohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Ver-wendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halb-zeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- undSchweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt da-bei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 10

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicher-heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt-schutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz undInformationssicherheit, betriebliche und technischeKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagementsowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be-triebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-lassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolleerstellen,

5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-nische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahrennach den allgemein anerkannten Regeln der Schweiß-technik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppenausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Füge-techniken anwenden

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-len, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anla-genteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein an-erkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1

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Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regelndes Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehaltenworden sind.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages dieAufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bear-beitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor-bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga-benspezifischen Unterlagen dokumentieren sowiedarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-tens 20 Minuten führen; die Durchführung der Ar-beitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob-achtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi-schen Unterlagen und das Fachgespräch sollen dieprozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zurDurchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen aufVollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigungtechnischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und er-gänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläneund betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnissedokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben undArbeitsabläufen beitragen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutenden Prozess der Herstellung oder der Änderung vonAnlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen,dass er technische Probleme analysieren, Lösungskon-zepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren,Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischenRegelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Be-triebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen an-wendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowietechnische Unterlagen erstellen, Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißver-fahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogenauswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 3

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

I n d u s t r i em e c h a n i k e r /I n d u s t r i em e c h a n i k e r i n

§ 11

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-mationssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10. Warten von Betriebsmitteln,

11. Steuerungstechnik,

12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13. Kundenorientierung,

14. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bautei-len, Baugruppen und Systemen,

15. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischenSystemen,

16. Instandhalten von technischen Systemen,

17. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-nischen Komponenten der Steuerungstechnik,

18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Feingerätebau,

2. Instandhaltung,

3. Maschinen- und Anlagenbau,

4. Produktionstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn inihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-den können.

§ 12

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitungzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichendesachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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§ 13

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen ei-ner Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktionnachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 14

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutzund Informationssicherheit, betriebliche und technischeKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-

systeme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgabendurchführen, betriebliche Qualitätssicherungssys-teme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachenvon Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolleerstellen

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-len, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhaltenvon Maschinen und technischen Systemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-

980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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tens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Da-bei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Her-stellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltungerkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeugeund Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel-werke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassenund die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutendie Herstellung technischer Systeme planen. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für dieHerstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen,unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicherund ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowietechnologische Daten ermitteln, die Mechanisierungvon technischen Systemen, die Verwendung von Werk-und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte pla-nen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 4

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fK o n s t r u k t i o n sm e c h a n i k e r /K o n s t r u k t i o n sm e c h a n i k e r i n

§ 15

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-mationssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10. Warten von Betriebsmitteln,

11. Steuerungstechnik,

12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13. Kundenorientierung,

14. Anwenden von technischen Unterlagen,

15. Trennen und Umformen,

16. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,

17. Fügen von Bauteilen,

18. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktio-nen,

19. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktio-nen,

20. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,

21. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Ausrüstungstechnik,

2. Feinblechbau,

3. Schiffbau,

4. Schweißtechnik,

5. Stahl- und Metallbau.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn inihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-den können.

§ 16

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anlei-tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 17

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen vonBauteilen und Baugruppen unter Anwendung manuellerund maschineller Bearbeitungs- und Umformtechnikensowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachge-wiesen werden.

981Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 18

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutzund Informationssicherheit, betriebliche und technischeKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-systeme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagenund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-lassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolleerstellen,

5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-nische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren

nach den allgemein anerkannten Regeln derSchweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoff-gruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzge-bieten Fügetechniken anwenden

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionenin Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkanntenRegeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wirdvermutet, wenn die technischen Regeln des DeutschenInstituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor-bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga-benspezifischen Unterlagen dokumentieren sowiedarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-tens 20 Minuten führen; die Durchführung der Ar-beitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob-achtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi-schen Unterlagen und das Fachgespräch sollen dieprozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zurDurchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling undder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfungmit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-tens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschrittenausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un-ter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeits-sicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungenund Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Un-terlagen auswerten, Berechnungen durchführen, kom-plexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklä-ren, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeugeund Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zu-ordnen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutendie Herstellung, Montage und Demontage von Metall-konstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssi-cherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zei-gen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere desTrennens und Umformens von Blechen, Rohren oderProfilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-schaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittelfestlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheits-

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schutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder an-dere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 5

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fW e r k z e u gm e c h a n i k e r /W e r k z e u gm e c h a n i k e r i n

§ 19

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-mationssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10. Warten von Betriebsmitteln,

11. Steuerungstechnik,

12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13. Kundenorientierung,

14. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Be-arbeitungsverfahren,

15. Montage und Demontage,

16. Erprobung und Übergabe,

17. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,

18. Programmieren von Maschinen und Anlagen,

19. Prüfen,

20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Formentechnik,

2. Instrumententechnik,

3. Stanztechnik,

4. Vorrichtungstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn inihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-den können.

§ 20

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anlei-tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 21

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen vonBauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen vonFunktionen und Montieren eines Antriebselementsnachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 22

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

983Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutzund Informationssicherheit, betriebliche und technischeKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-systeme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen undBetriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-lassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern sowie Abnahmeproto-kolle erstellen

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrich-tungen oder Instrumenten in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-

ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-tens 120 Minuten die Funktion eines technischen Sys-tems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dasser Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systemati-schen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammen-wirken von technischen Komponenten erkennen sowieDemontage und Montage, Inbetriebnahme und In-standsetzung nach vorgegebenen Anforderungendurchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen so-wie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 MinutenFertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen undBaugruppen auswählen, die Auswahl begründen undMethoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk-und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werk-zeuge und technologischen Daten auswählen, techni-sche Regeln und Normen beachten, Methoden zurMontage der gefertigten Bauteile darstellen sowie diedazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswäh-len sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbe-stimmungen beachten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 6

V o r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fZ e r s p a n u n g sm e c h a n i k e r /Z e r s p a n u n g sm e c h a n i k e r i n

§ 23

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor-mationssicherheit,

6. Betriebliche und technische Kommunikation,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse,

984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen,

9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10. Warten von Betriebsmitteln,

11. Steuerungstechnik,

12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13. Kundenorientierung,

14. Planen des Fertigungsprozesses,

15. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-zeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

16. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Ferti-gungssystemen,

17. Herstellen von Werkstücken,

18. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläu-fen,

19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwendenund zu vertiefen:

1. Drehautomatensysteme,

2. Drehmaschinensysteme,

3. Fräsmaschinensysteme,

4. Schleifmaschinensysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn inihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer-den können.

§ 24

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollennach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anlei-tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 25

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und fürdas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-stimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-

hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-bestimmungen beachten,

3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-gebnisse dokumentieren und bewerten,

5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-tokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiteneines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Berei-chen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-Schleiftechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einerkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens90 Minuten haben.

§ 26

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-bereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Auftrags- und Funktionsanalyse,

3. Fertigungstechnik sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutzund Informationssicherheit, betriebliche und technischeKommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs-systeme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen undBetriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-trag zeigen, dass er

1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Terminemit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-tragsabwicklung beschaffen,

2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkteplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-

985Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-lassen,

4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolleerstellen

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchfüh-ren und Überwachen von Fertigungsprozessen anWerkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Be-tracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird aufder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen desbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unterBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagensollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss istvor der Durchführung des betrieblichen Auftragesdie Aufgabenstellung einschließlich eines geplantenBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungender Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführungder Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und derzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei sollder Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen aufVollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen,Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Ar-beitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-heit und Umweltschutz planen sowie technische Regel-werke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minutendie Durchführung eines Fertigungsauftrages planen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftragbearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssys-teme zuordnen, programmieren und deren Wartungberücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungs-parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen,Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

T e i l 7

G em e i n s am e B e s t e h e n s r e g e l u n g e n

§ 27

Bestehensregelung

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgendenAbsätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 derAbschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeits-auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags-und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags-und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssenmindestens ausreichende Leistungen, in dem drittenPrüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-genden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions-analyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- undSozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nachErmessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prü-fungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er-gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung denAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-nisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereichesind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis dermündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zugewichten.

T e i l 8

Z u s ä t z l i c h eb e r u f l i c h e F e r t i g k e i t e n ,

K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n

§ 28

Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann dieAusbildung in einer oder mehreren der folgenden Zu-satzqualifikationen vereinbart werden:

1. Systemintegration,

986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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2. Prozessintegration,

3. Additive Fertigungsverfahren und

4. IT-gestützte Anlagenänderung.

§ 29

Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systeminte-gration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessinte-gration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fer-tigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genanntenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützteAnlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genanntenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 30

Antrag auf Prüfungder Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oderder Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr dieerforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenvermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Ab-schlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

§ 31

Anforderungen an diePrüfung der Zusatzqualifikation

Systemintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systeminte-gration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genann-ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zuanalysieren, Anforderungen an technische Systemefestzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewertenund auszuwählen,

2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zuinstallieren und zu konfigurieren und in die beste-henden Systeme zu integrieren sowie Anlagendatenund -unterlagen zu dokumentieren sowie

3. Systeme in Betrieb zu nehmen.

§ 32

Anforderungen an diePrüfung der Zusatzqualifikation

Prozessintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessinte-gration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genann-ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysierensowie deren technische und organisatorische

Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu doku-mentieren,

2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zubewerten, abzustimmen und zu dokumentieren so-wie Änderungen einzupflegen sowie

3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zudokumentieren.

§ 33

Anforderungen an diePrüfung der ZusatzqualifikationAdditive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fer-tigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil Cgenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzu-wenden,

2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu be-treiben sowie

3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

§ 34

Anforderungen an diePrüfung der ZusatzqualifikationIT-gestützte Anlagenänderung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützteAnlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil Dgenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll derPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführenund zu dokumentieren sowie

3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prü-fen und zu sichern.

§ 35

Durchführung und Bestehender Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver-mittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fach-gespräch geführt.

(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogeneFachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil-dungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu-führen. Die eigenständige Durchführung ist von demoder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüflingeinen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf-gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor-gehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabezu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnisgeführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstensdrei Seiten umfassen.

(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage er-gänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu derpraxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Sei-ten umfassen.

987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einerDarstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö-sungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehendvon der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu er-stellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss dasfallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligenAnforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesenwerden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-tens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüflingim fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation istbestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens„ausreichend“ bewertet worden ist.

T e i l 9

G em e i n s am e Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 36

Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnungüber die Berufsausbildung in den industriellen Metall-

berufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durchArtikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. IS. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 37

Änderung bestehenderBerufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au-gust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor-schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisherabsolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenndie Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder dieAuszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfungabsolviert hat.

§ 38

Zusatzqualifikation fürbestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nachTeil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs-ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018bereits bestehen, angewendet werden.

988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 1(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

G eme i n s am e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,§ 11 Absatz 1 Nummer 1,§ 15 Absatz 1 Nummer 1,§ 19 Absatz 1 Nummer 1,§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-schluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertragnennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-tenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,§ 11 Absatz 1 Nummer 2,§ 15 Absatz 1 Nummer 2,§ 19 Absatz 1 Nummer 2,§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaftzu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerk-schaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe desAusbildungsbetriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,§ 11 Absatz 1 Nummer 3,§ 15 Absatz 1 Nummer 3,§ 19 Absatz 1 Nummer 3,§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatzfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-ten anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-nahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,§ 11 Absatz 1 Nummer 4,§ 15 Absatz 1 Nummer 4,§ 19 Absatz 1 Nummer 4,§ 23 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-nenden Entsorgung zuführen

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,§ 11 Absatz 1 Nummer 5,§ 15 Absatz 1 Nummer 5,§ 19 Absatz 1 Nummer 5,§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-nahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar-chivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und ana-lysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragspla-nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzenrecherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowieInformationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integri-tät, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektro-nischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-systeme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusam-menarbeiten

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,§ 11 Absatz 1 Nummer 6,§ 15 Absatz 1 Nummer 6,§ 19 Absatz 1 Nummer 6,§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-wenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogeneVorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an-wenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations-gerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikations-mitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach-begriffe in der Kommunikation anwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen technischenUnterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do-kumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,§ 11 Absatz 1 Nummer 7,§ 15 Absatz 1 Nummer 7,§ 19 Absatz 1 Nummer 7,§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-richten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-dern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-folgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich-keit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserungvon Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeitennutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnen undHandhaben von Werk- undHilfsstoffen(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,§ 11 Absatz 1 Nummer 8,§ 15 Absatz 1 Nummer 8,§ 19 Absatz 1 Nummer 8,§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilenund Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-haben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-sorgen

9 Herstellen von Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,§ 11 Absatz 1 Nummer 9,§ 15 Absatz 1 Nummer 9,§ 19 Absatz 1 Nummer 9,§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlichder Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-ten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah-ren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup-pen fügen

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,§ 11 Absatz 1 Nummer 10,§ 15 Absatz 1 Nummer 10,§ 19 Absatz 1 Nummer 10,§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-führung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen aufmechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oderdie Instandsetzung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

11 Steuerungstechnik(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,§ 11 Absatz 1 Nummer 11,§ 15 Absatz 1 Nummer 11,§ 19 Absatz 1 Nummer 11,§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,§ 11 Absatz 1 Nummer 12,§ 15 Absatz 1 Nummer 12,§ 19 Absatz 1 Nummer 12,§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, derenBetriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein-schlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran-lassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Kundenorientierung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13,§ 11 Absatz 1 Nummer 13,§ 15 Absatz 1 Nummer 13,§ 19 Absatz 1 Nummer 13,§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf-fen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-heitsvorschriften hinweisen

991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 2(zu § 8)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrischeDarstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lageplänesowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden

b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen

c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren

d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-lung berufsübergreifend abstimmen

e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerterProzessschritte festlegen und sicherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzendurchführen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen und Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen-dungszweck auswählen und einsetzen

b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen

c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen

d) Armaturen auswählen und einbauen

e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her-stellen

f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen

g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti-gung der zu fördernden Medien, des Druckes und derTemperatur herstellen

h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm-maßnahmen sicherstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unterBeachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungenheften und schweißen

k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen

l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischerMontagebedingungen fügen

m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln

n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten

o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen

p) Anlagenteile montieren und demontieren

16 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungenund Störungen feststellen und eingrenzen

b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen-teilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstech-nischer Vorschriften durchführen

992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtungsicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be-trieb setzen

e) Anlagen oder Anlagenteile warten

f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen

g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-mentieren

17 Bauteile und Einrichtungen prüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischerUnterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oderin Betrieb nehmen

b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-einrichtungen auf Funktion prüfen

c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet-pulverprüfung, an Schweißnähten durchführen

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe aufDichtheit prüfen

e) Prüfprotokolle erstellen

18 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher-heitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-nen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produktenund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierungvon Abläufen und Prozessen erarbeiten

993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-mitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

4 Umweltschutz(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-nenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen,sichern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen undInternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-greifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-lichen Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Page 22: 975 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die ... · Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 28.

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

4 bis 6

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstückeausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

Z e i t r a h m e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

m) Aufgaben im Team planen und durchführen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

4 bis 6

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

e) Informationen auch aus englischsprachigen techni-schen Unterlagen oder Dateien entnehmen und ver-wenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin-gerecht anfordern, prüfen, transportieren undbereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-anlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

1 bis 3

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstückeausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, iso-metrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament-und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen undberücksichtigen

b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anferti-gen

c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrischskizzieren

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen 2 bis 4

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-nisch trennen

c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen

f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstel-len

h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsseund Dämmmaßnahmen sicherstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,durchführen

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durchDruckprobe auf Dichtheit prüfen

Z e i t r a h m e n 5

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

2 bis 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Bau-gruppen fügen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und un-ter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, iso-metrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament-und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen undberücksichtigen

d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Monta-geplätzen durchführen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

d) Armaturen auswählen und einbauen

e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anrei-ßen und herstellen

h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsseund Dämmmaßnahmen sicherstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-spezifischer Montagebedingungen fügen

p) Anlagenteile montieren und demontieren

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durchDruckprobe auf Dichtheit prüfen

998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a hm e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen techni-schen Unterlagen oder Dateien entnehmen und ver-wenden

2 bis 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-fähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

11 Steuerungstechnik(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

16 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-schädigungen und Störungen feststellen und ein-grenzen

b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksich-tigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vor-schriften durchführen

c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprü-fen

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unterBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischerVorschriften außer Betrieb nehmen

e) Anlagen oder Anlagenteile warten

g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-men dokumentieren

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech-nischer Unterlagen und technischer Rahmenbedin-gungen prüfen oder in Betrieb nehmen

b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowieSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

e) Prüfprotokolle erstellen

Z e i t r a h m e n 7

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-wenden

999Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) verschiedene Lerntechniken anwenden

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

13 Kundenorientierung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

d) Armaturen auswählen und einbauen

e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anrei-ßen und herstellen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähteschweißen

j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteileunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-dingungen heften und schweißen

l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-spezifischer Montagebedingungen fügen

3 bis 4

16 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-schädigungen und Störungen feststellen und ein-grenzen

b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung vonAnlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-und sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh-ren

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unterBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischerVorschriften außer Betrieb nehmen

f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen

g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-men dokumentieren

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

e) Prüfprotokolle erstellen

Z e i t r a h m e n 8

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-fähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

13 Kundenorientierung(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an dieBeteiligten weiterleiten

c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- undnachgelagerter Prozessschritte festlegen undsicherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

4 bis 6

15 Herstellen und Montierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unterBerücksichtigung der zu fördernden Medien, desDruckes und der Temperatur herstellen

j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteileunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-dingungen heften und schweißen

k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-stellen

m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln

n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten

o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-lung ausführen

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck-probe auf Dichtheit prüfen

e) Prüfprotokolle erstellen

Z e i t r a h m e n 9

11 Steuerungstechnik(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)

b) Steuerungstechnik anwenden

1 bis 2

14 Bearbeiten von Aufträgen(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- undnachgelagerter Prozessschritte festlegen undsicherstellen

16 Instandhaltung; Feststellen,Eingrenzen und Behebenvon Fehlern und Störungen(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unterBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischerVorschriften außer Betrieb nehmen

17 Bauteile und Einrichtungenprüfen(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech-nischer Unterlagen und technische Rahmenbedin-gungen prüfen oder in Betrieb nehmen

b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowieSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

1001Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 1 0

18 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgabenbeachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-wenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-kumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-kumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten undVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-zessen erarbeiten

10 bis 12

1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 3(zu § 12)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahrenherstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie-ren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-zeichnen

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeitvon technischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung derSchnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeitenihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Ver-besserung durchführen oder veranlassen

c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher-stellen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu-ern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen undderen Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und derenFunktion prüfen

16 Instandhalten von technischenSystemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzenoder verbessern

b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de-ren Wirksamkeit sicherstellen

d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17 Aufbauen, Erweitern und Prüfenvon elektrotechnischenKomponenten derSteuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek-trischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-bauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oderKomponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, beiStörungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

18 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

1003Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne undbetriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-tationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produktenund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierungvon Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-ben

1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-mitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

4 Umweltschutz(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendung nut-zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-ternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-greifen

1005Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Page 32: 975 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die ... · Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 28.

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen6 bis 8

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstückeausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Page 33: 975 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die ... · Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 28.

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-gerecht montieren

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Z e i t r a h m e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

1 bis 3

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-anlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

1007Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen undlagern

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-schaft sicherstellen

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

Z e i t r a h m e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

2 bis 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen undlagern

g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstückeausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

3 bis 5

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen undanwenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-gungsverfahren herstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-gerecht montieren

Z e i t r a h m e n 5

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11 Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

1 bis 3

1009Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-achtung der Schnittstellen feststellen und Fehlereingrenzen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen vonelektrotechnischenKomponenten derSteuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-pen oder Komponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a hm e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-anlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

2 bis 4

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif-ten anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-wenden

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontierenund kennzeichnen

f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen undlagern

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

16 Instandhalten vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-stand setzen oder verbessern

b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-führen und deren Wirksamkeit sicherstellen

d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

1011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

Z e i t r a h m e n 7

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1 bis 3

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

11 Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

b) Steuerungstechnik anwenden

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-standsetzung oder Verbesserung durchführen oderveranlassen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnikanwenden

Z e i t r a h m e n 8

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 3 bis 5

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-wenden

c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-gungsverfahren herstellen und anpassen

d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-recht montieren

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-pen oder Komponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a h m e n 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

1013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

11 Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten1 bis 3

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-achtung der Schnittstellen feststellen und Fehlereingrenzen

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-standsetzung oder Verbesserung durchführen oderveranlassen

e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwendenund deren Funktion prüfen

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-beiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-pen oder Komponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a h m e n 1 0

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

13 Kundenorientierung(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

1 bis 3

14 Herstellen, Montieren undDemontieren von Bauteilen,Baugruppen und Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a) technische Unterlagen analysieren

e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontierenund kennzeichnen

15 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemen(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In-standsetzung oder Verbesserung durchführen oderveranlassen

d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemendurch Steuern, Regeln und Überwachen derArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionensicherstellen oder verbessern

17 Aufbauen, Erweiternund Prüfen von elektro-technischen Komponentender Steuerungstechnik(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über dasArbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systemeanwenden

c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-chanisch aufbauen

d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-pen oder Komponenten installieren und prüfen

e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführenoder einleiten

Z e i t r a h m e n 1 1

18 Geschäftsprozesseund Qualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgabenbeachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor-und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

10 bis 12

1015Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-wenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-kumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere vonDokumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten undVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-zessen erarbeiten

1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 4(zu § 16)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen

c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

15 Trennen und Umformen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus-wählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonenvorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell undthermisch umformen und trennen

d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen undanwenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-dung einleiten

16 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählenund einrichten

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungenform-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18 Einsetzen von Vorrichtungenund Hilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- undabbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

19 Montieren und Demontieren vonMetallkonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)

a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtungihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage undDemontage prüfen und vorbereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen

c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzenpassen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funk-tionsgerecht ausrichten und Lage sichern

d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagenmontieren

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lageund Funktionszuordnung kennzeichnen

f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,Sicherheitseinrichtungen überprüfen

20 Prüfen von Bauteilen undBaugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni-sche Weiterbearbeitung kontrollieren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

1017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

21 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-tationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produktenund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierungvon Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-ben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-mitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

4 Umweltschutz(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-nenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichernund archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

1019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-ternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-greifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

6 bis 8

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstückeausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

2 bis 4

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen undanwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-stellen

c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwen-den

1021Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen 1 bis 3

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-anlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

16 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Z e i t r a h m e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

2 bis 4

1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Kundenorientierung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

15 Trennen und Umformen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-rücksichtigung des Werkstoffes und des Be-arbeitungsverfahrens, auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen undSchablonen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinellund thermisch umformen und trennen

d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-len und anwenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zuihrer Vermeidung einleiten

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

Z e i t r a h m e n 5

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

2 bis 4

1023Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwen-den

18 Einsetzen von Vor-richtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

Z e i t r a hm e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

11 Steuerungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Page 51: 975 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die ... · Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 28.

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Anwenden von technischenUnterlagen(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-wenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-stellen

3 bis 5

15 Trennen und Umformen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-rücksichtigung des Werkstoffes und des Be-arbeitungsverfahrens, auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen undSchablonen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinellund thermisch umformen und trennen

d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-len und anwenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zuihrer Vermeidung einleiten

16 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahrenauswählen und einrichten

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesseoptimieren

18 Einsetzen vonVorrichtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

20 Prüfen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweckauswählen

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit so-wie Maß-, Form- und Lageabweichungen undFunktion prüfen

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für dieschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Z e i t r a h m e n 7

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelleFertigungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen1 bis 3

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssigverbinden

1025Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Page 52: 975 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die ... · Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 28.

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 8

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen undanwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-stellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen1 bis 3

12 Anschlagen, Sichernund Transportieren(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

13 Kundenorientierung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

18 Einsetzen vonVorrichtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

Z e i t r a h m e n 9

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

11 Steuerungstechnik(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

15 Trennen und Umformen(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-rücksichtigung des Werkstoffes und des Be-arbeitungsverfahrens, auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen undSchablonen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinellund thermisch umformen und trennen

16 Einsetzen vonBearbeitungsmaschinen(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahrenauswählen und einrichten

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesseoptimieren

1 bis 3

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

18 Einsetzen vonVorrichtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

20 Prüfen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweckauswählen

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit so-wie Maß-, Form- und Lageabweichungen undFunktion prüfen

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für dieschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Z e i t r a h m e n 1 0

13 Kundenorientierung(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

17 Fügen von Bauteilen(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nachZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-binden

18 Einsetzen vonVorrichtungen undHilfskonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planensowie auf- und abbauen

b) Schablonen herstellen und anwenden

1027Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

19 Montieren und Demontierenvon Metallkonstruktionen(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)

a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unterBeachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-lagen zur Montage und Demontage prüfen und vor-bereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-zen

c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung derMaßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichtenund Lage sichern

d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-lagen montieren

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-sichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeich-nen

f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

2 bis 4

20 Prüfen von Bauteilenund Baugruppen(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für dieschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Z e i t r a h m e n 1 1

21 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgabenbeachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor-und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Quali-tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-wenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-kumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

10 bis 12

1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-kumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten undVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-zessen erarbeiten

1029Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 5(zu § 20)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh-len, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichtenund spannen

d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-sichtigen

e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-lichen Fertigungsunterlagen herstellen

f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde-rungen durchführen

g) Stoffeigenschaften ändern

h) Bearbeitungsverfahren auswählen

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montageprüfen

b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Leh-ren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerechtnach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichernund kennzeichnen

c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand vonBauteilen prüfen und dokumentieren

d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen

e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,Sicherheitseinrichtungen überprüfen

f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson-dere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

g) Normteile auswählen

16 Erprobung und Übergabe(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-triebssicherheit herstellen

d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unterBeachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkteoptimieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-haltigkeit und Funktion, prüfen

f) Bemusterungsvorgang dokumentieren

g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher-heitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen

h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereichgewährleisten

1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

17 Instandhaltung vonBauteilen und Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durchSichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

b) Ist-Zustand dokumentieren

c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen unddokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-gleichen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-schen

e) Funktion prüfen und dokumentieren

f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriftendurchführen und dokumentieren

18 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträgerhandhaben

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren undsichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berück-sichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus-wählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prü-fen

d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

20 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen,sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

1031Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-nen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produktenund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierungvon Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-beiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

4 Umweltschutz(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-nenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-trägern, elektronischer Post, IT-Systemen undInternetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-greifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

1033Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

1 bis 3

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-zweck auswählen

Z e i t r a h m e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstückeausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

5 bis 7

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-zweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-geräten prüfen

Z e i t r a h m e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen 2 bis 3

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen undanwenden

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechteMontage prüfen

e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

1035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-zweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-geräten prüfen

Z e i t r a h m e n 4

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

1 bis 2

17 Instandhaltung vonBauteilen und Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesonderedurch Sichtprüfen und mit optischen undmechanischen Prüfgeräten

c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachenfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzei-gen, beseitigen und dokumentieren sowie mit denbetrieblichen Vorschriften abgleichen

Z e i t r a hm e n 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen undberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren 1 bis 2

1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen undanwenden

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechteMontage prüfen

c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, denZustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

16 Erprobung und Übergabe(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalysedurchführen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-zweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-geräten prüfen

Z e i t r a h m e n 6

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

1 bis 3

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen undanwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

1037Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs-zweck auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess-geräten prüfen

c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-schen, optischen, elektrischen oder pneumatischenMessgeräten prüfen

Z e i t r a h m e n 7

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

11 Steuerungstechnik(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

13 Kundenorientierung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen undanwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

2 bis 3

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechteMontage prüfen

b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oderInstrumenten, funktionsgerecht nach Montage-plänen zusammenbauen, passen, Lage sichernund kennzeichnen

d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-menten, herstellen

e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Z e i t r a hm e n 8 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung desBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-schaften ausrichten und spannen

d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-werte berücksichtigen

3 bis 5

18 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowieDatenträger handhaben

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,optimieren und sichern

Z e i t r a h m e n 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-anlassen

11 Steuerungstechnik(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden3 bis 5

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

1039Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Kundenorientierung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

g) Stoffeigenschaften ändern

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden,insbesondere Verschrauben, Einpressen, Klebenoder Schweißen

17 Instandhaltung vonBauteilen und Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesonderedurch Sichtprüfen und mit optischen und mechani-schen Prüfgeräten

b) Ist-Zustand dokumentieren

c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachenfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzei-gen, beseitigen und dokumentieren sowie mit denbetrieblichen Vorschriften abgleichen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteileaustauschen

e) Funktion prüfen und dokumentieren

Z e i t r a h m e n 1 0

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagenherstellen

f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-scher Anforderungen durchführen 1 bis 3

18 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierunganwenden

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,optimieren und sichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufeunter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-passen

19 Prüfen(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver-fahren prüfen

Z e i t r a h m e n 1 1

11 Steuerungstechnik(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

1 bis 2

14 Anfertigen von Bauteilenmit unterschiedlichenBearbeitungsverfahren(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

h) Bearbeitungsverfahren auswählen

18 Programmieren vonMaschinen und Anlagen(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufeunter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-passen

1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 1 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-gebnisse dokumentieren und präsentieren

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

13 Kundenorientierung(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

15 Montage und Demontage(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

g) Normteile auswählen

16 Erprobung und Übergabe(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalysedurchführen

b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c) mechanische oder pneumatische Komponentenprüfen, Betriebssicherheit herstellen

d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro-zess unter Beachtung qualitativer und wirtschaft-licher Gesichtspunkte optimieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen

f) Bemusterungsvorgang dokumentieren

g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-portmittel einsetzen

h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-beitsbereich gewährleisten

1 bis 2

17 Instandhaltung vonBauteilen und Baugruppen(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichenVorschriften durchführen und dokumentieren

Z e i t r a h m e n 1 3

20 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgabenbeachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

1041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-wenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-kumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-kumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten undVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-zessen erarbeiten

10 bis 12

1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 6(zu § 24)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

14 Planen des Fertigungsprozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-keit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar-keit beurteilen

c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs-verfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15 Programmieren von numerischgesteuerten Werkzeugmaschinenoder Fertigungssystemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-ger handhaben

b) Programme erstellen

c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-mungen durchführen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oderFertigungssystemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-prüfen

g) Testlauf durchführen

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-stoffeigenschaften ausrichten und spannen

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben-den Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung derstofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes unddes Wärmebehandlungszustandes beurteilen

d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-schriften durchführen

e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen

18 Überwachen und Optimierenvon Fertigungsabläufen(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachenermitteln und beheben

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver-anlassen

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktionsicherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameterlenken

1043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

19 Geschäftsprozesse undQualitätssicherungssystemeim Einsatzgebiet(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungenfeststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-chen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswertenund nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher-heitsrelevante Vorgaben beachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichenabstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben underläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-ablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-tionen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produktenund Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierungvon Abläufen und Prozessen erarbeiten

T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g

Abschnitt I:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-ren

1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-ben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-mitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-fen

4 Umweltschutz(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-nenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesamtenAusbildung

5 Digitalisierung der Arbeit,Datenschutz undInformationssicherheit(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unterZuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-chern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-gen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zurAuftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-verfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalenNetzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-schaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-rücksichtigen

1045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-netseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er-greifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie-rungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planenund zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden sowie Skizzen anfertigen

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

4 bis 6

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-fähigkeit überprüfen

1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 2

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswertenund anwenden, sowie Skizzen anfertigen

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen undbewerten

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungenbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendungauswählen und handhaben

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-stücke ausrichten und spannen

c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-gungsverfahren herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

3 bis 5

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

14 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-fähigkeit überprüfen

Z e i t r a h m e n 3

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-stellen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und derenWirtschaftlichkeit vergleichen 1 bis 2

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,zu Baugruppen fügen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren undausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeugespannen

1047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 4

8 Unterscheiden, Zuordnenund Handhaben vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-zen und entsorgen

1 bis 2

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-anlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-bereiten

Z e i t r a h m e n 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-möglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13 Kundenorientierung(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

14 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und aufVollständigkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderungauswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung derFertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk-stoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk-stückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-legen

4 bis 5

1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form undder Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-nen

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mitspanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni-schen Unterlagen fertigen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An-lieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-zustandes beurteilen

Z e i t r a h m e n 6

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-gänzen, auswerten und anwenden

d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-den

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

1 bis 2

10 Warten von Betriebsmitteln(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und dieDurchführung dokumentieren

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver-anlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-gen

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

18 Überwachen undOptimieren vonFertigungsabläufen(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-seitigung veranlassen

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und derenFunktion sicherstellen

Z e i t r a hm e n 7 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r ,3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen undverwenden

2 bis 3

11 Steuerungstechnik(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b) Steuerungstechnik anwenden

18 Überwachen undOptimieren vonFertigungsabläufen(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-ren, Ursache ermitteln und beheben

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-seitigung veranlassen

1049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 8

9 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

14 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und aufVollständigkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderungauswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung derFertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk-stoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk-stückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-legen

15 Programmieren vonnumerisch gesteuertenWerkzeugmaschinenoder Fertigungssystemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-wie Datenträger handhaben

b) Programme erstellen

c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-ren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-licher Bestimmungen durchführen

3 bis 4

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren undausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeugespannen

c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei-ten

g) Testlauf durchführen

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An-lieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-zustandes beurteilen

Z e i t r a h m e n 9

6 Betriebliche und technischeKommunikation(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Teamsituationsgerecht und zielorientiert auch mit digita-len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu-relle Identitäten berücksichtigen

f) Besprechungen organisieren und moderieren,Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g) Konflikte im Team lösen

1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtungwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planenund durchführen

d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-minverfolgung anwenden

g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-besserung von Arbeitsvorgängen beitragen

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

13 Kundenorientierung(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio-nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-teiligten weiterleiten

b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheitenund Sicherheitsvorschriften hinweisen

14 Planen des Fertigungs-prozesses(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und aufVollständigkeit prüfen

b) Fertigungsauftrag analysieren und die technischeUmsetzbarkeit beurteilen

c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderungauswählen

e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung derFertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk-stoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk-stückgeometrie festlegen

f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-legen

1 bis 3

15 Programmieren vonnumerisch gesteuertenWerkzeugmaschinenoder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-wie Datenträger handhaben

b) Programme erstellen

c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-ren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-licher Bestimmungen durchführen

16 Einrichten von Werkzeug-maschinen oder Fertigungs-systemen(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren undausrichten

b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeugespannen

c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei-ten

g) Testlauf durchführen

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form undder Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-nen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An-lieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-zustandes beurteilen

1051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Z e i t r a h m e n 1 0

7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewertender Arbeitsergebnisse(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-kumentieren

12 Anschlagen, Sichern undTransportieren(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unterBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriftenanwenden oder deren Einsatz veranlassen

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

17 Herstellen von Werkstücken(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mitspanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni-schen Unterlagen fertigen

d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-heitsvorschriften durchführen

e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak-toren fertigen

4 bis 6

18 Überwachen undOptimierenvon Fertigungsabläufen(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-ren, Ursachen ermitteln und beheben

c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-seitigung veranlassen

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und derenFunktion sicherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-zessparameter lenken

Z e i t r a h m e n 1 1

19 Geschäftsprozesseund Qualitätssicherungs-systeme im Einsatzgebiet(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifischeLeistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-mine mit Kunden absprechen

b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun-gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgabenbeachten

c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher undökologischer Gesichtspunkte planen sowie mitvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,Planungsunterlagen erstellen

d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung vonArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-ben, durchführen

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali-tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen unddokumentieren

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an-wenden, Ergebnisse dokumentieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do-kumentieren

10 bis 12

1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

i) technische Systeme oder Produkte an Kundenübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-stellen

j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so-wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-vorgängen im Betriebsablauf beitragen

k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere vonDokumentationen, veranlassen

l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten undVorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro-zessen erarbeiten

1053Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Anlage 7(zu § 29)

Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

T e i l A : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n S y s t em i n t e g r a t i o n

Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Analysieren vontechnischen Aufträgen undEntwickeln von Lösungen

a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen ana-lysieren und auswerten und Systemschnittstellenidentifizieren

b) technische Prozesse und Umgebungsbedingungenanalysieren und Soll-Zustand festlegen

c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten,bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezi-fikationen berücksichtigen als auch technische Be-stimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinieneinhalten

d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-tionen und Systemerprobungen festlegen

82 Installieren und

Inbetriebnehmen voncyberphysischen Systemen

a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponen-ten installieren und Softwarekomponenten konfigu-rieren

b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-schen System vernetzen

c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten inBetrieb nehmen

d) Störungen analysieren und systematische Fehler-suche in Systemen durchführen und dokumentieren

e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-läufe dokumentieren

T e i l B : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n P r o z e s s i n t e g r a t i o n

Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Analysieren und Planenvon digital vernetztenProduktionsprozessen

a) Produktionsprozesse analysieren

b) Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-,Transport- oder Identifikationssysteme planen

c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie dieZuständigkeiten im Team abstimmen

d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und be-triebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen be-achten

2 Anpassen und Ändernvon digital vernetztenProduktionsanlagen

a) geplante Prozessabläufe simulieren

b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und diedatentechnische Vernetzung im Team durchführen

c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen undoptimieren

8

1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

3 Erproben vonProduktionsprozessen

a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben

b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und pro-tokollieren und prozessbegleitende Maßnahmender Qualitätssicherung durchführen

c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowieMaßnahmen dokumentieren

d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-ments pflegen und technische Dokumentationensichern

e) Prozessvorschriften erstellen

T e i l C : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n A d d i t i v e F e r t i g u n g s v e r f a h r e n

Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-ten Konstruieren (CAD) erstellen

b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätzeentwickeln

c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

8

2 Vorbereiten von additiverFertigung

a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen

b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahrenanpassen

c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen

d) Maschine zur Herstellung einrichten

3 Additives Fertigen vonProdukten

a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Probe-bauteile erstellen und bewerten

b) Prozessparameter anpassen und optimieren

c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-lieren und Maßnahmen der Qualitätssicherungdurchführen

d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowieMaßnahmen dokumentieren

e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-ments pflegen und technische Dokumentationensichern

f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-sicherheit und zum Umweltschutz einhalten

1055Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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T e i l D : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n I T - g e s t ü t z t e A n l a g e n ä n d e r u n g

Lfd. Nr. Teil derZusatzqualifikation

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ZeitlicheRichtwertein Wochen

1 2 3 4

1 Planen von Änderungenan Anlagen

a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Profi-len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionenerstellen

b) branchenübliche Software zum Erstellen von Auf-maßen, auch auf Basis von Daten zumcomputergestützten Konstruieren (CAD-Daten),anwenden

c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Modellenplanen

8

2 Herstellen und digitalesNachbereiten vonRohrleitungen, Profilen,Anlagenteilen oderBlechkonstruktionen

a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Profi-len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen aus-wählen

b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, An-lagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Daten-sätze konvertieren

c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-schinen übertragen

d) Prozessparameter anpassen und optimieren

e) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-lieren und Maßnahmen der Qualitätssicherungdurchführen

f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren unddokumentieren

1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018

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