Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitszeit Damp – 11. März 2011.

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Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitszeit Damp 11. März 2011

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Aktuelle Rechtsprechungzur Arbeitszeit

Damp – 11. März 2011

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I. Arbeitszeitrecht als Querschnittsmaterie

II. Öffentliches Arbeitszeitrecht

III. Individuelles Arbeitszeitrecht

IV. Mitbestimmungsfragen

V. Aktuelle Problemfelder

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V. Aktuelle Problemfelder

1. Vertrauensarbeitszeit

2. jederzeitige Erreichbarkeit

3. Sonntagsarbeit

4. Geltendmachung von Ansprüchen

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I. Arbeitszeitrecht als Querschnittsmaterie

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Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht

Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen

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II. Öffentliches Arbeitszeitrecht

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Schutzobjekt: Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers

Schutzrahmen innerhalb der Flexibilisierungstendenz

Regelungen in:

• EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG)

• ArbeitszeitG (keine Entgeltregelungen)

• JugendarbeitsschutzG

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Durchsetzung des öffentlichen Arbeitszeitschutzes:

• Aufsichtsbehörden (§ 17 ArbZG)

• Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG)

• Einhaltungsanspruch des Arbeitnehmers (§ 618 BGB)

Viel Streit im Bereich der Tarifauslegung !

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Grundbegriffe der Arbeitszeit:

• Vollarbeit

• Arbeitsbereitschaft

• Bereitschaftsdienst

• Rufbereitschaft

• Ruhepausen

• Ruhezeit

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Vollarbeit

• volle Arbeitsleistung entsprechend individueller arbeitsvertraglicher Regelung

• keine gesetzliche Definition

• beinhaltet kurze Unterbrechungen(z.B. bei Materialmangel)

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Arbeitsbereitschaft

• ggü. Vollarbeit verminderte Leistung, nämlich sofortige Bereitschaft zur Aufnahme der Arbeit ohne Fremdaufforderung bei Anwesenheit am Arbeitsplatz im Zustand der Entspannung

• Beispiel: Warten auf Kunden

• streitig, ob „wache Achtsamkeit“ erforderlich ist

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Bereitschaftsdienst

• Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebs an einer vom AG bestimmte Stelle aufhalten muss, damit er falls nötig die Arbeit sofort oder zeitnah aufnehmen muss

• innerhalb oder außerhalb des Betriebs

• ist (jetzt) Arbeitszeit i.S.d. ArbZG

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Rufbereitschaft

• wie Bereitschaftsdienst

• aber: Aufenthaltsortsbestimmung durch Arbeitnehmer

• praktische Auswirkungen auf Ruhezeiten

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Ruhepausen

• im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer

• keine Arbeitsleistung, kein Bereithalten

• freie Wahl des Aufenthaltsorts

• streitig, wann Dauer festgelegt werden muss (Schichtbeginn oder erst Pausenbeginn)

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Ruhepausen

bis 6 Stunden AZ keine Pause erforderlich

6 bis 9 Stunden AZ 30 Minuten

mehr als 9 Stunden AZ 45 Minuten

• länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig

• Pausen aufteilbar auf Zeitabschnitte je 15 Minuten

• Anordnung von mehr Pausenzeit zulässig

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Bereitschaftsdienst und Ruhepausen

BAG Urt. v. 16.12.2009 – 5 AZR 157/09

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Lenkzeitunterbrechungen - Kurzpausen

BAG Urt. v. 13.10.2009 – 9 AZR 139/08

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Ruhezeit

• Zeit zwischen zwei Schichten, soweit der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen wird

• 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG)

• Verkürzung auf 10 Stunden in bestimmten Bereichen möglich (§ 5 Abs. 2, 3 ArbZG)

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Überstunden / Mehrarbeit

• keine gesetzliche Definition

• häufig synonym oder missverständlich verwendet

• oft von Betriebs- oder Dienstvereinbarungsansatz abhängig, was vorliegt und was die Konsequenzen sind

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Dauer der Arbeitszeit:

• 8 Stunden je Werktag abzüglich der Pausen

• 6 Werktage (Mo – Sa 48 Stunden/Woche)

• Tageshöchstgrenze: 10 Stundenbei Ausgleichszeitraum 6 Kalendermonate bzw. 24 Wochen (tariflich änderbar)

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Begriff der Arbeitszeit:

• Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit

• abzüglich Ruhepausen

• auch Bereitschaftsdienst

• Dauerproblem: Reise- und Wegezeiten

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Reise- und Wegezeiten als Arbeitszeit:

• einzelfallabhängig

• Arbeitszeit, wenn Wege zwischen Betriebsstätte und auswärtiger Arbeitsstätte zurückgelegt werden

• Dienstreise ist Arbeitszeit, wenn belastende Tätigkeit vorgenommen wird

• Anreise zur Arbeitsaufnahme: nie Arbeitszeit

• häufig: Dienst- oder Betriebsvereinbarungen

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Weitere Streitfälle:

• Wasch- und Rüstzeiten

• Umkleidezeiten

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Notfallregelungen (§ 14 Abs. 1 ArbZG):

• Problem: Notfallbegriff

• stets Voraussetzung: nicht planbare Ereignisse

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Weitere Ausnahmeregelungen für Ausgleichszeitraum:

• bei Gefährdung von Arbeitsergebnissen

• branchenbezogen, wenn andere Maßnahmen unzumutbar

• Abweichung mit behördlicher Bewilligung

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Nachtarbeit:

• falls Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr

• liegt vor, wenn länger als 2 Stunden zwischen 23.00 und 6.00 Uhr tätig

• verkürzter Ausgleichszeitraum auf 8 Stunden: 1 Kalendermonat oder 4 Wochen

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(Sozial-)Schutzvorschriften bei Nachtarbeit:

• Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse

• kostenlose arbeitsmedizinische Untersuchungen

• Umsetzungsmöglichkeiten

• Sicherung der Beteiligung an Weiterbildung

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Ausgleichsschutz bei Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG):

• „angemessener“ Ausgleich in Geld oder Freizeit

• soweit keine tarifliche Regelung besteht

• Auswahlermessen des Arbeitgebers

• Größenordnung: 20 – 30 %

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Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

BAG Urt. v. 11.02.2009 – 5 AZR 148/08

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Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit

BAG Urt. v. 11.01.2006 – 5 AZR 97/05

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III. Individuelles Arbeitszeitrecht

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Kernfragen:

• Wann muss ich individuell Arbeit leisten?

• Wie viel Arbeit muss ich leisten?

• In welchem Umfang darf der Arbeitgeber anordnen?

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Dauer der individuellen Arbeitszeit:

• festgelegt durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag (oder BV/DV)

• bildet in Verbindung mit Vergütung den Wertmaßstab

• Änderungen nur bei klar sichtbaren Auswirkungen auf Wertmaßstab denkbar (§ 305 ff. BGB)

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Anordnung von Überstunden:

• muss im Arbeitsvertrag vorbehalten sein,sonst nur freiwillig möglich

• muss sich im Rahmen von § 106 GewO halten

• Problem: Leistungspflicht bei Streit / Rechtsschutz?

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Lage der individuellen Arbeitszeit:

• muss sich im Rahmen von § 106 GewO halten

• grundsätzlich keine Beschränkungen (auch nicht Sonntagsarbeit), es sei denn vertraglich vereinbart

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Maßstab bei der Ausübung des Direktionsrechts:

„Billiges Ermessen“ (§§ 315 Abs. 1 BGB, 106 GewO)

Alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.

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Einschränkung des Direktionsrechts hierneben durch:

- betriebliche Übung

- gebotene Rücksichtnahme auf familiäre Pflichten

- Rücksichtnahme auf Glaubens-/Gewissensfreiheit

- eingetretene Konkretisierung

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Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG):

• Arbeitsleistung nach Anfall

• muss bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen

• ansonsten Regelannahme 10 Stunden/Woche und mindestens 3 Stunden hintereinander/Tag

• vier Tage Ankündigungsfrist durch Arbeitgeber

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„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.

Der jeweilige Arbeitseinsatz ist den Dienstplänen zu entnehmen, die der Arbeitgeber jeweils am Mittwoch der Vorwoche aufstellt.“

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IV. Mitbestimmungsfragen

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Mitbestimmung bei Arbeitszeitfragen (BetrVG):

• Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen und Verteilung auf die einzelnen Wochentage(§ 87 Abs. 1 Ziff. 2)

• umfasst die gesamte Dienstplangestaltung

• vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Ziff. 3)

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Mitbestimmung bei Arbeitszeitfragen (BetrVG):

• Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Ziff. 10)

• Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7)

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Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

BAG Beschl. v. 08.06.2004 – 1 ABR 13/03

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V. Aktuelle Problemfelder

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1. Vertrauensarbeitszeit

• Arbeitszeit wird nicht vorgegeben

• ggf. nur Rahmenvorgabe

• Pensum ist zu bewältigen

• Gelockerte Präsenzpflichten

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Auskunftsanspruch des BR bei Vertrauensarbeitszeit

BAG Beschl. v. 06.05.2003 – 1 ABR 13/03

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2. jederzeitige Erreichbarkeit

• Statistisch am häufigsten bei Einkommen zwischen EUR 2.000 und 2.5000

• Blackberry, iPhone, Fax, Email

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Was ist die jederzeitige Erreichbarkeit?

• Vollarbeit

• Arbeitsbereitschaft

• Bereitschaftsdienst

• Rufbereitschaft

• Ruhezeit

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3. Sonntagsarbeit

• Verbot der Sonntagsarbeit (§ 9 Abs. 1 ArbZG)

• umfangreicher Ausnahmenkatalog und behördliche Genehmigungspraxis

• falls Sonntagsarbeit: Ersatzruhetag binnen 2 Wochen, i.d.R. unmittelbar nach Ruhezeit

• streitig: Landeskompetenz über LadenschlussG?

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Kernfragen:

• muss der Einzelne Sonntagsarbeit leisten?

• was ist der rechtliche Maßstab?

• was droht bei Weigerung?

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Weisungsrecht bei Sonn- und Feiertagsarbeit

BAG Urt. v. 15.09.2009 – 9 AZR 757/08

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4. Geltendmachung von Ansprüchen

• Überstunden

• Konkretisierung und Bezifferung

• Plausibilitätsfragen

• Herausgabe von Zeiterfassungsunterlagen/-daten

• Durchführungsanspruch ArbZG § 618 BGB

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Guthabenmitteilung über Arbeitszeitkonto

BAG Urt. v. 28.07.2010 – 5 AZR 521/09