ABS/NBS Karlsruhe - Basel, …...ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1:...

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ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0 km 61,7+90 bis km 69,9+00 Einwenderbearbeitung Antwort-Liste-TöB Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8 lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der regelgerechten Syntax/Grammatik) *Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/ F=Forderung/ I=Information Vorschlag / Entwurf / Bemerkung: Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin 0001 Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH Tullastraße 71 76131 Karlsruhe 2019-01-17 1 keine Die AVG geht davon aus, dass die geplante Änderung der OL-Anlagen auch das künftige 3. (und optional das 4.) Gleis im Abschnitt Karlsruhe Hbf - Bashaide berücksichtigt (z. B. Abstände; statische Auslegung der OL-Maste r. d. B. auch für künftiges 3. Gleis). Darüber hinaus haben wir keine weiteren Anmerkungen. Die Planung für das 3. (und optional 4.) Gleis befinden sich aktuell in der Machbarkeitsuntersuchung. In diese Untersuchung fließt der aktuelle Planungsstand der OL-Anlage mit ein. 0002 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Referat Infra I 3 - Fontainengraben 200 53123 Bonn 2018-11-16 1 keine Durch die Planung werden Belange der Bundeswehr nicht berührt. Keine Stellungnahme erforderlich. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Keine Stellungnahme erforderlich. 0003 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Anstalt des öffentlichen Rechts - Hauptstelle Dortmund - Sparte Verwaltungsaufgaben - Träger öffentlicher Belange - Nebenstelle Düsseldorf Fontanestr. 4 40470 Düsseldorf Von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist kein Einwendungsschreiben eingegangen. Keine Stellungnahme erforderlich. 0004 Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Region Südwest Bahnhofstraße 5 76137 Karlsruhe Von der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Südwest ist kein Einwendungsschreiben eingegangen. Keine Stellungnahme erforderlich. 0005 DB Kommunikationstechnik GmbH Hohenzollernstraße 4 71638 Ludwigsburg Von der DB Kommunikationstechnik GmbH ist kein Einwendungsschreiben eingegangen. Keine Stellungnahme erforderlich. 0006 DB Regio AG Stephensonstraße 1 60326 Frankfurt am Main Von der DB Regio AG ist kein Einwendungsschreiben eingegangen. Keine Stellungnahme erforderlich. 0007 Deutsche Telekom Technik GmbH Postfach 10 01 64 76231 Karlsruhe 2019-01-10 2 keine Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Keine Stellungnahme erforderlich. Im Planbereich der oben genannten Baumaßnahme befinden sich teilweise Telekommunikationsanlagen der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Keine Stellungnahme erforderlich. Stand: 07.01.2018 Druckdatum: 16.07.2019 Seite 1 (47)

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ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

0001 Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH

Tullastraße 71

76131 Karlsruhe

2019-01-17 1 keine Die AVG geht davon aus, dass die geplante Änderung der OL-Anlagen auch

das künftige 3. (und optional das 4.) Gleis im Abschnitt Karlsruhe Hbf -

Bashaide berücksichtigt (z. B. Abstände; statische Auslegung der OL-Maste r.

d. B. auch für künftiges 3. Gleis). Darüber hinaus haben wir keine weiteren

Anmerkungen.

Die Planung für das 3. (und optional 4.) Gleis befinden sich aktuell in der

Machbarkeitsuntersuchung. In diese Untersuchung fließt der aktuelle Planungsstand

der OL-Anlage mit ein.

0002 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und

Dienstleistungen der Bundeswehr

- Referat Infra I 3 -

Fontainengraben 200

53123 Bonn

2018-11-16 1 keine Durch die Planung werden Belange der Bundeswehr nicht berührt. Keine Stellungnahme erforderlich.

Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der

Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine

Einwände.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0003 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

- Anstalt des öffentlichen Rechts - Hauptstelle Dortmund

- Sparte Verwaltungsaufgaben - Träger öffentlicher

Belange - Nebenstelle Düsseldorf

Fontanestr. 4

40470 Düsseldorf

Von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0004 Deutsche Bahn AG

DB Immobilien, Region Südwest

Bahnhofstraße 5

76137 Karlsruhe

Von der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Südwest ist kein

Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0005 DB Kommunikationstechnik GmbH

Hohenzollernstraße 4

71638 Ludwigsburg

Von der DB Kommunikationstechnik GmbH ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0006 DB Regio AG

Stephensonstraße 1

60326 Frankfurt am Main

Von der DB Regio AG ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0007 Deutsche Telekom Technik GmbH

Postfach 10 01 64

76231 Karlsruhe

2019-01-10 2 keine Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als

Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die

Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte

und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren

Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen

Stellungnahmen abzugeben.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Im Planbereich der oben genannten Baumaßnahme befinden sich teilweise

Telekommunikationsanlagen der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B.

das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre

Vermögensinteressen - sind betroffen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 1 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK - Anlagen müssen weiterhin

gewährleistet bleiben.

Der Hinweis wird beachtet.

Wir bitten Sie bei der Bauausführung darauf zu achten, dass Beschädigungen

der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus

betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen (Störungs-Hotline 0781 /

838-66 33)) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien

jederzeit möglich ist. Ggf. sind die TK-Anlagen zu schützen bzw. zu sichern.

Der Hinweis wird beachtet.

Während der Bauzeit werden die Funktionen der Leitungen aufrechterhalten und die

Leitungen soweit erforderlich geschützt, gesichert oder verlegt.

Die Kabelschutzanweisung der Dt. Telekom ist zu beachten. Die Kabelschutzanweisung der Dt. Telekom wird beachtet.

Wir weisen darauf hin, dass sich die bauausführende Fa. vor Beginn der

Baumaßnahme zu informieren hat.

Unsere Kontaktadresse lautet:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Postfach 10 01 64, 76231 Karlsruhe

[email protected]

Der Hinweis wird beachtet.

0008 Deutsche Telekom Technik GmbH TI

Niederlassung Südwest,

PTI 31

Philipp-Reis-Straße 2

76137 Karlsruhe

I. V. m. lfd. Nr. 0007

Von der Deutsche Telekom Technik GmbH TI, Niederlassung Südwest,

PTI 31 ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0009 Deutsche Telekom Technik GmbH TI

Niederlassung Südwest, PTI 21

Rosenbergstraße 59

74074 Heilbronn

I. V. m. lfd. Nr. 0007

Von der Deutsche Telekom Technik GmbH TI, Niederlassung Südwest, PTI 21 ist

kein Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0010 E.ON SE

Brüsseler Platz 1

45131 Essen

2018-11-16 1 keine vielen Dank für Ihre Anfrage. Auskünfte zu Strom- und Gasleitungen erteilt der

örtliche Netzbetreiber.

Für das von Ihnen angefragte Bauvorhaben konnten wir keine Zuständigkeit

eines der im E.ON-Konzern assoziierten Netzbetreiber recherchieren.

Leider können wir Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0011 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH,

Betriebsverwaltung Süd Pipelineinspektor

Hohlstraße 12

55743 Idar-Oberstein

2018-11-21 1 keine zuständigkeitshalber haben wir Ihre Anfrage an folgende Dienststelle zur

Beantwortung abgegeben:

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der

Bundeswehr

Referat Infra I3 TÖB

Fontainengraben 200

53123 Bonn

[email protected]

Info: Die in unserem Zuständigkeitsbereich befindlichen

Produktenfernleitungen der NATO und der Bundeswehr sind vom Vorhaben

nicht betroffen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Der Hinweis zur zuständigen Dienststelle wird beachtet.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 2 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

0012 GASCADE Gastransport GmbH

- Abteilung GNL -

Kölnische Straße 108-112

34119 Kassel

2018-11-26 1 keine wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben.

Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der

Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL

Gastransport GmbH & Co. KG.

Der Hinweis auf die Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH

sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG wird beachtet.

Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer

Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen

Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit

ein.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer

Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert

von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen

Auflagen anzufragen.

Der Hinweis wird beachtet.

0013 GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH

Büro Schondorf

Möwenweg 2 a

86938 Schondorf am Ammersee

2018-12-21 1 keine Die GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH und die MTI

Teleport München GmbH betreiben momentan keine Anlagen im Bereich der

o. g. Planfeststellung.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Ferner sind dort zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeiten unsererseits geplant.

Gegen Ihr Vorhaben bestehen somit aus unserer Sicht keine Bedenken.

Sollte es noch Fragen Ihrerseits geben, stehen wir Ihnen selbstverständlich

gerne zur Verfügung.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0014 Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV)

Tullastraße 71

76131 Karlsruhe

Vom Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0015 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung

Büchsenstraße 54

70174 Stuttgart

2018-11-28 1 keine laufende oder geplante Flurneuordnungsverfahren sind von der Planung nicht

berührt. Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Eine

weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0016 Landeseisenbahnaufsicht (LEA) Baden-Württemberg

Südendstraße 44

76135 Karlsruhe

2018-11-19 1 keine Die Landeseisenbahnaufsicht (LEA) gibt zur og. Baumaßnahme keine

Stellungnahme ab, da es ausschließlich um Anlagen der DB Netz geht.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0017 Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Dorotheenstraße 8

70173 Stuttgart

Vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0018 Nachbarschaftsverband Karlsruhe

- Geschäftsstelle Rathaus, Marktplatz -

76133 Karlsruhe

Vom Nachbarschaftsverband Karlsruhe ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0019 Netze BW GmbH

Schelmenwasenstraße 15

70567 Stuttgart

Von der Netze BW GmbH ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 3 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

0020 Netze-Gesellschaft Südwest mbH

c/o Erdgas Südwest GmbH

Bahnhofstr. 50

88518 Herbertingen

Von der Netze-Gesellschaft Südwest mbH st kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0021 Open Grid Europe GmbH

Kallenbergstraße 5

45141 Essen

I. V. m. lfd. Nr. 0022

Von der Open Grid Europe GmbH ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0022 PLEdoc GmbH

Gladbecker Straße 404

45326 Essen

2018-11-16 2 +

1 Anlage

Übersichtskarte

(© NavLog/GeoBasis-

DE / BKG 2014 /

geoGLIS OHG (p) by

Intergraph)

Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.

Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.

Der Hinweis wird beachtet.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf

immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

Der Hinweis wird beachtet.

Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten

Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen:

Keine Stellungnahme erforderlich.

Open Grid Europe GmbH, Essen

Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

Ferngas Nordbayern GmbH (FG), Netzbetrieb Nordbayern, Schwaig bei

Nürnberg

Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),

Dortmund

Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher

Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in

Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

Viatel GmbH, Frankfurt

Die Auflistung der von der PLEdoc GmbH verwalteten Versorgungsanlagen wird zur

Kenntnis genommen.

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen der

hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger

Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw.

Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

Der Hinweis wird beachtet.

Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der

Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die

Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden

bzw. keine Erwähnung finden.

Der Hinweis wird beachtet. Kompensationsmaßnahmen, die erst im weiteren

Verfahren festgelegt werden, werden der PLEdoc GmbH im Zuge der

Verfahrensbeteiligung mitgeteilt.

Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner

Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter

Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung

der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0038

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 4 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

0023 Polizeipräsidium Karlsruhe

Durlacher Allee 31-33

76131 Karlsruhe

Vom Polizeipräsidium Karlsruhe ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0024 Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9

- Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau –

Albertstraße 5 Abholfach

79104 Freiburg

2018-11-30 1 1

(Merkblatt)

zur internen Bearbeitung der Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange

nutzt das LGRB digitale Planflächen. Um diese Bearbeitung zu vereinfachen,

bitten wir Sie uns einen digitalen Datensatz (GIS-Daten) der betroffenen

Flächen zu überlassen (hier: Planfeststellungsgrenze).

Sie können mir die Daten direkt zumailen.

[email protected]

Die Planfeststellungsgrenze wurde mit E-Mail vom 07.01.2019 an Frau Lehrer

übermittelt.

Keine weitere Stellungnahme erforderlich.

0025 Regierungspräsidium Freiburg, Referat 97

- Landesbergdirektion –

Schwendistraße 12

79102 Freiburg

Vom Regierungspräsidium Freiburg, Referat 97 - Landesbergdirektion – ist kein

Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0026 Regierungspräsidium Freiburg, Referat 82

- Forstpolitik und forstliche Förderung Nord -

Bertoldstraße 43

79098 Freiburg i. Br.

2018-12-19 4 keine zu den vorgelegten Planunterlagen nimmt die höhere Forstbehörde in

Abstimmung mit den unteren Forstbehörden am Landratsamt Karlsruhe sowie

der Stadt Karlsruhe wie folgt Stellung:

Keine Stellungnahme erforderlich.

Die DB Netz AG plant derzeit im Streckenabschnitt 1 (≙ Karlsruhe – Rastatt-

Süd) der Aus- und Neubaustrecke (ABS/NBS) Karlsruhe – Basel eine ca. 18

km lange Neubaustrecke. Diese beginnt im Verlauf der Strecke 4020 zwischen

Karlsruhe und Durmersheim an der neu zu errichtenden, höhengleichen

Abzweigstelle Bashaide und schließt im Süden bei Rastatt-Süd an den bereits

fertiggestellten Streckenabschnitt 2 an. Um die Stromtragfähigkeit der Strecke

4020 zu erhöhen, ist der Umbau der vorhandenen Oberleitungsanlage

einschließlich der Verlegung je einer Bahnenergieleitung pro Gleis zur

Versorgung und schutztechnischen Absicherung der vom Abzweig Bashaide

bis Rastatt verbleibenden Teilstrecke 4020 erforderlich.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Der Planfeststellungsabschnitt 1.0 (PfA 1.0) Karlsruhe (Hbf) – Abzweig

Bashaide liegt auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe und im Landkreis

Karlsruhe. Wald ist sowohl im Stadtkreis als auch im Landkreis Karlsruhe

dadurch betroffen, dass hier neue Oberleitungsmasten errichtet und erhöht

werden sollen womit die Vergrößerung der benötigten Rückschnittzone, die

von höherem Bewuchs (Bäumen und höheren Sträuchern) freigehalten werden

muss verbunden ist.

Soll Wald in eine andere Nutzungsart überführt werden ist je nach Dauer der

Inanspruchnahme eine Genehmigung gemäß § 9 LWaldG (dauerhafte

Waldumwandlung) und § 11 LWaldG (befristete Waldumwandlung z.B. bei

Bauhilfsflächen) notwendig. Das Planfeststellungsverfahren hat

Konzentrationswirkung und beinhaltet somit auch die Genehmigungen der

Waldumwandlungen nach §§ 9 und 11 LWaldG.

Betroffen ist ausschließlich Kommunalwald.

Es besteht Einverständnis, dass je nach Dauer der Inanspruchnahme eine

Genehmigung gemäß § 9 LWaldG (dauerhafte Waldumwandlung) und § 11

LWaldG (befristete Waldumwandlung) erforderlich ist.

Die Vorhabenträgerin ist jedoch der Auffassung, dass zur Durchführung der

Maßnahme keine Waldumwandlung erforderlich ist.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 5 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Dauerhafte Waldinanspruchnahme und forstrechtlicher Ausgleich

Entgegen der Darstellung im Erläuterungsbericht Landschaftspflegerischer

Begleitplan (LBP) Unterlage 11.1, Kapitel 6.1 handelt es sich bei der

Vergrößerung der Rückschnittzone um eine dauerhafte Waldinanspruchnahme

gem. § 9 LWaldG, da hier anlagebedingt eine baum- und strauchfreie Fläche

geschaffen wird. Dieser ist dahingehend zu berichtigen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0045

Nach Ansicht der Vorhabenträgerin bleibt die Fläche gemäß § 2 (3) WaldG BW

rechtlich Wald.

Das Vorhaben liegt laut LEP im Verdichtungsraum Karlsruhe-Pforzheim.

Für die Waldinanspruchnahme ist ein forstrechtlicher Ausgleich gemäß § 9

Abs.3 LWaldG notwendig. Hierfür ist eine detaillierte Eingriffs- und

Ausgleichsbilanzierung notwendig. Da es sich um Waldinanspruchnahme im

Verdichtungsraum handelt und sowohl die Stadt Karlsruhe als auch die

Gemeinde Rheinstetten mit ihrem Waldanteil deutlich unter dem landesweiten

Durchschnitt liegen, ist gemäß LEP 5.3.5 Z eine mindestens flächengleiche

Ersatzaufforstung unerlässlich. Hierfür ist eine Aufforstungsgenehmigung

vorzuweisen.

[Vgl. Unterlage 11.1_Kap 6.2, und Maßnahmenblatt 005_A-W]

Als forstrechtliche Kompensationsmaßnahme wird eine stark mit Spätblühender

Traubenkirsche (Prunus serotina) bestockte Waldfläche auf Gemarkung

Rheinstetten mit einer Fläche von 18.500 m² in einen Traubeneichenwald

umgewandelt. Die forstlich beanspruchte Fläche wird also mit dem Faktor 1:1,5

kompensiert. Gemäß LEP 5.3.5 Z sind Eingriffe in den Bestand des Walds in

Verdichtungsräumen und in Wälder mit besonderen Schutz- und

Erholungsfunktionen auf das Unvermeidbare zu beschränken. Solche Waldverluste

sollen möglichst in der Nähe der Eingriffe in Abstimmung mit den Belangen des

Naturschutzes und der Landwirtschaft durch Aufforstung von geeigneten Flächen

ausgeglichen werden. Eine Fläche zur Aufforstung konnte nach Abstimmung mit

dem Revierförster vor Ort und der Forstbehörde nicht gefunden werden. Eine

sinnvolle Maßnahme, die ortsnah zur Verfügung steht, ist die gewählte Umwandlung

von Waldbeständen mit Traubenkirsche in Eichenwald. Gemäß Vorgaben von

ForstBW kann eine Waldumwandlung von nicht standortgerechten Beständen in

standortgerechte Bestände mit dem Faktor 0,5 als forstrechtliche

Ausgleichsmaßnahme angerechnet werden. Dieser Faktor wurde zur Ermittlung der

benötigten Flächengröße im vorliegenden Fall ebenfalls zu Grunde gelegt.

In welcher Höhe darüber hinaus noch weitere Schutz- und

Gestaltungsmaßnahmen durchzuführen sind, kann erst nach einer forstlichen

Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung beurteilt werden.

Eine forstrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung mit Würdigung der

Waldfunktionen wird als gesondertes Kapitel im LBP ergänzt.

In der Eingriffsbilanzierung sind auch die Schutz- und Erholungsfunktionen zu

berücksichtigen. Die Waldflächen, in die eingegriffen werden sollen, sind mit

zahlreichen Funktionen belegt:

- Immissionsschutzwald

- Klimaschutzwald

- Teilweise gesetzlich geschützter Erholungswald und Bodenschutzwald

- Erholungswald der Stufe 1a

- Wasserschutzgebiet

- Boden- und Kulturdenkmal „Ettlinger Linie“

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 6 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Befristete Waldinanspruchnahme und forstrechtlicher Ausgleich

Gem. § 11 LWaldG ist für befristet in Anspruch zunehmende Wälder (wie

beispielsweise durch die Ausweisung von Baunebenflächen / Bauhilfsflächen)

eine befristete Waldumwandlung erforderlich.

Diese sind in den Planunterlagen entsprechend darzustellen.

Befristet in Anspruch genommene Waldflächen sind nach Ende der

Baumaßnahme ordnungsgemäß umgehend nach dem Stand der Technik (vgl.

Broschüre „Forstliche Rekultivierung“, Schriftenreihe der Umweltberatung im

Iste, Band 3 (3., überarbeitete Auflage; November 2011; ISBN 978-3-923107-

59-9) zu rekultivieren und wiederaufzuforsten.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0045

Eine befristete Waldinanspruchnahme ist nur kleinstflächig erforderlich, gemäß

Bilanzierung 50 m². Auf eine derart kleine und noch dazu lineare Wiederaufforstung

wurde daher verzichtet (vgl. Unterlage 11.1_Kap. 6.1.).

Eine abschließende Beurteilung des forstlichen Eingriffs und Ausgleichs kann

erst nach Ergänzung des LBP / Vorlage weiterer Unterlagen erfolgen.

Notwendig sind hierfür:

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

1. Jeweilige Flächenbilanz für die dauerhaften (§ 9 LWaldG) sowie befristeten

(§ 11 LWaldG) Waldinanspruchnahmen

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

2. Darstellung der dauerhaften Waldumwandlungsflächen nach § 9 LWaldG in

Form eines Lageplans im Maßstab 1:5000 mit Flurstücknummern sowie einer

tabellarischen Übersicht.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

3. Darstellung der erforderlichen befristeten Waldumwandlungsflächen nach

§11 LWaldG in Form eines Lageplans im Maßstab 1:5000 mit sowie einer

tabellarischen Übersicht.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

4. Alter und Baumartenzusammensetzung sowie Waldbesitzart der

betroffenen Waldbestände

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

5. Funktionen nach der aktuellen Waldfunktionenkartierung I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

6. Besondere ökologische Funktionen (Biotope nach Naturschutz- oder

Landeswaldgesetz, NSG, LSG, Natura 2000 Gebiete, Wildtierkorridore, etc.)

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

7. Forstrechtliche Eingriffsbilanzierung I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

8. Forstrechtliche Ausgleichsbilanzierung mit konkrete Angaben wo und wie

die dauerhafte Waldinanspruchnahme durch Ersatzaufforstungen und Schutz-

und Gestaltungsmaßnahmen ausgeglichen werden kann

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

9. Zeitdauer der Beeinträchtigung und Konzeption für die Rekultivierung der

befristet in Anspruch genommenen Flächen

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

Es wird darum gebeten, ein eigenes Kapitel im Erläuterungsbericht

Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Unterlage 11.1, Kapitel 6.1 zum

forstrechtlichen Eingriff/Ausgleich zu erstellen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0048

Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss

als Auflage/ Nebenbestimmung aufnehmen sollte, dass der Nachweis des

Vollzugs der forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren

der unteren Forstbehörde und der höheren Forstbehörde angezeigt wird.

Die Hinweise zu den Auflagen / Nebenbestimmungen werden beachtet.

Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem

zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 7 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

0027 Regierungspräsidium Stuttgart

- Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg -

Pfaffenwaldring 1

70569 Stuttgart

2018-11-21 1 3 Aufgrund der ausgedehnten Kampfhandlungen und Bombardierungen, die

während des 2. Weltkrieges stattfanden, ist es ratsam, im Vorfeld von

jeglichen Bau(Planungs-)verfahren eine Gefahrenverdachtserforschung in

Form einer Auswertung von Luftbildern der Alliierten durchzuführen.

Alle nicht vorab untersuchten Bauflächen sind daher als potentielle

Kampfmittelverdachtsflächen einzustufen.

Der Hinweis wird beachtet.

Seit dem 02.01.2008 kann der Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-

Württemberg allerdings Luftbildauswertungen für Dritte, zur Beurteilungen

möglicher Kampfmittelbelastungen von Grundstücken auf vertraglicher Basis

nur noch kostenpflichtig durchführen.

Der Hinweis wird beachtet.

Diese Auswertung kann bei uns mittels eines Vordrucks beantragt werden. Die

dafür benötigten Formulare können auch unter www.rp-stuttgart.de (->Service-

>Formulare und Merkblätter) gefunden werden.

Bitte beachten Sie hierzu auch den Anhang.

Die momentane Bearbeitungszeit hierfür beträgt zur Zeit mind. 32 Wochen ab

Auftragseingang.

Eine Abweichung von der angegebenen Bearbeitungszeit ist nur in dringenden

Fällen (Gefahr in Verzug) möglich. Bitte sehen Sie von Nachfragen

diesbezüglich ab.

Die Hinweise werden beachtet.

Die Auswertung wird rechtzeitig beantragt.

Weiterhin weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass sich aufgrund der VwV-

Kampfmittelbeseitigungsdienst des Innenministeriums Baden-Württemberg

vom 31.08.2013 (GABl. S. 342) die Aufgaben des

Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden-Württemberg auf die Entschärfung,

den Transport und die Vernichtung von Kampfmitteln beschränken.

Die Beratung von Grundstückseigentümern sowie die Suche nach und die

Bergung von Kampfmitteln kann vom Kampfmittelbeseitigungsdienst nur im

Rahmen seiner Kapazität gegen vollständige Kostenerstattung übernommen

werden. Soweit der Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht tätig werden kann,

sind für diese Aufgaben gewerbliche Unternehmen zu beauftragen.

Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Die Hinweise werden beachtet.

0028 Regierungspräsidium Stuttgart

- Landesamt für Denkmalpflege -

Berliner Str. 12

73728 Esslingen a. N.

Vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - ist kein

Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0029 Regionalverband Mittlerer Oberrhein

Baumeisterstraße 2

76137 Karlsruhe

Vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0030 RVS - Regionalbusverkehr Südwest GmbH

Gartenstraße 76

76135 Karlsruhe

Vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 8 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

0031 Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH

Daxlander Straße 72

76127 Karlsruhe

Von der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0032 terranets bw GmbH

Am Wallgraben 135

70565 Stuttgart

2018-11-16 1 keine vielen Dank für Ihre Anfrage / Benachrichtigung über Ihr geplantes

Bauvorhaben.

Ihr Bauantrag / Anfrage wird bei uns schnellstmöglich bearbeitet.

Erst wenn die notwendigen technischen und rechtlichen

Regelungen/Vereinbarungen getroffen wurden, dürfen die Bautätigkeiten im

Schutzstreifen unserer Anlagen ausgeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt

müssen wir jegliche Inanspruchnahme des bis zu 10,00 m breiten terranets bw-

Schutzstreifens untersagen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einem nichtabgestimmten Eingriff

in den Schutzstreifenbereich der unter sehr hohem Innendruck stehenden

Gasfernleitung eine Gefährdung der öffentliche Sicherheit und der vor Ort

beschäftigten Personen nicht auszuschließen ist.

Ihre E-Mail Anfrage wurde zur weiteren Bearbeitung im Hause, an Herrn

Grunenberg (Tel. 0711-7812 1417) [email protected]

weitergeleitet.

Die Hinweise werden beachtet.

Der Schutzstreifen der Gasleitung ist in den Plänen ausgewiesen und nur in

Abstimmung mit der TransnetBW GmbH genutzt.

0033 TransnetBW GmbH

Osloer Str. 15 – 17

70173 Stuttgart

2018-12-12 2 keine wir bedanken uns für die Beteiligung an Ihrem Verfahren. Der Vorgang wurde

unter der Nummer 2018.0216 bei uns registriert (bitte in Folge mit angeben).

Die Registriernummer 2018 0216 der TransnetBW GmbH wird beachtet.

Das Planfeststellungsverfahren ABS/NBS Karlsruhe – Basel, StA 1: Änderung

OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0, km

61,7+90 bis km 69,9+00 soll teilweise für Grundstücke, welche sich im

Schutzstreifen unserer oben genannte Höchstspannungsfreileitung befindet,

Gültigkeit erlangen.

Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben.

Bei der Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen sind uns mehrere

Punkte aufgefallen, für die wir um Klärung bzw. Berichtigung bitten:

Keine Stellungnahme erforderlich.

1. Im Lageplan „03_4_LP.pdf“ sind falsche Spannungsebenen für die kreu-

zenden Höchstspannungsfreileitungsanlagen angeben. Hier handelt es sich

um unsere oben genannte Leitungsanlage mit 220 kV und um die 110 kV

Leitungsanlage Daxlanden – Oberwald der Netze BW.

Die Angabe von nur einer Bauwerksnummer für beide Leitungsanlagen sehen

wir als ungünstig bzw. als die Quelle der Folgefehler.

Die angegebene Angabe hüSO 80°C = 16,13 m können wir nicht verifi-zieren.

Die Berichtigung der Spannungsebenen im Lageplan und die Teilung der lfd. Nr. 25

erfolgt in Abstimmung mit der TransnetBW GmbH.

Die Angaben zu den Leitungsabständen über SO sind den Bestandunterlagen der

DB Netz AG entnommen. Eine Berichtigung erfolgt in Abstimmung mit der

TransnetBW GmbH im Zusammenhang mit der Prüfung des neuen

Kreuzungsheftes.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 9 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

2. Im Bauwerksverzeichnis „04_Bauwerksverzeichnis_PfA 1.0.pdf“ ist die lfd.

Nr. 25 zu berichtigen. Die Leitungsanlagen sind nach ihrer Spannungsebene

und den Eigentumsverhältnissen zu trennen.

Die Berichtigung und Teilung der lfd. Nr. 25 im Bauwerksverzeichnis erfolgt in

Abstimmung mit der TransnetBW GmbH.

3. Den Verzicht der Darstellung unserer Leitungsanlage im Querprofil

„07_1_02_Querschnitt_OL_km65_117.pdf“ sehen wir als groben Mangel an.

Nur dadurch kann der Nachweis der Einhaltung der nach DIN EN 50341

geforderten Sicherheitsabstände nachgewiesen werden.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0075

4. Wir verweisen bereits jetzt darauf, dass vor Baubeginn für die Kreuzung

eine Anpassung des Kreuzungsvertrages und ein neues Kreuzungsheft nach

den Festlegungen der SKR 2016 erstellt und uns zur Prüfung vorgelegt

werden muss.

Dies sehen wir als unbedingte Voraussetzung zur Erteilung der Baufreigabe.

Desweiter bitten wir um Einbindung in die Bauausführungsplanung, da für

Arbeiten unter und im Bereich von Höchstspannungsfreileitungsanlagen

erheblich Sicherheitshinwiese und Baubeschränkungen vorliegen.

Die Erstellung des neuen Kreuzungsheftes und die Anpassung des

Kreuzungsvertrages nach den Festlegungen der SKR 2016 erfolgt im Zuge der

Ausführungsplanung. Die Unterlagen werden der TransnetBW GmbH rechtzeitig vor

Baubeginn zur Prüfung und Freigabe vorgelegt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte beteiligen Sie uns

weiterhin an Ihrem Verfahren.

Die TransnetBW GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt.

0034 Unfallversicherung Bund und Bahn Körperschaft des

öffentlichen Rechts

Salvador Allende Straße 9

60487 Frankfurt a.M.

Von der Unfallversicherung Bund und Bahn Körperschaft des öffentlichen Rechts ist

kein Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0035 Unitymedia BW GmbH

Falderbaumstr. 16A

34123 Kassel

2018-11-16 1 Kabelschutzanweisung

Nutzungsbedingungen

Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Neu- oder Mitverlegungen

sind nicht geplant.

Wir weisen jedoch auf Folgendes hin:

Keine Stellungnahme erforderlich.

Im Planbereich befinden sich Versorgungsanlagen der Unitymedia BW GmbH.

Bitte beachten Sie die beigefügte Kabelschutzanweisung.

Die beigefügte Kabelschutzanweisung der Unitymedia BW GmbH wird beachtet.

Sollten aus Ihrer Sicht Änderungen am Bestandsnetz der Unitymedia BW

GmbH notwendig werden, bitten wir um schnellstmögliche Kontaktaufnahme.

Der Hinweis wird beachtet.

Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausführenden

Tiefbauunternehmen anzufordern.

Der Hinweis wird beachtet.

Unsere kostenlose Unitymedia BW GmbH Planauskunft ist erreichbar via

Internet über die Seite

https://www.unitymedia.de/wohnungswirtschaft/service/planauskunft/

Dort kann man sich einmalig registrieren lassen und Planauskünfte einholen.

Als zusätzliches Angebot bieten wir den Fax-Abruf über die Fax-Nummer

0900/ 111 1140 (10 Euro pro Abruf) an.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei

immer unsere oben stehende Vorgangsnummer (Vorgangsnummer: 327675)

an.

Die Vorgangsnummer 327675 der Unitymedia BW GmbH wird beachtet.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 10 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

0036 Vermögen und Bau Baden-Württemberg

Amt Karlsruhe

Abteilung 2, Referat 22

Engesserstraße 1

76131 Karlsruhe

2019-01-17 1 keine zu oben genanntem Planfeststellungsverfahren hat das Land Baden-

Württemberg (Liegenschaftsverwaltung), vertreten durch Vermögen und Bau

Baden-Württemberg, Amt Karlsruhe keine Einwände.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0037 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

- bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen

Rechts -

Massaquoipassage 1

22305 Hamburg

Von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - bundesunmittelbare Körperschaft des

öffentlichen Rechts - ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0038 Vodafone Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH

Zurmaiener Str. 175

54292 Trier

Stellungnahme von Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH

vom 10.01.2019 (vgl. lfd. Nr. 0058)

I. V. m. lfd. Nr. 0058

Von der Vodafone Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH ist kein

Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0039 Westnetz GmbH

- DRW-S-LK-TM –

Florianstraße 15-21

44139 Dortmund

Von der Westnetz GmbH - DRW-S-LK-TM - ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0040 Abwasserverband Beiersbach

Postfach 0762

76275 Ettlingen

Vom Abwasserverband Beiersbach ist kein Einwendungsschreiben eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0041 Zweckverband

BODENSEE-WASSERVERSORGUNG

Hauptstraße 163

70563 Stuttgart

2018-11-20 1 keine im Bereich dieser Maßnahme befinden sich weder vorhandene noch geplante

Anlagen der BWV. Es werden daher keine Bedenken erhoben.

Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0042 Zweckverband Wasserversorgung Albgau

Postfach 16 58

76261 Ettlingen

Vom Zweckverband Wasserversorgung Albgau ist kein Einwendungsschreiben

eingegangen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0043 Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 45

76247 Karlsruhe

2018-11-26 3 4 die vorliegende Planung für die Änderung der Oberleitungsanlage und den

Neubau von Bahnenergieleitungen tangiert im Bereich des schienengleichen

Bahnübergangs W.P. 65a in Bahn-km 69,665 die Planung für den „Ausbau der

Landesstraße L 566 mit BÜ-Beseitigung Mörsch“.

Der Hinweis wird zur Kenntnisgenommen.

Im Bereich der Landesstraße L 566 sind östlich der Bahnlinie Masten mit einer

Höhe von mindestens 14 m über Schienenoberkante vorgesehen, an denen

die Bahnenergieleitungen angebracht werden sollen. Westlich der Bahnlinie

weisen die Masten eine Höhe von ca. 9 m ü. SO und die Aufhängung eine

Höhe von ca. 7,6 m auf.

Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 11 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Die Bedeutung der ovalen Symbole

bei km 69,7+18 ist in der Legende nicht erklärt. Auswirkungen auf die Planung

der L 566 sind somit nicht prüfbar.

Die Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik (LST) sind nicht Gegenstand der

vorliegenden Genehmigungsplanung und in den Unterlagen nur nachrichtlich

dargestellt. Der Standort der Signale bei km 69.7+37 stellt keine Beschränkung für

eine Straßenüberführung dar.

Die minimale lichte Höhe für Überbauten beträgt bei einer maximalen (Zug-)

Geschwindigkeit von 200 km/h (gemäß Vermerk vom 14.08.1997) mindestens

6,20 m. Somit kann bei einer Straßenüberführung überschläglich von einer

Höhe von ca. 8 m über Schienenoberkante ausgegangen werden. Folglich

würde die Bahnenergieleitung bzw. die Verstärkungsleitung im Lichten Raum

(H = 4,50 m) der Straße liegen. Eine Straßenüberführung wäre künftig nicht

mehr möglich

Im Falle einer Realisierung der in der Anlage 4 der Einwendung dargestellten

Straßenüberführung der L 566 über die Bahnstrecke 4020 müssten die

Bahnenergieleitungen zwischen den benachbarten Masten 201 und 203 erdverlegt

werden. Maßbegend für die Bauwerkshöhe ist somit die Oberleitrungsanlage der

Strecke 4020. Die

benachbarten Maste (203 bis 206) am jetzigen BÜ werden als Endabspannmaste

(EA) für die Speise- und die Rückleitungen ausgelegt, d. h., dass diese Leitungen

perspektivisch verkabelt bzw. umgebaut werden können. Voraussetzung ist, daß

die zukünftige SÜ in der Achse der jetzigen Straße verläuft. Zur weiteren Planung

benötigt die DB Netz AG jedoch noch genauere Angaben zur geplanten SÜ.

Die Beseitigung des Bahnübergangs bei Rheinstetten-Mörsch ist im

Generalverkehrsplan 2010 des Landes Baden-Württemberg, Maßnahmenplan

Landesstraßen (Stand 20.11.2013) als Eisenbahnkreuzungsmaßnahme

enthalten.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Der Vorentwurf mit einer Brücke im Zuge der L 566 über die Bahnlinie wurde

1984 vom Straßenbauamt Karlsruhe aufgestellt und am 12.04.1995 vom

Innenministerium Baden-Württemberg (IM), Abteilung Straßenbau genehmigt

(Lageplan s. Anlage 1). Dabei wurde die bestehende Achslage der

Landesstraße L 566 beibehalten. Der Erörterungstermin für die

Straßenüberführung fand am 10.12.1986 statt. Das Verfahren ruht seither.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Infolge der Ausweisung des Naturschutzgebietes „Sandgrube im Dreispitz-

Mörsch“ (17.08.1995) wurden Varianten (Über- bzw. Unterführung) mit

verschobener Achslage untersucht. Auch die Neufestsetzung des

Wasserschutzgebietes „Stadt Karlsruhe, WW Morscher Wald“ (1.08.1996)

hatte Einfluss auf die weitere Planung.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

1997 wurde die Berücksichtigung eines 3. Gleises auf der Westseite für den

Nahverkehr gefordert, das durch die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG)

betrieben werden sollte. Nachdem die DB Netz AG ihre zeitlichen

Vorstellungen korrigierte und den Ausbau der Rheintalschiene in diesem

Abschnitt zurückstellte, wurden im Jahre 2002 die Planungen für die BÜ-

Beseitigung gestoppt. Für den Entwurf des Kreuzungsbauwerkes fehlen noch

planungsrelevante Aussagen der DB Netz AG.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Da zwischenzeitlich die Richtlinien für den Straßenentwurf geändert wurden,

entsprechen die vorliegenden Planungen (Lagepläne mit Versatz, siehe

Anlage 2 bzw. Anlage 3) nicht mehr dem aktuellen Stand.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Eine Lageplanskizze, die im Zuge der Planung der Erdgashochdruckleitung

„Nordschwarzwaldleitung“ angefertigt wurde, um den Flächenbedarf

abschätzen zu können und in welche die Planung der DB Netze hinterlegt

wurde, ist beigefügt (Anlage 4).

Die Lageplanskizze wird zur Kenntnis genommen.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 12 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Eine Unterführung wird wegen der höheren Kosten sowie dem erforderlichen

Abtrag im Wasserschutzgebiet nicht präferiert. Gegebenenfalls würde -

entsprechend dem Unterführungsbauwerk der K 3581 bei Forchheim-

Silberstreifen - eine Grundwasserwanne erforderlich. Das anfallende Wasser

müsste gefasst, hochgepumpt und gereinigt werden. Auch der

Erhaltungsaufwand wäre höher als bei einer Überführung.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Eine Höherlegung der Bahnenergieleitung bzw. der Verstärkungsleitung aus

dem lichten Raum einer Straßenüberführung zuzüglich des erforderlichen

Sicherheitsabstands erscheint nicht sinnvoll.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0098

Wie aus den Unterlagen hervorgeht, ist bereichsweise bereits eine

Verkabelung der Bahnenergieleitung vorgesehen. Daher ist im Bereich der

vorhandenen bzw. der künftigen L 566 ebenfalls eine Verkabelung zu

berücksichtigen, damit auch in Zukunft eine Überführung realisiert werden

kann. Des Weiteren ist der Fahrdraht im Knotenpunktbereich so herzustellen,

dass er entsprechend der Straßenüberführung L 605 bzw. „Im Weiherfeld“ -

abgesenkt werden kann, damit die lichte Höhe von 6,20 m über SO für

Kreuzungsbauwerke auch weiterhin ausreichend ist.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0098

Die Planung und Ausführung der Oberleitungsarbeiten im Zusammenhang mit der

Errichtung der SÜ muss berücksichtigen, dass eine Kettenwerks- und

Fahrdrahtabsenkung aufgrund der erforderlichen Durchfahrtshöhe für

Straßenfahrzeuge (LKW, Bus, ...) am Bahnübergang im Vorfeld des Brückenbaus

nicht möglich ist.

Andernfalls sind die Mehrkosten einer Über- bzw. Unterführung der DB Netze

AG aufzuerlegen.

Eine Anpassung der im vorliegenden Verfahren planfestzustellenden

Eisenbahnanlagen erfolgt mit dem Bau der Maßnahmen zur BÜ - Beseitigung. Eine

aktuelle, konkret verfestigte Planung für die Änderung der Straßenanlage und der

Kreuzung liegt bislang auch nach der Darstellung des RP Karlsruhe nicht vor.

Vielmehr wurden die zuletzt im Stadium der Variantenuntersuchung befindlichen

Planungen spätestens 2002 gestoppt. Die im vorliegenden Verfahren

planfestzustellenden Maßnahmen verhindern eine BÜ - Beseitigung nicht

grundsätzlich. Die Kosten für die später im Zuge der BÜ - Beseitigung planerisch

und planrechtlich umzusetzende Lösung richten sich nach den einschlägigen

Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.

0044 Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 54.2 – Industrie/Kommunen – Schwerpunkt

Kreislaufwirtschaft

Markgrafenstraße 46

76133 Karlsruhe

2018-11-27 1 keine die 54 er Referate des RP Karlsruhe sind nicht betroffen. Keine Stellungnahme erforderlich.

0045 Landesamt für Denkmalpflege

im Regierungspräsidium Stuttgart

Dienstsitz Karlsruhe

Moltkestraße 74

76133 Karlsruhe

2018-12-13 1 keine vielen Dank für die Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege an o.g.

Verfahren. Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie der

archäologischen Denkmalpflege sind in den Unterlagen bereits berücksichtigt.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0046 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)

Landesverband Baden-Württemberg e. V.

Regionalverband Mittlerer Oberrhein

Waldharnstraße 25

76131 Karlsruhe

2019-01-21 2 keine Der Ausbau bzw. die Ertüchtigung der Oberleitungsanlage zur Ertüchtigung

der bestehenden Schienen-Verkehrsinfrastruktur ist zu begrüßen. Da es sich

dabei um eine begrenzte Erweiterung bestehender Anlagen handelt, sind die

Eingriffe in und Auswirkungen auf die umgebende Natur überschaubar und

akzeptabel. Durch die Umweltfachliche Bauüberwachung ist sicherzustellen,

dass keine über die bisher geplanten hinausgehenden Beeinträchtigungen

stattfindet.

Eine Umweltfachliche Bauüberwachung ist vorgesehen.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 13 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

[Gemeinsame Stellungnahme, erarbeitet durch den

BUND Karlsruhe, der hach § 63 BNatSchG sowie § 3

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Verbände:

• Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)

Landesverband Baden-Württemberg e. V.

• Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V.

(LNV)

• Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband

Baden-Württemberg e. V.]

In Hinblick auf den Artenschutz sind die vorgesehen Maßnahmen noch zu

ergänzen und zu konkretisieren. In Bezug auf die Fledermäuse sind

potenzielle Quartierbäume vor der Fällung zu kontrollieren und ist es nicht

ausreichend, Ersatzbäume zu pflanzen, sondern müssen auch geeignete

Ersatzbäume dauerhaft aus der forstlichen Nutzung genommen. Im Einzelnen

ist das Vorge­ hen gemäß aktuellen Umsetzungs- und Planungsstandards zu

ergänzen.

[Vgl. Unterlage 11.1_ Kap. 3.4.3.1 und Kap. 5.4.1]

Insgesamt konnten 24 potentiell als Quartier geeignete Bäume identifiziert und

mittels GPS eingemessen werden. Höhlenbäume im Eingriffsbereich werden

rechtzeitig auf Fledermausbesatz überprüft. 

Zweifelsfrei nicht besetzte Höhlen werden verschlossen, Höhlen, bei denen ein

Besatz nicht sicher ausgeschlossen werden kann, werden mittels einer einseitig

passierbaren PVC-Plane verschlossen (Reusenprinzip)

Auch in Hinblick auf die Amphibien ist eine detaillierte Planung vorzulegen. [Vgl. Unterlage 11.1_ Kap. 4.1.2 Baudurchführung und Kap. 5.4.1 Maßnahmen

währen der Bauzeit]

Die Bausausführung erfolgt weitgehend außerhalb der Frühjahrswanderungszeit der

Amphibien zu den Laichgewässern. Viele der Arbeitsgänge erfolgen vom Gleis aus.

Als Zuwegungen werden bestehende Wirtschafts- und Erdwege genutzt. Mit einer

besonderen Gefährdung von Amphibien durch die Baudurchführung ist daher nicht

zu rechnen. Im Rahmen der Ökolgischen Baubegleitung wird ein Auftreten von

Amphibien im Baufeld überwacht und ggf. im Baufeld auftretende Tiere geborgen

und in Bereiche abseits der Baustelle verbracht.

Die einzurichtende ökologische Baubegleitung hat während der gesamten

Bauzeit sicherzustellen, dass ein Einwandern ins Baufeld vermieden wird,

dass Tötungen durch den Baustellenverkehr durch geeignete Maßnahmen

vermieden werden und dass Zäune kontinuierlich unterhalten und

Zerschneidungswirkungen minimiert werden. Beispielsweise: Transport mit

Fangeimern

vgl. lfd. Zeilen-Nr. 0113

Die einzurichtende ökologische Baubegleitung hat regelmäßig über Artenfunde

und Maßnahmen an die Naturschutzbehörden zu berichten und ist mit einem

Mandat auszustatten, das es ermöglicht, im Konfliktfall einen Baustopp zu

erreichen.

Die ökologische Baubegleitung erstellt regelmäßig Berichte, die der

Naturschutzbehörde zugesandt werden.

0047 Stadt Karlsruhe | Zentraler Juristischer Dienst

Rathaus am Marktplatz

Karl-Friedrich-Straße 10

76133 Karlsruhe

2019-01-16 13 Bebauungsplan "östlich

Woerishofer Straße"

Klärung Biotop

"Feldhecke mittlerer

Standort"

(Stand 17.09.2018);

Stadtzeitung

wir bedanken uns für die Beteiligung am oben bezeichneten Planverfahren .

Grundsätzlich bestehen seitens der Stadt Karlsruhe sowohl als betroffene

Gemeinde als auch als untere Verwaltungsbehörde keine Bedenken gegen

das Vorhaben. Zu einigen Punkten bedarf es jedoch einer Berücksichtigung

unserer Belange im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Dazu dürfen wir

ausführen:

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 14 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

1.· Bauwerke und öffentliche Einrichtungen

Die Maststandorte 45 und 46 sollen im Bereich von Entwässerungskanälen

errichtet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Maste lastfrei für den

Kanal und in einem lichten Mindestabstand zwischen Kanal und Fundament

von mindestens 1,50 m errichtet werden. Die Statik der Maste ist so

auszulegen, dass eine Aufgrabung der Kanäle ohne zusätzliche

Sicherungsmaßnahmen und Umbauarbeiten möglich bleibt. Die Kanäle dürfen

bei Frost nicht freigelegt werden.

Die Hinweise werden beachtet. Die Statik der Maste wird entsprechend ausgelegt.

Ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m eim Einzelfall nicht möglich,

erfolgt eine Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe im Hinblick auf evtl. notwendige

zusätzliche Sicherungsmaßnahmen.

Bezüglich der Erdkabelverlegung der Bahnenergieleitung im Bereich einer

Kanalquerung ist ein lichter Mindestabstand zum Kanalrohrscheitel von

mindestens 0,30 m einzuhalten.

Ein lichter Mindestabstand zum Kanalrohrscheitel von mindestens 0,30 m bei einer

Erdkabelverlegung der Bahnenergieleitung im Bereich einer Kanalquerung wird

eingehalten.

Bei den Bauwerken 19 und 20 ist eine Anpassung des Berührschutzes

grundsätzlich möglich. Die Art der Ausführung ist mit dem Tiefbauamt der

Stadt Karlsruhe (Ansprechpartner Herr Milbich, Telefon: 0721 133-6683)

abzustimmen. Die Planung ist zur Prüfung und Freigabe dem Tiefbauamt

vorzulegen. Die Bestandsunterlagen und das Bauwerksbuch sind anzupassen.

Bezüglich des Bauwerks 20 möchten wir noch darauf hinweisen, dass sich

dieses im Eigentum und der Unterhaltungslast der Stadt Karlsruhe und nicht

mehr des Landes befindet.

Die Hinweise werden beachtet. Bei der Anpassung des Berührschutzes wird die Art

der Ausführung mit dem Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe (Ansprechpartner Herr

Milbich, Telefon: 0721 133-6683) abgestimmt. Die Planung wird zur Prüfung und

Freigabe dem Tiefbauamt vorgelegt. Die Bestandsunterlagen und das

Bauwerksbuch werden angepasst.

Die geänderten Angaben zum Bauwerk 20 bezüglich Eigentum und

Unterhaltungslast (Stadt Karlsruhe statt Land) werden in den Unterlagen korrigiert.

2. Planungen der Gemeinde

Die Stadt Karlsruhe erarbeitet derzeit einen Planentwurf für den

Bebauungsplan „östlich Woerishoffer Straße". Am Rande des Plangebiets,

nördlich angrenzend an die Bahngleise ist eine Lärmschutzwand/ein

Lärmschutzwall geplant. Daran vorgelagert in Richtung Bahngleise ist der

Erhalt bzw. die Ergänzung einer Feldhecke vorgesehen, die in ihrer Ausprä­

gung als geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz

einzustufen ist (siehe beigefügte Planskizze). Beide Planungen sollten

dahingehend abgestimmt werden, dass im Bebauungsplanverfahren die

Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zutreffend dargelegt wird. Insofern bitten wir

um eine enge Abstimmung der Ausführungsplanung des Vorhabens mit

unserem Stadtplanungsamt.

Eine Abstimmung der Ausführungsplanung des Vorhabens mit dem

Stadtplanungsamt bzgl. der im Bebauungsplanverfahren vorgesehenen

Maßnahmen wird zugesagt.

3. Ausbau des ÖPNV

Es ist nach wie vor angestrebt, eine Anbindung der neuen Messe entlang der

Rheintalbahntrasse vorzunehmen. Um in der beantragten Planung

gegebenenfalls technische Rahmenbedingungen berücksichtigen und

abstimmen zu können, bitten wir Sie - soweit nicht schon ohnehin geschehen -

auch die Albtalverkehrsgesellschaft zur Planung zu hören.

Die Albtalverkehrsgesellschaft wurde am Verfahren beteiligt

Die Stellungnahme der Albtalverkehrsgesellschaft vom 17.01.2019 liegt vor und

wird beachtet.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 15 (47)

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km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

4. Immissionsschutz

Die Antragsunterlagen enthalten nur eingeschränkt Aussagen zu den

Immissionen durch den Bahnbetrieb, was wohl darauf zurückzuführen sein

dürfte, dass sich an den Gleisanlagen durch das Vorhaben nichts verändern

wird. So wird in der schalltechnischen Stellungnahme zur Beurteilung der

Maßnahme im Hinblick auf mögliche Immissionskonflikte aus der

Verkehrslärmschutzverordnung das Planvorhaben bezüglich seiner

Erheblichkeit bzw. wesentlichen Änderung im Sinne der 16. BlmSchV

betrachtet. Unberücksichtigt bleiben hierbei jedoch etwaige zusätzliche

Immissionen, die dadurch zu erwarten sein dürften, dass sich die gefahrene

Geschwindigkeit der Züge erhöht. Wir gehen davon aus, dass das Eisenbahn-

Bundesamt diesbezügliche immissionsschutzrechtliche Belange in eigener

Zuständigkeit beurteilt.

Der Hinweis wird beachtet.

Mit der Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen zur Oberleitung und den

Bahnenergieanlagen ist keine Änderung der Geschwindigkeiten auf der Strecke

4020 verbunden.

Aus der schalltechnischen Untersuchung des Baulärms und den

Erschütterungen ist ersichtlich, dass es während der Bauzeit je nach Wahl des

Bauverfahrens zu unterschiedlich starken Überschreitungen der

Immissionswerte für Lärm und Erschütterungen kommen kann. In Anwendung

des § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz gehen wir davon aus, dass der

Vorhabenträger dazu verpflichtet wird, das immissionsärmste Bauverfahren zu

wählen. Dies zumindest dort wo schutzbedürftige Nutzungen im

Einwirkungsbereich der Baustelle liegen. So geht das Gutachten bezüglich des

Neubaus der Masten davon aus, dass Konflikte im Tagzeitraum größtenteils

vermieden werden können, wenn die Masten in der Nähe von schutzwürdigen

Nutzungen mittels Ortbetonfundamenten erstellt werden.

Der Sachstand ist korrekt wiedergegeben.

Da das Gutachten ferner zum Ergebnis kommt, dass bei allen untersuchten

Baumaßnahmen Konflikte in der Nacht zu verzeichnen seien und insofern auch

empfiehlt, Arbeiten in der Nähe der Bebauung im Tagzeitraum durchzuführen,

gehen wir davon aus, dass in ihrer Entscheidung auch eine Begrenzung der

Nachtarbeit im Umfeld schutzbedürftiger Nutzungen vorgesehen wird.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0123

Vor Baudurchführung wird die Vorhabenträgerin alle Vorkehrungen treffen, die

erforderlich sind, um die baulärmbedingten Auflagen aus dem

Planfeststellungsbeschluss umzusetzen. Die Bautätigkeit wird dabei permanent von

der Vorhabenträgerin beobachtet. Wenn sich vertretbare

Optimierungsmöglichkeiten bieten, werden diese auch ergriffen.

Vergleichbare Konflikte sieht der Gutachter bezüglich der Erschütterungen, die

von dem Bauvorhaben ausgehen. Auch hier gehen wir davon aus, dass die im

Gutachten vorgeschlagenen Möglichkeiten der Immissionsminderung

ausgeschöpft und in der Entscheidung festgesetzt werden.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0123 und 0124

Das Vorgenannte gilt auch bzgl. der Erschütterungen.

5. Naturschutz

Im Wesentlichen können die naturschutzrechtlichen Konflikte durch die im

Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) dargelegten Maßnahmen gelöst

werden, bei einigen Punkten besteht unseres Erachtens aber noch Klärungs-

und ggf. Ergänzungsbedarf.

Dadurch, dass im Rückschnittsbereich keine Versiegelung sondern lediglich die

Entfernung des Waldbestandes erfolgt, ist nicht mit einem 100%-Funktionsverlust

zu rechnen.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 16 (47)

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km 61,7+90 bis km 69,9+00

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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

I. Landschaftsschutzgebiet

Im Bereich der Gemarkungsgrenze verläuft die Strecke durch das

Landschaftsschutzgebiet (LSG) Südliche Hardt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 LSG-

VO ist das Verlegen oder Ändern von ober- und unterirdischen Leitungen

jeglicher Art erlaubnispflichtig. Die Zustimmung zur Maßnahme kann nach § 5

Abs. 4 LSGVO bei Beachtung der in den Antragsunterlagen dargelegten

Maßnahmen sowie nachfolgenden Ergänzungen erteilt werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

II. FFH-Gebiet

Im oben genannten Bereich (Oberreut/nordwestlich Golfplatz Gut

Scheibenhardt) grenzt nördlich auch das FFH-Gebiet 7016-341 „Hardtwald

zwischen Karlsruhe und Muggensturm" an. Hier ist der FFH-Lebensraumtyp

9190 „Alte Bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen" kartiert. Zugleich ist

die nördlich der Gleise gelegene Waldfläche als geschütztes Waldbiotop nach

§ 30 a LWaldG (Nr. 270162126416 „Wald S Oberreut") verzeichnet. Da die

Leitungsverlegung und Erweiterung nur südlich der Bahngleise erfolgt, wurde

in der FFH-Verträglichkeitsprüfung festgestellt, dass nicht mit erheblichen

Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets zu rechnen ist. Es

ist sicherzustellen, dass im Bereich des Waldbiotops/FFH-Lebensraumtyps

auch im Rahmen der Bauausführung keine erheblichen Beeinträchtigungen

erfolgen (z. B. durch Baustelleneinrichtung, Lager und etc.).

In den FFH-Lebensraumtyp 9190 „Alte Bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen"

und das Waldbiotop "Wald S Oberreut" wird auch bauzeitlich nicht eingegriffen.

Anmerkung:

Zu konstatieren ist allerdings, dass das Vorhaben insgesamt (Stadt- und

Landkreis) bau- und anlagebedingt in Lebensstätten von Arten des Anhangs II

FFH-Richtlinie eingreift. Grundsätzlich ist ein direkter Flächenverlust als

erhebliche Beeinträchtigung einzustufen. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung

wird ausgehend von der Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im

Rahmen der FFH-VP (LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007)) und den

dortigen Orientierungswerten die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht zu

erheblichen Beeinträchtigungen kommt, wobei es allerdings verschiedentlich

zu Wertungen kommt, die diskutabel sein könnten. Beim Lebensraum des

Großen Mausohrs (Myotis myotis) z. B. wird der Schwellenwert von 8.000 m²

überschritten, da durch die Vergrößerung der Rückschnittzone circa 10.500

m² Waldrandbereiche entlang der Bahntrasse verloren gehen. Der Gutachter

nimmt jedoch nur einen Funktionsverlust von max. 50 % an, da Offenland­

bereiche für die Fledermäuse zumindest als Nahrungshabitat dienen.

Dadurch, dass im Rückschnittsbereich keine Versiegelung sondern lediglich die

Entfernung des Waldbestandes erfolgt, ist nicht mit einem 100 % Funktionsverlust

zu rechnen.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 17 (47)

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Einwenderbearbeitung

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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Für den Heldbockkäfer (Cerambyx cerdo) konnte ein Nachweis nur über 2

ältere Schlupflöcher erbracht werden. Bei dieser und 26 weiteren Stiel-Eichen

kann eine aktuelle Besiedlung nicht ausgeschlossen werden. 87 weitere

Eichen weisen ein höheres Potenzial für eine kurz- bis mittelfristige Besiedlung

auf. Da Starkeichen im größten Teil des Gebietes nur im Waldtraufbereich

(erste 15 m von der Bahnlinie entfernt) vorkommen, kommt den kartierten

Eichen nach Aussagen des Gutachters (RENNWALD 2017) größere

Bedeutung für das mittelfristige überleben der lokalen Populationen des

Heldbocks zu. Als Vermeidungsmaßnahme wurde vom Vorhabenträger eine

einzelstammweise Begutachtung von potenziellen Totholzkäferbäumen

vorgesehen, bei der eine Fällung zunächst nur dann erfolgt, wenn ein

Baumgutachter die fehlende Standsicherheit des Baums feststellt. Dieses

sukzessive Vorgehen ist sinnvoll, trifft aber keine Aussage über die

Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Art im Gebiet für den Fall, dass die

Begutachtung tatsächlich eine Notwendigkeit der überwiegenden Entnahme

der Bäume ergeben sollte. Dabei stellt sich die Frage, ob nicht eine

weitergehende Begutachtung der Bäume und nochmalige Bewertung (dann in

Kenntnis der tatsächlich notwendigen Fällung) erfolgen oder andernfalls ein

"Worst-Case"-Ansatz zugrundegelegt werden sollte.

I. V. m. lfd. Zeilen-Nr. 0127

Da die Eingriffe ins FFH-Gebiet im Wesentlichen die Gemarkung des

Landkreises betreffen, möchten wir hierzu keine abschließende Wertung

abgeben und verweisen auf die im Verfahren abzugebende Stellungnahme der

unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Karlsruhe. Wir empfehlen vor

dem genannten Hintergrund jedoch - falls noch nicht geschehen - auch die

fachlich und rechtliche Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe

(Referate 55 und 56) als höherer Naturschutzbehörde zu suchen, auch wenn

dies bei Verträglichkeitsprüfungen nach § 38 Abs. 2 NatSchG rechtlich

zwingend nur bei Genehmigungsentscheidungen der unteren

Verwaltungsbehörden oder der Gemeinden vorgesehen ist.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 18 (47)

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regelgerechten Syntax/Grammatik)

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Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

III. Eingriffsregelung

Insgesamt werden 216 Masten neu gebaut und 185 Masten zurückgebaut. Im

Bereich des Stadtkreises liegt der Streckenabschnitt von Bahn-km 61,7+90

bis ca. 65,5 (Masten 1-76). Die Masten werden zudem einseitig erhöht (bis

14,5 m statt bisher 8,5 m). Größer als die Eingriffe durch den Mastbau mit

einer Nettoneuversiegelung von weniger als 100 m² sind aber die Eingriffe

durch die Verbreiterung der "Rückschnittzone" bei der zusätzlichen Ver­

legung der Bahnstromleitung zu werten. Es wurde für den Stadtkreis Karlsruhe

eine beanspruchte Gesamtfläche von 6.105 m² errechnet, auf der knapp 6.000

m² Feldgehölze und Feldhecken dauerhaft verloren gehen. Die hierfür

vorgesehenen Ausgleichsflächen liegen im Landkreis Karlsruhe. Auch in

Kenntnis, dass eine rechtliche Verpflichtung hierfür nicht besteht, würde es die

Stadt Karlsruhe begrüßen, auch Ausgleichsmaßnahme im Gebiet des

Stadtkreises durchzuführen. Hierfür kommen Ausgleichsmaßnahmen zur

Aufwertung des Waldrandes in Betracht. Es wird daher eine Überarbeitung

des Kompensationskonzepts und Abstimmung mit dem Umwelt- und

Arbeitsschutz vorgeschlagen.

Der Vorschlag zur Überarbeitung des Kompensationskonzeptes wird zur Kenntnis

genommen.

Sollten sich aus den ergänzenden Untersuchungen weitere Ausgleichmaßnahmen

ergeben, kann der Vorschlag der Stadt Karlsruhe aufgegriffen werden.

Anmerkung:

Sollte es im Zuge des Verfahrens zum Erfordernis forstrechtlicher

Ausgleichsmaßnahmen in Form von Aufforstungen kommen, wird gebeten die

Aufforstungsstandorte mit den Naturschutzbehörden abzustimmen.

Ggf. nötige Ersatzaufforstungen werden mit den Naturschutzbehörden abgestimmt.

IV. Artenschutz

Die spezielle Artenschutzprüfung kommt zum Ergebnis, dass unter Beachtung

der Schutz­ und Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände

verwirklicht werden. Auf folgende Aspekte möchten wir dennoch kurz

eingehen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 19 (47)

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Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

a) Bäume mit Habitatpotential für Tatholzkäfer (und evtl. Fledermäuse)

Wie bereits bei den Ausführungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung erwähnt,

ist eine einzelstammweise Betrachtung potentieller Käferbäume vorgesehen.

Sofern sie vom Baumgutachter als nicht verkehrssicher eingestuft werden,

sollen Sie entnommen werden. U. E. müsste daher diese Untersuchung

bereits im Antragsverfahren erfolgen, um die Erfüllung

artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu prüfen. Gemäß den

Ausführungen sind zwar keine kartierten Habitatbäume, sondern lediglich

„Potentialbäume" betroffen, eine Besiedlung hält der Gutachter für

unwahrscheinlich wobei er allerdings die Einschränkung trifft, dass mit Blick

auf den frühen Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und den belaubten Zustand

nicht alle Bäume vollständig untersucht werden konnten. Das Fällen eines mit

Heldbockkäfern (streng geschützt nach Anhang IV FFH-RL) besiedelten

Baums macht jedenfalls regelmäßig eine artenschutzrechtliche Ausnahme

nach § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig, weswegen wir auch hier empfehlen,

vorsorglich die Abstimmung mit dem zuständigen Regierungspräsidium

Karlsruhe als für die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen für streng

geschützte Arten zuständiger Behörde zu suchen. Auch soweit diese

Altbäume ggf. Strukturen für Fledermäuse enthalten, wären vorgezogene Aus­

gleichsmaßnahmen für den Fall einer doch notwendigen Fällung angezeigt.

[Vgl. Unterlage 11.1 und Unterlage 13.1 Kap. 5.2 und 6.2]

Laut Managementplan liegen Funde des Heldbocks im unmittelbaren

Trassennahbereich nicht vor (RP KARLSRUHE 2013). Um einen Verlust von

potentiellen Fortpflanzungsstätten des Heldbocks und des Hirschkäfers zu

vermeiden, werden gemäß Maßnahme 002_SB-VA-V die Bäume innerhalb der

Rückschnittzone, für die laut Erhebungen zum Vorhaben ein hohes oder sogar sehr

hohes Besiedlungspotenzial für die beiden Arten Heldbock und Hirschkäfer besteht,

zunächst nicht gefällt. Die Bäume werden durch einen Baumgutachter bzgl. ihrer

Standsicherheit bewertet. Entscheidet der Gutachter, dass ein Erhalt ohne

Rückschnittmaßnahmen bspw. im Kronenraum nicht möglich ist, werden diese

soweit für die Standsicherheit bzw. die Sicherheit des Bahnbetriebes erforderlich

zurückgeschnitten. Zurückgeschnittenes Totholz wird im angrenzenden

Waldbereich gelagert und nicht abtransportiert. Kann ein Einzelstamm nicht an Ort

und Stelle belassen werden, wird dieser gefällt (bzw. als Hochstubben belassen)

und das Totholz im angrenzenden Waldbereich vorzugsweise stehend (Befestigung

an Nachbarbäumen), hilfsweise liegend gelagert. Es kann davon ausgegangen

werden, dass zumindest die Erhaltung eines Baumtorsos wie vielfach im

Stadtgebiet von Karlsruhe auch in der Nähe von Verkehrswegen (bspw.

Südtangente) praktiziert in den überwiegenden Fällen möglichst ist.

Zur letztendlichen Klärung beauftragt die Vorhabenträgerin zur geforderten

Begutachtung der Bäume einen Baumgutachter.

a) Vogelschlagsrisiko und Stromschlagrisiko

In der speziellen Artenschutzprüfung wird auch auf die Risiken für Vögel

eingegangen, welche sich zum einen in der Kollisionsgefahr für Vögel beim

Anflug an die Leiterseile, ggf. auch bei Kollisionen mit einem Zug, zum

anderen durch ein Stromschlagrisiko insbesondere für Großvögel

manifestieren.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Bezüglich des Kollisionsrisikos wird mit Blick auf das Tötungsverbot des § 44

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG konstatiert, dass es nicht zu einem signifikant

erhöhtem Tötungsrisiko kommt, insbesondere da die Strecke bereits existiert,

es zu keiner erhöhten Taktfrequenz bei der Streckennutzung kommt und nur

wenige Flüge (im Waldbereich, quer zur Trasse) überhaupt eine Gefährdung

darstellen. Die Aussagen sind nachvollziehbar, allerdings wird im

Teilgutachten für die Vögel (BER.G 2017) zumindest von einem geringfügig

erhöhten Risiko für Großvögel ausgegangen, da die neue Stromleitung in

Höhe der Baumkronen verläuft und die Waldschneise relativ schmal ist,

sodass die Tiere das Hindernis sehr spät sehen und dann möglicherweise

nicht rechtzeitig ausweichen können. Es stellt sich daher die Frage, ob und

welche Vorkehrungen zur „Sichtbarmachung" der Leitungen nach dem Stand

der Technik unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung möglich sind.

Aus Sicht der Vorhabenträgerin sind nach aktuellem Stand keine zugelassenen

technischen Möglichkeiten zur optischen Kennzeichnung der Leitungen unter dem

Gesichtspunkt der Vermeidung möglich.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0138.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 20 (47)

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km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

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Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Bezüglich des Stromschlagrisikos wird im Erläuterungsbericht (S. 31)

ausgeführt, dass die Deutsche Bahn gemäß Ril 997.9114 „Vogelschutz an

Oberleitungsanlagen" freiwillig (da ausdrücklich von der Regelung des § 41

BNatSchG ausgenommen) Maßnahmen zum Vogelschutz bei der Planung

neuer Oberleitungsanlagen vorsehe. Die geplanten Oberleitungsmasten

erhielten demnach elektrostatische Kleintierabweiser an den Stützisolatoren,

wodurch die Oberleitungsanlage kein erhöhtes Risiko für einen Stromtod

insbesondere von Großvögeln schaffe. Hierzu möchten wir anmerken, dass

wir davon ausgehen, dass es sich bei geplanten Oberleitung mit 15 kV um

eine Mittelspannungsleitung i.S.d. § 41 S. 1 BNatSchG handelt, bei deren (hier

teilweisen) Neubau ein Schutz gegen Vogelschlag verpflichtend ist. Die

Privilegierung für Bahnstromanlagen im § 41 S. 3 BNatSchG suspendiert

jedenfalls nur von der Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen, nicht jedoch

von der Beachtung bei der Neuerrichtung von Masten. Inhaltlich ist uns nicht

klar verständlich, inwieweit „Kleintierabweiser einen wirksamen Schutz für

Großvögel erzeugen. Wir bitten um eine entsprechende Erläuterung. Das

Umweltministerium hat die Naturschutzbehörden diesbezüglich auf die vom

Forum Netztechnik/Netzbetrieb beim Verband der Elektrotechnik, Elektronik,

Informationstechnik e.V. (VDE-FNN) entwickelte und am 1. August 2011 in

Kraft getretene Anwendungsregel VDE-AR-N 4210-11 „Vogelschutz an

Mittelspannungsfreileitungen" hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden

auch bestimmte bislang eingesetzte technische Lösungen als nicht wirksam

eingestuft. Wir bitten um Erläuterung, ob die Bahn-Richtlinie Ril 997.9114

diesen Vorgaben entspricht.

Im Landschaftspflegrischen Begleitplan ist ausgeführt, dass die geplanten

Oberleitungsmasten Elektrostatische Kleintierabweiser an den Stützisolatoren

erhalten. Die Tiere bekommen dadurch über die elektrostatische Wirkung lediglich

einen kleinen, für sie ungefährlichen elektrischen Schlag, der sie von den

spannungsführenden Teilen fernhält.

In der Richtlinie 997.9114 sind die Maßnahmen zum Vogel- und Kleintierschutz

genannt, die beim Neubau von Oberleitungsanlagen anzuwenden sind.

Dies sind u.a.:

- Abstand von mindestens 0,60 m zwischen Mastspitze und unter Spannung

stehenden Teilen (horizontal und vertikal),

- Verwendung von Hängeisolatoren bei Bahnenergieleitungen mit Abstand von

größer 0,60 m zwischen Traverse und Leitungsseil, bzw. Abdeckhauben bei

Stützerbauweise,

- Vogelschutz gem. Ebs 19.01.21 auf Schaltertraversen,

- Verwendung von Isolatoren mit verlängertem Kriechweg (0,60 m) im

Auslegerspitzenrohr und an Seil- bzw. Leitungsabspannungen,

- Kleintierabweiser am Isolator im Auslegerrohr,

- Verwendung von ummantelten Tragseil unter Bauwerken.

Die Vorgaben der VDE-AR-N 4210-11: 2008-08 werden damit eingehalten.

V. Nebenbestimmungen

Wir bitten, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten

Maßnahmen zum verbindlichen Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses

zu erklären. Insbesondere bitten wir um Aufnahme nachfolgender

Nebenbestimmungen:

• Lärmintensive Arbeiten sind außerhalb der Wochenstubenzeit von

Fledermäusen von Mitte Mai bis Anfang August durchzuführen.

Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem

zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.

Die Forderung, "lärmintensive Arbeiten außerhalb der Wochenstubenzeit von

Fledermäusen durchzuführen" ist nicht konkret genug, um sie als

Nebenbestimmung aufzunehmen.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 21 (47)

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Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

(Nachfolgende Auflage bitten wir aufzunehmen, falls entgegen der Forderung

unter Ziffer IV keine weitere Betrachtung der Heldbockeichen mehr im

Planverfahren erfolgt)

• Um einen Verlust von potentiellen Fortpflanzungsstätten des Heldbocks und

des Hirschkäfers zu vermeiden, sind die Bäume innerhalb des

Rückschnittbereiches, für die ein hohes oder sogar sehr hohes

Besiedlungspotenzial für die beiden Arten Heldbock und Hirschkäfer besteht,

zunächst nicht zu fällen. Die Bäume sind durch einen Baumgutachter bzgl.

ihrer Standsicherheit zu bewerten. Etwaige erforderliche

Standsicherheitsmaßnahmen sind mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der

Stadt Karlsruhe abzustimmen. Sollte eine Fällung notwendig sein, ist ggf. eine

artenschutzrechtliche Ausnahme vom Vorhabenträger beim

Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55, zu beantragen. Aus dieser

Entscheidung können weitere Kompensationsmaßnahmen abgeleitet werden,

als Minimierungsmaßnahmen sind schon jetzt zu berücksichtigen:

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Zurückgeschnittenes Totholz ist im angrenzenden Waldbereich zu lagern und

nicht abzutransportieren. Kann ein Einzelstamm nicht an Ort und Stelle

belassen werden, wird dieser gefällt (bzw. als Hochstubben belassen) und das

Totholz im angrenzenden Waldbereich vorzugsweise stehend (Befestigung an

Nachbarbäumen), hilfsweise liegend, gelagert.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Reptilien im Arbeitsbereich sind durch Auslegen von blickdichter Folie im

Umfeld der neu zu errichtenden Masten inklusive mastnaher Bereiche für

Suchsehachtungen zu vergrämen (Größe der zu vergrämenden Fläche

mindestens 2,00 x 2,00 m). Die Vergrämung hat mit Beginn der

Aktivitätsperiode ab Anfang/Mitte März zu erfolgen und hat zum Ziel, eine

Eiablage im Eingriffsbereich zu verhindern. Ggf. dennoch im Eingriffsbereich

verbliebene Tiere werden im Zuge der ökologischen Baubegleitung

abgefangen und für die Dauer der Mastgründung zwischengehältert.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Neue sowie rückgebaute Masten müssen im Bauverlauf auf der

Auflagefläche auf Kanthölzern gelagert werden.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Bei längeren Arbeitspausen (bspw. über Nacht) sind Fundamentbereiche

(Gruben) wieder mit Folienmaterial abzudecken, um ein Hineinfallen von

Reptilien oder Amphibien zu verhindern.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Nächtliche Baustellen sind mit insektenfreundlicher Beleuchtung (z. B. LED)

auszustatten. Das Anstrahlen von Habitatbäumen ist zu verhindern.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Potentielle Nahrungspflanzen des Nachtkerzenschwärmers (Nachtkerzen,

Weidenröschen) sind vor Beginn der Flugzeit der Falter im Frühjahr (bis Ende

April) selektiv zu mähen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Sollten beim Fällen von Bäumen Höhlen vorgefunden werden, so sind diese

zu bergen und in dem angrenzenden Baumbestand anzubringen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Auf die Ansaat baubedingt beanspruchter oder gerodeter Flächen in der

Rückschnittzone ist zu verzichten.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 22 (47)

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lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

• Es ist eine Umweltbaubegleitung durch fachkundiges Personal zu

beauftragen, die die beauftragten Baufirmen einweist und die Einhaltung und

Umsetzung der bodenschutzrechtlichen sowie naturschutz- und

artenschutzrechtlichen Anforderungen überwacht, begleitet und gewährleistet.

Die Umweltbaubegleitung ist der Stadt Karlsruhe, Umwelt­ und Arbeitsschutz

([email protected]) mindestens 6 Wochen vor Beginn der

Baumaßnahmen zu benennen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Die Umweltbaubegleitung hat die Umsetzung sämtlicher im LBP aufgeführter

Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie der

ergänzenden Nebenbestimmungen zum Wasserrecht zu gewährleisten.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Die Umweltbaubegleitung erfüllt die Aufgaben zur fachlichen Abstimmung

während der Bauzeit und dokumentiert während (Protokollform einschließlich

Fotos) und abschließend die durchgeführten bodenschutz- und

naturschutzfachlichen Maßnahmen in Form eines Abschlussberichtes. Nach

Beginn der Vorarbeiten (Rodungen im Januar 2021) sind regelmäßige, zu

Beginn der Arbeiten sehr eng getaktete Protokolle über den Verlauf der

Arbeiten beim Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe (umwelt­

[email protected]) vorzulegen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

• Die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sind gemäß § 2 Abs.

3 und § 5 Kompensationsverzeichnisverordnung (KompVzVO) durch den

Vorhabenträger oder das von ihm beauftragten Fachbüro unmittelbar nach

Bestandskraft der Genehmigung mittels elektronischer Vordrucke in das

Verzeichnis einzutragen. Dem Amt für Umwelt­ und Arbeitsschutz ist die

zugehörige elektronische Ticket-Nummer mitzuteilen (Ansprechpartner Herr

Schmidt, Tel. 0721 133-3121) sowie im weiteren Verlauf der Stand der

Umsetzung anzuzeigen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0139

6. Baumschutz

Eine Vielzahl von Gehölzen entlang der Bahnlinie, die aus Sicherheitsgründen

beseitigt werden sollen, dürften nicht als Wald im Sinne des § 2

Landeswaldgesetz anzusehen sein und somit aufgrund ihrer Größe der

Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unterliegen. Eine exakte Beurteilung

ist auf der Grundlage der Planunterlagen allerdings nicht möglich.

Nach Vergleich mit dem im BürgerGis einsehbaren Baumkataster der Stadt

Karlsruhe ist allenfalls ein im Kataster erfasster Baum von der Planung betroffen.

Inwieweit andere Bäume, die aufrund ihrer Größe unter die Baumschutzsatzung

fallen, betroffen sind, kann aktuell nicht beurteilt werden.

Eine Vermessung der einzelnen Bäume (nach Umfang bzw. Durchmesser) ist nicht

erfolgt.

Zur letztendlichen Klärung beauftragt die Vorhabenträgerin zur geforderten

Begutachtung der Bäume einen Baumgutachter.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 23 (47)

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*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Nach der Darstellung der Freihaltezone (Rückschnittzone) im LBP soll auf der

östlichen Seite der Trasse ein Streifen von 7,50 m gehölzfrei gehalten und in

einem weiteren Streifen von 15,00 m, der als Wachstumszuschlag bzw.

Stabilisierungszone bezeichnet wird, in begrenztem Umfang Bewuchs möglich

bleiben. Nach unserer Auffassung sollten Bäume und Gehölze in der

Freihaltezone nur beseitigt werden, wenn diese für die Realisierung

unabdingbar sind oder eine Verkehrsgefährdung der Bahninfrastruktur

darstellen. Analog der in der Planung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahme

"002 SB-VA-A" für Altbäume, könnten auch Teile von Feldgehölzen und

Bäume erhalten werden, wenn nach fachlicher Einschätzung keine

Verkehrsgefährdung gegeben ist. So beispielsweise km 62,3 und 62,6:

Feldgehölze (41.10) und km 65,1 bis 65,5: Feldhecke (41.20). Wir bitten

hierzu, Näheres mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe (Ansprechpartner

Herr Müller, Tel. 0721 133- 6729) abzustimmen.

Gemäß RIL 882 sind die im LBP genannten Abstände zur Erfüllung der

Verkehrssicherungspflichten einzuhalten.

Im Bereich von km 65,1 bis 65,5 ist der Randbereich von zwei

Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz betroffen

(Oberroßweide und Alternativer Gartenverein). Durch die geplante Rodung

von Gehölzen geht auch deren abschirmende Wirkung verloren, weshalb der

Eingriff möglichst zu minimieren ist. Über die erforderlichen Maßnahmen in

den Kleingartenanlagen empfehlen wir den Bezirksverband der Gartenfreunde

Karlsruhe e. V., Schwetzinger Straße 119, 76139 Karlsruhe, als

Generalpächter sowie die betreffenden Vereine frühzeitig in Kenntnis zu

setzen.

Der Eingriff wird möglichst minimiert und mit dem Generalpächter Kontakt

aufgenommen.

7. Wasser

Auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe befindet sich die Maßnahme im

Wasserschutzgebiet Kastenwört Zone 1118.

• Im Wasserschutzgebiet ist sicher zu stellen, dass eine Verunreinigung des

Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner

Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Die Hinweise werden beachtet.

• Im Falle eines eingetretenen Schadensereignisses mit wassergefährdenden

Stoffen sind sofort Gegenmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu

ergreifen. Die Feuerwehrleitstelle bei der Branddirektion der Stadt Karlsruhe

(Telefon 0721 133-3750), der Notruf 112 oder die örtliche Polizeidienststelle

sind umgehend zu verständigen. Außerdem ist die Stadt Karlsruhe - Umwelt-

und Arbeitsschutz - (Telefon 0721 133-3101) zu informieren.

Die Hinweise werden beachtet.

Das Einbringen von Ramm- und Bohrpfählen oder der Ortbetonfundamente in

den Grundwasserleiter ist ein wasserrechtlicher Tatbestand. Ebenso können

im Zuge der Kampfmittelerkundungen gegebenenfalls Sondierungsbohrungen

erforderlich sein.

Die Hinweise werden beachtet.

Das Einbringen von Ramm- und Bohrpfählen oder der Ortbetonfundamente in den

Grundwasserleiter ist Gegenstand der Unterlage 10 "Unterlage zur Regelung

wasserrechtlicher Tatbestände" (siehe Tatbestand 1).

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 24 (47)

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lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Wir bitten daher, folgende Nebenbestimmungen in der Entscheidung zu

berücksichtigen:

• Das Vorhaben ist plan- und bedingungsgemäß, nach den DIN-Vorschriften

und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

Die Hinweise zu den Nebenbestimmungen werden beachtet.

Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem

zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.

• Für die Herstellung der Gründungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die

eine nachteilige Veränderung des Grundwassers ausschließen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0159

• Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen im Bereich der

Gründungen/Bohrungen ist verboten.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0159

Grundwasserhaltungen sind bisher nicht vorgesehen. Falls diese erforderlich

werden, ist ein separater Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen. Im

Bereich der ehemaligen Ölgasanstalt ist aufgrund der bekannten

Schadstoffbelastung im Grundwasser von Wasserhaltungen abzusehen.

Hinweis: Eine wasserrechtliche Erlaubnis würde nicht separat gestellt, sondern

wäre über die Konzentrationswirkung der Planfeststellung vom EBA zu erteilen und,

wenn sich nachträglich ein Bedürfnis nach einer solchen Erlaubnis herausstellt, im

Wege der Planänderung einzuholen.

Der Petergraben und der Maiseher Landgraben werden überspannt. Bezüglich

der Herstellung der Gewässerkreuzung bitten wir, folgende

Nebenbestimmungen in die Entscheidung aufzunehmen:

Die Hinweise zu den Nebenbestimmungen werden beachtet.

Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem

zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.

• Das Vorhaben ist plan- und bedingungsgemäß entsprechend den DIN-

Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0163

• Die Gewässerkreuzungen sind in Absprache mit dem Unterhaltspflichtigen

durchzuführen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0163

• Beschädigungen an Böschungen sind unmittelbar und fachgerecht zu

beseitigen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0163

• Der Hochwasserabfluss des Gewässers muss zu jedem Zeitpunkt der

Bauzeit gewährleistet sein.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0163

• Grundsätzlich sind bei allen Bautätigkeiten Vorkehrungen zu treffen, dass

kein Fremdmaterial und kein wassergefährdenden Stoffe in den Flussraum

gelangen bzw. verbleiben.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0163

• Baustoffe und Baumaterial sind derart zu lagern, dass keine

Abschwemmungen durch Hochwasser und kein Eintrag in das Gewässer

durch Wind erfolgen können.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0163

8. Abfall/ Altlasten

Die zur Planfeststellung beantragte Leitungstrasse tangiert einige im

Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasste Flächen, es

liegen jedoch keine Masten innerhalb der Abgrenzungen.

Die Hinweise zu Abfall / Altlasten werden beachtet.

Aufgrund der Nutzung können jedoch wie in den Antragsunterlagen

beschrieben nutzungsbedingte Verunreinigungen im Untergrund nicht

ausgeschlossen werden.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0170

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 25 (47)

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*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Im Rahmen der Umweltbaubegleitung ist auch das Boden- und

Abfallmanagement mit abzudecken. Es ist zu überwachen, dass alles

anfallendes Material entsprechend der geplanten weiteren Verwendung

(Entsorgung, Wiedereinbau) gemäß den gesetzlichen Vorgaben untersucht

und entsorgt/eingebaut wird.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0170

Es werden im Stadtkreis auch Bereitstellungsflächen eingerichtet. Bei der

Lagerung von Material ist darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der

Schutzgüter Mensch, Gewässer, Boden und Luft ausgeschlossen ist.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0170

Für die auszuführenden Arbeiten sind die einschlägigen

arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Regelwerke, hier insbesondere die

TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"

zu beachten.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0170

Falls bei der Baumaßnahme Untergrundverunreinigungen (ungewöhnliche

Färbungen und/oder Gerüche, z. B. Mineralöl, Teer o. ä.) entdeckt werden, so

ist unverzüglich mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz (Telefon

0721 133-3101, Fax 0721 133-3109) Kontakt aufzunehmen. Die weiteren

Maßnahmen (Untersuchung, Separation, Bereit­ stellung, Entsorgung) sind

dann mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0170

Nach Abschluss der Maßnahme sind sämtliche Arbeiten in einem Bericht zu

dokumentieren. Neben einer textlichen Zusammenfassung sind auch

Lagepläne und Schnitte beizufügen aus denen hervorgeht, in welchen

Bereichen Material umgelagert wurde. Des Weiteren sind die

Analysenergebnisse sowie eine tabellarische Auflistung der Wiegescheine

aufzunehmen. Die Dokumentation ist als Papierversion sowie digital (pfd) der

Abfallrechts­ und Altlastenbehörde vorzulegen.

Die Nachweispflicht und die Dokumentation ist Gegenstand der Bauverträge.

Die abfallrechtlichen Pflichten werden beachtet und die abfallrechtlich vorgesehenen

Dokumentationspflichten erfüllt.

9. Bodenschutz

Die neuen Oberleitungsmasten stehen im Bereich der bestehenden Gleis- und

der dazu gehörigen Böschungsflächen. Der Neuversiegelung durch den Bau

von 216 neuen Masten steht der Rückbau von 185 Masten gegenüber, damit

werden lediglich 85 m² zusätzliche Fläche versiegelt. Der Eingriff in das

Schutzgut Boden ist wegen der gestörten Bodenverhältnisse im

Böschungsbereich der Bahnstrecke sehr gering. Im LBP wurde der Eingriff in

das Schutzgut Boden rechnerisch nicht bilanziert. In den festgelegten

Kompensationsmaßnahmen im LBP wird die Kompensation für den Boden mit

aufgeführt.

Die Hinweise zum Bodenschutz werden beachtet.

Die Nutzung von Baustelleneinrichtungsflächen stellt einen temporären Eingriff

dar. Durch die Nutzung vorgestörter Flächen, soweit möglich, kann dieser

vollständig vermieden werden. Bei einer fachgerechten Durchführung auf

unbefestigten Flächen kann der Eingriff durch bodenschonendes Arbeiten die

Gefahr von Verdichtungen so gering als möglich gehalten werden. Die

Vorgehensweise zur bodenschonenden Umsetzung, die Dokumentation des

Zustandes vor und nach der Nutzung der Flächen und die Maßnahmen zur

Rekultivierung sind Aufgaben der zu beauftragenden Umweltbaubegleitung.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0177

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 26 (47)

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Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Wir bitten, folgende Nebenbestimmungen in die Entscheidung aufzunehmen:

• Die Herstellung von Baustelleneinrichtungsflächen auf ungestörten Flächen

darf nur in trockenem Zustand des Bodens und bei trockener Witterung

erfolgen. Der humushaltige Oberboden ist abzuschieben und seitlich zu lagern.

Ein Befahren ist unbedingt auszuschließen. Die seitlich zu lagernden

Oberbodenmieten dürfen während der Lagerzeit ebenfalls nicht befahren

werden.

Die Hinweise zu den Nebenbestimmungen werden beachtet.

Die Aufnahme der Nebenbestimmungen in die Entscheidung obligt dem

zuständigen Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe.

• Nach Ende der Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche sind eventuell

entstandene Bodenverdichtungen zu beseitigen und der Oberboden wieder

anzudecken.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0179

10. Zum Verfahren

Die Planunterlagen wurden, wie von Ihnen mit Schreiben vom 8. November

2018 erbeten, von unserem Stadtplanungsamt in der Zeit vom 20. November

2018 bis 19. Dezember 2018 zur Einsicht ausgelegt. Die ausgelegte

Planfertigung geben wir mit einem Auslegungsvermerk versehen zusammen

mit dieser Stellungnahme an Sie zurück. Eine Kopie der im Amtsblatt der

Stadt Karlsruhe vom 9. November 2018 veröffentlichten Bekanntmachung ist

ebenfalls beigefügt. Einwendungen gegen das Vorhaben sind bislang nicht bei

uns eingegangen. Nach Abschluss der Einwendungsfrist geben wir Ihnen

nochmals Nachricht.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Das Eisenbahn-Bundesamt bitten wir, uns zwei Fertigungen der Entscheidung

zukommen zu lassen.

Vielen Dank

Der Stadt Karsruhe wird die Zusendung von zwei Fertigungen der Entscheidung

zugesagt.

0048 Regierungspräsidium Karlsruhe

Straßenverkehrsbehörde

76247 Karlsruhe

2019-01-08 1 keine Aus Sicht der Höheren Straßenverkehrsbehörde sehen wir die Belange der

Bundesautobahn und der Bedarfsumleitungen durch die Maßnahme als nicht

berührt an. Wir gehen davon aus, dass die betroffenen Kommunen oder

Landkreise unmittelbar im Anhörungsverfahren beteiligt waren und die Ansicht

der örtlichen bzw. unteren Straßenverkehrsbehörden auch in die

Gesamtäußerung der jeweiligen Kommune oder des Landkreises einfloss.

Wir sehen deshalb von einer eigenen fachlichen Stellungnahme ab.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0049 Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 16 - SG Feuerwehr, Katastrophenschutz und

Rettungsdienst

Schlossplatz 1-3

76131 Karlsruhe

2019-01-09 1 keine Das Referat 16 – SG Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst-

sieht Belange des Brandschutzes durch die Maßnahme als nicht berührt an.

Unabhängig hiervon gehen wir davon aus, dass die zuständige

Brandschutzdienststelle – Feuerwehr Karlsruhe - Branddirektion - sowie der

Kreisbrandmeister des Landkreises Karlsruhe – ebenfalls zu Fragen des

Brandschutzes angehört worden sind und dass ggf. den Belangen des

Brandschutzes durch entsprechende Stellungnahme der vorstehend

genannten Brandschutzdienststellen Rechnung getragen wurde.

Von einer eigenen fachlichen Stellungnahme sehen wir deshalb ab.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Hinweis: von der zuständige Brandschutzdienststelle – Feuerwehr Karlsruhe -

Branddirektion - sowie vom Kreisbrandmeister des Landkreises Karlsruhe liegen

keine Stellungnahmen vor.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 27 (47)

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Temporäre Maßnahmen während der Bauzeit (Straßensperrungen,

Umleitungen etc.), die den Brandschutz und die Rettung beeinflussen, sind mit

der Feuerwehr Karlsruhe – Branddirektion - und dem Kreisbrandmeister des

Landkreises Karlsruhe abzustimmen und auch dem Rettungsdienst

mitzuteilen.

Der Hinweis, die temporäre Maßnahmen während der Bauzeit (Straßensperrungen,

Umleitungen etc.), die den Brandschutz und die Rettung beeinflussen, mit der

Feuerwehr Karlsruhe – Branddirektion - und dem Kreisbrandmeister des

Landkreises Karlsruhe abzustimmen und auch dem Rettungsdienst mitzuteilen, wird

beachtet.

0050 Netze-Gesellschaft Südwest mbH

Brunnenbergstraße 27

89597 Munderkingen

2019-01-10 1 keine wir bedanken uns für die Übersendung der Unterlagen zum o. g.

Planfeststellungsverfahren.

Im Geltungsbereich des Verfahrens sind derzeit keine Leitungen der Netze-

Gesellschaft Südwest mbH vorhanden oder geplant.

Gegen das Verfahren haben wir keine Einwände.

Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.

Keine Stellungnahme erforderlich.

0051 Landratsamt Karlsruhe

Abteilung Regionalentwicklung, Tourismus,

Wirtschaftsförderung und Verfahrenskoordination

Beiertheimer Allee 2

76137 Karlsruhe

2019-01-18 6 Antragsunterlagen mit Schreiben vom 09.11.2018 hatten Sie uns die Antragsunterlagen mit der

Bitte um Prüfung und Stellungnahme zugeleitet. Wir haben diese Unterlagen

an die betreffenden Fachstellen unseres Hauses weitergeleitet und um

Prüfung hinsichtlich der von dort zu vertretenden Belange gebeten:

Unsere Fachstellen äußern sich wie folgt zur Planung:

Keine Stellungnahme erforderlich.

Amt für Umweltschutz - untere Naturschutzbehörde

Das Gebiet der Stadt Rheinstetten ist ungefähr ab km 65,5 - 69,9 betroffen.

Die untere Naturschutzbehörde gibt nachfolgend eine Stellungnahme zum

Streckenabschnitt in Rheinstetten ab. Zum Naturschutzgebiet Dreispitz und

den dort liegenden geschützten Biotopen erfolgt keine Äußerung.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Die Zustimmung zum Vorhaben innerhalb des Landschaftsschutzgebietes

„Hardtwald bei Ettlingen und Rheinstetten" wird gemäß § 5 Abs. 4 der LSG-

Verordnung vom 06.06.1991 erteilt.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Die Auswirkungen der Planung sind umfassend dargestellt. Die

vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz sind

zweckmäßig. Um deren Erfolg sicherzustellen, ist die -vorgesehene-

ökologische Baubegleitung notwendig.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 28 (47)

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km 61,7+90 bis km 69,9+00

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Kritisch gesehen wird derzeit die geplante Baustraße mit Wendeplatz und

Baustelleneinrichtung bei km 69,8-69,9 (FlstNr. 2458/2 Mörsch). Die Fläche ist

CEF-Maßnahme für die Feldlerche und der -störanfälligen- Grauammer. Erst

mit einer Aussage des Gutachters zu möglichem Konfliktpotential kann eine

Einschätzung erfolgen.

[Vgl. Unterlage 11.3.9 in Verbindung mit Unterlage 12.1 Kap. 2.1.3 und den

Artenblättern]

Es konnte ein Reviermittelpunkt der Feldlerche auf der Fläche ermittelt werden. Auf

den angrenzenden Ackerflächen finden sich 26 Reviere. Eine Grauammer wurde

nicht als Brutvogel kartiert. Die lärmintensiven Bauarbeiten beginnen

Mitte März und damit vor der eigentlichen Eiablage der Art. Der Trassennahbereich

ist zudem durch Lärm- und die Bewegung der vorbeifahrenden Züge vorbelastet.

Die Baustelleneinrichtungsfläche befindet sich unmittelbar angrenzend an die

Gleisanlage. Dadurch, dass die Inanspruchnahme nur über eine Vegetationsperiode

erfolgt und die Fläche dann wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt

wird, steht diese im nächsten Jahr wieder der Feldlerche als Bruthabitat zur

Verfügung. Im Umfeld stehen zahlreiche offensichtlich geeignete Bruthabitate zur

Verfügung. Der Eingriff beginnt vor Beginn der Eiablage der Art, sodass eine

Tötung von Fortpflanzungsstadien durch Aufgabe von Nestern nicht zu befürchten

ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung (Konflikt) ist somit nicht zu erwarten.

Ein Eingriff entsteht insbesondere durch Verlust von 1.470 m² Hainsimsen-

Buchenwald und 1.790 m² Feldhecken, die durch eine grasreiche

Ruderalvegetation ersetzt werden. Die Kompensation der mehrheitlich qurch

die Rückschnittzone verloren gehenden Biotopflächen soll durch die

Aufwertung eines stark mit spätblühender Traubenkirche durchsetzen

Laubbaumbestandes hin zu einem Eichensekundärwald auf einer Fläche von

185.000 m² mit dann 370.000 Ökopunkten, erreicht werden. Wenn auch

rechnerisch korrekt, wird damit aber in erster Linie der forstliche Verlust

kompensiert, zu Lasten der Offenlandbiotope. Hier sollte nochmals eine

breitere Diversifizierung der Kompensation erwogen werden.

Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Das geschützte Biotop Nr. 1-7.016-215-0262 Feldhecke am Gewann

Seewiesen (3 Teilflächen) liegt größtenteils im Rückschnittsbereich. Eine

Wiederherstellung ist innerhalb des Rückschnittbereichs nicht gleichartig und

gleichwertig möglich. Der Verlust ist gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG gleichartig

und gleichwertig auszugleichen.

[Vgl. Unterlage 11.3.4]

Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag

eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen

werden können. Die Inanspruchnahme des Biotoptyps wird über die Bilanzierung

nach Ökopunkten bzw. die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme kompensiert.

Hinweis: Sollte im Zusammenhang mit der forstrechtlichen Eingriffs- /

Ausgleichsbilanzierung der Bedarf nach zusätzlichen Maßnahmen bestehen,

könnten diese in Form einer standortgerechten Gehölzpflanzung ins

Ausgleiskonzept integriert werden. Ggf. kann der Vorschlag der Stadt Karlsruhe in

diesem Zusammenhang aufgegriffen werden (vgl. Zeilen-Nr. 0132).

Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - Wasser, Abwasser, Altlasten,

Bodenschutz

überirdische Gewässer

Die Stellungnahme bezieht sich nur auf den Abschnitt im Landkreis Karlsruhe:

Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken.

(Kein Überschwemmungsgebiet, kein Hochwasser-Risikogebiet)

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 29 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Grundwasser/Wasserversorgung

Wie in den Unterlagen dargestellt, befindet sich das Vorhaben in mehrere

Wasserschutzgebiete:

WSG Kastenwört Zone IIIB

WSG Mörscher Wald Zone IIIA

WSG Rheinstetten Forchheim Zone IIIA

Keine Stellungnahme erforderlich.

Das Vorhaben beinhaltet u. a. folgende Maßnahmen und werden

wasserrechtlich beantragt:

Gründungsmaßnahmen (Ramm-, Bohrpfähle und Ortbetonfundamente)

teilweise in den Grundwasserleiter

Rückbau von Fundamenten Baustelleneinrichtung und Zwischenlagerfläche

Eine Grundwasserhaltung ist nicht geplant.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Bei der Durchführung ist mit großer Sorgfalt vorzugehen, so dass der

Grundwasserschutz jederzeit gewährleistet ist.

Die Gründungs- und Fundamentarbeiten dürfen keine

grundwassergefährdeten Stoffe beinhalten. Das Lagern von

wassergefährdenden Stoffen im Bereich der Gründungsarbeiten ist verboten.

Die Hinweise werden beachtet.

Bei der Baustelleneinrichtung und den Zwischenlagerflächen ist das Lagern

von wassergefährdenden Stoffen so gering wie möglich zu halten. Die

Rechtsverordnungen der Wasserschutzgebiete zum Schutz des

Grundwassers sind zu beachten.

Zur Einhaltung der für die Bauausführung maßgebenden Auflagen sind die

beauftragte Firma sowie die Bauleitung von diesen in Kenntnis zu setzen.

Die Hinweise werden beachtet.

Industrieabwasser / AwSV

Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 und 4 WHG ist,

soweit nicht andere Vorschriften abweichendes bestimmen, so umzugehen,

insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen,

zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer

oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu

besorgen ist.

Die Hinweise werden beachtet.

Wasserrecht

Keine Bedenken.

Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis wird nicht Bestandteil der

Planfeststellung, sondern neben dieser durch die Planfeststellungsbehörde

erteilt (§ 19 Abs. 1 WHG). Die Entscheidung ist nach § 19 Abs. 3 WHG im

Einvernehmen/Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde (hier: untere

Wasserbehörde des LRA KA) zu treffen.

Die Hinweise werden beachtet.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 30 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Rechtsgrundlagen für die wasserrechtliche Erlaubnis sind die §§ 8, 9 Abs. 1

Ziffer 4 (Einbringen von Stoffen ins Grundwasser), 10, 12 und 13 WHG bzw. §

43 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Erlass

der Erlaubnis ergibt sich darüber hinaus aus den §§ 19 Abs. 1 und 3 WHG.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Hiermit erteilen wir unser Einvernehmen nach § 19 Abs. 3 WHG gegenüber

der Planfeststellungsbehörde. Falls die Planfeststellung von einer

Bundesbehörde (EBA?) ergeht ist das Einvernehmen nicht erforderlich, es

reicht das Benehmen!

Keine Stellungnahme erforderlich.

Wir bitten um Aufnahme folgender Formulierung im Tenor der Entscheidung:

Auf Grund der §§ 8, 9, 10, 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),

43 Abs. 2 und §§ 19 Abs. 1 und 3 WHG wird Ihnen die

wasserrechtliche Erlaubnis

zur Einbringung von Stoffen ins Grundwasser auf dem Betriebsgrundstück im

Rahmen der Herstellung von Ramm- und Bohrgründungen bzw.

Ortbetonfundamenten erteilt.

Diese Erlaubnis wird ergeht unbefristet.

Der Hinweis zur Aufnahme der wasserrechtlichen erlaubnis in den Beschluss wird

beachtet.

Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - Altlasten und Bodenschutz

Es ist zu prüfen, ob die zurück zu bauenden Masten in der Vergangenheit mit

Rostschutzanstrichen behandelt wurden. Ist dies der Fall, sind die Oberböden

im nahen Umkreis der Aufstandsflächen auf mögliche Schadstoffeinträge zu

untersuchen (Schwermetalle) und nutzungsbezogen zu bewerten. Das

Ergebnis ist dem Umweltamt vorzulegen.

Sofern beim Rückbau von Masten Schwellenfundamente mit behandelten

Bahnschwellen angetroffen werden, ist dies dem LRA KA bekannt zu geben,

weitere Maßnahmen können erforderlich werden.

Die Hinweise werden beachtet und das Antreffen von Schwellenfundamenten mit

behandelten Bahnschwellen dem LRA KA bekannt gegeben.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 31 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - untere Abfallrechtsbehörde

Im Rahmen der geplanten Maßnahme fallen evt. auch gefährliche Abfälle an

(z. B. Altholz Kat. A IV). Wir empfehlen vor Beginn der Arbeiten die Erstellung

eines Entsorgungskonzeptes für sämtliche, voraussichtlich anfallenden

Abfälle, deren Menge als auch die jeweils konkreten Entsorgungswege

bzw. Anlagen beinhaltet. Dadurch wird sichergestellt, dass die anfallenden

Abfälle ordnungsgemaß und schadlos entsorgt werden.

Es ist zu beachten, dass Abfälle, die im Landkreis Karlsruhe anfallen und

beseitigt werden müssen i. d. R. andienungspflichtig an den öffentlich-

rechtlichen Entsorgungsträger (hier: Landkreis Karlsruhe vertreten durch den

Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe oder gegenüber der

Sonderabfallagentur Baden-Württemberg) sind.

Hinweis: Die Rechtsgrundlagen im „Abfalltechnischen Kurzkonzept" sind

veraltet und sollten überarbeitet werden.

Die Hinweise und Empfehlung werden beachtet.

Amt für Umweltschutz - untere Immissionsschutzbehörde

Nach Anhörung der Gewerbeaufsicht bestehen aus unserer Sicht gegen die

Planung keine Bedenken bzw. Anforderungen, die über die Beschreibung in

den Planunterlagen und Gutachten hinausgehen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 32 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Landwirtschaftsamt

Im Zuge der Realisierung der Ausbaustrecke/ Neubaustrecke Karlsruhe -

Basel sollen die Oberleitungsanlage und zwei Bahnstromleitungen ausgehend

vom Karlsruhe HBF - bis zum Abzweig Basheide, im Landkreis Karlsruhe,

erneuert und ausgebaut werden.

Landwirtschaftliche Belange sind in diesem Bauvorhaben durch die Nutzung

des öffentlichen Verkehrsnetzes, insbesondere von Wirtschaftswegen und die

Belegung einer Grünlandfläche der Gemeinde Rheinstetten, mit einer

Baustelleneinrichtungsfläche betroffen.

In der Nutzung der Wirtschaftswege sehen wir jedoch wenig Konfliktpotential,

da es sich bei diesen Wegen, entlang der Bahn, in den Baustellenbereichen

nicht um Haupterschließungswege für die Landwirtschaft handelt.

In den Unterlagen wird weiterhin zugesichert, an Knotenpunkten, wie am Ende

der Ausbauplanung an·der Kreuzung mit der L566, die Zufahrten zu den

landwirtschaftlichen Wegen frei zu halten.

Auch in der Nutzung der Grünlandfläche sehen wir keinen erheblichen Eingriff,

da die Fläche nicht in einer aktiven Nutzung steht.

Aus landwirtschaftlicher Sicht äußern wir keine Bedenken gegen die

vorliegende Planung.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Forstamt

Die DB Netz AG plant derzeit im Streckenabschnitt 1 ( Karlsruhe - Rastatt-

Süd) der Aus- und Neubaustrecke (ABS/NBS) Karlsruhe - Basel eine ca. 18

km lange Neubaustrecke. Diese beginnt im Verlauf der Strecke 4020 zwischen

Karlsruhe und Durmersheim an der neu zu errichtenden, höhengleichen

Abzweigstelle Bashaide und schließt im Süden bei·Rastatt-Süd an den bereits

fertiggestellten Streckenabschnitt 2 an.

Um die Stromtragfähigkeit der Strecke 4020 zu erhöhen, ist der Umbau der

vorhandenen Oberleitungsanlage einschließlich der Verlegung je einer

Bahnenergieleitung pro Gleis zur Versorgung und schutztechnischen

Absicherung der vom Abzweig Bashaide bis Rastatt verbleibenden Teilstrecke

4020 erforderlich. Die Erhöhung der Stromtragfähigkeit wiederum ist

erforderlich, um die angestrebte Höchstgeschwindigkeit auf der

Neubaustrecke sicherzustellen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Im Planfeststellungsabschnitt 1.0 (PfA 1.0) Karlsruhe (Hbf) - Abzweig

Bashaide ist auch Wald im Landkreis Karlsruhe betroffen. Es sollen neue

Oberleitungsmasten errichtet und erhöht werden, womit die Vergrößerung der

benötigten Rückschnittzone, die von höherem Bewuchs (Bäumen und höheren

Sträuchern) freigehalten werden muss, verbunden ist.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 33 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan sind im Landkreis Karlsruhe

davon 11.760 qm Wald betroffen. Auf die damit verbundene forstrechtliche

Bewertung als Waldumwandlung hat die höhere Forstbehörde beim

Regierungspräsidium Freiburg in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2018 bereits

hingewiesen und eine diesbezügliche Berichtigung der Planungsunterlagen

gefordert. Bezüglich der weiteren Fragestellungen zum Themenbereich

Waldumwandlung und forstrechtlicher Ausgleich sei ebenfalls auf die genannte

Stellungnahme verwiesen, welche in Abstimmung mit der unteren

Forstbehörde des Landratsamtes Karlsruhe erfolgt ist.

Keine weitere Stellungnahme erforderlich.

Es wird auf die Erwiderung zur Stellungnahme der höheren Forstbehörde beim

Regierungspräsidium Freiburg vom 19.12.2018 verwiesen (lfd. Nr. 0026).

Die vorgeschlagenen forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen -Rodung

von Prunus und Begründung von Traubeneichenmischwald an zwei Waldorten

im Stadtwald Rheinstetten- bedürfen der Abstimmung mit der höheren

Forstbehörde. Auf deren Ausführungen zum Ausgleich sei ebenfalls

verwiesen.

Der Hinweis wird beachtet.

Die forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen -Rodung von Prunus und

Begründung von Traubeneichenmischwald an zwei Waldorten im Stadtwald

Rheinstetten- werden mit der höheren Forstbehörde abgestimmt.

Erforderlicher Grunderwerb von Waldflurstücken ist mit der Stadt Rheinstetten

als betroffenem Waldbesitzer abzustimmen. Dies gilt gleichfalls für eventuell

notwendige Zufahrten durch Wald an die Baustellen.

Der Hinweis wird beachtet.

Amt für Schulen und öffentlichen Personennahverkehr - Sachgebiet ÖPNV

Es bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Amt für Straßen

In den Antragsunterlagen (Unterlage 04 Planungsstand: 28.09.2017 Seite 16

von 28) ist folgendes aufgeführt: .

Im Grundbuch Flst. 2313/35 (Eigentümer siehe Unterlage 06.2, lfd. Nr. 50)

wird für die Bahnenergieanlagen ein Leitungsrecht zugunsten der DB Netz AG

eingetragen.)

Keine Stellungnahme erforderlich.

Hierzu äußern wir uns wie folgt:

Wir sind mit einer Grundbucheintragung eines Leistungsrechts für die

Überspannung durch die Bahnenergieleitung über die K 3581 (Herrenalber

Straße) nicht einverstanden.

Wie üblich, muss für die Überspannung der K 3581 (Herrenalber Straße) ein

Nutzungsvertrag mit dem Landkreis Karlsruhe abgeschlossen werden. Hierfür

wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Straßen, Frau

Iris Hartmann, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe oder per Mail an:

[email protected]

Der Hinweis wird beachtet.

Für die Überspannung der K 3581 (Herrenalber Straße) wird ein Nutzungsvertrag

mit dem Landkreis Karlsruhe abgeschlossen.

Es wird gebeten, das Landratsamt Karlsruhe auch im weiteren Verfahren über

die Koordinierungsstelle zu beteiligen und uns zum Abschluss des Verfahrens

neben den Unterlagen für die Wasserbehörde eine Mehrfertigung der

Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Dies kann gerne auch auf

elektronischem Wege erfolgen.

Der Hinweis wird beachtet.

Das Landratsamt Karlsruhe wird auch im weiteren Verfahren über die

Koordinierungsstelle beteiligt und erhält zum Abschluss des Verfahrens neben den

Unterlagen für die Wasserbehörde eine Mehrfertigung der Entscheidung.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 34 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

0052 terranets bw GmbH

Am Wallgraben 135

70565 Stuttgart

(zu lfd. Nr. 0032)

2019-01-08 3 Übersichtspläne

Bestandspläne

Auflagen und

Bedingungen

Technische

Bedingungen

Formblatt T- 2.22

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Maßnahme.

Wie aus den beigefügten Planunterlagen zu erkennen ist, verlaufen im

Planungsbereich (03.9 Lageplan; 08.9 Baustelleneinrichtungsplan,

Bauwerksverzeichnis Nr. 83) die Nordschwarzwaldleitung NOS DN 600 MOP

80 bar und parallel dazu verlegte Telekommunikationskabel der terranets bw

GmbH und kreuzen die DB-Strecke 4020 bei Bahn km 69,8+37.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Allgemeine Informationen

Die Erdgashochdruckleitungen unseres Unternehmens sowie die parallel dazu

verlegten Telekommunikationskabel sind gemäß den Vorschriften über

Gashochdruckleitungen zur Sicherung ihres Bestandes, des Betriebes und der

Instandhaltung sowie gegen Einwirkungen von außen in einem Schutzstreifen

von 10,0 m/ 6,0 m/ 5,0 m Breite (je 5,0 m/ 3,0 m/ 2,5 m) beiderseits der

Rohrachse) verlegt.

Die allgemeinen Informationen werden zur Kenntnis genommen.

Der Schutzstreifen ist grundsätzlich durch die Eintragung einer beschränkten

persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch dinglich gesichert. Im Schutzstreifen

dürfen für die Dauer des Bestehens der Gasfernleitung keine Gebäude oder

baulichen Anlagen errichtet werden.

i. V. m. Zeilen-Nr. 0218

Auch Dachvorsprünge oder sonstige An- und Aufbauten sowie

Schachtbauwerke dürfen nicht in den Schutzstreifenbereich hineinragen.

Darüber hinaus dürfen keine sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden,

die den Bestand oder Betrieb der Gasfernleitung und der Kabel

beeinträchtigen oder gefährden (z.B. das Anpflanzen von Bäumen und

tiefwurzelnden Sträuchern).

i. V. m. Zeilen-Nr. 0218

So ist unter anderem das Einrichten von Dauerstellplätzen (Container,

Wohnwagen usw.), das Lagern von schwer transportablen Materialien im

Schutzstreifenbereich nicht zulässig, sowie das überfahren der Gasfernleitung

mit Schwerlast nur unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen

gestattet.

i. V. m. Zeilen-Nr. 0218

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 35 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Für die geplante Baustelleneinrichtungsfläche im Bauwerksverzeichnis Nr. 83

weisen wir vorsorglich darauf hin;

- das die uneingeschränkte Zugänglichkeit zu den Anlagen der terranets bw

GmbH während der Baumaßnahmen jederzeit aufrecht gehalten werden muss

- das jegliche Inanspruchnahme der Schutzstreifen der Anlagen der terranets

bw GmbH bedarf im Vorfeld einer Regelung in technischer und rechtlicher

Hinsicht mit dem Vorhabensträger.

- das in ungesicherten Geländeabschnitten ein überfahren des 10,0 m breiten

Schutzstreifens der Anlagen der terranets bw GmbH mit Schwerlast nicht

zulässig ist.

- vor Errichtung neu geplanter Schwerlast-Überfahrten über die Anlagen der

terranets bw GmbH diese für die zu erwartenden Zusatzlasten in Anlehnung

an das Formblatt T- 2.22 gesichert und geschützt werden müssen.

- durch die Nutzung der Baustellenüberfahrten darf es im Leitungsbereich zu

keinen unzulässigen Setzungen kommen. Der Einsatz von Baggermatratzen

oder geschotterten Überfahrten muss im Vorfeld mit der Betriebsanlage West

abgestimmt werden.

- bei Maßnahmen, bei denen Erschütterungseinwirkungen auf die

Gashochdruckanlagen nicht ausgeschlossen werden können, darf die maximal

zulässige Schwinggeschwindigkeit an der Gasfernleitung von 30 mm/sec.

nicht überschritten werden.

Die Hinweise werden beachtet.

Für die geplante Errichtung von Bahnenergieleitungen weisen wir vorsorglich

darauf hin;

- das aufgrund der Änderung der Oberstromgrenze (der Strecke 4020) von

600 A auf 900 A zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte für die

Berührungsspannung und der Grenzwerte für eine mögliche

Wechselstromkorrosionsgefährdung eine Neubewertung der induktiven

Beeinflussungssituation an unserer im relevanten Bereich liegenden

Gashochdruckleitung durchzuführen ist. Die Vorgaben aus dem DVGW

Arbeitsblatt GW 22 sind zu beachten und einzuhalten.

Die Hinweise und die Vorgaben aus dem DVGW Arbeitsblatt GW 22 werden

beachtet.

Die Kosten für die hierzu erforderlichen Messungen und Berechnungen sowie

die der eventuell resultierenden Gegenmaßnahmen wie z. B. der Einbau von

Erdungsanlagen, Abgrenzeinheiten und elektrischen Trennstellen, sind nach

unserer Auffassung vom Vorhabensträger zu tragen.

Besteht zwischen dem Leitungsträger und der Vorhabenträgerin ein

Kreuzungsvertrag / Gestattungsvertrag gelten die sich daraus ergebenden Rechte

und Pflichten der Kreuzungsbeteiligten, insbesondere hinsichtlich der

Kostenverteilung.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 36 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

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Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Bei allen Arbeiten im Nahbereich der Anlagen der terranets bw GmbH müssen

die in der Anlage beigefügten Auflagen und Technischen Bedingungen

beachtet und eingehalten werden. Jegliche Inanspruchnahme der

Schutzstreifen der Anlagen der terranets bw GmbH bedarf im Vorfeld einer

Regelung in technischer und rechtlicher Hinsicht mit dem Vorhabensträger.

Die Hinweise werden beachtet.

Bei der ggf. geplanten Errichtung von Behelfsgerüsten zum Abfangen der

Freileitungen und bei einem erforderlichen Abspannen der Freileitungsmasten

an Erdanker zur Standsicherung während der Sanierungsarbeiten ist darauf zu

achten, dass Behelfsgerüste und Erdanker nur außerhalb des 10,0 m breiten

Schutzstreifen der Anlagen der terranets bw GmbH errichtet werden.

Die Hinweise werden beachtet.

Für eine Einweisung in unsere Anlagen vor Ort sowie für die Überwachung von

Baumaßnahmen im/ am Schutzstreifen/ Schutzstreifenrand der Anlagen der

terranets bw GmbH steht unsere Betriebsanlage West (Herr Schiffmann mobil

0172-7435147)

terranets bw GmbH, Betriebsanlage West

Hasenäckerweg 6

76297 Stutensee-Blankenloch,

Telefon (0 72 44) 7 43-0

nach telefonischer Abstimmung zur Verfügung.

Die Hinweise auf die für die Einweisung in die Anlagen der terranets bw GmbH vor

Ort sowie für die Überwachung von Baumaßnahmen im/am Schutzstreifen/

Schutzstreifenrand der Anlagen zuständige Stelle und die beigefügten Anlagen

(Anlagen, Übersichtspläne, Bestandspläne Auflagen und Bedingungen, Technische

Bedingungen und Formblatt T- 2.22) werden beachtet.

0053 Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 55 – Naturschutz Recht

Referat 56

Schlossplatz 1-3

76131 Karlsruhe

2019-01-22 6 keine 1. Sachverhalt

Die DB Netz AG hat zum o.g. Vorhaben die Planfeststellung beantragt.

Mit Schreiben vom 16.11.2018 hat das RPK 24 die Träger öffentlicher Belange

angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der beantragte

Planfeststellungsabschnitt 1.0 liegt komplett an der zweigleisigen

elektrifizierten Bestandsstrecke 4020 (Rheinbahn) zwischen Karlsruhe und

Durmersheim. Die geplante Baumaßnahme liegt auf dem Gebiet von Stadt-

und Landkreis Karlsruhe. Um die Stromtragfähigkeit der Strecke 4020 zu

erhöhen und in der Folge höhere Geschwindigkeiten auf der Strecke zu

ermöglichen, ist der Umbau der vorhandenen Oberleitungsanlage

einschließlich der Verlegung je einer Bahnenergieleitung pro Gleis zur

Versorgung und schutztechnischen Absicherung der vom Abzweig Basheide

bis Rastatt verbleibenden Teilstrecke 4020 erforderlich.

Die neuen Masten werden mit Masthöhen zwischen 8,5 und 14,5 m zumindest

teilweise höher als die bisherigen (vgl. Ziff. 4.2, S. 40 LBP). Dadurch

vergrößert sich die Rückschnittzone um fünf Meter. Anlagebedingte

Beeinträchtigungen entstehen insbesondere durch neue Maststandorte samt

Fundamenten, wobei andererseits bisherige Maststandorte wegfallen.

Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 37 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

2. Zuständigkeiten der Höheren Naturschutzbehörde

Das Vorhaben tangiert die Naturschutzgebiete „Sandgrube im Dreispitz

Mörsch“ und „Allmendäcker“. Für Befreiungen von Verboten der NSG-

Verordnungen im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses ist das

Einvernehmen der Höheren Naturschutzbehörde erforderlich. Entlang der

Strecke 4020 liegen mehrere geschützte Biotope (vgl. die tabellarische

Auflistung auf Seite 5 des Erläuterungsberichts zum LBP). Teilweise liegen

diese in den genannten NSG. Dann ist die Höhere Naturschutzbehörde für das

Einvernehmen zu Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG entsprechend § 33

Abs. 3 NatSchG zuständig. Der FFH-Verträglichkeitsprüfung zufolge kann eine

erhebliche Beeinträchtigung für das FFH-Gebiet „Hardtwald zwischen

Karlsruhe und Muggensturm“ durch geeignete

Schadensbegrenzungsmaßnahmen für FFH-Anhang II - Arten vermieden

werden. Der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zufolge können

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen

vermieden werden. Im Untersuchungsraum liegen die noch LSG „Südliche

Hardt“ und „Hardtwald bei Ettlingen und Rheinstetten“, für die die Unteren

Naturschutzbehörden zuständig sind.

Daher verbleibt eine Zuständigkeit der Höheren Naturschutzbehörde lediglich

für die Entscheidung über eine Befreiung für die NSG „Sandgrube im Dreispitz

Mörsch“ und „Allmendäcker“ sowie für Ausnahmen für gesetzlich geschützte

Biotope in diesen NSG.

Keine Stellungnahme erforderlich.

3. Naturschutzgebiete (NSG)

Das Projekt tangiert die NSG „Sandgrube im Dreispitz Mörsch“ und

„Allmendäcker“. Für eine Befreiung von den NSG-Verordnungen ist die Höhere

Naturschutzbehörde zuständig.

Im LBP werden zwar die NSG erwähnt und es werden die dort vorkommenden

Biotope dargestellt. Es wird aber nicht dargelegt, ob durch das Vorhaben

gegen Verbote der NSG-Verordnungen verstoßen wird und ob Befreiungen

erforderlich sind.

Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 38 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

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Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

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F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

3.1 NSG „Sandgrube im Dreispitz-Mörsch“

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das

Naturschutzgebiet „Sandgrube im Dreispitz-Mörsch“ in Rheinstetten, Landkreis

Karlsruhe vom 17. August 1995 nennt als Schutzzwecke in § 3

1. die Sicherung der Sandgruben als Pionierstandorte vom feuchten bis hin

zum extrem trockenen Bereich;

2. die Sicherung und Förderung der Sukzessionsstadien der Vegetation auf

den verschiedenen Standorten;

3. die Sicherung und Förderung der Strukturvielfalt der Topographie und

Morphologie der Sandgruben, ihrer Steilböschungen und Bodenerhebungen

als Lebensraum der an diese extremen Standorte angepaßten Tier- und

Pflanzenwelt, vor allem spezialisierter und gefährdeter Vogel- und

Insektenarten sowie Filzkräuter.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0230

Die NSG-Verordnung verbietet in § 4 Abs. 2 u.a.:

- Straßen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu

verändern (Nr. 2)

- ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen

zu verursachen (Nr. 12)

- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Nr. 14)

- Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen, zu zerstören oder zu ändern

( Nr. 16)

I. V. m. Zeilen-Nr. 0230

Durch das Vorhaben werden Leitungen verändert und – durch die erweiterte

Rückschnittzone - Gehölze beseitigt. Vermutlich sind auch weitere der

genannten Verbote betroffen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0230

Die genannten Verbote gelten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 u.a. nicht für den

planfestgestellten Bau der Unterführung unter den Bahnübergang. Unberührt

bleibt nach § 5 Abs. 2 u.a. die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte

Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege und Bahnanlagen sowie

der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und

im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0230

Vorliegend greifen die Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 für die Änderung der

Oberleitungen nicht. Da die Masten für die Oberleitungen teilweise erhöht und

für höhere Stromstärken ausgelegt werden, liegt auch nicht lediglich eine

Maßnahme der Unterhaltung oder Instandsetzung (der Oberleitungen) i.S.v. §

5 Abs. 2 vor.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0230

Daher ist eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich. Als

öffentliches Interesse im Sinne dieser Norm kann dabei das

Allgemeininteresse an einem leistungsfähigen Personenfernverkehr und

Güterverkehr zwischen Basel und Karlsruhe angesehen werden.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0230

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 39 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Vom Vorhabenträger sind die Beeinträchtigungen für das NSG und die

vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen darzulegen. Dann kann die HNB

über das Einvernehmen zur Befreiung - mit entsprechenden Auflagen - im

Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend § 54 Abs. 3

NatSchG entscheiden.

Eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die NSG „Sandgrube im

Dreispitz Mörsch“ ist aus Sicht der Vorhabenträgerin erforderlich und durch das

EBA zu erteilen, da das öffentliche Interesse an der Herstellung der ABS/NBS

Karlsruhe - Basel die Befreiung rechtfertigt, der Eingriff den Zielen des

Naturschutzgebietes nicht zuwiderläuft und mit Blick auf die Vorbelastung des

Gebiets durch die bereits vorhandene Eisenbahnstrecke auch nicht erheblich ist.

Möglichkeiten zur weiteren Verringerung des Eingriffs sind aus Sicht der

Vorhabenträgerin nicht ersichtlich.

Die Vorhabenträgerin wird eine separate Unterlage zur Darlegung der möglichen

Beeinträchtigungen für die NSG „Sandgrube im Dreispitz-Mörsch“ und der

vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen erstellen. Diese Unterlage wird mit der

HNB abgestimmt.

3.2 NSG „Allmendäcker“

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das

Naturschutzgebiet "All-mendäcker" in Rheinstetten, Landkreis Karlsruhe vom

26. November 1996 nennt als Schutzzweck (ähnlich dem NSG „Sandgrube im

Dreispitz-Mörsch“) insbesondere die Sicherung der Sandgruben als

Pionierstandorte vom feuchten bis hin zum extrem trockenen Bereich (§ 3 Nr.

1) und die Sicherung und Förderung der an diese extremen Standorte

angepaßten Tier- und Pflanzenwelt, vor allem spezialisierter und gefährdeter

Arten (Nr. 4). Dazu zählen insbesondere Vögel, Insekten und Filzkräuter.

Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.

Die NSG- Verordnung verbietet

- in § 4 Abs. 3 Nr. 2, Straßen ... anzulegen, Leitungen zu verlegen oder

Anlagen die-ser Art zu verändern

- in § 4 Abs. 4 Nr. 6, Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen, zu

zerstören oder zu ändern;

- in § 4 Abs. 5 Nr. 2, die Wege zu befahren ...

- in § 4 Abs. 6 Nr. 3, Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu

verursachen.

Durch das Vorhaben werden Leitungen verändert und – durch die erweiterte

Rückschnittzone - Gehölze beseitigt. Vermutlich sind auch weitere der

genannten Verbote betroffen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0238

Die genannten Verbote gelten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 u. a. nicht für den

planfestgestellten Bau der Unterführung unter den Bahnübergang und den

planfestgestellten Bau eines dritten Bahngleises parallel zur bestehenden DB-

Strecke. Unberührt bleibt nach § 5 Abs. 2 u. a. die sonstige bisher

rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen,

Wege und Bahnanlagen sowie der rechtmäßigerweise bestehenden

Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren

Unterhaltung und Instandsetzung.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0238

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 40 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Vorliegend greifen die Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 für die Änderung der

Oberleitungen nicht. Da die Masten für die Oberleitungen teilweise erhöht und

für höhere Stromstärken ausgelegt werden, liegt auch nicht lediglich eine

Maßnahme der Unterhaltung oder Instandsetzung (der Oberleitungen) i.S.v. §

5 Abs. 2 vor.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0238

Daher ist eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich. Als

öffentliches Interesse im Sinne dieser Norm kann dabei das

Allgemeininteresse an einem leistungsfähigen Personenfernverkehr und

Güterverkehr zwischen Basel und Karlsruhe angesehen werden.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0238

Vom Vorhabenträger sind noch die Beeinträchtigungen für das NSG und die

vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen darzulegen. Dann kann die HNB

über das Einvernehmen zur Befreiung - mit entsprechenden Auflagen - im

Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend § 54 Abs. 3

NatSchG entscheiden.

Eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die NSG „Allmendäcker“ ist

aus Sicht der Vorhabenträgerin erforderlich und durch das EBA zu erteilen, da das

öffentliche Interesse an der Herstellung der ABS/NBS Karlsruhe - Basel die

Befreiung rechtfertigt, der Eingriff den Zielen des Naturschutzgebietes nicht

zuwiderläuft und mit Blick auf die Vorbelastung des Gebiets durch die bereits

vorhandene Eisenbahnstrecke auch nicht erheblich ist. Möglichkeiten zur weiteren

Verringerung des Eingriffs sind aus Sicht der Vorhabenträgerin nicht ersichtlich.

Die Vorhabenträgerin wird eine separate Unterlage zur Darlegung der möglichen

Beeinträchtigungen für die NSG „Allmendäcker“ und der vorgesehenen

Minimierungsmaßnahmen erstellen. Diese Unterlage wird mit der HNB abgestimmt.

4. Gesetzlich Geschützte Biotope in NSG

Entlang der Strecke 4020 liegen mehrere geschützte Biotope (vgl. die

Auflistung auf Seite 5 des Erläuterungsberichts zum LBP). Hiervon liegen die

folgenden (Offenland-)Biotope innerhalb der NSG:

170152150131 Sandrasen im NSG 'Allmendäcker'

170152150130 Sandrasen im NSG 'Sandgrube im Dreispitz Mörsch'

170152150214 Feldgehölz an der südlichen Böschung des NSG

'Allmendäcker'

Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.

Zwar finden sich im LBP Angaben zu den Biotopen in den NSG (S. 19 ff.). Es

fehlt aber eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang die genannten

gesetzlich geschützten Biotope durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.

Dies ist die Voraussetzung, um die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die

Erforderlichkeit einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG beurteilen zu

können. In diesem Fall ist ein gleichartiges Biotop in vergleichbarem Umfang

zu entwickeln. Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens der

Höheren Naturschutzbehörde zu dieser Ausnahme entsprechend § 33 Abs. 3

S. 2 NatSchG ist eine Abarbeitung dieser Punkte.

[Vgl. Unterlage 11.3.8]

Die Sandrasen im NSG 'Allmendäcker' (170152150131) werden von der Planung

nicht tangiert. Das Feldgehölz an der südlichen Böschung des NSG 'Allmendäcker'

(170152150214) wird von der Planung nicht tangiert. Das Biotop Sandrasen im

NSG 'Sandgrube im Dreispitz Mörsch' (170152150130) wird tangiert. Angaben zur

Beeinträchtigung des Biotopes sowie möglicher Maßnahmen zur Vermeidung und

Minimierung von Beeinträchtigungen werden nachgereicht, um die Erheblichkeit der

Beeinträchtigung und die Erforderlichkeit einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3

BNatSchG beurteilen zu können.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0237 und 0243

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 41 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

5. Hinweise zum Artenschutz

Im Untersuchungsgebiet konnten 9 Fledermaus-Arten eindeutig und 6 weitere

anhand von vers. Hinweisen (alle 15 Arten streng geschützt) nachgewiesen

werden (Mailänder Consult, Juli 2017). Im Untersuchungsraum wurden

insgesamt 104 Vogelarten (davon 84 Brutvogelarten, alle besonders und 26

Arten streng geschützt), 5 Reptilienarten (alle besonders und davon 3 streng

geschützt) und eine allochthone Wasserschildkröten-Art, 11 Amphibienarten

(alle besonders geschützt, davon 6 streng geschützt), 2 planungsrelevante

Schmetterlingsarten (beide streng geschützt) erfasst (vgl. Gutachten Ber.G

von 2017).

An artenschutzrechtlich relevanten Totholzkäfern wurden insgesamt 4 Arten

(alle besonders geschützt, davon 3 streng geschützt) erfasst (RENNWALD

Juni/Juli 2017). Eine artenschutzrechtliche Ausnahme wurde nicht beantragt.

Laut Antragsteller ist kein Ausnahmetatbestand (vgl. saP) erkennbar.

Der Sachverhalt ist korrekt wiedergegeben. Keine Stellungnahme erforderlich.

Da die Eingriffe entlang der Bahntrasse zumeist punktuell erfolgen, sind die im

LBP erwähnten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

zumeist ausreichend. Im Planungsraum liegen allerdings zahlreiche Habitate

(z.B. Migrationswege, Überwintersplätze, Laichgewässer/Eiablageplätze,

Nahrungshabitate gefährdeter und streng geschützter Arten.

Wanderbeziehungen zwischen den NSG und vom Laichgewässer (innerhalb

NSG) zum Winterquartier in den naheliegenden Wäldern wurden mehrmals

von den Naturschutzbehörden registriert. Daher sind während der

Wanderaktivität und der Laichzeit die frequentierten Baustraßen mit

Amphibienschutzzäunen beidseitig abzusichern.

[Vgl. Unterlage 11.1_ Kap. 4.1.2 Baudurchführung und Kap. 5.4.1 Maßnahmen

währen der Bauzeit]

Die Bausausführung erfolgt weitgehend außerhalb der Frühjahrswanderungszeit der

Amphibien zu den Laichgewässern. Viele der Arbeitsgänge erfolgen vom Gleis aus.

Als Zuwegungen werden bestehende Wirtschafts- und Erdwege genutzt. Mit einer

besonderen Gefährdung von Amphibien durch die Baudurchführung ist daher nicht

zu rechnen. Im Rahmen der Ökolgischen Baubegleitung wird ein Auftreten von

Amphibien im Baufeld überwacht und ggf. im Baufeld auftretende Tiere geborgen

und in Bereiche abseits der Baustelle verbracht

0054 Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9

- Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau –

Albertstraße 5

79104 Freiburg

(vgl. lfd. Nr. 0024)

2019-01-18 3 Merkblatt

(2 Seiten)

Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliche und

bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe

und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner

regionalen Kenntnisse zum Planungsvorhaben.

Keine Stellungnahme erforderlich.

1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im

Regelfall nicht überwunden werden können

Keine

Keine Stellungnahme erforderlich.

2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren

können, mit Angabe des Sachstandes

Keine

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 42 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken

Geotechnik

Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können unter

http://maps.lgrb-bw.de/ abgerufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass

im Bereich der geplanten Trasse quartäre Sedimente mit nicht genau

bekannter Mächtigkeit vorhanden sind, die aufgrund ihrer bindigen

Eigenschaften setzungsempfindlich sind. Ggf. vorhandene organische Anteile

können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Insbesondere

im Bereich ehemaliger Rohstoffabbauflächen ist mit anthropogenen

Auffüllungen zu rechnen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind. Der

Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.

Die Hinweise, Anregungen oder Bedenken werden beachtet.

Das LGRB geht davon aus, dass im Vorfeld der geplanten Baumaßnahmen

objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN

4020 durchgeführt werden/wurden und dass eine den Baumaßnahmen

angemessene ingenieurgeologische Betreuung (inkl. der Ingenieurbauwerke)

während der Bauzeit stattfinden wird.

Die Vorhabenträgerin bestätigt die Annnahmen des LGRB bezüglich

der.objektbezogene Baugrunduntersuchungen und der ingenieurgeologischen

Betreuung (inkl. der Ingenieurbauwerke) während der Bauzeit.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als

Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter

Gutachten oder Auszüge daraus erfolgt. Sofern für das Planvorhaben ein

ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder

geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im

Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.

Die Hinweise werden beachtet.

Boden

Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder

Bedenken vorzutragen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Mineralische Rohstoffe

Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise,

Anregungen oder Bedenken vorzubringen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Grundwasser

Auf die Lage des Plangebietes innerhalb von Wasserschutzgebieten und die

Bestimmungen der Rechtsverordnungen wird verwiesen.

Die Hinweise werden beachtet.

Bergbau

Gegen das Vorhaben bestehen von bergbehördlicher Seite keine

Einwendungen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Geotopschutz

Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftlichen

Naturschutzes nicht tangiert.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Allgemeine Hinweise

Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden

Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen

Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen

werden.

Die Hinweise werden beachtet.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 43 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet

unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-

Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.

Die Hinweise werden beachtet.

0055 Stadt Rheinstetten

Technisches Rathaus

Badener Str. 1

76287 Rheinstetten

2018-12-17 4 keine wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 07.11.2018 und nehmen zu obi­ gem

Vorhaben soweit dies die Gemarkung und die Belange der Stadt Rheinstetten

betrifft, wie folgt Stellung:

Gegen das Vorhaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Sachgebiet 60.1 - Tiefbau und Umwelt

Für den Baustellenverkehr werden öffentliche Wege in Anspruch genom­ men;

im Süden des Bauabschnittes sind auf dem Parkplatz am Bahn­ übergang L

566 sowie im Bereich der natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsfläche

für den Bebauungsplan "Kurze Pfeiferäcker" Baustellen­ lagerflächen

vorgesehen. Sowohl die Wegebenutzungen als auch die vo­ rübergehenden

Flächeninanspruchnahmen sind vor Erlass eines Plan­

feststellungsbeschlusses im Rahmen eines Gestattungsvertrages zwischen

Bahn und Stadt einvernehmlich zu regeln. Hierbei sind auch die bisher

geplanten Wegführungen für Zu- und Abfahrten hinsichtlich evtl. besserer

Alternativen nochmals kritisch zu überprüfen, eine pauschale Zustimmung zu

den beantragten Verläufen kann im Vorfeld nicht erteilt werden.

Die über den Gemeingebrauch hinausgehenden Wegebenutzungen und die

vorübergehenden und dauerhaften Flächeninanspruchnahmen werden im Rahmen

eines Gestattungsvertrages zwischen Bahn und Stadt einvernehmlich geregelt.

Die von der Bahn gewünschte dingliche Sicherung für Wege- und Flä­

cheninanspruchnahmen wird abgelehnt; dieses Rechtsinstrument ist hier aus

unserer Sicht weder erforderlich noch zielführend.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0262

Hinweis: Bei öffentlichen Körperschaften kann ggf. auch ein Gestattungsvertrag

ausreichen.

Sachgebiet 30 - Ordnungsamt

Nach Durchsicht der Planunterlagen nehmen wir in der Funktion als Stra­

ßenverkehrsbehörde und allg. Polizeibehörde wie folgt Stellung:

Der baustellenbedingte Verkehr wird -soweit nicht über den Schienenweg-

über das vorhandene öffentliche Straßen- u. Wegenetz abgewickelt. Zu

verkehrlichen Beschränkungen kommt es gemäß Beschreibung bei

Gründungsarbeiten im Häfenweg. Behinderungen für den örtlichen Anlie­

gerverkehr (Gewerbe und Wohnen) ist auf das unvermeidbare Maß zu

beschränken. Die Straßenverkehrsbehörde Rheinstetten (Ordnungsamt) ist

frühzeitig über die Art und Intensität des Baustellenverkehrs und die geplanten

Verkehrswege zu unterrichten, um ggf. verkehrsrechtliche Maßnahmen planen

und umsetzen zu können, so beispielsweise Sicherungsmaßnahmen im

Bereich des Silberstreifens zur Schulwegsicherung.

Die Lärmauswirkungen beim Abbau der Oberleitungen und Neubau der

Masten sind gutachterlich dargestellt. Grenzwertüberschreitungen sind zu

erwarten. Die im Gutachten genannten Kompensationsmaßnahmen im

unvermeidbaren Fall von Nachtarbeiten sind durchzuführen. Die Bevölke­ rung

ist hiervon frühzeitig zu informieren.

Die Forderungen zur Beschränkung der Behinderungen, frühzeitigen Unterrichtung

der Straßenverkehrsbehörde Rheinstetten (Ordnungsamt), Durchführung der

Kompensationsmaßnahmen und frühzeitigen Information der Bevölkerung werden

erfüllt.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 44 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Sachgebiet 60.3 - Liegenschaftsamt

Die Inanspruchnahme von kommunalen Flächen als Baustellen- und La­

gerflächen sind im Rahmen eines Gestattungsvertrages mit der Stadt

Rheinstetten zu regeln. Die Wege sowie Baustellen- und Lagerflächen sind

nach der Baumaßnahme in den Ausgangszustand zu setzen. Die

Wegenutzung ist insbesondere bezgl. zulässiger Fahrgeschwindigkeit mit der

Stadt Rheinstetten abzustimmen.

Die Waldinanspruchnahme sollte sich während der Baumaßnahme auf das

unvermeidbare Maß beschränken. Auf Waldbesucher und Waldnutzer ist

Rücksicht zu nehmen.

Gegen einen Ausbau gibt es keine grundsätzlichen forstlichen Bedenken.

Der naturschutzrechtliche Ausgleich für die Flächeninanspruchnahme ist mit

der Stadt Rheinstetten abzustimmen. Gespräche im Vorfeld der Plan­

feststellung sehen eine ökologische Aufwertung von bestehenden

Brunusflächen durch Anpflanzung von Eichen vor.

Kosten für forstliche Arbeiten am Lichtraumprofil sowie Streckensicherung

sind weiterhin von der Vorhabensträger bzw. der DB zu tragen.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0262

Nach forstlicher Interpretation der Pläne ist der Stadtwald wie folgt betroffen:

• In den Jahren 2020-2022 sollen die durch den Stadtwald

Rheinstetten führende Oberleitung und die übrigen Bahnenergieanlagen

modernisiert werden.

• Die Realisierung der vorgelegten Pläne erfordert gemäß den Ausführungen

im landschaftspflegerischen Begleitplan für die Vergrößerung des

Lichtraumprofils, die Baustelleneinrichtungen und die Maststandorte die

Umwandlung von 11780 m² Wald.

• Als Ausgleich für diese Eingriffe möchte die Bahn in den

Stadtwaldabteilungen 1,20 und 11,7 1,85 Hektar von Prunus serotina be­

herrschte Jungbestände in Eichenmischwald umwandeln.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Aus forstlicher Sicht können die Bedenken gegen dieses Vorhaben

zurückgestellt werden, wenn folgende Forderungen erfüllt werden:

• Die Erweiterung des Lichtraumprofils wird kritisch gesehen. Daher ist im

Planfeststellungsverfahren zu prüfen, ob es gegebenenfalls

Minderungsmöglichkeiten gibt.

Das Lichtraumprofil der Strecke 4020 bleibt unverändert. Zur Vergrößerung der

Rückschnittszone im Bereich der Bahnenergieanlagen werden in Abstimmung mit

dem zuständigen Forstamt Minderungsmöglichkeiten überprüft.

• Die Fundamente der entfallenden Masten sind auf Stadtwaldflächen

mindestens 1 m unter Flur vollständig zu rekultivieren.

Die Forderung, die entfallenden Maste auf Stadtwaldflächen bis mindestens 1 m

unter Flur zu rekultivieren, wird von der Vorhabenträgerin umgesetzt.

• Die Grenzen der Baustelleneinrichtungen und der Eingriffe in den Wald sind

im Gelände mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen.

Die Forderung, die Grenzen der Baustelleneinrichtungen und der Eingriffe in den

Wald im Gelände mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen, wird erfüllt.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 45 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp.6 Sp. 7 Sp. 8

lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

regelgerechten Syntax/Grammatik)

*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

• Die Nutzung des Stadtwaldes und der vorhandenen Wege ist nur möglich,

wenn die Bahn alle Kosten für die wegen den Baumaßnahmen erforderliche

Wegunterhaltung oder Sanierung bzw. Rekultivierung der (nur zeitweise

genutzten) Wege und Baustelleneinrichtungen übernimmt. Einzelheiten sollten

in einem Gestattungsvertrag zwischen Stadt und Bahn geregelt werden.

I. V. m. lfd. Nr. 262

• Die Stadt ist bereit, der Bahn rund 1,85 Hektar große von Prunus serotina

beherrschte Jungbestände für die Begründung und 5jährige Pflege von

Eichenmischwald zur Verfügung zu stellen. Dies setzt voraus, dass die

Arbeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstamt ausgeführt werden

und dass die Stadt von der Bahn für die anschließende 25-jährige Pflegephase

dieses Waldes eine kapitalisierte Pauschale als Entgelt für ihren Aufwand

erhalten wird.

Das Angebot der Stadt Rheinstetten wird geprüft.

• Die sonstigen Ausgleichsmaßnahmen und Rekultivierungen im Stadtwald,

die aufgrund der Baumaßnahme erforderlich werden, erfolgen im

Einvernehmen mit dem zuständigen Forstrevierleiter.

Die Forderung wird erfüllt.

• Derzeit werden das Lichtraumprofil und die bahnseitige Sperrung zur

Herstellung der Verkehrssicherheit im Waldbereich von der oder auf Kosten

der Bahn ausgeführt. In einem Gestattungsvertrag ist dies auch für die Zukunft

festzuschreiben.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0262

• Die Stadt sollte nach meiner Auffassung prüfen, ob sie von der Bahn nicht

verlangt, dass diese die zusätzlich in Anspruch genommene Fläche der

Freihaltezone und der Mastenfundamente käuflich erwirbt.

I. V. m. Zeilen-Nr. 0262

Aufgrund der mäandrierenden Wegeführung und der teilweise nur geringfügigen

Flächenbedarfs an den Maststandorten

• Schließlich sollte sichergestellt werden, dass für das geplante dritte Gleis die

jetzt beantragten Maßnahmen nicht nochmals verändert werden müssen.

Das dritte Gleis ist durch die Führung der Bahnenergieleitungen auf der Ostseite

der Strecke 4020 berücksichtigt. Detailierte Planungen zum dritten Gleis liegen

allerdings noch nicht vor.

Sachgebiet 60. 1 - Baurechtsamt

Bei den Baumaßnahmen handelt es sich um den Umbau der Leitungstrasse

durch Neubau und Rückbau von Oberleitungsmasten mit den dazugehörigen

Oberleitungen. Weitere bauliche Anlagen sind auf der Gemarkung

Rheinstetten nicht vorgesehen.

Gem. § 50 Abs.1 Anlage Nr. 5 a Landesbauordnung B.-W. handelt es sich um

ein verfahrensfreies Vorhaben. Wir weisen darauf hin, dass auch ver­

fahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen

müssen.

Der Hinweis wird beachtet.

0056 Regierungspräsidium Karlsruhe

Abteilung 2 - Wirtschaft, Raumordnung, Bau-,

Denkmal- und Gesundheitswesen

Markgrafenstraße 46

76133 Karlsruhe

2019-02-01 1 keine vielen Dank für die Beteiligung an o.g. Verfahren. In unserer Funktion als

höhere Raumordnungsbehörde nehmen wir folgendermaßen Stellung:

Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 46 (47)

ABS/NBS Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsverfahren, StA 1: Änderung OL-Anlage Strecke 4020 und Neubau Bahnenergieleitungen im PfA 1.0

km 61,7+90 bis km 69,9+00

Einwenderbearbeitung

Antwort-Liste-TöB

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lfd. Nr. TöB Datum Seiten Anlagen Inhalt (Übernahme aus pdf-Vorlagen des RP mittels OCR ohne Gewährleistung der

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*Kategorie NB=Nebenbestimmung/ EW=Einwendung/ Z=Zustimmung/

F=Forderung/ I=Information

Vorschlag / Entwurf / Bemerkung:

Antworten durch Antragstellerin / Vorhabenträgerin

Um die Stromtragfähigkeit zu erhöhen, sollen im Planfeststellungsabschnitt

(PfA) 1.0 die vorhandenen Oberleitungsanlagen umgebaut sowie pro Gleis

eine Bahnenergieleitung verlegt werden. Die Maßnahmen bewegen sich

ausschließlich im Bereich bestehender Gleisanlagen.

Keine Stellungnahme erforderlich.

Der Planung stehen keine Belange der Raumordnung entgegen. Keine Stellungnahme erforderlich.

Stand: 07.01.2018

Druckdatum: 16.07.2019 Seite 47 (47)