Abrechnungshinweise der KV Sachsen · 2020. 1. 20. · 2.4 Vereinbarung gemäß § 73a SGB V über...

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Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Austauschseiten Stand 01.07.2016

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Deckblatt, Vorwort 1 Deckblatt, Vorwort 1

Gesamt-Inhaltsverzeichnis Seiten 1-2 1 Gesamt-Inhaltsverzeichnis

Seiten 1-2 1

1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1.2 Seiten 1-2 1 1.2 Seiten 1-2 1

2. Teil Regionale Vereinbarungen Inhaltsverzeichnis S. 1-2 1 Inhaltsverzeichnis S. 1-2 1

2.4 Seiten 1-4 2 2.4 Seiten 1-4 2

2.12 Seiten 5-8 2 2.12 Seiten 5-8 2

2.20 Seiten 1-2 1 2.20 Seiten 1-6 3

2.24 Seiten 1-2 1 2.24 Seiten 1-6 3

2.28 Seiten 3-4 1 2.28 Seiten 3-4 1

--- --- 2.29 Seiten 9-12 2

3. Teil Vorstandsbeschlüsse --- --- --- ---

4. Teil Beschlüsse und Feststellungen

--- --- --- ---

5. Teil Sonstiges

5.1 Seiten 1-10 5 5.1 Seiten 1-10 5

5.3 Seiten 1-14 7 5.3 Seiten 1-14 7

SUMMEN: 23 29

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Abrechnungshinweise der KV Sachsen

Stand 01.07.2016

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Vorwort

Vorwort / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft „Abrechnungshinweise der KV Sachsen“, Stand 01.07.2011, sowie alle seitdem gelieferten Austauschseiten vollständig.

Wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind grau unterlegt, bei komplett neuen Sachverhalten ist in der Regel nur die Überschrift grau unterlegt.

Die enthaltenen Abrechnungsbestimmungen unterliegen ständigen Änderungen.

Die jeweils aktuellste Fassung der Abrechnungshinweise ist auf der Internetseite der KV Sachsen (www.kvsachsen.de) unter > Mitglieder > Abrechnung > Abrechnungsgrundlagen unter „Dokumente“ am rechten Rand als Datei im *.pdf-Format zu finden. Gesamtausgabe als Beilage zu den KVS-Mitteilungen 02/2016 Austauschseiten, Stand 01.04.2016 Austauschseiten, Stand 01.07.2016

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 1

Inhaltsverzeichnis

1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1.1 Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln 1.2 Zuzahlungen, Kennzeichnung von Leistungen

der künstlichen Befruchtung 1.3 A-B-C-Kennzeichnung zur Überweisungssteuerung,

Terminvermittlung, Förderung der Behandlung von Neupatienten

2. Teil Regionale Vereinbarungen 2.1 Diabetes-Vorsorge und -Diagnostik 2.2 Diabetes-Vereinbarung Sachsen

mit den sächsischen Primär- und Ersatzkassen 2.3 Strukturvertrag gemäß § 73a SGB V zur

Versorgung der Versicherten mit Diabetischem Fußsyndrom im Freistaat Sachsen (DFS Sachsen) mit der AOK PLUS

2.4 Vereinbarung gemäß § 73a SGB V über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung)

2.5 Sozialpsychiatrie-Vereinbarung 2.6 Vereinbarungen zur Abgeltung von Sachkosten 2.7 Durchführungsvereinbarung über die Kostenerstattung

nach § 22 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) im vertragsärztlichen Bereich

2.8 Verträge Rehabilitation / Sekundärprävention 2.9 Hautkrebsvorsorge-Vereinbarungen 2.10 Homöopathie-Vereinbarungen 2.11 Hinweise zur Abrechnung von Leistungen des ambulanten Operierens 2.12 Impfvereinbarungen 2.13 Kennzeichnungen von Praxisbesonderheiten 2.14 Wegepauschalen, Strukturpauschale für Dienststunden

im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst 2.15 Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung 2.16 Verträge zur Durchführung von

strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) 2.17 Vereinbarung zur … Umsetzung des Vertrages zur qualitäts-

gesicherten besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Versicherten mit Osteoporose im Freistaat Sachsen (OsteoporosePLUS Sachsen) mit der AOK PLUS

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Inhaltsverzeichnis

2 Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

2.18 Verträge über die Durchführung

zusätzlicher (Früherkennungs-) Untersuchungen für Kinder und Jugendliche

2.19 Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach § 11 (6) SGB V) mit der AOK PLUS

2.20 Vereinbarungen zur Verringerung der Anzahl bzw. zur Vermeidung von Frühgeburten

2.21 Verträge zur Verbesserung der ambulanten Versorgung in Pflegeeinrichtungen

2.22 Strukturvertrag gemäß § 73a SGB V zur interdisziplinären Versorgung von Versicherten mit psychischen Erkrankungen im Freistaat Sachsen (PsycheAktiv Sachsen) mit der AOK PLUS

2.23 Vertrag zur qualitätsgesicherten ambulanten Versorgung von Versicherten mit ausgewählten rheumatischen Erkrankungen im Freistaat Sachsen als besondere Versorgung gemäß § 140a SGB V (RheumaAktiv Sachsen) mit der AOK PLUS

2.24 Vertrag zu einem Modellvorhaben nach § 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN)

2.25 Vereinbarung zur Förderung der Qualität der Nachsorge bei ambulanten Katarakt-Operationen mit der AOK PLUS

2.26 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung)

2.27 Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

2.28 Förderung ausgewählter Leistungen 2.29 Verträge zur Verbesserung der medizinischen Versorgung 2.99 Sonstiges

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1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen

1. Teil – 1.2 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 1

1.2 Zuzahlungen, Kennzeichnung von Leistungen der künstlichen Befruchtung, ab 01.07.05

Gemäß § 27a (3) SGB V ist vor Beginn der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 % der damit genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versi-cherten durchgeführt werden. Ein Eigenanteil von 50 % ist vom Versicherten zu tragen.*

Einzelheiten zur Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen zur künstlichen Be-fruchtung (wie z. B. Anzahl der Versuche, Altersgrenzen, Behandlungsplan) sind den „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

Die gemäß Behandlungsplan erbrachten Leistungen müssen im direkten Zusammen-hang mit der künstlichen Befruchtung stehen und sind durch alle in die Behandlung eingebundenen Ärzte entspr. zu kennzeichnen. Sie werden mit dem 50%igen Wert vergütet. Der verbleibende Anteil von 50 % ist dem Versicherten in Rechnung zu stellen.

Gemäß der Empfehlung des Bewertungsausschusses zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V (im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Weiter-entwicklung der humangenetischen Leistungen, jeweils mit Wirkung zum 1. Juli 2016) handelt es sich dabei um folgende Leistungen:

mit „X“ gekennzeichnete Gebührenordnungspositionen des EBM (Wert 50 % - Zuzahlung)

Maßnahmen nach:

10.1 Insemination im Spontanzyklus 10.4 Intratubarer-Gameten-Transfer

10.2 Insemination nach horm. Stimulation

10.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

10.3 IVF mit Embryotransfer

01510X 08510X 01511X 08530X 01512X 08531X 08540X 02100X 08541X 02341X 08542X 08550X 05310X 08551X 05330X 08552X 05340X 08560X 05341X 08561X 05350X 08570X

08571X

08572X

08573X

08574X

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1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen

2 1. Teil – 1.2 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

mit „X“ gekennzeichnete Gebührenordnungspositionen des EBM (Wert 50 % - Zuzahlung)

Maßnahmen nach: 10.1 Insemination im Spontanzyklus 10.4 Intratubarer-Gameten-Transfer

10.2 Insemination nach horm. Stimulation 10.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

10.3 IVF mit Embryotransfer

11301X 11430X 11302X 11431X 11311X 11432X 11312X 11433X 11320X 11434X 11321X 11440X 11322X 11441X 11330X 11442X 11331X 11443X 11332X 11333X 31272X 11334X 31503X 11351X 31600X 11352X 31608X 11354X 31609X 11360X 31822X 11361X 11370X 32354X 11371X 32356X 11372X 32357X 11380X 32575X 11390X 32576X 11391X 32614X 11395X 32618X 11396X 32660X 11400X 32781X 11401X 11403X 33043X 11404X 33044X 11410X 33090X 11411X 11412X 36272X 11420X 36503X 11421X 36822X 11422X

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

_____________________________________________________________________________________________________ 2. Teil, Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 1

2. Teil Regionale Vereinbarungen

2.1 Diabetes-Vorsorge und -Diagnostik 2.2 Diabetes-Vereinbarung Sachsen

mit den sächsischen Primär- und Ersatzkassen 2.3 Strukturvertrag gemäß § 73a SGB V zur

Versorgung der Versicherten mit Diabetischem Fußsyndrom im Freistaat Sachsen (DFS Sachsen) mit der AOK PLUS

2.4 Vereinbarung gemäß § 73a SGB V über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung)

2.5 Sozialpsychiatrie-Vereinbarung 2.6 Vereinbarungen zur Abgeltung von Sachkosten 2.7 Durchführungsvereinbarung über die Kostenerstattung

nach § 22 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) im vertragsärztlichen Bereich

2.8 Verträge Rehabilitation / Sekundärprävention 2.9 Hautkrebsvorsorge-Vereinbarungen 2.10 Homöopathie-Vereinbarungen 2.11 Hinweise zur Abrechnung von Leistungen

des ambulanten Operierens 2.12 Impfvereinbarungen 2.13 Kennzeichnungen von Praxisbesonderheiten 2.14 Wegepauschalen, Strukturpauschale für Dienststunden

im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst 2.15 Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung 2.16 Verträge zur Durchführung von

strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) 2.17 Vereinbarung zur … Umsetzung des Vertrages zur qualitäts-

gesicherten besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Versicherten mit Osteoporose im Freistaat Sachsen (OsteoporosePLUS Sachsen) mit der AOK PLUS

2.18 Verträge über die Durchführung zusätzlicher (Früherkennungs-) Untersuchungen für Kinder und Jugendliche

2.19 Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach § 11 (6) SGB V) mit der AOK PLUS

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2 2. Teil, Inhaltsverzeichnis / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

2.20 Vereinbarungen zur Verringerung der Anzahl bzw. zur Vermeidung

von Frühgeburten 2.21 Verträge zur Verbesserung der ambulanten Versorgung

in Pflegeeinrichtungen 2.22 Strukturvertrag gemäß § 73a SGB V zur

interdisziplinären Versorgung von Versicherten mit psychischen Erkrankungen im Freistaat Sachsen (PsycheAktiv Sachsen) mit der AOK PLUS

2.23 Vertrag zur qualitätsgesicherten ambulanten Versorgung von Versicherten mit ausgewählten rheumatischen Erkrankungen im Freistaat Sachsen als besondere Versorgung gemäß § 140a SGB V (RheumaAktiv Sachsen) mit der AOK PLUS

2.24 Vertrag zu einem Modellvorhaben nach § 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN)

2.25 Vereinbarung zur Förderung der Qualität der Nachsorge bei ambulanten Katarakt-Operationen mit der AOK PLUS

2.26 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung)

2.27 Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Landesregelung Komplexleistung)

2.28 Förderung ausgewählter Leistungen 2.29 Verträge zur Verbesserung der medizinischen Versorgung 2.99 Sonstiges

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.4 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 1

2.4 Vereinbarung gemäß § 73a SGB V über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung), ab 01.04.2016

Ziel der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten vorrangig in der vertragsärztlichen Versorgung.

Die diagnostische und therapeutische Versorgung von Krebskranken im Sinne dieser Vereinbarung kann nur von solchen Vertragsärzten übernommen werden, die nicht nur die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführen, sondern die Gesamt-behandlung entsprechend einer einheitlichen Therapie unabhängig von notwendigen Überweisungen leiten und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertrags-ärzten koordinieren. Ein in dieser Weise an der Vereinbarung teilnehmender Arzt wird im Folgenden als „onkologisch verantwortlicher Arzt“ bezeichnet.

Durch die besonderen Anforderungen an die ambulante Behandlung krebskranker Patienten nach diesem Vertrag bestehen für den onkologisch verantwortlichen Arzt erhöhte zeitliche, fachliche, strukturelle und personelle Anforderungen, insbesondere auch im Bereich der Sicherung und Steigerung der Qualität bei der Behandlung krebskranker Patienten. Diesem Umstand wird durch die Zahlung der zusätzlichen Vergütung nach dieser Vereinbarung Rechnung getragen.

Die abgestufte, flächendeckende ambulante Versorgung von onkologischen Patienten erfolgt im Rahmen eines Versorgungskonzeptes auf zwei Versorgungsebenen. Diese Versorgungsstruktur und deren Leistungen zur flächendeckenden onkologischen Versorgung sind in den §§ 2 und 3 detailliert beschrieben.

Berechtigt zur Teilnahme an dieser Vereinbarung sind: a) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte, b) i. R. der vertragsärztlichen Versorgung in zugelassenen MVZ tätige angestellte Ärzte, c) bei Vertragsärzten nach § 95 (9) und (9a) SGB V angestellte Ärzte, d) angestellte Ärzte in Einrichtungen nach § 311 (2) SGB V, e) im Ausnahmefall (gemäß § 4): nach § 31 Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte. Weitere Teilnahmevoraussetzungen für die Versorgungsebenen 1 und 2 sind im § 4 detailliert beschrieben, u. a. Nachweise von Patientenzahlen während der Teilnahme. Bei Antragsstellung und während der Teilnahme an dieser Vereinbarung sind durch den onkologisch verantwortlichen Arzt weitere Voraussetzungen gemäß § 5 zu erfüllen.

Die Teilnahme an dieser Vereinbarung erfordert einen schriftlichen Antrag an die KV Sachsen - zur Prüfung durch die Onkologiekommission - unter Angabe der Versorgungs-ebene und ggf. unter Angabe des Organgebietes, wofür der Arzt die Teilnahme beantragt. Weitere Details zum Teilnahmeantrag und zur Antragsprüfung sind im § 6 aufgeführt.

Der onkologisch verantwortliche Arzt erhält während seiner Teilnahme an dieser Vereinbarung für seine Leistungen eine zusätzliche außerbudgetäre Vergütung gemäß Anlage 1 der Vereinbarung bzw. wie im Folgenden beschrieben. Teilnehmer, die berechtigt sind Leistungen der Versorgungsebene 2 abzurechnen, sind berechtigt, auch Leistungen der Versorgungsebene 1 abzurechnen.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2 2. Teil – 2.4 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Abr.-Nr. Leistungsbeschreibung Vergü-tung (€)

Leistungen der Versorgungsebene 1 96500 Behandlung florider Hämoblastosen

- einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig sowie - im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 96501, 96503 und 96505.

15,96

96501 Behandlung solider Tumore unter tumorspezifischer Therapie - einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig sowie - im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 96500, 96503 und 96505, - und nur unter Angabe einer der folgenden Therapieformen

(FK 5002 oder 5009): Therapieform Kürzel Endokrine Therapie ET Bisphosponattherapie sowie Antikörpertherapie BIS bei Knochenmetastasen Interferontherapie INF Interleukintherapie IL Parenterale Therapie bei Tumorkachexie PAR (keine enterale Zusatznahrung) Betreuung bei Radatio RAD Tumorschmerztherapie WHO III WHOIII Transfusionspflichtige Tumoranämie TRA Planung/ perioperative Versorgung bei Tumor-OP OP Aktive Überwachung bei florider Tumorerkrankung AÜ (längstens 5 Jahre nach Beginn der Erkrankung oder nach Beendigung der letzten antineoplastischen Tumortherapie, unter entspr. Angabe von Quartal/Jahr) Intrakavitäre Chemotherapie ICT

15,96

96502 Intrakavitäre zytostatische Tumortherapie - einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig sowie - im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 96503, 96505 und 96509 und - nur unter Angabe des verwendeten Medikaments1) (FK 5002 o. 5009).

21,10

96507 Onkologisch indizierte Bisphosphonatinfusions- bzw. –injektionstherapie - einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig sowie - im Behandlungsfall nicht neben der Nr. 96508.

10,81

96508 Onkologisch indizierte Bisphosphonatinfusionstherapie ab 2 Stunden - einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig sowie - im Behandlungsfall nicht neben der Nr. 96507, - nur bei Anwendung von Chlodron- oder Pamidronsäure, - von Fachärzten für Urologie off label use,

unter Angabe „Kiefernekrosen“ (FK 5002 oder 5009).

26,77

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.4 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 3

Die Kostenpauschalen (Abr.-Nrn.) können nur von einem onkologisch verantwortlichen Arzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Behandlung eingebunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Abweichend davon können die Nrn. 96500, 96501, 96502 bei Vorliegen voneinander un-abhängiger Tumorerkrankungen mehrfach abgerechnet werden, sofern die behandelnden Ärzte nicht der gleichen Facharztgruppe gemäß EBM-Kapitel bzw. bei Fachärzten für Innere Medizin dem gleichen EBM-Abschnitt des Schwerpunktes angehören. Abr.-Nr. Leistungsbeschreibung Vergü-

tung (€)

Leistungen der Versorgungsebene 2 96503 Subkutane, intravasale und intramuskuläre zytostatische

Tumortherapie - einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig sowie - im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 96500, 96501, 96502, 96505

und 96509 und - nur unter Angabe des verwendeten Medikaments1) (FK 5002 o. 5009)

168,84

96504 Behandlung einer laboratoriumsmedizinisch oder genetisch oder histologisch/zytologisch gesicherten, primär hämatologischen und/oder onkologischen und/oder immunologischen System-erkrankung (entspr. Leistungslegende der GOP 13500 EBM) und/oder bei intensiver, aplasieinduzierender und/oder toxizitätsadaptierten antiproliferativen Behandlung (entspr. Leistungslegende der GOP 13502 EBM) - einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig bzw. - zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig bei Behandlung einer

laboratoriumsmedizinisch oder histo-/zytologisch gesicherten, primär hämatologischen und/oder onkologischen und/oder immunologischen Systemerkrankung und bei intensiver, aplasieinduzierender und/oder toxizitätsadaptierten antiproliferativen Behandlung,

- nur von onkologisch tätigen Fachärzten (FÄ) für Frauenheil-kunde und Geburtshilfe, FÄ für Urologie und FÄ gemäß § 4 Pkt. 3a (5).

15,96

96505 Orale zytostatische Chemotherapie (inkl. Therapie mit Androgenbiosynthesehemmern und Androgensignalweginhibitoren für die Indikation des kastrationsresistenten metastasierten Prostatakarzinoms) - einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig sowie - im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 96500, 96501, 96502, 96503

und 96509 und - nur unter Angabe des verwendeten Medikaments2) (FK 5002 o. 5009).

63,31

96506 Gabe von Bluttransfusionen oder Apheresethrombozytenkonzentraten - einmal je Behandlungstag berechnungsfähig

42,21

96506A Gabe von Poolthrombozytenkonzentraten - einmal je Behandlungstag berechnungsfähig

61,77

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

4 2. Teil – 2.4 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Abr.-Nr. Leistungsbeschreibung Vergü-

tung (€)

Leistungen der Versorgungsebene 2 96509 Palliativversorgung von Tumorpatienten

• Durchführung eines palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung,

• Umfassende Behandlung zur Systemkontrolle und -behandlung, • psychosoziale Stabilisierung unter Einbeziehung der

Angehörigen. - einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig sowie - im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 96502, 96503 und 96505, - bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss

einer systemischen Chemotherapie oder Strahlentherapie bzw. nach erfolgter Operation eines Patienten ohne Heilungschance.

168,84

1) Das verwendete Medikament muss in der Liste parenteraler antineoplastischer Wirkstoffe enthalten sein, Ausnahme: BCG. 2) Das verwendete Medikament muss in der Liste oraler antineoplastischer Wirkstoffe enthalten sein, Ausnahmen: T-rezeptpflichtige Substanzen, Abiraterone u. Enzalutamid. Anmerkung: Die Wirkstoffliste wurde zur Vereinfachung zur Überführung neuer Substanzen dem ATC- Code L01 zugeordnet. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden durch die KV Sachsen zukünftig 2 L01-Listen mit quartalsweiser Aktualisierung geführt, und zwar jeweils eine für die parenteralen und eine für die oralen Zytostatika. Neuaufnahmen in die Wirkstoffliste können von der Onkologiekommission vorgenommen werden, sofern es sich hierbei um Wirkstoffe der ATC-Gruppe L01 handelt. Sofern Wirk-stoffe außerhalb der ATC-Gruppe L01 aufgenommen werden sollen, erfolgt hierzu eine Abstimmung nach § 11 Nr. 2f. Bei Neueinstellungen und Umstellungen sollen vorrangig Biosimilars verordnet werden. Abweichungen sind nachvollziehbar und patientenindividuell zu dokumentieren.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 5

2.12.2 Zusatzvereinbarungen - Satzungsleistungen zur „Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen“, ab 01.01.2016

Vereinbarung über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit … - AOK PLUS: Anlage A1, gültig ab 01.01.2016 - Ersatzkassen: Anlage A2, gültig ab 01.01.2016 - BARMER GEK: Anlage A2a, gültig ab 01.01.2016 - Kaufmännische Krankenkasse - KKH: Anlage A2b, ab 01.01.2016 - Techniker Krankenkasse (TK): Anlage A2c, gültig ab 01.01.2016 - IKK classic: Anlage A3, gültig ab 01.01.2016 - Polizeiverwaltungsamt (PVA): Anlage A4, gültig ab 01.04.2016 (1. Nachtrag) - Knappschaft: Anlage A5, gültig ab 01.01.2016

Zusatzvereinbarungen nach § 20i (2) SGB V mit der BIG direkt gesund, der pronova BKK und der Knappschaft

In Ergänzung der ab 01.01.2016 geltenden „Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen“ vergüten die genannten Krankenkassen/Kostenträger auf der Grundlage der öffentlichen Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) - wie nachfolgend aufgeführt - zusätzliche Schutzimpfungen als Satzungsleistungen gemäß § 20i (2) SGB V.

Impfung gegen Kostenträger Abrechnungs- bestimmung(en)

Abrech-nungs-Nr.

Wert

Frühsommer-meningo-Enzephalitis (FSME)

- IKK classic - PVA/KVS

- für alle Versicherten bzw. Heilfürsorgeberechtigten ohne Alterseinschränkung und ohne geographische Eingrenzung/Beschränkung auf FSME-Risikogebiete

89102S 6,39 €

Hepatitis A

- AOK PLUS - IKK classic - Ersatzkassen

- Standardimpfung für Kinder, Jugendliche und seronegative Erwachsene1)

89105S 6,39 €

- PVA/KVS - für alle seronegativen Heilfürsorgeberechtigten und Auffrischungen1)

Hepatitis B

- AOK PLUS - IKK classic - Ersatzkassen

- Standardimpfung für seronegative Versicherte über 18 Jahre1)

89106S 6,39 €

- PVA - für alle seronegativen Heilfürsorgeberechtigten und Auffrischungen1)

Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB)

- AOK PLUS - IKK classic - Ersatzkassen

- Standardimpfung für Kinder, Jugendliche und seronegative Erwachsene1)

89202S 8,52 €

- PVA - für alle seronegativen Heilfürsorgeberechtigten und Auffrischungen1)

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

6 2. Teil – 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Impfung gegen Kostenträger Abrechnungsbest. Abr.-Nr. Wert

Influenza

- AOK PLUS - Knappschaft - BARMER GEK

- Standardimpfung für Kinder ab voll. 6. Lebensmonat bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres und für Versicherte über 50 Jahre bis zum voll. 60. Lebensjahr

89111S 7,35 € - Ersatzkassen (außer KKH, TK, BARMER GEK)

- Standardimpfung für Versicherte über 50 Jahre bis zum voll. 60. Lebensjahr

- IKK classic - KKH - TK4)

- Standardimpfung für Kinder (ab voll. 6. Lebensmonat), Jugendliche u. Erwachsene bis zum voll. 60. Lebensjahr

- PVA/KVS - alle Heilfürsorgeberechtigten

Influenza nasal

- AOK PLUS - IKK classic - Knappschaft - BARMER GEK - KKH

- für Kinder im Alter von 2 Jahren bis einschließlich 6 Jahren

89112S 7,35 €

Masern2) - AOK PLUS - IKK classic - Ersatzkassen - PVA/KVS

- Standardimpfung für alle empfänglichen Personen außerhalb der Indikationsliste der STIKO

89113S 6,39 €

Röteln2) 89123S 6,39 €

Masern, Mumps, Röteln (MMR) 89301S 12,78 €

Meningokokken (Serogruppe C)

- AOK PLUS - Knappschaft - Ersatzkassen

- für Säuglinge ab 3. Lebens-monat bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres

89114S 6,39 € - IKK classic

- für Säuglinge ab 3. Lebens-monat, Kinder u. Jugendl. bis zum voll. 18. Lebensjahr

- PVA/KVS - Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Meningokokken

(Serogruppe B) 89114Z 6,39 €

Pneumokokken - IKK classic - Standardimpfung für Personen ab vollendeten 50. bis zum voll. 60. Lebensjahr

89120S 6,39 €

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 7

Impfung gegen Kostenträger Abrechnungsbest. Abr.-Nr. Wert

Pertussis3)

- AOK PLUS

- IKK classic (außer Nr. 89302S)

- Knappschaft (nur Nrn. 89302S, 89400S)

- Ersatzkassen

- PVA/KVS

- Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Versicherten / Personen

89116S 6,39 €

Poliomyelitis3) 89121S 6,39 €

Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV)

89302S 10,65 €

Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap)

89303S 10,65 €

Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV)

89400S 11,72 €

Humane Papillomaviren (HPV)

- IKK classic

- für Frauen ab 18 Jahre (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres

99791

6,39 €

- TK 6,39 €

- PVA/KVS 6,39 €

- BIG direkt gesund* 10,00 €

- pronova BKK 10,00 €

Herpes Zoster - IKK classic - PVA/KVS

- für alle Versicherten bzw. Heilfürsorgeberechtigten über 50 Jahre

99793 6,39 €

1) Die Kosten für die erforderliche Titerbestimmung (Seronegativitätstest) vor der Inanspruchnahme der Impfung und der ggf. erforderlichen Impferfolgskontrolle sind durch den Versicherten zu tragen. (Ausnahmen: heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte (Polizeiverwaltungsamt - PVA) sowie heilfürsorgeberechtigte Beamten des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes im Freistaat Sachsen (KVS; wiederum außer für die Impfungen gegen Hepatitis B bzw. gegen Hepatitis A und Hepatitis B): Inklusive der Kosten für die entspr. Antikörperbestimmung; gesonderte Abrechnung über die KV Sachsen gemäß EBM).

2) Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe (MMR) einzusetzen. 3) Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe einzusetzen. IKK classic: Die Kosten für die Pertussis-Impfung werden unter der Voraussetzung übernommen,

dass diese Impfung als Kombinationsimpfung verabreicht wird. 4) Die Schutzimpfung "Influenza nasal" wird von der Techniker Krankenkasse (TK) im Rahmen von

Satzungsleistungen nicht übernommen.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

8 2. Teil – 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Soweit Schutzimpfungen gemäß der "Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen" gemäß § 20i (1) SGB V erbracht werden können, haben diese Vorrang vor der Durchführung von Schutzimpfungen nach diesen Vereinbarungen über zusätzliche Impfungen/Satzungsleistungen.

Für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes im Freistaat Sachsen übernimmt der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (KVS) die gleichen Schutzimpfungen, die für heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte (PVA) gelten. Davon ausgeschlossen sind die Impfungen gegen Hepatitis B bzw. die Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A/B, die durch den Amtsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erbracht werden.

Die Verordnung von Impfstoffen für Satzungsleistungen auf der Grundlage der o. g. Zusatz-vereinbarung erfolgt zu Lasten der KV Sachsen (VKNR 98999, Kostenträgerkennung (ehem. IK-Nr.) 331460748) ohne Namensnennung von Versicherten (stattdessen der Begriff „Impfstoffe“, keine Praxisanschrift im Namensfeld) auf einem gesonderten Arzneiverordnungs-blatt (Rezeptblatt – Vordruck Muster 16). Die Markierungsfelder „8“ (Impfstoffe) und „9“ (Sprechstundenbedarf) sind durch Kreuz oder Zifferneintrag zu kennzeichnen. Die Verordnung ist mit vollständigen Arztangaben, Ausstellungsdatum und Arztunterschrift zu versehen. Das vorgenannte IK ist ausschließlich für die Verordnung von Satzungsimpfstoffen zu nutzen! Weiterhin muss eine korrekte Abrechnung erfolgen und das Verhältnis der Impfdosen und der abgerechneten Impf-Nrn. übereinstimmen, um die Abrechnung mit den Krankenkassen gewährleisten zu können.

*Ausnahmen: Aufgrund der jeweiligen vertraglichen Regelung sind die Impfstoffe für die Impfungen gegen - Humane Papillomaviren (HPV) nach der Nr. 99791

für Versicherte der BIG direkt gesund/pronova BKK unverändert auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten und zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. Dabei ist das Markierungsfeld „8“ (Impfstoffe) durch Eintrag der Ziffer 8 oder Kreuz zu kennzeichnen, auf dem Arzneiverordnungsblatt ausschließlich der jeweilige Impfstoff zu ver-ordnen und das Rezept als zuzahlungsfrei zu kennzeichnen (Vorsorgeleistungen). Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen.

Für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes ist der jeweilige Impfstoff generell auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) patientenkonkret auf den Namen des Anspruchsberechtigten zu Lasten des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen zu verordnen/beziehen. Das Markierungsfeld „8“ (Impfstoffe) ist durch Eintrag der Ziffer 8 oder Kreuz zu kennzeichnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen.

Für die in diesen Vereinbarungen geregelten Impfleistungen und Impfstoffe ist eine private Liquidation ausgeschlossen.

Wenn die erste der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosis vor Ablauf der dafür vorgesehenen Altersbegrenzung gemäß Impfschema verabreicht wurde oder die Verein-barung bei der Verabreichung der weiteren Impfdosen bereits außer Kraft ist, können die weite-ren erforderlichen Impfdosen noch innerhalb der nächsten zwei Folgequartale nach dieser Ver-einbarung abgerechnet werden.

Für die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen gelten die o. g. Abrechnungs-Nrn. und Vergütungsbeträge. Die finanziellen Mittel dafür werden jeweils zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.20 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 1

2.20 Vereinbarungen zur Verringerung der Anzahl bzw. zur Vermeidung von Frühgeburten 2.20.1 Vertrag nach § 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten

Infektionsscreenings in der Schwangerschaft (K.I.S.S.) mit der BIG direkt gesund, ab 01.05.2010

Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch ein Infektionsscreening zwischen der 16. und 24. Schwangerschaftswoche (SSW) asymptomatische vaginale Infektionen frühzeitig zu diagnostizieren und zu therapieren, um damit die Anzahl an Frühgeburten zu verringern.

Das Infektionsscreening können alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden niedergelassenen Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Gynäkologen) durchführen (§ 5). Zu diesem Vertrag gibt es kein spezifisches Einschreibeverfahren. Gynäkologen nehmen an diesem Vertrag teil, in dem sie mit den von der Patientin mitgebrachten Unter-suchungsunterlagen das Screening durchführen und anschließend die gesonderte Ge-bührenordnungsposition bei ihrer KV abrechnen. Die teilnehmenden Gynäkologen müssen keine besonderen Teilnahmekriterien nachweisen. Die teilnehmenden FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe wirken darauf hin, dass die Vorsorgeuntersuchungen gemäß den Mutterschaftsrichtlinien möglichst umfassend und fristgerecht wahrgenommen werden.

Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten der BIG direkt gesund, bei denen eine Schwangerschaft festgestellt wurde. Die Teilnahme an der Versorgung nach dieser Vereinbarung ist für die Versicherten freiwillig. Versicherte der BIG direkt gesund, die das Infektionsscreening (K.I.S.S.) in Anspruch nehmen wollen, melden sich bei der BIG direkt gesund und erklären mit der Anforderung der Unterlagen ihre Teilnahme. Sie erhalten dann ein Informationsblatt (Anlage 1) sowie Versandunterlagen für die Übermittlung des Abstrichs an das gem. § 4 (1) benannte Labor, die sie ihrem betreuenden Gynäkologen aushändigen.

Frauen mit festgestellter Schwangerschaft erhalten zwischen der 16. und 24. SSW ein Infektionsscreening mittels vaginalem Sekretabstrich, welcher auf einem Objektträger ausgestrichen und luftgetrocknet wird (keine Fixierung!). Anschließend wird der Objekt-träger unter Verwendung des Anforderungsscheins (Anlage 3) an das von der BIG direkt gesund benannte Labor (Labor 28, Mecklenburgische Straße 28, 14197 Berlin) gesendet. Bei nachgewiesener Infektion erfolgt die Therapie unter Berücksichtigung der Therapie-empfehlung des o. g. Labors sowie ein Kontrollabstrich beim nächsten Routinebesuch, der ebenfalls an das o. g. Labor gesandt wird. Die durchgeführte Untersuchung und ggf. die Therapie ist zu dokumentieren, auf Wunsch der Patientin auch im Mutterpass. Medizinisch notwendige Maßnahmen der Therapie und Nachsorge, die auf Grund von Untersuchungsergebnissen auf Basis dieser Vereinbarung durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2 2. Teil – 2.20 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Für die Durchführung des konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft (K.I.S.S.) sowie ggf. Einleitung der erforderlichen Therapie inkl. Nachkontrolle erhalten teilnehmende FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eine pauschale Vergütung einmalig zwischen der 16. und 24. SSW der Versicherten:

81103 Beratung, Durchführung Infektionsscreening (Abstrichentnahme, Versand, ggf. Einleitung Therapie inkl. Nachkontrolle)

BMÄ (nur BIG direkt gesund) ............................................................ 26,00 €

Die zur Durchführung des Infektionsscreenings erforderlichen Sachkosten sind mit dieser Pauschale abgegolten.

Die o. g. Vergütungspauschale ist gemäß § 7 (5) von den teilnehmenden Ärzten über die KV Sachsen abzurechnen.

Die Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag erfolgt außerhalb der vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Eine parallele privatärztliche Abrechnung der Leistungen (nach § 4) ist ausgeschlossen.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.20 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 3

2.20.2 Vereinbarung nach § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten „Gesund schwanger“ mit verschiedenen Krankenkassen, ab 01.04.2016

Ziel dieser Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung der Kassen-ärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist es, die Versor-gungsqualität bei schwangeren Versicherten zu erhöhen und durch besondere ambulante Maßnahmen die Frühgeburtenrate zu senken. Mittels eines systematischen Risikoscreenings und einer individuell auf die Versicherte abgestimmten ausführlichen Beratung soll eine strukturierte Information und Aufklärung der Schwangeren hinsichtlich der allgemeinen und individuellen Risikofaktoren für eine Frühgeburt erfolgen und gesundheitsbewusstes Verhalten gefördert werden. Gleichzeitig sollen vaginale Infektionen frühzeitig diagnostiziert und gemäß den aktuell geltenden Leitlinien therapiert werden.

Diese Vereinbarung regelt Inhalt, Umfang und Ablauf der besonderen amb. Versorgung nach § 140a SGB V für schwangere Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen. Die Leistungen sind in den Anlagen 4 und 5 geregelt, es handelt sich dabei u. a. um: - eine Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung in Kombination mit einem individuellen

Risikoscreening und einer umfangreichen Beratung zur Vermeidung von Risikofaktoren einer Frühgeburt,

- einen frühen vaginalen Ultraschall in der 4. bis zur vollendeten 8. SSW - sowie ein Infektionsscreening auf Bakterien und Mykoseerreger zwischen der 16.

und der vollendeten 24. SSW. Medizinisch notwendige Maßnahmen der Therapie und Nachsorge, die auf Grund von Untersuchungsergebnissen auf Basis dieser Vereinbarung durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

An der Versorgung nach dieser Vereinbarung können Versicherte der nachfolgend aufgeführten teilnehmenden Krankenkassen (gemäß Anlage 13) teilnehmen, wenn eine ärztlich diagnostizierte Schwangerschaft vorliegt.

Teilnehmende Krankenkasse VKNR Bertelsmann BKK 19557 BKK Aesculap 58430 BKK Diakonie 19402 BKK Voralb HELLER*INDEX*LEUZE 61493 Daimler BKK 61491 DIE BERGISCHE KRANKENKASSE 37436 Salus BKK 40410 Der Beitritt weiterer Krankenkassen ist möglich. Eine Übersicht über die teilnehmenden Kranken-kassen ist auf der Website der KV Sachsen zur Vereinbarung „Gesund schwanger“ zu finden.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

4 2. Teil – 2.20 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Diese Versicherten können durch den teilnehmenden Vertragsarzt ab 01.07.2016 in die Vereinbarung eingeschrieben werden, wenn dieser die Versicherte in keinen weiteren Vertrag gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten eingeschrieben hat. Die Teilnahme der Versicherten beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung (Anlage 8), die in der Regel innerhalb von 2 Wochen vom teilnehmenden Frauenarzt per Post an die auf der Teilnahmeerklärung angegebene Adresse zu versenden ist.

An der Vereinbarung können folgende Fachärzte (FÄ) teilnehmen: - FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (gemäß § 5), die über eine Genehmigung

zur Durchführung ultraschalldiagnostischer Leistungen für den Anwendungsbereich 9.1 (Geburtshilfliche Basisdiagnostik) nach der Ultraschallvereinbarung verfügen,

sowie - FÄ für Laboratoriumsmedizin und FÄ für Mikrobiologie, Virologie und Infektions-

epidemiologie (gemäß § 6), die über ein gültiges Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ringversuch Gram-Färbung oder einem dieses Verfahren inkludierenden Ringversuch verfügen.

Für FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gilt dies mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten nach Teilnahme, in welcher keine Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen besteht. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist ist für die Erbringung der Laborleistungen ein Ringversuchszertifikat verpflichtend. Die Laborauswertung kann ausschließlich in einem an der Vereinbarung teilnehmendem Labor erfolgen. Die Teilnahme an der Vereinbarung erklärt der Arzt mittels Teilnahmeformular (Anlage 2) gegenüber der KV Sachsen.

Die Leistungen dieser Vereinbarung werden gemäß Anlage 6 abgerechnet u. vergütet.

Für die Erfüllung der Leistungen gemäß Anlage 4 erhalten teilnehmende Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe die folgende Vergütung:

Abr.-Nr. Leistungsbeschreibung/ -inhalt Vergü-tung (€)

81300 Risikoscreening mit ausführlicher Beratung (ca. 45 Min.) - einmalig je Schwangerschaft (spätestens bis zum Ende der 35. SSW), - nur im selben Behandlungsfall (Quartal) wie die GOP 01770 EBM

berechnungsfähig, - inkl. Einschreibung der Versicherten sowie postalischem Versand der

Teilnahmeerklärung und des Screeningfragebogens

60,00

81301 Frühultraschall in der 4. bis zur vollendeten 8. SSW - einmalig je Schwangerschaft, inkl. Patientengespräch

50,00

81302 Infektionsscreening in der 16. bis zur vollendeten 24. SSW - inkl. der zur Durchführung des Screenings erforderlichen Sachkosten

und der Übermittlung des Anforderungsscheins samt Abstrichpräparat an das entsprechende Labor

26,00

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.20 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 5

Für die Erfüllung der Leistungen gemäß Anlage 5 erhalten teilnehmende Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektions-epidemiologie sowie Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die die Leistungen bei nachgewiesener Qualifikation nach § 5 im praxiseigenen Labor erbringen, die folgende Vergütung:

Abr.-Nr. Leistungsbeschreibung/ -inhalt Vergü-tung (€)

81303 Laborkostenpauschale für die Ermittlung des Nugent-Score und des Mykoseerregerbefalls - einmalig je Schwangerschaft, - inkl. der Kosten für Versandmaterial/ -gefäße etc. für die Versendung

bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial sowie einschl. der Kosten für die Befundübermittlung von Untersuchungs-ergebnissen der Laboratoriumsdiagnostik an den behandelnden Arzt

15,00

Die durchgeführte Untersuchung und ggf. die Therapie ist im Mutterpass zu dokumentieren.

Die Abrechnung der o. g. Leistungen - ist ab 01.07.2016 unter Angabe der entspr. Abrechnungsnummer quartalsweise

gegenüber der KV Sachsen möglich, - setzt die Einschreibung der Versicherten durch schriftliche Teilnahmeerklärung

gemäß § 4 voraus.

Die Finanzierung für Leistungen nach dieser Vereinbarung durch die Krankenkassen erfolgt außerhalb mengenbegrenzender Regelungen und außerhalb der morbiditäts-bedingten Gesamtvergütung.

Eine parallele privatärztliche Abrechnung der Leistungen dieser Vereinbarung ist aus-geschlossen.

Die Vereinbarung und alle dafür erforderlichen Unterlagen und Formulare, einschließlich der Teilnahmeerklärungen für Ärzte und Versicherte, sind auf der Website der KV Sachsen unter www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe „G“ zu finden.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

6 2. Teil – 2.20 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.24 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 1

2.24 Vertrag zu einem Modellvorhaben nach § 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) 1. Nachtrag ab 01.07.2014; 2. Nachtrag ab 01.01.2015; 3. Nachtrag ab 01.07.2015; 4. Nachtrag ab 01.01.2016

Zum 01.04.2014 startete mit der Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen „ARMIN“ ein Modellvorhaben der Kassenärztlichen Vereinigungen und Apothekerverbände in Sachsen und Thüringen, welches mit der AOK PLUS entwickelt wurde und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verbessern soll. Das innovative Versorgungsangebot soll eine sichere und korrekte Einnahme der Medikamente fördern und die Therapietreue von chronisch kranken Patienten verbessern.

Ziel ist die Etablierung eines gemeinsam von Arzt und Apotheker umzusetzenden Betreuungskonzeptes zum Medikationsmanagement für den Patienten. ARMIN wird stufenweise umgesetzt.

Mit der Wirkstoffverordnung (Stufe 1, gemäß Anlage 9) wird der Fokus des Patienten primär auf den Wirkstoff gelegt. Die Wirkstoffverordnung sieht eine produktneutrale Verordnung von Wirkstoffen durch den Arzt vor. Die konkrete Präparateauswahl erfolgt in der Apotheke. Dazu wurden knapp 200 Arzneistoffe nach fachlicher Bewertung ausge-wählt, die eine wesentliche Relevanz in der hausärztlichen Versorgung haben und hin-sichtlich der Substitution als unkritisch eingeschätzt wurden.

Der Medikationskatalog (Stufe 2, gemäß Anlage 10) enthält für versorgungsrelevante Indikationen zugelassene Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen, die nach definierten Kriterien in Kategorien eingeordnet wurden. Ziel ist es, eine leitliniengerechte, patienten-orientierte und wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Die Therapiehoheit des Arztes bleibt dabei erhalten.

Mit dem Medikationsmanagement (Stufe 3, lt. Anlage 11) wird die gesamte Medikation eines Versicherten, einschl. der Selbstmedikation, wiederholt analysiert. Das Produkt die-ser interdisziplinären Zusammenarbeit ist ein aktueller Medikationsplan für den Patienten. Seit dem Start des Medikationsmanagements zum 01.07.2016 können Versicherte der AOK PLUS eingeschrieben werden.

Teilnahme der Versicherten (Details sind in den §§ 3 bis 6 beschrieben) Für die Stufen 1 und 2 ist keine Teilnahmeerklärung des Versicherten notwendig. Am Medikationsmanagement können alle Versicherten der AOK PLUS teilnehmen, sofern sie: - das 18. Lebensjahr vollendet haben, - durch schriftliche Erklärung in die Bedingungen dieses Vertrages einwilligen, - nicht dauerhaft in Pflegeeinrichtungen stationär betreut werden und - einen an diesem Vertrag teilnehmenden Arzt der hausärztlichen Versorgung nach

§ 73 (1a) Satz 1 SGB V (Regelfall) oder einen Facharzt nach § 4 (4) dieses Vertrages und eine an diesem Vertrag teilnehmende Apotheke zur Betreuung auswählen.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2 2. Teil – 2.24 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Voraussetzung für die Teilnahme eines AOK PLUS-Versicherten an Stufe 3 ist die gleichzeitige Arzneimitteltherapie mit mind. 5 Wirkstoffen mit systemischer Wirkung in der Dauermedikation (Zeitraum von voraussichtlich mind. 6 Monaten). Dazu zählen nicht: - Akuttherapie mit Antiinfektiva oder mit Wirkstoffen zur Behandlung von Schmerzen, - Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen mit geringem Risikopotential

(z. B. Anthroposophie, Homöopathie, Phytotherapie).

Die AOK PLUS schlägt auf Basis dieser Teilnahmevoraussetzungen Versicherte für die Einschreibung vor. Diese sog. „Vorschlagsliste“ wird über den Medikationsplanserver im PVS bereitgestellt. Darüber hinaus können weitere Versicherte durch Arzt oder Apotheker für die Einschreibung gemäß § 3 (4) ausgewählt werden.

Mit Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung (TE/EWE - Anlage 6) willigt der Versicherte in das Versorgungsangebot, den Leistungsumfang sowie die Pflichten und Bedingungen dieses Vertrages nach Maßgabe der Satzungsregelung ein.

Die Einschreibung erfolgt mittels eines 4-fach-Durchschreibesatzes der TE/EWE. Der Initiator der Einschreibung unterzeichnet selbst (behält seinen Durchschlag) und gibt sie dem Versicherten mit, so dass dieser die TE/EWE dem anderen Leistungserbringer über-geben kann. Der Letztunterschreibende (behält seinen Durchschlag) versendet das Origi-nal innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Unterzeichnung per Post an die AOK PLUS an die auf der TE/EWE angegebene Adresse und übergibt dem Versicherten einen Durchschlag.

Teilnahme der Ärzte (Details sind in den §§ 8 bis 11 beschrieben) Zur Teilnahme an ARMIN sind niedergelassene und angestellte Vertragsärzte in Vertragsarztpraxen, in Berufsausübungsgemeinschaften, in MVZ gemäß § 95 SGB V bzw. in Einrichtungen gemäß § 105 (1) u. (5) und § 311 (2) SGB V im Bereich der KV Sachsen berechtigt. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Teilnahmeberechtigung setzt die in § 9 i. V. m. Anlagen 1a und 2 genannten besonderen persönlichen und sächlichen Qualitätsan-forderungen (Teilnahmevoraussetzungen) voraus: - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, - Vorhandensein und Verpflichtung, ein in den Anlagen 1a u. 2 beschriebenes zertifizier-

tes Praxisverwaltungssystem (PVS) mit der von der AOK PLUS zur Verfügung gestell-ten Anwendungsspezifikation (IT-Vertragsschnittstelle stets in der aktuellen Version) bereits in den Stufen 1 und 2 und mit Beginn der Stufe 3 die Anbindung an das sichere Netz der KVen via KV-SafeNet* inklusive KV-Connect zu nutzen,

- Nutzung einer lizenzierten und quartalsaktuellen Arzneimitteldatenbank im PVS zur Arzneimittelverordnung, …

Der Arzt erklärt seine Teilnahme für alle 3 Stufen von ARMIN. Dies erfolgt durch die Abgabe (möglichst per Fax) der rechtsverbindlichen Teilnahmeerklärung (TE) gemäß Anlage 3a gegenüber der KV Sachsen.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.24 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 3

Aufgaben und Inhalt der Leistungen des Arztes (Details sind im § 12 beschrieben) Der an ARMIN teilnehmende Arzt wirkt auf eine strukturierte, qualitätsgesicherte und effi-ziente Arzneimittelversorgung hin und verpflichtet sich insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: - Stufe 1: präferierte Nutzung der Wirkstoffverordnung (gemäß Anlage 9), - Stufe 2: Beachtung des Medikationskataloges (gemäß Anlage 10), - Stufe 3 (betreuender Arzt): Umsetzung der Leistungsinhalte des

Medikationsmanagement (gemäß Anlage 11).

In Stufe 3 koordiniert er zusammen mit der gewählten Apotheke die Arzneimittel-versorgung seiner teilnehmenden Patienten. Der teilnehmende Arzt verpflichtet sich mit Unterzeichnung seiner TE, insbesondere folgende Leistungen während der gesamten Dauer seiner Teilnahme an ARMIN zu erbringen: - Information der Versicherten über die Vorteile von ARMIN, über die mit der Teilnahme

verbundenen Pflichten (anhand Anlage 6) sowie Unterstützung der Einschreibung geeigneter Versicherten , einschließlich Weiterleitung der TE/EWE an die AOK PLUS (sofern er zweitunterschreibender Leistungserbringer ist),

- Kooperation mit der vom Versicherten ausgewählten Apotheke, d. h. Bildung eines betreuenden „Arzt-Apotheken-Paares“,

- Durchführung einer konsequenten Behandlung, insbesondere nach evidenzbasierten und praxiserprobten Leitlinien insbesondere zur Multimedikation,

- Wahrnehmung der Lotsenfunktion als betreuender Arzt, - Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Medikationsplanes und Übergabe

an den Versicherten, insb. vor Beginn eines bekannten stationären KH-Aufenthaltes, - Anhalten des Versicherten, über Änderungen der fachärztlichen Verordnungen

zu informieren. - Anforderung der den Versicherten betreffenden Patientenunterlagen (Kopie) vom

bisherigen betreuenden Arzt oder Übergabe patientenrelevanter Informationen und Dokumente (Kopie) bei einem Arztwechsel der an ARMIN teilnehmenden Versicherten in Stufe 3. Bei Bekanntwerden eines stationären KH-Aufenthaltes ist dem Versicherten der Medikationsplan auszuhändigen.

- Verpflichtung zur Teilnahme an Informationsveranstaltungen zu ARMIN lt. § 19 (3). Die Erfassung des Nachweises über die Teilnahme erfolgt durch die KV Sachsen. Sofern in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bereits ein an ARMIN teil-nehmender Arzt an einer gemeinsamen Informationsveranstaltung der Vertragspartner teilgenommen hat, können weitere Ärzte dieser BAG anstelle einer solchen Teilnahme ein Zertifikat über eine von den Vertragspartnern bestimmte abgelegte Online-Fortbil-dung nachweisen. Sobald die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden, informiert die KV Sachsen hierzu u. a. an dieser Stelle.

Voraussetzung für die Teilnahme ist die Integration einer IT-Vertragsschnittstelle (IT-VS) ins PVS (gemäß Anlage 2) und die Anbindung an das KV-SafeNet (steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger o. vertraglicher Verbindung) als gesicherte Austauschplattform sowie die Einrichtung eines KV-Connect-Kontos. Die IT-VS ist bereits für die Umsetzung der Stufen 1 u. 2 nötig. Ärzte, deren Softwarehersteller die IT-VS noch nicht anbieten, können unter der Auflage, dass die Implementierung im Quartal nach Verfügbarkeit gegenüber der KVS nachgewiesen wird, trotzdem an ARMIN teilnehmen.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

4 2. Teil – 2.24 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Der KV-SafeNet-Anschluss sowie das KV-Connect-Konto werden in Stufe 3 benötigt. Sie dienen der Gewährleistung des Datenschutzes der Patienten und der betreuenden Leistungserbringer vor unberechtigten Zugriffen Dritter (z. B. Krankenkasse, nicht autorisierte Leistungserbringer) i. R. der Erstellung und Pflege von Medikationsplänen.

Der Einsatz der IT-VS und der dafür notwendigen IT-Infrastruktur ist vor allem zu Beginn mit einem erhöhten finanziellen, administrativen und organisatorischen Mehraufwand in der Praxis verbunden. Dieser wurde für Ärzte mit Teilnahmebeginn bis 31.12.2015 über eine einmalige gesonderte Strukturpauschale 1 (SP 1) teilweise ausgeglichen. Die Höhe der SP 1 bemisst sich nach Anlage 8a.

Ärzte mit einem Teilnahmebeginn nach dem 31.12.2015 haben keinen Anspruch auf eine SP 1, es sei denn, sie haben nach dem 31.12.2014 eine vertragsärztliche Tätigkeit in Sachsen aufgenommen. Die Höhe der SP1 in diesen Fällen beträgt bei Teilnahmebeginn: - im 1. Quartal der Tätigkeit: 1.500 €, - im 2. Quartal der Tätigkeit 1.000 €, - im 3. Quartal der Tätigkeit 500 €, - ab dem 4. Quartal der Tätigkeit 0 €.

Die SP 1 wird einmal je Praxis vergütet, auch wenn mehrere Ärzte einer Praxis an ARMIN teilnehmen. Sofern für die Praxis weitere Betriebsstätten existieren, wird die Pauschale zusätzlich für eine weitere Betriebsstätte in Höhe von 50 v. H. der o. g. Beträge vergütet.

Die SP 1 wird bei der KVS beantragt. Die Auszahlung ist erst nach Vorlage des Nach-weises über die erfolgte kostenpflichtige Installation der IT-VS möglich und erfolgt zur nächsterreichbaren Honorarabrechnung. Bei der Nutzung eines Probeabos sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Nachweis muss spätestens bis zum Ende von ARMIN vorliegen. Danach ist eine Beantragung u. Auszahlung der SP 1 ausgeschlossen.

Sollte die Teilnahme eines Arztes innerhalb eines Jahres nach seiner Einschreibung aus von ihm zu vertretenden Gründen enden, ist die von ihm erhaltene SP 1 an die KVS zurückzuerstatten. Bei Übernahme einer teilnehmenden Praxis kann die SP 1 nicht erneut abgerechnet werden. Die Rückerstattungspflicht entfällt in diesem Fall.

Mit Beginn des Medikationsmanagements (ab 01.07.2016) erwirbt der Arzt den Anspruch auf die zusätzliche, einmalige Strukturpauschale 2 (SP 2) i. H. v. 500 € im Rahmen der erstmaligen Betreuung eines Versicherten (erstmalige Abrechnung der ARMIN-Startintervention). Die SP 2 wird den anspruchsberechtigten Ärzten von der KVS im Rahmen der Honorarabrechnung zugesetzt.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.24 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 5

Der teilnehmende Arzt erhält für die i. R. des Vertrages für Versicherte der AOK PLUS erbrachten Leistungen (die zusätzlich nötigen Patientenberatungen durch die Wirkstoffverordnung und Umstellungen i. R. des Medikationskataloges sowie für das zeitintensive Medikationsmanagement) folgende Vergütungen (gemäß Anlage 8a):

Abr.-Nr. Leistungsbeschreibung Vergü-tung (€)

99866* Startintervention Ärzte - je eingeschriebenem Versicherten nur einmalig für die initiale

Betreuung in Stufe 3 des Modellvorhabens nach Erbringung der Leistungen gemäß Anlage 11 Abschnitt II.2 a),

- mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich, - im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 99867 und 99868 sowie - im Krankheitsfall nicht neben der Nr. 99869 berechnungsfähig.

97,30

99867 Folgeintervention - je eingeschriebenen Versicherten einmal pro Abrechnungs-

(Folge-) Quartal für die kontinuierliche Betreuung nach Erbringung der Leistungen gemäß Anlage 11 Abschnitt II.2 b),

- mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich, - Voraussetzung: Nr. 99866 o. 99869 wurde mind. einmal abgerechnet, - im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 99866, 99868 und 99869

berechnungsfähig.

21,60

99868 Folgeintervention nach wesentlicher Änderung der Medikation - je eingeschriebenen Versicherten einmal pro Abrechnungs-

(Folge-) Quartal, wenn sich im Medikationsplan binnen eines Monats mind. 3 Wirkstoffe ändern (z. B. nach Krankenhausentlassung),

- mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich, - Voraussetzung: Nr. 99866 o. 99869 wurde mind. einmal abgerechnet, - im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 99866 und 99867 ber.-fähig.

43,20

99869 Übernahmebetreuung nach Arztwechsel - je eingeschriebenen Versicherten einmalig nach dem Arztwechsel

und Erbringung der Leistungen gemäß Anlage 11 Abschnitt II.2 b) durch den die Betreuung übernehmenden Arzt abrechenbar,

- mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich, - im Behandlungsfall nicht neben der Nr. 99867 sowie - im Krankheitsfall nicht neben der Nr. 99866 berechnungsfähig.

43,20

* Pro Quartal und teilnehmenden Arzt wird die Nr. 99866 für maximal 30 Patienten vergütet. Wird sie häufiger abgerechnet, erfolgt eine Quotierung auf diesen Maximalbetrag.

Die Vergütung der nach diesem Vertrag vereinbarten und erbrachten Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Weitere Informationen finden Sie unter www.arzneimittelinitiative.de

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

6 2. Teil – 2.24 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.28 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 3

Förderung für die koordinierende und kooperierende Tätigkeit von Vertragsärzten mit stationären Pflegeeinrichtungen, ab 01.07.2014

Gemäß § 119 b (2) SGB V in Verbindung mit der gleichnamigen Vereinbarung zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 BMV-Ä) soll die ambulante ärztliche Versorgung von Pflegeheimbewohnern verbessert werden.

Für den zusätzlichen ärztlichen Aufwand der Koordination und Kooperation zwischen Haus- und Fachärzten und den Pflegekräften der stationären Pflegeeinrichtung können Vertragsärzte, die eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit einer stationären Pflegeeinrichtung abgeschlossen haben, die folgende Nr. abrechnen:

99640 Förderung der koordinierenden und kooperierenden Tätigkeit von Vertragsärzten mit stationären Pflegeeinrichtungen

BMÄ / E-GO (Festwert) .................................................................. 20,00 €

Die Nr. 99640 ist für GKV-Versicherte berechnungsfähig - je behandeltem Pflegeheimbewohner einmal im ambulanten Behandlungsfall und - bei Vorlage des Kooperationsvertrages mit der stationären Pflegeeinrichtung.

Die Förderung über die Nr. 99640 gelangt zur Auszahlung, wenn die KV Sachsen die Umsetzung der in Anlage 27 BMV-Ä genannten Voraussetzungen geprüft hat. Für diese Prüfung sind die Ärzte verpflichtet der KV Sachsen die Kooperationsverträge vorzulegen.

Die Weiterleitung der Verträge zur Erfüllung der Vorlagepflicht gemäß § 8 Abs. 3 der Anlage 27 BMV-Ä beim Institut des Bewertungsausschusses wird durch die KV Sachsen sichergestellt.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

4 2. Teil – 2.28 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.29 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 9

2.29.3 Vereinbarung mit der AOK PLUS zur Einrichtung und Durchführung eines gemeinsamen Qualitätsmanagements - Anlage 2 „Förderung von Strukturen zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten“, ab 01.07.2016

Der Versorgungsaufwand für Versicherte mit chronischen und/oder multimorbiden Erkrankungen oder einer Erkrankung mit schwierigem und/oder langwierigem Krankheitsverlauf erfordert eine besonders hohe Intensität. Mit den Regelungen dieser Anlage wird eine patientenorientierte Versorgung angestrebt mit dem Ziel, durch eine stärkere ärztliche Koordination von Behandlungsmaßnahmen u. a. eine erhöhte Betreuungsintensität sowie eine schnellere Genesung der Versicherten zu erreichen.

Der Vertrag gilt, jeweils auf freiwilliger Basis, - für alle Versicherten der AOK PLUS mit mindestens einem Krankheitsbild

gemäß der Diagnoseliste (Anhang 1) sowie - für die nachfolgend genannten „Ärzte“:

in Sachsen zugelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte und Psychotherapeuten, bei Vertragspsychotherapeuten angestellte Psychotherapeuten sowie Ärzte und Psychotherapeuten in zugelassenen MVZ gemäß § 95 SGB V, in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 (2) SGB V und in Einrichtungen nach § 105 (5) SGB V, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für ermächtigte Ärzte mit einem entspr. Ermächtigungsumfang.

Die Teilnahme erfolgt durch Abrechnung der u. g. Nr. 99673A gegenüber der KVS. Die Abgabe einer Teilnahmeerklärung ist nicht erforderlich.

Für Versicherte mit mindestens einem Krankheitsbild (Diagnose) gemäß Anhang 1 dieser Anlage, die im Mitgliederportal der KV Sachsen (https://mipo.kvs.kv-safenet.de) unter Dokumente > Verträge > Betreuungsstrukturverträge > auf der rechten Seite unter Betreuungsstrukturvertrag AOK PLUS als „Diagnoseliste“ zu finden ist, gewährleisten die teilnehmenden Ärzte über die vertragsärztlichen Leistungen hinaus eine umfassende, zeitnahe und kontinuierliche Betreuung. Diese kann sich u. a. - durch zusätzliche Sprechzeiten, - gezieltes Wartezeitenmanagement, - kurze Terminvergabe nach stationärem Aufenthalt oder auch - Koordinierungsangebote für verordnete oder veranlasste Leistungen gestalten.

Der Arzt verpflichtet sich, die Versicherten entspr. dem individuellen Bedarf umfassend zu beraten. Dazu gehört u. a. die Beratung über Angebote zum Verbleib in der Häuslichkeit, spezielle (fach-)ärztliche Screening- und Frühinterventionsangebote oder auch über die Teilnahme an speziellen Versorgungsangeboten der AOK PLUS.

Die Vergütung erfolgt quartalsweise ausschließlich kontaktabhängig bei medizinisch notwendiger Behandlung von Patienten mit Krankheitsgruppen (mindestens einer Diagnose) gemäß Anhang 1. Der Anspruch besteht nur, wenn am Tag des Arztkontaktes im Quartal ein Versicherungsverhältnis bei der AOK PLUS vorliegt.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

10 2. Teil – 2.29 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Für die o. g. Leistungen erhält der teilnehmende Arzt bzw. die teilnehmende Praxis eine zusätzliche Vergütung gemäß nachfolgender Tabelle:

Abr.-Nr. Leistungsbeschreibung/ -inhalt

Vergü-tung (€)

99673A Aufwandspauschale - Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für den

zusätzlichen und erhöhten Betreuungsaufwand bei med. notwendiger Behandlung eines Versicherten, der mindestens eine Krankheitsgruppe (KHG) des Anhanges 1 besitzt,

- Vergütung nur für gesicherte Diagnosen gemäß Anhang 1, - Voraussetzung ist mindestens 1 Arzt-Patienten-Kontakt

der teilnehmenden Ärzte in der Praxis, - 1x im Behandlungsfall berechnungsfähig, - wird vom Arzt abgerechnet

3,00

99673B Zuschlag zur Aufwandspauschale - Vergütung für gesicherte Diagnosen eines Versicherten, der

mind. zwei Krankheitsgruppen (KHG) gemäß Anhang 1 besitzt, - maximal 4x im Behandlungsfall, ab der zweiten KHG, je KHG, - wird von der KVS zur Nr. 99673A zugesetzt,

ab einer weiteren KHG bis zu vier weiteren KHG

3,00

Voraussetzung ist die korrekte und vollständige Diagnoseübermittlung durch den Arzt. Ein Vergütungsanspruch besteht nur bei vollständiger und richtiger Kodierung der Krankheitsgruppen (KHG) gemäß Anhang 1 und nur bei gesicherten Diagnosen (Zusatzkennzeichen „G“). Die Diagnosen sind gemäß § 295 (1) SGB V in der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) und unter Berücksichtigung der Vorgaben des ambulanten Bereiches anzugeben. Soweit es die Klassifikation ermöglicht, ist die Erkrankung in deren Stadium, Schweregrad und soweit sachgerecht, mit der dazugehörigen Lokalisation anzugeben. Es sind alle Diagnosen zu erfassen, für die Leistungen/Maßnahmen durchgeführt worden sind oder die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen und/oder Maßnahmen stehen. Ergeben sich durch den Krankheitsverlauf des Versicherten Änderungen der Diagnosen, so sind diese entsprechend anzupassen.

Abrechenbar und vergütungsfähig sind ausschließlich die o. g. Leistungen (nach § 5) mit den aufgeführten Abrechnungsnummern. Der Anspruch auf eine Vergütung der o. g. Leistungen besteht ausschließlich bei Abrechnung auf Originalschein (Scheinuntergruppe 00 und 20) und Überweisung zur Mit-/Weiterbehandlung (Scheinuntergruppe 24 und 26). Die Vergütung ist für Versicherte, für die im betreffenden Quartal und von der betreffenden Praxis bereits Leistungen nach dem Modellvorhaben AOK PRIMA PLUS bzw. nach dem HzV-Vertrag Sachsen vergütet wurden, ausgeschlossen.

Die o. g. Vergütung wird auf dem Honorarbescheid separat ausgewiesen und erfolgt zu-sätzlich zu den regulären vertragsärztl. Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

2. Teil - 2.29 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 11

2.29.4 Anlage zum Gesamtvertrag „Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf“ - Betreuungsstrukturvertrag - mit der Bahn-BKK, ab 01.07.2016

Die Vertragspartner streben die Stärkung der ambulanten ärztlichen Versorgung sowohl im hausärztlichen als auch im fachärztlichen Bereich an. Patienten mit besonderen oder in Behandlung befindlichen schwierigen und langwierigen Krankheiten benötigen eine erhöhte Beratungsintensität. Zur Optimierung der Versorgung soll die Rolle des Vertragsarztes im Versorgungsmanagement gestärkt werden.

Der Vertrag gilt, jeweils auf freiwilliger Basis, - für alle Versicherten der Bahn-BKK mit ausgewählten Krankheitsgruppen

gemäß der Diagnoseliste (Anhang 1) sowie - für die nachfolgend genannten „Ärzte“:

in Sachsen zugelassene Vertragsärzte und -psychotherapeuten, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte und Psychotherapeuten, bei Vertragspsychotherapeuten angestellte Psychotherapeuten sowie Ärzte und Psychotherapeuten in zugelassenen MVZ gemäß § 95 SGB V, in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 (2) SGB V und in Einrichtungen nach § 105 (5) SGB V. Dies gilt auch für ermächtigte Ärzte mit einem entspr. Ermächtigungsumfang.

Die Teilnahme ist schriftlich unter Verwendung der Teilnahmeerklärung (TE) des Arztes (gemäß Anhang 2 zum Vertrag) bei der KV Sachsen zu beantragen. Eine Teilnahme von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) kann nur erfolgen, wenn alle Mitglieder einer BAG an diesem Vertrag teilnehmen. Gleiches gilt auch für Ärzte in überörtlichen BAGs, in Praxen mit angestellten Ärzten oder in MVZ. Bei Teilnahme von MVZ-Ärzten ist die Unterschrift des teilnehmenden Arztes und des ärztlichen Leiters auf dieser TE zwingend erforderlich.

Zur verbesserten Versorgung von Patienten mit gesteigertem Betreuungsbedarf erfolgt die umfassende und kontinuierliche Betreuung von teilnehmenden Patienten mit Krankheitsgruppen gemäß Anhang 1 (Diagnose-Liste) zu diesem Vertrag. Diese ist auf der Internetseite der KV Sachsen (www.kvsachsen.de) zu finden, unter > Mitglieder > Verträge > B > Betreuungsstrukturvertrag ab 01.07.2016 – Bahn-BKK.

Dabei soll(en) insbesondere folgende Aspekte einbezogen werden - ein Sprechstunden- und Wartezeitenmanagement, - Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, - Aufklärung u. Motivation des Patienten zur Inanspruchnahme präventiver Maßnahmen, - Erhöhung der Compliance, Kooperationsbereitschaft und Therapietreue des Patienten

und damit einhergehende Erhöhung der Patientenzufriedenheit. Ein besonderer Fokus fällt auf die Intensivierung der persönlichen ärztlichen Beratung („sprechende Medizin“), die vor allem bei multimorbiden Patienten einen erhöhten Zeit-aufwand mit sich bringt, jedoch entscheidend dafür ist, dass die betreffenden Patienten jeweils notwendige Verhaltensänderungen umsetzen und aktiv mitwirken, um den Behandlungserfolg zu sichern (§ 1 SGB V). Dieser erhöhte Zeitaufwand ist individuell dem Bedarf des multimorbiden Patienten anzupassen.

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2. Teil Regionale Vereinbarungen

12 2. Teil – 2.29 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Für die o. g. Leistungen erhält der teilnehmende Arzt bzw. die teilnehmende Praxis eine zusätzliche Vergütung gemäß nachfolgender Tabelle: Abr.-Nr. * Leistungsbeschreibung/ -inhalt

Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für erhöhte Beratungsintensität bei medizinisch notwendiger Behandlung und elektronischer Dokumentation von Diagnosen aus dem Katalog des Anhang 1 (Vergütung erfolgt nur für gesicherte, endstellig kodierte Diagnosen gemäß Anhang 1)

Vergü-tung (€)

99672A - bei einer Diagnose gemäß Anhang 1, - Voraussetzung: mindestens 1 Arzt-Patienten-Kontakt der

teilnehmenden Ärzte in der Praxis, - 1x im Behandlungsfall

3,00

99672B - Zuschlag, wird von der KVS zur Abr.-Nr. 99672A zugesetzt: ab einer weiteren KHG bis zu drei weiteren KHG,

- ab der zweiten Krankheitsgruppe (KHG), je Krankheitsgruppe, - maximal 3x im Behandlungsfall

3,00

* Die Abrechnungsnummer 99672A und der Zuschlag 99672B werden von der KV Sachsen zugesetzt und sind vom Arzt selbst nicht abrechnungsfähig. Voraussetzung für die Zusetzung ist eine korrekte und vollständige Übermittlung der Diagnosen durch den Arzt.

Die zu übermittelnden Diagnosen sind vollständig, spezifisch und kontinuierlich zu dokumentieren und gemäß der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) unter Berücksichtigung der Vorgaben des ambulanten Bereiches anzugeben.

Es sind alle Diagnosen zu erfassen, für die im Rahmen der Behandlung Leistungen erbracht bzw. Maßnahmen durchgeführt worden sind oder die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen und/oder Maßnahmen stehen. Die Diagnosen sind entsprechend dem Krankheits- und Behandlungsverlauf anzupassen.

Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu kodieren. Die Erkrankung ist, soweit es die Klassifikation ermöglicht, in deren Stadium, Schweregrad und ggf. (soweit sachgerecht), mit der dazugehörigen Lokalisation anzugeben.

Das Zusatzkennzeichen „G“ ist auch dann zu verwenden, wenn eine Verdachtsdiagnose nicht endgültig und nicht sachgerecht gesichert werden kann, aber eine sachgerechte und med. stimmige spezifische Behandlung so erfolgt, als wäre diese Diagnose gesichert.

Das Zusatzkennzeichen „Z“ ist nur dann zu verwenden, wenn im Titel der ICD (medizin. Beschreibung) nicht bereits der Folgezustand („Folgen“ o. „Folgezustände“) enthalten ist. Ist der Folgezustand in der ICD enthalten und hat diese Diagnose eine Behandlung verursacht, ist für den entspr. ICD-Kode das Zusatzkennzeichen „G“ anzugeben.

Die Vergütung der Leistungen dieses Vertrages wird auf dem Honorarbescheid separat ausgewiesen und erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung.

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5. Teil Sonstiges

5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 1

5.1 Sonstige Abrechnungsbestimmungen und Kodierungsvorschriften, ab 01.04.05

5.1.1 Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 01711 (U1) und 01712 (U2), ab 01.04.05 Gemäß „Kinder-Richtlinien“ können die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U1 und U2 auf einem mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eines Elternteils ausgestellten Abrechnungsschein (Muster 5 der Vordruckvereinbarung) abgerechnet werden. Damit die im EBM festgelegten Unverträglichkeiten bei der gleichzeitigen Behandlung eines Elternteils nicht wirksam werden, muss aus dem Behandlungsausweis hervorgehen, welche Leistungen für das Kind erbracht wurden.

5.1.2 Besondere Kennzeichnung von Leistungen der Krebsfrüherkennung bei Männern, ab 01.04.05 Die nachfolgenden Gebührenordnungspositionen sind zum Zwecke der Evaluation und der Rechnungslegung gegenüber den Krankenkassen immer, wenn sie bei Männern erbracht wurden, mit „M“ zu kennzeichnen.

Frauen Männer Bemerkung 01734 01734M 01740 01740M 01741 01741M 01742 01742M 01743 01743M 01745 01745M ab 01.07.08 (Früherk.-Unters. Hautkrebs) 01746 01746M ab 01.07.08 (Früherk.-Unters. Hautkrebs) 40160F 40160M

5.1.3 Besondere Kennzeichnung von im Rahmen der Mutterschafts- vorsorge erbrachten kurativen Leistungen, ab 01.04.05 Leistungen der Mutterschaftsvorsorge, die bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung erbracht werden, sind lt. EBM nach den kurativen Gebührenordnungs-positionen zu berechnen. Die Leistungen müssen jedoch als „präventiv“ erkennbar sein. Nach Mitteilung der KBV handelt es sich um die Gebührenordnungspositionen 32540 bis 32546, 32550 bis 32556 sowie 33043, 33044 und 33090.

Diese Gebührenordnungspositionen sind bei Erbringung i. R. der Mutterschaftsvorsorge mit „V“ zu kennzeichnen, z. B. 32540V.

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5. Teil Sonstiges

2 5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

5.1.4 EDV-Nrn. für Höchstwerte im EBM, ab 01.04.05

Durch den Arzt sind weiterhin die einzelnen Gebührenordnungspositionen des EBM abzu-rechnen, die KV prüft die Überschreitung der Höchstwerte und fügt ggf. die entspr. EDV-Nrn. ein. Durch den Arzt sind die EDV-Nrn. nicht ansetzbar, sie werden jedoch zum Verständnis der Abrechnungsunterlagen bekannt gegeben.

EDV-Nr. Leistungsdefinition „Höchstwert …“ (Bewertung siehe EBM) 01605 … je Behandlungsfall für die GOPen 01600 bis 01601 02318 … im Behandlungsfall für die GOP 02312 02319 … im Behandlungsfall für die GOP 02313 03374 … für die GOP 03372 am Behandlungstag 04374 … für die GOP 04372 am Behandlungstag 19405 … im Behandlungsfall für die GOP 19404 19412 … im Behandlungsfall für die GOP 19411 19422 … im Behandlungsfall für die GOP 19421 19427 … im Behandlungsfall für die GOP 19424 19436 … im Behandlungsfall für die GOP 19430 19437 … im Behandlungsfall für die GOP 19431 19438 … im Behandlungsfall für die GOP 19432 19457 … im Behandlungsfall für die GOP 19451 19458 … im Behandlungsfall für die GOP 19452 19459 … im Behandlungsfall für die GOP 19453 30936 … je Behandlungsfall für

die GOP 30930 bei … Kindern u. Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lj.

30937 … Versicherten ab Beginn des 19. Lebensjahr

30960 ... für die Teilnahme an der Netzwerk- und/oder Fallkonferenz nach der GOP 30948

... im Zusammenhang mit der Erbringung der GOPen 30954 und/oder 30956

30961 ... für den vortragenden Arzt gemäß § 3 des Anhangs zum Abschnitt 30.12 EBM

32118 … für die GOPen 32110 bis 32116

32138 … im Behandlungsfall für die GOPen 32137 und 32140 bis 32148 ab 3. Quartal oder außerhalb der Substitutionsbehandlung

32139 … im Behandlungsfall für die GOPen 32137 und 32140 bis 32148S im 1. und 2. Quartal der Substitutionsbehandlung

32286 … für die GOPen 32265, 32267 bis 32274, 32277 bis 32281 und 32283 32339 … für die GOPen 32330 bis 32337 32432 … für die GOPen 32430 32433 … im Behandlungsfall für die GOPen 32426 und 32427

32434 … im Behandlungsfall für die GOPen 32426 und 32427 in begründeten Einzelfällen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (die GOPen 32426 u. 32427 sind dafür mit d. Buchstaben „U“ zu kennzeichnen)

32458 … für die GOPen 32435 und 32437 bis 32456 32511 … für die GOPen 32489 bis 32505

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5. Teil Sonstiges

5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 3

EDV-Nr. Leistungsdefinition „Höchstwert …“ (Bewertung siehe EBM) 32644 … für die GOPen 32569 bis 32571, 32585 bis 32641, 32642 und 32660 bis 32664 32695 … für die GOP 32690 32751 … für die GOP 32750 32771 … für die GOP 32770, je Mykobakterienart 32797 … für die GOPen 32792 bis 32794, je Körpermaterial 35303 … je Behandlungsfall

für die GOPen 35300 - 35302 bei

… Kindern u. Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lj.

35304 … Versicherten ab Beginn des 19. Lebensjahr

5.1.5 Kennzeichnung der Chroniker-Pauschale bei Hausarztwechsel, ab 01.10.2013

Wechselt ein chronisch kranker Patient seinen Hausarzt und fanden die zur Berechnung der Chroniker-Pauschale notwendigen Arzt-Patienten-Kontakte (gemäß Präambel zum Abschnitt 3.2.2 bzw. 4.2.2) in der Praxis des bisher betreuenden Hausarztes statt, kann die jeweilige Chroniker-Pauschale auch von dem die Betreuung übernehmenden Hausarzt abgerechnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt in diesem Fall mit dem Buchstaben „H“.

Chroniker- Pauschale

Zuschlag zur Versichertenpauschale bzw. zur Gebührenordnungsposition ...

Kennzeichnung bei Hausarzt-Wechsel

03220 03000 ... für die (intensive) Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung - jeweils einmal im Behandlungsfall

03220H 03221 03220 03221H 04220 04000 04220H 04221 04220 04221H

Übernimmt ein Hausarzt die Praxis eines anderen Hausarztes, muss der über-nehmende Hausarzt die Chroniker-Pauschale für alle übernommenen chronisch kranken Patienten mit dem Buchstaben „H“ kennzeichnen. Diese Kennzeichnung muss in den ersten 3 Quartalen ab Übernahme des Patienten erfolgen. Danach darf diese Kennzeichnung nicht mehr erfolgen.

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5. Teil Sonstiges

4 5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

5.1.6 Besondere Kennzeichnung der GOPen 32035 bis 32039 bei Erbringung im Eigenlabor im Akut- bzw. Notfall, ab 01.04.2005 Werden in Akut- bzw. Notfällen Leistungen entsprechend der Gebührenordnungs-positionen 32035 bis 32039 als Einzelbestimmungen im Eigenlabor erbracht, sind diese gemäß EBM einzeln berechnungsfähig, d. h. nicht nach den Komplexuntersuchungen nach GOP 32120 ff.

Die GOP 32035 bis 32039 sind daher in diesen Fällen mit „E“ zu kennzeichnen.

GOP Kennzeichnung in Akut- bzw. Notfällen bei Erbringung als Einzelbestimmungen im Eigenlabor

32035 32035E

32036 32036E

32037 32037E

32038 32038E

32039 32039E

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5. Teil Sonstiges

5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 5

5.1.7 Besondere Kennzeichnung der Gebührenordnungspositionen 32137 und 32140 bis 32148 im ersten oder zweiten Quartal einer Substitutionsbehandlung, ab 01.04.05

Für die Gebührenordnungspositionen 32137 und 32140 bis 32148 sieht der EBM eine Höchstwertregelung je Behandlungsfall mit zwei unterschiedlichen Höchstwerten vor: - einen im ersten und zweiten Quartal der substitutionsgestützten Behandlung

Opiatabhängiger mit entsprechend höherer Bewertung und - einen zweiten ab dem dritten Quartal oder außerhalb der substitutionsgestützten

Behandlung Opiatabhängiger.

Damit durch die KV der höhere Höchstwert ermittelt werden kann, sind die Gebühren-ordnungspositionen 32137 und 32140 bis 32148 vom abrechnenden Arzt jeweils mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen, wenn die Untersuchungen im ersten oder zweiten Quartal einer Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger durchgeführt werden.

Für abgerechnete Leistungen nach den GOPen 32137 und 32140 bis 32148 ohne „S“ gelangt der niedrigere Höchstwert zur Anwendung.

Sofern Überweisungen zur Erbringung der Leistungen nach den GOPen 32137 und 32140 bis 32148 im ersten oder zweiten Quartal erfolgen, hat der überweisende Arzt den durchführenden Arzt i. R. der Auftragserteilung auf Muster 10 über das Vorliegen dieser Voraussetzung durch die Angabe „Erstes oder zweites Quartal der Substitution“ zu informieren, damit der durchführende Arzt die GOP mit „S“ abrechnen kann. Ab dem 3. Quartal oder außerhalb der Substitutions-behandlung (HW 32138)

Im 1. oder 2. Quartal der Substitutions-behandlung (HW 32139)

Leistungsdefinition

32137 32137S Buprenorphinhydrochlorid

32140 32140S Amphetamin/Metamphetamin

32141 32141S Barbiturate

32142 32142S Benzodiazepine

32143 32143S Cannabinoide (THC)

32144 32144S Kokain

32145 32145S Methadon

32146 32146S Opiate (Morphin)

32147 32147S Phencyclidin (PCP)

32148 32148S Quantitative Alkohol-Bestimmung in der Atemluft

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5. Teil Sonstiges

6 5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

5.1.8 Besondere Kennzeichnung von Leistungen der Psycho- und Verhaltenstherapie bei begleitender Psychotherapie einer Bezugsperson, ab 01.04.05 Gemäß § 14 (5) der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä) sind ggf. notwendig werdende Leistungen der Einbeziehung der Bezugsperson(en) hinter der Gebührenordnungsposition (GOP) mit einem "B" zu kennzeichnen, und zwar gleicher-maßen durch Ärzte und durch zugelassene/ ermächtigte Psychologische Psycho-therapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Abrechnung der GOPen mit „B“ für die Bezugsperson(en) erfolgt auf dem Behand-lungsausweis des psychotherapeutisch zu behandelnden Patienten.

GOP Im Fall der Einbeziehung der Bezugsperson(en) des Patienten

Leistungsdefinition

Nicht antragspflichtige Leistungen 35150 35150B Probatorische Sitzung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie 35200 35200B Kurzzeittherapie/ Einzelbehandlung 35201 35201B Langzeittherapie/ Einzelbehandlung 35202 35202B Kurzzeittherapie/ große Gruppe 35203 35203B Langzeittherapie/ große Gruppe 35205 35205B bei Kindern und

Jugendlichen: Kurzzeittherapie/ kleine

Gruppe 35208 35208B Langzeittherapie/

Analytische Psychotherapie 35210 35210B Einzelbehandlung 35211 35211B große Gruppe 35212 35212B bei Kindern und Jugendlichen: kleine Gruppe

Verhaltenstherapie 35220 35220B Kurzzeittherapie/ Einzelbehandlung 35221 35221B Langzeittherapie/ Einzelbehandlung 35222 35222B Kurzzeittherapie/ kleine Gruppe 35223 35223B Langzeittherapie/ kleine Gruppe 35224 35224B Kurzzeittherapie/ große Gruppe 35225 35225B Langzeittherapie/ große Gruppe

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5. Teil Sonstiges

5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 7

5.1.9 Kennzeichnung neben Leistungen des Abschnitts 1.7.3 EBM zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie- Screening Ab 01.04.2007 gibt es die abgeleitete GOP 40100M zur Kennzeichnung der Kosten-pauschale neben den Leistungen des Abschnitts 1.7.3 EBM zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening.

5.1.10 Laborauftrag Knappschaft bei Nicht-GKV-Versicherten, ab 01.04.05 87777 Kennzeichnung von Laboraufträgen (Vordruck Muster 10), nur

bei Knappschaftsmitgliedern, die keine GKV-Versicherten der Primärkasse Knappschaft sind, analog den Ausnahme- Kennziffern des Kapitels 32 zur Aussetzung des Laborbudgets

5.1.12 Möglichkeit des Nachweises von Arzt-Patienten-Kontakten ohne berechnungsfähige Leistungen, ab 01.04.05 99990 Arzt-Patienten-Kontakt ohne berechnungsfähige Leistungen

5.1.13 Scheinkennzeichnung, wenn vom Versicherten anstelle des Sachleistungsprinzips das Kostenerstattungsprinzip gewählt wurde, ab 01.07.2008 88190 Scheinkennzeichen für Versicherte,

die anstelle des Sachleistungsprinzips das Kostenerstattungsprinzip nur für den Bereich der ärztlichen Versorgung gewählt haben

Neben dieser Pseudo-Ziffer können nur Pseudo-Ziffern zu Praxisbesonderheiten an-gesetzt werden, alle anderen Abrechnungsnummern sind daneben nicht berechnungs-fähig.

5.1.14 Kennzeichnung von Fällen, gemäß der Bestimmung Nr. 3 zu Kapitel 32.3 EBM (Speziallabor) bei in Selektivverträgen einge- schriebenen Versicherten, in denen keine Abrechnung von Leistungen gegenüber der KV erfolgt, ab 01.01.2011 88192 Kennzeichnung von Fällen gemäß 32.3 Nr. 3 EBM bei Selektivverträgen

Nur im Falle der Behandlung von in Selektivverträgen eingeschriebenen Versicherten ohne Abrechnung von Leistungen über die KV ist ein sog. Pseudofall im Rahmen der KV-Abrechnung anzulegen und mit der Kennzeichnungs-Nr. 88192 zu versehen. Im Bereich der KV Sachsen kann die Nr. 88192 zur Kennzeichnung der o. g. Fälle erst ab dem 01.04.2011 angesetzt werden und hat im Quartal pro Arzt zu erfolgen.

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5. Teil Sonstiges

8 5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

5.1.15 Kennzeichnung von selektivvertraglichen/knappschafts- ärztlichen Behandlungsfällen gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1 EBM durch (Haus-/Allgemein-) Ärzte gemäß § 73 (1a) Nrn. 1, 3, 4, 5 SGB V, ab 01.01.2015

88194 Kennzeichnung von selektivvertraglichen/knappschaftsärztlichen Behandlungsfällen gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1 EBM durch Allgemein-/Hausärzte

Mit dieser Nr. 88194 sind gemäß der Präambel 3.1 Nr. 11 zum Kapitel 3 des EBM auch diejenigen selektivvertraglichen Behandlungsfälle zu kennzeichnen, in denen zusätzlich einzelne Leistungen des EBM erbracht werden, die nicht Bestandteil des Selektiv-vertrages oder des Vertrages zur knappschaftsärztlichen Versorgung sind.

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5. Teil Sonstiges

5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 9

5.1.16 Bewertung der Gebührenordnungsposition 32001 in Euro Übersicht über die Bewertung der GOP 32001 „Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32…“ für die entspr. Arztgruppen gemäß EBM in Punkten und in Euro (anhand des Orientierungspunktwerts i. H. v. 10,4361 Cent/Punkt)

Arztgruppe Bewertung Punkte €

Allgemeinärzte, Praktische Ärzte, Hausärztliche Internisten 17 1,77

Anästhesisten 5 0,52

Chirurgen 4 0,42

Frauenärzte 11 1,15

Hautärzte 2 0,21

HNO-Ärzte 2 0,21

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin 6 0,63

Nervenärzte, Neurologen, Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

2 0,21

Notfallärzte 2 0,21

Orthopäden, Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin 2 0,21

Nuklearmediziner 16 1,67

Radiologen 2 0,21

Strahlentherapeuten 7 0,73

Urologen 25 2,61

Fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt (Teilgebiet) 18 1,88

Fachärztliche Internisten mit Schwerpunkt (Teilgebiet) …

… Angiologie 9 0,94 … Endokrinologie 28 2,92

… Gastroenterologie 12 1,25

… Hämatologie und Internistische Onkologie 85 8,87

… Kardiologie 7 0,73

… Nephrologie 58 6,05

… Pneumologie 7 0,73

… Rheumatologie 46 4,80 … je kurativ-ambulanten Behandlungsfall mit Ausnahme von Überweisungsfällen mit Auftragsleistungen Weitere Regelungen zur GOP 32001 finden Sie im EBM in der jeweils aktuellen Fassung.

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5. Teil Sonstiges

10 5. Teil - 5.1 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

5.1.17 Abrechnung von Narkosen bei Zahnbehandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie

In § 87b (2) Satz 5 SGB V ist geregelt, dass im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für die Vergütung von anästhesiologischen Leistungen im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit aufgrund geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie angewandt werden dürfen.

Um dies zu realisieren, wurde im HVM der KV Sachsen ein entspr. Vorwegabzug fest-gelegt, aus dem diese Leistungen ohne Leistungssteuerung vergütet werden.

Gemäß Vorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sind anästhesiologische Leistungen, die im Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Behandlung von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie erbracht werden, unter den Gebührenordnungspositionen (GOPen) 05210, 05211, 05212 bzw. 05230, 05330, 05331, 05340, 05341 und 05350 des EBM ab-zurechnen.

Das Vorliegen mangelnder Kooperationsfähigkeit des Patienten ist durch die Angabe einer entspr. gesicherten Diagnose gemäß ICD-10-GM zu kennzeichnen.

Behandlungsfälle, in denen eine der o. g. anästhesiologischen Leistungen aufgrund einer vertragszahnärztlichen Behandlung unter diesen Indikationen erfolgt, sind ab dem 1. Quartal 2016 durch die Angabe der Pseudo-Ziffer 99990Z zu kennzeichnen, um die rechentechnische Umsetzung dieser Regelung zu erleichtern.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt (entspr. gesicherte Diagnose und Kennzeichnung des Behandlungsfalls durch die Pseudo-Ziffer 99990Z), wird die KV Sachsen die o. g. GOPen in entspr. gekennzeichnete GOPen umsetzen, welche dann aus dem im HVM definierten und oben beschriebenen Vorwegabzug ohne Leistungssteuerung vergütet werden.

Ab dem 1. Quartal 2016 können Behandlungsfälle ohne Kennzeichnung mit der Pseudo-Ziffer 99990Z nicht mehr berücksichtigt werden.

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5. Teil Sonstiges

5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 1

5.3 Begründungen zu Leistungen, die gemäß EBM in der Quartalsabrechnung anzugeben sind, ab 01.04.05

Im Rahmen der Abrechnungsprüfung ist aufgefallen, dass vermehrt Begründungen zu Gebührenordnungspositionen vergessen oder fehlerhaft angegeben werden. Dies kann zur Aberkennung von Leistungen führen. Um dies zu vermeiden bitten wir Sie, die notwendigen Begründungen anzugeben.

Die bundeseinheitliche KVDT-Datensatzbeschreibung bietet zur Abrechnung von Leistungen eine Reihe von Begründungsfeldern.

Die drei folgenden Übersichten sollen bei der Erstellung der Abrechnung helfen und enthalten GOP/Nrn./EBM-Abschnitte für deren Abrechnung eine Begründung

generell notwendig ist (Tabelle 1), in besonderen Fällen notwendig ist (Tabelle 2), als Angabe in Pflichtfeldern (Diagnosen) notwendig ist (Tabelle 3).

Tabelle 1: Begründung generell notwendig

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

01100, 01101 5006 Um-Uhrzeit Die Uhrzeitangabe hinter der GOP ... ist ab dem

Quartal IV/2013 Abrechnungsvoraussetzung. 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01418

5006 Um-Uhrzeit Die Berechnung … setzt die Angabe der Uhrzeit der Inanspruchnahme voraus.

01602 5016* Name des Arztes

Bei der Berechnung ... ist auf dem Behandlungs-ausweis die Arztabrechnungs-Nr. oder der Name des Hausarztes … anzugeben.

01741, 01741M 5040

Patienten-Nr. (EDV) des FEK-Bogens

Patientennummer des Dokumentationsbogens, seit 01.07.2006 anzugeben

01854, 01855, GOPen der Kap. 31.2 / 36.2

5035 OP-Schlüssel Der operative Eingriff ist nach OPS-301 zu codieren und auf dem Behandlungsschein anzugeben.

09364 5026* Entlassungs-

datum

... ist nur in einem Zeitraum von 28 Tagen nach stationärer operativer Behandlung berechnungsfähig, das Datum der Entlassung ist ... anzugeben 09365

06334 5034 OP-Datum

Das Datum der letzten intravitrealen Medikamenteneingabe (IVM) in das rechte bzw. linke Auge ist anzugeben. 06335

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5. Teil Sonstiges

2 5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

11233

5071

und ggf.

5073

OMIM-P-Kode (Art d. Erkrank.) und ggf.

Art der Erkrankung

Die Berechnung … setzt die Angabe des phänotypischen OMIM-Kodes oder, falls kein Eintrag in OMIM vorliegt, ersatzweise die Angabe der Art der Erkrankung voraus. Sollte der OMIM-Kode (Erkrankung) nicht im PVS hinterlegt sein, ist alternativ ein Ersatzwert („999999“) einzugeben. Die Angabe ist dann im Freitextfeld 5073 näher zu erläutern.

GOPen der Abschnitte 11.4.2 / 11.4.3

5002 oder

5009

Art der Unters. oder freier Begr.-T.

Die Berechnung ... setzt die Angabe voraus, ob die Leistungen als diagnostische, prädiktive oder als vorgeburtliche Untersuchungen erbracht wurden.

11511, 11512, 11513, 11514, 11515, 11516, 11517, 11518, 11521, 11522, 19421, 19424, 19425, 19451, 19452, 19453, 19454, 19455, 19456

5070

5071

und ggf.

5072

5073

OMIM-G-Kode d. unters. Gens OMIM-P-Kode (Art d. Erkrank.) und ggf.

Gen-Name

Art d. Erkrank.

Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, -name nach OMIM) und den Multiplikator … voraus.

Sollte der OMIM-Kode (Gen/Erkrankung) nicht im PVS hinterlegt sein, ist alternativ ein Ersatzwert („999999“) einzugeben. Die Angabe ist dann in d. Freitextfeldern (5072/5073) näher zu erläutern.

11514, 19425 5009

freier Begründungs-text

Die GOP … ist nur berechnungsfähig, wenn eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall sowie eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse vorliegen.

17310 5015* Organ …unter Angabe d. untersuchten Organe(s)

19320 (-A, -K) 5002 oder

5009

Art der Unters. oder

freier Begr.-T.

…unter Angabe der Art d. antigenen Zielstruktur

19321 …unter Angabe der Art des Rezeptors

30720 …nur bei Angabe des betreffenden Nerven oder Ganglions

19451, 19452, 19453, 19454, 19455, 19456

5009 freier Begründungs-text

Die Berechnung der GOPen … setzt die Angabe der zur Behandlung geplanten und/oder eingesetzten Arzneimittel voraus.

20364 5026* Entlassungs-

datum

... ist nur in einem Zeitraum von 28 Tagen nach stationärer operativer Behandlung berechnungs-fähig, d. Datum der Entlassung ist ... anzugeben 20365

30706 5016 oder

5009

Name d. Arztes oder freier Begr.-T.

Hausärzte / weitere komplementär behandelnde Ärzte dürfen die GOP unter Angabe des primär schmerztherapeut. verantwortl. Arztes berechnen.

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5. Teil Sonstiges

5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 3

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

GOPen des Abschn. 31.4. 5034 OP-Datum

Der … abrechnende Vertragsarzt hat ... das Datum des zu Grunde liegenden operativen Eingriffes zu dokumentieren.

31373 / 36373 Dokumentation in der Patientenakte

… setzt eine … ausführliche Begründung der medizin. Notwendigkeit im Einzelfall voraus.

32182 5002* Art der Unters. … unter Angabe der Erregerart und Art d. Färbung

32195, 32198, 32208, 32227, 32246, 32262, 32294, 32313, 32337, 32346, 32361, 32381, 32405, 32416, 32455, 32475, 32505, 32527, 32555 (-V) 32641, 32664, 32707, 32791

bei Diagn. außer „UUU“

5002 oder

5009

bei Diagn. „UUU“

5002 und

5009

Art der Unters. oder freier Begründungs-text Art d. Unters. und freier Begründungs-text

"Ähnliche Untersuchungen" können nur dann abgerechnet werden, wenn dies die entspr. Leistungsbeschreibung vorsieht und für den betreffenden Parameter (Messgröße) keine eigenständige GOP vorhanden ist. Anzugeben ist dabei (je nach Art der Untersuchung): - die Art der Untersuchung - der Faktor - die Substanz(en) oder Substanzgruppe - der Antikörper - die Antikörperspezifität - der Krankheitserreger - das Antigen Die Berechnung … setzt die Begründung der med. Notwendigkeit der jeweiligen Unters. im Einzelfall voraus. (D. h. Angabe einer Diagnose anstelle „UUU“ oder bei Diagnose „UUU“ zusätzliche Begründung der med. Notwendigkeit in FK 5009) (Ggf. kann die Begründung der med. Notwendigkeit der jeweiligen Unters. im Einzelfall entfallen - siehe Anmerkung zur entspr. GOP im EBM).

32292, 32293, 32305, 32306, 32307, 32311

5002* Art der Untersuchung

… unter Angabe der Substanz(en) oder Substanzgruppe(n)

32283, 32314, 32476, 32571, 32681

… unter Angabe der Art der Untersuchung

32430 … unter Angabe der Art des Proteins 32541 (-V) 32542 (-V) … unter Angabe der Art des Antigens

32642 … unter Angabe des Antikörpers 32680, 32685, 32686, 32700 … unter Angabe des Antigens

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5. Teil Sonstiges

4 5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

32687

5002* Art der Untersuchung

… unter Angabe d. Art d. Untersuchungsmaterials 32725 - 32727 … unter Angabe der Materialart 32748 … unter Angabe des Krankheitserregers 32749 … unter Angabe des Toxins 32822 ... Angabe des Gens als Art der Untersuchung ...

34281 5009

freier Begründungs- text

… kann nur berechnet werden, wenn die zuvor angefertigten Aufnahmen keine ausreichende diagnost. Abklärung ermöglichen. Die Begründung ist auf dem Behandl.-Ausweis zu dokumentieren.

34492 … kann nur mit Begründung berechnet werden.

GOPen des Abschnitts 35.2 EBM (Antrags-pflichtige psychothera-peutische Leistungen), außer Zuschl. 35251 - 35253

4244 Bewilligte Leistung

4245 Anzahl bewilligter Leistungen

4246 Anzahl abgerechn. Leistungen

Bereich VI, Präambel 2.1 zum Anhang 2, Nr. 5

5038 Komplikation

Abweichend von der Präambel zum Abschnitt 31.2 Nr. 8 und zum Abschnitt 36.2 Nr. 4 sind Revisionen und Zweiteingriffe wegen Wund-infektionen und postoperativen Komplikationen unter Angabe des Erst-OP-Datums, der aufge-tretenen Komplikation und der ICD-10-Kodierung (T79.3, T81.0 bis T81.7, T84.5 bis T84.7, T85.1 bis T85.8) berechnungsfähig.

Bereich VI, Präambel 2.1 z. Anhang 2, Nr. 16

5041 Seiten- lokalisation OPS

Beidseitige Eingriffe an paarigen Organen o. Körperteilen fallen unter die Regelungen nach Nr.3, sofern die Seitenlokalisation nicht am OPS-Kode benannt wird u. gesondert bewertet ist. Die entspr. OPS-Kodes sind in der tabellarischen Aufstellung unter der Rubrik "Seite" mit einem Doppelpfeil gekennzeichnet.

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5. Teil Sonstiges

5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 5

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

92718O 5035 OP-Schlüssel Der OPS-Kode der durchgeführten ambulanten

Katarakt-Operation ist ... anzugeben. 92718W

96501

5002* Art der Untersuchung

… unter Angabe der Therapieform ...

96502

… unter Angabe d. verwendeten Medikaments … 96503

96505

96508 … von FÄ für Urologie off label use, unter Angabe „Kiefernekrosen“ ...

99141 5025 Datums des

Fristbeginns

… unter der Angabe des Datums des Fristbeginns sowie des Datums des Postausgangs in der Arztpraxis

5026 Datums des Postausgangs

99151 5011 Bezeichnung Untersuchungszweck

„Ergänzungsuntersuchung“ (in FK 5011) und Summe der GOÄ-Rechnung (in FK 5012) sind ergänzend zur Nr. 99151 … anzugeben. 5012 Kosten (Cent)

99350D 5009 freier

Begr.-Text … unter Angabe von „Neu-Manifestation“ als Begründung i. R. der erstmaligen Diagnostik … 99360D

99660 5006 Um-Uhrzeit Der Zeitpunkt des Beginns und

des Endes der Nachtdialyse ist ... anzugeben. 5009 freier Begr.-T.

99992

5005 Multiplikator Anzahl der durchgeführten BD-Stunden (Erläuterung dazu im Punkt 2.14.2)

5009 freier Begründungs-text

BD-Bereich mit dem für Ihre Dienstgruppe zugeordneten gültigen dreistelligen Code (gemäß den Tabellen im Punkt 2.14.2 „Codierung der Bereitschaftsdienstbereiche“)

99999B, 99999C, 99999D, 99999F, 99999S

5011 Sachkosten- Bezeichn.

Sachkosten-Bezeichnung zur Nr. … gemäß „Abrechnung von Sachkosten … ab 01.04.05“ (2.6.3 der Abrechnungshinweise)

5012 Sach- / Materialkosten (Cent)

Sachkosten/Materialkosten (Rechnungsbetrag) zur Nr. … gem. „Abrechnung von Sachkosten …“ (2.6.3 der Abrechnungshinweise)

* Anstelle dieser Begründung kann auch das Feld für die freie Begründung (FK 5009)

genutzt werden.

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5. Teil Sonstiges

6 5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

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5. Teil Sonstiges

5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 7

Tabelle 2: Begründung in besonderen Fällen notwendig

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

Besuch(e),

Visite(n), Schwestern-besuch, etc.

5006 Um-Uhrzeit

weiterer Arzt-Patienten-Kontakt (APK) am Tag Bei mehr als einer Inanspruchnahme derselben Betriebsstätte am selben Tag sind die Uhrzeitan-gaben erforderlich, sofern berechnungsfähige Leistungen erbracht werden. ambulant: Lt. Präambel zu Abschn. 1.4 Nr. 2 EBM ist bei Berechnung von mehr als einem Besuch pro Tag bei demselben Patienten eine Begründung (Uhrzeitangabe) erforderlich. belegärztlich: Lt. Belegarztvertrag (§ 2 Abs. 2) ist bei der Berechnung von mehr als einer Visite pro Tag - entgegen o. g. Präambel zum Abschn. 1.4 Nr. 2 - eine Begründung (Uhrzeitangabe) erforderlich. Bei Ausschluss von Leistungen im APK sind weitere APK am Tag durch Angabe der Uhrzeit hinter jeder betreffenden Leistung zu begründen.

01730, 01731, 01734, 01734M

5020 Wieder- holungsunters.

Wiederholungsuntersuchung? (0 = nein ; 1 = ja)

5021 Jahr der letzten Krebsfrüherk.-Untersuchung

Format: JJJJ (Angabe nur, wenn im Feld 5020 der Eintrag „1“ (ja) erfolgte

01758 5016* Name des Arztes

Frauen- und Hausärzte müssen, sofern sie keiner Screening-Einheit zugeordnet sind, den Namen des programmverantwortlichen Arztes angeben

01771, 01772, 01773, 01774, 01775

5009 freier Begründungs-text

Bei Mehrlingen ist die GOP … entspr. der Zahl der Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig und durch die Angabe der entspr. Diagnose bzw. einer entspr. Begründung zu plausibilisieren.

01793 5009 freier Begründungs-text

wg. EBM-Best. „je Fötus, einmal im Krankheitsfall“: Anzahl der Föten (bei einer Mehrlings-schwangerschaft) sowie bei einer erneuten Schwangerschaft im selben Krankheitsfall

03062 5009

freier Begründungs-text

… in begründetem Einzelfall neben Besuchen n. d. GOPen 01410 bis 01413 und 01418 ber.-fähig

03063 … in begründetem Einzelfall neben Besuchen n. d. GOPen 01410 bis 01413, 01415 u. 01418 …

05310, 05310X 5009

freier Begründungs-text

wenn ohne Erbringung einer OP oder Anästhesie aus Kapitel 31 oder 36 EBM ist eine Ausnahme-indikation anzugeben (z. B. „Patient ist nicht narkosefähig“, „OP im nächsten Quartal“ oder „belegärztliche OP/Anästhesie“)

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5. Teil Sonstiges

8 5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung Begründung

GOPen der Abschnitte 11.4.2 / 11.4.3

5002 oder

5009

Art der Unters. oder freier Begr.-T.

Vor Durchführung einer Leistung nach den GOPen der Abschnitte 11.4.2 und 11.4.3 sind die Voraus-setzungen gemäß § 6 der Qualitätssicherungsver-einbarung Molekulargenetik gem. § 135 (2) SGB V zu überprüfen und falls erforderlich, festzustellen. Liegen zum Indexpatienten keine oder nur un-vollständige Informationen vor, so ist dies mit einer Begründung anzugeben. Gegenüber der KV ist lediglich d. Kenntnis der Information anzugeben.

5009 freier Begründungs-text

Ist (sind) in der Familie (eine) krankheitsaus-lösende Mutation(en) gesichert und gemäß Präambel Nr. 3 zum Abschnitt 11.4. festgestellt, so sind nur die GOP 11518 sowie die GOPen "bei bekannter Mutation" des Abschnitts 11.4.2 berechnungsfähig. Wird das Untersuchungsziel durch die Beschränkung auf die bekannten Mutationen des/der Indexpatienten nicht erreicht, sind darüber hinausgehende Untersuchungen nur mit besonderer Begründung im Einzelfall berechnungsfähig.

11508, 11513, 11514

5009 freier Begründungs-text

… sofern nach einer Prüfung gem. Präambel Nr. 3 des Abschnitts 11.4 zum Indexpatienten keine oder nur unvollständige Informationen bezogen auf das Untersuchungsziel vorliegen, sind die GOPen … mit ausführlicher Begründung der medizin. Notwendigkeit im Einzelfall berechnungsfähig.

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5. Teil Sonstiges

5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 9

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

25320,

25321 5009

freier Begründungs-text

Muss die Mindestreferenzdosis von 1,5 Gy im Zielvolumen im Einzelfall unterschritten werden, ist eine Begründung ... erforderlich. (Präambel zum Abschnitt 25.1 EBM Nr. 6)

25340,

25341,

25342

5009 freier Begründungs-text

Die GOPen … können pro Zielvolumen einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Eine mehr-fache Berechnung … oder nebeneinander bei der Behandlung desselben Zielvolumens ist nur zulässig, wenn während der Behandlung wesentl. Änderungen d. Bestrahlungsplanung … notwen-dig werden. Die entspr. Begründung ist anzugeben. (Präambel zum Abschnitt 25.1 EBM Nr. 7)

30131, (30130) 5006 Um-Uhrzeit

... mit Angabe des jeweiligen Injektionszeitpunkts bis zu viermal am Behandlungstag berechnungs-fähig. Die Berechnung ... neben d. GOP 30130 und die mehrmalige Berechnung d. GOP 30131 setzen jeweils ... d. Angabe d. jeweiligen Behand-lungszeitpunktes auch bei d. GOP 30130 voraus.

30201 5009 freier Begründungs-text

Nach 2-maliger Erbringung im Quartal kann jede weitere Behandlung im Ausnahmefall nur mit ausführlicher Begründung zur Segmenthöhe, Blockierungsrichtung, muskulären reflektor. Fixie-rung u. d. vegetativen u. neurologischen Begleiter-scheinungen erfolgen. (Präamb. 30.2 EBM Nr. 2)

30791 5009 freier Begr.-Text

… je dokumentierter Indikation bis zu 10mal, mit besonderer Begründung bis zu 15mal im KHF

30984 5009 freier Begr.-Text

Die zweimalige Berechnung der GOP 30984 im Krankheitsfall setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.

31010, 31011, 31012, 31013

Dokumentation in der Patientenakte

Die Berechnung einer präoperativen GOP … vor Durchführung einer intravitrealen Medikamen-teneingabe (IVM) gemäß den GOPen 31371 bis 31373 bzw. 36371 bis 36373 setzt die Begründung der med. Notwendigkeit … im Einzelfall voraus.

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5. Teil Sonstiges

10 5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

Die GOP …

31101 / 36101

5036 GNR als Begründung

02300, 02301, 02302 bzw. 10340, 10341, 10342

31221 / 36221 15321, 15322, 15323

31231 / 36231 09351, 09360, 09361, 09362

31271 / 36271 26350, 26351, 26352

31321 / 36321 06350, 06351, 06352

ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern u. Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach d. (links) genannten GOPen d. Abschn. 31.2 / 36.2 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zu diesem Vertrag genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den GOPen des Abschnitts 31.4 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 / 36.2.1 Nr. 4 genannten Einschränkungen entfallen …, es gelten die Abrechnungsregelungen der o. g. GOPen entsprechend.

Die Berechnung der GOP … für die 31502 / 36502 Dokumentation in der

Patientenakte postoperative Überwachung nach

31821 / 36821 Anästhesie u./o. Narkose im Rahmen der

Durchführung einer intravitrealen Medikamenten-eingabe (IVM) gemäß den GOPen 31371 - 31373 / 36371 - 36373 setzt e. ausführliche Begründung der med. Notwendigkeit im Einzelfall voraus.

32030 5002* Art der Untersuchung

Bei mehrfacher Berechnung ... ist die Art der Untersuchungen anzugeben.

32760 bis 32765

5002* Art der Untersuchung

... nebeneinander nur berechnungsfähig, wenn es sich um verschiedene Bakterienarten handelt. Die Anzahl der verschiedenen Bakterienarten ist hinter jeder GOP anzugeben.

GOPen d. Ab. 34.4.1 - 34.4.6 und 34.4.7

5009 freier Begründungs-text

GOPen der Abschnitte 34.4.1 bis 34.4.6 und 34.4.7 sind nebeneinander nur mit besonderer Begründung berechnungsfähig.

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5. Teil Sonstiges

5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 11

GOP / Nr. / EBM-Abschn.

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

34505 5009 freier Begründungs-text

Die Berechnung ... bei anderen als den ge-nannten Erkrankungen setzt eine ausführliche Begründung der med. Notwendigkeit … voraus. Die Begründung ist einschl. d. ICD-10-GM Kodes für die betreffende Erkrankung … anzugeben.

34700, 34701, 34702, 34703

5009 freier Begründungs-text

Die Berechnung der GOPen 34700 und 34701 im Behandlungsfall neben … 34702 und 34703 setzt eine ausführliche Begründung der medizin. Notwendigkeit im Einzelfall voraus.

50210 (-A) 5009 freier Begründungs- text

Die zweimalige Berechnung … im Kalender-vierteljahr ist im Einzelfall möglich und setzt die Begründung der med. Notwendigkeit voraus.

88895 5009 freier Begründungs- text

… unter Angabe einer besonderen Begründung, wenn die sozialpsychiatrische Behandlung nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Patienten fortgesetzt wird

98105E 5009

freier Begründungs- text

PsycheAktiv Sachsen: Leistungen des Facharztes im Rahmen der IPV: Gründe für die Unterschreitung der Mindest-leistungsmenge der Leistungen des Therapiebegleiters 98105F

Homöopathische Erstanamnese … 99200

5009 freier Begründungs-text

… bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

99201 … vom Beginn des 13. Lebensjahres an

Ist eine Erstanamnese bereits erfolgt, ist in den Folgejahren eine erneute Erstanamnese nur bei med. Indikation, insb. bei Diagnoseänderung, abre-chenbar. Eine entspr. Begründung ist … anzugeben.

99664 5009 freier Begründungs-text

Wurde die Vorsorgeuntersuchung U3 nicht über die KVS abgerechnet ist als Begründung zur … die entspr. GOP 01713 des EBM anzugeben. Wurde ein Kind aufgrund gesundheitl. Probleme erst später aus dem Krankenhaus entlassen (erfolgte der Erstkontakt in einer kinder-/hausärztl. Praxis somit erst nach Ablauf des für die U3 vorge-sehenen Zeitraums), ist die Nr. 99664 … mit der Angabe „verspätete Entlassung“ zu begründen.

* Anstelle dieser Begründung kann auch das Feld für die freie Begründung (FK 5009) genutzt werden.

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5. Teil Sonstiges

12 5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

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5. Teil Sonstiges

5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016 13

Tabelle 3: Angabe der Diagnose(n) als Begründung in Pflichtfeldern notwendig

GOPen des EBM Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

01422, 01424, GOPen des Abschnitts 1.7.4 EBM „Mutterschaftsvorsorge“ (01770 bis 01816), 03220, 03360, 03362, 04220, 04355, 04356, 04433 (-I), 07345, 08345, 09345, 09364, 10345, 10350, 11302 (-X), 11303, 13435 (-I), 13675 (-I), 14313, 14314, 15345, 16222, 16230, 16231, 16233, 19402, 19421, 19424, 19425, 19451, 19452, 19453, 19454, 19455, 19456, 20364, 21230, 21231, 21233, 25321, 26315, 30401, 30790, 30791, 30800, 30810, 30811 30942, 30944, 30950, Abschnitt 30.13, Abschnitt 32.3.15.1, 34505, 34600

6001 ICD-Code

Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung … bzw. Die GOP/Nr./ … ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig …

6003 Diagnosen- sicherheit

6008 Diagnosen-ausnahme- tatbestand

3673 Dauerdiagnose (ICD-Code)

3674 Diagnosen- sicherheit Dauerdiagnose

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5. Teil Sonstiges

14 5. Teil – 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand 01.07.2016

Abr.-Nrn. der Verträge der KV Sachsen

Feld-kennung

Feld-bezeichnung

Begründung

Diabetes-Begleiterkrankankungen, Diabetes-Vereinbarung Sachsen, DFS Sachsen: 98313M Sozialpsychiatrie: 88895 DMP Diabetes m. Typ 2 DMP Diabetes m. Typ 1 DMP KHK DMP Asthma bronchiale DMP COPD DMP Brustkrebs OsteoporosePLUS Sa. PsycheAktiv Sachsen RheumaAktiv Sachsen

6001 ICD-Code Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung … bzw. Die GOP/Nr./ … ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig …

6003 Diagnosen- sicherheit

6008 Diagnosen-ausnahme- tatbestand

3673 Dauerdiagnose (ICD-Code)

3674 Diagnosen- sicherheit Dauerdiagnose