A05 - Kartellrechtliche Compliance · 2016. 5. 30. · A05 - Kartellrechtliche Compliance...

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A05 - Kartellrechtliche Compliance Arbeitspapier: Beispielhaſtes kartellrechtliches Regelwerk („Dos & Don‘ts“) Autoren: Arbeitskreis Kartellrecht und Bundesverband Materialwirtschaſt, Einkauf und Logisk e.V. (BME) 1. Auflage: Mai 2016

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A05 - Kartellrechtliche Compliance

Arbeitspapier: Beispielhaftes kartellrechtliches Regelwerk („Dos & Don‘ts“)

Autoren: Arbeitskreis Kartellrecht und Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME)

1. Auflage: Mai 2016

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Beispiel-Regelwerk I 3

1 Dieses Regelwerk kann nur einen groben, nicht abschließenden Überblick überdiewesentlichenkartellrechtlichenRegelungenvermittelnundistkein Ersatz für die Prüfung eines Einzelfalls. Sprechen Sie sich bei Zweifelsfragen stets mit Ihrem Vorgesetzten oder Ihrer Rechtsabteilung ab und holen Sie fachkundigenRatein.BittehabenSieVerständnisdafür,dassDICOundBME fürdenInhaltdiesesRegelwerkskeineHaftungübernehmenkönnen.2 GrundlagewardasMuster-RegelwerkdesBME.3 Dieses Regelwerk adressiert nicht die sich aus einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung ergebenden Verhaltenspflichten eines Unter- nehmens.

Einer der Eckpunkte effektiver kartellrechtlicherCompliance ist einunternehmensinternesRegel-werk,daseinenÜberblicküberdiewichtigstenkar-tellrechtlichen Regelungen enthält. Zusätzlich zuderDICOLeitlinie„KartellrechtlicheCompliance– Eckpunkte für effektiveCompliance-Programme“hatderArbeitskreisKartellrechtdesDICOdeshalbzusammen mit dem Bundesverband für Materi-alwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) diesesbeispielhafte, notwendigerweise unvollständige1

kartellrechtliche Regelwerk erstellt.2 Es kann als Grundlage für ein eigenes Regelwerk dienen, das auf das kartellrechtliche Risikoprofil des Unter-nehmens zugeschnitten ist und idealerweise beiZweifelsfragen einen unternehmensinternen An-sprechpartner benennt.

Verstöße gegen Kartellrechtsvorschriften könnenschwerwiegende Folgen haben.Neben empfind-lichen Geldbußen gegen das Unternehmen undeiner Schädigung des Unternehmensrufs sowieder Beziehungen zu Geschäftspartnern kommenauch strafrechtlicheSanktionen (z.B. inDeutsch-landbeiSubmissionsbetrug)sowieBerufsverbotefürGeschäftsführer undMitarbeiter in Betracht.Schließlich stehen Schadensersatzansprüche DritterimRaum,wenndieseinfolgeeinesKartellsz.B.überhöhtePreisegezahlthaben.

DasvorliegendeBeispiel-RegelwerkenthältnebenAusführungenzuden„Hard-Core“-VerbotenundbestimmtenvertikalenVerboten– z.B. zurPreis-bindung der zweiten Hand und zum Internetver-trieb–AusführungenzumInformationsaustausch,zum Verhalten bei Verbandstreffen sowie zugrundsätzlichzulässigenKooperationsformenmitWettbewerbern.3

Unternehmen sollten dieses oder vergleichbareRegelwerke gegenüber den Mitarbeitern mög-lichst schriftlich bekanntgeben. Alternativ kön-nendie„Dos&Don’ts“denMitarbeiternauchinleichtzugänglicherForm–z.B. imIntranetsowiedurchAushang– zurVerfügung gestelltwerden.Bei Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland soll-teeinelokaleSprachfassungVerwendungfinden, zumindest eine englischsprachige Version.

Weitere Informationen zur Einrichtung, Ver- besserung und Bewertung von kartellrechtlichen Compliance-ProgrammenfindensichindenDICOLeitlinien. Sie bieten dem geneigten Leser zu-sammen mit diesem Regelwerk praxistaugliche und umsetzbare Orientierung für ausgewählteCompliance-Themen. Mit den Veröffentlichun-gen soll zugleich eine Diskussion zum jeweiligen Themenkreis angestoßen werden mit dem Ziel, daraufaufbauendeinenStandardzuentwickeln,dervonCompliance-Praktikernanerkanntwird.

Senden Sie Ihre Anregungen und Beiträge an [email protected] oder den BME [email protected] Diskussion und bedanken uns für IhrekonstruktiveUnterstützung.

LEITLINIE

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Verhaltensregeln, mit denen Sie Kartellrechtsverstöße vermeiden können

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DOS DON´TSEntscheiden Sie eigenständig über Ihre Preise und die Bestandteile Ihrer Preise.

Treffen Sie mit Wettbewerbern keine Abspra-chen über Verkaufspreise oder Preisbestand-teile,wiez.B.vonIhnengewährtePreisnachläs-se oderRabatte, Boni, Liefermengenoder IhreGewinnspannen sowie von Ihnen zu tragende Kosten(z.B.Produktions-/Transportkosten,Roh-stoffkosten,Zuschläge)odersonstigeGeschäfts-bedingungen.

Entscheiden Sie eigenständig, ob und wie Sie auf eine Ausschreibung reagieren.

Wenn es für Sie technisch oder wirtschaftlichunmöglichist,alleinaneinerAusschreibungteil-zunehmen,dannkönnenSiesichmitzweiodermehr Unternehmen gegebenenfalls gemein-sam für ein Vorhaben bewerben („Bieter- bzw.Arbeitsgemeinschaft“).4 Dies gilt erst recht für Kooperationen von Unternehmen, die aus ver-schiedenen Wirtschaftszweigen stammen undnichtWettbewerbersind.

Stimmen Sie sich nicht mit Wettbewerbern ab, ob Sie im Rahmen einer Ausschreibung ein Angebot abgeben oder was ein von Ihnen ab-gegebenes Angebot beinhaltet („Submissions- absprache“).

Entscheiden Sie eigenständig, welche Kunden/Kundengruppen und welche Märkte Sie belie-fern.

Nehmen Sie bei Entscheidungen über Marke-tingstrategien,Preise,Liefermengenusw.nuraufIhreigenesinternesGeschäftsmodellRücksicht.

Treffen Sie keine Absprachen mit Wettbewer-bern über die Aufteilung von Märkten, indem Siesichz.B.gegenseitigbestimmteGebiete,Kun-den oder Kundengruppen zuweisen („Markt-“oder„Kundenaufteilung“).

Lehnen Sie Angebote eines Wettbewerbers ab, derIhnenvertraulicheInformationen–vorallemzuPreisen,Preisbestandteilen,MärktenundKun-den–zukommenlassenmöchte.

AufInformationen,dieSienichtvonWettbewer-bern,sondernz.B.vonKundenoderLieferantenerhalten, können Sie grundsätzlich zurückgrei-fen.DokumentierenSiedieQuelle(n)dieser In-formationen.

Wenn Sie Informationen an Nicht-Wettbewer-ber weitergeben, die Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse enthalten, erbitten Sie einenvertraulichen Umgangmit diesen sensiblen In-formationen.

Tauschen Sie keine vertraulichen Informatio-nen mit Wettbewerbern aus. Dies gilt insbe-sonderefürPreise,Preissteigerungen,Rabatte/Preisnachlässe, Kunden, Kosten (auch voraus-sichtliche/geschätzteKostenoderKostensteige-rungen), Rohstoffkosten, Zuschläge, Umsätze,Zahlungsbedingungen,Kapazitäten,Absatzmen-gen, Verkaufsbedingungen, Marketingpläneoder andere Strategien. Übermitteln Sie solche Informationen auchnicht einseitig anWettbe-werber.

4 In einem solchen Fall sollten Sie einen unternehmensinternen Vermerk erstellen,derdieUnmöglichkeitbegründetsowieKontaktzuIhrerRechtsab- teilung aufnehmen.

LEITLINIE

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Beispiel-Regelwerk I 5

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DOS DON´TSSprechen Sie in Verbandssitzungen nur über nicht-wettbewerbsrelevante Themen wie veröffentlichte Konjunkturdaten, aktuelleGesetzesvorhaben oder Lobbyaktivitäten. Einrückblickender und anonymisierter Austausch über Geschäftsentwicklungen, der keine Rück-schlüsse auf das individuelle Verhalten der Sit-zungsteilnehmer zulässt, ist in engen Grenzenmöglich. Ein solcher Austausch sollte über den VerbandodereinenunabhängigenDrittenorga-nisiert werden.

Sollte es dennoch in Ihrer Anwesenheit zu Ge-sprächenüberwettbewerblichsensibleThemenkommen, fordern Sie die Anwesenden auf, diese GesprächezubeendenundmachenSiedeutlich,dassSiesichvomInhaltdesGesprächsdistanzie-ren.VerlassenSiedenRaum,fallsdieGesprächenicht unverzüglich beendet werden und doku-mentieren Sie,dassSiesichvondemGesprächdistanziert haben.

Sprechen Sie nicht in oder am Rande von Ver-bandssitzungen über sensible Marktthemen wie Preise, Preiserhöhungen, die Weitergabevon Kostensteigerungen oder Zuschlägen odersonstige vertrauliche kunden- bzw. produktbe-zogeneInformationen.

SchondiebloßeEntgegennahmederartiger In-formationen(z.B.beiVorabendtreffen)kannun-zulässigsein.

Geben Sie bei Wettbewerberkontakten oder Er-hebungen/Befragungen nur solche Daten preis, durchdieWettbewerbernichts über Ihre Unter-nehmensstrategieerfahren(z.B.aggregierte,an-onymisierteoderallgemeineMarktdaten).

Geben Sie bei Benchmarking-Erhebungen oder sonstigen Studien/Befragungen keine Informa-tionen preis, die Ihr Unternehmen erkennen lassenoderdieAufschlussüberIhreUnterneh-mensstrategien geben.

Begrenzen Sie Kontakte zu Wettbewerbern soweitwiemöglich.Die fürden Informationsaus-tausch skizzierten Verhaltensweisen gelten auch, wennSieWettbewerberauf informeller,gesell-schaftlicheroderreinprivaterEbenetreffen.

Nehmen Sie nicht an (offiziellen oder inoffizi-ellen) Treffen oder Gesprächen teil, bei denenIhreWettbewerberunzulässige Gespräche über wettbewerblich sensible Themen führen. Dies giltauchdann,wennSieselbstandenGesprä-chen/Treffennichtaktivteilnehmen.

Entscheiden Sie eigenständig, mit wem Sie Ge-schäftemachen.

Sprechen Sie sich nichtmitWettbewerbernab,einzelneKundenoderLieferantenzuboykottie-ren(„kollektiverBoykott“).

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Beispiel-Regelwerk I 6

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DOS DON´TSSprechen Sie in Bezug auf den Weiterverkauf IhrerProduktedurchDrittenurunverbindliche Empfehlungen für Verkaufspreise und -bedin-gungen aus. Betonen Sie immer, dass die emp-fohlenenVerkaufspreiseund-bedingungennichtverpflichtendsind.

Treffen Sie keine Absprachen mit Ihren Händ-lern über Mindestpreise oder verbindliche Preise(„PreisbindungzweiterHand“).ÜbenSiekeinen DruckaufHändlerausundbietenSiekei-nen wirtschaftlichen Anreiz dafür an, dass die HändlerdenEmpfehlungenfolgen.

Stellen Sie nur diskriminierungsfreie und objek-tive Qualitätsanforderungen an den Internet-vertrieb.

Verbieten Sie Ihren Händlern nicht pauschal denVertriebüberdas Internet– insbesondereOnlineplattformen, Nutzung von Preissuchma-schinenoderdieVerwendungIhrerMarkeoderIhresLogosimInternet.

Vereinbaren Sie absatzfördernde Maßnahmen mitHändlernnur,solangeSiestationärenHandelund Internetvertrieb gleich behandeln.

Unterscheiden Sie bei absatzfördernden Maß-nahmen, die Siemit Ihren Händlern vereinba-ren, nicht nach Vertriebsformen.

Privilegieren Sie nicht ohne ersichtlichen Grund den stationären Handel gegenüber dem Inter-netvertrieb, beispielsweise durch Rabattsyste-me(„Doppelpreissysteme“).

Wenn Sie mit Abnehmern Vereinbarungen über Gebiets- oder Kundenbeschränkungen oder Exklusivität treffen,schaltenSie IhreRechtsab-teilung oder externe Rechtsberatung für die Ver-tragsgestaltung ein.

Schließen Sie mit Abnehmern keine Vereinba-rungen über Kunden- oder Gebietsbeschrän-kungen oder Exklusivität ab, ohne diese Ver-einbarung vorab durch Rechtsabteilung oder externe Rechtsberatung kartellrechtlich geprüft zu haben.

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DICO–DeutschesInstitutfürCompliancee.V.Chausseestraß[email protected]

Über DICO:

DICO – Deutsches Institut für Compliance e.V.wurdeimNovember2012inBerlinaufBetreibenführender Compliance-Praktiker und -Expertengegründet und hat als gemeinnütziger Verein Mitglieder aus allen Branchen in Deutschland, darunter namhafte DAX-Unternehmen, Wirt-schaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften,sowie aus derWissenschaft. DICO versteht sichals unabhängiges interdisziplinäres NetzwerkfürdenAustausch zwischenWirtschaft,Wissen-schaft,PolitikundVerwaltungund sieht sichalszentrales Forum für die konsequente und praxis-bezogeneFörderungundWeiterentwicklungvonComplianceinDeutschland.

DICO fördert Compliance in Deutschland, defi-niert in diesem Bereich Mindeststandards, begleitet Gesetzgebungsvorhaben und unter- stützt zugleich die praktische Compliance- ArbeitinprivatenundöffentlichenUnternehmen, fördert Aus- und Weiterbildung und entwickeltQualitäts-sowieVerfahrensstandards.

Über den BME:

Der Bundesverband Materialwirtschaft, EinkaufundLogistike.V.(BME)hatsichseitseinerGrün-dungimJahr1954alsFachverbandfürEinkäuferundLogistikerinDeutschlandetabliert.DerBMEblickt auf eine über 60 Jahre lange Geschichtezurück,inderseineMitgliedszahlaufüber9.000Mitglieder angewachsen ist - vonder Einzelper-son bis zum Großunternehmen. Das Volumen der von den Mitgliedern eingekauften Waren undDienstleistungenbeträgt jährlich rund1,25Billi-onen Euro.

ZudenZielendesBMEgehörenderTransfervonKnow-howdurcheinenständigenErfahrungsaus-tausch, die Aus- undWeiterbildung von qualifi-ziertemPersonalunddiewissenschaftlicheArbeitanneuenMethoden,VerfahrenundTechniken.

DerBMEalsgrößterEinkäuferverbandinEuropahatbereits2006/2007mitderBMEComplianceInitiative einen internationalen und branchen-übergreifenden Mindeststandard geschaffen.UnserAnsinnenistes,SiemitderCompliance-In-itiativebeimAufbauundderWeiterentwicklungeiner entsprechenden Unternehmenskultur –branchenübergreifend und international zu un-terstützen.

BundesverbandMaterialwirtschaft, EinkaufundLogistike.V.(BME)Bolongarostraße 82 [email protected]