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Änderungen Umsatzsteuer ab 1.5.2015 Registrierkassen- Sicherheitsverordnung Mag. Peter Katschnig Steuerpaket 2015/2016

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•Änderungen Umsatzsteuer ab 1.5.2015•Registrierkassen-Sicherheitsverordnung

Mag. Peter Katschnig

Steuerpaket 2015/2016

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Umsatzsteuererhöhung für Beherbergung - 13%

Inkrafttreten Grundsätzlich 1.5.2016

Ausnahmeregelung (durch Anzahlungen) Anzahlung erfolgte bis spätestens 1.9.2015 Leistung erfolgt zwischen 1.5.2016 bis 31.12.2017

– Altregelung - USt bleibt auf 10%

Erhöhung Umsatzsteuer

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Erhöhung Umsatzsteuer

10% 13%

Anzahlung 1.9.2015

31.12.2015

1.5.2016

31.12.2016

31.12.2017

Inkrafttreten

Anzahlungsregel 10%

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Beispiel 1 Anzahlung wurde geleistet am 15.8.2015 in Höhe

von EUR 150,-- Gebucht wurde eine Ski-Opening-Woche vom

10.12.2017 bis zum 17.12.2017

LÖSUNG: UST 10%

Erhöhung Umsatzsteuer - Anzahlungen

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Beispiel 2 Anzahlung wurde geleistet am 15.9.2015 in Höhe

von EUR 150,-- Der Restbetrag in Höhe von 950,-- wir überwiesen

am 1.2.2016 Gebucht wurden 2 Wochen vom 1.7.2016 –

15.7.2016

LÖSUNG: UST 13%(Korrektur der UVA im Leistungszeitraum 5/2016 !)

Erhöhung Umsatzsteuer - Anzahlungen

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Beispiel 3 Anzahlung wurde geleistet am 15.9.2015 in Höhe

von EUR 150,-- Gebucht wurden 2 Wochen vom 25.4.2016 –

9.5.2016

LÖSUNG: 5 Nächte UST 10% , 9 Nächte UST 13%

Erhöhung Umsatzsteuer - Anzahlungen

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Ortsübliches Frühstück inkl. Frühstücksgetränke (im Gesamtpreis)

Die Umsatzsteuer für das Frühstück beträgt (weiterhin) 10%

– Herausrechnen mit dem Einzelpreis eines Frühstücks (sofern getrennte Preise für Zimmer und Frühstück)

– Aufteilung nach Kosten, sofern nur Pauschalpreis

Erhöhung Umsatzsteuer - Frühstück

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Aufteilung nach Einzelpreisen

Beispiel Preis Einzelzimmer EUR 70,-- Preis Halbpension EUR 90,--

– Beherbergung 70,-- (mit 13% Umsatzsteuer)– Restauration 20,-- (mit 10% Umsatzsteuer)– Getränke sind separat zu behandeln (20%), außer

Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze

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Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL)

Preis pro Person und Nacht EUR 140,--

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze

ZIMMER RESTAURATION

FRÜHSTÜCK 80% 20%HALBPENSION 60% 40%VOLLPENSION 50% 50%

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Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL)

Preis pro Person und Nacht EUR 180,--

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze

ZIMMER RESTAURATION

FRÜHSTÜCK 82,5% 17,5%HALBPENSION 65% 35%VOLLPENSION 55% 45%

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Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL)

Preis pro Person und Nacht EUR 250,--

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze

ZIMMER RESTAURATION

FRÜHSTÜCK 85% 15%HALBPENSION 70% 30%VOLLPENSION 60% 40%

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Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL)

Preis pro Person und Nacht über EUR 250,--

Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung Steuersätze

ZIMMER RESTAURATION

FRÜHSTÜCK 90% 10%HALBPENSION 80% 20%VOLLPENSION 70% 30%

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Alternativ (pauschale) Zuordnung der Preiskategorien aufgrund der durchschnittlichen Umsätze des vorangegangen Jahres

Beispiel: (Umsätze 2015)Halbpension EUR 96.000,-- brutto (1.200

Übernachtungen)Vollpension EUR 156.000,-- brutto (1.600

Übernachtungen)

Durchschnittspreis Halbpension EUR 80,-- Aufteilung 60:40

Durchschnittspreis Vollpension EUR 97,50,-- Aufteilung 50:50

Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien

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Grundsätzlich nach UST-Splitting Erfahrungssätzen für Vollpension

Alternativ: Komplettbesteuerung mit 13% Spezialfall Halbpension + alle Getränke inkludiert:

Wenn Tischgetränke von untergeordnetem Wert (< 5%)

„Prozentverschiebung“ um % 5% zu Gunsten der Beherbergung

Beispiel: Halbpension (inkl. Tischgetränke beim Abendessen), Preis EUR 130,-- p.P.

Verhältnis 65 : 35 (statt 60 : 40)

All Inclusive - Getränke !

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Änderungen bei Einzelaufzeichnung

Änderungen bei Belegausstellung

Registrierkassenpflicht

Steuerreform 2015 - Barumsätze

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Die Neuerungen betreffen nur BAR-Umsätze !

Barumsätze sind Umsätze, bei den das Entgelt bar geleistet wird

aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte anderen elektronische Zahlungsformen wie z.B. mittels

Mobiltelefon, PayLife Quick Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen

Keine Barumsätze bei E-Banking, Erlagschein

Einzelaufzeichnung, Beleg, Registrierkasse

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Ab 1.1.2016: Änderung bei Einzelaufzeichnungspflicht Belegpflicht Registrierkassenpflicht

Ab 1.1.2017 Zusätzlich Installation einer technischen

Sicherheitslösung (Signatur) Pflicht zur Registrierung der Sicherheitslösung bzw.

Registrierkasse über FinanzOnline (Die Möglichkeit besteht bereits ab 1.7. 2016 !!)

Stichtage

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Arten der Einzelaufzeichnung

Ab 1.1.2016 mittels Registrierkasse WENN

Jahresumsatz des Betriebs größer € 15.000,-UND (!)Barumsätze größer € 7.500,-

Unter einer der Grenzen

Einzelaufzeichnung der Bargeschäfte weiterhin mittels (händischen) Beleg (Kopie / Durchschlag) möglich

Einzelaufzeichnung

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Notwendiger Inhalt eines Beleges (Gilt für ALLE !!! – außer „Kalte-Hände-Unternehmer“

Papierbeleg:

- Name des Unternehmens - Fortlaufende Nr. - Datum - Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware

oder der Dienstleistung - Betrag

Belegpflicht

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Wenn der Beleg mittels Registrierkasse erstellt wird

dann zusätzlich ab 2017 (mit registrierter Sicherheitsvorkehrung)

Kassen-Identifikationsnummer Uhrzeit Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen QR-Code oder alphanumerischer Code

Belegpflicht

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Belegannahmepflicht

Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren

Keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit (für den Kunden)

Belegpflicht

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Betroffen ist:

Jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Land- und Forstwirt bei betrieblicher Tätigkeit)

der Umsätze von über € 15.000,-

UND

davon Barumsätze von über € 7.500,- je Betrieb macht

Registrierkassenpflicht

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Beginn der Registrierkassenpflicht

Im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz UND Barumsatz)

ab 1.1.2016, wenn Grenzen per 30.9.2015 überschritten sind

Ende der Registrierkassenpflicht

Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden

ab Beginn des Folgejahres

Registrierkassenpflicht

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Ausnahmen: „Kalte Hände“ Umsätze

„Kalte Hände“ Umsätze sind Umsätze, die– von Haus zu Haus– auf öffentlichen Plätzen, Straßen– nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen

Räumlichkeiten erzielt werden.

Nicht festumschlossene Räumlichkeit sind– z.B. freistehenden Verkaufstischen, offene

Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge

Registrierkassenpflicht

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Ausnahmen: „Kalte Hände“ Umsätze

Jahresumsatz des (gesamten!) Betriebs darf € 30.000,- nicht übersteigen

Ausnahme gilt nicht nur für die Registrierkassenpflicht, sondern auch für Einzelaufzeichnung und Belegerteilung

d.h. Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig

Registrierkassenpflicht

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Sonderregelung Mobile Gruppen

Unternehmer, die ihre Lieferung/Leistung außerhalb des Betriebs beim Kunden erbringen und zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind

dürfen diese (Bar-)Umsätze nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen

wenn sie dem Kunden bei Zahlung einen Beleg im Sinn des zuvor Ausgeführten ausfolgen

und eine Kopie davon aufbewahren

Registrierkassenpflicht

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Sonderregelung Geschlossene Gesamtsysteme (bei mehr als 30 Registrierkassen im System)

Sonderregelung Automaten (bei Einzelumsätzen unter EUR 20,-)

Sonderregelung für Onlineshops (unterliegen nicht der Registrierkassenpflicht !?)

Registrierkassenpflicht

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Steuerliche Begünstigung

Prämie von € 200,- (pro Registrierkasse) Prämie von € 30,- (pro Erfassungseinheit) voll abschreibbar

Gilt für Investitionen bis zum 1.1.2017

Registrierkassenpflicht

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