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Axel Tschentscher Seidenweg 69 3012 Bern

Matrikel-Nr. 01-999-99

Aktuelle Themen der Rechtsphilosophie

Die formalen Anforderungen an eine Seminararbeit

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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung........................................................................................................................1

II. Aufbau einer Seminararbeit ............................................................................................2

III. Vollständige Literaturangaben........................................................................................3

1. Form.........................................................................................................................3 2. Inhalt ........................................................................................................................4 3. Einzelfälle ................................................................................................................4

a) Bücher...............................................................................................................4 b) Zeitschriften ......................................................................................................7 c) Sammelwerke....................................................................................................9 d) Kommentare....................................................................................................10

IV. Literaturzitate................................................................................................................10

1. Grundregeln ...........................................................................................................11 2. Kürzeste Zitierweise (keine Titel) .........................................................................12 3. Mittlere Zitierweise (Kurztitel)..............................................................................13 4. Ausführliche Zitierweise (Erst- und Zweitzitate) ..................................................13

a) Bücher.............................................................................................................14 b) Zeitschriften und Sammelwerke .....................................................................14 c) Kommentare....................................................................................................15 d) Überarbeitungen..............................................................................................15 e) Klassikertexte..................................................................................................16 f) Internet ............................................................................................................16

5. Sozialwissenschaftliche Zitierweise (Chicago Style) ............................................17 6. US-Zitierweise (Bluebook Style) ...........................................................................17

V. Rechtsprechungszitate...................................................................................................18

1. Amtliche Sammlungen...........................................................................................18 2. Zeitschriften ...........................................................................................................19 3. Internet ...................................................................................................................19 4. Europäische Gerichte .............................................................................................19 5. Ausländische Gerichte ...........................................................................................20

VI. Normzitate.....................................................................................................................21

VII. Abkürzungen.................................................................................................................22

VIII. Fazit...............................................................................................................................23

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Literaturverzeichnis

Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: Horst Ehmke u.a. (Hrsg.), Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag, Frankfurt a.M. 1969, S. 53-76.

Bundesverwaltung (Hrsg.): Ergebnisse der Volksabstimmung vom 8.2.2004 <www.ad-min.ch/ch/d/pore/va/20040208/index.html>.

Columbia Law Review Association, The ~ u.a. (Hrsg.): The Bluebook. A Uniform System of Citation, 17. Aufl., Cambridge: The Harvard Law Review Association 2000.

Donatsch, Andreas: Das schweizerische Strafprozessrecht, in: SJZ 2004, S. 321-328.

Druey, Jean Nicolas: Informationsrecht – ein weiteres juristisches Gärtlein?, in: Tercier u.a. (Hrsg.), Gauchs Welt, S. 61-75.

Fisahn, Andreas: Die europäische Verfassung – ein zukunftsoffener Entwurf?, in: Kritische Justiz 37 (2004), S. 381-393.

Forster, Marc: Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg.), Hand-bücher für die Anwaltspraxis. Prozessieren vor Bundesgericht, Band 1, 2. Aufl., Ba-sel/Frankfurt a.M. 1998, § 2 (S. 53-90).

Forstmoser, Peter: Wer "A" sagt muss auch "B" sagen. Gedanken zur Privatisierungsdebatte, in: SJZ 2002, S. 193-202.

Forstmoser, Peter/Regina Ogorek: Juristisches Arbeiten. Eine Anleitung für Studierende, 3. Aufl., Zürich u.a. 2003.

Greenberg, Jack: Crusaders in the Courts. How a Dedicated Brand of Lawyers Fought for the Civil Rights Revolution, New York: Basic Books 1994.

Hegel, Georg W.F.: Grundlinien der Philosophie des Rechts, Berlin 1821, zitiert nach der Suhrkamp-Ausgabe, Band 7, Frankfurt a.M.1986.

Hesse, Konrad: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995.

Honsell, Heinrich: Arglistiges Verschweigen in Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, in: Tercier u.a. (Hrsg.), Gauchs Welt, S. 101-120.

Huwiler, Bruno: Art. 562 ZGB, in: Heinrich Honsell u.a. (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht. Zivilgesetzbuch, Band 2, 2. Aufl., Basel u.a. 2003.

Jellinek, Georg: Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin 1914, Nachdruck Darmstadt 1960.

Jørgensen, Stig (Hrsg.): Tradition and Progress in Modern Legal Culture, ARSP-Beiheft 23, 1985.

Kant, Immanuel: Kritik der reinen Vernunft, Riga 1781 (1. Aufl.), 1787 (2. Aufl.), zitiert mit der Seitenzahl der Erstauflage 'A', Seitenzahl der Zweitauflage 'B'. [zitiert: KrV]

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Kant, Immanuel: Die Metaphysik der Sitten, 2. Aufl., Königsberg 1798, zitiert nach der Wei-schedel-Ausgabe, Band VIII, 9. Aufl., Frankfurt a.M. 1991. [zitiert: MdS]

Kirchner, Hildebert: Abkürzungen für Juristen. Alphabetisches Verzeichnis der Abkürzun-gen, 2. Aufl., Berlin 1993.

Lübbe-Wolff, Gertrude: Historische Funktionen der Unterscheidung von Recht und Moral, in: Jørgensen (Hrsg.), Tradition, 1985, S. 43-50.

Luhmann, Niklas: Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt a.M. 1993.

Mastronardi, Philippe: Art. 7 BV, in: Bernhard Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, Zürich u.a. 2002.

Moor, Pierre: Droit administratif, 3 Bände, Bern 1994 (Band I, 2. Aufl.), 1992 (Band III).

Müller, Jörg P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993.

Müller, Jörg P.: Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der Uno-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999.

O'Donnell, Guillermo: Delegative Democracy, in: Journal of Democracy 5 (1994), S. 55-69.

Pasquino, Gianfranco: Semi-Presidentialism: A Political Model at Work, in: European Jour-nal of Political Research 31 (1997), S. 128-137.

Rawls, John: The Idea of an Overlapping Consensus, in: Oxford Journal for Legal Studies 7 (1987), S. 1-25, zitiert nach der überarbeiteten Übersetzung (Der Gedanke eines über-greifenden Konsenses) in: ders., Idee, S. 292-233.

Rawls, John: Die Idee des politischen Liberalismus. Aufsätze 1978-1989, herausgegeben von Wilfried Hinsch, Frankfurt a.M. 1992.

Röhl, Klaus F.: Verfahrensgerechtigkeit (Procedural Justice). Einführung in den Themenbe-reich und Überblick, in: ZfRSoz 14 (1993), S. 1-34.

Rhinow, René: Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003.

Rousseau, Jean-Jacques: Du Contrat social; ou, Principes du droit politique, Amsterdam 1762, zitiert nach der Gallimard-Ausgabe, Paris 1964.

Saladin, Peter: Art. 6 BV (April 1986), in: Jean-François Aubert u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Band 1, Basel u.a., Loseblatt.

Soltermann, Beat: Die Vergabe von Auftragsproduktionen durch gebührenfinanzierte Fern-sehunternehmen. Grundlagen und Perspektiven der Chancengleichheit im europäi-schen und im schweizerischen Beschaffungsrecht, Diss. jur. Bern 2003.

Stevenson, Charles L.: Ethics and Language, New Haven: Yale University Press 1944.

Tercier, Pierre u.a. (Hrsg.): Gauchs Welt. Recht, Vertragsrecht und Baurecht. Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag, Zürich u.a. 2004.

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Thürer, Daniel: Über die Schweiz im Zweiten Weltkrieg. Bewährung der Neutralität? Folge-rungen für die Zukunft, in: ZSR 119 I (2000), S. 413-443.

Tschannen, Pierre: Verfassungsauslegung, in: Daniel Thürer u.a. (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, § 9 (S. 149-160).

Wittreck, Fabian: Die Todesstrafe in den deutschen Landesverfassungen, in: JöR 49 (2001), S. 157-214.

Wyss, Martin P.: Einführung in das juristische Arbeiten, Bern 2000.

Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121 I (2002), S. 445-458.

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I. Einleitung

Für die Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten, zu denen Seminarar-beiten bereits gehören, bestehen unterschiedliche Konventionen, wes-halb die folgenden Beispiele überwiegend als Empfehlung, nicht als zwingende Vorgabe gemeint sind1. Zwingenden Charakter haben allerdings die Gestaltungsanforderungen der Vollständigkeit und inne-ren Widerspruchsfreiheit (Konsistenz). Wer sie nicht erfüllt, hat keine genügende Seminarleistung erbracht.

Von den inhaltlichen Anforderungen, etwa der wissenschaftlichen Lauterkeit, der Quellenauswahl und Recherchierpflicht, ist hier nicht die Rede – darüber wird zu Beginn des jeweiligen Seminars gespro-chen. Im übrigen gibt es umfangreiche Einführungsliteratur dazu2. Dass auch einige der inhaltlichen Anforderungen zwingend einzuhal-ten sind, zeigt die Erklärung, die Sie am Ende der Arbeit abgeben müssen3. Insbesondere muss die im Text wörtlich oder sinngemäss verwendete Rechtsprechung und Literatur in den Fussnoten vollstän-dig belegt sein. Was nicht mit einer Fussnote nachgewiesen ist, wird von der Verfasserin als eigene Gedankenleistung geltend gemacht. Wer Quellen nicht vollständig angibt, masst sich darum etwas an, was nicht auf eigener Leistung beruht.

Die Form dieses Dokuments ist absichtlich so gewählt, dass Sie es bei Bedarf als Grundlage für Ihre eigene Arbeit verwenden können. Das soll denjenigen, die sich mit Formatierungen nicht auskennen, eine erste Hilfestellung geben. Achten Sie beispielsweise darauf, wie in diesem Dokument die Seiten numeriert sind, ein ausreichend breiter Korrekturrand belassen ist und die Schrift in einer gut lesbaren Grösse gewählt wurde. Details wie das Inhaltsverzeichnis, das automatisch die Gliederung der Überschriften übernimmt, oder die Fussnotenquer-verweise auf Erstzitate erleichtern die Arbeit. Was die Technik an-geht, müssen Sie sich allerdings selbst kundig machen und haben auch die alleinige Verantwortung dafür, dass eine Datei samt unterschrie-benem Ausdruck termingerecht zur Verfügung steht.

1 Stand dieses Empfehlungskatalogs: 11. März 2005. 2 P. Forstmoser/R. Ogorek, Juristisches Arbeiten. Eine Anleitung für Studie-

rende, 3. Aufl., 2003, S. 35-51 (Zitieren), 76-79 (Juristischer Stil), 120-130 (Layout); 314-330 (Zitierweise); Martin P. Wyss, Einführung in das juristi-sche Arbeiten, 2000, S. 123-134 (Sprache und Zitierfreiheit).

3 Siehe unten S. 24.

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II. Aufbau einer Seminararbeit

Die schriftliche Seminarleistung besteht aus dem nicht numerierten Deckblatt, dem römisch numerierten Inhalts- und Literaturverzeichnis sowie dem arabisch numerierten Textteil samt Selbständigkeitserklä-rung gemäss Artikel 44 Absatz 2 RSP RW4.

Das Inhaltsverzeichnis entspricht in Gliederungspunkten, Überschrif-ten und Seitenzahlen genau dem Text. Zusätzlich sind die unterge-ordneten Gliederungsebenen einzurücken, um die Struktur deutlich hervorzuheben5. Für die Gliederung selbst gibt es verschiedene Syste-me, die sich allerdings bei deutschsprachigen juristischen Publikatio-nen nicht alle gleichermassen durchgesetzt haben:

deutsch franz. dezimal

I. I. 1.

1. 1. (Unique) 1.1

a) II. 1.1.1

aa) 1. 1.1.2

bb) 2. 1.2

b) a) 1.2.1

2. b) 1.2.2

II. 2.

Die Dezimalgliederung ist allenfalls für Kleinstbeiträge mit zwei Glie-derungsebenen geeignet. Für juristische Publikationen ist sie in aller Regel zu unübersichtlich. Wenn man sich an die bei deutschsprachi-gen Fachpublikationen übliche Gliederung mit römischen und arabi-schen Ziffern sowie Buchstaben gewöhnt hat, erlaubt das eine schnel-le Orientierung im Text. Wer viele Gliederungsebenen benötigt, was eher bei Büchern als Seminararbeiten vorkommt, der kann Grossbuch-staben hinzufügen, also A. I. 1. a) aa) u.s.w. Bei sehr umfangreichen Werken kommen noch Kapitelnummern und Paragraphen hinzu. Rand-nummern benötigt man hingegen nur, wenn mit einer Zweitauflage des Werks zu rechnen ist (Lehrbücher) oder eine absatzgenaue Zitierung wichtig ist (Kommentare) – bei Seminararbeiten hingegen nicht.

4 Reglement über den Studiengang und die Prüfungen an der Rechtswissen-schaftlichen Fakultät der Universität Bern (Studienreglement RW) vom 24.4.2003, zuletzt geändert am 28.10.2004. Zum Inhalt der Erklärung siehe unten S. 24.

5 Siehe oben S. II.

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Die Gliederungsweise in deutschsprachigen Werken unterscheidet sich von der französischen in einigen Details. Erstens gilt ein Verbot, einzelstehende Gliederungspunkte einzuführen (franz.: "Unique"). Wer "a)" schreibt, muss später auch einen Punkt "b)" in der Arbeit haben. Zweitens darf man bei deutschsprachigen Wissenschaftspubli-kationen beliebig viele Gliederungspunkte auf derselben Ebene ein-führen (1., 2., 3., 4., 5. ... 11., 12., 13.), wobei üblicherweise sieben die sinnvolle Obergrenze bilden und ungerade Anzahlen sich leichter merken lassen als gerade. Ideal sind drei oder fünf, aber das darf kein Dogma sein, weil sich die Form nach dem Inhalt zu richten hat, nicht umgekehrt. In französischen Schriften findet man häufig das Bestre-ben, Gliederungen binär aufzulösen, so dass auf jeder Ebene genau zwei Gliederungspunkte stehen – also statt 1., 2., 3. je nach Inhalt entweder 1 a), 1 b), 2. oder 1., 2 a) und 2 b).

Nicht verboten, sondern im Gegenteil sinnvoll ist es, vor dem ersten Unterpunkt bereits einen kurzen Text einzufügen, der Informationen zur Abschnittseinführung oder Orientierung enthält (sog. Roadmap), etwa wie im folgenden Abschnitt:

III. Vollständige Literaturangaben

Einer wissenschaftlichen Arbeit ist ein Literaturverzeichnis voranzu-stellen. Bei zitierten Büchern mit mehreren Auflagen soll grundsätzlich die letzte verfügbare Auflage Verwendung finden. Im Übrigen gibt es Regeln zu Form (1.), Inhalt (2.) und einzelnen Literaturgattungen (3.).

1. Form

Das Literaturverzeichnis wird alphabetisch nach den Autorennamen gegliedert und enthält heutzutage keine Unterteilung in Themenberei-che oder Literaturgattungen mehr. Nur ausnahmsweise, etwa bei rechtshistorischen Arbeiten, Festschriften, Lehrbüchern oder Biogra-phien, sind besondere Abschnitte sinnvoll (Quellenverzeichnis, Bi-bliographie, thematisch gegliederte Literaturlisten).

Weil das Werk im Literaturverzeichnis unabhängig von der einzelnen Verwendung enthalten ist, steht es dort ohne die zitierten Einzelseiten:

Rhinow, René: Grundzüge des Schweizerischen Verfassungs-rechts, Basel u.a. 2003.

Demgegenüber müssen bei jeder Verwendung im Textteil die genauen Randnummern oder Seiten angegeben werden, auf die sich die Verfas-serin der Seminararbeit bezieht. Während es in gedruckten Publika-tionen in der Schweiz üblich ist, den Autorennamen in Versalien zu

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setzen (RENÉ RHINOW) genügt bei inneruniversitären Arbeiten die einfachere Kursivschrift (René Rhinow).

2. Inhalt

In das Literaturverzeichnis aufzunehmen sind nur diejenigen Mono-graphien, Lehrbücher, Kommentare, Aufsätze, Artikel, Beiträge in Sammelwerken sowie Festschriften und sonstigen Texte, die von der Verfasserin selbst gelesen und in der Arbeit verwendet wurden. Diese aber müssen vollständig sein. Ein häufiger Fehler besteht darin, Wer-ke im Literaturverzeichnis zu vergessen, die im Textteil der Arbeit vorkommen, oder Werke im Literaturverzeichnis zu belassen, die sich sonst nirgendwo mehr erwähnt finden. Hier lohnt sich ein abschlies-sender Abgleich von Fussnoten und Literaturverzeichnis vor der Ab-gabe der Arbeit. Nicht in das Verzeichnis gehören Gesetzestexte, Ge-richtsentscheidungen, vergleichbare amtliche Publikationen und – inso-weit handelt es sich um eine reine Konvention – die Bibel.

3. Einzelfälle

Die zitierten Werke müssen sich allein mit den im Literaturverzeich-nis enthaltenen Angaben auffinden lassen – zur Not durch eine Di-rektbestellung beim Verlag. Aus dieser Grundregel folgen die Einzel-anforderungen für unterschiedliche Literaturgattungen.

Bei den Angaben in Online-Katalogen fehlen häufig Zweitautoren, Erscheinungsorte und Untertitel oder sie werden abgekürzt wiederge-geben. Auch die Gross- und Kleinschreibung ist manchmal unkorrekt. Allein verbindlich sind die Angaben im Werk selbst, die Sie bei Ihrer Arbeit in der Bibliothek gleich vollständig notieren sollten. Eine nachträgliche Ergänzung der Angaben anhand von Online-Katalogen genügt nicht.

a) Bücher

Zitierte Bücher sind mit Autor (Name, erster Vorname sowie die Ini-tialen weiterer Vornamen), vollständigem Titel (einschliesslich Unter-titel), Erscheinungsort und -jahr aufzuführen:

Müller, Jörg P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993.

Während die deutsche wissenschaftliche Literatur zwischen Personen-angaben und Titel oft einen Doppelpunkt setzt, wird in der Schweiz meist ein Komma verwendet. Das führt dann zu einem doppelten

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Komma (zwischen und nach den Namensbestandteilen), das man teils wieder umgeht, indem man innerhalb des Namens darauf verzichtet:

Müller, Jörg P., Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993.

Müller Jörg P., Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993.

Solche Details sind letztlich Geschmackssache. Hier wird der Dop-pelpunkt verwendet, weil dann Titel, die mit einem Adjektiv beginnen ("demokratische...") nicht nach einem Komma gross geschrieben wer-den müssen.

Bei einheimischen und deutschsprachigen Werken kann der Erschei-nungsort wegen deren guter Erreichbarkeit unerwähnt bleiben – dann aber einheitlich im gesamten Literaturverzeichnis. Bei fremdsprachi-gen Werken, die im Ausland erschienen sind, wird der Erscheinungs-ort immer angegeben und sogar zusätzlich der Verlag genannt:

Stevenson, Charles L.: Ethics and Language, New Haven: Yale University Press 1944.

Mehrbändige Werke sind mit genauer Angabe der zitierten Bände zu verzeichnen. Ab der zweiten Auflage ist diese zu nennen, wobei die werbenden Verlagszusätze ("nachgeführt und ergänzt", "vollständig überarbeitet", "erheblich erweitert") nicht mit aufgenommen werden:

Moor, Pierre: Droit administratif, 3 Bände, Bern 1994 (Band I, 2. Aufl.), 1992 (Band III).

Hesse, Konrad: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundes-republik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995.

Werden Werke unter der Herausgeberbezeichnung in das Literatur-verzeichnis eingeordnet, so steht die Herausgeberangabe am Zeilenan-fang und wird dann ausnahmsweise kursiv gesetzt. Das gilt auch für institutionelle Herausgeber. Aufzunehmen sind zudem Werke, die ausschliesslich im Internet publiziert wurden:

Bundesverwaltung (Hrsg.): Ergebnisse der Volksabstimmung vom 8.2.2004 <www.admin.ch/ch/d/pore/va/20040208/in-dex.html>.

Sehr viele wissenschaftliche Bücher erscheinen als Teil einer Reihe, die einen Gesamtherausgeber, einen Reihentitel und eine Buchnume-rierung enthält. Solche Verlagsdaten, die vorwiegend der Vermark-tung dienen, werden nicht mit aufgenommen, weil sich das einzelne Werk auch ohne sie finden lässt. Eine Ausnahme bilden diejenigen

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Zuordnungen, mit denen ein Buch als Sonderheft oder Beilage einer Zeitschrift gekennzeichnet wird, weil dann (wie bei Zeitschriften) der Erscheinungsort entbehrlich wird:

Jørgensen, Stig (Hrsg.): Tradition and Progress in Modern Le-gal Culture, ARSP-Beiheft 23, 1985.

Bis zu zwei Autorinnen, Herausgeberinnen oder Erscheinungsorte werden vollständig genannt. Ab der dritten Angabe kann man statt dessen mit der Erstgenannten sowie dem Kürzel "u.a." (und andere) arbeiten:

Forstmoser, Peter/Regina Ogorek: Juristisches Arbeiten. Eine Anleitung für Studierende, 3. Aufl., Zürich u.a. 2003.

Tercier, Pierre u.a. (Hrsg.): Gauchs Welt. Recht, Vertrags-recht und Baurecht. Festschrift für Peter Gauch zum 65. Ge-burtstag, Zürich u.a. 2004.

Ein Untertitel oder Alternativtitel, und sei er noch so lang, gehört zum Titel und darum ebenfalls in das Literaturverzeichnis. Zwischen Titel und Untertitel (sowie nötigenfalls Unter-Untertitel) wird meist ein Punkt gesetzt, weil Autoren dieses Satzzeichen nicht selbst bereits in-nerhalb des Titels verwenden.

Müller, Jörg P.: Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der Uno-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999.

Aber auch ein Komma, ein Gedankenstrich oder sogar – wenn vom Autor vorgesehen – ein Semikolon sind möglich:

Rousseau, Jean-Jacques: Du Contrat social; ou, Principes du droit politique, Amsterdam 1762, zitiert nach der Gallimard-Ausgabe, Paris 1964.

Bei denjenigen Dissertationen, die nicht im Verlagswesen, sondern durch Eigendruck publiziert sind, gibt man die Universität und Fach-richtung an, damit das Werk zur Not durch Anfrage bei der Fakultät beschafft werden kann:

Soltermann, Beat: Die Vergabe von Auftragsproduktionen durch gebührenfinanzierte Fernsehunternehmen. Grundlagen und Perspektiven der Chancengleichheit im europäischen und im schweizerischen Beschaffungsrecht, Diss. jur. Bern 2003.

Wird die Dissertation hingegen im Verlagswesen publiziert (erkennbar daran, dass sie eine ISBN trägt), so entfällt das "Diss. jur.", der Erschei-nungsort ist der Verlagsort (nicht die Universität) und auch ein Zusatz "zugleich Diss. jur. Bern 2003" ist überflüssig.

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In aller Regel überflüssig sind auch die beliebten Ergänzungsangaben zur Zitierweise:

Müller, Jörg P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993. [zitiert: Gerechtigkeit]

Müller, Jörg P.: Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der Uno-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999. [zitiert: Grundrechte]

Wenn hier mit "Müller, Gerechtigkeit" und "Müller, Grundrechte" zitiert wird, ergibt sich die eindeutige Zuordnung bereits aus dem Titel, ohne dass noch ein Zusatz nötig wäre. Gestattet, aber ebenfalls nicht notwen-dig ist die Variante, das relevante Substantiv des Titels kursiv hervor-zuheben:

Müller, Jörg P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993.

Wird hingegen bei Klassikertexten mit denjenigen Kürzeln gearbeitet, die sich in der Fachliteratur als Standard herauskristallisiert haben, dann sind Zusätze ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sich kein ent-sprechendes Wort im Titel findet:

Kant, Immanuel: Kritik der reinen Vernunft, Riga 1781 (1. Aufl.), 1787 (2. Aufl.), zitiert mit der Seitenzahl der Erst-auflage 'A', Seitenzahl der Zweitauflage 'B'. [zitiert: KrV]

Kant, Immanuel: Die Metaphysik der Sitten, 2. Aufl., Königs-berg 1798, zitiert nach der Weischedel-Ausgabe, Band VIII, 9. Aufl., Frankfurt a.M. 1991. [zitiert: MdS]

b) Zeitschriften

Bei Zeitschriftenaufsätzen steht der vollständige Titel und Untertitel des Aufsatzes im Literaturverzeichnis, gefolgt von der Zeitschriften-angabe, die bei schweizerischen Fachzeitschriften mit einem Kürzel erfolgen kann6. Für deutsche Zeitschriften dürfen die Abkürzungen verwendet werden, die bei Kirchner aufgeführt sind7. Im Literatur-verzeichnis ist für jeden Zeitschriftenaufsatz sowohl die Anfangs- als auch die Endseite des Beitrags anzugeben. Beides benötigt man, um eine Kopie des Beitrags im Fernleihwesen der Bibliotheken zu bestel-len. Die Seitenzahlen sind in Fachzeitschriften regelmässig innerhalb eines Jahrgangs fortlaufend numeriert, um das Zitieren zu vereinfa-

6 Verzeichnis der Zeitschriftenabkürzungen bei Forstmoser/Ogorek, Juristi-sches Arbeiten (Fn. 2), S. 391-416.

7 H. Kirchner, Abkürzungen für Juristen, 2. Aufl., 1993.

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chen. Es ist darum gleichgültig, in welchem Monat (Heft) der Beitrag erschienen ist; das Jahr und die Seitenangaben genügen:

Forstmoser, Peter: Wer "A" sagt muss auch "B" sagen. Ge-danken zur Privatisierungsdebatte, in: SJZ 2002, S. 193-202.

Donatsch, Andreas: Das schweizerische Strafprozessrecht, in: SJZ 2004, S. 321-328.

Bei Zeitschriften, die seltener als einmal monatlich erscheinen (z.B. Vierteljahreshefte, Archiv-Zeitschriften), sowie bei Jahrbüchern wird konventionsgemäss zunächst die Bandzahl bzw. der Jahrgang und da-nach in Klammern die Jahreszahl angeführt:

Fisahn, Andreas: Die europäische Verfassung – ein zukunfts-offener Entwurf?, in: Kritische Justiz 37 (2004), S. 381-393.

Wittreck, Fabian: Die Todesstrafe in den deutschen Landes-verfassungen, in: JöR 49 (2001), S. 157-214.

Auf den Zusatz "N.F." oder "NF" (Neue Folge), der bei einigen älte-ren Zeitschriften eine Neuzählung der Bände kennzeichnet, kann man verzichten, sofern der Beginn der Neuzählung bereits mehrere Jahr-zehnte zurückliegt. In solchen Fällen besteht keine aktuelle Ver-wechslungsgefahr mehr, darum genügt die neue Bandzählung. Bei einigen Zeitschriften zeigt zudem eine römische Zahl den Teilband an. Sie kann vor oder hinter der Jahreszahl stehen und unterschiedlich dargestellt sein. Die folgenden Varianten für Einträge im Litera-turverzeichnis sind demnach alle zulässig, wobei die beiden letzten empfohlen seien:

Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 143 (N.F. 121) 2002 I, S. 445-458.

Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR NF 121 (2002) 1. Hb., S. 445-458.

Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121 (2002) I, S. 445-458.

Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121/I (2002), S. 445-458.

Zimmerli, Ulrich: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121 I (2002), S. 445-458.

Thürer, Daniel: Über die Schweiz im Zweiten Weltkrieg. Be-währung der Neutralität? Folgerungen für die Zukunft, in: ZSR 119 I (2000), S. 413-443.

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c) Sammelwerke

Beiträge aus Sammelwerken, insbesondere aus Festschriften und Ta-gungsbänden, zitiert man ähnlich wie Zeitschriftenbeiträge, nur dass an die Stelle der Zeitschriftenangabe die Herausgeberangabe mit dem Buchtitel tritt. Herausgebernamen werden gemeinhin nicht kursiv ge-setzt, um sie von den zitierten Autoren zu unterscheiden. Weil Fest-schriften sich in Katalogen leicht unter dem Namen des Geehrten finden lassen und häufig nur einen wenig aussagekräftigen oder gar keinen Sachtitel tragen, darf man sie ausnahmsweise stark verkürzt aufnehmen. Zulässig sind also beide der folgenden Varianten:

Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: Horst Ehmke u.a. (Hrsg.), Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag, Frankfurt a.M. 1969, S. 53-76.

Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: FS Adolf Arndt, Frankfurt a.M. 1969, S. 53-76.

Wichtig ist die Angabe von Anfangs- und Endseite – bei mit Paragra-phen untergliederten Werken, etwa Handbüchern, zusätzlich ergänzt um die Paragraphenangabe.

Tschannen, Pierre: Verfassungsauslegung, in: Daniel Thürer u.a. (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, § 9 (S. 149-160).

Werden mehrere Beiträge aus einem Sammelwerk zitiert, so empfiehlt es sich, den Band selbst als separaten Eintrag in das Literaturverzeichnis zu stellen, wobei – wie allgemein bei Büchern8 – am Zeilenanfang des Ver-zeichnisses ausnahmsweise auch Herausgeber kursiv gesetzt werden. Die zitierten Einzelbeiträge können dann jeweils eine verkürzte Buchan-gabe enthalten:

Druey, Jean Nicolas: Informationsrecht – ein weiteres juristi-sches Gärtlein?, in: Tercier u.a. (Hrsg.), Gauchs Welt, S. 61-75.

Honsell, Heinrich: Arglistiges Verschweigen in Rechtsge-schichte und Rechtsvergleichung, in: Tercier u.a. (Hrsg.), Gauchs Welt, S. 101-120.

Tercier, Pierre u.a. (Hrsg.): Gauchs Welt. Recht, Vertrags-recht und Baurecht. Festschrift für Peter Gauch zum 65. Ge-burtstag, Zürich u.a. 2004.

8 Siehe oben S. 5.

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Eine besondere Form von Sammelwerk ist die Aufsatzsammlung, weil hier alle Einzelbeiträge von demselben Autor stammen, gleichzeitig aber ein Herausgeber auftritt, der vom Autor zu unterscheiden ist. In Katalogen ist die Aufsatzsammlung unter dem Autorennamen ver-zeichnet, kann aber auch über den Herausgeber gefunden werden, so dass beide in das Literaturverzeichnis aufzunehmen sind:

Rawls, John: Die Idee des politischen Liberalismus. Aufsätze 1978-1989, herausgegeben von Wilfried Hinsch, Frankfurt a.M. 1992.

d) Kommentare

Kommentare sind nicht ganz einfach zu handhaben, weil sie mit vie-len Bearbeitern erscheinen, teils mit zeitversetzten Nachlieferungen operieren (Loseblatt-Kommentare) und keine Titel enthalten. Die im Werk selbst vorgeschlagene Zitierweise ist zudem nicht immer voll-ständig. Wegen dieser Vielgestaltigkeit werden die Kommentierun-gen einzeln in das Literaturverzeichnis aufgenommen – und zwar vollständig mit Vornamen, Band und Erscheinungsort. Weil die Glie-derung im Gesamtwerk durch die Artikelreihenfolge und innerhalb der Kommentierung durch Randnummern eindeutig vorgegeben ist, darf man ausnahmsweise auf die Angabe der Seitenzahlen verzichten. Wenn ein Kommentar als Ergänzungswerk fortlaufend erneuert wird, kennzeichnet man dies durch den Hinweis "Loseblatt" an der Stelle, an der sonst die Jahreszahl erscheinen würde:

Mastronardi, Philippe: Art. 7 BV, in: Bernhard Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, Zürich u.a. 2002.

Huwiler, Bruno: Art. 562 ZGB, in: Heinrich Honsell u.a. (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht. Zivilgesetzbuch, Band 2, 2. Aufl., Basel u.a. 2003.

Saladin, Peter: Art. 6 BV (April 1986), in: Jean-Fran-çois Aubert u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Band 1, Basel u.a., Loseblatt.

IV. Literaturzitate

Weil bereits im Literaturverzeichnis die vollständigen Literaturanga-ben enthalten sind, darf man in den Fussnoten beliebige Kürzungen vornehmen, solange das Zitat mit Hilfe des Verzeichnisses eindeutig "entschlüsselt" werden kann. Abgesehen von den Grundregeln (1.) gibt es dafür unterschiedlich ausführliche Zitierstile: einen ganz kur-

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zen ohne Titelangabe (2.), einen mittleren mit Kurztitel (3.) und einen ausführlichen (4.).

1. Grundregeln

Eine von Anfängern häufig übersehene Grundregel der Fussnotenge-staltung lautet: Jede Fussnote beginnt mit einem Grossbuchstaben und endet mit einem Satzzeichen – meist einem Punkt. Ausserdem wer-den die Erläuterungskürzel ("Vgl.", "Siehe", "Anderer Ansicht" oder "A.A.", "Etwa") aus Unkenntnis oft willkürlich gebraucht, etwa wenn jede Fussnote mit "Vgl." beginnt. Das ist falsch. Wenn die zitierte Autorin genau das sagt, was belegt werden soll, dann erübrigt sich je-des Erläuterungskürzel. Wer beispielsweise eine wörtliches Zitat im Text präsentiert und dann die dazugehörige Fussnote mit "Vgl." oder "Siehe" beginnt, hat bereits einen Fehler gemacht. Wenn hingegen die zitierte Autorin nur einen ähnlichen, aber nicht denselben Gedanken ausdrückt, dann ist "Vgl." das richtige Erläuterungskürzel. Das Kür-zel ist also gleichzeitig ein Zeichen dafür, dass kein ganz treffender Beleg gefunden werden konnte. Es sollte so sparsam wie möglich eingesetzt werden. Wird in der zitierten Literatur mehr als im eigenen Text präsentiert, dann kann man das mit "Siehe" kennzeichnen. Das-selbe Kürzel steht auch bei weiterführender Literatur und bei Ver-weisungen. Beispiele, etwa aus der Judikatur, kann man mit "Etwa", "Beispielsweise", "Z.B." oder "Siehe etwa" beginnen, um deutlich zu machen, dass dies keineswegs die einzigen einschlägigen Fälle sind. Insgesamt lautet der Merksatz: Erläuterungskürzel sind mit Bedacht zu benutzen, nicht pauschal.

Inhaltlich sind die Fussnoten für Belege, nicht für Paralleltexte ge-dacht. Eine Unsitte, die selbst in manchen Fachaufsätzen gepflegt wird, besteht darin, die Fussnoten durch lange Erläuterungen aufzu-blähen. Damit stiehlt sich der Verfasser aus der Verantwortung, den Gedanken entweder sinnvoll in den Text zu integrieren, oder in der Publikation ganz auf ihn zu verzichten. Bei Anfängern wird häufig die Unfähigkeit überspielt, treffende Literaturzitate zu finden. Als vereinfachende Leitlinie sollte man sich vornehmen: Alle ganzen Sät-ze gehören in den Text.

Was gilt nun für die Form der Literaturzitate? Zunächst müssen wört-liche Zitate, auf die sich eine Fussnote bezieht, in Anführungsstriche gesetzt und exakt wiedergegeben werden, also nötigenfalls mit Aus-lassungszeichen (...), nationalen Sonderzeichen (ø, â, ë, δ, Ñ, ß) und sogar mit Schreibfehlern. Dasselbe gilt für die Wiedergabe von Na-

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men oder Titeln9. In den Fussnoten sind zudem die genauen Sei-tenzahlen oder Randnummern anzugeben, auf die sich der Text be-zieht. Vereinfachende Seitenangaben mit "f." (folgende Seite) und "ff." (folgende Seiten) sind zulässig und in der Rechtswissenschaft üblich. Das Kürzel "ff." steht dabei übrigens nicht, wie man unter Juristinnen und Juristen gern sagt, für "fortfolgende", sondern be-zeichnet nur den Plural von "f." – so wie "§§" für Paragraphen und im Englischen "pp" für pages steht. Pauschalverweise auf ganze Bücher (d.h. ohne Seitenangabe) sind in Fussnoten regelmässig unzulässig10. Pauschalverweise auf ganze Entscheide oder Aufsätze (d.h. nur mit deren Anfangsseite) sind in aller Regel nicht zu rechtfertigen; sie indi-zieren ungenaue Arbeitsweise, weil sich die Verfasserin dann nicht festlegt, auf welche Aussage im Zitierten sie sich genau bezieht.

Mehrere Belege werden, sofern sie nicht durch Erläuterungen geglie-dert sind11, durch Semikolon getrennt und entweder alphabetisch nach Autorennamen oder chronologisch nach Erscheinungsdatum geordnet. Die Fussnotenzahl im Text können Sie entweder vor oder hinter das Satzzeichen stellen – nur einheitlich muss es sein.

2. Kürzeste Zitierweise (keine Titel)

Die kürzeste denkbare Zitierweise, die sich mit dem Literaturverzeich-nis noch "entschlüsseln" lässt, besteht aus dem Autorennamen und der Seitenzahl12. Dabei wird sogar das Kürzel "S." weggelassen, weshalb man besonders darauf achten muss, ein "Rn.", "N" oder "Sp." einzu-fügen, wenn einzelne Werke nach Randnummer oder Spaltenzahl zi-tiert werden13. Bei Autoren, die mit mehreren Werken im Literatur-verzeichnis stehen, muss die Zitierung zudem wieder erweitert wer-den14. Dem Vorteil der Kürze steht dadurch die grössere Gefahr von Zitierfehlern gegenüber, denn wenn man das Zweitwerk eines Autors einarbeitet, müssen die bisherigen Zitate dieses Autors ergänzt wer-den. Ausserdem zwingt man den Leser, ständig zwischen Text und Literaturverzeichnis hin- und herzublättern, weil die Autorennamen allein keinen Anhaltspunkt zum Kontext der Äusserung liefern. Die

9 G. Lübbe-Wolff, Historische Funktionen der Unterscheidung von Recht und Moral, in: S. Jørgensen (Hrsg.), Tradition and Progress in Modern Legal Culture, 1985, S. 43 (44).

10 Zu den seltenen Ausnahmen siehe etwa oben Fn. 7. 11 Aus grundrechtsdogmatischer Sicht J.P. Müller, Grundrechte in der

Schweiz, 3. Aufl., 1999, S. 265 ff. Eher philosophisch hingegen Lübbe-Wolff, Funktionen (Fn. 9), S. 43.

12 Druey, 75; Honsell, 103; Thürer, 440. 13 Mastronardi, Rn. 31; Huwiler, Rn. 61. 14 Müller, Gerechtigkeit, 53; ders., Grundrechte, 133.

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kurze Zitierweise mag darum zwar noch "entschlüsselbar" sein und bei ganz engem Seitenkontingent auch etwas Platz sparen, sie ist aber nicht empfehlenswert.

3. Mittlere Zitierweise (Kurztitel)

Die mittlere Zitierweise ist ein Kompromiss, bei dem alle Bücher und Sammelwerksbeiträge mit einem oder mehreren Titelstichworten (Kurztitel) zitiert werden, selbst wenn der Autor nur mit einer einzi-gen Quelle im Literaturverzeichnis aufgeführt ist15. Bei Kommentie-rungen wird ein Kurztitel für den Kommentar vergeben16. Zeitschrif-tenzitate erscheinen ohne Kurztitel mit der Fundstellenangabe für die Zeitschrift17. Alternativ kann bei Festschriftenbeiträgen der Name des Geehrten an die Stelle des Kurztitels treten18.

Die mittlere Zitierweise ist aussagekräftiger und weniger fehleranfäl-lig als die ganz kurze Zitierweise. Jedes Zitat enthält rudimentäre Informationen zum Kontext der Äusserung. Ausserdem muss man die Zitate nicht nachträglich ändern, wenn ein weiteres Werk desselben Autors hinzugefügt wird. Es bleibt aber der Nachteil für den Leser, bei jedem erstmalig zitierten Werk im Literaturverzeichnis nachschla-gen zu müssen, wann und unter welchem genauen Titel die Aussage gemacht wurde. Die Zitierweise ist darum für Seminararbeiten zwar geeignet, aber nicht optimal.

4. Ausführliche Zitierweise (Erst- und Zweitzitate)

Empfohlen sei hier die elegantere, wenn auch mit etwas Aufwand ver-bundene ausführliche Zitierweise, die in rechtswissenschaftlichen Aufsätzen üblich ist. Dem Leser werden bei der ersten Verwendung ei-ner Literaturquelle (Erstzitat) ausführliche Angaben mit Titel und Jahres-zahl geboten, so dass er während des Lesens sofort einen Eindruck vom Kontext der zitierten Aussage erhält. Das Zweitzitat erfolgt dann mit ei-nem Verweis auf das Erstzitat und ist im übrigen stark verkürzt.

Durch diese Systematik von Erst- und Zweitzitat wird das Literaturver-zeichnis in rechtswissenschaftlichen Aufsätzen entbehrlich. Bei einer Seminararbeit gibt es diesen Vorteil zwar nicht – ein Literaturverzeichnis mit vollständigen Angaben ist in jedem Fall gefordert. Doch bleiben drei

15 Druey, Informationsrecht, 75; Honsell, Arglistiges Verschweigen, 103; Mül-ler, Gerechtigkeit, 53; ders., Grundrechte, 133.

16 Huwiler, Basler Kommentar, N 60 zu Art. 562 ZGB; Mastronardi, St. Galler Kommentar, N 31 zu Art. 7 BV.

17 Thürer, ZSR 119 I (2000), 440. 18 Druey, FS Gauch, 75; Honsell, FS Gauch, 103.

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Gründe, die eine ausführliche Zitierweise auch hier empfehlenswert ma-chen. Erstens schult diese Technik die Zitierdisziplin. Zweitens verbes-sert sie die Lesbarkeit der gesamten Arbeit, weil nicht ständig zwischen Text und Literaturverzeichnis hin- und hergeblättert werden muss. Drit-tens erreicht sie diese Vorteile, ohne allzu viel Platz mit Wiederholungen zu verschwenden. Wer sich also die ausführliche Zitierweise zutraut, der sollte sie schon in Seminararbeiten ausprobieren. Für die einzelnen Lite-raturgattungen führt sie zu folgender Vorgehensweise:

a) Bücher

Beim Erstzitat von Büchern kürzt man gegenüber den vollständigen An-gaben des Literaturverzeichnisses nur wenig: der Vorname in den Fuss-noten wird zum Initial; auf Erscheinungsorte, Verlagsangaben (bei ausländischen Publikationen) sowie Untertitel (falls sie nicht aus-nahmsweise besonders aussagekräftig sind) verzichtet man ganz19, nicht aber auf die Universitätsangabe bei Dissertationen20. Für spätere Zitate genügt eine Kurzbezeichnung, für die man auf das erste Substan-tiv des Titels zurückgreifen kann, sofern es aussagekräftig ist21. Wich-tig ist der Fussnotenquerverweis auf die erste Zitierung, weil er der Lese-rin einen schnellen Zugriff auf das ausführliche Erstzitat ermöglicht.

b) Zeitschriften und Sammelwerke

Beim ersten Zitieren eines Zeitschriftenaufsatzes oder Sammelwerksbei-trags wird die Anfangsseite (ohne "ff.") genannt; die zitierten Seiten ste-hen in Klammern22. Bei Periodica, die seltener als monatlich erschei-nen, ist vor der in Klammern gesetzten Jahreszahl konventionsgemäss der Band anzugeben23. Fremdsprachige Zeitschriftennamen sollten im

19 G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1914, Neudruck 1960, S. 51; N. Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, 1993, S. 103 f., 474; M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl., Studienausgabe, 1976, S. 181.

20 B. Soltermann, Die Vergabe von Auftragsproduktionen durch gebührenfi-nanzierte Fernsehunternehmen, Diss. jur. Bern 2003, S. 96 ff.

21 Jellinek, Staatslehre (Fn. 19), S. 50; Luhmann, Recht (Fn. 19), S. 474; Sol-termann, Vergabe (Fn. 20), S. 100; Weber, Wirtschaft (Fn. 19), S. 100.

22 E.-W. Böckenförde, Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: FS Arndt, 1969, S. 53 (54 f.); J.N. Druey, Informationsrecht – ein weiteres juri-stisches Gärtlein?, in: FS Gauch, 2004, S. 61 (63); M. Forster, Staatsrechtli-che Beschwerde, in: T. Geiser/P. Münch (Hrsg.), Handbücher für die An-waltspraxis, Band 1, 2. Aufl., 1998, § 2, S. 53 (77 f.); D. Thürer, Über die Schweiz im Zweiten Weltkrieg, in: ZSR 119 I (2000), S. 413 (417 f.).

23 Vgl. oben S. 8 (Zeitschriften) für die entsprechende Regel beim Literaturver-zeichnis. So z.B. für A. Fisahn, Die europäische Verfassung – ein zukunfts-offener Entwurf?, in: Kritische Justiz 37 (2004), S. 381 (391); K.F. Röhl, Verfahrensgerechtigkeit (Procedural Justice). Einführung in den Themenbe-reich und Überblick, in: ZfRSoz 14 (1993), S. 1 (19 ff.).

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Erstzitat ohne Abkürzung zitiert werden, selbst wenn solche Abkür-zungen in dem jeweiligen Land üblich sind24. Für spätere Verwen-dungen (Zweitzitat) genügt die zitierte Seite (ohne Anfangsseite)25. Statt eines Kurztitels kann man alternativ auch mit der Zeitschriftenfundstelle arbeiten26.

c) Kommentare

Im Stil der oben empfohlenen Erst- und Zweitzitate verwendet man bei Kommentaren den Bearbeiter als Autor und den kommentierten Artikel als Titel27. Bei Loseblattkommentaren muss noch das Er-scheinungsdatum der Ergänzungslieferung für die zitierte Gesetzesbe-stimmung angegeben werden28. Zitiert wird nicht nach Seiten, son-dern mit der jeweiligen Randnummer. Zweitzitate fallen wiederum sehr kurz aus29.

d) Überarbeitungen

Häufig erscheinen vielzitierte Artikel später in einer überarbeiteten Fassung und werden in Übersetzungen publiziert. In solchen Fällen ist es zwar zulässig, nur für die tatsächlich benutzte Fassung genaue Angaben einzufügen, doch aussagekräftige Informationen zum Jahr und Titel der Originalpublikation gehen dabei verloren. Geradezu verwirrend kann es sein, wenn der Übersetzungstitel vom Originaltitel erheblich abweicht. Besser ist darum eine sehr ausführliche Zitier-weise im Erstzitat30. Das Zweitzitat kann dann in gewohnter Kürze

24 G. O'Donnell, Delegative Democracy, in: Journal of Democracy 5 (1994), S. 55 (55 ff.); G. Pasquino, Semi-Presidentialism: A Political Model at Work, in: European Journal of Political Research 31 (1997), S. 128 (136 f.).

25 Böckenförde, Entstehung (Fn. 22), S. 54 f.; Druey, Informationsrecht (Fn. 22), S. 63; Fisahn, Europäische Verfassung (Fn. 23), S. 390; Forster, Staatsrechtliche Beschwerde (Fn. 19), S. 78; Lübbe-Wolff, Funktionen (Fn. 9), S. 44; O'Donnell, Delegative Democracy (Fn. 24), S. 57; Pasquino, Semi-Presidentialism (Fn. 24), S. 137; Röhl, Verfahrensgerechtigkeit (Fn. 23), S. 3; Thürer, Schweiz (Fn. 22), S. 418.

26 Röhl (Fn. 23), ZfRSoz 14 (1993), S. 17; Thürer (Fn. 22), ZSR 119 I (2000), S. 418.

27 P. Mastronardi, Art. 7 BV, in: B. Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die schweizeri-sche Bundesverfassung, 2002, Rn. 33; B. Huwiler, Art. 562 ZGB, in: H. Honsell u.a. (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privat-recht. Zivilgesetzbuch, Band 2, 2. Aufl., 2003, Rn. 61.

28 P. Saladin, Art. 6 BV (April 1986), in: J.-F. Aubert u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Band 1, Rn. 75 ff.

29 Mastronardi, Art. 7 BV (Fn. 27), Rn. 31; Huwiler, Art. 562 ZGB (Fn. 27), Rn. 63; Saladin, Art. 6 BV (Fn. 28), Rn. 60.

30 J. Ralws, The Idea of an Overlapping Consensus, in: Oxford Journal for Le-gal Studies 7 (1987), S. 1-25, zitiert nach der überarbeiteten Übersetzung

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erfolgen31.

e) Klassikertexte

Besondere Regeln wurden für das Zitieren von alten Texten entwik-kelt. Weil solche Texte meist in unterschiedlichen Ausgaben von mehreren Verlagen publiziert werden, so dass sich derselbe Text je nach Satzspiegel auf ganz verschiedenen Seiten finden kann, werden Klassikertexte nach der internen Gliederung oder einer Seitenzählung des Originaldrucks oder einer wissenschaftlichen Referenzedition zitiert. Dabei ist auch das ursprüngliche Erscheinungsjahr des zitier-ten Werks anzugeben, nicht etwa nur das Jahr der aktuellen Publika-tion. Wer Immanuel Kant zitiert und als einzige Jahresangabe 1991 erwähnt, der hat bereits einen peinlichen Fehler gemacht, denn Kant lebte von 1724 bis 1804. Die alleinige Bezugnahme auf eine be-stimmte Ausgabe und deren Seitenzahlen genügt nicht. Sie kann zu-sätzlich in Klammern angefügt werden, für den Fall, dass der Leser dieselbe Ausgabe benutzt32. Auch bei Klassikerzitaten kann das Zweitzitat kurz bleiben33. Häufiger als sonst bietet es sich hier an, schon im Erstzitat eine abgekürzte Zitierweise zu benutzen, wenn sich diese als Konvention entwickelt hat34.

f) Internet

Wenn Publikationen ausschliesslich im Internet erscheinen, dann ist es ausnahmsweise gestattet, diese nach der Internetquelle zu zitieren35. Ansonsten gilt die Regel, dass immer die Druckfassung als verbindli-che Fassung konsuliert und zitiert werden muss.

(Der Gedanke eines übergreifenden Konsenses) in: ders., Die Idee des politi-schen Liberalismus, hrsgg. von W. Hinsch, 1992, S. 292 (293 ff.).

31 Rawls, Gedanke (Fn. 30), S. 295 f. 32 G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, § 260 (zitiert

nach der Suhrkamp-Ausgabe, Band 7, 1986, S. 406 f.); I. Kant, Die Meta-physik der Sitten (MdS), 1797, Zweiter Teil, Erster Abschnitt, § 44 (zitiert nach der Weischedel-Ausgabe, Band VIII, 9. Aufl., 1991, S. 430 f.); J.-J. Rousseau, Du Contrat social, 1762, Drittes Buch, Kapitel XV. (zitiert nach der Gallimard-Ausgabe, 1964, S. 250 ff.).

33 Hegel, Grundlinien (Fn. 32), § 258 (S. 399 ff., 402); Kant, MdS (Fn. 32), Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, § 57 (S. 470 f.), Rousseau, Contrat (Fn. 32), Drittes Buch, Kapitel XVI. (S. 254 f.).

34 I. Kant, KrV, 1781/1787, A 800/B 828. 35 Bundesverwaltung (Hrsg.), Ergebnisse der Volksabstimmung vom 8.2.2004

<www.admin. ch/ch/d/pore/va/20040208/index.html>.

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5. Sozialwissenschaftliche Zitierweise (Chicago Style)

In sozialwissenschaftlichen Aufsätzen, wie sie von Juristinnen und Ju-risten vor allem für Seminararbeiten in den Grundlagenfächern kon-sultiert werden, findet sich die extrem kurze Zitierweise des Chicago Style. Dabei arbeitet man ohne Fussnoten und stellt eine kurze Litera-turübersicht an den Schluss des Aufsatzes. Diese ist nach Autorenna-men und Jahreszahlen sortiert, wobei die Jahreszahlen einen alphabe-tischen Index tragen, wenn mehrere Werke desselben Autors im sel-ben Jahr erschienen sind. Im Ergebnis können die mitten im Text als Klammerzusatz erscheinenden Zitate (Röhl, 1993:17) extrem kurz ausfallen. Diese Zitierweise sollte man in juristischen Arbeiten nicht verwenden, muss sie aber entschlüsseln können.

6. US-Zitierweise (Bluebook Style)

Juristische Aufsätze in US-amerikanischen Zeitschriften folgen einer Zitierweise, für die es ein eigenes Handbuch gibt36. Neben Erstzita-ten37 und Zweitzitaten38 verwendet man dabei auch Anschlusszitate mit "id." (idem, d.h. ebenda)39, schreibt alle Buchtitel und Buchauto-ren in Versalien, die Aufsatztitel hingegen kursiv und die Aufsatzau-toren normal, was für europäische Augen nicht immer einfach zu le-sen ist. Gewöhnungsbedürftig sind auch die verkürzten End-zitatseiten, die gestückelten Abkürzungen, die Normalschrift bei dop-peltem Kursivattribut und die strikt systematisierten kursiven Signal-worte (See, See also, Cf., See, e.g., ...)40. Den Bluebook-Style muss nur verwenden, wer in Fachzeitschriften der USA oder anderer anglo-amerikanisch geprägter Staaten publizieren möchte. Für alle anderen gilt: Auch bei der Entschlüsselung sollte man die Regelhaftigkeit der Zitierweise beachten, sonst wird allzu leicht eine Bandangabe als Zi-tatseite gelesen und falsch verstanden. Für weniger bekannte interna-tionale Abkürzungen ist das "Bluebook" übrigens eine wertvolle Fundgrube.

36 The Columbia Law Review Association u.a. (Hrsg.), The Bluebook, 17. Aufl., New York u.a. 2000, S. 21 ff. (allgemeine Regeln), 55 ff. (Rechtspre-chung), 107 ff. (Literatur), 183 ff. (Abkürzungsverzeichnis).

37 See JACK GREENBERG, CRUSADERS IN THE COURTS 116-32, 152-76 (1994) (discussing the history of the Brown litigation and the LDF's role).

38 See Brown v. Bd. of Educ., 347 U.S. 483, 486 n.1 (1954); see also GREEN-BERG, supra note 37, at 450-51 (examining how the arbitrary application of the death penalty was the "central vice" that the Court recognized).

39 See id. at 444-45. 40 See, e.g., Scott W. Howe, The Troubling Influence of Equality in Constitu-

tional Criminal Procedure: From Brown to Miranda, Furmand and Beyond, 54 VAND. L. REV. 359, 400-01 (2001).

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V. Rechtsprechungszitate

Anders als bei den bisher behandelten Literaturzitaten stehen die in bezug genommenen Entscheide gerichtlicher Behörden nicht im Lite-raturverzeichnis und werden auch nicht im Zweitzitat abgekürzt zi-tiert. Rechtsprechungszitate gehören in die Fussnoten, weil sonst der Text zu unübersichtlich würde. Die Zitierweise richtet sich nach den je eigenen Konventionen der Gerichtsbarkeit und variiert zudem je nach Publikationsform.

1. Amtliche Sammlungen

Wann immer möglich, insbesondere bei allen publizierten Entschei-den des Bundesgerichts, ist nach der amtlichen Sammlung zu zitieren. Dabei nennt man regelmässig sowohl die Nummer der Erwägung als auch die Seite, auf die sich das Zitat bezieht41. Wenn die Erwägung sich über mehrere Seiten erstreckt, genügt die Seitenangabe als präzi-seste Kennzeichnung42. Bei besonders bekannten Entscheiden ver-wendet man zusätzlich eine Kurzbezeichnung, meist die Klägeranga-be43 oder ein inhaltsbezogenes Schlagwort44, sofern die Klägerangabe nicht aussagekräftig ist45. Derlei Kurzbezeichnungen werden nicht of-fiziell vom Gericht definiert, sondern entwickeln sich durch Zitierkon-vention, wobei auch die Darstellung variiert (Gedankenstrich oder Komma, Kursiv- oder Normalschrift)46. Die zitierte Seite wird meist hinter der Anfangsseite des Entscheids durch Komma angefügt; sie kann zur Verdeutlichung auch in eine Klammer gesetzt werden, was sich gerade bei längeren Zitatketten empfiehlt47. Gleichzeitig erinnert die Klammerdarstellung daran, beim Rechtsprechungszitat ausser der Anfangsseite immer auch die Zitatseiten explizit zu benennen. Die Klammervariante findet sich zwar nicht in den Selbstzitaten des Ge-richts, wohl aber in der Literatur, weil sie den Vorteil der Eindeutig-keit, Übersichtlichkeit und Kürze für sich hat.

Die Systematik der amtlichen Sammlung wurde mehrfach umgestellt, weshalb bis zum 23. Band (Jahrgang 1897) ohne römische Zahlen für Teilbände zitert wird48. Aus der Angabe des Teilbandes darf man

41 BGE 123 II 9 E. 2 S. 11; 124 III 266 E. 4 S. 268 – Neue Schauspiel AG. 42 BGE 116 Ia 359, 378 – Theresa Rohner; 128 I 34, 40 – Rudolf Hausherr. 43 BGE 117 Ib 367 E. 2e S. 373 – Eidg. Steuerverwaltung. 44 BGE 117 IV 437, 440 f. – Justitia. 45 Z.B. bei anonymisierenden Abkürzungen: BGE 122 II 464 E. 3b S. 466 – G. 46 BGE 6, 171 E. 1 S. 173 f., Jäggi. 47 BGE 117 IV 437 (440 f.); 105 Ia 91 (95); 127 I 164 (169). 48 BGE 6, 171 E. 1 S. 173.

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übrigens keinen pauschalen Rückschluss auf das Rechtsgebiet ziehen. So findet sich das Zivilrecht bis 1893 in Abschnitt B des Einheitsban-des, ab 1894 dann in Abschnitt C, ab 1898 in Teilband II und ab 1995 in Teilband III. Beim öffentlichen Recht sind die Zuordnungen noch wechselhafter.

2. Zeitschriften

Generell gilt, dass Rechtsprechung nur dann nach Zeitschriften zitiert werden darf, wenn es keine Publikation in der amtlichen Sammlung gibt. Eine Zeitschriftenübersetzung kann zusätzlich angegeben wer-den. Rechtsprechungszitate in Zeitschriften erfolgen mit Gerichtsan-gabe, Dossiernummer, Zeitschriftenkürzel, Anfangs- und Zitatseite49. Auch das Entscheidungsdatum wird vielfach hinzugefügt, insbesonde-re wenn es nicht mit dem Jahr der Zeitschriftenpublikation überein-stimmt.

3. Internet

Bei ganz neuen Bundesgerichtsentscheiden, die zur amtlichen Publi-kation vorgesehen, aber noch nicht in der amtlichen Sammlung er-schienen sind, darf man bereits das Kürzel "BGE" mit der Dossier-nummer verwenden. Weil Seitenangaben für die Internetquelle nicht verfügbar sind, muss unbedingt die Erwägung bezeichnet sein. Für ausländische Leserinnen und Leser sollte man zudem darauf hinwei-sen, wo sich im Internet die Homepage des Gerichts befindet50.

Diejenigen Entscheide, die laut Internet-Ankündigung nicht zur amtli-chen Publikation vorgesehen sind, können immer nach der Internet-quelle zitiert werden – also selbst dann, wenn sie in Zeitschriften ab-gedruckt sein sollten. Da Zeitschriften nichtamtlich drucken, ist in diesem Fall die Homepage des Gerichts die "amtlichste" Quelle. Sol-che Zitate müssen die Gerichtsbezeichnung (BGer) und dürfen nicht die Bezeichnung der Sammlung (BGE) erhalten51.

4. Europäische Gerichte

Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte werden englisch- und französischsprachig seit 1996 in den "Re-ports of Judgements / Recueuil des arrêts de décisions" amtlich publi-ziert (Köln: Carl Heymanns). Sie werden mit der Startseite, der Par-

49 BGer 4C.197/2001 vom 12.2.2002, E. 4b, in: Pra 2002, Nr. 152, S. 821 (822 f., deutsche Übersetzung).

50 BGE 1P.131/2000 vom 13.11.2001, E. 2 <www.bger.ch>. 51 BGer 1P.440/2000 vom 1.2.2001, E. 1 <www.bger.ch>.

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teienbezeichnung und der internen Absatznumerierung zitiert, wobei zwischen den Parteibezeichnungen entweder ein Schrägstrich oder das Kürzel "vs." (versus, gegen) steht52. Die Absatznummern kann man als "Ziff.", "N" oder "Rn." kennzeichnen – obgleich "Ziff." sprachlich nicht ganz genau passt, weil man als "Ziffer" nur das einzelne Zah-lenzeichen bezeichnet (0-9), nicht die mehrstellige Absatznummer (10 ff.). Nichtamtliche deutsche Übersetzungen finden sich teils in der Europäischen Grundrechte-Zeitschrift (Kehl: N.P. Engel), der Österreichischen Juristen-Zeitung (Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung) oder im Newsletter des Österreichischen Instituts für Menschenrechte (www.echr.coe.int).

Für Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union gibt es eine amtliche Sammlung, die seit 1990 durch die Einführung des Gerichts erster Instanz einen Teil II erhalten hat, so dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs seitdem mit einer "I" gekennzeichnet sind53. Konventionsgemäss wird der Band nicht erwähnt, weil die Seitenzahlen nach Jahrgängen durchlaufend numeriert sind, so dass die Anfangsseite genügt. Bekannte Entscheide tragen eine freie Kurz-bezeichnung, häufig die Parteienbezeichnung (mit Schrägstrich) oder nur die Klägerseite, die dann kursiv gesetzt wird54. Gelegentlich wird auch nur nach Seiten oder mit zusätzlicher Seitenangabe zitiert55. Das genaue Entscheidungsdatum und die Prozessnummer der Rechtssache können hinzugefügt werden56, sind aber für eine Identifizierung nicht unbedingt nötig, solange aus der amtlichen Sammlung zitiert wird.

5. Ausländische Gerichte

In Deutschland zitiert man die Urteile und Beschlüsse der Senate des Bundesverfassungsgerichts nach der Entscheidungssammlung des Gerichts mit der Reihenfolge: Band, Startseite, Zitatseite57. Wenn es sich um ganz neue Entscheidungen oder um unpublizierte Kammerbe-schlüsse handelt, ist es zulässig, die genaue Bezeichnung mit der In-ternetquelle zu nennen58. Entsprechend verfährt man, wenn eine Ent-scheidung nur in Fachzeitschriften abgedruckt ist, wobei in Deutsch-

52 EGMR 1997-IV, 1346 – Balmer-Schafroh vs. Schweiz (26.8.1997), Rn. 24. 53 EuGHE 1999, I-4737 – X/Kommission, Rn. 1. 54 EuGHE 1978, 629 – Simmenthal II, Rn. 13; EuGHE 1999, I-4737 –

X/Kommission, Rn. 1. 55 EuGHE 1978, 629 (643); EuGHE 1987, 2289 (2338 f. Rn. 15, 19) – Rau. 56 EuGHE 1964, 1251 – Costa/ENEL (Rs. 6/64 vom 15.7.1964), Rn. 27; EuG-

HE 1999, I-2517 – Ciola (Rs. C-224/97 vom 29.4.1999), Rn. 7. 57 BVerfGE 78, 214 (230). 58 BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), 2 BvR 308/04 vom 4.2.2005,

<www.bverfg.de>.

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land für Rechtsprechungszitate auf das "in:" verzichtet wird59. Da konventionsgemäss immer die Seiten der amtlichen Sammlung zitiert werden, ist ein solches Ausweichen nur gestattet, wenn dort keine Publikation erfolgt. Als Regel gilt auch hier: Amtliche Publikationen gehen Zeitschriftenpublikationen vor. Bei bekannten Entscheidungen wird häufig eine nichtamtliche Kurzbezeichnung hinzugefügt, wobei Sondervoten separat zu kennzeichnen sind60. Bei anderen deutschen Gerichten und deren Sammlungen verfährt man entsprechend61.

In Österreich werden die Entscheide des Verfassungsgerichtshofs mit ihrer Publikationsnummer zitiert62.

VI. Normzitate

Eher im Text als in den Fussnoten sollten Normzitate eingefügt wer-den, wann immer auf eine Rechtsvorschrift inhaltlich Bezug genom-men wird. Zu den beliebtesten Anfängerfehlern gehört es, Kommen-tierungen oder Literatur für Aussagen zu verwenden, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben. Solche Zitate sind falsch, weil nicht die ei-gentliche Quelle der Aussage verwendet wird. In solchen Fällen muss ein Normzitat erfolgen. Literatur darf nur dann zusätzlich erwähnt sein, wenn sie weiterführende Aussagen zur Norm enthält (z.B. Ka-suistik, Interpretation).

Wer den Textfluss nicht stören will, der kann bei Normzitaten auf Ab-kürzungen verzichten: "..., wie dies in Artikel 5 Absatz 3 der Bundes-verfassung vorgesehen ist." Geringes Störpotential entfalten Klam-merzusätze im Text (Art. 5 Abs. 3 BV) oder ergänzende Fussnoten: "Das folgt aus dem bundesverfassungsrechtlich festgeschriebenen Grundsatz von Treu und Glauben63." Letztere haben aber den Nach-teil, dass man beim Lesen auf das Seitenende schauen muss. Im Zweifel sollte darum die Klammervariante bevorzugt werden. Zusätz-lich ist die genaue Bezeichnung und die Nummer der systematischen Rechtssammlung anzugeben, wenn es sich um weniger bekannte Er-

59 BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), NJW 1995, 1478 (1479 f.). 60 So die Senatsmehrheit in BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde; anders inso-

weit BVerfGE 80, 164 (165, 169 f.) – Sondervotum Grimm. 61 BGHZ 24, 72 (78); BGHSt 14, 358 (359) – Tonband; BGH NJW 1991, 2651

– Videoobservation; BVerwGE 60, 154 (161); BVerwG DVBl. 2001, 139 (139 f.); BAG NJW 2000, 604 (605); OLG Hamm NJW-RR 1992, 583 (584); OVG Bremen NVwZ 1999, 211; Bad.-Württ. VGH ESVGH 25 (1976), 203 (208 f.) – Schwimmen ohne Badekappe; BayObLG NJW 1990, 197 (197 f.); LG München NJW 1999, 726 (728).

62 VfGH VfSlg. 12.023/1989. 63 Art. 5 Abs. 3 BV.

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lasse handelt (Art. 3 Abs. 3 FMedG)64. Bei kantonalen Erlassen tritt zum Gesetzeskürzel das Kantonskürzel hinzu (Art. 4 Abs. 2 BE-MaSG)65. Für amtliche Quellen gibt es regelmässig Zitierkonventio-nen mit Abkürzungen66. Auf frühere Gesetzesfassungen wird durch den Zusatz "a" hingewiesen (Art. 41 aOG). Eigene Abkürzungen darf man nur "erfinden", wenn keine offizielle Abkürzung in der Publika-tion des Erlasses festgelegt ist.

Es gibt zahlreiche Schreib- und Abkürzungsvarianten für die genaue Absatz- und Seitenbezeichnung: Art. 5 III BV, BV 5 III, Art. 5 (3) BV, Art. 8 III 2 BV, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 41 Abs. 1 lit. b BV u.v.m. Wichtig ist nur, stets die genauestmöglich Bezeichnung zu wählen, also insbesondere den Absatz oder Satz zu identifizieren, in dem das Behandelte enthalten ist. Ein knapper Hinweis "BV 5" ist schon deshalb falsch, weil in den Absätzen dieser Verfassungsnorm unterschiedlichste Grundsätze geregelt sind.

VII. Abkürzungen

Während in wissenschaftlichen Büchern und Studienabschlussarbeiten ein Abkürzungsverzeichnis an den Anfang gestellt wird, können in Seminararbeiten die üblichen Abkürzungen ohne weitere Erläuterung verwendet werden67. Das gilt vor allem für die Gesetzesbezeichnun-gen (BV, OG, VwVG) und einige häufig verwendete Standardkürzel (Art., Abs., lit., z.B., u.s.w., etc.). Komplizierte Abkürzungen sollten bei der ersten Nennung erläutert und können danach mehrfach ver-wendet werden68. Generell gilt, dass der Textfluss möglichst nicht durch Abkürzungen gestört werden sollte, während in den Fussnoten eher davon Gebrauch zu machen ist.

Zahlen schreibt man bis zum Dutzend als Zahlworte aus, oberhalb die-ser Grenze hingegen wird auch im Text mit bezifferten Zahlenanga-ben gearbeitet: "Der Kläger hat bis zum 13. Mai zwölf Schafe von den insgesamt 200 Geschuldeten geliefert." Bei Datumsangaben ist das technische Format mit führenden Nullen (01.03.1999) in juristischen Publikationen unüblich. Statt dessen werden vereinzelte Datumsnen-

64 Bundesgesetz vom 18.12.1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflan-zung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG, SR 810.11).

65 Gesetz des Kantons Bern vom 12.9.1995 über die Maturitätsschulen (MaSG, BSG 433.11).

66 Z.B. AS 1996 1498; BBl 1995 III 1460; UBIE, in: VPB 1984 Nr 72, S. 213. 67 Verzeichnis bei Forstmoser/Ogorek, Juristisches Arbeiten (Fn. 2), S. 351-

416. 68 Etwa die Abkürzung "RSP RW" oben S. 1 mit Fn. 4 sowie unten S. 24.

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nungen innerhalb des Textes ausgeschrieben (1. März 1999). In den Fussnoten verwendet man die kürzestdenkbare Fassung, ohne aber die Jahreszahl auf zwei Stellen zu verstümmeln69.

VIII. Fazit

Formelle Mängel in Seminararbeiten gehören gleichzeitig zu den häu-figsten und unnötigsten, lassen sie sich doch mit etwas Gründlichkeit und einem abschliessenden Korrekturdurchgang ohne grossen Auf-wand vermeiden. In Studienarbeiten kommt hinzu, dass die bewusste Zitatgestaltung (Form) gleichzeitig eine bewusste Zitierpraxis (Inhalt) fördert und dadurch indirekt zum wissenschaftlichen Erkenntnisge-winn beiträgt. Für die formale Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten besteht zwar ein weiter Spielraum, doch führen die zwingenden An-forderungen an Vollständigkeit und innere Widerspruchsfreiheit (Konsistenz) dazu, dass jede Gestaltungsvariante Disziplin erfordert. Wer sich nicht ganz sicher ist, der sollte schon während der Recher-chen in der Bibliothek möglichst detaillierte Literaturangaben notieren (auf Kopien, bei Exzerpten, in provisorischen Textblöcken im Com-puter) und die Arbeit vor der Abgabe noch einmal einer Kollegin zur Durchsicht auf formale Schwächen geben.

69 1.3.1999, nicht 1.3.99.

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Erklärung gemäss Artikel 44 Absatz 2 RSP RW

Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stel-len, die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen entnommen wurden, habe ich als solche gekennzeichnet. Mir ist bekannt, dass andernfalls der Senat gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes über die Universität vom 5. September 1996 und Artikel 20 des Universi-tätsstatuts vom 17. Dezember 1997 zum Entzug des aufgrund dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist.

_______________________________________ (Datum und eigenhändige Unterschrift)