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Alexander Thoma / Robert Böhm / Ellen Kirchhainer Zoll und Umsatzsteuer

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Alexander Thoma / Robert Böhm / Ellen Kirchhainer

Zoll und Umsatzsteuer

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Alexander Thoma / Robert BöhmEllen Kirchhainer

Zoll und UmsatzsteuerDie rechtliche Beurteilung und praktische Abwicklung von Warenlieferungen mit Drittlandsbezug 2. Auflage

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1. Auflage 2009

2. Auflage 2010

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Lektorat: RA Andreas Funk

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ISBN 978-3-8349-1787-4

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Vorwort

Panta rhei „Alles fließt !“ Diese Formel beschreibt auf sehr treffliche Art und Weise das Umsatz-steuer- und Zollrecht, auch wenn man unterstellen darf, dass ihr Verfasser Heraklit weniger an diese Themenbereiche gedacht hatte. Dem „Fluss“ des Umsatzsteuer- und Zollrechts ist es aber geschuldet, dass wir Ihnen die 2. Aufla-ge unseres Werkes präsentieren dürfen. Insbesondere finden Sie in der 2. Auflage eine vertiefende Darstellung des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS, das seit 01.07.2009 verpflichtend ist. Gerade an diesem Beispiel lässt sich sehr gut die immense praktische Bedeutung der Schnittstelle Zoll/Umsatzsteuer verdeutlichen, da das zollrechtliche Verfahren die Basis für den Nachweis der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung bildet. Selbstverständlich enthält diese 2. Auflage auch Hin-weise zu den anstehenden Änderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts (sog. MwSt-Paket) zum 01.01.2010 sowie zu den zu erwartenden Änderungen des Zollrechts durch den Moderni-sierten Zollkodex. Sie als Mitarbeiter oder Leiter der Steuer-, Zoll-, Finanz-, Vertriebs-, Einkaufs- oder Logistikabtei-lung Ihres Unternehmens oder als einem Unternehmen zur Seite stehender Steuerberater, Rechts-anwalt oder Unternehmensberater müssen sich mit den Vorschriften des Zoll- und Umsatzsteuer-rechts und deren Veränderungen auseinandersetzen. Dabei dürfen Sie als Umsatzsteuerspezialist nicht die zollrechtliche Seite des Warenhandels mit Drittländern außer Betracht lassen und als Zollspezialist nicht die umsatzsteuerliche Seite. Auch die 2. Auflage dieses Werkes soll Ihnen nicht nur den Inhalt der Vorschriften näher bringen, sondern insbesondere durch die zahlreichen Beispiele und Musterformulare den täglichen Um-gang mit den zuständigen Finanz- und Zollbehörden erleichtern.Unser besonderer Dank gilt an dieser Stelle unserer Assistentin Birgit Lang für ihre unermüdliche und wertvolle Unterstützung.

Düsseldorf, Oktober 2009 Die Autoren

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Inhaltsübersicht

Vorwort 5Abkürzungsverzeichnis 17Literaturverzeichnis 20Bearbeiterverzeichnis 22§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht 23

A. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen 23I. Internationales Recht 23II. Gemeinschaft srecht 23III. Nationales Recht 24

B. Das Zollgebiet der Gemeinschaft 24C. Der zollrechtliche Begriff der „Ware“ 25D. Gemeinschaft sware / Nichtgemeinschaft sware 26E. Der Zollanmelder und sein Vertreter 28

I. Wer kann Zollanmelder sein? 28II. Möglichkeiten der Vertretung 29

F. Die verschiedenen Zollverfahren 30I. Einführung 30II. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 32III. Versandverfahren 32IV. Zolllagerverfahren 32V. Aktive Veredelung 33VI. Umwandlungsverfahren 33VII. Vorübergehende Verwendung 33VIII. Passive Veredelung 34IX. Ausfuhrverfahren 34

G. Die Entstehung der Zollschuld 35I. Allgemeine Grundsätze 35II. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 36III. Vorschrift swidriges Verbringen / Einfuhrschmuggel 36IV. Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung 37V. Verletzung zollrechtlicher Pfl ichten 38VI. Verbrauch oder Verwendung in einer Freizone oder einem Freilager 39VII. Ausfuhr von Präferenzerzeugnissen 39VIII. Ausfuhrzollschuld 40

§ 2 Einfuhr von Waren aus dem Drittland 41A. Einfuhr – Aus Nichtgemeinschaft swaren werden Gemeinschaft swaren 41

I. Die Erfassung des Warenverkehrs 411. Allgemeines 412. Vorherige summarische Eingangsanmeldung 413. Vom Verbringen bis zur Gestellung 41

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Inhaltsübersicht

4. Vorübergehende Verwahrung 42II. Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 43

1. Allgemeines 432. Schrift liche Zollanmeldung 443. Elektronische Zollanmeldung 444. Vereinfachte Verfahren 45

a) Unvollständige Zollanmeldung 45b) Vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV) 46c) Anschreibeverfahren (ASV) 47

5. Welche Unterlagen braucht der Zoll? 47a) Zollwertanmeldung 47b) Rechnung 48c) Präferenzielle Ursprungsnachweise 49d) Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise 50e) Außenwirtschaft srechtliche Einfuhrgenehmigungen und

Überwachungsdokumente 51f) sonstige Unterlagen 51

III. Grundlagen der Abgabenerhebung 521. Der Zolltarif 52

a) Allgemeines 52b) Einreihung von Waren 54c) Verbindliche Zolltarifauskünft e 56d) Unverbindliche Zolltarifauskünft e 59

2. Zollwert 59a) Allgemeines 59b) Transaktionswertmethode 60c) Hinzurechnungen/Abzugsposten 64d) Verbundenheit 67e) Vorerwerbergeschäft 70f) Andere Zollwertmethoden 71

3. Zollschuld 744. Ursprung einer Ware 74

a) Allgemeines 74b) Der präferenzielle Ursprung 74

aa) Bedeutung 74bb) Wann ist eine Ware Präferenzursprungsware? 75cc) Vorlage von Präferenznachweisen bei der Einfuhr 78

c) Der nichtpräferenzielle Ursprung 80aa) Bedeutung 80bb) Die Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs 80cc) Vorlage von nichtpräferenziellen Ursprungsnachweisen

bei der Einfuhr 82IV. Entrichtung der Einfuhrabgaben 83

1. Standardverfahren (ohne Zahlungserleichterung) 832. Zahlungsaufschub 84

B. Einfuhrumsatzsteuer 85

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Inhaltsübersicht

I. Entstehung und allgemeine Grundsätze 85II. Bemessungsgrundlage 87

1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage 872. Zollwert, Veredelungswert 873. Hinzurechnung von Kosten 874. Preisermäßigungen und Vergütungen 905. Umrechung fremder Währung 916. Vereinbarungen mit den Zollbehörden 917. Beispiel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die

Einfuhrumsatzsteuer 92III. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer 92

1. Voraussetzungen 92a) Allgemeines 92b) Sachliche Abzugsberechtigung 93c) Personelle Abzugsberechtigung – Verfügungsmacht 94d) Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer und Nachweis 96

2. Vorsteuerabzug bei Reihengeschäft en und in Fällen des § 3 Abs. 8 UStG 97

3. Die Bedeutung von Lieferbedingungen 99IV. Weiterbelastung von Einfuhrumsatzsteuer 101

C. Einfuhr über andere EU-Mitgliedstaaten 102I. Wirtschaft liche Überlegungen 102II. Zollrechtliche Überlegungen 103III. Umsatzsteuerliche Überlegungen 103

D. Einfuhrabgabenbefreiungen / -vergünstigungen 105I. Einführung 105II. Einfuhrabgabenbefreiungen nach dem Zolltarif 106III. Einfuhrabgabenbefreiungen nach der Zollbefreiungs-Verordnung 107IV. Einfuhrabgabenbefreiungen nach dem Zollkodex 109V. Einfuhrabgabenbefreiungen nach der Zollverordnung 110VI. Einfuhrabgabenbefreiungen nach dem Umsatzsteuergesetz 110VII. Einfuhrabgabenbefreiungen nach der Einfuhrumsatzsteuer-

Befreiungsverordnung (EUStBV) 1121. Vorbemerkungen 1122. Steuerbefreiung durch sinngemäße Anwendung der

ZollbefreiungsVO 1133. Steuerbefreiung bei vorübergehender Einfuhr von Gegenständen 1134. Steuerfreiheit für Rückwaren 1145. Steuerfreiheit in sinngemäßer Anwendung einer außertarifl ichen

Zollfreiheit 1146. Weitere Steuerbefreiungen 1147. Erstattung oder Erlass 115

VIII. Einfuhrabgabenbefreiungen nach sonstigen Vorschrift en 115IX. Systematische Übersicht über Einfuhrabgabenbefreiungen 116

E. Fallstudie 118I. Die Ausgangssituation 118

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Inhaltsübersicht

II. Gestaltung durch … 1191. … optimierte Nutzung von Zahlungsaufschub 1192. … weitgehende Nutzung von Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungen 119

a) Innergemeinschaft liche Lieferungen 119b) Rückwaren 120

3. … Einfuhr über andere EU-Mitgliedstaaten 120§ 3 Ausfuhr von Waren in das Drittland 121

A. Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren 121I. Anwendungsbereich 121II. Ausführer und Anmelder – Die Beteiligten im Ausfuhrverfahren 121III. Die Abwicklung 123

1. Das zweistufi ge Normalverfahren 123a) Erste Stufe: Ausfuhrzollstelle 123b) Zweite Stufe: Ausgangszollstelle 125c) Elektronische Ausfuhrabwicklung mittels ATLAS 125

aa) Internet-Zollanmeldung 125bb) Internet-Zollanmeldung Plus (IAA-Plus) 126cc) Teilnehmereingabe 126

d) Schrift liche Ausfuhranmeldung 1272. Vereinfachte Verfahren / Befreiungen 128

a) Kleinsendungen 128b) Unvollständige Ausfuhranmeldung 128c) Vereinfachtes Anmeldeverfahren 129d) Anschreibeverfahren / Zugelassener Ausführer 130e) Vertrauenswürdiger Ausführer 131f) Befreiungen 131

aa) Mündliche Ausfuhranmeldungen 132bb) Konkludente Ausfuhranmeldungen 132cc) Befreiung für Postsendungen 132

3. Relevante Unterlagen bei der Warenausfuhr 133a) Rechnung 133b) Präferenzielle Ursprungsnachweise 133c) Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise 136d) Ausfuhrgenehmigungen/Ausfuhrlizenzen 137

B. Die umsatzsteuerliche Ausfuhrlieferung 140I. Regelungsinhalt und Voraussetzungen 140

1. Allgemeines 1402. Gemeinsame Voraussetzungen 142

a) Gegenstand einer Lieferung 142b) gegen Entgelt 143c) im Inland 143d) Versenden oder Befördern 145e) Unmittelbare Versendung oder Beförderung in das

Drittlandsgebiet 145f) Ausfuhr in das Drittlandsgebiet oder Gebiete nach

§ 1 Abs. 3 UStG 147

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Inhaltsübersicht

3. Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG – Befördern oder Versenden durch den liefernden Unternehmer 148

4. Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG – Befördern oder Versenden durch den Abnehmer 149

5. Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG – Befördern oder Versenden in Freizonen 151

6. Be- und Verarbeitung des Gegenstandes vor der Ausfuhr 1527. Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung von

Beförderungsmitteln 1548. Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck 156

II. Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen 1581. Allgemeine Anforderungen an den Buchnachweis 1582. Beförderung und Versendung durch den Unternehmer 1603. Beförderung und Versendung in die Gebiete nach

§ 1 Abs. 3 UStG 1604. Ausfuhr im Reisegepäck 1615. Ausfuhr von Gegenständen zur Ausrüstung und

Versorgung eines Beförderungsmittels 161III. Ausfuhrnachweis 162

1. Allgemeines 1622. Ausfuhrnachweis unter „ATLAS-Ausfuhr“ 1633. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen 1644. Ausfuhrnachweis im gemeinsamen oder gemein schaft lichen

Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR 1655. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen 166

6. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen 1697. Ausfuhrnachweis im nichtkommerziellen Reiseverkehr 1708. Besonderheiten 171

a) Warenlieferungen unter EUR 1.000 171b) Lieferungen im Freihafen 171c) Lieferungen in den Freihafen 171d) Versendungen nach Grenzbahnhöfen oder

Güterabfertigungsstellen 172e) Postsendungen 173f) Kurierdienste 173g) Druckerzeugnisse 174h) Kraft fahrzeuge mit eigener Antriebskraft 175i) Werklieferung an einem beweglichen Gegenstand 176j) Beförderung durch Transportmittel der Bundeswehr,

Stationierungstruppen oder Poststellen des Auswärtigen Amts 1769. Checkliste Ausfuhrnachweis 176

§ 4 Die Lagerung von Drittlandswaren 178A. Lagerung im Rahmen der Verwahrung 178

I. Zollrechtliche Grundlagen 178II. Umsatzsteuerliche Konsequenzen 179

1. bei „normaler“ Beendigung der Verwahrung 179

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Inhaltsübersicht

2. bei Pfl ichtverletzung innerhalb der Verwahrung 180B. Lagerung in einem Zolllager 181

I. Zollrechtliche Grundlagen 1811. Zolllager als Zollverfahren 1812. Welche Funktion hat ein Zolllager? 182

a) Einführung 182b) Die Transitfunktion 182c) Die Kreditfunktion 182d) Steuerung handelspolitischer Maßnahmen 183

3. Welche Typen von Zolllager gibt es? 183a) Öff entliche Zolllager 183b) Private Zolllager 183

4. Wie wird ein Zolllager beantragt? 1845. Wie werden Waren in ein Zolllagerverfahren überführt? 1856. Was ist während der Lagerung zu beachten? 1857. Wie werden Waren aus dem Lager entnommen? 1868. Grenzüberschreitende Bewilligung 1869. Wann lohnt sich ein Zolllager? 186

a) Kosten und Nutzen des Zolllagers 186b) ein Fallbeispiel 187

II. Umsatzsteuerliche Konsequenzen 1941. Umsatzsteuerliche Grundlagen 1942. Verkauf von Nichtgemeinschaft swaren aus dem Zolllagerverfahren 194

a) Allgemeines 194b) Lieferung an einen deutschen Abnehmer 194c) Lieferung an einen Abnehmer in einem anderen

EU-Mitgliedstaat 195d) Lieferung an einen Abnehmer in einem Drittland 195e) Lieferung während der Lagerung im Zolllager 196

3. Verkauf von Gemeinschaft swaren aus dem Zolllagerverfahren 1964. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer 197

a) Vorsteuerabzug 197b) Umsatzsteuer auf Einfuhrumsatzsteuer? 198

5. Erbringung von Dienstleistungen im Zolllager 199C. Lagerung in einem Konsignationslager 202

I. Allgemeines 202II. Konsignationslager als Zolllager 202III. Konsignationslagerung nach Überführung in den freien Verkehr 203

D. Lagerung in einem Umsatzsteuerlager 204I. Das Umsatzsteuerlager 204II. Regelungen bei der Lagerung von Nichtgemeinschaft swaren

(Drittlandswaren) 204§ 5 Die Be- und Verarbeitung von Gemeinschaft swaren im Drittland 206

A. Zollrechtliche Grundlagen 206I. Lohnt sich eine passive Veredelung? 206

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Inhaltsübersicht

II. Be- und Verarbeitungen ohne Inanspruchnahme einer passiven Veredelung 207

III. Die passive Veredelung 2071. Die passive Veredelung als Zollverfahren 2072. Wie wird eine passive Veredelung beantragt? 2083. Wie wird das Verfahren durchgeführt? 210

a) Waren der vorübergehenden Ausfuhr 210b) Veredelungsvorgänge 211c) Wiedereinfuhrfrist und Ausbeute 211

4. Wie wird das Verfahren beendet? 2115. Die Einfuhrabgabenbegünstigung 212

a) Allgemeines 212b) Abgabenerhebung ohne passive Veredelung 212c) Abgabenerhebung bei Inanspruchnahme einer

passiven Veredelung 213aa) Der Grundsatz: Die Diff erenzmethode 213bb) Die „übliche“ Ausnahme: Die Mehrwertmethode 214cc) Vorteilhaft igkeitsüberlegungen 216

B. Umsatzsteuerliche Konsequenzen 216I. Waren der vorübergehenden Ausfuhr 216II. Einfuhr der Veredelungserzeugnisse 217

1. Der Einfuhrumsatzsteuerwert 2172. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer 2193. Die Leistung des drittländischen Veredelungsbetriebs 220

§ 6 Die Be- und Verarbeitung von Nichtgemeinschaft swaren in der EU 222A. Die aktive Veredelung 222

I. Vorbemerkungen 222II. Zollrechtliche Grundlagen 223

1. Wirtschaft licher Hintergrund 2232. Das Verfahren 223

a) Nichterhebungsverfahren versus Zollrückvergütung 223b) Wie wird eine aktive Veredelung beantragt? 224c) Wie wird das Verfahren durchgeführt? 226

aa) Einfuhrwaren 226bb) Veredelungsvorgänge 226cc) Verwendung von Produktionshilfsmitteln 227dd) Veredelungserzeugnisse 228ee) Wiederausfuhrfrist 228

d) Wie wird das Verfahren beendet? 228aa) durch die Wiederausfuhr 228bb) durch die Überführung in den freien Verkehr 229

III. Umsatzsteuerliche Konsequenzen 2301. Einfuhrumsatzsteuerliche Aspekte 230

a) Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer 230b) Abziehbarkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer 230

2. Sonderfall: Produktionsmittel und Werkzeuge 232

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Inhaltsübersicht

3. Leistung des Lohnfertigers 2334. Die Beistellung von Gemeinschaft swaren 2355. Die Eigenveredelung 2386. Die Herstellung von Produktionshilfsmitteln 239

B. Be- und Verarbeitung außerhalb der aktiven Veredelung 240I. Wirtschaft licher Hintergrund 240II. Zollrechtliche Grundlagen 240III. Umsatzsteuerliche Implikation 241

C. Das Umwandlungsverfahren 241I. Funktionsweise und Rechtsgrundlagen 241II. Das Umwandlungsverfahren als Zollverfahren 242III. Durchführung und Beendigung des Umwandlungsverfahrens 243IV. Umsatzsteuerliche Implikationen 244

§ 7 Das Versandverfahren 245A. Funktionsweise und Rechtsgrundlagen 245B. Umsatzsteuerliche Implikationen 246

§ 8 Die vorübergehende Verwendung 248A. Zollrechtliche Grundlagen 248

I. Wirtschaft liche Bedeutung 248II. Vollständige Befreiung oder teilweise Befreiung? 249III. Die vorübergehende Verwendung als Zollverfahren 249IV. Durchführung des Verfahrens 250V. Beendigung des Verfahrens 250

B. Umsatzsteuerliche Implikationen 250I. Vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben 250II. Teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben 251III. Die Lieferung (Verkauf) im Rahmen der vorübergehenden

Verwendung 251IV. Dienstleistungen an den Waren der vorübergehenden Verwendung 252

§ 9 Lieferungen in Freihäfen 254A. Rechtlicher Status 254B. Lieferungen in den Freihafen 254

I. aus dem Inland 254II. aus dem Gemeinschaft sgebiet 255III. aus dem übrigen Drittlandsgebiet 256

C. Lieferungen im Freihafen 256I. Vorbemerkungen 256II. Umsätze an Nichtunternehmer bzw. Unternehmer ohne

Vorsteuerabzug 257III. Gegenstände im Freihafen-Veredelungsverkehr bzw. in

der Freihafenlagerung 2581. Vorbemerkungen 2582. Freihafen-Veredelungsverkehr 259

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Inhaltsübersicht

3. Freihafenlagerung 259IV. Gegenstände, die sich einfuhrumsatzsteuerrechtlich im

freien Verkehr befi nden 260D. Lieferungen aus dem Freihafen 260

§ 10 Reihengeschäft e mit dem Drittland 262A. Umsatzsteuerliche Regelungen 262

I. Das Reihengeschäft 262II. Die bewegte Lieferung 264

1. Zuordnungskriterien 2642. Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer 2643. Beförderung oder Versendung durch einen mittleren Unternehmer 2654. Beförderung oder Versendung durch den letzten Abnehmer 267

III. Die ruhende Lieferung 267IV. Zusammenfassung: Grundregeln des Reihengeschäft s 268

B. Zollrechtliche Regelungen 269I. Ausfuhr 269II. Einfuhr 271

C. Reihengeschäft e mit dem Drittland 271I. Reihengeschäft in das Drittlandsgebiet 271

1. Ausgangsfall 2712. Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer 2723. Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer 2734. Beförderung oder Versendung durch den letzten Abnehmer 274

II. Reihengeschäft e aus dem Drittlandsgebiet 2751. Ausgangsfall 2752. Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer 275

a) Einfuhr durch DE1 275b) Einfuhr durch DE2 276

3. Versendung oder Beförderung durch den letzten Unternehmer 277a) Einfuhr durch DE2 277b) Einfuhr durch DE1 277

§ 11 Grenzüberschreitende Kommissionsgeschäft e 278A. Umsatzsteuerliche Grundlagen der Ein- und Verkaufskommission 278

I. Einführung 278II. Einkaufskommission 278III. Verkaufskommission 280

B. Kommissionsgeschäft e über Drittlandsgrenzen 282I. Zollwertrechtliche Implikationen 282

1. Verkaufskommission 2822. Einkaufskommission 283

II. Umsatzsteuerliche Implikationen 2831. Vorbemerkungen 2832. Direktlieferungen 283

a) aus dem Drittland 283b) in das Drittland 285

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Inhaltsübersicht

3. Lagerung beim Kommissionär 285a) aus dem Drittland 285b) in das Drittland 286

Anlagen 287Anhang 1: Einheitspapier 287Anhang 2: Vordruck D.V.1 289Anhang 3: Vordruck 0307 291Anhang 4: Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

für Umsatzsteuerzwecke 293Anhang 5: Incoterms 2000 296Anhang 6: Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft 297Anhang 7: EUR. 1 300Anhang 8: Form A 301Anhang 9: A.TR 302Anhang 10: Ursprungszeugnis 303Anhang 11: Vordruck 0580 305Anhang 12: Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug 306Anhang 13: Vordruck 0212 307Anhang 14: Vordruck 0765 309Anhang 15: Vordruck 0761 310Anhang 16: Vordruck 0850 311Anhang 17: Vordruck 0503 314Anhang 18: Ausfuhrbegleitdokument 316Anhang 19: EUR.MED 317Anhang 20: Antrag auf Auskunft zur Güterliste 318Anhang 21: Ausfuhrgenehmigung Vordruck AG 320Anhang 22: Eisenbahnfrachtbrief 321Anhang 23: CMR 322Anhang 24: Spediteursbescheinigung 323Anhang 25: Bescheinigung über die Be- und Verarbeitung 325Anhang 26: Bescheinigung im nichtkommerziellen Reiseverkehr 327Anhang 27: Ausgangsvermerk 329Anhang 28: Anhang 72 zur ZK-DVO 331Anhang 29: Anhang 67 zur ZK-DVO 334Anhang 30 353

Stichwortverzeichnis 355

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Abkürzungsverzeichnis

a. A. anderer AnsichtABl. AmtsblattAbs. AbsatzAlt. AlternativeAO AbgabenordnungArt. ArtikelATLAS Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-SystemAufl . Aufl ageAWG Außenwirtschaft sgesetzAW-Prax Außenwirtschaft liche Praxis (Zeitschrift )AWV Außenwirtschaft verordnung

BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollebetr. betreff endBFD Bundesfi nanzdirektionBFH Bundesfi nanzhofBFH/ NV Sammlung amtlich nicht veröff entlichter Entscheidungen des Bundesfi nanzhofsBGB Bürgerliches GesetzbuchBMF Bundesministerium der FinanzenBStBl BundessteuerblattBGBl Bundesgesetzblatt Buchst. Buchstabebzw. beziehungsweise

Carnet ATA Zollpapier für die vorübergehend abgabenfreie Einfuhr (Admission Temporaire/ Temporary Admission)

Carnet TIR Zollpapier Transport International des Marchandises par la Route

DDP Delivered Duty PaidDDU Delivered Duty Unpaidd. h. das heißtDStR Deutsche Steuerrecht (Zeitschrift )DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift )DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungen (Zeitschrift )

EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift )EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische UnionEuGH Europäischer GerichtshofEuGHE Sammlung der Entscheidungen des Europäischen GerichtshofsEUR EuroEUSt EinfuhrumsatzsteuerEUStBV Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

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Abkürzungsverzeichnis

EZT Elektronischer Zolltarif

FG FinanzgerichtFGO FinanzgerichtsordnungFOB Free On Board

GATT Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariff s and Trade)

gem. gemäßggf. gegebenenfallsgVV gemeinschaft liches Versandverfahren

HS Harmonisiertes System für die Bezeichnung und Kodierung von Waren des internationalen Handels

HZA Hauptzollamt

i.d.R. in der Regeli.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit

JStG Jahressteuergesetz

m. E. meines ErachtensMwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

NCTS New Computerized Transit SystemNr. Nummer

OFD Oberfi nanzdirektion

Rz. Randziff er

s. siehe S. Seite

TARIC Integrierter Zolltarif der EG

u. a. unter anderemUA Unterabsatz USt UmsatzsteuerUR Umsatzsteuerrundschau (Zeitschrift )UStB Der Umsatzsteuerberater (Zeitschrift )UStDV Umsatzsteuer-DurchführungsverordnungUStG UmsatzsteuergesetzUSt-ID-Nr. Umsatzsteuer-Identifi kationsnummerUStR UmsatzsteuerrichtlinienUVR Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Rundschau (Zeitschrift )

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Abkürzungsverzeichnis

vgl. vergleicheVSF Vorschrift ensammlung der Bundesfi nanzverwaltungZfZ Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern ZK ZollkodexZK-DVO Durchführungsverordnung zum ZollkodexZollbefrVO ZollbefreiungsverordnungZollV Zollverordnung

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Bearbeiterverzeichnis

Es wurden bearbeitet von

Böhm, Robert §§ 1, 2 A., 2 D., 3 A. Kirchhainer, Ellen §§ 2 B., 2 C., 2 E., 3 B., 9, 10, 11 Thoma, Alexander §§ 4, 5, 6, 7, 8

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Kurze Einführung in das Zollrecht§ 1

A. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen

Internationales RechtI. Um Handelsbeschränkungen abzubauen und weltweit möglichst einheitliche Regelungen für Ein- und Ausfuhrgeschäft e zu erreichen, wurden auf internationaler Ebene die Grundlagen des Zollrechts festgelegt. Mit der Gründung des GATT (General Agreement on Tariff s and Trade) im Jahre 1947 und seiner Nachfolgeorganisation, der Welthandelsorganisation (World Trade Orga-nisation – WTO) 1994 wurde der Rahmen für entsprechende multilaterale Handelsvereinbarun-gen geschaff en. Die für alle WTO-Vertragsparteien geltenden Grundregeln des internationalen Handelsrechts sind im GATT-Übereinkommen enthalten. Dieses wird durch mehrere zusätzli-che Übereinkommen (z. B. das Zollwertübereinkommen – GATT-Zollwertkodex1) ergänzt. All diese internationalen Übereinkommen sind für die Mitgliedstaaten der jeweiligen Organisation verbindlich, gelten jedoch nicht direkt für die Beteiligten in den betreff enden Staaten oder Staa-tengemeinschaft en. Sie bedürfen somit einer Umsetzung in das jeweilige Recht.Zusätzlich werden durch die Weltzollorganisation (World Customs Organisation – WCO) Empfehlungen ausgear-beitet, deren Ziel die weltweite Vereinheitlichung des Zollrechts und der Zolltarife ist. Auch diese gelten nicht direkt, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden.

GemeinschaftsrechtII. Die Europäische Gemeinschaft verfügt über eine umfassende und ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Zoll- und Handelspolitik. Die Mitgliedstaaten können in diesem Bereich gesetz-geberisch nur soweit tätig werden, wie der EG-Vertrag oder ein Gemeinschaft srechtsakt dazu ermächtigen. Zur Regelung ihrer Handelsbeziehungen mit Drittländern stehen der Europäischen Gemeinschaft zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ein Abkommen schließen (z. B. Prä-ferenzabkommen) bzw. einem bestehenden Abkommen beitreten oder eine eigene autonome Re-gelung treff en.Die Europäische Gemeinschaft hat eine Vielzahl autonomer Rechtsakte zur Regelung des Zoll-rechts geschaff en. Die wichtigsten sind der Zollkodex (ZK)2, die Zollkodex-Durchführungsver-ordnung (ZK-DVO)3, die Zollbefreiungsverordnung (ZollBefrVO)4 sowie der Zolltarif5.Bei allen diesen Rechtsakten handelt es sich um Verordnungen. Diese gelten direkt in jedem Mit-gliedsstaat und müssen nicht mehr, wie etwa Richtlinien, in nationales Recht umgesetzt werden.

1 vgl. ABl. EG 1994 Nr. L 336, S. 1192 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft en (ABl. 1992 Nr. L

302/1)3 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschrift en zum Zollkodex (ABl. 1993 Nr. L

253/1)4 Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaft liche System der Zollbefreiungen (ABl. 1983 Nr. L

105/1)5 Verordnung (EG) Nr. 2658/87 (ABl. 1987 Nr. L 256/1)

A..

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

Nationales RechtIII. Nationale Gesetze zur Regelung des Zollrechts sind durch die direkt geltenden europäischen Ver-ordnungen weitestgehend überlagert. In den meisten Mitgliedstaaten wurden die betreff enden Regelungen aus der Zeit vor der Schaff ung des gemeinsamen Binnenmarktes deshalb aufgehoben. Das europäische Recht lässt jedoch Lücken bzw. ermächtigt die Mitgliedstaaten zur Regelung be-stimmter Einzelheiten. Hier greifen dann die nationalen Regelungen. Zu nennen sind insbeson-dere das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)6 und die Zollverordnung (ZollV)7. Obwohl weitgehend durch entsprechende Regelungen des ZK bzw. der ZK-DVO überlagert, gelten in Einzelberei-chen (z. B. zu den Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens und der Außenprüfung) auch die Vorschrift en der Abgabenordnung.

B. Das Zollgebiet der GemeinschaftDie Europäische Union ist eine Zollunion. Es existiert ein gemeinsamer Binnenmarkt zwischen allen Mitgliedstaaten, d. h. im Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten existieren weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen bzw. Maß-nahmen mit gleicher Wirkung. Im Warenverkehr mit Drittländern wenden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen gemeinsamen Zolltarif und eine gemeinsame Handelspolitik an. Das Zollgebiet der Gemeinschaft beinhaltet grundsätzlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Dies sind im Einzelnen: 8

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

Spanien

Schweden

Tschechien

Ungarn

Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandZypern 8

6 BGBl. 1992 I S. 21257 BGBl. 1993 I S. 24498 Im türkisch sprachigen Teil Zyperns ist die Anwendung des Gemeinschaft srechts ausgesetzt.

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B

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C. Der zollrechtliche Begriff der „Ware“

Die in Art. 3 ZK getroff ene Defi nition des Zollgebiets schließt jedoch einige zum Gebiet der Mit-gliedstaaten gehörende Gebiete aus. Dies sind:

die Färöer-Inseln und Grönland (Hoheitsgebiet von Dänemark),

Helgoland und Büsingen (Hoheitsgebiet von Deutschland),

Ceuta und Melilla (Hoheitsgebiet von Spanien),

die überseeischen Gebiete Frankreichs ohne Département-Status (Französisch Polynesien, Neukaledonien, Französische Süd- und Antarktisgebiete),Wallis, Futuna, St. Pierre et Mi-quelon und Mayotte,Livigno, Campione d‘Italia und der italienische Teil des Luganer Sees (Hoheitsgebiet von Italien).

Daneben gehören die folgenden Gebiete, obwohl teilweise außerhalb des Staatsgebiets der Euro-päischen Union gelegen, zum Zollgebiet:

die Kanalinseln und die Insel Man,

Monaco und

die britischen Militärbasen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern.

Diese Aus- bzw. Einschlüsse sind auf geographische Besonderheiten zurückzuführen oder haben historische Ursachen. Zollrechtliche Einfuhrregelungen sind grundsätzlich dann anzuwenden, wenn Waren von außer-halb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft in dieses verbracht werden. Die Vorschrift en zu Ausfuhr gelten dann, wenn Waren das Zollgebiet verlassen.

C. Der zollrechtliche Begriff der „Ware“Das Zollrecht beinhaltet keine Legaldefi nition des Warenbegriff s. Dies erstaunt, da lediglich der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren zollrechtlich relevant ist und insofern eine Abgrenzung notwendig erscheint. Nach der Auff assung der EU-Kommission gelten als Waren diejenigen Handelsgüter, die in den Zolltarif9 eingeordnet werden können. Gemäß der internen Dienstvorschrift der Bundesfi nanz-verwaltung sind Waren „alle beweglichen Güter und der elektrische Strom“. 10 Nicht unter den Warenbegriff fallen demnach Rechte, Dienstleistungen und andere immaterielle Gegenstände. Auch diese können jedoch zollrechtlich relevant werden, wenn sie in beweglichen Gegenständen verkörpert sind oder mit im- oder exportierten Waren im direkten Zusammenhang stehen.

Beispiel: >Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen erwirbt ein Computerprogramm von einem im Drittland ansässigen Soft-

wareanbieter und

lädt dieses vom Server des drittländischen Anbieters über das Internet herunter. Der Vorgang ist zollrechtlich irrele-

vant, da keine physische grenzüberschreitende Warenlieferung stattfi ndet.

9 vgl. § 2 A. III. 1.10 vgl. Vorschrift ensammlung der Bundesfi nanzverwaltung VSF Z 0601 Abs. 1

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8

C.

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

bekommt das Computerprogramm auf einem Datenträger per Post übersandt. Der Datenträger ist eine Ware, welche

aus dem Drittland ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Der Vorgang ist zollrechtlich relevant. Bei der

Abgabenerhebung ist seit dem Wegfall von Art. 167 ZK-DVO mit Wirkung zum 19.03.2002 auch der Wert der auf dem

Datenträger enthaltenen Software zu berücksichtigen.11

D. Gemeinschaftsware / NichtgemeinschaftswareMaßgebend für die zollrechtliche Behandlung ist der zollrechtliche Status einer Ware gemäß Art. 4 Nr. 6 bis 8 ZK. Hierbei ist zwischen Gemeinschaft swaren und Nichtgemeinschaft swaren zu un-terscheiden.Gemeinschaft swaren sind Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Län-dern oder Gebieten eingeführte Waren zugefügt wurden.

Beispiel: >In Ungarn werden Äpfel angebaut. Diese Äpfel werden geerntet. Bei den Äpfeln handelt es sich um Gemeinschaftswaren,

da sie vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen wurden.

Beispiel: >Die von einer in den deutschen Alpen gehaltenen Kuh gewonnene Milch wird dort zu Käse verarbeitet. Es werden le-

diglich Kräuter zugesetzt, die ebenfalls ausschließlich in Deutschland angebaut und geerntet wurden. Der Käse wurde

vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft hergestellt. Er ist Gemeinschaftsware.

Daneben gelten als Gemeinschaft swaren die Waren, die aus nicht zum Zollgebiet der Gemein-schaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführt und – im Regelfall unter Entrichtung der Einfuhrabgaben und Anwendung eventueller handelspolitischer Maßnahmen – in den zollrecht-lich freien Verkehr überführt wurden.

Beispiel: >In Japan werden DVD-Recorder produziert und per Container nach Hamburg verschiff t. In Hamburg erfolgt die Abfer-

tigung zum freien Verkehr. Der anfallende Zoll in Höhe von 14 % und die Einfuhrumsatzsteuer werden entrichtet. Die

Waren werden dem Zollanmelder überlassen. Die DVD-Recorder werden durch die Überführung in den freien Verkehr zu

Gemeinschaftswaren.

Ebenfalls Gemeinschaft swaren sind Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft aus Waren der vorgenannten beiden Gruppen hergestellt wurden.

Beispiel: >Die in Ungarn geernteten Äpfel werden ausgepresst. Der so gewonnene Saft wird ebenfalls in Ungarn in Flaschen, welche

zuvor aus Asien importiert und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, abgefüllt. Bei dem abgefüllten Apfelsaft handelt

es sich um Gemeinschaftsware.

Alle anderen als die vorgenannten Waren sind Nichtgemeinschaft swaren. Diese werden durch die Überführung in den freien Verkehr zu Gemeinschaft swaren.

11 vgl. zur Einfuhr von Soft ware Th oma in: UStB 2002, 225 ff .

D.

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D. Gemeinschaftsware / Nichtgemeinschaftsware

Grundsätzlich bleibt der Status als Gemeinschaft sware nur ohne Verlassen des Zollgebiets erhal-ten (Territorialitätsprinzip). Gemeinschaft swaren verlieren dahingegen ihren Status und werden zu Nichtgemeinschaft swaren, wenn sie körperlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, d. h. exportiert, werden. Hierfür reicht auch ein nur vorübergehendes Verlassen des Zollgebiets.

Beispiel: >Ein deutscher Urlauber fährt mit seinem PKW in die Schweiz. Mit dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft an der

Schweizer Grenze wird der Wagen zur Nichtgemeinschaftsware. Bei der Wiedereinreise muss der PKW in den freien Ver-

kehr überführt werden, um wieder zur Gemeinschaftsware zu werden.

Bei der Aus- und Wiedereinfuhr von Beförderungsmitteln gelten weit reichende Sonderregelungen. So werden Ausfuhr-

anmeldung und auch die Zollanmeldung zum freien Verkehr bei der Wiedereinreise konkludent, d. h. lediglich durch

Vorfahren an der Zollstelle und ohne tatsächliches zusätzliches Tätigwerden des Anmelders oder der Zollbehörde abgege-

ben. Aufgrund der Abgabenfreiheit als Rückware kommt es zu keiner Entstehung von Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer.

Durch die Wiedereinreise wird der PKW wieder zur Gemeinschaftsware.

Hinweis: !Trotz der weit gehenden Vereinfachungen müssen im beschriebenen Beispiel die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

erfüllt sein. So ist es beispielsweise für die Anwendung der Abgabenfreiheit als Rückware u. a. zwingend erforderlich, dass

die Wiedereinfuhr des PKW innerhalb von drei Jahren und in unverändertem Zustand erfolgt. Sofern also in einer Schweizer

Werkstatt Sonderzubehör in den PKW eingebaut oder dieser mit einer Leistungssteigerung oder ähnlichem versehen wird,

sind weder die Abgabenfreiheit noch die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung anwendbar. Der PKW ist stattdessen bei

der Wiedereinfuhr förmlich gegenüber den Zollbehörden zum freien Verkehr anzumelden und Einfuhrabgaben (ggf. nur für

den Anteil der Wertsteigerung) sind zu entrichten

Beispiel: >Im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft befi ndliche Maschinenteile (Gemeinschaftswaren) werden aus Deutsch-

land in die Ukraine transportiert. Dort erfolgt die Montage der Teile zu fertigen Maschinen. Mit der Ausfuhr der Teile, d.h.

mit dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft, werden diese zu Nichtgemeinschaftswaren. Bei der Wiedereinfuhr

der montierten Teile als fertige Maschine muss eine Überführung in den freien Verkehr erfolgen.

Hinweis: !Durch die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung besteht die Möglichkeit, die bei der Einfuhr der fertigen

Maschine zu entrichtenden Abgaben um den auf die exportierten Teile entfallenden Anteil zu reduzieren.12

Ausnahmen vom Grundsatz des Statusverlusts als Gemeinschaft sware beim Verlassen des Zoll-gebiets der Gemeinschaft stellen lediglich das interne Versandverfahren gemäß Art. 163 ZK und die Möglichkeit des Statuserhalts bei bestimmten Beförderungsarten auf der Basis von Art. 164 ZK dar. Beide Regelungen bieten die Möglichkeit, dass eine Gemeinschaft sware, welche zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes befördert wird, ihren zollrechtlichen Status behält und durch das vorübergehende Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht zur Nichtgemeinschaft sware wird.

12 vgl. § 5 „Die Be- oder Verarbeitung von Gemeinschaft swaren im Drittland“.

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

Beispiel: >In Deutschland im freien Verkehr befi ndliche Gemeinschaftswaren werden auf dem Landweg über die Schweiz an einen

Kunden in Italien geliefert. Durch die Verwendung eines internen Versandverfahrens T2 behalten die Waren trotz Verlas-

sens des Zollgebiets der Gemeinschaft ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren.

Für Waren, welche sich im Zollgebiet der Gemeinschaft befi nden, gilt grundsätzlich die Vermu-tung, dass es sich um Gemeinschaft swaren handelt. Ein spezieller „Freiverkehrs- oder Gemein-schaft scharakternachweis“ ist somit nicht notwendig.13 Für bestimmte Waren, wie etwa aus dem Drittland ins Zollgebiet verbrachte Waren, Waren in Freizonen oder Waren, die sich in Nichter-hebungsverfahren (Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, etc.) befi nden, gelten Ausnahmen von dieser Positivvermutung.

E. Der Zollanmelder und sein Vertreter

Wer kann Zollanmelder sein?I. Der Zollanmelder ist für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung, die Echtheit der vor-gelegten Unterlagen und die Einhaltung der anmeldebezogenen Zollbestimmungen verantwort-lich, Art. 199 ZK-DVO. Der Zollanmelder wird zudem zum Schuldner der Einfuhrabgaben und ist für deren vollständige und rechtzeitige Entrichtung zuständig. Mit dieser Funktion sind somit weitreichende Verpfl ichtungen verbunden. Es stellt sich deshalb die Frage, wer Zollanmelder sein kann bzw. muss.Zollanmelder ist die Person, die eine Zollanmeldung in eigenem Namen abgibt, oder – im Fall der Vertretung – in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird, Art. 4 Nr. 18 ZK. Als Zollan-melder kann dabei jede natürliche oder juristische Person auft reten, die

die Gestellung der Ware durchführen oder veranlassen kann,

alle erforderlichen Unterlagen vorlegen kann und

in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist.

Auf das Eigentum an der importierten Ware kommt es nicht an, d. h. der Zollanmelder muss in keinem Eigentumsverhältnis zur eingeführten Ware stehen.

Beispiel: >Ein japanisches Unternehmen unterhält ein Warenlager in Düsseldorf und versendet regelmäßig Fernsehgeräte aus Japan

in dieses Lager, um diese von hier europaweit zu vertreiben. Das Lager wird durch eine deutsche Tochtergesellschaft

betrieben. Die Überführung der Fernsehgeräte in den freien Verkehr fi ndet im Hafen in Hamburg statt.

Die Zollanmeldung kann nicht im Namen des japanischen Unternehmens abgegeben werden, da dieses nicht in der

Europäischen Gemeinschaft ansässig ist. Stattdessen muss die Abgabe der Zollanmeldung im Namen der deutschen Toch-

tergesellschaft oder jeder anderen gemeinschaftsansässigen Person erfolgen, die in der Lage ist, die Waren zu gestellen

und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

13 vgl. Fiktion des Art. 313 ZK-DVO

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E.

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E. Der Zollanmelder und sein Vertreter

Lediglich in Fällen, in denen die Abgabe einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person beson-dere Verpfl ichtungen mit sich bringt, muss die Zollanmeldung durch diese Person selbst oder zumindest für deren Rechnung abgegeben werden.Hinsichtlich der Ansässigkeit in der Europäischen Gemeinschaft existieren Ausnahmen für be-stimmte Zollverfahren (Versandverfahren, vorübergehende Verwendung) und für weitere Son-derfälle (nur gelegentliche Abgabe von Zollanmeldungen, etc.).

Beispiel: >Ein japanisches Unternehmen unterhält ein Warenlager in Düsseldorf und versendet regelmäßig Fernsehgeräte aus Japan

in dieses Lager, um diese von hier europaweit zu vertreiben. Bei dem Lager handelt es sich um ein Zolllager. Dieses wird

durch eine deutsche Tochtergesellschaft betrieben, welche zugleich Inhaber der Zolllagerbewilligung ist. Die Überführung

der Fernsehgeräte in das Zolllagerverfahren fi ndet im Hafen in Hamburg statt.

Die Zollanmeldung muss zwingend zumindest für Rechnung der deutschen Tochtergesellschaft abgegeben werden, da

diese die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllager resultierenden Pfl ichten erfüllen muss.

Möglichkeiten der VertretungII. Es besteht die Möglichkeit, sich bei der Vornahme zollrechtlicher Verfahrenshandlungen, wie z. B. bei der Abgabe einer Zollanmeldung, vertreten zu lassen. An die Person des zollrechtlichen Vertreters werden dabei dieselben Voraussetzungen geknüpft wie an den Zollanmelder (z. B. Er-fordernis der Ansässigkeit in der Gemeinschaft ). Das Zollrecht unterscheidet zwei Formen der Stellvertretung, Art. 5 ZK:

Direkte Vertretung Bei der direkten Vertretung handelt der Vertreter „im Namen und für Rechnung“ des Ver-tretenen. Der Vertretene wird Zollanmelder. Zollrechtliche Rechte und Pfl ichten treff en aus-schließlich ihn. Als Anmelder wird nur der Vertretene zum Schuldner der Einfuhrabgaben.Indirekte VertretungBei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des Vertretenen. Der Vertreter selbst wird zum Zollanmelder und als solcher zum Schuldner der Einfuhrabgaben. Daneben wird zusätzlich auch der Vertretene zum Zollschuldner, Art. 201 Abs. 3 ZK. Die indirekte Vertretung ist aufgrund der damit verbundenen Risiken für den Vertreter relativ wenig verbreitet.

Beispiel: >Ein japanisches Unternehmen unterhält ein Warenlager in Düsseldorf und versendet regelmäßig Fernsehgeräte aus Japan

in dieses Lager, um diese von hier europaweit zu vertreiben. Das Lager wird durch einen gemeinschaftsansässigen Spedi-

teur betrieben. Die Überführung der Fernsehgeräte in den zollrechtlich freien Verkehr fi ndet im Hafen in Hamburg statt.

Die Zollanmeldung kann nicht im Namen des japanischen Unternehmens abgegeben werden, da dieses nicht in der

Europäischen Gemeinschaft ansässig ist. Der Spediteur gibt die Zollanmeldung als indirekter Vertreter in eigenem Namen

und für Rechnung des japanischen Unternehmens ab.

Die Art der Vertretung und die Vertretungsvollmacht müssen vom Vertreter zweifelsfrei erklärt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Bei einer schrift lichen Zollanmeldung mit dem Ein-heitspapier ist im Fall der Stellvertretung in Feld 14 (Anmelder/Vertreter) neben dem Anmelder

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

auch der Vertreter mit Name, Anschrift und Zollnummer anzugeben. Anmelder und Vertreter sowie die Art der Vertretung sind durch einen vorangestellten Code zu bezeichnen (1 = Anmelder, 2 = direkter Vertreter, 3 = indirekter Vertreter).In einigen Mitgliedstaaten wurde das Recht der zollrechtlichen Vertretung auf gewisse Personen-gruppen beschränkt. So steht beispielsweise in zahlreichen Mitgliedstaaten, wie etwa Italien, Po-len, Portugal, Spanien und Tschechien, die Möglichkeit der direkten Vertretung lediglich profes-sionellen Zollagenten off en. Diese müssen zudem über eine entsprechende Zulassung der örtlich zuständigen Zollbehörden verfügen.

F. Die verschiedenen Zollverfahren

EinführungI. In Art. 4 Nr. 15 ZK ist festgelegt, welche zollrechtliche Bestimmung eine Ware erhalten kann. Dies sind:

Überführung in ein Zollverfahren,

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Versandverfahren

Zolllagerverfahren

aktive Veredelung

Umwandlungsverfahren

vorübergehende Verwendung

passive Veredelung

Ausfuhrverfahren

Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager,

Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ,

Vernichtung oder Zerstörung,

Aufgabe zugunsten der Staatskasse.

Dabei stellt sich an erster Stelle die Frage, welche Waren überhaupt eine zollrechtliche Bestimmung erhalten sollen bzw. müssen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Warengruppen:

ordnungsgemäß aus dem Drittland ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Nichtgemein- schaft swaren,Nichtgemeinschaft swaren, welche sich in einem Nichterhebungsverfahren mit wirtschaft - licher Bedeutung befi nden, das beendet werden soll,Gemeinschaft swaren, welche aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.

Die Zulässigkeit einer zollrechtlichen Bestimmung hängt grundsätzlich vom Status einer Ware ab.14 So ist beispielsweise das Ausfuhrverfahren Gemeinschaft swaren vorbehalten, wohingegen au s -schließlich Nichtgemeinschaft swaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können.

14 siehe hierzu § 1 D.

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F.

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F. Die verschiedenen Zollverfahren

Um eine Ware einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, ist durch den Wirtschaft sbeteilig-ten eine Zollanmeldung oder Mitteilung abzugeben. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass zur Überführung in ein Zollverfahren regelmäßig eine Zollanmeldung15 erforderlich ist, wogegen zur Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung bis auf wenige Ausnahmen16 eine Mittei-lung an die Zollbehörde ausreichend ist. Neben der Überführung in ein Zollverfahren, auf deren mögliche Varianten nachfolgend einge-gangen wird, kennt das europäische Zollrecht die oben genannten vier weiteren sonstigen zoll-rechtlichen Bestimmungen:

Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager Freizonen und Freilager sind im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegene Gebiete, die vom Rest des Zollgebiets räumlich abgegrenzt sind. Nichtgemeinschaft swaren können in diese Gebiete gebracht werden, ohne dass sie Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unter-liegen. Sie werden demnach als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befi ndlich angesehen. Bestimmte Gemeinschaft swaren werden beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager so behandelt, als wären sie ausgeführt worden.17/18

Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft als weitere zollrechtliche Bestim-mung kommt für Nichtgemeinschaft swaren in Betracht, welche zuvor ins Zollgebiet verbracht wurden, ohne dass sie einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt wurden, oder die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaft licher Bedeutung befi nden. Wirtschaft licher Hin-tergrund aller Fälle ist, dass die betreff enden Waren nicht in den Wirtschaft skreislauf der Eu-ropäischen Gemeinschaft eingehen.

Beispiel: >Ein Container mit Schuhen aus Asien (Nichtgemeinschaftswaren) wird im Hamburger Hafen angelandet und dem dor-

tigen Zollamt gestellt. Im Rahmen einer Vorprüfung nach Art. 42 ZK stellt der Käufer fest, dass durch den Lieferanten

andere als die bestellten Modelle geliefert wurden. Die Schuhe werden an den Lieferanten zurückgeschickt und zu diesem

Zweck wiederausgeführt.

Vernichtung oder Zerstörung Auch bei der Vernichtung oder Zerstörung handelt es sich um eine zollrechtliche Bestim-mung, welche nur auf Nichtgemeinschaft swaren anwendbar ist. Die Vernichtung beinhaltet dabei alle Fälle, in denen die betreff ende Ware wirtschaft lich nicht mehr sinnvoll erfassbar ist. Bei der Zerstörung hingegen verbleiben Reste, welche weiterhin als Nichtgemeinschaft swaren gelten und einer eigenen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden müssen.Aufgabe zugunsten der StaatskasseDie Aufgabe zugunsten der Staatskasse als zollrechtliche Bestimmung kommt ebenfalls nur für Nichtgemeinschaft swaren in Frage. Sie ist jedoch in Deutschland nicht vorgesehen.

15 zu den verschiedenen Möglichkeiten der Zollanmeldung siehe u. a. § 2 A. II. und § 3 A. III.16 Bei der Wiederausfuhr einer Nichtgemeinschaft sware im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaft licher Bedeu-

tung ist gemäß Art. 182 Abs. 3 ZK eine Zollanmeldung abzugeben.17 z. B. bei Zahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaft liche Produkte nach den Regelungen des Marktord-

nungsrechts18 Nähere Informationen zu den zoll- und umsatzsteuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit Freizonen und Frei-

lagern fi nden Sie unter § 9.

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§ 1 Kurze Einführung in das Zollrecht

Überführung in den zollrechtlich freien VerkehrII. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 79 ff . ZK handelt es sich um das am meisten angewandte Zollverfahren. Es kommt regelmäßig immer dann zur Anwen-dung, wenn ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte oder aus einem Nichterhebungsverfahren stammende Nichtgemeinschaft swaren endgültig in den Wirtschaft skreislauf der Gemeinschaft eingehen sollen. Durch die Überführung in den freien Verkehr und die damit einhergehende Ent-richtung der Einfuhrabgaben sowie Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen fi ndet ein Statuswechsel statt, d. h. aus den Nichtgemeinschaft swaren werden Gemeinschaft swaren. Nach der Überführung in den freien Verkehr unterliegen die betreff enden Waren grundsätzlich nicht mehr der zollamtlichen Überwachung.19/20

VersandverfahrenIII. Zollrechtliche Versandverfahren bieten die Möglichkeit der Beförderung von Waren u. a. zwi-schen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten. Die Rechtsgrundlagen der Versand-verfahren fi nden sich u. a. in Art. 91 ff . ZK. Der wirtschaft liche Hintergrund kann vielfältig sein. So kommen Versandverfahren beispielsweise zur Anwendung, wenn importierte Nichtgemein-schaft swaren nicht bereits direkt an der Grenze in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, sondern (vorerst) ohne Erhebung der Abgaben zu einem anderen Ort im Zollgebiet der Gemein-schaft transportiert werden sollen. An diesem anderen Ort kann sich dann die Überführung in den freien Verkehr oder aber auch jede andere zulässige zollrechtliche Bestimmung anschließen. Denkbar sind u. a. die Überführung der Ware in ein Zolllager oder die Wiederausfuhr (Tran-sit). Auch im Anschluss an ein anderes Nichterhebungsverfahren kann ein Versandverfahren zur Anwendung kommen, um beispielsweise im Rahmen einer aktiven Veredelung erzeugte Nicht-gemeinschaft swaren ohne Erhebung der Einfuhrabgaben aus dem Zollgebiet ins Drittland zu be-fördern. Für die genannten Fälle kann u. a. das externe gemeinschaft liche Versandverfahren T 1 angewandt werden. Dieses stellt ein so genanntes Nichterhebungsverfahren dar.In Sonderfällen können im Rahmen des Versandverfahrens auch Gemeinschaft swaren befördert werden. Sofern diese von einem Ort im Zollgebiet über ein Drittland zu einem anderen Ort im Zollgebiet, z. B. Versand von Deutschland nach Italien über die Schweiz, versandt werden, kann das interne Versandverfahren T 2 genutzt werden.21

ZolllagerverfahrenIV. Bei dem Zolllagerverfahren gemäß Art. 98 ff . ZK handelt es sich um ein weiteres Nichterhebungs-verfahren. In dieses Verfahren können Nichtgemeinschaft swaren überführt und zeitlich unbe-grenzt gelagert werden, ohne dass es zur Entstehung von Einfuhrabgaben kommt und ohne dass handelspolitische Maßnahmen angewandt werden. Das Zolllagerverfahren folgt insofern dem Wirtschaft szollgedanken, dass beispielsweise eine Abgabenbelastung eine Ware erst dann treff en

19 Lediglich Waren, die gemäß Art. 82 ZK aufgrund einer besonderen Verwendung zu einem reduzierten Abgabensatz importiert wurden, unterliegen auch nach der Überführung in den freien Verkehr weiterhin der zollamtlichen Über-wachung. Diese dauert regelmäßig so lange an, bis die Waren dem begünstigten Zweck zugeführt wurden.

20 Umfangreiche Ausführungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr enthält § 2. 21 Eine Darstellung der zoll- und umsatzsteuerlichen Regelungen des Versandverfahrens fi ndet sich unter § 7.

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