Aktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen Bodenrecht · Ausgleichung und Pflichtteil bei...

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Aktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen Bodenrecht 12–14 bd de Pérolles | Case postale 720 | 1701 Fribourg T 026 347 49 48 | F 026 323 23 63 | [email protected] Dr. Thomas Meyer Rechtsanwalt/Anwalt

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Aktuelles zum Gewinnanspruch im

bäuerlichen Bodenrecht

12–14 bd de Pérolles | Case postale 720 | 1701 FribourgT 026 347 49 48 | F 026 323 23 63 | [email protected]

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1. Zweck und Rechtsnatur

2. Begründung

3. Veräusserungstatbestand

4. Gewinnberechnung

5. Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem Gewinnanspruch

6. Übergangsrechtliche Fragen

Aktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen

Bodenrecht

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1. Zweck und Rechtsnatur

Vorzugspreis wegen beabsichtigter

landwirtschaftlicher Nutzung

Trägt möglicher anderer Nutzung nicht

Rechnung

(Teilweise) Korrektur, wenn sich diese

Grundlage nicht verwirklicht

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1. Zweck und Rechtsnatur

2 Stufen zu unterscheiden (BGer 5A.989/2015

vom 12. Mai 2016)

Nach Begründung (Erbteilung bzw. Abtretung)

Suspensiv bedingte Forderung

Anwartschaft, welche von Gesetzes wegen

gewisse Wirkungen entfaltet, zB Möglichkeit der

Vormerkung, abtretbar, vererblich

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1. Zweck und Rechtsnatur

Nach Erfüllung des Veräusserungstatbestandes

Kein erbrechtlicher, sondern vermögensrechtlicher

Anspruch

Individualrecht eines jeden Berechtigten

Steht nicht der Erbengemeinschaft als Ganzes zu

Aufgrund der Sonderregel in Art. 28 Abs. 2 BGBB

selbst wenn Gewinnanspruch zu Lebzeiten des

Erblassers entstanden ist

Erbengemeinschaft nicht legitimiert auf Zahlung

des Gewinns an die Erbengemeinschaft zu klagen

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2. Begründung

Zuweisung in Erbteilung

Erbe als Übernehmer

Landwirtschaftliches Gewerbe

Unter dem Verkehrswert angerechnet

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2. Begründung

Erbeneigenschaft

Gesetzlicher wie eingesetzter Erbe

Nicht der Vermächtnisnehmer

Abtretung des Erbanteils an anderen Erben (Art. 635

Abs. 2 ZGB)?

Laut Wolf steht der Anspruch dem Abtretenden zu

(Wolf, jusletter)

ME tatsächlich zur Erbschaft berufen und bei

Teilung Erbeneigenschaft

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3. Veräusserungstatbestand

Veräusserung innert 25 Jahren

Kauf und verkaufsähnliche Geschäfte

Bedingt Gewinnerzielung

Schenkung nicht erfasst (BGer 5A.326/2016 vom

30. Mai 2017; ZH OG LB140079 vom 20. Mai

2015, in ZBGR 2017, 169)

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3. Veräusserungstatbestand

Einzonierung

Nutzungsplan, Richtplan genügt nicht (BGE 137 III

344)

Intensivlandwirtschaftszonen

Problematik Auszonungen

Rückforderung über ungerechtfertigte

Bereicherung (Art. 62 ff. OR), Problematik

Verjährung, Einwand Anspruch

Enteignungsentschädigung

Reservezonen gemäss VS Lösung ?

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4. Gewinnberechnung

Abzüge vom Veräusserungswert

Abzüge im Zusammenhang mit Rechtsgeschäft

(!) Auch Grundstückgewinnsteuer bzw. darauf

entfallender Anteil Einkommensteuer (BGer

2C.162/2016 vom 29. September 2016)

Mehrwertabgabe iS von Art. 5 RPG abzugsfähig

Bei entgeltlichen und unentgeltlichen Veräusserungen

nur anteilsmässig (ZH OG LB140078 vom 20. Mai

2015)

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4. Gewinnberechnung

Abzüge vom Veräusserungswert

Wertvermehrende Aufwendungen auch für

Einzonierung und Zweckentfremdung, soweit sie sich

auf den Veräusserungswert auswirken (ZG OG)

Bei Überlagerung eines 2. Veräusserungstatbestandes

hL tatsächlich realisierter Veräusserungspreis

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4. Gewinnberechnung

Besitzdauerabzug

Beginn

Ab Eigentumsübertragung (nicht

Selbstbewirtschaftung)

Frage, ob dies auch für die Realteilung iS von Art.

634 ZGB sachgerecht ist

Ende

Nur bis Veräusserungszeitpunkt iS von Art. 29

Abs. 2 BGBB

Auch für Einzonierung (aM Strebel/Henny)

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5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem

Gewinnanspruch

1. Zuweisung zu Verkehrswert

Untersteht gesetzlicher Ausgleichung oder

Herabsetzung nicht

2. Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert mit

Gewinnanspruch

Untersteht gesetzlicher Ausgleichung oder

Herabsetzung nicht, ausser Verzicht nach Entstehung

3. Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert ohne

Gewinnanspruch

Untersteht gesetzlicher Ausgleichung oder

Herabsetzung

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5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem

Gewinnanspruch

Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert mit Vereinbarung Gewinnanspruch

Untersteht Ausgleichung bzw. Herabsetzung nicht (BGer

5A.326/2016 vom 30. Mai 2017)

„an Stelle der gemischten Schenkung tritt der

Gewinnanspruch“

Vorbehalt: Abänderung des gesetzlichen

Gewinnanspruchs

Als Befreiung von Ausgleichspflicht anzusehen

ME Art. 41 Abs. 2 BGBB anwendbar, dh Aufschub

Verjährung der Herabsetzungklage (aM Wolf)

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5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem

Gewinnanspruch

Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert mit Vereinbarung Gewinnanspruch

Verzicht auf Gewinnanspruch nach Entstehen

untersteht Ausgleichung bzw. Herabsetzung

(BGer 5A.989/2015 vom 12. Mai 2016;

5A.145/2013 vom 18. November 2013)

Keine gemischte Schenkung; nur

Gewinnanspruch zu berücksichtigen (BGer

5A.326/2016 vom 30. Mai 2017)

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5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem

Gewinnanspruch

Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert ohne Vereinbarung Gewinnanspruch

Untersteht Ausgleichung bzw. Herabsetzung, wenn

Gewinn durch Veräusserung erzielt

Anfechtung Erbvertrag wegen Willensmängel

(Art. 638 ZGB)

Zeitliche Begrenzung 25 Jahre nach

Übernahme (Art. 28 ff. BGBB analog) ?

Befürwortend (Piotet, Wolf)

Ablehnend (Strebel/Henny)

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5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem

Gewinnanspruch

Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert ohne Vereinbarung Gewinnanspruch

Art. 41 Abs. 2 BGBB: «…verjährt nicht, solange der Gewinn

nicht fällig ist»

Verwirkungsfrist

Relative wie absolute Verjährungsfrist?

Nur absolute Frist: 1 Jahr nach Kenntnisnahme

Wertveränderung, max. 10 Jahre

(Strebel/Henny)

Relative wie absolute Frist: Bis Fälligkeit des

Gewinnanspruchs (Wolf)

ME Beginn Verjährungsfrist mit Fälligkeit

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5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem

Gewinnanspruch

Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert ohne Vereinbarung Gewinnanspruch

Umfang

Wie gemischte Schenkung oder Gewinn ?

Keine Abzüge (Realersatz, Besitzdauerabzug)

zulässig, ausser Aufwendungen zur Werterhaltung

(Art. 630 Abs. 2 ZGB)

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6. Übergangsrechtliche Fragen

Alle Veräusserungstatbestände von Art. 29 BGBB auf

altrechtliche Gewinnansprüche anwendbar

Sowohl für gesetzlichen wie vertraglichen

Gewinnanspruch, ausser Abweichendes vereinbart

Einfacher Hinweis auf Gesetz oder dessen Wiedergabe

genügt nicht (BGE 137 III 344; 5A.326/2016 vom 30.

Mai 2017)