ABS/NBS Karlsruhe - Basel, …...ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1:...
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ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
0001 Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH
Tullastraße 71
76131 Karlsruhe
2019-01-17 1 keine Die AVG geht davon aus, dass die geplante Änderung der OL-Anlagen auch
das künftige 3. (und optional das 4.) Gleis im Abschnitt Karlsruhe Hbf -
Bashaide berücksichtigt (z. B. Abstände; statische Auslegung der OL-Maste r.
d. B. auch für künftiges 3. Gleis). Darüber hinaus haben wir keine weiteren
Anmerkungen.
Die Planung für das 3. (und optional 4.) Gleis befinden sich aktuell in der
Machbarkeitsuntersuchung. In diese Untersuchung fließt der aktuelle Planungsstand
der OL-Anlage mit ein.
0002 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr
- Referat Infra I 3 -
Fontainengraben 200
53123 Bonn
2018-11-16 1 keine Durch die Planung werden Belange der Bundeswehr nicht berührt. Keine Stellungnahme erforderlich.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der
Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine
Einwände.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0003 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Anstalt des öffentlichen Rechts - Hauptstelle Dortmund
- Sparte Verwaltungsaufgaben - Träger öffentlicher
Belange - Nebenstelle Düsseldorf
Fontanestr. 4
40470 Düsseldorf
Von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0004 Deutsche Bahn AG
DB Immobilien, Region Südwest
Bahnhofstraße 5
76137 Karlsruhe
Von der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Südwest ist kein
Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0005 DB Kommunikationstechnik GmbH
Hohenzollernstraße 4
71638 Ludwigsburg
Von der DB Kommunikationstechnik GmbH ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0006 DB Regio AG
Stephensonstraße 1
60326 Frankfurt am Main
Von der DB Regio AG ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0007 Deutsche Telekom Technik GmbH
Postfach 10 01 64
76231 Karlsruhe
2019-01-10 2 keine Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Im Planbereich der oben genannten Baumaßnahme befinden sich teilweise
Telekommunikationsanlagen der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B.
das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre
Vermögensinteressen - sind betroffen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 1 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK - Anlagen müssen weiterhin
gewährleistet bleiben.
Der Hinweis wird beachtet.
Wir bitten Sie bei der Bauausführung darauf zu achten, dass Beschädigungen
der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus
betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen (Störungs-Hotline 0781 /
838-66 33)) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien
jederzeit möglich ist. Ggf. sind die TK-Anlagen zu schützen bzw. zu sichern.
Der Hinweis wird beachtet.
Während der Bauzeit werden die Funktionen der Leitungen aufrechterhalten und die
Leitungen soweit erforderlich geschützt, gesichert oder verlegt.
Die Kabelschutzanweisung der Dt. Telekom ist zu beachten. Die Kabelschutzanweisung der Dt. Telekom wird beachtet.
Wir weisen darauf hin, dass sich die bauausführende Fa. vor Beginn der
Baumaßnahme zu informieren hat.
Unsere Kontaktadresse lautet:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Postfach 10 01 64, 76231 Karlsruhe
Der Hinweis wird beachtet.
0008 Deutsche Telekom Technik GmbH TI
Niederlassung Südwest,
PTI 31
Philipp-Reis-Straße 2
76137 Karlsruhe
I. V. m. lfd. Nr. 0007
Von der Deutsche Telekom Technik GmbH TI, Niederlassung Südwest,
PTI 31 ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0009 Deutsche Telekom Technik GmbH TI
Niederlassung Südwest, PTI 21
Rosenbergstraße 59
74074 Heilbronn
I. V. m. lfd. Nr. 0007
Von der Deutsche Telekom Technik GmbH TI, Niederlassung Südwest, PTI 21 ist
kein Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0010 E.ON SE
Brüsseler Platz 1
45131 Essen
2018-11-16 1 keine vielen Dank für Ihre Anfrage. Auskünfte zu Strom- und Gasleitungen erteilt der
örtliche Netzbetreiber.
Für das von Ihnen angefragte Bauvorhaben konnten wir keine Zuständigkeit
eines der im E.ON-Konzern assoziierten Netzbetreiber recherchieren.
Leider können wir Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0011 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH,
Betriebsverwaltung Süd Pipelineinspektor
Hohlstraße 12
55743 Idar-Oberstein
2018-11-21 1 keine zuständigkeitshalber haben wir Ihre Anfrage an folgende Dienststelle zur
Beantwortung abgegeben:
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr
Referat Infra I3 TÖB
Fontainengraben 200
53123 Bonn
Info: Die in unserem Zuständigkeitsbereich befindlichen
Produktenfernleitungen der NATO und der Bundeswehr sind vom Vorhaben
nicht betroffen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Der Hinweis zur zuständigen Dienststelle wird beachtet.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 2 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
0012 GASCADE Gastransport GmbH
- Abteilung GNL -
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
2018-11-26 1 keine wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben.
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL
Gastransport GmbH & Co. KG.
Der Hinweis auf die Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG wird beachtet.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer
Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit
ein.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer
Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert
von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen
Auflagen anzufragen.
Der Hinweis wird beachtet.
0013 GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH
Büro Schondorf
Möwenweg 2 a
86938 Schondorf am Ammersee
2018-12-21 1 keine Die GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH und die MTI
Teleport München GmbH betreiben momentan keine Anlagen im Bereich der
o. g. Planfeststellung.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Ferner sind dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeiten unsererseits geplant.
Gegen Ihr Vorhaben bestehen somit aus unserer Sicht keine Bedenken.
Sollte es noch Fragen Ihrerseits geben, stehen wir Ihnen selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0014 Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV)
Tullastraße 71
76131 Karlsruhe
Vom Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0015 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
Büchsenstraße 54
70174 Stuttgart
2018-11-28 1 keine laufende oder geplante Flurneuordnungsverfahren sind von der Planung nicht
berührt. Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Eine
weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0016 Landeseisenbahnaufsicht (LEA) Baden-Württemberg
Südendstraße 44
76135 Karlsruhe
2018-11-19 1 keine Die Landeseisenbahnaufsicht (LEA) gibt zur og. Baumaßnahme keine
Stellungnahme ab, da es ausschließlich um Anlagen der DB Netz geht.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0017 Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 8
70173 Stuttgart
Vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0018 Nachbarschaftsverband Karlsruhe
- Geschäftsstelle Rathaus, Marktplatz -
76133 Karlsruhe
Vom Nachbarschaftsverband Karlsruhe ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0019 Netze BW GmbH
Schelmenwasenstraße 15
70567 Stuttgart
Von der Netze BW GmbH ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 3 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
0020 Netze-Gesellschaft Südwest mbH
c/o Erdgas Südwest GmbH
Bahnhofstr. 50
88518 Herbertingen
Von der Netze-Gesellschaft Südwest mbH st kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0021 Open Grid Europe GmbH
Kallenbergstraße 5
45141 Essen
I. V. m. lfd. Nr. 0022
Von der Open Grid Europe GmbH ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0022 PLEdoc GmbH
Gladbecker Straße 404
45326 Essen
2018-11-16 2 +
1 Anlage
Übersichtskarte
(© NavLog/GeoBasis-
DE / BKG 2014 /
geoGLIS OHG (p) by
Intergraph)
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Der Hinweis wird beachtet.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf
immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Der Hinweis wird beachtet.
Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen:
Keine Stellungnahme erforderlich.
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FG), Netzbetrieb Nordbayern, Schwaig bei
Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in
Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
Viatel GmbH, Frankfurt
Die Auflistung der von der PLEdoc GmbH verwalteten Versorgungsanlagen wird zur
Kenntnis genommen.
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen der
hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw.
Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Der Hinweis wird beachtet.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der
Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die
Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden
bzw. keine Erwähnung finden.
Der Hinweis wird beachtet. Kompensationsmaßnahmen, die erst im weiteren
Verfahren festgelegt werden, werden der PLEdoc GmbH im Zuge der
Verfahrensbeteiligung mitgeteilt.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner
Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter
Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung
der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0038
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 4 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
0023 Polizeipräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 31-33
76131 Karlsruhe
Vom Polizeipräsidium Karlsruhe ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0024 Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9
- Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau –
Albertstraße 5 Abholfach
79104 Freiburg
2018-11-30 1 1
(Merkblatt)
zur internen Bearbeitung der Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange
nutzt das LGRB digitale Planflächen. Um diese Bearbeitung zu vereinfachen,
bitten wir Sie uns einen digitalen Datensatz (GIS-Daten) der betroffenen
Flächen zu überlassen (hier: Planfeststellungsgrenze).
Sie können mir die Daten direkt zumailen.
Die Planfeststellungsgrenze wurde mit E-Mail vom 07.01.2019 an Frau Lehrer
übermittelt.
Keine weitere Stellungnahme erforderlich.
0025 Regierungspräsidium Freiburg, Referat 97
- Landesbergdirektion –
Schwendistraße 12
79102 Freiburg
Vom Regierungspräsidium Freiburg, Referat 97 - Landesbergdirektion – ist kein
Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0026 Regierungspräsidium Freiburg, Referat 82
- Forstpolitik und forstliche Förderung Nord -
Bertoldstraße 43
79098 Freiburg i. Br.
2018-12-19 4 keine zu den vorgelegten Planunterlagen nimmt die höhere Forstbehörde in
Abstimmung mit den unteren Forstbehörden am Landratsamt Karlsruhe sowie
der Stadt Karlsruhe wie folgt Stellung:
Keine Stellungnahme erforderlich.
Die DB Netz AG plant derzeit im Streckenabschnitt 1 (≙ Karlsruhe – Rastatt-
Süd) der Aus- und Neubaustrecke (ABS/NBS) Karlsruhe – Basel eine ca. 18
km lange Neubaustrecke. Diese beginnt im Verlauf der Strecke 4020 zwischen
Karlsruhe und Durmersheim an der neu zu errichtenden, höhengleichen
Abzweigstelle Bashaide und schließt im Süden bei Rastatt-Süd an den bereits
fertiggestellten Streckenabschnitt 2 an. Um die Stromtragfähigkeit der Strecke
4020 zu erhöhen, ist der Umbau der vorhandenen Oberleitungsanlage
einschließlich der Verlegung je einer Bahnenergieleitung pro Gleis zur
Versorgung und schutztechnischen Absicherung der vom Abzweig Bashaide
bis Rastatt verbleibenden Teilstrecke 4020 erforderlich.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Der Planfeststellungsabschnitt 1.0 (PfA 1.0) Karlsruhe (Hbf) – Abzweig
Bashaide liegt auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe und im Landkreis
Karlsruhe. Wald ist sowohl im Stadtkreis als auch im Landkreis Karlsruhe
dadurch betroffen, dass hier neue Oberleitungsmasten errichtet und erhöht
werden sollen womit die Vergrößerung der benötigten Rückschnittzone, die
von höherem Bewuchs (Bäumen und höheren Sträuchern) freigehalten werden
muss verbunden ist.
Soll Wald in eine andere Nutzungsart überführt werden ist je nach Dauer der
Inanspruchnahme eine Genehmigung gemäß § 9 LWaldG (dauerhafte
Waldumwandlung) und § 11 LWaldG (befristete Waldumwandlung z.B. bei
Bauhilfsflächen) notwendig. Das Planfeststellungsverfahren hat
Konzentrationswirkung und beinhaltet somit auch die Genehmigungen der
Waldumwandlungen nach §§ 9 und 11 LWaldG.
Betroffen ist ausschließlich Kommunalwald.
Es besteht Einverständnis, dass je nach Dauer der Inanspruchnahme eine
Genehmigung gemäß § 9 LWaldG (dauerhafte Waldumwandlung) und § 11
LWaldG (befristete Waldumwandlung) erforderlich ist.
Die Vorhabenträgerin ist jedoch der Auffassung, dass zur Durchführung der
Maßnahme keine Waldumwandlung erforderlich ist.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 5 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
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*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Dauerhafte Waldinanspruchnahme und forstrechtlicher Ausgleich
Entgegen der Darstellung im Erläuterungsbericht Landschaftspflegerischer
Begleitplan (LBP) Unterlage 11.1, Kapitel 6.1 handelt es sich bei der
Vergrößerung der Rückschnittzone um eine dauerhafte Waldinanspruchnahme
gem. § 9 LWaldG, da hier anlagebedingt eine baum- und strauchfreie Fläche
geschaffen wird. Dieser ist dahingehend zu berichtigen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0045
Nach Ansicht der Vorhabenträgerin bleibt die Fläche gemäß § 2 (3) WaldG BW
rechtlich Wald.
Das Vorhaben liegt laut LEP im Verdichtungsraum Karlsruhe-Pforzheim.
Für die Waldinanspruchnahme ist ein forstrechtlicher Ausgleich gemäß § 9
Abs.3 LWaldG notwendig. Hierfür ist eine detaillierte Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung notwendig. Da es sich um Waldinanspruchnahme im
Verdichtungsraum handelt und sowohl die Stadt Karlsruhe als auch die
Gemeinde Rheinstetten mit ihrem Waldanteil deutlich unter dem landesweiten
Durchschnitt liegen, ist gemäß LEP 5.3.5 Z eine mindestens flächengleiche
Ersatzaufforstung unerlässlich. Hierfür ist eine Aufforstungsgenehmigung
vorzuweisen.
[Vgl. Unterlage 11.1_Kap 6.2, und Maßnahmenblatt 005_A-W]
Als forstrechtliche Kompensationsmaßnahme wird eine stark mit Spätblühender
Traubenkirsche (Prunus serotina) bestockte Waldfläche auf Gemarkung
Rheinstetten mit einer Fläche von 18.500 m² in einen Traubeneichenwald
umgewandelt. Die forstlich beanspruchte Fläche wird also mit dem Faktor 1:1,5
kompensiert. Gemäß LEP 5.3.5 Z sind Eingriffe in den Bestand des Walds in
Verdichtungsräumen und in Wälder mit besonderen Schutz- und
Erholungsfunktionen auf das Unvermeidbare zu beschränken. Solche Waldverluste
sollen möglichst in der Nähe der Eingriffe in Abstimmung mit den Belangen des
Naturschutzes und der Landwirtschaft durch Aufforstung von geeigneten Flächen
ausgeglichen werden. Eine Fläche zur Aufforstung konnte nach Abstimmung mit
dem Revierförster vor Ort und der Forstbehörde nicht gefunden werden. Eine
sinnvolle Maßnahme, die ortsnah zur Verfügung steht, ist die gewählte Umwandlung
von Waldbeständen mit Traubenkirsche in Eichenwald. Gemäß Vorgaben von
ForstBW kann eine Waldumwandlung von nicht standortgerechten Beständen in
standortgerechte Bestände mit dem Faktor 0,5 als forstrechtliche
Ausgleichsmaßnahme angerechnet werden. Dieser Faktor wurde zur Ermittlung der
benötigten Flächengröße im vorliegenden Fall ebenfalls zu Grunde gelegt.
In welcher Höhe darüber hinaus noch weitere Schutz- und
Gestaltungsmaßnahmen durchzuführen sind, kann erst nach einer forstlichen
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung beurteilt werden.
Eine forstrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung mit Würdigung der
Waldfunktionen wird als gesondertes Kapitel im LBP ergänzt.
In der Eingriffsbilanzierung sind auch die Schutz- und Erholungsfunktionen zu
berücksichtigen. Die Waldflächen, in die eingegriffen werden sollen, sind mit
zahlreichen Funktionen belegt:
- Immissionsschutzwald
- Klimaschutzwald
- Teilweise gesetzlich geschützter Erholungswald und Bodenschutzwald
- Erholungswald der Stufe 1a
- Wasserschutzgebiet
- Boden- und Kulturdenkmal „Ettlinger Linie“
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 6 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Befristete Waldinanspruchnahme und forstrechtlicher Ausgleich
Gem. § 11 LWaldG ist für befristet in Anspruch zunehmende Wälder (wie
beispielsweise durch die Ausweisung von Baunebenflächen / Bauhilfsflächen)
eine befristete Waldumwandlung erforderlich.
Diese sind in den Planunterlagen entsprechend darzustellen.
Befristet in Anspruch genommene Waldflächen sind nach Ende der
Baumaßnahme ordnungsgemäß umgehend nach dem Stand der Technik (vgl.
Broschüre „Forstliche Rekultivierung“, Schriftenreihe der Umweltberatung im
Iste, Band 3 (3., überarbeitete Auflage; November 2011; ISBN 978-3-923107-
59-9) zu rekultivieren und wiederaufzuforsten.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0045
Eine befristete Waldinanspruchnahme ist nur kleinstflächig erforderlich, gemäß
Bilanzierung 50 m². Auf eine derart kleine und noch dazu lineare Wiederaufforstung
wurde daher verzichtet (vgl. Unterlage 11.1_Kap. 6.1.).
Eine abschließende Beurteilung des forstlichen Eingriffs und Ausgleichs kann
erst nach Ergänzung des LBP / Vorlage weiterer Unterlagen erfolgen.
Notwendig sind hierfür:
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
1. Jeweilige Flächenbilanz für die dauerhaften (§ 9 LWaldG) sowie befristeten
(§ 11 LWaldG) Waldinanspruchnahmen
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
2. Darstellung der dauerhaften Waldumwandlungsflächen nach § 9 LWaldG in
Form eines Lageplans im Maßstab 1:5000 mit Flurstücknummern sowie einer
tabellarischen Übersicht.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
3. Darstellung der erforderlichen befristeten Waldumwandlungsflächen nach
§11 LWaldG in Form eines Lageplans im Maßstab 1:5000 mit sowie einer
tabellarischen Übersicht.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
4. Alter und Baumartenzusammensetzung sowie Waldbesitzart der
betroffenen Waldbestände
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
5. Funktionen nach der aktuellen Waldfunktionenkartierung I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
6. Besondere ökologische Funktionen (Biotope nach Naturschutz- oder
Landeswaldgesetz, NSG, LSG, Natura 2000 Gebiete, Wildtierkorridore, etc.)
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
7. Forstrechtliche Eingriffsbilanzierung I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
8. Forstrechtliche Ausgleichsbilanzierung mit konkrete Angaben wo und wie
die dauerhafte Waldinanspruchnahme durch Ersatzaufforstungen und Schutz-
und Gestaltungsmaßnahmen ausgeglichen werden kann
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
9. Zeitdauer der Beeinträchtigung und Konzeption für die Rekultivierung der
befristet in Anspruch genommenen Flächen
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
Es wird darum gebeten, ein eigenes Kapitel im Erläuterungsbericht
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Unterlage 11.1, Kapitel 6.1 zum
forstrechtlichen Eingriff/Ausgleich zu erstellen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0048
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss
als Auflage/ Nebenbestimmung aufnehmen sollte, dass der Nachweis des
Vollzugs der forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren
der unteren Forstbehörde und der höheren Forstbehörde angezeigt wird.
Die Hinweise zu den Auflagen / Nebenbestimmungen werden beachtet.
Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem
zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 7 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
0027 Regierungspräsidium Stuttgart
- Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg -
Pfaffenwaldring 1
70569 Stuttgart
2018-11-21 1 3 Aufgrund der ausgedehnten Kampfhandlungen und Bombardierungen, die
während des 2. Weltkrieges stattfanden, ist es ratsam, im Vorfeld von
jeglichen Bau(Planungs-)verfahren eine Gefahrenverdachtserforschung in
Form einer Auswertung von Luftbildern der Alliierten durchzuführen.
Alle nicht vorab untersuchten Bauflächen sind daher als potentielle
Kampfmittelverdachtsflächen einzustufen.
Der Hinweis wird beachtet.
Seit dem 02.01.2008 kann der Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-
Württemberg allerdings Luftbildauswertungen für Dritte, zur Beurteilungen
möglicher Kampfmittelbelastungen von Grundstücken auf vertraglicher Basis
nur noch kostenpflichtig durchführen.
Der Hinweis wird beachtet.
Diese Auswertung kann bei uns mittels eines Vordrucks beantragt werden. Die
dafür benötigten Formulare können auch unter www.rp-stuttgart.de (->Service-
>Formulare und Merkblätter) gefunden werden.
Bitte beachten Sie hierzu auch den Anhang.
Die momentane Bearbeitungszeit hierfür beträgt zur Zeit mind. 32 Wochen ab
Auftragseingang.
Eine Abweichung von der angegebenen Bearbeitungszeit ist nur in dringenden
Fällen (Gefahr in Verzug) möglich. Bitte sehen Sie von Nachfragen
diesbezüglich ab.
Die Hinweise werden beachtet.
Die Auswertung wird rechtzeitig beantragt.
Weiterhin weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass sich aufgrund der VwV-
Kampfmittelbeseitigungsdienst des Innenministeriums Baden-Württemberg
vom 31.08.2013 (GABl. S. 342) die Aufgaben des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden-Württemberg auf die Entschärfung,
den Transport und die Vernichtung von Kampfmitteln beschränken.
Die Beratung von Grundstückseigentümern sowie die Suche nach und die
Bergung von Kampfmitteln kann vom Kampfmittelbeseitigungsdienst nur im
Rahmen seiner Kapazität gegen vollständige Kostenerstattung übernommen
werden. Soweit der Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht tätig werden kann,
sind für diese Aufgaben gewerbliche Unternehmen zu beauftragen.
Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Die Hinweise werden beachtet.
0028 Regierungspräsidium Stuttgart
- Landesamt für Denkmalpflege -
Berliner Str. 12
73728 Esslingen a. N.
Vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - ist kein
Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0029 Regionalverband Mittlerer Oberrhein
Baumeisterstraße 2
76137 Karlsruhe
Vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0030 RVS - Regionalbusverkehr Südwest GmbH
Gartenstraße 76
76135 Karlsruhe
Vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 8 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
0031 Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH
Daxlander Straße 72
76127 Karlsruhe
Von der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0032 terranets bw GmbH
Am Wallgraben 135
70565 Stuttgart
2018-11-16 1 keine vielen Dank für Ihre Anfrage / Benachrichtigung über Ihr geplantes
Bauvorhaben.
Ihr Bauantrag / Anfrage wird bei uns schnellstmöglich bearbeitet.
Erst wenn die notwendigen technischen und rechtlichen
Regelungen/Vereinbarungen getroffen wurden, dürfen die Bautätigkeiten im
Schutzstreifen unserer Anlagen ausgeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt
müssen wir jegliche Inanspruchnahme des bis zu 10,00 m breiten terranets bw-
Schutzstreifens untersagen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einem nichtabgestimmten Eingriff
in den Schutzstreifenbereich der unter sehr hohem Innendruck stehenden
Gasfernleitung eine Gefährdung der öffentliche Sicherheit und der vor Ort
beschäftigten Personen nicht auszuschließen ist.
Ihre E-Mail Anfrage wurde zur weiteren Bearbeitung im Hause, an Herrn
Grunenberg (Tel. 0711-7812 1417) [email protected]
weitergeleitet.
Die Hinweise werden beachtet.
Der Schutzstreifen der Gasleitung ist in den Plänen ausgewiesen und nur in
Abstimmung mit der TransnetBW GmbH genutzt.
0033 TransnetBW GmbH
Osloer Str. 15 – 17
70173 Stuttgart
2018-12-12 2 keine wir bedanken uns für die Beteiligung an Ihrem Verfahren. Der Vorgang wurde
unter der Nummer 2018.0216 bei uns registriert (bitte in Folge mit angeben).
Die Registriernummer 2018 0216 der TransnetBW GmbH wird beachtet.
Das Planfeststellungsverfahren ABS/NBS Karlsruhe – Basel, StA 1: Änderung
OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0, km
61,7+90 bis km 69,9+00 soll teilweise für Grundstücke, welche sich im
Schutzstreifen unserer oben genannte Höchstspannungsfreileitung befindet,
Gültigkeit erlangen.
Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben.
Bei der Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen sind uns mehrere
Punkte aufgefallen, für die wir um Klärung bzw. Berichtigung bitten:
Keine Stellungnahme erforderlich.
1. Im Lageplan „03_4_LP.pdf“ sind falsche Spannungsebenen für die kreu-
zenden Höchstspannungsfreileitungsanlagen angeben. Hier handelt es sich
um unsere oben genannte Leitungsanlage mit 220 kV und um die 110 kV
Leitungsanlage Daxlanden – Oberwald der Netze BW.
Die Angabe von nur einer Bauwerksnummer für beide Leitungsanlagen sehen
wir als ungünstig bzw. als die Quelle der Folgefehler.
Die angegebene Angabe hüSO 80°C = 16,13 m können wir nicht verifi-zieren.
Die Berichtigung der Spannungsebenen im Lageplan und die Teilung der lfd. Nr. 25
erfolgt in Abstimmung mit der TransnetBW GmbH.
Die Angaben zu den Leitungsabständen über SO sind den Bestandunterlagen der
DB Netz AG entnommen. Eine Berichtigung erfolgt in Abstimmung mit der
TransnetBW GmbH im Zusammenhang mit der Prüfung des neuen
Kreuzungsheftes.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 9 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
2. Im Bauwerksverzeichnis „04_Bauwerksverzeichnis_PfA 1.0.pdf“ ist die lfd.
Nr. 25 zu berichtigen. Die Leitungsanlagen sind nach ihrer Spannungsebene
und den Eigentumsverhältnissen zu trennen.
Die Berichtigung und Teilung der lfd. Nr. 25 im Bauwerksverzeichnis erfolgt in
Abstimmung mit der TransnetBW GmbH.
3. Den Verzicht der Darstellung unserer Leitungsanlage im Querprofil
„07_1_02_Querschnitt_OL_km65_117.pdf“ sehen wir als groben Mangel an.
Nur dadurch kann der Nachweis der Einhaltung der nach DIN EN 50341
geforderten Sicherheitsabstände nachgewiesen werden.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0075
4. Wir verweisen bereits jetzt darauf, dass vor Baubeginn für die Kreuzung
eine Anpassung des Kreuzungsvertrages und ein neues Kreuzungsheft nach
den Festlegungen der SKR 2016 erstellt und uns zur Prüfung vorgelegt
werden muss.
Dies sehen wir als unbedingte Voraussetzung zur Erteilung der Baufreigabe.
Desweiter bitten wir um Einbindung in die Bauausführungsplanung, da für
Arbeiten unter und im Bereich von Höchstspannungsfreileitungsanlagen
erheblich Sicherheitshinwiese und Baubeschränkungen vorliegen.
Die Erstellung des neuen Kreuzungsheftes und die Anpassung des
Kreuzungsvertrages nach den Festlegungen der SKR 2016 erfolgt im Zuge der
Ausführungsplanung. Die Unterlagen werden der TransnetBW GmbH rechtzeitig vor
Baubeginn zur Prüfung und Freigabe vorgelegt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte beteiligen Sie uns
weiterhin an Ihrem Verfahren.
Die TransnetBW GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt.
0034 Unfallversicherung Bund und Bahn Körperschaft des
öffentlichen Rechts
Salvador Allende Straße 9
60487 Frankfurt a.M.
Von der Unfallversicherung Bund und Bahn Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
kein Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0035 Unitymedia BW GmbH
Falderbaumstr. 16A
34123 Kassel
2018-11-16 1 Kabelschutzanweisung
Nutzungsbedingungen
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Neu- oder Mitverlegungen
sind nicht geplant.
Wir weisen jedoch auf Folgendes hin:
Keine Stellungnahme erforderlich.
Im Planbereich befinden sich Versorgungsanlagen der Unitymedia BW GmbH.
Bitte beachten Sie die beigefügte Kabelschutzanweisung.
Die beigefügte Kabelschutzanweisung der Unitymedia BW GmbH wird beachtet.
Sollten aus Ihrer Sicht Änderungen am Bestandsnetz der Unitymedia BW
GmbH notwendig werden, bitten wir um schnellstmögliche Kontaktaufnahme.
Der Hinweis wird beachtet.
Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausführenden
Tiefbauunternehmen anzufordern.
Der Hinweis wird beachtet.
Unsere kostenlose Unitymedia BW GmbH Planauskunft ist erreichbar via
Internet über die Seite
https://www.unitymedia.de/wohnungswirtschaft/service/planauskunft/
Dort kann man sich einmalig registrieren lassen und Planauskünfte einholen.
Als zusätzliches Angebot bieten wir den Fax-Abruf über die Fax-Nummer
0900/ 111 1140 (10 Euro pro Abruf) an.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei
immer unsere oben stehende Vorgangsnummer (Vorgangsnummer: 327675)
an.
Die Vorgangsnummer 327675 der Unitymedia BW GmbH wird beachtet.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 10 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
0036 Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Amt Karlsruhe
Abteilung 2, Referat 22
Engesserstraße 1
76131 Karlsruhe
2019-01-17 1 keine zu oben genanntem Planfeststellungsverfahren hat das Land Baden-
Württemberg (Liegenschaftsverwaltung), vertreten durch Vermögen und Bau
Baden-Württemberg, Amt Karlsruhe keine Einwände.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0037 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
- bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen
Rechts -
Massaquoipassage 1
22305 Hamburg
Von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - bundesunmittelbare Körperschaft des
öffentlichen Rechts - ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0038 Vodafone Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
Zurmaiener Str. 175
54292 Trier
Stellungnahme von Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
vom 10.01.2019 (vgl. lfd. Nr. 0058)
I. V. m. lfd. Nr. 0058
Von der Vodafone Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH ist kein
Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0039 Westnetz GmbH
- DRW-S-LK-TM –
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Von der Westnetz GmbH - DRW-S-LK-TM - ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0040 Abwasserverband Beiersbach
Postfach 0762
76275 Ettlingen
Vom Abwasserverband Beiersbach ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0041 Zweckverband
BODENSEE-WASSERVERSORGUNG
Hauptstraße 163
70563 Stuttgart
2018-11-20 1 keine im Bereich dieser Maßnahme befinden sich weder vorhandene noch geplante
Anlagen der BWV. Es werden daher keine Bedenken erhoben.
Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0042 Zweckverband Wasserversorgung Albgau
Postfach 16 58
76261 Ettlingen
Vom Zweckverband Wasserversorgung Albgau ist kein Einwendungsschreiben
eingegangen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0043 Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 45
76247 Karlsruhe
2018-11-26 3 4 die vorliegende Planung für die Änderung der Oberleitungsanlage und den
Neubau von Bahnenergieleitungen tangiert im Bereich des schienengleichen
Bahnübergangs W.P. 65a in Bahn-km 69,665 die Planung für den „Ausbau der
Landesstraße L 566 mit BÜ-Beseitigung Mörsch“.
Der Hinweis wird zur Kenntnisgenommen.
Im Bereich der Landesstraße L 566 sind östlich der Bahnlinie Masten mit einer
Höhe von mindestens 14 m über Schienenoberkante vorgesehen, an denen
die Bahnenergieleitungen angebracht werden sollen. Westlich der Bahnlinie
weisen die Masten eine Höhe von ca. 9 m ü. SO und die Aufhängung eine
Höhe von ca. 7,6 m auf.
Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 11 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Die Bedeutung der ovalen Symbole
bei km 69,7+18 ist in der Legende nicht erklärt. Auswirkungen auf die Planung
der L 566 sind somit nicht prüfbar.
Die Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik (LST) sind nicht Gegenstand der
vorliegenden Genehmigungsplanung und in den Unterlagen nur nachrichtlich
dargestellt. Der Standort der Signale bei km 69.7+37 stellt keine Beschränkung für
eine Straßenüberführung dar.
Die minimale lichte Höhe für Überbauten beträgt bei einer maximalen (Zug-)
Geschwindigkeit von 200 km/h (gemäß Vermerk vom 14.08.1997) mindestens
6,20 m. Somit kann bei einer Straßenüberführung überschläglich von einer
Höhe von ca. 8 m über Schienenoberkante ausgegangen werden. Folglich
würde die Bahnenergieleitung bzw. die Verstärkungsleitung im Lichten Raum
(H = 4,50 m) der Straße liegen. Eine Straßenüberführung wäre künftig nicht
mehr möglich
Im Falle einer Realisierung der in der Anlage 4 der Einwendung dargestellten
Straßenüberführung der L 566 über die Bahnstrecke 4020 müssten die
Bahnenergieleitungen zwischen den benachbarten Masten 201 und 203 erdverlegt
werden. Maßbegend für die Bauwerkshöhe ist somit die Oberleitrungsanlage der
Strecke 4020. Die
benachbarten Maste (203 bis 206) am jetzigen BÜ werden als Endabspannmaste
(EA) für die Speise- und die Rückleitungen ausgelegt, d. h., dass diese Leitungen
perspektivisch verkabelt bzw. umgebaut werden können. Voraussetzung ist, daß
die zukünftige SÜ in der Achse der jetzigen Straße verläuft. Zur weiteren Planung
benötigt die DB Netz AG jedoch noch genauere Angaben zur geplanten SÜ.
Die Beseitigung des Bahnübergangs bei Rheinstetten-Mörsch ist im
Generalverkehrsplan 2010 des Landes Baden-Württemberg, Maßnahmenplan
Landesstraßen (Stand 20.11.2013) als Eisenbahnkreuzungsmaßnahme
enthalten.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Der Vorentwurf mit einer Brücke im Zuge der L 566 über die Bahnlinie wurde
1984 vom Straßenbauamt Karlsruhe aufgestellt und am 12.04.1995 vom
Innenministerium Baden-Württemberg (IM), Abteilung Straßenbau genehmigt
(Lageplan s. Anlage 1). Dabei wurde die bestehende Achslage der
Landesstraße L 566 beibehalten. Der Erörterungstermin für die
Straßenüberführung fand am 10.12.1986 statt. Das Verfahren ruht seither.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Infolge der Ausweisung des Naturschutzgebietes „Sandgrube im Dreispitz-
Mörsch“ (17.08.1995) wurden Varianten (Über- bzw. Unterführung) mit
verschobener Achslage untersucht. Auch die Neufestsetzung des
Wasserschutzgebietes „Stadt Karlsruhe, WW Morscher Wald“ (1.08.1996)
hatte Einfluss auf die weitere Planung.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
1997 wurde die Berücksichtigung eines 3. Gleises auf der Westseite für den
Nahverkehr gefordert, das durch die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG)
betrieben werden sollte. Nachdem die DB Netz AG ihre zeitlichen
Vorstellungen korrigierte und den Ausbau der Rheintalschiene in diesem
Abschnitt zurückstellte, wurden im Jahre 2002 die Planungen für die BÜ-
Beseitigung gestoppt. Für den Entwurf des Kreuzungsbauwerkes fehlen noch
planungsrelevante Aussagen der DB Netz AG.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Da zwischenzeitlich die Richtlinien für den Straßenentwurf geändert wurden,
entsprechen die vorliegenden Planungen (Lagepläne mit Versatz, siehe
Anlage 2 bzw. Anlage 3) nicht mehr dem aktuellen Stand.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Eine Lageplanskizze, die im Zuge der Planung der Erdgashochdruckleitung
„Nordschwarzwaldleitung“ angefertigt wurde, um den Flächenbedarf
abschätzen zu können und in welche die Planung der DB Netze hinterlegt
wurde, ist beigefügt (Anlage 4).
Die Lageplanskizze wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 12 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Eine Unterführung wird wegen der höheren Kosten sowie dem erforderlichen
Abtrag im Wasserschutzgebiet nicht präferiert. Gegebenenfalls würde -
entsprechend dem Unterführungsbauwerk der K 3581 bei Forchheim-
Silberstreifen - eine Grundwasserwanne erforderlich. Das anfallende Wasser
müsste gefasst, hochgepumpt und gereinigt werden. Auch der
Erhaltungsaufwand wäre höher als bei einer Überführung.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Eine Höherlegung der Bahnenergieleitung bzw. der Verstärkungsleitung aus
dem lichten Raum einer Straßenüberführung zuzüglich des erforderlichen
Sicherheitsabstands erscheint nicht sinnvoll.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0098
Wie aus den Unterlagen hervorgeht, ist bereichsweise bereits eine
Verkabelung der Bahnenergieleitung vorgesehen. Daher ist im Bereich der
vorhandenen bzw. der künftigen L 566 ebenfalls eine Verkabelung zu
berücksichtigen, damit auch in Zukunft eine Überführung realisiert werden
kann. Des Weiteren ist der Fahrdraht im Knotenpunktbereich so herzustellen,
dass er entsprechend der Straßenüberführung L 605 bzw. „Im Weiherfeld“ -
abgesenkt werden kann, damit die lichte Höhe von 6,20 m über SO für
Kreuzungsbauwerke auch weiterhin ausreichend ist.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0098
Die Planung und Ausführung der Oberleitungsarbeiten im Zusammenhang mit der
Errichtung der SÜ muss berücksichtigen, dass eine Kettenwerks- und
Fahrdrahtabsenkung aufgrund der erforderlichen Durchfahrtshöhe für
Straßenfahrzeuge (LKW, Bus, ...) am Bahnübergang im Vorfeld des Brückenbaus
nicht möglich ist.
Andernfalls sind die Mehrkosten einer Über- bzw. Unterführung der DB Netze
AG aufzuerlegen.
Eine Anpassung der im vorliegenden Verfahren planfestzustellenden
Eisenbahnanlagen erfolgt mit dem Bau der Maßnahmen zur BÜ - Beseitigung. Eine
aktuelle, konkret verfestigte Planung für die Änderung der Straßenanlage und der
Kreuzung liegt bislang auch nach der Darstellung des RP Karlsruhe nicht vor.
Vielmehr wurden die zuletzt im Stadium der Variantenuntersuchung befindlichen
Planungen spätestens 2002 gestoppt. Die im vorliegenden Verfahren
planfestzustellenden Maßnahmen verhindern eine BÜ - Beseitigung nicht
grundsätzlich. Die Kosten für die später im Zuge der BÜ - Beseitigung planerisch
und planrechtlich umzusetzende Lösung richten sich nach den einschlägigen
Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.
0044 Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 54.2 – Industrie/Kommunen – Schwerpunkt
Kreislaufwirtschaft
Markgrafenstraße 46
76133 Karlsruhe
2018-11-27 1 keine die 54 er Referate des RP Karlsruhe sind nicht betroffen. Keine Stellungnahme erforderlich.
0045 Landesamt für Denkmalpflege
im Regierungspräsidium Stuttgart
Dienstsitz Karlsruhe
Moltkestraße 74
76133 Karlsruhe
2018-12-13 1 keine vielen Dank für die Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege an o.g.
Verfahren. Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie der
archäologischen Denkmalpflege sind in den Unterlagen bereits berücksichtigt.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0046 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
Landesverband Baden-Württemberg e. V.
Regionalverband Mittlerer Oberrhein
Waldharnstraße 25
76131 Karlsruhe
2019-01-21 2 keine Der Ausbau bzw. die Ertüchtigung der Oberleitungsanlage zur Ertüchtigung
der bestehenden Schienen-Verkehrsinfrastruktur ist zu begrüßen. Da es sich
dabei um eine begrenzte Erweiterung bestehender Anlagen handelt, sind die
Eingriffe in und Auswirkungen auf die umgebende Natur überschaubar und
akzeptabel. Durch die Umweltfachliche Bauüberwachung ist sicherzustellen,
dass keine über die bisher geplanten hinausgehenden Beeinträchtigungen
stattfindet.
Eine Umweltfachliche Bauüberwachung ist vorgesehen.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 13 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
[Gemeinsame Stellungnahme, erarbeitet durch den
BUND Karlsruhe, der hach § 63 BNatSchG sowie § 3
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Verbände:
• Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
Landesverband Baden-Württemberg e. V.
• Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V.
(LNV)
• Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband
Baden-Württemberg e. V.]
In Hinblick auf den Artenschutz sind die vorgesehen Maßnahmen noch zu
ergänzen und zu konkretisieren. In Bezug auf die Fledermäuse sind
potenzielle Quartierbäume vor der Fällung zu kontrollieren und ist es nicht
ausreichend, Ersatzbäume zu pflanzen, sondern müssen auch geeignete
Ersatzbäume dauerhaft aus der forstlichen Nutzung genommen. Im Einzelnen
ist das Vorge hen gemäß aktuellen Umsetzungs- und Planungsstandards zu
ergänzen.
[Vgl. Unterlage 11.1_ Kap. 3.4.3.1 und Kap. 5.4.1]
Insgesamt konnten 24 potentiell als Quartier geeignete Bäume identifiziert und
mittels GPS eingemessen werden. Höhlenbäume im Eingriffsbereich werden
rechtzeitig auf Fledermausbesatz überprüft.
Zweifelsfrei nicht besetzte Höhlen werden verschlossen, Höhlen, bei denen ein
Besatz nicht sicher ausgeschlossen werden kann, werden mittels einer einseitig
passierbaren PVC-Plane verschlossen (Reusenprinzip)
Auch in Hinblick auf die Amphibien ist eine detaillierte Planung vorzulegen. [Vgl. Unterlage 11.1_ Kap. 4.1.2 Baudurchführung und Kap. 5.4.1 Maßnahmen
währen der Bauzeit]
Die Bausausführung erfolgt weitgehend außerhalb der Frühjahrswanderungszeit der
Amphibien zu den Laichgewässern. Viele der Arbeitsgänge erfolgen vom Gleis aus.
Als Zuwegungen werden bestehende Wirtschafts- und Erdwege genutzt. Mit einer
besonderen Gefährdung von Amphibien durch die Baudurchführung ist daher nicht
zu rechnen. Im Rahmen der Ökolgischen Baubegleitung wird ein Auftreten von
Amphibien im Baufeld überwacht und ggf. im Baufeld auftretende Tiere geborgen
und in Bereiche abseits der Baustelle verbracht.
Die einzurichtende ökologische Baubegleitung hat während der gesamten
Bauzeit sicherzustellen, dass ein Einwandern ins Baufeld vermieden wird,
dass Tötungen durch den Baustellenverkehr durch geeignete Maßnahmen
vermieden werden und dass Zäune kontinuierlich unterhalten und
Zerschneidungswirkungen minimiert werden. Beispielsweise: Transport mit
Fangeimern
vgl. lfd. Zeilen-Nr. 0113
Die einzurichtende ökologische Baubegleitung hat regelmäßig über Artenfunde
und Maßnahmen an die Naturschutzbehörden zu berichten und ist mit einem
Mandat auszustatten, das es ermöglicht, im Konfliktfall einen Baustopp zu
erreichen.
Die ökologische Baubegleitung erstellt regelmäßig Berichte, die der
Naturschutzbehörde zugesandt werden.
0047 Stadt Karlsruhe | Zentraler Juristischer Dienst
Rathaus am Marktplatz
Karl-Friedrich-Straße 10
76133 Karlsruhe
2019-01-16 13 Bebauungsplan "östlich
Woerishofer Straße"
Klärung Biotop
"Feldhecke mittlerer
Standort"
(Stand 17.09.2018);
Stadtzeitung
wir bedanken uns für die Beteiligung am oben bezeichneten Planverfahren .
Grundsätzlich bestehen seitens der Stadt Karlsruhe sowohl als betroffene
Gemeinde als auch als untere Verwaltungsbehörde keine Bedenken gegen
das Vorhaben. Zu einigen Punkten bedarf es jedoch einer Berücksichtigung
unserer Belange im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Dazu dürfen wir
ausführen:
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 14 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
1.· Bauwerke und öffentliche Einrichtungen
Die Maststandorte 45 und 46 sollen im Bereich von Entwässerungskanälen
errichtet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Maste lastfrei für den
Kanal und in einem lichten Mindestabstand zwischen Kanal und Fundament
von mindestens 1,50 m errichtet werden. Die Statik der Maste ist so
auszulegen, dass eine Aufgrabung der Kanäle ohne zusätzliche
Sicherungsmaßnahmen und Umbauarbeiten möglich bleibt. Die Kanäle dürfen
bei Frost nicht freigelegt werden.
Die Hinweise werden beachtet. Die Statik der Maste wird entsprechend ausgelegt.
Ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m eim Einzelfall nicht möglich,
erfolgt eine Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe im Hinblick auf evtl. notwendige
zusätzliche Sicherungsmaßnahmen.
Bezüglich der Erdkabelverlegung der Bahnenergieleitung im Bereich einer
Kanalquerung ist ein lichter Mindestabstand zum Kanalrohrscheitel von
mindestens 0,30 m einzuhalten.
Ein lichter Mindestabstand zum Kanalrohrscheitel von mindestens 0,30 m bei einer
Erdkabelverlegung der Bahnenergieleitung im Bereich einer Kanalquerung wird
eingehalten.
Bei den Bauwerken 19 und 20 ist eine Anpassung des Berührschutzes
grundsätzlich möglich. Die Art der Ausführung ist mit dem Tiefbauamt der
Stadt Karlsruhe (Ansprechpartner Herr Milbich, Telefon: 0721 133-6683)
abzustimmen. Die Planung ist zur Prüfung und Freigabe dem Tiefbauamt
vorzulegen. Die Bestandsunterlagen und das Bauwerksbuch sind anzupassen.
Bezüglich des Bauwerks 20 möchten wir noch darauf hinweisen, dass sich
dieses im Eigentum und der Unterhaltungslast der Stadt Karlsruhe und nicht
mehr des Landes befindet.
Die Hinweise werden beachtet. Bei der Anpassung des Berührschutzes wird die Art
der Ausführung mit dem Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe (Ansprechpartner Herr
Milbich, Telefon: 0721 133-6683) abgestimmt. Die Planung wird zur Prüfung und
Freigabe dem Tiefbauamt vorgelegt. Die Bestandsunterlagen und das
Bauwerksbuch werden angepasst.
Die geänderten Angaben zum Bauwerk 20 bezüglich Eigentum und
Unterhaltungslast (Stadt Karlsruhe statt Land) werden in den Unterlagen korrigiert.
2. Planungen der Gemeinde
Die Stadt Karlsruhe erarbeitet derzeit einen Planentwurf für den
Bebauungsplan „östlich Woerishoffer Straße". Am Rande des Plangebiets,
nördlich angrenzend an die Bahngleise ist eine Lärmschutzwand/ein
Lärmschutzwall geplant. Daran vorgelagert in Richtung Bahngleise ist der
Erhalt bzw. die Ergänzung einer Feldhecke vorgesehen, die in ihrer Ausprä
gung als geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz
einzustufen ist (siehe beigefügte Planskizze). Beide Planungen sollten
dahingehend abgestimmt werden, dass im Bebauungsplanverfahren die
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zutreffend dargelegt wird. Insofern bitten wir
um eine enge Abstimmung der Ausführungsplanung des Vorhabens mit
unserem Stadtplanungsamt.
Eine Abstimmung der Ausführungsplanung des Vorhabens mit dem
Stadtplanungsamt bzgl. der im Bebauungsplanverfahren vorgesehenen
Maßnahmen wird zugesagt.
3. Ausbau des ÖPNV
Es ist nach wie vor angestrebt, eine Anbindung der neuen Messe entlang der
Rheintalbahntrasse vorzunehmen. Um in der beantragten Planung
gegebenenfalls technische Rahmenbedingungen berücksichtigen und
abstimmen zu können, bitten wir Sie - soweit nicht schon ohnehin geschehen -
auch die Albtalverkehrsgesellschaft zur Planung zu hören.
Die Albtalverkehrsgesellschaft wurde am Verfahren beteiligt
Die Stellungnahme der Albtalverkehrsgesellschaft vom 17.01.2019 liegt vor und
wird beachtet.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 15 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
4. Immissionsschutz
Die Antragsunterlagen enthalten nur eingeschränkt Aussagen zu den
Immissionen durch den Bahnbetrieb, was wohl darauf zurückzuführen sein
dürfte, dass sich an den Gleisanlagen durch das Vorhaben nichts verändern
wird. So wird in der schalltechnischen Stellungnahme zur Beurteilung der
Maßnahme im Hinblick auf mögliche Immissionskonflikte aus der
Verkehrslärmschutzverordnung das Planvorhaben bezüglich seiner
Erheblichkeit bzw. wesentlichen Änderung im Sinne der 16. BlmSchV
betrachtet. Unberücksichtigt bleiben hierbei jedoch etwaige zusätzliche
Immissionen, die dadurch zu erwarten sein dürften, dass sich die gefahrene
Geschwindigkeit der Züge erhöht. Wir gehen davon aus, dass das Eisenbahn-
Bundesamt diesbezügliche immissionsschutzrechtliche Belange in eigener
Zuständigkeit beurteilt.
Der Hinweis wird beachtet.
Mit der Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen zur Oberleitung und den
Bahnenergieanlagen ist keine Änderung der Geschwindigkeiten auf der Strecke
4020 verbunden.
Aus der schalltechnischen Untersuchung des Baulärms und den
Erschütterungen ist ersichtlich, dass es während der Bauzeit je nach Wahl des
Bauverfahrens zu unterschiedlich starken Überschreitungen der
Immissionswerte für Lärm und Erschütterungen kommen kann. In Anwendung
des § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz gehen wir davon aus, dass der
Vorhabenträger dazu verpflichtet wird, das immissionsärmste Bauverfahren zu
wählen. Dies zumindest dort wo schutzbedürftige Nutzungen im
Einwirkungsbereich der Baustelle liegen. So geht das Gutachten bezüglich des
Neubaus der Masten davon aus, dass Konflikte im Tagzeitraum größtenteils
vermieden werden können, wenn die Masten in der Nähe von schutzwürdigen
Nutzungen mittels Ortbetonfundamenten erstellt werden.
Der Sachstand ist korrekt wiedergegeben.
Da das Gutachten ferner zum Ergebnis kommt, dass bei allen untersuchten
Baumaßnahmen Konflikte in der Nacht zu verzeichnen seien und insofern auch
empfiehlt, Arbeiten in der Nähe der Bebauung im Tagzeitraum durchzuführen,
gehen wir davon aus, dass in ihrer Entscheidung auch eine Begrenzung der
Nachtarbeit im Umfeld schutzbedürftiger Nutzungen vorgesehen wird.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0123
Vor Baudurchführung wird die Vorhabenträgerin alle Vorkehrungen treffen, die
erforderlich sind, um die baulärmbedingten Auflagen aus dem
Planfeststellungsbeschluss umzusetzen. Die Bautätigkeit wird dabei permanent von
der Vorhabenträgerin beobachtet. Wenn sich vertretbare
Optimierungsmöglichkeiten bieten, werden diese auch ergriffen.
Vergleichbare Konflikte sieht der Gutachter bezüglich der Erschütterungen, die
von dem Bauvorhaben ausgehen. Auch hier gehen wir davon aus, dass die im
Gutachten vorgeschlagenen Möglichkeiten der Immissionsminderung
ausgeschöpft und in der Entscheidung festgesetzt werden.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0123 und 0124
Das Vorgenannte gilt auch bzgl. der Erschütterungen.
5. Naturschutz
Im Wesentlichen können die naturschutzrechtlichen Konflikte durch die im
Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) dargelegten Maßnahmen gelöst
werden, bei einigen Punkten besteht unseres Erachtens aber noch Klärungs-
und ggf. Ergänzungsbedarf.
Dadurch, dass im Rückschnittsbereich keine Versiegelung sondern lediglich die
Entfernung des Waldbestandes erfolgt, ist nicht mit einem 100%-Funktionsverlust
zu rechnen.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 16 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
I. Landschaftsschutzgebiet
Im Bereich der Gemarkungsgrenze verläuft die Strecke durch das
Landschaftsschutzgebiet (LSG) Südliche Hardt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 LSG-
VO ist das Verlegen oder Ändern von ober- und unterirdischen Leitungen
jeglicher Art erlaubnispflichtig. Die Zustimmung zur Maßnahme kann nach § 5
Abs. 4 LSGVO bei Beachtung der in den Antragsunterlagen dargelegten
Maßnahmen sowie nachfolgenden Ergänzungen erteilt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
II. FFH-Gebiet
Im oben genannten Bereich (Oberreut/nordwestlich Golfplatz Gut
Scheibenhardt) grenzt nördlich auch das FFH-Gebiet 7016-341 „Hardtwald
zwischen Karlsruhe und Muggensturm" an. Hier ist der FFH-Lebensraumtyp
9190 „Alte Bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen" kartiert. Zugleich ist
die nördlich der Gleise gelegene Waldfläche als geschütztes Waldbiotop nach
§ 30 a LWaldG (Nr. 270162126416 „Wald S Oberreut") verzeichnet. Da die
Leitungsverlegung und Erweiterung nur südlich der Bahngleise erfolgt, wurde
in der FFH-Verträglichkeitsprüfung festgestellt, dass nicht mit erheblichen
Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets zu rechnen ist. Es
ist sicherzustellen, dass im Bereich des Waldbiotops/FFH-Lebensraumtyps
auch im Rahmen der Bauausführung keine erheblichen Beeinträchtigungen
erfolgen (z. B. durch Baustelleneinrichtung, Lager und etc.).
In den FFH-Lebensraumtyp 9190 „Alte Bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen"
und das Waldbiotop "Wald S Oberreut" wird auch bauzeitlich nicht eingegriffen.
Anmerkung:
Zu konstatieren ist allerdings, dass das Vorhaben insgesamt (Stadt- und
Landkreis) bau- und anlagebedingt in Lebensstätten von Arten des Anhangs II
FFH-Richtlinie eingreift. Grundsätzlich ist ein direkter Flächenverlust als
erhebliche Beeinträchtigung einzustufen. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung
wird ausgehend von der Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im
Rahmen der FFH-VP (LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007)) und den
dortigen Orientierungswerten die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen kommt, wobei es allerdings verschiedentlich
zu Wertungen kommt, die diskutabel sein könnten. Beim Lebensraum des
Großen Mausohrs (Myotis myotis) z. B. wird der Schwellenwert von 8.000 m²
überschritten, da durch die Vergrößerung der Rückschnittzone circa 10.500
m² Waldrandbereiche entlang der Bahntrasse verloren gehen. Der Gutachter
nimmt jedoch nur einen Funktionsverlust von max. 50 % an, da Offenland
bereiche für die Fledermäuse zumindest als Nahrungshabitat dienen.
Dadurch, dass im Rückschnittsbereich keine Versiegelung sondern lediglich die
Entfernung des Waldbestandes erfolgt, ist nicht mit einem 100 % Funktionsverlust
zu rechnen.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 17 (47)
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lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Für den Heldbockkäfer (Cerambyx cerdo) konnte ein Nachweis nur über 2
ältere Schlupflöcher erbracht werden. Bei dieser und 26 weiteren Stiel-Eichen
kann eine aktuelle Besiedlung nicht ausgeschlossen werden. 87 weitere
Eichen weisen ein höheres Potenzial für eine kurz- bis mittelfristige Besiedlung
auf. Da Starkeichen im größten Teil des Gebietes nur im Waldtraufbereich
(erste 15 m von der Bahnlinie entfernt) vorkommen, kommt den kartierten
Eichen nach Aussagen des Gutachters (RENNWALD 2017) größere
Bedeutung für das mittelfristige überleben der lokalen Populationen des
Heldbocks zu. Als Vermeidungsmaßnahme wurde vom Vorhabenträger eine
einzelstammweise Begutachtung von potenziellen Totholzkäferbäumen
vorgesehen, bei der eine Fällung zunächst nur dann erfolgt, wenn ein
Baumgutachter die fehlende Standsicherheit des Baums feststellt. Dieses
sukzessive Vorgehen ist sinnvoll, trifft aber keine Aussage über die
Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Art im Gebiet für den Fall, dass die
Begutachtung tatsächlich eine Notwendigkeit der überwiegenden Entnahme
der Bäume ergeben sollte. Dabei stellt sich die Frage, ob nicht eine
weitergehende Begutachtung der Bäume und nochmalige Bewertung (dann in
Kenntnis der tatsächlich notwendigen Fällung) erfolgen oder andernfalls ein
"Worst-Case"-Ansatz zugrundegelegt werden sollte.
I. V. m. lfd. Zeilen-Nr. 0127
Da die Eingriffe ins FFH-Gebiet im Wesentlichen die Gemarkung des
Landkreises betreffen, möchten wir hierzu keine abschließende Wertung
abgeben und verweisen auf die im Verfahren abzugebende Stellungnahme der
unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Karlsruhe. Wir empfehlen vor
dem genannten Hintergrund jedoch - falls noch nicht geschehen - auch die
fachlich und rechtliche Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe
(Referate 55 und 56) als höherer Naturschutzbehörde zu suchen, auch wenn
dies bei Verträglichkeitsprüfungen nach § 38 Abs. 2 NatSchG rechtlich
zwingend nur bei Genehmigungsentscheidungen der unteren
Verwaltungsbehörden oder der Gemeinden vorgesehen ist.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
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III. Eingriffsregelung
Insgesamt werden 216 Masten neu gebaut und 185 Masten zurückgebaut. Im
Bereich des Stadtkreises liegt der Streckenabschnitt von Bahn-km 61,7+90
bis ca. 65,5 (Masten 1-76). Die Masten werden zudem einseitig erhöht (bis
14,5 m statt bisher 8,5 m). Größer als die Eingriffe durch den Mastbau mit
einer Nettoneuversiegelung von weniger als 100 m² sind aber die Eingriffe
durch die Verbreiterung der "Rückschnittzone" bei der zusätzlichen Ver
legung der Bahnstromleitung zu werten. Es wurde für den Stadtkreis Karlsruhe
eine beanspruchte Gesamtfläche von 6.105 m² errechnet, auf der knapp 6.000
m² Feldgehölze und Feldhecken dauerhaft verloren gehen. Die hierfür
vorgesehenen Ausgleichsflächen liegen im Landkreis Karlsruhe. Auch in
Kenntnis, dass eine rechtliche Verpflichtung hierfür nicht besteht, würde es die
Stadt Karlsruhe begrüßen, auch Ausgleichsmaßnahme im Gebiet des
Stadtkreises durchzuführen. Hierfür kommen Ausgleichsmaßnahmen zur
Aufwertung des Waldrandes in Betracht. Es wird daher eine Überarbeitung
des Kompensationskonzepts und Abstimmung mit dem Umwelt- und
Arbeitsschutz vorgeschlagen.
Der Vorschlag zur Überarbeitung des Kompensationskonzeptes wird zur Kenntnis
genommen.
Sollten sich aus den ergänzenden Untersuchungen weitere Ausgleichmaßnahmen
ergeben, kann der Vorschlag der Stadt Karlsruhe aufgegriffen werden.
Anmerkung:
Sollte es im Zuge des Verfahrens zum Erfordernis forstrechtlicher
Ausgleichsmaßnahmen in Form von Aufforstungen kommen, wird gebeten die
Aufforstungsstandorte mit den Naturschutzbehörden abzustimmen.
Ggf. nötige Ersatzaufforstungen werden mit den Naturschutzbehörden abgestimmt.
IV. Artenschutz
Die spezielle Artenschutzprüfung kommt zum Ergebnis, dass unter Beachtung
der Schutz und Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände
verwirklicht werden. Auf folgende Aspekte möchten wir dennoch kurz
eingehen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 19 (47)
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
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regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
a) Bäume mit Habitatpotential für Tatholzkäfer (und evtl. Fledermäuse)
Wie bereits bei den Ausführungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung erwähnt,
ist eine einzelstammweise Betrachtung potentieller Käferbäume vorgesehen.
Sofern sie vom Baumgutachter als nicht verkehrssicher eingestuft werden,
sollen Sie entnommen werden. U. E. müsste daher diese Untersuchung
bereits im Antragsverfahren erfolgen, um die Erfüllung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu prüfen. Gemäß den
Ausführungen sind zwar keine kartierten Habitatbäume, sondern lediglich
„Potentialbäume" betroffen, eine Besiedlung hält der Gutachter für
unwahrscheinlich wobei er allerdings die Einschränkung trifft, dass mit Blick
auf den frühen Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und den belaubten Zustand
nicht alle Bäume vollständig untersucht werden konnten. Das Fällen eines mit
Heldbockkäfern (streng geschützt nach Anhang IV FFH-RL) besiedelten
Baums macht jedenfalls regelmäßig eine artenschutzrechtliche Ausnahme
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig, weswegen wir auch hier empfehlen,
vorsorglich die Abstimmung mit dem zuständigen Regierungspräsidium
Karlsruhe als für die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen für streng
geschützte Arten zuständiger Behörde zu suchen. Auch soweit diese
Altbäume ggf. Strukturen für Fledermäuse enthalten, wären vorgezogene Aus
gleichsmaßnahmen für den Fall einer doch notwendigen Fällung angezeigt.
[Vgl. Unterlage 11.1 und Unterlage 13.1 Kap. 5.2 und 6.2]
Laut Managementplan liegen Funde des Heldbocks im unmittelbaren
Trassennahbereich nicht vor (RP KARLSRUHE 2013). Um einen Verlust von
potentiellen Fortpflanzungsstätten des Heldbocks und des Hirschkäfers zu
vermeiden, werden gemäß Maßnahme 002_SB-VA-V die Bäume innerhalb der
Rückschnittzone, für die laut Erhebungen zum Vorhaben ein hohes oder sogar sehr
hohes Besiedlungspotenzial für die beiden Arten Heldbock und Hirschkäfer besteht,
zunächst nicht gefällt. Die Bäume werden durch einen Baumgutachter bzgl. ihrer
Standsicherheit bewertet. Entscheidet der Gutachter, dass ein Erhalt ohne
Rückschnittmaßnahmen bspw. im Kronenraum nicht möglich ist, werden diese
soweit für die Standsicherheit bzw. die Sicherheit des Bahnbetriebes erforderlich
zurückgeschnitten. Zurückgeschnittenes Totholz wird im angrenzenden
Waldbereich gelagert und nicht abtransportiert. Kann ein Einzelstamm nicht an Ort
und Stelle belassen werden, wird dieser gefällt (bzw. als Hochstubben belassen)
und das Totholz im angrenzenden Waldbereich vorzugsweise stehend (Befestigung
an Nachbarbäumen), hilfsweise liegend gelagert. Es kann davon ausgegangen
werden, dass zumindest die Erhaltung eines Baumtorsos wie vielfach im
Stadtgebiet von Karlsruhe auch in der Nähe von Verkehrswegen (bspw.
Südtangente) praktiziert in den überwiegenden Fällen möglichst ist.
Zur letztendlichen Klärung beauftragt die Vorhabenträgerin zur geforderten
Begutachtung der Bäume einen Baumgutachter.
a) Vogelschlagsrisiko und Stromschlagrisiko
In der speziellen Artenschutzprüfung wird auch auf die Risiken für Vögel
eingegangen, welche sich zum einen in der Kollisionsgefahr für Vögel beim
Anflug an die Leiterseile, ggf. auch bei Kollisionen mit einem Zug, zum
anderen durch ein Stromschlagrisiko insbesondere für Großvögel
manifestieren.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Bezüglich des Kollisionsrisikos wird mit Blick auf das Tötungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG konstatiert, dass es nicht zu einem signifikant
erhöhtem Tötungsrisiko kommt, insbesondere da die Strecke bereits existiert,
es zu keiner erhöhten Taktfrequenz bei der Streckennutzung kommt und nur
wenige Flüge (im Waldbereich, quer zur Trasse) überhaupt eine Gefährdung
darstellen. Die Aussagen sind nachvollziehbar, allerdings wird im
Teilgutachten für die Vögel (BER.G 2017) zumindest von einem geringfügig
erhöhten Risiko für Großvögel ausgegangen, da die neue Stromleitung in
Höhe der Baumkronen verläuft und die Waldschneise relativ schmal ist,
sodass die Tiere das Hindernis sehr spät sehen und dann möglicherweise
nicht rechtzeitig ausweichen können. Es stellt sich daher die Frage, ob und
welche Vorkehrungen zur „Sichtbarmachung" der Leitungen nach dem Stand
der Technik unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung möglich sind.
Aus Sicht der Vorhabenträgerin sind nach aktuellem Stand keine zugelassenen
technischen Möglichkeiten zur optischen Kennzeichnung der Leitungen unter dem
Gesichtspunkt der Vermeidung möglich.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0138.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 20 (47)
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Bezüglich des Stromschlagrisikos wird im Erläuterungsbericht (S. 31)
ausgeführt, dass die Deutsche Bahn gemäß Ril 997.9114 „Vogelschutz an
Oberleitungsanlagen" freiwillig (da ausdrücklich von der Regelung des § 41
BNatSchG ausgenommen) Maßnahmen zum Vogelschutz bei der Planung
neuer Oberleitungsanlagen vorsehe. Die geplanten Oberleitungsmasten
erhielten demnach elektrostatische Kleintierabweiser an den Stützisolatoren,
wodurch die Oberleitungsanlage kein erhöhtes Risiko für einen Stromtod
insbesondere von Großvögeln schaffe. Hierzu möchten wir anmerken, dass
wir davon ausgehen, dass es sich bei geplanten Oberleitung mit 15 kV um
eine Mittelspannungsleitung i.S.d. § 41 S. 1 BNatSchG handelt, bei deren (hier
teilweisen) Neubau ein Schutz gegen Vogelschlag verpflichtend ist. Die
Privilegierung für Bahnstromanlagen im § 41 S. 3 BNatSchG suspendiert
jedenfalls nur von der Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen, nicht jedoch
von der Beachtung bei der Neuerrichtung von Masten. Inhaltlich ist uns nicht
klar verständlich, inwieweit „Kleintierabweiser einen wirksamen Schutz für
Großvögel erzeugen. Wir bitten um eine entsprechende Erläuterung. Das
Umweltministerium hat die Naturschutzbehörden diesbezüglich auf die vom
Forum Netztechnik/Netzbetrieb beim Verband der Elektrotechnik, Elektronik,
Informationstechnik e.V. (VDE-FNN) entwickelte und am 1. August 2011 in
Kraft getretene Anwendungsregel VDE-AR-N 4210-11 „Vogelschutz an
Mittelspannungsfreileitungen" hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden
auch bestimmte bislang eingesetzte technische Lösungen als nicht wirksam
eingestuft. Wir bitten um Erläuterung, ob die Bahn-Richtlinie Ril 997.9114
diesen Vorgaben entspricht.
Im Landschaftspflegrischen Begleitplan ist ausgeführt, dass die geplanten
Oberleitungsmasten Elektrostatische Kleintierabweiser an den Stützisolatoren
erhalten. Die Tiere bekommen dadurch über die elektrostatische Wirkung lediglich
einen kleinen, für sie ungefährlichen elektrischen Schlag, der sie von den
spannungsführenden Teilen fernhält.
In der Richtlinie 997.9114 sind die Maßnahmen zum Vogel- und Kleintierschutz
genannt, die beim Neubau von Oberleitungsanlagen anzuwenden sind.
Dies sind u.a.:
- Abstand von mindestens 0,60 m zwischen Mastspitze und unter Spannung
stehenden Teilen (horizontal und vertikal),
- Verwendung von Hängeisolatoren bei Bahnenergieleitungen mit Abstand von
größer 0,60 m zwischen Traverse und Leitungsseil, bzw. Abdeckhauben bei
Stützerbauweise,
- Vogelschutz gem. Ebs 19.01.21 auf Schaltertraversen,
- Verwendung von Isolatoren mit verlängertem Kriechweg (0,60 m) im
Auslegerspitzenrohr und an Seil- bzw. Leitungsabspannungen,
- Kleintierabweiser am Isolator im Auslegerrohr,
- Verwendung von ummantelten Tragseil unter Bauwerken.
Die Vorgaben der VDE-AR-N 4210-11: 2008-08 werden damit eingehalten.
V. Nebenbestimmungen
Wir bitten, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten
Maßnahmen zum verbindlichen Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses
zu erklären. Insbesondere bitten wir um Aufnahme nachfolgender
Nebenbestimmungen:
• Lärmintensive Arbeiten sind außerhalb der Wochenstubenzeit von
Fledermäusen von Mitte Mai bis Anfang August durchzuführen.
Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem
zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.
Die Forderung, "lärmintensive Arbeiten außerhalb der Wochenstubenzeit von
Fledermäusen durchzuführen" ist nicht konkret genug, um sie als
Nebenbestimmung aufzunehmen.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 21 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
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(Nachfolgende Auflage bitten wir aufzunehmen, falls entgegen der Forderung
unter Ziffer IV keine weitere Betrachtung der Heldbockeichen mehr im
Planverfahren erfolgt)
• Um einen Verlust von potentiellen Fortpflanzungsstätten des Heldbocks und
des Hirschkäfers zu vermeiden, sind die Bäume innerhalb des
Rückschnittbereiches, für die ein hohes oder sogar sehr hohes
Besiedlungspotenzial für die beiden Arten Heldbock und Hirschkäfer besteht,
zunächst nicht zu fällen. Die Bäume sind durch einen Baumgutachter bzgl.
ihrer Standsicherheit zu bewerten. Etwaige erforderliche
Standsicherheitsmaßnahmen sind mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der
Stadt Karlsruhe abzustimmen. Sollte eine Fällung notwendig sein, ist ggf. eine
artenschutzrechtliche Ausnahme vom Vorhabenträger beim
Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55, zu beantragen. Aus dieser
Entscheidung können weitere Kompensationsmaßnahmen abgeleitet werden,
als Minimierungsmaßnahmen sind schon jetzt zu berücksichtigen:
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Zurückgeschnittenes Totholz ist im angrenzenden Waldbereich zu lagern und
nicht abzutransportieren. Kann ein Einzelstamm nicht an Ort und Stelle
belassen werden, wird dieser gefällt (bzw. als Hochstubben belassen) und das
Totholz im angrenzenden Waldbereich vorzugsweise stehend (Befestigung an
Nachbarbäumen), hilfsweise liegend, gelagert.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Reptilien im Arbeitsbereich sind durch Auslegen von blickdichter Folie im
Umfeld der neu zu errichtenden Masten inklusive mastnaher Bereiche für
Suchsehachtungen zu vergrämen (Größe der zu vergrämenden Fläche
mindestens 2,00 x 2,00 m). Die Vergrämung hat mit Beginn der
Aktivitätsperiode ab Anfang/Mitte März zu erfolgen und hat zum Ziel, eine
Eiablage im Eingriffsbereich zu verhindern. Ggf. dennoch im Eingriffsbereich
verbliebene Tiere werden im Zuge der ökologischen Baubegleitung
abgefangen und für die Dauer der Mastgründung zwischengehältert.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Neue sowie rückgebaute Masten müssen im Bauverlauf auf der
Auflagefläche auf Kanthölzern gelagert werden.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Bei längeren Arbeitspausen (bspw. über Nacht) sind Fundamentbereiche
(Gruben) wieder mit Folienmaterial abzudecken, um ein Hineinfallen von
Reptilien oder Amphibien zu verhindern.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Nächtliche Baustellen sind mit insektenfreundlicher Beleuchtung (z. B. LED)
auszustatten. Das Anstrahlen von Habitatbäumen ist zu verhindern.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Potentielle Nahrungspflanzen des Nachtkerzenschwärmers (Nachtkerzen,
Weidenröschen) sind vor Beginn der Flugzeit der Falter im Frühjahr (bis Ende
April) selektiv zu mähen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Sollten beim Fällen von Bäumen Höhlen vorgefunden werden, so sind diese
zu bergen und in dem angrenzenden Baumbestand anzubringen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Auf die Ansaat baubedingt beanspruchter oder gerodeter Flächen in der
Rückschnittzone ist zu verzichten.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
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ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
• Es ist eine Umweltbaubegleitung durch fachkundiges Personal zu
beauftragen, die die beauftragten Baufirmen einweist und die Einhaltung und
Umsetzung der bodenschutzrechtlichen sowie naturschutz- und
artenschutzrechtlichen Anforderungen überwacht, begleitet und gewährleistet.
Die Umweltbaubegleitung ist der Stadt Karlsruhe, Umwelt und Arbeitsschutz
([email protected]) mindestens 6 Wochen vor Beginn der
Baumaßnahmen zu benennen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Die Umweltbaubegleitung hat die Umsetzung sämtlicher im LBP aufgeführter
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie der
ergänzenden Nebenbestimmungen zum Wasserrecht zu gewährleisten.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Die Umweltbaubegleitung erfüllt die Aufgaben zur fachlichen Abstimmung
während der Bauzeit und dokumentiert während (Protokollform einschließlich
Fotos) und abschließend die durchgeführten bodenschutz- und
naturschutzfachlichen Maßnahmen in Form eines Abschlussberichtes. Nach
Beginn der Vorarbeiten (Rodungen im Januar 2021) sind regelmäßige, zu
Beginn der Arbeiten sehr eng getaktete Protokolle über den Verlauf der
Arbeiten beim Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe (umwelt
[email protected]) vorzulegen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
• Die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sind gemäß § 2 Abs.
3 und § 5 Kompensationsverzeichnisverordnung (KompVzVO) durch den
Vorhabenträger oder das von ihm beauftragten Fachbüro unmittelbar nach
Bestandskraft der Genehmigung mittels elektronischer Vordrucke in das
Verzeichnis einzutragen. Dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz ist die
zugehörige elektronische Ticket-Nummer mitzuteilen (Ansprechpartner Herr
Schmidt, Tel. 0721 133-3121) sowie im weiteren Verlauf der Stand der
Umsetzung anzuzeigen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0139
6. Baumschutz
Eine Vielzahl von Gehölzen entlang der Bahnlinie, die aus Sicherheitsgründen
beseitigt werden sollen, dürften nicht als Wald im Sinne des § 2
Landeswaldgesetz anzusehen sein und somit aufgrund ihrer Größe der
Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unterliegen. Eine exakte Beurteilung
ist auf der Grundlage der Planunterlagen allerdings nicht möglich.
Nach Vergleich mit dem im BürgerGis einsehbaren Baumkataster der Stadt
Karlsruhe ist allenfalls ein im Kataster erfasster Baum von der Planung betroffen.
Inwieweit andere Bäume, die aufrund ihrer Größe unter die Baumschutzsatzung
fallen, betroffen sind, kann aktuell nicht beurteilt werden.
Eine Vermessung der einzelnen Bäume (nach Umfang bzw. Durchmesser) ist nicht
erfolgt.
Zur letztendlichen Klärung beauftragt die Vorhabenträgerin zur geforderten
Begutachtung der Bäume einen Baumgutachter.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 23 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
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*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Nach der Darstellung der Freihaltezone (Rückschnittzone) im LBP soll auf der
östlichen Seite der Trasse ein Streifen von 7,50 m gehölzfrei gehalten und in
einem weiteren Streifen von 15,00 m, der als Wachstumszuschlag bzw.
Stabilisierungszone bezeichnet wird, in begrenztem Umfang Bewuchs möglich
bleiben. Nach unserer Auffassung sollten Bäume und Gehölze in der
Freihaltezone nur beseitigt werden, wenn diese für die Realisierung
unabdingbar sind oder eine Verkehrsgefährdung der Bahninfrastruktur
darstellen. Analog der in der Planung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahme
"002 SB-VA-A" für Altbäume, könnten auch Teile von Feldgehölzen und
Bäume erhalten werden, wenn nach fachlicher Einschätzung keine
Verkehrsgefährdung gegeben ist. So beispielsweise km 62,3 und 62,6:
Feldgehölze (41.10) und km 65,1 bis 65,5: Feldhecke (41.20). Wir bitten
hierzu, Näheres mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe (Ansprechpartner
Herr Müller, Tel. 0721 133- 6729) abzustimmen.
Gemäß RIL 882 sind die im LBP genannten Abstände zur Erfüllung der
Verkehrssicherungspflichten einzuhalten.
Im Bereich von km 65,1 bis 65,5 ist der Randbereich von zwei
Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz betroffen
(Oberroßweide und Alternativer Gartenverein). Durch die geplante Rodung
von Gehölzen geht auch deren abschirmende Wirkung verloren, weshalb der
Eingriff möglichst zu minimieren ist. Über die erforderlichen Maßnahmen in
den Kleingartenanlagen empfehlen wir den Bezirksverband der Gartenfreunde
Karlsruhe e. V., Schwetzinger Straße 119, 76139 Karlsruhe, als
Generalpächter sowie die betreffenden Vereine frühzeitig in Kenntnis zu
setzen.
Der Eingriff wird möglichst minimiert und mit dem Generalpächter Kontakt
aufgenommen.
7. Wasser
Auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe befindet sich die Maßnahme im
Wasserschutzgebiet Kastenwört Zone 1118.
• Im Wasserschutzgebiet ist sicher zu stellen, dass eine Verunreinigung des
Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Die Hinweise werden beachtet.
• Im Falle eines eingetretenen Schadensereignisses mit wassergefährdenden
Stoffen sind sofort Gegenmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu
ergreifen. Die Feuerwehrleitstelle bei der Branddirektion der Stadt Karlsruhe
(Telefon 0721 133-3750), der Notruf 112 oder die örtliche Polizeidienststelle
sind umgehend zu verständigen. Außerdem ist die Stadt Karlsruhe - Umwelt-
und Arbeitsschutz - (Telefon 0721 133-3101) zu informieren.
Die Hinweise werden beachtet.
Das Einbringen von Ramm- und Bohrpfählen oder der Ortbetonfundamente in
den Grundwasserleiter ist ein wasserrechtlicher Tatbestand. Ebenso können
im Zuge der Kampfmittelerkundungen gegebenenfalls Sondierungsbohrungen
erforderlich sein.
Die Hinweise werden beachtet.
Das Einbringen von Ramm- und Bohrpfählen oder der Ortbetonfundamente in den
Grundwasserleiter ist Gegenstand der Unterlage 10 "Unterlage zur Regelung
wasserrechtlicher Tatbestände" (siehe Tatbestand 1).
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 24 (47)
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F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Wir bitten daher, folgende Nebenbestimmungen in der Entscheidung zu
berücksichtigen:
• Das Vorhaben ist plan- und bedingungsgemäß, nach den DIN-Vorschriften
und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
Die Hinweise zu den Nebenbestimmungen werden beachtet.
Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem
zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.
• Für die Herstellung der Gründungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die
eine nachteilige Veränderung des Grundwassers ausschließen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0159
• Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen im Bereich der
Gründungen/Bohrungen ist verboten.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0159
Grundwasserhaltungen sind bisher nicht vorgesehen. Falls diese erforderlich
werden, ist ein separater Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen. Im
Bereich der ehemaligen Ölgasanstalt ist aufgrund der bekannten
Schadstoffbelastung im Grundwasser von Wasserhaltungen abzusehen.
Hinweis: Eine wasserrechtliche Erlaubnis würde nicht separat gestellt, sondern
wäre über die Konzentrationswirkung der Planfeststellung vom EBA zu erteilen und,
wenn sich nachträglich ein Bedürfnis nach einer solchen Erlaubnis herausstellt, im
Wege der Planänderung einzuholen.
Der Petergraben und der Maiseher Landgraben werden überspannt. Bezüglich
der Herstellung der Gewässerkreuzung bitten wir, folgende
Nebenbestimmungen in die Entscheidung aufzunehmen:
Die Hinweise zu den Nebenbestimmungen werden beachtet.
Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem
zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.
• Das Vorhaben ist plan- und bedingungsgemäß entsprechend den DIN-
Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0163
• Die Gewässerkreuzungen sind in Absprache mit dem Unterhaltspflichtigen
durchzuführen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0163
• Beschädigungen an Böschungen sind unmittelbar und fachgerecht zu
beseitigen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0163
• Der Hochwasserabfluss des Gewässers muss zu jedem Zeitpunkt der
Bauzeit gewährleistet sein.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0163
• Grundsätzlich sind bei allen Bautätigkeiten Vorkehrungen zu treffen, dass
kein Fremdmaterial und kein wassergefährdenden Stoffe in den Flussraum
gelangen bzw. verbleiben.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0163
• Baustoffe und Baumaterial sind derart zu lagern, dass keine
Abschwemmungen durch Hochwasser und kein Eintrag in das Gewässer
durch Wind erfolgen können.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0163
8. Abfall/ Altlasten
Die zur Planfeststellung beantragte Leitungstrasse tangiert einige im
Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasste Flächen, es
liegen jedoch keine Masten innerhalb der Abgrenzungen.
Die Hinweise zu Abfall / Altlasten werden beachtet.
Aufgrund der Nutzung können jedoch wie in den Antragsunterlagen
beschrieben nutzungsbedingte Verunreinigungen im Untergrund nicht
ausgeschlossen werden.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0170
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 25 (47)
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
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*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
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Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Im Rahmen der Umweltbaubegleitung ist auch das Boden- und
Abfallmanagement mit abzudecken. Es ist zu überwachen, dass alles
anfallendes Material entsprechend der geplanten weiteren Verwendung
(Entsorgung, Wiedereinbau) gemäß den gesetzlichen Vorgaben untersucht
und entsorgt/eingebaut wird.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0170
Es werden im Stadtkreis auch Bereitstellungsflächen eingerichtet. Bei der
Lagerung von Material ist darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der
Schutzgüter Mensch, Gewässer, Boden und Luft ausgeschlossen ist.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0170
Für die auszuführenden Arbeiten sind die einschlägigen
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Regelwerke, hier insbesondere die
TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"
zu beachten.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0170
Falls bei der Baumaßnahme Untergrundverunreinigungen (ungewöhnliche
Färbungen und/oder Gerüche, z. B. Mineralöl, Teer o. ä.) entdeckt werden, so
ist unverzüglich mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz (Telefon
0721 133-3101, Fax 0721 133-3109) Kontakt aufzunehmen. Die weiteren
Maßnahmen (Untersuchung, Separation, Bereit stellung, Entsorgung) sind
dann mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0170
Nach Abschluss der Maßnahme sind sämtliche Arbeiten in einem Bericht zu
dokumentieren. Neben einer textlichen Zusammenfassung sind auch
Lagepläne und Schnitte beizufügen aus denen hervorgeht, in welchen
Bereichen Material umgelagert wurde. Des Weiteren sind die
Analysenergebnisse sowie eine tabellarische Auflistung der Wiegescheine
aufzunehmen. Die Dokumentation ist als Papierversion sowie digital (pfd) der
Abfallrechts und Altlastenbehörde vorzulegen.
Die Nachweispflicht und die Dokumentation ist Gegenstand der Bauverträge.
Die abfallrechtlichen Pflichten werden beachtet und die abfallrechtlich vorgesehenen
Dokumentationspflichten erfüllt.
9. Bodenschutz
Die neuen Oberleitungsmasten stehen im Bereich der bestehenden Gleis- und
der dazu gehörigen Böschungsflächen. Der Neuversiegelung durch den Bau
von 216 neuen Masten steht der Rückbau von 185 Masten gegenüber, damit
werden lediglich 85 m² zusätzliche Fläche versiegelt. Der Eingriff in das
Schutzgut Boden ist wegen der gestörten Bodenverhältnisse im
Böschungsbereich der Bahnstrecke sehr gering. Im LBP wurde der Eingriff in
das Schutzgut Boden rechnerisch nicht bilanziert. In den festgelegten
Kompensationsmaßnahmen im LBP wird die Kompensation für den Boden mit
aufgeführt.
Die Hinweise zum Bodenschutz werden beachtet.
Die Nutzung von Baustelleneinrichtungsflächen stellt einen temporären Eingriff
dar. Durch die Nutzung vorgestörter Flächen, soweit möglich, kann dieser
vollständig vermieden werden. Bei einer fachgerechten Durchführung auf
unbefestigten Flächen kann der Eingriff durch bodenschonendes Arbeiten die
Gefahr von Verdichtungen so gering als möglich gehalten werden. Die
Vorgehensweise zur bodenschonenden Umsetzung, die Dokumentation des
Zustandes vor und nach der Nutzung der Flächen und die Maßnahmen zur
Rekultivierung sind Aufgaben der zu beauftragenden Umweltbaubegleitung.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0177
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 26 (47)
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
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*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Wir bitten, folgende Nebenbestimmungen in die Entscheidung aufzunehmen:
• Die Herstellung von Baustelleneinrichtungsflächen auf ungestörten Flächen
darf nur in trockenem Zustand des Bodens und bei trockener Witterung
erfolgen. Der humushaltige Oberboden ist abzuschieben und seitlich zu lagern.
Ein Befahren ist unbedingt auszuschließen. Die seitlich zu lagernden
Oberbodenmieten dürfen während der Lagerzeit ebenfalls nicht befahren
werden.
Die Hinweise zu den Nebenbestimmungen werden beachtet.
Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem
zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.
• Nach Ende der Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche sind eventuell
entstandene Bodenverdichtungen zu beseitigen und der Oberboden wieder
anzudecken.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0179
10. Zum Verfahren
Die Planunterlagen wurden, wie von Ihnen mit Schreiben vom 8. November
2018 erbeten, von unserem Stadtplanungsamt in der Zeit vom 20. November
2018 bis 19. Dezember 2018 zur Einsicht ausgelegt. Die ausgelegte
Planfertigung geben wir mit einem Auslegungsvermerk versehen zusammen
mit dieser Stellungnahme an Sie zurück. Eine Kopie der im Amtsblatt der
Stadt Karlsruhe vom 9. November 2018 veröffentlichten Bekanntmachung ist
ebenfalls beigefügt. Einwendungen gegen das Vorhaben sind bislang nicht bei
uns eingegangen. Nach Abschluss der Einwendungsfrist geben wir Ihnen
nochmals Nachricht.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das Eisenbahn-Bundesamt bitten wir, uns zwei Fertigungen der Entscheidung
zukommen zu lassen.
Vielen Dank
Der Stadt Karsruhe wird die Zusendung von zwei Fertigungen der Entscheidung
zugesagt.
0048 Regierungspräsidium Karlsruhe
Straßenverkehrsbehörde
76247 Karlsruhe
2019-01-08 1 keine Aus Sicht der Höheren Straßenverkehrsbehörde sehen wir die Belange der
Bundesautobahn und der Bedarfsumleitungen durch die Maßnahme als nicht
berührt an. Wir gehen davon aus, dass die betroffenen Kommunen oder
Landkreise unmittelbar im Anhörungsverfahren beteiligt waren und die Ansicht
der örtlichen bzw. unteren Straßenverkehrsbehörden auch in die
Gesamtäußerung der jeweiligen Kommune oder des Landkreises einfloss.
Wir sehen deshalb von einer eigenen fachlichen Stellungnahme ab.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0049 Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 16 - SG Feuerwehr, Katastrophenschutz und
Rettungsdienst
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
2019-01-09 1 keine Das Referat 16 – SG Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst-
sieht Belange des Brandschutzes durch die Maßnahme als nicht berührt an.
Unabhängig hiervon gehen wir davon aus, dass die zuständige
Brandschutzdienststelle – Feuerwehr Karlsruhe - Branddirektion - sowie der
Kreisbrandmeister des Landkreises Karlsruhe – ebenfalls zu Fragen des
Brandschutzes angehört worden sind und dass ggf. den Belangen des
Brandschutzes durch entsprechende Stellungnahme der vorstehend
genannten Brandschutzdienststellen Rechnung getragen wurde.
Von einer eigenen fachlichen Stellungnahme sehen wir deshalb ab.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Hinweis: von der zuständige Brandschutzdienststelle – Feuerwehr Karlsruhe -
Branddirektion - sowie vom Kreisbrandmeister des Landkreises Karlsruhe liegen
keine Stellungnahmen vor.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 27 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
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Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Temporäre Maßnahmen während der Bauzeit (Straßensperrungen,
Umleitungen etc.), die den Brandschutz und die Rettung beeinflussen, sind mit
der Feuerwehr Karlsruhe – Branddirektion - und dem Kreisbrandmeister des
Landkreises Karlsruhe abzustimmen und auch dem Rettungsdienst
mitzuteilen.
Der Hinweis, die temporäre Maßnahmen während der Bauzeit (Straßensperrungen,
Umleitungen etc.), die den Brandschutz und die Rettung beeinflussen, mit der
Feuerwehr Karlsruhe – Branddirektion - und dem Kreisbrandmeister des
Landkreises Karlsruhe abzustimmen und auch dem Rettungsdienst mitzuteilen, wird
beachtet.
0050 Netze-Gesellschaft Südwest mbH
Brunnenbergstraße 27
89597 Munderkingen
2019-01-10 1 keine wir bedanken uns für die Übersendung der Unterlagen zum o. g.
Planfeststellungsverfahren.
Im Geltungsbereich des Verfahrens sind derzeit keine Leitungen der Netze-
Gesellschaft Südwest mbH vorhanden oder geplant.
Gegen das Verfahren haben wir keine Einwände.
Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.
Keine Stellungnahme erforderlich.
0051 Landratsamt Karlsruhe
Abteilung Regionalentwicklung, Tourismus,
Wirtschaftsförderung und Verfahrenskoordination
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe
2019-01-18 6 Antragsunterlagen mit Schreiben vom 09.11.2018 hatten Sie uns die Antragsunterlagen mit der
Bitte um Prüfung und Stellungnahme zugeleitet. Wir haben diese Unterlagen
an die betreffenden Fachstellen unseres Hauses weitergeleitet und um
Prüfung hinsichtlich der von dort zu vertretenden Belange gebeten:
Unsere Fachstellen äußern sich wie folgt zur Planung:
Keine Stellungnahme erforderlich.
Amt für Umweltschutz - untere Naturschutzbehörde
Das Gebiet der Stadt Rheinstetten ist ungefähr ab km 65,5 - 69,9 betroffen.
Die untere Naturschutzbehörde gibt nachfolgend eine Stellungnahme zum
Streckenabschnitt in Rheinstetten ab. Zum Naturschutzgebiet Dreispitz und
den dort liegenden geschützten Biotopen erfolgt keine Äußerung.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Die Zustimmung zum Vorhaben innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Hardtwald bei Ettlingen und Rheinstetten" wird gemäß § 5 Abs. 4 der LSG-
Verordnung vom 06.06.1991 erteilt.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Die Auswirkungen der Planung sind umfassend dargestellt. Die
vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz sind
zweckmäßig. Um deren Erfolg sicherzustellen, ist die -vorgesehene-
ökologische Baubegleitung notwendig.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 28 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
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*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
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Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Kritisch gesehen wird derzeit die geplante Baustraße mit Wendeplatz und
Baustelleneinrichtung bei km 69,8-69,9 (FlstNr. 2458/2 Mörsch). Die Fläche ist
CEF-Maßnahme für die Feldlerche und der -störanfälligen- Grauammer. Erst
mit einer Aussage des Gutachters zu möglichem Konfliktpotential kann eine
Einschätzung erfolgen.
[Vgl. Unterlage 11.3.9 in Verbindung mit Unterlage 12.1 Kap. 2.1.3 und den
Artenblättern]
Es konnte ein Reviermittelpunkt der Feldlerche auf der Fläche ermittelt werden. Auf
den angrenzenden Ackerflächen finden sich 26 Reviere. Eine Grauammer wurde
nicht als Brutvogel kartiert. Die lärmintensiven Bauarbeiten beginnen
Mitte März und damit vor der eigentlichen Eiablage der Art. Der Trassennahbereich
ist zudem durch Lärm- und die Bewegung der vorbeifahrenden Züge vorbelastet.
Die Baustelleneinrichtungsfläche befindet sich unmittelbar angrenzend an die
Gleisanlage. Dadurch, dass die Inanspruchnahme nur über eine Vegetationsperiode
erfolgt und die Fläche dann wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt
wird, steht diese im nächsten Jahr wieder der Feldlerche als Bruthabitat zur
Verfügung. Im Umfeld stehen zahlreiche offensichtlich geeignete Bruthabitate zur
Verfügung. Der Eingriff beginnt vor Beginn der Eiablage der Art, sodass eine
Tötung von Fortpflanzungsstadien durch Aufgabe von Nestern nicht zu befürchten
ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung (Konflikt) ist somit nicht zu erwarten.
Ein Eingriff entsteht insbesondere durch Verlust von 1.470 m² Hainsimsen-
Buchenwald und 1.790 m² Feldhecken, die durch eine grasreiche
Ruderalvegetation ersetzt werden. Die Kompensation der mehrheitlich qurch
die Rückschnittzone verloren gehenden Biotopflächen soll durch die
Aufwertung eines stark mit spätblühender Traubenkirche durchsetzen
Laubbaumbestandes hin zu einem Eichensekundärwald auf einer Fläche von
185.000 m² mit dann 370.000 Ökopunkten, erreicht werden. Wenn auch
rechnerisch korrekt, wird damit aber in erster Linie der forstliche Verlust
kompensiert, zu Lasten der Offenlandbiotope. Hier sollte nochmals eine
breitere Diversifizierung der Kompensation erwogen werden.
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das geschützte Biotop Nr. 1-7.016-215-0262 Feldhecke am Gewann
Seewiesen (3 Teilflächen) liegt größtenteils im Rückschnittsbereich. Eine
Wiederherstellung ist innerhalb des Rückschnittbereichs nicht gleichartig und
gleichwertig möglich. Der Verlust ist gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG gleichartig
und gleichwertig auszugleichen.
[Vgl. Unterlage 11.3.4]
Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag
eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen
werden können. Die Inanspruchnahme des Biotoptyps wird über die Bilanzierung
nach Ökopunkten bzw. die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme kompensiert.
Hinweis: Sollte im Zusammenhang mit der forstrechtlichen Eingriffs- /
Ausgleichsbilanzierung der Bedarf nach zusätzlichen Maßnahmen bestehen,
könnten diese in Form einer standortgerechten Gehölzpflanzung ins
Ausgleiskonzept integriert werden. Ggf. kann der Vorschlag der Stadt Karlsruhe in
diesem Zusammenhang aufgegriffen werden (vgl. Zeilen-Nr. 0132).
Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - Wasser, Abwasser, Altlasten,
Bodenschutz
überirdische Gewässer
Die Stellungnahme bezieht sich nur auf den Abschnitt im Landkreis Karlsruhe:
Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken.
(Kein Überschwemmungsgebiet, kein Hochwasser-Risikogebiet)
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 29 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
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Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Grundwasser/Wasserversorgung
Wie in den Unterlagen dargestellt, befindet sich das Vorhaben in mehrere
Wasserschutzgebiete:
WSG Kastenwört Zone IIIB
WSG Mörscher Wald Zone IIIA
WSG Rheinstetten Forchheim Zone IIIA
Keine Stellungnahme erforderlich.
Das Vorhaben beinhaltet u. a. folgende Maßnahmen und werden
wasserrechtlich beantragt:
Gründungsmaßnahmen (Ramm-, Bohrpfähle und Ortbetonfundamente)
teilweise in den Grundwasserleiter
Rückbau von Fundamenten Baustelleneinrichtung und Zwischenlagerfläche
Eine Grundwasserhaltung ist nicht geplant.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Bei der Durchführung ist mit großer Sorgfalt vorzugehen, so dass der
Grundwasserschutz jederzeit gewährleistet ist.
Die Gründungs- und Fundamentarbeiten dürfen keine
grundwassergefährdeten Stoffe beinhalten. Das Lagern von
wassergefährdenden Stoffen im Bereich der Gründungsarbeiten ist verboten.
Die Hinweise werden beachtet.
Bei der Baustelleneinrichtung und den Zwischenlagerflächen ist das Lagern
von wassergefährdenden Stoffen so gering wie möglich zu halten. Die
Rechtsverordnungen der Wasserschutzgebiete zum Schutz des
Grundwassers sind zu beachten.
Zur Einhaltung der für die Bauausführung maßgebenden Auflagen sind die
beauftragte Firma sowie die Bauleitung von diesen in Kenntnis zu setzen.
Die Hinweise werden beachtet.
Industrieabwasser / AwSV
Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 und 4 WHG ist,
soweit nicht andere Vorschriften abweichendes bestimmen, so umzugehen,
insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen,
zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer
oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu
besorgen ist.
Die Hinweise werden beachtet.
Wasserrecht
Keine Bedenken.
Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis wird nicht Bestandteil der
Planfeststellung, sondern neben dieser durch die Planfeststellungsbehörde
erteilt (§ 19 Abs. 1 WHG). Die Entscheidung ist nach § 19 Abs. 3 WHG im
Einvernehmen/Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde (hier: untere
Wasserbehörde des LRA KA) zu treffen.
Die Hinweise werden beachtet.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 30 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Rechtsgrundlagen für die wasserrechtliche Erlaubnis sind die §§ 8, 9 Abs. 1
Ziffer 4 (Einbringen von Stoffen ins Grundwasser), 10, 12 und 13 WHG bzw. §
43 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Erlass
der Erlaubnis ergibt sich darüber hinaus aus den §§ 19 Abs. 1 und 3 WHG.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Hiermit erteilen wir unser Einvernehmen nach § 19 Abs. 3 WHG gegenüber
der Planfeststellungsbehörde. Falls die Planfeststellung von einer
Bundesbehörde (EBA?) ergeht ist das Einvernehmen nicht erforderlich, es
reicht das Benehmen!
Keine Stellungnahme erforderlich.
Wir bitten um Aufnahme folgender Formulierung im Tenor der Entscheidung:
Auf Grund der §§ 8, 9, 10, 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
43 Abs. 2 und §§ 19 Abs. 1 und 3 WHG wird Ihnen die
wasserrechtliche Erlaubnis
zur Einbringung von Stoffen ins Grundwasser auf dem Betriebsgrundstück im
Rahmen der Herstellung von Ramm- und Bohrgründungen bzw.
Ortbetonfundamenten erteilt.
Diese Erlaubnis wird ergeht unbefristet.
Der Hinweis zur Aufnahme der wasserrechtlichen erlaubnis in den Beschluss wird
beachtet.
Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - Altlasten und Bodenschutz
Es ist zu prüfen, ob die zurück zu bauenden Masten in der Vergangenheit mit
Rostschutzanstrichen behandelt wurden. Ist dies der Fall, sind die Oberböden
im nahen Umkreis der Aufstandsflächen auf mögliche Schadstoffeinträge zu
untersuchen (Schwermetalle) und nutzungsbezogen zu bewerten. Das
Ergebnis ist dem Umweltamt vorzulegen.
Sofern beim Rückbau von Masten Schwellenfundamente mit behandelten
Bahnschwellen angetroffen werden, ist dies dem LRA KA bekannt zu geben,
weitere Maßnahmen können erforderlich werden.
Die Hinweise werden beachtet und das Antreffen von Schwellenfundamenten mit
behandelten Bahnschwellen dem LRA KA bekannt gegeben.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 31 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
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*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - untere Abfallrechtsbehörde
Im Rahmen der geplanten Maßnahme fallen evt. auch gefährliche Abfälle an
(z. B. Altholz Kat. A IV). Wir empfehlen vor Beginn der Arbeiten die Erstellung
eines Entsorgungskonzeptes für sämtliche, voraussichtlich anfallenden
Abfälle, deren Menge als auch die jeweils konkreten Entsorgungswege
bzw. Anlagen beinhaltet. Dadurch wird sichergestellt, dass die anfallenden
Abfälle ordnungsgemaß und schadlos entsorgt werden.
Es ist zu beachten, dass Abfälle, die im Landkreis Karlsruhe anfallen und
beseitigt werden müssen i. d. R. andienungspflichtig an den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger (hier: Landkreis Karlsruhe vertreten durch den
Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe oder gegenüber der
Sonderabfallagentur Baden-Württemberg) sind.
Hinweis: Die Rechtsgrundlagen im „Abfalltechnischen Kurzkonzept" sind
veraltet und sollten überarbeitet werden.
Die Hinweise und Empfehlung werden beachtet.
Amt für Umweltschutz - untere Immissionsschutzbehörde
Nach Anhörung der Gewerbeaufsicht bestehen aus unserer Sicht gegen die
Planung keine Bedenken bzw. Anforderungen, die über die Beschreibung in
den Planunterlagen und Gutachten hinausgehen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 32 (47)
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Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Landwirtschaftsamt
Im Zuge der Realisierung der Ausbaustrecke/ Neubaustrecke Karlsruhe -
Basel sollen die Oberleitungsanlage und zwei Bahnstromleitungen ausgehend
vom Karlsruhe HBF - bis zum Abzweig Basheide, im Landkreis Karlsruhe,
erneuert und ausgebaut werden.
Landwirtschaftliche Belange sind in diesem Bauvorhaben durch die Nutzung
des öffentlichen Verkehrsnetzes, insbesondere von Wirtschaftswegen und die
Belegung einer Grünlandfläche der Gemeinde Rheinstetten, mit einer
Baustelleneinrichtungsfläche betroffen.
In der Nutzung der Wirtschaftswege sehen wir jedoch wenig Konfliktpotential,
da es sich bei diesen Wegen, entlang der Bahn, in den Baustellenbereichen
nicht um Haupterschließungswege für die Landwirtschaft handelt.
In den Unterlagen wird weiterhin zugesichert, an Knotenpunkten, wie am Ende
der Ausbauplanung an·der Kreuzung mit der L566, die Zufahrten zu den
landwirtschaftlichen Wegen frei zu halten.
Auch in der Nutzung der Grünlandfläche sehen wir keinen erheblichen Eingriff,
da die Fläche nicht in einer aktiven Nutzung steht.
Aus landwirtschaftlicher Sicht äußern wir keine Bedenken gegen die
vorliegende Planung.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Forstamt
Die DB Netz AG plant derzeit im Streckenabschnitt 1 ( Karlsruhe - Rastatt-
Süd) der Aus- und Neubaustrecke (ABS/NBS) Karlsruhe - Basel eine ca. 18
km lange Neubaustrecke. Diese beginnt im Verlauf der Strecke 4020 zwischen
Karlsruhe und Durmersheim an der neu zu errichtenden, höhengleichen
Abzweigstelle Bashaide und schließt im Süden bei·Rastatt-Süd an den bereits
fertiggestellten Streckenabschnitt 2 an.
Um die Stromtragfähigkeit der Strecke 4020 zu erhöhen, ist der Umbau der
vorhandenen Oberleitungsanlage einschließlich der Verlegung je einer
Bahnenergieleitung pro Gleis zur Versorgung und schutztechnischen
Absicherung der vom Abzweig Bashaide bis Rastatt verbleibenden Teilstrecke
4020 erforderlich. Die Erhöhung der Stromtragfähigkeit wiederum ist
erforderlich, um die angestrebte Höchstgeschwindigkeit auf der
Neubaustrecke sicherzustellen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Im Planfeststellungsabschnitt 1.0 (PfA 1.0) Karlsruhe (Hbf) - Abzweig
Bashaide ist auch Wald im Landkreis Karlsruhe betroffen. Es sollen neue
Oberleitungsmasten errichtet und erhöht werden, womit die Vergrößerung der
benötigten Rückschnittzone, die von höherem Bewuchs (Bäumen und höheren
Sträuchern) freigehalten werden muss, verbunden ist.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 33 (47)
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Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan sind im Landkreis Karlsruhe
davon 11.760 qm Wald betroffen. Auf die damit verbundene forstrechtliche
Bewertung als Waldumwandlung hat die höhere Forstbehörde beim
Regierungspräsidium Freiburg in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2018 bereits
hingewiesen und eine diesbezügliche Berichtigung der Planungsunterlagen
gefordert. Bezüglich der weiteren Fragestellungen zum Themenbereich
Waldumwandlung und forstrechtlicher Ausgleich sei ebenfalls auf die genannte
Stellungnahme verwiesen, welche in Abstimmung mit der unteren
Forstbehörde des Landratsamtes Karlsruhe erfolgt ist.
Keine weitere Stellungnahme erforderlich.
Es wird auf die Erwiderung zur Stellungnahme der höheren Forstbehörde beim
Regierungspräsidium Freiburg vom 19.12.2018 verwiesen (lfd. Nr. 0026).
Die vorgeschlagenen forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen -Rodung
von Prunus und Begründung von Traubeneichenmischwald an zwei Waldorten
im Stadtwald Rheinstetten- bedürfen der Abstimmung mit der höheren
Forstbehörde. Auf deren Ausführungen zum Ausgleich sei ebenfalls
verwiesen.
Der Hinweis wird beachtet.
Die forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen -Rodung von Prunus und
Begründung von Traubeneichenmischwald an zwei Waldorten im Stadtwald
Rheinstetten- werden mit der höheren Forstbehörde abgestimmt.
Erforderlicher Grunderwerb von Waldflurstücken ist mit der Stadt Rheinstetten
als betroffenem Waldbesitzer abzustimmen. Dies gilt gleichfalls für eventuell
notwendige Zufahrten durch Wald an die Baustellen.
Der Hinweis wird beachtet.
Amt für Schulen und öffentlichen Personennahverkehr - Sachgebiet ÖPNV
Es bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Amt für Straßen
In den Antragsunterlagen (Unterlage 04 Planungsstand: 28.09.2017 Seite 16
von 28) ist folgendes aufgeführt: .
Im Grundbuch Flst. 2313/35 (Eigentümer siehe Unterlage 06.2, lfd. Nr. 50)
wird für die Bahnenergieanlagen ein Leitungsrecht zugunsten der DB Netz AG
eingetragen.)
Keine Stellungnahme erforderlich.
Hierzu äußern wir uns wie folgt:
Wir sind mit einer Grundbucheintragung eines Leistungsrechts für die
Überspannung durch die Bahnenergieleitung über die K 3581 (Herrenalber
Straße) nicht einverstanden.
Wie üblich, muss für die Überspannung der K 3581 (Herrenalber Straße) ein
Nutzungsvertrag mit dem Landkreis Karlsruhe abgeschlossen werden. Hierfür
wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Straßen, Frau
Iris Hartmann, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe oder per Mail an:
Der Hinweis wird beachtet.
Für die Überspannung der K 3581 (Herrenalber Straße) wird ein Nutzungsvertrag
mit dem Landkreis Karlsruhe abgeschlossen.
Es wird gebeten, das Landratsamt Karlsruhe auch im weiteren Verfahren über
die Koordinierungsstelle zu beteiligen und uns zum Abschluss des Verfahrens
neben den Unterlagen für die Wasserbehörde eine Mehrfertigung der
Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Dies kann gerne auch auf
elektronischem Wege erfolgen.
Der Hinweis wird beachtet.
Das Landratsamt Karlsruhe wird auch im weiteren Verfahren über die
Koordinierungsstelle beteiligt und erhält zum Abschluss des Verfahrens neben den
Unterlagen für die Wasserbehörde eine Mehrfertigung der Entscheidung.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 34 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
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F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
0052 terranets bw GmbH
Am Wallgraben 135
70565 Stuttgart
(zu lfd. Nr. 0032)
2019-01-08 3 Übersichtspläne
Bestandspläne
Auflagen und
Bedingungen
Technische
Bedingungen
Formblatt T- 2.22
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Maßnahme.
Wie aus den beigefügten Planunterlagen zu erkennen ist, verlaufen im
Planungsbereich (03.9 Lageplan; 08.9 Baustelleneinrichtungsplan,
Bauwerksverzeichnis Nr. 83) die Nordschwarzwaldleitung NOS DN 600 MOP
80 bar und parallel dazu verlegte Telekommunikationskabel der terranets bw
GmbH und kreuzen die DB-Strecke 4020 bei Bahn km 69,8+37.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Allgemeine Informationen
Die Erdgashochdruckleitungen unseres Unternehmens sowie die parallel dazu
verlegten Telekommunikationskabel sind gemäß den Vorschriften über
Gashochdruckleitungen zur Sicherung ihres Bestandes, des Betriebes und der
Instandhaltung sowie gegen Einwirkungen von außen in einem Schutzstreifen
von 10,0 m/ 6,0 m/ 5,0 m Breite (je 5,0 m/ 3,0 m/ 2,5 m) beiderseits der
Rohrachse) verlegt.
Die allgemeinen Informationen werden zur Kenntnis genommen.
Der Schutzstreifen ist grundsätzlich durch die Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch dinglich gesichert. Im Schutzstreifen
dürfen für die Dauer des Bestehens der Gasfernleitung keine Gebäude oder
baulichen Anlagen errichtet werden.
i. V. m. Zeilen-Nr. 0218
Auch Dachvorsprünge oder sonstige An- und Aufbauten sowie
Schachtbauwerke dürfen nicht in den Schutzstreifenbereich hineinragen.
Darüber hinaus dürfen keine sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden,
die den Bestand oder Betrieb der Gasfernleitung und der Kabel
beeinträchtigen oder gefährden (z.B. das Anpflanzen von Bäumen und
tiefwurzelnden Sträuchern).
i. V. m. Zeilen-Nr. 0218
So ist unter anderem das Einrichten von Dauerstellplätzen (Container,
Wohnwagen usw.), das Lagern von schwer transportablen Materialien im
Schutzstreifenbereich nicht zulässig, sowie das überfahren der Gasfernleitung
mit Schwerlast nur unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen
gestattet.
i. V. m. Zeilen-Nr. 0218
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 35 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
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Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Für die geplante Baustelleneinrichtungsfläche im Bauwerksverzeichnis Nr. 83
weisen wir vorsorglich darauf hin;
- das die uneingeschränkte Zugänglichkeit zu den Anlagen der terranets bw
GmbH während der Baumaßnahmen jederzeit aufrecht gehalten werden muss
- das jegliche Inanspruchnahme der Schutzstreifen der Anlagen der terranets
bw GmbH bedarf im Vorfeld einer Regelung in technischer und rechtlicher
Hinsicht mit dem Vorhabensträger.
- das in ungesicherten Geländeabschnitten ein überfahren des 10,0 m breiten
Schutzstreifens der Anlagen der terranets bw GmbH mit Schwerlast nicht
zulässig ist.
- vor Errichtung neu geplanter Schwerlast-Überfahrten über die Anlagen der
terranets bw GmbH diese für die zu erwartenden Zusatzlasten in Anlehnung
an das Formblatt T- 2.22 gesichert und geschützt werden müssen.
- durch die Nutzung der Baustellenüberfahrten darf es im Leitungsbereich zu
keinen unzulässigen Setzungen kommen. Der Einsatz von Baggermatratzen
oder geschotterten Überfahrten muss im Vorfeld mit der Betriebsanlage West
abgestimmt werden.
- bei Maßnahmen, bei denen Erschütterungseinwirkungen auf die
Gashochdruckanlagen nicht ausgeschlossen werden können, darf die maximal
zulässige Schwinggeschwindigkeit an der Gasfernleitung von 30 mm/sec.
nicht überschritten werden.
Die Hinweise werden beachtet.
Für die geplante Errichtung von Bahnenergieleitungen weisen wir vorsorglich
darauf hin;
- das aufgrund der Änderung der Oberstromgrenze (der Strecke 4020) von
600 A auf 900 A zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte für die
Berührungsspannung und der Grenzwerte für eine mögliche
Wechselstromkorrosionsgefährdung eine Neubewertung der induktiven
Beeinflussungssituation an unserer im relevanten Bereich liegenden
Gashochdruckleitung durchzuführen ist. Die Vorgaben aus dem DVGW
Arbeitsblatt GW 22 sind zu beachten und einzuhalten.
Die Hinweise und die Vorgaben aus dem DVGW Arbeitsblatt GW 22 werden
beachtet.
Die Kosten für die hierzu erforderlichen Messungen und Berechnungen sowie
die der eventuell resultierenden Gegenmaßnahmen wie z. B. der Einbau von
Erdungsanlagen, Abgrenzeinheiten und elektrischen Trennstellen, sind nach
unserer Auffassung vom Vorhabensträger zu tragen.
Besteht zwischen dem Leitungsträger und der Vorhabenträgerin ein
Kreuzungsvertrag / Gestattungsvertrag gelten die sich daraus ergebenden Rechte
und Pflichten der Kreuzungsbeteiligten, insbesondere hinsichtlich der
Kostenverteilung.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 36 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Bei allen Arbeiten im Nahbereich der Anlagen der terranets bw GmbH müssen
die in der Anlage beigefügten Auflagen und Technischen Bedingungen
beachtet und eingehalten werden. Jegliche Inanspruchnahme der
Schutzstreifen der Anlagen der terranets bw GmbH bedarf im Vorfeld einer
Regelung in technischer und rechtlicher Hinsicht mit dem Vorhabensträger.
Die Hinweise werden beachtet.
Bei der ggf. geplanten Errichtung von Behelfsgerüsten zum Abfangen der
Freileitungen und bei einem erforderlichen Abspannen der Freileitungsmasten
an Erdanker zur Standsicherung während der Sanierungsarbeiten ist darauf zu
achten, dass Behelfsgerüste und Erdanker nur außerhalb des 10,0 m breiten
Schutzstreifen der Anlagen der terranets bw GmbH errichtet werden.
Die Hinweise werden beachtet.
Für eine Einweisung in unsere Anlagen vor Ort sowie für die Überwachung von
Baumaßnahmen im/ am Schutzstreifen/ Schutzstreifenrand der Anlagen der
terranets bw GmbH steht unsere Betriebsanlage West (Herr Schiffmann mobil
0172-7435147)
terranets bw GmbH, Betriebsanlage West
Hasenäckerweg 6
76297 Stutensee-Blankenloch,
Telefon (0 72 44) 7 43-0
nach telefonischer Abstimmung zur Verfügung.
Die Hinweise auf die für die Einweisung in die Anlagen der terranets bw GmbH vor
Ort sowie für die Überwachung von Baumaßnahmen im/am Schutzstreifen/
Schutzstreifenrand der Anlagen zuständige Stelle und die beigefügten Anlagen
(Anlagen, Übersichtspläne, Bestandspläne Auflagen und Bedingungen, Technische
Bedingungen und Formblatt T- 2.22) werden beachtet.
0053 Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 55 – Naturschutz Recht
Referat 56
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
2019-01-22 6 keine 1. Sachverhalt
Die DB Netz AG hat zum o.g. Vorhaben die Planfeststellung beantragt.
Mit Schreiben vom 16.11.2018 hat das RPK 24 die Träger öffentlicher Belange
angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der beantragte
Planfeststellungsabschnitt 1.0 liegt komplett an der zweigleisigen
elektrifizierten Bestandsstrecke 4020 (Rheinbahn) zwischen Karlsruhe und
Durmersheim. Die geplante Baumaßnahme liegt auf dem Gebiet von Stadt-
und Landkreis Karlsruhe. Um die Stromtragfähigkeit der Strecke 4020 zu
erhöhen und in der Folge höhere Geschwindigkeiten auf der Strecke zu
ermöglichen, ist der Umbau der vorhandenen Oberleitungsanlage
einschließlich der Verlegung je einer Bahnenergieleitung pro Gleis zur
Versorgung und schutztechnischen Absicherung der vom Abzweig Basheide
bis Rastatt verbleibenden Teilstrecke 4020 erforderlich.
Die neuen Masten werden mit Masthöhen zwischen 8,5 und 14,5 m zumindest
teilweise höher als die bisherigen (vgl. Ziff. 4.2, S. 40 LBP). Dadurch
vergrößert sich die Rückschnittzone um fünf Meter. Anlagebedingte
Beeinträchtigungen entstehen insbesondere durch neue Maststandorte samt
Fundamenten, wobei andererseits bisherige Maststandorte wegfallen.
Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 37 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
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F=Forderung/ I=Information
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Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
2. Zuständigkeiten der Höheren Naturschutzbehörde
Das Vorhaben tangiert die Naturschutzgebiete „Sandgrube im Dreispitz
Mörsch“ und „Allmendäcker“. Für Befreiungen von Verboten der NSG-
Verordnungen im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses ist das
Einvernehmen der Höheren Naturschutzbehörde erforderlich. Entlang der
Strecke 4020 liegen mehrere geschützte Biotope (vgl. die tabellarische
Auflistung auf Seite 5 des Erläuterungsberichts zum LBP). Teilweise liegen
diese in den genannten NSG. Dann ist die Höhere Naturschutzbehörde für das
Einvernehmen zu Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG entsprechend § 33
Abs. 3 NatSchG zuständig. Der FFH-Verträglichkeitsprüfung zufolge kann eine
erhebliche Beeinträchtigung für das FFH-Gebiet „Hardtwald zwischen
Karlsruhe und Muggensturm“ durch geeignete
Schadensbegrenzungsmaßnahmen für FFH-Anhang II - Arten vermieden
werden. Der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zufolge können
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen
vermieden werden. Im Untersuchungsraum liegen die noch LSG „Südliche
Hardt“ und „Hardtwald bei Ettlingen und Rheinstetten“, für die die Unteren
Naturschutzbehörden zuständig sind.
Daher verbleibt eine Zuständigkeit der Höheren Naturschutzbehörde lediglich
für die Entscheidung über eine Befreiung für die NSG „Sandgrube im Dreispitz
Mörsch“ und „Allmendäcker“ sowie für Ausnahmen für gesetzlich geschützte
Biotope in diesen NSG.
Keine Stellungnahme erforderlich.
3. Naturschutzgebiete (NSG)
Das Projekt tangiert die NSG „Sandgrube im Dreispitz Mörsch“ und
„Allmendäcker“. Für eine Befreiung von den NSG-Verordnungen ist die Höhere
Naturschutzbehörde zuständig.
Im LBP werden zwar die NSG erwähnt und es werden die dort vorkommenden
Biotope dargestellt. Es wird aber nicht dargelegt, ob durch das Vorhaben
gegen Verbote der NSG-Verordnungen verstoßen wird und ob Befreiungen
erforderlich sind.
Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 38 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
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3.1 NSG „Sandgrube im Dreispitz-Mörsch“
Die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das
Naturschutzgebiet „Sandgrube im Dreispitz-Mörsch“ in Rheinstetten, Landkreis
Karlsruhe vom 17. August 1995 nennt als Schutzzwecke in § 3
1. die Sicherung der Sandgruben als Pionierstandorte vom feuchten bis hin
zum extrem trockenen Bereich;
2. die Sicherung und Förderung der Sukzessionsstadien der Vegetation auf
den verschiedenen Standorten;
3. die Sicherung und Förderung der Strukturvielfalt der Topographie und
Morphologie der Sandgruben, ihrer Steilböschungen und Bodenerhebungen
als Lebensraum der an diese extremen Standorte angepaßten Tier- und
Pflanzenwelt, vor allem spezialisierter und gefährdeter Vogel- und
Insektenarten sowie Filzkräuter.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0230
Die NSG-Verordnung verbietet in § 4 Abs. 2 u.a.:
- Straßen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu
verändern (Nr. 2)
- ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen
zu verursachen (Nr. 12)
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Nr. 14)
- Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen, zu zerstören oder zu ändern
( Nr. 16)
I. V. m. Zeilen-Nr. 0230
Durch das Vorhaben werden Leitungen verändert und – durch die erweiterte
Rückschnittzone - Gehölze beseitigt. Vermutlich sind auch weitere der
genannten Verbote betroffen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0230
Die genannten Verbote gelten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 u.a. nicht für den
planfestgestellten Bau der Unterführung unter den Bahnübergang. Unberührt
bleibt nach § 5 Abs. 2 u.a. die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte
Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege und Bahnanlagen sowie
der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0230
Vorliegend greifen die Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 für die Änderung der
Oberleitungen nicht. Da die Masten für die Oberleitungen teilweise erhöht und
für höhere Stromstärken ausgelegt werden, liegt auch nicht lediglich eine
Maßnahme der Unterhaltung oder Instandsetzung (der Oberleitungen) i.S.v. §
5 Abs. 2 vor.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0230
Daher ist eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich. Als
öffentliches Interesse im Sinne dieser Norm kann dabei das
Allgemeininteresse an einem leistungsfähigen Personenfernverkehr und
Güterverkehr zwischen Basel und Karlsruhe angesehen werden.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0230
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 39 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Vom Vorhabenträger sind die Beeinträchtigungen für das NSG und die
vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen darzulegen. Dann kann die HNB
über das Einvernehmen zur Befreiung - mit entsprechenden Auflagen - im
Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend § 54 Abs. 3
NatSchG entscheiden.
Eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die NSG „Sandgrube im
Dreispitz Mörsch“ ist aus Sicht der Vorhabenträgerin erforderlich und durch das
EBA zu erteilen, da das öffentliche Interesse an der Herstellung der ABS/NBS
Karlsruhe - Basel die Befreiung rechtfertigt, der Eingriff den Zielen des
Naturschutzgebietes nicht zuwiderläuft und mit Blick auf die Vorbelastung des
Gebiets durch die bereits vorhandene Eisenbahnstrecke auch nicht erheblich ist.
Möglichkeiten zur weiteren Verringerung des Eingriffs sind aus Sicht der
Vorhabenträgerin nicht ersichtlich.
Die Vorhabenträgerin wird eine separate Unterlage zur Darlegung der möglichen
Beeinträchtigungen für die NSG „Sandgrube im Dreispitz-Mörsch“ und der
vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen erstellen. Diese Unterlage wird mit der
HNB abgestimmt.
3.2 NSG „Allmendäcker“
Die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das
Naturschutzgebiet "All-mendäcker" in Rheinstetten, Landkreis Karlsruhe vom
26. November 1996 nennt als Schutzzweck (ähnlich dem NSG „Sandgrube im
Dreispitz-Mörsch“) insbesondere die Sicherung der Sandgruben als
Pionierstandorte vom feuchten bis hin zum extrem trockenen Bereich (§ 3 Nr.
1) und die Sicherung und Förderung der an diese extremen Standorte
angepaßten Tier- und Pflanzenwelt, vor allem spezialisierter und gefährdeter
Arten (Nr. 4). Dazu zählen insbesondere Vögel, Insekten und Filzkräuter.
Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.
Die NSG- Verordnung verbietet
- in § 4 Abs. 3 Nr. 2, Straßen ... anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen die-ser Art zu verändern
- in § 4 Abs. 4 Nr. 6, Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen, zu
zerstören oder zu ändern;
- in § 4 Abs. 5 Nr. 2, die Wege zu befahren ...
- in § 4 Abs. 6 Nr. 3, Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu
verursachen.
Durch das Vorhaben werden Leitungen verändert und – durch die erweiterte
Rückschnittzone - Gehölze beseitigt. Vermutlich sind auch weitere der
genannten Verbote betroffen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0238
Die genannten Verbote gelten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 u. a. nicht für den
planfestgestellten Bau der Unterführung unter den Bahnübergang und den
planfestgestellten Bau eines dritten Bahngleises parallel zur bestehenden DB-
Strecke. Unberührt bleibt nach § 5 Abs. 2 u. a. die sonstige bisher
rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen,
Wege und Bahnanlagen sowie der rechtmäßigerweise bestehenden
Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren
Unterhaltung und Instandsetzung.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0238
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 40 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Vorliegend greifen die Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 für die Änderung der
Oberleitungen nicht. Da die Masten für die Oberleitungen teilweise erhöht und
für höhere Stromstärken ausgelegt werden, liegt auch nicht lediglich eine
Maßnahme der Unterhaltung oder Instandsetzung (der Oberleitungen) i.S.v. §
5 Abs. 2 vor.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0238
Daher ist eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich. Als
öffentliches Interesse im Sinne dieser Norm kann dabei das
Allgemeininteresse an einem leistungsfähigen Personenfernverkehr und
Güterverkehr zwischen Basel und Karlsruhe angesehen werden.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0238
Vom Vorhabenträger sind noch die Beeinträchtigungen für das NSG und die
vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen darzulegen. Dann kann die HNB
über das Einvernehmen zur Befreiung - mit entsprechenden Auflagen - im
Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend § 54 Abs. 3
NatSchG entscheiden.
Eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die NSG „Allmendäcker“ ist
aus Sicht der Vorhabenträgerin erforderlich und durch das EBA zu erteilen, da das
öffentliche Interesse an der Herstellung der ABS/NBS Karlsruhe - Basel die
Befreiung rechtfertigt, der Eingriff den Zielen des Naturschutzgebietes nicht
zuwiderläuft und mit Blick auf die Vorbelastung des Gebiets durch die bereits
vorhandene Eisenbahnstrecke auch nicht erheblich ist. Möglichkeiten zur weiteren
Verringerung des Eingriffs sind aus Sicht der Vorhabenträgerin nicht ersichtlich.
Die Vorhabenträgerin wird eine separate Unterlage zur Darlegung der möglichen
Beeinträchtigungen für die NSG „Allmendäcker“ und der vorgesehenen
Minimierungsmaßnahmen erstellen. Diese Unterlage wird mit der HNB abgestimmt.
4. Gesetzlich Geschützte Biotope in NSG
Entlang der Strecke 4020 liegen mehrere geschützte Biotope (vgl. die
Auflistung auf Seite 5 des Erläuterungsberichts zum LBP). Hiervon liegen die
folgenden (Offenland-)Biotope innerhalb der NSG:
170152150131 Sandrasen im NSG 'Allmendäcker'
170152150130 Sandrasen im NSG 'Sandgrube im Dreispitz Mörsch'
170152150214 Feldgehölz an der südlichen Böschung des NSG
'Allmendäcker'
Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.
Zwar finden sich im LBP Angaben zu den Biotopen in den NSG (S. 19 ff.). Es
fehlt aber eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang die genannten
gesetzlich geschützten Biotope durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.
Dies ist die Voraussetzung, um die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die
Erforderlichkeit einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG beurteilen zu
können. In diesem Fall ist ein gleichartiges Biotop in vergleichbarem Umfang
zu entwickeln. Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens der
Höheren Naturschutzbehörde zu dieser Ausnahme entsprechend § 33 Abs. 3
S. 2 NatSchG ist eine Abarbeitung dieser Punkte.
[Vgl. Unterlage 11.3.8]
Die Sandrasen im NSG 'Allmendäcker' (170152150131) werden von der Planung
nicht tangiert. Das Feldgehölz an der südlichen Böschung des NSG 'Allmendäcker'
(170152150214) wird von der Planung nicht tangiert. Das Biotop Sandrasen im
NSG 'Sandgrube im Dreispitz Mörsch' (170152150130) wird tangiert. Angaben zur
Beeinträchtigung des Biotopes sowie möglicher Maßnahmen zur Vermeidung und
Minimierung von Beeinträchtigungen werden nachgereicht, um die Erheblichkeit der
Beeinträchtigung und die Erforderlichkeit einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3
BNatSchG beurteilen zu können.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0237 und 0243
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 41 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
5. Hinweise zum Artenschutz
Im Untersuchungsgebiet konnten 9 Fledermaus-Arten eindeutig und 6 weitere
anhand von vers. Hinweisen (alle 15 Arten streng geschützt) nachgewiesen
werden (Mailänder Consult, Juli 2017). Im Untersuchungsraum wurden
insgesamt 104 Vogelarten (davon 84 Brutvogelarten, alle besonders und 26
Arten streng geschützt), 5 Reptilienarten (alle besonders und davon 3 streng
geschützt) und eine allochthone Wasserschildkröten-Art, 11 Amphibienarten
(alle besonders geschützt, davon 6 streng geschützt), 2 planungsrelevante
Schmetterlingsarten (beide streng geschützt) erfasst (vgl. Gutachten Ber.G
von 2017).
An artenschutzrechtlich relevanten Totholzkäfern wurden insgesamt 4 Arten
(alle besonders geschützt, davon 3 streng geschützt) erfasst (RENNWALD
Juni/Juli 2017). Eine artenschutzrechtliche Ausnahme wurde nicht beantragt.
Laut Antragsteller ist kein Ausnahmetatbestand (vgl. saP) erkennbar.
Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.
Da die Eingriffe entlang der Bahntrasse zumeist punktuell erfolgen, sind die im
LBP erwähnten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen
zumeist ausreichend. Im Planungsraum liegen allerdings zahlreiche Habitate
(z.B. Migrationswege, Überwintersplätze, Laichgewässer/Eiablageplätze,
Nahrungshabitate gefährdeter und streng geschützter Arten.
Wanderbeziehungen zwischen den NSG und vom Laichgewässer (innerhalb
NSG) zum Winterquartier in den naheliegenden Wäldern wurden mehrmals
von den Naturschutzbehörden registriert. Daher sind während der
Wanderaktivität und der Laichzeit die frequentierten Baustraßen mit
Amphibienschutzzäunen beidseitig abzusichern.
[Vgl. Unterlage 11.1_ Kap. 4.1.2 Baudurchführung und Kap. 5.4.1 Maßnahmen
währen der Bauzeit]
Die Bausausführung erfolgt weitgehend außerhalb der Frühjahrswanderungszeit der
Amphibien zu den Laichgewässern. Viele der Arbeitsgänge erfolgen vom Gleis aus.
Als Zuwegungen werden bestehende Wirtschafts- und Erdwege genutzt. Mit einer
besonderen Gefährdung von Amphibien durch die Baudurchführung ist daher nicht
zu rechnen. Im Rahmen der Ökolgischen Baubegleitung wird ein Auftreten von
Amphibien im Baufeld überwacht und ggf. im Baufeld auftretende Tiere geborgen
und in Bereiche abseits der Baustelle verbracht
0054 Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9
- Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau –
Albertstraße 5
79104 Freiburg
(vgl. lfd. Nr. 0024)
2019-01-18 3 Merkblatt
(2 Seiten)
Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliche und
bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe
und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner
regionalen Kenntnisse zum Planungsvorhaben.
Keine Stellungnahme erforderlich.
1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im
Regelfall nicht überwunden werden können
Keine
Keine Stellungnahme erforderlich.
2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren
können, mit Angabe des Sachstandes
Keine
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 42 (47)
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F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken
Geotechnik
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können unter
http://maps.lgrb-bw.de/ abgerufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass
im Bereich der geplanten Trasse quartäre Sedimente mit nicht genau
bekannter Mächtigkeit vorhanden sind, die aufgrund ihrer bindigen
Eigenschaften setzungsempfindlich sind. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Insbesondere
im Bereich ehemaliger Rohstoffabbauflächen ist mit anthropogenen
Auffüllungen zu rechnen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Die Hinweise, Anregungen oder Bedenken werden beachtet.
Das LGRB geht davon aus, dass im Vorfeld der geplanten Baumaßnahmen
objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN
4020 durchgeführt werden/wurden und dass eine den Baumaßnahmen
angemessene ingenieurgeologische Betreuung (inkl. der Ingenieurbauwerke)
während der Bauzeit stattfinden wird.
Die Vorhabenträgerin bestätigt die Annnahmen des LGRB bezüglich
der.objektbezogene Baugrunduntersuchungen und der ingenieurgeologischen
Betreuung (inkl. der Ingenieurbauwerke) während der Bauzeit.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als
Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter
Gutachten oder Auszüge daraus erfolgt. Sofern für das Planvorhaben ein
ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder
geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im
Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Die Hinweise werden beachtet.
Boden
Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder
Bedenken vorzutragen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Mineralische Rohstoffe
Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise,
Anregungen oder Bedenken vorzubringen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Grundwasser
Auf die Lage des Plangebietes innerhalb von Wasserschutzgebieten und die
Bestimmungen der Rechtsverordnungen wird verwiesen.
Die Hinweise werden beachtet.
Bergbau
Gegen das Vorhaben bestehen von bergbehördlicher Seite keine
Einwendungen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Geotopschutz
Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftlichen
Naturschutzes nicht tangiert.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden
Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen
Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen
werden.
Die Hinweise werden beachtet.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 43 (47)
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Einwenderbearbeitung
Antwort-Liste-TöB
Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet
unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-
Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.
Die Hinweise werden beachtet.
0055 Stadt Rheinstetten
Technisches Rathaus
Badener Str. 1
76287 Rheinstetten
2018-12-17 4 keine wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 07.11.2018 und nehmen zu obi gem
Vorhaben soweit dies die Gemarkung und die Belange der Stadt Rheinstetten
betrifft, wie folgt Stellung:
Gegen das Vorhaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Sachgebiet 60.1 - Tiefbau und Umwelt
Für den Baustellenverkehr werden öffentliche Wege in Anspruch genom men;
im Süden des Bauabschnittes sind auf dem Parkplatz am Bahn übergang L
566 sowie im Bereich der natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsfläche
für den Bebauungsplan "Kurze Pfeiferäcker" Baustellen lagerflächen
vorgesehen. Sowohl die Wegebenutzungen als auch die vo rübergehenden
Flächeninanspruchnahmen sind vor Erlass eines Plan
feststellungsbeschlusses im Rahmen eines Gestattungsvertrages zwischen
Bahn und Stadt einvernehmlich zu regeln. Hierbei sind auch die bisher
geplanten Wegführungen für Zu- und Abfahrten hinsichtlich evtl. besserer
Alternativen nochmals kritisch zu überprüfen, eine pauschale Zustimmung zu
den beantragten Verläufen kann im Vorfeld nicht erteilt werden.
Die über den Gemeingebrauch hinausgehenden Wegebenutzungen und die
vorübergehenden und dauerhaften Flächeninanspruchnahmen werden im Rahmen
eines Gestattungsvertrages zwischen Bahn und Stadt einvernehmlich geregelt.
Die von der Bahn gewünschte dingliche Sicherung für Wege- und Flä
cheninanspruchnahmen wird abgelehnt; dieses Rechtsinstrument ist hier aus
unserer Sicht weder erforderlich noch zielführend.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0262
Hinweis: Bei öffentlichen Körperschaften kann ggf. auch ein Gestattungsvertrag
ausreichen.
Sachgebiet 30 - Ordnungsamt
Nach Durchsicht der Planunterlagen nehmen wir in der Funktion als Stra
ßenverkehrsbehörde und allg. Polizeibehörde wie folgt Stellung:
Der baustellenbedingte Verkehr wird -soweit nicht über den Schienenweg-
über das vorhandene öffentliche Straßen- u. Wegenetz abgewickelt. Zu
verkehrlichen Beschränkungen kommt es gemäß Beschreibung bei
Gründungsarbeiten im Häfenweg. Behinderungen für den örtlichen Anlie
gerverkehr (Gewerbe und Wohnen) ist auf das unvermeidbare Maß zu
beschränken. Die Straßenverkehrsbehörde Rheinstetten (Ordnungsamt) ist
frühzeitig über die Art und Intensität des Baustellenverkehrs und die geplanten
Verkehrswege zu unterrichten, um ggf. verkehrsrechtliche Maßnahmen planen
und umsetzen zu können, so beispielsweise Sicherungsmaßnahmen im
Bereich des Silberstreifens zur Schulwegsicherung.
Die Lärmauswirkungen beim Abbau der Oberleitungen und Neubau der
Masten sind gutachterlich dargestellt. Grenzwertüberschreitungen sind zu
erwarten. Die im Gutachten genannten Kompensationsmaßnahmen im
unvermeidbaren Fall von Nachtarbeiten sind durchzuführen. Die Bevölke rung
ist hiervon frühzeitig zu informieren.
Die Forderungen zur Beschränkung der Behinderungen, frühzeitigen Unterrichtung
der Straßenverkehrsbehörde Rheinstetten (Ordnungsamt), Durchführung der
Kompensationsmaßnahmen und frühzeitigen Information der Bevölkerung werden
erfüllt.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 44 (47)
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km 61,7+90 bis km 69,9+00
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regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
F=Forderung/ I=Information
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Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Sachgebiet 60.3 - Liegenschaftsamt
Die Inanspruchnahme von kommunalen Flächen als Baustellen- und La
gerflächen sind im Rahmen eines Gestattungsvertrages mit der Stadt
Rheinstetten zu regeln. Die Wege sowie Baustellen- und Lagerflächen sind
nach der Baumaßnahme in den Ausgangszustand zu setzen. Die
Wegenutzung ist insbesondere bezgl. zulässiger Fahrgeschwindigkeit mit der
Stadt Rheinstetten abzustimmen.
Die Waldinanspruchnahme sollte sich während der Baumaßnahme auf das
unvermeidbare Maß beschränken. Auf Waldbesucher und Waldnutzer ist
Rücksicht zu nehmen.
Gegen einen Ausbau gibt es keine grundsätzlichen forstlichen Bedenken.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich für die Flächeninanspruchnahme ist mit
der Stadt Rheinstetten abzustimmen. Gespräche im Vorfeld der Plan
feststellung sehen eine ökologische Aufwertung von bestehenden
Brunusflächen durch Anpflanzung von Eichen vor.
Kosten für forstliche Arbeiten am Lichtraumprofil sowie Streckensicherung
sind weiterhin von der Vorhabensträger bzw. der DB zu tragen.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0262
Nach forstlicher Interpretation der Pläne ist der Stadtwald wie folgt betroffen:
• In den Jahren 2020-2022 sollen die durch den Stadtwald
Rheinstetten führende Oberleitung und die übrigen Bahnenergieanlagen
modernisiert werden.
• Die Realisierung der vorgelegten Pläne erfordert gemäß den Ausführungen
im landschaftspflegerischen Begleitplan für die Vergrößerung des
Lichtraumprofils, die Baustelleneinrichtungen und die Maststandorte die
Umwandlung von 11780 m² Wald.
• Als Ausgleich für diese Eingriffe möchte die Bahn in den
Stadtwaldabteilungen 1,20 und 11,7 1,85 Hektar von Prunus serotina be
herrschte Jungbestände in Eichenmischwald umwandeln.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Aus forstlicher Sicht können die Bedenken gegen dieses Vorhaben
zurückgestellt werden, wenn folgende Forderungen erfüllt werden:
• Die Erweiterung des Lichtraumprofils wird kritisch gesehen. Daher ist im
Planfeststellungsverfahren zu prüfen, ob es gegebenenfalls
Minderungsmöglichkeiten gibt.
Das Lichtraumprofil der Strecke 4020 bleibt unverändert. Zur Vergrößerung der
Rückschnittszone im Bereich der Bahnenergieanlagen werden in Abstimmung mit
dem zuständigen Forstamt Minderungsmöglichkeiten überprüft.
• Die Fundamente der entfallenden Masten sind auf Stadtwaldflächen
mindestens 1 m unter Flur vollständig zu rekultivieren.
Die Forderung, die entfallenden Maste auf Stadtwaldflächen bis mindestens 1 m
unter Flur zu rekultivieren, wird von der Vorhabenträgerin umgesetzt.
• Die Grenzen der Baustelleneinrichtungen und der Eingriffe in den Wald sind
im Gelände mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen.
Die Forderung, die Grenzen der Baustelleneinrichtungen und der Eingriffe in den
Wald im Gelände mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen, wird erfüllt.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 45 (47)
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
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• Die Nutzung des Stadtwaldes und der vorhandenen Wege ist nur möglich,
wenn die Bahn alle Kosten für die wegen den Baumaßnahmen erforderliche
Wegunterhaltung oder Sanierung bzw. Rekultivierung der (nur zeitweise
genutzten) Wege und Baustelleneinrichtungen übernimmt. Einzelheiten sollten
in einem Gestattungsvertrag zwischen Stadt und Bahn geregelt werden.
I. V. m. lfd. Nr. 262
• Die Stadt ist bereit, der Bahn rund 1,85 Hektar große von Prunus serotina
beherrschte Jungbestände für die Begründung und 5jährige Pflege von
Eichenmischwald zur Verfügung zu stellen. Dies setzt voraus, dass die
Arbeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstamt ausgeführt werden
und dass die Stadt von der Bahn für die anschließende 25-jährige Pflegephase
dieses Waldes eine kapitalisierte Pauschale als Entgelt für ihren Aufwand
erhalten wird.
Das Angebot der Stadt Rheinstetten wird geprüft.
• Die sonstigen Ausgleichsmaßnahmen und Rekultivierungen im Stadtwald,
die aufgrund der Baumaßnahme erforderlich werden, erfolgen im
Einvernehmen mit dem zuständigen Forstrevierleiter.
Die Forderung wird erfüllt.
• Derzeit werden das Lichtraumprofil und die bahnseitige Sperrung zur
Herstellung der Verkehrssicherheit im Waldbereich von der oder auf Kosten
der Bahn ausgeführt. In einem Gestattungsvertrag ist dies auch für die Zukunft
festzuschreiben.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0262
• Die Stadt sollte nach meiner Auffassung prüfen, ob sie von der Bahn nicht
verlangt, dass diese die zusätzlich in Anspruch genommene Fläche der
Freihaltezone und der Mastenfundamente käuflich erwirbt.
I. V. m. Zeilen-Nr. 0262
Aufgrund der mäandrierenden Wegeführung und der teilweise nur geringfügigen
Flächenbedarfs an den Maststandorten
• Schließlich sollte sichergestellt werden, dass für das geplante dritte Gleis die
jetzt beantragten Maßnahmen nicht nochmals verändert werden müssen.
Das dritte Gleis ist durch die Führung der Bahnenergieleitungen auf der Ostseite
der Strecke 4020 berücksichtigt. Detailierte Planungen zum dritten Gleis liegen
allerdings noch nicht vor.
Sachgebiet 60. 1 - Baurechtsamt
Bei den Baumaßnahmen handelt es sich um den Umbau der Leitungstrasse
durch Neubau und Rückbau von Oberleitungsmasten mit den dazugehörigen
Oberleitungen. Weitere bauliche Anlagen sind auf der Gemarkung
Rheinstetten nicht vorgesehen.
Gem. § 50 Abs.1 Anlage Nr. 5 a Landesbauordnung B.-W. handelt es sich um
ein verfahrensfreies Vorhaben. Wir weisen darauf hin, dass auch ver
fahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen
müssen.
Der Hinweis wird beachtet.
0056 Regierungspräsidium Karlsruhe
Abteilung 2 - Wirtschaft, Raumordnung, Bau-,
Denkmal- und Gesundheitswesen
Markgrafenstraße 46
76133 Karlsruhe
2019-02-01 1 keine vielen Dank für die Beteiligung an o.g. Verfahren. In unserer Funktion als
höhere Raumordnungsbehörde nehmen wir folgendermaßen Stellung:
Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 46 (47)
ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0
km 61,7+90 bis km 69,9+00
Einwenderbearbeitung
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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8
lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der
regelgerechten Syntax/Grammatik)
*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/
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Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:
Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin
Um die Stromtragfähigkeit zu erhöhen, sollen im Planfeststellungsabschnitt
(PfA) 1.0 die vorhandenen Oberleitungsanlagen umgebaut sowie pro Gleis
eine Bahnenergieleitung verlegt werden. Die Maßnahmen bewegen sich
ausschließlich im Bereich bestehender Gleisanlagen.
Keine Stellungnahme erforderlich.
Der Planung stehen keine Belange der Raumordnung entgegen. Keine Stellungnahme erforderlich.
Stand: 07.01.2018
Druckdatum: 16.07.2019 Seite 47 (47)