Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

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Friedhöfe der Stadt Hennef Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

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Friedhöfe der Stadt HennefAktueller Stand

Friedhofsentwicklungsplan

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Teil 1: ERSCHEINUNGSBILD / ZUSTAND DER FRIEDHÖFE (Seiten 03-10)

Teil 2: FRIEDHOFSENTWICKLUNGSPLANUNG (Seiten 11-84)

Teil 3: ORGANISATORISCHE ASPEKTE (Seiten 85-90)

Teil 4: ANLAGEN (Seiten 91-126)

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Teil 1: ERSCHEINUNGSBILD / ZUSTAND DER FRIEDHÖFE

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ERSCHEINUNGSBILD/ ZUSTAND DER FRIEDHÖFE Im Dezember 2014 wurde ein Konzept erstellt, um das Erscheinungsbild auf den Hennefer Friedhöfen zu verbessern. Aufgrund anstehender Sanierungsmaßnahmen wurde der Friedhof Uckerath exemplarisch begutachtet. Mehrere Begehungen haben ergeben, dass neben -pflegerischen Defiziten (Wege/Gehölz/Freiflächen etc.), -ein Sanierungsstau, -ungepflegte Gräber, -nicht abgeräumte, abgelaufene Wahlgräber, -nicht abgeräumte, abgelaufene Reihengräber und -ungepflegte, freie Gräber ursächlich für das schlechte Erscheinungsbild der Friedhöfe sind. Nachfolgende Besichtigungen der anderen 12 Friedhöfe haben dieses Ergebnis bestätigt. Besonders erwähnt werden sollen an dieser Stelle die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Pflege der Friedhofswege. Nachdem kein Glyphosat mehr auf den Friedhöfen durch den Baubetriebshof eingesetzt werden durfte, wurde u.a. aufgrund der zunehmenden Kritik von Bürger/innen, von Seiten der Mitglieder des Umwelt- und Klimaausschusses sowie eigener Wahrnehmung zusammen mit dem Baubetriebshof nach Alternativen gesucht. Es wurde ein Maßnahmenkatalog entwickelt, der die oben beschriebenen Erkenntnisse aus den Begehungen berücksichtigt. Die Maßnahmen werden folgend in Kürze/in Stichworten dargestellt:

Schwerpunkt: Vernachlässigte Grabpflege

Schwerpunkt: Pflegezustand

Schwerpunkt: Baumaßnahmen

Schwerpunkt: Neufälle (ablaufende Gräber)

Schwerpunkt: Altfälle (abgelaufene Gräber)

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MASSNAHMEN SCHWERPUNKT : VERNACHLÄSSIGTE GRABPFLEGE ANSPRECHPARTNER : Bürger/innen Maßnahmen im Einzelnen : Begehungen der Friedhöfe

Ermittlung der Fälle

Schreiben an die Nutzungsberechtigten -soweit ermittelbar- versenden, deren

Gräber vernachlässigt sind, mit der Aufforderung den Zustand zu beheben.

Bei „unwilligen“ Nutzungsberechtigten ist die Einleitung der Verwaltungs-vollstreckung lt. Satzung möglich.

Unterstützung durch einen Mitarbeiter im Rahmen des Bundes-

freiwilligendienstes (BFD) für den Verwaltungsbereich ab 01.08.2017 Unterstützung durch einen ehrenamtlichen Helfer;

ein ehemaliger Mitarbeiter des Baubetriebshofes/Rentner

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MASSNAHMEN SCHWERPUNKT : PFLEGEZUSTAND ANSPRECHPARTNER : Baubetriebshof Maßnahmen im Einzelnen :

Personalaufstockung 3 neu eingestellte Beschäftigte/Stammpersonal 4 Mitarbeiter im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) mit Flüchtlingsbezug (aktuell 1 BFDler/Nachbesetzung schwierig)

Anschaffung einer Maschine zur Unkrautvernichtung auf Trägerfahrzeug Diese Maschine funktioniert auf der Grundlage von Wasserdampf. Einweisung bzw. Schulung der Mitarbeiter hat stattgefunden; aktuell im Echteinsatz

Zuordnung von Personal der Friedhofskolonne zu konkreten Friedhöfen

Stichwort: Verantwortlichkeit/Ansprechpartner vor Ort für den/die Bürger/innen

Regelmäßige Reflexionsgespräche mit Baubetriebshof

Nachbearbeitung von ungepflegten Freiflächen/abgeräumten Gräbern:

Der Baubetriebshof wird die Gräber mit Oberboden nachbearbeiten. Die Steinmetze wurden angeschrieben, die Gräber komplett abzuräumen, hierzu gehören das Entfernen von Grabsteinen, Einfassungen, Fundamenten, Bewuchs und auch das Einebnen, Auffüllen mit Oberboden und Einsäen.

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MASSNAHMEN SCHWERPUNKT : BAUMASSNAHMEN ANSPRECHPARTNER : Umweltamt Maßnahmen im Einzelnen : Instandsetzung der Wege

Diverse Reparaturen

Neuanpflanzung von Hecken bzw. Zwischenhecken

Neue Projekte (siehe unten im Einzelnen)

Finanzrahmen: 72.000,-- Euro jährlich einschl. lfd. Unterhaltungskosten

Planung 2017: Wegebau Friedhof Steinstraße*/*** Wegebau Friedhof Happerschoß*/*** Hecken diverse Friedhöfe Anlage Gemeinschaftsgrab Friedhof Geistingen Anlage Urnenfeld Friedhof Steinstraße*** Montage Engelstatue Friedhof Steinstraße Tore Friedhöfe divers** Bänke Friedhöfe divers**

* Aufnahme in UI-Jahresvertrag/Durchführung: verkürztes Verfahren ** Entscheidung Instandsetzung oder neu (Abstimmung mit städtischer Schlosserei) *** abhängig von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln

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MASSNAHMEN SCHWERPUNKT : NEUFÄLLE (ablaufende Gräber) ANSPRECHPARTNER : Umweltamt + Baubetriebshof Maßnahmen im Einzelnen :

Monatliche Ermittlung der Fälle, bei denen das Nutzungsrecht zukünftig abläuft auf den 12 Friedhöfen; betrifft REIHENGRÄBER + WAHLGRÄBER

Prozedere lt. Satzung: Bekanntmachung; Nutzungsberechtigte ermitteln -schwierig nach 25 Jahren (ggfls. Umzug/Tod etc.)-; Anschreiben durch Umweltamt; Kleben von Schildern auf die Grabsteine, die auf das Ablaufen der Fristen hin-weisen

Hinweis zu REIHENGRÄBER: Sie werden grundsätzlich durch den Baubetriebshof nach Ablauf der Ruhefrist sowie der Frist für die Bekanntmachung/das Anbringen der Aufkleber abgeräumt.

Hinweis zu WAHLGRÄBER: Die Nutzungsberechtigten -soweit ermittelbar- können die Gräber wiedererwerben oder sie müssen die Gräber komplett abräumen.

Bei Verweigerung ist die Einleitung der Verwaltungsvollstreckung nach vorheriger schriftlicher Androhung und Festsetzung möglich.

Wahlgräber von nicht ermittelbaren Nutzungsberechtigten werden nach Bekannt- machung und Anbringen der Aufkleber durch den Baubetriebshof abgeräumt.

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MASSNAHMEN SCHWERPUNKT : ALTFÄLLE (abgelaufene, nicht abgeräumte Gräber)

ANSPRECHPARTNER : Fremdfirmen oder Baubetriebshof Maßnahmen im Einzelnen : Fremdvergabe

Ca. 600 Gräber sind auf den 12 Friedhöfen insgesamt abgelaufen. Diese Gräber sind noch nicht geräumt. Es ist beabsichtigt, die Altfälle während eines Zeitraums von 10 Jahren -erstmalig in 2017- abzubauen.

Die zur Verfügung stehenden Mittel betragen: 20.000,-- Euro jährlich** 200.000,-- Euro insgesamt**

**bewilligt aktuell vom Finanzmanagement (jährlich abhängig von der Finanzlage des städtischen Haushalts)

Alternative:

Ausführung durch Baubetriebshof in Eigenregie In Kürze: Die beschriebenen personellen und organisatorischen Veränderungen lassen

ein Entfernen der Altfälle durch den Baubetriebshof gegebenenfalls zu. Voraussetzung ist allerdings, dass ein weiterer Grabbagger/Minibagger bzw. weitere Geräte angeschafft werden. Hier ist eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen.

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Teil 2: FRIEDHOFSENTWICKLUNGSPLANUNG

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FRIEDHOFSENTWICKLUNGSPLAN

Inhaltsverzeichnis

1. ALLGEMEINES

1.1. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen

1.1.1. Demographischer Wandel

1.1.2. Wandel in der Bestattungs- und Trauerkultur

2. IST-ZUSTAND (Zusammenstellung von Fakten/Zahlen als Entscheidungsgrundlage für die Planung, siehe 3.)

2.1. Situation in der Stadt Hennef

2.1.1. Einwohner

2.1.1.1. Anzahl der Einwohner 2.1.1.2. Anzahl der Einwohner in Hennef und in den Außenorten

2.1.2. Friedhöfe 2.1.2.1. Friedhöfe im Einzelnen 2.1.2.1.1- von Friedhof-Hennef-Zentrum Steinstraße bis 2.1.2.1.14 Jüdischer Friedhof jeweils mit Angaben zu -Lage -Größe -Besonderheiten -Pläne Thema: freie/belegte Gräber Thema: Wahlgräber/Reihengräber 2.1.3. Trauerhallen/Leichenhallen 2.1.4. Sterbezahlen 2.1.4.1. Anzahl der Sterbefälle 2.1.4.2. Sterbefälle nach Ortschaften

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2.1.5. Beerdigungen

2.1.5.1. Grabarten/Standorte 2.1.5.2. Anzahl der Beerdigungen -Auswertung: nach Friedhöfen -Auswertung: Vergleich Beerdigungen Hennef/Außenorte/Ruhewald -Auswertung: Vergleich Beerdigungen/Sterbefälle -Auswertung: nach Grabarten -Auswertung: nach Bestattungsformen

2.1.6. Kosten der Friedhofspflege/Erträge je Friedhof (Jahr 2015) 2.1.7. Flächenstruktur

3. PLANUNG

3.1. Friedhofsflächenbedarfsplanung

3.1.1. Bestimmung des Flächenbedarfs

3.1.1.1. Einwohnerzahlen/Hochrechnung 3.1.1.2. Sterbezahlen/Hochrechnung 3.1.1.3. Kapazitäten

3.1.2. Reduzierung von Flächenüberhängen/Optimierung bzw. Lenkung der Belegung

3.2. Standortplanung

3.2.1. Wirtschaftliche Aspekte 3.2.2. Ökologische Aspekte 3.2.3. Aspekt: Erholungswert 3.2.4. Soziale Aspekte 3.2.5. Aspekte des Denkmalschutzes

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3.3. Neue Bestattungsangebote 3.3.1. Gemeinschaftsgräber 3.3.2. Baumfelder für Urnenbestattungen unter Bäumen 3.3.3. Ruhewald 3.3.4. Kolumbarien 3.3.5. Friedhofsgarten

3.4. Belegungskonzepte

3.4.1. Friedhöfe

-Pläne -Erläuterungen

3.4.1.1. Friedhof Hennef-Zentrum Steinstraße 3.4.1.2. Friedhof Hennef-Geistingen 3.4.1.3. Friedhof Hennef-Warth 3.4.1.4. Friedhof Hennef-Rott 3.4.1.5. Friedhof Hennef-Westerhausen 3.4.1.6 Friedhof Hennef-Stadt Blankenberg 3.4.1.7. Friedhof Hennef-Allner 3.4.1.8. Friedhof Hennef-Happerschoss 3.4.1.9. Friedhof Hennef-Bröl (alt/neu) 3.4.1.10. Friedhof Hennef-Bödingen (alt) 3.4.1.11. Friedhof Hennef-Bödingen (neu) 3.4.1.12. Friedhof Hennef-Uckerath

4. FAZIT

5. QUELLENVERZEICHNIS

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1. ALLGEMEINES

1.1. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen

1.1.1 Demographischer Wandel

Nach den bislang veröffentlichten Prognosen wird laut Statistischem Bundesamt bis zum Jahr 2050 die Bevölkerung in Deutschland um rund sieben Millionen Menschen auf insgesamt 75 Millionen schrumpfen.

Die gestiegene Lebenserwartung und eine geringe Kinderzahl führen in Deutschland dazu, dass der Altersdurchschnitt der Gesamtbevölkerung steigt.

Anzumerken ist, dass die aktuelle hohe Zuwanderung nur sehr eingeschränkte Auswirkungen auf die langfristige Bevölkerungsentwicklung hat. Sie schlägt sich vor allem im kurzfristigen Anstieg der Bevölkerungszahl nieder. Der Trend zur zunehmenden Alterung der Bevölkerung kann dadurch nicht umgekehrt werden. Lediglich das Tempo und das Ausmaß der Alterung könnte gemindert werden.

Die vorliegenden Statistiken zum Bevölkerungswachstum prognostizieren für die Stadt Hennef

bis 2030 allerdings einen Bevölkerungszuwachs (siehe hierzu Punkt 3.1.1.1. im Detail). Aufgrund der optimierten Verkehrsanbindungen, des flächendeckenden Angebots an Offenen Ganztagsschulen im Bereich der Grundschulen, des wachsenden Ganztagsangebots an fortführenden Schulen, eines hohen Versorgungsgrades an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen, neuer Baugebiete ist der Standort Hennef besonders attraktiv; diese Faktoren sind ursächlich für die aktuellen und vorhergesagten steigenden Einwohnerzahlen. Der Anteil der über 65-Jährigen Einwohner/innen nimmt zu. Dies hat nachfolgend auch Auswirkungen auf die Sterbezahlen (siehe hierzu Punkt 3.1.1.2).

.

1.1.2. Wandel in der Bestattungs- und Trauerkultur

Der beschriebene demographische Verlauf, ein gesellschaftlicher Wertewandel, geänderte Lebensgewohnheiten, ein Zusammenleben von Menschen aus verschiedenen Ländern und die gestiegene Mobilität sind Faktoren die Einfluss u.a. auf die Friedhofskultur nehmen. In der Vergangenheit war die Erdbestattung die häufigste und oft einzige Bestattungsform. Heute ist das Bestattungsangebot vielfältiger. Die Stadt Hennef bietet aktuell 2 Beerdigungsformen -Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen- in 8 verschiedenen Grabarten an (siehe hierzu Gliederungspunkt 2.1.5.1). Die Nachfrage nach flächenreduzierten und pflegearmen Bestattungsformen ist gestiegen. Die in Hennef geplanten neuen, zusätzlichen Bestattungsangebote wie z.B. Kolumbarien, Urnenbestattungen an Bäumen auf Friedhöfen und Gemeinschaftsgräber sind im Gliederungspunkt 3.3. im Einzelnen gelistet und berücksichtigen den aktuellen Trend bzw. das Nachfrageverhalten. In anderen Ländern sind bereits Weltraumbestattungen, Diamantbestattungen und Bestattungen, bei denen die Körper der Verstorbenen durch Kryoniktechnik (Einfrieren, Austausch des Blutes durch Kühlflüssigkeit) konserviert werden, möglich. In Nordrhein-Westfalen besteht aktuell ein Friedhofszwang für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Im Falle der Feuerbestattung ist die Seebestattung auf dem offenen Salzgewässer abweichend gestattet. Zunehmend werden die Gräber individueller gestaltet. Auch der Ablauf von Beisetzungen ist nicht mehr standardisiert.

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2. IST-ZUSTAND

(Zusammenstellung von Fakten/Zahlen als Entscheidungsgrundlage für die Planung, siehe 3.)

2.1. Situation in der Stadt Hennef

2.1.1. Einwohner

2.1.1.1. Anzahl der Einwohner

Einwohnerzahlen 2011 2012 2013 2014 2015

Gesamtzahlen 46025 46523 46989 47548 48036 Zuwachs zum Vorjahr 498 466 559 488

Die Einwohnerzahl der Stadt Hennef wird weiterhin zunehmen (siehe im Detail 3. Planung).

2.1.1.2. Anzahl der Einwohner in Hennef und in den Außenorten

Ortschaften Einwohnerzahlen 2011 2012 2013 2014 2015

Hennef (Sieg) 22344 22734 23241 23723 24009 Hennef (Sieg) OT Uckerath 3131 3187 3197 3222 3244 A

ußenorte

Hennef (Sieg) OT Adscheid 224 223 218 219 217 Hennef (Sieg) OT Ahrenbach 9 9 9 9 9 Hennef (Sieg) OT Allner 1361 1394 1365 1371 1398 Hennef (Sieg) OT Altenbödingen 482 484 479 470 479 Hennef (Sieg) OT Altglück 1 1 1 1 1 Hennef (Sieg) OT Auel 75 70 72 73 78 Hennef (Sieg) OT Beiert 13 13 13 12 11 Hennef (Sieg) OT Berg 58 57 57 55 52 Hennef (Sieg) OT Blankenbach 42 41 42 39 40 Hennef (Sieg) OT Bödingen 385 372 371 368 354 Hennef (Sieg) OT Bröl 1151 1176 1179 1184 1177 Hennef (Sieg) OT Bülgenauel 279 272 265 277 292 Hennef (Sieg) OT Büllesbach 60 55 54 52 54 Hennef (Sieg) OT Büllesfeld 14 15 15 15 15

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Hennef (Sieg) OT Dahlhausen 176 169 176 175 180 Hennef (Sieg) OT Dambroich 635 656 661 674 684 Hennef (Sieg) OT Darscheid 43 45 45 46 47 Hennef (Sieg) OT Depensiefen 8 8 8 8 8 Hennef (Sieg) OT Derenbach 10 10 10 10 10 Hennef (Sieg) OT Dondorf 81 82 83 78 79 Hennef (Sieg) OT Dürresbach 14 13 13 12 11 Hennef (Sieg) OT Eichholz 153 160 156 147 152 Hennef (Sieg) OT Eulenberg 473 477 467 471 471 A

ußenorte

Hennef (Sieg) OT Fernegierscheid 89 88 88 95 94 Hennef (Sieg) OT Greuelsiefen 420 420 411 393 401 Hennef (Sieg) OT Hahnenhardt 19 20 19 19 18 Hennef (Sieg) OT Halberg 7 7 7 6 6 Hennef (Sieg) OT Halmshanf 18 17 14 13 13 Hennef (Sieg) OT Hanf 215 216 217 217 220 Hennef (Sieg) OT Happerschoß 1366 1380 1375 1397 1435 Hennef (Sieg) OT Haus Ölgarten 14 15 16 15 16 Hennef (Sieg) OT Heckelsberg 2 2 2 2 2 Hennef (Sieg) OT Heisterschoß 1208 1188 1174 1174 1199 Hennef (Sieg) OT Hermesmühle 25 29 28 27 26 Hennef (Sieg) OT Hofen 38 39 35 35 33 Hennef (Sieg) OT Hommerich 10 10 10 10 10 Hennef (Sieg) OT Hossenberg 28 30 32 33 34 Hennef (Sieg) OT Hove 34 35 35 33 34 Hennef (Sieg) OT Hüchel 359 356 363 373 379 Hennef (Sieg) OT Hülscheid 74 79 73 75 81 Hennef (Sieg) OT Issertshof 22 23 23 23 24 Hennef (Sieg) OT Käsberg 55 56 63 67 77 Hennef (Sieg) OT Kningelthal 69 65 63 66 67 Hennef (Sieg) OT Knippgierscheid 27 24 25 22 27 Hennef (Sieg) OT Köschbusch 140 135 132 143 140 Hennef (Sieg) OT Kraheck 91 93 87 89 88 Hennef (Sieg) OT Kümpel 49 52 48 52 48 Hennef (Sieg) OT Kurenbach 84 81 89 90 88 Hennef (Sieg) OT Kurscheid 272 280 274 285 295 Hennef (Sieg) OT Lanzenbach 404 373 376 375 367 Hennef (Sieg) OT Lauthausen 509 527 518 528 515 Hennef (Sieg) OT Lescheid 55 54 49 52 51 Hennef (Sieg) OT Lichtenberg 1089 1087 1095 1112 1106 Hennef (Sieg) OT Liesberg 4 3 4 4 4 Hennef (Sieg) OT Löbach 20 20 20 14 15 Hennef (Sieg) OT Lückert 92 95 99 97 102 Hennef (Sieg) OT Meisenbach 73 83 77 76 71 Hennef (Sieg) OT Michelshohn 8 16 24 19 24 Hennef (Sieg) OT Mittelscheid 260 257 255 260 282 Hennef (Sieg) OT Niederhalberg 68 66 65 70 76 Hennef (Sieg) OT Oberauel 381 395 421 403 402

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Verteilung Einwohnerzahlen 2011 2012 2013 2014 2015

Hennef (Sieg) 22344 22734 23241 23723 24009 Außenorte 23681 23789 23748 23825 24027

Schlussfolgerung: ca. 50 % der Einwohner leben in den Außenorten; siehe hierzu auch die Sterbezahlen im Vergleich

Hennef (Sieg) OT Oberhalberg 46 44 45 44 43 A

ußenorte Hennef (Sieg) OT Petershohn 3 6 6 6 6 Hennef (Sieg) OT Raveneck 12 11 11 7 7 Hennef (Sieg) OT Ravenstein 27 29 31 27 25 Hennef (Sieg) OT Rott 762 752 770 771 773 Hennef (Sieg) OT Röttgen 41 39 41 42 42 Hennef (Sieg) OT Rütsch 29 26 28 28 30 Hennef (Sieg) OT Schächer 19 23 22 20 24 Hennef (Sieg) OT Scheuren 11 11 11 14 14 Hennef (Sieg) OT Scheurenmühle 24 25 26 25 25 Hennef (Sieg) OT Sommershof 75 77 80 81 81 Hennef (Sieg) OT Söven 888 880 865 862 877 Hennef (Sieg) OT Stadt Blankenberg 623 619 623 636 629 Hennef (Sieg) OT Stein 103 104 102 109 100 Hennef (Sieg) OT Stoßdorf 1719 1725 1721 1692 1650 Hennef (Sieg) OT Striefen 150 149 146 150 160 Hennef (Sieg) OT Süchterscheid 455 461 452 450 466 Hennef (Sieg) OT Theishohn 7 7 7 7 7 Hennef (Sieg) OT Wasserheß 95 94 93 97 95 Hennef (Sieg) OT Weingartsgasse 211 209 221 227 225 Hennef (Sieg) OT Weldergoven 1037 1023 1023 1012 1015 Hennef (Sieg) OT Wellesberg 164 169 167 167 184 Hennef (Sieg) OT Westerhausen 493 492 487 488 501 Hennef (Sieg) OT Wiederschall 7 6 5 6 5 Hennef (Sieg) OT Wiersberg 52 49 49 49 48 Hennef (Sieg) OT Wippenhohn 31 31 30 31 32 Hennef (Sieg) OT Zumhof 21 23 24 25 30

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2.1.2. Friedhöfe

2.1.2.1. Friedhöfe im Einzelnen (ein erster Eindruck „von oben“) Stand der Auswertung : 02.2017; Stand der Luftbilder : 2010 o. 2013 jeweils mit Angaben zu

-Lage -Größe -Besonderheiten -Pläne Thema: freie/belegte Gräber Thema: Wahlgräber/Reihengräber

2.1.2.1.1. Friedhof Hennef-Zentrum STEINSTRASSE

Lage: - Hennef-Zentrum;

Innerhalb der Bebauung; flaches Gelände

Größe: - 19.698 qm

1.673 Gräber Besonderheit: - 31 Denkmalgeschützte Gräber (Farbe: petrol im Plan)

17 Grüfte von Familien u.a. aus der Hennefer Industriegeschichte Keine städtische Trauerhalle (im Besitz der Kirche) Einziger Friedhof mit Urnenrasenreihengräber, anonymen

Urnenreihengrabstäten und Totgeborenengrabstätte Friedhof mit Ehrenfriedhof

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Fortsetzung Friedhof Hennef-Zentrum STEINSTRASSE

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER Kennzeichnung der

freien und belegten Gräber

Anmerkung:

Von 1.673 Gräbern sind derzeit 1.381 Gräber belegt, 292 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 71 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 21: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef-Zentrum STEINSTRASSE

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: hohe Anzahl an Wahlgräbern; kompakte Lage von Reihengräbern, höchste Vielfalt an Bestattungsangeboten

Page 22: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.2. Friedhof Hennef- GEISTINGEN

Lage: - Hennef, Schulstraße - Innerhalb der Bebauung; - Leichte Hanglage

Größe: - 22.203 qm

- 2.228 Gräber Besonderheit: - Städtische Trauer- und Leichenhalle

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER Kennzeichnung der

freien und belegten Gräber

Anmerkung: Von 2228 Gräbern sind derzeit 1921 Gräber belegt, 307 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 172 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 23: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- GEISTINGEN

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: hohe Anzahl an Wahlgräbern; kompakte Lage von Reihengräbern und Urnenwahlgräbern, flächiges Schwesterngrab

Page 24: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.3. Friedhof Hennef- WARTH

Lage: - Hennef, Frankfurter Straße Ortsausgang Hennef

- Innerhalb der Bebauung; - Leichte Hanglage

Größe: - 13.832 qm - 1.273 Gräber Besonderheit: - Städtische Trauer- und Leichenhalle

- Einziger Friedhof mit Grabkammersystemen

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER Kennzeichnung der

freien und belegten Gräber

Anmerkung:

Von 1.273 Gräbern sind derzeit 1.109 Gräber belegt, 164 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 78 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 25: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- WARTH

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER

Kennzeichnung der Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: hohe Belegungsdichte; Erweiterungspotential an östlich angrenzender Teilfläche; Achtung: Luftbild bzgl. Parkplatzausdehnung nicht aktuell!

Page 26: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.4. Friedhof Hennef- ROTT

Lage: - Hennef, Marienkirchstraße, Außenort

- Innerhalb der Bebauung; - Ebenerdig

Größe: - 8.515 qm

- 641 Gräber Besonderheit: - Denkmalgeschützte Gräber(Farbe: petrol im Plan)

- Städtische Trauer- und Leichenhalle - Einziger Friedhof mit Urnenbestattungen an Bäumen

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER

Kennzeichnung der freien und belegten Gräber

Anmerkung: Von 641 Gräbern sind derzeit 524 Gräber belegt, 117 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 47 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 27: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- ROTT

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: Baumbestattungsfeld auf östlicher Grünfläche, ansonsten hohe Belegungsdichte

Page 28: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.5. Friedhof Hennef- WESTERHAUSEN

Lage: - Hennef, Hofener Straße Außenort Außerhalb der Ortschaft Leichte Hanglage

Größe: - 3.555 qm

- 245 Gräber Besonderheit: - Keine städtische Trauer- und Leichenhalle

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER

Kennzeichnung der freien und belegten Gräbern

Anmerkung:

Von 245 Gräbern sind derzeit 186 Gräber belegt, 59 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 20 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 29: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- WESTERHAUSEN

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: relativ lockeres Belegungsmuster

Page 30: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.6. Friedhof Hennef- Stadt Blankenberg

Lage: - Hennef, Kammbitze Innerhalb der Bebauung; Leichte Hanglage

Größe: - 6.574 qm

437 Gräber Besonderheit: - städtische Trauerhalle

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER Kennzeichnung der freien und belegten Gräber

Anmerkung:

Von 437 Gräbern sind derzeit 327 Gräber belegt, 110 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 36 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen

Page 31: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- STADT BLANKENBERG

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: Erweiterungsfläche mit geringer Belegungsdichte im Norden; Trauerhalle außerhalb des Friedhofs

Page 32: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.7. Friedhof Hennef- ALLNER

Lage: - Hennef, Schlossstraße - Außerhalb der Ortschaft; - Leichte Hanglage

Größe: - 7.164 qm

- 240 Gräber Besonderheit: - städtische Trauerhalle

- Waldfriedhof - Keine Grabeinfassungen

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER

Kennzeichnung der freien und belegten Gräber

Anmerkung:

Von 240 Gräbern sind derzeit 179 Gräber belegt, 61 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 19 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 33: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- ALLNER

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: hoher Baumanteil; lockeres Belegungsmuster; hoher Erschließungsaufwand

mittels Treppen; relativ große Freiflächen nördlich der Trauerhalle

Page 34: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.8. Friedhof Hennef- HAPPERSCHOSS

Lage: - Hennef, Friedhofstraße - Innerhalb der Bebauung; - Hanglage

Größe: - 6.561 qm

- 458 Gräber Besonderheit: - städtische Trauerhalle

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER Kennzeichnung der freien und belegten Gräber

Anmerkung:

Von 458 Gräbern sind derzeit 366 Gräber belegt, 92 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 30 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 35: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- HAPPERSCHOSS

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: Gewachsene Struktur mit lockerer Belegung

Page 36: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.9. Friedhof Hennef- Bröl (alt/neu)

Lage: - Hennef, Knechtsberg; - Innerhalb der Bebauung; - Hanglage

Größe: - 10.656 qm

- 180 Gräber Besonderheit: - städtische Trauerhalle

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER Kennzeichnung der freien und belegten Gräber

Anmerkung:

Von 180 Gräbern sind derzeit 138 Gräber belegt, 42 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 9 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 37: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- Bröl (alt/neu)

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: zweigeteilte Anlage auf hängigem Gelände; insgesamt sehr geringe Belegungsdichte

Page 38: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.10. Friedhof Hennef- BÖDINGEN (alt)

2.1.2.1.11. Friedhof Hennef- BÖDINGEN (neu)

Lage: - Hennef, Oberaueler Straße (neu) - Außerhalb der Ortschaft; - Leichte Hanglage

Größe: - 9.348 qm

- 500 Gräber Besonderheit: - städtische Trauerhalle

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER

Kennzeichnung der freien und belegten Gräber

Anmerkung:

Von 500 Gräbern sind derzeit 422 Gräber belegt, 78 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 36 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 39: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- BÖDINGEN (neu)

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: Kompakte Grabfelder mit dazwischenliegenden Grünflächen; hoher Baumbestand

Page 40: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.12. Friedhof Hennef- UCKERATH

Lage: - Hennef-Lichstraße Außenort

- Außerhalb der Ortschaft - Starke Hanglage

Größe: - 24.639 qm

- 1.587 Gräber Besonderheit: - Städtische Trauer- und Leichenhalle

- Friedhof mit Ehrenfriedhof

Thema: FREIE/BELEGTE GRÄBER Kennzeichnung der freien und belegten Gräber

Anmerkung:

Von 1.587 Gräbern sind derzeit 1.328 Gräber belegt, 259 Gräber sind aktuell frei und zusätzlich 75 abgelaufene Gräber stehen zur Räumung an. Details sind dem Punkt 3.1.1.3 zu entnehmen.

Page 41: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Fortsetzung Friedhof Hennef- UCKERATH

Thema: WAHLGRÄBER/REIHENGRÄBER Kennzeichnung der

Reihengräber und Wahlgräber

Anmerkung: zweiteilige Friedhof mit unterschiedlichem Wegesystem, Hanglage, interne Flächenpotentiale

Page 42: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.13. RUHEWALD

Lage: - Hennef-Ende Bodelschwinghstraße Außenort

- Außerhalb der Ortschaft - flaches Gelände

Größe: - 3.240 qm - 450 Gräber

Anmerkung: Aktuell sind noch ca.132 Grabstellen frei; Einbettung in ein großes Waldgebiet

Page 43: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.2.1.14. JÜDISCHER FRIEDHOF

Anmerkung: keine Belegung/nicht aktiv; hoher Baumbestand

Page 44: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.3. Trauerhallen/Leichenhallen

Friedhöfe Trauerhalle Leichenhalle Benutzung Trauerhalle 2015

Benutzung Leichenhalle 2015

Zentrum Steinstraße

Geistingen X X 38 + 13* 1

Warth X X 22 0

Rott X X 1 0

Westerhausen Stadt Blankenberg X X 9 2

Allner X X 5 0

Happerschoss X 7

Bröl X 3

Bödingen neu X 16

Uckerath X X 37

11

Ruhewald *

Nutzung/Anzahl 2011 2012 2013 2014 2015 Leichenhallen 12 12 6 12 14 Trauerhallen 160 130 159 144 151

Dies entspricht: %-Anteil an Beerdigungen

63% 43% 56% 51% 45%

Verwendung:

Leichenhallen dienen der Aufbahrung bis zur Beisetzung; in den Trauerhallen finden die Trauerfeiern statt.

Besonderheiten: Die Trauerhalle in Hennef-Geistingen weist die höchste Auslastung auf. Hier kommen noch die

Ruhewaldfälle hinzu, da die Trauerfeiern aufgrund der räumlichen Nähe in Hennef-Geistingen durchgeführt werden.

Die Leichenhalle in Hennef-Uckerath wird häufiger als an anderen Standorten genutzt, da der ortsansässige Bestatter über keine eigene Leichenhalle verfügt und in der dortigen Kirche bis auf wenige große Beerdigungen keine Aufbahrungen stattfinden.

Auf dem Friedhof Hennef-Westerhausen gibt es keine Trauer- und Leichenhalle.

Page 45: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Lediglich der Friedhof Warth verfügt über eine Leichenhalle mit Kühlung. Zusätzlich befinden

sich Aufbewahrungsgelegenheiten mit Kühlung auch bei den Bestattern sowie bei der Kirchengemeinde St. Simon und Judas in der Nähe des Friedhofs Hennef-Zentrum Steinstraße, die eine eigene Leichenhalle zur Verfügung stellt.

Die Auslastung der Trauer- und Leichenhallen ist seit der Etablierung einer privaten Trauerhalle und der Aufbahrung in den Hennefer Kirchen stark rückläufig. In der Friedhofsgebührenordnung sind als Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle (1 Tag) 200,00 € und für die Benutzung von Leichen- und Trauerhalle (1 Tag oder mehrere Tage) 250,00 € festgesetzt. Der Gebührenbedarf z.B. für 2015 (=der Bedarf um in diesem Bereich eine Kostendeckung zu erzielen), läge bei der Benutzung von Trauerhallen bei 532,00 € und bei der Benutzung von Leichen- und Trauerhallen bei 696,73 €.

Schlussfolgerung: Die Auslastung der Hallen lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich 51,6%. Es wird nur eine Kostendeckung zwischen 35,9% bzw. 37,6% erreicht. Die Trauerhallen auf den Hennefer Friedhöfen in Rott, Allner und Bröl werden fast gar nicht oder in sehr geringem Umfang benutzt. Die Leichenhallen (außer Friedhof Uckerath) bleiben annährend ungenutzt.

Siehe 4. Fazit

2.1.4. Sterbezahlen

2.1.4.1. Anzahl der Sterbefälle Sterbefälle 2011 2012 2013 2014 2015

Gesamtzahlen 417 445 412 449 490 Verringerung/Erhöhung zum Vorjahr 28 -33 37 41

Schlussfolgerung: schwankende Sterbezahlen

Page 46: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.4.2. Sterbefälle nach Ortschaften

Ortschaften Sterbezahlen 2011 2012 2013 2014 2015

Hennef (Sieg) 260 283 242 271 282 Hennef (Sieg) OT Adscheid 0 3 0 0 0

Außenorte

Hennef (Sieg) OT Ahrenbach 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Allner 13 10 12 21 16 Hennef (Sieg) OT Altenbödingen 17 14 9 13 14 Hennef (Sieg) OT Altglück 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Auel 0 0 0 0 1 Hennef (Sieg) OT Beiert 0 0 1 0 1 Hennef (Sieg) OT Berg 0 1 1 1 1 Hennef (Sieg) OT Blankenbach 0 1 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Bödingen 4 4 1 2 4 Hennef (Sieg) OT Bröl 3 3 10 9 6 Hennef (Sieg) OT Bülgenauel 4 1 1 4 3 Hennef (Sieg) OT Büllesbach 0 1 1 0 0 Hennef (Sieg) OT Büllesfeld 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Dahlhausen 1 1 3 3 3 Hennef (Sieg) OT Dambroich 6 4 4 3 2 Hennef (Sieg) OT Darscheid 0 0 0 1 0 Hennef (Sieg) OT Depensiefen 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Derenbach 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Dondorf 0 0 2 2 1 Hennef (Sieg) OT Dürresbach 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Eichholz 0 1 1 0 1 Hennef (Sieg) OT Eulenberg 5 4 2 5 2 Hennef (Sieg) OT Fernegierscheid 2 0 1 1 3 Hennef (Sieg) OT Greuelsiefen 4 3 3 3 1 Hennef (Sieg) OT Hahnenhardt 1 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Halberg 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Halmshanf 0 0 2 1 0 Hennef (Sieg) OT Hanf 3 0 0 1 5 Hennef (Sieg) OT Happerschoß 11 8 7 8 8 Hennef (Sieg) OT Haus Ölgarten 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Heckelsberg 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Heister- 1 8 12 11 14 Hennef (Sieg) OT Hermesmühle 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Hofen 0 0 0 0 1 Hennef (Sieg) OT Hommerich 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Hossenberg 1 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Hove 0 0 1 1 0 Hennef (Sieg) OT Hüchel 2 0 1 3 1 Hennef (Sieg) OT Hülscheid 0 0 3 0 1 Hennef (Sieg) OT Issertshof 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Käsberg 0 1 1 0 0 Hennef (Sieg) OT Kningelthal 0 2 2 0 0 Hennef (Sieg) OT Knippgierscheid 0 0 0 1 0

Page 47: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Hennef (Sieg) OT Köschbusch 1 2 1 0 1

Außenorte

Hennef (Sieg) OT Kraheck 3 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Kümpel 0 0 1 0 0 Hennef (Sieg) OT Kurenbach 1 0 1 2 1 Hennef (Sieg) OT Kurscheid 1 0 3 1 3 Hennef (Sieg) OT Lanzenbach 1 2 2 2 4 Hennef (Sieg) OT Lauthausen 2 3 2 3 1 Hennef (Sieg) OT Lescheid 1 0 1 1 0 Hennef (Sieg) OT Lichtenberg 7 2 6 10 7 Hennef (Sieg) OT Liesberg 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Löbach 0 0 0 1 0 Hennef (Sieg) OT Lückert 1 1 0 2 0 Hennef (Sieg) OT Meisenbach 1 0 0 0 1 Hennef (Sieg) OT Michelshohn 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Mittelscheid 1 4 2 3 2 Hennef (Sieg) OT Niederhalberg 1 1 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Oberauel 2 5 2 0 4 Hennef (Sieg) OT Oberhalberg 0 3 0 0 1 Hennef (Sieg) OT Petershohn 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Raveneck 0 0 0 1 0 Hennef (Sieg) OT Ravenstein 1 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Rott 7 7 8 5 10 Hennef (Sieg) OT Röttgen 0 1 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Rütsch 0 0 0 0 1 Hennef (Sieg) OT Schächer 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Scheuren 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Scheurenmühle 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Sommershof 2 0 0 1 0 Hennef (Sieg) OT Söven 7 6 13 3 7 Hennef (Sieg) OT Stadt Blankenberg 2 4 5 4 7 Hennef (Sieg) OT Stein 3 2 1 0 3 Hennef (Sieg) OT Stoßdorf 6 9 9 9 18 Hennef (Sieg) OT Striefen 3 3 0 1 2 Hennef (Sieg) OT Süchterscheid 2 4 4 2 4 Hennef (Sieg) OT Theishohn 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Uckerath 17 21 20 26 27 Hennef (Sieg) OT Wasserheß 0 1 2 0 1 Hennef (Sieg) OT Weingartsgasse 0 1 3 0 4 Hennef (Sieg) OT Weldergoven 5 4 1 3 7 Hennef (Sieg) OT Wellesberg 0 1 1 0 1 Hennef (Sieg) OT Westerhausen 1 5 1 1 1 Hennef (Sieg) OT Wiederschall 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Wiersberg 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Wippenhohn 0 0 0 0 0 Hennef (Sieg) OT Zumhof 0 0 0 0 1

Page 48: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Verteilung der Sterbefälle:

Verteilung Sterbefälle 2011 2012 2013 2014 2015

Hennef (Sieg) 260 283 242 271 282 Außenorte 157 162 170 178 208

Hinweis:

Zur weiteren Analyse könnten bei Bedarf aus den o.a. Zahlen Zuordnungen der einzelnen Außenorte zu den jeweiligen Friedhöfe vorgenommen werden und hierdurch Einzugsbereiche ermittelt werden bzw. Aufteilungen erfolgen.

Schlussfolgerung: konstant ca. 40 % der Sterbefälle entfallen auf die Außenorte

Page 49: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.5. Beerdigungen

2.1.5.1. Grabarten/Standorte

Grabarten/Standorte

Zentrum Stein- straße

Geis- tingen

Warth Rott Wester-hausen

Stadt Blanken- berg

Allner Happer- schoss

Bröl Bödingen Uckerath Ruhe- wald

Wahl-

gräber

Wahlgrab (von Einzelwahl-grab bis Mehrfach-wahlgrab)

X X X X X X X X X X X

Kinderwahlgrab X X X X X X X X X X X

Reihen-

gräber

Reihengrab (15 Jahre Ruhefrist)

X X X X X X X X X X X

Reihengrab (25 Jahre Ruhefrist)

X X X X X X X X X X X

U

rnengräber

Urnenrasen- reihengräber

X

Anonyme Urnen- reihengräber X

Urnenwahlgräber X X X X X X X X X X X

Gemeinschafts- gräber

X

Urnen/Bäume X X

G

rüfte

Gruft (bis 20 qm)

X X X X

Gruft (über 20 qm) X

Son-stige

Totgeborenenfeld X

Grabkammer X

Details zu den Grabarten/-stätten sind dem Teil IV. der aktuellen Friedhofssatzung und der Satzung für den Ruhewald zu entnehmen. Die Satzungen sind in Teil 4 dieser Zusammenfassung abgedruckt.

Zusammengefasst: Das umfangreichste Angebot gibt es auf dem Friedhof Hennef-Zentrum Steinstraße. Zusätzlich befinden sich auf den Friedhöfen in Geistingen, Rott und Uckerath Grüfte. Neu gibt es auf dem Friedhof Rott die Möglichkeit Urnen an Bäumen beizusetzen.

An den übrigen Standorten kann man zwischen Reihen-, Wahl- und Urnengräber wählen.

Page 50: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.5.2. Anzahl der Beerdigungen

-Auswertung: nach Friedhöfen -Auswertung: Vergleich Beerdigungen Hennef/Außenorte/Ruhewald -Auswertung: Vergleich Beerdigungen/Sterbefälle -Auswertung: nach Grabarten -Auswertung: nach Bestattungsformen

Anzahl der Beerdigungen je Friedhof im Jahresüberblick 2011-2015

Friedhöfe/Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 Insgesamt

Zentrum Steinstraße 51 54 45 55 60 265

Geistingen 73 65 65 51 59 313

Warth 35 38 48 37 40 198

Rott 22 13 16 16 17 84

Westerhausen 3 6 2 4 7 22 Stadt Blankenberg 14 5 12 4 12 47

Allner 4 6 3 8 7 28

Happerschoss 13 12 6 16 12 59

Bröl 2 2 5 1 4 14

Bödingen alt

Bödingen neu 13 19 13 11 19 75

Uckerath 42 45 44 42 52 225 Ruhewald Eröffnung 2012

65 37 64 82 248

Summe: 272 330 296 309 371 1578

Page 51: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Anzahl der Beerdigungen in Hennef, in den Außenorten und im Ruhewald im Vergleich

Ort/Jahr 2011 2012 2013 2014 2015

Hennef 58,5 % 47,6 % 53,4 % 46,3 % 42,9 %

Außenorte 41,5 % 32,7 % 34,1 % 33,0 % 35,0 %

davon Uckerath 15,4 % 13,6 % 14,9 % 13,6 % 14,0 %

Ruhewald - 19,7 % 12,5 % 20,7 % 22,1 %

Anzahl der Beerdigungen und Sterbefälle im Vergleich (Prozentanteil der Sterbefälle, die in der Stadt Hennef insgesamt beigesetzt werden)

Ort/Jahr 2011 2012 2013 2014 2015

Stadt Hennef insgesamt 65,2 % 74,2 % 71,8 % 68,8 % 75,7 %

Schlussfolgerung: -schwankende Beerdigungszahlen; -ca. 65 % bis 76 % der Sterbefälle werden in der Stadt Hennef beigesetzt. Auslandsbesetzungen/Beisetzungen im Heimatort von Personen, die in Altersheimen gelebt haben/Personen, die ein externes Angebot bevorzugen, reduzieren die Beerdigungsfälle; -zwischen 19 % und 26 % der Beerdigungen finden in den Außenorten (ohne Friedhof Uckerath) statt; -2015 fanden ca. ¼ der Beerdigungen im Ruhewald statt; -Details siehe die nachfolgenden Auswertungen zu den Grabarten

Page 52: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Anzahl der Beerdigungen nach Grabarten im Jahresüberblick 2011-2015

Grabarten/Jahr 2011 2012 2013 2014 2015

Summe/ Grabarten

Wahl-

gräber

Einzelwahlgrab 55 55 52 50 66 278

Doppelwahlgrab 129 131 119 99 116 594 Dreierwahlgrab 3 9 5 8 3 28 Viererwahlgrab 4 2 2 3 11 Kinderwahlgrab 1 1 1 3

Reihen-

gräber

Reihengrab (15 Jahre Ruhefrist)

3 2 1 1 7

Reihengrab (25 Jahre Ruhefrist)

12 15 14 15 19 75

Urnengräber

Urnenrasen- reihengräber

4 2 3 2 11

Anonyme Urnen- reihengräber

5 1 6

Urnenwahl- gräber

49 42 54 54 64 263

Gemeinschafts- gräber

11 7 5 11 15 49

Urnen/Bäume 65 37 64 82 248 G

rüfte

Gruft (bis 20 qm)

2 1 3

Gruft (über 20 qm)

1 1 2

Summe/ Beisetzungen

272 330 296 309 371 1578

Hinweis: Im Totgeborenenfeld wurden in der Zeit von 2011 bis 2015 6 Kinder beigesetzt.

Page 53: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Anzahl der Beerdigungen je Friedhof/je Grabart im Jahresüberblick 2011-2015 (zusammengefasste Darstellung)

2011-2015

Grabarten/Standorte Zentrum Stein- straße

Geis- tingen

Warth Rott Wester-hausen

Stadt Blanken- berg

Allner Happer-schoss

Bröl Bödingen (neuer/

alter Teil)

Uckerath Ruhe- wald

Summe/ Grabart

Wahl-

gräber

Einzelwahlgrab

42 70 52 19 1 17 7 13 4 12 41

278 Doppelwahlgrab 89 149 79 43 10 25 19 24 6 39 111 594 Dreierwahlgrab 7 5 1 2 2 1 3 3 4 28 Viererwahlgrab 5 2 2 1 1 11 Kinderwahlgrab 1 1 1 3

Reihen

-gräber

Reihengrab (15 Jahre Ruhefrist)

2 4 1 7

Reihengrab (25 Jahre Ruhefrist)

17 21 26 1 1 1 4 4 75

Urnengräber

Urnenrasen- reihengräber

11 11

Anonyme Urnen- reihengräber

6 6

Urnenwahlgräber 31 66 35 17 8 4 1 18 4 15 64 263

Gemeinschafts- gräber

49 49

Urnen/Bäume 248 248

Grüfte

Gruft ( bis 20 qm)

3 3

Gruft (über 20 qm)

2 2

Summe/ Beisetzungen

265 313 198 84 22 47 28 59 14 75 225 248 1578

Anzahl der Beerdigungen nach Bestattungsformen

Schlussfolgerung: Der Anteil der Urnenbeisetzungen ist konstant höher als die der Erdbestattungen und steigt im Durchschnitt.

Form/Jahr 2011 2012 2013 2014 2015

Erdbestattungen/ Körperbeisetzungen/ in Särgen

124=45,6 %

138=41,8 %

118=39,9 %

113 =36,6 %

144=38,8 %

Feuerbestattungen/ Aschebeisetzungen/ in Urnen

148=54,4 %

192=58,2 %

178=60,1 %

196 =63,4 %

227=61,2 %

Page 54: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.6. Kosten der Friedhofspflege/Erträge je Friedhof (Jahr 2015) Friedhof Anzahl der

BestattungenKosten Friedhofspflege

Erträge +/-

je Friedhof/gesamt je Friedhof/gesamt gesamt Zentrum Steinstraße 60 91.244,90 € 142.873,80 € 51.628,90 € Geistingen 61 140.391,36 € 145.583,00 € 5.191,64 € Warth 38 77.786,79 € 90.480,80 € 12.694,01 € Rott 17 40.274,55 € 51.863,20 € 11.588,65 € Westerhausen 7 22.067,49 € 18.264,00€ - 3.803,49 € Stadt Blankenberg 12 31.984,17 € 35.341,00 € 3.356,83 € Allner 7 40.072,82 € 17.578,00 € -22.494,82 € Happerschoß 12 68.997,32 € 26.183,60 € -42.813,72 € Bröl alt/neu 4 52.866,38 € 12.584,00 € -40.282,38 € Bödingen alt 0 0,00 € 0,00 € 0,00 €Bödingen neu 19 46.922,50 € 45.314,89 € - 1.607,61 € Uckerath 49 125.263,70 € 138.378,97 € 13.115,27 € Ruhewald 82 42.081,14 € 90.073,00 € 47.991,86 €

* Aufgrund unterschiedlicher Betrachtungsweisen in Hinblick auf die Jahresabgrenzung weichen die Bestattungszahlen, die das Finanzmanagement zugrundlegt von den er- mittelten Zahlen zu Punkt 2.1.5.2 ab.

Schlussfolgerung: Die Hennefer Friedhöfe in Bröl, Happerschoß und Allner sind stark defizitär.

Die Kosten des Friedhofes Westerhausen sind ebenfalls höher als die Erträge.

Hinweis: Details zu den Berechnungen des Amtes 20 sind der Anlage in Teil 4 dieses Berichtes zu entnehmen.

Page 55: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

2.1.7. Flächenstruktur

Nutzungsart/qm

Friedhöfe Zentrum Steinstraße

Warth Allner Happerschoß Bröl Bödingen

qm % qm % qm % qm % qm % qm % Gesamte Fläche 19.698 100,0 13.832 100,0 7.164 100,0 6.561 100,0 10.656 100,0 9.348 100,0 Rasen 2.092 10,6 1.651 11,9 1.856 25,9 1.301 19,8 2.127 20,0 2.274 24,3Strauchfläche 753 3,8 1.779 12,9 2.544 35,5 1.384 21,1 5.570 52,3 2.212 23,7Staudenfläche 0 0,0 0 0,0 109 1,5 45 0,7 13 0,1 15 0,2Gebäude 0 0,0 363 2,6 89 1,2 121 1,8 140 1,3 64 0,7 Hecken (Nadel) 602 3,1 0 0,0 4 0,1 89 1,4 130 1,2 35 0,4Hecken (Laub) 375 1,9 427 3,1 56 0,8 55 0,8 200 1,9 101 1,1 Asphalt 9 0,0 0 0,0 370 5,2 121 1,8 0 0,0 502 5,4Pflaster 210 1,1 892 6,4 645 9,0 801 12,2 1.192 11,2 1.088 11,6wassergeb.Decke 7.346 37,3 3.300 23,9 405 5,7 787 12,0 487 4,6 520 5,6 Gräber ca. 8.311 42,2 5.420 39,2 1.086 15,2 1.856 28,3 797 7,5 2.537 27,1

Friedhöfe Nutzungsart/qm Stadt

Blankenberg Westerhausen Uckerath Geistingen Rott Summen

qm % qm % qm % qm % qm % qm Gesamte Fläche 6.574 100,0 3.555 100,0 24.639 100,0 22.203 100,0 8.515 100,0 132.745 100,0 Rasen 1.122 17,1 906 25,5 3.330 13,5 3.382 15,2 2.250 26,4 22.291 16,8Strauchfläche 591 9,0 118 3,3 5.069 20,6 644 2,9 310 3,6 20.975 15,8Staudenfläche 32 0,5 15 0,4 264 1,1 93 0,4 0 0,0 585 0,4Gebäude 17 0,3 0,0 290 1,2 327 1,5 67 0,8 1.478 1,1 Hecken (Nadel) 93 1,4 84 2,4 466 1,9 5 0,0 224 2,6 1.731 1,3Hecken (Laub) 379 5,8 335 9,4 232 0,9 1.069 4,8 481 5,7 3.709 2,8 Asphalt 0 0,0 181 5,1 381 1,5 381 1,7 0 0,0 1.947 1,5Pflaster 760 11,6 0 0,0 3.044 12,4 192 0,9 118 1,4 8.943 6,7wassergeb.Decke 1.573 23,9 938 26,4 3.300 13,4 6.878 31,0 2.031 23,9 27.565 20,8 Gräber ca. 2.007 30,5 978 27,5 8.264 33,5 9.233 41,6 3.033 35,6 43.521 32,8

Schlussfolgerung: Eine weitere aussagekräftige Größe für die Ökonomie ist die Belegungsdichte. Je höher der Gräberanteil, desto geringer der Pflegeaufwand für die verbleibenden Grün- und Erschließungsflächen. Bestimmend sind die Geländebeschaffenheit (z.B. Hängigkeit), das Erschließungssystem, die einrahmenden Grünflächen und der „Leerstand“ an nicht genutzten Flächen. Bei der Betrachtung wurden Erweiterungsflächen (Friedhöfe Warth, Steinstraße) nicht mit einbezogen. Die Tabelle zeigt eine weite Amplitude zwischen dem Gräberanteil in den großen städtischen Friedhofsanlagen (um die 40%) und den Friedhofen in Bröl (7,5%) bzw. Allner (15,2%).

Page 56: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

3. PLANUNG

3.1. Friedhofsflächenbedarfsplanung

3.1.1. Bestimmung des Flächenbedarfs

3.1.1.1. Einwohnerzahlen/Hochrechnung

(Prognose der Civitec/Siegburg/Neu erstellt: 02.2017)

Jahr Einwohner in

Hennef 2017 49050 2018 49455 2019 49848 2020 50229 2021 50598 2022 50955 2023 51300 2024 51632 2025 51952 2026 52261 2027 52557 2028 52841 2029 53113 2030 53373

Hinweis: Die Prognose der Civitec geht von stetig steigenden Einwohnerzahlen aus. Sie legt ein Szenario von +450 Einwohner jährlich zugrunde.

46000

47000

48000

49000

50000

51000

52000

53000

54000

2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030

Einwohner in Hennef

Page 57: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

3.1.1.2. Sterbezahlen/Hochrechnung

(Prognose der Civitec/Siegburg)

Jahr Sterbefälle Annahme Beisetzungszahlen

71 % 2017 485 344 2018 494 351 2019 502 356 2020 511 362 2021 520 369 2022 529 376 2023 538 382 2024 547 388 2025 556 395 2026 565 401 2027 573 407 2028 582 413 2029 591 420 2030 600 426

insgesamt 7593 5390

Hinweise:

Die Berechnung der Civitec geht davon aus, dass die Sterbefälle analog zur Entwicklung der Einwohnerzahlen kontinuierlich ansteigen. Die durchschnittlich ermittelten Beisetzungszahlen (siehe Punkt 2.1.5.2) in Hennef (=71% der Sterbefälle) würden daher ebenfalls entsprechend steigen.

In den Jahren 2014 und 2015 stiegen die Sterbezahlen und auch die Beisetzungszahlen tatsächlich an (siehe Punkt 2.1.4.1). Die Fallzahlen für 2016 liegen mit 351 unter den Fallzahlen von 2015, allerdings über den Zahlen von 2014, so dass die von der Civitec eingerechnete Steigerung mit moderaten + 9 Sterbefällen durchschnittlich angemessen erscheint.

Die letzte Prognose der Civitec stammt aus dem Sommer 2015. Die jetzigen Zahlen zeigen, dass hier eine Korrektur innerhalb von 1 ½ Jahren stattgefunden hat. Deshalb können die für diesen Plan zugrunde gelegten Werte auch nur einen Anhaltspunkt darstellen. Eine Überprüfung in kurzen Zeitspannen scheint angebracht. Die Hinweise der Civitec legen diese Vorgehensweise ebenfalls nahe.

Page 58: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

3.1.1.3. Kapazitäten

Freie Gräber aktuell

Friedhöfe Gräber insg. (alle Grabarten)

davon belegte Gräber (alle Grabarten)

% davon freie Gräber (alle Grabarten)

%

Zentrum Steinstraße 1673 1381 82,5 292 17,5

Geistingen 2228 1921 86,2 307 13,8 Warth 1273 1109 87,1 164 12,9 Rott 641 524 81,7 117 18,3 Westerhausen 245 186 75,9 59 24,1 Stadt Blankenberg 437 327 74,8 110 25,2

Allner 240 179 74,6 61 25,4

Happerschoss 458 366 79,9 92 20,1

Bröl 180 138 76,7 42 23,3 Bödingen 500 422 84,4 78 15,6 Uckerath 1587 1328 83,7 259 16,3 insgesamt 9462 7881 1581

Hinweis: - Unberücksichtigt bleiben die Kapazitäten im Ruhewald. Dies ist abhängig davon, ob eine

Erweiterungsfläche bzw. eine Waldfläche für einen weiteren Ruhewald erworben werden kann. Gegebenenfalls werden auch weitere Bäume angepflanzt.

- Die o.a. Zahlen beinhalten noch nicht die neue Grabart „Beisetzungen an Bäumen auf Friedhöfen“. Diese Beisetzungsform wurde 2016 erstmals auf dem Friedhof Rott angeboten. - Den Berechnungen liegt zugrunde, dass die Grabarten unverändert bleiben.

Page 59: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Zusätzlich freiwerdende Gräber durch Abbau der Altfälle (Abbau sukzessive über 10 Jahre geplant/siehe Teil 1) Friedhöfe Anzahl % Zentrum Steinstraße 71 4,2

Geistingen 172 7,7 Warth 78 6,1 Rott 47 7,3 Westerhausen 20 8,2 Stadt Blankenberg 36 8,2

Allner 19 7,9

Happerschoss 30 6,6

Bröl 9 5,0

Bödingen 36 7,2 Uckerath 75 4,7 insgesamt 593

Zusätzlich freiwerdende Gräber bis 2030 (Ablauf der Nutzungsfristen)

Friedhöfe freiwerdende Gräber

bis 2020 bis 2025 bis 2030 Anzahl % Anzahl % Anzahl % Zentrum Steinstraße 67 4,6 160 9,6 147 8,8

Geistingen 163 7,3 270 12,1 232 10,4 Warth 111 8,7 152 11,9 155 12,2 Rott* 38 5,9 65 10,1 58 9,0 Westerhausen 14 5,7 27 11,0 20 8,2 Stadt Blankenberg 20 4,6 42 9,6 44 10,1

Allner 16 6,7 24 10,0 23 9,6

Happerschoss 22 4,8 41 9,0 39 8,5

Bröl 9 5,0 18 10,0 19 10,6 Bödingen 32 6,4 54 10,8 54 10,8 Uckerath 98 6,2 137 8,6 192 12,1 insgesamt pro Jahr 590 990 983

insgesamt Zeitraum 2563

Aktuell liegen die freien Kapazitäten auf den Friedhöfen zwischen 12,9 % und 25,4 %, dies entspricht insgesamt 1581 freien Gräber. Nach Abbau der Altfälle in den nächsten 10 Jahren steigt die Verfügbarkeit um 593 Gräber. Bis 2030 laufen von 2563 Gräbern die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist aus. Hierbei steht nicht fest, ob die Gräber vollständig frei werden, weil das Nutzungsrecht an Wählgräber auf Wunsch der Nutzungsberechtigten verlängert werden kann.

Page 60: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Gegenüberstellung Bedarf/Kapazitäten bis 2030

Bedarf bis 2030 Erläuterungen

Bedarf Bestattungsfälle 5390 Bedarfsermittlung s. Kap. 3.1.1.2

Belegung pro Grab 1,5 mittlerer Wert aus 1- u. mehrstelligen Gräbern

Bedarf Gräber 3593 abzudeckender Bedarf

Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3 Die genannten Grabarten fallen

in punkto erforderlicher Fh-flächen nicht ins Gewicht und werden daher vom Bedarf abgezogen. Ihre jew. Anteile werden in 3 Szenarien abgeschätzt.

Beisetzung in... % St. % St. % St. Wald/Baumbestattung 15 539 20 719 25 898 Bestehende Wahlgräber 10 359 12 431 15 539

Gemeinschaftsgräber 5 180 8 287 10 359 Verbleibender Bedarf 2.515 2.156 1.797 effektive Bedarfszahlen

Kapazität bis 2030 Variante 1 Wieviel der bis 2030 ablaufenden

Wahlgräber zurückgegeben werden, wird in 2 Varianten abgeschätzt. hier 40 %.

Freiwerdende Gräber 2563 davon Reihengräber (ca.) 300 zurückgegebener Wahlgräber 1025 bei 40 % Zur Vfg. stehende Gräber 1325 Gräber ohne vergebenes Nutzungsrecht 2174 Frei Kapazität, insgesamt 3499 Gesamtkapazität Var. 1 Saldo Szenario 1 984

Saldierung Bedarf / Kapazität Szenario 1-3 Saldo Szenario 2 1343

Saldo Szenario 3 1703 Variante 2 Wieviel der bis 2030 ablaufenden

Wahlgräber zurückgegeben werden, wird in 2 Varianten abgeschätzt. hier 50 %.

Freiwerdende Gräber 2563 davon Reihengräber (ca.) 300 zurückgegebener Wahlgräber 1282 bei 50 % Zur Vfg. stehende Gräber 1582 Gräber ohne vergebenes Nutzungsrecht 2174 Freie Kapazität insgesamt 3756 Gesamtkapazität Var. 2 Saldo Szenario 1 1240

Saldierung Bedarf / Kapazität Szenario 1-3 Saldo Szenario 2 1600

Saldo Szenario 3 1959

Page 61: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Auch wenn jeder Friedhof hinsichtlich seiner speziellen Bedarfe und Entwicklungsmöglichkeiten betrachtet werden muss, gibt es grundsätzlich auf den Hennefer Friedhöfen kein Kapazitätsproblem. Ausgehend von dem o.a. Berechnungsmodell werden die Kapazitäten trotz steigendender Beisetzungszahlen insgesamt ausreichen. Auf Friedhöfen in Teilen des Stadtgebietes werden Flächenüberhänge entstehen. Zu beachten ist allerdings, dass durch die in Punkt 1.1.1. beschriebenen Faktoren besonders in Stadtnähe eine Zunahme der Einwohnerzahlen zu erwarten ist. Vorausgesagt wird ebenfalls ein Anstieg des Einwohneranteils bei der Altersgruppe der über 65 Jährigen. Zusammen mit der zunehmende Alterung und dem damit bedingten Anstieg der Sterbezahlen könnten es zu einem Flächenbedarf für Hennef-Zentrum und Hennef-Warth kommen. Die Friedhofserweiterungsfläche auf dem Friedhof Hennef-Zentrum Steinstrasse steht wegen einer Wohnbebauung nicht mehr zur Verfügung und auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes Hennef-Warth wird der Bau einer Kindertagesstätte diskutiert, so dass außerhalb der derzeitig belegten Fläche keine Reserven mehr zur Verfügung stehen. Die Auslastung des vorhandenen Bestandes sowie die Lenkung der Belegung ist grundsätzlich und gegebenenfalls dann erst recht unerlässlich und noch konsequenter als bislang zu verfolgen (siehe hierzu 3.1.2. und 3.2.).

3.1.2. Reduzierung von Flächenüberhängen/Optimierung bzw. Lenkung der Belegung

Für Deutschland und Nordrhein-Westfalen wird diskutiert, dass die voraussichtliche Verringerung der Einwohner- und Sterbezahlen, die neue Friedhofskultur und der Wandel der Bestattungsformen zu Überkapazitäten im Friedhofsflächenbestand führen. Gebührenrelevante Kosten müssen bei sich reduzierenden Beisetzungszahlen auf immer weniger werdende Nutzer umgelegt werden.

Die Ist-Zahlen sowie die Prognosen zu den Einwohner- sowie Sterbezahlen zeigen, dass die Entwicklung der Stadt Hennef nicht repräsentativ ist. Die Steigerung der Einwohner- sowie Sterbezahlen wird erwartet. Eine Übernahme dieser Annahmen ist daher nicht ohne weiteres möglich.

Aber das sich verändernde Nachfrageverhalten der Nutzer ist auch auf den Friedhöfen der Stadt Hennef erkennbar. Die Zahl der Urnenbeisetzungen steigt. Dies ist u.a. auch auf die Eröffnung des Ruhewaldes in Hennef-Geistingen zurückzuführen. Auch die Zahl der Beisetzungen in Urnenwahlgräber nimmt zu. Aktuell ist festzustellen, dass das neue Angebot „Beisetzungen an Bäumen“ auf dem Friedhof Rott sehr gut angenommen wird. Der Trend zu Urnengräbern allgemein sowie pflegefreien bzw. weniger pflegeintensiven Beisetzungsformen nimmt zu. Hierdurch könnte es trotz prognostizierter steigender Beisetzungszahlen auf Friedhofsteilen -besonders in den Außenorten- zu Flächenüberhängen kommen.

Flächenüberhänge haben häufig optische Mängel zur Folge. Und auch unter wirtschaftlichen Aspekten sind diese Bereiche durch die hohen Pflegekosten besonders zu beachten.

Page 62: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Um Flächenüberhängen entgegen zu wirken und die Auslastung auf den Friedhöfen zu optimieren, stehen folgende Lösungsansätze bzw. Lenkungsmechanismen grundsätzlich/theoretisch zur Verfügung:

Schließung von Friedhöfen (siehe hierzu im Einzelnen Punkt 3.2./Standortplanung) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann der Nutzungsberechtigte die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. Details zur Schließung und Entwidmung sind in § 4 der aktuellen Friedhofssatzung -abgedruckt in Teil 4- zu entnehmen.

Stilllegung von Teilflächen auf den Friedhöfen

Dies ist in der Regel nur im Bereich von Reihengräbern möglich. Da die Gräber „chronologisch“, zeitlich aufsteigend belegt werden, fallen innerhalb eines kurzen Zeitraums zumeist ganze Gräberreihen weg. Nutzungsrechte an Reihengräber können nicht verlängert werden. Es ist daher darauf zu achten, dass, wenn kein weiterer Bedarf besteht, wegfallende Flächen nach Auflösung von Reihengräbern nicht nachbelegt werden.

Statt einer vollständigen Stilllegung käme auch die Stilllegung zusammenhängender Areale z.B. der Nordteil des Friedhofes Hennef-Bröl in Betracht.

Arrondierung von Friedhofsbereichen Bei der Neuanlage von Grabfeldern ist grundsätzlich eine hohe Belegungsdichte anzustreben. Dabei ist es von Vorteil, wenn keine Mischung von Reihen- und Wahlgräber stattfindet, um nachfolgend Teilflächen stilllegen zu können. Neue Wahlgräber sollten nur in Bereichen vergeben werden, wo langfristige Nutzungsrechte vorliegen. Die anderen Flächen sollten -falls kein Bedarf besteht- sukzessive ausgedünnt werden. Dies erfordert bei Nutzungsfristen bis zu 25 Jahren eine permanente Beobachtung und Lenkung.

Umbettungen Sollten Freiflächen entstanden sein und sich dort nur noch vereinzelte Wahlgräber befinden, könnte den Nutzungsberechtigten eine Umbettung während der noch laufenden Nutzungsfrist angeboten werden. Dies können jedoch nur Einzelfalllösungen sein.

Page 63: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Nutzungsänderung von Flächen Freiflächen werden umgewandelt zu Flächen mit pflegeleichten bzw. weniger pflegeintensiven Beisetzungsformen. Aus freiwerdende Gräber könnten Gemeinschaftsgräber entstehen. Gemeinschaftsgräber sind hierfür hergerichtete, mehrstellige Grabstellen für Urnenbestattungen, die als Gesamtanlage von der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten werden. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Das Nutzungsrecht wird jeweils für 1 Urne vergeben. Allerdings ist auch eine Reservierung an gleicher Stelle durch Tieferlegung der ersten Urne möglich. Bislang werden besondere Grabstätten wie z.B. Hammerschmidt/Jacobi, Schmitz-de-Prée (= Kulturhistorischer Hintergrund, teilweise unter Denkmalschutz stehend) als Gemeinschaftsgräber hergerichtet. Um den Bedarf an Urnengräber zu decken und nach der Aufgabe von Wahlgrabstellen auf der gesamten Friedhofsfläche verteilte pflegeintensive Freiflächen zu vermeiden, sollten auch „normale“, herkömmliche Gräber als Gemeinschaftsgräber genutzt werden. In Frage kämen Gräber, die trotz jahrzehnterlangen Nutzung in einem guten Zustand sind. Hier könnte nach einer Restaurierung mit geringem finanziellem Aufwand, eine Belegung mit Urnen beginnen. Zu überdenken wäre, die Pflege in die Obhut von Dorfgemeinschaften zu geben.

Konsequente Nutzung des Platzangebotes Voraussetzung für eine Optimierung bzw. eine bessere Ausnutzung des vorhandenen Platzangebots ist allerdings auch, dass anders als bisher Urnenwahlgräber auch außerhalb von hier besonders vorgesehenen Bereichen auf den Friedhöfen angelegt werden. Hier muss u.a. eine „Lückenfüllung“ zwischen den Wahlgräbern beginnen. Wenn keine ganze Reihe oder ein ganzer Bereich wegfällt, könnten die Flächen von mehreren hintereinanderliegenden freien Gräbern zu einem „kleinen Urnenfeld“ hergerichtet werden. Hierbei ist allerdings die Optik auf den Friedhöfen genauestens zu beobachten, damit kein zu uneinheitliches Bild entsteht. Trotz der durch die Vielzahl der Friedhöfe und den hohen Anteil an Wahlgräbern schwierigen Ausgangslage muss zukünftig konsequent im Fokus sein, dass die Zuweisung von Gräbern unter dem Aspekt der Zusammenführung vorgenommen werden, um Friedhofsareale langfristig stilllegen zu können und hierdurch die Wirtschaftlichkeit der Friedhöfe zu verbessern. Die Pflegekosten werden hierdurch gesenkt.

Bepflanzung Um eine kostensparendere Pflege zu erreichen, ist es wichtig, dass zukünftig Kopfstücke der Reihen ohne Sträucher bepflanzt werden sowie alte Bepflanzungen ausgetauscht werden. Anstelle freiwachsender Sträucher sollten nur immergrüne, schwachwachsende Eibenhecken gepflanzt bzw. auch hier mit dieser Eibenart ersetzt werden. Statt zweimal im Jahr ist durch diese Änderung nur ein einmaliger Schnitt erforderlich. Der Pflegeaufwand reduziert sich. Die Anpassung der „grünen“ Infrastruktur in Richtung Pflegeökonomie, Stringenz, Nachhaltigkeit und Erscheinungsbild ist ein laufender Prozess.

Page 64: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

3.2. Standortplanung

3.2.1. Wirtschaftliche Aspekte

Die Überprüfung der Kosten der Friedhofspflege hat ergeben, dass aufgrund ihrer geringen Fallzahlen die Friedhöfe Hennef-Bröl alter/neuer Teil (4 Fälle), Hennef-Westerhausen (7 Fälle), Hennef-Allner (7 Fälle), Hennef-Happerschoss (12 Fälle) genauer zu betrachten sind.

Das Verhältnis zwischen Aufwendungen und Erträgen im Jahr 2015 ist bezogen auf das Stadtgebiet Hennef auf dem Friedhof Hennef-Happerschoss mit - 42.813,72 € am Schlechtesten. Für den Friedhof Hennef-Bröl (alt/neu) ergibt sich ein Defizit von - 40.282,38 € und für den Friedhof Hennef-Allner von - 22.494,82 €. Das Defizit in Hennef-Westerhausen beträgt - 3.803,49 €. Aufgrund der dargestellten Kostensituation und der Örtlichkeit käme eine Stilllegung der Friedhöfe Bröl sowie Westerhausen in Frage. Ein Blick auf die Pläne (siehe Punkte 2.1.2.1.5. sowie 2.1.2.1.9.) zeigt die besondere Situation der Friedhöfe auch in Bezug auf ihre Anordnung und Lage.

Sterbefälle, die bislang auf dem Friedhof Hennef-Bröl beigesetzt wurden, könnten zukünftig u.a. aufgrund der örtlichen Nähe auf den Friedhöfen in Hennef-Allner bzw. Hennef-Happerschoss beigesetzt werden. Diese Friedhöfe könnten hiervon nachfolgend wirtschaftlich profitieren. Ebenfalls könnten Sterbefälle in Hennef Zentrum Steinstraße oder Hennef-Warth bestattet werden. Hier ist die Entwicklung bei der eventuellen Bebauung der Erweiterungsfläche zu beobachten (siehe Punkte 3.1.1.3 und 3.1.2).

Eine Verlagerung der Beisetzungen vom Friedhof Hennef-Westerhausen nach Hennef-Rott wäre ohne den Verlust der örtlichen Nähe ebenfalls denkbar. Die großen Freiflächen -zukünftig zunehmend- sowie die geringen Fallzahlen sprächen für diese Lösung.

Auch eine Stilllegung anderer Friedhöfe käme unter wirtschaftlichen Aspekten in Betracht. In den anderen Fällen ist eine ortsnahe Verlagerung allerdings nicht zu realisieren (siehe hierzu auch Punkt 3.2.4./soziale Aspekte). Zu bedenken ist, Stilllegungen werden gegebenenfalls erst 25 Jahre nach der letzten Beisetzung dauerhaft vollzogen, bis dahin ist die Anlage im jetzigen Zustand (mit Wegeunterhaltung, Rasen- und Heckenschnitt etc.) zu erhalten. Ein geschlossener Friedhof spart zunächst keinen Unterhaltungsaufwand ein. Auch danach ist eine Überführung der Anlage in landwirtschaftliche Nutzflächen, Bauland oder ähnliches schwierig.

Zu den Trauer- und Leichenhallen muss angemerkt werden, dass die Benutzungszahlen weiter sinken werden. Es gibt zunehmend Angebote der Bestatter in eigenen Räumlichkeiten. Hier wäre auch an Stilllegungen zu denken. Andere Nutzungen sind aufgrund des religiösen Kontextes schwierig. Kunstausstellungen (je nach Thema) sowie heimatkundliche Ausstellungen wären denkbar. Hier wären gegebenenfalls Gespräche mit der städtischen Pressestelle sowie den Heimatvereinen zu vereinbaren. Auf dem Friedhof Hennef-Allner wird die Einrichtung von Kolumbarien in der Trauerhalle in Erwägung gezogen. Leichen- und Trauerhallen sind vielfach Ergebnis eines aufwändigen ehrenamtlichen Engagements und damit Ausdruck dörflicher Identität. Für ihre Errichtung wurden vielfach eigens Kapellenbauvereine gegründet und ehrenamtliche Arbeits- und Planungsleistungen eingebracht. Eine nur in Erwägung gezogene Stilllegung, Niederlegung oder Umnutzung erfordert daher eine sensible Abstimmung mit der lokalen Bürgerschaft.

Page 65: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

3.2.2. Ökologische Aspekte

Nicht zuletzt stellen die Friedhöfe auch artenreiche Lebensräume dar, die auch der wildwachsenden Flora und Fauna eine Reihe von Sonderstandorte (Kiesflächen, Tränken, vollsonnige bis tiefschattige, unterschlupfreiche Nischen), ein nahezu ganzjährigen Blütenangebot und vielfältige Nistmöglichkeiten mit regem Brutgeschäft bereitstellen. In der freien Landschaft selten anzutreffende Arten wie Zauneidechsen, Grünspecht oder Orchideen (hier: Breitblättriger Stendelwurz) finden auf den Hennefer Friedhöfen ihr Auskommen. Nutzungsspezifische oder gestalterische Mängel wie unterlassene Grabpflege, in Blüte gehender Scherrasen oder wildkrautreiche Wege sind unter diesem Gesichtspunkten sogar von Vorteil, was allerdings an der allgemeinen Zielsetzung eines Friedhof-gemäßen Gesamterscheinungsbild nichts ändert. In den gängigen Biotopwertschlüsseln erhalten Friedhöfe mit altem Baumbestand gleich hohe Wertstufen wie Streuobstwiesen, strukturreiche Waldränder oder freiwachsende Hecken. In Ballungsräumen kommt ihnen noch besondere Bedeutung als (klein-)klimatischer Ausgleichsraum zu. Aufgrund der spezifischen Nutzung der Bodenoberfläche wurde in der Bodensystematik sogar ein eigener Bodentyp eingeführt (Nekrosole, mächtige, humose anthropogene Böden der Friedhöfe und Grabstätten).

Auch wenn die Hennefer Dörfer hinsichtlich der für die Erholung bedeutsamen Freiräume sowie ökologisch wirksamer, siedlungsnaher Ausgleichs- und Lebensräume als hinlänglich versorgt angesehen werden können, ist die ortsnahe Erreichbarkeit ein wichtiges Merkmal im Bereich der Nachhaltigkeit. Ein weiter entfernt liegende Friedhof würde gerade für ältere Menschen ein weiteres Moment in der Abhängigkeit vom motorisierten Individualverkehr bedeuten.

3.2.3. Aspekt: Erholungswert

Auch hier ist aufgrund des ländlichen Einzugsgebiets der Stellenwert gering. Dennoch sind Friedhöfe Orte der besonderen Ruhe innerhalb des umtriebigen Stadtlebens und dort feste Bestandteile. Bei den Gebühren kommt dies zum Ausdruck. Es wird ein 10%ige Parkaufschlag berücksichtigt.

3.2.4. Soziale Aspekte

Friedhöfe sind Orte der Begegnung, an denen sich Menschen zusammenfinden, um Verstorbene aus ihrer Mitte beizusetzen und ihrer zu Gedenken. Grabpflege, Gedenktage (Allerseelen) und Beisetzungen führen Menschen zwanglos oder Anlass bezogen zusammen, was sonstige öffentliche Freiräume (z.B. Parks u. Grünanlagen) nicht (mehr) im gleichen Maß vermögen. Sie helfen bei der Trauerbewältigung und sollten daher vertraut, nahgelegen und gut erreichbar sein.

Die hohe Anzahl der Friedhöfe in der Stadt Hennef ist entstanden aus der Vielzahl der Dorfgemeinschaften. Ca. 50 % der Einwohner leben, ca. 40 % der Einwohner sterben in den Außenorten und ca. 35 % der Verstorbenen werden auch in den Außenorten beigesetzt. Diese Zahlen sprechen dafür, dass die Friedhofskultur auf den Friedhöfen der Außenorte erhalten bleiben sollte. Lediglich dort, wo Zusammenschlüsse bzw. Verlagerungen in Ortsnähe möglich sind (z.B. Westerhausen=> Rott oder Bröl=> Happerschoß, Allner oder Hennef) könnte hiervon abgewichen werden. Im Hinblick eines Selbstverständnisses der Stadt Hennef, neben dem Zentralort und dem

Page 66: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

„Unterzentrum“ Uckerath eine vitale dörfliche Struktur beibehalten zu wollen, wäre der Erhalt der Dorffriedhöfe angezeigt. Wie beschrieben kann aus wichtigen Gründen (Schließung eines Friedhofes) die Vergabe neuer Wahlgrabstätten unterbunden und das prinzipiell bestehende Recht auf Verlängerung der Nutzungszeit einer bestehenden Wahlgrabstätte verwehrt werden. Für die Betroffenen stellt dies gegebenenfalls eine Härte dar, mit der sie zum Zeitpunkt der Gründung einer Familiengrabstätte nicht rechnen konnten.

3.2.5. Aspekte des Denkmalschutzes

Viele Gräber auf den Friedhöfen sind Zeitzeugen der Geschichte der Stadt Hennef. Sie geben Hinweise auf die gesellschaftliche und industrielle Entwicklung. In Hennef sind die Gräber auf den Friedhöfen Hennef-Zentrum Steinstraße sowie Rott erwähnenswert. Sie stehen unter Denkmalschutz. Wichtig ist, dass Denkmäler erhalten werden und die kulturelle Bedeutung der Friedhöfe gestärkt wird. Auch unabhängig von einer formalen Unterschutzstellung gemäß Denkmalrecht kommt den Friedhöfen eine Funktion als kulturelles Erbe und historisches Zeugnis zu.

3.3. Neue Bestattungsangebote

Über die bestehenden Bestattungsangebote (siehe Punkt 2.1.5.1) hinaus, sind Ergänzungen bei den Bestattungsformen bzw. auch auf einzelnen Standorten möglich bzw. in der Planung. Alle genannten Erweiterungen stehen unter einem Prüfungs- und Finanzierungsvorbehalt.

3.3.1. Gemeinschaftsgräber -Friedhof Hennef-Geistingen (kurz vor Fertigstellung) -Friedhof Hennef-Warth -Friedhof Hennef-Uckerath -Friedhof Hennef-Stadt Blankenberg (Vorschlag Heimatverein)

3.3.2. Baumfelder für Urnenbestattungen unter Bäumen -Friedhof Hennef-Zentrum Steinstraße

-Friedhof Hennef-Geistingen -Friedhof Hennef-Warth -Friedhof Hennef-Allner -Friedhof Hennef-Uckerath

3.3.3. Ruhewald -Friedhof Hennef-Allner (städtische Waldparzelle zwischen Schlossstraße

und Friedhof); aufgrund der Lage an einer stark befahrenen Straße wäre dies keine optimale Lösung. Sie käme gegebenenfalls nur zum Tragen, wenn kein anderes Waldgrundstück gefunden werden kann.

3.3.4. Kolumbarien -Friedhof Hennef-Allner (Option 1) -Friedhof Hennef-Geistingen (Option 2) -Johannniskapelle Hennef (Option 3)

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3.3.5. Friedhofsgarten -Friedhofsgärten sind meist kompakte, gestalterische hochwertige Sammel- gräber, bei dem ein Konsortium aus Bestattern, Steinmetzen und Land- schaftsgärtnern in eine Gartenanlage eingebettete Gräber belegt und dauerhaft pflegt. Am Siegburger Nordfriedhof ist ein solches Konzept umgesetzt („Michaelsgarten“) und erfreut sich offensichtlich reger Nach- frage. Der Bestattungstyp würde prinzipiell gut in den städtischerseits ver- folgten Ansatz passen, die lokalen Friedhöfe zu stärken und diese sowohl vielfältig wie nachfrageorientiert weiterzuentwickeln. Da gegenüber der Stadt die satzungsgemäßen Gebühren entrichtet werden, entsteht auch keine echte Konkurrenz zu herkömmlichen Beisetzungen. Allerdings setzt die Lösung ein nicht unerhebliches privates Investment und verlässliche, dauerhafte Unterhaltung voraus. Zudem ist ein aktives Marketing gefragt, um die nicht unerheblichen Entgelte für die Grabbereitung und -unterhaltung zu akquirieren. Der Ausschuss für Klima- und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 28.05.2015 sein prinzipielles Einverständnis für die Errichtung eines Friedhofgartens beschlossen. Ein Areal, das die Voraussetzung erfüllt, wurde im Plan des Friedhofes Hennef-Zentrum Steinstraße gekennzeichnet.

Wichtig ist, dass das bestehende Bestattungsangebot entsprechend dem Nachfrageverhalten der Nutzer ausschließlich um pflegefreie bzw. weniger pflegeintensive Beisetzungsformen ergänzt wird. Ansonsten sollte das bestehende Bestattungsangebot nicht erweitert werden. Andere Ergänzungen wären kostenintensiv. Die Einrichtung von Urnenbestattungen an Bäumen auf Friedhöfen sollte zur Deckung des Bedarfs an Urnenplätzen und auch unter Kostenaspekten forciert werden. Die Installation dieser Flächen ist deutlich günstiger als herkömmliche Urnenfelder. Darüber hinaus könnten diese Beisetzungen in eine Mischkalkulation einfließen und die Gebühren für andere Bestattungsformen reduzieren. Dies ist bei Bestattungen im Ruhewald nicht möglich, da hier eine separate Gebührenkalkulation durchgeführt wird. Aktuell steigen die Gebühren auf den Friedhöfen, während die Gebühr für die Bestattungen im Ruhewald aufgrund der hohen Fallzahl sinkt.

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3.4. Belegungskonzepte

3.4.1. Friedhöfe

Pläne/Erläuterungen

Die Pläne enthalten die neuen Bestattungsangebote sowie weitere planerische Optionen im Ein- zelnen für die 12 Hennefer Friedhöfe. Die Planbereiche sind lilafarben umrandet und beschriftet. Darüber hinaus enthalten die Pläne farblich gekennzeichnete Bereichen. Hier sind die zukünftig weg- fallenden Gräber nach Ablaufzeiträumen markiert. Zu beachten ist, dass parallel Nachbelegungen (=neue Beisetzungen) stattfinden werden bzw. Verlängerungen von Wahlgräbern zu den Ablaufzeiten

möglich sind. Die genauen Örtlichkeiten sind nicht vorhersehbar. Zusammenhängende Freiflächen, die von einer Belegung ausgeschlossen werden bzw. für die eine besondere Verwendung vorgesehen sind, sind gekennzeichnet. Auf den bereits zuvor erwähnten Zusammenhang zwischen Bereichen von Reihengräber sowie Wahlgräber in Bezug auf die Lenkung sei hier noch einmal hingewiesen.

Beigefügt sind die Pläne für folgende Hennefer Friedhöfe:

3.4.1.1. Zentrum Steinstraße 3.4.1.2. Geistingen 3.4.1.3. Warth 3.4.1.4. Rott 3.4.1.5. Westerhausen 3.4.1.6. Stadt Blankenberg 3.4.1.7. Allner 3.4.1.8. Happerschoss 3.4.1.9. Bröl (alt/neu) 3.4.1.10. kein Plan Bödingen (alt) 3.4.1.11 Bödingen (neu) 3.4.1.12. Uckerath

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4. FAZIT

Zur Optimierung des Erscheinungsbildes wurde in den letzten zwei Jahren eine Reihe von organisatorischen, technischen und administrativen Änderungen in die Wege geleitet (vgl. Teil 1), die absehbar deutliche Verbesserungen auf den Hennefer Friedhöfe zeitigen werden.

Das Hennefer Angebot an Grabarten ist bereits umfangreich und wird sich in einigen Standorten noch erweitern (vgl. Punkt 3.3). Gleichzeitig ist und bleibt das Friedhofswesen einer starken Dynamik hinsichtlich Nachfrage, Innovationen und Demographie unterworfen, so dass es auch immer wieder Neuerungen geben wird. Auch privatwirtschaftliche Partnerschaften und ehrenamtliches Engagement bieten Chancen für Weiterentwicklungen.

Die derzeitigen Kapazitäten an Grabstellen sind bei prognostizierter Trendfortschreibung der Bevölkerungsentwicklung, der Nachfrage nach Urnengräbern und der Attraktivität pflegefreier Gemeinschaftsgräber insgesamt für die Hennefer Friedhöfe betrachtet hinreichend. Durch die Flächenkonkurrenz auf innerstädtischen, gut angebundenen Lagen durch Baulandentwicklung reduzieren sich allerdings auch Optionen für großflächige Bestattungsvarianten auf den Erweiterungsflächen.

Die dezentrale, die dörfliche Herkunft Hennefs wiederspiegelnde Friedhofsstruktur mit 12 Einzelanlagen, sehr heterogenen Auslastungs- und Kostendeckungsgraden sowie stellenweise komplizierten Lage- und Erschließungsbedingungen bringt zwangläufig logistische und betriebswirtschaftliche Nachteile mit sich. Diese lassen sich nur mit weitreichenden Einschnitten wie Stilllegungen funktional verbessern. Den über-schaubaren und erst langfristig wirksam werdenden ökonomischen Verbesserungen stünden dann Härten bei der Aufgabe von betroffenen Familiengrabstätten, weitere Wege der Nutzer und ein Verlust dörflicher Identität entgegen.

Dem unter unterhaltungsökonomischen Gesichtspunkten anzustrebenden Ziel einer engen, kompakten Gräberanordnung auf zusammenhängenden Flächen steht vielfach das langfristig vergebende und verlängerbare Nutzungsrecht der Wahlgräber entgegen, die rd. 90% der Gräber auf den Anlagen ausmachen. Entsprechend langwierig ist der Vorgang, effektive Verdichtungen zu realisieren.

Besonders gering sind die Auslastungsgrade der Trauerhallen kleinerer Friedhöfe, deren Gebühr bei voller Kostendeckung unverhältnismäßig hoch sein müsste. Optionen wären hier ein „upgrade“ zu Kolumbarien oder der Rückbau.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gibt es noch Potentiale, die Friedhöfe stärker als Begegnungs- und innerstädtische Grünflächen, als Erinnerungs-, Andachts- und Gedenkorte sowie als Ausstellung für Bepflanzungs- und Denkmalkultur in den Vordergrund zu stellen.

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5. QUELLENVERZEICHNIS Statistische Auswertungen Civitec/Rhein-Sieg-Kreis

Auswertungen aus Winfried/in-com® Standard Software für öffentliche Verwaltungen GmbH Auswertungen aus QGIS/Quantum GIS Software

Demographiebericht Stadt Hennef/wegweiser-kommune.de/Bertelsmann Stiftung Bevölkerungsvorausberechnung/Destatis/Statitisches Bundesamt Sicherung der Zukunft von kommunalen Friedhöfen/Positionspapier des Deutschen Städtetage Neuaufstellung Flächennutzungsplan Stadt Hennef (Sieg)/Projektgruppe FNP Hennef www.Bestattungsplanung.de

Für die Unterstützung des Finanzmanagements, des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung, der IT-Abteilung, des Bürgerzentrums, des Amtes für Steuerungsunterstützung, des Amtes für Schule und Bildungskoordination und des Amtes für Kinder, Jugend und Familie sowie des Baubetriebshofes bedankt sich das Umweltamt.

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Teil 3: ORGANISATORISCHE ASPEKTE -ANSPRECHPARTNER/INNEN AUF DEN EINZELNEN FRIEDHÖFEN -GEÄNDERTE BEISETZUNGSZEITEN

Page 83: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

ORGANISATORISCHE ÄNDERUNG

Zuordnung der Mitarbeiter/innen der Friedhofsunterhaltung des Baubetriebshofes zu den einzelnen Friedhöfen

Seit dem 16.03.2017 gibt es feste Ansprechpartner/innen auf den einzelnen Friedhöfen für die Fachbereiche (intern) sowie die Bürger/innen (extern).

Friedhöfe RottWesterhausen Herr PeterStadt Blankenberg Herr Rodenkirchen Uckerath

Friedhöfe Bödingen alt/neu Bröl alt/neu einschl. Buswendeplatz Frau JoskoHapperschoss Frau BouvierWarth Herr Bongartz (70%)Ruhewald

Friedhof Geistingen Herr Thomas

Friedhöfe Zentrum/Steinstraße Herr KelesidisAllner Herr Gelhausen

Friedhöfe alle Friedhöfe Herr BorschBagger Herr Reinke

Herr Eichmeier

Friedhöfe alle Friedhöfe Herr Miller

Heißwasser-dampfgerät

Die unterstrichenen Namen sind die Ansprechpartner/in für die Fachbereichsleitung Baubetriebshof. Herr Bongartz wird erstmal nur mit 70 % Arbeitsleistung eingerechnet, da er noch Vorarbeiterfunktionen für die gesamte Gruppe wahrzunehmen hat. Um Erfahrungswerte zu sammeln, gilt diese Regelung zu-nächst zum 31.12.2017. Die Umsetzung dieser Struktur gilt ab sofort. Der vorhanden Fahrzeugbestand ist für eine Übergangszeit ausreichend.

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ÄNDERUNG DER BEISETZUNGSZEITEN -neu- Um eine flexiblere Gestaltung der Beisetzungszeiten zu ermöglichen, wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen Ressourcen in Absprache mit Baubetriebshof und Umweltamt ab 05.2016 folgende Änderungen festgelegt:

1. Montags - Donnerstags Bestattungen in Särgen finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. Beisetzungen in Urnen finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr statt. In der Regel können 3 Termine für Bestattungen in Särgen und weitere

3 Termine für Beisetzungen in Urnen vereinbart werden. Für Beisetzungen im Ruhewald können im o.a. Zeitraum zusätzliche Termine

vereinbart werden. Sie können auch parallel zu Bestattungen bzw. Beisetzungen stattfinden.

2. Freitags Bestattungen in Särgen finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr statt. Beisetzungen in Urnen finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. Sollten sämtliche Termine vergeben sein, ist eine Bestattung/Beisetzung auch

später möglich. Diese sollte dann um 14.00 Uhr beendet sein. In der Regel können 2 Termine für Bestattungen in Särgen und weitere 2

Termine für Beisetzungen in Urnen vereinbart werden. Für Beisetzungen im Ruhewald können im o.a. Zeitraum zusätzliche Termine

vereinbart werden. Sie können auch parallel zu Bestattungen bzw. Beisetzungen stattfinden

3. Allgemein Zwischen den Terminen von Bestattungen in Särgen muss ein Zeitabstand von

1,5 Stunden eingehalten werden. Zwischen dem Termin für eine Bestattung im Sarg und einer Beisetzung in einer

Urne muss ein Zeitabstand von 1,5 Stunden beachtet werden. Zwischen dem Termin für eine Beisetzung in einer Urne und einer Bestattung

in einem Sarg muss ein Zeitabstand von 1 Stunde liegen. Zwischen den Terminen von Beisetzungen in Urnen ist ebenfalls ein

Zeitabstand von 1 Stunde einzuhalten. Zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr findet in der Regel eine Mittagspause der

Friedhofskolonne statt. Von diesen Regelungen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.

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Page 86: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Teil 4: ANLAGEN-FRIEDHOFSSATZUNG-SATZUNG FÜR DEN RUHEWALD

-FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG -KOSTEN DER FRIEDHOFSPFLEGE 2015 (komplette Auswertung)

Page 87: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Friedhofssatzung der Stadt Hennef (Sieg) vom 30.11.2015

Verzeichnis der Änderungen

Änderungssatzung vom

Mitteilungsblatt vom

In Kraft getreten am

GeänderteRegelungen

07.03.2016 11.03.2016 12.03.2016 § 13 Abs. 2; § 15 Abs. 7; § 16 Abs. 1 und Abs. 5-8; § 17 Abs. 3; § 20 Abs. 3; § 21 Abs. 6; § 22 Abs. 2; § 25 Abs. 2 § 26 Abs. 11; § 28 Abs. 3, § 33 Buchstabe f-i und Satz 2

Page 88: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Friedhofssatzung der Stadt Hennef (Sieg)

vom 30.11.2015

Präambel

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015 S. 496), hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) am 30.11.2015 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hennef (Sieg) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

01 Friedhof Hennef (Sieg), Steinstraße, 02 Friedhof Hennef (Sieg), Schulstraße, 03 Friedhof Hennef (Sieg), Frankfurter Straße, 04 Friedhof Hennef (Sieg)-Rott, 05 Friedhof Hennef (Sieg)-Westerhausen, 06 Friedhof Hennef (Sieg)-Stadt Blankenberg, 07 Friedhof Hennef (Sieg)-Allner, 08 Friedhof Hennef (Sieg)-Happerschoß, 09 Friedhof Hennef (Sieg)-Bröl, alter und neuer Teil, 10 Friedhof Hennef (Sieg)-Bödingen, alter Friedhof, 11 Friedhof Hennef (Sieg)-Bödingen, neuer Friedhof, 12 Friedhof Hennef (Sieg)-Uckerath.

§ 2Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Hennef (Sieg).

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hennef (Sieg) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer

Page 89: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Hennef (Sieg) sind.

(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3Bestattungsbezirke

(1) Der Verstorbene soll auf dem Friedhof bestattet werden, der seinem bisherigen Wohnbezirk am nächsten gelegen hat. Etwas anderes gilt, wenn

(a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, (b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, (c) der Verstorbene in einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und eine solche Grabstätte auf dem Friedhof des Wohnbezirks nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten

Page 90: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind, soweit an den Friedhofseingängen keine gesonderten Zeiten bekannt gemacht sind, nur tagsüber (vom Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit) für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art,

ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zuwerben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung derFriedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen derBestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zuverunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,h) zu lärmen oder zu lagern,i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,j) Abfälle, die nicht im Rahmen von Grabpflege und Bestattungen entstanden sind,

insbesondere Gartenabfälle oder Bodenaushub, auf die Friedhöfe mitzunehmenoder abzulagern.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

Page 91: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 7Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern deshandwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreterdie Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbareQualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkundebesitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

Page 92: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerenVerstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von montags bis freitags, außer an gesetzlichen Feiertagen.

(4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die

Page 93: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5) In vorhandene Grüfte werden vor Ablauf der Ruhefrist Beisetzungen nur zugelassen, wenn bei früheren Beisetzungen luftdicht verschlossene Särge verwendet worden sind.

§ 10Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung unverzüglich Grabaufwuchs, Einfassungen, Grabmale, Fundamente und Grabzubehör zu entfernen.

(5) Die für eine Beisetzung in Grüften erforderlichen Erdarbeiten (Freilegung der Gruftöffnung und spätere Erdverfüllung) werden von der Stadt ausgeführt. Die handwerklichen Arbeiten zur Öffnung und Schließung der Gruft sind vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen.

§ 11Ruhezeit und Belegung

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt: a) 12 Jahre für Beisetzungen im Grabkammersystem,b) 15 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf allen

Friedhöfen (Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen),c) 25 Jahre für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr auf allen Friedhöfen

(Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen).

(2) Die Doppelbelegung eines Grabes bei Erdbestattungen innerhalb der Ruhezeit ist unzulässig. Es ist jedoch zulässig, die Leichen eines neugeborenen Kindes und der Mutter in einem Sarg zu bestatten.

(3) In bereits belegte Wahlgräber können zusätzlich bestattet werden: a) Restgebeine von Ausbettungen aus anderen Grabstätten, deren Beisetzung

mindestens 20 Jahre zurückliegen, b) nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste,c) Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr,d) bis zu 3 Urnen.

§ 12Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtbezirks sind nicht zugelassen.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden nur von der Stadt Hennef (Sieg) und nur in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. durchgeführt.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Bei einer Umbettung erfolgt keine Gebührenrückerstattung für die restliche Ruhe-bzw. Nutzungszeit.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten,b) Wahlgrabstätten,c) Urnenwahlgrabstätten,d) Urnenrasenreihengrabstätten,e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,f) Urnenreihengrabstätten an Bäumen auf Friedhöfen,g) Gemeinschaftsgräber,h) Wahlgrabstätten in Grabkammersystem,i) Grüfte,j) Ehrengrabstätten,k) Totgeborenengrabstätten.

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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Neuanlage von Grüften ist nicht zugelassen.

§ 14Reihengrabstätten/Totgeborenengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und

Fehlgeburten und unbeschadet § 11 (2), b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(5) Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist nicht zulässig.

(6) Die Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind 1,40 m lang und 0,80 m breit, für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 2,50 m lang und 1,20 m breit.

(7) In Totgeborenengrabstätten können Fehl- und Totgeburten mit einem Körpergewicht von unter 500 g beigesetzt werden. Auf dem Friedhof Hennef (Sieg), Steinstraße steht ein Rasenfeld mit Hecke, Polygonalsteinplatten und einem Denkmal für diesen Zweck zur Verfügung. Die Gräber können mit einem gravierten Flusskiesel mit Namen versehen werden. Die Grabstelle und die Beisetzung sind gebührenfrei.

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§ 15Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn eine Neuaufteilung oder Umgestaltung des Grabfeldes geplant ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann für die Dauer von 1 Jahr oder mehrjährig wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn eine Neuaufteilung oder Umgestaltung des Grabfeldes geplant ist.

(3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten sowie Kinderwahlgrabstätten.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene

Lebenspartnerschaft,c) auf die Kinder,d) auf die Stiefkinder,e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,f) auf die Eltern,g) auf die vollbürtigen Geschwister,h) auf die Stiefgeschwister,i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

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Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb von 3 Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Nutzungsgebühr.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Wahlgrabstätten sind 2,50 m lang und 1,20 m breit; Kinderwahlgrabstätten sind 1,40 m lang und 0,80 m breit.

(14) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 16Urnenbeisetzungen

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Wahlgrabstätten, bis zu 3 Stück, auch wenn bereits vorher eine

Sargbestattung erfolgte, b) Urnenwahlgrabstätten,c) Urnenrasenreihengrabstätten,d) Anonymen Urnenreihengrabstätten,e) Urnenreihengrabstätten an Bäumen auf Friedhöfen,f) Reihengrabstätten,g) Gemeinschaftsgräber,h) Ehrengrabstätten.

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(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können 2 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten sind 1,00 m lang und 0,60 m breit.

(3) Urnenrasenreihengrabstätten stehen nur auf dem Friedhof Hennef, Steinstraße zur Verfügung; sie werden der Reihe nach belegt und von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Der Grabstein bzw. die Liegeplatte, auf dem der Name sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen eingelassen werden, wird von der Friedhofsverwaltung beschafft. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nicht gestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Grabstellen ohne vorherige öffentliche Bekanntgabe abgeräumt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden ausschließlich auf dem Friedhof Hennef (Sieg), Steinstraße, auf einer gesondert ausgewiesenen Rasenfläche zur Verfügung gestellt. Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,80 m und in einem Abstand von 0,50 m beigesetzt. Die Rasenfläche wird von Bediensteten der Stadt gepflegt. Das Aufstellen von Grabmalen oder eine sonstige Kennzeichnung des Grabes, Blumenschmuck sowie das Verlegen von Einfassungen und Schrittplatten sind nicht gestattet; ebenso die Teilnahme von Angehörigen und Geistlichen an der Beisetzung.

(5) Urnenreihengrabstätten an Bäumen auf Friedhöfen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten und werden ausschließlich an Gemeinschaftsbäumen vergeben. An einem Gemeinschaftsbaum können bis zu 18 Urnen beigesetzt werden. Eine Doppelbelegung an gleicher Stelle ist möglich, wenn dies bei der Erstbeisetzung durch einen Angehörigen beantragt wird. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und von der Friedhofsverwaltung angelegt sowie gepflegt. Neben den nummerierten Gemeinschaftsbäumen wird eine Vorrichtung installiert, an der Name, Geburts- und Sterbedaten eingetragen werden. Diese Eintragungen werden von der Stadt in Auftrag gegeben. Die Kosten sind vom jeweiligen Gebührenpflichtigen zu übernehmen. Eine Pflicht zur Kennzeichnung besteht nicht. Eine Anbringung von Namenschildern oder einer anderen Kennzeichnung an den Bäumen ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis, aus dem die Nummer und der Standort der Bezugsbäume sowie die dort beigesetzten Personen hervorgehen. Das Niederlegen von Grabschmuck, Verlegung von Einfassungen und Schrittplatten sind in dem Bereich des Friedhofs, an dem sich die Gemeinschaftsbäume befinden, nicht gestattet. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(6) Gemeinschaftsgräber sind eigens hierfür hergerichtete, mehrstellige Grabstellen für Urnenbestattungen, die als Gesamtanlage von der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten werden (Ruhegemeinschaften). Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Das Nutzungsrecht wird jeweils für 1 Urne vergeben. Allerdings ist nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung die Reservierung eines weiteren Urnenplatzes an gleicher Stelle durch Tieferlegung der ersten Urne für eine spätere Beisetzung möglich. Der vorzeitige Ankauf oder eine Verlängerung sind nicht möglich. Der Grabstein bzw. die Liegeplatte, auf dem der Name sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen eingelassen werden, wird von der

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Friedhofsverwaltung beschafft. Die Kosten hierfür sind vom jeweiligen Gebührenpflichtigen zu zahlen. Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis von Grabstellen, in denen Beisetzungen in Form einer Ruhegemeinschaft möglich sind. Auf dem alten Friedhof Hennef-Bödingen, An der Klostermauer, ist die Einrichtung von Gemeinschaftsgräber nicht möglich. Das Aufstellen von eigenen Grabmalen oder sonstige Kennzeichnung der Urnenstelle, die Ablage von Grabdekorationen sowie eine individuelle, über die städtischerseits angelegte herausgehende Bepflanzung sind nicht zulässig.

(7) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.

(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 17Wahlgrabstätten im Grabkammersystem

(1) Bei den Wahlgrabstätten im Grabkammersystem (wiederverwendbare Grabkammern) handelt es sich um Beton-Fertigbaukammern, die aufgrund der besonderen Bauweise verkürzte Ruhezeiten ermöglichen (12 Jahre).

(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten im Grabkammersystem wird für die Dauer von 12 Jahren (Nutzungszeit) erteilt. Wahlgrabstätten im Grabkammersystem werden zur doppelten Belegung übereinander vergeben. Im Falle der Zweitbelegung der Grabkammer muss das Nutzungsrecht zur Erlangung der Ruhefrist entsprechend verlängert werden. Für Wahlgrabstätten im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Satzung für Wahlgrabstätten sinngemäß. Urnenbeisetzungen im Grabkammersystem sind nicht zulässig.

(3) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten im Grabkammersystem ist mehrjährig aber höchstens bis 12 Jahren möglich.

(4) Auf Wahlgrabstätten im Grabkammersystem dürfen nur stehende Grabmale errichtet werden. Der Grabmalsockel ist bereits vorhanden. Grabeinfassungen sind zugelassen.

§ 18

Ehrengrabstätten

(1) Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) kann beschließen, dass verdienstvollen Verstorbenen Ehrengräber zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann die Dauer der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts in Abweichung an die allgemeinen Vorschriften dieser Satzung für eine längere Zeit oder für dauernd festgesetzt werden.

(2) Die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Hennef (Sieg), sofern die Grabpflege nicht durch Angehörige erfolgt.

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(3) Ehrengräber sind gebührenfrei.

§ 19Erhalt bedeutsamer Grabstätten

(1) Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) kann festlegen, dass bestimmte Grabstätten aus heimatgeschichtlichen oder denkmalpflegerischen Gründen über die normale Ruhe- und Nutzungsdauer hinaus für eine bestimmte Zeit oder für dauernd erhalten bleiben sollen. Die Stadt Hennef (Sieg) ist berechtigt, bedeutsame Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. An historischen Grabstätten können Patenschaften erworben werden. Die Patenschaften werden mit besonderem Vertrag übertragen. Die Patin bzw. der Pate oder die nach deren Tod für die Totenfürsorge zuständige Person kann an diesen Grabstätten ein Nutzungsrecht erwerben.

(2) Die Ehrenteile der Friedhöfe Hennef (Sieg), Steinstraße und Hennef (Sieg)-Uckerath, die staatlich anerkannten Kriegsgräber auf den übrigen Friedhöfen sowie der geschlossene jüdische Friedhof in Hennef (Sieg), Hermann-Levy-Straße, werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Stadt Hennef (Sieg) unterhalten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 21), so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Hennef (Sieg) (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Soweit zur Grabbepflanzung Gehölze/Bäume verwendet werden, dürfen nur solche Arten zur Anpflanzung kommen, die im Laufe ihrer natürlichen Entwicklung keine größere Höhe als 3,00 m erreichen. Für Hecken dürfen nur schwach wachsende Gehölzarten verwendet werden, die so zu schneiden sind, dass sie eine Höhe von 0,40 m nicht übersteigen. Bei mehrstelligen Wahlgräbern mit mindestens 5 Grabstellen können unter Beachtung der Vorschriften des § 26 Abs.2, Ausnahmen von den Bepflanzungsvorschriften des Satzes 2, zugelassen werden. In diesen Fällen bedürfen die Einzelheiten der Bepflanzung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

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VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung angepasst sein, eine Mindeststärke von 0,12 m haben und eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Bei Grabkreuzen rechnet die Höhe bis zur Oberkante des Querbalkens. Stelen, die die Grundmaße von 0,40 x 0,40 m nicht überschreiten, dürfen 10 % höher bemessen werden. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

(2) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale oder Liegeplatten mit Grundriss max. 0,44 m x max. 0,50 m zulässig. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,1 m. Einfassungen von Urnenwahlgrabstätten dürfen eine Breite von 0,08 m nicht überschreiten.

(3) Mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Grabstätte sollen als Pflanzfläche hergerichtet werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabeinfassungen bis zu einer Kantenbreite von 0,14 m zulässig.

(5) Die Grabmale sollen handwerklich sein. Es dürfen keine Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff sowie ähnliche Werkstoffe Verwendung finden. Zur Reinigung der Grabmale dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwendet werden. Säuren und Laugen sind nicht gestattet.

(6) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder und Urnenrasenreihengräber. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

(7) Auf dem Friedhof Hennef (Sieg)-Allner sind Einfassungen unzulässig.

(8) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 22Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Reihengrabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 oder

1:20 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

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b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, derOrnamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials,seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen desBundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.

§ 24Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Reihengrabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B.

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Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt Hennef (Sieg) ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Hennef (Sieg) bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Hennef (Sieg) über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Reihengrabstätten werden von der Stadt Hennef (Sieg) abgeräumt.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten müssen gärtnerisch gestaltet werden und dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Reihengrabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Reihengrabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Ur-nenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wegen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

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(10) Das Einfassen von Grabstätten mit Metall, Glas und Holz, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten ist unzulässig.

(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 u. 25 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 27Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Verlassen der Trauerhalle endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu

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diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die eingestellten Särge sind ausnahmslos mit Grabkarten zu versehen.

§ 29Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(4) Die Verwendung von Wachskerzen in der Trauerhalle ist nicht gestattet.

(5) Die Trauerhalle ist nach der Trauerfeier besenrein zu verlassen. Sämtliche Dekoration ist spätestens 2 Stunden nach der Bestattung zu entfernen. Ausnahmen sind für den jeweiligen Einzelfall mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

IX. Schlussvorschriften

§ 30Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 33Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofesentsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der

Friedhofsverwaltung durchführt,d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird,

außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oderMaterialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung

Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert

oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 9

verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 27 Abs. 2 vernachlässigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden.

§ 34Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.10.2005 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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Satzung für den Ruhewald Hennef vom 10.10.2011

Verzeichnis der Änderungen Änderungssatzung vom

Mitteilungsblattvom

In Kraft getreten Geänderte Regelungen

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Satzung für den Ruhewald Hennef vom 10.10.2011

PräambelAufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW S. 2127) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Hennef am 10.10.2011 folgende Satzung für den Ruhewald Hennef beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den Ruhewald Hennef. Hierzu gehören folgende Waldflächen:

a) Gemarkung Geistingen, Flur 16, Flurstück 17 b) Gemarkung Geistingen, Flur 16, Flurstück 20

Die Lage der Flurstücke ist in der anliegenden Karte dargestellt. Eine Einfriedung der Gelände erfolgt nicht.

(2) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Hennef vom 24.10.2005 in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Abschnitte IV (Grabstätten) und V (Gestaltung der Grabstätten) entsprechend auch für den Ruhewald Hennef.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Ruhewald Hennef ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Hennef.

(2) Die Fläche dient Beisetzungen von Totenaschen im Wurzelbereich der Bäume. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m und höchstens 1,00 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung gepflanzter Bäume eingebracht. Überurnen sind nicht zugelassen. Alle Bäume und Naturmerkmale bleiben natur belassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

(3) Der Ruhewald Hennef dient der Aschenbeisetzung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hennef waren oder in den letzten 5 Jahren in der Stadt Hennef gewohnt haben. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Einzelfällen zulassen. Aus- und Umbettungen sind nicht zugelassen.

§ 3 Öffnungszeiten und Betretungsverbot

(1) Die Waldflächen des Ruhewaldes unterliegen den Rechtsvorschriften des Forstgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG), dem

Page 111: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) sowie hieraufhin erlassene Satzungen und Verordnungen (Landschaftsschutzgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. Das Betreten der Flächen ist, soweit am Zugang keine gesonderten Zeiten bekannt gemacht sind, nur tagsüber (vom Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit) auf eigene Gefahr gestattet.(2) Die Stadt Hennef und die Forstbehörde können bei Vorliegen besonderer Gründe (etwa Sturmschäden) das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder untersagen. Die Sperrung kann bis zum Ende der Beseitigung von Störungen und Schäden ausgedehnt werden. (3) Bei stürmischem Wind, Sturm, Gewitter, Schneebruchgefahr o.ä. dürfen die Flächen des Ruhewaldes nicht betreten werden.

§4Gemeinschaftsbäume

(1) Urnengrabstätten werden ausschließlich an Gemeinschaftbäumen vergeben.(2) An einem Gemeinschaftbaum können bis zu 12 Urnen beigesetzt werden. (3) Eine Doppelbelegung an gleicher Stelle ist möglich, wenn dies bei der Erstbeisetzung durch einen Angehörigen beantragt wird.

§ 5 Form der Beisetzung

(1) Im Ruhewald erfolgt eine Beisetzung der Totenasche im Wurzelbereich der als Baumgrabstätte registrierten Bäume. Die Auswahl des jeweiligen Baumes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.(2) Die Beisetzung im Ruhewald gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung an dem von der Verwaltung festgelegten Termin. Die Beisetzung der Urne wird ausschließlich vom städtischen Personal oder von der Stadt beauftragten Personen vorgenommen. (3) Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis, aus dem die Nummer und der Standort der Bezugsbäume, sowie die dort beigesetzten Personen hervorgehen. Hierfür wird an jedem Bestattungsbaum eine Registriernummer angebracht. (4) Schilder mit den Namen der Beigesetzten können auf einer hierfür montierten Stele im Eingangsbereich des Ruhewaldes angebracht werden. Die Schilder werden von der Friedhofsverwaltung beschafft; die Kosten sind vom Gebührenpflichten zu zahlen. Eine Anbringung von Namensschildern oder eine andere Kennzeichnung anden Bäumen erfolgt nicht.

§ 6 Benutzungsregeln

(1) Jeder Besucher des Ruhewaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Forstbehörde bzw. der Stadt Hennef ist Folge zu leisten. (2) Innerhalb des Ruhewaldes ist es nicht gestattet,

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a) Beisetzungen zu stören, b) Pfade, Wege und Waldflächen mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Forstverwaltung und der Stadt) zu befahren, soweit nicht besondere Erlaubnisse hierzu erteilt sind, c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder zu bewerben, d) die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen, e) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Anlagen abzulegen, f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, g) Lautsprecher, elektronisch verstärkte Musikinstrumente und Abspielgeräte einzusetzen,h) zu rauchen, offenes Feuer (einschließlich Kerzen und Öllampen) zu entzünden, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Bestattungswaldes vereinbar sind.

§ 7 Dauer der Ruhefrist

Die Ruhefrist an den im Ruhewald registrierten Baumgrabstätten wird für einen Zeitraum von 25 Jahren, beginnend mit dem Tag der Beisetzung, festgesetzt.

§ 8 Gestaltungsverbot für Baumgrabstätten

(1) Der gewachsene und natur belassene Zustand des Waldes ist auch im Bereich des Ruhewaldes zu wahren. Die waldbauliche Unterhaltung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen und fachlichen Praxis unter Rücksichtnahme auf die Baumgrabstätten. (2) Grabpflege im herkömmlichen Sinne (etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderung der Baumgrabstätten oder des Waldbodens) ist unzulässig. Es ist insbesondere nicht gestattet,

a) Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten, b) Kränze, Grabschmuck, Bildnisse oder Erinnerungsstücke niederzulegen, c) Kerzen oder Lampen aufzustellen, d) Anpflanzungen und Pflegeeingriffe vorzunehmen.

§ 9 Haftung

(1) Die Stadt Hennef haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Ruhewaldes, durch Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Baumgrabstätten entstehen. Die Stadt Hennef ist berechtigt und verpflichtet, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderliche Beseitigungen von Bäumen auch dann vorzunehmen, wenn bereits deren Nutzung als Baumgrabstätte erfolgt. (2) Das Betreten des Ruhewaldes erfolgt nach den Bestimmungen des Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen auf eigene Gefahr.

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§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Anordnungen der in § 6 Abs. 1 genannten Personen nicht Folge leistet oder gegen Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 verstößt, b) entgegen § 5 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt Hennef durchführt, c) entgegen § 8 die dort benannten Veränderungen der Baumgrabstätten oder des Waldbodens vornimmt, d) Markierungen oder Schilder an Baumgrabstätten anbringt. (2) Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung für den Ruhewald Hennef tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hennef (Sieg)

vom 07.03.2016

Präambel

Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) hat in seiner Sitzung am 07.03.2016 aufgrund des § 7 i.V.m.§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV.NRW.S.496) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV.NRW.S.313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW.S.405) folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Art der Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Hennef (Sieg) und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen nach Maßgabe der Friedhofssatzung werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Gebührensätze

Es werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Erwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren 1. 1 Grabstelle 2560,00 Euro 2. 1 Grabstelle für Kinder bis 5 Jahre 1420,00 Euro 3. jede weitere Grabstelle 2560,00 Euro bzw. 1420,00 Euro 4. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 102,40 Euro bzw. 56,80 Euro (1/25 der Gebühr zu 1. und 2.) 5. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grüften bis zu 7,67 Euro 20 qm, pro qm und Jahr

(2) Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Doppelstelle) 2320,00 Euro 1. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 92,80 Euro (1/25 der Gebühr zu (2)) (3) Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Doppelwahlgrabstätte im Grabkammersystem auf die Dauer von 12 Jahren 2460,00 Euro 1. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 205,00 Euro (1/12 der Gebühr zu 3)

Page 115: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

(4) Zuweisung einer Reihengrabstätte 1. für Personen bis 5 Jahre 480,00 Euro (15 Jahre Ruhefrist) 2. für Personen über 5 Jahre 1460,00 Euro (25 Jahre Ruhefrist)

(5) Zuweisung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 1. für Personen über 5 Jahre 2090,00 Euro (25 Jahre Ruhefrist)

(6) Zuweisung einer pflegefreien Rasenurnenreihengrabstätte 1. für Personen über 5 Jahre 2190,00 Euro (25 Jahre Ruhefrist)

(7) Zuweisung einer Reihengrabstätte im Gemeinschaftsgrab auf die Dauer von 25 Jahren 1910,00 Euro

(8) Zuweisung einer Urnenreihengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum im Ruhewald Hennef 717,00 Euro

(9) Zuweisung einer Urnenreihengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum auf Friedhöfen 2190,00 Euro

(10) Zuweisung einer Totgeborenengrabstätte 0,00 Euro

(11) Einrichtung einer Ehrengrabstätte 0,00 Euro (12) Grabbereitung, Beisetzung 1. für Personen über 5 Jahre 1050,00 Euro 2. für Personen bis 5 Jahre 620,00 Euro 3. in Grüften 810,00 Euro (Die vorbereitenden und abschließenden Arbeiten sind vom Nutzungsberechtigten auszuführen.) 4. für Urnen 470,00 Euro 5. im Grabkammersystem 690,00 Euro (13) Ausgrabungen 1. vor Ablauf der Ruhefrist eines bestatteten Kindes bis 5 Jahre a) dessen bisherige Ruhefrist bis 5 Jahre beträgt 600,00 Euro b) dessen bisherige Ruhefrist bis 10 Jahre beträgt 520,00 Euro c) dessen bisherige Ruhefrist über 10 Jahre beträgt 440,00 Euro 2. vor Ablauf der Ruhefrist einer bestatteten Person über 5 Jahre a) deren bisherige Ruhefrist bis 5 Jahre beträgt 680,00 Euro b) deren bisherige Ruhefrist bis 10 Jahre beträgt 600,00 Euro c) deren bisherige Ruhefrist über 10 Jahre beträgt 520,00 Euro

Page 116: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

3. nach Ablauf der Ruhefrist eines bestatteten Kindes bis 5 Jahre 440,00 Euro

4. nach Ablauf der Ruhefrist einer bestatteten Person über 5 Jahre 520,00 Euro 5. von Urnen 102,00 Euro (14) Benutzung der Trauerhalle (1 Tag) 200,00 Euro Leichen- und Trauerhalle (1 Tag oder mehrere Tage) 250,00 Euro (15) Genehmigungen 1. zur Errichtung eines Grabdenkmales 60,00 Euro 2. zur Errichtung eines Grabdenkmales bei besonderen Prüfungserfordernissen 160,00 Euro 3. zur Anlegung einer Grabeinfassung und Schrittplatten 40,00 Euro

(16) Berechtigungskarten nach § 7 der Friedhofsordnung 40,00 Euro

§ 3 Neu- oder Wiederbelegung

Die Neu- oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes ist nur zulässig, wenn die Nutzungsrechte für alle Grabstellen der Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist vor der Bestattung bestehen.

§ 4 Erstattung bei Verzicht

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Nutzungsgebühr. Bei einer Umbettung erfolgt keine Gebührenrückerstattung für die restliche Ruhe -bzw. Nutzungszeit.

§ 5 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt bzw. die Leistung erbracht wird. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung bzw. die Leistung im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

Page 117: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

§ 6 Heranziehung und Fälligkeit

Die Heranziehung zur Gebührenzahlung erfolgt durch Heranziehungsbescheid. Er wird schriftlich erteilt. Die Gebühren sind 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig und auf das angegebenen Konto der Stadt Hennef (Sieg) zu überweisen.

§ 7 Beitreibung

Die aufgrund dieser Ordnung fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührenordnung vom 24.10.2005 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Page 118: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

Alle FHSargbestattung 129Urnenbestattung 157Gesamt 286

Urnenbestattung Ruhewald 82Alle Bestattungen 368

Trauerhalle (1 Tag) 151Leichenhalle (1-3 Tage) 14Gesamt 165% von Gesamtnutzungen 100%

FH 01 FH 02 FH 03 FH 04Steinstr. Schulstr. Frankfurter Str. Rott

Bestattungen gesamt 60 61 38 17davon Sargbestattung 22 33 20 8davon Urnenbestattung 38 28 18 9

% von Gesamtbestattungen 20,98% 21,33% 13,29% 5,94%

LH/TH Gesamt 0 52 22 1davon Trauerhalle (1 Tag) 0 38 22 1davon Leichenhalle (1-3 Tage) 0 1 0 0

% von Gesamtnutzungen 0,00% 31,52% 13,33% 0,61%

Kosten Friedhofspflege 91.244,90 € 140.391,36 € 77.786,79 € 40.274,55 € Kosten pro z.B. Sargbestattung 1.650,73 € 2.420,04 € 2.156,21 € 2.524,11 € Kosten pro z.B. Urnenbestattung 1.445,49 € 2.161,79 € 1.925,70 € 2.231,30 €

Erträge LH/TH - € 7.460,00 € 4.180,00 € 190,00 € Gebühren 930,00 € 1.340,00 € 800,00 € 200,00 € Bestattung 22.600,00 € 25.970,00 € 15.940,00 € 7.110,00 € Grabankauf/Verlängerung 119.343,80 € 110.813,00 € 69.458,80 € 44.363,20 € sonstiges 102,00 € - € Summe 142.873,80 € 145.583,00 € 90.480,80 € 51.863,20 €

Übersicht der Nutzung und Kosten der Friedhofspflege je Friedhof

Page 119: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

FH 05 FH 06 FH 07 FH 08Westerhausen Stadt Blankenberg Allner Happerschoß

Bestattungen gesamt 7 12 7 12davon Sargbestattung 3 3 5 5davon Urnenbestattung 4 9 2 7

% von Gesamtbestattungen 2,45% 4,20% 2,45% 4,20%

Gesamt 0 11 5 7davon Trauerhalle (1 Tag) 0 9 5 7davon Leichenhalle (1-3 Tage) 0 2 0 0

% von Gesamtnutzungen 0,00% 6,67% 3,03% 4,24%

Kosten Friedhofspflege 22.067,49 € 31.984,17 € 40.072,82 € 68.997,32 € Kosten pro z.B. Sargbestattung 3.395,83 € 3.026,06 € 5.886,16 € 6.228,79 € Kosten pro z.B. Urnenbestattung 2.970,00 € 2.545,11 € 5.321,02 € 5.407,62 €

Erträge LH/TH - € 2.190,00 € 950,00 € 1.330,00 € Gebühren 130,00 € 50,00 € 100,00 € 220,00 € Bestattung 2.810,00 € 3.960,00 € 3.610,00 € 4.760,00 € Grabankauf/Verlängerung 15.324,00 € 29.141,00 € 12.918,00 € 19.873,60 € sonstiges - € - € - € - € Summe 18.264,00 € 35.341,00 € 17.578,00 € 26.183,60 €

Page 120: Aktueller Stand Friedhofsentwicklungsplan

FH 09 FH 10 FH 11 FH 12Bröl Bödingen alt Bödingen neu Uckerath

Bestattungen gesamt 4 0 19 49davon Sargbestattung 4 0 13 13davon Urnenbestattung 0 0 6 36

% von Gesamtbestattungen 1,40% 0,00% 6,64% 17,13%

Gesamt 3 0 16 48davon Trauerhalle (1 Tag) 3 0 16 37davon Leichenhalle (1-3 Tage) 0 0 0 11

% von Gesamtnutzungen 1,82% 0,00% 9,70% 29,09%

Kosten Friedhofspflege 52.866,38 € - € 46.922,50 € 125.263,70 € Kosten pro z.B. Sargbestattung 13.216,60 € 0 2.544,31 € 2.883,80 € Kosten pro z.B. Urnenbestattung 12.184,15 € 0 2.307,75 € 2.438,17 €

Erträge LH/TH 570,00 € 0 3.040,00 € 9.670,00 € Gebühren - € 0 320,00 € 460,00 € Bestattung 2.520,00 € 0 9.570,00 € 16.470,00 € Grabankauf/Verlängerung 9.494,00 € 0 32.384,89 € 111.778,97 € sonstiges - € 0Summe 12.584,00 € 0 45.314,89 € 138.378,97 €

FH 13Bestattungswald

Bestattungen gesamt 82davon Sargbestattungdavon Urnenbestattung 82

Kosten FriedhofspflegeKosten pro z.B. SargbestattungKosten pro z.B. Urnenbestattung

Trauerhalle (1 Tag) 0

Kosten Friedhofspflege 42.081,14 €

Erträge LH/TH 2.470,00 € Gebühren - € Bestattung 18.860,00 € Grabankauf/Verlängerung 68.641,00 € sonstiges 102,00 € Summe 90.073,00 €