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Agenda. Was ich ansprechen möchte

1 | Leistungsgeminderte Beschäftigte? 2 | Inhalt der Altregelungen 3 | Situation nach Einführung des TVöD 4 | Tarifabschluss 2014 und die Folgewirkung für

Beschäftigtengruppen

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Begriffsdefinition. Leistungsgeminderte Beschäftigte

§38 Abs. 4 TVöD Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich

geschuldete Arbeitsleitung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.

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Von der Altregelung erfasst. Leistungsgeminderte Beschäftigte

BMT-G/BMT-GO 1 | Minderleistungsfähige Arbeiter (§25 Abs. 4) 2 | Leistungsminderung nach einjähriger

Beschäftigung durch Arbeitsunfall (§8 SGB VII) oder zweijähriger Beschäftigung durch Berufskrankheit (§9 SGB VII)

(§28 Abs. 1)

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Von der Altregelung erfasst. Leistungsgeminderte Beschäftigte

BMT-G/BMT-GO 3 | Leistungsminderung durch - Gesundheitsschädigung durch fortwährende

schädliche Einflüsse der Arbeit nach 10- jähriger Beschäftigungszeit

(§28 Abs. 2)

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Von der Altregelung erfasst. Leistungsgeminderte Beschäftigte

BMT-G/BMT-GO 3 | Leistungsminderung durch - Abnahme der körperlichen Kräfte und

Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit a) nach 15-jähriger Beschäftigung und

mind. 53 Jahren Lebensalter b) nach 20-jähriger Beschäftigung und

mind. 50 Jahren Lebensalter c) nach 25-jähriger Beschäftigungszeit (§28 Abs. 2)

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Was war bisher geregelt? Inhalt der Altregelungen im BMT-G/BMT-GO

Minderleistungsfähige Arbeiter (§25 Abs. 4) Monatslohn wird nach der Leistungsfähigkeit für die übertragene Arbeit bemessen.

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Was war bisher geregelt? Inhalt der Altregelungen im BMT-G/BMT-GO

Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung (§28 Abs. 1 und 2) | Monatstabellenlohn der bisherigen Lohngruppe wird erhalten | Lohnzulagen, wenn vor Eintritt der Leistungsminderung für die selbe Tätigkeit mind. 3 Jahre bezogen, bleiben erhalten | auch Erschwerniszuschläge in Höhe des Durchschnitts der letzten 12 Monate, wenn mind. 5 Jahre für mind. ¾ der Arbeitszeit bezogen) gesichert

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Was war bisher geregelt? Inhalt der Altregelungen im BMT-G/BMT-GO

Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung (§28 Abs. 1 und 2) | Lohnzulagen und –zuschläge werden für die zugewiesene Arbeit gezahlt, sofern sie über die Summe der gesicherten Zulagen hinausgehen | ist der Monatslohn der zugewiesenen Arbeit in einem Monat höher, als der gesicherte Lohn, finden die Regelungen keine Anwendung

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Was war bisher geregelt? Inhalt der Altregelungen im BMT-G/BMT-GO

Sicherung des Schichtlohnzuschlages für Wechselschichtarbeit bei Leistungsminderung (§28a) | Schichtlohnzuschläge werden zur Hälfte der bisherigen Höhe erhalten, wenn mind. 5 Jahre für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit bezogen

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Was war bisher geregelt? Inhalt der Altregelungen im BMT-G/BMT-GO

Sicherung des Schichtlohnzuschlages für Wechselschichtarbeit bei Leistungsminderung (§28a) auch: wenn mind. 20 Jahre in demselben Arbeitsverhältnis für die gesamte regelm. Arbeitszeit bezogen und mind. 50. Lebensjahr vollendet wenn mind. 15 Jahre in demselben Arbeitsverhältnis für die gesamte regelm. Arbeitszeit bezogen und mind. 55. Lebensjahr vollendet

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Entgeltsicherung Die Situation nach Einführung des TVöD

BMT-GII TVöD VKA TV-Ü VKA

bis 30.09.2005

Regelungen für

leistungsge-

minderte Beschäftigte in

§§25 (4), 28

(1), (2) und 28a

Überleitung

Keine Einigung zur Überleitung

leistungsge-minderter

Beschäftigter

ab 01.10.2005

Keine tarifliche Regelung für

leistungsge- minderte

Beschäftigte

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Entgeltsicherung Die Situation nach Einführung des TVöD

Protokollnotiz zum Abschnitt III TVöD „[…] erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung

der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden Künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. Die in Satz 2 genannten Bestimmungen finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.“

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Entgeltsicherung Die Situation nach Einführung des TVöD

Beschäftigtengruppen 1 Nicht übergeleitete Beschäftigte, die am

30.09.2005 leistungsgemindert waren

Besitzstand/ Lohn „eingefroren“ 2 Beschäftigte, die am 30.09.2005 nicht

leistungsgemindert waren und in den TVöD übergeleitet wurden

3 Beschäftigte, die nach dem 30.09.2005

eingestellt wurden und unter den Geltungsbereich des TVöD fallen

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Tarifabschluss 2014 Fortgeltung der Altregelungen

Folegwirkung für 1 Nicht übergeleitete Beschäftigte, die am

30.09.2005 leistungsgemindert waren

Überleitung nach §16a TVÜ-VKA

EXKURS zur Berechnung des

Entgeltanspruchs

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Tarifabschluss 2014 Fortgeltung der Altregelungen

Überleitung der Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltsicherung bei Leistungsminderung in den TVöD | rückwirkende Überleitung nach Anlage 1 TVÜ-VKA (Lohngruppe vor Eintritt der Leistungsminderung ist Bezugsgröße) | Stufenzuordnung entsprechend TVÜ-VKA; Stufenaufstiege sind bis 28.02.2014 nachzuzeichnen

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Tarifabschluss 2014 Fortgeltung der Altregelungen

Überleitung der Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltsicherung bei Leistungsminderung in den TVöD

Ermitteltes, entsprechend der

Lesitungsminderung zustehendes,

Entgelt

+ weitere Entgeltbestandteile

Zustehendens Entgelt

entsprechend der zugewiesenen

Tätigkeit (bis 28.02.2014 nachgezeichnet)

+ weitere Entgeltbestandteile

Vergleich

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Tarifabschluss 2014 Fortgeltung der Altregelungen

Folegwirkung für 2 Beschäftigte, die am 30.09.2005 nicht

leistungsgemindert waren und in den TVöD übergeleitet wurden

Die §§ der Altregelungen finden in ihrem jeweiligen Gelstungsbereich weiterhin Anwendung.

Anspruch bei Leisuntgsminderung besteht!

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Tarifabschluss 2014 Fortgeltung der Altregelungen

Folegwirkung für 3 Beschäftigte, die nach dem 30.09.2005

eingestellt wurden und unter den Geltungsbereich des TVöD fallen

Ausdrückliche Anwendung des §16a TVÜ-

VKA auch auf Beschäftigte, die nach dem 30.09.2005 eingestellt wurden.

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