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„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 1

EIN RATGEBER DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER ZUM THEMA „NACHLASS & TESTAMENT“

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH!“

www.seenotretter.de „ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER

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DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 1„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“

Inhalt

1 VORWORT

3 EINE HILFE ZUM THEMA NACHLASS – WESHALB?

5 GRUNDKURS ERBRECHT – WAS MUSS ICH BEACHTEN?

5 Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

7 Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten

9 Übersicht „Verheiratet ohne Kinder“

10 Übersicht „Verheiratet mit Kindern“

11 Übersicht „Alleinlebend oder in Lebensgemeinschaft“

13 GESTALTETE ERBFOLGE VERDRÄNGT GESETZLICHE ERBFOLGE

13 Das Testament

18 Testamentsvorlagen

21 Testamentsbeispiele

22 WISSENSWERTES FÜR EINE LETZTWILLIGE VERFÜGUNG

35 DIE SEENOTRETTER IM TESTAMENT – WARUM?

40 SACHVERSTAND UND ERFAHRUNG – WEN SPRECHE ICH AN?

Liebe Leserin, lieber Leser,

diese Broschüre wendet sich mit einem Thema an Sie, das wir alle nur zu gern verdrängen. Die Auseinandersetzung mit dem Willen, der als der Letzte bezeichnet wird, ist uns eher unangenehm, aber das ist wohl ein zutiefst menschlicher Zug.

Ich weiß jedoch aus eigener Erfahrung, dass die rechtzeitige Regelung der eigenen Nachlassdinge Zufriedenheit vermittelt. Es ist ein gutes Gefühl, die Dinge so geordnet zu wissen, wie man es selbst möchte und den Kopf wieder frei zu haben für die schönen Seiten des Lebens.

Diese Broschüre möchte Ihnen dazu Hilfestellung anbieten, und ich würde mich freuen, wenn Sie dieses Angebot nutzen.

Ein Testament vermittelt Sicherheit – für Sie, wenn Sie wissen: Alles ist zu Ihrer Zufriedenheit geregelt, und für unsere Rettungsmänner, wenn Sie in Ihrem Testament, in welcher Form auch immer, die DGzRS bedenken.

Wer seine Hochachtung vor der Selbstlosigkeit, dem Mut und der gleichzeitigen Bescheidenheit unserer Männer an Bord in seinem letz-ten Willen Ausdruck verleiht, dem gebührt unser ganz besonderer Dank.

Mit freundlichem Gruß

Gerhard HarderVorsitzer der DGzRS

46-Meter27,5-Meter23,1-Meter9,5-/10,1-Meter8,5-Meter7,0-Meter6,8-MeterMaßstab 1 : 500

5 m

B E R N DJ O C H A M

Lindenstraße 3, 85457 Hörlkofen(T) 0 81 22 55 85 [email protected]

36,5-Meter-SeenotkreuzerStand 6. Mai 2014

20,0-Meter 36,5-Meter23,3-Meter

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Eine Hilfe zum Thema Nachlass – weshalb?

So unterschiedlich wie die persönlichen Umstände sind die Fragen im Zusammenhang mit einer Testamentsgestaltung. Und doch gibt es ein paar grundlegende Dinge, die wichtig zu wissen sind.

Eines gilt es vorab in jedem Fall zu bedenken: Wer kein Testament hinterlässt, riskiert, dass sein Erbe in nicht beabsichtigte Hände gerät. Existieren keine eigenen Nachkommen oder Verwandte mehr, erbt der Staat. Die gleichen Folgen hat ein unwirksames Testa- ment, beispielsweise wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften.

Ob Sie daran denken, selbst ein Testament zu verfassen oder ob Sie sich an einen Notar Ihrer Wahl wenden wollen: Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen eine erste Orien- tierungshilfe zu einem nicht immer einfachen Thema geben.

Sie können diese Broschüre selbstverständlich von der ersten bis zur letzten Seite durch-arbeiten, Sie können sich aber auch die für Sie relevanten Passagen anhand des Inhalts-verzeichnisses und der Rubrik „Wissenswertes für eine letztwillige Verfügung“ heraus- suchen, je nach Ihren Vorkenntnissen und Ihren persönlichen Gegebenheiten.

Es wird kaum zu vermeiden sein, dass nach der Lektüre dieser Seiten noch Fragen offen bleiben. Wir möchten Sie herzlich bitten, unser Angebot der individuellen Kontaktauf-nahme anzunehmen. Eine eingehende rechtliche Beratung kann und soll durch diese Broschüre jedoch nicht ersetzt werden.

Ihr Anliegen wird bei uns mit äußerster Diskretion und Vertraulichkeit behandelt – für uns eine Selbstverständlichkeit.

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. . . weshalb ?2 3

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Die gesetzliche Erbfolge Grundkurs Erbrecht – was muss ich beachten?

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Die Auseinandersetzung mit dem Thema Erbrecht gehört für viele nicht gerade zu den Lieb-lingsbeschäftigungen. Doch wer sich ernsthaft Gedanken über seinen Nachlass macht und das Vererben ungern dem Zufall überlässt, kommt nicht umhin, sich zumindest über die grundlegenden rechtlichen Zusammenhänge Klarheit zu verschaffen.

Wenn Sie kein Testament errichtet haben, tritt beim Ableben die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das gleiche gilt auch dann, wenn ein bestehendes Testament – aus welchen Gründen auch immer – ungültig ist.Der Gesetzgeber hat für die gesetzliche Erbfolge allgemeine Grundregeln festgelegt:

t Die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel erben zuerst. Sie werden als Erben erster Ordnung bezeichnet.

t Nur dann, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, geht der Nachlass an die Erben zweiter Ordnung. Dies sind die Eltern des Erblassers und die Abkömmlinge der Eltern, also Geschwister, Neffen, Nichten.

t Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, kommen die Erben der dritten Ordnung zum Zuge: Die Großeltern des Erblassers und die Abkömmlinge der Großeltern, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Grundsatz für die gesetzliche Erbfolge ist die Einhaltung der Reihenfolge: Ein Verwandter erbt nicht, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhan-den ist.

Anders ausgedrückt: Der dem Erblasser nähere Verwandte schließt den entfernteren aus. Lebt also beispielsweise auch nur ein zur ersten Ordnung gehörender Verwandter, z. B. ein Kind, sind damit alle anderen Verwandten der zweiten und weiteren Ordnung, wie z. B. Geschwister, vollständig ausgeschlossen.

Sonderstatus Erben 1. Ordnung Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung Erben 4. Ordnung

Die mit * gekennzeichneten Erben sind pflichtteilsberechtigt

GROSSONKEL GROSSMUTTER GROSSVATER GROSSMUTTER GROSSVATER GROSSTANTE

MUTTER* VATER*

BRUDER

SOHN* TOCHTER*

ENKEL ENKEL ENKEL ENKEL

NACHFAHRE NACHFAHRE NACHFAHRE NACHFAHRE

EHEGATTE*

TANTENACHFAHRE ONKEL

NEFFE

NACHFAHRE

SCHWESTER ERBLASSER

NICHTE

NACHFAHRE

COUSIN

NACHFAHRE

NACHFAHRE

COUSINE

NACHFAHRE

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Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten

Haben Sie als Ehepartner hinsichtlich des Güterstandes keine gesonderten Vereinba-rungen getroffen, gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt ein überlebender Ehegatte:

t 1/2 des Nachlassvermögens, wenn Kinder oder Enkel des Verstorbenen vorhanden sind.

t 3/4 des Nachlassvermögens, wenn zwar keine Kinder oder Enkel, aber noch Eltern des Verstorbenen, deren Kinder oder aber Großeltern leben.

t das gesamte Nachlassvermögen, wenn weder Kinder noch Eltern oder deren Kinder noch Großeltern vorhanden sind.

Onkel und Tanten des Verstorbenen oder deren Abkömmlinge erben also nicht. Auch hier ist es wichtig, sich die Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge für die eigene Situation vor Augen zu führen. Ein überlebender Ehepartner ohne gemeinsame Kinder kann bei-spielsweise bei gesetzlicher Erbfolge nicht mehr als 3/4 des Nachlasses erben, solange etwa noch ein Bruder oder eine Schwester des Erblassers lebt. Auch wenn Geschwister verstorben sind, aber noch ein Neffe des Erblassers lebt, erbt dieser zu 1/4 neben dem Ehepartner.

Haben Sie Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehegatte gemäß gesetzlicher Regelung wie folgt:

t 1/2 des Nachlassvermögens bei einem Kind.t 1/3 des Nachlassvermögens bei zwei Kindern.t 1/4 des Nachlassvermögens bei drei oder mehr Kindern.

Auf den folgenden Seiten haben wir die häufigsten familiären Konstellationen und ihre Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht zusammengefasst:

t Wenn Sie verheiratet sind und keine Kinder haben.t Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben.t Wenn Sie allein oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und keine Kinder haben.

Finden Sie sich in keiner dieser Kategorien wieder, scheuen Sie sich bitte nicht, uns nach einer individuellen Beurteilung zu fragen.

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. . . und dann ?Das Erbrecht der Ehegatten ist gesondert geregelt und ändert das gesetzliche Erbrecht der Verwandten erheblich.

Um festzustellen, wer beim Ableben eines Ehepartners gesetzlicher Erbe würde, ist zuerst der Güterstand der Ehegatten zu berücksichtigen.

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Gesetzliche Erbfolge bei Verheiratetenohne Kinder

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. . . geregelt ?

Erben 1. OrdnungNeben dem Ehepartner erben Verwandte der 2. oder 3. Ordnung. Der Ehegatte erbt in der Zugewinn- gemeinschaft 3/4. Bei Gütertrennung erbt der Ehe-gatte 1/2 des Vermögens. Gibt es keine Erben 2. oder 3. Ordnung, ist der Ehegatte Alleinerbe. Pflichtteil: Ehepartner (kann auch mit Testament nicht ausgeschlossen werden)

Erben 2. Ordnung Erben 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kei-ne Kinder oder Enkel da sind. Die Eltern erben zu gleichen Teilen und je nach Güterstand der Ehe des Erblassers 1/4 oder 1/2 des Vermögens neben dem Ehepartner. Sind beide Eltern tot, gehen die Ansprü-che an Geschwister des Erblassers über. Neffen oder Nichten erben nur anstelle ihrer verstorbenen Eltern. Pflichtteil: Eltern (können auch mit Testament nicht ausgeschlossen werden)

Erben 3. OrdnungDie Großeltern erben 1/4 oder 1/2 zu gleichen Tei-len, wenn die Eltern tot und keine Geschwister oder Neffen und Nichten da sind. Sind Großelternteile ohne eigene Kinder oder Enkel oder Urenkel gestor-ben, fällt ihr Anteil an überlebende Großelternteile. Sind Abkömmlinge bereits verstorbener Großeltern-teile vorhanden, fällt deren Anteil an den Ehegatten. Pflichtteil: keine

ERBLASSER EHEPARTNER

ELTERN

GESCHWISTER

ERBLASSER

GESCHWISTER

NEFFEN/NICHTEN

NEFFEN/NICHTEN

ONKEL/TANTEN

GROSSELETERN

COUSIN/COUSINE

GROSSELETERN

ONKEL/TANTEN

COUSIN/COUSINE

ERBLASSER

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Gesetzliche Erbfolge bei Alleinlebenden oder bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten mit Kindern

Erben 1. OrdnungIhr Lebensgefährte hat keinerlei gesetzliches Erb-recht. Abgesehen von den Pflichtteilen für Ihre Eltern (siehe nachfolgendes Diagramm „Erben 2. Ordnung“) können Sie testamentarisch völlig frei verfügen. Pflichtteil: keine

Erben 2. OrdnungDie Eltern erben das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen. Geschwister erben den Anteil eines verstor-benen Elternteils. Sind die Geschwister des Erblas-sers tot, erhalten deren Abkömmlinge ihren Anteil. Pflichtteil: Eltern (können auch mit Testament nicht ausgeschlossen werden)

Erben 3. OrdnungDie Großeltern übernehmen das Erbrecht auf das gesamte Vermögen, wenn die Eltern tot und keine Geschwister oder Neffen und Nichten vorhanden sind. An die Stelle verstorbener Großeltern treten de-ren Nachkommen, also: Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. Sollten keine lebenden Verwandten 3. Ordnung vorhanden sein, erben auch sehr ent-fernte Verwandte. Pflichtteil: keine

ONKEL/TANTEN

GROSSELETERN

COUSIN/COUSINE

GROSSELETERN

ONKEL/TANTEN

COUSIN/COUSINE

ERBLASSER

ELTERN

GESCHWISTER

ERBLASSER

GESCHWISTER

NEFFEN/NICHTEN

NEFFEN/NICHTEN

ERBLASSER

(es existieren keine Abkömmlinge)

Erben 1. OrdnungNeben dem Ehepartner erben nur die Kinder. Alle weiteren Verwandten sind ausgeschlossen. Der Ehe-partner erbt in der Zugewinngemeinschaft 1/2 des Vermögens. Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner 1/3 des Vermögens bei zwei Kindern, bei nur einem Kind 1/2. Ihre Kinder erhalten das restliche Vermögen jeweils zu gleichen Teilen. Pflichtteil: Ehepartner, Kind(er), Enkel anstelle ver-storbener Kinder (können auch mit Testament nicht ausgeschlossen werden)

Erben 2. Ordnung Keine weiteren Erbansprüche neben den Kindern. Pflichtteil: keine

Erben 3. OrdnungKeine weiteren Erbansprüche neben den Kindern. Pflichtteil: keine

ERBLASSER EHEGATTE

KIND KIND KIND

ENKEL ENKEL ENKEL

URENKEL

ELTERN

GESCHWISTER

ERBLASSER

GESCHWISTER

NEFFEN/NICHTEN

NEFFEN/NICHTEN

ONKEL/TANTEN

GROSSELETERN

COUSIN/COUSINE

GROSSELETERN

ONKEL/TANTEN

COUSIN/COUSINE

ERBLASSER

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Gestaltete Erbfolge verdrängt gesetzliche Erbfolge

Das Testament

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein Testament zu errichten oder aber ein bereits existierendes Testament zu aktualisieren, taucht in der Regel eine ganze Reihe von Fragen auf.

Individuelle Familien- und Vermögensverhältnisse müssen differenziert beurteilt wer-den. Darüber hinaus ist das Erbrecht, insbesondere für juristische Laien, ein äußerst kom-pliziertes Rechtsgebiet, das zudem durch neue Rechtsprechung ständigen Anpassungen, Wandlungen und Änderungen unterworfen ist. Falsche Beratung und Testaments- gestaltung sind nicht selten Anlass zu jahrelangen und kostspieligen Streitigkeiten. Die folgenden Hinweise zur Errichtung eines Testaments können also nicht mehr sein als eine erste Annäherung.

Das gesetzliche Verwandten- und Ehegattenerbrecht – also die gesetzliche Erbfolge, wie auf den vorherigen Seiten dargestellt – kann durch ein Testament ganz oder teilweise und ohne Angabe von Gründen außer Kraft gesetzt werden. Sofern bestimmte Regeln eingehalten werden, gilt im Einzelfall die „maßgeschneiderte“, auf den konkreten Einzel-fall abgestellte Erbfolge, wie sie in der letztwilligen Verfügung niedergelegt wurde. Zu den bei einem Testament einzuhaltenden „Regeln“ gehören die Formvorschriften.

Wer seinen letzten Willen als so genanntes öffentliches Testament vor einem Notar er-richtet, braucht sich darum nicht zu kümmern, da der Notar alles Notwendige veranlasst. Wer es vorzieht, ein privatschriftliches, d. h. handschriftliches Testament zu errichten, muss beachten, dass

t die Überschrift „Testament“, „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ lautet, t das Schriftstück vom ersten bis zum letzten Wort mit eigener Hand geschrieben

wird,

t das Testament mit Ort, Datum und vollständigem Vor- und Nachnamen eigen- händig unterschrieben wird.

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Inhaltlich sind bei einer Testamentserrichtung folgende Punkte zu berücksichtigen: Auch wenn es selbstverständlich klingt – aus dem Testament muss klar und deutlich hervor-gehen, wer der oder die Erben sein sollen. Auf ihn oder sie geht nicht nur ein Vermögen über, ein Erbe ist auch verpflichtet, sich um die Nachlassabwicklung zu kümmern.

Dazu gehören die Bestattung, die Grabpflege und die Haushaltsauflösung, aber auch der Ausgleich von eventuell dann vorhandenen Verbindlichkeiten, wie z. B. noch offenen Rechnungen. Sind mehrere Personen zu Erben berufen, sind die Erben gezwungen, sich zu einigen und gemeinsam über Nachlassgegenstände zu verfügen. Keiner von ihnen kann in Fragen der Nachlassabwicklung allein entscheiden.

Beispiel

Zu meinen Erben berufe ich Karla Musterfrau, geb. 12. 12. 1971, wohn-haft …, Klaus Mustermann, geb. 13. 12. 1972, wohnhaft … und Karin Musterfrau, geb. 14. 12. 1969, wohnhaft …, zu gleichen Teilen.

Gibt es Dinge oder Geldbeträge, die Sie bestimmten Personen zukommen lassen möch-ten, ohne dass diese mit den Pflichten eines Erben belastet werden sollen, so können Sie dies im Wege eines so genannten Vermächtnisses tun. Die bedachte Person, der Ge-genstand beziehungsweise die Summe sowie die Vermächtnisanordnung selbst sollten ausdrücklich und so detailliert wie möglich im Testament benannt werden.

Beispiel

Paul Mustermann, geb. 15.12.1979, wohnhaft …, vermache ich die gol-dene Taschenuhr von Großvater Karl. Eva Musterfrau, geb. 16.12.1981, wohnhaft …, erhält im Wege des Vermächtnisses Euro 1.000,-.

Wenn Sie möchten, dass bestimmte Aufgaben von ganz bestimmten Personen Ihres Ver-trauens erledigt werden, können Sie Auflagen anordnen. Dies ist der Fall, wenn jemand Bestimmtes für die Grabpflege Sorge tragen oder sich um ein Haustier kümmern soll.

Beispiel

Paul Mustermann mache ich zur Auflage, dafür zu sorgen, dass mein Grab 20 Jahre lang in gepflegtem Zustand bleibt. Eva Mustermann soll sich um meinen Dackel Waldi kümmern.

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Handelt es sich um einen umfangreicheren Nachlass, dessen Abwicklung voraussicht-lich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, oder aber wenn Sie befürchten, dass sich die Erben nicht werden einigen können, kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker vorzusehen. Diese Person Ihres Vertrauens wickelt dann den Nachlass ab, verteilt das Nachlassvermögen an die Erben, erfüllt die Vermächtnisse und überwacht die Einhal-tung von Auflagen.

Beispiel

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testaments-vollstrecker bestimme ich Volker Schmidt, wohnhaft Birkenweg 1 1, 54321 Musterort.

Er hat den gesamten Nachlass abzuwickeln, insbesondere das Erbe auf die Erben zu verteilen. Als Vergütung soll der Testamentsvoll-strecker x % des Nachlasswerts erhalten.

Sollte Herr Schmidt ausfallen, bestimme ich ersatzweise Frau Dr. Monika Meyer, Rechtsanwältin, Badstraße 15, 54321 Musterort, zur Testamentsvollstreckerin.

Unbedingt zu beachten ist das Pflichtteilsrecht, das erklärungsbedürftig und nicht selten Ursache für Streitigkeiten ist. Der Pflichtteil ist die gesetzlich festgelegte Mindestbeteili-gung naher Angehöriger wie Kinder oder Ehegatten oder Eltern.

Unabhängig von Ihrer testamentarischen Formulierung will der Gesetzgeber die Ihnen verwandtschaftlich sehr nahe stehenden Personen vor einer vollständigen Enterbung schützen. In diesem Punkt ist also die Freiheit, nach eigenem Willen zu testieren, vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeschränkt.

Folgende Personen, und nur diese, haben in jedem Fall Anspruch auf den Pflichtteil und können nicht in vollem Umfang enterbt werden: Ehepartner, Kinder, Enkel oder die Eltern. Alle anderen Verwandten, wie Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen, aber auch nichteheliche Lebenspartner, sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Anspruch auf den Pflichtteil muss vom Pflichtteilsberechtigten bis spätestens drei Jahre nach Bekanntwerden des Todesfalls beim Erben geltend gemacht werden. Es han-delt sich beim Pflichtteil formal um den Anspruch auf eine Geldleistung, der Pflichtteils-berechtigte wird nicht Erbe.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene zwei erbberechtigte Kinder und hat der Nach-lass einen Wert von 80.000,– Euro, erhält jedes Kind nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte in Höhe von je 40.000,– Euro. Wird dagegen eines der beiden Kinder im Testament vom Erbe ausgeschlossen, steht ihm nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes als Pflichtteil zu, also 20.000,– Euro.

Ein Testament kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen frei widerrufen werden. Durch die Errichtung eines neuen Testaments jüngeren Datums werden automatisch die vorhergehenden ungültig. Zur Sicherheit jedoch empfiehlt es sich, den Widerruf der vor-hergehenden Testamente ausdrücklich zu erwähnen.

Beispiel

Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.

Auf den folgenden Seiten finden Sie einige Vorlagen, die Ihnen für Standardsituationen zur Testamentsformulierung behilflich sein können, und Sie finden zwei einfache Bei-spiele von vollständig ausformulierten Testamenten.

Es können hiermit natürlich nur die allerwichtigsten Aspekte einer Testamentsgestal-tung angesprochen werden. Beim Versuch der Übertragung auf Ihren individuellen Ein-zelfall werden Sie vermutlich recht bald auf weitergehende Fragen stoßen. Zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.

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Erbeinsetzung bei Alleinerbe Meine Frau ________ oder Mein Mann _________oder Mein Lebensgefährte __ oder Meine Lebensgefährtin __oder Mein Kind _________ oder Gerda Musteroder die DGzRS ________ … soll Alleinerbe sein

oder Erbeinsetzung bei Erben zu gleichen Teilen Meine Kinder ______ und Gerda Musteroder Mein Freund _______ und mein Neffe _________ und Gerda Muster sollen zu gleichen Teilen erben.

oder Erben zu unterschiedlichen Teilen

Erben soll meine Frau ________ oder mein Mann ___ und Gerda Muster zu ___ oder zu ___ %

oder Den Rest des Erbes erhalten meine Nichte ___ und die DGzRS _____ zu gleichen Teilen.

Testamentsvorlagen

Anhand folgender Vorlagen können Sie einen Wortlaut für Ihr eigenes Testament zusam-menstellen. Überprüfen Sie, ob damit tatsächlich Ihre individuelle Situation so berück-sichtigt wird, wie Sie das wünschen. Diese Bausteine können lediglich als Anhaltspunkte für Ihre eigene Formulierung dienen. Auf jeden Fall muss das komplette Dokument handgeschrieben werden.

Überschrift Mein letzter Willeoder Mein Testamentoder Testament

Persönliche Angaben und Willenserklärung

Ich, ____ (Vor- und Nachname), geboren am _____ in ____________ wohnhaft in _____________ verfüge meinen letzten Willen wie folgt:

oder Hiermit verfüge ich, ___________________, letztwillig:

oder Dies soll mein, ______________, letzter Wille sein:

Widerruf Alle früheren Testamente werden hiermit für ungültig erklärt.oder Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.

Vermächtnisanordnung Gerda Muster erhält als Vermächtnis _____oder Ich vermache Gerda Muster Euro ______ und der DGzRS Euro __________.

Auflage Meine Erben sollen dafür sorgen, dass meine Grabstätte weitere ______ Jahre gepflegt wird.oder Meine Katze soll nicht ins Tierheim kommen, sondern von Gerda Muster bis zum Lebensende versorgt werden. Schlusszeile Ort, Datum, vollständige Unterschrift

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Testamentsbeispiele

Ein Testament mit Vermächtnisanordnung

Mein Testament Ich, Gerda Mustermann, geb. Muster, geboren am 12.3. 1945 in Hamburg, wohnhaft Lärchenstraße 1 in 12345 Berlin, widerrufe alle früheren Testamente und setze meinen Neffen Heinz Mustermann, geboren am 4.5.1975 in Kiel, wohnhaft Bahnhofstraße 55 in 65432 Stuttgart, als Alleinerben ein. Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Werderstraße 2, 28199 Bremen, erhält im Wege einesVermächtnisses Euro ___. Berlin, den 2.3.2004 Gerda Mustermann

Ein „Berliner Testament“

Unser gemeinschaftlicher letzter Wille Wir, die Eheleute Peter Fritze, geboren am 5.6.1931, und Maria Fritze geb. Müller, geboren am 7.8.1935, beide wohnhaft Lindenweg 5, 54321 Köln, setzen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben ein. Zum Schlusserben des Letztversterbenden bestimmen wir die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Werderstraße 2, 28199 Bremen. Der Überlebende kann über das beiderseitige Vermögen unter Lebenden in jeder Weise frei verfügen. Er ist auch ausdrücklich berechtigt, diese Erbeinsetzung einseitig abzuändern. Köln, den 21. 12.2001 Peter Fritze Vorstehendes ist auch mein letzter WilleKöln, den 21. 12.2001 Maria Fritze, geb. Müller

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beispielsweise . . .

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Wissenswertes für eine letztwillige Verfügung

Die Erfahrung im Umgang mit Nachlassfragen hat uns gezeigt, dass es einige grundlegende und immer wiederkehrende Fragen gibt, auf die Sie im Folgenden Antworten finden. Da-bei war es uns ein Anliegen, in diesem Zusammenhang nicht nur Fragen des eigentlichen Erbrechts zu berücksichtigen. Wer sich mit dem Thema Vererben beschäftigt, der weiß, dass auch ganz andere, nicht minder wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Todesfall von Interesse sein können. Verstehen Sie also den Inhalt des folgenden kleinen Nachschlage- werks bitte als Anregung, um einen allgemeinen Überblick zu erhalten.

AlleinerbeIst eine einzige Person oder eine einzige Organisation als Erbe eingesetzt, wird sie als Alleinerbe bezeichnet.

AuflageJeder Erblasser kann im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung Auflagen anordnen. Von der Erfüllung solcher Auflagen können die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Erbeinsetzung selbst abhängig gemacht werden. Häufige Beispiele sind die Übernahme der Grabpflege oder der Versorgung von Tieren.

Berliner TestamentEin Testament, in dem sich Ehegatten gemeinschaftlich, also gemeinsam, gleichzeitig und gegenseitig zu Erben einsetzen, wird auch Berliner Testament genannt. Nach dem Tode des zuletzt Verstorbenen soll der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der Regel die Kinder, fallen. Das Besondere an einer solchen Testamentsform ist, dass keiner der beiden Ehepartner den gemeinsamen letzten Willen ohne Kenntnis des anderen wieder aufheben oder ändern kann. Die Freiheit für den überlebenden Ehepartner, nach dem Tod des Erstversterbenden neu zu testieren, muss, wenn sie denn gewollt wird, aus-drücklich erwähnt werden.

BestattungSämtliche Bestattungsfragen lassen sich bereits zu Lebzeiten durch einen Vorsorge- vertrag bei einem Bestattungsinstitut Ihres Vertrauens regeln. Besondere Wünsche hin-sichtlich der Art der Bestattung und der Gestaltung der Trauerfeier sollten schriftlich sicher hinterlegt werden. Eine Erwähnung im Testament reicht nicht aus, da dieses oft erst Wochen oder Monate nach dem Todesfall vom Nachlassgericht eröffnet und bekannt gemacht wird.

BetreuungsverfügungSollten Sie dereinst einmal, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage sein, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, so kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden. Viele möchten vermeiden, dass das Vormundschaftsgericht dann irgendeine Person als amtlichen Betreuer festlegt. Gibt es niemanden, den Sie vorher als Vertrauens- person im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bestimmt haben, kann eine Betreuungsver-fügung sehr sinnvoll sein. Damit regeln Sie beizeiten, wer Betreuer bzw. Betreuerin wer-den soll, welche besonderen Wünsche Sie haben, und in welchem Heim Sie ggf. leben möchten. Als Betreuer kann hier auch ein Betreuungsverein eingesetzt werden. Auch wenn die Betreuungsverfügung nicht die gleiche zwingende Bindung wie eine testa- mentarische Verfügung hat, ist der so zum Ausdruck gebrachte Wille des zu Betreuen- den in der Regel maßgeblich für die Entscheidung des Vormundschaftsrichters.

EnterbenDie Freiheit, als Erben einzusetzen, wen immer Sie wollen, beinhaltet im Umkehrschluss, dass Sie damit auch gesetzliche Erben, also Verwandte, vom Erbe ausschließen und da-mit enterben können. Der Gesetzgeber hat diese Freiheit allerdings an einer Stelle einge-schränkt: Nahen Angehörigen, d. h. Kindern, Eltern und Ehepartnern, steht in jedem Fall der so genannte Pflichtteil zu. Ein leibliches Kind erhält also auch gegen den ausdrück- lichen Willen des Vaters oder der Mutter einen Anspruch auf eine anteilige Geldsumme aus dem Nachlassvermögen.

ErbeErbe wird, wer das Vermögen eines anderen nach dessen Tod ganz oder teilweise erhält. Dies kann entweder durch gesetzliche Erbfolge geschehen, oder aber durch testamen-tarisch festgelegte Erbfolge. Der Erbe wird so genannter Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, d. h. alle Rechte und alle Pflichten des Erblassers gehen automatisch auf ihn über. Das gilt für alle beweglichen und unbeweglichen Sachen ebenso wie für offene For-derungen oder Verbindlichkeiten. Wer einzelne Gegenstände aus einem Nachlass „erbt“, ist, trotz des üblichen Sprachgebrauchs, nicht Erbe, sondern „Vermächtnisnehmer“. Erbe kann eine bestimmte „natürliche Person“ genauso werden wie eine „juristische Person“, also auch eine gemeinnützige Organisation.

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ErbengemeinschaftMehrere Erben – sie bilden die Erbengemeinschaft – erben den Nachlass gemeinschaft-lich, und zwar ungeteilt. Das bedeutet z. B., dass keiner der Miterben allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann.

Erbfolge, gesetzlicheKinder erben jeweils zu gleichen Teilen, beispielsweise Sohn und Tochter zu 1/2. Enkel erben nicht, solange Kinder leben. Verwandte der 2. Ordnung können nur erben, wenn keine Verwandten 1. Ordnung leben, Verwandte der 3. Ordnung erben erst dann, wenn keine Verwandten vorhergehender Ordnungen mehr leben (vgl. Grafik Seite 4).

ErblasserDieser Begriff aus dem Erbrecht bezeichnet die Person, dessen Vermögen nach ihrem Tode auf den oder die Erben übergeht. Das Gesetz nennt ihn schon vor seinem Tod so.

ErbschaftAls Erbschaft oder auch Nachlass bezeichnet man das Vermögen des Erblassers, das als Ganzes auf eine oder auf mehrere Personen, den oder die Erben, übergeht. Dabei handelt es sich nicht nur um alle Rechte des Erblassers, sondern ebenso um dessen Pflichten, also möglicherweise auch um dessen Schulden.

ErbteilDer Erbteil ist der Bruchteil, mit dem einer von mehreren Miterben an der gesamten Erbschaft beteiligt ist.

ErbscheinDer Erbschein ist die offizielle, gerichtliche Bestätigung darüber, dass der oder die Erbe(n) als Rechtsnachfolger des Verstorbenen berechtigt ist bzw. sind, über das gesamte Nach-lassvermögen frei zu verfügen. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge und bei der Erbfolge auf der Grundlage eines privatschriftlichen, auch handschriftlich genannten Testaments kann der Erbe das Erbrecht nur durch einen Erbschein nachweisen. Im Erbscheinverfah-ren prüft das Nachlassgericht beispielsweise, ob der Erblasser nicht andere Testamente errichtet hat, mit denen das vorgelegte Testament widerrufen oder abgeändert wurde. Die Erteilung eines Erbscheins ist mit Gebühren und Kosten verbunden und kann uner-wartet lange dauern.

ErbvertragEin Erbvertrag ist wie ein Testament eine „Verfügung von Todes wegen“, beide werden erst mit dem Ableben des Erblassers wirksam. Im Gegensatz zum Testament ist der Erb- vertrag jedoch eine zweiseitige Willenserklärung, mit der sich der Erblasser vertraglich gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Damit ist die freie Widerrufbarkeit, wie sie das Testament erlaubt, ausgeschlossen.

ErbschaftsteuerAls gemeinnützige Organisation sind wir von der Erbschaftsteuerpflicht befreit. Das be-deutet, dass von uns kein Cent an den Fiskus abgeführt werden muss und die geerbten Mittel in vollem Umfang der DGzRS zugute kommen.

ErsatzerbeIm möglichen Fall, dass der bestimmte Erbe bereits vor dem Ableben des Erblassers verstirbt, ist es sinnvoll, einen Ersatzerben zu benennen. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen der Erbe auf sein Erbe verzichtet oder es ausschlägt.

FehlerImmer wieder zu beobachtende und vermeidbare Fehler im Zusammenhang mit Testa-mentsgestaltungen:

t Nichtbeachtung der Formvorschriften beim privatschriftlichen Testament

t Fehlende oder unvollständige Personalien und Adressen von Erben und Vermächtnisnehmern

t Verwendung unklarer oder mehrdeutiger Begriffe wie „Barvermögen“ oder „Ersparnisse“

t Verwechslung von Vor- und Nacherben, Voll- und Schlusserben

t Unvollständige Verfügungen ohne Erbquoten

t Fehlende Ersatzerben

t Nichtberücksichtigung der Liquidität der Erben, insbesondere bei Pflichtteils- anordnungen

t Fehlende Aktualisierung nach Änderung in den Familien- oder Vermögens- verhältnissen

t Fehlende Vermögensübersichten

t Regelung der Bestattungswünsche im Testament

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FormulierungshilfenKonkrete Formulierungsbeispiele finden Sie auf den Seiten 18–21. Ein ganz wichtiger Punkt, der bei Nichtbeachtung immer wieder zu vermeidbarem Ärger und vor allem Zeit-verzögerungen führt, ist die korrekte Bezeichnung des Erben oder Vermächtnisnehmers. Tragen Sie sich mit dem Gedanken, die DGzRS hier einzusetzen, führen Formulierungen wie „Die Seenotretter“ oder aber die Einsetzung einzelner Rettungsstationen zu Pro- blemen: In solchen Fällen ist der Erbe nicht eindeutig bestimmt, zudem stoßen solche Formulierungen bei Nachlassgerichten häufig auf Unkenntnis.

Falls Sie die DGzRS im Testament berücksichtigen möchten, verwenden Sie bitte nur die vollständige, korrekte Anschrift:

Deutsche Gesellschaft zur Rettung SchiffbrüchigerWerderstraße 2, 28199 Bremen

GrabpflegeDie Grabpflege lässt sich bereits zu Lebzeiten regeln. Nehmen Sie dazu am besten Kontakt zu der für Ihr Bundesland zuständigen Treuhandstelle für Dauergrabpflege auf.

HinterlegungsscheinDer Beleg des Amtsgerichts über die amtliche Verwahrung eines Testaments wird Hinterlegungsschein genannt. Er ist sicher aufzubewahren, die Einreichung des Hinter- legungsscheins im Todesfall beschleunigt die Testamentseröffnung meistens erheblich.

InformationsflussManchmal kann es hilfreich sein, sich klarzumachen, wer eigentlich wen im Todesfall benachrichtigt. Nach dem Ableben des Erblassers beginnt folgende Informationskette:

t Die Hinterbliebenen informieren den Arzt, wenn der Tod in der Wohnung eingetre-ten ist. Der Arzt stellt dann den Totenschein aus. Beim Ableben im Krankenhaus, im Heim oder durch Unfall geschieht dies durch das Bestattungsunternehmen.

t Das Bestattungsunternehmen informiert das Standesamt durch Einreichung des Totenscheins.

t Das Standesamt stellt die Sterbeurkunden aus, die die Hinterbliebenen über das Be-stattungsunternehmen erhalten, und informiert das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.

t Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht. Wenn Verwahrangaben vorhanden sind, benachrichtigt sie auch die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde mit der Aufforderung, diese an das zuständige Nachlass- gericht abzuliefern.

t Das zuständige Nachlassgericht eröffnet hinterlegte Testamente von Amts wegen und nicht hinterlegte nach Ablieferung durch die Hinterbliebenen. Es informiert die Erben und Beteiligten.

t Über den vollständigen Testamentswortlaut werden die testamentarischen Erben sowie die gesetzlichen Erben, soweit feststellbar, informiert. Vermächtnisnehmer erhalten nur die sie betreffenden Auszüge des Testaments.

t Das Nachlassgericht informiert das Grundbuchamt, wenn aus dem Testament oder durch Auskunft der Beteiligten davon auszugehen ist, dass Grundstücke oder Eigen-tumswohnungen zum Nachlass gehören. Das Grundbuchamt wendet sich dann an den oder die Erben mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Grundbuchberichti-gung.

t Das Nachlassgericht informiert das zuständige Finanzamt, Abteilung Erbschaft- steuer, durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des eröffneten Testaments.

t Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, Kontrollmeldungen über sämt-liche Konten mit ihrem Wert zum Todestag an das Einkommensteuerfinanzamt zu geben.

Damit diese Informationskette aber erst einmal in Gang gesetzt werden kann, empfiehlt es sich insbesondere dann, wenn keine näheren Angehörigen vorhanden sind, die im Todesfall zu benachrichtigenden Person(en) mit Telefonnummern bei den persönlichen Dingen möglichst am Körper bei sich zu tragen.

LebensversicherungSie haben eine Lebensversicherung abgeschlossen: Dann können Sie einen oder mehrere Bezugsberechtigte für den Todesfall bestimmen. Der so Benannte erhält im Falle des Ablebens die Versicherungssumme und die Überschussanteile. Meistens genügt ein formloser Brief an die Versicherungsgesellschaft zur Benennung oder Änderung eines Bezugsberechtigten. Gründe müssen nicht angegeben werden, der Berechtigte muss nicht einmal davon erfahren oder gar mitwirken.

Bedenken Sie bitte, dass eine Lebensversicherung nicht in das Erbe fällt. Der Bezugsbe-rechtigte hat im Todesfall des Versicherungsnehmers einen eigenen, direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer, ohne Erbe geworden zu sein. Vor allem im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen ist dies nicht ohne Bedeutung. Eine Auszahlung erfolgt in der Regel schnell, meist noch vor einer Erbscheinerteilung für die Erben.

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LegatEin Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet.

MiterbenMiterben sind mehrere Beteiligte an demselben Nachlass, denen jeweils ein Anteil, der Erbteil, zusteht.

NachlassAls Nachlass oder auch Erbschaft wird das gesamte Vermögen des Erblassers bezeichnet, das auf einen oder auf mehrere Erben übergeht.

NachlassgerichtDas Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist immer, und zwar unabhängig vom Umfang des Nachlasses, das örtliche Amtsgericht. Maßgeblich ist dabei der letzte Wohnsitz, nicht der Sterbeort. Vor dem Erbfall ist es Aufgabe des Nachlass- gerichts, ein Testament in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies bezieht sich auf privatschriftliche Testamente ebenso wie auf notariell beurkundete Testamente. Ein privatschriftliches Testament kann der Erblasser persönlich beim Gericht hinterlegen. Für die Hinterlegung ist eine Gebühr in Abhängigkeit vom geschätzten Nachlasswert zu entrichten. Als Quittung stellt das Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein aus.

Bei einem mit einem Ortswechsel verbundenen Umzug des Testierenden ist eine Änderung des Verwahrungsorts nicht notwendig, denn jedes Testament in amtlicher Verwahrung wird beim Zentralen Testamentsregister registriert.

Das Nachlassgericht ist also in jedem Fall der sicherste Aufbewahrungsort für Testamente.

In die Abwicklung eines Nachlasses greift das Gericht von Amts wegen nicht ein. Ausnah-men gibt es nur in den Fällen, wo der Erbe oder sein Aufenthaltsort unbekannt oder die Annahme der Erbschaft unklar ist. Dann kann das Gericht Nachlasssicherungsmaßnah-men veranlassen, um zu vermeiden, dass Nachlasswerte in falsche Hände geraten. Dazu gehört vor allem die Einsetzung eines Nachlasspflegers.

NachlasspflegerNur dann, wenn die Erben unbekannt oder nicht auffindbar sind, setzt das Nachlass- gericht einen Nachlasspfleger ein. Er vertritt die zukünftigen wirtschaftlichen Interessen der Erben und handelt in deren Namen. Seine Aufgaben sind die Sicherung des Nachlass-vermögens gegen unberechtigte Verfügungen, die Verwaltung und der Erhalt des Erbes und die Ermittlung der Erben. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts.

PatientenverfügungMit einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, können Sie Ihren persönlichen Willen dokumentieren, ob lebensverlängernde medizinische Maßnahmen erfolgen sollen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst zu entscheiden.

PflichtteilDer Gesetzgeber räumt Ihnen bei der Testamentsgestaltung weitgehende Freiheiten ein. Allerdings haben Kinder, der Ehepartner und die Eltern immer Anspruch auf zumindest einen Teil des Erbes: Den so genannten Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteil muss spätestens drei Jahre nach Bekanntwerden des Erbfalls geltend gemacht werden.

RechtsformWer sich entschließt, einen gemeinnützigen Verein in einem notariellen Testament zu bedenken, wird vom Notar nach der Rechtsform des Vereins gefragt. Die DGzRS ist kein eingetragener Verein (e. V.), da es im Jahre der Gründung 1865 noch kein Bürgerliches Gesetzbuch gab, mit dem die Rechtsform des eingetragenen Vereins erst eingeführt wurde. Sie ist deshalb auch nicht im Vereinsregister eingetragen. Die DGzRS ist, dem damaligen Sprachgebrauch folgend, ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung.

SchlusserbeSchlusserbe ist derjenige Erbe, der erst als letzter in einer Kette von Erben erbt. In der Regel ist dies im Rahmen eines Berliner Testaments gegeben, wenn Eheleute sich zu-erst gegenseitig als Erben einsetzen und dann ihre Kinder oder aber eine gemeinnützige Organisation als Schlusserben. Der Schlusserbe ist nicht zu verwechseln mit dem Nach- erben bei Vor- und Nacherbschaft.

SeebestattungÜber Fragen einer Seebestattung informiert Sie jedes örtliche Bestattungsinstitut. Es existieren eine Reihe von Seebestattungsreedereien an der Küste, die je nach Wunsch auf der Nord- oder Ostsee, oder aber auch weltweit tätig werden. Eine Seebestattung mit einem unserer Seenotkreuzer ist aus grundsätzlichen Erwägungen leider nicht möglich.

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SteuernDie Testamentsgestaltung kann erhebliche steuerlich relevante Konsequenzen haben. Insbesondere im Ehegatten-Erbrecht und im Falle von Firmenbeteiligungen raten wir unbedingt dazu, sich durch einen Steuerberater, einen Rechtsanwalt oder einen Notar beraten zu lassen. Die DGzRS zahlt bei einer Berücksichtigung im Testament keine Erb-schaftsteuer.

StiftungDas Stiftungsrecht ist ein Spezialthema, dessen Behandlung den vorliegenden Rahmen sprengen würde. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie erwägen, die DGzRS im Rahmen einer Stiftung zu berücksichtigen.

Testament, notariellesDie eher missverständliche offizielle Bezeichnung für ein notarielles Testament ist „öffentliches“ Testament. In der Regel ist damit die mündliche Erklärung vor einem Notar gemeint. Der Notar prüft die Testierfähigkeit und sorgt für unverzügliche amtliche Verwahrung des Testaments. Das notarielle Testament hat darüber hinaus den Vorteil, dass es die Beratung durch eine Fachkraft Ihrer Wahl beinhaltet. Zudem erleichtert ein eröffnetes notarielles Testament die Abwicklung durch die Erben und erspart häufig den Erbschein. Allerdings erhebt der Notar Gebühren für sein Tätigwerden.

Testament, privatschriftlichesBei der Verfassung eines privatschriftlichen, auch „eigenhändigen“ Testaments sind einige wichtige Formvorschriften zu beachten, damit das Testament Gültigkeit besitzt. Die gesamte Urkunde muss vollständig eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nach-namen unterschrieben sein, es muss aus der Überschrift hervorgehen, dass es sich um ein Testament bzw. einen letzten Willen handelt, und es muss mit Ort und Datum ver-sehen sein.

Testament, VerwahrungWelcher Aufbewahrungsort für Ihr Testament sicher ist, hängt sehr von Ihren persön- lichen Umständen ab. Der sicherste Ort ist in jedem Fall das Amtsgericht, die so genannte „amtliche Verwahrung“, auch wenn das mit Gebühren verbunden ist. Nur dort ist zwei-felsfrei sicher gestellt, dass das Testament nach dem Ableben auch tatsächlich eröffnet wird. Nicht hinterlegte Testamente können verloren gehen, nicht aufgefunden, vernich-tet oder gefälscht werden. Beim notariellen Testament sorgt der Notar für die amtliche Hinterlegung, das privatschriftliche Testament können Sie selbst beim Amtsgericht hin-terlegen. Gewarnt werden muss vor der Aufbewahrung eines Testaments im Schließfach einer Bank. Liegt keine Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus vor, benötigt der Erbe für die Öffnung des Faches zu seiner Legitimation gegenüber der Bank genau das im Schließfach befindliche Dokument.

TestamentseröffnungDas Nachlassgericht beraumt von Amts wegen einen Termin zur Testamentseröffnung an, zu dem die Beteiligten in der Regel nicht geladen werden. Bei diesem Termin wird das oder werden die Testament(e) „eröffnet“ und den Beteiligten bekannt gemacht. Dies geschieht durch Übersendung beglaubigter Abschriften. Das Gericht prüft bei der Er-öffnung nicht, ob das Testament den Formvorschriften entspricht oder gültig ist. Gibt es von Seiten der Beteiligten berechtigte Zweifel, müssen diese im Erbscheinverfah-ren geklärt werden. Eine immer noch anzutreffende „Eröffnung“ eines Testaments im Familienkreis ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Jeder, der ein Testament in Besitz hat oder findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich und unbeschädigt an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Gültigkeit von Testamenten zu beurteilen ist allein Auf-gabe des Gerichts, nicht des Besitzers oder der Angehörigen.

TestamentsvollstreckerEine Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser im Testament angeordnet werden. Gründe für das Vorsehen eines Testamentsvollstreckers sind beispielsweise zu erwar-tende Erbstreitigkeiten, ein sehr umfangreicher oder wertvoller Nachlass, oder aber eine voraussichtlich außergewöhnlich lang andauernde Abwicklung.

Ein Testamentsvollstrecker vollzieht den letzten Willen des Erblassers, notfalls auch ge-gen den Widerspruch der Erben. Grundsätzlich kann jeder zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden, also nicht nur ein Jurist. Der mit einer Testamentsvollstreckung ver-bundene Aufwand und die notwendige Kompetenz für dieses Amt sind jedoch nicht zu unterschätzen. Benennen Sie deshalb möglichst nur einen Ihnen persönlich bekannten Testamentsvollstrecker, der jünger ist als Sie, der über die notwendigen menschlichen und fachlichen Qualitäten verfügt und mit dem Sie darüber gesprochen haben. Da Sie nicht unbedingt davon ausgehen können, dass der von Ihnen vorgesehene Testaments-vollstrecker später auch tatsächlich in der Lage sein wird, das Amt anzunehmen, emp-fiehlt sich die Benennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers.

Ein Testamentsvollstrecker hat in jedem Fall Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bereits im Testament selbst geregelt sein sollte. Ein Testamentsvollstrecker ist nicht mit einem Nachlasspfleger zu verwechseln. Letzterer wird vom Nachlassgericht bestimmt, wenn der oder die Erbe(n) unbekannt sind.

TestierfreiheitDer Gesetzgeber bezeichnet mit diesem Begriff das grundsätzliche Recht eines jeden, zu Lebzeiten völlig frei, ohne Grund und in beliebiger Weise (aber entsprechend den Form-vorschriften) über das eigene Vermögen zu bestimmen und von der gesetzlichen Erb- folge abzuweichen.

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VermächtnisWer jemandem etwas vererben möchte, ohne ihn mit der Stellung eines Erben zu belasten (Abwicklung der Erbschaft einschließlich aller Formalitäten, evtl. Übernahme von Schulden), wendet ihm bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis zu. Der durch ein Vermächtnis Begünstigte, der Vermächtnisnehmer, kann vom Erben die Herausgabe des vermachten Gegenstands fordern. Im Testament sollte eine Vermächt-nisanordnung ausdrücklich als solche formuliert werden. Ein Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet.

Vor- und NacherbeWählt ein Erblasser die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft, fällt das Erbe nach dem Ableben des Erblassers zunächst dem Vorerben zu. Erst wenn dieser verstirbt, geht das Erbe an den Nacherben. In solch einem Fall wird der Erblasser also zweimal beerbt, der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser. Steuer-lich jedoch werden beide als Vollerben behandelt, so dass zweimal Erbschaftsteuer fällig wird. Bei solch einer Konstruktion ist in jedem Fall intensive Beratung erforderlich.

VorsorgevollmachtEine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, Ihre Angelegenheiten zu regeln, sollten Sie dazu einmal nicht mehr in der Lage sein.

WiderrufSie können ein Testament oder Teile davon jederzeit frei widerrufen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Dies geschieht entweder dadurch, dass Sie ein neues Testament errichten, in dem Sie sicherheitshalber alle vorhergehenden ausdrücklich für ungültig er-klären. Oder aber Sie beziehen sich auf ein vorhandenes Testament und ändern einzelne Verfügungen, ohne gleich das ganze Testament zu widerrufen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament handelt und ob es sich in amtlicher Verwahrung befindet oder nicht. Gültig ist immer das jüngste, den Formvorschriften entsprechende Testament.

Zentrales TestamentsregisterSeit dem 1. Januar 2012 existiert ein Zentrales Testamentsregister, das von der Bundes-notarkammer verwaltet wird. Damit ist sichergestellt, dass sämtliche in amtlicher Ver-wahrung hinterlegten Testamente im Sterbefall auch tatsächlich bekannt und eröffnet werden.

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“ DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER 33

. . . sicher !

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Die Seenotretter im Testament – warum?

Seit Gründung der DGzRS im Jahre 1865 gibt es einige grundlegende Positionen, die die Arbeit der Seenotretter damals wie heute prägen: Freiwilligkeit, Unabhängigkeit und Finanzierung durch Spenden. Diese Grundsätze sollten Sie kennen, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, die DGzRS in Ihrem Nachlass zu bedenken. Eine testamentarische Ver-fügung zugunsten der Seenotretter bedeutet Unterstützung der Arbeit der Besatzungen unserer Seenotkreuzer und Rettungsboote, sie bedeutet aber ebenso eine Entscheidung für ganz bestimmte Werte, für die die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger steht.

Das EhrenamtUnser Rückgrat – auf See wie an LandEhrenamtliches Engagement führte 1865 zur Gründung unserer Gesellschaft, und noch heute sind der weit überwiegende Teil unserer Rettungsmänner und unsere Rettungs-frauen ehrenamtlich tätig. Das bedeutet, dass Nachtruhe oder Freizeitplanungen keine Rolle mehr spielen, wenn der Notruf kommt. Nicht selten setzen sie ihr eigenes Leben aufs Spiel mit einem einzigen Ziel: Schiffbrüchige zu retten.

Die FreiwilligkeitUnser Grundsatz – beim Einsatz wie bei der FinanzierungKein Rettungsmann kann angesichts der Gefahr für das eigene Leben zum Einsatz befoh-len werden. Die Entscheidung hierüber muss jedem Einzelnen überlassen bleiben, auch wenn sich diese Frage für unsere Besatzungsmitglieder nie gestellt hat. Der Freiwilligkeit auf See entspricht die Freiwilligkeit an Land: Wie der Seenotretter an Bord entscheidet jeder Förderer selbst über seinen „Einsatz“: Ob, wann und in welchem Umfang er die Seenotretter unterstützen möchte, ist seine freie Entscheidung.

Die AufgabeUnsere Selbstverpflichtung – 1865 wie heuteWir haben uns selbst einen Auftrag gegeben: „Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger mit Sitz in Bremen gibt sich die Aufgabe, das Rettungswerk an den deut-schen Küsten der Nord- und Ostsee durchzuführen und zu fördern sowie den Gedanken selbstlosen Einsatzes zur Rettung von Menschenleben aus Seenot und gefährlichen Situa- tionen im nationalen und internationalen Bereich zu pflegen und zu fördern“.

In diesem Auszug aus unserer Satzung sind Auftrag und Verpflichtung der DGzRS auf See und an Land klar definiert. Bestätigt wurde dies durch eine Vereinbarung mit dem Bundesminister für Verkehr aus dem Jahre 1982, in der der DGzRS die Zuständigkeit zur Durchführung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Seenotfall übertragen wurde. Wir erfüllen die damit verbundenen humanitären Aufgaben unabhängig und eigenverant-wortlich.

„ ... MAL GANZ PERSÖNLICH !“

. . . freiwillig

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Der MenschUnser Mittelpunkt – als Schiffbrüchiger wie als SeenotretterBei jedem Wetter sind rund 180 fest angestellte und mehr als 800 ehrenamtlich tätige Rettungsmänner und -frauen rund um die Uhr einsatzbereit. Nicht selten wird ihnen eine Vorbildfunktion zugesprochen. Sie selbst hören es allerdings gar nicht gern, wenn in der Öffentlichkeit von „Helden im Ölzeug“ die Rede ist. Wenn unsere Besatzungen sich in jeder Situation auf ihre Boote und ihre Ausrüstung verlassen, ist dies nicht gleichzu-setzen mit blindem Vertrauen in die Technik. Im Einsatz muss jeder Handgriff sitzen, das hat auch heute noch sehr viel mit guter Seemannschaft und Teamgeist zu tun. Wesent- licher Bestandteil ihrer eigenen Sicherheit ist der Respekt vor der Natur und ihren Kräf-ten. Seenotretter gehen ein hohes Risiko ein, ein Risiko, das jedoch kalkulierbar bleiben muss. Voraussetzung für die erfolgreiche Arbeit auf See ist die selbstlose Bereitschaft der Rettungsmänner zum Einsatz, ihr Mut, ihre Erfahrung, ihre Motivation und ihre Qualifikation. Die Besonderheit des Dienstes an Bord erfordert zudem ein hohes Maß an Kollegialität und Integrität. Viele hundert Menschen verdanken ihnen alljährlich ihr Leben. Seit Gründung des Rettungswerks haben unsere Besatzungen insgesamt weit über 80.000 Menschen aus Seenot gerettet oder aus lebensbedrohender Gefahr befreit. Die Geschichte der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist aber auch ge-prägt vom Schicksal der 45 Rettungsmänner, die ihr Leben im Dienst der Seenotrettung auf See ließen.

Die SchiffeUnser Mittel zum Zweck – Leben retten!Zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben unterhält die DGzRS auf über 50 Stationen eine Rettungsflotte von 60 leistungsfähigen Einheiten. Vom kleinen Seenotrettungsboot bis zum 46 m-Seenotrettungskreuzer. Alle Boote sind mit modernster Technik ausgestat-tet. Dazu zählen medizinische Einrichtungen, Feuerlöschanlagen und – bei den Seenot- rettungskreuzern – das in der Heckwanne mitgeführte Tochterboot. Koordiniert werden sämtliche Rettungsmaßnahmen von der SEENOTLEITUNG BREMEN der DGzRS.

Das GeldUnsere Finanzierung – ohne staatliche ZuschüsseDie gesamte Arbeit des deutschen Seenotrettungswerks wird nur durch freiwillige Zu-wendungen, Spenden und Förderbeiträge finanziert. Die DGzRS beansprucht keinerlei staatlich-öffentliche Zuschüsse und somit keine Zwangsabgaben von Seiten des Steuer-zahlers.

Die UnabhängigkeitUnsere Freiheit – von Ideologien und politischen oder staatlichen Einflüssen Bei der Verwendung der uns anvertrauten Mittel orientieren wir uns ausschließlich an der Rettung von Menschenleben aus Seenot. Unabhängig von politischen Konstellatio-nen und frei von ideologischen Zeitströmungen versehen die Seenotretter ihren Dienst ausschließlich unter der Flagge der Menschlichkeit.

Die TraditionUnsere Gründungsväter – mit Weitsicht im Jahre 1865Tradition und Fortschritt sind bei der DGzRS zwei Pole, die nur zusammen Sinn machen und denen sich das deutsche Seenotrettungswerk verpflichtet fühlt. Die Werte und Prinzipien unserer Gründungsväter im Zusammenspiel mit neuester Technik und zeitge-mäßen Methoden machen die DGzRS zu einem weltweit beachteten Vorbild für einen modernen und leistungsfähigen Seenotrettungsdienst.

Zu unserer Tradition gehört es, dass der Name eines Rettungsmanns, der sein Leben im Einsatz auf See ließ, als Name eines neuen Rettungskreuzers lebendig bleibt. Bernhard Gruben und Theo Fischer sind in der Orkannacht vom 1. auf den 2. Januar 1995 auf See geblieben. Heute sind zwei Seenotrettungskreuzer der 23-m-Klasse nach ihnen benannt.

Einer ähnlichen Tradition folgend tragen andere Seenotrettungskreuzer und Seenot- rettungsboote die Namen von Persönlichkeiten, die durch außerordentlich großzügige Zuwendungen im Rahmen ihres Nachlasses den Bau eines neuen Bootes ermöglichten. Kurt Hoffmann, Hertha Jeep oder Werner Kuntze sind nur einige von ihnen.

Wir möchten Ihnen mit dieser Broschüre jedoch zeigen, wie Sie das deutsche Seenot- rettungswerk im Rahmen einer Nachlassverfügung unterstützen können, ohne gleich ein ganzes Boot zu finanzieren. An erster Stelle steht immer Ihre ganz persönliche Ent-scheidung, wem Sie Ihre Werte zukommen lassen möchten. Wenn Sie dabei nach der Berücksichtigung von Menschen, die Ihnen am Herzen liegen, und neben anderen, unterstützenswerten Organisationen auch an die Seenotretter denken, sind wir Ihnen zu großem Dank verpflichtet.

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Gründe, die Seenotretter im Testament zu bedenken, gibt es viele. Sicherlich gehört dazu der Respekt vor der Einstellung der Männer an Bord, die zum weit überwiegenden Teil als ehrenamtlich Tätige nicht selten ihr eigenes Leben riskieren, um Menschen aus Seenot zu retten.

Dazu gehört aber auch der verantwortungsvolle Umgang mit uns anvertrauten Mitteln. Der Betrieb einer Rettungsflotte von 60 Einheiten erfordert nun einmal administrative Tätigkeiten. Bei der DGzRS können Sie sicher sein, dass diese auf das Allernotwendigste beschränkt bleiben, um Schiffbrüchigen so schnell und effizient wie irgend möglich helfen zu können.

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Einen weiteren Grund möchten wir nicht unerwähnt lassen. Wir kümmern uns vor Ort persönlich um alle notwendigen Nachlassangelegenheiten. Dies ist für uns eine Selbst-verständlichkeit. Wer seine persönlichen Werte den Seenotrettern vermacht, darf als ge-ringste Form der Anerkennung zumindest erwarten, dass seine sehr persönlichen und vertraulichen Dinge mit dem nötigen Respekt behandelt werden.

Nicht zuletzt ist die Tatsache, dass die DGzRS von der Erbschaftsteuerpflicht befreit ist, für viele ein wichtiges Argument.

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Page 22: „ MAL GANZ PERSÖNLICH - Seenotretter...Vorsitzer der DGzRS 6,8-Meter 7,0-Meter 8,5-Meter 9,5-/10,1-Meter 23,1-Meter 27,5-Meter 46-Meter Maßstab 1 : 500 5 m BERND JOCHAM Lindenstraße

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IMPRESSUM

DGzRS – Die SeenotretterWerderstraße 228199 Bremen

Internetwww.seenotretter.de

[email protected]

HerausgeberDeutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Bremen

Gestaltung und SatzLigaturas, Berlin

ProduktionDruckerei Arnold, Großbeeren

FotosTitel, Seite 2/33/34: Thomas SteuerSeite 1/38/39/40/41: DGzRSSeite 6/15/17: FotoliaSeite 8/12: Peter Neumann/ypscollectionSeite 20: Per Kasch

6. Auflage 2015

Sachverstand und Erfahrung – wen spreche ich an?

Ein Gespräch mit der DGzRS kann und darf, darauf weisen wir ausdrücklich hin, eine der aktuellen Rechtsprechung entsprechende und rechtsverbindliche Beratung durch einen Fachanwalt oder Notar nicht ersetzen.

Ihre örtliche Anwalts- und Notarkammer kann Ihnen sicherlich behilflich sein, sofern Sie selbst keinen Anwalt kennen oder sich nicht auf Empfehlungen verlassen möchten.

Die DGzRS verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in Nachlassangelegenheiten und behandelt Ihr Anliegen absolut vertraulich.

Zur Beantwortung weiterer Fragen und für ein individuelles, persönliches Gespräch wenden Sie sich bitte an:

Telefon: 0421 – 53 707 510Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger

Werderstraße 2 • 28199 Bremen

Ulrich C. [email protected]

Andrea [email protected]

Nicolaus [email protected]

Spendenkonto

Sparkasse Bremen

BLZ: 290 501 01 • Konto: 107 2016

BIC: SBREDE22 • IBAN: DE36 2905 0101 0001 0720 16

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