Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin...

58
Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln

Transcript of Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin...

Page 1: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Änderungen imAsylbewerberleistungsgesetz

Erfurt 2015Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln

Page 2: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Vom Urteil des BVerfG zumAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz

• Urteil des BVerfG vom 18.07.2012• Umsetzung des Urteils durch Gesetz zur

Änderung des AsylbLG und SGG zum 01.03.2015 nach einem ersten Entwurf 4.12.12

• Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz nach Gesetzesentwurf der BReg vom 22.09.2015 (BT-Drs. 18/2592) mit Änderungen auf Antrag der Koalitionsfraktion vom 13.10.15 (BT-Drs. 18/6185) in Kraft 24.10.2015

Page 3: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Wesentliche Änderungen durchAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz

• AsylG (AsylVfG)• Einführung BÜMA, § 63 a AsylG (Bescheinigung über die Meldung als

Asylsuchender)• Erweiterung der sicheren Herkunftsstaaten auf Albanien, Kosovo und Montenegro• Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung von 3 auf 6 Monate; für StA der

sicheren Herkunftsstaaten für die Dauer des Asylverfahrens bis zur Ausreise; aber Ausnahmen nach § 48 bis 50 AsylG

• Unbefristetes Arbeitsverbot für StA aus sicheren Herkunftsstaaten bei Ablehnung des Asylantrages

• Öffnung der Integrationskurse für Asylsuchende mit günstiger Aufenthaltsprognose, § 44 Abs. 4 AufenthG

• Abschiebung ohne Ankündigung nach Ablauf der Ausreisefrist, § 59 Abs. 1 AufenthG

• Verweis auf Sachleistungen im AsylbLG, § 3 AsylbLG• Ausweitung der Leistungskürzungen nach § 1 a AsylbLG, § 1 a AsylbLG

Page 4: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Neuregelungen zum 01.03.2015 und 24.10.2015

Leistungsberechtigter Personenkreis, § 1 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG• Für minderjährige Kinder, die eine

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, entfallen ist.

§ 1 AsylbLG 01.03.2015 § 1 AsylbLG 24.10.2015 neu

Leistungsberechtigter Personenkreis, § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG• AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (also

nicht mehr AE nach § 25 Abs. 4 a und b AufenthG: Opfer von Menschenhandel und von Verstößen gegen inländische Arbeitsbedingungen)

• AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt: es muss nicht der Titel seit 18 Monaten erteilt sein, sondern die Abschiebung ausgesetzt sein. Dies ist zwischen Leistungsträgern und ABH abzuklären: Information des BMAS v. 23.2.15- IIc3-29011/2

Page 5: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Fallbeispiele• Herr S. aus Montenegro wendet sich an das Ausländeramt und sucht

um Asyl nach. Das Ausländeramt stellt ihm eine BÜMA aus. Er soll sich in der AE in XY zur Asylantragstellung melden. Er ist mittellos. Nach welchem Gesetz richtet sich sein Leistungsanspruch?

• Frau B. ist in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hält sich seit 2 Jahren hier auf und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie hat ein 3 Monate altes Kind, das mangels Pass lediglich in Besitz einer Duldung ist. Welche Leistungen erhält das Kind?

• Die schwangere Lebensgefährtin des Herrn S. aus Serbien reist mit dem gemeinsamen schwerstbehinderten Sohn A kurz nach ihm ein. Sie stellen keinen Asylantrag, sondern legen ihren Pass beim Ausländeramt vor und machen familiäre Aufenthaltsgründe geltend. Sie fragen, an wen sie sich zwecks Leistungsbeantragung wenden sollen.

Page 6: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

§ 2 AsylbLG, 01.03.2015/24.10.2015

Leistungen in besonderen Fällen, § 2 AsylbLG• Nach 15 Monaten Aufenthalt ohne wesentliche

Unterbrechung/keine rechtmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes

• Kurzfristige Auslandsaufenthalte schaden nicht: • Maßgeblich ist die Dauer und der Anlass; also z.B. schulische oder

familiäre Anlässe sowie das Gewicht der Gründe für den Betroffenen (BT-Drs. 18/2592)

• Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach § 2 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach § 2 erhältSie müssen in diesem Fall die Wartezeit nicht selbst erfüllen

Page 7: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Fallbeispiele• Die alleinerziehende Frau B. ist in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hält sich seit 16 Monaten hier auf und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie hat 2 Kinder: einen 14 Monate alten Sohn, der ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 besitzt und eine 4 Monate alte Tochter, das noch keinen Pass hat und lediglich in Besitz einer Duldung ist. Welche Leistungen erhalten sie?

• Welchen Leistungsanspruch haben sie, wenn Frau B erst 20 Monate hier wäre?

• Frau S. erhält nach 16 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihr Kind ist 10 Monate alt. Es erhält zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Welche Leistungen erhalten sie?

Page 8: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Neuregelungen zum 01.03.2015 und 24.10.2015

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 1 AsylbLG• Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1

Nr. 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen handelt,

• die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

§ 1a AsylbLG 01.03.2015 § 1 a AsylbLG 24.10.2015 neu

Leistungskürzung, § 1 a AsylbLGLeistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und nach § 1 Nr. 6 soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 handelt,1. die sich in den Geltungsbereich dieses

Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder

2. bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,

erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar ist.

Page 9: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 1 AsylbLG24.10.2015

Anwendungsbereich• Vollziehbar Ausreisepflichtige, § 58 AufenthG oder• Geduldete nach § 60 a AufenthG• Familienangehöriger nach § 1 Nr. 6 dieser

Personen, wenn:• Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges • Rechtsfolge• Leistungskürzung auf den unabweisbar

gebotenen Bedarf

Page 10: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Urt. des BVerfG v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 2/11• Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch erstreckt sich auf das physische

und soziokulturelle Existenzminimum als einheitliches Grundrecht und muss durch einen gesetzlichen Anspruch ab Beginn des Aufenthaltes in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein

• Ausländischer Staatsangehörige verlieren ihren Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihr Heimatland verlassen und sich in der Bundesrepublik nicht auf Dauer aufhalten.

• Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive rechtfertigt es nicht, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf das physische Existenzminimum zu beschränken.

• Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen niedrig zu halten, um Anreizen für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.

• Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.

• Der Anspruch auf Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche ist entsprechend der Regelungen im SGB XII/SGB II als Anspruch gesetzlich zu verankern

• „Das Motto: Ein bisschen hungern und dann gehen die schon, das kann es ja wohl nicht sein“ (Zitat des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kichhof aus der mündlichen Verhandlung des BVerfG v. 18.7.2012

Page 11: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Fallbeispiele• Frau S. aus Ghana stellt einen Asylantrag und trägt im wesentlichen

vor, dass sie keine Möglichkeit hatte, ihre Existenz in Ghana zu sichern. Das Sozialamt wirf ihr daraufhin vor, dass ihre Einreise allein zum Zweck des Leistungsbezuges erfolgt ist und beabsichtigt, den Leistungsanspruch nach § 1 a Abs. 1 AsylbLG zu kürzen. Zu Recht?

• Frau B aus dem Serbien reist mit ihren 5 minderjährigen Kindern ohne Pass nach Deutschland und beantragt Leistungen. Sie macht geltend, im Herkunftsland keine Sozialhilfe für sich und die Kindern erhalten zu haben. Sie sei in Serbien nicht registriert, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Das Sozialamt wendet § 1 a Abs. 1 AsylbLG an und gewährt um 30 % gekürzte Geldleistungen. Zu Recht?

Page 12: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungskürzung verfassungsgemäß?(BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 2/11

• Leistungen müssen als Anspruchsnorm verankert sein. Die Leistungshöhe wird in § 1 a Abs. 1 AsylbLG in das Belieben der Exekutive gestellt

• Rechtsfolge „unabweisbarer Bedarf“/abweichender Leistungsinhalt zu unbestimmt; es gibt keine Korrekturmöglichkeit bei Vorwurf Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges

• Leistungskürzung dient migrationspolitischen Zwecken (Vermeidung von „Fehlanreizen“)• Verbot der Relativierung des menschenwürdigen Existenzminimums aus

migrationspolitischen Gründen liefe ins Leere, wenn zwar die Leistungen zur Existenzsicherung ab Beginn des Aufenthaltes vollumfänglich und jederzeit angeboten werden müssen, dann aber die Inanspruchnahme der gesetzlich festgelegten Leistungen aus spezialpräventiven Gründen sanktioniert werden dürfte

• Kürzung steht in keinem Zusammenhang mit dem Nachrang- und Selbsthilfegrundsatz: eine Selbsthilfemöglichkeit besteht nur dann, wenn ein Mittel zur Selbsthilfe „bereit“ steht, mit dem Hilfebedarf zeitlich zusammenfällt und die Inanspruchnahme zumutbar ist. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann und muss in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht (BVerfG, Urt. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 28); die Konkretisierung des Hilfeanspruch orientiert sich allein am Bedarf.

• Der Rechtsbegriff der "unabweisbar gebotenen" Leistungen, ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf (LSG 24.4.2013 – L 20 AY 153/12 B ER zur Übergangsregelung des BVerfG)

Page 13: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 2 AsylbLG 24 10.2015 neu

Voraussetzungen, § 1 a Abs. 2 AsylbLG 24 10.2015 neu• Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 (vollziehbar

Ausreisepflichtige, § 58 AufenthG), für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

Page 14: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 2 AsylbLG 24 10.2015 neu

Anwendungsbereich- Vollziehbar Ausreisepflichtige- Die bloße Nichtausreise führt 1 Tag nach Ablauf der Ausreisefrist bei

Ausreisemöglichkeit zur automatischen Leistungsabsenkung: – Der Ausreisetermin muss feststehen– Die Ausreisemöglichkeit muss feststehen – Keine Ausreisemöglichkeit z.B.:

(-) bei Reiseunfähigkeit(-) bei Passlosigkeit? (reicht die theoretische Möglichkeit, einen Pass zu erlangen aus?)(-) bei fehlender/unterbrochener Verkehrsverbindung u.a. Ausreisehindernis

– Besteht eine Ausreisemöglichkeit und der Betroffene reist trotzdem nicht aus, ist eine Leistungskürzung nur dann zulässig, wenn die Ausreise aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Betroffene zu vertreten hat, z.B.:

– (-) bei Schutz von Ehe und Familie, Art. 6GG, – (-) fehlende zumutbare Möglichkeit der Passbeschaffung

Rechtsanwältin Eva Steffen

Page 15: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 2 AsylbLG 24 10.2015 neu

Rechtsfolge: Leistungskürzung bis zur Ausreise oder Abschiebung: • Grundleistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums in Form

von Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper – und Gesundheitspflege.

• Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts werden nur gewährt, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

• Keine Leistungen für das soziokulturelle Existenzminimum (143 €): Kürzung insgesamt auf rund 49 % der Grundleistungen

• Auch nach Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Monaten keine Leistungen nach § 2 AsylbLG

• Keine Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets • Keine Leistungen nach § 6 AsylbLG• Eingeschränkte Krankenhilfe, § 4 AsylbLG• Beachte: Familienangehörigen sind nicht automatisch einbezogen

Page 16: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Fallbeispiele• Frau B aus Serbien reist mit ihren 5 minderjährigen

Kindern ohne Pass nach Deutschland und beantragt Leistungen. Sie macht geltend, im Herkunftsland keine Sozialhilfe für sich und die Kindern erhalten zu haben. Sie sei in Serbien nicht registriert, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Das Ausländeramt hat sie unter Hinweis auf die unerlaubte Einreise zur Ausreise bis zum 1.12.15 aufgefordert. Das Sozialamt wendet ab 2.12.15 statt § 1 a Abs. 1 AsylbLG nun § 1 a Abs. 2 AsylbLG an und gewährt ihr und den Kindern nur noch abgesenkte Grundleistungen und keinen Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse mehr. Zu Recht?

Page 17: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 3 AsylbLG 24 10.2015 neu

• Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen handelt, gilt Abs. 1 entsprechend.

Page 18: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 3 AsylbLG 24 10.2015 neu

• Anwendungsbereich.- Vollziehbar Ausreisepflichtige und Geduldete- bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden

Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

• Automatische Leistungskürzung mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag.

• Familienangehörige werden einbezogen.

Page 19: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 3 AsylbLG 24 10.2015 neu

Zu vertreten sind z.B.:• Falsche Angaben, Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit, sofern

kausal• Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses

werden nicht erfüllt. Beachte: Erforderliche Mitwirkungshandlungen müssen mit deutschem Recht vereinbar sein: Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegen den tatsächlichen Willen verstößt gegen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG: BSG, U. v. 30.10.2013, B 7 AY 7/12 R und:

• Verlangt werden kann nur, wozu man gesetzlich verpflichtet ist (Mitwirkunsgverstöße z.B. gegen § 48, 49, 81 Abs. 4 AufentG)

• Der Betreffende muss zur konkreten und bestimmten Mitwirkung unter Belehrung über die Folgen der Mitwirkungsverletzung aufgefordert worden sein, § 82 Abs. 3 AufenthG

• Die Pflichtverletzung muss kausal für die Unmöglichkeit der Ausreise sein• Unverhältnismäßigkeit/Unzumutbarkeit/Vorwerfbarkeit

Page 20: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 3 AsylbLG 24 10.2015 neu

Nicht zu vertreten sind:• schwere Krankheiten• Reiseunfähigkeit • PTBS• Suizidgefahr• weit fortgeschrittene Schwangerschaft• bevorstehende Geburt eines Kindes, das bei Geburt

deutsch/verbleibeberechtigt ist• Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG, praktiziertes

Umgangsrecht (§ 1684 BGB auch des Kindes, ) UN-Kinderrechtskonvention

• Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK (faktischer Inländer) Passlosigkeit

• fehlende Verkehrsverbindung

Page 21: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Fallbeispiele• Das Ausländeramt hat Frau B und den

Kindern inzwischen eine Duldung erteilt. Frau B begibt sich nach einem Suizidversuch in psychotherapeutische Behandlung und beantragt die Übernahme der Kosten. Das Sozialamt gewährt weiterhin nur gekürzte Leistungen für sie und die Kinder und lehnt die Übernahme der Kosten ab. Zu Recht?

Page 22: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungskürzung, § 1 a Abs. 4 AsylbLG 24 10.2015 neu

Voraussetzungen, § 1 a Abs. 4 AsylbLG 24 10.2015 neu

• Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 (Gestattete und vollziehbar Ausreisepflichtige), für die abweichend von der Regelzuständigkeit nach Dublin ein anderer Mitgliedstaat oder am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat nach einer Verteilung durch die EU zuständig ist

• Gleiche Rechtsfolge wie nach Abs. 2 (also unter Einbeziehung der Familienangehörigen)

Page 23: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Neu: § 14 Dauer der Anspruchseinschränkung

(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

Page 24: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Verfassungsrechtliche Bedenken• Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive rechtfertigt keine

Beschränkung auf das physische Existenzminimum; das Existenzminimum ist stets und vollumfänglich sicherzustellen. Ausländische Staatsangehörige verlieren ihren Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihr Heimatland verlassen und sich in der BRD nicht auf Dauer aufhalten (U. BVerfG 18.7.12, Rn. 120)

• Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist ein einheitliches das physische und soziokulturelle Existenzminimum umfassendes Grundrecht. Der Gesetzgebers hat seinen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Leistungen dem Bedarf nach in § 3 AsylbLG ausgeübt. Diese Bedarf ändert sich nicht durch fehlende Rückkehrbereitschaft.

• Leistungen für die soziale Teilhabe sind zwingend in bar zu erbringen (hatte der Gesetzgeber ursprünglich unter Hinweis auf Urt. BVerfG selbst anerkannt: (BT-Drs. 18/2592); Menschenrecht auf Teilhabe am kulturellen Leben: Art. 15 Abs. 1 a UN-Sozialrechtspakt

• Verweis auf Sachleistungen für den Bedarf zur Deckung des physischen Existenzminimums nur denkbar soweit diese bedarfsdeckend sind und verhältnismäßig sind (Aufenthaltsdauer)

Page 25: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Verfassungsrechtliche Bedenken• Leistungsrecht ist kein Ordnungsrecht: Pflicht- oder gar sozialwidriges Verhalten ohne

Bezug zum Bedarf/Bedürftigkeit kann nicht mit dem Vorenthalten von das Existenzminimum sichernden Leistungen sanktioniert werden. Vorangegangenes Tun lässt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz auch dann unberührt, wenn der Betreffende sich durch eigenes zielgerichtetes Verhalten in eine Konfliktsituation gebracht hat, LSG NRW B. v. 24.04.13 - L 20 AY 153/12 B ER

• Während der Wohnverpflichtung für die EAE besteht ein Arbeitsverbot; Fehlende Selbsthilfemöglichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit

• Verweis auf Rückkehrmöglichkeit (Selbsthilfe) ändert nichts an aktueller Hilfebedürftigkeit (Keine bereiten Mittel) insbesondere bei Passlosigkeit

• Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets: Verstoß gegen Art. 22, 28 KRK

• Ausschluss von Leistungen nach § 6 AsylbLG ist nicht zu rechtfertigen: Es bedarf einer Anspruchsgrundlage für Hilfeleistungen zur Deckung eines besonderen Bedarfs: BVerfG, U. 9.2.2010, BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09)

• (Individuelle Anspruchsberechtigung; siehe auch Hinweis des BSG Terminbericht zu einem Vergleich 28.5.15 - B 7 AY 1/14 R: Kürzung darf nicht auf Fehlverhalten der Eltern gestützt werden)

Page 26: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Aktuelle Rechtsprechung

Leistungskürzung § 1 a AsylbLG unzulässig• LSG Bayern, B. v. 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER• LSG BE-BB, B. v. 06.02.13 L 15 AY 2/13 B ER und v. 10.12.2013 - L 15 AY 23/13 B ER• LSG NRW B. v. 24.04.13 - L 20 AY 153/12 B ER: Der Umstand, dass der Ausländer

sich nicht ausländerrechtskonform verhalten hat, kann kein Unterschreiten des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums rechtfertigen. Pflicht- oder gar sozialwidriges Verhalten kann nicht mit dem Vorenthalten von das Existenzminimum sichernden Leistungen sanktioniert werden. Vorangegangenes Tun lässt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz vielmehr unberührt, auch wenn der Betreffende sich durch eigenes zielgerichtetes Verhalten in eine Konfliktsituation gebracht hat

• LSG RP B. v. 27.03.13 - L 3 AY 2/13 BE R • LSG Hessen, B. v. 9.12.13 – L 4 AY 17/13 B ER: Leistungskürzungen grds.

verfassungsrechtlich zulässig, aber ohne zeitliche Beschränkung unverhältnismäßig: Zeitraum von 4 Jahren als absolute zeitliche Grenze in entsprechender Anwendung des § 2 AsylbLG

Page 27: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Aktuelle Rechtsprechungzu § 1 a AsylbLG

Kürzung zulässig

LSG Thür., B.v. 17.1.2013 – L 8 AY 1801/12 B ERLSG NSB, B.v. 20.3.2013 – L 8 AY 59/12 B ERLSG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.09.2013 - L 8 AY 5/13 B ERLSG Hamburg, B. v. 29.08.2013 - L 4 AY 5/13 B ERLSG BB, B. v. 23.07.2013 - L 23 AY 10/13 B ERLSG Sachsen-Anhalt, B. v. 19.6.2014 – L 8 AY 15/13 B ER Eine prozentuale Anspruchseinschränkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die im Ergebnis bewilligten Leistungen den (aus den einzelnen Bedarfen zu errechnenden) unabweisbaren Bedarf im Einzelfall nicht unterschreiten

Page 28: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Pause

Page 29: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Grundleistungen, § 3 AsylbLGStand 1.3.2015

• Sachleistungen für physisches Existenzminimum (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen iSv § 44 AsylVfG (3 Monate)

• Zusätzlich monatlicher Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens

• Vorrangige Geldleistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen

Neue Änderungen zum 24.10.15• Sachleistungen bei Unterbringung in

Aufnahmeeinrichtungen iSv § 44 AsylG (jetzt 6 Monate/und länger für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, die einen Asylantrag gestellt haben )

• Notwendiger persönlicher Bedarf soll als Sachleistung gewährt werden sofern mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, alternativ in Form von Wertgutscheinen, vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder Geldleistungen

• Vorrangige Geldleistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen

Page 30: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Grundleistungen, § 3 AsylbLGStand 1.3.2015• Aber : Anstelle von Geldleistungen

können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Dieses Ermessen ist auszuüben! (z.B. örtliche Begebenheiten, persönliche Verhältnisse des Betroffenen, Versorgungsengpässe)

• Der Bedarf für Unterkunft und Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.

• Leistungen für BuT entsprechend §§ 34, 34 a und 34 b SGB XII

Neue Änderungen zum 24.10.15• Aber : Anstelle von Geldleistungen können,

soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Dieses Ermessen ist auszuüben! (z.B. örtliche Begebenheiten, persönliche Verhältnisse des Betroffenen, Versorgungsengpässe)

• Der Bedarf für Unterkunft und Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.

• Der notwendige persönliche Bedarf außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen ist als Geldleistung zu erbringen. Ausnahme: In Gemeinschaftsunterkünften kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich als Sachleistungen erbracht werden

• Leistungen für BuT entsprechend §§ 34, 34 a und 34 b SGB XII

Page 31: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Sichere Herkunftsstaaten, § 29 a AsylG

• Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie

• Albanien• Bosnien und Herzegowina• Ghana• Kosovo• Mazedonien• Montenegro• Senegal• Serbien

gemäß (Anlage II zum AsylG)Der Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht

Page 32: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, § 47 AsylG

Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen.(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.

Page 33: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, § 48 AsylG

• Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von sechs Monaten, wenn der Ausländer

• 1.verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,

• 2.als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder

• 3.nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.

Page 34: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, § 49 AsylG

• Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll, § 49 Abs. 1 AsylG.

• Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden, § 49 Abs. 2 AsylG

Page 35: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, § 50 AsylG

Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, • dass nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass

der Asylantrag unzulässig, unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder

• das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, § 50 AsylG

Page 36: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Fallbeispiele• Frau S. aus Ghana stellt einen Asylantrag, wohnt in einer EAE und

erhält dort lediglich Sachleistungen und einen Barbetrag in Höhe von 100 € unter Verweis auf die Möglichkeit, kostenfreie soziokulturelle Angebote der EAE und des Arbeitskreises Asyl zu nutzen. Ihr Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

• Sie legt Rechtsmittel ein und macht geltend, dass sie Opfer von Gewalt geworden ist. Nach 5 Monaten ist immer noch nicht entschieden. Sie kann durch Atteste belegen, dass sie schwer traumatisiert ist.

• Nach 7 Monaten ordnet das VG die aufschiebende Wirkung der Klage an. Sie wird der Gemeine B zugewiesen, erhält dort Lebensmittelgutscheine und Sachleistungen für Kleidung, Strom und weiterhin nur die o.g. Barleistungen in Höhe von 100 €.

Page 37: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

RegelbedarfsstufenBis Februar fortgeschrieben nach der Übergangsregelung!(Neuregelung ab März 2015)

Physisches Existenz-minimum bis Februar 2015

Soziokulturelles Existenz-minimumBis Febr. 2015

Grundleistungen insgesamtBis Februar 2015(nach SGBXII/II)

Physisches Existenz-minimum ab März 2015

Soziokulturelles Existenz-minimumab März 2015

Grund-leistungen insgesamtAb März 2015(nach SGBXII/II)

Differenzzu Jan und Febr15(zumSGB II/SGB XII)

RBS 1: Alleinstehende oder Alleinerziehende(Alleinstehende)

227 € 143 € 370 € 216 € 143 € 359 €(399 €)

11 €(40 €)

RBS 2:Erw., die als EP/P/n.e. LG einen gem. Haushalt führen(dito)

204 € 129 € 333 € 194 € 129 € 323 €(360 €)

10 €(37 €)

RBS 3: HA Erw, die keinen eig. Haushalt und nicht als EP/P./n.e.LG gem. Haushalt führen(siehe: BSG, U.v.23.7.14)weitere Erw. ohne eig. Haushalt

181 € 114 € 295 € 174 € 113 € 287 €(320 €)

8 €(33 €)

RS 4: 15-18 Jahre(dito)

201 € 85 € 286 € 198 € 85 € 283 €(302 €)

3 €(19 €)

RS 5: 7-14 Jahre(dito)

160 € 92 € 252 € 157 € 92 € 249 €(267 €)

3 €(18 €)

RS 6: 0-6 Jahre(dito)

136 € 84 € 220 € 133 € 84 € 217 €(234 €)

3 €(17 €)

Grundleistungen 2015

Page 38: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Grundleistungsbeträge § 3 AsylbLG bis 2014/ab März 2015

Monatliche Leistungen bis Dez. 2014

Grundleistungen insgesamt bis Dez. 2014(nach SGBXII/II)

Grundleistungen insgesamt Januar bis Februar 2015(nach SGBXII/II) fortgeschrieben mit RBS

Grundleistungen insgesamt ab März 2015 Neuregelung(nach SGBXII/II)

RBS 1: 362,-(391,-)

370 €(399 €)

359 €(399 €)

RBS 2: 326,-(353,-)

333 €(360 €)

323 €(360 €)

RBS 3: 290,-(313,-)

295 €(320 €)

287 €(320 €)

RBS 4: 280,-(296,-)

286 €(302 €)

283 €(302 €)

RBS 5: 247,-(261,-)

252 €(267 €)

249 €(267 €)

RBS 6: 215,-(229,-)

220 €(234 €)

217 €(234 €)

Page 39: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Inhalte der Abteilungen 01-06: Physisches Existenzminimum/07-12: soziokulturelles Existenzminimum

01 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke

03 Bekleidung und Schuhe

04 Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung mit Strom

Strom und Wohninstandhaltung und Schönheitsreparaturen

05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände

Verbrauchsausgaben für Haushaltsführung

06 Gesundheitspflege Pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse mit und ohne Rezept, therapeutische Mittel und Geräte und Praxisgebühren

07 Verkehr Zubehör, Einzel und Ersatzteile für Fahrräder, Wartung und Reparatur, Verkehrsdienstleitungen

08 Nachrichtenübermittlung Kauf und Kommunikationsdienstleistungen von Telefon, Fax, Handy, AB, Post- und Kurierdienste, Internet und Onlinedienste

09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur Rundfunk-/Fernseh-/Datenverarbeitung/Bild/Daten- und Tonträger und deren Reparatur, Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping,. Erholung, Sportartikel, Spielwaren und Hobbys, Besuch von Freizeit und Kulturveranstaltungen-einrichtungen, Ausleihgebühren, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher und Broschüren, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung und Freizeit, Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse

10 Bildungswesen Gebühren für Kurse

11 Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen

Speisen und Getränke in Restaurant, Cafes, Imbissständen und Kantinen

12 Andere Waren und Dienstleistungen Friseur, Dienstleistungen und Verbrauchsgüter für Körperpflege, Elektrische Geräte, Haarpflege, Rasiermittel, Toilettenpapier, Personalausweis, Mitgliedsbeiträge für Organisationen

Page 40: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Aufteilung des Regelbedarfs, 2015 und 2016

Rechtsanwältin Eva Steffen

Abtei-lung

Gegenstand der Nachweisung Regelbedarfs-relevante Verbrauchs-ausgaben 2015(Quelle Böcker, tacheles-sozialhilfe.de)

Regelbedarfs-relevante Verbrauchs-ausgaben 2016(Quelle Böcker, tacheles-sozialhilfe.de)

01 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 141,67 € 143,45 €

03 Bekleidung und Schuhe 33,52 € 33,94 €

04 Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe

30,35 € 33,77 €

05 Einrichtungsgegenstände für den Haushalt 30,24 € 30,62 €06 Gesundheitspflege 17,14 € 17,35 €

07 Verkehr 25,12 € 25,43 €08 Nachrichtenübermittlung 35,24 € 35,68 €09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur 44,05 € 44,60 €10 Bildungswesen 1,53 € 1,55 €11 Beherbergungs- und

Gaststättendienstleistungen7,90 € 8,00 €

12 Andere Waren und Dienstleistungen 29,23 € 29,6004 Anteil Strom 31,01 € 31,40MB WW Mehrbedarf Warmwasser 9,18 € 9,29 €

Page 41: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Kürzungen des Regelbedarfs nach § 3 in 2015

Zusammensetzung der Kürzungen in der RBS 1:Bedarf Hausrat, Abt. 5 30,25 €Dieser Bedarf wird gesondert erbracht und bleibt daher vollständig außer Betracht (Beachte: In der Abteilung 5 enthalten sind auch Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (BT-Drs. 17/3404, S. 56)

Bedarf Gesundheitspflege, Abt. 6 10,06 €Lfd Nr. 37,39,41, 42: Rezeptgebühren und Eigenanteile; Therapeutische Mittel u. Geräte; Praxisgebühr

Bedarf Abt. 12 Anschaffung Personalausweis 0,21 €Anmerkung: Sofern aufgrund von Mitwirkungspflichten die Beschaffung ausländischer Dokumente erforderlich ist und die Kostentragung vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden kann, sind diese Kosten nach § 6 AsylbLG zu übernehmen. Dies gilt auch für andere im Einzelfall besondere Bedarfe (Begründung Referentenentwurf Stand 04.06.2014, S. 21)

Page 42: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Anteile für HaushaltsenergieQuelle, tacheles-sozialhilfe.de

Regelbedarfsstufen 2015 2016RBS 1 31,01 € 31,40 €RBS 2 27,98 € 28,29 €RBS 3 24,87 € 25,18 €

RBS 4 14,60 € 14,79 €RBS 5 11,29 € 11,42 €RBS 6 5,89 € 5,97 €

Page 43: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Grundleistungsbeträge § 3 AsylbLG 2016

Monatliche Leistungen bis Dez. 2014

Physisches Existenzminimum

Soziokulturelles Existenzminimum

Grundleistungen gesamt(nach SGBXII/II)

(Alleinstehende)RBS 1:

219.- 145,- 364,-(404,-)

(2 Erw. als Partner mit gem. Haushalt)RBS 2:

196,- 131,- 327-(364,-)

(weitere Erw. o. eig. Haushalt)RSB 3:

176,- 114,- 290,-(324,-)

(15 bis 18 JahreRBS 4:

200,- 86,- 286,-(306,-)

7 bis 14 Jahre)RBS 5:

159,- 93,- 252,-(270,-)

(Bis 6 Jahre)RBS 6:

135,- 85,- 220,-(237,-)

Page 44: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Aktuelle Rechtsprechung zu Sachleistungen•BSG, Urt. v. 26.6.2013 - B 7 AY 6/11 R : Geldleistungen statt Sachleistung bei langem Aufenthalt (seit 1993) als die einzig denkbare Leistungsart•LSG NSB, B. v. 12.3.2013 L 8 AY 25/13 B ER: Rangverhältnis ist unklar; Im Hauptsacheverfahren sind die Ermessensgründe zu überprüfen•LSG NSB B. v. 22.05.2014 - L 8 AY 90/13 B: Rangverhältnis und lange Aufenthaltsdauer•SG Oldenburg, PKH-Beschluss v. 01.08.2013: Ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ausschließlich in Bargeld besteht, ist eine bislang ungeklärte und schwierige Rechtsfrage•SG Hildesheim, B. v. 29.4.2013 -S 42 AY 178/12ER - Fraglich, ob Bedarf vollständig gedeckt, Ausgestaltung des Gutscheinsystem darf nicht zu diskriminierenden Szenen führt; Migrationspolitische Erwägungen rechtfertigen die Vergabe von Gutscheinen allein nicht.

Page 45: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Leistungshöhe und Bedarfsstufen im AsylbLGDie Leistungshöhe und die Bedarfsstufen in § 3 AsylbLG richten sich bis Febr. 2015 nach der fortgeschriebenen Übergangsregelung und den RBS des RBEG analog, ab März nach AsylbLG n.F.Besonderheit: Mischregelsatz : Erhält ein Partner Leistungen nach § 2 in RBS 2, der andere nach § 3 AsylbLG ergibt sich eine Differenz der Leistungen in der BG, da aufgrund der abweichenden Bemessung der Regelbedarfe ein Fehlbetrag entsteht: In Berlin: siehe Rundschreiben Soz Nr. 03/2015: Es ist kein Mischregelsatz zu bildenAchtung! Haushaltsangehörige Erwachsene: RBS 1 und nicht RBS 3 jedenfalls bis März 2015Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass erwachsenen Personen, die einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner (Ehegatte, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer entsprechenden eheähnlichen bzw lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) zu sein, seit 1.1.2011 jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist nicht entscheidend, dass allein ein eigener Haushalt geführt wird, sondern es genügt ein gemeinsamer mit einer anderen Person zusammen, die nicht der Partner ist. In § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII wird vermutet, dass Personen bei Zusammenleben gemeinsam einen Haushalt führen. Nur wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung vorläge, würde kein Haushalt geführt. Hierfür trüge jedoch der Sozialhilfeträger die Beweislast (BSG, Urt. v. 23.7.14 - - B 8 SO 14/13 R).

Page 46: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Pause

Page 47: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und GeburtNeuregelungen zum 24.10.2015

• Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht.

• Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird.

• Hinweis: Referentenentwurf des BMI: Gesetzes zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Stand 1.10.15: § 4 und § 5 AsylbLG soll geändert werden.

Page 48: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Änderung des § 264 Abs. 1 SGB VÜbernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige

gegen KostenerstattungNeuregelungen zum 24.10.2015

• Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird…

• Hamburg und Bremen haben einen Vertrag mit der AOK gem. § 264 Abs. 1 SGB V über die Ausgabe von Gesundheitskarten nach §§ 4 und 6 AsylbLG, ähnlich NRW.

Page 49: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Aktuelle Rechtsprechung Gesundheitsversorgung

• LSG NRW, B. 5.1.15 – L 20 AY 73/14 B ER Kein Anordnungsgrund für Zahnersatz; Verweis auf Möglichkeit, die Nahrung zu pürieren

• LSG NSB, B. v. 19.10.2013 – L 8 AY 38/13 B – PKH-BeschlussRegelungen zur ärztlichen Versorgung sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG v.

18.12.2012 zu interpretieren. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „erforderlich“ in § 4

Abs. 1 AsylbLG und „unerlässlich“ sowie „geboten“ werden die Ausführungen des BVerfG zu beachten

sein

• LSG BB, B. v. 21.03.2013 – L 15 AY 5/13 B ER: Anspruch auf

Psychotherapie

• BSG, Urt. v. 20.12.12-B 7 AY 1/11 R: Kein Anspruch auf Pflegegeld

siehe zu Gesundheitsleistungen: Eichenhofer, „Gesundheitsleistungen

für Flüchtlinge“, ZAR 2013, 169

Page 50: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

§ 6 a und b AsylbLGNeuregelungen zum 01.03.2015

§ 6 a AsylbLG: Erstattung von Aufwendungen anderer Nothelferregelung entsprechend dem Wortlaut des § 25 SGB XII

§ 6 b AsylbLG: Einsetzen der Leistungen Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfe nach § 3, 4 und 6: Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit entsprechend § 18 SGB XII

Page 51: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

§ 7 Einkommen und VermögenNeuregelungen zum 01.03.2015

(1) Einkommen und Vermögen sind grds. vor Eintritt der Leistungen aufzubrauchen(2) Ausnahmen:• Leistungen nach diesem Gesetz Grundrenten nach

dem Bundesversorgungsgesetz• Renten und Beihilfen nach dem

Bundesentschädigungsgesetz• Schmerzensgeld nach § 253 BGB• Aufwandsentschädigungen nach § 5 AsylbLG

Page 52: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

§ 7 Einkommen und VermögenNeuregelungen zum 01.03.2015

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 25 % max. 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe (vorher 60 %)Ferner sind abzusetzen:• Steuern• Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung• Versicherungsbeiträge soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind• Die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben, wie z.B.

Fahrtkosten(5) Vermögensfreibetrag iHv 200 € vom vorhandenen Vermögen für den Leistungsberechtigten und jeden seiner im Haushalt lebenden FamilienangehörigensowieVermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind

Page 53: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

§ 9 Verhältnis zu anderen VorschriftenNeuregelungen zum 01.03.2015

(3) anzuwenden sind:§§ 60 bis 67 SGB I: Mitwirkungspflichten§§ 44 bis 50 SGB X: Rücknahme, Widerruf, Erstattung sowie Beschränkung der Nachzahlung von Sozialleistungen auf 1 Jahr

Page 54: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

§ 11 Ergänzende Bestimmungen,Neuregelungen zum 24.10.2015

(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden

(2) Alte Fassung: Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten.

Page 55: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Unveränderte Vorschriften

§ 5 Arbeitsgelegenheiten (evtl. Änderung durch Referentenentwurf des BMI vom 1.01.2015)§ 6 Sonstige Leistungen § 7 a Sicherheitsleistungen§ 7 b Erstattung§ 8 Leistungen bei Verpflichtung Drittersowie Regelungen in § 8 a, 10, 10 a, 10 b, 12,13

Page 56: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Öffnung der Integrationskurse§ 44 Abs. 4 AufenthG: Ermöglichung der Teilnahme an Integrationskursen Ausländer, die1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist,2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

§ 421 SGB III:Kostenübernahme durch die BA für Personen mit Aufenthaltsgestattung und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

Page 57: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Aktuelle Entscheidungen des BSG zum AsylbLG B 7 AY 1/14 R: Vergleich: Minderjährige Kinder müssen sich im Rahmen des § 1a Nr. 2 AsylbLG das Verhalten ihrer sorgeberechtigten Eltern nicht zurechnen lassen, Terminbericht 28.5.15B 7 AY 3/13 R: Eine Strafhaft stellt keine für die Vorbezugszeit nach § 2 Abs. 1 a.F. AsylbLG bedeutsame Zäsur dar mit der Folge, dass bis zum Haftantritt bzw. bis zur Haftentlassung zurückgelegte Zeiten des Bezugs von Grundleistungen nicht als Vorbezugszeiten berücksichtigt werden können. Revision wurde seitens des Leistungsträgers zurückgenommen., Terminbericht 28.5.2015B 7 AY 4/12 R: Kein Anspruch minderjährige Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG über die QRL nach dem SGB II, wenn deren Eltern SGB II beziehen, U. v. 28.5.2015. Zur Erfüllung der früheren 48 Monats-Frist sind nicht nur Zeiten des Bezugs von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu berücksichtigen, U. v. 28.5.2015B 14 AS 17/14 R: Leistungen nach dem AsylbLG sind nicht als Einkommen im Rahmen des SGB 2 zu berücksichtigen, U. v. 25.6.2015 B 7 AY 1/11 R: Kein Anspruch auf Geldleistungen zur Pflege. Als sonstige Leistung zur Sicherung der Gesundheit kommen Geldleistungen für Pflege anstelle der vorgesehenen Sachleistungen nur in Betracht, wenn Dritten gegenüber wegen der erbrachten Pflegeleistungen finanzielle Verpflichtungen bestehen, U.v. 20.12.2012

Page 58: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz Rechtsanwältin Eva Steffen Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen,

Rechtsanwältin Eva Steffen

Geschafft