– 77 – Amtsblatt...Nr. 186/ I „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 186 – Güterbahnhof...

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Amtsblatt für den Landkreis Uelzen 29. Juni 2018 Inhalt Herausgeber: Landkreis Uelzen, 29507 Uelzen, Postfach 1761, 29525 Uelzen, Veerßer Straße 53, Telefon (05 81) 82-0 Druck und Verlag: Allgemeine Zeitung der Lüneburger Heide, 29525 Uelzen, Gr. Liederner Straße 45, Telefon (08 00) 00 91 100 Die Einrückungsgebühren pro mm (92 mm breit) betragen -,43 . Einzelexemplare können zum Preis von -,50 vom Verlag bezogen werden. Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind nicht an den Verlag, sondern an den Landkreis Uelzen zu richten. 47. Jahrgang Nr. 12 – 77 – Bekanntmachung des Landkreises Uelzen Haushaltssatzung des Zweckverbandes Kreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg für das Haushaltsjahr 2018 vom 07.12.2017 Aufgrund § 16 II Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in Verbindung mit § 112 Niedersäch- sisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der z.Zt. gel- tenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 07.12.2017 folgende Haushaltssatzung beschlossen. § 1 Der dieser Satzung als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird im Haushaltsplan in den Erträgen auf Euro 1.683.400,00 in den Aufwendungen auf Euro 1.683.400,00 festgesetzt. §2 Nach § 19 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Kreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg werden die Kosten der Kreisvolkshochschule, soweit nicht durch andere Einnahmen gedeckt, durch eine Umlage der Landkreise aufge- bracht. Die Umlage von 304.800,00 € wird zwischen den Verbandsglie- dern wie folgt aufgeschlüsselt, sie beträgt für den Landkreis Uelzen Euro 170.688,00 für den Landkreis Lüchow-Dannenberg Euro 134.112,00 § 3 Kredite werden nicht veranschlagt. § 4 Für die Befugnis des Geschäftsführers des Zweckverbandes, über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 117 NKomVG zuzustimmen, gelten Ausgaben bis zur Höhe von Euro 4000,00 als unerheblich. Uelzen, den 07.12.2017 ZWECKVERBAND KREISVOLKSHOCHSCHULE UELZEN/LÜCHOW-DANNENBERG Dr. Blume Vorsitzender der Verbandsversammlung Matzker-Steiner Geschäftsführerin Vermerk: Die vorstehende Haushaltssatzung für 2018 wird hiermit öffent- lich bekannt gegeben. Die Bekanntmachung liegt nach § 114 II NKomVG im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung an 7 Tagen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der Kreis- volkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg, Veerßer Str. 2 in Uelzen öffentlich aus. Matzker-Steiner Geschäftsführerin Bekanntmachung des Landkreises Uelzen Haushaltssatzung des Zweckverbandes Kreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg für das Haushaltsjahr 2018 vom 07.12.2017 ............................. 77 Jahresrechnung 2016 des Zweckverbandes Kreisvolks- hochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg vom 23.10.2017 ...... 78 Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Bauleitplanung der Hansestadt Uelzen Erneute Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 186/ I „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 186 – Güterbahnhof Ost“...................................................... 78 Bauleitplanung der Hansestadt Uelzen Erneute Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 186/ II „Stellplatzanlage/Südzufahrt Uhlenköperpark“ .......................... 79 Bauleitplanung der Hansestadt Uelzen Erneute Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 188/ I „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 188 Schnellenmarkt“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung ............................... 79 Bauleitplanung der Hansestadt Uelzen Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 283 „Erweiterung Lohenbergsfelde III“.............................................. 80 Klosterflecken Ebstorf Amtliche Bekanntmachung Bauleitplanung des Klosterflecken Ebstorf ................................ 81

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Page 1: – 77 – Amtsblatt...Nr. 186/ I „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 186 – Güterbahnhof Ost“ Der Rat der Hansestadt Uelzen hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2006 den Bebauungsplan

Amtsblattfür den Landkreis Uelzen

29. Juni 2018

Inhalt

Herausgeber: Landkreis Uelzen, 29507 Uelzen, Postfach 1761, 29525 Uelzen, Veerßer Straße 53, Telefon (05 81) 82-0Druck und Verlag: Allgemeine Zeitung der Lüneburger Heide, 29525 Uelzen, Gr. Liederner Straße 45, Telefon (08 00) 00 91 100Die Einrückungsgebühren pro mm (92 mm breit) betragen -,43 €. Einzelexemplare können zum Preis von -,50 € vom Verlag bezogen werden.Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind nicht an den Verlag, sondern an den Landkreis Uelzen zu richten.

47. Jahrgang Nr. 12

– 77 –

Bekanntmachung des Landkreises Uelzen

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Kreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg

für das Haushaltsjahr 2018 vom 07.12.2017

Aufgrund § 16 II Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in Verbindung mit § 112 Niedersäch-sisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der z.Zt. gel-tenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 07.12.2017 folgende Haushaltssatzung beschlossen.

§ 1

Der dieser Satzung als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

im Haushaltsplan in den Erträgen auf Euro 1.683.400,00in den Aufwendungen auf Euro 1.683.400,00

festgesetzt.

§2

Nach § 19 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Kreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg werden die Kosten der Kreisvolkshochschule, soweit nicht durch andere Einnahmen gedeckt, durch eine Umlage der Landkreise aufge-bracht.

Die Umlage von 304.800,00 € wird zwischen den Verbandsglie-dern wie folgt aufgeschlüsselt, sie beträgt

für den Landkreis Uelzen Euro 170.688,00für den Landkreis Lüchow-Dannenberg Euro 134.112,00

§ 3

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 4

Für die Befugnis des Geschäftsführers des Zweckverbandes, über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 117 NKomVG zuzustimmen, gelten Ausgaben bis zur Höhe von Euro 4000,00 als unerheblich.

Uelzen, den 07.12.2017

ZWECKVERBAND KREISVOLKSHOCHSCHULE UELZEN/LÜCHOW-DANNENBERG

Dr. Blume Vorsitzender der Verbandsversammlung

Matzker-Steiner Geschäftsführerin

Vermerk: Die vorstehende Haushaltssatzung für 2018 wird hiermit öffent-lich bekannt gegeben. Die Bekanntmachung liegt nach § 114 II NKomVG im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung an 7 Tagen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der Kreis-volkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg, Veerßer Str. 2 in Uelzen öffentlich aus.

Matzker-Steiner Geschäftsführerin

Bekanntmachung des Landkreises Uelzen

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Kreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg für das Haushaltsjahr 2018 vom 07.12.2017 .............................77

Jahresrechnung 2016 des Zweckverbandes Kreisvolks- hochschule Uel zen/Lüchow-Dannenberg vom 23.10.2017 ......78

Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden

Bauleitplanung der Hansestadt Uelzen Erneute Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 186/ I „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 186 – Güterbahnhof Ost“ ......................................................78

Bauleitplanung der Hansestadt Uelzen Erneute Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 186/ II „Stellplatzanlage/Südzufahrt Uhlenköperpark“ ..........................79

Bauleitplanung der Hansestadt Uelzen Erneute Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 188/ I „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 188 Schnellenmarkt“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung ...............................79

Bauleitplanung der Hansestadt Uelzen Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 283 „Erweiterung Lohenbergsfelde III“..............................................80

Klosterflecken Ebstorf Amtliche Bekanntmachung Bauleitplanung des Klosterflecken Ebstorf ................................81

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Karte siehe nächste Spalte

Jahresrechnung 2016 des ZweckverbandesKreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg

vom 23.10.2017

Die Zweckverbandsversammlung hat in der Sitzung vom 23.10.2017 die Jahresrech nung 2016 beschtossen und der Geschäftsführung gern. § 5 Abs. 1.4 der Zweckverbandsordnung Entlastung erteilt.

Die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt im An-schluss an die öffentliche Bekanntmachung an 7 Tagen in der Geschäftsstelle der Kreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dan-nenberg, Veerßer Str. 2 in Uelzen, öffentlich aus.

Uelzen, den 23.10.2017

ZWECKVERBAND KREISVOLKSHOCHSCHULEUELZEN/LÜCHOW-DANNENBERG

Dr. Heiko Blume Vorsitzender der Verbandsversammlung

Matzker-SteinerGeschäftsführerin

Bekanntmachung der Städte, Samtgemeindenund Gemeinden

Bauleitplanung der Hansestadt UelzenErneute Bekanntmachung des Bebauungsplanes

Nr. 186/ I „1. Änderung des BebauungsplanesNr. 186 – Güterbahnhof Ost“

Der Rat der Hansestadt Uelzen hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2006 den Bebauungsplan Nr. 186/ I „1. Änderung des Bebauungs-planes Nr. 186 – Güterbahnhof Ost“ als Satzung beschlossen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes war bereits im Amtsblatt Nr. 18 des Landkreises Uelzen vom 30. August 2006 bekannt gemacht worden. Nach wiederholter Ausfertigung durch den Bürgermeister ist der Beschluss des Bebauungsplanes im Amtsblatt Nr. 11 vom 15.06.2009 erneut bekanntgemacht worden. Zur Behebung eines Bekanntmachungsfehlers wird der Beschluss des Bebauungs-planes im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB und gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit erneut bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt rückwirkend zum 30. August 2006 in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 186/ I besteht aus Teilgeltungsbereich A und B – und ist im beigefügten Stadtkarten-auszug durch eine schwarze, unterbrochene Linie dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 186/ I einschließlich seiner Begründung kann von jedermann bei der Hansestadt Uelzen, Planungsabtei-lung, Zimmer 345, Herzogenplatz 2, 29525 Uelzen, während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB)bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verlet-zung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungspla-nes und des Flächennutzungsplanes nach § 214 Abs. 2 BauGB und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nichtinnerhalb eines Jahres seit dieser erneuten Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Uelzen unter Darle-gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltendgemacht werden.

Ferner wird auf § 10 Abs. 2 NKomVG hingewiesen. Danach wird eine etwaige Verletzung der sich aus oder aufgrund des Nie-dersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ergebenden Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die ver-letzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung ver-letzt worden sind.

Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschä-digungsansprüche hingewiesen.

Uelzen, den 11.06.2018

HANSESTADT UELZEN

Jürgen MarkwardtBürgermeister

Page 3: – 77 – Amtsblatt...Nr. 186/ I „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 186 – Güterbahnhof Ost“ Der Rat der Hansestadt Uelzen hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2006 den Bebauungsplan

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Bauleitplanung der Hansestadt UelzenErneute Bekanntmachung des Bebauungsplanes

Nr. 186/ II „Stellplatzanlage/SüdzufahrtUhlenköperpark“

Der Rat der Hansestadt Uelzen hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2006 den Bebauungsplan Nr. 186/ II „Stellplatzanlage/Südzufahrt Uhlenköperpark“ als Satzung beschlossen.

Der Beschluss dieses Bebauungsplanes war bereits im Amtsblatt Nr. 18 des Landkreises Uelzen vom 30. August 2006 bekannt ge-macht worden. Nach wiederholter Ausfertigung durch den Bürger-meister ist der Beschluss des Bebauungsplanes im Amtsblatt Nr. 11 vom 15.06.2009 erneut bekanntgemacht worden. Zur Be-hebung eines Bekanntmachungsfehlers wird der Beschluss des Bebauungsplans im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäߧ 214 Abs. 4 BauGB und gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit er-neut bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt rückwirkend zum 30. August 2006 in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 186/ II ist im bei-gefügten Stadtkartenauszug durch eine schwarze, unterbrochene Linie dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 186/ II einschließlich seiner Begründung kann von jedermann bei der Hansestadt Uelzen, Planungsabtei-lung, Zimmer 345, Herzogenplatz 2, 29525 Uelzen, während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über den In-halt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes nach § 214 Abs. 2 BauGB und nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser erneuten Bekanntmachung schriftlich gegen-über der Hansestadt Uelzen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.

Ferner wird auf § 10 Abs. 2 NKomVG hingewiesen. Danach wird eine etwaige Verletzung der sich aus oder aufgrund des Nie-dersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ergebenden Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeich-nen. § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung verletzt worden sind.

Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädi-gungsansprüche hingewiesen.

Uelzen, den 11.06.2018

HANSESTADT UELZEN

Jürgen MarkwardtBürgermeister

Bauleitplanung der Hansestadt UelzenErneute Bekanntmachung des Bebauungsplanes

Nr. 188/ I „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 188 Schnellenmarkt“ mit örtlicher Bauvorschrift

über Gestaltung

Der Rat der Hansestadt Uelzen hat in seiner Sitzung am 14. Juli 1997 den Bebauungsplan Nr. 188/ I „1. Änderung des Bebau-ungsplans Nr. 188 Schnellenmarkt“ mit örtlicher Bauvorschrift als Satzung beschlossen.

Der Beschluss dieses Bebauungsplanes war bereits im Amts-blatt Nr. 14 des Landkreises Uelzen vom 31. Juli 1997 bekannt gemacht worden. Zur Behebung eines Bekanntmachungsfehlers wird der Beschluss des Bebauungsplanes im Wege des ergän-zenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB und gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit erneut bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt rückwirkend zum 31. Juli 1997 in Kraft.

Die zwei Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 188/ I sind im beigefügten Stadtkartenauszug durch schwarze, unter-brochene Linien dargestellt.

Karte siehe nächste Seite

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Der Bebauungsplan Nr. 188/ I einschließlich seiner Begründung kann von jedermann bei der Hansestadt Uelzen, Planungsabteilung, Zimmer 345, Herzogenplatz 2, 29525 Uelzen, während der Dienst-stunden eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes nach § 214 Abs. 2 BauGB und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be-achtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser erneuten Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Uelzen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.

Ferner wird auf § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfas-sungsgesetz (NKomVG) hingewiesen. Danach wird eine etwaige Verletzung der sich aus oder aufgrund des NKomVG ergebenden Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.§ 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung verletzt worden sind.

Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Uelzen, den 11.06.2018

HANSESTADT UELZEN

Jürgen MarkwardtBürgermeister

Bauleitplanung der Hansestadt UelzenBekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 283

„Erweiterung Lohenbergsfelde III“

Der Rat der Hansestadt Uelzen hat in seiner Sitzung am 14.05.2018 den Bebauungsplan Nr.283 „Erweiterung Lohenbergsfelde III“ als Satzung beschlossen.Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 283 ist im nach-stehend veröffentlichten Stadtkartenauszug durch eine schwarze, unterbrochene Linie kenntlich gemacht worden.

Buschsahl

Birkenweg

Birkenweg

Alte Celler Heerstr

aße

0 25 5012,5 Meter

Sportweg

Am

Lohenbergsfelde

Am Karnickelbusch

Birkenweg

Birkenweg

Alte Celler Heerstraße

Lindenallee

Lindenallee

Tannenweg

Rosenstraße

Tannenweg

Sportweg

Tannenweg

Taubenweg

Wiesenstraße

Hold

enst

edte

r Stra

ße

Heideweg

0 25 5012,5 Meter

HoldenstedtGerdau

Teilgeltungs-bereich B

Teilgeltungs-bereich A

Der Bebauungsplan Nr. 283 einschließlich seiner Begrün-dung mit dem Umweltbericht und der zusammenfassendenErklärung kann von jedermann bei der Hansestadt Uelzen,Planungsabteilung, Zimmer 345, Herzogenplatz 2, 29525 Uel-zen, während der Dienststunden eingesehen werden. Jeder-mann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs-

Page 5: – 77 – Amtsblatt...Nr. 186/ I „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 186 – Güterbahnhof Ost“ Der Rat der Hansestadt Uelzen hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2006 den Bebauungsplan

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plan Nr. 283 gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes nach § 214 Abs. 2 BauGB und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Uelzen unter Darlegung des die Verletzung begrün-denden Sachverhalts geltend gemacht werden.

Ferner wird auf § 10 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunal-verfassungsgesetzes (NKomVG) hingewiesen. Danach wird eine etwaige Verletzung der sich aus oder aufgrund des NKomVG erge-benden Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung verletzt worden sind.

Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädi-gungsansprüche hingewiesen.

Uelzen, den 12.06.2018

HANSESTADT UELZEN

Jürgen Markwardt Bürgermeister

Klosterflecken Ebstorf Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung des Klosterflecken Ebstorf

hier: Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbe-reich des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ gemäß §§ 14 Bauge-setzbuch (BauGB)

Der Rat des Klosterflecken Ebstorf hat am 18. Juni 2018 be-schlossen für die Flächen, die durch die Straßen „Weinbergs-traße, Bahnhofstraße“ und „Hauptstraße“ eingegrenzt werden, den Bebauungsplan „Ortsmitte“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung hat der Rat des Klosterflecken Ebstorf in seiner Sitzung am 18. Juni 2018 für dieses Gebiet eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen; dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beige-fügten Kartenauszug durch eine schwarze breite Umrandung kenntlich gemacht worden.

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Klosterflecken Ebstorf Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung des Klosterflecken Ebstorf

hier: Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortsmitte" gemäß §§ 14 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat des Klosterflecken Ebstorf hat am 18. Juni 2018 beschlossen für die Flächen, die durch die Straßen „Weinbergstraße, Bahnhofstraße" und „Hauptstraße" einge­grenzt werden, den Bebauungsplan „Ortsmitte" aufzustellen. Zur Sicherung der Pla­nung hat der Rat des Klosterflecken Ebstorf in seiner Sitzung am 18. Juni 2018 für dieses Gebiet eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen; dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beigefügten Kartenauszug durch eine schwarze breite Umrandung kenntlich gemacht worden.

M 1:2000 Aun:u1 aus den Gtobubd1len der Nd 1. Vermu1unc1- und KtlHlerverw1ltunc --�··

Die Satzung kann von jedermann im Rathaus der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf, Zimmer 41, Lindenstraße 12, 29549 Bad Bevensen, während der Dienstzeiten und nach Vereinbarung eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft erhalten. Die Bekanntmachung erfolgt ergänzend im Internet unter

https://uvp.niedersachsen.de/portal > Verfahrenstypen > Bauleitplanung sowie

http://bevensen-ebstorf.de >Bürger> Bauleitplanung > Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren.

Die Satzung kann von jedermann im Rathaus der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf, Zimmer 41, Lindenstraße 12, 29549 Bad Bevensen, während der Dienstzeiten und nach Vereinbarung ein-gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft er-halten. Die Bekanntmachung erfolgt ergänzend im Internet unter

https://uvp.niedersachsen.de/portal > Verfahrenstypen > Bau-leitplanungsowiehttp://bevensen-ebstorf.de >Bürger> Bauleitplanung > Bauleit-pläne im Beteiligungsverfahren.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Entschädigung von den durch die Veränderungssperre ein-tretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge-wiesen.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Uelzen schriftlich gegenüber dem Klosterflecken Ebstorf geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 16 Absatz 2 BauGB mit die-ser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreis Uelzen in Kraft.

Ebstorf, den 19.06.2019

Oelstorf Gemeindedirektor

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