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Die neue EU Bio- Verordnung Aktuelle Änderungen und Auswirkungen auf die Praxis Aktuell: Landwirtschaft Stand: September 2009

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Die neue EU Bio-Verordnung

Aktuelle Änderungen und

Auswirkungen auf die Praxis

Aktuell:Landwirtschaft

Stand: September 2009

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Mit der ersten Ausgabe unserer Info-Broschüre „Bio Garantie Aktuell“ bringen wir Ihnen die Änderungen und nationale Interpretationen zur neuen EU-Bio-Ver-ordnung näher. Es war wirklich schon an der Zeit, dass eine österreichweit einheit-liche Auslegung der EU-Bio-Verordnung geschaffen wurde. Unter Einbeziehung al-ler relevanten Interessensgruppen (LLWK, Bio Austria, Behörden, Ministerien und Kontrollstellen) wurde jetzt eine Leitlinie geschaffen, die den Bio-BäuerInnen und Verarbeitungsbetrieben Klarheit und Si-cherheit bei der Auslegung der Richtlinien gibt und gleichzeitig auch das Vertrauen der KonsumentInnen in die Echtheit von Bio stärkt.

Gemeinsam sind wir die ,,Bio Garantie“!

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Die ABG heißt nun auch wirklich so! Die ABG war bis Anfang August 2009 im Firmenbuch offiziell mit dem – zu-gegeben etwas langatmigen – Namen „Gesellschaft zur Kontrolle der Echt-heit biologischer Produkte GmbH“ eingetragen. „Austria Bio Garantie“ war das Kontrollmarkenzeichen und eine Art „Hofname“ unserer Organisation. Dies wurde nun durch einen Gesellschafterbeschluss geändert: Seit Anfang August firmieren wir auch offiziell unter dem Namen „Austria Bio Garantie GmbH“.

Oftmals werden wir als „Austria Bio Garantie“ mit dem Bioverband „Bio Aus-tria“ verwechselt. Deswegen wollen wir, zumindest in unserer Kurzbezeichnung, nur mehr als Bio Garantie auftreten – dies verhindert die Verwechslung mit dem Bioverband „Bio Austria“ und spiegelt auch sehr schön unsere Aufgabe wieder: Für Bio zu garantieren. Das tun wir, wie eine Großfamilie, gemeinsam mit unseren Kundinnen und Kunden, ob Bauer, Verarbeiter oder Händler. Mit dem Effekt, dass unserer Kontrollzeichen, auch ganz ohne Werbung, auf sehr vielen Bio-Produkten verwendet wird. Darüber freuen wir uns und sehen dies als Bestä-tigung unserer gemeinsamen Arbeit.

Als Geschäftsführer sind mir Sorgen in wirtschaftlich schwierigen Zei-ten nur zu gut bekannt – auch die Bio Garantie ist abhängig vom Erfolg der Bio-Branche. Unser Anliegen als gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Or-ganisation ist es, das Vertrauen in die „Marke Bio“ weiter zu stärken und so die Basis für eine zukunftsfähige Verankerung von Bio-Produkten auszubauen.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viel Erfolg, aber auch ein wenig Geduld und Ausdauer beim Lesen der Neuerungen.

Herzliche Grüße

Hans MatzenbergerGeschäftsführer

Vorwort Einleitung Allgemeines Kontrollpflicht GastronomiePflanzenbau Tierhaltung Kontakte Behörden Geflügel Fische Eigenbedarf Kontakt ABG

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Inhalt

ImpressumMedieninhaber und Herausgeber: Austria Bio Garantie GmbHKönigsbrunner Straße 8 2202 Enzersfeldwww.abg.atFN: 78753p, DVR-Nr.: 0921157

Für den Inhalt verantwortlich: Austria Bio Garantie

Grafik & Layout: Abel Almarales & Manuela Mayrwww.zona-art.comwww.purkarthofer-pr.at

Druck: Denkmayr Druck & Verlag GmbHReslweg 3, 4020 Linz

Fotos: ABG, AMA, BMLFUW, Lutz

Liebe Bäuerinnen und Bauern!

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Aktuell:Landwirtschaft

Die neue EU-Bio-Verordnung und was sie mit sich bringt

Stand: September 2009

Ein Grund, warum die „alte“ Bio-Verordnung überarbeitet und neu geschrieben wurde, war, dass diese durch zahlrei-che Änderungen und Ergänzungen seit der erstmaligen Ver-öffentlichung schon ziemlich unübersichtlich und teilweise auch nicht mehr in sich schlüssig war.

Mit Änderungen ist das so eine Sache: Führen sie zu mehr Praxistauglichkeit oder bringen sie Erleichterungen mit sich, werden sie von den Betroffenen oft mit Freuden be-grüßt. Bringen sie jedoch Klarstellungen oder Verschärfun-gen, die die Anwendung entweder teurer oder komplizierter machen, so hört man gleich den lauten Ruf: Immer diese Änderungen, wir brauchen stabile Bestimmungen!

Dies ist natürlich berechtigt, hätte aber die Konsequenz, dass man auch unangenehme Bestimmungen für längere Zeit akzeptieren müsste. Aber nun zurück zum Thema:

Die neue Bio-Verordnung wurde ebenfalls schon mehr-fach geändert. Aktuell gibt es Ergänzungen zu folgenden Bereichen, die am 5. August 2008 veröffentlicht wurden:

Seit 1. Jänner 2009 ist EU-weit eine neue gesetzliche Grundlage in Kraft, die den Bio-Landbau in Europa regelt. In unserer News-Ausgabe vom Jänner haben wir bereits darüber berichtet: Unsere altbekannte Verordnung mit der Nummer 2092/91 wurde mit 1. Jänner 2009 durch 2 neue Rechtstexte ersetzt:

• eine Basisverordnung (Nr. 834/2007) mit den generellen Bestimmungensowie • Durchführungsbestimmungen (Nr. 889 /2008), die für die jeweiligen Produktionsbereiche detaillierte Vorgaben fest-legen.

Wer sich gerne mit den Original-Texten befassen möch-te findet diese auf unserer Homepage (www.abg.at) unter „Richtlinien“. Am Ende jedes Texts in der vorliegenden Bro-schüre haben wir die Nummer des Artikels der entsprechen-den Verordnung angegeben.

Die Durchführungsbestimmungen wurden, wie berichtet, Ende September 2008 veröffentlicht, was uns allen wenig Zeit gab, die neuen Texte kennenzulernen, die Änderungen zu erfassen und die nötigen Interpretationen zu erarbeiten. Nach langen Diskussionen wurden nun vom zuständigen Gesundheitsministerium Leitlinien zur Interpretation dieser neuen Verordnungen veröffentlicht.

Diese Leitlinien sind verbindlich für alle Beteiligten in Bio-Produktion, -Verarbeitung und Kontrolle, und natürlich auch für die Behörden. Konnten wir in Absprache mit dem Ministerium für die Kontrollsaison 2009 eine kleine „Ent-warnung“ geben, so ist es nun an der Zeit, Sie über die Än-derungen zu informieren, die im Zuge der Kontrollsaison 2010 umgesetzt werden müssen.

Bitte beachten Sie auch, dass unsere Informationen aus den News vom Jänner dieses Jahres weiterhin gültig sind (auf unserer Homepage nachzulesen unter www.abg.at/die ABG/News/ABG-News). Sollten Fragen auftauchen, steht Ihnen das Team der ABG gerne zur Verfügung.

Die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme finden Sie auf der letzten Seite.

Ich und das gesamte Team der ABG hoffen, Ihnen mit die-ser Broschüre eine aufschlussreiche Information geben zu können.

Sabine EigenschinkAbteilung Service

Diese Broschüre ist daher eine wichtige Information für die Vorbereitung der Kontrollsaison 2010. Bitte berücksichtigen Sie die Änderungen, die für Ihren Betrieb relevant sind!

Flächenzugänge im Futterbereich: (gilt ab sofort) Die bisherigen Bestimmungen haben geregelt, dass bei Zugang von Grundfutterflächen mit konventionellem Sta-tus die Ernten von diesen Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterflächen schon im ersten Jahr der Umstellung an die eigenen Tiere verfüttert werden konnten, wenn diese konventionellen Grundfutter nicht mehr als 20 % der Jah-resration ausgemacht haben.

Diese Bestimmung wurde nun erweitert: Die 20 % können auch auf Eiweißkulturen (Erbse, Ackerbohne...) angewendet werden, so weit diese Kulturen NACH dem Flächenzugang angebaut werden. Damit ist diese Bestimmung auch für Schweine- und Geflügelhalter interessant geworden, was auch der Hintergrund der Änderung ist: nämlich die knappe Versorgungslage mit Bio- oder Umstellungs-Eiweißträgern und die weitere Reduktion des erlaubten Anteils an kon-ventionellen Futtermitteln für Gefflügel und Schweine ab 1. Jänner 2010 auf 5 %, ab 1. Jänner 2012 Null %!

Sabine Eigenschink889/2008 Artikel 21 (2), und Anhang III

710/2009 Artikel 1 (4), Anhang (2)

Neu und doch schon wieder alt Änderungen der neuen Bio-Verordnung

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Schweinemast: (gilt ab 1. Juli 2010) Falls Tiere über das Gewicht von 110 kg gemästet wer-den ist nun klargestellt, dass diese Tiere folgende Stall- und Auslaufflächen benötigen:

Mastschweine Mindeststallfläche je Tier in m2

Mindestauslauffläche je Tier in m2

NEU: über 110 kg 1,5 1,2

weiterhin gültig:bis 50 kgbis 85 kgbis 110 kg

0,81,11,3

0,60,81

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Lediglich bei Futtermitteln können nicht konforme Rest-bestände aufgebraucht werden, jedoch nicht länger als 2 Monate. Sollten Sie mehr als einen 2-Monats-Bedarf zum Zeitpunkt des Bio-Einstiegs am Betrieb lagernd haben, so ist diese überschüssige Menge vom Betrieb zu entfernen.

Alle selbst erzeugten Futtermittel, auch aus Ernten vor dem Umstellungsbeginn, können uneingeschränkt verfüt-tert werden.

Aber Achtung: Wenn Sie eine Verkürzung der Umstel-lungszeit für die Tiere anstreben, dürfen Restbestände nicht verfüttert werden!

Sabine Eigenschink834/2007, Artikel 17. (1) b)

Der reine Tisch beim Bio-Einstieg

Der Bio-Einstieg will wohl überlegt und gut vorbereitet sein. Es sollte daher selbstverständlich sein, dass zum Einstiegs-termin – das ist das Datum des Bio-Kontrollvertrags – kei-ne Betriebsmittel mehr am Betrieb gelagert und eingesetzt werden, die nicht den Bio-Bestimmungen entsprechen.

Für Futtermittel kann hier entsprechend den neuen Leitli-nien eine kleine Ausnahme gemacht werden: lagernde Fut-termittel, egal ob bio-tauglich oder nicht, können aufge-braucht werden, jedoch mit folgender Einschränkung: von nicht bio-tauglichen Futtermitteln kann maximal ein 2-Mo-nats-Bedarf toleriert werden. Das heißt also für die Praxis:

Ab Datum des Kontrollvertrages dürfen nur mehr bio-konforme Betriebsmittel, einschließlich Futtermittel, zu-gekauft werden. Beachten Sie bitte dazu den aktuellen Be-triebsmittelkatalog.

Die Behandlung von Restbeständen

Ich hab´ geglaubt, das ist eh BIO!Warenannahme, Warenabgabe und entsprechende Dokumente

Sehr oft ist es in der Kontrolle schon passiert, dass wir am Betrieb eine Rechnung oder einen Lieferschein über ein ver-botenes Betriebsmittel vorfanden, obwohl behauptet wur-de, man hätte das „bio-taugliche“ Betriebsmittel bestellt. Meistens folgt auf solch eine Situation ein aufwändiges Verfahren, um herauszufinden, welches Produkt tatsächlich geliefert wurde und wer die Schuld an den Unannehmlich-keiten trägt. Wenn es nach der neuen Bio-Verordnung geht, ist es nun klar, wer dafür die Verantwortung hat: der Bio-Betrieb!

Die Verordnung hat über den Wareneingang folgendes festgelegt:

Der Unternehmer kontrolliert bei der Warenübernah-me folgende Punkte:• den Verschluss der Verpackung sofern vorhanden• folgende Angaben am Etikett und/ oder am Begleitpapier: - Name und Anschrift des Verkäufers/Herstellers - die Bezeichnung des Produktes sowie ggf. dessen Inhaltsstoffe - Name und/oder Nummer der Bio-Kontrollstelle• Gibt es sowohl ein Etikett als auch ein Begleitpapier, so werden diese beim Wareneingang verglichen.• Das Ergebnis dieser Überprüfung wird dokumentiert.

Die neue Bio-Verordnung bringt einige Neuerungen in diesem Bereich. Aber zu allererst: Alle Produkte, die vor dem 1. Jänner 2009 gekennzeichnet oder etikettiert wurden und der bisherigen EU-Bio-Verordnung entsprachen, dürfen ohne Frist weiterhin ohne Änderung der Beschriftung verkauft werden. Bestehende, den bisherigen Bestimmungen entsprechende Etiketten dürfen unverändert bis Ende 2011 aufgebraucht werden.

Kennzeichnung und Etikettierung Ihrer Produkte

schon seit längerem am Beginn unseres Aufzeichnungs-hefts.

Das Zertifikat – ohne geht’s nichtMit der neuen Bio-Verordnung wurde auch dem Zertifikat, das sich in der Biovermarktung schon lange etabliert hat-te, ein verbindlicher Platz zugewiesen: Das Ausstellen eines Bio-Zertifikats für alle Vertragspartner ist für die Bio-Kon-trollstelle nun verpflichtend. Dieses Zertifikat muss beim Verkauf an alle Wiederverkäu-fer bzw. Wiederverwender (das sind auch landwirtschaftli-che Betriebe) mitgegeben werden bzw. einsehbar sein. Aber auch hier bekam jeder einzelne Betrieb eine neue Ver-antwortung: Jeder Betrieb ist verpflichtet, die Zertifikate seiner Lieferanten zu überprüfen.

Das heißt für Sie: Beim Verkauf von Bio-Produkten an Wiederverkäufer oder -verwender müssen Sie eine Kopie des aktuellen Zertifikats bereitstellen. Der Käufer muss die-ses Zertifikat neben einer korrekten Rechnung als Nachweis für die Bio-Herkunft für die Kontrolle bereit halten. Wenn Sie Bio-Produkte kaufen, z. B. Zutaten für die Verarbeitung, so müssen Sie das entsprechende Zertifikat verlangen, bei Ihren Unterlagen aufbewahren und genau prüfen, ob das Produkt mit dem geforderten Status auf diesem Zertifikat abgebildet ist.

Tipp: Alle Zertifikate von ABG-Betrieben sind auf unserer Homepage (www.abg.at – Elektronische Zertifikate) im-mer aktuell verfügbar.

Christa Drawetz889 Artikel 33 und 68

834 Artikel 29

Es liegt also im Verantwortungsbereich des Bio-Be-triebs zu überprüfen, ob geliefert wird, was bestellt wur-de und ob die Warenbegleitpapiere korrekt ausgestellt sind. Das Ergebnis dieser Überprüfung muss jedoch ent-sprechend den Leitlinien nicht unbedingt in einem eige-nen Schritt dokumentiert werden. Durch das Eintragen des Zukaufs im Aufzeichnungsheft wird gleichzeitig be-stätigt, dass die geforderte Eingangskontrolle durchge-führt wurde. Eine entsprechende Erklärung findet sich

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Aktuell:Landwirtschaft

Bio-Produkte: Auf neuen Etiketten muss ab 1. Juli 2010 eine Ursprungs-angabe aufscheinen, die wie folgt formuliert sein muss:

• Stammen alle Zutaten aus Österreich lautet diese: „Öster-reichische Landwirtschaft“• Enthält das Produkt Zutaten, die nicht (nur) aus Öster-reich aber aus der EU stammen, so lautet die korrekte Be-zeichnung: „EU-Landwirtschaft“• Sollten zusätzlich auch Zutaten aus Nicht-EU-Staaten enthalten sein, lautet die Bezeichnung: „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“

Zutaten, die zu weniger als 2 Gewichts-Prozent im Pro-dukt enthalten sind, können hinsichtlich der Ursprungsan-gabe unberücksichtigt bleiben.

Verpflichtend für Bio-Produkte ist ab 1. Juli 2010 auch die Verwendung des EU-Bio-Logos. Dieses muss sich im selben Sichtfeld wie die Ursprungssangabe befinden.

Der Kontrollstellencode „AT-N-01-BIO“ muss in dieser Form auf der Verpackung aufscheinen. BIO AUSTRIA-Mit-glieder können, wenn gewünscht, die Mitgliedsnummer, die bisher mit dem Kontrollstellencode kombiniert aufscheinen durfte, getrennt vom Kontrollstellencode aufdrucken z. B.:AT-N-01-BIO Bio-Austria Mitglied St-456

Der Bio-Hinweis muss für Produkte, die mehr als 95 % biologische Zutaten enthalten, in der Verkehrsbezeichnung erfolgen. z.B.: BIO APFELSAFT

Die zusätzliche Kennzeichnung „aus biologischer Land-wirtschaft“ ist dann nicht mehr notwendig. Die biologi-schen Zutaten in der Zutatenliste müssen jedoch weiterhin einzeln als solche gekennzeichnet werden.

Produkte mit weniger als 95 % biologischen Zutaten: Seit 1. Jänner 2009 können bei Produkten, die weniger als 95 % biologische Zutaten enthalten, die Bio-Zutaten in der Zutatenliste mit dem Hinweis auf die biologische Land-wirtschaft ausgewiesen werden. Die konventionellen Kom-ponenten sind bei diesen Produkten frei wählbar, allerdings müssen die Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe der EU-Bio-Verordnung entsprechen.

Der Biohinweis darf ausschließlich in der Zutatenliste in Verbindung mit der jeweiligen biologischen Zutat und nur in derselben Größe, Farbe und dem selben Schrifttyp wie

die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten angegeben werden. Im Produktnamen darf der Biohinweis keinesfalls erfolgen!

Der Kontrollstellencode und der Gesamtanteil der biolo-gischen Zutaten müssen am Etikett angegeben werden. Die Verwendung des EU-Bio-Logos und des Signet der Austria Bio Garantie ist bei dieser Produktkategorie nicht erlaubt.

Umstellungsprodukte: Umstellungsprodukte dürfen nach wie vor nur aus einer einzigen pflanzlichen Zutat bestehen. Der Umstellungshin-weis für Umstellungsprodukte wurde leicht verändert, der Pflichttext lautet nun: „Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“und darf nicht auffälliger gestaltet sein als die Verkehrsbezeichnung, muss sich aber im selben Sichtfeld befinden wie diese.

Das EU-Bio-Logo und das Signet der Austria Bio Garantie dürfen für Umstellungsprodukte nicht verwendet werden, der Kontrollstellencode muss jedoch in der Deklaration und Etikettierung aufscheinen.

Produkte mit einer Hauptzutat aus Jagd oder Fischerei: Stammt die Hauptzutat eines Produktes aus Jagd (nicht Gehegewild) oder Fischerei (Wildfang), darf der Biohinweis im Produktnamen angeführt werden, allerdings nicht im di-rekten Zusammenhang mit der Zutat aus Jagd oder Fische-rei, also z. B.: Gamswurst mit Bio-Schweinefleisch – aber nicht: Bio-Gamswurst.

Als Hauptzutat ist jene Zutat definiert, von welcher mehr als von jeder anderen Zutat im Produkt enthalten ist. Alle weiteren im Produkt enthaltenen Zutaten müssen biologi-schen Ursprungs sein. Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe sind nur jene erlaubt, welche der EU-Bio-Verordnung ent-sprechen.

Am Etikett muss der Kontrollstellencode und der Ge-samtanteil der biologischen Zutaten in % angeben werden, sowie welche Zutaten aus der biologischen Landwirtschaft stammen. Das EU-Bio-Logo und das Signet der Austria Bio Garantie dürfen nicht verwendet werden.

Muster-Etiketten finden Sie im aktuellen Betriebsmittel-katalog unter dem Kapitel Verarbeitungsrichtlinien.

Ernst-Otto Schilder, Anna-Maria Regner834/2007, Artikel 23, 24, 25

Folgende Neuerungen sind zu beachten:

Damit BIO drin ist, wo BIO drauf stehtAusschlüsse aus der biologischen Vermarktung

• die Kontrollstelle unverzüglich informiert wird, die dann entscheidet, welche Schritte gesetzt werden

Für Sie heißt das: Sie tragen für Ihre Produkte und deren Deklaration die Verantwortung!

Das betrifft auch Produkte, die Sie selbst produzieren, die aber keinen Bio-Hinweis tragen dürfen, wie z. B. tierische Produkte in der Umstellung und Produkte mit nicht erlaub-ten Zutaten. Sollten Sie, aus welchem Grund auch immer, einen Zweifel über den Status eines Produktes haben, so melden Sie dies unvermittelt an uns und unternehmen Sie alles, dass es zu keiner Vermischung mit Ihren Bio-Produk-ten kommt.

Die Bio-Verordnung sieht in folgenden Fällen einen Aus-schluss eines Produktes oder Unternehmens aus der biolo-gischen Vermarktung vor:

Ausschluss durch den Bio-Betrieb selbst: Die Verordnung sah und sieht vor, dass ein Unternehmer (Bio-Betrieb), der den Verdacht hat, dass ein von ihm pro-duziertes, bezogenes oder importiertes Produkt nicht den Bio-Vorschriften entspricht, dafür Sorge trägt dass:

• der Bio-Hinweis entfernt wird• es von anderen Bio-Produkten getrennt wird• es entsprechend konventionell gekennzeichnet wird• eine Bio-Verwertung erst erfolgt, wenn alle Zweifel ausgeräumt sind

Stand: September 20095

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Ausschluss durch die Kontrollstelle bzw. Behörde Hier blieb im Wesentlichen alles beim Alten – auf etwaige Neuerungen wird im folgenden Text hingewiesen:

• Hat die Kontrollstelle Grund zur Annahme, dass ein Pro-dukt eines Betriebes nicht den Richtlinien entspricht, so kann dieses Produkt für einen bestimmten Zeitraum aus der Bio-Vermarktung ausgeschlossen werden. Laut neuer Verordnung erhält der Betrieb vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, so gibt die Kontrollstelle das Produkt zur Bio-Vermarktung frei. Diese Maßnahme wird immer mit der zuständigen Le-bensmittelbehörde abgesprochen.• Entspricht ein Produkt oder eine Produktgruppe nicht den Bio-Richtlinien, so wird es von der Bio-Vermarktung aus-

Auch das Schnitzel ist jetzt BIO!Kontrollpflicht für die GastronomieDieser Punkt ist aus 2 Gründen ein Außenseiter: Erstens beruht er nicht auf der neuen Bio-Verordnung sondern auf einer Österreichischen Bestimmung, und zweitens gilt er fix seit 1. Juli 2009. Dennoch möchten wir diesen Bereich hier erwähnen, weil er für das Kontrolljahr 2010 für betroffene Betriebe doch Änderungen bringt.

Denn: Wer im Bereich der Gastronomie und der Ge-meinschaftsverpflegung Produkte mit Bio-Hinweis aus-lobt, unterliegt seit Juli dieses Jahres der Kontrollpflicht.Dies betrifft also auch z. B. Heurige, Buschenschanken oder

Aufmerksame LeserInnen des aktuellen Betriebsmittelkata-logs sind bereits informiert: War bisher nur die Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungsgebäuden geregelt, so umfasst die neue Bio-Verordnung auch den Be-reich des Pflanzenbaus.

Die folgende Liste zeigt jene Substanzen, die zur Reini-gung und Desinfektion von Maschinen und Geräten in der pflanzlichen Ur-Produktion bis hin zur Lagerung der Ur-Produkte verwendet werden dürfen:

PflanzenbauReinigungs- und Desinfektionsmittel für den Pflanzenbau

• Natriumhydroxid• Natriumkarbonat• Natürliche Pflanzenessenzen• folgende organische Säuren und deren Salze: Zitronensäure, Oxalsäure, Peressigsäure, Milchsäure, Ameisensäure, Essigsäure, Benzoesäure• Wasser und Dampf• Wasserstoffperoxid

• Alkohol• Chlordioxid• Gesteinsmehle• Kali- undNatronseifen• Kaliumhydroxid• Branntkalk• Kalk• Kalkmilch• mechanische und thermische Behandlungen (z. B. Hitze)• Mikroorganismen

Besonders wichtig wird diese Liste z. B. für den Gemüse-bau sein, wo es immer wieder nötig ist, Geräte oder auch Kisten zu reinigen und zu desinfizieren. Aber auch das Rei-nigen einer Feldspritze fällt in diesen Bereich.

Das heurige Übergangsjahr wurde dazu verwendet, auf den Betrieben zu erheben, welche Produkte eingesetzt wer-

den. Auf Basis dieser Erhebung ist für das kommende Jahr geplant, im Betriebsmittel-Katalog – analog zu den anderen Bereichen – eine Liste von geprüften und bio-konformen Mitteln anzuführen. Diese Liste soll eine Unterstützung für die Betriebe sein.

Bitte beachten Sie, dass die oben angeführten Substanzen nicht den Bereich der Verarbeitung betreffen! Hier können weiterhin alle auf dem Markt erhältlichen Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden.

Sabine Eigenschink889/2008, Artikel 95. (6)

geschlossen. Auch diese Maßnahme erfolgt nur mit Zustim-mung der Behörde, die in den meisten Fällen einen diesbe-züglichen Bescheid erstellt.• Bei schwerwiegenden Verstößen oder solchen mit Lang-zeitwirkung kann der gesamte Betrieb oder ein Betriebsteil durch die Lebensmittel-behörde für eine bestimmte Dauer aus der Bio-Vermarktung ausgeschlossen werden.

Neu ist, dass nun bei allen Ausschlüssen eine Informa-tionspflicht zwischen Kontrollstellen, Behörden, Mitglieds-staaten und Europäischer Kommission besteht.

Christa Drawetz834/2007, Artikel 30889/2008, Artikel 91

Urlaub am Bauernhof. Wer hier mit „Bio“ Werbung macht oder auf Speisekarten, Hinweistafeln o. ä. auf die Bio-Her-kunft von Lebensmitteln oder Getränken hinweist, muss diesen Bereich in die Kontrolle einbeziehen.

Die ABG bietet bei der Kombination von Bio-Landwirt-schaft/Bio-Gastronomie eine kombinierte Kontrolle an. Sollten Sie daran Interesse haben, wenden Sie sich bitte an unsere Büros.

Sabine Eigenschink

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Aktuell:Landwirtschaft

Gerne übermitteln wir Ihnen das entsprechende Formu-lar. Sie finden diese Formulare auch auf unserer Homepage (www.abg.at/Bio-Landwirtschaft/Formulare/Dokumentati-on zur Ausbringung von XY).

Alle Handelsprodukte, die im aktuellen Betriebsmittel-katalog gelistet sind, können jedenfalls eingesetzt werden. Vergessen Sie bitte nicht – so wie schon bisher nötig – jede Düngerausbringung im Aufzeichnungsheft zu erfassen. Die neue EU-Bio-Verordnung geht also davon aus, dass die LandwirtInnen die Bestimmungen genau kennen und nur Dünger in erlaubter Menge und Qualität ausbringen.

Unser Service Um die Düngerausbringung für Sie möglichst sicher zu machen, bieten wir Ihnen weiterhin kostenlos an, den ge-planten Düngerzugang vorab zu prüfen. Senden Sie dazu bitte das aus- gefüllte Formular samt allen geforderten Bei-lagen an die ABG. Sie erhalten von uns die Rückmeldung, ob diese Düngerausbringung richtlinienkonform ist oder nicht.

Achtung BIO AUSTRIA-Mitglieder: Für Mitglieder von BIO AUSTRIA gelten bezüglich Düngerausbringung über die EU-Bio-Verordnung hinausgehende Regelungen. Zusätz-lich zur oben genannten, lt. EU-Bio-Verordnung vorge-schriebenen Dokumentation, müssen BIO AUSTRIA-Mit-glieder auf jeden Fall weiterhin vor der Ausbringung von betriebsfremden, organischen Düngemitteln eine Geneh-migung einholen, und zwar direkt bei BIO AUSTRIA. Dort erhalten Sie auch das entsprechende Formular. Auskünf-te zur Genehmigung durch BIO AUSTRIA erteilt das BIO AUSTRIA-Bundesbüro in Linz, T: 070-654 884. BIO AUSTRIA plant für die kommende Saison, das Pro-cedere zu optimieren. Beachten Sie bitte dazu die Infor-mationen von BIO AUSTRIA.

Günther Ofner, Sabine Eigenschink834/2007, Anhang I B

Die neuen Bestimmungen beim DüngerzugangDüngung neu: Einfacher oder doch komplizierter?

trag vor, ist weiterhin die bekannte Saatgutgenehmigung einzuholen.

Für den Fall, dass die Vermehrung nicht als Saat- oder Pflanzgut anerkannt wird, und als Konsumware verkauft werden muss, kann das mit jenem Status erfolgen, der für die betroffene Kultur auf dem aktuellen Zertifikat auf-scheint.

Sabine Eigenschink834/2007, Artikel 12. (1) i

Dass grundsätzlich Bio-Saatgut zu verwenden ist, ist ja nichts Neues. Ist dieses nicht verfügbar, muss vor dem An-bau von unbehandeltem, konventionellem Saatgut eine Ge-nehmigung zum Einsatz dieses Saatguts bei der ABG einge-holt werden. Auch das ist seit 2004 unverändert und damit nicht neu.

Für Basissaatgut, das ja in den meisten Fällen nicht in Bio-Qualität von der Vermehrer-Organisation zur Verfü-gung gestellt wird, war dieses Ansuchen besonders lästig. Die neue Bio-Verordnung regelt nun, dass Vermehrer für ihr konventionelles Basis- bzw. Originalsaatgut oder Pflanzgut kein solches Ansuchen mehr stellen müssen. Diese Erleich-terung gilt ab sofort, also ab dem Herbstanbau 2009.

Aber nicht vergessen, das ist neu: Es muss ein Vermehrungsvertrag mit einer Vermehrer-Organisation auf dem Betrieb aufliegen und für die Kon-trolle bereitgehalten werden. Liegt kein Vermehrungsver-

Dass der Bio-Landbau mit Hilfe der Kreislaufwirtschaft möglichst ohne betriebsfremde Düngemittel auskommen soll, ist nicht neu. Ebenfalls nicht neu ist die Positivliste in der EU-Bio-Verordnung, in der alle im Bio-Landbau erlaub-ten Düngemittel aufgelistet sind. Diese Liste, Sie finden Sie im aktuellen Betriebsmittelkatalog, wurde im Prinzip nicht verändert. Lediglich wurde bei den Wirtschaftsdüngern eine neue Formulierung eingeführt. Das hat dazu geführt, dass nun für Österreich einheitlich und verbindlich geklärt wurde, welche Wirtschaftdünger auf Bio-Betrieben einge-setzt werden dürfen. Die Formulierung aus der Verordnung: „Wirtschaftsdünger dürfen nicht aus industrieller Tierhal-tung stammen“ wird in Österreich wie folgt umgesetzt:

Stammt der Wirtschaftsdünger aus einem der folgenden Systeme, ist dieser für Bio-Betriebe nicht einsetzbar:

• Der Herkunftsbetrieb überschreitet den lt. ÖPUL erlaub-ten Tierbesatz/ha, unabhängig vom Haltungssystem.• Wirtschaftsdünger aus folgenden Haltungssystemen sind jedenfalls ausgeschlossen, unabhängig von der Besatzdichte: - Vollspaltensystem - Käfighaltung (seit 1.1.2009 in Österreich nicht mehr er- laubt! Aber Achtung bei Import.) - Geflügelhaltung ohne Auslauf

Diese Kriterien gelten auch für Folgeprodukte und Han-delsdünger, die Komponenten aus solchen Haltungssyste-men enthalten.

Genaue Aufzeichnungen gefordert Neu ist weiters, dass vor dem Einsatz von betriebsfremden Düngemitteln die bisher geforderte Genehmigung der Bio-Kontrollstelle nicht mehr nötig ist. Ob die verwendeten Dün-ger den Bio-Bestimmungen entsprechen, wird im Zuge der Kontrolle im Nachhinein überprüft. Dazu ist es notwendig, dass alle Information am Betrieb zur Einsicht aufliegen, die eine Bewertung des Düngers ermöglichen. Um Ihnen diese Dokumentation zu erleichtern, haben wir Formblätter für die wichtigsten Düngemittel erarbeitet (Wirtschaftsdünger, Kompost, Komponenten für die Kompostierung, Biogasgülle).

Änderung bei den SaatgutansuchenSaatgutvermehrer aufgepasst! Erleichterung!

Stand: September 20097

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Anbindehaltung in kleinen Betrieben Die bereits fixierte Regelung für Anbindesysteme in „Kleinbetrieben“ (maximal 35 Rinder-GVE Jahresdurch-schnittsbestand) erfährt keine Änderung durch die neue Bio-Verordnung. Für „Kleinbetriebe“, deren Anbindestall vor August 2000 gebaut wurde, gibt es jedoch auch zwei Möglichkeiten für die folgenden Jahre:

• Entweder Sie entscheiden sich, die unbefristete Klein-betriebslösung einschließlich der dazugehörenden Anfor-derungen anzuwenden, d. h.: mindestens 21 TGI-Punkte, Weide entsprechend den Weidevorgaben (siehe Artikel zur Weide, Seite 11), sowie außerhalb der Weidezeit mindestens 2 mal pro Woche Auslauf.Oder:• Sie entscheiden sich, eine Verlängerung Ihrer derzeit bestehenden Ausnahme für alte Anbindesysteme bis Ende 2013 zu beantragen, beschreiben in einem Plan, wie Sie mit der Anbindehaltung nach 2013 verfahren werden, und Ihr Betrieb wird 2x/Jahr kontrolliert.

Was kostet das? Die doppelten Kontrollen, die bei Verlängerung der Ausnahmen nötig sind, werden natürlich ab 2011 höhere Kontrollkosten nach sich ziehen. Wie diese Kontrollen aus-zusehen haben und wie viel sie kosten werden, kann erst endgültig kalkuliert werden, nachdem wir wissen, wie vie-le Betriebe eine Verlängerung der Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen. Die Kosten werden sich jedoch ungefähr im Bereich des derzeit gültigen Tarifs für angeforderte Zusatz-kontrollen bewegen, also etwa €120,–.

Ausnahmen für Neueinsteiger Die neue Bio-Verordnung sieht die Anwendung von Aus-nahmen nur für bestehende Bio-Betriebe vor. Das zuständi-ge Ministerium hat klargestellt, dass Ausnahmen nur mehr im Jahr 2009 beantragt werden können. Für Betriebe, die nach Ende 2009 einen Bio-Kontrollvertrag abschließen gibt es keine Ausnahme-Möglichkeiten mehr. Einzig die Aus-nahme für alte Anbindesysteme (errichtet vor August 2000) kann noch von späteren Einsteigern ausgenutzt werden.

Sabine Eigenschink889/2008, Artikel 95, Artikel 96

Für alte Stallungen konnten auf Basis der bisher gültigen Bio-Verordnung in einigen Bereichen Ausnahmen beantragt werden, die bis maximal Ende 2010 ausgenutzt werden konnten.Dies betraf die Bereiche:

• Anbindehaltung für Rinder• fehlende Weide bzw. Auslauf für Säugetiere• zu kleine Stall- bzw. Auslaufflächen• Zugang zu Wasser für Wassergeflügel• diverse Ausnahmen für alte Geflügelstallungen und Ge-flügelausläufe

Hilfe, die Ausnahmen laufen aus!Die Übergangsfristen und deren Weiterführung

Neuerungen beim TierzugangDie Bio-Verordnung regelt genau, welche Tiere auf einen Bio-Betrieb übernommen werden dürfen. In diesem Bereich hat sich nichts Grundlegendes geändert, dennoch gibt es in der Vorgehensweise einige Neuerungen, teilweise auch auf Basis der Leitlinien des Ministeriums. Diese betreffen folgende Bereiche:

• Änderung bei der Genehmigung beim Zugang von kon-ventionellen Tieren• Klarstellung der gefährdeten Tierrassen• Lehnvieh-Regelung als ganz neue Variante• Wie werden Tiere eingestuft, die von Umstellungsbetrie-ben stammen?• Wie werden Tiere bewertet, die während der Betriebsum-stellung zugekauft werden?

Details dazu lesen Sie in den folgenden Beiträgen:

Diese Ausnahmebestimmungen wurden unverändert in die neue Bio-Verordnung übernommen und können von bestehenden Bio-Betrieben ohne weitere Zusatzanforde-rungen bis Ende 2010 ausgenutzt werden.

Fristverlängerung bis 2013 möglich Wer bis Ende 2010 die nötigen Adaptierungen nicht abschließen kann, der kann auf Basis der neuen Bio-Ver-ordnung bei der Landeslebensmittel-Behörde eine Ver-längerung der Ausnahme bis Ende 2013 beantragen.

Wer diese Verlängerungsmöglichkeit in Anspruch neh-men will, muss mit dem Ansuchen auch einen Plan vorlegen aus dem hervorgeht, wie die nötigen Adaptionen bis zum Ende der Frist durchgeführt werden. Ein Plan wäre auch, spätestens mit Ende 2013 mit der betroffenen Tierhaltung aufzuhören, oder, im schlimmsten Fall ganz aus Bio auszu-steigen. Der Plan ist nicht nötig, wenn die Ausnahme für die Anbindehaltung verlängert werden soll. Das heißt also, dass mit Ende 2013 endgültig alle Umbauten und Adaptierungen abgeschlossen sein müssen.

Umsetzung Betriebe, die derzeit eine Ausnahme in Anspruch nehmen, müssen im Zuge der Kontrolle im nächsten Jahr bekanntge-ben, ob Sieentweder• alle nötigen Umbau- und Adaptierungsmaßnahmen bis Ende 2010 fertiggestellt haben werden– dies wird im Kon-trollbericht vermerkt und eine endgültige Frist festgelegt, die längsten bis 31.12.2010 laufen kann.oder• eine Verlängerung der Ausnahme beantragen wollen. Im Kontrollbericht wird in diesem Fall vermerkt, dass Sie bei der Behörde ein entsprechendes Ansuchen stellen müssen, sowie das geplante Fertigstellungdatum der Umbaumaß-nahmen. Dieses kann längstens der 31.12.2013 sein. Wird Ihr Ansuchen von der Behörde positiv bewertet, müssen auf Ihrem Betrieb in den Jahren 2011 bis 2013 jährlich zwei Kontrollbesuche durchgeführt werden.

Tierhaltung

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Aktuell:Landwirtschaft

Immer wieder stellt sich die Frage: Sind konventionelle Tie-re zukaufbar? Welche Kriterien sind einzuhalten? An diesen Kriterien hat sich zwar nichts geändert, aber durch eine Änderung der EU-Bio-Verordnung ist nun unter gewissen Umständen ein Ansuchen um Zukauf von konventionellen Tieren an die Behörde (Lebensmittelbehörde der einzelnen Länder) zu stellen, und nicht mehr an die Bio-Kontrollstelle.

Ein solches Ansuchen an die Behörde ist bei Rindern (und Pferden) genau dann erforderlich, wenn die Möglichkeit der „normalen“ Bestandesergänzung im Ausmaß von 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Tieren (alle Tiere über ein Jahr) nicht mehr ausreicht, bei Schweinen, Schafen und Ziegen beträgt dieser Prozentsatz 20% (berechnet auf Basis aller Tiere über 6 Monate).

Konkret heißt das, ein Ansuchen ist nötig, wenn:

• eine erhebliche Vergrößerung des Bestandes erfolgt, oder• die Rasse umgestellt wird (Fleckvieh auf Braunvieh, Schwarzbunte auf Pinzgauer...), oder • mit einem neuen Produktionszweig begonnen wird (bis-her Mutterkühe, neu: Milchkühe...), oder• wenn es sich um eine gefährdete Tierrasse handelt.

Bei diesen oben angeführten Fällen besteht die Möglich-keit, den konventionellen Tierzukauf von 10 bzw. 20 % auf 40 % zu erhöhen, aber nur nach Genehmigung durch die Behörde. Dazu ist ein Ansuchen mit entsprechender Be-gründung zu stellen. Das Formular ist bei der zuständigen Stelle der Landesregierung anzufordern. Diesem Formular können Sie auch die Anforderungen für die Genehmigung entnehmen. Die jeweiligen Kontaktadressen der einzelnen Bundesländer haben wir für Sie im Anschluss zusammenge-stellt.

Bei Tierzukäufen innerhalb der 10 % an ausgewachse-nen Pferden und Rindern bzw. 20 % an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen muss weiterhin kein An-suchen gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass konven-tionelle Muttertiere weiterhin nicht zugekauft werden kön-nen, außer es handelt sich um gefährdete Rassen.

Günther Ofner889/2008, Artikel 9 (4)

Tirol:Amt der Tiroler LandesregierungLebensmittelaufsichtEduard-Wallnöfer-Platz 36020 InnsbruckT: 0512/508-0

Steiermark:Amt der Stmk. LandesregierungFachabteilung 8B - Lebensmittelaufsicht Ref.IVFriedrichgasse 7-118010 GrazT: 0316/877-0

Burgenland:Amt der Burgenländ. LandesregierungAbt. 6 - Referat LebensmittelaufsichtEuropaplatz 17000 EisenstadtT: 02682/600-0

Salzburg:Amt der Salzburger LandesregierungReferat 9/03 LebensmittelpolizeiSebastian-Stief-Gasse 25020 SalzburgT: 0662/8042-0

Kärnten:Amt der Kärntner LandesregierungAbt. 14 - Sozial- u. Gesundheitsrecht, KrankenanstaltenMießtalerstraße 1/F3/329021 KlagenfurtT: 050/536-0

Neuerungen beim Tierzugang

Hilfe! Ein neues Ansuchen!Konventioneller Tierzukauf: Ist immer einAnsuchen an die Behörde notwendig?

Stand: September 2009

Kontaktadressen Behörden Vorarlberg:Amt der Vorarlberger LandesregierungLebensmittelaufsichtSchlossgraben 16800 FeldkirchT: 05522/3591-54614

Oberösterreich:Amt der OÖ LandesregierungSanitätsdirektion – Lebensmittel-aufsichtBahnhofplatz 14021 LinzT: 0732/7720-14272

Niederösterreich:Amt der NÖ LandesregierungAbt. LebensmittelkontrolleLandhausplatz 13109 St. Pölten PostfachT: 02742/9005-0

Gefährdete Tierrassen – welche sind gemeint?

Beim Zukauf von gefährdeten Tierrassen gab und gibt es einige Ausnahmen wie nebenstehend beschrieben.

Es stellt sich hier die Frage, welche Rassen in diesem Zu-sammenhang als gefährdet gelten. War dies bisher ungenau geregelt, so erklärt die neue Bio-Verordnung genau, welche Rassen gemeint sind: Einerseits wird die Liste der geförder-ten seltenen Nutztierrassen laut ÖPUL 2007 herangezogen. Aber auch vergleichbare Listen an-derer Mitgliedstaaten können, so die Aussage des Ministeriums, akzeptiert werden.

In allen Fällen muss beim Zukauf solcher Tiere der ent-sprechende Rassenachweis (Förderbestätigung oder Zucht-buchauszug) am Betrieb zur Einsicht aufliegen.

Da die ÖPUL-Liste keine Geflügelrassen auflistet ist eine Regelung für den Geflügelbereich noch offen.

Rinder:Original BraunviehOriginal PinzgauerTiroler GrauviehWaldviertler BlondviehKärntner BlondviehTux-Zillertaler RindPustertaler SprintzenMurbodner RindEnnstaler Bergschecken

Schafe:Krainer SteinschafTiroler SteinschafBraunes BergschafZackelschafKärntner BrillenschafWaldschafAlpines SteinschafMontafoner Steinschaf

Ziegen:Pinzgauer ZiegeGemsfärbige GebirgsziegeTauernscheckenziegeSteirische ScheckenziegePfauenziegePinzgauer StrahlenziegeBlobe Ziege

Pferde:Österreichischer NorikerAltösterreichisches WarmblutLipizzanerShagya AraberHuzule

Schweine:Mangalizza (Wollschwein)Turopolje

Günther Ofner 889/2008, Artikel 9 (4) d)

Gefährdete Nutztierrassen in Österreich entsprechend der EU-Bio-Verordnung:

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Urlaub am Bio-Bauernhof für Tiere Die neue Lehnviehregelung

• Die Lehntiere und deren Nachkommen behalten ihren konventionellen Status.• Es darf sich beim Lehnvieh auch um eine Tierart handeln, die es am Bio-Betrieb ebenfalls gibt, wenn die Tiere durch eine Einzelkennzeichnung unterscheidbar sind. • Übernimmt ein Milchviehbetrieb Rinder, muss die Milch konventionell zertifiziert werden.• Während der Dauer des Aufenthaltes dieser konventionel-len Tiere am Bio-Betrieb unterliegen sie den Bio-Richtlinien. Sie müssen biologisch gehalten und gefüttert werden.• Der anfallende Wirtschaftsdünger darf am Bio-Betrieb verwendet werden.• Die Bio-Kontrollstelle muss über diese Lehnviehvereinba-rung im Voraus informiert werden.

Christa Drawetz 889/2008, Art. 17 (1)

Bei den Vorschriften für den Tierzugang gibt es mit der neuen Verordnung keine Erleichterungen (siehe dazu das entsprechende Kapitel). Allerdings wurde durch das zustän-dige Ministerium festgelegt, dass es in Hinkunft möglich ist, Tiere eines konventionellen Betriebes unter bestimmten Bedingungen für einen beschränkten Zeitraum auf einem Bio-Betrieb halten zu dürfen. Diese neue „Lehnviehregelung“ umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

• Es muss mit dem konventionellen Betrieb eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, in der festgelegt wird, - welche Tiere an den Bio-Betrieb „entlehnt“ werden (Ohrmarkennummer o.ä.) - wie lange die Tiere am Betrieb bleiben und - dass alle betroffenen Tiere am Ende dieses Zeitraums an den Herkunftsbetrieb zurückgehen müssen und werden.

Auch Neueinsteiger brauchen manchmal TiereDer Tierzukauf während der Umstellung

Kann man Tiere von Umstellungsbetrieben zukaufen?Tiere von Umstellungsbetrieben sind beim Zukauf neuer-dings gleich zu behandeln wie Tiere von konventionellen Betrieben. Die Einschränkungen bezüglich Anzahl der Tiere sowie die weiteren Kriterien für den Tierzukauf (z. B. kei-ne Muttertiere) müssen sowohl für konventionelle Tiere als auch für solche, die von einem Umstellungsbetrieb stam-men, eingehalten werden.

Die Antwort auf die obige Frage lautet daher „JEIN“, oder besser: Ja, ABER: Die Einschränkungen, die für konventio-nelle Tiere gelten, müssen auch für Tiere von Umstellungsbe trieben eingehalten werden. Demnach sind also z. B. Kühe, die von einem Umstellungsbetrieb stammen, für andere Bio-Betriebe nicht mehr zukaufbar!

Dennoch gilt: Kauft ein anerkannter Bio-Betrieb z. B. eine Kalbin von einem Umstellungsbetrieb, müssen zwar Milch und Fleisch dieses Tieres die Umstellungsfristen ab Datum des Zukaufs einhalten (Milch 6 Monate, Fleisch ¾ des Lebens), das Kalb, das am Bio-Betrieb geboren wird, ist jedoch sofort aner-kannt. Die Milch bzw. das Fleisch der Kalbin ist bis zum Ende der Umstellungszeit konventionell. Generell gesagt:

Die Nachkommen von richtlinienkonform zugekauften Tieren haben jenen Status, der am aktuellen Zertifikat für diese Tiergruppe ausgewiesen ist.

Weiterhin unverändert gilt, dass es bei Tieren keine Um-

stellungsware gibt!

Sonderfall: Tier aus „vorzeitiger Anerkennung“ Eine Erleichterung zum oben beschriebenen Procedere gibt es für Tiere von Betrieben, die sich für den betref-fenden Tierzweig im Prozess der vorzeitigen Anerkennung befinden. Der Teil der Umstellungszeit, der am Herkunfts-betrieb bereits verstrichen ist, kann am Zukaufsbetrieb an-gerechnet werden. Entsprechende Angaben sind am Vieh-verkehrsschein zu machen.

Dazu ein Beispiel zur Verdeutlichung: Der in Umstellung befindliche Betrieb namens Bauer hat um vorzeitige Anerkennung der Milch angesucht. Die 6-mo-natige Umstellungsfrist für die Milch-Anerkennung beginnt am 1. Jänner 2010 zu laufen.

Der anerkannte Bio-Betrieb namens Melker kauft am 1. März 2010 von Bauer eine Kalbin. Melker kann ab 1. Juli 2010 anerkannte Bio-Milch von diesem Tier vermarkten, da die Umstellungszeit am Betrieb Bauer mitgerechnet werden kann (6 Monate ab 1. Jänner). Das Fleisch dieses Tieres ist dann Bio, wenn das Tier ¾ des Lebens im Bio-System ver-bracht hat, in diesem Fall gerechnet vom 1. Jänner 2010. Entsprechende Nachweise (Viehverkehrsschein, Bestätigung der Kontrollstelle) müssen am jeweiligen Betrieb zur Ein-sicht bereitliegen.

Günther Ofner, Sabine Eigenschink834/2007, Artikel 14 (1) a)

Stellt ein Betrieb seine gesamte Produktion (Acker, Grün-land, Tiere) auf BIO um, dann beträgt die Umstellung für die Futterflächen und für die Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Beginns der Umstellung am Betrieb befunden haben, 24 Monate. Auch die Nachkommen dieser Tiere gelten nach Ablauf der 24 Monate als anerkannte Bio-Tiere.

Hin und wieder ist es notwendig, während dieser Um-stellungszeit Tiere zuzukaufen. Für diese zugekauften Tiere beginnt die individuelle Umstellungszeit mit dem Datum des Zukaufs zu laufen, sie erreichen aber die Anerken-nung frühestens nach Ablauf der 24 Monate. Sollte die

in der Bio-Verordnung vorgegebene individuelle Umstel-lungsfrist (z. B. 3/4 des Lebens und mindestens 1 Jahr bei Rindern, 6 Monate bei Schweinen, Schafen und Ziegen) zum Ende der oben beschriebenen 24 Monate noch nicht abge-laufen sein, so muss jedenfalls das Ende dieser individuellen Frist abgewartet werden, bevor das Tier oder Produkte da-von „Bio“ vermarktet werden können. Dies gilt auch für Tie-re, die aus anerkannten Betrieben zugekauft werden, denn diese Tiere verlieren den Bio-Status, sobald sie auf einen Betrieb kommen, der sich noch in der Umstellung befindet.

Günther Ofner889/2008, Artikel 38 (2)

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Aktuell:Landwirtschaft

Stand: September 2009

Die natürliche Art der Nahrungsaufnahme für Raufutter-verzehrer ist die Weide. In unseren News vom Jänner dieses Jahres haben wir bereits darauf hingewiesen, dass dieser Tatsache in der neuen Bio-Verordnung stärker Rechnung getragen wird. Dennoch gibt es Umstände, die die Weide-haltung nicht oder nur teilweise ermöglichen. Die Kriterien zur Umsetzung der Weideverpflichtung, die diesen Umstän-den Rechnung tragen, wurden für Österreich folgender-maßen festgelegt:

Sofern es die Witterungsverhältnisse und der Bodenzu-stand ermöglichen, sind Raufutterverzehrer auf die Weide zu treiben. Nur unter folgenden betriebsinternen und ex-ternen Umständen sind Ausnahmen von der Weidever-pflichtung möglich:

• keine bzw. zu wenig stallnahe weidefähige Flächen vor-handen• Überquerung von gefährlichen Verkehrswegen erforder-lich (Sicherheitsfrage; Gefährdung von Mensch und Tier)• erschwerte Erreichbarkeit (z. B. durch Wohngebiet)

Das heißt, dass keine anderen Gründe einen Betrieb von der Weideverpflichtung entbinden. Dass im betroffenen Ge-biet Weide traditionell nicht durchgeführt wird, oder der Betrieb ein weideunabhängiges Fütterungssystem einge-führt hat sind demnach keine Gründe. Wenn erreichbare, weidefähi-ge Flächen vorhanden sind, muss die passende Anzahl von Tieren in den Genuss der Weide kommen.

Wie diese Vorgaben auf den einzelnen Betrieben umge-setzt werden, erfordert viel Fingerspitzengefühl. Dennoch müssen die Kontrollstellen in der kommenden Saison mit der Umsetzung dieser Forderung beginnen. Dass es hier noch viele Diskussionen geben wird und diese auch nötig sein werden, ist allen Beteiligten klar.

Sabine Eigenschink834/2007 Artikel 14 (1) b) iii

889/2008 Artikel 14 (2), Artikel 39, Artikel 95 (1) und (2)

Weide als wichtige Maßnahme zur TiergerechtheitFrisches Gras auf der Weide schmeckt am besten

Trocken und weich liegen darf jedes Bio-TierDie Beschaffenheit der Einstreu

natürlicher Einstreu im genannten Sinne versehen werden. Steinmehl alleine erfüllt wie oben beschrieben nicht die Anforderungen an „geeignetes Naturmaterial“. Sägespäne oder Strohhäcksel jedoch schon.

Sabine Eigenschink889/2008, Artikel 11 (2)

Um dem Bedürfnis der Tiere nach einer sauberen, weichen, bequemen und trockenen Liegefläche gerecht zu werden, muss im Ruhebereich ausreichend trockene Einstreu vor-handen sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem ge-eigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit erlaubten Mineralstoffen verbessert und angereichert werden.

Die österreichische Auslegung regelt klar, dass Steinmehl und andere Mineralstoffe zwar zur Verbesserung und An-reicherung verwendet werden können, diese Stoffe alleine jedoch keine geeignete Einstreu darstellen. Ebenfalls klar-gestellt wurde, dass unbehandelte Sägespäne als geeignetes Naturmaterial anzusehen sind und damit als alleinige Ein-streu richtlinienkonform sind.

Liegematten ohne Einstreu möglich? Diese Frage ist nun klar mit „nein“ zu beantworten. Eine Matte im Liegebereich reicht nicht aus, da die Matte zwar den Anspruch auf Weichheit erfüllt, Trockenheit und Sau-berkeit durch eine Matte alleine jedoch nicht sichergestellt sind. Daher müssen auch alle Formen von Liegebuchten mit

Freiheit für die Stiere!Aus Sicherheitsgründen gibt es Ausnahmen

keit, in der Endmast auf Auslauf bzw. Weide zu verzichten. Dabei darf die Zeit ohne Auslauf bzw. Weide maximal ein Fünftel des Lebens, aber auf keinen Fall länger als drei Mo-nate sein.

Dazu ein Beispiel: Ein Maststier wird mit 20 Monaten verkauft. Die letzten 80 Tage hatte er keinen Auslauf und wurde im Laufstall ge-halten. Dies ist in Ordnung, da sowohl ein Fünftel des Le-bens – das wären 4 Monate – als auch die maximale Länge von 3 Monaten nicht überschritten werden.

Günther Ofner889/2008, Artikel 14 (1)-(4)

Die EU-Bio-Verordnung sagt, dass über zwölf Monate alte Stiere Zugang zu Weideland oder Auslauf haben müssen. Hier gibt es also für Stiere die Möglichkeit auf Weidegang zu verzichten – ein befestigter Auslauf reicht dann aus, um der Forderung nach ausreichend Bewegungsmöglichkeit im Freien zu entsprechen.

Zuchtstiere in Anbindehaltung (dies ist aus Sicherheits-gründen möglich), denen kein Auslauf gewährt wird, verlie-ren den Biostatus. Hier liegt die Entscheidung beim Landwirt, ob er den Bio-Status des Zuchtstieres erhalten möchte, oder auf Auslauf und damit auf Bio-Vermarktung verzichtet.

Weiters gibt es bei Mastrindern im Laufstall die Möglich-

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Die Geflügelhaltung ist ein komplexer und umfassender Bereich, der in der alten Bio-Verordnung zumindest teilweise ungenügend oder missverständlich geregelt war. In einem ersten Anlauf gibt es nun sowohl in den neuen Bio-Verordnungen als auch durch die Auslegungsvorgaben des Ministeriums einige Neuerungen und vor allem Klarstellungen, die allen Beteiligten die Arbeit erleichtern sollten.

Dennoch steht das Geflügel weiterhin an oberster Stelle auf der Arbeitsliste der zuständigen Damen und Herren in der EU-Kommission und es wird zum Geflügel im Laufe der nächsten Monate noch weitere Klarstellungen und Ergänzungen geben.

Die EU gibt sich viel Müh‘ mit dem lieben Federvieh!Konkretisierungen und Klarstellungen im Geflügelbereich

Schmerz lass nach!Eingriffe so schonend wie möglich durchführen

• Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln bis zum Alter von 7 Tagen, wenn durch das Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht, jedoch nur in Einzelfällen und um die Sau vor weiteren Verletzungen zu schützen.

Bei all diesen Eingriffen muss eine Betäubung und/oder eine Schmerzausschaltung durch den Tierarzt ver-abreicht werden. Lediglich die beiden folgenden Eingrif-fe können ohne Schmerzausschaltung von qualifiziertem Personal durchgeführt werden:

• Kastration von Ferkeln, jedoch nur befristet bis 31.12.2011. Danach ist entweder die Kastration zu unterlassen oder eine Schmerzausschaltung durch den Tierarzt durchzuführen. • Abschleifen der Zähne bei Ferkeln, jedoch nur unter den oben genannten Bedingungen.

Alle anderen hier nicht genannten Eingriffe dürfen nur nach individueller Genehmigung durch die Lebens-mittelbehörde und nach erfolgter Schmerzausschaltung/Betäubung durch den Tierarzt durchgeführt werden. Die Kontakte zu Ihrer Lebensmittelbehörde finden Sie auf Seite 9.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass ungeachtet dieser Bio-Regelungen die Bestimmungen des Österreichischen Tierschutzgesetzes einzuhalten sind.

Unter Eingriffen versteht man Verstümmelungen von Tie-ren, die aus produktionstechnischen Gründen als notwen-dig erachtet werden. Natürlich steht im Bio-Landbau die Minimierung des Leidens der Tiere im Zuge solcher Eingrif-fe im Vordergrund. Diesem Grundsatz trägt die neue Bio-Verordnung verstärkt Rechnung, in dem sie prinzipiell für alle Eingriffe eine entsprechende Schmerzausschaltung vorschreibt und zusätzlich eine Genehmigung durch die Be-hörde fordert.

Um diese Prinzipien für die Praxis umsetzbar zu machen, wurden in Österreich für einige häufig durchgeführte Ein-griffe generelle Genehmigungen per Erlass erteilt, so dass bei folgenden Eingriffen ein individuelles Ansuchen bei der Behörde nicht nötig ist:

• Enthornung von Rindern • operative Kastration zur Gewährleistung der Fleischquali-tät (z. B.: Kastrieren von Stieren)• Enthornung von weiblichen Kitzen für die Milchproduk-tion bis zum Alter von 4 Wochen. Deren Enthornung ist be-fristet bis Ende 2010 zulässig und muss von einem Tierarzt durchgeführt werden.• Kupieren der Schwänze bei weiblichen Zuchtlämmern, je-doch nur, wenn der Tierarzt die betriebliche Notwendigkeit dieses Eingriffs bestätigt.

Eingriff EinschränkungBetäubung/Schmerzausschaltung durch Tierarzt gefordert?

Ansuchen bei der Behörde nötig?

Enthornung von Rindern ja nein

Enthornung von Kitzen nur bis zum Alter von 4 Wochennur bei Tieren für die Milchproduktionnur befristet bis Ende 2010 muss von einem Tierarzt durchgeführt werden

ja nein

Kastration nur operativ und zur Gewährleistung der Fleischqualität jaAusnahme: bei Ferkeln bis Ende 2011 nicht unbedingt nötig

nein

Schwanzkupieren nur bei weiblichen Zuchtlämmernnur wenn der Tierarzt die betriebliche Notwendigkeit dieses Eingriffs bestätigt

ja nein

Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln

nur bis zum Alter von 7 Tagennur wenn durch das Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entstehtnur in Einzelfällen und um die Sau vor weiteren Verletzun-gen zu schützen

nein nein

alle anderen Eingriffe Tierschutzgesetz beachten! ja ja

Noch einmal im Überblick:

Günther Ofner, Sabine Eigenschink889/2008, Artikel 18 (1)-(2); Erlass des BMG vom 18.2.2009

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Aktuell:Landwirtschaft

Stand: September 2009

Ausnahme vom Winterauslauf für Laufstall-Betriebe

Für den Bereich der Raufutterverzehrer gab und gibt es weiterhin folgende Bestimmung:

„Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Be-wegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden.“

Das heißt, wer Raufutterverzehrer (= Pflanzenfresser lt. Bio-Verordnung) in Laufstallsystemen hält und diesen Tie-ren Weide anbietet, muss im Winter nicht unbedingt einen stallnahen Auslauf betreiben. Für Österreich wurde festge-legt, dass ein Betrieb diese Bestimmung dann anwenden kann, wenn den betroffenen Tieren jährlich mindestens 120 Tage Weide bzw. Alpung angeboten werden. Ist die Einhal-tung dieser 120 Tage über entsprechende Aufzeichnungen nachvollziehbar und plausibel, so gelten Laufstallsysteme ohne Auslauf als richtlinienkonform.

Dies gilt natürlich auch für Kälber. Da Kälber nicht ange-bunden werden dürfen, sind diese jedenfalls in Laufställen

untergebracht. Um für Kälber diese Bestimmung anwen-den zu können, müssen aber die betroffenen Kälber diese Mindestweidezeit zur Verfügung gestellt bekommen. Das heißt also, dass Kälber, die als eigene Nachzucht am Be-trieb bleiben und in der auf die Geburt folgenden Weide-periode bereits auf die Weide kommen, im Winter keinen Auslauf brauchen. Für Mastkälber wird diese Bestimmung nicht anwendbar sein, da sie meist nicht lange genug leben. Stallsysteme für Mastkälber mit nicht-saisonaler Abkalbung müssen daher auch für die Kälber einen Auslauf anbieten.

Bitte beachten Sie: Diese 120 Tage-Bestimmung hat mit den Vorgaben zur generellen Weideverpflichtung NICHTS zu tun (siehe Artikel dazu auf Seite 11).

Achtung BIO AUSTRIA-Mitglieder: Sie können bei 120 Weidetagen und Laufstall nur dann auf den Winteraus-lauf verzichten, wenn durch eine beengte Hoflage die Er-richtung eines stallnahen Auslaufs nicht möglich ist.

Sabine Eigenschink889/2008, Artikel 14. (3)

Vorgaben der Verordnung Auslegung durch Ministerium = Umsetzung in der Kontrolle

Kotgrube ... für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der ... zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen ...

Der Bereich unter den gemäß TschG* vorgeschriebenen Sitz-stangen, mindestens jedoch 40 % der nutzbaren Fläche, muss als Kotgrube (= Fläche für den Kot) ausgeführt sein.

Auslauftage Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben.

Die Anzahl der Auslauftage beträgt 1/3 der Lebenstage. Der Zugang pro Tag beträgt mindestens 8 Stunden.

Ausflugklappen ... Ausflugklappen betragen mind. 4 m je 100 m² der vorhan-denen Stallfläche.

Wird den Tieren mehr als die Mindeststallfläche angeboten, kann bei einer nutzbaren Ebene (keine Volieren) die dem Besatz entsprechende Mindeststallfläche als Grundlage zur Berechnung der Länge der Ausflugklappen herangezogen werden.

Bewuchs Freigelände für Geflügel muss überwiegend mit einer Vegeta-tionsdecke ausgestattet sein ...

Im Winter muss der Auslauf nicht bewachsen sein.

Auslaufgröße und Koppelung

Die Außenfläche beträgt pro Legehenne 4 m2 bei Flächenrota-tion, wobei 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten werden.

... bei einer Auslauffläche von 4 m2 je Huhn in Flächenrotation wird der Wert von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten.Die TSchG*-Forderung von 8 m2 für Bodenhaltung mit Auslauf gilt als erfüllt, wenn zwei Mal 4 m2 (entsprechend der EU-Bio-Verordnung) in Koppeln angeboten werden.

Sitzstangen Sitzstangen entsprechen der Bio-Verordnung (18 cm pro Legehenne, 20 cm pro Perlhuhn)

Sitzstangenlänge für Legehennen: mind. 20 cm entsprechend dem TschG*.

Wassergeflügel ... Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken (= neu) haben...

Das alleinige Vorhandensein von Sprinkleranlagen entspricht nicht dieser Richtlinie.

Mindestschlachtalterundlangsam wachsende Rassen

Das Mindestalter bei der Schlachtung beträgt81 Tage bei Hühnern150 Tage bei Kapaunen49 Tage bei Pekingenten70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten92 Tage bei Mulard-Enten94 Tage bei Perlhühnern140 Tage bei Truthähnen (= neu) und Bratgänsen100 Tage bei Truthennen (= neu)Nur wenn langsam wachsende Rassen verwendet werden, bleibt dieses Mindestschlachtalter unberücksichtigt.

Definition von langsam wachsenden Rassen:Bei langsam wachsenden Rassen beträgt der tägliche Zuwachs maximal35 g bei Hühnern80 g bei Truthennen115 g bei Truthähnen.Für anderes Geflügel ist das angeführte Mindestalter bei der Schlachtung einzuhalten.Die Kontrollstelle überprüft die Erfüllung und Einhaltung der angeführten Voraussetzungen.

In dieser Tabelle haben wir die aktuellen Änderungen im Geflügelbereich übersichtlich zusammengefasst:

* TschG = Österreichisches Tierschutzgesetz Christa Drawetz 889/2008, Artikel 12, Artikel 14, Anh. III.

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Bei den Vorschriften zur Tiermedizin gibt es kaum Ände-rungen. Folgende Punkte gelten weiterhin:

• Vorbeugende und natürliche Maßnahmen sind zur Gesund-erhaltung der Tiere zu bevorzugen.• Tierarzneimittel dürfen nicht vorbeugend verwendet wer-den.• Die Behandlung mit Tierarzneimitteln muss durch einen Tierarzt mit entsprechenden Belegen und Dokumentationen erfolgen.

Die Anzahl der Behandlungen ist für den Vermark-tungsstatus ausschlaggebend!

Der Punkt über die maximal zulässigen Behandlungen wurde in der neuen Verordnung präzisiert. Er lautet nunmehr:

„Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Le-benszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als ein Mal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimit-teln oder Antibiotika, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als biologi-sche Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere müssen neu umgestellt werden.“

Folgende Behandlungen werden nicht in die Anzahl einberechnet: Impfungen, Parasitenbehandlungen, Verabreichung von betäubenden oder schmerzstillenden Mitteln im Zuge von Eingriffen wie Kastration und Enthornung, sowie von der Behörde vorgeschriebene Behandlungsmaßnahmen.

Außerdem zählen alle Behandlungen, die zur Heilung ein- und derselben Krankheit notwendig sind, als EINE Behand-lung. Auch das wurde in der neuen Verordnung deutlich klargestellt.

Für die Kontrolle müssen entsprechende Belege und Auf-zeichnungen bereit gehalten werden.

Achtung: Sollten Sie die 4. Behandlung übersehen und ein Produkt oder ein Tier biologisch vermarkten, obwohl es neu umgestellt hätte werden müssen, begehen Sie eine Falschdeklaration! Gehen Sie kein Risiko ein und fragen Sie im Zweifelsfall bei uns nach!

Folgendes Beispiel soll zur Veranschaulichung dienen:

Die Milchkuh „Resi“ wurde wie folgt behandelt:

Der Doktor und das liebe ViehWas bei Krankheiten und tierärztlichen Behandlungen zu beachten ist

Wartezeiten bei Bio-Vermarktung Weiterhin muss nach einer medikamentösen Behandlung für die Bio-Vermarktung die gesetzliche Wartezeit verdop-pelt werden bzw. bei einer gesetzlichen Wartezeit von Null Tagen 48 Stunden eingehalten werden.

Ausnahme: Deklaration bei noch laufenden Wartezeiten: Wird ein Tier, bei dem noch die gesetzliche oder die dop-pelte Wartezeit läuft, zur Weitermast oder Weiterzucht an einen anderen Betrieb vermarktet, darf am Viehverkehrs-schein unter „nähere Angaben“ auf keinen Fall „BIO“ an-gegeben werden. Schreiben Sie: „siehe Anmerkung“ und vermerken Sie am Viehverkehrsschein alle nötigen Infor-mationen: Behandlungstag, Krankheit, Mittel, Endedatum der gesetzlichen bzw. der doppelten Wartezeit, Status des Tieres nach Ablauf dieser Wartezeit. Verwenden Sie in die-sem Fall für jedes Tier einen eigenen Viehverkehrsschein, damit es zu keinen Unklarheiten kommen kann.

Hinweis: Vermerken Sie im Bestandesverzeichnis und/oder im Stallkalender, Tiertafel o. ä. das genaue Ende (mit Datum) der Wartezeiten. Jene Person, die später beim Ver-kauf des Tieres den Viehverkehrsschein ausfüllt, darf dieses Datum nicht übersehen!

Aufzeichnungen zum Thema Tiergesundheit Die Bio-Verordnung fordert weiterhin bezüglich Tierme-dizin folgende Aufzeichnungen und Dokumentationen:

• Tierärztliche Vorgeschichte (s. o.) bei Tierzugängen, d. h. der Verkäufer muss diese Information beim Verkauf des Tie-res mitliefern.• Maßnahmen der Krankheitsvorsorge• therapeutische Behandlungen und tierärztliche Betreu-ung (Datum der Behandlung, Einzelheiten der Diagnose, Dosierung; Art des Behandlungsmittels, Angabe des phar-makologischen Wirkstoffes, Behandlungsmethode und tierärztliche Verschreibung für veterinärmedizinischem Be-handlungen unter Angabe von Gründen)• Wartefristen, die eingehalten werden müssen• Kennzeichnung von behandelten Tieren

Christa Drawetz889/2008, Artikel 24, Artikel 76

Datum Krankheit Mittel Nr. Anmerkung

12.09.2008 Luteinzyste Estrumate 1

13.09.2008 Mastitisprophylaxe Mastitar 2

28.11.2008 Euterödem Serocilin/Dexa/Cloxagel

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29.11.2008 Durchfall (akut) Vanasulf/Genabil/Buscopan

4 Beginn der neuen Um-

stellungszeit!

Resi bekam am 29.11.2008 ihre 4. Behandlung innerhalb von 12 Monaten. Damit begann an diesem Tag eine neue Umstellungszeit. Diese beträgt z. B. für Milch 6 Monate. Von der Kuh Resi kann daher erst am 29.05.2009 wieder Bio-Milch geliefert werden.

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Aktuell:Landwirtschaft

Bio-FischproduzentInnen und -KonsumentInnen wissen: Auch Fisch wird in Bio-Qualität angeboten. Von Bio-Lachs bis Bio-Karpfen ist fast alles auf dem Markt. Bis vor kurzem wurden diese Produkte nicht auf Basis der EU-Bio-Verord-nung zertifiziert, da die sogenannte Aquakultur zwar unter den Geltungsbereich der neuen Bio-Verordnung fällt, die detaillierten Durchführungsbestimmungen aber noch zu verhandeln waren. Es gelten daher für die Bio-Fische noch immer nationale bzw. private Standards.

In Österreich ist die Bio-Fisch-Produktion im Bio-Lebens-mittelkodex geregelt und es gibt auch zahlreiche Produzent -Innen, die auf Basis dieses Codex zertifiziert werden.

Für die Biobauern nur das Beste Der tierische Eigenbedarf am Bio-Betrieb

- Futtermittel - Medikamente: Aufzeichnungen bzw. Verschreibungen müssen vorhanden sein.• Auch wenn der Eigenbedarf nur beschränkt der Bio-Ver-ordnung unterliegt, müssen die o. g. Punkte überprüft wer-den können. Das heißt, dass bei der Kontrolle der Eigenbe-darf weiterhin ein, wenn auch reduziertes, Thema bleibt und z. B. Aufzeichnungen und Belege vorhanden sein müssen.

Generell sollte dem Wohl der Tiere auf einem Bio-Betrieb großes Augenmerk geschenkt werden, egal, wem diese Tiere letztendlich zum Genuss dienen: KonsumentInnen oder der Bio-Bauernfamilie selbst. Daher: Auch für die Bio-Bauern nur das Beste.

Achtung BIO AUSTRIA-Mitglieder: Für Mitglieder eines Bio-Verbandes (Bio Austria, Biolandwirtschaft, Ennstal, Demeter u. a.) unterliegt meist der gesamte Eigenbedarf weiterhin den Bio-Bestimmungen, außer der Tierzukauf.

Christa Drawetz834/2007, Artikel 1 (2)

Die Bio-Verordnung gilt grundsätzlich nur für Produkte, die in Verkehr gebracht werden bzw. dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden. Daraus folgt im Umkehr-schluss, dass Produkte, für die dies nicht zutrifft, nicht der Bio-Verordnung unterliegen. Dazu gehören im Normalfall Nutztiere für den Eigenbedarf (Schweine, Hühner, Hasen) oder Tiere, die ausschließlich zu Hobbyzwecken gehalten werden, wie z. B. Pferde, Streicheltiere für die Kinder.

Konnten wir hier bisher im Bereich des Tierzukaufs von der Einhaltung der Bio-Bestimmungen Abstand nehmen, so ist nun durch die Leitlinien des Ministeriums neu geregelt, dass für diese Tiere die Bio-Vorschriften für die Haltung nicht mehr eingehalten werden müssen.

Dennoch gelten für die Ausbringung der anfallenden Wirtschaftsdünger von diesen Tieren die Bio-Bestimmun-gen: Sollten diese Tiere auf Vollspalten stehen oder Geflü-gel ohne Auslauf gehalten werden, so darf der anfallende Dünger nicht am Bio-Betrieb verwendet werden (siehe dazu auch die neuen Bestimmungen zum Düngereinsatz auf S. 7). Zusätzlich gilt, dass am Bio-Betrieb keine Betriebsmittel wie z. B. Futtermittel, Medikamente etc. gelagert und verwendet werden dürfen, die nicht den Bio-Richtlinien entsprechen.

Sobald Tiere für den Verkauf bestimmt sind, müssen alle Tiere dieser Art zur Gänze richtliniengemäß gehalten und gefüttert werden, also auch jene, die von der Familie selbst verzehrt werden oder als Streicheltier gehalten werden.

Was heißt das für Sie:

• Am Betrieb dürfen Sie für sich und Ihre Familie Eigen-bedarfs- und Hobby-/Streicheltiere halten, für die die Hal-tungsrichtlinien nicht eingehalten werden müssen. Die Tie-re dürfen weiterhin konventionell zugekauft werden. Diese Tiere oder deren Produkte dürfen aber nicht in Verkehr ge-bracht werden.• Die Anzahl dieser Tiere ist nicht festgelegt. Es muss aber plau-sibel sein, dass nur die Familienmitglieder versorgt werden.• Für diese Tiere müssen die biologischen Haltungsvor-schriften nicht eingehalten werden. Werden sie aber auf Vollspalten oder Geflügel ohne Auslauf gehalten, muss der Dünger nachweislich vom Hof verbracht werden. Die Be-stimmungen des Tierschutzes sind jedenfalls zu beachten.• Es dürfen am Betrieb keine verbotenen Betriebsmittel verwendet und gelagert werden. Dieses betrifft v. a. folgen- de Produkte:

Stand: September 2009

EU-Regelung für die AquakulturBio-Fisch & Co schwimmen bald europaweit einheitlich

Ende Juli 2009 wurden nach intensiven und teilweise sehr kontroversiell geführten Diskussionen auch auf EU-Ebene Bestimmungen für die Bio-Aquakultur formuliert. Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre war zwar der Verordnungstext noch nicht veröffentlicht, fix ist jedoch: Die neuen Bestimmungen sind ab 1. Juli 2010 umzusetzen, nationalen Bestimmungen sind dann nicht mehr anzuwen-den.

Sobald die Ergänzungen zur Bio-Verordnung veröffent-licht sind, werden wir unseren Bio-Fisch-ProduzentInnen detaillierte Informationen zukommen lassen.

Sabine Eigenschink

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Page 16: Aktuell · Mit der ersten Ausgabe unserer Info-Broschüre „Bio Garantie Aktuell“ bringen wir Ihnen die Änderungen und nationale Interpretationen zur neuen EU-Bio-Ver-

Wir sind Österreichs Bio-Garantie!Wir sind 10.700 Bio-Bauern. 1.000 Verarbeiter und die wichtigsten Handelsunternehmen Österreichs. Wir sind 100 Kontrollore und 50 MitarbeiterInnen an drei Standorten. Vom Seewinkel bis zum Bodensee. Vom kleinen Nebenerwerbsbetrieb bis zum Gutshof. Vom Hofladen bis zur Vermarktungsgemeinschaft. Gemeinsam garantieren wir: „Wo Bio drauf steht, ist auch Bio drin“. Täglich. Garantiert.

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