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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW Änderungen von IDW Prüfungsstandards aufgrund der Transformation der clarified ISA und des Bilanzrechtsmodernisieru ngs-gesetzes (BilMoG)

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

Änderungen von IDW Prüfungsstandards

aufgrundder Transformation der clarified ISA und des

Bilanzrechtsmodernisierungs-gesetzes (BilMoG)

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Anpassung von IDW Prüfungs-standards an die clarified ISA

Sukzessive Transformation der clarified ISA durch den HFA

Bisher in den IDW Fachnachrichten veröffentlicht IDW PS 203 n.F. IDW PS 303 n.F. IDW PS 314 n.F. IDW PS 460 n.F.

Im Folgenden: Darstellung der wesentlichen Ergänzungen und Konkretisierungen aus der Transformation

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

IDW PS 203 n.F. Neufassung des

IDW Prüfungsstandards: Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

(FN-IDW 2009, S. 440 undWPg Supplement 4/2009)

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Vorbemerkungen

IDW PS 203 n.F. setzt die Anforderungen des ISA 560 (Redrafted) „Subsequent Events“ um

Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009 Ersetzt IDW PS 203 i.d.F. vom 08.03.2006 Anwendungszeitpunkt

verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen

freiwillige vorzeitige Anwendung möglich

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Betonung der Risikobeurteilung

Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben aufgrund von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag ist bei der Festlegung von Art und Umfang der

Prüfungshandlungen zu berücksichtigen kann Aktualisierung der Befragung der

Rechtsanwälte bzw. Rechtsabteilung des Unternehmens erforderlich machen

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Rolle des Aufsichtsorgans (1)

Erforderlichenfalls auch Einbindung des Aufsichtsorgans in die Abschlussprüfung mittels Befragung zu Ereignissen nach dem

Abschlussstichtag Erörterung von

nach dem Datum des Bestätigungsvermerks festgestellte Tatsachen,

die zu einer wesentlichen Änderung des Jahresabschlusses oder Lageberichts führen können

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Rolle des Aufsichtsorgans (2)

Bei nachträglicher Änderung ggf. Hinweis an das Aufsichtsorgan, dass der ursprüngliche Abschluss und Lagebericht mit

dem ursprünglichem Bestätigungsvermerk nicht vor der Änderung an Dritte übergeben werden darf

Informiert die Unternehmensleitung die Empfänger des ursprünglichen Abschlusses nicht über die erforderliche Änderung Hinweis (auch) an das Aufsichtsorgan über die

Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich Dritte auf den

ursprünglichen Bestätigungsvermerk verlassen

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Nachtragsprüfung (1)

Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks mit Doppeldatum Datum der Beendigung der ursprünglichen

Abschlussprüfung und Datum der Beendigung der Nachtragsprüfung

Neu: Zwingende Darstellung beim zweiten Datum auf welche Änderung des ursprünglichen

Abschlusses sich das zweite Datum bezieht

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Nachtragsprüfung (2)

Neu: Verlangen die anzuwendenden Rechnungs-legungsvorschriften eine Angabe des Grunds für die Änderung im Abschluss Aufnahme eines Hinweises im geänderten

Bestätigungsvermerk, der auf diese Angabe verweist

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

IDW PS 303 n.F.Neufassung des

IDW Prüfungsstandards: Erklärungen der gesetzlichen

Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer

(FN-IDW 2009, S. 445 undWPg Supplement 4/2009)

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Vorbemerkungen

IDW PS 303 n.F. setzt die Anforderungen des ISA 580 (Revised and Redrafted) „Written Representations“ um

Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009 Ersetzt IDW PS 303 i.d.F. vom 18.05.2006 Anwendungszeitpunkt

verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen

freiwillige vorzeitige Anwendung möglich

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Personenkreis zur Einholung von Erklärungen

Einholung von denjenigen gesetzlichen Vertretern, welche die Verantwortung für den Abschluss und den

Lagebericht haben sowie über die Kenntnisse der betreffenden Sachverhalte

verfügen Ggf. auch Einholung vom Aufsichtsorgan

bei Kenntnissen zu einzelnen prüfungsrelevanten Sachverhalten

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Zunehmende Bedeutung schriftlicher Erklärungen

Bei Erweiterungen des Prüfungsauftrags sind schriftliche Erklärungen einzuholen

Bei schriftlich einzuholenden Erklärungen genügt es nicht mehr, mündliche Äußerungen schriftlich in den Arbeitspapieren festzuhalten

Bei Nichtabgabe einer angeforderten schriftlichen Erklärung hat der Abschlussprüfer dieses mit den gesetzlichen Vertretern zu erörtern die Integrität der gesetzlichen Vertreter neu zu

beurteilen über die Auswirkungen auf den

Bestätigungsvermerk zu entscheiden

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Zweifel an den Erklärungen

Bei Bedenken des Abschlussprüfers hinsichtlich der Kompetenz, Integrität oder Sorgfalt der

gesetzlichen Vertreter oder deren Einstellung zu ethischen Werten oder deren

Durchsetzung im Unternehmen Beurteilung der Auswirkungen auf die

Verlässlichkeit der erhaltenen Erklärungen und Prüfungsnachweise im Allgemeinen

Bei nicht verlässlichen schriftlichen Erklärungen Bestimmung der Auswirkungen auf den

Bestätigungsvermerk

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Vollständigkeitserklärung (1)

Umfassende Versicherung der gesetzlichen Vertreter, dass alle relevanten Informationen zur Verfügung

gestellt wurden alle Geschäftsvorfälle erfasst und im Abschluss

wiedergegeben sind bei nach dem Abschlussstichtag eingetretenen

Ereignissen erforderliche Anpassungen oder Angaben im Abschluss oder Lagebericht vorgenommen wurden

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Vollständigkeitserklärung (2)

Zeitnahe Einholung Datum der Vollständigkeitserklärung darf nicht

nach dem Datum des Bestätigungsvermerks liegen Berichtszeitraum

hat derselbe zu sein, auf den sich der Bestätigungsvermerk erstreckt

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Versagung des Bestätigungsvermerks

Bei Nichtverlässlichkeit oder Nichtabgabe der Erklärung zur Vollständigkeit der gegebenen

Informationen oder der Erklärung zur Gesamtverantwortung für die

Rechnungslegung

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

IDW PS 314 n.F.Neufassung des

IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung von geschätzten

Werten in der Rechnungslegung

einschließlich von Zeitwerten

(FN-IDW 2009, S. 415 undWPg Supplement 4/2009)

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Vorbemerkungen (1)

IDW PS 314 n.F. setzt die Anforderungen des ISA 540 (Revised and Redrafted) „Auditing Accounting Estimates, Including Fair Value Accounting Estimates, and Related Disclosures“ um

Umfasst und ersetzt IDW PS 314: Die Prüfung von geschätzten

Werten in der Rechnungslegung i.d.F. vom 02.07.2001

IDW PS 315: Die Prüfung von Zeitwerten i.d.F. vom 08.12.2005

Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009

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Vorbemerkungen (2)

Anwendungszeitpunktverpflichtende Anwendung bei Prüfungen von

Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen

freiwillige vorzeitige Anwendung möglich

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Anwendungsbereich

Geschätzte Werte Näherungswerte, da keine exakte Ermittlung

möglich ist Zeitwerte

sind i.d.R. geschätzte Werte Fair Value nach IFRS beizulegender (Zeit-)Wert nach HGB

Anpassung der im Standard enthaltenen Beispiele zu geschätzten Werten und Zeitwerten an das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

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Risikobeurteilung

Die Feststellung und Beurteilung der Fehlerrisiken durch den Abschlussprüfer umfasst die Beurteilung des mit einem geschätzten Wert

verbundenen Grades an Schätzunsicherheit Bei hoher Schätzunsicherheit

Feststellung, ob bedeutsame Risiken vorliegen Durchsicht der Beurteilungen und Entscheidungen

des Managements auf Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen

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Reaktion auf bedeutsame Risiken

Bei geschätzten Werten, die bedeutsame Risiken zur Folge haben, muss der Abschlussprüfer beurteilen: Wie hat das Management alternative Annahmen

oder Ergebnisse berücksichtigt? Warum wurden diese verworfen oder wie ist das

Management sonst mit einer Schätzunsicherheit umgegangen?

Sind die Annahmen des Managements vertretbar? Besitzt das Management die Absicht und Fähigkeit

zur Umsetzung bestimmter Vorgehensweisen? Ist die Angabe der Schätzunsicherheit im Anhang

angemessen?

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Dokumentation in den Arbeitspapieren

Grundlagen für Schlussfolgerungen zur Vertretbarkeit von geschätzten Werten,die bedeutsame Risiken zur Folge haben

Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen durch das Management

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

IDW PS 460 n.F.Neufassung IDW Prüfungsstandard:

Arbeitspapiere des Abschlussprüfers

(FN-IDW 2008, S. 178 undWPg Supplement 2/2008 sowie

FN-IDW 2009, S. 533 undWPg Supplement 4/2009)

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Vorbemerkungen (1)

IDW PS 460 n.F. umfasst die Änderungen des ISA 230 (Revised) „Audit Documentation“ und setzt die Anforderungen des ISA 230 (Redrafted) „Audit Documentation“ um

Verabschiedet vom HFA am 22.02.2008 Ersetzt IDW PS 460 i.d.F. vom 28.06.2000 Anwendungszeitpunkt

verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2008 beginnen

freiwillige vorzeitige Anwendung möglich

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Vorbemerkungen (2)

Änderungen in IDW PS 460 n.F. aufgrund der Transformation der clarified ISA

(vgl. nachfolgende weiße Markierungen) des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

(BilMoG)

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Aufbau des IDW PS 460 n.F.

Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von

Arbeitspapieren

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Funktion der Arbeitspapiere

Unterstützung bei Planung und Durchführung der Abschlussprüfung

Dokumentation der Prüfungsnachweise, die Prüfungsaussagen stützen soweit nicht im Prüfungsbericht enthalten

Nachweis, dass Prüfungsdurchführung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung

Grundlage für Durchführung interner und externer Kontrollen und berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen

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Aufbau des IDW PS 460 n.F.

Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von

Arbeitspapieren

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Allgemeine Grundsätze: Abschlussprüfung ist in angemessener Weise und

in angemessener Zeit zu dokumentieren Erfahrener Prüfer, der nicht mit der Prüfung befasst

war, muss sich in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der Prüfung machen können

Umfang der Arbeitspapiere wird bei Prüfung kleinerer Unternehmen im Allgemeinen geringer sein

Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (1)

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Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (2)

Dokumentationspflichten: Planung der Prüfung Art, zeitlicher Ablauf und Umfang der

Prüfungshandlungen Ergebnisse der Prüfungshandlungen Prüfungsnachweise (Änderung der Definition in

IDW PS 300) Gespräche mit Management, Aufsichtsorgan oder

anderen Personen über bedeutsame Sachverhalte wann? wer? was?

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Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (3)

Neuregelung der Dokumentationspflichten durch das BilMoG (§ 51b Abs. 4 Satz 2 WPO) Maßnahmen des gesetzlichen Abschlussprüfers

zur Überprüfung der Unabhängigkeit die Unabhängigkeit gefährdende Umstände und ergriffene Schutzmaßnahmen=> Entsprechung mit der Berufssatzung

(§§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 2 BS WP/vBP)

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Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (4)

Informationen, die im Widerspruch zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts durch den Abschlussprüfer stehen Berücksichtigung dieser Informationen bei der

abschließenden Beurteilung des Sachverhalts keine Aufbewahrungspflicht für überholte

Information Bei begründeter Abweichung von einer

Anforderung eines Prüfungsstandards Erreichung des Ziels dieser Anforderung durch

alternative Prüfungshandlungen Grund für Abweichung

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Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (5)

Von wem wurden wann die Arbeitspapiere angelegt und die Prüfungshandlungen durchgeführt und beendet

Umfang der Durchsicht der Arbeitspapiere nicht Abzeichnung jedes einzelnen Papiers Dokumentation, dass Prüfungsgebiete

durchgesehen wurden Keine überholten Entwürfe, frühere korrigierte

Kopien, Duplikate u.Ä. Übereinstimmung des Abschlusses mit zugrunde

liegenden Buchführungsunterlagen bzw. Ableitung aus diesen

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Aufbau des IDW PS 460 n.F.

Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von

Arbeitspapieren

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Abschluss der Auftragsdokumentation (1)

Zusammenstellung der Arbeitspapiere und damit verbundene dokumentationstechnische Maßnahmen

Keine neuen Prüfungshandlungen oder Schlussfolgerungen

Beispiele Entfernen überholter Information Sortieren und Ordnen Einfügen von Querverweisen schriftliches Ausformulieren bereits

berücksichtigter Prüfungsnachweise

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Abschluss der Auftragsdokumentation (2)

Abschluss der Auftragsdokumentation in angemessener Zeit (i.d.R. innerhalb von 60 Tagen) nach dem Datum des Bestätigungsvermerks

Danach während Aufbewahrungsfrist kein Entfernen von Arbeitspapieren

Durchführungund Dokumentation der Abschluss-prüfung

Datum desBestätigungsvermerks

Abschluss der Auftragsdokumentation

Aufbewahrungsfrist

max. 60 Tage

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Änderungen nach Abschluss der Auftragsdokumentation

Sofern nach Abschluss der Auftragsdokumentation noch Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitspapiere erforderlich sind, sind zu dokumentieren von wem und wann Änderungen vorgenommen

und ggf. durchgesehen wurden Grund für Änderungen

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Prüfungshandlungen nach Erteilung des Bestätigungsvermerks

Zu dokumentieren sind Ursachen zusätzliche Prüfungshandlungen, erlangte

Prüfungsnachweise und getroffene Prüfungsfeststellungen

von wem und wann Änderungen in den Arbeitspapieren vorgenommen und durchgesehen wurden

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Aufbau des IDW PS 460 n.F.

Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von

Arbeitspapieren

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Vertraulichkeit

Abschlussprüfer muss geeignete Maßnahmen zur sicheren und vertraulichen Aufbewahrung der Arbeitspapiere ergreifen

Selbst erstellte Arbeitspapiere Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen

Gründen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1 StPO)

BARefG Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht bei

Berufsaufsichtsverfahren gegenüber der WPK

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

Zusammenfassende Darstellung der Änderungen von IDW Prüfungsstandards aufgrund des Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes

(BilMoG)

(FN-IDW 2009, S. 533 und WPg Supplement 4/2009)

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Vorbemerkungen

BilMoG: Inkrafttreten auch von neuen handels- und berufsrechtlichen Regelungen für die Abschlussprüfung

Verabschiedung von Änderungen in zehn IDW Prüfungsstandards aufgrund des BilMoG durch den HFA am 09.09.2009

Anwendungszeitpunkt verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von

Abschlüssen für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre

Im Folgenden: Darstellung des wesentlichen Änderungen

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Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze

IDW Prüfungsstandard: Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung(IDW PS 201) Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen

Abschlussprüfungen unter unmittelbarer Anwendung der von der Europäischen Kommission angenommenen ISA

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Zusätzliche Informationen (1)

IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von Unternehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden (IDW PS 202)

Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) von börsennotierten und bestimmten anderen

Aktiengesellschaften abzugeben nicht Gegenstand der Prüfung des Lageberichts

(§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB) zusätzliche Informationen, die der Abschlussprüfer

kritisch zu lesen hat

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Zusätzliche Informationen (2)

Entsprechenserklärung nach § 161 AktG Bestandteil der Erklärung zur

Unternehmensführung unveränderte Berichtspflicht bei festgestellten

Unrichtigkeiten § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB Ziffer 7.2.3. DCGK

insoweit keine eigenständigen Handlungspflichten aus dem kritischen Lesen

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Beauftragung (1)

IDW Prüfungsstandard: Beauftragung des Abschlussprüfers (IDW PS 220)

Neuregelungen zur Bestellung des Abschlussprüfers Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers ist bei

kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschafteni.S.d. § 264d HGB auf die Empfehlung eines eingerichteten Prüfungsausschusses zu stützen

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Beauftragung (2)

Netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften Vergewisserung bei der Auftragsannahme, dass

(auch) keine Ausschlussgründe nach § 319b HGB vorliegen

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Beauftragung (3)

Übermittlung von Unterlagen über die Arbeit von Abschlussprüfern aus Drittstaaten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPO durch den Konzernabschlussprüfer an die WPK Ergänzung der Empfehlung zum Inhalt des

Auftragsbestätigungsschreibens Vereinbarungen im Hinblick auf den Zugang zu

den Arbeitspapieren (§ 51b Abs. 4a WPO) erhält der Konzernabschlussprüfer keinen Zugang

Dokumentation des Versuchs ihrer Erlangung und die Hindernisse

Mitteilung der Gründe an die WPK auf deren schriftliche Anforderung

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Beauftragung (4)

Ergänzung zum Abschnitt „Veränderungen der Bedingungen für den Auftrag“ unmittelbares Informationsrecht des neuen

gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer(§ 320 Abs. 4 HGB)

auf schriftliche Anfrage des neuen Prüfers Berichterstattung über das Ergebnis der

bisherigen Prüfung Unterrichtung der WPK bei Kündigung oder

Widerruf des Prüfungsauftrags (§ 318 Abs. 8 HGB) unverzüglich schriftlich begründet

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Fehlerrisiken

IDW Prüfungsstandard: Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken (IDW PS 261)

Vereinheitlichung der Verwendung des Begriffs „internes Kontroll- und Risikomanagementsystem“ in AktG, HGB und IDW Prüfungsstandards Streichung des Satzes:

„Das Risikomanagementsystem ist ein Teilbereich des internen Kontrollsystems.“

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Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (1)

IDW Prüfungsstandard: Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (IDW PS 320)

Übernahme der Arbeiten eines anderen externen Prüfers nicht mehr zulässig (§ 317 Abs. 3 Satz 2 und 3 HGB a.F.)

Ausschließlich: „Eigenverantwortliche Verwertung“ Ersetzen des Begriffs „Verwendung“ durch

„Verwertung“ vom anderen externen Prüfer durchgeführte Arbeit

ist zu überprüfen und dies zu dokumentieren Gesamtverantwortung des

Konzernabschlussprüfers bleibt unverändert

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Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (2)

Beurteilung der beruflichen Qualifikation und fachlichen Kompetenz anderer ausländischer Abschlussprüfer Gleichstellung, wenn die Voraussetzungen für

dessen Berufsausübung dem deutschen Berufsrecht im Wesentlichen entsprechen

bspw. bei Feststellungen durch die WPK im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 43a Abs. 2 Satz 2 WPO

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Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (3)

auch Gleichstellung nach der Gesetzes-begründung zu § 317 Abs. 3 HGB i.d.F. des BilMoG bei anderen externen Prüfern mit Sitz in

einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

einem anderen Drittstaat, wenn der externe Prüfer bei der WPK eingetragen oder die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist (§ 134 WPO)

=> Von der Gleichstellung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die WPK dies nach § 43a Abs. 2 WPO festgestellt hat

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Prüfung des Lageberichts (1)

IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Lageberichts (IDW PS 350)

Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) zusätzliche Informationen, die nicht der Prüfung

unterliegen (vgl. IDW PS 202) jedoch Feststellung, ob

die Erklärung in einen gesonderten Abschnitt des Lageberichts aufgenommen wurde bzw.

der Lagebericht einen Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet enthält und die Erklärung tatsächlich öffentlich zugänglich gemacht worden ist

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Prüfung des Lageberichts (2)

Einschränkung des Bestätigungsvermerks bei Fehlen wesentlicher erforderlicher Angaben nach § 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung bzw. Hinweis auf die Veröffentlichung dieser Erklärung

im Internet Angaben zum internen Kontroll- und

Risikomanagementsystem (§ 289 Abs. 5 HGB) Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB Beschreibung der wesentlichen Merkmale im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess einheitlicher „Risikobericht“ möglich

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Bestätigungsvermerk

IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungs-vermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400)

Anpassungen infolge des Entfallens der bisher gesetzlich zulässigen Übernahme der

Arbeiten eines anderen externen Prüfers (vgl. IDW PS 320)

des Wahlrechts zur Bildung von Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

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Prüfungsbericht (1)

IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450)

Schriftliche Bestätigung der Unabhängigkeit im Prüfungsbericht „Wir bestätigen gemäß § 321 Abs. 4a HGB, dass

wir bei unserer Abschlussprüfung die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben.“

Anwendung auf alle Abschlussprüfungen

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Prüfungsbericht (2)

Erklärung zur Unternehmensführung Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung

Hinweis darauf, dass die Angaben nach § 289a HGB nicht Gegenstand der Prüfung waren

Anpassungen aufgrund des Wegfalls der bisher gesetzlich zulässigen Übernahme der Arbeiten eines anderen externen Prüfers (vgl. IDW PS 320)

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Prüfungsbericht (3)

Sonderfälle der Berichterstattung Information der WPK bei Kündigung oder Widerruf

des Prüfungsauftrags (§ 318 Abs. 8 HGB) unmittelbares Informationsrecht des neuen

Abschlussprüfers (§ 320 Abs. 4 HGB) Gesamtaussage (Einzel- und Konzernabschluss)

Aufhebung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten durch das BilMoG

Anpassung der im Standard genannten Beispiele zur Ausübung von Wahlrechten

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Arbeitspapiere des Abschlussprüfers

Neufassung IDW Prüfungsstandard: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers (IDW PS 460 n.F.)

Zusätzliche Dokumentationsanforderungen bei gesetzlichen Abschlussprüfungen(§ 51b Abs. 4 Satz 2 WPO) zur Überprüfung der Unabhängigkeit ergriffene

Maßnahmen Unabhängigkeit gefährdende Umstände ergriffene Schutzmaßnahmen

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Mündliche Berichterstattungan den Aufsichtsrat (1)

IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat (IDW PS 470)

Bilanzsitzung Teilnahme an den Verhandlungen des

Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses Berichterstattung über

Ergebnisse der Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess

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Mündliche Berichterstattungan den Aufsichtsrat (2)

Berichterstattung über (Fortsetzung) Umstände, die seine Befangenheit besorgen

lassen die ergriffenen Schutzmaßnahmen zusätzlich erbrachte Leistungen

Unabhängigkeitserklärung nach DCGK Berücksichtigung der netzwerkweiten Ausdehnung

der Unabhängigkeitsvorschriften

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Zusammenfassung (1)

Änderung von IDW Prüfungsstandards betreffen insbesondere Vorschriften über: Verankerung internationaler Prüfungsstandards netzwerkweite Ausdehnung der

Unabhängigkeitsvorschriften Verantwortung des Konzernabschlussprüfers Information der Wirtschaftsprüferkammer bei

Kündigung und Widerruf des Prüfungsauftrags

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Zusammenfassung (2)

Änderung von IDW Prüfungsstandards betreffen insbesondere Vorschriften über: (Fortsetzung) Beschreibung der wesentlichen Merkmale des

rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Lagebericht

Erklärung zur Unternehmensführung und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Abschlussprüfung

unmittelbares Informationsrecht des neuen Abschlussprüfers gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer