ab 100m Flughöhe sind Multicopter verboten/ andere ... · Im Abstand von weniger als 100m von und...

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Im Abstand von weniger als 100m von und über: Menschenansammlungen (ab 12 Personen) Einsatzorten der Polizei und Rettungskräfte Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen 5 Krankenhäusern Verfassungsorgane, Bundes- oder Landesbehörden 5 Liegenschaften der Polizei/anderer Sicherheitsbehörden 5 Justizvollzugsanstalten 5 Einrichtungen des Maßregelvollzugs 5 militärische Anlagen 5 mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen Industrieanlagen 5 Energiekraftwerken 5 Einrichtungen zur Energieverteilung 5 Sitze internationaler Organisationen (z.Bsp. UNO) 5 Diplomatische Einrichtungen (Botschaft, Konsulat) 5 S4- Labore 5 In/über: Kontrollzonen von Flugplätzen, es sei denn die Flughöhe übersteigt nicht 50m Wohngrundstücken, wenn Startmasse des Geräts > 0,25 kg oder das Gerät über eine Kamera verfügt und Eigentümer nicht zugestimmt hat Naturschutzgebieten/ Nationalparks/ Vogelschutzgebieten/ FFH-Gebieten ab 100m Flughöhe sind Multicopter verboten/ andere unbemannten Luftfahrtgeräte dürfen nur fliegen, wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis oder eine Pilotenlizenz hat 1 Drohnen und Flugmodelle dürfen nur in Sichtweite betrieben werden 1 - Kennzeichnungspflicht 3 Drohne/Flug- modell ab 250g: Auf dem zugelassenen Modellfluggelände gilt: Der Flugbetrieb bleibt mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht von den Neuregelungen unberührt Drohne/Flug- modell ab 2kg: Drohne/Flug- modell ab 5kg: - Kenntnisnachweis 4 - Erlaubnispflicht 5 - Erlaubnispflicht, wenn Betrieb näher als 1,5km zum nächsten Flug- platz oder mit Verbren- nungsmotor in weniger als 1,5 km zur nächsten Wohnbebauung erfolgt - Kennzeichnungs- pflicht - Kennzeichnungspflicht - Erlaubnispflicht, wenn Betrieb näher als 1,5km zum nächsten Flug- platz oder mit Verbren- nungsmotor in weniger als 1,5 km zur nächsten Wohnbebauung erfolgt - Kenntnis- nachweis 1 Ausnahmen können von der Landesluftfahrtbehörde zugelassen werden. 2 Ab 250g muss der Steuerer an sichtbarer Stelle seinen Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen. 3 Ab 2kg müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden; eine Pilotenlizenz steht einem Kenntnisnachweis gleich. 4 Ab 5kg wird eine spezielle Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt. 5 Das Verbot gilt nicht, wenn die zuständige Stelle/der Anlagenbetreiber zugestimmt hat. ab 100 m Flughöhe sind Multicopter verboten/ andere unbemannten Luftfahrt- geräte dürfen nur fliegen, wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis hat 1 Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) und Flugmodelle dürfen nur in Sicht- weite betrieben werden 1 2 3 4 1 3 2 3 2 - Flugbetrieb bei Nacht ist erlaubnis- pflichtig - Flugbetrieb bei Nacht ist erlaubnispflichtig - Flugbetrieb bei Nacht ist erlaubnispflichtig

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Im Abstand von weniger als 100m von und über:

Menschenansammlungen (ab 12 Personen)

Einsatzorten der Polizei und Rettungskräfte

Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen5

Krankenhäusern

Verfassungsorgane, Bundes- oder Landesbehörden5

Liegenschaften der Polizei/anderer Sicherheitsbehörden5

Justizvollzugsanstalten5

Einrichtungen des Maßregelvollzugs5

militärische Anlagen5

mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehrim Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen

Industrieanlagen5

Energiekraftwerken5

Einrichtungen zur Energieverteilung5

Sitze internationaler Organisationen (z.Bsp. UNO) 5

Diplomatische Einrichtungen (Botschaft, Konsulat) 5

S4- Labore5

In/über:

Kontrollzonen von Flugplätzen, es sei denn die Flughöheübersteigt nicht 50m

Wohngrundstücken, wenn Startmasse des Geräts > 0,25 kg oderdas Gerät über eine Kamera verfügt und Eigentümer nichtzugestimmt hat

Naturschutzgebieten/ Nationalparks/ Vogelschutzgebieten/FFH-Gebieten

ab 100m Flughöhe sind Multicopter verboten/ andere unbemannten Luftfahrtgeräte dürfen nurfliegen, wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis oder eine Pilotenlizenz hat 1

Drohnen und Flugmodelle dürfen nur in Sichtweite betrieben werden 1

- Kennzeichnungspflicht3

Drohne/Flug-modell ab 250g:

Auf dem zugelassenenModellfluggelände gilt:

Der Flugbetrieb bleibt mitAusnahme derKennzeichnungspflicht vonden Neuregelungen unberührt

Drohne/Flug-modell ab 2kg:

Drohne/Flug-modell ab 5kg:

- Kenntnisnachweis4- Erlaubnispflicht5

- Erlaubnispflicht, wenn Betrieb näher als 1,5km zum nächsten Flug- platz oder mit Verbren- nungsmotor in weniger als 1,5 km zur nächsten Wohnbebauung erfolgt

- Kennzeichnungs- pflicht

- Kennzeichnungspflicht

- Erlaubnispflicht, wenn Betrieb näher als 1,5km zum nächsten Flug- platz oder mit Verbren- nungsmotor in weniger als 1,5 km zur nächsten Wohnbebauung erfolgt

- Kenntnis- nachweis

1 Ausnahmen können von der Landesluftfahrtbehörde zugelassen werden.2Ab 250g muss der Steuerer an sichtbarer Stelle seinen Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftungan dem Fluggerät anbringen.3Ab 2kg müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden; eine Pilotenlizenz steht einem Kenntnisnachweis gleich.4Ab 5kg wird eine spezielle Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt.

5Das Verbot gilt nicht, wenn die zuständige Stelle/der Anlagenbetreiber zugestimmt hat.

ab 100 m Flughöhe sind Multicopter verboten/ andere unbemannten Luftfahrt-geräte dürfen nur fliegen, wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis hat1

Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) und Flugmodelle dürfen nur in Sicht-weite betrieben werden1

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- Flugbetrieb bei Nacht ist erlaubnis- pflichtig- Flugbetrieb bei Nacht ist

erlaubnispflichtig

- Flugbetrieb bei Nacht ist erlaubnispflichtig

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Achtung: eine Flugverkehrskontroll- freigabe ist ggf. erforderlich!